Rechtszeitschrift MRW

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-19

Landgericht Lüneburg 5 O 279/17 vom 25.10.2019

1. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigt die Erforderlichkeit bestrittener Teile des Reparaturweges.
2. Der Beklagten steht kein Recht der Nachbesichtigung zu.
3. Die Behauptung, der Nutzer des beschädigten Fahrzeuges sei auf den Ersatzwagen nicht angewiesen gewesen, wurde von der Beklagten nicht weitergehend substantiiert.
4. Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann die Schwacke-Liste herangezogen werden.
5. Der Verweis auf die Fraunhofer-Liste ist kein konkreter Sachvortrag.

Zusammenfassung: Das Landgericht in Lüneburg wendet zur Schätzung des Schadenersatzanspruches bezüglich Mietwagenkosten die Schwacke-Liste an. Der Vortrag der Beklagten zur Erschütterung dieser Auffassung wird als unkonkret zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte hatte in einem Schadenersatzverfahren um restliche Reparaturkosten, Abschleppkosten, Mietwagenkosten und Rechtsanwaltskosten mehr oder weniger alles bestritten, was man bestreiten kann. Das Gericht ließ sogar ein Sachverständigengutachten erstellen, um Fragen rund um Richtwinkelsätze und Lackangleichungen nachzugehen, obwohl das schadenrechtlich nicht nötig gewesen wäre. Das Ergebnis bestätigt die Kläger und steigerte die Kosten des Verfahrens für die Beklagte. In Bezug auf die Mietwagenkosten machte das Gericht klar, dass Schwacke laut BGH verwendbar sei und die Beklagte konkret darlegen müsse, warum in dem konkreten Fall diese Liste den Anforderungen an eine Schätzgrundlage nicht gerecht werden soll.

Zitiervorschlag „Schwacke“

„Der Kläger kann auch die Mietwagenkosten wie geltend gemacht verlangen. Die Schwacke-Liste konnte zur Abrechnung herangezogen werden. Dies ist mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (…) möglich, solange nicht mit konreten Tatsachen Mängel (…) aufgezeigt werden, die sich im betreffenden Fall auswirken (…). Solches hat die Beklagte nicht dargelegt. Der Verweis auf alternative Schätzungsgrundlagen (Fraunhofer oder Fracke) ist keine konkrete Tatsache in diesem Sinne, welche Zweifel an der Geeignetheit der sogenannten Schwacke-Liste begründet.“
(Fettdruck durch den Autor)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-19

Amtsgericht Sondershausen 2 C 277/19 vom 28.11.2019

1. Durch Vorlage der Mietwagenrechnung genügt der Kläger seiner Darlegungslast zur Erforderlichkeit der Mietwagenkosten.
2. Die Schwacke-Liste ist eine hinreichend gesicherte Anknüpfungstatsache zur Schätzung nach § 287 ZPO.
3. Der Fraunhofer-Liste mangelt es an regionalem Bezug.
4. Erforderliche Kosten für Nebenleistungen sind erstattungsfähig.
5. Dem Kläger ist kein Vorwurf des Verstoßes gegen § 254 BGB (Schadenminderungspflicht) zu machen, dazu hat die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Sondershausen wendet zur Schätzung von Mietwagenkosten die Schwacke-Liste an. Die Fraunhofer-Liste sei weniger geeignet. Nebenkosten sind erstattungsfähig und ein Vorwurf des Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht sei dem Geschädigten nicht zu machen.

Bedeutung für die Praxis: Die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste zur Bestimmung der Höhe angemessener Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall wird verneint. Die dortige Zusammenfassung der erhobenen Werte in 2-stelligen PLZ-Gebieten berücksichtigt regionale Unterschiede nicht und führt vor allem mit Blick auf den ländlichen Raum zu Gebieten mit fast 10.000 Quadratkilometern Fläche und Entfernungen von – in der Fraunhofer-Erhebung berücksichtigten – Angeboten von 165 Kilometern. Den auch hier wieder erfolgten Versuch des Versicherers, das realisierte Angebot als einen Unfallersatztarif hinzustellen, wies das Gericht mittels Vergleich mit der Schwacke-Liste zurück.  Es lag auch kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor. Die Beklagte hätte dazu beweisen müssen, dass dem Geschädigten zum Anmietzeitpunkt der von ihr behauptete günstigere Tarif vorgelegen hätte und vergleichbar und zugänglich gewesen wäre.

Zitiervorschlag „Internet-Screenshots“

„Der Kläger hat auch nicht gegen § 254 Abs. 2 BGB verstoßen. Die Beklagte wäre darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass dem Kläger zum Anmietzeitpunkt tatsächlich ein günstigerer Tarif zugestanden hätte. (…) Sofern die Beklagte sich auf die von ihr vorgelegten Angebote der Autovermietungen AVIS, Europcar und Sixt bezieht, so ist dies nicht ausreichend. (…) Es ist nicht gesagt, dass zum Anmietzeitpunkt tatsächlich die hier angegebenen Fahrzeuge zum angegebenen Preis abrufbar gewesen wären. Zu beachten ist, dass zwei Angebote eine begrenzte Kilometeranzahl aufweisen. (…) … ist nach gerichtlicher Erfahrung bei größeren Vermietungsfirmen das Angebot nicht immer identisch. Es ist davon abhängig, wie viele Fahrzeuge der jeweiligen Klasse gerade zur Verfügung stehen (…) zu berücksichtigen, dass die Angebote jeweils schon die Buchung für einen festen Zeitraum voraussetzen. Dies war dem Kläger allerdings nicht möglich.“
(Fettdruck druch den Autor)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-19

Oberlandesgericht Frankfurt/Main 7 U 147/18 vom 27.11.2019
(Vorinstanz: Landgericht Frankfurt/Main 2-08 O 327/17 vom 05.09.2018)

1. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach Unfall ist anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer vorzunehmen.
2. Beruft sich der Kläger auf Schwacke, geht es grundsätzlich um den erforderlichen Normaltarif (§249 BGB) und nicht um einen Unfallersatztarif (§254 BGB).
3. Die Beklagte hat keine konkreten Einwände gegen die Anwendung der favorisierten Schätzgrundlage vorgetragen.
4. Kosten für erforderliche Nebenleistungen aufgrund Vollkasko-ähnlichem Schutz mit niedriger Selbstbeteiligung, Winterreifen, Navigation und Anhängerkupplung, 24h-Dienst sowie Zustellung und Abholung sind erstattungsfähig, wenn angefallen.
5. Aufwendungen der Geschädigten für die Zweitfahrererlaubnis sind grundsätzlich zu erstatten, wenn vertraglich vereinbart.
6. Der grundsätzlich vorzunehmende Abzug von 10 Prozent auf den Grundpreis wegen ersparter Eigenkosten entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt eine Entscheidung des örtlichen Landgerichtes, das zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten den Mittelwert der Listen (Fracke) herangezogen hatte. Das OLG diskutiert dazu ausführlich die Vor- und Nachteile der Listen und legt sich dann auf die Fracke-Liste fest. Die Kosten vertraglich vereinbarter Nebenleistungen sind erstattungsfähig. Ein Eigenersparnis-Abzug entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.

Bedeutung für die Praxis: Das OLG Frankfurt bestätigt ausführlich den an den hessischen Landgerichten eingeschlagenen Weg der Anwendung des Mittelwertes Fracke. Zunächst wird in Bezug auf die Argumentationslinie der Beklagten das Missverständnis korrigiert, dass der Geschädigte generell beweisen müsse, dass ihm kein günstigeres Fahrzeug zur Verfügung stand und er sich daher zunächst nach einem günstigeren Angebot zu erkundigen hätte. Solange es um den Listenstreit geht, liegt also trotz regelmäßiger gegenteiliger Behauptung der Haftpflichtversicherer kein Unfallersatztarif vor. Daher müsste stattdessen die Beklagte beweisen, dass einem/einer Geschädigten ein konkretes vergleichbares und annahmefähiges günstigeres Angebot vorgelegen hatte, dass er/sie ausgeschlagen hat. In Bezug auf die Listen stellt das Gericht fest, dass keine der Parteien hinreichend konkret die Anwendung einer Schätzungsvariante angegriffen hatte. Die diesbezügliche Vorgabe des Gerichtes wäre die Darlegung konkreter vergleichbarer Angebote zum Zeitpunkt der Anmietung und für den Mietzeitraum. Diese Vorstellung begegnet Kritik, denn einige wenige Angebote sind kein ausreichendes Instrument, wenn eine Markterhebung eine Vielzahl von Angeboten zu niedrigen und hohen Preisen in einen Mittelwert zusammenfasst. Denn dann sind auch solche Angebote in der Markterhebung berücksichtigt und kann durch diese nicht erschüttert werden. Anders sähe es dann aus, wenn diese konkreten Angebote unter dem Minimum- oder über dem Maximum-Betrag der Erhebung liegen würden.

