...weist Nachteile auf, die in ihrer Gesamtheit dazu führen, ...
Vermietung nach Unfall
Weitere Entscheidungen von Landgerichten, in denen Schwacke als Schätzgrundlage bestätigt wird
Aktualisierung vom 15.10.2010 (nun nach Aktualität absteigend sortiert)
Mit den aktuellen 48 Urteilen der folgenden Gerichte bestätigt sich die Verwendbarkeit der Schwackeliste Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage von Mietwagenkosten weiter (zumeist unter Zurückweisung der Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage):
Landgericht Bonn 3 O 5/10 vom 04.10.2010 (Schwacke bestätigt, Fraunhofer verneint)
Landgericht Bonn 18 O 407/09 vom 01.10.2010 (Schwacke bestätigt, Fraunhofer verneint)
Landgericht Bonn 15 O 27/10 vom 01.10.2010 (Schwacke bestätigt, Fraunhofer verneint)
Landgericht Dormund 4 S 48/10 vom 30.09.2010 (Schwacke ist bestätigt, Fraunhofer nicht verwendbar)
...
OLG Karlsruhe: Die Beklagte bestätigt selbst Schwacke
Im Verfahren zum Aktenzeichen 1 U 165/09 Urteil ansehen hat der Vortrag der Beklagten dazu gefuehrt, dass die Richtigkeit der Schwacke-Liste bestätigt wurde und sich die Argumentation der Beklagten ad absurdum führte.
Der Kläger machte den örtlichen Normaltarif nach Schwacke zuzüglich 20 Prozent Pauschalaufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen geltend. Die Beklagte verwies auf die Normalpreisliste des vermietenden Autohauses und den dortigen Grundpreis von 87 Euro pro Tag. Das Gericht sprach den Schwacke-Normaltarif zu.
Ergebnis:
1. Auf Seite 250 des Schwacke-AMP 2009 ist der Tarif des Autohauses von 87 Euro pro Tag als Minimal-Nennung ausgewiesen.
2. Der Modus als häufigster Wert liegt mit 90 Euro sehr nahe dran.
3. Schwacke basiert auf der korrekten Erfassung, denn dieser Minimal-Wert ist vorhanden. Unfallersatztarife sind in Schwacke nicht erkennbar.
4. Der ursprüngliche Unfallersatztarif des Autohauses (22% über dem Maximum aus Schwacke) ist in Schwacke nicht enthalten. Es sind also keine Falschangaben in Schwacke eingeflossen, Schwacke ist keine Wunschpreisliste der Vermieter.
Das Leid der vom Schadenmanagement Betroffenen
Das System der Innovation Group (IG) soll wie folgt funktionieren:
Die IG unterhält ein Werkstattnetz von Betrieben, die bereit sind, sich auf Minimalkonditionen z.B. bei Stundenverrechnungssätzen für Reparaturarbeiten (Lohn) oder den Verzicht des Einbaus selbst bezogener Ersatzteile (statt dessen Lieferung durch das System) einzulassen. Die Kultur kann auf der einen Seite durch Beugen und Hoffen und auf der anderen Seite Druck und Macht über Auftrag oder Auftragsentzug beschrieben werden. Wer sich nicht unterwirft, einseitige Vertragkündigungen nicht akzeptiert usw., der ist draußen. Ziel ist die kostenminimale Reparatur für den Versicherer nach Haftpflichtschäden, das in den Fällen, in denen Unfallgeschädigte es mit sich machen lassen.
Für den Fall der Notwendigkeit eines Mietwagens aus den Vertragsunterlagen der IG mit Reparaturbetrieben:
"...Benötigt der Kunde im KH Fall einen Ersatzwagen? Wenn ja erfolgt die Vermittlung über den Innovation Group Mietwagenservice."
Das bedeutet:...
Positive Erfahrungen aus Kooperation Autohaus / Anwalt / Gutachter
"Wir haben meist viel zu schnell um Hörer gegriffen und uns im guten Glauben ...
