Vermietung nach Unfall

BGH warnt vor Überlastung

Der Bundesgerichtshof befasst sich nahezu wöchentlich mit Fällen aus dem Bereich der Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen. Durch eine wichtige Änderung in der Anwendung der Zivilprozessordnung ZPO, die wie es scheint bevorsteht – so warnt der BGH selbst – würde sich eine Überlastung des höchsten deutschen Zivilgerichtes ergeben.

Dabei geht es um die Schwelle des Streitwertes, die erreicht sein muss, bevor sich ein Rechtssuchender gegen die Nichtzulassung der Revision eines Berufungsgerichtes beim BGH beschweren kann. Die so genannte Nichtzulassungsbeschwerde ist bisher an den Streitwert von 20.000 Euro gebunden. Weil der Gesetzgeber bisher keine neue Regelung geschaffen hat, droht diese Schwelle im kommenden Jahr einfach wegzufallen. Die Folge wäre wohl, dass man sich mit jedem zweitinstanzlich verlorenen Verfahren zur Überprüfung an den BGH wenden kann.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-17

Landgericht Bonn 8 S 94/17 vom 28.11.2017

1. Der abrechnungsfähige Normaltarif eines Ersatzfahrzeuges bemisst sich nach dem Mittelwert aus den Listen.
2. Das Vorlegen konkreter Angebote, die sich teilweise hinreichend auf die konkrete Mietsituation beziehen (Anmietzeitraum, Vergleichbarkeit Fahrzeug, Inklusivangebot, Mietbedingungen, ...), ist kein konkreter Sachvortrag gegen die Anwendung des Mittelwertes.
3. Selbst bei unterstellter allgemeiner Zugänglichkeit und tatsächlicher Verfügbarkeit für den Geschädigten ist die Angemessenheit der Anwendung der Mittelwertmethode nicht erschüttert.
4. Ein Durchschnittswert aus einer Liste wie das arithmetische Mittel setzt voraus, dass die Anmietung zu günstigeren und teureren Tarifen möglich ist.
5. Ein langer Zeitraum zwischen Schadeneintritt und Anmietung begründet keine Zweifel an der Angemessenheit der abgerechneten Kosten. Denn der wirtschaftlich denkende Geschädigte kann zur Wiederherstellung durchschnittlich aufzuwendende Kosten verlangen und unterliegt keiner Verpflichtung zu Marktforschung oder Erkundigung nach günstigeren Angeboten.
6. Wenn ein Geschädigter den durchschnittlichen Schadenbeseitigungsaufwand einhält und sich die Abrechnung hierauf beschränkt, macht er nach § 249 Abs. 1 BGB den erforderlichen Herstellungsaufwand geltend, was einen Verstoß gegen Schadenminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB) ausschließt.
7. Die Hinzurechnung eines Aufschlages auf den Normaltarif wegen erforderlicher unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters ist zu bestätigen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichtes Siegburg: Schätzung mit Mittelwert, zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten. Den von der Beklagten vorgelegten schriftlichen Aussagen der Firma Enterprise zu günstigeren Preisen zum Anmietzeitpunkt wird eine relevante Aussagekraft abgesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Immer häufiger legt der Haftpflichtversicherer dem Gericht eine schriftliche Aussage des Autovermieters Enterprise vor. Der Versicherer will damit zeigen, dass der Geschädigte zu teuer angemietet habe und die favorisierte Schätzgrundlage angreifen. Das Landgericht Bonn hat das mit eindeutiger und nachvollziehbarer Begründung zurückgewiesen. Seine Begründung deckt sich mit der völlig einleuchtenden Auffassung, dass, wenn die Schätzung nach § 287 ZPO aus Gründen der Beweiserleichterung erlaubt ist (ständige Rechtsprechung des BGH) und dazu ein Mittelwert aus einer Markterhebung angewendet werden kann, einzelne Angebote auch dann diese Schätzung nicht in Zweifel ziehen können, wenn sie vergleichbare Leistungen beinhalten und weit günstiger als der Mittelwert sind. Denn die Errechnung eines Mittelwertes erfolgt ja gerade durch Heranziehung der Marktpreise, die zum Erhebungszeitraum einerseits günstiger und andererseits teurer als der Mittelwert sind. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht - darauf weist das Gericht explizit hin - scheidet in jedem Fall aus, in dem das Gericht den geforderten Betrag im Rahmen der erforderlichen Herstellungskosten nach § 287 einschätzt. 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-17

NUR FÜR MITGLIEDER

Landgericht Bonn 8 S 94/17 vom 28.11.2017

1. Der abrechnungsfähige Normaltarif eines Ersatzfahrzeuges bemisst sich nach dem Mittelwert aus den Listen.
2. Das Vorlegen konkreter Angebote, die sich teilweise hinreichend auf die konkrete Mietsituation beziehen (Anmietzeitraum, Vergleichbarkeit Fahrzeug, Inklusivangebot, Mietbedingungen, ...), ist kein konkreter Sachvortrag gegen die Anwendung des Mittelwertes.
3. Selbst bei unterstellter allgemeiner Zugänglichkeit und tatsächlicher Verfügbarkeit für den Geschädigten ist die Angemessenheit der Anwendung der Mittelwertmethode nicht erschüttert.
4. Ein Durchschnittswert aus einer Liste wie das arithmetische Mittel setzt voraus, dass die Anmietung zu günstigeren und teureren Tarifen möglich ist.
5. Ein langer Zeitraum zwischen Schadeneintritt und Anmietung begründet keine Zweifel an der Angemessenheit der abgerechneten Kosten. Denn der wirtschaftlich denkende Geschädigte kann zur Wiederherstellung durchschnittlich aufzuwendende Kosten verlangen und unterliegt keiner Verpflichtung zu Marktforschung oder Erkundigung nach günstigeren Angeboten.
6. Wenn ein Geschädigter den durchschnittlichen Schadenbeseitigungsaufwand einhält und sich die Abrechnung hierauf beschränkt, macht er nach § 249 Abs. 1 BGB den erforderlichen Herstellungsaufwand geltend, was einen Verstoß gegen Schadenminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB) ausschließt.
7. Die Hinzurechnung eines Aufschlages auf den Normaltarif wegen erforderlicher unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters ist zu bestätigen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichtes Siegburg: Schätzung mit Mittelwert, zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten. Den von der Beklagten vorgelegten schriftlichen Aussagen der Firma Enterprise zu günstigeren Preisen zum Anmietzeitpunkt wird eine relevante Aussagekraft abgesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Immer häufiger legt der Haftpflichtversicherer dem Gericht eine schriftliche Aussage des Autovermieters Enterprise vor. Der Versicherer will damit zeigen, dass der Geschädigte zu teuer angemietet habe und die favorisierte Schätzgrundlage angreifen. Das Landgericht Bonn hat das mit eindeutiger und nachvollziehbarer Begründung zurückgewiesen. Seine Begründung deckt sich mit der völlig einleuchtenden Auffassung, dass, wenn die Schätzung nach § 287 ZPO aus Gründen der Beweiserleichterung erlaubt ist (ständige Rechtsprechung des BGH) und dazu ein Mittelwert aus einer Markterhebung angewendet werden kann, einzelne Angebote auch dann diese Schätzung nicht in Zweifel ziehen können, wenn sie vergleichbare Leistungen beinhalten und weit günstiger als der Mittelwert sind. Denn die Errechnung eines Mittelwertes erfolgt ja gerade durch Heranziehung der Marktpreise, die zum Erhebungszeitraum einerseits günstiger und andererseits teurer als der Mittelwert sind. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht - darauf weist das Gericht explizit hin - scheidet in jedem Fall aus, in dem das Gericht den geforderten Betrag im Rahmen der erforderlichen Herstellungskosten nach § 287 einschätzt. 

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Liste Urteile Mietwagenkosten

NUR FÜR MITGLIEDER

Noch immer senden uns nur wenige ihre Urteile zu. Das ist bedauerlich und es verdeutlicht, dass viel zu oft jeder sein eigenes Süppchen kocht. Sie können zu denen gehören, die im Sinne der Durchsetzung von Mietwagenkosten einen kleinen Teil beitragen. Senden Sie uns bitte, was Sie in letzter Zeit auf den Tisch bekommen haben. Einfach per Fax an 030-258989-99.

Urteile aus Juli - Oktober 2017

AG Borna

4 C 216/17

27.07.2017

S+ / F-

LG Frankfurt am Main

2-16 S 28/17

26.07.2017

S+ / F-

AG Offenburg

2 C 79/17

03.07.2017

Mittelwert

AG Schwandorf

2 C 247/17

28.06.2017

S+ / F-

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-17

Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt 10 C 1214/17 vom 15.11.2017

1. Der Geschädigte ist aktivlegitimiert. Spekulationen der Beklagten dazu, ob die Autovermietung möglicherweise aus einer Abtretung heraus die streitige Forderung selbst gegen die Beklagte gerichtlich geltend mache, sind irrelevant.
2. Im Übrigen ist der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation im Hinblick auf die ohne Vorbehalte erfolgte Teilregulierung ausgeschlossen.
3. Es besteht keine generelle Erkundigungspflicht für den Geschädigten nach weiteren Angeboten, mittels derer er beweisen müsste, dass ihm kein günstigeres Angebot zugänglich gewesen ist. Eine solche Beweislast obliegt dem Schädiger.
4. Fraunhofer erscheint der Schwackeliste gegenüber nicht vorzugswürdig.
5. Nebenkosten für Zustellung, Navigationsgerät und Zweitfahrer sind zu erstatten.
6. Bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges entfällt der Eigenersparnis-Abzug.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Stuttgart-Bad Cannstatt spricht dem Geschädigten bisher nicht erstattete Forderungen aus Mietwagenkosten vollständig zu. Dazu wird nach § 287 ZPO die Schwackeliste zur Schätzung erforderlicher Kosten angewendet und die stattdessen vom Versicherer geforderte Anwendung der Fraunhoferliste abgelehnt. Nebenkosten sind zusätzlich zu erstatten, soweit diese angefallen sind.

