Vermietung nach Unfall

Aktuelle LG-Entscheidungen und AG Erlangen

Aktuell sind zwei positive LG-Entscheidungen zu vermelden:

LG Erfurt, 2 S 96/11 vom 10.01.12

Der Berufung der Klägerin wurde weitgehend stattgegeben. Die erforderlichen Kosten sind zu schätzen, da weder von der Klägerin bewiesen wurde, dass kein günstigerer Tarif zu gänglich war, noch von der Beklagten, dass ein unter dem Normaltarif liegender Betrag zugänglich war.
Schätzung des Normaltarifes und der Nebenkosten zur Ermittlung des erforderlichen Betrages mit Schwacke 2009 ohne Bedenken möglich. Die Einwände der Beklagten sprechen nicht gegen Schwacke. Der Hinweis auf Internetangebote genügt aufgrund mangelnder Vergleichbarkeit und kolkreten Zugänglichkeit für den Geschädigten nicht.
Ein PAUSCHALER Aufschlag für unfallbedingte Zusatzleistungen ist zuzusprechen, unabhängig vom Umfang der hierfür speziell erbrachten Zusatzleistungen, so auch die Mehrzahl der Gerichte. (30%)
Eigenersparnisabzug von 5%.

LG Braunschweig, 4 O 912/11 (115) vom 14.12.11

Die Forderung wird vollständig zugesprochen. Das Langericht entschied hier einen Fall eines vermietenden Autohauses, welches Mietwagenkosten ist recht geringer Höhe des Normaltarifes abgerechnet hatte. Der Versicherer hatte trotzdem die Regulierung der Höhe nach verweigert. (Abgerechnet ca. 1550 Euro für 18 Tage Kompaktfahrzeug). Der Geschädigte ist zur Anmietung berechtigt (80km pro Tag erfordern entgegen der Versicherermeinung keinen Verzicht auf einen Mietwagen). Nebenkosten sind erstattungsfähig. Abzug für Eigenersparnis von 10%.

Daneben berichten wir von einer interessanten Entscheidung des AG Erlangen, 5 C 1215/11: Fraunhofer keine Schätzgrundlage für Mietwagenkosten, z.B. ungenau, Internetbezug, Statistikfehler usw.

Die Urteile sind in der Urteilsdatenbank abrufbar.

BGH verhandelt das vom BAV entworfene Abtretungsformular

Die Sache BGH VI ZR 143/11 wird am 31.01.12 verhandelt.

Vorentscheidungen:
AG Waiblingen - Entscheidung vom 5. November 2010 - 8 C 1039/10
LG Stuttgart – Entscheidung vom 13. April 2011 - 4 S 278/10

Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangt von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 4. November 2009. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.
Die Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. In diesem Zusammenhang unterzeichneten die Mietvertragsparteien am 5./9. November 2009 eine von der Klägerin vorformulierte Erklärung "Abtretung und Zahlungsanweisung", die u.a. eine Abtretung der Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die Klägerin enthielt.
Mit der Klage macht die Klägerin die Differenz aus einem von ihr als berechtigt angenommenen Mindestbetrag von 1.147,40 € ("Normaltarif/Selbstzahlertarif" unter Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels unter Hinzurechnung eines Zuschlages für unfallbedingte Zusatzleistungen in Höhe von 262 €) und der von dem Versicherer aufgrund der von der Klägerin übersandten Rechnung bezahlten 575,00 €, mithin 572,40 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen, weil die Abtretung wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nichtig sei (beide Urteile veröffentlicht in juris). Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin gibt dem u.a. für das Verkehrsrecht zuständigen VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Gelegenheit zu entscheiden, ob es sich bei der von der Klägerin vorgenommenen Einziehung der erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Geschädigten um eine erlaubte Rechtsdienstleistung im Sinne der §§ 2, 5 RDG handelt.

Selbstbeteiligung CDW bei Hertz

Übersicht über die Gruppenspezifische SB bei Hertz-Internetangeboten

Beispiel:

VW-Polo o.ä. CDW enthält eine SB von ...

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OLG Karlsruhe 4 U 106/11 vom 16.12.2011: Nicht mit Fraunhofer schätzen, sondern mit Schwacke.

