Amtsgericht Frankfurt am Main 30 C 2708/16 vom 10.01.2017
1. Ein Irrtum einer im Mietvertrag vereinbarten zu hohen Mietwagengruppe ist unschädlich, da die aus abgetretenem Recht vorgehende Klägerin ihre Abrechnung auf die niedrigere Mietwagengruppe korrigiert hat.
2. Der Mitverschuldens-Einwand der beklagten Haftpflichtversicherung gegen den Geschädigten wird zurückgewiesen.
3. Zwar trägt die Beklagte vor, sie habe dem Zedenten ein günstigeres Ersatzfahrzeug angeboten. Doch weist die Klägerin zu Recht und mit substantiiertem und umfangreichem Vorbringen darauf hin, dass auf dem örtlichen Markt zum Zeitpunkt der Anmietung auch im Internet kein günstigeres Angebot zu erhalten war.
4. Somit genügt es nicht, wenn die Beklagte bloß behauptet, es sei ein Angebot zu einem gravierend niedrigeren Preis unterbreitet worden, ohne konkrete Tatsachen zu einer möglichen Anmietung zum Anmietzeitpunkt vorzutragen.
5. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten wird anhand der Schwackeliste vorgenommen.
Zusammenfassung: Aufgrund eines Mitverschuldens-Vorwurfes der Haftpflichtversicherung gegen den Geschädigten war zunächst die Frage zu entscheiden, ob der Geschädigte lediglich den vom Versicherer genannten Preis beanspruchen konnte. Das hat das Gericht zurückgewiesen. Entscheidend hierfür war es, dass der Kläger überzeugend dargestellt hat, dass - anders als von der Beklagten behauptet - zum Anmietzeitpunkt auf dem Markt der Autovermietung auch im Internet keine günstigeren Fahrzeuge angeboten wurden. Zur Entscheidung der Frage der erforderlichen Kosten wendet das Gericht die Vergleichswerte Schwackeliste an.
Bedeutung für die Praxis: Dem Kläger ist es durch aufwendige Darstellung der tatsächlich herrschenden Marktverhältnisse zum Anmietzeitpunkt gelungen, die Behauptungen der Beklagten zu erschüttern, dem Geschädigten sei es ohne Probleme möglich gewesen, ein Ersatzfahrzeug zu einem von ihr behaupteten Preis anzumieten. Da die Beklagte ihren Vortrag nicht konkretisieren konnte, verlor sie den Prozess.
Zum Urteil...