Bedeutung für die Praxis: Der Haftpflichtversicherer stellt die Möglichkeit in den Raum, dass auch der Vermieter aus abgetretenem Recht gegen ihn klagen könnte, weshalb der Geschädigte nicht aktivlegitimiert sein könne. Das ist für das Gericht nicht relevant, da die Beklagte hierzu nichts konkretes vorträgt.
Das Gerüst der beklagtenseits eingeworfenen Argumente fußt regelmäßig - und so auch hier - auf der Behauptung einer Verletzung der Erkundigungspflicht des Geschädigten. Darauf aufbauend werden günstige Internetangebote vorgelegt, ohne die Bedingungen der Anmietung zu berücksichtigen und Beweis dafür angeboten, dem Geschädigten hätten diese Angebote auch zur Verfügung gestanden.
Bereits die Behauptung, der Geschädigte habe sich generell zu erkundigen, wird vom entscheidenden Gericht richtiggestellt. Auch die Aussagekraft der Internetangebote wird verneint. Die Ergebnisse der Fraunhoferliste werden als ungeeignet verworfen, unter anderem, da dort eine Vorbuchungsfrist unterstellt wurde und sie vorwiegend Internetangebote enthalte, die eine Vorfinanzierung voraussetzen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-17

NUR FÜR MITGLIEDER

Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt 10 C 1214/17 vom 15.11.2017

1. Der Geschädigte ist aktivlegitimiert. Spekulationen der Beklagten dazu, ob die Autovermietung möglicherweise aus einer Abtretung heraus die streitige Forderung selbst gegen die Beklagte gerichtlich geltend mache, sind irrelevant.
2. Im Übrigen ist der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation im Hinblick auf die ohne Vorbehalte erfolgte Teilregulierung ausgeschlossen.
3. Es besteht keine generelle Erkundigungspflicht für den Geschädigten nach weiteren Angeboten, mittels derer er beweisen müsste, dass ihm kein günstigeres Angebot zugänglich gewesen ist. Eine solche Beweislast obliegt dem Schädiger.
4. Fraunhofer erscheint der Schwackeliste gegenüber nicht vorzugswürdig.
5. Nebenkosten für Zustellung, Navigationsgerät und Zweitfahrer sind zu erstatten.
6. Bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges entfällt der Eigenersparnis-Abzug.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Stuttgart-Bad Cannstatt spricht dem Geschädigten bisher nicht erstattete Forderungen aus Mietwagenkosten vollständig zu. Dazu wird nach § 287 ZPO die Schwackeliste zur Schätzung erforderlicher Kosten angewendet und die stattdessen vom Versicherer geforderte Anwendung der Fraunhoferliste abgelehnt. Nebenkosten sind zusätzlich zu erstatten, soweit diese angefallen sind.

Bedeutung für die Praxis: Der Haftpflichtversicherer stellt die Möglichkeit in den Raum, dass auch der Vermieter aus abgetretenem Recht gegen ihn klagen könnte, weshalb der Geschädigte nicht aktivlegitimiert sein könne. Das ist für das Gericht nicht relevant, da die Beklagte hierzu nichts konkretes vorträgt.
Das Gerüst der beklagtenseits eingeworfenen Argumente fußt regelmäßig - und so auch hier - auf der Behauptung einer Verletzung der Erkundigungspflicht des Geschädigten. Darauf aufbauend werden günstige Internetangebote vorgelegt, ohne die Bedingungen der Anmietung zu berücksichtigen und Beweis dafür angeboten, dem Geschädigten hätten diese Angebote auch zur Verfügung gestanden.
Bereits die Behauptung, der Geschädigte habe sich generell zu erkundigen, wird vom entscheidenden Gericht richtiggestellt. Auch die Aussagekraft der Internetangebote wird verneint. Die Ergebnisse der Fraunhoferliste werden als ungeeignet verworfen, unter anderem, da dort eine Vorbuchungsfrist unterstellt wurde und sie vorwiegend Internetangebote enthalte, die eine Vorfinanzierung voraussetzen.

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Fraunhofer 2017

NUR FÜR MITGLIEDER

Uns liegt die aktuelle Ausgabe der Fraunhoferliste vor. Der Aufbau des Jahrganges 2017 ist nahezu identisch zu den vorherigen Listen. Wir haben einen ersten Blick hineingeworfen und möchten ein paar Eindrücke widergeben.

 

Punkt 1

Noch immer sind Aussagen zur Methodik – je nach Blickwinkel, Versicherer werden dem sicherlich widersprechen – nach Auffassung des Autors lediglich als Verwirrtaktik zu verstehen. Beispiele von Seite 3:

„Sowohl kleine und mittlere Anbieter als auch große Anbieter wurden berücksichtigt“
-> In der Interneterhebung kleine und eine nennenswerte Anzahl mittelgroßer Anbieter ja schon mal nicht… und die Telefonerhebung spielt selbst bei Gerichten keine Rolle, die Fraunhofer anwenden.

„Bei der telefonischen Erhebung sind die kleinen und mittleren Anbieter, bezogen auf ihren Marktanteil, etwas übergewichtet, da alle Anmietstationen gleich gewichtet wurden.“
-> Welchen Marktanteil haben denn diese kleinen Anbieter und woher stammt diese Information? Das ist hier nicht offengelegt. -> Was heißt es, wenn alle Stationen „gleich gewichtet“ sein sollen? Das erscheint fraglich, zumal wenn durchgängig Anzahl Stationen und Anzahl Nennungen nicht zusammenpassen (zu den Problemen daraus siehe OLG Celle).

„Die Preise wurden anonym im Rahmen eines marktüblichen Anmietszenarios erhoben, umfassend dargestellt und erläutert.“
-> In der Erläuterung steht, dass sie umfassend erläutert wurden. Das muss man nicht verstehen.
-> Was ist ein marktübliches Anmietszenario? Zum Beispiel die Bezahlung mit Kreditkarte oder die einwöchige Vorbuchung? Marktüblich sind auch andere Szenarien.
-> „Preise sind umfassend dargestellt und erläutert“, das klingt wie eine hohle Phrase, die interessierten Gerichten zum Abschreiben gereicht wird (OLG Düsseldorf).

„..marktübliche Selbstbeteiligung 750 bis 950 Euro“.
-> Hier können Kragen platzen. Das kann man als eine seit 2008 geäußerte Unterstellung ansehen, bei der einfach ignoriert wird, dass sie falsch ist. Selbstbeteiligungen können viel niedriger sein (was durch einen Zusatzpreis ausgewiesen wird, den Fraunhofer nicht betrachtet, den Gerichte aber berücksichtigen) und auch viel höher sein, z.B. 1.500 Euro (was die Grundpreise von Fraunhofer verfälscht und Fraunhofer-Werte komplett infrage stellt).

usw.

 

Punkt 2

Es fällt in Bezug auf die Liste 2017 auf, dass die Mittelwerte überwiegend gesunken sind.

 

Punkt 3

Die Erhebung in den einzelnen PLZ-Gebieten lässt neue Fragen auftauchen. Alte Fragen bleiben. Zunächst zu alten Fragen:

Warum ist der Preis der niedrigsten Gruppe Mini (M) zum Beispiel im Bundesdurchschnitt mit 181,14 Euro viel höher als der Preis der niedrigsten Gruppe der Schwacke-Gruppen? Es sind doch dieselben Ergebnisse, nur anders sortiert. Wie werden da aus 181 Euro nur noch 140,95 Euro pro Woche? Dabei fällt auf, dass die 181 Euro aus 12.500 Nennungen von 1.300 Stationen gebildet wurden und die 140,95 Euro nur aus 1.200 Nennungen von 160 Stationen.

Fraunhofer scheint noch immer extreme Probleme zu haben, die Fahrzeuge in Gruppen zu ordnen. So könnte man auch erhebliche Verwerfungen erklären, wenn zum Beispiel der Durchschnittspreis von Fahrzeugen der Gruppe 4 größer ist, als der Preis der Gruppe 7 (PLZ 01, 13, …). Oder wenn manche Mittelwerte zum Vorjahr um 43 % steigen (PLZ 12, Gr. 4; PLZ 13 um 52%) und andere um 30 % sinken (Gr. 2 PLZ 53). Man spricht inzwischen selbst von einer „Unschärfe“ und verweist nebulös darauf, dass man diesem Problem im konkreten Regulierungsvorgang auch begegne (Seite 20). Das erscheint bei diesen Verwerfungen aber doch eher als eine unverschämte Verharmlosung. Und es stimmt auch nicht: Jedes konkrete Fahrzeug kann eindeutig einer Schwacke-Mietwagengruppe (-klasse) zugeordnet werden. Aber eben nicht, wenn das Angebote unkonkret ist, wie bei Angeboten im Internet.

Eine neue Frage: Der Vergleich von Listen zeigt noch eine andere Auffälligkeit. Die Anzahl der berücksichtigen Stationen erscheint willkürlich. Sonst dürfte es Beispiele wie dieses nicht geben: PLZ 10, Gruppe 2. Hier setzt sich der Mittelwert aus Angeboten von 24 Stationen zusammen (2016: 94 Nennungen dieser 24 Stationen). In der aktuellen Ausgabe 2017 konnte Fraunhofer den Mittelwert jedoch nun noch auf der Basis der Angebote von 6 Stationen bilden, die dann trotzdem 72 mal befragt wurden. Die fehlenden 18 Stationen sind aber nicht verschwunden, denn in der Gruppe 5 waren 41 Stationen wieder zugegen.

 

Letztlich kommt es für jeden Vermieter und Geschädigten auf die konkrete Rechtsprechung vor Ort und die Werte des betreffenden PLZ-Gebietes an. Fraunhofer wird sich weiter der Tatsache berühmen können, dass diese Liste ja selbst von den Vermietern nachgefragt werde und dort als wichtiges Instrument zum Vermietalltag gehört und Geld dafür ausgegeben werden muss (das man sich im Übrigen nur über einen unfallbedingten Aufschlag auf den Normaltarif zurückholen könnte, den viele Gerichte noch nie zugesprochen haben. Auch an dieser Stelle ist der BGH mit seinen „Segelanweisungen“ an die Instanzrechtsprechung gescheitert).

