LG Wiesbaden 8 O 157/09: Erstinstanzliche Schätzung nach Gutachten bestätigt Schwacke

Das Landgerich Wiesbaden (8 O 157/09 vom 10.07.2012) hat bzgl. Mietwagenkosten nach einem Unfall Beweis erhoben durch Einholung eines Gerichtsgutachtens. Der Gutachter hat nach Meinung des Gerichtes die Grundlage für die Gerichtsauffassung richtig und nachvollziehbar, ja gar unter Anwendung anonymer Methoden herausgearbeitet, dass 80% der Restforderung des aus einer Sammelklage abtretungshalber klagenden Autovermieters berechtigt sind und vom diesbezüglich zahlungsunwilligen Haftpflichtversicherer zu erstatten sind.

Da die Ergebnisse der sachverständigen Tatigkeit dazu führten, dass die Klägerin ihre Gesamtforderung nahezu vollständig zugesprochen bekam und ihre Preise den Werten der Schwackeliste nicht unähnlich sind, kann davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis des Beweisverfahrens und des Urteils die Schwackeliste in der Region erheblich stützt.

Anderseits zeigt das Gutachten wie das Urteil auch sehr deutlich, dass die von der Beklagten eingebrachten zu regulierenden Fraunhoferpreise und Internetwerte keine taugliche Regulierungsgrundlage dargestellt haben.

Zur Beachtung:

Dem Urteil kann zudem eine ausführliche Argumentation entnommen werden, warum es für die Frage der Gültigkeit der Abtretung einen Unterschied ausmacht, ob die Haftung des Versicherers streitig ist oder nicht. Eine offene Frage ist noch kein Streit um diese Frage. Hintergrund ist der Leitsatz des BGH-Urteils VI ZR 143/11 vom 31.01.12:

"Etwas anderes gilt, wenn die Haftung dem Grunde nach oder die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen."

Die Versicherer argumentieren nun, dass wenn eine Haftung auch nur ungeklärt sei, eine Abtretung einen Verstoß gegen das RDG darstelle. Das Landgericht sagt dazu in seinem Urteil:

Die Frage der Haftungsquote war in den Fällen ... von Beginn an unstreitig. Hinsichtlich Fall 7 wandte die Beklagte ein, dass der Geschädigte für die Betriebsgefahr in Höhe von 25% selbst haften müsse. Insofern beschränkte sich die Klägerin daraufhin im Rahmen des Prozesses auf den ... Teil in Hähe von 75%% geltend zu machen. Sie nahm insofern keine Rechtsangelegenheiten des Kunden wahr, dann auf eine rechtliche Auseinandersetzung bei Fragen der Haftungsquote ließ sie sich nicht ein. Entscheiden ist, ob eine rechtliche Prüfung erforderlich ist. Dies ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hinsichtlich der Verursachunsanteile jedoch nicht der Fall, wenn die Haftungsquote untreitig ist.

Steht die Haftungsquote vor Geltendmachung der Ansprüche fest, ohne dass es einer besonderen Prüfung durch die Klägerin bedarf, so steht allein die Tatsache, dass der Anspruch im Allgemeinen von der Mitverschuldens-/Haftungsquote abhängt, der Geltendmachung der Ansrüche durch die Klägerin nicht grundsätzlich entgegen.

... Auch wenn man von einer Tätigkeit in fremder Angelegenheit ausgeht, kommt es entscheidend darauf an,ob der Rechtssuchende besondere rechtliche Betreuung oder Aufklärung erkennbar erwartet und insbesondere, ob eine rechtliche Prüfung erforderlich ist. Beides ist in der vorliegenden Konstallation zu verneinen. ... Wenn sich vorliegend aus den diesbezüglichen Angaben keine Notwendigkeit einer Rechtsprüfung ergibt, können die Ansprüche auch von der Klägerin geltend gemacht werden.

Das Urteil ist der BAV-Urteilsdatenbank zu entnehmen

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