aktualisiert am 21.07.11 um LG Düsseldorf, 21 S 418/10 vom 14.07.11
Die Versicherer wenden nun nahezu in jedem Verfahren bundesweit mittels einiger Gerichtsurteile des LG Stuttgart ein, der Kläger sei wegen Verstoßes gegen das RDG nicht aktivlegitimiert.
Wir haben bereits dargelegt, dass diese Linie nicht haltbar ist. Doch kommt es natürlich auf den Vortrag der Kläger an, auch das eigene Gericht davon zu überzeugen.
Wir haben deshalb:
– einen eigenen inhaltlichen Bereich „Aktivlegitimation“ im internen Bereich der BAV-Webseite für Mitglieder des Verbandes erstellt, in dem sich die Verbandsmitglieder speziell informieren können (Klicken Sie bitte hier).
Dort finden Sie:
1. neue BGH-Entscheidung I ZR 118/09 mit Kommentierung: erkennbar positive Tendenz zur erlaubten Nebenleistung
2. einen aktuellen Aufsatz von Rechtsanwalt Otting
3. eine zweite Argumentation, die Inhalt eines weiteren Aufsatz geworden ist, mit Argumenten gegen diese spezielle Sichtweise des Landgerichtes Stuttgart aus der Entscheidung vom 08.12.10 und weiterer Entscheidungen
(Ergänzung: Aufsatz ist erschienen in MRW 1-11, Anfragen beim BAV stellen)
4. das Urteil des LG Stuttgart 4 S 154/10 vom 08.12.10; Veröffentlichung in der NZV ist dort angekündigt
5. die Gesetzesbegründung, aus der deutlich wird, dass der Gesetzgeber Haftpflichtschadendienstleistern die Abtretung und Durchsetzung der Forderung aus der eigenen Leistung erlauben wollte
5. und aber auch anderslautende positive Urteile der Gerichte
LG Düsseldorf 21 S 418/10 vom 14.07.11 Der Rechtsansicht des LG Stuttgart kann nicht gefolgt werden, Abtretung und Forderung gegen Versicherung sind nach RDG erlaubt. (siehe BAV-Urteilsdatenbank)
LG Mainz 6 S 139/10 vom 17.05.11: Abtretung erfüllungshalber von §5 RDG gedeckt (auch nach BGH VI ZR 293/08 ist Schwacke als Schätzgrundlage geeignet).
LG Köln 9 S 334/10 vom 04.05.2011, wieder hat das Gericht die Geltendmachung der Mietwagenforderung als Nebenleistung des Autovermieters gesehen und die Revision auch diesmal zugelassen. Mal sehen, ob der Versicherer diesmal die Überprüfung vor dem BGH sucht oder wieder aus taktischen Gründen davon absieht.
OLG Stuttgart 10 U 136/10 (mdl. Verhandlung am 10.05.11): Aktivlegitimation der klagenden Autovermietung ist gegeben, bestätigt wird zu weiten Teilen die erstinstanzliche Sammelklage und das Urteil der 10. Kammer des Landgerichtes Stuttgart vom 11.10.10, siehe hier weiter unten. Damit ist die Rechtsprechung der 4. und der 5. Kammer des LG Stuttgart nicht bestätigt.
AG Köln 267 C 234/10 vom 15.03.11
AG Brühl 22 C 246/09 vom 11.01.11: nicht erlaubnispflichtige Nebenleistung,
LG Stuttgart 26 O 359/09 vom 13.01.11, sehr ausführlich, mit Blick in die Gesetzesbegründung,
AG Berlin-Mitte vom 24.01.11 mit ausführlicher Zitierung der Gesetzesbegründung,
AG Düsseldorf 54 C 1675/10 vom 24.02.11 ausdrücklich entgegen LG Stuttgart,
AG Köln vom 25.01.11: folgt dem LG Stuttgart nicht,
LG Aachen 12. Kammer vom 27.01.11 (sensationell wegen Tätigkeitsbild des Autovermieters),
LG Stade vom 03.09.10,
LG Aachen 9. Kammer vom 15.10.10,
LG Stuttgart (Sammelklage positiv) vom 11.10.10,
LG Köln vom 29.12.10,
LG Frankenthal vom 12.01.11,
LG Frankfurt/M. vom 12.11.10,
AG Duisburg vom 18.10.10).
Weiterhin haben wir:
– bereits einige Prozesse unterstützt, in denen die Rechtsprechung ohne vertiefte Argumente zu kippen drohte.
Bitte sprechen Sie uns an.