Das OLG Kalrsruhe urteilte aktuell in einer Mietwagensache:

Die Schwacke-Liste 2010 ist eine geeignete Schätzgrundlage. Ihre Werte sind nicht weit von denen der Liste 2008 entfernt, die laut BGH ausdrücklich anwendbar ist.

Gerichtsentscheidungen: Urteile Mietwagen aus Dezember 2011

Dem BAV sind wieder sehr viele Gerichtsurteile zugesandt worden, allein 12 positive Landgerichtsentscheidungen.

Wir bedanken uns bei allen Unterstützern. Die Urteile werden schnellstmöglich in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt. Bitte sehen Sie hier die Liste der Urteile mit Aktenzeichen und Datum. Bei sofortigem Bedarf bitte melden...

AG Hannover

403 C 8593/11

22.11.11

Mittelwert

 

AG Oberhausen

31 C 1592/10

23.11.11

Verstoß Schadenm.

 

AG Berlin-Mitte

101 C 3192/11

25.11.11

S+

RDG

AG Erkelenz

8 C 140/10

04.11.11

S+ / F-

 

LG Dortmund

4 S 63/11

24.11.11

S+ / F-

RDG

LG Dortmund

4 S 58/11

24.11.11

S+ / F-

 

AG Grünstadt

2 C 26/11

28.11.11

S+

 

AG Wermelskirchen

2a C 87/11

01.12.11

S+ / F-

RDG

...nur ein Auszug, bitte für gesamte Liste hier klicken:

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AG Köln und AG Berlin verneinen Aktivlegitimation, da die Abtretung zu unbestimmt ist -> Klage abgewiesen

Mit Urteil vom 28.10.2011 haben das AG Köln und am 27.10.11 das AG Berlin-Mitte die Aktivlegitimation eines Vermieters wegen UNBESTIMMTHEIT verneint. Es handelte sich um - bei Autohäusern und auch Mietwagenfirmen - sehr gebräuchliche Abrtetungsformulare. 

Inhalt:
-> Abtretung eines Teiles von mehreren selbstständigen Forderungen ist nicht bestimmt, wenn nicht erkennbar ist, von welchen Forderungen welche Teile abgetreten werden; bei Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen bestehen regelmäßig mehrere Forderungen (Ersatz der Sachverständigenkosten, der Mietwagenkosten u.a.)
-> Abtretung aller Ansprüche aus dem Verkehrsunfall „in Höhe der Mietwagenkosten“ ist unbestimmt und daher unwirksam

Da Gericht liegt damit auf der Linie des Bundesgerichtshofes.

Was ist zu tun?
Vermietern ist dringend die Prüfung ihrer Formulare zu empfehlen. Mit dem BGH-Urteil VI ZR 260/09 dürfte es zukünftig sonst sehr schwer werden, bei den Versicherern offene Forderungen durchzusetzen.

Wir verweisen auf unsere mehrfachen Informationen dazu.

Die Urteile ist in der BAV-Urteilsdatenbank abrufbar. Dazu bitte das Schlagwort "Bestimmtheit der Abtretung" wählen. Es sind derzeit (Ende 2011) fast 30 Entscheidungen abrufbar, die sich damit auseinandersetzen.

Grundsätzlich auch so gesehen von:
AG Erkelenz 6 C 250/11 vom 22.11.11: Da diese Abtretung das Problem nicht enthält, ist sie bestimmt genug.

Abtretungen: Derzeitige Abtretungsformulare des Verlages Heinrich Vogel München sind vom BAV nicht empfohlen

Mitglieder des BAV informierten uns über ein Angebot des Verlages Heinrich Vogel aus München. Dort werden verschiedene Varianten von neuen Abtretungen an Werkstätten, Autovermieter und andere verkauft, die derzeit intensiv beworben werden. Diese Formulare sind nicht nicht zu empfehlen. 

Hintergrund der neuen Formulare des Verlages ist es, dass der BGH mit Urteil VI ZR 260/10 bestimmte Formulierungen in "Erfüllungshalber Abtretungen" als unbestimmt verworfen hatte und der Kläger in Rechtsstreitigkeiten aus abgetretenem Recht deshalb die gegenständliche Forderung gegen den Versicherer nicht durchsetzen konnte (wir berichteten seit dem vergangenem Jahr mehrfach).