Für allgemeine Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Sofern sich jemand über diesen Beitrag ärgert und nach nicht beweisbaren Tatsachen-Behauptungen sucht, für die eine Unterlassung gefordert werden könnte, dem sei gesagt, dass hier nur die Meinung des Verfassers widergegeben ist.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-17

Landgericht Würzburg 42 S 1066/17 vom 18.10.2017

1. Je nach Lage des Einzelfalles kann es notwendig sein, ein bis zwei Konkurrenzangebote einzuholen.
2. Eine Durchführung einer Preiserkundigung des Vermieters im Namen und im Beisein des Mieters stellt eine taugliche Marktrecherche zum Anmietzeitpunkt dar und ist keine lediglich zum Schein erfolgte Hilfestellung.
3. Auch wenn sich der Geschädigte das Wissen des Dritten zurechnen lassen muss, ergab sich durch die Erkundigung, dass andere Anbieter nichts oder nichts passendes liefern konnten. 

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht korrigiert eine Entscheidung des Amtsgerichtes Würzburg, das dem Vermieter unterstellt hatte, er habe nur scheinbar dem Geschädigten mit einer gemeinsam geführten Preisrecherche helfen wollen. Das Landgericht gibt damit seine bisherige diesbezügliche Rechtsprechung auf. Damit steht für das Gericht fest, dass der Geschädigte seine konkrete Ersatzmobilität nicht bei den beiden örtlich vorhandenen Stationen der überregionalen Anbieter erhalten konnte und er einer ggf. zu unterstellenden Pflicht zur Erkundigung nach "ein oder zwei Konkurrenzangeboten" (BGH) bereits vorsichtshalber im Vorfeld nachgekommen ist. Somit waren die restlichen Schadenersatzforderungen zuzusprechen, abzüglich einer Eigenersparnis.

Bedeutung für die Praxis: Ohne dass feststeht, dass der hier zum Zuge gekommene Vermieter einen überhöhten Tarif angeboten hatte, wurden aufgrund der Erfahrung mit der Rechtsprechung in diesem Gerichtsbezirk vor der Vermietung an den Geschädigten Konkurrenzangebote eingeholt. Anders als in einer früheren Entscheidung aus 2016 sieht das Gericht inzwischen in einer vor Ort vor der Anmietung durchgeführten und für den Geschädigten transparenten Marktrecherche durch den Vermieter im Beisein und zur Unterstützung des unkundigen, unwissenden und gegenüber dem Regulierungsverhalten des Gegnerversicherers ungeschützten Mieters keinen Missbrauch mehr und hat erkannt, dass die so erhaltenen konkreten Informationen zu vorhandenen (nur mit bestimmten Bedingungen wie Vorfinanzierung) oder nicht vorhandenen (ausverkauft) Anmietmöglichkeiten zum Zeitpunkt des Mobilitätsbedarfs am regionalen Markt eine Relevanz für die Frage haben, ob ihm bzw. dem Zessionar die Forderungen zuzusprechen sind. Unabhängig von der Frage, ob der Geschädigte aufgrund der Höhe der Preise Bedenken hätte haben müssen, wurden die Marktpreise erfragt und die Ergebnisse im späteren Prozess verwendet. Auf eine Schätzung des erforderlichen Betrages anhand einer Schätzgrundlage kommt es dann nicht mehr an, wenn der Geschädigte sich erkundigt hat und ihm keine anderen passenden Angebote zur Verfügung standen oder diese nicht günstiger gewesen sind. 
Bedeutsam erscheint es vor allem auch, sich nun die Frage zu stellen, wie nach § 287 ZPO eine Schätzgrundlage Fraunhofer anwendbar sein kann, wenn allen Beteiligten klar ist, dass die dort erfragten Preise zu 100 Prozent mit den Pflichten zur Vorbuchung, zur Vorfinanzierung, zur Internetnutzung, zur Stellung einer Kaution usw. verbunden sind. Das Gericht, das erkennt, dass bereits die Bedingung des Einsatzes der Kreditkarte diesen Geschädigten von einem Normaltarif-Angebot ausschließt, kann in der Folge auch die Fraunhoferliste und den Fracke-Mix nicht mehr anwenden.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-17

NUR FÜR MITGLIEDER

Landgericht Würzburg 42 S 1066/17 vom 18.10.2017

1. Je nach Lage des Einzelfalles kann es notwendig sein, ein bis zwei Konkurrenzangebote einzuholen.
2. Eine Durchführung einer Preiserkundigung des Vermieters im Namen und im Beisein des Mieters stellt eine taugliche Marktrecherche zum Anmietzeitpunkt dar und ist keine lediglich zum Schein erfolgte Hilfestellung.
3. Auch wenn sich der Geschädigte das Wissen des Dritten zurechnen lassen muss, ergab sich durch die Erkundigung, dass andere Anbieter nichts oder nichts passendes liefern konnten. 

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht korrigiert eine Entscheidung des Amtsgerichtes Würzburg, das dem Vermieter unterstellt hatte, er habe nur scheinbar dem Geschädigten mit einer gemeinsam geführten Preisrecherche helfen wollen. Das Landgericht gibt damit seine bisherige diesbezügliche Rechtsprechung auf. Damit steht für das Gericht fest, dass der Geschädigte seine konkrete Ersatzmobilität nicht bei den beiden örtlich vorhandenen Stationen der überregionalen Anbieter erhalten konnte und er einer ggf. zu unterstellenden Pflicht zur Erkundigung nach "ein oder zwei Konkurrenzangeboten" (BGH) bereits vorsichtshalber im Vorfeld nachgekommen ist. Somit waren die restlichen Schadenersatzforderungen zuzusprechen, abzüglich einer Eigenersparnis.

Bedeutung für die Praxis: Ohne dass feststeht, dass der hier zum Zuge gekommene Vermieter einen überhöhten Tarif angeboten hatte, wurden aufgrund der Erfahrung mit der Rechtsprechung in diesem Gerichtsbezirk vor der Vermietung an den Geschädigten Konkurrenzangebote eingeholt. Anders als in einer früheren Entscheidung aus 2016 sieht das Gericht inzwischen in einer vor Ort vor der Anmietung durchgeführten und für den Geschädigten transparenten Marktrecherche durch den Vermieter im Beisein und zur Unterstützung des unkundigen, unwissenden und gegenüber dem Regulierungsverhalten des Gegnerversicherers ungeschützten Mieters keinen Missbrauch mehr und hat erkannt, dass die so erhaltenen konkreten Informationen zu vorhandenen (nur mit bestimmten Bedingungen wie Vorfinanzierung) oder nicht vorhandenen (ausverkauft) Anmietmöglichkeiten zum Zeitpunkt des Mobilitätsbedarfs am regionalen Markt eine Relevanz für die Frage haben, ob ihm bzw. dem Zessionar die Forderungen zuzusprechen sind. Unabhängig von der Frage, ob der Geschädigte aufgrund der Höhe der Preise Bedenken hätte haben müssen, wurden die Marktpreise erfragt und die Ergebnisse im späteren Prozess verwendet. Auf eine Schätzung des erforderlichen Betrages anhand einer Schätzgrundlage kommt es dann nicht mehr an, wenn der Geschädigte sich erkundigt hat und ihm keine anderen passenden Angebote zur Verfügung standen oder diese nicht günstiger gewesen sind. 
Bedeutsam erscheint es vor allem auch, sich nun die Frage zu stellen, wie nach § 287 ZPO eine Schätzgrundlage Fraunhofer anwendbar sein kann, wenn allen Beteiligten klar ist, dass die dort erfragten Preise zu 100 Prozent mit den Pflichten zur Vorbuchung, zur Vorfinanzierung, zur Internetnutzung, zur Stellung einer Kaution usw. verbunden sind. Das Gericht, das erkennt, dass bereits die Bedingung des Einsatzes der Kreditkarte diesen Geschädigten von einem Normaltarif-Angebot ausschließt, kann in der Folge auch die Fraunhoferliste und den Fracke-Mix nicht mehr anwenden.

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SchwackeListe Automietpreisspiegel 2017

NUR FÜR MITGLIEDER

Die SchwackeListe AMP 2017 ist erschienen, nicht mehr als Buch, wie wir bereits angekündigt und berichtet haben. Die Inhalte sind soweit bisher gesichtet, vergleichbar den Abhandlungen im (bisherigen) Buch dargestellt. Eine erhebliche Neuerung liegt darin, dass man jeweils nur noch ein PLZ-Gebiet und eine Fahrzeuggruppe zur Ansicht bekommt, d.h. für seine Region und 10 Fahrzeugklassen zehn Abfragen zu starten hat.

Werte der Erhebung 2017

Die Werte liegen auf demselben Niveau wie im Jahr 2016. Der Bundesdurchschnitt ist in vielen Gruppen identisch (Modus) oder leicht gesunken (arithmetisches Mittel). 

Bestellung

BAV-Mitglieder können den Online-Zugang zu einem Netto-Preis von 199 Euro erhalten. Bitte senden Sie uns das beigefügte PDF-Formular zu und wir melden uns bei Ihnen.

Besteller, die nicht BAV-Mitglied sind, erhalten noch immer einen Nachlass von 20 Prozent auf den regulären Preis, weitere Informationen auf dem Bestellformular…

bitte hier PDF abrufen

Immer noch Unsicherheiten im Umgang mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz im Hinblick auf Abtretungen

Rechtsanwalt Joachim Otting, Hünxe www.rechtundraeder.de

Kaum etwas ist rund um den Streit um die Mietwagenkostenerstattung so deutlich vom BGH ausgeleuchtet, wie die Frage der Wirksamkeit von Abtretungen unter dem Blickwinkel des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Und so verwundert es sehr, dass noch immer eine Berufungskammer auf die Finten eines Versicherers hereinfällt, wenn ein Autovermieter restliche ihm vom unfallgeschädigten Kunden abgetretene Ansprüche auf schadenrechtliche Mietwagenkostenerstattung nach einem Verkehrsunfall einklagt.

Ein Urteil des LG Schweinfurt (1)  liegt völlig neben der Rechtsprechung des BGH. Es wird derzeit breit gestreut in anderen Prozessen als musterhaft vorgelegt und muss daher näher beleuchtet werden.

Erlaubte Nebenleistung gemäß § 5 RDG

Zieht der ...

Staatshaftungsansprüche bei der Beschädigung eines Mietwagens

Rechtsanwältin Nicole Vater, Regensburg

Manchmal passiert es, dass ein Mietwagen durch einen Polizeieinsatz beschädigt und anschließend erst einmal sichergestellt wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Mietfahrzeug auf möglicherweise versteckte Betäubungsmittel durchsucht wird. Gerade Mietfahrzeuge werden gerne als Kurierfahrzeuge für Betäubungsmittel genutzt. Die Vorteile liegen auf der Hand. Durch die Fahrt mit ständig wechselnden, unauffälligen Fahrzeugen werden die Ermittlungen und Fahndungen der Behörden erschwert.

