Vermietung nach Unfall

Über 1.000 Urteile in der BAV-Urteilsdatenbank, registrieren Sie sich kostenlos

Unsere Urteilsdatenbank enthält nun über 1.000 Mietwagenurteile, die meisten aus dem Jahr 2010.

Aktuell ist z.B. eingestellt:

Erstinstanzliches Fraunhofer-Urteil aufgehoben, Schätzung mit Schwacke 06, kein Aufschlag, aber Nebenkosten, EE=10%.

LG Düsseldorf 22 S 176/10 vom 26.11.10 Die Berufungsinstanz des LG Düsseldorf gibt der Klägerin zu 90% Recht und hebt ein erstinstanzliches Urteil des AG Neuss auf. In der ersten Instanz wurde der…
Schlagworte:

· Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz
· EE Eigenersparnis-Abzug
· Zusatzfahrer
· Schwacke-Automietpreisspiegel
· Fraunhofer-Marktpreisspiegel
· Rechtsanwaltskosten
· Haftungsreduzierung/Versicherung
· Zustellung/Abholung
· Navigation
· Anhängerkupplung
· sonstiges
· Internetangebote

Aktenzeichen: 22 S 176/10  ·  Landgericht: Düsseldorf  ·  Urteil vom: 26.11.10

ODER:

Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Schwacke als Schätzgrundlage durch das Amtsgericht verwendbar. Aufschlag von 20%

LG Koblenz 14 S 195/09 vom 25.11.10 Abgerechnete Kosten liegen unterhalb Schwacke und 20%. Kein Marktgutachten zu beauftragen bei lediglich allgemein gehalteten Angriffen gegen die Schwacke-Werte. Pauschaler…

Schlagworte:

· Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz
· Schwacke-Automietpreisspiegel
· Fraunhofer-Marktpreisspiegel

Aktenzeichen: 14 S 195/09  ·  Landgericht: Koblenz  ·  Urteil vom: 25.11.10

 

 Bei Interesse melden Sie sich kostenlos an. Wenn Sie ein Urteil benötigen, können Sie es sich unkompliziert und zu minimalen Kosten herunterladen. Für Verbandsmitglieder sind die Urteile kostenlos.

Aufruf: Bitte senden Sie uns ihre Urteile

… denn Sie vermeiden möglicherweise negative Rechtsprechung vor der eigenen Haustür!

 Die neue BAV-Urteilsdatenbank verbreitet dann den größten Nutzen, wenn alle bekannten Gerichtsurteile bei uns gesammelt, aufbereitet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können.

Den Hauptnutzen hat derjenige, der uns ein Urteil zusendet! Denn wer ein Gerichtsverfahren positiv beenden konnte, sollte ein großes Interesse daran haben, dieses Urteil auch anderen Vermietern, Anwälten, Autohäusern oder Geschädigten verfügbar zu machen. Nichts ist schlechter, als wenn andere durch schlechten Vortrag oder vermeidbare Fehler die Rechtsprechung des eigenen Gerichtes verderben. Viele Geschädigte wenden sich leider an Anwälte, die sich mit der Mietwagenrechtsprechung wenig auskennen, auch die Anwälte vieler Autohäuser könnten diesbezüglich besser aufgestellt sein. Da kann der Zugriff auf ein Urteil genau dieses anzurufenden Amtsgerichtes sehr hilfreich sein.

Senden Sie uns also die bei Ihnen in den letzten beiden Jahren eingegangenen Mietwagenurteile einfach per Fax an 030-258989-99. Dringend!

Das kommt uns allen zugute, aber Ihnen zu allererst.

 

OLG Köln 13 U 132/10 bestätigt Schwacke und Aufschlag, kein Fraunhofer, kein Mittelwert

Mit Beschluss nach § 522 ZPO hat der 13. Senat des OLG Köln seine Haltung bestätigt, dass eine Schätzung des Normaltarifes und die Gewährung eines pauschalen Aufschlages von 20% durch das Erstgericht im tatrichterlichen Ermessen liegen. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Beklagten mit Verweis auf BGH vom 18.05.10 sowie Rechtsprechung zur Mittelwertbildung seinen unkonkret und führten nicht zu einer erneuten Beweisaufnahme.