1. Der Verlag tut nun so, als wenn das Problem in der Verwendung dieser Art der Abtretungen (Erfüllungshalber..) liegt. Doch es sind die Formulierungen weiter unten, die laut BGH nicht verwendbar waren.

2. Zwar hat der Verlag nunmehr durch die Überarbeitung versucht, die Problematik der Unbestimmtheit der Abtretung einer Schadenersatzforderung in den von ihm angebotenen Formularen zukünftig zu vermeiden. Doch ist das nach unserer Auffassung keineswegs gelungen.

Es wird nun die Reihenfolge der Forderungen hinsichtlich der Abtretung bestimmt. Auch werden die Ansprüche, in Höhe der entstandenen Kosten abgetreten.

Doch stelle man sich vor, derselbe Geschädigte tritt mit einem für die Werkstätten bestimmten Formular seine gesamten Schadenersatzansprüche (so steht es in den neuen Formularen), beschränkt auf die Höhe der Reparaturkosten an eine Werkstatt ab (Rang 1) und vorher oder später mit einem für die Autovermieter bestimmten Formular abermals seine gesamten Schadenersatzansprüche, diesmal beschränkt auf die Höhe der Mietwagenkosten, an den Autovermieter ab (ebenso Rang 1). Jeweils tritt er also im Zweifel seine gesamten Ansprüche ab, und in jedem der beiden Formulare in unterschiedlicher Reihenfolge. Mal haben Reparaturkosten Rang 1 und mal Mietwagenkosten Rang 1. Beide liegen nun beim Versicherer vor. Wir denken uns nun einen Quotenschaden (für den ist diese Methode ja gedacht):
Wüsste man als Versicherer nun, wer aus dem großen Topf was zu bekommen hat? Das wird abermals mit dem Vorwurf der Unbestimmtheit nach Hause gehen, jedenfalls sind die Abtretungen widersprüchlich. Wir meinen schon immer, dass eine praktikable Methode nicht zu machen ist, beim Quotenfall die über die Quote hinausgehende Abtretung zu organisieren. Dazu ist die Palette der Möglichkeiten hinsichtlich der Ansprüche zu variantenreich.

An einer anderen Stelle sehen wir gar einen möglichen Verstoß gegen das RDG.

Formulierungen aus den Formularen sind z.B.:

"Ich trete hiermit meine Schadenersatzansprüche gegen ... den Haftpflichtversicherer ...aus dem oben genannten Unfall erfüllungshalber in Höhe der Mietwagenkosten... ab. Bei Abtretung mehrerer Schadenersatzansprüche erfolgt die Abtretung in der nachgenannten Reihenfolge ...."

oder 

"...Reihenfolge der Schäden: Reparaturkosten, Mietwagenkosten,... Schmerzensgeld."

Die Verwendung dieser Formulare wird zu negativen Schadenersatzprozessen für die Kläger führen, zum Vorteil der Versicherer. Das werden wir als kleiner Verband nicht verhindern können, aber wir haben den Verlag darauf hingewiesen und bitten alle Rechtsanwälte, die das hier lesen, sich der Sache anzunehmen und in der Region zur Diskussion zu bringen.

MRW 04-2011 ist erschienen

Die Ausgabe 4 der Zeitschrift Mietwagenrechtswissen 2011 ist erschienen und geht den Lesern in den nächsten Tagen per Post zu. Die Inhalte können dem Titelblatt entnommen werden.

Inhalte ansehen

Die Beiträge, Aufsätze und veröffentlichten Urteile sind zusätzlich über die Datenbankdes BAV für einen kleinen Betrag zu erwerben.

Liste aktueller Urteile der Gerichte wegen Kosten eines Mietwagens nach einem Unfall

Die bei uns eingehenden Urteile werden möglichst aktuell bearbeitet, kategorisiert, zusammengefasst und in der Datenbank für Mietwagenurteile veröffentlicht. Im Monat November haben uns 87 Urteile erreicht, siehe Liste hier in diesem Internetbeitrag.