LG Mönchengladbach sieht von der Mittelwertbildung zwischen Schwacke und Fraunhofer ab und verwendet Schwacke
Das Landgericht gab zum Verfahren 5 S 18/10 den Hinweis, dass es trotz seiner anfänglichen Auffassung, den Mittelwert bilden zu wollen, es aufgrund der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt sei, Schwacke 2007 sei für den Fall die geeignete Schätzgrundlage und nicht Fraunhofer und nicht der Mittelwert zwischen den beiden Listen.
Der Hinweisbeschluss ist im internen Bereich für Mitglieder abrufbar.
Argumente:
- Keine Anzeichen für unangemessene Preissteigerungen bei Schwacke.
Was kostet meine Kfz-Versicherung künftig?
Von Preissteigerungen bis zur Verdopplung von Prämien spricht aktuell „Auto Reporten Net“ mit Bezug auf tatsächliche Abfragen von check24, siehe:
OLG Karlsruhe gegen Fraunhofer; Internet ist Sondermarkt (Verweis auf BGH VI ZR 7/09)
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einer aktuellen Entscheidung vom 30.04.2010 mit dem Aktenzeichen 4 U 131/09 entschieden, dass...
AG Hannover entgegen BGH-Urteil VI ZR 139/08 vom 02.02.2010
Der BGH hatte inzwischen mehrfach und zuletzt am 02.02.2010 entschieden, dass der Versicherer/Schädiger beweisen müsse, dass - von ihm behauptete - niedrigere Angebote für den Geschädigten zugänglich gewesen seien.
Das AG Hannover hat dem entgegen stehend ...
AG Erfurt greift BGH-Linie wegen Sondermarkt Internet auf
Das Amtsgericht Erfurt hat die Argumentation der beklagten Versicherung mittels Internetausdrucken zurückgewiesen. Mit diesen Ausdrucken sollte die Abrechnung der Klägerseite erschüttert werden. Das Gericht indessen verwies auf den BGH (Az. VI ZR 7/09): Internet ist Sondermarkt und insofern für den Geschädigten nicht ohne weiteres mit dem allgemein regionalen Markt vergleichbar.
Darüber hinaus müsse der Schädiger/die Beklagte beweisen, dass es ein niedrigeres und annahmefähiges Mietwagenangebot für den Geschädigten gegeben habe. Das habe die Versicherung nicht getan, weshalb die Klage berechtigt ist.
Versicherung kürzt mit Hinweis auf Mietwagentausch
Die Begründungen zur Kürzung von Schadenersatzansprüchen gehen den Haftpflichtversicherern nicht aus. Hier sehen Sie ein aktuelles und abschreckendes Beispiel, welches übersetzt bedeutet:
„Weil wir meinen, dass der MIetwagen zu teuer war, sind wir der Auffassung, der Geschädigte hätten den Wagen zurückgeben müssen.“
Mit dieser Begründung wird gekürzt, Geschädigtem und/oder Autovermieter bleibt nur der Weg zum Gericht.
Regulierungsschreiben der Württembergischen Versicherung ansehen
OLG Hamm hebt Fraunhofer-Urteil des LG Bielefeld auf
Das erstinstanzliche Landgericht Bielefeld hatte im Verfahren 6 O 428/08 den Mietwagenkosten-Normaltarif mit Fraunhofer geschätzt.
Das OLG ...
LG Frankfurt/Main schätzt mit Schwacke, nicht Fraunhofer
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil 2-16 S 9/10 vom 18.05.2010 geurteilt:
– Mietwagenkosten sind mit Schwacke 2007 geschätzt worden, das hält sich im tatricherlichen Ermessen,
– der Ansicht der Beklagten, die Schätzung müsse mit Fraunhofer erfolgen, wird nicht gefolgt (Telefon und Internet, Vorbuchungsfrist, PLZ-Vergröberung, wenige Anbieter, kein Modus in Fraunhofer vorhanden/Mittelwerte unerheblich)
– vorgelegte INternetausdrucke untauglich
– Nebenkosten sind zu erstatten
Aufsatz: Anspruch auf angemessene Schadenregulierung
Der Berliner Professor Schwintowski, Inhaber eines Lehrstuhls für Rechtswissenschaften der Humboldt-Universität, hat anlässlich einer Tagung des Bundes der Versicherten ...
