Landgericht Mühlhausen 1 S 137/15 vom 30.11.2016
1. Die Anwendung des Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland (Fraunhofer) durch das Erstgericht ist ermessensfehlerhaft.
2. Die Schätzung von erstattungsfähigen Mietwagenkosten wird anhand der SchwackeListe Automietpreisspiegel vorgenommen, dabei anfänglich anhand der Tageswerte.
3. Die Fraunhoferliste bildet im Gegensatz zur Schwackeliste den regionalen Markt nicht ab.
4. Eine Schätzung anhand der Werte der Schwackeliste minimiert das Risiko für den Geschädigten, einen Teil der Mietwagenkosten selbst tragen zu müssen.
5. Vorgelegte alternative Angebote sind nicht vergleichbar und zu deren Verfügbarkeit ist nichts dargetan.
6. Zum Normaltarif wird ein Aufschlag wegen unfallbedingter Mehraufwendungen hinzugerechnet.
Zusammenfassung: Das Landgericht Mühlhausen schätzt anhand der Schwackeliste und korrigiert damit eine Fraunhofer-Entscheidung des örtlichen Amtsgerichtes. Es wird ein Aufschlag von 20 Prozent zugesprochen.
Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht schätzt den Normaltarif anhand der Schwackewerte, um den Geschädigten vor überzogenen Anforderungen zu schützen. Kritisch ist zu sehen, dass die Mietwagenforderung unter dem Aspekt des § 249 BGB abgehandelt wurde. Im Klägervortrag wurde nämlich deutlich, dass der Geschädigte in einer Not- und Eilsituation keine Erkundigungen einholen konnte, weil er dringend auf unverzügliche Mobilität angewiesen war. Das hat das Gericht auch gewürdigt. Es hätte jedoch nahegelegen, den Rechnungsbetrag mit der Begründung zuzusprechen, dass dem Geschädigten keine günstigere Ersatzmobilität zur Verfügung gestanden hat und ihm ein Verstoß gegen seine Schadenminderungspflicht nicht zur Last gelegt werden kann. Eine Schätzung anhand einer Liste hätte es dann nicht bedurft.
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