Zitiervorschlag „Mittelwert der Listen“

„Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Methode an, nachdem gegen beide Schätzgrundlagen Einwände erhoben werden können. (…) Vorzugswürdig ist die Heranziehung des arithmetischen Mittels des nach der jeweiligen Liste ermittelten Wertes. (…) Zwar kann hiergegen eingewendet werden, die Rechenoperation der Bildung des arithmetischen Mittels garantiere nicht, dass etwaige Mängel der Schätzgrundlagen ausgeglichen würden. Jedoch kann hierdurch jedenfalls im Ansatz Rechtssicherheit, Rechtsgleichheit und Vorhersagbarkeit des zu bestimmenden Normalpreises hergestellt werden.“

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-19

Landgericht Frankfurt/Main 2-15 S 97/19 vom 18.10.2019
(Vorinstanz Amtsgericht Frankfurt/Main 32 C 4000/18 vom 16.05.2019)

1. Zur Erstattungshöhe der Schadenersatzforderungen aufgrund Mietwagenkosten ist dann lediglich die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel heranzuziehen, wenn die Fraunhofer-Liste keine Werte bereithält.
2. Zur Frage der Mietwagenkosten eines Transporters enthält die Fraunhoferliste keine Werte und kann daher ein Fracke-Wert nicht zur Schätzung verwendet werden.
3. Von der Beklagten vorgelegtes Internetangebot ist nicht vergleichbar, da ein fester Mietzeitraum zugrunde liegt und das Fahrzeug nicht vergleichbar ist.
4. Damit hat die Beklagte nicht aufgezeigt, dass eine vergleichbare Leistung am Ort und zur Zeit der Anmietung zu wesentlich günstigeren Konditionen möglich gewesen wäre.
5. Ein Vergleichswert ist durch Addition von Wochen- und 3-Tagespauschale bestimmbar.
6. Kosten außergerichtlicher Rechtsanwalts-Einschaltung sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Frankfurt schätzt die Erforderlichen Mietwagenkosten anhand der Schwacke-Liste zuzüglich Nebenkosten. Die Einholung eines Gerichtsgutachtens zur Marktpreisermittlung lehnt das Gericht ab, weil der verursachte Aufwand unverhältnismäßig wäre und mit der Schwacke-Liste eine grundsätzlich verwendbare Schätzgrundlage zur Verfügung steht.

Bedeutung für die Praxis: Ausnahmsweise schätzt das Landgericht Frankfurt wieder ausschließlich auf Basis der Schwacke-Liste. Diese Ausnahme ergibt sich dadurch, da die Fraunhofer-Liste für Transporter keine Werte ausweist. Die Schwacke-Liste wird – weil auch aus Sicht des LG Frankfurt vom BGH grundsätzlich akzeptiert – als verwendbare Schätzgrundlage betrachtet, auch wenn es im Normalfall zu einer Mischung beider Listen „Fracke“ kommt. Dass die Fraunhofer-Liste keine Werte enthält, kommt relativ häufig vor. Immer wieder sind es in verschiedenen PLZ-Gebieten einzelne Mietwagengruppen (Bsp. 2018: PLZ 41, Mietwagengruppe 04) und bundesweit in 2018 die Mietwagengruppe 01, die nicht erhoben oder nicht ausgewiesen sind. Von Bedeutung ist ebenso, dass das Gericht die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für erstattungsfähig ansieht, unabhängig von der Frage, ob die Klägerin als Expertin in Fragen des Fuhrpark- und Schadenrechts anzusehen ist. Es reicht bereits, dass durch die Anwaltseinschaltung ein nachdrückliches Erfüllungsverlangen deutlich gemacht wird, um eine weitere Verzögerung der Regulierung zu verhindern.

Zitiervorschlag Fraunhofer:

„Diese Rechtsprechung kann jedoch nur in Ansatz gebracht werden, wenn zu der relevanten Fahrzeugklasse auch in beiden Listen Mietpreise erhoben worden sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Der Fraunhofer-Mietpreisspiegel enthält für die Transporterklasse (…) keine Daten. Unter diesen Umständen greift die Kammer allein auf die Schwacke-Liste zurück. (…) Bedenken (…) wiegen nicht so schwer, dass der Schluss gerechtfertigt wäre, die Schwacke-Liste sei  als Schätzgrundlage schlechterdings ungeeignet“ (Landgericht Frankfurt/Main 2-15 S 97/19 vom 18.10.2019)
(Hinweis: Fettdruck durch den Bearbeiter)

Zitiervorschlag außergerichtliche Anwaltskosten:

„… steht (…) Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. (…) Zur Beitreibung der Forderung ist dann regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig. Das seinerseits Erforderliche tut der Gläubiger dadurch, dass er den Schuldner in Verzug setzt. Eine weitere Verzögerung der Erfüllung … muss er nicht hinnehmen. Vielmehr kann er seinem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung eine Rechtsanwaltes Nachdruck verleihen. (…)
Dass die Klägerin als Autovermietungsunternehmen über Expertenschaft in Angelegenheiten wie der hiesigen und eigenes auch im juristischen Bereich geschultes Personal besitzt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.“ 
(Landgericht Frankfurt/Main 2-15 S 97/19 vom 18.10.2019)
(Hinweis: Fettdruck durch den Bearbeiter)

 

Vorschau MRW 3-2019

Zum Quartalswechsel erscheint die neueste Ausgabe der Zeitschrift Mietwagenrechtswissen (Ausgabe 3-2019). Abonnenten und Verbandsmitglieder erhalten diese Ausgabe automatisch per Post von uns zugesendet. Hier können Sie sich mittels des Titelblattes den Inhalt bereits anschauen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17-19

Oberlandesgericht Dresden 7 U 1319/18 vom 28.03.2019
(Vorinstanz: Landgericht Dresden 6 O 1979/17)

1.  Der Senat weist die Berufung der Beklagten gegen ein erstinstanzliches Urteil zurück, in welchem die Restforderungen aus Ersatzwagenanmietungen in mehreren Fällen weitestgehend zugesprochen wurden.
2. Nach dem Vortrag der Klägerin standen den Geschädigten wesentlich günstigere Angebote als die der Klägerin nicht zur Verfügung.
3. Die Klägerin hat zudem für einige Fälle aufgezeigt, dass auch bei Forderungen oberhalb der  Werte der SchwackeListe eine Preisrecherche der Geschädigten aufgrund der damaligen Marktlage nicht zu günstigeren Angeboten geführt hätte.
4. Die dagegen von der Beklagten aufgezeigten anderen Internetangebote sind entweder inhaltlich nicht vergleichbar oder entstammen einem anderen Zeitraum.
5. Kosten der Nebenleistungen für Haftungsausschluss, wintertaugliche Bereifung, Zusatzfahrer und Zustellung/Abholung sind grundsätzlich erstattungsfähig.
6. Der Abzug für ersparte Eigenkosten des Geschädigten beträgt 10 Prozent.

Zusammenfassung: Die Restforderungen der Klägerin aus verschiedenen Ersatzfahrzeugvermietungen werden vollständig zugesprochen und die diesbezügliche Berufung der Beklagten abgewiesen. Dabei geht der Senat nach dem klägerischen Vortrag davon aus, dass den Geschädigten keine wesentlich günstigeren Mietfahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten. Eine Schätzung unter Anwendung einer Schätzgrundlage findet nicht statt.

Bedeutung für die Praxis: Das OLG musste sich in diesen Fällen in der Frage der Anwendbarkeit der Schätzgrundlagen nicht entscheiden. Es ist der Klägerin der Nachweis gelungen, dass auch bei einem Marktvergleich zu Internetbedingungen die Preise ihrer Abrechnungen und die Werte der SchwackeListe der Marktlage entsprechen, wenn man die Preisvergleiche ehrlich und realistisch betreibt. Da die Klägerin zum Anmietzeitpunkt aktuelle Preise recherchierte, konnte sie diese Ergebnisse im Prozess zwei Jahre später gegen die übliche Argumentation der Beklagten einsetzen. Die tabellarische Übersicht im Urteil zeigt: Die Werte der Fraunhofer-Liste liegen weit unterhalb der tatsächlichen Vergleichsangebote, teilweise betragen sie lediglich ein Drittel oder gar ein Viertel der realen Werte dieser Anbieter. Damit hätte das Urteil auch lauten können, dass die Fraunhofer-Liste wegen nachgewiesener Mängel nicht anwendbar ist und Schwacke weiterhin der Vorzug gebührt. Es bleibt für die Zukunft zu hoffen, dass der konkrete Vortrag der Klägerin die bisherige Schwacke-Linie des Gerichtes gefestigt hat. Den Abzug für Eigenersparnis in Höhe von 10 Prozent setzt das Gericht korrekt lediglich auf den Grundpreis an.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-19

Landgericht Bochum I-5 S 79/18 vom 30.11.2018 (Datum der mündlichen Verhandlung)
(Vorinstanz AG Herne-Wanne 13 C 282/17 vom 25.05.2018)

1. Der erstinstanzlich als erforderlich ausgeurteilte Forderungsbetrag ist erstattungsfähig.
2. Dem Geschädigte war kein günstigerer Tarif zugänglich, da er nicht über eine Kreditkarte verfügte, die selbst nach dem Vortrag der Beklagte eine Anmietvoraussetzung für die von ihr aufgezeigten Angebote gewesen wäre.
3. Der Geschädigte wäre nach zugestandenem Vortrag in seiner Situation nach einem Unfall auch darüber hinaus nicht zur Vorfinanzierung der Mietwagenkosten imstande gewesen.
4. Mietwagenkosten im Rahmen der SchwackeListe gelten nicht als erheblich überteuert.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bochum bestätigt in einem Berufungsverfahren die vom Erstgericht festgestellte Erstattungsfähigkeit restlicher Mietwagenkosten auf dem Niveau der SchwackeListe. 