BGH VI ZR 6/09
Der BGH hat neuerlich zu Mietwagenkosten entschieden: VI ZR 6/09 vom 09. März 2010.
Für Mitglieder des BAV ist die Entscheidung im internen Bereich eingestellt und kommentiert.
BGH VI ZR 6/09 zum hohen Unfallersatztarif, Schwacke und Aufschlag
Download: Aufsätze in MRW (1-2010): Fraunhofer, BGH VI ZR 7/09, VI ZR 139/08, Ersatzangebote der Versicherer und mehr
Siehe in Aktuelles/Rechtszeitschrift MRW, folgen Sie dem Link zur kompletten Ausgabe als Download:
Die dritte Ausgabe der MRW (2-2010) ist erschienen, u.a. zum Mittelwert Schwacke/Fraunhofer
…und geht allen Abonnenten und Mitgliedern in den nächsten Tagen zu.
Bei Interesse kann die Zeitschrift für 30 Euro netto pro Jahr abonniert werden (inkl. kostenlosem Versand der drei bisherigen Ausgaben, solange der Vorraut reicht).
Versicherer verhindern höchstrichterliche Mietwagen-Rechtsprechung
Weil die Versicherer in vielen Fällen für sie negative Grundsatzurteile vermeiden wollen, werden sehr häufig BGH-Verfahren kurz vor Beendigung durch die Beklagte erledigt. So werden auch im Bereich der Schadenersatzrechtsprechung Urteile verhindert, welche der Versicherungswirtschaft strategisch schaden könnten. Genau diese Urteile wären aber wichtig für die Instanzrechtsprechung, für klagende mittelständische Unternehmen und für Geschädigte, um Rechtssicherheit zu erhalten.
Darüber berichtet ein plusminus-Beitrag vom 04.05.2010, dessen Inhalt hier abgerufen werden kann.
Uns sind einige Verfahren bekannt, in denen BGH-Verfahren angestrengt wurden und die Beklagte durch Zahlung von Forderungen und REchtskosten das Verfahren zu erledigen sucht.
Fünf Fälle:
1. VI ZR 233/09 gegen DEVK Versicherung Beschluss wegen Verfahrenskosten ansehen (oben rechts bei BGH markieren)
2. VI ZR 256/09 gegen R+V Versicherung
3. VI ZR 229/08 gegen HDI Versicherung
4. VI ZR 154/08 gegen HDI Versicherung Beschluss wegen Verfahrenskosten ansehen (oben rechts bei BGH markieren)
5. VI ZR 333/09 gegen R+V Versicherung
HUK reguliert für Mietwagenkosten nur noch die Hälfte vom Nutzungsausfall?
Regulierungsschreiben (echt!) der HUK Coburg an einen Autovermieter, der seine Abrechnung bereits nach der BGH-Rechtsprechung geprüft hatte:
Mit der Begründung Fraunhofer ist nun alles möglich.
Mittelwert: „Bielefelder Modell“ ist falsch und unangemessen
LG Bielefeld 21 S 27/09 vom 13.05.2009
Die Bildung des Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer wird inzwischen als "Bielefelder Modell" bezeichnet. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen gangbaren Weg für die Klärung der richtigen Schätzgrundlage von Mietwagenkosten. Es findet trotzdem bei einigen Gerichten Anwendung, denen an Vereinfachung und Arbeitserleichterung gelegen ist und die sich aus unterschiedlichen, teilweise nachvollziehbaren Gründen, mit den Methodiken und Inhalten der Schätzgrundlagen nicht tiefgehend genug befassen.
Wie ist das Urteil zu bewerten und was taugt demzufolge das Bielefelder Modell? ...
