Vermietung nach Unfall
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 21-15
Das OLG Düsseldorf hat nachgeladen: Pro Fraunhofer bedeutet halber Nutzungsausfall
Das OLG Düsseldorf hat in einem weiteren Verfahren entschieden, dass nur die Fraunhoferliste als Schätzgrundlage in Frage komme. Weder die Anwendung der Schwackeliste (der BGH hatte die Anwendung dieser Liste ausdrücklich bestätigt) noch die Bildung eines rechnerischen Mittelwertes sind aus Sicht des Berufungsgerichtes angemessen.
Wie schon im ersten Urteil vom 24.03.2015 scheint anstatt des konkreten Rechtsbegehrens des Klägers nur das Ziel im Vordergrund zu stehen, bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfall im Gerichtsbezirk des OLG Düsseldorf ausschließlich die Fraunhoferliste durchzusetzen. Denn es fehlt eine sachliche und ausführliche Begründung, warum weder Schwackeliste noch ein Mittelwert aus beiden Listen anwendbar seien. Zu diesem Eindruck gelangt man bereits auf den Seiten 5 und 6 des Urteils (III, 1.; III, 2. und III, 3.). Das Gericht verweist dort zunächst korrekt auf den BGH und dessen Vorgabe, nur dann den Bedenken gegen eine der Listen (Schwacke oder Fraunhofer) nachzugehen, wenn deutlich günstigere oder ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum und den Ort der Anmietung aufgezeigt werden.
Diese Frage nach dem Vorliegen konkreten Sachvortrages hat das Landgericht Düsseldorf, das Gericht des ersten Rechtszuges, noch eindeutig mit "nein" beantwortet und ausführlich begründet (siehe dazu: http://openjur.de/u/694002.html). Das OLG Düsseldorf hingegen hat sich in der Berufung damit nicht weiter befasst, sondern zur Begründung seiner anderslautenden Auffassung und der Anwendung der Fraunhoferliste zunächst nur auf sein erstes in Bezug auf Fraunhofer gleichlautendes Urteil vom 24.03.2015 verwiesen und damit wohl gemeint, die Sache sei für immer entschieden. So findet sich auf Seite 6 oben dann auch die Formulierung: „...kann die in Streit stehende Frage, ob die Beklagte durch Vorlage von Vergleichsangeboten die Eignung der Schwackeliste als Schätzgrundlage im konkreten Fall erschüttert hat, dahinstehen.“
Wie bitte? Warum sollte das dahinstehen können, wenn der BGH genau das zur Bedingung gemacht hat, die Eignung einer Schätzgrundlage als überprüfungswürdig anzusehen? Hieraus ziehe ich ganz eindeutig den Schluss, dass es dem Gericht nicht um die Begründung der Entscheidung dieses Einzelfalles ging, sondern um das Abweisen einer Klage aus Prinzip nach dem Motto „Wir machen hier Fraunhofer, damit das im OLG-Bezirk (und darüber hinaus?) klar ist“.
An einer anderen Stelle wird die mangelnde Kompetenz des Gerichtes anhand der fehlerhaften Beantwortung einer einfachen Fachfrage deutlich. Das ...
Das OLG Düsseldorf hat nachgeladen: Pro Fraunhofer bedeutet halber Nutzungsausfall
Das OLG Düsseldorf hat in einem weiteren Verfahren entschieden, dass nur die Fraunhoferliste als Schätzgrundlage in Frage komme. Weder die Anwendung der Schwackeliste (der BGH hatte die Anwendung dieser Liste ausdrücklich bestätigt) noch die Bildung eines rechnerischen Mittelwertes sind aus Sicht des Berufungsgerichtes angemessen.