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Bochum beurteilt die Erstattungsfähigkeit restlicher Mietwagenkosten regelmäßig anhand der Fraunhoferliste und verwies dazu anfangs unreflektiert auf OLG München. In dem hier zu diesem Urteil führenden Verfahren ergab sich für das Gericht nun ein Problem. Prozessual galt der Klägervortrag als zugestanden, dass der Geschädigte weder eine Kreditkarte besaß noch sonst wie zur Vorfinanzierung in der Lage gewesen ist. Damit konnte das Gericht nicht seinen gewohnten Weg gehen, denn die Werte der Fraunhoferliste und die Internetscreenshots der regelmäßig damit argumentierenden Haftpflichtversicherer sind gerichtsbekannt immer mit einschränkenden Bedingungen verbunden, wie unter anderem die Pflicht zur Vorfinanzierung und Kaution über eine Kreditkarte (oder manchmal ein anderes elektronisches Zahlungsmittel). So konnte die übliche Schätzung der erforderlichen Kosten mittels Fraunhofer hier nicht angewendet werden. Statt nun aufgrund Erkenntnisgewinns grundsätzlich zur SchwackeListe zu wechseln, windet sich das Gericht hin zu einem angeblichen Ausnahmefall: Der Kläger habe hier nun ausnahmsweise bewiesen (bzw. mangelnder Vortrag der Beklagte gilt als zugestanden), dass der Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei und damit die Forderung ausnahmsweise zu erstatten ist. Zwar hat der Kläger seinen Schadenersatz in diesem Verfahren nun erhalten, doch zeigt sich grundsätzlich sehr klar einer der Fehler der Anwendung der Fraunhoferliste durch die Gerichte. Sie wenden die Internetliste an, obwohl die Bedingungen irreal sind. Denn es ist bei der Ersatzmobilität nach einem Unfall keine Ausnahme, sondern die Regel, dass ein Geschädigter die Bedingungen der Fraunhofer-Werte nicht erfüllen kann. Der Unfall ist in Zweifel gerade erst passiert oder zumindest noch nicht reguliert oder gar behoben. Die finanziellen Folgen für den Geschädigten und Mieter sind ihm unbekannt, während er ein Ersatzfahrzeug anmietet. Wann reguliert der Versicherer? Übernimmt er die vollen Kosten oder macht er Schwierigkeiten? Selbst mit gewissen Ersparnissen und der unrichtige Annahme, diese einsetzen zu müssen, um für den Schädiger zu sparen – wie es die Versicherer gern hätten -, ist die finanzielle Situation nicht einzuschätzen, denn er kennt die letztendlich entstehenden Kosten nicht, in denen die Mietwagenkosten auch nur einen Teil darstellen. Wenn also die voraussetzenden Bedingungen der Internetanmietung wie zum Beispiel die Vorfinanzierung nicht unterstellt werden können, ist Fraunhofer grundsätzlich nicht anwendbar und sind die Standard-Internetscreenshots für die Rechtsprechung und die Schadenregulierung ein untaugliches Argument der Versicherer.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-19

Amtsgericht Schwandorf 1 C 502/18 vom 20.09.2018

1. Welcher Schadenersatzbetrag bzgl. Mietwagenkosten erforderlich ist, lässt sich anhand der SchwackeListe-Automietpreisspiegel bestimmen.
2. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, für den günstigsten Preis Marktforschung zu betreiben.
3. Die Argumente der Beklagten bezüglich Fraunhofer und günstigerer Internetbeispiele erzeugen keine konkreten Zweifel an der Anwendbarkeit der SchwackeListe.
4. Auch bei einer Nutzung von lediglich 13 km pro Tag kann ein ausreichender Fahrbedarf mit einem Ersatzmietwagen vorhanden sein.
5. Das Verlangen auch der Nebenkosten für die Haftungsreduzierung auf eine Selbstbeteiligung unter 500 Euro ist schadenrechtlich nicht zu beanstanden.
6. Eine Verletzung der Erkundigungspflicht des Mieters könnte nur vorliegen, wenn über dem Normaltarif angemietet worden wäre.

Zusammenfassung: In dem vom Landgericht Amberg bestätigten Urteil des Amtsgerichts Schwandorf werden erforderliche Mietwagenkosten mit der SchwackeListe geschätzt und die Vorzugswürdigkeit der Fraunhoferliste abgelehnt. Die vom Haftpflichtversicherer vorgelegten Internetscreenshots günstigerer Angebote stellen keinen ausreichend konkreten Sachvortrag dar, zur Schätzung stattdessen auf die Werte der Fraunhoferliste zurückzugreifen. Der Geschädigte muss auch keine Marktforschung betreiben. 13 km täglicher Nutzung können für einen Mietbedarf ausreichend sein.

Bedeutung für die Praxis: Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil wurde per Beschluss des Landgerichts in Amberg (Az. 12 S 916/18 vom 04.01.2019) zurückgewiesen und die Beklagte und Berufungsklägerin nahm sodann diese Berufung zurück.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 8-19

Landgericht Berlin 42 S 91/18 vom 12.02.2019
(Vorinstanz AG Berlin-Mitte 102 C 3248/17 vom 10.07.2018)

1. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt anhand der SchwackeListe-Automietpreisspiegel.
2. Der Reduzierung des Anspruches auf den vom Amtsgericht verwendeten Online-Sonderpreis des Klägers tritt das Berufungsgericht wegen nicht vergleichbarer Bedingungen entgegen.
3. Der beklagtenseits angeführte Hinweis auf die FraunhoferListe begründet keine konkreten Zweifel an der SchwackeListe.
4. Die Beklagte führt auch sonst keine diesbezüglich geeigneten konkreten Tatsachen an.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellung, Abholung und Navigation sind erstattungsfähig.
6. Ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif wird nicht zugesprochen.

Zusammenfassung: Die Kammer des Landgerichts Berlin ist weiterhin von der Anwendbarkeit der SchwackeListe überzeugt. Übliche Nebenkosten kommen zum Grundpreis ergänzend hinzu. Ein unfallbedingter Aufschlag wird jedoch nicht zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht weist die Auffassung der Vorinstanz zurück, die auf niedrigere Werte der Klägerin auf ihrer eigenen Internetseite abgestellt hatte. Die Grundlage dieser Korrektur ist, dass sich die Berufungskammer genau ansieht, welche Bedingungen diesen günstigeren Angeboten zugrunde gelegen haben. Diese stimmten in entscheidenden Punkten nicht mit den Bedürfnissen des Unfallgeschädigen überein. Daher war der aus abgetretenem Recht vorgehende Kläger nicht auf seine eigenen Online-Werte zu verweisen. Im Listenstreit zur Frage der erforderlichen Kosten wird die Anwendbarkeit der Fraunhoferliste klar abgelehnt. In der Diskussion des unfallbedingten Aufschlages sieht die Kammer jedoch den Unfallersatztarif. Richtig wäre es – so sieht es auch der BGH – diese Frage ebenso im Rahmen der Erforderlichkeit nach § 249 und nicht nach § 254 BGB (ausnahmsweise nichts günstigeres als der Unfallersatztarif zugänglich) zu betrachten.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7-19

Amtsgericht Speyer 31 C 16/18 vom 19.10.2018

1. Die Schätzung objektiv erforderlicher Mietwagenkosten nach § 249 BGB kann anhand der SchwackeListe Automietpreisspiegel erfolgen.
2. Der Behauptung zu Mängeln der Schätzgrundlage ist nicht nachzugehen, da von der Beklagten keine fallbezogenen Tatsachen aufgezeigt wurden.
3. Vorgelegte Internetangebote sind kein konkreter Sachvortrag, wenn sie eine Zeit ein Jahr nach der Anmietung betreffen und nicht die vollständige Leistung enthalten.
4. Internetangebote entstammen Systemen, die auslastungsabhängige Preise offerieren und bedingen zudem eine feste Mietdauer, auch daher können sie den konkreten Fall nicht betreffen.
5. Kosten der Nebenleistungen einer Haftungsreduzierung sind erstattungsfähig, da der Geschädigte für einen eventuellen Schaden am Mietwagen sofort bei Mietende aufkommen müsste.
6. Der Einwand der überlangen Mietdauer ist der Beklagten abgeschnitten, da sie vorgerichtlich auf die tatsächliche Mietdauer bezogen reguliert hatte.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Speyer wendet die SchwackeListe an und lehnt die von der Beklagten behauptete Vorzugswürdigkeit der FraunhoferListe ab. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die üblichen Internetangebote nicht geeignet sind, nachzuweisen, dass die Möglichkeit einer günstigeren Anmietung vor Ort und im Anmietzeitraum bestanden hätte.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht geht in der Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten einen geraden Weg. Da die Einwände der Beklagten unkonkret sind, sind sie nicht zu prüfen und daher ist die Anwendbarkeit der vorzugswürdigen Schätzgrundlage nicht erschüttert. Zur Aussagekraft der Internetscreenshots werden mustergültig die Gegenargumente abgearbeitet: unvollständig, viel späterer Zeitpunkt, Preisschwankungen im Internet, falscher Anmietort sowie andere Bedingungen wie feststehendes Mietende. Letztlich ist der Vortrag der Beklagten deshalb ungeeignet, weil sie das behauptete Vorliegen günstigerer erreichbarer Angebote für den Geschädigten nicht belegen kann.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 6-19

