Vermietung nach Unfall

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 02/26

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 02/26

Landgericht Schweinfurt 13 O 619/24 vom 26.05.2025

  1. Die Klage eines vermeintlich gutgläubigen Erwerbers eines zuvor unterschlagenen Mietwagens gegen den Vermieter auf Herausgabe wird abgewiesen.
  2. Der Käufer kann sich aufgrund der Umstände der Kaufabwicklung nicht auf den gutgläubigen Erwerb berufen.
  3. Grundsätzlich ist ein gutgläubiger Erwerb eines Fahrzeuges möglich, auch wenn der Veräußerer tatsächlich nicht der zum Verkauf berechtigte Eigentümer ist.
  4. Hier jedoch liegt keine Gutgläubigkeit vor, da dem Kläger lediglich infolge grober Fahrlässigkeit und Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt nicht bekannt gewesen ist, dass das Fahrzeug nicht dem Veräußerer gehörte.
  5. Ohne besondere Aufmerksamkeit und auch bei nur durchschnittlichem Mark- und Erkenntnisvermögen hätte für die Klägerin erkennbar sein müssen, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer gewesen ist: Es lagen keine Zulassungsbescheinigungen, sondern nur Kopien vor und der Zweitschlüssel fehlte.

Zusammenfassung:

Das Landgericht Schweinfurt weist eine Herausgabeklage einer Privatperson gegen den Autovermieter und andere Beklagte bzgl. eines gekauften Fahrzeuges ab. Das vom ihm gekaufte Fahrzeug stand nicht im Eigentum des Verkäufers, da er es zuvor gemietet und unterschlagen hatte. Das wusste die Käuferin zwar nicht, aber nach Maßstäben der obergerichtlichen Rechtsprechung hätte sie es erkennen müssen. Ein gutgläubiger Erwerb wurde daher nicht festgestellt.

Bedeutung für die Praxis:

Im Jahr werden ca. 4.000 Fahrzeuge unterschlagen, viele davon in offiziellen Gebrauchtwagenplattformen zum Kauf angeboten. Die Zulassungsbescheinigungen sind entweder mit Hilfe eines der 180.000 im Umlauf befindlichen – weil dem Staat abhanden gekommenen – Rohlings gefälscht oder fehlen wie hier ganz. Zweitschlüssel sind nicht dabei. Der niedrige Verkaufspreis macht den Käufer unvorsichtig.
Die Autovermieter sind vom Unterschlagungsproblem besonders betroffen. Eine Vermietung bedeutet die freiwillige Besitzaufgabe und damit greift § 932 BGB Abs. 1 S.1. So lange der Käufer sich darauf berufen kann, er sei getäuscht worden und habe in gutem Glauben gehandelt, ist er der neue Eigentümer, obwohl das Fahrzeug zuvor einem Dritten, wie zum Beispiel einem Autovermieter, gehörte. Der Schaden dort ist dann kaum zu kompensieren, der Vermieter muss dem Verlust eines Fahrzeuges seiner Flotte ohnmächtig zuschauen.
Daher sind die Details von Bedeutung, wann der Käufer als gutgläubig und wann als bösgläubig anzusehen ist. Im konkreten Fall war die Käuferin anscheinend so auf den Erwerb des – günstiges – Fahrzeuges fixiert, dass sie alle Vorsicht über Bord geworfen hat. Der Verkäufer legte der Käuferin keine originalen Zulassungsbescheinigungen vor und tischte eine vage Geschichte dazu auf. Stattdessen übergebene Kopien enthielten auffällige Fehler. Der Zweitschlüssel sollte nach Kauf und Fahrzeug- sowie Geldübergabe zugesendet werden. Der Angebotspreis lag weit unter dem Üblichen Gebrauchtfahrzeug-Preis, was der Käuferin auch bewusst gewesen ist.
Unter diesen Umständen – und da spielte der geringe Verkaufspreis noch nicht mal eine Rolle – sah das Gericht keinen gutgläubigen Erwerb und wies die Klage ab.

Die Klägerin ging in Berufung, das Ergebnis steht aus.

Weitere Anmerkung:

Die Problematik der Unterschlagungen und ihre Bedeutung für die Branche haben wir der Politik Ende letzten Jahres zu verdeutlichen versucht. Wir haben u.a. eine Bargeldobergrenze von 10.000 Euro für mobile Güter vorgeschlagen. Bleibt die Klägerin auch in der Berufung erfolglos, wovon hier ausgegangen wird, wird sie sehr viel Geld verloren haben. Gäbe es die Bargeldobergrenze, hätte die Klägerin wohl nicht zu einfach gekauft. Die Politik sollte die Verbraucher und den Mietwagen-Unternehmer durch eine solche Regelung schützen.

Preisvorgaben / Direktvermittlung: Ecken ausleuchten und Argumente verwenden

Wenn Anwälte und dann auch Gerichte die richtigen Fragen stellen, kommen Erkenntnisse heraus, die für alle Vermieter von Ersatzfahrzeugen und alle anderen Gerichte (bis hin zum BGH) interessant sind.

In einem Verfahren am Amtsgericht Stuttgart, das bereits im Jahr 2020 geführt wurde, hat die von der beklagten Versicherung aufgerufene Zeugin ausgesagt (Amtsgericht Stuttgart 44 C 5258/19 vom 25.08.2020).

Zitat aus dem Urteil

„Die von der Beklagten genannte Zeugin hat glaubhaft und nachvollziehbar aufgeführt, dass es sich bei den von der Beklagten bereitgestellten Informationen nur um eine grobe Einschätzung des beschädigten Fahrzeugs anhand der KW Anzahl handele.

Wenn die Beklagte durch den Geschädigten angerufen werde oder selbst anruft, würden ebenfalls nur grundlegende Daten wie Kilowatt-Zahl, Baujahr und Typ des Fahrzeugs aufgenommen.

Nach der inneren Ausstattung werde nicht gefragt.

Diese Informationen würden dann, wenn sich der Geschädigte nicht für eine eigene Anmietung entscheidet, an ein Mietwagenunternehmen weitergegeben, welches welches sich dann zur weiteren Abklärung beim Geschädigten meldet.

Stelle sich heraus, dass aufgrund der Mietwagenpreisliste der Beklagten ein Fahrzeug aufgrund der geringen Kilowattleistung in eine zu niedrigen Mietwagenklasse eingeordnet wurde, bezahle die Versicherung dann die konkret vom Mietwagenunternehmen abgerechneten Preise der höheren Klasse, wenn sich eine solche beispielsweise aufgrund der Ausstattung ergebe.“

Wir sind schon immer der Auffassung, dass die Preisvorgaben der Haftpflichtversicherer deshalb nichtig sind, weil die kein konkretes Fahrzeug „anbieten“. Wir glauben auch, dass das gar nicht möglich ist, denn dazu müssten sie direkt im Telefonat mit dem Geschädigten Zugriff auf das Buchungssystem und die gesamte Flotte ihrer Kooperationspartner und die Daten und Eigenschaften aller dort verfügbaren Mietwagen und deren Preise haben.

Das Ergebnis dieses Verfahrens bedeutet, dass mit den Aussagen der Zeugin unsere Behauptungen zu belegen sind.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 52/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 52/25

Amtsgericht Potsdam 30 C 223/25 vom 11.12.2025

  1. Auf der Basis von Vorteilsausgleichsabtretung und Zahlungsverlangen an den Vermieter liegen die Voraussetzungen vor, dem gegnerischen Versicherer das Mietwagenrisiko anzuheften.
  2. Auch wenn es noch keine BGH-Rechtsprechung zum Mietwagenrisiko gibt, ist nicht ersichtlich, warum es in der Behandlung verschiedener Schadenpositionen Unterschiede geben soll.
  3. Wie bei der Fahrzeugreparatur führt die subjektbezogene Schadenbetrachtung auch bei Mietwagenkosten dazu, dass es – bei Einhaltung der bekannten Bedingungen – nicht auf die Erforderlichkeit der Kosten ankommen kann.
  4. Eine Erkennbarkeit zu hoher Kosten ist für den Geschädigten schon deshalb fraglich, weil die Fachwelt nachträglich und aufwendig mit Listen nachrechnen muss und daher ist das Risiko – laienhaft nicht erkennbar – überhöhter Mietwagenkosten nicht auf den Geschädigten abzuwälzen.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Potsdam spricht die restlichen geforderten Mietwagenkosten mit Blick auf die subjektbezogene Schadenbetrachtung zu. Denn das Mietwagenrisiko trägt auch für die Höhe der Mietwagenkosten der Schädiger. Die Kosten außergerichtlicher Anwaltstätigkeit sind ebenso erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis:

Der BGH hat bisher lediglich gemeint, dass die Grundsätze der subjektbezogenen Schadenbetrachtung und die daraus resultierende vollständige Zahlungspflicht des gegnerischen Haftpflichtversicherers nach Vorteilsausgleichsabtretung nicht nur auf die Reparatur und Sachverständigentätigkeit zu beziehen sind. Zur Frage der Geltung bei Mietwagennutzung hat er sich bisher nicht geäußert. Immer mehr Gerichte meinen aber, dass es da keinen Unterschied geben darf.
Das Amtsgericht Potsdam führt zur Begründung an, dass sich die Geschädigte in einer Ausnahmesituation befunden habe mit der Notwendigkeit einer schnellen Lösung und Geschädigte meist wenig Erfahrung mit Ersatzmobilität in ihrer räumlichen Umgebung haben.
Im Ergebnis kann es nicht darauf ankommen, welcher Betrag nach einer Liste als erforderlich angesehen wird, so lange dem Geschädigten auch als Laie keine teuren Fehler angelastet werden können nach dem Motto „Muss ja nicht ich zahlen, zahlt ja der Versicherer“.

Hinweis:
Die Berufung wurde zugelassen, ob das Urteil rechtskräftig ist, ist nicht bekannt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51/25

Amtsgericht Euskirchen 103 C 131/24 vom 09.12.2025

  1. Es liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungs-Obliegenheit darin, dass der Geschädigte ein Schreiben des gegnerischen Versicherers und den darin genannten Höchstpreis nicht beachtet hat.
  2. Zur Schätzung des Normaltarifes der erforderlichen Mietwagenkosten wird das arithmetische Mittel der Schwacke-Liste verwendet.
  3. Es waren unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters erforderlich. Ein Aufschlag von 20 Prozent auf den Grundbetrag der Mietwagenkosten erscheint daher angemessen.
  4. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für einen Haftungsausschluss (SB=0), Winterreifen, Zustellen und Abholen sowie eine Zusatzfahrer-Erlaubnis sind ebenso vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zu erstatten.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Euskirchen weist den Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Geschädigten zurück. Die erforderlichen Kosten werden mit Schwacke und Aufschlag bestimmt, Nebenkosten kommen hinzu.

