Vermietung nach Unfall

Neue MRW im Anflug auf die Gerichte und die Rechtsrat suchenden Vermieter und Anwälte

In der Ausgabe 3-2012 geht es diesmal um Vorteile der Langzeitvermietung, die Internet-Screenshots der Versicherer, die rechtliche Einordnung der Schadenmanagement-Aktivitäten der Haftpflichtversicherer, das kuriose Verhalten eines Versicherers und die Antwort eines OLG darauf zum Thema Nutzungsausfall und wieder um Urteile - angefangen vom BGH in Karlsruhe bis zum Amtsgericht in Leipzig.

http://bav.de/vermietung-nach-unfall/mrw/1473-mietwagen-rechtswissen-mrw-3-2012-inhalt.html

Landgericht Dortmund nach Vernehmung: Schwacke und 20%.

Landgericht Dortmund 4 S 3/12 vom 11.10.2012, Berufung der beklagten Versicherung abgewiesen.

Screenshots von Internetseiten und die Behauptung, diese wären dem Kläger auch zugänglich gewesen, genügen nicht den Anforderungen an den konkreten Sachvortrag.

In der Anhörung wurde erarbeitet, dass die Internetangebote:
- nicht gebucht, sondern nur angefragt werden können,
- die Bearbeitung der Anfragen häufig länger dauert,
- ein verbindlicher Anmietzeitraum mit Angabe der genauen Rückgabezeit notwendig ist,
- besondere Zahlungs- und Sicherheitsbedingungen an den Mieter gestellt werden,
- die Fahrzeugverfügbarkeit erst nach Internetanfrage geklärt werden kann,
- besondere Mietbedingungen gelten.

Damit ist die Kammer des Landgerichtes in ihrer Auffassung bestärkt, dass das Internet einen Sondermarkt darstellt.
Die Schätzung der Mietwagenkosten durch das Erstgericht mit der Schwackeliste begegnet keinen Bedenken.

Urteil ist Inhalt der BAV-Urteilsdatenbank.

Landgericht Bonn: Versicherer kann nicht bloß vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen

Landgericht Bonn, Beschlüsse Az. 8 S 141/12 vom 18.08.2012 und 25.09.2012

Die Gerichte weisen die Internet-Screenshots der Versicherer zurück, da die Tauglichkeit der Schwackeliste damit nicht beurteilt werden kann. Die Begründungen stehen dabei auf mehreren Säulen und erscheinen aus Sicht der Versicherer unerschütterlich. So weisen die Gerichte in der Folge auch das Ansinnen zurück, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsse und begründen das damit, dass dieses einem Ausforschungsbeweis gleich käme, da die Beklagte ja noch nicht einmal die Schätzgrundlage konkret erschüttert habe.

Das wollen die Versicherer aber so nicht akzeptieren. Einige Anwälte pochen deshalb immer wieder darauf, dass ihnen rechtliches Gehör verwehrt wurde und zitieren immer wieder ein BGH-Urteil des vierten Zivilsenates: IV ZR 33/09 vom 07.12.2011 und dort folgenden Teil:

"In einem solchen Fall darf eine Partei auch Tatsachen, deren Vorliegen sie lediglich vermutet, als feststehend behaupten und unter Beweis stellen, wenn wie hier - für die Richtigkeit Ihres Vorbringes hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird eine solche Beweisführung erst bei offensichlticher Willkür oder Rechtsmissbrauch der vortragenden Partei ..."

Das Landgericht Bonn hat sich daraufhin mit dem BGH-Urteil befasst und die Aussage nun in das RICHTIGE Licht gerückt:

"Die zur Begründung dieser Rechtsauffassung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes ... , ausweislich deren eine Partei auch bloß vermutete Tatsachen als feststehend behaupten und unter Beweis stellen darf, ..., ist nicht einschlägig, da ein anderer Sachverhalt zur Beurteilung gestellt war. In dem vom BGH zu beurteilenden Fall war der Beweisführer darlegungspflichtig für eine Tatsache, die seinem Wahrnehmungsbereich entzogen war, weil es sich im interne Vorgänge der Gegenseite handelte. Nur derartige Sachverhalte, in denen die Darlegung und Beweisführung erschwert ist (in einem solchen Fall...) werden geringere Anforderungen an den Substantiierungsumfang gestellt und wird die Grenze unzulässiger Ausforschung weiter gezogen. ..."