Amtsgericht Oldenburg in Holstein 31 C 124/17 vom 08.12.2018

1.  Kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, da eine Mitteilung der Beklagten an den Geschädigten zur Berechtigung von 37 Euro Nutzungsausfall bzw. 38 Euro Mietwagenkosten kein annahmefähiges Angebot darstellt.
2. Ein solcher Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht würde voraussetzen, dass ein konkretes Mietwagenangebot abgegeben worden wäre, das lediglich noch (ohne Weiteres) angenommen werden müsste.
3. Zur Schätzung der erforderlichen Kosten nach § 249 BGB wird auf den Mittelwert nach „Fracke“ zurückgegriffen.
4. Auf diesen Grundtarif ist ein Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen gerechtfertigt, da der Mietzins gestundet und auf eine Sicherheitsleistung verzichtet wurden.
5. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine Haftungsreduzierung und das Zustellen / Abholen des Fahrzeuges sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Die Auffassung der Beklagten ist zurückzuweisen, der Geschädigte hätte wegen eines Verstoßes gegen seine Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB keinen weiteren Schadenersatzanspruch, weil sie ihm diesbezügliche Mietwagenhinweise mit einem zu erstattenden Mietpreis zugesandt habe. Die notwendige Voraussetzung wäre dafür jedoch, dass die Beklagte ein konkretes, günstigeres und vergleichbares Angebot zu einem Ersatzfahrzeug  benennt. Die Schätzung des Normaltarifes erfolgte anhand des Mischmodells aus Schwacke und Fraunhofer. Für unfallbedingte Mehrleistungen sah das Gericht einen Aufschlag als begründet an.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht in Oldenburg sieht in allgemeinen Hinweisschreiben der Beklagten keine Begründung dafür, dem Geschädigten einen Verstoß gegen § 254 BGB anzulasten. Für eine solche Annahme müsste der Gegnerversicherer sehr viel ausführlicher ein konkretes Mietwagenangebot einholen und an den Geschädigten kommunizieren. Neben dem konkreten Fahrzeug müsste das auch die sonstigen konkreten Leistungen des Vermieters umfassen, wie Haftungsreduzierung auf eine niedrige Selbstbeteiligung etwa oder ggf. die Bereitstellung an einem konkreten Ort des Mobilitätsbedarfes. Wenn der Geschädigte aber wie hier selbst den Kontakt zu anderen Vermietern suchen und Fahrzeug und Konditionen erfragen muss, liegt kein konkretes Angebot vor, das ihn an diesen Vermieter binden könnte. Auf den Grundpreis ist ein unfallbedingter Aufschlag erfolgt mit der – von immer mehr Gerichten akzeptierten – Begründung der Vorfinanzierung und des Kautionsverzichts durch den Vermieter.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 5-19

Landgericht Köln 11 S 8/18 vom 15.01.2019
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 270 C 148/17 vom 07.12.2017)

1. Ein Verstoß der Geschädigten gegen ihre Schadenminderungspflicht ist nicht festzustellen.
2. Mit den von der Beklagten versendeten Verweisungsschreiben und mit ihren Anrufen werden keine konkreten Ersatzwagenangebote abgegeben, die zumutbar und annahmefähig wären.
3. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten werden daher im Rahmen der Erforderlichkeit nach § 249 BGB beurteilt und der Normaltarif des Marktpreise mittels der SchwackeListe geschätzt.
4. Die Anwendbarkeit der SchwackeListe bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel erheblich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
5. Mittels der von der Beklagten vorgelegten Internetbeispiele hat sie keinen solchen hinlänglich konkreten Sachvortrag gehalten, da sich diese Beispiele nicht auf vergleichbare Bedingungen beziehen.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht stimmt nicht mit der Haftpflichtversicherung darin überein, dass die Geschädigten aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht nur bei den von ihr benannten Unternehmen und zu den von der Beklagten vorgegebenen Preisen hätten anmieten dürfen. Die Hinweise des Versicherer enthielten keine konkreten Angebote, die annahmefähig gewesen wären. Daher schätzte das Berufungsgericht die schadenersatzrechtlich erforderlichen Mietwagenkosten mittels Schwacke und wies die Berufung der Beklagten vollständig ab.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Köln ist grundlegend der Auffassung, dass konkrete Angebote der Beklagten, in denen klar dargestellt und bewiesen ist, welches Fahrzeug mit welchen vergleichbaren Leistungen zu welchem Preis wo zu bekommen ist, den Geschädigten binden. Doch sofern es sich nicht um ein konkretes Angebot handelt, liege die Sache anders und wird der Schadenersatz im Rahmen der Erforderlichkeit beurteilt. Die SchwackeListe ist dann die geeignete Schätzgrundlage.

Urteil aufrufen

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 4-19

Landgericht Münster 03 S 40/18 vom 20.12.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Münster 28 C 2288/17 vom 10.04.2018)

1.  Die Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Unfall erfolgt anhand der Fracke-Methode durch Bildung des Mittelwertes der Listen Schwacke und Fraunhofer.
2. Werden Standardmietpreis-Listen anderer Anbieter zur Abbildung der tatsächlichen Marktsituation vorgelegt, müssen diese eine regionale und zeitliche Gültigkeit erkennen lassen.
3. Die beklagtenseits vorgelegten günstigeren Internetbeispiele sind zur Erschütterung des Mischmodells nicht ausreichend.
4. Die Frage, ob der Geschädigte die Anmietvoraussetzungen der Fraunhofer-Werte überhaupt erfüllen konnte, spielt im Rahmen der Erforderlichkeit keine Rolle.
5. Die DAT-Liste ist auch nur eine weitere Grundlage im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens und begründet daher keine Zweifel an der Bildung des Mittelwertes Fracke.
6. Es ist keine Herabstufung der Mietwagengruppe vorzunehmen, wenn das Geschädigtenfahrzeug mehr als 100.000 km Laufleistung aufweist.
7. Kosten der Nebenleistungen Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen/Abholen sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Münster wendet in ständiger Rechtsprechung den Mittelwert der Listen (Fracke) an. Die Versuche beider Parteien scheiterten, das Gericht von Fraunhofer bzw. Schwacke zu überzeugen. Auch der Hinweis auf die DAT-Liste überzeugte das Gericht diesbezüglich nicht. Nebenkosten werden zugesprochen und der Eigenersparnis-Abzug mit 10 % bemessen.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Münster beharrt auf dem Mischmodell. Einerseits werden die Internet-Beispiele der Beklagten als unzureichend verworfen. Das Gericht sieht in der mangelnden Aussagekraft der Internet-Screenshots in Bezug auf den konkreten Anmietfall keinen hinreichend konkreten Sachvortrag. Hier liegt die Kammer auf der Linie fast aller Gerichte, siehe der Hinweis auf OLG Köln Seite 4 unten (MRW 2-17, Seite 27, Urteil vom 10.11.2016, Az. 15 U 59/16: Vorbuchungsfrist nicht erkennbar; Notwendigkeit, als Mieter eine Kaution zu hinterlegen; vorzufinanzieren sowie die konkrete Angabe des Rückgabezeitpunktes …).
Doch überträgt das Gericht diese Ablehnung andererseits auch auf die Argumentation der Klägerin, die mit denselben Argumenten – nur aus ihrer Richtung und damit anders herum zielend – gegen die Anwendung der Fraunhofer-Werte und damit auch des Mischmodells vorträgt, was ebenso abgelehnt wird. Beispielweise die Frage der speziellen Anmietvoraussetzungen der Erhebungsergebnisse aus der Fraunhofer Liste (wie die Vorreservierungsfrist oder die Notwendigkeit, als Mieter eine Kaution zu hinterlegen sowie die konkrete Bemessung der Mietzeit) werden vom Gericht einmal so herum und einmal andersherum eingesetzt. Obwohl es mit eben diesen Argumenten selbst den Angriff der Beklagten auf das Mischmodell abgelehnt hatte, werden die Argumente in der Hand der Klägerin zum Bumerang.
Das ist wenig überzeugend. Denn wenn man die Fraunhofer-Erhebung neben die Methode der Internet-Screenshots legt, erkennt man ohne Weiteres, dass es sich um dieselbe Vorgehensweise handelt (wie es zum Beispiel das OLG Celle mehrfach ausformulierte).
Die Ergebnisse der DAT-Liste werden ebenso zurückgewiesen. Zur Begründung wird angeführt, dass Gerichte mit Zu- und Abschlägen korrigieren könnten. Damit bleibt unberücksichtigt, dass laut dieser dritten Liste im regionalen Markt zum Anmietzeitpunkt höhere Marktpreise herrschten, als sich nach dem Mischmodell ergeben.