Wie schon im ersten Urteil vom 24.03.2015 scheint anstatt des konkreten Rechtsbegehrens des Klägers nur das Ziel im Vordergrund zu stehen, bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfall im Gerichtsbezirk des OLG Düsseldorf ausschließlich die Fraunhoferliste durchzusetzen. Denn es fehlt eine sachliche und ausführliche Begründung, warum weder Schwackeliste noch ein Mittelwert aus beiden Listen anwendbar seien. Zu diesem Eindruck gelangt man bereits auf den Seiten 5 und 6 des Urteils (III, 1.; III, 2. und III, 3.). Das Gericht verweist dort zunächst korrekt auf den BGH und dessen Vorgabe, nur dann den Bedenken gegen eine der Listen (Schwacke oder Fraunhofer) nachzugehen, wenn deutlich günstigere oder ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum und den Ort der Anmietung aufgezeigt werden.
Diese Frage nach dem Vorliegen konkreten Sachvortrages hat das Landgericht Düsseldorf, das Gericht des ersten Rechtszuges, noch eindeutig mit "nein" beantwortet und ausführlich begründet (siehe dazu: http://openjur.de/u/694002.html). Das OLG Düsseldorf hingegen hat sich in der Berufung damit nicht weiter befasst, sondern zur Begründung seiner anderslautenden Auffassung und der Anwendung der Fraunhoferliste zunächst nur auf sein erstes in Bezug auf Fraunhofer gleichlautendes Urteil vom 24.03.2015 verwiesen und damit wohl gemeint, die Sache sei für immer entschieden. So findet sich auf Seite 6 oben dann auch die Formulierung: „...kann die in Streit stehende Frage, ob die Beklagte durch Vorlage von Vergleichsangeboten die Eignung der Schwackeliste als Schätzgrundlage im konkreten Fall erschüttert hat, dahinstehen.“
Wie bitte? Warum sollte das dahinstehen können, wenn der BGH genau das zur Bedingung gemacht hat, die Eignung einer Schätzgrundlage als überprüfungswürdig anzusehen? Hieraus ziehe ich ganz eindeutig den Schluss, dass es dem Gericht nicht um die Begründung der Entscheidung dieses Einzelfalles ging, sondern um das Abweisen einer Klage aus Prinzip nach dem Motto „Wir machen hier Fraunhofer, damit das im OLG-Bezirk (und darüber hinaus?) klar ist“.
An einer anderen Stelle wird die mangelnde Kompetenz des Gerichtes anhand der fehlerhaften Beantwortung einer einfachen Fachfrage deutlich. Das ...
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20-15
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 18-15
Selbsterfahrungskurs Unfallersatz-Mietwagen: Was ist falsch an der BGH-Rechtsprechung?
Mit Nachtrag, siehe unten.
Als Geschäftsführer des BAV verfüge ich über einen Dienstwagen. Dafür bin ich sehr dankbar und nutze ihn selbstverständlich. Kurz vor Ostern ist mir ein kleines Missgeschick passiert. Ich fuhr an einer großen Kreuzung in Berlin als erster „bei grün“ zügig an und kollidierte mit einem anderen Pkw. Dessen Fahrer hatte versucht, mir eigentlich entgegenkommend und gleichzeitig auch bei grün losfahrend, zu wenden und noch vor mir auf meine Spur zu fahren. Ich bremste mit mehreren Metern ABS-Einsatz und rutschte ihm doch noch in seine Tür. Das alles war sehr ärgerlich – so wie für jeden anderen unschuldig in einen Unfall verwickelten Verkehrsteilnehmer. Aber ich hatte ja einige Kenntnisse rund um die Materie und so entspannte ich mich etwas.
Erst nach Ostern – das Auto fuhr ja noch – stellte ich fest, dass es wohl nicht nur um ein paar Kratzer gehen würde, sondern Stoßfänger, Kotflügel, Grill und Scheinwerfer erheblich betroffen sind. Dass man von außen nur geringe Beschädigungen sieht, heißt ja oft nicht viel. Wie ich dann vermutete, stellte ein Sachverständiger fest, dass das Fahrzeug wegen der Scheinwerfer-Beschädigung nicht mehr fahrbereit sei. Ich brauchte einen Ersatzwagen. Hier musste ich mich besonders anstrengen, das war klar. Niemand würde mich als in Mietwagensachen Unerfahrenen ansehen und mir eine überhöhte Mietwagenrechnung durchgehen lassen.