Bedeutung für die Praxis:

Enthält ein Versicherer-Schreiben an die/den Geschädigte/n kein konkretes Angebot, begründet es auch keine Obliegenheit für den Geschädigten, sich beim Versender oder einem der im Schreiben genannten Vermieter zu melden.
Der Geschädigte durfte daher zum üblichen Marktpreis beim Autovermieter um die Ecke anmieten, denn die Beklagte hatte ihm kein hinreichend konkretes und annahmefähiges Angebot unterbreitet, auch wenn sie es anders darstellte. Woran hapertes es: Die gegnerische Versicherung gab in ihrem Schreiben an, der Geschädigte bekäme ein Fahrzeug „derselben“ Schwacke-Mietwagenklasse zu einem Tagespreis von 59 Euro. Doch sie nannte das konkrete Fahrzeug nicht. Daher konnte sich der Geschädigte nicht darüber informieren, ob es sich tatsächlich um ein vergleichbares Fahrzeug zu seinem unfallbeschädigten Fahrzeug handelte. Er hätte die „Katze im Sack“ nehmen müssen.
Auch in Bezug auf die Nebenkosten blieb die gegnerische Versicherung in ihrem „Angebot“ vage. Pauschal stand dort, „alle Nebenkosten“ seien enthalten, ohne diese vollständig zu nennen. Da die Beklagte davon ausgegangen sein dürfte, dass ein Geschädigter weder sein Recht kennt, eine Haftungsreduzierung von Null Euro zu verlangen, noch den Mietwagen genauso zu nutzen wie er sein eigenes Fahrzeug genutzt hatte, wird sie hier erhebliches Sparpotential gesehen haben. Denn ein Geschädigter, der seine Rechte nicht kennt, kann auch nicht darauf achtgeben, dass sie erfüllt werden.
Eine Besonderheit im Prozess offenbart die Art des Denkens des Versicherers. Außergerichtlich bezahlt hatte die Beklagte einen noch niedrigeren Betrag als den gegenüber dem Geschädigten genannten. Das erfolgte mit der Begründung, dass der Kooperationspartner-Autovermieter bei einer so langen Ausfalldauer einen noch weit niedrigeren Betrag berechnet hätte. Sie bezog sich dabei auf ihren Vertrag mit dem Kooperationspartner. Das Motto: Hätte der Geschädigte dort gemietet, hätte sie noch weniger bezahlt als den Betrag, den sie im Schreiben an den Geschädigten genannt hatte. Die Beklagte macht also ihren Vertrag zur Regulierungsgrundlage, obwohl es hier um den Schadenersatzanspruch des Geschädigten geht. Was sie dem Geschädigten zuvor mittteilte, ist nicht die Grundlage ihrer Zahlungsbereitschaft. Das Recht des Geschädigten erscheint nicht relevant.
Ein weiterer bemerkenswerter Aspekt betrifft die Frage der Mietwagenklasse. In dem hier zu kommentierenden Fall hatte der Geschädigte ein um mehrere Klassen kleineres Fahrzeug angemietet und so mit verringerten Kosten zum Vorteil des Schädigers  gespart. Das wurde von diesem jedoch – wie sicherlich zu erwarten – nicht honoriert. In solchen Fällen von mehrere Klassen kleineren Ersatzfahrzeugen liegt die Überlegung nahe, ob die geforderte Summe der Mietwagenkosten wirklich so streng auf den Schätzwert herunterzustreichen ist. Liegt die Summe, die Grundlage des Schadenersatzanspruches ist, nicht allzu weit weg von einem Listenschätzwert des vermieteten Fahrzeuges, wäre es entsprechend Treu und Glauben unbillig, sie auf den reinen Schätzbetrag/Mittelwert zu kürzen. Es soll dabei nicht der Idee zum Munde geredet werden, einen Wagen der Klasse 01 zu einem Preis der Klasse 10 zu vermieten und Klasse 10 zur Grundlage der Schadenregulierung zu machen. Doch spart der Geschädigte überobligatorisch, sollte er im Anschluss nicht auf Kosten sitzen bleiben, die nur geringfügig über dem Mittelwert aus Schwacke liegen.
Die Schätzung der erforderlichen Kosten des Normaltarifes mittels Schwacke begründete das Gericht damit, dass für die Mietwagenklasse, auf die abzustellen ist, keine Fraunhofer-Werte verfügbar sind.

Hinweis:

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50/25

Amtsgericht Köln 275 C 168/24 vom 25.04.2025

  1. Der Beklagten ist der Nachweis nicht gelungen, den Geschädigten rechtzeitig mit einem konkreten annahmefähigen Mietwagenangebot angesprochen zu haben. Deshalb greift ihre Mietwagen-Preisvorgabe nicht.
  2. Daher werden die erforderlichen Kosten der Ersatzanmietung geschätzt, wofür der Mittelwert der Mittelwerte der Listen von Schwacke und Fraunhofer verwendet wird.
  3. Ein Abzug für Eigenersparnis – üblicherweise 4 Prozent – ist nicht veranlasst, wenn ein klassenkleineres Fahrzeug angemietet wird.
  4. Zu diesem Grundbetrag des Normaltarifs sind weitere Kosten für die Nebenleistungen Reduzierung der Haftung im Schadenfall, Zustellen/Abholen und Zusatzfahrer hinzuzurechnen.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Köln folgt der Argumentation der Beklagte zur Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Geschädigten nicht. Es schätzt die erforderlichen Kosten nach § 249 BGB mit Fracke und spricht auch die Nebenkosten zu.

Bedeutung für die Praxis:

Wiederholt weist ein Richter des Amtsgerichtes in Köln die Auffassung der DEVK zurück, der Geschädigte hätte eine gültige Preisvorgabe von ihr erhalten. Das besondere des Falles liegt darin, dass die DEVK einfach behauptet, sich rechtzeitig mit einem annahmefähigen Angebot beim Geschädigten gemeldet zu haben. Dabei sagen die eigenen Unterlagen etwas anderes. Sowohl ein Anruf, um den Geschädigten schadenrechtlich an den Haken zu nehmen, als auch ein darauffolgendes Schreiben erfolgten an dem Tag, an dem der Geschädigte bereits ein Fahrzeug anmietete. Und doch wurde außergerichtlich und sogar bei Gericht – ohne einen entsprechenden Beleg – behauptet, der Geschädigte habe vor der Anmietung ein Angebot vorliegen gehabt.
Man kann daraus schlussfolgern, dass man es hier wohl wirklich mit einem Versicherer zu tun hat, dem man nicht über den Weg trauen kann. Vor Telefonaten mit gegnerischen Versicherungen kann man nicht oft genug warnen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sucht keinen eigenen Kontakt zum Versicherer des Unfallgegners, lässt sich stattdessen „fachanwaltlich“ vertreten, wählt einen eigenen Sachverständigen und einen Mietwagen zum Marktpreis.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49/25

Landgericht Bonn 8 S 62/25 vom 11.11.2025 (Beschluss)
(Vorinstanz Amtsgericht Bonn 111 C 44/25 vom 26.06.2025)

  1. Die Kammer weist die gegen die Anwendung der Werte der Schwacke-Liste zur Schätzung von Mietwagenkosten nach einem Unfall gerichtete Berufung der gegnerischen Haftpflichtversicherung beschlussweise zurück. Gegen die Schätzung allein auf der Basis der Schwacke-Liste bestehen keine grundsätzlichen Bedenken (BGH).
  2. Die Verwendbarkeit der Werte der Fraunhofer-Liste und des Mischmodells wird hingegen abgelehnt, weil die Erhebungsmethode der Fraunhofer-Liste bei der Eingruppierung der Erhebungsergebnisse in Mietwagenklassen beliebig ist.
  3. Der Vortrag der Klägerin ist dahingehend nachvollziehbar, dass auf Internetplattformen erhobene Mietwagenpreise, die nicht über die Detailinformationen zu den konkreten Fahrzeugen verfügen, nicht in Mietwagenklassen nach Schwacke einsortiert werden können.
  4. Im Rahmen der Schätzung der erforderlichen Kosten ist ein Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gerechtfertigt, die aus Sicht des/der Geschädigten nach § 249 BGB erforderlich gewesen sind.
  5. Mietvertraglich vereinbarte Nebenleistungen sind ebenso Teil der erforderlichen Ersatzleistungen, sofern der Geschädigte einen konkreten Schadenersatzanspruch darauf hat, wie hier für eine Reduzierung seiner Haftung für Schäden am Mietfahrzeug und die Ausrüstung des Fahrzeuges mit Winterreifen.

Zusammenfassung:

Eine der Berufungskammern des Landgerichtes in Bonn bekräftigt seine Abkehr von der Verwendung der Fraunhofer-Liste durch einen 522er-Beschluss. Seitdem die Kammer darauf aufmerksam gemacht wurde, wie Fraunhofer die Einsortierung der auf Internetplattformen gefundenen Internetpreise in seine Tabellen nach Schwacke-Mietwagenklassen vornimmt, hat sie erkannt, dass dies gar nicht möglich ist. Denn den Internetseiten fehlen schlicht die Informationen dazu. Auf den Grundbetrag nach Schwacke kommen ein unfallbedingter Aufschlag und Nebenkosten hinzu.
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Licht im Dunkel der Preisvorgaben für Mietwagen

Eigentlich ist die Sache hiermit zu Ende erzählt. Die Gerichte müssen die Fragen dahinter nur noch verstehen und entsprechend beantworten. Dann ist das Thema Preisvorgabe – wie es heute von den Haftpflichtversicherungen gelebt wird – beendet.

Zwei Schreiben der DEVK in derselben Sache mit unterschiedlicher Preisnennung

Was ist gemeint?

Die Haftpflichtversicherer rufen und schreiben Geschädigte sofort an, wenn sie von einem Unfall erfahren. Sie versuchen, den Geschädigten eine als „Angebot“ getarnte Preisvorgabe für Ersatzwagen unterzujubeln. Leider sehen viele Gerichte bisher nicht genau genug hin, auch der BGH noch nicht.

Korrekt wären solche Preisvorgaben, wenn die angebotene Leistung konkret genug beschrieben ist, damit der Geschädigte oder besser noch sein Anwalt (by the way: Wer verzichtet eigentlich noch freiwillig auf rechtlichen Beistand in einem Streit um Geld mit einem übermächtigen Gegner, wenn er den Anwalt noch nicht einmal bezahlen muss?) prüfen können, ob sie dem Schadenersatzanspruch genügt.

Die Regulierungspraxis der gegnerischen Versicherer besteht heute jedoch darin, auf rudimentären Daten aufbauend irgendein Angebot zu machen. Denn vielen Gerichten reicht das heute leider, um den Geschädigten an den dort genannten Preis gebunden zu sehen.

Doch das ist rechtsfehlerhaft. Die Grundlinien des Schadenersatzrechts verlangen von der Versicherung den Beweis, dass dem Geschädigten ein konkretes und für diesen zumutbares preislich unter einem Marktpreis liegendes Angebot unterbreitet wurde. Ein konkretes Angebot muss das konkret angebotene Fahrzeug beinhalten. Ohne diese Angabe ist es vollkommen beliebig, nicht prüfbar und nur darauf ausgelegt, den Geschädigten seiner Rechte zu berauben.

Einen klaren Beweis für die unangebrachte Vorgehensweise liefert wieder einmal die DEVK. Sie schreibt unter anderem in ihrer Preisvorgabe:

„Die Preisbenennung erfolgt in der Regel anhand der von ihnen mitgeteilten KW-Zahl und der weiteren Informationen zum Fahrzeug. Sollte sich dennoch im Rahmen der Anmietung herausstellen, dass Ihnen aufgrund des Fahrzeugtyps und/oder der gehobenen Ausstattung Ihres Fahrzeugs eine höhere Preisklasse zusteht, werden sie kostenfrei ein Upgrade, bzw. ein höherwertiges, mit Ihrem Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug erhalten.“

Das heißt nichts anderes, als:

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Direktvermittlung: Zielgerichtete Argumentation bei Preisvorgaben

Direktvermittlung: Zielgerichtete Argumentation bei Preisvorgaben

Liegt dem Geschädigten ein Schreiben vor, in welchem der Gegner-Versicherer seine Hilfe beim Ersatzwagen anbietet und dazu einen Preis vorgibt, ist Vorsicht geboten. Gerichte urteilen uneinheitlich. Wir halten diejenige Auffassung für richtig, bei der gefordert wird, dass der Gegner-Versicherer ein konkretes Fahrzeug nennen muss. Denn die/der Geschädigte darf nicht hilflos dem Schädiger ausgeliefert sein, dessen Versicherung in der Regel ein Angebot ins Blaue hinein zusendet, ohne selbst zu wissen, welchen konkreten Anspruch auf Ersatzmobilität der Geschädigte überhaupt hat.

Die Zielrichtung, sich bei den Gerichten gegen die Gültigkeit der Preisvorgaben an den Geschädigten zu wehren, muss deshalb neben anderen Details vor allem die Konkretheit des Angebotes in den Blick nehmen. Und dabei geht es nicht um Zeit und Ort, denn der Haftpflichtversicherer kann nicht wissen, wann und wo der Geschädigte das Fahrzeug benötigt. Es geht um das angeblich zur Verfügung gestellte Fahrzeug selbst. Es muss dem Anspruch des Geschädigten entsprechen.