Urteil aufrufen

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 3-19

Landgericht Frankfurt/M. 2-01 S 152/18 vom 21.12.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Frankfurt/M. 32 C 3236/17 vom 28.05.2018)

1.  Die erstinstanzliche Schätzung anhand Fraunhofer wurde aufgehoben, das Mischmodell Fracke angewendet und die Restforderung hierdurch vollständig zugesprochen.
2. Eine Anwendung lediglich einer der Schätzgrundlagen ist nicht vorzugswürdig, da gegen beide begründete Zweifel bestehen.
3. Zur Bestimmung des Vergleichsbetrages wird der Gesamtzeitraum in Wochenpauschalen, 3-Tages-Pauschalen und  Tagespreis unterteilt.
4. Ein Abzug wegen ersparter Eigenkosten ist in Höhe von 10% anzusetzen, wenn klassengleich vermietet wurde.
5. Tatsächlich erforderliche und angefallene Kosten von Nebenleistungen werden hinzugerechnet und sind nach der SchwackeListe zu bemessen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Frankfurt am Main wendet zur Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach Unfällen zukünftig das Mischmodell Fracke an. Der Eigenersparnisabzug ist mit 10 % zu bemessen. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Zustellen/Abholen und 24h-Dienst sind zusätzlich zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Einige hessische Landgerichte wie auch in Frankfurt haben sich auf die Anwendung des Mischmodells Fracke geeinigt. Darauf gilt es sich einzustellen (oder wenn, dann mit konkreten Argumenten gegen die Richtigkeit der FraunhoferListe und damit auch gegen die Anwendbarkeit des Mittelwertes vorzutragen). Zumindest die Versicherer werden weiterhin lediglich Fraunhofer-Werte akzeptieren und den Kompromiss der Listenwerte (Fracke) weiterhin auch gerichtlich angreifen. Zunächst: Mit der Mittelwertlinie können die Gerichte daher keine Befriedung erreichen. Und auch die Begründung einer Abkehr von der alleinigen Anwendung der SchwackeListe verwundert sehr. Die im Urteil geäußerten Zweifel an Schwacke sind die üblichen unbewiesenen Behauptungen aus der Versicherungs-Ecke und abgeschrieben aus Fraunhofer-Urteilen (OLG Düsseldorf). Weder hat das Gericht eigene Erkenntnisse oder konkrete fallbezogene Sachverständigen-Aussagen herangezogen, die die allgemeinen Behauptungen in der Urteilsbegründung untermauen könnten. Ein Beispiel sind die nach der Schwacke-Methode (siehe Schwacke-Vorwort) zusammengetragenen Preislisten im Zusammenhang mit einer sich ständig ändernden Angebots- und Nachfragesituation. Letztere gibt es, aber nicht nur mit niedrigen, sondern auch mit hohen Preisen. Daher spricht das Argument, dass sich Preise flexibel der Marktsituation anpassen, eher gegen Fraunhofer als gegen Schwacke, da Fraunhofer lediglich extrem niedrige Preise enthält. Auch wenn Preise nicht starr sind, haben die Unternehmen Standardpreise, rund um die sich Preisschwankungen festmachen lassen und daher kann es auch eine Liste wie Schwacke geben, in der diese Standardwerte korrekt darstellt sind. Die Kritik an Schwacke trägt das Urteil daher nicht.
Das Gericht beachtet mit dem Mischmodell auch Fraunhofer und begründet das mit der „wachsenden Bedeutung des Internets“ (Zitat Seite 8 oben). Auch dieses Argument geht völlig in die falsche Richtung. Einerseits sind in den Schwacke-Werten Internet-Preisangaben enthalten, das steht schon seit Jahren im offiziellen Vorwort der SchwackeListe (also ein Irrtum des Gerichtes, Zitat: „Erhebung von Preisen ohne Einbeziehung des Internets, wie sie die Schwacke-Erhebung durchführt,..“). Aber noch viel wichtiger: Die Bedeutung des Internets an sich ist in der Mietwagendiskussion in keiner Weise in Frage gestellt, sondern die konkreten Mietbedingungen der Angebote im Internet auf den einschlägigen Internetseiten der bundesweiten Anbieter. Es ist einfach ein Fakt, dass die dortigen Fahrzeuge nur zu bekommen sind, wenn ich als Mieter in Vorkasse gehe, eine Kaution hinterlege oder es keine Rolle spielt, welches Fahrzeug ich konkret bekomme (Mietwagengruppe nicht bestimmbar), ich den Rückgabezeitpunkt sehr genau angeben kann und ich auf Zusatzleistungen verzichte, da manche übliche Zusatzleistungen hierüber gar nicht zu bekommen sind bzw. der diskutierte Preis kein Gesamtpreis ist, der alles konkret Erforderliche enthält.
Lediglich ergänzend kann man diskutieren, ob es einem Geschädigten, der als in Bezug auf seine persönlichen Daten aufgeklärter Mensch im Internet möglichst wenige Spuren hinterlässt, durch das Schadenrecht im Interesse des Schädigers gezwungen werden kann, mit seiner Kreditkarte auf einer Internetseite eine Fahrzeugreservierung anzufragen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 2-19

Landgericht Berlin 50 S 62/18 vom 06.12.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Berlin Mitte 101 C 3065/17 vom 06.04.2018)

1. Es besteht keine generelle Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten für Ersatzmietfahrzeuge.
2. Die Bezeichnung eines Tarifes als Normaltarif oder Unfallersatztarif ist nicht relevant, sondern ob der Tarif in Bezug auf seine Höhe als Normaltarif gelten kann.
3. Die Höhe des Normaltarifes kann anhand des arithmetischen Mittels der SchwackeListe und des Fraunhofer-Preisspiegels geschätzt werden.
4. Es obliegt dem Schädiger, zu beweisen, dass dem Geschädigten ein anderes Angebot zu einem günstigeren Tarif ohne weitere zumutbar und zugänglich gewesen ist.
5. Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote können eine solche Behauptung nicht beweisen, da es sich nur um ein Reservierungsangebot handelt, Verfügbarkeit und Mietbedingungen unklar sind, sie aus einer Zeit zwei Jahre nach dem Unfall stammen und sie zudem mit den konkreten Leistungen der Klägerin nicht vergleichbar sind.
6. Der Einwand gegen die Anmietdauer von 15 Tagen ist materiell-rechtlich unbeachtlich, da die Beklagte durch Teilregulierung die Erforderlichkeit für diesen Zeitraum durch schlüssiges Verhalten anerkannt hatte.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht hebt eine vollständig klageabweisende Entscheidung des AG Mitte auf. Das Amtsgericht hat nach dem Prinzip „Alles oder Nichts“ gemeint, weil die Kläger nicht dargestellt haben, mit welchen Ergebnissen sich der Geschädigte erkundigt habe und der klägerische Vortrag auch den erforderlichen Schadenersatz nicht korrekt darstelle, sei kein weiterer Anspruch zuzusprechen. Das Landgericht Berlin schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten mit dem Mischmodell.

Bedeutung für die Praxis: Die Auffassung des Amtsgerichts, dem Geschädigten sei weiterer Schadenersatz nicht zuzusprechen, weil er sich nicht nach Mietwagenangeboten erkundigt habe und daher ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorliege, wird in eindeutiger Weise korrigiert. Eine Erkundigungspflicht besteht nur in besonderen Fällen. Auch das vom Erstgericht diesbezüglich angewandte Prinzip „Alles oder Nichts“ wird verworfen. Richtig ist: Eine Erkundigung ist Pflicht bei deutlicher Preisüberhöhung, aber nur dann. Der BGH spricht von „mehrfach überhöht“. Auch die Äußerung des Erstgerichtes, das erforderliche Maß könne anhand des Klägervortrages nicht festgestellt werden, wird verworfen. Das Berufungsgericht wertet zudem die Vorlage konkreter Internetscreenshots durch die Beklagte als einen Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht (§ 254 BGB) und nicht als einen Versuch des Angriffes auf die Anwendung einer Schätzmethode (§ 249 BGB). Und als solcher wird der Versuch zurückgewiesen, da damit kein Beweis geführt sei, dass dem Geschädigten zum Anmietzeitpunkt eine vergleichbare Leistung weit günstiger verfügbar gewesen ist.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 52-18

Landgericht Stuttgart 5 S 20/18 vom 20.11.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Stuttgart 45 C 5974/16 vom 12.01.2018)

1. Die Abtretung der Forderungen erfolgte erfüllungshalber, weshalb die jeweilige Forderung gegen den Mieter bis zum Ende einer anderweitigen Befriedigung gestundet ist. Daher sind Mietzinsansprüche nicht verjährt und die Klägerin in allen Fällen aktivlegitimiert.
2. Egal ob Stundung oder pactum de non petendo – die Folge ist jeweils ein Leistungsverweigerungsrecht des Geschädigten und damit eine Hemmung der Verjährung.
3. Daher kann es dahinstehen, ob die Geschädigten aufgrund der Schadenminderungspflicht gehalten gewesen wären, den Einwand der Verjährung zu erheben.