Doch auch andere Situationen sind aus der Praxis bekannt. Etwa wenn ein Mieter aufgrund Alkoholeinflusses bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle nicht anhält und die Polizei hierauf die Verfolgung aufnimmt. Fährt der Mieter unbeirrt weiter, kommt es mitunter sogar zum Schusswaffengebrauch. Das Fahrzeug wird letztendlich beschädigt.

Folgt anschließend noch eine Sicherstellung des Fahrzeugs, häufen sich zudem die Vorhaltekosten.

Viel zu schnell denkt der Vermieter in solchen Situationen daran, die Schadenspositionen allein dem Mieter in Rechnung zu stellen. Derartige Forderungen sind aber in der Regel schwer durchzusetzen, da es an der Liquidität oder schlichtweg an der Erreichbarkeit des – gegebenenfalls inhaftierten -Mieters fehlt.

Hingegen bleibt der jeweilige Staatshaftungsanspruch meist ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-17

Amtsgericht Offenbach am Main 33 C 152/17 vom 31.08.2017

1. Der Klägerin werden restliche Schadenersatzansprüche wegen Mietwagenkosten nach den Werten der SchwackeListe Automietpreisspiegel zugesprochen.
2. Die bisherige Regulierung der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung auf der Basis der Fraunhofer-Tabelle ist unzureichend.
3. Eine Abwägung von Vor- und Nachteilen der Listen, wie die Erhebungsmethode, Internet, Anbieter-Umfang und Bedingungen führt zu dem Schluss, dass ein Geschädigter bei Anwendung der Fraunhoferliste auch nach Einholung von Vergleichsangeboten häufig auf Teilen der Mietwagenkosten sitzen bleiben würde.

Zusammenfassung: Das Gericht wendet zur Schätzung des Mietwagen-Normaltarifes für Selbstzahler die SchwackeListe Automietpreisspiegel an. Da die Beklagte ihre Regulierungskürzung mit dem Verweis auf die Fraunhoferliste Marktpreisspiegel Mietwagen begründet hatte, wird dem Kläger der geforderte weitere Schadenersatz vollständig zugesprochen. 

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht geht pragmatisch an die Frage heran, wie die Höhe des Schadenersatzes bzgl. Mietwagen zu schätzen ist. Es kommen laut höchstrichterlicher Rechtsprechung mehrere Schätzgrundlagen in Betracht, doch eine Grenze ist dort zu ziehen, wo unsachliche oder falsche Erwägungen grundlegend sind oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt bleiben. Mit dem Blick auf verschiedene Ansichten der Gerichte wird die Anwendung der SchwackeListe Automietpreisspiegel als sachgerecht angesehen und dabei auf die Rechtsprechung des OLG Frankfurt verwiesen, das weder die Fraunhoferliste Marktpreisspiegel Mietwagen, noch den Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer für geboten hält.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-17

NUR FÜR MITGLIEDER

Amtsgericht Offenbach am Main 33 C 152/17 vom 31.08.2017

1. Der Klägerin werden restliche Schadenersatzansprüche wegen Mietwagenkosten nach den Werten der SchwackeListe Automietpreisspiegel zugesprochen.
2. Die bisherige Regulierung der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung auf der Basis der Fraunhofer-Tabelle ist unzureichend.
3. Eine Abwägung von Vor- und Nachteilen der Listen, wie die Erhebungsmethode, Internet, Anbieter-Umfang und Bedingungen führt zu dem Schluss, dass ein Geschädigter bei Anwendung der Fraunhoferliste auch nach Einholung von Vergleichsangeboten häufig auf Teilen der Mietwagenkosten sitzen bleiben würde.

Zusammenfassung: Das Gericht wendet zur Schätzung des Mietwagen-Normaltarifes für Selbstzahler die SchwackeListe Automietpreisspiegel an. Da die Beklagte ihre Regulierungskürzung mit dem Verweis auf die Fraunhoferliste Marktpreisspiegel Mietwagen begründet hatte, wird dem Kläger der geforderte weitere Schadenersatz vollständig zugesprochen. 

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht geht pragmatisch an die Frage heran, wie die Höhe des Schadenersatzes bzgl. Mietwagen zu schätzen ist. Es kommen laut höchstrichterlicher Rechtsprechung mehrere Schätzgrundlagen in Betracht, doch eine Grenze ist dort zu ziehen, wo unsachliche oder falsche Erwägungen grundlegend sind oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt bleiben. Mit dem Blick auf verschiedene Ansichten der Gerichte wird die Anwendung der SchwackeListe Automietpreisspiegel als sachgerecht angesehen und dabei auf die Rechtsprechung des OLG Frankfurt verwiesen, das weder die Fraunhoferliste Marktpreisspiegel Mietwagen, noch den Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer für geboten hält.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-17

Landgericht Hannover 19 S 39/16 vom 02.05.2017

1. Auf die klägerische Berufung hin wird die beklagte Haftpflichtversicherung zur Zahlung der weit überwiegenden Schadenersatzforderung wegen Mietwagenkosten verurteilt.
2. Bei fiktiver Abrechnung und Beauftragung eines Sachverständigen zur Gutachtenerstellung kann der Geschädigte bei tatsächlichem Ausfall des beschädigten Fahrzeugs Mietwagenkosten grundsätzlich bis zum Vorliegen des Gutachtens, für eine angemessene Überlegungsfrist sowie für die im Gutachten angegebene Reparaturdauer beanspruchen.
3. Die Bestellung eines Neufahrzeuges während der Gutachtenerstellung führt nicht dazu, dass nicht weitere Mietwagenkosten erstattungsfähig sein könnten.
4. Auch bei fiktiver Abrechnung kann der Geschädigte auf die Möglichkeit der Notreparatur hingewiesen werden, mit der Konsequenz der Reduzierung der Mietwagendauer auf die Dauer lediglich bis nach der Notreparatur.
5. Die Schätzung der Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes der Listen ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden.

Zusammenfassung: Restliche Mietwagenkosten waren vor allem deshalb streitig, weil die Beklagte die Angemessenheit der Mietwagendauer bemängelte.  Das Landgericht Hannover verurteilte die Beklagte zur Zahlung der weit überwiegend berechtigten Forderungen wegen entstandener Mietwagenkosten. Die Mietwagendauer wurde auf den Zeitraum bis nach der möglichen Notreparatur begrenzt.

Bedeutung für die Praxis: Regelmäßig suchen Versicherer die Chance, die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten über die Mietdauer zu reduzieren. Vor allem die Möglichkeit der Notreparatur führt oftmals zur berechtigten Kürzung nach einem allzu sorglosen Umgang mit diesem Thema. So auch hier: Die Mietdauer ist nicht in der vollen Länge berechtigt, weil mittels einer Notreparatur noch hätte mit dem Geschädigten-Fahrzeug gefahren werden können. Und das hatte auch der Sachverständige so festgestellt. Da der Schaden fiktiv abgerechnet wurde, hätte die Vermietung nach der (hier fiktiven) Notreparatur enden müssen. Letztlich ist der Kunde jedoch zu lange gefahren. Ergibt sich aus dem Gutachten die Möglichkeit einer Notreparatur, muss der Mietvertrag neu bewertet werden. 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRWaktuell 44-17

NUR FÜR MITGLIEDER



Landgericht Hannover 19 S 39/16 vom 02.05.2017

1. Auf die klägerische Berufung hin wird die beklagte Haftpflichtversicherung zur Zahlung der weit überwiegenden Schadenersatzforderung wegen Mietwagenkosten verurteilt.
2. Bei fiktiver Abrechnung und Beauftragung eines Sachverständigen zur Gutachtenerstellung kann der Geschädigte bei tatsächlichem Ausfall des beschädigten Fahrzeugs Mietwagenkosten grundsätzlich bis zum Vorliegen des Gutachtens, für eine angemessene Überlegungsfrist sowie für die im Gutachten angegebene Reparaturdauer beanspruchen.
3. Die Bestellung eines Neufahrzeuges während der Gutachtenerstellung führt nicht dazu, dass nicht weitere Mietwagenkosten erstattungsfähig sein könnten.
4. Auch bei fiktiver Abrechnung kann der Geschädigte auf die Möglichkeit der Notreparatur hingewiesen werden, mit der Konsequenz der Reduzierung der Mietwagendauer auf die Dauer lediglich bis nach der Notreparatur.
5. Die Schätzung der Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes der Listen ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden.

Zusammenfassung: Restliche Mietwagenkosten waren vor allem deshalb streitig, weil die Beklagte die Angemessenheit der Mietwagendauer bemängelte.  Das Landgericht Hannover verurteilte die Beklagte zur Zahlung der weit überwiegend berechtigten Forderungen wegen entstandener Mietwagenkosten. Die Mietwagendauer wurde auf den Zeitraum bis nach der möglichen Notreparatur begrenzt.

Bedeutung für die Praxis: Regelmäßig suchen Versicherer die Chance, die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten über die Mietdauer zu reduzieren. Vor allem die Möglichkeit der Notreparatur führt oftmals zur berechtigten Kürzung nach einem allzu sorglosen Umgang mit diesem Thema. So auch hier: Die Mietdauer ist nicht in der vollen Länge berechtigt, weil mittels einer Notreparatur noch hätte mit dem Geschädigten-Fahrzeug gefahren werden können. Und das hatte auch der Sachverständige so festgestellt. Da der Schaden fiktiv abgerechnet wurde, hätte die Vermietung nach der (hier fiktiven) Notreparatur enden müssen. Letztlich ist der Kunde jedoch zu lange gefahren. Ergibt sich aus dem Gutachten die Möglichkeit einer Notreparatur, muss der Mietvertrag neu bewertet werden. 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-17

Landgericht Frankfurt am Main 2-15 S 62/17 vom 18.08.2017

1. Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Erstgerichts aufgehoben und insgesamt neu gefasst.
2. Die Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkostenkosten nach Verkehrsunfall erfolgt mittels des Modus der SchwackeListe-Automietpreisspiegel.
3. Die Fraunhoferliste dagegen ist nicht geeignet.  
4. Die vorgelegten Internet-Beispiele sind kein konkreter Sachvortrag zur Erschütterung der Anwendbarkeit der Schätzgrundlage, da sie aus einem anderen Zeitraum stammen und nicht vergleichbar sind.
5. Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif ist wegen nicht erfolgter Erkundigung nicht zuzusprechen.
6. Kosten für erforderliche Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung und wintertaugliche Bereifung sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Grundsätzlich muss sich ein Geschädigter nicht bei der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung nach einem Unfallersatzfahrzeug erkundigen, denn er ist in der Wahl der Mittel zur Schadenbehebung frei und Herr über das Restitutionsgeschehen. Zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten ist die SchwackeListe und nicht die Fraunhoferliste heranzuziehen. 