Durch die Einteilung aller Fahrzeuge in Schwacke-Mietwagenklassen sind alle Fahrzeuge miteinander vergleichbar. Das angebotene Fahrzeug muss daher derselben Mietwagenklasse angehören. Hat das verunfallte Fahrzeug des Geschädigten einen besonderen Aufbau wie ein Lieferwagen, ein Bus oder ein Hochdach oder verfügt es über besondere Ausstattungen wie eine Anhängerkupplung, so sind auch diese Eigenschaften für die Ersatzleistung relevant, um ein vergleichbares und zumutbares Angebot abzugeben.

Die Anforderung an die Vergleichbarkeit ist auch damit zu begründen, dass der Geschädigte zwar ein solches Vermittlungsbemühen des Regulierungsgegners – sofern es seinem Anspruch entspricht – trotzdem ablehnen kann, dann jedoch zumindest, wenn er woanders mietet, keinen höheren Preis als den vom Regulierungsgegner genannten von ihm erstattet verlangen kann. Das heißt, er muss das Angebot des Regulierungsgegners mit anderen Angeboten vergleichen können und überhaupt prüfen können, ob es seinem Anspruch auf Ersatzmobilität entspricht.

Klar ist für uns, dass Preisvorgabe-Schreiben der gegnerischen Haftpflichtversicherung ohne Nennung eines konkreten Fahrzeuges aus diesem Grund keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht des Geschädigten /§ 254 BGB) auslösen können. Die Nennung müsste konkret sein, wie z.B. „Volkswagen Golf 100 kW, Limousine, Benzin, Ausstattung Highline, MW-Klasse 07“. Formulierungen wie „Sie erhalten ein vergleichbares Fahrzeug“ sind irreführende Worthülsen und entsprechen nicht den Beweislastregeln. Denn die gegnerische Haftpflichtversicherung hat zu beweisen, dass der Geschädigte gegen die Schadenminderungspflicht des § 254 BGB verstoßen habe, falls er ein „Angebot“ nicht angenommen hat und einen höheren Preis verlangt.

Auch die üblichen Tabellen der Mietwagenklassen mit kW-Angaben sind kein konkretes und zumutbares Angebot. Gerichte, die das nicht sehen, urteilen rechtsfehlerhaft. Das zeigen Beispiele von Fahrzeugen die mit ähnlich hoher Motorstärke (hier 115 kW) in sehr unterschiedlichen Mietwagenklassen einsortiert sind.

Beispiele:

Beispiel MB C, 180 115 kW= Mietwagenklasse 07
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48/25

Landgericht Koblenz 5 S 36/25 vom 13.11.2025

  1. Es kommt nicht darauf an, dass der Kläger nach Ansicht der Beklagten nicht schlüssig dargelegt habe, ob Vermieter und Geschädigter vertragsrechtlich gesehen einen konkreten Mietzins vereinbart haben.
  2. Die Schwacke-Werte sind zur Schätzung des erforderlichen Normaltarifes einer Ersatzwagenanmietung geeignet.
  3. Deren Eignung muss nicht im Detail geklärt werden, da die Beklagte keine konkreten und auf den Fall bezogenen Einwendungen vorgebracht hat, die sich erheblich auf den Fall auswirken würden.
  4. Auf den Grundbetrag ist ein unfallbedingter Aufschlag wegen erforderlicher Mehrleistungen des Vermieters gerechtfertigt.
  5. Auch Nebenkosten für Haftungsreduzierung und Zustellkosten sind vom Schädiger zu erstatten, Desinfektionskosten jedoch nicht.

Zusammenfassung:

Das Landgericht Koblenz hebt ein Urteil der Vorinstanz auf. Das Erstgericht hatte die Klage als unbegründet angesehen, da es am schlüssigen Vortrag zum vereinbarten Mietzins gefehlt habe. Die Kammer schätzt mittels Schwacke zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47/25

Amtsgericht Syke 24 C 590/24 vom 24.10.2025

  1. Das Gericht bestätigt die Auffassung des Geschädigten, er könne sich zur Geltendmachung der Höhe der Mietwagenkosten auf das Mietwagenrisiko berufen und habe sich daher vor Mietbeginn auch nicht mit einer Marktanalyse zu örtlichen Mietwagenpreisen befassen müssen.
  2. Die bisherige Rechtsprechung, dass es keine Rolle spielen soll, ob es für den Geschädigten erkennbar gewesen ist, wenn Mietwagenkosten über einem Mittelwert aus Listen liegen, hält das Gericht für falsch.
  3. Wie bei Reparaturkosten soll es für den Geschädigten auch bei der Höhe der Mietwagenkosten nur darauf ankommen, ob für ihn als Laien eine ungerechtfertigte Preisüberhöhung erkennbar gewesen ist.
  4. Es ist auch für Fachleute aufwendig, im Nachgang anhand von teuer beschafften Schätzgrundlagen die Höhe der erforderlichen Kosten zu berechnen.
  5. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen ist nicht vorzunehmen, da nicht ersichtlich ist, was sich der Geschädigte gespart haben soll.
  6. Die Beklagte hat auch restliche außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Syke sieht eine Notwendigkeit, die Rechtsprechung des BGH zum subjektbezogenen Schadenbegriff nicht nur auf die Reparatur (Werkstattrisiko) anzuwenden, sondern auch auf die Höhe der Mietwagenkosten (Mietwagenrisiko). Denn es sei nicht ersichtlich warum hier eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Schadenpositionen gerechtfertigt sein soll. Der Geschädigte ist nicht mehr auf die Frage der erforderlichen Kosten nach Listen mit unterschiedlichen Methoden zu verweisen.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46/25

Amtsgericht Köln 270 C 26/25 vom 30.07.2025

  1. Die Versuche der zum Schadenersatz verpflichteten gegnerischen Haftpflichtversicherung dem Geschädigten nach einem Unfall Preisvorgaben für einen Ersatzwagen zu machen, sind zu unkonkret.
  2. Die Schätzung der nach § 249 BGB erforderlichen Kosten erfolgt anhand des Mischmodells aus den Schätzlisten Schwacke und Fraunhofer.
  3. Bei klassengleicher Anmietung ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen auf den Grundpreis in Höhe von 4 Prozent als angemessen anzusehen.
  4. Für erforderliche Nebenleistungen sind weitere Kosten erstattungsfähig, bemessen anhand der Werte der Schwacke-Liste.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Köln widerspricht der Auffassung der gegnerischen Haftpflichtversicherung, dass sich der Geschädigte an ihr „Angebot“ für einen Mietwagen halten müsse oder zumindest nicht den Preis eines anderen Mietwagens auf Marktniveau (Normaltarif) verlangen könne. Weder hatte die Beklagte ein Fahrzeug genannt, noch die Fahrzeugklasse und auch die Nebenkosten nicht, die damit verbunden sein sollten. Zur Schätzung wurde Fracke angewendet, zuzüglich Nebenkosten.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45/25

Amtsgericht Leverkusen 21 C 210/24 vom 10.06.2025

  1. Die von der beklagten Versicherung des Unfallverursachers an den Geschädigten per E-Mail gesendeten Informationen stellen kein annahmefähiges Mietwagenangebot dar.
  2. Wenn sich die Beklagte darauf beruft, zum Zeitpunkt ihres „Angebotes“ noch zu wenige Informationen zum Schadenersatzanspruch des Geschädigten gehabt zu haben, kann sie daraus keinen Anspruch nach § 254 BGB für sich ableiten.
  3. Der Geschädigte war daher nicht an den von der Beklagten vorgegebenen Preis des Ersatzwagens gebunden und konnte stattdessen bei einem anderen Anbieter zum Marktpreis anmieten.
  4. Die hier unterhalb des Mischmodells (arithmetisches Mittel aus dem arithmetischen Schwacke-Mittel und dem arithmetischen Fraunhofer-Mittel) liegenden Mietwagenkosten sind vollständig erstattungsfähig.
  5. Auch die Kosten der erforderlichen Nebenleistungen sind vom Schädiger oder seinem Versicherer zu ersetzen.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Leverkusen spricht dem Geschädigten einen geforderten Schadenersatz bzgl. restlicher Mietwagenkosten vollständig zu und greift dazu auf das Mischmodell zurück, zuzüglich Nebenkosten. Die Auffassung des Schädigers, er hätte dem Geschädigten rechtzeitig ein annahmefähiges Angebot unterbreitet, das diesen an den genannten Preis binden würde, wird ausführlich zurückgewiesen.
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Argumente gegen die Internet-Screenshots der Versicherer: Situative Internetpreise

Argumente gegen die Internet-Screenshots der Versicherer: Situative Internetpreise

Die Preise für Mietwagen im Internet sind sehr unterschiedlich. Auch das spricht gegen die Aussagekraft von Internetbeispielen, die Versicherer teils Jahre nach der konkreten Anmietung ins Feld führen und behaupten, dass das auch am Anmiettag so gewesen sei.

Die Unterschiede bestehen nicht nur zeitlich, sondern auch regional. Das gleiche Fahrzeug (sofern man bei der ergänzenden Formulierung „oder ähnlich“ von einem konkreten Fahrzeug ausgehen kann) kostet für denselben Zeitpunkt und Zeitraum in Hamburg gerade nicht viel mehr als Hälfte des Betrages, den Enterprise dafür in München verlangt.

Und das kann nächste Woche andersherum sein oder in München noch höher oder eben in Hamburg höher, je nach konkreter Verfügbarkeit (wie voll ist der Hof) und erwarteter Nachfrage (Erfahrung, KI (?), Management-Leistung des Unternehmens).

Denn der Umsatz ist nicht nur vom Preis abhängig, sondern auch von der Auslastung. Die Fahrzeuge müssen auf die Straße, sofern der Preis nicht unter eine Grenze fällt, bei der die Nutzung zu direkten Verlusten führt.

Diese Überlegungen sind die Ursache für immer wieder sehr unterschiedliche Preise.

Daher kommt Internetbeispielen der Versicherer – wenn sie nicht vom Tag der Anmietung stammen – keine Aussagekraft zu (und außerdem: Vorkasse, Kaution,..).

Argumente gegen die Internet-Screenshots der Versicherer: Nutzungseinschränkung Kilometer

Die Liste von Antworten auf diese Frage ist lang: „Warum sind die Screenshots kein Argument gegen die Mietwagenabrechnung und die Pflicht des Versicherers, diese zu bezahlen?“

Hier das Argument „Kilometerbeschränkung“:
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44/25

Amtsgericht Königswinter 10 C 42/24 vom 13.02.2025

  1. Die im Rahmen der Erforderlichkeit vom Schädiger zu erstattenden Kosten für einen Ersatzwagen können anhand der Werte der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel geschätzt werden.
  2. Wie das Landgericht Bonn geht das Gericht davon aus, dass die Fraunhofer-Werte unrealistisch sind und nicht den ortsüblichen Preis widergeben.
  3. Der von der Klägerin geltend gemachte Aufschlag auf den Normaltarif wegen unfallbedingter Mehrleistungen ist in Höhe von 20 Prozent erstattungsfähig.
  4. Die Kosten für Nebenleistungen nach der Nebenkostentabelle Schwacke sind zuzusprechen, ebenso wie die Kosten außergerichtlicher Anwaltskosten.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Königswinter geht den Bonner Weg: Kein Fraunhofer, kein Fracke, dafür nur noch Schwacke. Denn das Gericht ist davon überzeugt, dass Fraunhofer falsche Werte liefert. Hinzuzusetzen sind ein unfallbedingter Aufschlag und Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis:

Das Gericht schließt sich der neuen Linie des Landgerichts Bonn vollumfänglich an. Fraunhofer verwendet eine Erhebungsmethode, die zu Listenwerten führt, die nicht mehr durch das weite Schätzungsermessen des Tatrichters nach § 287 ZPO gedeckt sind.
Den Aufschlag auf den Normaltarif sieht das Gericht bereits darin begründet, dass der Geschädigte in der Regel nicht verpflichtet ist, den Mietpreis aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren.
Die von der Klägerseite benannte Mietwagenklasse des Ersatzfahrzeuges wurde von der Beklagten ins Blaue hinein bestritten. Dass die Kläger hierzu in einem Schriftsatz konkrete Belege vorlegten, interessierte die Beklagte nicht, sie wollte einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten durchsetzen. Das hat das Gericht nicht mitgemacht.

