Vermietung nach Unfall

BGH VI ZR 134/08 vom 13.01.2009 / Beschluss

Beschluss vom 13.01.2009 mit dem Aktenzeichen VI ZR 134/08

Der Fall:
Eine Vermietung zum Peisniveau des Normaltarifes lt. Schwacke. Der Versicherer informierte den Geschädigten 2 Tage nach bereits erfolgter Anmietung über niedrigere Marktpreise und verwies auf dessen Schadenminderungspflicht. Er regulierte für die nach seinem "Hinweis" verbleibenden 3 Tage nur einen sog. "Direktvermittlungspreis".

Untersuchung Schwacke / Fraunhofer

Untersuchung Schwacke / Fraunhofer

Prof. Dr. Neidhardt/Prof. Dr. Kremer: Schätzgrundlagen des Mietwagen-Normaltarifs; eine Untersuchung aus mathematisch-statistischer Sicht zu der Frage, ob der Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage bei Mietwagenkosten für die Gerichte verwendbar ist, ergänzt um eine Einschätzung zur Fraunhofer-Liste. Schadenpraxis 12-2008, s. 437 ff...

LG Mönchengladbach zum Rechtsberatungsgesetz: Verstoß nicht aufgrund Vielzahl von Klagen

Vielfach greifen Amtsrichter zur Abweisung von Mietwagenklagen zu der "Begründung", dass allein eine Vielzahl von angestrengten Verfahren gegen zahlungsunwillige Versicherer den Schluss zulassen, dass ein geschäftsmäßiges Inkasso betrieben wurde und damit ein Verstoß gegen das RBerG vorliege.

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