OLG Koeln15 U 54/1108.11.11S+ / F-RDG
AG Fuerstenfeldbr.1 C 120/1121.10.11S+ /  F- 
LG Landau3 S 10/1126.09.11S+ 
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Fraunhofer IAO mit neuem Mietpreisspiegel 2011

Das Fraunhofer-Institut IAO hat auch für 2011 einen Mietpreisspiegel 2011 herausgebracht. Dieser liegt uns nun vor. Nach erster Einschätzung sind dieselben Fehler wie in der Vergangenheit ursächlich dafür, dass die darin enthaltenen Werte dem eigenen Anspruch für die Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen nicht genügen, so wie es die Rechtsprechung überwiegend nach herrschender Meinung erwartet.

Wir verweisen auf unsere vielfältigen kritischen Kommentare im internen und öffentlichen Bereich unserer Internetseite zu der Liste und auf die ca. 2400 aktuellen Urteile der Gerichte dazu in unserer Urteilsdatenbank "Rechtsprechung Mietwagen".

OLG Köln: Anhörungsrüge wird mit ausführlicher Begründung zurück gewiesen

OLG Köln 15 U 9/11 vom 15.11.11; Beschluss

Anhörungsrüge der beklagten Versicherung gegen das Urteil des 15. Senates des OLG Köln mit selbem Aktenzeichen wird zurückgewiesen.

Zum Vortrag der Beklagten:
"Der BGH habe überdies exakt die mit der Anlage 15 zum Schriftsatz vom 10.05.2011 vorgelegten Angebote in seiner Entscheidung vom 22.02.11 - VI ZR 353/09 - zum Anlass genommen, die vorausgehende Entscheidung des Landgerichtes aufzuheben und den Rechtsstreit nach dorthin zurückzuverweisen." (Anm.: Internetangebote gegen die Geeignetheit der Schwackeliste als Schätzgrundlage).

Das OLG dazu:
Die Entscheidungend es Bundesgreichtshofes vom 22.02.11 - VI ZR 353/09 - und vom 17.05.11 - VI ZR 142/10 - lassen nicht den Rückschluss darauf zu, dass die vorgelegten Angebote ... ausreichten, um die Geeignetheit der "Schacke-Liste" ... als Grundlage der Schätzung des MIetwagenschadens herangezogen zu werden, erschüttert ist. Den ... Entscheidungen liegt vielmehr die Erwägung zugrund, dass - da die jeweiligen Berufungsgerichte sich mit dem Vorbringen der jeweiligen Beklagten ... nicht befasst haben - eben dies nachzuholen. ..."


Der Beschluss ist über die Urteilsdatenbank abrufbar.

Thüringer OLG 7 U 1088/10 vom 26.10.2011: Schwacke ja, Fraunhofer nein.

Das Thüringer OLG in Jena hat seine Rechtsprechung bestätigt und zur Schätzung von Mietwagenkosten die Schwackeliste herangezogen. Die Fraunhoferliste sei demgegenüber nicht vorteilhaft.

Das Urteil ist die die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt und kann dort auch von Dritten abgerufen werden.

Über 2000 Urteile von Gericht zu Mietwagen in Datenbank erfasst

In der BAV-Urteilsdatenbank sind inzwischen mehr als 2000 Urteile deutscher Gerichte und Veröffentlichungen zu juristischen Fachthemen erfasst. Sie betreffen Bereiche wie zum Beispiel Vertragsgestaltung, Haftungsreduzierung, Höhe der Tarife der Vermietung nach Unfällen, die Kosten anwaltlicher Vertretung oder Zeugengeldaspekte.

Datenbank aufrufen

OLG Koeln 15 U 39/11 vom 08.11.11 zu Schwacke, Internet-Argumenten u.a.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 08.11.2011 entschieden, dass die Klägerin weiteren Schadenersatz aufgrund Mietwagenleistungen aufgrund abgetretener Forderungen verlangen kann.

Weder sei die Aktivlegitimation fraglich, noch die vom Landgericht verwendete Schätzgrundlage.

Das Urteil ist der BAV-Urteilsdatenbank zu entnehmen.

Europcarpreis im Internet erheblich über Fraunhofer

Die Fa. Europcar hat die Buchungsmaske für Normalkunden im Internet geändert. Einer Preisauskunft kann nun besser als vorher entnommen werden, welcher Endpreis verlangt wird.

Für einen Golf (anzunehmen: Gruppe 4) kann ...

