Vermietung nach Unfall

Ergänzende Information für Aufsatz von Michael Brabec in MRW 1-16: Fußnote 5, Seite 5

Fußnote 5, Aufsatz MRW 1-2016, Seite 5:

Der Wert in der Tabelle in Gruppe 7 von 1305,92 Euro leitet sich so ab (Tabelle „Werte Fraunhofer 2013 Hamburg, Vergleich mit realen Werten“):

1711,42 Euro (Internetscreenshot vom 16.09.2013 in Hamburg, eine Woche, inklusive Nebenleistungen)
minus 51,22 Euro für Garantie Navigation 
minus 42,70 Euro für Zusatzfahrer
minus 157,92 Euro GoZen
minus 68,29 Euro Reduzierung der Selbstbeteiligung im Schadenfall
minus 85,37 Euro Insassen-Unfallversicherung
(Summe der Abzüge = 405,50 Euro)

Beispiel-Angebot ansehen

Die Werte anderer Mietwagengruppen dieser Tabelle sind auf dieselbe Weise aus realen Internetscreenshot errechnet. Zwei weitere Beispiele:

Angebot der Firma Europcar für den 10.09.2013 für ein Fahrzeug der Gruppe 2 in Hamburg für eine Woche: 
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Angebot der Firma Avis für den 09.02.2016 für ein Fahrzeug der Gruppe 10 in Hamburg für eine Woche:
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Versicherer-App und Schadenregulierung: Nachteile für Unfallopfer

Der Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes engagiert sich immer stärker gegen Schadenmanagement. Zum wiederholten Male macht er sich in Person von Wilhelm Hülsdonk (ZDK-Vizepräsident) für Themen der Schadenregulierung stark und weist auf Probleme für Kfz-Betriebe und Verbraucher hin, die dadurch entstehen, dass Haftpflichtversicherer vermeintlich vorteilhafte Angebote für Autofahrer abgeben, die bei näherem Hinsehen als Mogelpackung bezeichnet werden können.

Zitat: „Die Verbraucher wählen den vermeintlich bequemen Weg und erfahren erst beim späteren Werkstattbesuch oder von einem Gutachter von den Nachteilen.“

http://www.kfz-betrieb.vogel.de/verbaendeundpolitik/articles/519746/?cmp=nl-125

 

Haftpflichtversicherung scheut Klärung beim Bundesgerichtshof

Die Versicherungsgruppe R+V / Kravag hat im Verfahren LG Wiesbaden 3 S 117/14 (Berufungsentscheidung vom 30.07.2015 wegen restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall) den bis dahin unrechtmäßig zurückgehaltenen Restbetrag bezahlt. Trotz vom Gericht eingeräumter Möglichkeit wurde von dem Versicherer also keine „Revision“ beim BGH eingelegt. Eine große Gelegenheit ist somit verstrichen, die für und gegen die Fraunhoferliste aufgebauten Positionen der jeweiligen Seiten höchstrichterlich klären zu lassen.

Man kann auch sagen, die Versicherung hat sich das nicht getraut, weil das Gericht die Argumente des Versicherers geprüft und mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung zurückgewiesen hat. Ein Haftpflichtversicherer will wie in anderen Fällen geschehen lieber weiterhin mit allen unangemessenen Rohren gegen Geschädigte und Autovermieter vorgehen, anstatt eine Chance zur Klärung wahrzunehmen, …bitter, aber eigentlich nicht anders zu erwarten.

Zum Hintergrund:

Das Landgericht Wiesbaden hatte in einem Verfahren um restliche Mietwagenkosten entschieden, dass dem Geschädigten erheblicher Schadenersatz vorenthalten wurde und nachzuzahlen ist. Das Gericht hatte dem Versicherer die Möglichkeit gegeben, das Urteil beim Bundesgerichthof überprüfen zu lassen.

Urteil: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7467108

Urteilsbesprechung bei MRW: Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-15

Das Verfahren wurde geführt und das Urteil zugesandt von der Hamburger Kanzlei Ochsendorf und Collegen.

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