Kammergericht Berlin 22 U 241/13 vom 14.12.2017
1. Mietwagenkosten gehören zum Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 BGB.
2. Eine Erstattung hat in diesem Fall lediglich für die Zeit der Ersatzbeschaffung zu erfolgen. Wegen der Reparatur weder nach Gutachten noch im Rahmen des Integritätsinteresses (130%) ist die Mietwagendauer auf die prognostizierte Dauer der Ersatzbeschaffung begrenzt.
3. Für zweckmäßig und notwendig zu haltende Mietwagenkosten sind erforderlicher Herstellungsaufwand.
4. Der Beklagtenvortrag zeigt keine unangemessene Höhe der nach der Schwacke-Liste bemessenen Mietwagenkosten auf und auch nicht, dass der Klägerin tatsächlich günstigere Angebote verfügbar waren, die sie auch hätte auswählen können.
5. Der Hinweis auf die Fraunhofer-Liste ist diesbezüglich kein konkreter Sachvortrag und kein wirksames Bestreiten der Wirtschaftlichkeit der aufgewendeten Kosten.
Zusammenfassung: Das Kammergericht in Berlin bestätigt seine Rechtsprechung dahingehend, dass die Schätzung der Mietwagenkosten nach einem Unfall durch die Vorinstanz anhand der Schwackeliste-Automietpreisspiegel vorgenommen werden kann. Solange die Beklagte nicht konkret aufzeigt, dass der Geschädigte in seiner konkreten Situation günstigere Angebote, auf die er tatsächlich zugreifen konnte, ausgeschlagen hat, ist die verwendete Schätzgrundlage nicht zu beanstanden.
Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsurteil befasst sich mit verschiedenen Aspekten des Schadenersatzrechts. Die Fragen der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nimmt im Urteil nur einen kleinen und auf den ersten Blick unbedeutenden Teil ein (unter 2.). Doch wird die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage eindeutig bestätigt und unkonkreter Sachvortrag gegen die Anwendung dieser Liste mittels "einer der (anderen) Mietwagenpreislisten" zurückgewiesen. Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass dem Geschädigten andere günstigere Angebote zur Verfügung gestanden hätten und er diese auch konkret hätte (aus)wählen können.
Vor allem die letztere Formulierung ist von Bedeutung, denn es macht einen Unterschied, ob die Beklagte - wie meist - auf Internetangebote weit jüngeren Datums verweist, ob sie - wie neuerdings - auf Gefälligkeitsschreiben eines kooperierenden Anbieters wie Enterprise verweist oder ob sie - und so ist diese Formulierung interpretierbar - deutlich macht, welche vergleichbaren konkreten Angebote dem Geschädigten in seiner damaligen Situation vorlagen, die er trotz günstigeren Preises und gleicher Leistung nicht angenommen haben soll. Das hat die Beklagte nicht aufgezeigt.
Zum Urteil ...