Beschluss ansehen (ist rechtskräftig)

Wegweisend: Landgericht Köln 20 O 376/09, in NZV veröffentlicht

In der Neuen Zeitschrift für Verkehrsrecht, Ausgabe 10-2010 S. 515 ff. ist ein wegweisendes Urteil des Landgerichts Köln veröffentlicht worden.

Die Leitsätze lauten:

1. Die Schwackeliste (Automietpreisspiegel) ist durch weitaus größere Neutralität gekennzeichnet, als die explizit im Auftrag der Versicherungswirtschaft erstellte Fraunhofer-Studie. Anonymisierte Befragungen weisen grundsätzlich eine geringere Verlässlichkeit als personalisierte und damit rückverfolgbare und überprüfbare Erhebungen auf. Bei der Fraunhofer-Studie ist das Postleitzahlennetz grobmaschiger, beruht lediglich auf 6 Mietwagen-Anbietern und basiert auf dem System der Vorbuchung.

2. Auf Grund der Besonderheiten der Unfallsituation ist in der Regel ein höherer Mietwagenpreis zur Schadenbeseitigung erforderlich. Das Gericht setzt insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OLG Köln (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199, 201) einen pauschalen Aufschlag von 20% an. Dieser Aufschlag ist unabhängig von der Zeitnähe der Anmietung zum Unfallereignis gerechtfetigt.

3. Die jeweils konkret angefallenen Nebenkostenpositionen sind im Sinne der Rechtsprechung des OLG Köln ebenfalls erstattungsfähig.

Das Urteil liegt dem BAV vor.

HUK immer wieder mit demselben falschen Standpunkt vor Gericht

Wie unnötig die Zivilgerichte immer wieder in Anspruch genommen werden, zeigt ein aktuelles Urteil des Amtsgerichtes Nürnberg zur Frage der Schadenminderungspflicht des Geschädigten, nach dem dieser die HUK-Tabelle zu angeblichen Mietwagenkosten erhalten hat.

Die HUK-Coburg und ihre Gesellschaften sind noch immer der Rechtsaufassung, dass - obwohl der BGH das längst anders...

OLG Köln mit 15 U 54/10 wieder gegen Fraunhofer und für Schwacke

Das OLG Köln entschied am 16.09.2010 wieder in einer Berufungsentscheidung über eine Sammelklage aus abgetretenem Recht zu Mietwagenkosten der Vermietung nach Unfällen.

Die Berufung der beteiligten Versicherung wurde überwiegend zurück gewiesen. Sie war lediglich aufgrund des vom OLG nicht zugesprochenen Pauschalaufschlages für unfallbedingte Mehrleistungen berechtigt.

Die Fraunhoferliste und alle weiteren Argumente gegen die Verwendbarkeit der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel wurden zurück gewiesen. Kosten für Nebenleistungen wurden zugesprochen.

Datenbank: Urteil ansehen

Anonymität kein Vorteil des Fraunhofer-Mietpreisspiegels

Die Gerichte sehen die Fehler der Fraunhofer-"Studie" durchaus. Die Internetlastigkeit, die geringe Anzahl der Nennungen in weitläufigen PLZ-Gebieten, die Vorbuchungsfrist oder die Ignoranz von Nebenkosten, die im Normalgeschäft der Autovermieter einen erheblichen Anteil des Endpreises darstellen (und weitere erhebliche Defizite) sind als Probleme der Interneterhebung und der Telefonanfragen bekannt.

Einige Gerichte sehen jedoch die angeblich fehlende Anonymität der Schwacke-Erhebungen als so bedeutend, dass sie trotzdem entweder ausschließlich den Fraunhofer-Werten glauben oder einen Mittelwert der Listen bilden. Doch ein Vorteil der Fraunhofer-Erhebung aufgrund einer Anonymität ist tatsächlich nicht vorhanden. Er wird durch Formulierungen der Versicherer und der sie vertretenden großen Rechtsanwaltskanzleien geschürt, wie:
"...während der Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 auf den Daten von Mietwagenorganisationen und den Angaben von Vermietungsunternehmen im Rahmen einer schriftlichen Befragung beruht, deren Zweck – die Erstellung einer (ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen berührenden und unter Umständen auch forensisch relevanten) Preisübersicht – für die Befragten offen zu Tage lag..."

