Amtsgericht Wetter 9 C 156/16 vom 06.01.2017
1. Der Geschädigte durfte davon ausgehen, dass die Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erstattungsfähig sind, da sie sich im Rahmen der Schwacke-Werte und damit einer anerkannten Schätzgrundlage bewegen.
2. Der Verweis auf die Werte der Fraunhofer-Liste durch den Haftpflichtversicherer ist zurückzuweisen, denn der Mietwagenstreit kann nicht dazu führen, dass sich der Geschädigte vor Anmietung mit den Listen befassen muss.
3. Vorgelegte Internetangebote erschüttern die Anwendbarkeit der Schwackeliste nicht.
4. Der Argumentation, eine Eigenersparnis sei unter 1.000 Kilometer Fahrleistung mit dem Mietwagen nicht messbar, schließt sich das Gericht nicht an und bringt bei gruppengleicher Anmietung 10 % Abzug in Ansatz.
5. Es ist nicht ersichtlich, wie der Geschädigte hätte die geringfügig über der - nach Auffassung der Beklagten - Üblichkeit liegenden Kosten der Gutachtenabrechnung hätte erkennen können. Deshalb ist nicht von einer diesbezüglichen Erkundigungspflicht auszugehen und die noch offene Forderung wegen restlichen Sachverständigen-Honorars zu erstatten.
Zusammenfassung: Das Amtsgericht Wetter wendet die Schwackeliste zur Schätzung der erforderlichen Kosten für einen Ersatzwagen nach einem Unfall an. Auch der Hinweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste und auf günstigere Internetangebote ändere daran nichts.
Bedeutung für die Praxis: Das Gericht argumentiert eindeutig: Da die Schwackeliste höchstrichterlich und in der überwiegenden Rechtsprechung anerkannt ist, könne sich ein Geschädigter auch darauf verlassen, dass Forderungen, die davon gedeckt sind, erstattet werden. Im anderen Fall müsste sich ein Geschädigter vor Anmietung mit den unterschiedlichen Werten der Listen befassen, was ihm nicht zuzumuten ist, wenn die entstehende Forderung von der anerkannten Schwackeliste gedeckt ist. Unklare und nicht vergleichbare Internetangebote erschüttern diese Anwendung der Schätzgrundlage nicht. Auch dass die Beklagte die Fraunhofer-Mietwagen-Preisliste favorisiere, ändere daran nichts.
Zum Urteil...