Beschluss, Versicherer-Einwand und Beschluss ansehen

Landgericht Krefeld 3 S 19/12 vom 15.11.2012:

Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt, mit verspätetem Sachvortrag muss sich das Berufungsgericht zudem nicht beschäftigen.

Siehe Urteilsdatenbank des BAV

Landgericht Köln: Berufung abgelehnt, Anschlussberufung der Klägerin teilweise stattgegeben.

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 30.10.2012 (Az. 11 S 617/11) zunächst die Berufung der Versicherung gegen ein Urteil des AG Köln verworfen. Hervorzuheben ist, dass sich das Gericht mit der Frage der Vergleichbarbeit von Leistungen und Preisen der Autovermieter besonders intensiv auseinander gesetzt hat. Die Vergleichbarkeit mit den - von der Versicherung vorgelegten - Internet-Screenshaots wird unter anderem

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 30.10.2012 (Az. 11 S 617/11) zunächst die Berufung der Versicherung gegen ein Urteil des AG Köln verworfen. Hervorzuheben ist, dass sich das Gericht mit der Frage der Vergleichbarbeit von Leistungen und Preisen der Autovermieter besonders intensiv auseinander gesetzt hat. Die Vergleichbarkeit mit den - von der Versicherung vorgelegten - Internet-Screenshots wird unter anderem deshalb verneint, da:

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Landgericht Bonn (Beschluss): Schätzung mit Schwacke in Ordnung

Das Landgericht Bonn hat die streitenden Parteien mit Beschluss vom 26.10.2012 (Az. 8 S 175/12) deutlich darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil der ersten Instanz zurückzuweisen. Die Argumente der beklagten Kfz-Haftpfllichtversicherung, mit der sie die Bezahlung ausstehender Mietwagenforderungen zu begründen versucht, sind nicht geeignet, ...

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Landgericht Dresden weist Berufung der Beklagten ab

Das Landgericht Dresden hat mit Urteil vom 07.11.2012 zum Aktenzeichen 8 S 239/12 die Berufung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung gegen das Urteil des Amtsgericht Meißen zurückgewiesen. Die Beklagte hat keine maßgeblichen Argumente gegen die Schätzung mit ...

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Landgericht Bonn: Kein Mittelwert zwischen Schwacke und Fraunhofer

Eine Mittelwertbildung scheidet aus, wenn das Erstgericht dies damit begründet, dass beide Schätzgrundlagen fehlerhaft seien. Denn aus zwei fehlerhaften Liste könne man durch Kombination keine verwendbare Grundlage zur Schadenschätzung nach §287 ZPO bilden. Zudem habe die Beklagte in keiner Weise dargelegt, wie ihre Auffassung zu begründen ist, dass die Schwackeliste für die Schätzung der Mietwagenkosten nicht geeignet sei. Ihre Argumente gingen alle an der Sache vorbei, stellten auf nicht vergleichbare Tatbestände ab oder waren unbewiesene Behauptungen. Aus diesem Grund kam auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht.

Das Landgericht Bonn hat am 06.11.12 zum Aktenzeichen 8 S 170/12 ...

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Fraunhofer-Marktpreisspiegel 2012 und Fragen zur Haftungsreduzierung

Die Fraunhoferliste Marktpreisspiegel Mietwagen 2012 weist nach eigenen Angaben für die Interneterhebung Durchschnittswerte für ca. 900.000 Preise aus. Diese sind bei wenigen Internetanbietern erhoben worden. Reproduzierbar oder nachvollziehbar ist das für den Leser, einen Gutachter oder die Gerichte nicht, so die Auffassung vieler Beteiligter.