Ich buchte also im Internet bei einem der großen Anbieter ein Fahrzeug. Ich wählte ...
Selbsterfahrungskurs Unfallersatz-Mietwagen: Was ist falsch an der BGH-Rechtsprechung?
Mit Nachtrag, siehe unten.
Als Geschäftsführer des BAV verfüge ich über einen Dienstwagen. Dafür bin ich sehr dankbar und nutze ihn selbstverständlich. Kurz vor Ostern ist mir ein kleines Missgeschick passiert. Ich fuhr an einer großen Kreuzung in Berlin als erster „bei grün“ zügig an und kollidierte mit einem anderen Pkw. Dessen Fahrer hatte versucht, mir eigentlich entgegenkommend und gleichzeitig auch bei grün losfahrend, zu wenden und noch vor mir auf meine Spur zu fahren. Ich bremste mit mehreren Metern ABS-Einsatz und rutschte ihm doch noch in seine Tür. Das alles war sehr ärgerlich – so wie für jeden anderen unschuldig in einen Unfall verwickelten Verkehrsteilnehmer. Aber ich hatte ja einige Kenntnisse rund um die Materie und so entspannte ich mich etwas.
Erst nach Ostern – das Auto fuhr ja noch – stellte ich fest, dass es wohl nicht nur um ein paar Kratzer gehen würde, sondern Stoßfänger, Kotflügel, Grill und Scheinwerfer erheblich betroffen sind. Dass man von außen nur geringe Beschädigungen sieht, heißt ja oft nicht viel. Wie ich dann vermutete, stellte ein Sachverständiger fest, dass das Fahrzeug wegen der Scheinwerfer-Beschädigung nicht mehr fahrbereit sei. Ich brauchte einen Ersatzwagen. Hier musste ich mich besonders anstrengen, das war klar. Niemand würde mich als in Mietwagensachen Unerfahrenen ansehen und mir eine überhöhte Mietwagenrechnung durchgehen lassen.
Ich buchte also im Internet bei einem der großen Anbieter ein Fahrzeug. Ich wählte ...
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17-15
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16-15
Ein besonderer BGH-Richter nun im Ruhestand: Burkhard Pauge
Kürzlich als E-Mail erhalten:
„Richter am Bundesgerichtshof Burkhard Pauge im Ruhestand …
… war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Bundesgerichtshof abgeordnet.
Am 2. April 2001 wurde Herr Pauge zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt. Er gehört seither dem vornehmlich für das Recht der unerlaubten Handlungen sowie das Arzthaftungsrecht zuständigen VI. Zivilsenat an. Seit dem Jahre 2008 ist er zugleich Vertreter der nicht ständigen Beisitzer im Dienstgericht des Bundes und seit dem Jahre 2009 auch stellvertretendes Mitglied im Senat für Patentanwaltssachen. Die Rechtsprechung insbesondere des VI. Zivilsenats hat Herr Pauge in allen dem Senat zugewiesenen Rechtsgebieten maßgeblich mitgeprägt. „
Das Ausmaß der Prägung der Rechtsprechung des VI. Zivilsenates ist außenstehend schwer zu beurteilen. Doch erinnere ich mich an eine Begebenheit, die mir noch heute in Erinnerung ist. Anlässlich des Verkehrsgerichtstages 2006 berichtete dieser Richter der Presse in der obligatorischen Pressekonferenz von seinem Arbeitskreis, den er zuvor leitete, mit den Worten (sinngemäß):
„Meinetwegen sollten sich Geschädigte immer an den eintrittspflichtigen Versicherer wenden, dann gibt es weniger Probleme.“
Jedem, der mit dem Schadenersatzrecht zu tun hat, ist die Dimension des Satzes sofort klar. Die nun aufgeregte Fragerei der Presse wurde sodann vom Leiter der Pressekonferenz (ich glaube, es war Generalbundesanwalt Nehm) sofort mit den Worten beendet: „Schluss nun, sonst redet sich der Herr BGH-Richter um Kopf und Kragen.“
Nun hat Herr Pauge seinen verdienten Ruhestand erreicht. Mal sehen, ob und wo wir wieder von ihm hören oder lesen dürfen.