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OLG Köln: Der Vortrag der Beklagten mittels allgemeiner Gutachten, Fraunhofer und Internetscreenshots vermag mangels Vergleichbarkeit keinen Mangel an der Schwackeliste begründen.

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 08.11.2011 (Az. 15 U 54/11) zu MIetwagenkosten nach einem Verkehrsunfall entschieden: Weiterhin gilt die Liste von Schwacke für die richterliche Schätzung, gegen allgemeine Gutachten, Fraunhofer und Internetscreenshots. Diese Werte sind nicht miteinander vergleichbar. Der Einsatz von finanziellen Mitteln zur Schadenvorfinanzierung ist dem Geschädigten nicht ohne weiteres abzuverlangen.

Das Urteil steht in der BAV-Datenbank zur Verfügung.

 

Stellungnahme Schwacke 2011

Schwacke hat ergänzend zum Automietpreisspiegel 2011 Stellung genommen, siehe Anlage (bitte klicken)

Liste der Urteile aus Oktober 2011

Wir bedanken und bei allen Mitgliedern, die uns ihre erstrittenen Urteile zur Verfügung gestellt haben. Darunter befinden sich 20 LG und mehrere OLG-Entscheidungen. Sollten auch Sie positive oder auch negative Rechtsprechung verfügen, legen Sie uns die Seiten bitte einfach auf das Fax: 030-25898999. Die Urteile werden schnellstmöglich anonymisiert, kategorisiert, gescannt und zusammengefasst in die Urteilsdatenbank eingestellt, sofern sie dort nicht bereits enthalten sind.

AG Koeln

261 C 24/11

29.08.11

S+

RDG

LG Bonn

8 S 140/11

27.09.11

S+ / F-

 

AG Eckernfoerde

6 C 826/10

27.09.11

S+ / F-

RDG

AG Ludwigshafen

2h C 125/11

23.09.11

S+ / F-

 

AG Ratingen

8 C 206/11

21.09.11

S- / F+

Verstoß RDG

AG Leverkusen

20 C 74/11

27.09.11

zu wenig gefahr. Km

 

AG Erkelenz

14 C 247/11

20.09.11

S+ / F-

RDG

AG Nuernberg

22 C 4190/11

23.08.11

S+

 

AG Duesseldorf

36 C 919/11

19.09.11

S+ / F-

 

LG Hamburg

306 S 37/11

30.09.11

S- / F+

RDG

AG Duesseldorf

232 C 5961/11

06.10.11

S+ / F-

RDG

AG Coburg

12 C 2059/10

29.09.11

Verstoß Schadenmind.

Direktvermittlung

LG Hannover

3 O 189/10

16.06.11

S+ / F-

RDG

AG Hannover

410 C 1679/11

16.09.11

Mittelwert

RDG

AG Hannover

528 C 4336/11

15.09.11

Mittelwert

RDG

 

 

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Drei mal OLG-Entscheidung: Schätzung mit Schwacke, Abtretung konform mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz

In drei OLG-Entscheidungen wurde neuerlich bestätigt:

Die Schätzung mit Schwacke 2007 ist nicht zu beanstanden. Fraunhofer und Internetangebote sind kein konkreter dagegen gerichteter Vortrag. Die Abtretung der Mietwagenforderung an den Autovermieter verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.

Unter anderem erkennt der Senat des Oberlandesgerichtes, dass die Fahrzeuge der Internetangebote, mit denen die beklagte Versicherung die Schätzgrundlage zu erschüttern versucht mit der jeweiligen Fahrzeugklasse nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel nicht vergleichbar sind. usw. (16 U 98/10 vom 19.10.2011)

Die Urteile des 16. Senates des OLG Köln sind in der BAV-Urteilsdatenbank abrufbar.

LG Leipzig weist Internet-Screenshots mit deutlichen Worten zurück

Das Landgericht Leipzig hat mit deutlichen Worten eine Berufung der Versicherung per Beschluss zurückgewiesen. Der Vortrag der Versicherung mittels Internetandrucken gegen die Verwendbarkeit der Schwacke-Liste ist nicht konkret. Internet ist Sondermarkt. Geschädigter kann auch kein Mietende angeben. Auf die Zumutbarkeit der Internetbuchung komme es deshalb laut Beschluss (LG Leipzig 7 S 292/11 vom 10.10.11) gar nicht mehr an.