LG München II bestätigt Vorinstanz pro Schwacke
Das Erstgericht hatte trotz erheblicher Angriffe (u.a. mittels Fraunhofer) mit Schwacke 2003 geschätzt. Das Berufungsgericht hat diese Schätzung auch mit dem Verweis auf die BGH-Rechtsprechung bestätigt.
LG Darmstadt mit zweifelhafter Mittelwertbildung
Das Landgericht Darmstadt hat in einem Berufungsverfahren in Bezug auf die Mietwagenkosten-Schätzgrundlage zunächst die beiden Listen Schwacke und Fraunhofer diskutiert, in beiden erhebliche Probleme ausgemacht und anschließend den Mittelwert gebildet, nicht ohne zuvor geschickt anzumerken, dass beide Liste verwendbar seien. ...
Überzogene Forderungen überdenken
Positionsbestimmung des Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.:
Hier veröffentlichen wir ein unrühmliches Beispiel eines Vermieters
… denn noch immer erreichen uns ab und an Informationen aus Rechtsstreitigkeiten, mit denen überzogene Forderungen durchgesetzt werden sollten. In Berlin ging ein Geschädigter mit einer solchen erheblich überzogenen Mietwagenabrechnung vor Gericht:
Abrechnung des Vermieters zur Fahrzeuggruppe 6, Anmietung (wegen Rep.-Verlängerung) für 29 Tage, Rechnungsbetrag 6.641,- Euro (inkl. 30% Pauschalaufschlag und Nebenkosten).
Der Klägervertreter pochte auf Schwacke 2006, Aufschlag und Nebenkosten und versuchte damit diesen Betrag zu rechtfertigen. Allein für das mitvermietete Navigationsgerät, das der Geschädigte im Übrigen aus Sicht des Schadenersatzrechts in dem Fall gar nicht beanspruchen durfte, wurden 725,- Euro abgerechnet. Unsere Vergleichsrechnung mittels Schwacke 2006 kommt nur auf insgesamt ca. 3.800 Euro!
Die Gerichte sprachen dann nach einem Streit über zwei Instanzen insgesamt „nur“ eine Forderung von 4137,- Euro zu. Glücklicherweise wurde auch der Vortrag der Versicherung, dass eine Abrechnung nach Fraunhofer vorzunehmen sei, abgewiesen und mit den Werten der Schwacke-Liste 2006 geschätzt.
Solange es „Schwarze Schafe“ unter den Vermietern und Reparaturbetrieben gibt, die Mietwagenkosten nahezu im Bereich des Doppelten der Schwacke-Liste abrechnen, ist Versicherern dann auch Recht darin zu geben, wenn sie sich gegen solche Abrechnungen zur Wehr setzen. Dass Fraunhofer ebenso falsch in die andere Richtung zeigt, ist dabei völlig klar. Es sind aber solche Fälle und die wenigen dahinter stehenden Vermieter, die der Branche schaden und die es in den Griff zu bekommen gilt.
Urteil des AG Berlin-Mitte ansehen
Berufungsurteil des Landgericht Berlin ansehen
LG Aachen spricht sich in zwei Entscheidungen gegen Fraunhofer und für den Pauschalaufschlag aus
LG Aachen 12 O 39/10 vom 11.03.2010 (und ähnlich 12 O 457/09).
"Namentlich stehen sich als in Betracht kommende Schätzgrundlagen der Schwacke-Mietpreisspiegel und der Fraunhofer-AMP gegenüber. Beide unterscheiden sich in der Art und Weise der Datenerhebung und (dadurch bedingt) deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen.
Die Frage, welcher der beiden AMP zur Ermittlung des Normaltarifes heranzuziehen ist, ...
Systematik des Schadenersatzanspruches bzgl. Mietwagenkosten
Sicher können nicht alle Aspekte der Mietwagenrechtsprechung in einem kleinen Schema dargestellt werden. Doch hier liefern wir einen Versuch, das Wichtigste zu erklären.