Preisvorgaben ohne Sinn, weil keine Daten vorliegen

Wir sprechen immer wieder darüber, dass die Versicherer Preisvorgaben raussenden, ohne die Ansprüche des Mieters zu kennen. Entsprechend falsch sind sie dann auch.

Hier zeigen wir ein Beispiel.

In dem Fall hat die Debeka zwei mal ein Schreiben zur Vermittlung eines Mietwagens gesendet. Zunächst an den Geschädigten, er dürfe nur 60 Euro verlangen, da er bei Enterprise genau das Fahrzeug bekomme, dass er benötigt und es dort so viel koste.

Und dann bekommt der Anwalt des Geschädigten nochmals ein Schreiben, nun dürfe das Fahrzeug nur noch 50 Euro pro Tag kosten, denn das sei der Preis für ein vergleichbares Fahrzeug, auf das er einen Anspruch habe.

Das zeigt, dass die Debeka – wenn überhaupt – zum Zeitpunkt des zweiten Schreibens den Anspruch kannte, nicht jedoch als sie das erste Schreiben raushaute (in dem Fall lag sie zu hoch, in anderen Fällen wird sie sicherlich zu niedrig liegen).

Und doch urteilen immer wieder Gerichte, das solche Schnellschuss-Schreiben den Geschädigten an den Preis binden würden.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43/25

Landgericht Bonn 10 O 99/25 vom 06.10.2025

  1. Die Fraunhofer-Liste und auch das Mischmodell sind zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nicht geeignet.
  2. Die Fraunhofer-Methode liefert keinen Garanten für die korrekte Einteilung der erhobenen Werte in zutreffende Mietwagenklassen.
  3. Der Vortrag der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste ist unkonkret, Schwacke daher anwendbar.
  4. Zusätzlich zum Grundbetrag des Normaltarifes ist ein unfallbedingter Aufschlag als erstattungsfähig anzusehen.
  5. Eine Ausweitung der Mietwagendauer aufgrund bestehender Lieferschwierigkeiten eines Ersatzteils ist ein Risiko des Schädigers, das er in diesem Fall hinzunehmen hat.
  6. Kosten für Nebenleistungen Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen und Abholen sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung:

Auch die 10. Kammer des Landgerichts Bonn entscheidet sich inzwischen nicht zum ersten Mal gegen die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Werte pur oder als Teil des Mischmodells und bestätigt die Auffassung der Klägerin, dass die Einteilung der Werte in Mietwagenklassen bei Fraunhofer willkürlich erfolgt ist und die veröffentlichten Werte damit unbrauchbar sind. Auf den Grundbetrag sind wegen unfallbedingter Mehrleistungen 20 Prozent aufzuschlagen und Nebenkosten kommen hinzu.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42/25

Amtsgericht Hamburg-Altona 315b C 118/25 vom 06.10.2025

  1. Die Auffassung der Beklagten zur alleinigen Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste und ihr Vortrag mittels aktuell erstellter Internetbeispiele ist für das Gericht nicht maßgeblich.
  2. Der Geschädigte hat bei subjektiver Schadenbetrachtung auch nach Unterzeichnung der „Abtretung erfüllungshalber“ ein weiterhin bestehendes Kostenrisiko gegenüber der Klägerin, die Grundlage der subjektiven Erforderlichkeit.
  3. Dass die geltend gemachten Kosten erforderlich gewesen sind, hat die Klägerin durch eigene Vergleichsangebote belegt, deren Internetpreise über dem streitgegenständlichen Betrag liegen.
  4. Kosten für erforderliche Nebenleistungen wie Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugen und Ausrüstung mit Navigation sind ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung:

Eines der Hamburger Amtsgerichte hat den Verweis der Beklagten auf Fraunhofer und Internetbeispiele weggewischt und den restlichen Schadenersatzanspruch vollständig bejaht. Nebenkosten kommen hinzu. Bei klassenkleinerer Anmietung entfällt der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen.
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Schwacke-Liste Automietpreisspiegel 2025

Schwacke hat seinen Mietpreisspiegel 2025 veröffentlicht. Ein erster Blick auf die Werte des „Bundesdurchschnitts“ verrät, dass es im Bereich der Wochenpreise nur marginale Veränderungen in Höhe von bis zu 5 Prozent gibt, manchmal nach unten und auch nach oben. Regional kann das anders sein.

Auch im Bereich der Nebenkosten ist das Preisniveau nur leicht verändert. Bei den Kosten der erweiterten Haftungsreduzierung ist meist eine geringfügige Reduzierung festzustellen.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41/25

Amtsgericht Bad Oeynhausen 24 C 70/25 vom 22.08.2025

  1. Das Mietwagenrisiko liegt in Bezug auf Ausfalldauer und dem berechneten Mietwagentarif beim Schädiger, denn die Rechtsprechung des BGH zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko ist auf die Mietwagenfrage übertragbar.
  2. Ob der klagende Geschädigte vor Anmietung Preise verglichen und ob er einen zu teuren Mietwagen angemietet hat – wie der Versicherer des Unfallgegners behauptet – kann dahinstehen. Denn der Preis war nicht laienerkennbar weit überhöht und er beruft sich auf das Mietwagenrisiko.
  3. Ebenso wie bei der Reparatur und der Inanspruchnahme eines Sachverständigen bestehen für den Geschädigten schwer erkennbare Risiken für eigene nicht laienerkennbare Fehler, für deren Folgen der Schädiger aufzukommen hat.
  4. Das Mietwagenrisiko greift, wenn eine Vorteilsausgleichsabtretung angeboten und die Zahlung des Gesamtbetrages an den Autovermieter verlangt wird, sofern dem Geschädigten kein Auswahl- und/oder Überwachungsverschulden vorzuwerfen ist.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Bad Oeynhausen wendet die Rechtsprechung des BGH zum Werkstattrisiko auch auf die Mietwagenkosten an. Geschädigte unterliegen in Bezug auf die vom Schädiger aufgezwungene Kompensierung ihres Ausfallschadens ebenso konkreten Risiken, wie es für die Reparatur oder die Sachverständigen-Beauftragung festgestellt ist. Diese Risiken habe der Schädiger zu tragen. Der Schädiger ist durch das korrekte Vorgehen des Geschädigtenanwaltes in die Lage versetzt worden, eine nach seiner Auffassung entstehende Überzahlung vom Autovermieter zurückzufordern. Damit waren die Rahmenbedingungen für die Anwendung des Mietwagenrisikos hergestellt.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40/25

Amtsgericht Düsseldorf 46 C 247/25 vom 15.08.2025

  1. Zur Beurteilung des erforderlichen Herstellungsaufwandes für Ersatzmobilität ist auf die subjektbezogene Schadenbetrachtung abzustellen.
  2. Die vom BGH entwickelten Grundsätze zum Werkstattrisiko und Sachverständigenrisiko sind auf das Mietwagenrisiko zu übertragen.
  3. Details der Anmietung und deren Bewertung vor dem Hintergrund des Schadenrechts wie Ausstattung, Berechtigung von Nebenleistungen, Fahrzeugklassen usw. sind dem Geschädigten fremd und er kann diese nur bedingt beeinflussen.
  4. Grenzen der Übertragung des Mietwagenrisikos auf den Schädiger sind wie beim Werkstattrisiko und Sachverständigenrisiko das Auswahl- und Überwachungsverschulden, sofern sich der Geschädigte ein solches vorhalten lassen muss.
  5. Da der vereinbarte Preis nicht erkennbar deutlich überhöht war, kann ein Auswahlverschulden nicht festgestellt werden.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Düsseldorf wendet den subjektbezogenen Schadenbegriff an. Der Grundsatz des Werkstattrisikos wird auf die Mietwagen-Frage übertragen. Das gilt nicht nur für Fragen der richtigen Mietwagenklasse oder Mietwagendauer, sondern auch für die Höhe der Mietwagenkosten, solange dem Geschädigten kein Auswahlverschulden anzulasten ist.
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Preisvorgabe: DEVK-Schreiben zeigen, wie Versicherungen tricksen

Der BGH meint:

„Ein Unfallgeschädigter kann aufgrund der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht auch dann gehalten sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts nicht zur Verfügung stünde ..:“
(BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 – VI ZR 141/18, Leitsatz), z.B. hier: https://openjur.de/u/2136038.html

Die aktuellen Schreiben der DEVK sehen so aus: Schreiben Preisvorgabe der DEVK an Geschädigten-Anwalt vom 29.07.2025

Darin findet sich nach der Preisnennung folgende Formulierung:

„Die Preisbenennung erfolgt in der Regel anhand der von Ihnen mitgeteilten KW-Zahl und der weiteren Informationen zum Fahrzeug. Sollte sich dennoch im Rahmen der Anmietung herausstellen, dass Ihnen aufgrund des Fahrzeugtyps und/oder der gehobenen Ausstattung Ihres Fahrzeuges eine höhere Preisklasse zusteht, werden Sie kostenfrei ein Upgrade, bzw. ein höherwertiges, mit Ihrem Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug erhalten.“

Das zeigt:

  1. Die DEVK arbeitet bei der Auswahl von (un-)passenden Ersatzfahrzeugen nur mit der Motorleistung. Mit der KW-Angabe lässt sich jedoch kein vergleichbares Fahrzeug festlegen. Denn z.B. ein 90-PS-Fahrzeug kann ebenso ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 02 sein (Dacia Sandero, 91 PS) wie ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 05 (Skoda Fabia 1.0 TSI Monte Carlo).
  2. „in der Regel“ dürfte eher nicht so zu verstehen sein, dass man in einigen Fällen auch mit der korrekten Mietwagenklasse arbeitet. Sondern es steht zu vermuten, dass auch dann eine Preisvorgabe erfolgt, wenn man gar keine Anhaltspunkte für ein vergleichbares Ersatzfahrzeug hat. Dann wird sicherlich einfach irgend etwas hergenommen nach dem Motto, die meisten fahren ein Fahrzeug der Klasse 05 oder 06. Denn oberste Maxime der Versicherer ist es, dass man dem Geschädigten schnell eine Vorgabe macht, die man ihm später als Maximalpreis vorhalten kann. Dass die Vorgabe Unsinn ist, werden Geschädigte und ihre Anwälte in vielen Fällen gar nicht hinterfragen, geschweige denn, die Vorgabe ignorieren und sich den passenden Schadenersatz beim regionalen Vermieter zum angemessenen Marktpreis selbst suchen. So müsste es im Interesse des Geschädigten aber sein.
  3. Die DEVK geht selbst davon aus, dass sie den Fahrzeugtyp und die Ausstattung des beschädigten Unfallwagens nicht kennt und dass das von hoher Bedeutung für den Anspruch des Geschädigten ist. Und sie schlussfolgert richtig, dass sie zu niedrigen Ersatz anbietet und verspricht sodann irgendein Upgrade.
  4. Schlussfolgerung schadenrechtlich: Die DEVK hat keine Kenntnis vom Anspruch des Geschädigten, weil sie das beschädigte Fahrzeug entweder noch nicht kennt oder dessen konkrete Beschaffenheit ignoriert. Daher kann sie auch kein konkretes und passendes Fahrzeug vermitteln.
  5. Schlussfolgerung wettbewerbsrechtlich: Es steht zu vermuten, dass der mit der DEVK kollaborierende Vermieter im Fall eines Upgrades auch einen höheren Preis von der DEVK verlangt. Das wäre wettbewerbsrechtlich bedenklich, denn die DEVK hat den Auftrag für den Ersatzwagen an sich ziehen können, weil sie einen bewusst niedrigen Preis vorgegeben hatte. Dann wurde dieser Auftrag dem freien Mietwagenmarkt mit einer Falschangabe entzogen.
  6. Die Erstschreiben und Anrufe der Versicherer bereits an der Unfallstelle oder kurz danach kommen also so früh, dass dem Versicherer des Unfallgegners die zwingend notwendigen Informationen für ein konkretes und annahmefähiges Angebot noch nicht vorliegen.
  7. Geschädigte merken im Zweifel auch gar nicht, dass ihnen durch ein um drei Mietwagenklassen kleineres Fahrzeug ein erheblicher Teil ihres Schadenersatzanspruches verloren geht, wenn sie vom Kooperations-Vermieter der DEVK für einen beschädigten Skoda Fabia einen Dacia Sandero gestellt bekommen.
  8. Der Versuch der DEVK, die Unzulänglichkeit der für ein annahmefähigen Angebot notwendigen Daten mit einem nebulösen Upgrade-Versprechen zu heilen, ist zum Scheitern verurteilt. Denn er zeigt das Problem der DEVK auf, dass sie zu früh Preisvorgaben anbringen will, die dann wegen nicht vorliegender Daten kein passendes Angebot darstellen können, das den Geschädigten an den genannten Preis binden würde.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39/25

Amtsgericht Essen 13 C 305/24 vom 21.03.2025 (Dtm. mdl. Verh.)