An dieser Stelle möchten wir uns mit der Haftungsreduzierung beschäftigen, die nach dem Fraunhofer-Vorwort in typischer Weise in den Normaltarifen enthalten ist. Die konkrete Aussage auf Seite 20 des Vorwortes lautet: 
" - Haftungsreduzierung bzw. Haftungsbeschränkung mit typischer Selbstbeteiligung (meist zwischen 750 und 950 Euro)" (fett ist eine Hervorhebung des Verfassers).

Der Minimalwert, der - soweit bekannt - in den Internetangeboten ...

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LG Köln 11 S 358/11 vom 16.10.2012

Die Beklagte wandte in der Berufung ein, das Amtsgericht habe zu Unrecht die Schwackeliste als Schätzgrundlage für Mietwagenkosten angewendet. Mit den Screenshots auis dem Internet habe die Beklagte konkret dargelegt, dass die Schwackeliste erschüttert sei. Das Landgericht ...

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LG Bayreuth 12 S 86/12 vom 24.10.2012 pro Schwacke, gegen Fraunhofer

Die Präsidentenkammer des Landgerichtes spricht die restlichen Mietwagenkosten nahezu vollständig zu. Gegen die Geeignetheit der Schwackeliste als Schätzgrundlage hat die Beklagte ...

 

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Liste Urteile Mietwagen Oktober 2012

Die Anzahl der Urteile nimmt ab. Bitte schauen Sie, ob Sie uns noch Urteile zukommen lassen können. Wir anonymisieren diese auch vor Verwendung. Fax: 030-258989-99

Oder ist das ein Zeichen von Frieden an der Mietwagenfront oder doch nur von sinkendem Willen und Möglichkeiten, berechtigte Forderungen gegenüber den Versicherungen durchzusetzen?


LG Bonn

8 S 141/12

18.08.12

S+ / F-

 

LG Würzburg

42 S 1645/07

21.11.07

S+

 

LG Würzburg

42 S 523/12

09.05.12

S+ / F- / RDG

 

LG Würzburg

52 S 135/09

03.03.09

S+

 

LG Würzburg

12 O 1419/10

02.12.10

S+ / F-

 

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BGH: HUK nimmt wieder die Revision zurück.

Die sonderbare Mietwagen-Rechtsprechung des Landgericht Nürnberg hat ein weiteres Mal zur Einlegung der Revision beim Bundesgerichtshof geführt. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen VI ZR 127/12 wollte der Kläger, ein Geschädigter selbst, die Argumente des Landgerichtes nicht akzeptieren, warum der Versicherer keinen vollen Schadenersatz zahlen muss.

Die Versicherung (hier wieder die HUK-Coburg) hat wieder "den Rechtsstandpunkt des Klägern hingenommen". So war das auch schon hier:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=06c710d391ffe2f593c7ce6e9a5d7efc&nr=56600&pos=0&anz=1

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=33b21afc240f4a515f4187ebce4e59bb&nr=59453&pos=0&anz=1

und in weiteren Verfahren beim Bundesgerichtshof.

Das bedeutet ...

 

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BGH VI ZR 296/11 vom 11.09.2012

Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung zur Aktivlegitimation des Autovermieters nach Vermietung und Unterzeichnung eines Abtretungsformulars. Der Autovermieter hatte sich mittels des vom Bundesverband der Autovermieter / BAV entwickelten und seinen Mitgliedern zur Verfügung gestellten Formulars "Abtretung und Zahlungsanweisung" die Forderung des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer erfüllungshalber abtreten lassen.

Amtsgericht und Landgericht Arnsberg haben...

 

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Landgericht Köln 11 S 615/11 vom 09.10.2012: Auch 20% unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt.

Das Landgericht Köln (11 S 615/11 vom 09.10.2012) hat geurteilt, dass zusätzlich zum erstinstanzlich zugesprochenen Rest-Forderungbetrag wegen Mietwagenkosten nach einem Unfall auch der unfallbedingte Aufschlag zu erstatten ist in den vier Fällen, in denen die Klägerin besondere Leistungen erbracht hat, die der Geschädigte benötigte (hier Vorfinanzierung und Sofortvermietung). Auch ...