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Frankfurt verweist auf die Rechtsprechung des OLG Frankfurt und der 15. und 16. Kammer des Gerichtes zur Erstattung von Mietwagenkosten. Die Anwendbarkeit der SchwackeListe wird bestätigt. Fraunhofer dagegen sei eine Datensammlung vornehmlich bezogen auf das Internet und spiegele somit nicht das Marktgeschehen wider. Auch die Zusammenfassung zu 2-stelligen PLZ wird bemängelt, denn sie erzeuge erhebliche Ausdehnungen mit Auswirkungen insbesondere im ländlichen Raum. Schwacke sei ortsnäher, weniger internetlastig, entspricht der Nachfragesituation des Geschädigten und ermöglicht die Schätzung des Gesamtpreises inklusive Nebenleistungen. Unabhängig vom Unfallfahrzeug werden Kosten für eine Haftungsreduzierung und wintertauglicher Bereifung mit Begründung zugesprochen. Schwieriger nachvollziehbar ist die Ansicht der Kammer, die Vorlage konkreter zum Anmietzeitpunkt verfügbarer Angebote durch die Beklagte könne die Schätzgrundlage grundsätzlich aushebeln. Denn das kann nur gelten, wenn die Beklagte nachweist, dass der Geschädigte solche zumutbaren und vergleichbaren Angebote kannte, sie ihm vorlagen und er sie ausgeschlagen hat. Das grundsätzliche nachträglich behauptete und bewiesene Vorliegen solcher Angebote wäre hierfür nicht ausreichend, sondern entspricht dem normalen Marktgeschehen. Wenn ein Mittelwert angewendet wird, ist selbstverständlich davon auszugehen, dass es zum Anmietzeitpunkt auch teurere und günstigere Angebote gegeben hat.
Bereits bei einer Abrechnung etwas oberhalb des Normaltarifes macht das Gericht außerdem die Zuerkennung eines unfallbedingten Aufschlages auf den Normaltarif abhängig von der Erkundigungspflicht des Geschädigten. Das steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zum Aufschlag. Denn laut höchstrichterlichen Vorgaben kommt es hier auf die Erforderlichkeit von unfallbedingten Mehrleistungen an, die nach § 249 BGB zu beurteilen ist. Nicht einschlägig ist hier die Rechtsprechung zu § 254 BGB (Schadenminderungspflicht), wonach in einem solchen Fall der Geschädigte unter Umständen gehalten wäre, sich wegen eines viel zu teuer angebotenen Ersatzfahrzeuges (Unfallersatztarif) um eine Alternative zu bemühen und dazu Preiserkundigungen einzuholen. Der BGH macht die Erkundigungspflicht abhängig von der deutlichen Überhöhung eines Mietpreises. Verlangt der Geschädigte die Erstattung einen solchen Unfallersatztarifes, muss er nachweisen, dass ihm kein günstigeres Angebot zugänglich war. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor, da der Geschädigte lediglich die Kosten erforderlicher Mehrleistungen nach einem Unfall begehrt, die der Vermieter zum Beispiel wegen der Sofortverfügbarkeit eines Ersatzfahrzeuges oder dem Verzicht auf die Notwendigkeit einer Kaution usw. von ihm verlangt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-17

NUR FÜR MITGLIEDER

Landgericht Frankfurt am Main 2-15 S 62/17 vom 18.08.2017

1. Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Erstgerichts aufgehoben und insgesamt neu gefasst.
2. Die Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkostenkosten nach Verkehrsunfall erfolgt mittels des Modus der SchwackeListe-Automietpreisspiegel.
3. Die Fraunhoferliste dagegen ist nicht geeignet.  
4. Die vorgelegten Internet-Beispiele sind kein konkreter Sachvortrag zur Erschütterung der Anwendbarkeit der Schätzgrundlage, da sie aus einem anderen Zeitraum stammen und nicht vergleichbar sind.
5. Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif ist wegen nicht erfolgter Erkundigung nicht zuzusprechen.
6. Kosten für erforderliche Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung und wintertaugliche Bereifung sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Grundsätzlich muss sich ein Geschädigter nicht bei der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung nach einem Unfallersatzfahrzeug erkundigen, denn er ist in der Wahl der Mittel zur Schadenbehebung frei und Herr über das Restitutionsgeschehen. Zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten ist die SchwackeListe und nicht die Fraunhoferliste heranzuziehen. 

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Frankfurt verweist auf die Rechtsprechung des OLG Frankfurt und der 15. und 16. Kammer des Gerichtes zur Erstattung von Mietwagenkosten. Die Anwendbarkeit der SchwackeListe wird bestätigt. Fraunhofer dagegen sei eine Datensammlung vornehmlich bezogen auf das Internet und spiegele somit nicht das Marktgeschehen wider. Auch die Zusammenfassung zu 2-stelligen PLZ wird bemängelt, denn sie erzeuge erhebliche Ausdehnungen mit Auswirkungen insbesondere im ländlichen Raum. Schwacke sei ortsnäher, weniger internetlastig, entspricht der Nachfragesituation des Geschädigten und ermöglicht die Schätzung des Gesamtpreises inklusive Nebenleistungen. Unabhängig vom Unfallfahrzeug werden Kosten für eine Haftungsreduzierung und wintertauglicher Bereifung mit Begründung zugesprochen. Schwieriger nachvollziehbar ist die Ansicht der Kammer, die Vorlage konkreter zum Anmietzeitpunkt verfügbarer Angebote durch die Beklagte könne die Schätzgrundlage grundsätzlich aushebeln. Denn das kann nur gelten, wenn die Beklagte nachweist, dass der Geschädigte solche zumutbaren und vergleichbaren Angebote kannte, sie ihm vorlagen und er sie ausgeschlagen hat. Das grundsätzliche nachträglich behauptete und bewiesene Vorliegen solcher Angebote wäre hierfür nicht ausreichend, sondern entspricht dem normalen Marktgeschehen. Wenn ein Mittelwert angewendet wird, ist selbstverständlich davon auszugehen, dass es zum Anmietzeitpunkt auch teurere und günstigere Angebote gegeben hat.
Bereits bei einer Abrechnung etwas oberhalb des Normaltarifes macht das Gericht außerdem die Zuerkennung eines unfallbedingten Aufschlages auf den Normaltarif abhängig von der Erkundigungspflicht des Geschädigten. Das steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zum Aufschlag. Denn laut höchstrichterlichen Vorgaben kommt es hier auf die Erforderlichkeit von unfallbedingten Mehrleistungen an, die nach § 249 BGB zu beurteilen ist. Nicht einschlägig ist hier die Rechtsprechung zu § 254 BGB (Schadenminderungspflicht), wonach in einem solchen Fall der Geschädigte unter Umständen gehalten wäre, sich wegen eines viel zu teuer angebotenen Ersatzfahrzeuges (Unfallersatztarif) um eine Alternative zu bemühen und dazu Preiserkundigungen einzuholen. Der BGH macht die Erkundigungspflicht abhängig von der deutlichen Überhöhung eines Mietpreises. Verlangt der Geschädigte die Erstattung einen solchen Unfallersatztarifes, muss er nachweisen, dass ihm kein günstigeres Angebot zugänglich war. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor, da der Geschädigte lediglich die Kosten erforderlicher Mehrleistungen nach einem Unfall begehrt, die der Vermieter zum Beispiel wegen der Sofortverfügbarkeit eines Ersatzfahrzeuges oder dem Verzicht auf die Notwendigkeit einer Kaution usw. von ihm verlangt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-17

Amtsgericht Altenkirchen 71 C 95/17 vom 01.06.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, restlichen Schadenersatz wegen Ersatzwagenkosten nahezu vollständig an die Klägerin zu erstatten.
2. Die Schätzung der erforderlichen Kosten erfolgt anhand der SchwackeListe-Automietpreisspiegel.
3. Laut obergerichtlicher Rechtsprechung ist die Schätzgrundlage erschüttert, wenn konkreter Sachvortrag aufzeigt, dass dortige Preise nicht üblich sind.
4. Der Sachvortrag der Beklagten ist unkonkret, unspezifische Internetausdrucke entsprechen nicht den prozessualen Anforderungen.
5. Der Abzug wegen Eigenersparnis wird mit 10% auf den Grundmietpreis vorgenommen.
6. Nebenleistungen für Winterreifen sind zu erstatten, auch wenn der Vermieter ein verkehrstaugliches Fahrzeug zu stellen hat.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Altenkirchen wendet zur Schätzung von Mietwagenkosten die SchwackeListe an. Nebenkosten werden hinzugerechnet. Der Vortrag der Beklagten zum Nachweis, dass die Fraunhoferliste anzuwenden ist, wird zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Die Eigenersparnis wird lediglich auf den Grundmietpreis bezogen. Das erscheint auch logisch, denn Nebenkosten sind zumeist Forderungen auf Leistungen, bei denen eine Ersparnis für das eigene Fahrzeug nicht ersichtlich ist. In Bezug auf die Winterreifendiskussion sieht das Gericht die Pflicht des Vermieters, das Fahrzeug verkehrssicherer anzubieten. Doch ist daraus nicht zu schlussfolgern, dass hierfür kein Entgelt verlangt werden darf. Da während der Winterzeit mit winterlichen Verhältnissen gerechnet werden muss, sind Kosten für Winterreifen erstattungsfähig.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-17