  1. Der Autovermieter hat für einen Schadenersatzanspruch gegen den Mieter Beweis für die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Verschlechterung der Mietsache während der Miete  zu erbringen.
  2. Der Mieter ist zur Abwehr der Ansprüche vortrags- und beweisbelastet, dass er die Verschlechterung der Mietsache nicht zu vertreten hat.
  3. Da der beklagte Mieter seine Verursachung-Verantwortung nicht überzeugend bestritten hat, ist er schadenersatzpflichtig.
  4. Der beklagte Mieter ist auch für einen zweiten Schaden ersatzpflichtig, für dessen Verursachung er keine Angaben gemacht hat.
  5. Eine vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung gilt pro Schadenfall.

Zusammenfassung:

Eine durch zwei Unfälle an einem Mietfahrzeug geschädigte Autovermietung setzt ihren Anspruch gegen den Mieter nach Mahnbescheid mit gerichtlicher Entscheidung durch. Der Mieter scheitert mit dem Versuch, zum ersten Schaden seine Beteiligung nicht einzugestehen und den zweiten Schaden einem Dritten anzutragen, obwohl ein Polizeiprotokoll nahelegt, dass zumindest eine Mitverantwortung gegeben sein dürfte. Da er damit der Beweislast nicht nachkommt, muss er auch diesen Schaden zumindest in Höhe der Selbstbeteiligung tragen.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38/25

Amtsgericht Siegburg 107 C 102/24 vom 15.05.2025 (Dtm. mdl. Verh.)

  1. Das Gericht schließt sich der im Vordringen befindlichen Auffassung an, dass eine Anwendung der Fraunhofer-Liste im Rahmen des Mischmodells auch beim weiten Schätzungsermessen der Gerichte  rechtsfehlerhaft wäre.
  2. Für einen angemessenen Schadenersatz ist für den Geschädigten bedeutsam, sein eigenes und das Ersatzfahrzeug in vergleichbare Mietwagenklassen nach Schwacke und nicht nach der Methode ACRISS einzuteilen.
  3. Eine konkrete Klassifizierung nach Schwacke aus einer Interneterhebung ist nicht möglich, was ehebliche Zweifel an der Eignung der Fraunhofer-Liste aufkommen lässt, die die Beklagte nicht ausräumen konnte.
  4. Auf den Grundwert ist ein pauschaler Aufschlag wegen der Erforderlichkeit unfallbedingter Mehrleistungen zuzusprechen.
  5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind erstattungsfähig.
  6. Der Schadenersatzanspruch ist nicht wegen der Übermittlung eines konkreten abnahmefähigen Direktvermittlungsangebotes an den Geschädigten zu reduzieren.

Zusammenfassung:

Die Preisvorgabe des Haftpflichtversicherers gegen den Geschädigten ging ins Leere, denn es wurde kein konkretes Fahrzeug benannt, das der Geschädigte hätte mit anderen Angeboten vergleich können. Die Schätzung der erforderlichen Kosten erfolgte dann mittels Schwacke und nicht mit dem Mischmodell, da die Werte aus Fraunhofer inzwischen als zweifelhaft angesehen werden. Aufschlag und Nebenkosten kommen hinzu.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37/25

Amtsgericht Köln 137 C 102/21 vom 08.05.2023 (Datum mdl. Verhandlung)

  1. Die Dauer der Laufzeit des Mietvertrages verkürzt sich nicht durch vorzeitige einseitige Rückgabe ohne eine tatsächliche Rücknahme durch die Autovermietung.
  2. Auch wenn der Beklagte behauptet, beim Abstellen des Fahrzeuges sei ein Schaden noch nicht vorhanden gewesen, geht ein neuer Schaden zum Zeitpunkt der Rücknahme zu seinen Lasten.
  3. Der Klägerin obliegt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast zu den Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Schadenersatzanspruches.
  4. Doch ist der Schaden im Obhutsbereich des Beklagten während des Mietgebrauchs entstanden, ist hierfür von einer Beweislastumkehr auszugehen, nach der der Beklagte beweisen muss, dass er für die Beschädigung nicht verantwortlich ist.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Köln spricht dem Autovermieter die Kosten einer Beschädigung in Höhe der mietvertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung zu. Der Mieter hatte das Fahrzeug früher zurückgegeben und dazu einfach auf dem Hof des Vermieters geparkt. Die Rücknahme am nächsten Morgen zeigte eine Beschädigung, von der der Mieter nichts wissen wollte.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36/25

Amtsgericht Idstein 3 C 243/23 vom 19.05.2025 (Datum letzte Frist)

  1. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ortsüblichen Mietwagenpreisen im PLZ-Gebiet 65 steht fest, dass die Mietwagenpreise der Klägerin nicht überhöht sind.
  2. Eine Aufklärungs-Pflichtverletzung der Klägerin gegenüber dem Zedenten ist nicht feststellbar.
  3. Die Beklagte geht mit ihrem Bestreiten der Erforderlichkeit den falschen Weg, da statt Herstellung der erforderliche Geldbetrag für tatsächlich entstandene Kosten verlangt wird.
  4. Die Geschädigte musste vor der Ersatzanmietung keine Marktforschung betreiben und es liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor.
  5. Außergerichtliche Anwaltskosten sind Teil des materiellrechtlichen Schadenersatzanspruches.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht in Idstein hat zur Schätzung der erforderlichen Kosten anstatt einen Blick in die Listen zu werfen ein Sachverständigengutachten erstellen lassen. Das Ergebnis des Sachverständigen bestätigte die klägerische Abrechnung, die nur geringfügig darüber lag. Und so wurden die aus der Abtretung direkt vom Autovermieter geforderten restlichen Mietwagenkosten vollständig zugesprochen.
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Unfallersatz: Enterprise erzeugt Geschmäckle

Den Autovermieter Enterprise kennen mitttelständische Autovermieter und vermietende Autohäuser und Reparaturbetriebe vor allem durch tausende freundlich verpackte, aber nicht freundlich gemeinte Preisvorgaben vieler Haftpflichtversicherungen an den Geschädigten. Der möge zu Enterprise gehen, mehr als den mit Enterprise vereinbarten Preis werde man nicht erstatten.

Die dem Geschädigten vom Versicherer vorgegebenen Preise sind extrem niedrig, die Direktvermittlungsversuche in der Regel halbseiden. Der Service, den der Geschädigten bekommt, wenn er darauf eingeht, ist fragwürdig. Die Rechtsprechung versteht häufig zu wenig, was da passiert.

Das ist alles bekannt.

Aberwitzig wird es, wenn Enterprise immer wieder Kampagnen fährt, sich im Kfz-Gewerbe als Erlöser zu präsentieren und mit vielen Worten rund um Abläufe und Kostenoptimierungen um Umsatz bittet (Link 1 von 4 unten). Man möchte durch Geschäft wachsen, das die Werkstätten selbst dem Autovermieter vermitteln sollen.

Man muss sich das so vorstellen:

Kommt ein Geschädigter zur Unfallschadenreparatur, soll der Reparaturbetrieb den Vermietauftrag an Enterprise weiterreichen. Der Geschädigte bekommt eine Rechnung, der Anwalt reguliert diese beim Schädigerversicherer. Die Rechnung muss sich vor dem Hintergrund der Schadenersatzrechtsprechung zur Höhe der angemessenen Kosten am Marktpreis orientieren.

Jedoch:

Vermietet der Reparaturbetrieb ein eigenes Fahrzeug, wird der gegnerische Haftpflichtversicherer dem Geschädigten eine Preisvorgabe machen oder es so gut er kann versuchen. Das Ziel des
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35/25

Amtsgericht Berlin-Mitte 122 C 49/25 vom 14.08.2025

  1. Eine Preisvereinbarung für den Ersatzmietwagen zu einem Betrag vergleichbar mit der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel entspricht noch dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 BGB.
  2. In den Erhebungen der Schwacke-Liste ist ab 2008 eine Erweiterung eingeflossen, auch im Internet angebotene Tarife zu berücksichtigen.
  3. Aus einem von der Beklagten zitierten Urteil des Berliner Kammergerichtes ergibt sich keine ausschließliche Anwendbarkeit des Mischmodells, sondern lediglich die Auffassung des Gerichtes, dass das Mischmodell vom tatrichterlichen Ermessen gedeckt ist.
  4. Ein Abzug ersparter Eigenaufwendungen entfällt bei klassentieferer Anmietung.
  5. Die außergerichtlichen Anwaltskosten sind von der Beklagten zu erstatten.
  6. Auch wenn die Klägerin die korrekte Zulassung des Mietwagens nicht nachgewiesen hat: Wäre der Mietwagen entgegen Recht und Gesetz falsch zugelassen gewesen, hätte das keinerlei Auswirkungen auf die Höhe des Schadenersatzspruches des Geschädigten gehabt.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Berlin wendet weiter (weit überwiegend) die Schwacke-Liste zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten an. Nebenkosten nach Schwacke kommen hinzu (hier Haftungsreduzierung). Der Versuch der Beklagten, den Anspruch des Geschädigten mit dem Hinweis klein zu reden, es läge kein Nachweis der korrekten Zulassung des Fahrzeuges vor, weist das Gericht in diesem Prozess um Schadenersatz nach Verkehrsunfall zurück. Die Kosten außergerichtlicher Anwaltseinschaltung muss die Beklagte auf sich nehmen.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34/25

Amtsgericht Düsseldorf 46 C 257/25 vom 15.08.2025

  1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Reparatur-Risiko und Sachverständigen-Risiko ist auf die Mietwagenrechtsprechung übertragbar.
  2. Tritt der Geschädigte eventuelle gegen den Rechnungsaussteller bestehende Ansprüche an den Versicherer des Schädigers ab und ist ihm bei der Wahl des Autovermieters kein Auswahlverschulden und auch sonst kein Überwachungsverschulden vorzuwerfen, sind die Mietwagenkosten in voller Höhe an den Autovermieter zu zahlen.
  3. Die abgerechneten Mietwagenkosten oberhalb Fracke begründen kein Auswahlverschulden.
  4. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen ist mit 10 Prozent zu bemessen.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Düsseldorf überträgt die Rechtsprechung zum subjektbezogenen Schadenbegriff von der Frage der Reparatur und der Sachverständigen-Tätigkeit auch auf die Ersatzwagenanmietung. Auch für die Frage der Höhe der Mietwagenkosten wird das Mietwagenrisiko beim Schädiger gesehen.
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Zur Widersprüchlichkeit der Mietwagenrechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Immer wieder fragt man sich, wie es dazu kommen konnte: Der Bundesgerichtshof urteilt zu derselben Grundfrage mit zweierlei Maß, je nachdem, ob es um einen Mietwagen geht oder nicht, z.B. bei der Reparatur.