Das ist irreführend, denn ...

Ende eines Marathons: Autovermieter bekommt sein Geld

Nach mehreren endlos erschienen Prozessen endete ein Rechtstreit des HDI mit einem regionalen Autovermieter mit einem Erfolg des Vermieters. Das Landgericht Leipzig (Az. 05 S 535/08 vom 08.09.2010) verurteile die Versicherung letztinstanzlich zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten.

Unterstützt durch ein...

Beispielhaftes Urteil, weil durchgeprüft und ausführlich begründet

AG Dortmund 427 C 12912/09

Viele Gerichte tun sich weiterhin schwer, die Facetten der Mietwagenrechtsprechung zu erfassen und die Einzelheiten tiefgehend zu prüfen. So entstehen immer wieder "Fraunhofer-Urteile" oder gar die so genannten "Mittelwertentscheidungen". Es kommt selbstverständlich ebenso auf die unternehmerische Vernunft des Vermieters und auf die Prozessgestaltung der Klägerseite an (die Prozessgestaltung der Beklagten ist immer gleich, da nahezu immer dieselben Großkanzleien damit befasst sind).

In einem Rechtstreit, der nun in Form einer Sammelklage am Amtsgericht Dortmund entschieden wurde, wurde vieles richtig gemacht. ...

R+V beklagt hohen Regulierungsaufwand und brüskiert mit „Vorschlag“

Mit einem Schreiben an mittelständische Autovermieter hat die R+V die Branche erneut gegen sich aufgebracht. Positiv ist zunächst die offene Informationspolitik der R + V festzuhalten. Jedoch fällt neben dem HDI und der HUK vor allem die R+V-Versicherung aus Wiesbaden durch eine rigorose und überzogene Politik des Zusammenstreichens von Schadenabrechnungen auf. Dabei verkennt die R + V die überwiegende aktuelle Rechtsprechung, obwohl einer der Unterzeichner des Schreibens mit regelmäßigen und strategischen Veröffentlichung von einschlägigen Aufsätzen und ins Bild passenden Gerichtsurteilen auffällt.

In der Rechtsprechung wird nicht nur die SchwackeListe nach wie vor überwiegend als geeignete Schätzgrundlage angesehen, sondern über die Grundpreise der Normaltarife hinaus, - sofern angefallen - ebenso die im Normaltarif üblichen „Nebenkosten“  als Schadenersatz zugesprochen. Diese Nebenkosten machen zumeist ca. 30 Prozent des Gesamtpreises aus und können auch noch erheblich darüber liegen.

Der Satz "Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen ...

F.A.Z. sieht einen „funktionierenden“ Versicherungsmarkt

Der F.A.Z. vom 23.08.2010 ist ein Leitartikel zum Funktionieren des Versicherungsmarktes zu entnehmen. Der Autor meint zu erkennen, dass durch die Folgen einer Pleite eines ausländischen Versicherers (Ineas und Ladycar Online) erkennbar werde, wie gut der Versicherungsmarkt derzeit funktioniere.

Was er dabei übersieht: ....

Bei genauem Hinsehen viel Lärm um nichts: Entscheidung des BGH VI ZR 293/08 vom 18.05.10 häufig missgedeutet

Der BAV stellt seinen Mitgliedern im internen Bereich heute einen weiteren Hinweis zur Prozessführung bereit. In Bezug auf das BGH-Urteil vom 18.05.2010 mit dem Aktenzeichen VI ZR 293/08 ist von Seiten...

Aufsätze in MRW 2-2010: RDG – Bestandsaufnahme, Ablehnung Mittelwert, weitere BGH-Urteile zu Beweislast und Internet als Sondermarkt

Inhaltsübersicht und Download:

Des Rechtsdienstleistungsgesetz und der Autovermieter: Eine Bestandaufnahme
Rechtsanwalt Joachim Otting

Der Mittelwert zwischen Schwacke und Fraunhofer ist abzulehnen
Diplom-Kaufmann Michael Brabec

Zwei neue BGH - Urteile bringen ...