Zusammenfassung: Lässt sich der Autovermieter die Forderung des Geschädigten „erfüllungshalber“ abtreten und klagt erst viel später aus der Abtretung gegen den Schädiger, kann dieser nicht einwenden, die Mietzinsforderung sei verjährt und damit mangels weiter bestehendem Schaden auch keine Aktivlegitimation mehr gegeben.

Bedeutung für die Praxis: Durch ein Urteil des OLG Stuttgart wurde (bei einer Sicherungsabtretung) vor einiger Zeit ein Fass geöffnet, das den Versicherern auf den ersten Blick die Möglichkeit bot, Schadenersatzprozesse zu torpedieren. Der (vermeintliche) Angriffspunkt lag in der Frage, ob der Vermieter den Mietzinsanspruch überhaupt noch beim Mieter durchsetzen könnte oder ob dieser verjährt sei. In mehreren Verfahren hatte die 5. Kammer des Landgerichtes zur Frage der Verjährung zu entscheiden. Die Position des Gerichtes ist eindeutig: Jedenfalls eine „Abtretung erfüllungshalber“ (im Unterschied zur Sicherungsabtretung) führt auch nach Jahren nicht zu einem Verjährungsproblem. Auf die Frage, worin der Schaden eigentlich liegt, der abgetreten worden ist, musste das Gericht nicht eingehen. Bereits dieser Punkt wäre geeignet gewesen, die Beklagtenauffassung zurückzuweisen, da der abgetretene Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Kosten von Ersatzmobilität im Augenblick des Unfalls entsteht und sich in der Mietwagenabrechnung lediglich konkretisiert.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-18

Landgericht Koblenz 5 S 45/17 vom 05.11.2018 (Beschluss)
(Vorinstanz Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler 31 C 195/17 vom 08.09.2017)

1. Die vom Amtsgericht vorgenommene Schätzung des Normaltarifes anhand der SchwackeListe ist nicht zu beanstanden.
2. Deren Eignung bedurfte keiner Klärung, da die Beklagte keinen konkreten Sachvortrag gehalten hat, sondern lediglich pauschale Behauptungen aufstellte.
3. Der unfallbedingte Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 Prozent begegnet keinen Bedenken.
4. Es liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht des Geschädigten vor, da die Beklagte kein konkretes Angebot unterbreitet hat.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt seine ständige Rechtsprechung in Bezug auf die Anwendung der Schätzgrundlage nach § 287 ZPO. Schwacke wird bestätigt, Fraunhofer dagegen nicht angewendet. Ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif und Kosten von erforderlichen Nebenleistungen kommen hinzu. Es wurde der Vorwurf des Versicherers zurückgewiesen, der Geschädigte hätte sich ein günstigeres Ersatzfahrzeug nehmen müssen, weil er von ihm über solche Angebote informiert worden sei. Die Beklagte hatte lediglich auf ihre Serviceangebote hingewiesen, aber kein konkretes und annahmefähiges Angebot unterbreitet. Weder ein konkreter Mietwagenanbieter, noch Vertragskonditionen und Preis wurden benannt. Das reichte dem Gericht nicht aus.

Bedeutung für die Praxis: Von großer Bedeutung sind Entscheidungen von Landgerichten in Bezug auf die Versuche der Versicherer, ihre Direktvermittlungs-Bemühungen als unzureichend zurückzuweisen. Die Frage der Sonderkonditionen musste hier nicht diskutiert werden, da der Versuch des Versicherers schon an der Konkretheit eines Angebotes an den Geschädigten gescheitert ist. So bleibt dem Gericht die Schätzung der erforderlichen Kosten (Schwacke + Aufschlag + Nebenkosten).

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-18

Landgericht Dresden 3 S 552/17 vom 09.11.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Dresden 103 C 2516/17 vom 02.11.2017)

1. Die Auffassung der Beklagten zur Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Geschädigten nach einem ergangenen telefonischen Mietwagenhinweis wird zurückgewiesen.
2. Das Berufungsgericht wendet in ständiger Rechtsprechung die SchwackeListe-Automietpreisspiegel zur Schätzung des Normaltarifs der Mietwagenkosten an.
3. Einzelne Internetangebote können die Anwendbarkeit der SchwackeListe nicht erschüttern.
4. Internetangebote entstammen einem Sondermarkt.
5. Kosten für Nebenleistungen wegen Winterreifen und Haftungsbefreiung sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Dresden entscheidet in der Berufung auf ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts Dresden hin, dass keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorliegt, wenn der Versicherer den Geschädigten anruft, ihm jedoch kein konkretes Mietangebot unterbreitet wird. Erforderliche Mietwagenkosten werden mittels Schwacke geschätzt und Kosten der Nebenleistungen sind ebenso erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst ist die Klarstellung bedeutsam, dass ein konkretes Angebot vorliegen muss, wenn der Geschädigte an ein Vermittlungsangebot des Haftpflichtversicherers gebunden sein soll. Dem Geschädigten ist daher kein Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht zu machen. Denn die Zeugin der Beklagten hat nicht mit dem Kläger telefoniert, sondern mit einer dritten Person. Zudem wurde dieser Person kein konkretes Angebot unterbreitet, sondern nur grundlegende Daten von ihr abgefragt und ein Höchstpreis vorgegeben. Zu einem Angebot ist es letztlich gar nicht gekommen. Auf die Frage der Sonderkonditionen musste das Gericht nicht eingehen. Sodann wird der Auffassung entgegengetreten, einige Internetangebote könnten die Anwendbarkeit der SchwackeListe erschüttern. Das liegt für das Gericht fern, da die bloße Behauptung einiger günstigerer Anmietmöglichkeiten grundsätzlich nicht dazu führen kann, dass von einer Schätzungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht werden kann (BGH). Auch der angebotene Sachverständigenbeweis ist hier untauglich, weil es Aufgabe des Sachverständigen ist, aufgrund seines Wissens Wertungen und Schlussfolgerungen zu ziehen. Das ist aber nicht das Ziel des hiesigen Beweisantritts der Beklagten. Die vorgelegten günstigeren Anmietmöglichkeiten unterliegen zudem unzumutbaren Bedingungen. Eine Vorfinanzierung ist dem Geschädigten grundsätzlich nicht zuzumuten, da er das Risiko einer späteren Beitreibung der Forderungen beim Schädiger nicht tragen muss.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-18

Landgericht Köln 11 S 44/18 vom 13.11.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 264 C 141/17 vom 15.01.2018)

1. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes haben die Geschädigten nicht gegen ihre Schadenminderungsverpflichtung verstoßen.
2. Zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten wird die SchwackeListe angewendet.
3. Einwendungen der Beklagten gegen die Anwendbarkeit von Schwacke sind unkonkret und daher unerheblich.
4. Ein unfallbedingter Aufschlag aufgrund der Vorfinanzierung durch den Vermieter ist erstattungsfähig.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellen, Navigation und Winterreifen sind ersatzfähig.
6. Es sind keine Abzüge wegen Eigenersparnis vorzunehmen, da klassenkleinere Fahrzeuge vermietet wurden.
7. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da die Klageerhebung rechtzeitg vor dem Eintritt der Verjährung erfolgte.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln weist den Vorwurf der Beklagten zurück, die Geschädigten hätten nach einem Anruf durch den Versicherer ein annahmefähiges Mietwagenangebot nicht angenommen und daher gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen. Das Verweisungsangebot gab dem Geschädigten mangels Detailinformationen nicht die Möglichkeit, es zu prüfen und mit seinem Anmietbedarf abzugleichen. Die Schätzung der erforderlichen Kosten erfolgte mit Schwacke zuzüglich unfallbedingtem Aufschlag, soweit erforderlich sowie Kosten angefallener Nebenleistungen.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil enthält fast alle derzeit wichtigen Facetten der Mietwagenrechtsprechung: Direktvermittlung, Schätzgrundlage, Aufschlag und Verjährung. In allen diesen Aspekten setzt sich der Vermieter mit seiner Auffassung durch. Bemerkenswert ist vor allem die Begründung, warum es sich nicht um einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht handelt, wenn der Geschädigte ein telefonisches „Angebot“ ala „alles inklusive“ ausschlägt, das auch noch lediglich mit dem Ehepartner geführt wurde: Das ist für ihn nicht überprüfbar und damit kein bindendes Angebot.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-18