Grundfrage

Die Grundfrage ist, ob der Geschädigte nach einem unverschuldeten Unfall verpflichtet ist, die Schadenbehebung aus eigenen Mitteln zu finanzieren in der Hoffnung, das Geld sodann vom Schädiger vollständig wieder zurückzuerhalten. Oder eben: Ob er nicht zur Vorfinanzierung aus eigenen Mitteln verpflichtet ist.

Finanzierung der Reparatur

Zitat BGH VI ZR 112/04 vom 25.01.2005

„Dafür, dass die Höhe der Ausfallentschädigung letztlich den Wert des Fahrzeugs erheblich übersteigt, ist im vorliegenden Fall nicht der Geschädigte, sondern allein der Schädiger verantwortlich, denn dieser hätte es in der Hand gehabt, den Kläger durch eine schnellere Ersatzleistung oder aber durch Zahlung eines Vorschusses finanziell in die Lage zu versetzen, eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) ist im Streitfall nicht ersichtlich und wird von der Revision ausdrücklich auch nicht geltend gemacht.“

Bedeutet:

Selbst wenn die Kosten für Nutzungsausfall und / oder Mietwagenkosten höher liegen als Reparatur oder Fahrzeugwert (hierum ging es dem Versicherer), ist das kein Argument gegen die Pflicht zur Erstattung. Will der Versicherer die Kosten des Nutzungsausfall durch eine Beschleunigung vermindern, hat allein er das in der Hand und kann zügig eine Kostenübernahme erklären oder einen Vorschuss zahlen.

Zitat BGH VI ZR 115/19 vom 18.02.2020:

„Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist unter Umständen berechtigt, grundsätzlich aber nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Dieser Rechtsgrundsatz würde unterlaufen, sähe man den Geschädigten schadensrechtlich grundsätzlich als verpflichtet an, die Schadensbeseitigung zeitnah nach dem schädigenden Unfall vorzunehmen und damit ganz oder teilweise aus eigenen oder fremden Mitteln vorzufinanzieren. Das Bestehen einer derartigen Obliegenheit kommt nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann.“

Bedeutet:

Es ist deutlich erkennbar, dass dem Geschädigten – abgesehen von der Ausnahme, er wäre so vermögend, dass es ihm gar nichts ausmacht – keine Pflicht zukommt, finanziell in Vorleistung zu gehen. Denn das ist mit dem § 249 BGB und der Ersetzungsbefugnis nicht vereinbar.

Finanzierung des Ausfallschadens

Ist der Geschädigte nach dem Unfall weiter auf Mobilität angewiesen und steht sein Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung, hilft nur ein Mietwagen. Dann gibt es Streit um die angemessene Höhe der Mietwagenkosten.

Der Normalfall ist:
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33/25

Amtsgericht Naumburg 12 C 234/24 vom 11.07.2025

  1. In Bezug auf den Streit um den Reparaturumfang, die Reparaturdauer und die Anmietung eines korrekt zugelassenen Ersatzfahrzeuges liegen Werkstatt- und Mietwagenrisiko beim Schädiger.
  2. Der Kontakt des Versicherers des Schädigers „Beratung und E-Mail“ zum Geschädigten erzeugte keine verbindliche Preisvorgabe für das Ersatzfahrzeug, denn der Versicherer unterbreitete kein konkretes Angebot, dass annahmefähig gewesen wäre.
  3. Die abgerechneten Mietwagenkosten unterhalb der Vergleichswerte der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel sind erstattungsfähig, die Kosten erforderlicher Nebenleistungen kommen hinzu.
  4. Dem Geschädigten kann die Beklagte nicht vorhalten, er hätte sich grundsätzlich nach günstigeren Angeboten zu erkundigen.
  5. Ein Abzug für ersparte eigene Aufwendungen muss sich der Geschädigte in Bezug auf die Mietwagenkosten nicht anrechnen lassen, da ein klassenkleineres Fahrzeug angemietet wurde, auch nicht wegen des Alters seines Fahrzeuges.

Zusammenfassung:

Das Gericht spricht die Restforderungen aus Reparaturrechnung und Mietwagenrechnung vollständig zu und verweist den Haftpflichtversicherer auf die Möglichkeit, aus der Vorteilsausgleichsabtretung zurückzuholen, was er für überzahlt hält. Das Mietwagenrisiko wird für die Mietwagendauer und den Vorhalt eines angeblich zu erbringenden Nachweises der korrekten Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug beim Schädiger gesehen, da dem Geschädigten weder Auswahl- noch Überwachungsverschulden vorzuwerfen sei. Für die Höhe der Mietwagenkosten sind Schwacke-Werte vergleichbar. Eine Preisvorgabe geht ins Leere.

Bedeutung für die Praxis:

Der Haftpflichtversicherer warf dem Geschädigten vor, er habe bezüglich der entstandenen Reparaturkosten nicht beachtet, dass Teile der abgerechneten Leistungen nicht erbracht wurden. Da der Kläger Zahlung nicht an sich, sondern an die Werkstatt verlangte, für eine eventuelle Überzahlung bestehende Ansprüche an den Haftpflichtversicherer abgetreten hatte und ihm die Auswahl der Werkstatt oder ein mangelndes Überwachen ihrer Tätigkeiten nicht vorzuwerfen war, sprach das Gericht die restlichen geforderten Reparaturkosten zu.
Auch in Bezug auf die Mietwagenkosten weist das Gericht dem Schädiger unter den üblichen Bedingungen wie der Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche das Risiko erhöhter Kosten für die Frage der korrekten Mietwagenzulassung zu. Für die Höhe der erstattungsfähigen Kosten wird auf den Klägervortrag mittels Schwacke verwiesen, für die berechtigte Mietdauer auf den Reparaturablaufplan. Unklar bleibt daher, ob das Gericht bei entsprechenden Anträgen der Kläger auch für die Mietwagenhöhe und die Mietwagendauer das Mietwagenrisiko beim Schädiger gesehen hätte, wenn die konkreten Argumente Schwacke und Ablaufplan im Prozess gefehlt hätten.
Die Auffassung der Beklagten, der Geschädigte hätte sein konkretes Mietwagenangebot ausgeschlagen, weist das Gericht zurück. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht liege nicht vor.

Gründe für zu niedrige Werte bei Fraunhofer

Gründe für zu niedrige Werte bei Fraunhofer

Auch wenn die genaue Methode Fraunhofer bisher weitgehend unbekannt geblieben ist (wer kann es genau erklären, ich kenne niemanden, der das je getan hätte), ein paar Gründe liegen auf der Hand, mit denen sich die extrem niedrigen Internetpreise erklären lassen.

1. Mietwagenklassen

Da wäre zunächst die Frage nach den Fahrzeugklassen. Das Grundproblem ist hier die Unmöglichkeit der Zuordnung in Schwacke-Mietwagenklassen. Fraunhofer gibt die Anzahl der Nennungen für einen veröffentlichten Durchschnittswert einer Klasse an (eigentlich bilden sie Durchschnitte und dann nochmal den Durchschnitt, aber das soll jetzt nicht das Thema sein). An den Nennungen erkennt man, dass Fahrzeuge weit hoch in höhere Klassen geschoben werden. Damit sinkt der Durchschnitt in niedrigeren Klassen.

2. Mehrere weitere Kriterien für einen niedrigen Preis

Das sind die Vorbuchungsfrist, die Mehrfachnennungen, die Unklarheiten darüber, ob alle Werte in die Erhebung aufgenommen werden oder hier ausgewählt wird, die fehlenden Nebenkosten, die wenigen Anbieter, Unklarheiten bzgl. der konkreten Anmietzeiträume usw. Das ist alles mehrfach gesagt und geschrieben.

3. Besondere „Extras“

Hier und heute soll auf die Preispolitik der „Extras“ hingewiesen werden.

Beispiel eines Preisangebotes in Mannheim am 13.08.2025

Darin sind folgende Buchungsdetails berücksichtigt:

  • Grundpreis für eine Woche kleinstes Fahrzeug 458,96 Euro brutto
  • Versicherungsschutz für Scheibe, Glas und Reifen 49,40 Euro brutto
  • Innenraumschutz 35,13 Euro brutto
  • Auslandsfahrt 37,77 Euro brutto
  • Jungfahrer-Gebühr 113,68 Euro brutto
  • Aufhebung KM-Begrenzung 87,25 Euro brutto.

Die unteren fünf Positionen sind als „Sonder-Extras“ anzusehen, die nicht zu vergleichen sind mit Zusatzleistungen, die Selbstzahler und Unfallgeschädigte üblicherweise mit dem Autovermieter vereinbaren, Beispiel Kasko/Haftungsreduzierung oder Zweitfahrer-Erlaubnis.

Diese Sonder-Extras sind jedoch – wenn sie vom Anbieter als besondere Bedingungen gelistet sind – relevant für eine Preiserhebung des Normaltarifes und für eine Preisabfrage eines Internetpreises unbedingt zu berücksichtigen.

Im Einzelnen:
WeiterlesenGründe für zu niedrige Werte bei Fraunhofer

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32/25

Landgericht Köln 29 S 164/21 vom 27.01.2022
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 161 C 110/21 vom 13.07.2021)

  1. Im Streit um die Schadenersatzpflicht des Mieters für einen Schaden am Mietwagen geht es häufig um Beweislastregeln. Auszugehen ist von einer Beweislastverteilung nach Verantwortungsbereichen.
  2. Dem Vermieter obliegt es, nachzuweisen, dass eine Beschädigung während der Mietzeit im Obhutsbereich des Mieters entstanden ist.
  3. Das Berufungsgericht sieht sodann eine sekundäre Darlegungslast beim Mieter.
  4. Die erstinstanzliche Entscheidung wird korrigiert, dem Vermieter eines Fahrzeuges komme auch dann die volle Beweislast für die Verantwortlichkeit des Mieters für eine Beschädigung zu, wenn der sich auf Unwissenheit und eine mögliche Verursachung durch Dritte berufe.

Zusammenfassung:

Das Berufungsgericht korrigiert eine erstinstanzliche Entscheidung zum Schadenersatz nach Beschädigung des Mietwagens. Wenn feststeht, dass der Schaden während der Miete entstanden ist, kann sich der Mieter nicht auf Unwissenheit berufen.
WeiterlesenMietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31/25

Amtsgericht Duisburg-Hamborn 23 C 45/25 vom 02.07.2025

  1. Soweit das Werkstattrisiko beim Schädiger liegt, verbietet sich im Schadenersatzprozess zwischen dem Geschädigten und dem Schädigerversicherer eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten, weil die Erforderlichkeit dann unerheblich ist.
  2. Die Kosten des Reparaturablaufplans hat der Schädiger zu erstatten, wenn er es war, der den zusätzlichen Aufwand in der Werkstatt ausgelöst hat.
  3. Auch in Bezug auf die Mietwagenkosten greift das Werkstatt- bzw. Mietwagenrisiko.
  4. Gemessen am Mischmodell aus Schwacke und Fraunhofer sind die restlichen Forderungen wegen der Ersatzanmietung gerechtfertigt.
  5. Die Kosten von Nebenleistungen für Zusatzfahrer und Haftungsreduzierung sind ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn bestimmt die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten in ständiger Rechtsprechung mit Fracke. Hier nun verweist es darauf, dass aufgrund der BGH-Rechtsprechung zum Werkstattrisiko auch Einwände des Versicherers zur Mietwagendauer und zur Höhe der Mietwagenkosten nicht aufgeklärt werden müssen, so lange der Geschädigte eventuelle Überzahlungsansprüche an den Schädiger abgetreten hat und dem auch kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden vorzuwerfen ist. Das Mietwagenrisiko wenden das Gericht sogar auf die Frage der Preisvorgabe an.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30/25