 

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Landgericht Koblenz 14 S 149/11 vom 11.10.2012: Berufung der Versicherung zurückgewiesen

Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil zum Aktenzeichen 14 S 149/11 vom 11.10.2012 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger ist aktivlegitimiert, die Klageforderung wegen ausstehender Mietwagenkosten  vollständig zuzusprechen. Die Schätzung des Normaltarifes mit der Schwackeliste 2010 und die Eignung der Liste bedarf nur der Klärung durch Gericht, wenn ...

 

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Aktuelle LG-Entscheidungen in der Datenbank...

Aktuelle uns vorliegende Entscheidungen der Landgerichte sind:

LG Bonn                    Hinweisbeschluss und Beschluss      8 S 141/12 (Vorinstanz: 105 C 246/11 AG Siegburg)
LG Aachen                 05.09.2012                          12 O 191/12 (erstinstanzliches Urteil)
LG Berlin                   20.09.2012                          41 S 25/12 (Vorinstanz: 25 C 3137/11 AG Berlin-Mitte)
LG Koblenz                12.09.2012                          12 S 273/11 (Vorinstanz: 3 C 147/11 AG Diez)
LG Köln                      21.08.2012                          11 S 569/11 (Vorinstanz: 274 C 195/11 AG Köln)
LG Mosbach              05.08.2011                          5 S 18/11 (Vorinstanz: 1 C 204/10 AG Tauberbischofsheim)
LG Mosbach              02.08.2006                          1 S 19/06 (Vorinstanz: 1 C 224/04 AG Wertheim)
LG Nürnberg-Fürth   08.05.2006                          2 O 10633/05 (erstinstanzliches Urteil)
LG Schweinfurt         17.02.2006                          33 S 82/05 (Vorinstanz: 2 C 182/05 AG Schweinfurt)
LG Würzburg             Hinweisbeschluss v. 09.05.2012      42 S 523/12 (Vorinstanz: 15 C 3280/11 AG Würzburg)
LG Würzburg             16.12.2010                          12 O 1419/10 (erstinstanzliches Urteil)
LG Würzburg             28.11.2007                          42 S 1645/07 (Vorinstanz: 2 C 130/06 AG Kitzingen)
LG Würzburg             Hinweisbeschluss v. 03.03.2009      52 S 135/09 (Vorinstanz: 14 C 644/08 AG Gemünden am Main)
LG Bremen               23.02.2012                          7 S 262/11 (Vorinstanz: 9 C 484/10 AG Bremen)
LG Frankfurt/Main    05.09.2012                          2-24 S 12/12 (Vorinstanz: 32 C 1137/11 (41) AG Frankfurt am Main)


LG Bremen 7 S 262/11 vom 23.02.2012

Das Landgericht Bremen (7 S 262/11 vom 23.02.2012) gibt der klägerischen Berufung nahezu vollständig statt. Zunächst wird die Gültigkeit einer erst in der Berufung vorgelegten neuen Abtretung bestätigt. Diese verstoße weder gegen RDG, noch sei sie - wie der Versicherer meint - zu unbestimmt formuliert. Ob die erste Abtretung den Geschädigten in seinen Rechten verletzte, konnte deshalb für das Gericht offen bleiben.

Die insgesamt moderate Abrechnung der Klägerin wird sodann durch einen Verleich der Werte aus Schwacke und Fraunhofer nahezu vollständig bestätigt. Sogar - so das Gericht - wenn man die Fraunhofer-Werte heranziehe und die angefallenen Nebenkosten berücksichtige, die Fraunhofer vernachlässigt, ist die Forderung nahezu vollständig gerechtfertigt.

Das Urteil ist in Kürze der BAV-Urteilsdatenbank zu entnehmen.