Landgericht Mönchengladbach mit einer Serie von Entscheidungen gegen Mittelwertbildung und pro Schwacke

Das LG Mönchengladbach hat in mehreren Mietwagenentscheidungen den Mietwagen-Normaltarif mit Schwacke geschätzt und sowohl der Schätzung mit Fraunhofer, als auch der Mittelwertbildung zwischen beiden Listen eine klare Absage erteilt. Im Gegensatz zum Prozessverlauf in anderen Verfahren ...

LG Bamberg ausführlich zu Mietwagenkosten

Das Landgericht Bamberg hat sich mit den Fragen Schwacke, Fraunhofer, Mittelwert usw. ausführlich auseinandergesetzt und die Mietwagenkosten auf Basis Schwacke geschätzt.

Aus dem Urteil:

Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit (Erforderlichkeit) von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird…

Es muss mit Tatsachen vorgetragen werden, dass und inwieweit der nach der jeweiligen Schätzgrundlage ermittelte „Normaltarif“ für die vorzunehmende Schätzung im konkreten Fall nicht zutrifft.

Eine Erkundigungspflicht ergibt sich bei auffällig hohen Tarifen auch dann, wenn der Geschädigte unerfahren ist.

Unter Heranziehung dieser Grundsätze – denen die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt – kann die Klägerin von den Beklagten hier den auf Grundlage des gewichteten Mittels ( = „Modus“) des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Mietwagenanbieters (…) üblichen „Normaltarif“ verlangen.

Einzusehen in der BAV-Urteilsdatenbank: Urteil ansehen

Wieder OLG pro Schwacke und mit Aufschlag

Das OLG Köln hat in einem weiteren Verfahren die Berufung der Beklagten gegen eine „Anti-Fraunhofer-Entscheidung“ zurückgewiesen. Unter dem Aktenzeichen 25 U 11/10 hat das Gericht die Schätzung des Normaltarifes mittels Schwacke bestätigt, eine Schätzug mittels Fraunhofer aus verschienenen Gründen abgelehnt und einen pauschalen Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen zuerkannt.

Siehe Urteilsdatenbank: Urteil ansehen

Weitere Entscheidungen von Landgerichten, in denen Schwacke als Schätzgrundlage bestätigt wird

Aktualisierung vom 15.10.2010 (nun nach Aktualität absteigend sortiert)

Mit den aktuellen 48 Urteilen der folgenden Gerichte bestätigt sich die Verwendbarkeit der Schwackeliste Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage von Mietwagenkosten weiter (zumeist unter Zurückweisung der Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage):

 

Landgericht Bonn 3 O 5/10 vom 04.10.2010 (Schwacke bestätigt, Fraunhofer verneint)

Landgericht Bonn 18 O 407/09 vom 01.10.2010 (Schwacke bestätigt, Fraunhofer verneint)

Landgericht Bonn 15 O 27/10 vom 01.10.2010 (Schwacke bestätigt, Fraunhofer verneint)

Landgericht Dormund 4 S 48/10 vom 30.09.2010 (Schwacke ist bestätigt, Fraunhofer nicht verwendbar)

...

OLG Karlsruhe: Die Beklagte bestätigt selbst Schwacke

Im Verfahren zum Aktenzeichen 1 U 165/09 Urteil ansehen hat der Vortrag der Beklagten dazu gefuehrt, dass die Richtigkeit der Schwacke-Liste bestätigt wurde und sich die Argumentation der Beklagten ad absurdum führte.

Der Kläger machte den örtlichen Normaltarif nach Schwacke zuzüglich 20 Prozent Pauschalaufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen geltend. Die Beklagte verwies auf die Normalpreisliste des vermietenden Autohauses und den dortigen Grundpreis von 87 Euro pro Tag. Das Gericht sprach den Schwacke-Normaltarif zu.

