Tolles Urteil des LG Stuttgart wegen Schwacke und Fraunhofer und wegen Abtretung / Einwand der Betriebsgefahr

Das Landgericht Stuttgart hat erstinstanzlich ein wegweisendes Urteil gefällt (Az. 16 O 463/11 vom 21.08.2012). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Gericht beschätigt sich ausführlich mit dem Problem der richtigen Schätzgrundlage und dem Einwand der Versicherung, die Abtretung sei nichtig, da zum Zeitpunkt der Abtretung die Haftung noch nicht GEKLÄRT sei.

1. Schwacke oder Fraunhofer

Der Schwackeliste wird der Vorzug gegeben. Das basiert einerseits aus allgemeinen Erwägungen (breitere Datenbasis, regionaler Markt, im Auftrag der Versicherungswirtschaft) aber auch aus konkreten fallbezogenen Aussagen des Gerichtes. So bestätigen die von der Versicherung vorgelegten Angebote aus dem Internet auch die Richtigkeit der Schwackeliste im Bereich der Tagespreise. Dass die Internetpreise bei längeren Mietdauern unterhalb der Schwackewerte liegen, sei nachvollziehbar und spreche deshalb nicht gegen Schwacke, weil Internetabfragen mit fester Anmietdauer einhergehen.

Zudem konnte die Beklagte mit ihrem Sachvortrag die Verwendbarkeit der Schwackeliste (sowieso) nicht erschüttern.

Die vorgelegten Screenshots waren zeitlich unpassend. Damit wurde also nicht der Nachweis geführt, dass diese Angebote zu gleichen oder ähnlichen Preisen auch tatsächlich verfügbar gewesen wären. Die Prüfung dieser Frage sei einem Sachverständigenbeweis zudem nicht zugänglich.

Einige der Angebote waren mit dem Zusatz "ab" gekennzeichnet.

Die abgebildeten Fahrzeuge sind den Schwacke-Mietwagenklassen nicht zuzuordnen (Verweis auf OLG Stuttgart 7 U 109/11). 

2. Aktivlegitimation

Die Beklagte, die Verfahrensbeteiligte im BGH-Verfahren VI ZR 143/11 vom 30.01.2012 gewesen ist und somit die BGH-Rechtsprechung sehr genau kennt, hatte wiederum die Position vertreten, dass die Abtretung der Mietwagenforderung und Geltendmachung durch den Autovermieter einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz darstelle. Ihren Vortrag stützte sie (erst) im Gerichtsverfahren auf das Argument, dass sie die vollständige Haftungin Frage stellte und die Mitschuld des Geschädigten durch Betriebsgefahr behauptete. Damit sei die Haftung streitig und die Abtretung nichtig.

Das machte das Gericht nicht mit. Die Beklagte müsse - zumal sie vor dem Prozess keine Haftungseinwände erklärte - schon substantiiert darlegen, womit sich die Mithaftung des Geschädigten begründen lasse. Sie habe keinerlei ereignisbezogene Erklärungen abgegeben, aus denen sich die Mithaftung ergeben könnte. Insofern sei ihr Vortrag pauschal und unerheblich und führt damit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht ad absurdum.

Das Urteil steht in der BAV-Urteilsdatenbank zur Verfügung.

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