Oberlandesgericht Naumburg 3 U 37/18 vom 08.11.2018 
(Vorinstanz Landgericht Halle 6 O 318/17 vom 05.06.2018)

1. Die unterhalb der – als Schätzgrundlage anwendbaren – SchwackeListe liegenden Mietwagenkosten sind vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.
2. Der Vergleichswert aus der Liste ist das gewichtete Mittel (Modus).
3. Kosten der Nebenleistungen sind gesondert zu betrachten und ebenso nach den Schwacke-Werten zu beurteilen.
4. Von der Beklagten dagegen vorgebrachte günstigere Reservierungsangebote dreier Internetanbieter sind unerheblich, weil dort eine feststehende Anmietdauer unterstellt ist.
5. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten kann entfallen, wenn die Schadenersatzforderung aus Mietwagenkosten unterhalb der anzuwendenden Schätzliste liegt.
6. Eine höhere Geschäftsgebühr zur Berechnung der Rechtsanwaltskosten ist gerechtfertigt, da sich bereits die vorprozessuale Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten als umfangreich und in Anbetracht des Gebarens der Beklagten auch als schwierig erwiesen hat.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Naumburg spricht neben anderen Positionen einer Unfallschadenabwicklung (Rechtsanwaltskosten, Allgemeine Kostenpauschale, restliche Abschleppkosten, Kosten für Vermessungs- und Einstellarbeiten sowie Probefahrt und Reinigung) die restlichen Mietwagenkosten in voller Höhe zu. Zur Schätzung der erforderlichen Kosten zum Normaltarif wendet das Gericht die SchwackeListe an. Die Vorlage weit günstigerer Internet-Reservierungsangebote erschüttert die Anwendbarkeit der SchwackeListe nicht. Nebenkosten nach Schwacke sind hinzuzurechnen. Ein Eigenersparnisabzug entfällt bereits dann, wenn die klägerische Forderung unter dem geschätzten erforderlichen Betrag liegt.

Bedeutung für die Praxis: Neben der Klärung der Anwendbarkeit der SchwackeListe und der Zurückweisung der dagegen vorgebrachten Internetscreenshots hat der Senat das Thema der korrekten Fahrzeugzulassung des Ersatzfahrzeuges aufgegriffen. Die Beklagte hatte argumentiert, dass in diesem Fall wegen der Vermietung eines nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassenen Fahrzeuges auch keinen Schadenersatzanspruch bestehen könne. Dieser Vortrag erfolgte jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte, wie die Vorlage der Zulassungsbescheinigung durch die Klägerin im Prozess aufzeigte. Das Fahrzeug war korrekt zugelassen. In Bezug auf die ersparten Eigenaufwendungen sei kein Abzug vorzunehmen, da die Mietwagenforderung bereits erheblich unterhalb des erstattungsfähigen Betrages liege. Zur Begründung zur Ablehnung der Internetscreenshots musste auf den gewichtigen Punkt der Zugänglichkeit zu diesen Angeboten lediglich mit elektronischem Zahlungsmittel, mit Kaution und Vorkasse durch den Geschädigten noch nicht einmal Bezug genommen werden.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-18

Amtsgericht Leipzig 103 C 3529/18 vom 13.11.2018

1. Eine Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall kann anhand der SchwackeListe Automietpreisspiegel erfolgen.
2. Die Anwendung des Mischmodells zwischen Schwacke und Fraunhofer ist abzulehnen.
3. Fraunhofer-Werte sind ungeeignet, weil per Telefon und Internet erhoben wurde, eine erhebliche Vorbuchungsfrist galt und die Liste wenig repräsentativ ist.
4. Es liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor, nachdem die Beklagte dem Geschädigten einen Hinweis auf günstigere Anmietmöglichkeiten erteilt hatte.
5. Örtliche und zeitliche Verfügbarkeit sowie der tatsächliche Preis der Angebote sind zweifelhaft.

Zusammenfassung: Das ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-18

Oberlandesgericht Dresden 7 U 146/18 vom 27.09.2018 
(Vorinstanz Landgericht Dresden, 2 O 199/17 vom 18.01.2018)

1. Der Senat wendet zur Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Unfall auch in neuer Besetzung weiterhin die Werte der SchwackeListe an.
2. Aus den drei von der Beklagten vorgelegten Internetscreenshots ist nicht ersichtlich, dass der Geschädigte eine vergleichbare Leistung zum Anmietzeitraum günstiger hätte bekommen können.
3. Offen bliebe hier die unklare Mietdauer bzw. jederzeitige Rückgabemöglichkeit des Mieters.
4. Aus keinem der Internetbeispiele der Beklagten ergibt sich ein mit der erfolgten Anmietung vergleichbarer Gesamtpreis.
5. Die vorgebrachten Argumente der Beklagten sind daher kein hinreichend konkreter Sachvortrag.
6. Die Einholung von Vergleichsangeboten ist dem Geschädigten nur abzuverlangen, wenn der ihm angebotene Tarif ab 50 % über Schwacke merklich überhöht ist.

Zusammenfassung: Der seit vielen Jahren mit Mietwagensachen befasste Senat wendet auch in neuer Besetzung die SchwackeListe Automietpreisspiegel zur Schätzung von erstattungsfähigen Mietwagenkosten an. Die Argumente der Beklagten mittels Internetscreenshots werden berücksichtigt, führen aber aus verschiedenen Gründen nicht zu einer anderen Auffassung. die im Detail erläutert werden. Die Berufung der Beklagten gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Dresden wird daher vollständig zurückgewiesen. Eine klassenkleinere Abrechnung begründet das Absehen von einem Abzug für ersparte Eigenaufwendungen.

Bedeutung für die Praxis: Nach dem Ausscheiden des Vorsitzenden Richters des 7. Zivilsenates wurden in der jüngeren Vergangenheit die Karten am OLG Dresden neu gemischt. Auch wenn nun weitere Senate mit Mietwagenstreitigkeiten befasst sind, ist festzuhalten, dass der in diesen Fragen erfahrene Senat bei Schwacke bleibt. Das Urteil gibt hierfür mit dem Blick auf die Argumente der Beklagten auch konkrete Begründungen ab. Schwacke ist etabliert und ein konkreter Sachvortrag dagegen, der Zweifel begründen könnte, liegt mit unkonkreten Internetscreenshots nicht vor. Über das in den Urteilsgründen abgebildete hinaus gilt zudem, dass einzelne Angebote die Verwendbarkeit einer Schätzgrundlage nicht in Abrede stellen können, wenn die Werte in der Bandbreite der Erhebung berücksichtigt sind.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-18

Amtsgericht Oschersleben 3 C 220/18 vom 28.09.2018

1. Eine telefonische Preisnennung durch die Beklagte an den Geschädigten ist kein konkretes Mietwagenangebot, das den Geschädigten bindet.
2. Erfolgt nach dem Telefonkontakt mit dem Versicherer keine Preisrecherche, fällt der erstattungsfähige Betrag auf den zu schätzenden erforderlichen Marktpreis zurück.
3. Die im Rahmen der Erforderlichkeit nach § 249 BGB erstattungsfähigen Mietwagenkosten werden anhand der Mittelwerte der Listen geschätzt.
4. Das Aufzeigen von Internetangeboten, die nicht vergleichbar sind, erschüttert die Anwendung der Schätzgrundlagen für eine Mittelwertbildung nicht.
5. Kosten für Nebenleistungen wie erweiterte Haftungsreduzierung und Zustellen/Abholen des Ersatzfahrzeuges sind ebenso zu schätzen und zu erstatten

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Oschersleben übernimmt zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten die Linie des Landgerichtes in Magdeburg. Der Grundbetrag wird an Fracke gemessen. Der Haftpflichtversicherer hatte dem Geschädigten telefonisch einen Preis genannt, aber kein konkretes Angebot abgegeben. Das sah das Gericht nicht als ausreichend an, lediglich diesen genannten Wert als erstattungsfähigen Schadenersatzbetrag für einen Mietwagen anzunehmen.