LG Frankfurt/Main 2-24 S 12/12: Schwacke gilt zuzüglich Nebenkosten der Vermietung

Das Landgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 05.09.2012 (Az. 2-24 S 12/12) auf die Berufung des Klägers hin das Ersturteil des Amtsgerichts Frankfurt aufgehoben und die beklagte Versicherung zur Zahlung der restlichen Mietwagenkosten an den Autovermieter verurteilt.

Dabei wurden die Mietwagenkosten mit dem Schwacke-Normaltarif geschätzt, da gegen die Anwendung der Fraunhoferliste so erhebliche ...

 

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BGH VI ZR 238/11 vom 11.09.2012

Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer Revisionssache auf das Urteil des Landgericht Braunschweig 9 S 166/11 vom 28.06.2011 nochmals mit der Frage der Aktivlegitimation eines Autovermieters zu befassen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, da es in einer ersten Abtretung einen RDG-Verstoß sah und in einer Ergänzung (Abtretung an Erfüllung statt) eine bloße Umgehung dieser fehlerhaften Abtretung. Mit dem zweiten Teil hatte sich der BGH nicht mehr befasst, da bereits die erste Abtretung (es handelte sich um das vom BAV entwickelte Formular) rechtssicher war und somit zur Aktivlegitimation des Klägers führte.

Das Landgericht hat nun über die Frage zu entscheiden, inwieweit die Mietwagenforderung der Höhe nach berechtigt und vom Versicherer zu erstatten ist.

Siehe: www.bundesgerichtshof.de

BGH VI ZR 297/11: Haftpflichtversicherer mit Eigentor

Die deutschen Haftpflichtversicherer erscheinen übermächtig. Fast spielend verändern sie im Laufe der Zeit die Rechtsprechung im Schadenersatzrecht. Zum Beispiel lassen sie es in wichtigen Themen tausendfach vor Gericht darauf ankommen und hoffen berechtigter Weise, so gefestigte Rechtsprechung zu erodieren. Irgendein Gericht wird schon die Nase voll haben von Mietwagenprozessen. Eine andere Strategie besteht wohl darin, es mit immer neuen und teilweise noch so absurden Argumenten zu versuchen. Mit einem solchen Versuch sind sie nun aber beim BGH nicht nur gescheitert, sondern haben unfreiwillig eine Klärung herbeigeführt, die den Inhabern von abgetretenen Forderungen nach Verkehrsunfällen helfen wird.

Gemeint ist das BGH-Verfahren VI ZR 297/10, Urteil vom 11.09.2012, siehe www.urteilsdatenbank.bav.de 

Hintergrund:
Autovermieter lassen sich nach Unfällen eine Abtretung unterzeichnen und wenden sich später selbst an den Versicherer, gehen ggf. gerichtlich gegen ihn vor. Versicherern ist das ein Dorn im Auge, denn die Autovermieter kämpfen argumentativ und prozesstaktisch eher auf Augenhöhe, als die Geschädigten, die häufig mit Anwälten antreten, die darin weniger versiert sind.

Aus diesem Grund wollten die Versicherer konstruieren, dass eine Geltendmachung einer Forderung durch den Vermieter aus der Abtretung der Mietwagenforderung nach einem Unfall deshalb einen Verstoß gegen das RDG darstelle, weil die Versicherung zum Zeitpunkt der Abtretungsunterzeichnung noch nicht ihre hundertprozentige Eintrittspflicht bestätigt habe. Das hat der BGH in diesem Urteil verworfen und klargestellt, dass:

"... ist die Abtretung nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt."

Der BGH hat also nicht nur einzelfallbezogen verneint, dass wegen späterer Haftungsfragen hier die Abtretung nichtig sein könnte, sondern er hat ganz allgemein festgestellt, dass eine gültige Abtretung zu Beginn der Vermietung nicht durch spätere Haftungseinwände torpediert werden kann. Das ging also gründlich nach hinten los.

BGH: Auch alte Sicherungsabtretung hält

BGH VI ZR 297/11 vom 11.09.2012:

Die Abtretung eines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten an den Autovermieter ist auch dann wirksam, wenn die Abtretung vor und die Rechtsdienstleistung nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes erfolgte.