Ergebnis:

1. Auf Seite 250 des Schwacke-AMP 2009 ist der Tarif des Autohauses von 87 Euro pro Tag als Minimal-Nennung ausgewiesen.

2. Der Modus als häufigster Wert liegt mit 90 Euro sehr nahe dran.

3. Schwacke basiert auf der korrekten Erfassung, denn dieser Minimal-Wert ist vorhanden. Unfallersatztarife sind in Schwacke nicht erkennbar.

4. Der ursprüngliche Unfallersatztarif des Autohauses (22% über dem Maximum aus Schwacke) ist in Schwacke nicht enthalten. Es sind also keine Falschangaben in Schwacke eingeflossen, Schwacke ist keine Wunschpreisliste der Vermieter.

Das Leid der vom Schadenmanagement Betroffenen

Das System der Innovation Group (IG) soll wie folgt funktionieren:

Die IG unterhält ein Werkstattnetz von Betrieben, die bereit sind, sich auf Minimalkonditionen z.B. bei Stundenverrechnungssätzen für Reparaturarbeiten (Lohn) oder den Verzicht des Einbaus selbst bezogener Ersatzteile (statt dessen Lieferung durch das System) einzulassen. Die Kultur kann auf der einen Seite durch Beugen und Hoffen und auf der anderen Seite Druck und Macht über Auftrag oder Auftragsentzug beschrieben werden. Wer sich nicht unterwirft, einseitige Vertragkündigungen nicht akzeptiert usw., der ist draußen. Ziel ist die kostenminimale Reparatur für den Versicherer nach Haftpflichtschäden, das in den Fällen, in denen Unfallgeschädigte es mit sich machen lassen.

Für den Fall der Notwendigkeit eines Mietwagens aus den Vertragsunterlagen der IG mit Reparaturbetrieben:

"...Benötigt der Kunde im KH Fall einen Ersatzwagen? Wenn ja erfolgt die Vermittlung über den Innovation Group Mietwagenservice."

Das bedeutet:...

LG Mönchengladbach sieht von der Mittelwertbildung zwischen Schwacke und Fraunhofer ab und verwendet Schwacke

Das Landgericht gab zum Verfahren 5 S 18/10 den Hinweis, dass es trotz seiner anfänglichen Auffassung, den Mittelwert bilden zu wollen, es aufgrund der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt sei, Schwacke 2007 sei für den Fall die geeignete Schätzgrundlage und nicht Fraunhofer und nicht der Mittelwert zwischen den beiden Listen.

Der Hinweisbeschluss ist im internen Bereich für Mitglieder abrufbar.

Argumente:

  • Keine Anzeichen für unangemessene Preissteigerungen bei Schwacke.

 

AG Erfurt greift BGH-Linie wegen Sondermarkt Internet auf

Das Amtsgericht Erfurt hat die Argumentation der beklagten Versicherung mittels Internetausdrucken zurückgewiesen. Mit diesen Ausdrucken sollte die Abrechnung der Klägerseite erschüttert werden. Das Gericht indessen verwies auf den BGH (Az. VI ZR 7/09): Internet ist Sondermarkt und insofern für den Geschädigten nicht ohne weiteres mit dem allgemein regionalen Markt vergleichbar.

Darüber hinaus müsse der Schädiger/die Beklagte beweisen, dass es ein niedrigeres und annahmefähiges Mietwagenangebot für den Geschädigten gegeben habe. Das habe die Versicherung nicht getan, weshalb die Klage berechtigt ist.

AG Erfurt 11 C 2869/09

Versicherung kürzt mit Hinweis auf Mietwagentausch

Die Begründungen zur Kürzung von Schadenersatzansprüchen gehen den Haftpflichtversicherern nicht aus. Hier sehen Sie ein aktuelles und abschreckendes Beispiel, welches übersetzt bedeutet:

„Weil wir meinen, dass der MIetwagen zu teuer war, sind wir der Auffassung, der Geschädigte hätten den Wagen zurückgeben müssen.“ 

Mit dieser Begründung wird gekürzt, Geschädigtem und/oder Autovermieter bleibt nur der Weg zum Gericht.