Ausmaß von Preisschwankungen in Fraunhofer-Listen
Manchen Gerichten ist eine erhebliche Preisänderung einer Liste ein ausreichender Beleg dafür, dass die Liste nicht richtig sein kann. Dagegen gibt es zwei bedeutende Argumente:
1. Zumeist wird – bei Schwacke – auf den Modus/gewichtetes Mittel geschaut. Dieser Wert ist vom Zufall abhängig, denn er kann ein Minimum in einem Jahr und ein Maximum im anderen Jahr sein, da er den am häufigsten genannten Wert darstellt. In manchen PLZ-Gebieten der Schwackeliste hat der Zufall es so gewollt, dass diese Schwankung vorhanden ist. Das hat gar nichts damit zu tun, dass sich die Preise der Region geändert hätten.
2. Wenn wegen Preisschwankungen die Schwackeliste abgelehnt wird, dann muss die Fraunhoferliste noch viel vehementer abgelehnt werden.
– Denn dort gibt es bei den bundesweit ausgewiesenen Mittelwerten Preissenkungen von über 22 % und Preiserhöhungen von über 11 % in einem Jahr (Quelle: Fraunhofer 2014, Seite 69).
– Weiter gibt es im Abschnitt der Telefonerhebung bei den bundesweit ausgewiesenen Mittelwerten angeblich Senkungen der rechnerischen Mittelwerte binnen eines Jahres in Höhe von über 37 % und Steigerungen von über 11 % (a.a.O., Seite 73).
– Schaut man in die Regionen, dasselbe Bild, Beispiel PLZ 12, Interneterhebung, Gruppe M: Senkung des regionalen Mittelwertes von 246,74 Euro in 2013 auf 193,88 Euro in 2014, macht ein Minus von über 21 % in einem Jahr (Seite 117 in 2013 und Seite 118 in 2014).
– Ebenso sind Steigerungen im 2-stelligen Prozentbereich anzutreffen, z.B. auf denselben Seiten in PLZ 13 die Mietwagengruppe P von 438,51 Euro auf 487,38 Euro, mithin über 11%.
Es schwanken in Fraunhofer Preise von einem Jahr zum nächsten Jahr also um über ein Drittel und darauf sind die Gerichte hinzuweisen, die den Werten einer Liste misstrauen, wenn diese Gerichte „unerklärliche“ Preisschwankungen beanstanden. Diese Schwankungen – und das ist das bemerkenswerte daran – sind hier nicht auf dem Modus/gewichtetes Mittel bezogen, sondern auf die rechnerischen Mittelwerte aus allen Werten, die erhoben wurden.
Ausmaß von Preisschwankungen in Fraunhofer-Listen
Manchen Gerichten ist eine erhebliche Preisänderung einer Liste ein ausreichender Beleg dafür, dass die Liste nicht richtig sein kann. Dagegen gibt es zwei bedeutende Argumente:
1. Zumeist wird - bei Schwacke - auf den Modus/gewichtetes Mittel geschaut. Dieser ...
Der 1. Senat des OLG Düsseldorf liegt wieder einmal daneben
(Mit Ergänzungen vom 28.04.2015)
Der 1. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat sich leider wieder vergaloppiert. Seitdem dort in 2008 der Vorsitzende Richter Dr. Eggert in den Ruhestand verabschiedet wurde, sind die Zeiten vorbei, in denen man einen wirklich sattelfesten "Blechsenat" in Deutschlands OLG-Landschaft vorfinden konnte. Unter dem neuen Düsseldorfer Vorsitzenden Dr. Scholten ist nun vieles anders.
So zog man z.B. in 2012 die Grenzen der Wertminderung an einem Unfallfahrzeug zu eng. Damals ...
