Oberlandesgericht Dresden 7 U 685/16 vom 09.11.2016
1. Der Schwacke-Automietpreisspiegel kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Schätzgrundlage herangezogen werden.
2. Die speziellen, fallbezogenen Einwendungen der Beklagten gegen die Schwacke-Anwendung greifen nicht durch.
3. Die Angebote sind mit der Anmietsituation nicht vergleichbar und können deshalb nicht aufzeigen, dass sich etwaige Mängel der Liste auf den konkreten Fall in erheblichem Umfang auswirken.
4. Den Beispielen ist nicht zu entnehmen, ob für den angegebenen Preis die Mietdauer offen bleiben, sie unproblematisch verlängert oder verkürzt werden kann.
5. Die Möglichkeiten und Kosten der Inanspruchnahme am Ort des Mobilitätsbedarfs sind nicht ersichtlich.
6. Eine Anwendung von ACRISS-Mietwagenklassen ist rechtsfehlerhaft.
7. Eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten oblag den Geschädigten nicht, da die vereinbarten Preise nicht deutlich überhöht gewesen sind.
8. Kosten für Nebenleistungen wie Winterreifen, Haftungsreduzierung und Zweitfahrer sind zu erstatten, wenn erforderlich und angefallen.
Zusammenfassung: Der Berufung der Klägerin wird teilweise stattgegeben und weiterer Schadenersatz wegen Mietwagenkosten zugesprochen. Das Oberlandesgericht wendet die Schwackeliste an und weist den Vorwurf der Verletzung einer Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen zurück.
Bedeutung für die Praxis: Der siebte Senat des OLG Dresden bleibt bei seiner nachvollziehbar begründeten Mietwagen-Rechtsprechung, die aus drei Bausteinen besteht: Anwendung der Schwackeliste, Erkundigungspflicht nur wenn sich Bedenken wegen eines hohen Mietpreises ergeben müssen und Erstattung der Kosten für Nebenleistungen.
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