Das ist etwas überraschend, aber positiv. Im anderen Fall wäre es wegen der Art der damaligen Abtretungen als "Sicherungsabtretungen" darauf angekommen, dass der Autovermieter auch den Sicherungsfall herbeigeführt hatte (ernstgemeinte Zahlungsaufforderung an den Kunden). Darauf kommt es laut BGH nicht mehr an, wenn die Forderungseinziehung beim Versicherer nach dem 01.07.2008 erfolgte.

Vor allem zum Thema Anspruchsgrund/Mithaftungseinwand und Abtretungswirksamkeit enthält das Urteil wegweisende und positive Hinweise:

"Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abtretung nicht deshalb unwirksam, weil die Abtretung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem noch nicht geklärt war, ob und wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt."

Bei Unklarheiten... " ist die Abtretung nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt."

Damit hat der BGH ein strategisches Argument der Versicherer verneint, die inzwischen nahezu durchgängig einwenden, da die Haftung nicht geklärt gewesen sei, sei die Abtretung nichtig.

Urteil ansehen

Urteil mit den wichtigsten Passagen aus der BAV-Urteilsdatenbank abrufen

Liste Urteile Mietwagenrecht September 2012

Die uns zur Verfügung gestellten Urteile aus September 2012:

 

AG Bonn

105 C 244/11

10.08.12

S+ / F- / RDG

 

AG Köln

263 C 68/12

31.07.12

S+ / F- / Gutachten-

 

AG Köln

262 C 236/11

27.08.12

S+ / F- / RDG

 

AG Siegburg

116 C 15/12

24.08.12

S+ / F-

 

LG Bonn

8 S 141/12

18.08.12

S+ / F-

 

LG Siegen

3 S 96/11

13.08.12

S+ / F- / RDG

 

AG Köln

264 C 37/12

14.08.12

S+ / F-

 

AG Leverkusen

25 C 311/11

27.07.12

S+ / F- / RDG

 

AG Köln

262 C 91/12

27.08.12

S+ / F-

Nutzungsausfall

AG Köln

262 C 51/12

27.08.12

S+ / F-

 

AG Düsseldorf

52 C 6157/11

14.08.12

S- / F- / Gutachten+

 

AG Düsseldorf

52 C 6158/11

14.08.12

S- / F- / Gutachten+

 

AG Köln

264 C 142/11

24.04.12

S+ / F- / RDG

 

AG Bonn

110 C 251/11

22.08.12

S+ / F- / RDG

 

LG Saarbrücken

13 S 15/12

05.04.12

 

Sonstiges

 

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Bevorstehende BGH-Entscheidungen und wie sie ausgehen dürften

Der BGH hat in Mietwagenfragen Schwerstarbeit zu leisten, wenn einzelne Gerichte gar in einer und derselben Frage (hier der Gültigkeit der Abtretung) fast ein Dutzend Revisionen zulassen. Sie geschehen in einem Landgerichtsbezirk in NRW, z.B. Aktenzeichen BGH VI ZR 299/11, BGH VI ZR 298/11BGH VI ZR 294/11, usw. Was der Versicherer nicht durch Zahlung erledigt hat, dürfte nun wieder beim Landgericht aufschlagen.

Zentral erscheint inzwischen die Frage, ob die Forderungsabtretung bereits bei Unterschrift gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt, weil die Haftung "ungeklärt" ist (noch gar nicht diskutiert, geprüft...). Die Versicherer argumentieren, dass die Haftung geklärt sein müsse, bevor eine Abtretung der darauf aufbauenden Forderung erfolgen könne.

Das erscheint wenig aussichtsreich, denn eine Abtretung ist eine Verfügung und die ist zunächst neutral. Sie würde nur gegen § 5 RDG verstoßen (keine Nebenleistung zur Haupttätigkeit hier des Autovermieters sein), wenn zum Zeitpunkt der Abtretung klar wäre, dass eine Haftungseinwendung vorliegt. Nur wenn man das weiß, kann man überhaupt gegen das RDG verstoßen.