Der 1. Senat des OLG Düsseldorf liegt wieder einmal daneben
(Mit Ergänzungen vom 28.04.2015)
Der 1. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat sich leider wieder vergaloppiert. Seitdem dort in 2008 der Vorsitzende Richter Dr. Eggert in den Ruhestand verabschiedet wurde, sind die Zeiten vorbei, in denen man einen wirklich sattelfesten "Blechsenat" in Deutschlands OLG-Landschaft vorfinden konnte. Unter dem neuen Düsseldorfer Vorsitzenden Dr. Scholten ist nun vieles anders.
So zog man z.B. in 2012 die Grenzen der Wertminderung an einem Unfallfahrzeug zu eng. Damals ...
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-15
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-15
Eigenkosten, Vorhaltekosten, Nutzungsausfall und Fraunhofer
NUR FÜR MITGLIEDER
Kann man diese Werte irgendwie in Beziehung setzen?
Denn Fraunhofer weist minimale auf den Tag oder die Woche bezogene angebliche Marktpreise für Mietwagen aus. Manche Gerichte wenden diese Werte an.
Doch ein Vergleich mit weiteren Werten aus dem Umfeld der Autonutzung (Stand 2014) sollte zu denken geben. Dazu werden hier einmal Eigenkosten, Vorhaltekosten, Nutzungsausfall und Fraunhoferwerte betrachtet, beispielhaft für einen Mercedes-Benz 200 CDI DPF aus 2009.
Eigenkosten: In der ...
Eigenkosten, Vorhaltekosten, Nutzungsausfall und Fraunhofer
Kann man diese Werte irgendwie in Beziehung setzen?
Denn Fraunhofer weist minimale auf den Tag oder die Woche bezogene angebliche Marktpreise für Mietwagen aus. Manche Gerichte wenden diese Werte an.
Doch ein Vergleich mit weiteren Werten aus dem Umfeld der Autonutzung (Stand 2014) sollte zu denken geben. Dazu werden hier einmal Eigenkosten, Vorhaltekosten, Nutzungsausfall und Fraunhoferwerte betrachtet, beispielhaft für einen Mercedes-Benz 200 CDI DPF aus 2009.
Eigenkosten: In der ...
Erstattung der Kosten für Ersatzmietwagen nach Unfall mit gewerblich zugelassenem Fahrzeug
In vielen Fällen sind auch gewerblich zugelassene Fahrzeuge nach einem Unfall beschädigt und die Firma benötigt ein Ersatzfahrzeug. Sofern der Gegner als Versursacher feststeht und Schadenersatz zu leisten hat (Haftpflichtschaden), stellt sich die Frage, ob auch der "gewerbliche Geschädigte" einen Ersatzwagen anmieten kann und dem Schädiger diese Kosten auferlegt werden können.
Auch wenn der BGH hierzu noch keine abschließenden Festlegungen getroffen zu haben scheint, geht er erkennbar davon aus, dass der gewerbliche Geschädigte grundsätzlich mindestens den "entgangenen Gewinn" geltend machen kann. Daneben kommen eine Nutzungsausfallentschädigung und die Kosten eines Mietwagens in Frage.
Ob der geschädigte Gewerbebetrieb Mietwagenkosten als Schaden geltend machen kann, hängt wie so oft vom Einzelfall ab. Als entscheidend wird die Antwort auf die Frage nach den ...
MRW 1-2015, Inhaltsübersicht
Anbei die Inhaltsübersicht der aktuellen Ausgabe der Print-Version der MRW (1-2015), siehe Anlage.
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-15
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-15
Kravag macht sich die Finger schmutzig
Ein inzwischen typisches Gerichtsverfahren, geführt durch den Rechtsvertreter der KRAVAG, zeichnet sich dadurch aus, dass gegen alles vorgetragen wird, was man sich denken kann.
Beispiel: Urteil AG Fürstenwalde/Spee Az. 26 C 299/13
1. Obwohl ein Teil der Mietwagenkosten reguliert wurde, wird die Berechtigung der Anmietung dem Grunde nach bestritten, der Geschädigte hätte nach Auffassung der Versicherung gar keinen Mietwagen nehmen dürfen.