HUK schliesst Vereinbarung mit Opel
Die HUK Coburg ist unter vermietenden Raparaturbetrieben, Autohäusern und Vermietern als radikaler Kürzer von Mietwagenforderungen bekannt. Nach unten gibt es dabei keine Grenzen, so ist der Eindruck. Mit den ca. 1.500 Stationen der Opel-Betriebe unter der Marke OpelRent hat die HUK nun eine bemerkenswerte Preisvereinbarung getroffen.
Die Preistabelle enthält nach unserer Auffassung Werte, die viele seriöse Vermieter in Deutschland unter den dort dargestellten Bedingungen klaglos akzeptieren würden. So wird für eine Woche Gruppe 1 ein Betrag von 510 Euro zuzüglich einiger reduzierter Nebenkosten, bei gruppengleicher Anmietung und weiteren streitvermeidenden Bedingungen gezahlt. Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen!
Allen Anspruchstellern mit weniger in derTasche ist nun zu raten, den Gerichten diese Tabelle mit dem Hinweis vorzulegen, dass das Werte sind, die die HUK unstreitig anderen Anbietern zahlt.
OLG Karlsruhe 14 U 21/09 vom 19.03.2010
Das OLG Karlsruhe sprach einen gewerblichen Mieter einen Anspruch auf einen Mietwagen zu, den das erstinstanzliche LG Offenbrug noch verneint hatte. Die dazu erforderlichen Kosten wurden mit ca. 2000 Euro im Bereich der Schwacke-Werte gesehen. Der doch eher hoch angesetzte Unfallersatztarif der Autovermietung wurde dagegen als unbegründet abgewiesen.
HDI zahlt erst, wenn Klage eingereicht ist?
LG Nürnberg weist Berufung der Versicherung zurück und lehnt Fraunhofer explizit ab
Das Landgericht Nürnberg hat mit Urteil 8 S 9220/09 vom 18.03.2010 eine Berufung der Beklagten ausführlich verworfen.
– Schätzung mit Schwacke 2007 ist nicht zu beanstanden.
– keine konkreten Fehler der Schwacke erkennbar, nicht durch Fraunhofer, Zinn und Klein nachweisbar.
– Fraunhofer wegen Internetlastigkeit, Vorbuchungsfrist und PLZ-Vergröberung schon nicht verwendbar.
– Internetausdrucke sind nur Stichproben des Marktes, eine Erhebung dagegen versucht den Markt in Gesamtheit zu erfassen.
– Zu Nebenkosten und Pauschalaufschlag hat sich das Landgericht nicht geäußert.
BGH VI ZR 139/08 zu Schadenminderungspflicht/Beweislast, Aufschlag und auch Schwacke
BGH-Urteil zu Mietwagenkosten VI ZR 139/08 vom 02.02.2010 mit den Leitsätzen:
a) Für die Frage, ob...
BGH VI ZR 7/09 zu Schwacke, Sondermarkt Internet, Aufschlag, Beweislast
Der BGH hat am 02.02.2010 ein weiteres Urteil (VI ZR 07/09) zu Mietwagenkosten gefällt. Die Berufungsentscheidung 1 S 461/07 des LG Gera vom 10.12.2008 wurde...
Tatsächliche Internetpreise in Saarbrücken
Nachdem das Oberlandesgericht Saarbrücken (4 U 294/09 - 83) und das dortige Landgericht (13 S 171/09) in jüngeren Entscheidungen den Schadenersatz für Mietwagenkosten bis kurz über das Nutzungsausfallniveau gekürzt hatten, überrascht es doch ein wenig, dass dort die aktuellen Mietwagenpreise gar nicht so niedrig liegen, wie die Gerichte den Versicherern, deren Argumentationen folgend, geglaubt hatten.
So wurden einem Geschädigten für 18 Tage Mietwagen nur weniger als 700 Euro zuerkannt. Pro Tag macht das nicht mehr als 35 Euro.