Amtsgericht Berlin-Mitte 16 C 165/24 V vom 14.03.2025

  1. Die Klägerin ist aufgrund nachgeholter Abtretungsvereinbarung zum Schadenersatzanspruch aktivlegitimiert.
  2. Die Schadenersatzforderung aufgrund Mietwagennutzung ist gemessen an den Vergleichswerten der Schwacke-Liste nicht zu beanstanden und entspricht damit dem Wirtschaftlichkeitsgebot.
  3. Der Verweis auf niedrigere Werte bei Fraunhofer ist kein konkretes Argument gegen die Anwendung der Schwacke-Liste.
  4. Von der Beklagten vorgelegte Internetbeispiele sind schon deshalb nicht mit dem Fall vergleichbar und nicht relevant, weil sie drei Jahre später erhoben wurden.
  5. Kosten für erforderliche Nebenleistungen Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen und Abholen sind ebenso zu erstatten und an den Schwacke-Werten gemessen auch in der Höhe nicht zu beanstanden.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Berlin-Mitte wendet die Schwacke-Liste für den Grundpreis des Normaltarifes und die Nebenkosten an. Der Beklagtenvortrag mit Fraunhofer und Internetbeispielen wird als unzureichend verworfen. Nebenkosten sind ebenso vom Versicherer des Schädigers zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis:

In Berlin setzt die Mietwagenrechtsprechung weit überwiegend weiterhin auf Schwacke-Werte. Und das mit der einfachsten nachvollziehbaren Begründung, die sich aus der BGH-Linie ergibt: So lange nicht mit konkreten Argumenten auf den Fall bezogen deutlich gemacht wird, wie sich angebliche Mängel erheblich auf den Fall auswirken, muss das Gericht diese Argumente nicht als relevant ansehen.
Die Versicherung versuchte in der Frage der Aktivlegitimation, das Gericht dadurch zu verunsichern, dass auf BGH-Rechtsprechung verwiesen wurde, die nicht auf den Fall passte. Denn genau die Begründung für eine fehlende Aktivlegitimation in dem BGH-Verfahren lagen in dem vom Amtsgericht berlin-Mitte zu entscheidenden Verfahren nicht vor. Das hat das Gericht erkannt und beantwortet.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29/25

Landgericht Hamburg 232 S 41/21 vom 11.02.2022 (Beschluss)
(Vorinstanz Amtsgericht Hamburg-St. Georg 911 C 46/21 vom 14.10.2021)

  1. Der Klägerin ist ihre Schadenersatzforderung in Höhe der Selbstbeteiligung nach einem festgestellten Schaden zum Mietende zuzusprechen, welcher nicht unter den vertragsgemäßen Gebrauch des § 538 BGB fällt. Denn der Mieter hat für eine schuldhafte Verletzung nebenvertraglicher Pflichten Schadenersatz zu leisten.
  2. Dem Mieter obliegt die Beweislast, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat, der während der Mietzeit entstanden ist.
  3. Dem Vermieter kommt lediglich die Pflicht des Nachweises zu, dass der Schaden zu Mietbeginn nicht bereits vorhanden gewesen ist.
  4. Eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Frage des Verschuldens gilt nicht nur für eine positive Vertragsverletzung sondern ebenso bezüglich der objektiven Pflichtverletzung.

Zusammenfassung:

Der Mieter hat für den vertraglich vereinbarten Teil (Selbstbeteiligung) des Schadens, der zum Mietende festgestellt wurde, auch dann einzustehen, wenn er das Fahrzeug angeblich unbeschädigt vorzeitig auf dem Gelände des Vermieters abstellt und behauptet, er könne zu dem Schaden keine Angaben machen, weil dieser von ihm nicht zu vertreten sei.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28/25

Amtsgericht Bonn 116 C 185/24 vom 12.11.2024

  1. Der geforderte Schadenersatzbetrag auf der Grundlage eines Vergleiches mit der Schwacke-Liste zuzüglich eines unfallbedingten Aufschlages wird der Klägerin im Rahmen der Klage aus abgetretenem Recht vollständig zugesprochen.
  2. Die Klägerin hat überzeugend dargelegt, warum die Fraunhofer-Liste u.a. aufgrund von Mängeln der Mietwagenklassen-Zuordnung zur Schätzung des Normaltarifes auch im Rahmen des Mischmodells Fracke ungeeignet ist.
  3. Auf den Grundbetrag des Normaltarifs ist ein Aufschlag wegen erforderlicher unfallbedingter Mehrleistungen zuzusprechen (BGH: „erforderlicher“ Unfallersatztarif).
  4. Die Notwendigkeit der Dauer der Anmietung wurde durch den Reparaturablaufplan hinreichend verdeutlicht. Das Mietwagenrisiko trägt der Schädiger.
  5. Die Reduzierung des Schadenersatzbetrages allein mit dem Hintergrund, es könnte sich um eine nicht korrekte Zulassung des Mietwagens handeln, ist ungerechtfertigt.
  6. Die von der Beklagten gegenüber der Geschädigten in einem Telefonat genannte Anmietmöglichkeit bei einem mit dem Versicherer verbundenen Mietwagenunternehmen stellt kein konkretes und in Bezug auf den Preis verbindliches Mietwagenangebot dar.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Bonn wendet wieder allein die Schwacke-Werte an. Fraunhofer kommt auch im Mischmodell nicht infrage. Zusätzlich werden der 20%ige Aufschlag und die erforderlichen Nebenkosten zugesprochen. Eine aus objektiven Gründen längere Reparatur- und damit Mietwagendauer ist ein Risiko des Schädigers. Auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind zu erstatten. Ein telefonisch unterbreitetes Mietwagenangebot zur Preisvorgabe ist irrelevant.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27/25

Landgericht Köln 14 O 283/24 vom 08.04.2025

1. Die Beklagte hatte nicht dargelegt, dass das Direktvermittlungsangebot an den Geschädigten auf einem konkret verfügbaren Fahrzeug beruhte, das mit dem Schadensersatzanspruch vergleichbar war. Den Geschädigten trifft die Preisvorgabe der Gegnerversicherung daher nicht.
2. Sofern die Ursache der Reparaturverzögerung, welche die längere Mietdauer begründet, durch das Fehlen eines Ersatzteils hinreichend nachgewiesen ist, entfällt die Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme.
3. Die Schätzung der Höhe der erforderlichen Kosten erfolgt anhand der klägerseits vorgelegten Listen von Schwacke und Fraunhofer aus dem Jahr der Vermietung und nicht wie die Beklagte meint aus den Listen des Jahres vor der Vermietung.
4. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen ist in Höhe von vier Prozent als ausreichend anzusehen.
5. Die Kosten der von der Klägerin abgerechneten Nebenkosten sind in dieser Höhe erstattungsfähig, nicht jedoch die höheren Beträge der Schwacke-Liste.
6. Kosten der Vermietung außerhalb der Öffnungszeiten sind lediglich bei einer Gestellung der Ersatzmobilität während einer kurzen Nachtzeit zwischen 21 und 06 Uhr erstattungsfähig.

Zusammenfassung:

Das Landgericht Köln wendet erstinstanzlich die Fracke-Werte an, mit denen der Kläger seinen Anspruch auch vorgetragen hatte. Nebenkosten außer Notdienstgebühr kommen hinzu. Die Preisvorgabe der Beklagten wird verworfen, weil sie nicht darlegen konnte, dass zu dem behaupteten Preis tatsächlich ein Fahrzeug zur Verfügung stand.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26/25

Amtsgericht Hamburg 31a C 54/23 vom 18.06.2025

  1. Der Vorwurf der Beklagten, der Geschädigte hätte sich – um nicht gegen seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens zu verstoßen – mit Taxifahrten mobil halten können, wird zurückgewiesen.
  2. Der Verweis der Beklagten auf die Anwendbarkeit allein der Fraunhofer-Liste trägt nicht. Die Beklagte hat auch bereits nicht die einschlägige Ausgabe der Fraunhofer-Liste, sondern Werte aus anderen Jahren vorgelegt.
  3. Die vom Geschädigten für Ersatzmobilität erzeugten Kosten halten sich im Rahmen der üblichen Preise für Mietwagen.
  4. Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge liegen unterhalb mehrerer von ihr zum Vergleich herangezogener Internetbeispiele und damit nicht wie die Beklagte behauptet marktunüblich viel zu hoch.
  5. Auch die Kosten der Haftungsreduzierung und Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges sind von der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung zu erstatten.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Hamburg durchbricht die Fraunhofer-Linie der örtlichen Gerichte. Nachdem der Anspruch auf Ersatzmobilität per Mietwagen dem Grunde nach bestätigt wurde, wird die Erforderlichkeit der Höhe nach geprüft. Und anstatt – wie in Hamburg üblich – mit dürrer Begründung auf Fraunhofer-Werte zu verweisen, wird die Forderung des Autovermieters vor dem Hintergrund von vergleichbaren Internetangeboten vollständig bestätigt.
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Arroganzanfall: Das Imperium will zurückschlagen

Seit Jahren leistet sich ein hoher Richter einen Fauxpas nach dem anderen. Nun greift Dr. Scholten (ehemaliger Vorsitzender des – vor seiner Zeit renommierten – 1. Zivilsenates des OLG Düsseldorf) das Landgericht Bonn an, weil es nicht seiner Meinung ist. Es geht um Fraunhofer und die Auffassung von Scholten, wie toll die Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage geeignet sei.

Zunächst zu der Frage, warum der Spruch „Ist der Ruf erst ruiniert, lebt es sich ganz ungeniert“ auf den Ex-Richter Dr. Scholten zutrifft. Der Richter hat sich als Vorsitzender des OLG-Senates einiges an katastrophalen Aussetzern geleistet.

Da wäre zunächst eine in der Schadenregulierung extrem wichtige Frage, in der sich Dr. Scholten in die Nesseln gesetzt hat.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25/25

Landgericht Berlin II 7 O 190/23 vom 29.04.2024

  1. Werden Kraftfahrzeuge zur Vermietung angeboten, sind diese als Selbstfahrervermietfahrzeuge zuzulassen.
  2. Auch der Kaskoversicherer ist über die Vermietungsabsicht in Kenntnis zu setzen.
  3. Ist der Nutzerkreis eines gewerblich genutzten Fahrzeuges konkret festgelegt und kommt es zu einem Schaden im Rahmen der Vermietung, ist der Kaskoversicherer leistungsfrei.
  4. Der Kaskoversicherer muss auch dann nicht leisten, wenn zwar das Fahrzeug zur Vermietung angeboten wurde, aber nicht feststeht, dass der Schaden während einer Vermietung stattfand, jedenfalls der Nutzer nicht dem genehmigten Nutzerkreis angehörte.

Zusammenfassung:

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass ein Kaskoversicherer einen Schaden am unstreitig kaskoversicherten Fahrzeug nicht übernehmen müsse, wenn dieses zur Vermietung angeboten wurde, ohne es korrekt als Selbstfahrervermietfahrzeug zuzulassen und zu versichern.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24/25

Amtsgericht Mühldorf am Inn 1 C 295/24 vom 11.03.2025

  1. Verzögerungen bei der Reparatur, die zu höheren Mietwagenkosten führen und die der Geschädigte nicht vorhersehen oder im Verlauf erkennen und beeinflussen konnte, gehen als Mietwagenrisiko zu Lasten des Schädigers.
  2. Die außergerichtliche Zahlung der Beklagten, bei der sie sich auf die Fraunhofer-Liste bezieht, ist als Schadenersatz unzureichend.
  3. Die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten wird nach dem Mischmodell der Listen bestimmt.
  4. Eine Anmietung einen Tag vor der terminierten Reparatur ist in begründeten Fällen nicht zu beanstanden.

Zusammenfassung:

Das Gericht sieht in Bezug auf die Verzögerung der Reparatur und daraus resultierend gestiegener Mietwagenkosten kein Verschulden des Geschädigten. Da der sich auf das Mietwagenrisiko beruft und Zahlung an den Vermieter verlangt sowie eventuelle Überzahlungsansprüche an den Schädiger abgetreten hat, wird der erforderliche Betrag für die gesamte Reparaturdauer zugesprochen.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 23/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 23/25

Amtsgericht Freiburg im Breisgau 2 C 1312/24 vom 10.04.2025 (Datum mündliche Verhandlung)

  1. Das Vermittlungsschreiben der Beklagten ist kein konkretes annahmefähiges Angebot und damit der Geschädigte nicht an den dort genannten Mietwagenpreis gebunden.
  2. Aufgrund bestehender Sprachschwierigkeiten hätte der Geschädigte selbst auch keine mündlichen Preis-, Leistungs- und Lieferverhandlungen mit dem vom Versicherer genannten Autovermieter führen können.
  3. Die Schätzung der erforderlichen Kosten für Ersatzmobilität erfolgt anhand der Methode Mischmodell aus Schwacke und Fraunhofer.