NUR FÜR MITGLIEDER

Amtsgericht Altenkirchen 71 C 95/17 vom 01.06.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, restlichen Schadenersatz wegen Ersatzwagenkosten nahezu vollständig an die Klägerin zu erstatten.
2. Die Schätzung der erforderlichen Kosten erfolgt anhand der SchwackeListe-Automietpreisspiegel.
3. Laut obergerichtlicher Rechtsprechung ist die Schätzgrundlage erschüttert, wenn konkreter Sachvortrag aufzeigt, dass dortige Preise nicht üblich sind.
4. Der Sachvortrag der Beklagten ist unkonkret, unspezifische Internetausdrucke entsprechen nicht den prozessualen Anforderungen.
5. Der Abzug wegen Eigenersparnis wird mit 10% auf den Grundmietpreis vorgenommen.
6. Nebenleistungen für Winterreifen sind zu erstatten, auch wenn der Vermieter ein verkehrstaugliches Fahrzeug zu stellen hat.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Altenkirchen wendet zur Schätzung von Mietwagenkosten die SchwackeListe an. Nebenkosten werden hinzugerechnet. Der Vortrag der Beklagten zum Nachweis, dass die Fraunhoferliste anzuwenden ist, wird zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Die Eigenersparnis wird lediglich auf den Grundmietpreis bezogen. Das erscheint auch logisch, denn Nebenkosten sind zumeist Forderungen auf Leistungen, bei denen eine Ersparnis für das eigene Fahrzeug nicht ersichtlich ist. In Bezug auf die Winterreifendiskussion sieht das Gericht die Pflicht des Vermieters, das Fahrzeug verkehrssicherer anzubieten. Doch ist daraus nicht zu schlussfolgern, dass hierfür kein Entgelt verlangt werden darf. Da während der Winterzeit mit winterlichen Verhältnissen gerechnet werden muss, sind Kosten für Winterreifen erstattungsfähig.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-17

Amtsgericht Berlin-Mitte 123 C 3042/16 vom 04.09.2017

1. Auch nach mehreren telefonischen und schriftlichen Vermittlungsversuchen war der Geschädigte an Vorgaben des Haftpflichtversicherers zur Anmietung bei einem mit diesem kooperierenden Autovermieter nicht gebunden.
2. Das Direktvermittlungsangebot der Beklagten mit der Preisvorgabe war für den Geschädigten nicht annahmefähig, da nicht "ohne Weiteres zugänglich". Es enthielt lediglich allgemeine Informationen, keine Angaben zu relevanten Nebenleistungen und zum angebotenen Fahrzeug.
3. Aufgrund seiner Dispositionsfreiheit ist der Geschädigte nicht verpflichtet, sich in der Form in die Hand des Schädigers zu begeben, dass er den Schädiger beauftragt, für ihn ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen.
4. Die Schätzung der erforderlichen Kosten der Ersatzmobilität erfolgt anhand der SchwackeListe Automietpreisspiegel 2013.
5. Konkrete Tatsachen zum Beleg behaupteter Mängel der anwendbaren Schätzgrundlage hat die Beklagte nicht aufgezeigt.
6. Es erfolgt kein Abzug wegen ersparter Eigenkosten, da das Ersatzfahrzeug klassenniedriger einzustufen ist.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Berlin-Mitte wendet zur Schätzung der Mietwagenkosten die SchwackeListe an. Die telefonische und schriftliche Preisvorgabe des Versicherers zur Vermittlung eines Mietfahrzeuges musste der Geschädigte nicht beachten.

Bedeutung für die Praxis: Die Preisvorgaben der Haftpflichtversicherer an Geschädigte nehmen zu. Das Gericht hat herausgearbeitet, dass der Versicherer kein ohne Weiteres annahmefähiges Angebot unterbreitet, wenn der Geschädigte sich nach weiteren Details der Anmietung erkundigen muss. Hierbei ging es darum, welche Nebenleistungen in der Preisvorgabe enthalten gewesen wären und welches Fahrzeug dem Geschädigten zur Miete überlassen worden wäre. Es ist in solchen Fällen regelmäßig üblich, den Geschädigten nicht vollständig über alle denkbaren Teilleistungen zu informieren und lediglich ein unkonkret beschriebenes Vergleichsfahrzeug zu nennen, mit dem er nicht in der Lage ist, den Markt nach Alternativen zu sondieren.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-17

NUR FÜR MITGLIEDER

Amtsgericht Berlin-Mitte 123 C 3042/16 vom 04.09.2017

1. Auch nach mehreren telefonischen und schriftlichen Vermittlungsversuchen war der Geschädigte an Vorgaben des Haftpflichtversicherers zur Anmietung bei einem mit diesem kooperierenden Autovermieter nicht gebunden.
2. Das Direktvermittlungsangebot der Beklagten mit der Preisvorgabe war für den Geschädigten nicht annahmefähig, da nicht "ohne Weiteres zugänglich". Es enthielt lediglich allgemeine Informationen, keine Angaben zu relevanten Nebenleistungen und zum angebotenen Fahrzeug.
3. Aufgrund seiner Dispositionsfreiheit ist der Geschädigte nicht verpflichtet, sich in der Form in die Hand des Schädigers zu begeben, dass er den Schädiger beauftragt, für ihn ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen.
4. Die Schätzung der erforderlichen Kosten der Ersatzmobilität erfolgt anhand der SchwackeListe Automietpreisspiegel 2013.
5. Konkrete Tatsachen zum Beleg behaupteter Mängel der anwendbaren Schätzgrundlage hat die Beklagte nicht aufgezeigt.
6. Es erfolgt kein Abzug wegen ersparter Eigenkosten, da das Ersatzfahrzeug klassenniedriger einzustufen ist.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Berlin-Mitte wendet zur Schätzung der Mietwagenkosten die SchwackeListe an. Die telefonische und schriftliche Preisvorgabe des Versicherers zur Vermittlung eines Mietfahrzeuges musste der Geschädigte nicht beachten.

Bedeutung für die Praxis: Die Preisvorgaben der Haftpflichtversicherer an Geschädigte nehmen zu. Das Gericht hat herausgearbeitet, dass der Versicherer kein ohne Weiteres annahmefähiges Angebot unterbreitet, wenn der Geschädigte sich nach weiteren Details der Anmietung erkundigen muss. Hierbei ging es darum, welche Nebenleistungen in der Preisvorgabe enthalten gewesen wären und welches Fahrzeug dem Geschädigten zur Miete überlassen worden wäre. Es ist in solchen Fällen regelmäßig üblich, den Geschädigten nicht vollständig über alle denkbaren Teilleistungen zu informieren und lediglich ein unkonkret beschriebenes Vergleichsfahrzeug zu nennen, mit dem er nicht in der Lage ist, den Markt nach Alternativen zu sondieren.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-17

Amtsgericht Böblingen 20 C 737/17 vom 02.08.2017

1. Der Schädiger wird zur Zahlung restlicher Mietwagenforderungen verurteilt und trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Entsprechend der Auffassung des zuständigen Berufungsgerichtes ist die SchwackeListe der Fraunhofer zur Bestimmung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Unfall vorzuziehen.
3. Bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges muss sich der Geschädigten keinen Abzug wegen Eigenersparnis abziehen lassen.
4. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht ist nicht gegeben. Der Hinweis an den Geschädigten auf ein Angebot zu Sonderkonditionen bindet ihn nicht.
5. Die hierzu bezüglich Unfallschadenreparatur aufgestellten Regeln gelten ebenso für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Böblingen wendet zur Schadenschätzung bzgl. Mietwagenkosten die SchwackeListe an. Der Vorwurf des Haftpflichtversicherers, der Geschädigte hätte sein Angebot annehmen müssen oder es als Preisvorgabe verstehen und damit nicht mehr als den genannten Preis verlangen dürfen, wird zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Zu beachten ist die Klarstellung, dass die Frage des Vorliegens von Sonderkonditionen nicht nur bei der Frage der Auswahl der Reparaturwerkstatt, sondern ebenso bei anderen Schadenersatz-Positionen wie den Mietwagenkosten eine wichtige Rolle spielt. Sofern es sich um Sonderkonditionen handelt, muss der Geschädigte die Preisvorgabe aus dem Telefonat oder einem Anschreiben des Haftpflichtversicherers nicht beachten. Die Beweispflicht für die Beachtlichkeit des Angebotes liegt dabei beim Schädiger.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-17

NUR FÜR MITGLIEDER

Amtsgericht Böblingen 20 C 737/17 vom 02.08.2017

1. Der Schädiger wird zur Zahlung restlicher Mietwagenforderungen verurteilt und trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Entsprechend der Auffassung des zuständigen Berufungsgerichtes ist die SchwackeListe der Fraunhofer zur Bestimmung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Unfall vorzuziehen.
3. Bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges muss sich der Geschädigten keinen Abzug wegen Eigenersparnis abziehen lassen.
4. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht ist nicht gegeben. Der Hinweis an den Geschädigten auf ein Angebot zu Sonderkonditionen bindet ihn nicht.
5. Die hierzu bezüglich Unfallschadenreparatur aufgestellten Regeln gelten ebenso für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Böblingen wendet zur Schadenschätzung bzgl. Mietwagenkosten die SchwackeListe an. Der Vorwurf des Haftpflichtversicherers, der Geschädigte hätte sein Angebot annehmen müssen oder es als Preisvorgabe verstehen und damit nicht mehr als den genannten Preis verlangen dürfen, wird zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Zu beachten ist die Klarstellung, dass die Frage des Vorliegens von Sonderkonditionen nicht nur bei der Frage der Auswahl der Reparaturwerkstatt, sondern ebenso bei anderen Schadenersatz-Positionen wie den Mietwagenkosten eine wichtige Rolle spielt. Sofern es sich um Sonderkonditionen handelt, muss der Geschädigte die Preisvorgabe aus dem Telefonat oder einem Anschreiben des Haftpflichtversicherers nicht beachten. Die Beweispflicht für die Beachtlichkeit des Angebotes liegt dabei beim Schädiger.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-17