Allein für einen Tag zahlt man unter den Realbedingungen der Internetbuchung
Direktvermittlungspreise: AG Karlsruhe mit Bezug auf BGH VI ZR 53/09
Die telefonische Nennung eines Direktvermittlungspreises durch den eintrittspflichtigen Versicherer gegenüber dem Geschädigten ist ...
Selbstbeteiligung CDW bei Hertz
Übersicht über die Gruppenspezifische SB bei Hertz-Internetangeboten
Beispiel:
VW-Polo o.ä. CDW enthält eine SB von ...
Weiteres unmögliches Verhalten eines Versicherers
Derzeit wird von folgender unglaublicher Vorgehensweise eintrittspflichtiger Versicherer nach Kraftfahrthaftpflichtschäden berichtet:(Situation: Das Fahrzeug ist nach einem KH-Unfall in einer Werkstatt zur Reparatur, ein Gutachten ist vom Geschädigten beauftragt.):
Noch während der Gutachtenerstellung ruft die Werkstatt den Gutachter des Geschädigten an und gibt weiter, dass der Versicherer sich dort gemeldet und mitgeteilt habe, dass…
1. Das Gutachten keinesfalls akzeptiert werde.
2. Der Kunde keinen Anspruch auf einen Mietwagen habe.
3. Man dürfe mit der Reparatur keinesfalls beginnen, bevor der Vers-SV besichtigt habe.
Das Verhalten tritt geltendes Recht mit Füßen. Das geschädigte Unfallopfer entscheidet, wie der Schaden zu beheben ist, der Versicherer hat die erforderlichen Kosten zu bezahlen. Die Wahl der Werkstatt, die Entscheidung für einen Mietwagen oder die Einschaltung von Sachverständigem und Anwalt sind allein Sache des Geschädigten. Zur Einhaltung der Schadenminderungsverpflichtung genügt gesunder Menschenverstand.
Zur Durchsetzung berechtigter Forderungen ist allerdings ein versierter Anwalt inzwischen unerlässlich.
Deutsche Kfz-Versicherer außer Rand und Band
… oder: Ein Freund, ein guter Freund, das ist das Beste was es gibt …
LG Hamburg bestätigt AG Hamburg pro Schwacke mit guten Argumenten
Das Landgericht Hamburg (Az. 331 S 142/08) hat gegen die Berufung der Beklagten ein erstinstanzliches Urteil pro Schwacke bestätigt. Die Argumentation pro Fraunhofer wurde zurückgewiesen.
Weitere Informationen erhalten Mitglieder im internen Bereich dieser Internetseite.
BGH VI ZR 112/09 vom 19.01.2010: aktuelle Information mit Urteil und Hinweisen
Aktuell liegt uns ein BGH-Urteil zur Vermietung nach Verkehrsunfällen vor: BGH VI ZR 112/09 vom 19.01.2010 mit weiteren Information, Urteil und Hinweisen ...
OLG Nürnberg schätzt mit Schwacke, Aufschlag nur bedingt
OLG Nürnberg 4 U 1581/09 vom 01.02.2010:
Berufung teilweise erfolgreich.
Kein Mittel zwischen Fraunhofer und Schwacke
(aktualisiert am 28.04.2010)
Einige wenige Gerichte wissen sich nicht anders zu helfen, als den Mittelwert zwischen den bei Fraunhofer und Schwacke ausgewiesenen Beträgen als Maß zu nehmen. Das kann nicht richtig sein. Begründungen:
Spezieller Service unter www.bav.de : Schriftsatzmodule für den Anwalt
Die Kategorie Service enthält nun einen neuen Bereich „Schriftsatz Bausteine Mietwagen“ mit Modulen für den Anwalt des Geschädigten.
Siehe:
http://www.bav.de/service/schriftsatz-bausteine-mietwagen.html
Die Anwälte sind eingeladen, sich der dort enthaltenen Argumente zu bedienen.