Zusammenfassung:

Der Versuch der Beklagten scheitert, den Geschädigten auf eine Preisvorgabe festzulegen. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wird zur Zahlung restlichen Schadenersatzes aufgrund Mietwagenkosten und Kosten eines Reparaturablaufplans verurteilt. Die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten wird mit der Fracke-Methode geschätzt.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22/25

Amtsgericht Andernach 61 C 546/24 vom 14.03.2025

  1. Aufgrund einer wirksam vereinbarten Abtretung der Schadenersatzforderung ist die Klägerin aktivlegitimiert.
  2. Der Schadenersatzanspruch des Geschädigten ist begrenzt auf den Betrag, den ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf.
  3. Die Schwacke-Liste ist zur Bestimmung der erforderlichen Kosten als eine geeignete Schätzgrundlage anzusehen.
  4. Auf den Grundwert des Normaltarifes ist im konkreten Fall ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt.
  5. Ebenso erstattungsfähig sind die Kosten erforderlicher Nebenleistungen.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Andernach urteilt entsprechend der Berufungskammer in Koblenz anhand der Schwacke-Liste zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten. Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen entfällt bei klassenkleinerer Anmietung. Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind schadenersatzrechtlich vom Schädiger zu erstatten.
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 21/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 21/25

Amtsgericht Gütersloh 10 C 230/24 vom 24.02.2025

  1. Restliche Schadenersatzforderung aus abgetretenem Recht bzgl. Ersatzmobilität werden entsprechend einer Schätzung anhand Mischmodell vollständig zugesprochen.
  2. Die Verweise der Beklagten auf die alleinige Anwendbarkeit der Fraunhofer-Werte, ein elf Monate später recherchiertes Internetangebot und eine Erkundigungspflicht des Geschädigten wird zurückgewiesen.
  3. Die Wiederbeschaffungsdauer als wichtiger Teil der berechtigten Mietdauer beginnt nach Beendigung des Auslandsurlaubs, auf dessen Hinweg der Geschädigte unschuldig in einen Unfall verwickelt wurde.
  4. Besondere Kosten für Verbringung und Abholung des Geschädigten-Fahrzeuges zum Autovermieter waren zusätzlich erstattungsfähig, da die Familie des Geschädigten Reisegepäck umzuladen hatten.
  5. Der Geschädigte kann sich zur Feststellung der Wiederbeschaffungsdauer auf die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO berufen.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Gütersloh schätzt die Mietwagenkosten mittels Mischmodell abzüglich 10 Prozent Eigenersparnis und unter Hinzurechnung der Kosten von Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Navigation und Zweitfahrererlaubnis. Weiterhin werden Verbringungskosten des Unfallwagens zum Umladen von Urlaubsgepäck in den Mietwagen als erstattungsfähig angesehen. Dem Geschädigten wird zugestanden, sich erst nach seinem Urlaub um die Unfallschadenregulierung zu kümmern, da die Auffassung bestätigt wurde, dass der Gutachten-Auftrag erst nach dem Urlaub erteilt werden musste und sich dem vorliegenden Gutachten die Überlegungszeit und die  Wiederbeschaffungsdauer anschlossen.

Bedeutung für die Praxis:

Die früher als Bielefelder Modell bezeichnete Fracke-Methode wird in der Region fortgeführt. Fraunhofer als alleinige Liste zur Bestimmung der Höhe der Mietwagenkosten kommt nicht in Frage. Den Screenshot, den die Beklagte zum Nachweis eines viel niedrigeren Marktpreisen vorlegte, hat die Klägerin direkt mit eigenen Screenshots desselben Autovermieters mit viel höheren Preisen gekontert. So stellte das Gericht folgerichtig fest, dass Preise schwanken und daher selbst im Internet auch viel höher sein können, als es die Beklagte wahrhaben will.
Die Kosten der angefallenen Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Navigationsgerät, Zweitfahrer sowie Zustellung und Abholung werden ebenso zugesprochen. Die Argumentation der Beklagten zur Überteuerung der Haftungsreduzierung verfängt nicht. Sie konstruierte, dass eine weitere Reduzierung der Selbstbeteiligung um 350 Euro am Ende nicht über 1.300 Euro Extrakosten ausmachen dürften. Dabei vergaß sie zu erwähnen, dass die 350-Euro-Reduzierung jeden ggf. anfallenden Schaden betreffe und dass die 1.300 Euro über die gesamte Mietdauer entstehen. Das Gericht wies zusätzlich darauf hin, dass die im Mietvertrag vereinbarte niedrige Selbstbeteiligung auch dann ihre Berechtigung hat, wenn das Geschädigten-Fahrzeuges nicht so weitreichend kaskoversichert ist.
Schließlich ist zu erwähnen, dass eine längere Mietdauer über eine Wiederbeschaffungsdauer hinaus als berechtigt angesehen wurde, weil der Unfall auf dem Weg in den Urlaub geschah und das Unfallopfer selbstverständlich zunächst mit einem Mietwagen in den Urlaub reisen durfte und sich erst danach mit dem Schaden befassen brauchte.

Entscheidung Landgericht München gegen Fraunhofer rechtskräftig

Zum Streit um die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten hatte das Landgericht München im August 2024 in einer Berufungssache vorläufig entschieden, dass auch in München die Fracke-Linie des Mischmodells aus Schwacke und Fraunhofer gelte (LG München, Aktenzeichen 6 S 7498/22).

Wir hatten darüber informiert:

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36/24 – Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Nun hat die Beklagte die richterliche Auffassung akzeptiert. Der Rechtsstreit ist beendet und die Versicherung hat die Restforderung an den Autovermieter zu bezahlen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20/25

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20/25

Amtsgericht Goslar 28 C 61/23 vom 25.10.2024

  1. Der Vorwurf des Haftpflichtversicherers gegen den Geschädigten bezüglich einer Verletzung der Pflicht zur Geringhaltung des Schadens wird vom Gericht nicht geteilt.
  2. Die beklagte Haftpflichtversicherung ist zur Frage des Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht vortrags- und beweisbelastet.
  3. Eine schriftliche Wiederholung der Gesprächsinhalte des Telefonates bedeutet für sich genommen noch keine Verbindlichkeit der Preisvorgabe für den Geschädigten.
  4. Auch darüber hinaus hat die Beklagte nicht darlegen können, dass dem Geschädigten ein konkretes Angebot unterbreitet wurde, da dem Geschädigten Angaben zum tatsächlichen Preis, Fahrzeugklasse und weitere Details nicht mitgeteilt wurden.
  5. Werden wesentliche Zwischenschritte hin zu einem konkreten Mietwagenangebot dem Geschädigten übertragen, liegt ihm kein ohne Weiteres annahmefähiges Angebot vor.

Zusammenfassung:

Das Amtsgericht Goslar schätzt die schadenrechtlich erforderlichen Mietwagenkosten anhand der Listen. Zuvor stellt das Gericht fest, dass die Beklagte dem Geschädigten mittels Telefonat und nachfolgendem Schreiben kein ohne Weiteres annahmefähiges Direktvermittlungsangebot unterbreitet hatte und er daher nicht gegen seine Obliegenheit zur Schadengeringhaltung verstoßen habe.

Bedeutung für die Praxis:

WeiterlesenMietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20/25

Aktuelles Argument gegen Fraunhofer

Aktuelles Argument gegen Fraunhofer

In mehreren Gerichtsbezirken lassen sich Richter davon überzeugen, dass sie ihre Auffassung zur Verwendbarkeit der Fraunhofer-Liste überdenken. Wir haben seit mehr als einem Jahr immer wieder solche Urteile vorgestellt.

Es scheint ein Argument zu geben, das Richterinnen und Richter überzeugender finden als andere Argumente:
Die Tatsache, dass es Fraunhofer nicht gelingen kann, einen im Internet gefundenen Mietwagenpreis einer korrekten Mietwagenklasse korrekt zuzuordnen.

Wir sind der Meinung, dass damit das Fundament der Fraunhofer-Liste wegbricht. Jeder dort für einen abgedruckten rechnerischen Mittelwert verwendete Internet-Preis ist damit als willkürlich zu bezeichnen. Damit stimmt die ganze Liste nicht.

Das AG Siegburg am 16.04.2025, Zitat:

„Denn das Gericht zweifelt vor dem Hintergrund des seitens der Klägerin vorgelegten „Gutachten Mietwagenpreise Internet 2023 – Region Bonn“ (Anl. K4, BI. 193 ff d. A.) an der Eignung der Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage, welche zur Berechnung eines arithmetischen Mittels zugrunde gelegt werden könnte.

Die Klägerin hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass ihr zumindest seit der Ausgabe des Jahres 2021 Erhebungsmethoden zugrunde liegen, die erhebliche Zweifel daran begründen, dass die Ergebnisse den relevanten Mietmarkt wenigstens einigermaßen realistisch widerspiegeln. Ausschlaggebend hierfür ist der Umstand, dass im Vorwort zum Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen unstreitig seit dem Jahr 2021 erläutert wird, dass die Auswertung auf Basis der Schwacke-Klassifikation und zusätzlich anhand der ACRISS-Klassifikation der Fahrzeuge durchgeführt wird. Es steht außer Streit, dass letztere Einordnung nach Ausstattungsmerkmalen für touristische Zwecke im Internet erfolgt.

Damit steht fest, dass Fraunhofer bei seiner Datenerhebung die ACRISS-Kategorien Fahrzeugkategorie, Bauart, Getriebe, Treibstoff und Klima automatisiert abgreifen konnte; weitere Information, insbesondere über den Listenpreis der angebotenen Mietwagen, waren dagegen auf Grundlage der Methodik der Datenerhebung bei Fraunhofer nicht abrufbar.

Die Klägerin hat anhand eines Beispiels nachvollziehbar dargelegt, dass diese Klassifizierung für die Ermittlung des Anschaffungspreises nicht geeignet ist. So hat sie auf S. 7 ff. der Replik (BI. 134 ff d. A.) erläutert, dass zwei verschiedene Modelle des VW Golf zwar den gleichen ACRISS-Code (CLMR), jedoch abweichende Anschaffungspreise von knapp 30.000,-EUR und knapp 60.000,-EUR und damit die Gruppen 4 bzw. 7 nach Schwacke aufweisen.

Dies ist auch zwanglos nachvollziehbar, da bei ACRISS bereits grundlegende wertbildende Faktoren wie die Motorisierung und die Ausstattung nicht differenzierend erfasst werden.

Damit steht fest, dass die von Fraunhofer herangezogenen Daten lediglich Rückschlüsse auf grundlegende Fahrzeugmerkmale, nicht jedoch auf den eigentlichen Fahrzeugwert zulassen. Letzterer ist jedoch maßgeblich für die Frage, ob der entsprechende Mietpreis erforderlich ist, da der Geschädigte berechtigt ist, ein gleichwertiges bzw. – zur Vermeidung der Anrechnung ersparter Aufwendungen ein um eine Gruppe niedriger eingeordnetes Fahrzeug anzumieten.“

Das Gericht hat das Mietwagenklassen-Problem verstanden und es als Grund angesehen, Fraunhofer nicht mehr anzuwenden:
Da die Fraunhofer-Erhebungs-Preise in jedem Einzelfall keine Zuordnung zu einer Mietwagenklassifikation erlauben. Ein Beispiel: Derselbe ACRISS-Code kann bei einem VW Golf zur Schwacke-Mietwagenklasse 06 und 09 führen.

Schriftsatzbaustein

Falls Sie das Argument anbringen wollen, verwenden Sie gern diese Formulierungen:
WeiterlesenAktuelles Argument gegen Fraunhofer

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