Amtsgericht Bonn 115 C 199/16 vom 30.08.2017

1. Der Klägerin stehen wegen Vermietung nach Unfällen in acht Fällen restlicher Schadenersatz in Höhe eines ortsüblichen Normaltarifes, eines unfallbedingten Aufschlages und Kosten für erforderliche Nebenleistungen zu.
2. Den ortsüblichen Normaltarif schätzt das Gericht anhand des Mittelwertes aus den anerkannten Listen.
3. Die von der Beklagten in einer Vielzahl vorgelegten Alternativangebote "vergleichbarer Kfz" entstammen dem Sondermarkt Internet und/oder sind bereits nicht als konkreter Sachvortrag zu berücksichtigen, da grundlegende Angaben wie Vorbuchungsfrist, Vorfinanzierungsregelung, Verhalten bei ungewisser Mietdauer, Kilometereinschränkungen fehlen.
4. Konkret dargestellte Angebote der Firma Enterprise erschüttern die Schätzgrundlage wegen mangelnder Vergleichbarkeit nicht, da es sich um Sonderkonditionen der Beklagten handelt.
5. Kosten der Nebenleistungen für Winterreifen sind zu erstatten, da zwar ein verkehrstaugliches Fahrzeug geschuldet wird, Kosten hierfür aber trotzdem separat ausgewiesen werden können.
6. Ist der Geschädigte nicht zur Vorfinanzierung verpflichtet, ist ein unfallbedingter Aufschlag erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn bestätigt seine Rechtsprechung in Bezug auf die Schätzung des Normaltarifes von Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes der Listen Schwacke und Fraunhofer. Der umfangsreiche Vortrag der Beklagten mittels preisgünstigerer Beispiele wird beachtet und zurückgewiesen. Auf den Normaltarif wird ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent zugesprochen. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen, Zusatzfahrer und Navigationsgerät sind zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Hervorzuheben ist zweierlei. Einerseits reicht es für das Gericht zum Feststellen der Erstattungsfähigkeit des pauschalen Aufschlages auf den Normaltarif bereits aus, dass der Geschädigte den Mietzins nicht vorfinanzierte und der Autovermieter somit ein erhöhtes Risiko des Forderungsausfalls zu tragen hat. Zum anderen wird die Vielzahl von alternativen preisgünstigeren Angeboten, die die Beklagte zum angeblichen Beleg der Unrichtigkeit der SchwackeListe vorlegt, mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese Beispiele unvollständig und damit nicht vergleichbar mit der tatsächlich vom Autovermieter erbrachten Leistung sind, ihnen damit keine Aussagekraft zukommt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-17

Amtsgericht Bonn 115 C 199/16 vom 30.08.2017

1. Der Klägerin stehen wegen Vermietung nach Unfällen in acht Fällen restlicher Schadenersatz in Höhe eines ortsüblichen Normaltarifes, eines unfallbedingten Aufschlages und Kosten für erforderliche Nebenleistungen zu.
2. Den ortsüblichen Normaltarif schätzt das Gericht anhand des Mittelwertes aus den anerkannten Listen.
3. Die von der Beklagten in einer Vielzahl vorgelegten Alternativangebote "vergleichbarer Kfz" entstammen dem Sondermarkt Internet und/oder sind bereits nicht als konkreter Sachvortrag zu berücksichtigen, da grundlegende Angaben wie Vorbuchungsfrist, Vorfinanzierungsregelung, Verhalten bei ungewisser Mietdauer, Kilometereinschränkungen fehlen.
4. Konkret dargestellte Angebote der Firma Enterprise erschüttern die Schätzgrundlage wegen mangelnder Vergleichbarkeit nicht, da es sich um Sonderkonditionen der Beklagten handelt.
5. Kosten der Nebenleistungen für Winterreifen sind zu erstatten, da zwar ein verkehrstaugliches Fahrzeug geschuldet wird, Kosten hierfür aber trotzdem separat ausgewiesen werden können.
6. Ist der Geschädigte nicht zur Vorfinanzierung verpflichtet, ist ein unfallbedingter Aufschlag erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn bestätigt seine Rechtsprechung in Bezug auf die Schätzung des Normaltarifes von Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes der Listen Schwacke und Fraunhofer. Der umfangsreiche Vortrag der Beklagten mittels preisgünstigerer Beispiele wird beachtet und zurückgewiesen. Auf den Normaltarif wird ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent zugesprochen. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen, Zusatzfahrer und Navigationsgerät sind zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Hervorzuheben ist zweierlei. Einerseits reicht es für das Gericht zum Feststellen der Erstattungsfähigkeit des pauschalen Aufschlages auf den Normaltarif bereits aus, dass der Geschädigte den Mietzins nicht vorfinanzierte und der Autovermieter somit ein erhöhtes Risiko des Forderungsausfalls zu tragen hat. Zum anderen wird die Vielzahl von alternativen preisgünstigeren Angeboten, die die Beklagte zum angeblichen Beleg der Unrichtigkeit der SchwackeListe vorlegt, mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese Beispiele unvollständig und damit nicht vergleichbar mit der tatsächlich vom Autovermieter erbrachten Leistung sind, ihnen damit keine Aussagekraft zukommt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-17

Amtsgericht Goslar 4 C 364/16 vom 31.08.2017

1. Ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens nach § 254 BGB liegt nicht vor. Das Telefonat mit der Information zu einem konkreten Tagespreis bei einem Anbieter ist kein verbindliches Angebot.
2. Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann der Mittelwert der Listen von Schwacke und Fraunhofer herangezogen werden.
3. Ein Abweichen kann gerechtfertigt sein, wenn eine der Streitparteien konkrete Tatsachen aufzeigt, die eine der beiden Methoden als vorzugswürdig kennzeichnen. Das ist hier nicht ersichtlich.
4. Von der Beklagten vorgelegte Internetangebote sind nicht vergleichbar, weil sie aus einem anderen Zeitraum stammen und keine vergleichbare Leistung beinhalten.
5. Zum Ausgleich der ersatzfähigen Forderungen gehören ebenso Kosten für Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer sowie Zustellen und Abholen des Fahrzeuges. 

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Goslar wendet zur Schätzung des Grundpreises der erstattungsfähigen Mietwagenkosten den Mittelwert der Listen an. Die Kosten für Nebenleistungen werden mit Schwacke geschätzt und vollständig zugesprochen. Ein Eigenersparnisabzug bei klassengleicher Vermietung wird mit 5 Prozent bemessen. Der Vorwurf des Versicherers, der Geschädigte hätte nach einem Telefonat das empfohlene Fahrzeug annehmen müssen, wird zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Wichtig erscheint die ausführliche Begründung des Gerichtes dazu, dass der Geschädigte nicht - wie von der Versicherung verlangt - ein günstigeres telefonisches Angebot hätte annehmen müssen. Auf Sonderkonditionen muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen. Dem Geschädigten stehe es grundsätzlich frei, einen Mietwagen auf Kosten des Schädigers bei dem Autovermieter seiner Wahl anzumieten, anderenfalls würde sein Wahlrecht nach § 249 Abs. 2 BGB in unzulässiger Weise beschränkt. Um dessen Konditionen aus Preisvereinbarungen zu realisieren, müsse sich der Geschädigte nicht in die Hände des Schädigers begeben.

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-17

Amtsgericht Goslar 4 C 364/16 vom 31.08.2017

1. Ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens nach § 254 BGB liegt nicht vor. Das Telefonat mit der Information zu einem konkreten Tagespreis bei einem Anbieter ist kein verbindliches Angebot.
2. Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann der Mittelwert der Listen von Schwacke und Fraunhofer herangezogen werden.
3. Ein Abweichen kann gerechtfertigt sein, wenn eine der Streitparteien konkrete Tatsachen aufzeigt, die eine der beiden Methoden als vorzugswürdig kennzeichnen. Das ist hier nicht ersichtlich.
4. Von der Beklagten vorgelegte Internetangebote sind nicht vergleichbar, weil sie aus einem anderen Zeitraum stammen und keine vergleichbare Leistung beinhalten.
5. Zum Ausgleich der ersatzfähigen Forderungen gehören ebenso Kosten für Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer sowie Zustellen und Abholen des Fahrzeuges. 

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Goslar wendet zur Schätzung des Grundpreises der erstattungsfähigen Mietwagenkosten den Mittelwert der Listen an. Die Kosten für Nebenleistungen werden mit Schwacke geschätzt und vollständig zugesprochen. Ein Eigenersparnisabzug bei klassengleicher Vermietung wird mit 5 Prozent bemessen. Der Vorwurf des Versicherers, der Geschädigte hätte nach einem Telefonat das empfohlene Fahrzeug annehmen müssen, wird zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Wichtig erscheint die ausführliche Begründung des Gerichtes dazu, dass der Geschädigte nicht - wie von der Versicherung verlangt - ein günstigeres telefonisches Angebot hätte annehmen müssen. Auf Sonderkonditionen muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen. Dem Geschädigten stehe es grundsätzlich frei, einen Mietwagen auf Kosten des Schädigers bei dem Autovermieter seiner Wahl anzumieten, anderenfalls würde sein Wahlrecht nach § 249 Abs. 2 BGB in unzulässiger Weise beschränkt. Um dessen Konditionen aus Preisvereinbarungen zu realisieren, müsse sich der Geschädigte nicht in die Hände des Schädigers begeben.

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Nachschlage-Hilfe MRW (30 Ausgaben seit 2009) für Rubrik „kurz und praktisch“

Unter "kurz und praktisch" geben wir in der Zeitschrift Mietwagenrecht§wi§§en MRW jeweils eine Hilfestellung durch Formulierung eines möglichen Schriftsatzbausteins zu einem aktuellen Thema. Anhand einer Liste können Sie hier nachschlagen, welche Themen bisher behandelt wurden. Das erleichtert das Finden unserer Hilfestellung.