OLG Celle zu Haftungsreduzierung ohne SB und PAI, EE=5%
Das OLG Celle entschied mit 14 U 63/09 am 30.09.2009:
Die BGH-Rechtsprechung zur Schätzung des Normaltarifes kann außen vor bleiben, da der Vermieter einen eher niedrigen Betrag angesetzt habe. Hinzugerechnet werden können Nebenkosten für eine Haftungsbefreiung ohne Selbstbehalt. Nebenkosten für eine Personenunfallversicherung sind schadenersatzrechtlich nur erstattungsfähig, wenn der Geschädigte für sein Fahrzeug ebenso über einen solchen Versicherungsschutz verfügt(e).
Der Abzug für Eigenersparnis bei klassengleicher/höherwertigerer Anmietung Beträg hier 5% bei ca. 70 km pro Tag, Hinweise auf Ausführungen von Prof. Meinig.
Neue Zweifel an Fraunhofer Mietpreisspiegeln
Ist der Mietpreisspiegel 2008 falsch oder ist es die Ausgabe 2009 oder ergibt bereits der Vergleich der Listen, dass sie beide nicht realistisch sind? Der Vergleich einzelner Werte bringt in vielen PLZ-Gebieten extreme Verwerfungen ans Licht.
Internet-Anmietbedingungen und Internet-Nebenkosten 2009; wichtig zum Nachweis, dass Fraunhofer nur Rumpfpreise enthält
Wie die Fraunhofer-Mietpreisliste 2008 bezieht sich auch die Fraunhofer-Mietpreisliste 2009 nur auf Rumpfpreise, die im Internet oder über nicht weiter erklärte Telefonate ermittelt wurden. Das entscheidende Problem dabei ist nach unserer Meinung, dass diese Beträge ohne die einschränkenden Anmietbedingungen und die Abfrage aller üblichen Preisbestandteile zusammen gestellt wurden.
Die hier abrufbare Übersicht listet alle wichtigen Anmietbedingungen auf und macht damit deutlich, welche Einschränkungen die Internet-Anbieter vorsehen, z.B. in Bezug auf Alter oder Führerscheinbesitz. In der Übersicht sind auch sämtliche Zusatzkosten für Nebenleistungen aufgelistet, mit denen die Anbieter die übliche Gesamtleistung ergänzen.
Die tabellarische Darstellung ist geeignet, die von uns entwickelten Vergleichsrechnungen der Schwacke- und Fraunhofer-Werte in Mietwagenprozessen zu belegen. In einigen nicht unwichtigen Gerichtsverfahren wurde bereits mit solchen Informationen weitreichend zu Fraunhofer aufgeklärt.
Beispiel zur Erläuterung der Argumentation:
1. Zahlung Versicherung mit Hinweis auf Fraunhofer:
156,50 Euro 3 Tage, Gruppe 2 in PLZ 75 (Fraunhofer 2009 Seite 52)
2. Rechnung der Autovermietung /Schadenersatzforderung
400 Euro
3. Vergleichsrechnung Schwacke 2009 (Seite 250 für PLZ 751 sowie Nebenkosten ab Seite 342):
Normaltarif 225 Euro
+ Haftungsreduzierung auf niedrigere Selbstbeteiligung 60 Euro
+ Zustellen 25 Euro
+ 2. Fahrer 36 Euro
+ Winterreifen 30 Euro
+ "Pauschalaufschlag 20" 45 Euro
= 421 Euro
3. Erweiterung des Fraunhofer-Rumpfpreises mit den tatsächlichen Nebenkosten
156,50 Euro (unter den beonderen Bedingungen der Internetbuchung, der Vorbuchungsfrist, des Ausschlusses von mindestens 5.000 Unternehmen, ...)
+ Sixt-Haftungsreduzierung 750 Euro (6-11 %) = 15 Euro pro Tag = 45 Euro ...
OLG Köln 16 U 57/09: Berufung der Versicherung kostenpflichtig per Beschluss zurück gewiesen
Vor dem OLG Köln versuchte eine Versicherung, die Berufung gegen ein Urteil des AG Waldbröl (Streit um Mietwagenkosten nach Unfall) durchzusetzen. Das OLG wies die Berufung kostenpflichtig aufgrund § 516 Abs. 3 ZPO zurück.