2. Die Forderung in Bezug auf die Reparaturkosten wird insgesamt bestritten, indem die Vertragsvereinbarung ...
Schwacke: Die ewige Mär von den nicht auszuschließenden Manipulationen
NUR FÜR MITGLIEDER
Gerichte haben Übung darin, voneinander abzuschreiben und damit irgendwelche gewollten Ergebnisse ihrer Urteile zu begründen. Irgendwann hat mal ein Richter behauptet, Manipulationen bei Schwacke seien nicht auszuschließen. Das findet sich immer wieder - unkonkret und ohne Beleg - in Urteilen bezüglich Mietwagenkosten.
Ein gutes Beispiel für eine solche Praxis liefert das AG Lampertheim (Urteil mit Az. 3 C 157/14 vom 24.11.2014):
"Die Zweifel an der Schwacke-Liste ergeben sich insbesondere aufgrund der Art der Datengewinnung. Die Mietwagenkosten für Selbstzahler sind in der Weise ermittelt worden, dass Fragebögen an die jeweiligen Mietwagenunternehmen unter Offenlegung des Verwendungszwecks übersandt worden sind. Dadurch besteht der naheliegende Verdacht einer Ergebnismanipulation durch die an der Feststellung bestimmter Preisstrukturen interessierten Autovermieter. Darüber hinaus hat die Schwacke-Liste ihre Erhebungsmethode nicht öffentlich dokumentiert, sodass nicht nachvollzogen werden kann, wie die Einzelwerte der Datenerhebung zustande gekommen sind."
Im Schwacke-Vorwort steht dazu aber etwas anderes (z.B. 2014, Umschlagseite und Seite 9):
"Preisinformationen von ...
Schwacke: Die ewige Mär von den nicht auszuschließenden Manipulationen
Gerichte haben Übung darin, voneinander abzuschreiben und damit irgendwelche gewollten Ergebnisse ihrer Urteile zu begründen. Irgendwann hat mal ein Richter behauptet, Manipulationen bei Schwacke seien nicht auszuschließen. Das findet sich immer wieder - unkonkret und ohne Beleg - in Urteilen bezüglich Mietwagenkosten.
Ein gutes Beispiel für eine solche Praxis liefert das AG Lampertheim (Urteil mit Az. 3 C 157/14 vom 24.11.2014):
"Die Zweifel an der Schwacke-Liste ergeben sich insbesondere aufgrund der Art der Datengewinnung. Die Mietwagenkosten für Selbstzahler sind in der Weise ermittelt worden, dass Fragebögen an die jeweiligen Mietwagenunternehmen unter Offenlegung des Verwendungszwecks übersandt worden sind. Dadurch besteht der naheliegende Verdacht einer Ergebnismanipulation durch die an der Feststellung bestimmter Preisstrukturen interessierten Autovermieter. Darüber hinaus hat die Schwacke-Liste ihre Erhebungsmethode nicht öffentlich dokumentiert, sodass nicht nachvollzogen werden kann, wie die Einzelwerte der Datenerhebung zustande gekommen sind."
Im Schwacke-Vorwort steht dazu aber etwas anderes (z.B. 2014, Umschlagseite und Seite 9):
"Preisinformationen von ...
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-15
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-15
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-15
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-15
Zur Frage der Notwendigkeit und Berechtigung der Einschaltung eines Rechtsanwaltes nach einem Unfall
Die Unfallregulierung ohne Anwalt ist fahrlässig, das sagt nun schon das Oberlandesgericht Frankfurt / Main. Kosten hat der Versicherer zu tragen, sofern keine Mitschuld vorliegt.
"Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere ...