Siehe www.urteilsdatenbank.bav.de

LG Hannover positiv bei Mietwagenklage

Das Landgericht Hannover urteilte mit Aktenzeichen 3 O 189/10 vom 16.06.11:

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, es liegt kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vor.

Die von der Beklagten vorgelegten Internetausdrucke passen nicht zur streitgegenständlichen Vermietung.

Schwacke bildet den regionalen Markt besser ab, mehr Nennungen, PLZ-Tiefe.

Fraunhofer vor allem mit Internetwerten.

Die Abrechnung der Klägerin wird mit den jeweiligen Tageswerten verglichen.

Die Geschädigten können die Haftung bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ausschießen (SB=0).

10% Eigenersparnis-Abzug und 10% Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen. Die abgerechneten 30% sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist in der Urteilsdatenbank erhältlich, für BAV-Mitglieder kostenlos. (Link nun korrigiert)

Schwacke Automietpreisspiegel 2011

Für die Vermietung nach Unfällen ebenso unerlässlich, wie für den regulierenden Anwalt, ist die so genannte Schwackeliste-Automietpreisspiegel. Die Ausgabe 2011 steht an und kann beim BAV bestellt werden. Wir senden sie den Bestellern schnellstmöglich zu.   => Leider nicht mehr vorrätig!

Bestellformular aufrufen

 

Urteile Mietwagen aus September 2011

Für die uns im September 2011 zugesandten ca. 100 Urteile bedanken wir uns bei allen Einsendern. Diese ...

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Woher kommen die Regulierungsbeträge

Versicherer verweisen zunehmend auf die Fraunhofer-Tabelle, um die Kürzung von Mietwagenforderungen zu begründen. Dabei kommt es wohl eher zufällig zu einem Regulierungsbetrag, steht zu vermuten. Die allgemeine Regel der Mietwagenkostenregulierung scheint eher "Rechnung durch 3" zu sein, als eine konkrete Orientierung an einer korrekten Schätzgrundlage.

So sollte in Rechtsstreitigkeiten auch die Frage aufgeworfen werden, wie der Regulierungsbetrag der Versicherung errechnet wurde. Es sollte deshalb grundsätzlich bestritten werden, dass die berechneten Beträge aus Fraunhofer stammen. Wir konnten noch nie in einem einzigen Fall den Betrag der Versicherung nachvollziehen. Wird das regelmäßig vor Gericht geklärt, dürfte sich auch herausstellen:

- welche F-Erhebung (2008, 2009 oder 2010),

- ob die richtige Fahrzeuggruppe,

- ob die Mietdauer als bekannt vorausgesetzt wurde,

- ob der hier und da vollmundig angekündige Aufschlag von 30% auch tatsächlich reguliert wurde,

... und ob überhaupt eine der Listen verwendet wurde.


Wenn sich eine Regulierung nach den Schwacke-Automietwagenklassen herausstellt (z.B. Fraunhofer 2009 Seite 31-63), ist das zurückzuweisen. Siehe dazu Aufsatz MRW 3-2011, Seite 3 und Aufsatz MRW 2-2011, Seite 2.

Eine Regulierung nach den Acris-Mietwagengruppen scheidet ebenso aus, da damit kein Nachweis geführt werden kann, dass adäquater Schadenersatz zum beschädigten Fahrzeug geleistet wird. Denn dort ist keinerlei Vergleichbarkeit gegeben.

Internet-Anmietbedingungen und Internet-Nebenkosten 2009; wichtig zum Nachweis, dass Fraunhofer nur Rumpfpreise enthält

Wie die Fraunhofer-Mietpreisliste 2008 bezieht sich auch die Fraunhofer-Mietpreisliste 2009 nur auf Rumpfpreise, die im Internet oder über nicht weiter erklärte Telefonate ermittelt wurden. Das entscheidende Problem dabei ist nach unserer Meinung, dass diese Beträge ohne die einschränkenden Anmietbedingungen und die Abfrage aller üblichen Preisbestandteile zusammen gestellt wurden.