Recherche des Gerichtes: Fraunhofer-Werte nicht nachvollziehbar
Anlage zum Aufsatz: "Analyse statt Schlagworte, Fraunhofer im Detail hinterfragt", MRW 1/2010 Seite 9.
Eine eigene Rechereche des Gerichtes im Internet brachte ans Tageslicht, dass ...
Internet-Nebenkosten und Anmietbedingungen 2008
Welche konkreten Einschränkungen den Internetbuchungen zugrunde liegen und welche Nebenkosten auch bei Internetbuchungen entstehen, hat Fraunhofer IAO in seiner Erhebungsmethode völlig ausgeblendet. Aufgrund der nicht überall verbreiteten Kreditkarte und der Situation nach einem Unfall passen die von Fraunhofer erhobenen Werte in ca. 2 von 3 Fällen sowie schon nicht.
Aber von den Mietern, die:...
Urteilsliste MIetwagen bei CaptainHUK
Urteilsliste: unter www.captain-huk. de wird regelmäßig auch zu Mietwagenkosten berichtet, siehe z.B. auch die Urteilsliste:
http://www.captain-huk.de/wp-content/uploads/rechtsprechung/listen/Liste_Mietwagen.pdf
Tarife der Direktvermittlung nicht zugänglich und nicht realistisch
Die Tarife, die die Versicherer den Geschädigten als „Orientierung“ in Briefen und Anrufen mitteilen, sind nicht nur zweifelhaft, sie stimmen auch nicht. Sehen Sie in der beigefügten Anlage Sitzungsprotokoll und Urteil des AG Weiden 1 C 561/09.
Versicherunsmitarbeiter:
„Mit den Geschädigten wird grundsätzlich nur über den Tagespreis gesprochen. Über Nebenkoten wird bei diesen Telefonaten nicht gesprochen.“
aus dem Gerichtsurteil:
„..Würde es sich bei der Preisnennung von 37 Euro nicht um ein realistisches Angebot handeln, welches vom Geschädigten auf dem freien Markt hätte erzielt werden können. Selbst bei der Vermittlung durch die Beklagten wären unter Umständen zusätzliche Kosten angefallen. Der Unfallgeschädigte ist daher nicht auf die von Beklagtenseite genannten 37,- Euro zu verweisen.“
Anmerkung:
Inzwischen hat der BGH entschieden, dass auch dann dieser Preis für den Geschädigten nicht bindend ist, wenn er stimmt, d.h. den konkreten Bedarf des Geschädigten zwar decken würde inkl. aller Kosten, aber es ein verhandelter Preis zwischen Versicherern und Autovermietern ist. Der Geschädigte muss nur frei zugängliche Marktangebote berücksichtigen.
HUK und Ford: Einigung auf unstreitige Mietwagenpreise
Im Rahmen der Zusammenarbeit der HUK-Coburg mit Betrieben der Marke Ford sind umfassende "Vereinbarungen" getroffen worden.
Am "FairPlay" der HUK teilnehmende Werkstätten verpflichten sich zur Übersendung von Bildern und Kostenvoranschlägen. Die Einschaltung von Sachverständigen oder Rechtsanwälten für die Ford-Kunden ist nicht verabredet. Damit erhält die HUK alle Möglichkeiten, den Schadenersatzanspruch des Geschädigten zu drücken. Überzeugt werden die Betriebe damit, dass erst 20% der Schäden gesteuert werden und somit ja noch genüged Potential vorhanden sei, auch Fälle von anderen Unternehmen wegzusteuern und zu den Ford-Betrieben hinzusteuern.
Die HUK sagt den Ford-Betrieben zu, kurzfristig Kostenübernahmeerklärungen zu übersenden und die Schadenkosten schnell bzw. im Rahmen von Vorschüssen zu übernehmen.
Die verabredeten Mietwagenpreise sind sehr erfreulich, siehe: ...