Das neuzeitliche Argument einiger Gerichte ("....zum Zeitpunkt der Abtretung weiß man doch nie, ob eine Mithaftung vorliegt und ob der Versicherer das einwenden wird...") wird für die Versicherer beim BGH nach hinten losgehen, denn damit ist der BGH gezwungen klarzustellen, dass ein "Weiß nicht - Fall" zum Gegenteil führt, nämlich zur Wirksamkeit der Forderungsabtretung.

Damit sind auch alle nachträglichen Haftungseinwendungen vom Tisch. Der zweite Leitsatz der BGH-Entscheidung VI ZR 143/1: "Etwas anderes gilt, wenn die Haftung dem Grunde nach oder die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen." kann unter dem Aspekt der Mithaftung also nur eine Wirksamkeit entfalten, wenn eine Mithaftung laienerkennbar sonnnenklar ist. Und diesen Fall gibt es selten.

Oberlandesgericht Nürnberg, 12 U 1821/10 vom 18.07.2012

Die Berufung der beklagten Versicherung gegen das erstinstanzliche Landgerichtsurteil wird mangels Erfolgsaussichten durch einen Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO zurückgewiesen.

Das erstinstanzliche Landgericht Nürnberg hatte die Schätzung des Normaltarifes anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels vorgenommen, die Verwendbarkeit der Fraunhoferliste verneint und für unfallbedingte Mehrleistungen einen 20%igen Aufschlag auf den Normaltarif als erstattungsfähig angesehen. Dagegen war die beklagte Versicherung in Berufung gegangen.

  1. Die Schätzungsmöglichkeit des Normaltarifes durch Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels wird in der Berufung bestätigt. Die Argumente der Beklagten gegen die Verwendbarkeit der Schwackeliste sind vom Erstgericht verworfen worden. Diese Auffassung wird vom Berufungsgericht ausdrücklich geteilt. Nicht nur ist die Wertung des Landgerichts nach den Maßgaben der ZPO nicht zu beanstanden, sondern entspricht sie auch der Bewertung durch das Berufungsgericht.
  1. In Fällen, in denen der Geschädigte die Inanspruchnahme eines Fahrzeuges nach einem Unfall unter besonderen aufwandserhöhenden Bedingungen deutlich macht (hier keine Möglichkeit der Vorfinanzierung) und in denen der Mehraufwand durch einen Aufschlag auf den Normaltarif geschätzt werden kann, kommt dem Schädiger die Darlegungs- und Beweislast zu, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif „ohne weiteres“ zugänglich war. Da die Klägerin nachgewiesen habe, dass dem Geschädigten eine Anmietung zum Normaltarif nicht möglich war, und der Schädiger nicht bewiesen hat, dass dem Geschädigten ein Fahrzeug zu einem niedrigeren Tarif zur Verfügung gestanden hat, hat das Landgericht nach Auffassung des Oberlandesgerichtes korrekt die Erstattungsfähigkeit eines durch unfallbedingte Leistungen zu erhöhenden Schwacke-Normaltarifes bejaht.
  1. Das Berufungsgericht weist auch die Auffassung der Versicherung zurück, der Geschädigte hätte sich bei ihr erkundigen müssen.

 

Oberlandesgericht Nürnberg, 12 U 1821/10 vom 18.07.2012
(Vorinstand: Landgericht Nürnberg, 8 O 11711/09 vom 09.08.2010)

 

Das Urteil ist der BAV-Urteilsdatenbank zu entnehmen, bitte hier entlang

 

AUTOHAUS berichtet über die BAV-Studie "Schadenabwicklung"

Die Redaktion Autohaus hat in der Ausgabe 18 darüber berichtet, welche Ergebnisse die BAV-Studie Schadenabwicklung aufgezeigt hat. Der BAV hatte zur Verdeutlichung der Probleme in der Schadenabwicklung herausfinden wollen, welche Kenntnisse und Erwartungen die Geschädigten haben, wenn sie unschuldig nach einem Unfall sind und die Regulierung des Schadens zu organisieren ist.