Die hier abrufbare Übersicht listet alle wichtigen Anmietbedingungen auf und macht damit deutlich, welche Einschränkungen die Internet-Anbieter vorsehen, z.B. in Bezug auf Alter oder Führerscheinbesitz. In der Übersicht sind auch sämtliche Zusatzkosten für Nebenleistungen aufgelistet, mit denen die Anbieter die übliche Gesamtleistung ergänzen.

Die tabellarische Darstellung ist geeignet, die von uns entwickelten Vergleichsrechnungen der Schwacke- und Fraunhofer-Werte in Mietwagenprozessen zu belegen. In einigen nicht unwichtigen Gerichtsverfahren wurde bereits mit solchen Informationen weitreichend zu Fraunhofer aufgeklärt.

Tabelle ansehen

Beispiel zur Erläuterung der Argumentation:

1. Zahlung Versicherung mit Hinweis auf Fraunhofer:
   156,50 Euro
3 Tage, Gruppe 2 in PLZ 75 (Fraunhofer 2009 Seite 52)

2. Rechnung der Autovermietung /Schadenersatzforderung
   400 Euro

3. Vergleichsrechnung Schwacke 2009 (Seite 250 für PLZ 751 sowie Nebenkosten ab Seite 342):
   Normaltarif 225 Euro
   + Haftungsreduzierung auf niedrigere Selbstbeteiligung 60 Euro
   + Zustellen 25 Euro
   + 2. Fahrer 36 Euro
   + Winterreifen 30 Euro
   + "Pauschalaufschlag 20" 45 Euro
  = 421 Euro

3. Erweiterung des Fraunhofer-Rumpfpreises mit den tatsächlichen Nebenkosten

   156,50 Euro (unter den beonderen Bedingungen der Internetbuchung, der Vorbuchungsfrist, des Ausschlusses von mindestens 5.000 Unternehmen, ...)
   + Sixt-Haftungsreduzierung 750 Euro (6-11 %) = 15 Euro pro Tag = 45 Euro ...

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Inhalte der MRW 3-2011 sind veröffentlicht

Die Inhaltsangaben finden Sie unter http://www.bav.de/aktuelles/mrw/1054-inhaltsuebersicht-mrw-3-2011.html

Die Ausgabe wir allen Abonnenten schnellstmöglich zugesandt. Überwiegend sind die einzelnen Beiträgeauch in der Urteilsdatenbank erfasst, siehe www.bav.urteilsdatenbank.de dort unter - Sonstige - Aufsätze, Veröffentlichunge.

Anwaltschaft geht gerichtlich gegen FairPlay vor

Das Konzept überzeugte leider nicht nur Versicherer: "Fairplay". Beteiligten wird im Rahmen der Schadenregulierung immer weiter Liquidität entzogen, um das zu mindern werden Bedingungen zulasten des Geschädigten und betroffener Dienstleister gestellt und in Konzepten wie Fairplay vermarktet.

Der Deutsche Anwaltverein geht nun gegen das FairPlay-Konpept vor, siehe Meldung aus dem Newletter des Hauses:

"... Der Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, ...

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OLG Köln: Schwacke 2007, nicht 2003. Sammelklage

Das OLG Köln hat mit Urteil 3 U 183/10 vom 30.08.11 entschieden, dass die Schätzung der Mietwagenkosten mit der aktuellen und zeitlich naheliegenden Schwacke-Liste vorzunehmen ist. Das Erstgericht hatte mit der Begründung nicht nachvollziehbarer Preissteigerungen zwischen 2003 und 2007 nur die Liste aus 2003 anwenden wollen. Gleichzeitig hatte sich das Landgericht Aachen aber nicht mit der "Untersuchung der Preisentwicklung für Autovermietungen gemäß Schwacke-Liste im Zeitraum 2000 - 2006" von Prof. Neidhardt/Prof. Kremer auseinandergesetzt, die eben diesen Vorwurf entkräftet.

Urteil in der Urteilsdatenbank ansehen

Urteilsdatenbank des BAV nun auch mit juristischen Fachaufsätzen bestückt

Die BAV-Urteilsdatenbank eignet sich auch für die Veröffentlichung von Aufsätzen zu rechtlichen Fragen rund um Mietfahrzeuge.