Regulierungsschreiben der Württembergischen Versicherung ansehen

LG Frankfurt/Main schätzt mit Schwacke, nicht Fraunhofer

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil 2-16 S 9/10 vom 18.05.2010 geurteilt:

– Mietwagenkosten sind mit Schwacke 2007 geschätzt worden, das hält sich im tatricherlichen Ermessen,

– der Ansicht der Beklagten, die Schätzung müsse mit Fraunhofer erfolgen, wird nicht gefolgt (Telefon und Internet, Vorbuchungsfrist, PLZ-Vergröberung, wenige Anbieter, kein Modus in Fraunhofer vorhanden/Mittelwerte unerheblich)

– vorgelegte INternetausdrucke untauglich

– Nebenkosten sind zu erstatten

Urteil ansehen

Versicherer verhindern höchstrichterliche Mietwagen-Rechtsprechung

Weil die Versicherer in vielen Fällen für sie negative Grundsatzurteile vermeiden wollen, werden sehr häufig BGH-Verfahren kurz vor Beendigung durch die Beklagte erledigt. So werden auch im Bereich der Schadenersatzrechtsprechung Urteile verhindert, welche der Versicherungswirtschaft strategisch schaden könnten. Genau diese Urteile wären aber wichtig für die Instanzrechtsprechung, für klagende mittelständische Unternehmen und für Geschädigte, um Rechtssicherheit zu erhalten.

Darüber berichtet ein plusminus-Beitrag vom 04.05.2010, dessen Inhalt hier abgerufen werden kann.

Datei ansehen

Uns sind einige Verfahren bekannt, in denen BGH-Verfahren angestrengt wurden und die Beklagte durch Zahlung von Forderungen und REchtskosten das Verfahren zu erledigen sucht.

Fünf Fälle: 

1.    VI ZR 233/09 gegen DEVK Versicherung Beschluss wegen Verfahrenskosten ansehen (oben rechts bei BGH markieren)
2.    VI ZR 256/09 gegen R+V Versicherung
3.    VI ZR 229/08 gegen HDI Versicherung
4.    VI ZR 154/08 gegen HDI Versicherung Beschluss wegen Verfahrenskosten ansehen (oben rechts bei BGH markieren)
5.    VI ZR 333/09 gegen R+V Versicherung

Mittelwert: „Bielefelder Modell“ ist falsch und unangemessen

LG Bielefeld 21 S 27/09 vom 13.05.2009

Die Bildung des Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer wird inzwischen als "Bielefelder Modell" bezeichnet. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen gangbaren Weg für die Klärung der richtigen Schätzgrundlage von Mietwagenkosten. Es findet trotzdem bei einigen Gerichten Anwendung, denen an Vereinfachung und Arbeitserleichterung gelegen ist und die sich aus unterschiedlichen, teilweise nachvollziehbaren Gründen, mit den Methodiken und Inhalten der Schätzgrundlagen nicht tiefgehend genug befassen.

Wie ist das Urteil zu bewerten und was taugt demzufolge das Bielefelder Modell? ...

LG Darmstadt mit zweifelhafter Mittelwertbildung

Das Landgericht Darmstadt hat in einem Berufungsverfahren in Bezug auf die Mietwagenkosten-Schätzgrundlage zunächst die beiden Listen Schwacke und Fraunhofer diskutiert, in beiden erhebliche Probleme ausgemacht und anschließend den Mittelwert gebildet, nicht ohne zuvor geschickt anzumerken, dass beide Liste verwendbar seien. ...

Überzogene Forderungen überdenken

Positionsbestimmung des Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.:

Hier veröffentlichen wir ein unrühmliches Beispiel eines Vermieters

… denn noch immer erreichen uns ab und an Informationen aus Rechtsstreitigkeiten, mit denen überzogene Forderungen durchgesetzt werden sollten. In Berlin ging ein Geschädigter mit einer solchen erheblich überzogenen Mietwagenabrechnung vor Gericht:

Abrechnung des Vermieters zur Fahrzeuggruppe 6, Anmietung (wegen Rep.-Verlängerung) für 29 Tage, Rechnungsbetrag 6.641,- Euro (inkl. 30% Pauschalaufschlag und Nebenkosten).