Sind Geschädigte über ihre Rechte informiert?

Fällt das aktive Schadenmanagement der Versicherer auf fruchtbaren Boden?

Haben Geschädigte eigene Vorstellungen und wollen sie diese auch gegen Widerstände durchsetzen?

Welche Kenntnisse haben sie über Hilfenundwie aufgeschlossen sind sie, diese anzunehmen?

Beitrag aus Autohaus Schadeenbusiness 18-12 ansehen

Im öffentlichen BEreich hatten wir bereits über die Ergebnisse der Studie berichtet: http://bav.de/vermietung-nach-unfall/allgemeines/1389-studie-bei-autofahrern-nur-jeder-zweite-kennt-wichtige-rechte.html

Landgericht Koblenz 13 S 11/12 vom 07.09.2012: Gutachten nicht verwendbar

Landgericht Koblenz 13 S 11/12 vom 07.09.2012: Der Berufung des Klägers wird nachzu vollständig stattgegeben.

Die Mietwagenkosten werden nach Schwacke geschätzt. Hinzu kommt ein 20%iger Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen.
Nebenkosten sind zu erstatten.

Die Begrenzung des Schadenersatzanspruches und die erstinstanzliche Klageabweisung auf Basis des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens haben in der Berufung keinen Bestand.

Die Kläger konnten Mängel des Gutachtens deutlich machen, die seine Verwendbarkeit ausschließen:
- keine Berücksichtigung ...

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LG Siegen Az. 3 S 96/11 vom 13.08.2012 (Vorinstanz: 25 C 608/10 AG Olpe)

Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?

In einem aktuellen Urteil zum Thema Mietwagenkosten bei Unfallersatz stützt sich das Landgericht Siegen in seiner Argumentation auf den Schwacke-Automietpreisspiegel. Soweit - so gut.
Jedoch war das Gericht der Auffassung, die Schätzgrundlage von 2003 heranziehen zu müssen, obwohl bereits wesentlich aktuellere Auflagen vorhanden sind.
Mit welcher Begründung? - Spätere Schwacke-Listen seien wegen der fehlenden Anonymität und der Kenntnis der befragten Autovermietungen von der BGH-Rechtsprechung nicht geeignet. Die Preise seien demzufolge sicherlich zu hoch angesetzt.

Wir vom BAV wollten wissen, ob diese Annahme berechtigt ist.

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LG Düsseldorf 22 S 80/12 vom 24.08.2012: Klägerin in Berufung erfolgreich.

Die Berufung der Klägerin ist begründet. Insbesondere ist sie aktivlegitimiert, denn die Abtretung der Mietwagenforderung ist bestimmt genug und verstößt nicht gegen das RDG.

Der Normaltarif kann mit den Werten der Schwackeliste AMS geschätzt werden. Die gegen diese Schätzgrundlage vorgebrachten Bedenken sind zurück zu weisen.

Kosten für Zustellen/Abholen und Haftungsreduzierung sind zu erstatten.

Wegen der moderaten Kostenberechnung der Klägerin kommt es auf die Frage der Erstattungsfähigkeit des 20%igen Aufschlages hier nicht an.

Auf das Urteil des Landgerichtes Düsseldorf 22 S 80/12 vom 24.08.2012 zugreifen: siehe Urteilsdatenbank

Repräsentative Umfrage bei Autofahrern: Nur jeder Zweite kennt wichtige Rechte.

Der Bundesverband der Autovermieter hat in Kooperation mit dem Deutschen Anwaltverein 1.000 Autofahrer befragen lassen, welche ihrer Rechte sie kennen und wie sie das Regulierungsverhalten von Versicheren nach einem unschuldig erlittenen Verkehrsunfall einschätzen. Im Interesse stand auch, wie sich die Autofahrer voraussichtlich verhalten werden.

Die Studie hat ergeben, dass:

- Mehr als jeder ...

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Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
14199 Berlin
Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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