Wir haben begonnen, interessante Beiträge dort der Öffentlichkeit zugänglich zu machen:

  • Kürzungsquoten nach dem neuen VVG, bezogen auf den Bereich der Kraftfahrzeuge. Rechtsanwalt P. Rindsfus. Hamburg, MRW 2-2011, Seite 8 ff.
  • Die Studie von Prof. Neidhardt gibt Anlass, die Fraunhofer-Liste genauer unter die Lupe zu nehmen. M. Rupp, Pforzheim, MRW 2-2011, Seite 2 ff.
  • Wertminderung bei Bagatellschäden. Rechtsanwältin I. Pichler, Wiesbaden, MRW 2-2011, Seite 14 f.
  • Kurz und praktisch: Die neueste BGH-Rechtsprechung. Rechtsanwalt U. Wenning, Bonn, MRW 2-2011, Seite 19
  • Überwiegend heiter, im Südwesten jedoch Regen und Sturm: Noch mal die Abtretungsfrage. Rechtsanwalt J. Otting, Hünxe, MRW 1-2011, Seite 2 ff.
  • Fahrtenbuchauflage: Ein nur oberflächliches Bemühen zur Ermittlung des Fahrers rechtfertigt keine Fahrtenbuchauflage für ein Selbstfahrervermietfahrzeug. Dipl.-Kfm. M. Brabec, Berlin, MRW 1-2011, Seite 6 f.
  • Kurz und praktisch: Erstattung der Rechnungsposition Winterreifen. Rechtsanwalt U. Wenning, Bonn, MRW 1-2011, Seite 19
  • Wenn Autovermieter, Geschädigter und Anwalt im gleichen Boot sitzen. Rechtsanwältin I. Pichler, Wiesbaden, MRW 4-2010, Seite 5 f.
  • Nochmals: Mietwagenanspruch dem GRunde nach. Rechtsanwalt J. Otting, Hünxe, MRW 4-2010, Seite 6 f.
  • Gegensätzliche Urteile zur Direktvermittlung. Rechtsanwalt S. Rößing-Wilting, Rhede, MRW 4-2010, Seite 7 ff.
  • Kurz und praktisch: Mischmodell. Rechtsanwalt U. Wenning, Bonn, MRW 4-2010, Seite 19
  • Aktualisierung: Das Rechtsdienstleistungsgesetz und der Autovermieter. Rechtsanwalt J. Otting, Hünxe, MRW 3-2010, Seite 2 f.
  • Der grundsätzliche Anspruch auf Mietwagen wird immer häufiger in Frage gestellt. Rechtsanwalt J. Otting, Hünxe, MRW 3-2010, Seite 3 ff.
  • Die Mittelwert-Diskussion: Wie sich die Rechtsprechung von einer Last zu befreien versucht. Dipl.-Kfm. M. Brabec, Berlin, MRW 3-2010, Seite 7 ff.

...

...

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Was und wie in der Urteilsdatenbank

Die Datenbank umfasst inzwischen an die 1.700 Dokumente. Mit der komfortable Suche können Sie zum Beispiel:

- den Tenor / die Tendenz der Rechtsprechung "fühlen" (alle Urteile listen und durchklicken, was interessant erscheint

- über die Checkboxen zu einem bestimmten Thema nach Einscheidungen suchen, z.B. "Winterreifen"

- nach einem bestimmten Gericht suchen (Gericht in den Spalten AG, LG oder OLG auswählen und Suchen anklicken)

- inzwischen 41 Ergebnisse von Entscheidungen "Kein Mittelwert zwischen Schwacke und FRaunhofer" finden (Checkbox "Kein Mittelwert Fraunhofer-Schwacke" anklicken und Suchen)

- 206 Landgerichtsentscheidungen finden, die sich mit Fraunhofer beschäftigt haben, insgesamt sind 276 Landgerichtsentscheidungen eingestellt

- aus 62 Entscheidungen der Oberlandesgerichte wählen, z.B. 32 vom OLG Köln

- einige Gutachten und besondere Beiträge finden, wie das Neidhardt-Gutachten zur Auswirkung der Vorbuchungsfrist bei Internetangebote (Spalte sonstige und dort Gutachten auswählen)

Siehe www.urteilsdatenbank.bav.de

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
14199 Berlin
Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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