BGH, VI ZR 105/06 vom 13.02.2007

Für die Annahme, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstiger Tarif zugänglich gewesen, reicht es nicht aus, dass das Mietwagenunternehmen dem Geschädigen nur einen Tarif angeboten hat und ihm bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unter Offenlegung der Unfallsituation auch im Bereich einer Stadt zunächst ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten worden wäre.

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