Der Klägervertreter pochte auf Schwacke 2006, Aufschlag und Nebenkosten und versuchte damit diesen Betrag zu rechtfertigen. Allein für das mitvermietete Navigationsgerät, das der Geschädigte im Übrigen aus Sicht des Schadenersatzrechts in dem Fall gar nicht beanspruchen durfte, wurden 725,- Euro abgerechnet. Unsere Vergleichsrechnung mittels Schwacke 2006 kommt nur auf insgesamt ca. 3.800 Euro!

Die Gerichte sprachen dann nach einem Streit über zwei Instanzen insgesamt „nur“ eine Forderung von 4137,- Euro zu. Glücklicherweise wurde auch der Vortrag der Versicherung, dass eine Abrechnung nach Fraunhofer vorzunehmen sei, abgewiesen und mit den Werten der Schwacke-Liste 2006 geschätzt.

Solange es „Schwarze Schafe“ unter den Vermietern und Reparaturbetrieben gibt, die Mietwagenkosten nahezu im Bereich des Doppelten der Schwacke-Liste abrechnen, ist Versicherern dann auch Recht darin zu geben, wenn sie sich gegen solche Abrechnungen zur Wehr setzen. Dass Fraunhofer ebenso falsch in die andere Richtung zeigt, ist dabei völlig klar. Es sind aber solche Fälle und die wenigen dahinter stehenden Vermieter, die der Branche schaden und die es in den Griff zu bekommen gilt.

Urteil des AG Berlin-Mitte ansehen

Berufungsurteil des Landgericht Berlin ansehen

 

LG Aachen spricht sich in zwei Entscheidungen gegen Fraunhofer und für den Pauschalaufschlag aus

LG Aachen 12 O 39/10 vom 11.03.2010 (und ähnlich 12 O 457/09).

 "Namentlich stehen sich als in Betracht kommende Schätzgrundlagen der Schwacke-Mietpreisspiegel und der Fraunhofer-AMP gegenüber. Beide unterscheiden sich in der Art und Weise der Datenerhebung und (dadurch bedingt) deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen.

Die Frage, welcher der beiden AMP zur Ermittlung des Normaltarifes heranzuziehen ist, ...

 

HUK schliesst Vereinbarung mit Opel

Die HUK Coburg ist unter vermietenden Raparaturbetrieben, Autohäusern und Vermietern als radikaler Kürzer von Mietwagenforderungen bekannt. Nach unten gibt es dabei keine Grenzen, so ist der Eindruck. Mit den ca. 1.500 Stationen der Opel-Betriebe unter der Marke OpelRent hat die HUK nun eine bemerkenswerte Preisvereinbarung getroffen.

Die Preistabelle enthält nach unserer Auffassung Werte, die viele seriöse Vermieter in Deutschland unter den dort dargestellten Bedingungen klaglos akzeptieren würden. So wird für eine Woche Gruppe 1 ein Betrag von 510 Euro zuzüglich einiger reduzierter Nebenkosten, bei gruppengleicher Anmietung und weiteren streitvermeidenden Bedingungen gezahlt. Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen!

Allen Anspruchstellern mit weniger in derTasche ist nun zu raten, den Gerichten diese Tabelle mit dem Hinweis vorzulegen, dass das Werte sind, die die HUK unstreitig anderen Anbietern zahlt.

Anschreiben Opel an seine Partner

HUK-Tableau Opel/Rent

OLG Karlsruhe 14 U 21/09 vom 19.03.2010

Das OLG Karlsruhe sprach einen gewerblichen Mieter einen Anspruch auf einen Mietwagen zu, den das erstinstanzliche LG Offenbrug noch verneint hatte. Die dazu erforderlichen Kosten wurden mit ca. 2000 Euro im Bereich der Schwacke-Werte gesehen. Der doch eher hoch angesetzte Unfallersatztarif der Autovermietung wurde dagegen als unbegründet abgewiesen.

Urteil ansehen

Nach oben