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-15
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-15
Urteilsdatenbank auch mit Aufsätzen
Neben mehr als 4.000 Gerichtsurteilen finden Sie in der BAV-Urteilsdatenbank auch Fachbeiträge / Aufsätze zu rechtlichen Fragen der Branche. Gehen Sie dazu auf die Seite der Urteilsdatenbank und dort auf „Neue Suche“: http://urteilsdatenbank.bav.de/search (oder hier klicken)
Dort wählen Sie bitte den Gerichtsstand „Sonstige“ und dort in der Liste „Aufsätze / Veröffentlichungen“
Zu folgenden Themen finden Sie dort z.B. einen Beitrag:
– Mietpreisvorgaben
– Schadenersatz und Internet
– Normaltarif
– BGH-Rechtsprechung
– Rechtsdienstleistungsgesetz
– Anwaltsvollmacht
– Angebliche Preissteigerungen bei Schwacke
– Mietwagenanspruch
– Versichereranschreiben
– Mietwagengruppe
– usw
Für externe Besucher der Seite sind Dokumente kostenpflichtig, der Betrag liegt meist aber nur bei einem Euro.
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 8-15
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 8-15
Liste Urteile Januar 2015
Liste Urteile Schadenersatz wegen Mietwagenkosten für Januar 2015
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LG Stuttgart |
20 O 315-14 |
19.12.2014 |
S+ / F- |
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LG Leipzig |
07 S 329/13 |
03.02.2014 |
S+ / F- |
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LG Mühlhausen |
1 S 178/12 |
16.01.2014 |
S+ |
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LG Köln – Beschluss |
11 S 409/14 |
19.01.2015 |
S+ |
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7-15
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7-15
Inhalte MRW 4-2014 (Quartalsweise erscheinende Rechtszeitschrift)
Ende 2014 erschien die vierte Ausgabe der Rechtszeitschrift Mietwagenrecht§wi§§en.
U.a. ging es dort um Schadenersatz und Internet, die Not- und Eilsituation nach einem Unfall und wieder einmal um die Attacken auf die Abtretung.
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 6-15
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 6-15
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 05 15
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 05 15
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 04 15
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 04 15
Landgericht Hamburg mit bemerkenswerter Rechtsauffassung zu Winterreifen
Man kann immer mehr den Eindruck gewinnen, dass Gerichte der Mietwagenprozesse überdrüssig sind. Anders kann man sich manchen Urteilsspruch nicht erklären. Hintergrund: Wenn Ansprüche auf Schadenersatz reihenweise abgebügelt werden, nachdem Haftpflichtversicherer Rechnungen zusammenkürzen und man damit vor Gericht ziehen muss und dort immer wieder unterliegt, gibt es irgendwann keine Kläger mehr, weil die alle aufgegeben haben.
Einen solchen Fall möchten wir hier der Öffentlichkeit präsentieren. Das Landgericht Hamburg hat ein Urteil des AG Hamburg St. Georg verworfen und darin – neben anderen Denkwürdigkeiten – geurteilt, dass es dem Unfallopfer nicht zustehe, bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges weitere Kosten dadurch zu verursachen, dass er im Monat Januar auf die Ausrüstung des Mietwagens mit wintertauglicher Bereifung besteht. Selbst dass sein durch den Unfall beschädigtes Fahrzeug mit Winterreifen ausgerüstet gewesen sei, spielte für das Gericht nicht die entscheidende Rolle.
Das erscheint wie ein großer Schluck aus der Pulle der Wohltaten für die ortsansässigen Versicherungen.
Ein Rechtsmittel gegen das Urteil ist ausgeschlossen, denn die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ist nicht zugelassen, obwohl entgegen gefestigter Rechtsprechung des BGH geurteilt wurde.
Urteil vom 08.01.2015, Az. 323 S 1/13
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 03 15
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 03 15
Liste Urteile November und Dezember 2014
Urteile Nov + Dez 2014
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AG Köln |
270 C 197/13 |
06.11.2014 |
S+ |
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AG Pinneberg |
61 C 15/14 |
19.11.2014 |
Mittelwert |
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AG Düsseldorf |
37 C 11789/11 |
21.11.2014 |
S+ / F- |
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AG Hersbruck |
4 C 939/13 |
05.12.2014 |
S+ |
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AG Bielefeld |
400 C 28/14 |
10.10.2014 |
Sonstiges |
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