Bedeutung für die Praxis: Im Ergebnis ist das Urteil zu begrüßen, denn der Direktvermittlungsversuch wurde als unzureichend ausgeurteilt. Doch sind die Anforderungen an den Geschädigten trotzdem hoch angesetzt. Behauptet der Versicherer lediglich irgendeinen Wert, soll bereits eine Erkundigungspflicht greifen, auch wenn das später realisierte Mietwagenangebot marktüblich ist. Nicht berücksichtigt hat das Gericht dabei, dass sich nach der Rechtsprechung des BGH eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen erst ergeben kann, wenn ein angebotener Preis deutlich überhöht ist. Hier reichte es dem Gericht allerdings aus, dass der Preis des angemieteten Fahrzeuges höher war, als der aus einem Telefonat des Geschädigten mit dem Versicherer bekannte Preis eines Direktvermittlungsangebotes. Hieraus resultierte nach Auffassung des Gerichtes bereits eine konkrete Erkundigungspflicht, der der Geschädigte nicht nachgekommen war. Dieser vom Gericht festgestellte Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht wirkte sich aber nicht dahingehend aus, dass die Klage abgewiesen wurde, da die Beklagte kein konkretes annahmefähiges Angebot abgegeben habe. Daher führt der Verstoß gegen § 254 BGB lediglich dazu, dass nicht der Rechnungsbetrag, aber der Marktpreis für einen Normaltarif, geschätzt nach dem Mittelwert der Listen als erforderlich und erstattungsfähig anzusehen ist. Da der Kläger seine Forderung auch so berechnet hatte, wurde die Klagebetrag vollständig zugesprochen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-18

Landgericht Frankenthal (Pfalz) 2 S 67/18 vom 17.10.2018

1. Die Abtretung erfüllungshalber führt zur Stundung der Grundforderung des Vermieters gegen den Mieter.
2. Die Stundung wirkt fort, wenn der Inhaber der abgetretenen Forderung in unverjährter Zeit gegen den Versicherer vorgeht.
3. Eine Stundung hemmt die Verjährung, solange der Geschädigte aufgrund der erfüllungshalber erfolgten Abtretung vorübergehend zur Verweigerung der Leistung gegenüber dem Vermieter berechtigt ist.
4. Der besonders freigestellte Tatrichter kann den Schwacke-Mietpreisspiegel zur Schätzung der Mietwagenkosten heranziehen.
5. Der Verweis auf Fraunhofer und Internetscreenshots ist kein ausreichend konkreter Sachvortrag.
6. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt günstigere Angebote ignoriert hat.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht hebt ein Urteil des Erstgerichtes auf, dass die Klage abgewiesen hatte, weil die Mietzinsforderung inzwischen verjährt und der Schaden somit  entfallen sei. Die Forderung des Vermieters gegen den Mieter ist nicht verjährt. Das Gericht wendet die SchwackeListe an.

Bedeutung für die Praxis: Die Thematik ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-18

Landgericht Köln 11 S 343/17 vom 16.10.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 269 C 71/17 vom 09.08.2017)

1. In einem der streitigen Schadenfälle ist der unfallbedingte Aufschlag wegen erforderlicher Mehrleistungen des Vermieters erstattungsfähig.
2. Dieser pauschale Aufschlag wird mit 20 Prozent bemessen.
3. Durch eine Unfallsituation veranlasste erforderliche Mehrleistungen des Vermieters können im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung des Mietpreises oder mit der Flexibilität der Laufzeit des Mietvertrages stehen.
4. Es wird die Rechtsauffassung aufgegeben, dass die Erstattungsfähigkeit des unfallbedingten Aufschlages allein von einer Eil- und Notsituation abhängig zu machen ist.
5. Für Einwendungen, die erbrachten unfallbedingten Mehrleistungen seien nicht erforderlich gewesen, trägt der Schädiger die Beweislast.
6. Ein Eigenersparnisabzug erfolgt dann, wenn das Geschädigtenfahrzeug der Gruppe 1 zuzuordnen ist und daher keine gruppenkleinere Vermietung möglich ist.
7. Jeder Fall für sich einer Sammelklage ist eine eigene Angelegenheit und demzufolge sind jeweils gesonderte Rechtsanwaltsgebühren und Auslagenpauschalen angefallen.

Zusammenfassung: In einem Verfahren am Landgericht Köln hat die Berufungskammer nach intensiver Diskussion in der mündlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung zum Pauschalaufschlag abgeändert und ist hierzu auf die Linie des OLG Köln eingeschwenkt. Konkret wurde in einem von zwei Fällen der unfallbedingte Aufschlag auf den Normaltarif zugesprochen, auch wenn es sich nicht um einen Fall der Eil- und Notsituation handelte.

Bedeutung für die Praxis: Die ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-18

Landgericht Köln 6 S 75/18, Beschlüsse vom 16.08.2018 und vom 13.09.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Leverkusen 20 C 162/17 vom 13.03.2018)

1. Eine Reduzierung des abgetretenen Anspruchs wegen eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht ist nicht vorzunehmen.
2. Die Beklagte ist grundsätzlich zur Schadenkompensation verpflichtet.
3. Die notwendige umgehende Verfügbarkeit des Direktvermittlungsangebotes der Beklagten an die Geschädigte ist nicht aufgezeigt.
4. Auch die Behauptung, bei dem Direktvermittlungsangebot handele es sich um einen Normaltarif rechtfertigt keinen Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht, denn hier hätte die Geschädigte mit Kreditkarte oder Bargeld für Mietzins und Kaution in Vorleistung gehen müssen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln bestätigt ein erstinstanzliches Urteil, in welchem um die Frage der Relevanz eines Direktvermittlungsangebotes  gestritten wurde. Die Auffassung der Haftpflichtversicherung wurde zurückgewiesen, die Geschädigte hätte das unterbreitete Angebot annehmen müssen und daher sei der Schadenersatzanspruch auf den Betrag des Angebotes zu reduzieren.

Bedeutung für die Praxis: Der ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-18

Landgericht Düsseldorf 11 O 367/14 vom 16.03.2018

1. Die Kammer legt die SchwackeListe als Schätzgrundlage zur Bestimmung erforderlicher Mietwagenkosten zugrunde.
2. In den fünf zu entscheidenden Fällen hat die Beklagte keinen konkreten Sachvortrag gegen die Tauglichkeit der SchwackeListe vorgebracht.
3. Es fehlt an der Darlegung und einem Beweisangebot, zu welchem Preis, wann und wo die Geschädigten zum Unfallzeitpunkt eine vergleichbare Leistung hätten günstiger anmieten können.
4. Anderenorts erbrachte Gutachten aus anderen Verfahren sind lediglich unkonkreter Vortrag und daher unerheblich.
5. Einen Abzug für Eigenersparnis bemisst die Kammer ebenso nach den konkreten Werten der Firma Schwacke.
6. Wegen erforderlicher Mehrleistungen des Vermieters bei der Vermietung nach einem Unfall erscheint ein unfallbedingter Aufschlag von 20 Prozent angemessen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf wendet - anders als das OLG Düsseldorf - wieder die SchwackeListe an. Zur Begründung heißt es, dass die Beklagte es versäumte, den vom BGH geforderten konkreten Sachvortrag zu liefern, weshalb nach ihrer Auffassung die SchwackeListe nicht angewendet werden könne. Auf den Normaltarif gewährt das Gericht einen 20%igen unfallbedingten Aufschlag und die Erstattung der Kosten erforderlicher Nebenleistungen.

Bedeutung für die Praxis: Es ist nicht bekannt, ob dieses Urteil rechtskräftig geworden ist. Doch sind die Ausführungen des Erstgerichtes interessant und werden daher hiermit veröffentlicht. Trotz eindeutig erscheinender Vorgabe des OLG-Senates in Düsseldorf kommt das Landgericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die erforderlichen Mietwagenkosten mittels SchwackeListe zu schätzen sind. Denn die Beklagte trägt lediglich vor, Fraunhofer sei anzuwenden, legt dazu - nicht vergleichbare - Internetangebote und sachfremde Gutachten vor und verweist auf das OLG. Das macht die Kammer nicht mit. Dazu beruft sie sich auf Passagen aus den OLG-Ausführungen, dass sich dessen Rechtsprechung auf die örtlichen Gegebenheites des OLG-Bezirks und nicht auf Fälle aus anderen Regionen beziehen und hakt dort ein, wo das OLG behauptet, der Beklagtenvortrag habe in seinen Fällen die Anwendung der SchwackeListe erschüttern können. Da das in dem hier am Landgericht zu entscheidenden Fall anders war, hat das Gericht folgerichtig die SchwackeListe angewendet.

Zum Urteil...

Vorschau MRW 3-2018

Die kommende Ausgabe der MRW befasst sich mit der Tendenz zur Bildung des Mittelwertes aus den Listen (Vermietung nach Unfall) und der Wertminderung nach einem Unfall mit dem Mietfahrzeug.

Ferner hervorzuheben sind Urteile zur Zulassung des Selbstfahrervermietfahrzeuges und der Verjährung der Ursprungsforderung.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-18

Landgericht Bonn 8 S 120/18 vom 24.08.2018, Beschluss
(Vorinstanz Amtsgericht Siegburg 108 C 187/17)

1. Ein Mitverschulden des Geschädigten im Rahmen seiner Wahlfreiheit bei der Schadenbeseitigung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn er marktübliche Preise überschreitet.
2. Die von der Beklagten benannten Preise sind Sonderkonditionen, erhältlich durch Vermittlung der Beklagten.
3. Die Einschränkung der Ersetzungsbefugnis des Geschädigten kann nicht von internen Verträgen des Schädigers abhängen.
4. Ein Verschulden des Geschädigten besteht auch grundsätzlich nicht, eine falsche Reparaturwerkstatt ausgewählt zu haben, die eine Reparatur zu lange durchgeführt habe.

Zusammenfassung: Die Vorwürfe ...

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