 

 

Ausgabe

 

Thema „kurz und praktisch“

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-17

Landgericht Landshut 15 S 709/17 vom 17.08.2017 (Beschluss)

1. Die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des AG Freising hat keine Aussichten auf Erfolg.
2. Die Berufungskammer ordnet sich der BGH-Rechtsprechung unter, nach der jede Schätzgrundlage grundsätzlich anwendbar sei.
3. Den lediglich allgemeinen Einwendungen gegen die Anwendung der Schätzgrundlage Schwacke durch den Hinweis auf Fraunhofer hat das Gericht nicht nachzugehen.
4. Vorgelegte Internet-Screenshots sind unkonkret und damit nicht vergleichbar, können somit die Anwendung der Schätzgrundlage nicht erschüttern.
5. Darum war dem Beweisangebot der Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ebenso nicht nachzugehen.
6. Die Erhöhung des wirtschaftlichen Risikos für den Geschädigten im Umgang mit einem Mietfahrzeug rechtfertigt grundsätzlich den Abschluss einer weitreichenden Haftungsreduzierung, deren Kosten als Schadenersatz zu erstatten sind.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Schätzung und weist den Vortrag der Beklagten zurück, die Werte der SchwackeListe würden nicht dem tatsächlichen Marktgeschehen entsprechen. Da der Beklagtenvortrag unkonkret ist, ist auch kein gerichtlich beauftragtes Sachverständigengutachten einzuholen, denn das Beibringen der Anschluss- oder Anknüpfungstatsachen sei Sache der beweispflichtigen Partei und dortige Defizite könnten nicht durch ein Sachverständigengutachten behoben werden.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht hat sich mit den Inhalten der Internet-Screenshots genauer befasst und erkannt, dass sich mit ihnen aus inhaltlichen Gründen Schwacke und die klägerische Abrechnung nicht erschüttern lassen. Denn in den Screenshots fehlen notwendige Informationen oder vorhandene Informationen stehen im Widerspruch zu den tatsächlich erforderlichen und für den Geschädigten erbrachten Leistungen.
Jedoch ist dem Berufungsgericht in einem zentralen Punkt seiner Rechtsauffassung zu widersprechen. Anders als das Gericht in seiner Begründung angibt, kann es keine Rolle spielen, ob dem Geschädigten zum Anmietzeitpunkt auch günstigere Angebote offeriert worden wären, wenn er einen anderen Anbieter ausgesucht hätte. Auch in einem solchen Fall des Vortrages der Beklagten könnte nicht die Feststellung getroffen werden, die Anwendung der Schätzgrundlage sei erschüttert. Denn es ist in jedem Fall davon auszugehen, dass der Markt Angebote zu niedrigeren und ebenso zu höheren Preisen bereithält als der Mittelwert einer zur Schätzung nach § 287 ZPO heranzuziehenden Schätzgrundlage, hier Schwacke. Es kann deshalb zur Bestätigung der Anwendung oder zur Ablehnung einer Schätzgrundlage nicht darauf ankommen, ob es tatsächlich zum Anmietzeitpunkt günstigere Angebote als das vom Geschädigten gewählte oder als dem rechnerischen Mittelwert der Liste gab. Es ergibt sich aus der Logik der Zusammenstellung von Einzelpreisen für eine Preissammlung: günstigere und teurere Preise ergeben einen Mittelwert. Gerichte verstehen zunehmend den Inhalt und das Entstehen einer statistischen Preiserhebung nicht (mehr). Es wird nur noch der veröffentlichte und in der Rechtsprechung angewendete Wert - der „Mittelwert“ bzw. das „arithmetische Mittel“ oder der „Modus“ - wahrgenommen. Korrekt wäre es, wenn das Gericht seine Formulierung "ob der Geschädigte ein günstigeres Fahrzeug bekommen hätte" ergänzt hätte mit dem Hinweis "und davon wusste und es trotzdem ausgeschlagen hat". Denn weder war der Geschädigte zur Erkundigung nach günstigeren Tarifen verpflichtet noch hat die Beklagte ihn auf ihr bekannte bzw. ihr zur Verfügung stehende Angebote hingewiesen. Wenn er davon nichts wusste, spielt das spätere Feststellen eines damals vorhandenen günstigeren Preises keine Rolle mehr. Marktforschung muss der Geschädigte nämlich nicht betreiben. Alles andere würde dazu führen, dass der Geschädigte, der nicht den noch viel später feststellbaren niedrigsten aller damaligen Preise gefunden hat, sich trotz Forderungen im Rahmen der erforderlichen Kosten (Marktpreis-Mittelwert) im Prozess Kürzungen gefallen lassen muss, ohne dass der Schädiger nachweisen müsste, ihm ein konkret vergleichbares, zumutbares und annahmefähiges Angebot gemacht zu haben. Das wäre eine Verkehrung der Schadenersatzrechtrechtsprechung aus §§ 249 und 254 BGB.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-17

Landgericht Landshut 15 S 709/17 vom 17.08.2017 (Beschluss)

1. Die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des AG Freising hat keine Aussichten auf Erfolg.
2. Die Berufungskammer ordnet sich der BGH-Rechtsprechung unter, nach der jede Schätzgrundlage grundsätzlich anwendbar sei.
3. Den lediglich allgemeinen Einwendungen gegen die Anwendung der Schätzgrundlage Schwacke durch den Hinweis auf Fraunhofer hat das Gericht nicht nachzugehen.
4. Vorgelegte Internet-Screenshots sind unkonkret und damit nicht vergleichbar, können somit die Anwendung der Schätzgrundlage nicht erschüttern.
5. Darum war dem Beweisangebot der Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ebenso nicht nachzugehen.
6. Die Erhöhung des wirtschaftlichen Risikos für den Geschädigten im Umgang mit einem Mietfahrzeug rechtfertigt grundsätzlich den Abschluss einer weitreichenden Haftungsreduzierung, deren Kosten als Schadenersatz zu erstatten sind.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Schätzung und weist den Vortrag der Beklagten zurück, die Werte der SchwackeListe würden nicht dem tatsächlichen Marktgeschehen entsprechen. Da der Beklagtenvortrag unkonkret ist, ist auch kein gerichtlich beauftragtes Sachverständigengutachten einzuholen, denn das Beibringen der Anschluss- oder Anknüpfungstatsachen sei Sache der beweispflichtigen Partei und dortige Defizite könnten nicht durch ein Sachverständigengutachten behoben werden.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht hat sich mit den Inhalten der Internet-Screenshots genauer befasst und erkannt, dass sich mit ihnen aus inhaltlichen Gründen Schwacke und die klägerische Abrechnung nicht erschüttern lassen. Denn in den Screenshots fehlen notwendige Informationen oder vorhandene Informationen stehen im Widerspruch zu den tatsächlich erforderlichen und für den Geschädigten erbrachten Leistungen.
Jedoch ist dem Berufungsgericht in einem zentralen Punkt seiner Rechtsauffassung zu widersprechen. Anders als das Gericht in seiner Begründung angibt, kann es keine Rolle spielen, ob dem Geschädigten zum Anmietzeitpunkt auch günstigere Angebote offeriert worden wären, wenn er einen anderen Anbieter ausgesucht hätte. Auch in einem solchen Fall des Vortrages der Beklagten könnte nicht die Feststellung getroffen werden, die Anwendung der Schätzgrundlage sei erschüttert. Denn es ist in jedem Fall davon auszugehen, dass der Markt Angebote zu niedrigeren und ebenso zu höheren Preisen bereithält als der Mittelwert einer zur Schätzung nach § 287 ZPO heranzuziehenden Schätzgrundlage, hier Schwacke. Es kann deshalb zur Bestätigung der Anwendung oder zur Ablehnung einer Schätzgrundlage nicht darauf ankommen, ob es tatsächlich zum Anmietzeitpunkt günstigere Angebote als das vom Geschädigten gewählte oder als dem rechnerischen Mittelwert der Liste gab. Es ergibt sich aus der Logik der Zusammenstellung von Einzelpreisen für eine Preissammlung: günstigere und teurere Preise ergeben einen Mittelwert. Gerichte verstehen zunehmend den Inhalt und das Entstehen einer statistischen Preiserhebung nicht (mehr). Es wird nur noch der veröffentlichte und in der Rechtsprechung angewendete Wert - der „Mittelwert“ bzw. das „arithmetische Mittel“ oder der „Modus“ - wahrgenommen. Korrekt wäre es, wenn das Gericht seine Formulierung "ob der Geschädigte ein günstigeres Fahrzeug bekommen hätte" ergänzt hätte mit dem Hinweis "und davon wusste und es trotzdem ausgeschlagen hat". Denn weder war der Geschädigte zur Erkundigung nach günstigeren Tarifen verpflichtet noch hat die Beklagte ihn auf ihr bekannte bzw. ihr zur Verfügung stehende Angebote hingewiesen. Wenn er davon nichts wusste, spielt das spätere Feststellen eines damals vorhandenen günstigeren Preises keine Rolle mehr. Marktforschung muss der Geschädigte nämlich nicht betreiben. Alles andere würde dazu führen, dass der Geschädigte, der nicht den noch viel später feststellbaren niedrigsten aller damaligen Preise gefunden hat, sich trotz Forderungen im Rahmen der erforderlichen Kosten (Marktpreis-Mittelwert) im Prozess Kürzungen gefallen lassen muss, ohne dass der Schädiger nachweisen müsste, ihm ein konkret vergleichbares, zumutbares und annahmefähiges Angebot gemacht zu haben. Das wäre eine Verkehrung der Schadenersatzrechtrechtsprechung aus §§ 249 und 254 BGB.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-17

Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler 31 C 30/17 vom 16.06.2017

1. Die Beklagte wird zur Zahlung der Restforderungen aufgrund Ersatzmietwagenkosten verurteilt.
2. Die Abtretungsvereinbarung ist hinreichend bestimmt, wenn sie das Unfallereignis und den Geschädigten benennt und sich auf die Erstattung der Mietwagenkosten bezieht.
3. Erforderliche Mietwagenkosten werden mit dem Modus der Schwacke-Liste bestimmt, da hiergegen lediglich generelle Einwendungen vorgebracht wurden.
4. Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ist auf den Grundpreis der Anmietung ein Aufschlag von 20 Prozent wegen unfallbedingt erforderlicher Nebenleistungen des Vermieters gerechtfertigt.
5. Die schriftliche Stellungnahme der Firma Enterprise zu einem Angebot zur konkreten Anmietzeit ist nicht mit dem konkreten Fall vergleichbar.
6. Auch telefonische Preisanfragen sind mit der Vermietung nach einem Unfall nicht vergleichbar.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler orientiert sich an seiner Berufungskammer in Koblenz und schätzt den Normaltarif in Anlehnung an die Werte der Schwacke-Liste zuzüglich eines 20-%igen Aufschlages und weiterer angefallener Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Entscheidend für den Ausgang des Prozesses war auch hier wieder die Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Beklagten. Diese hatte auf drei Säulen aufbauend argumentiert: Fraunhofer, Internet-Beispiele und Gefälligkeitsschreiben eines unbeteiligten Vermieters dazu, dass zum Anmietzeitpunkt dort ein günstigeres vergleichbares Fahrzeug auf dem Hof gestanden habe. Das Gericht hat sich mit diesen drei Teilen der Argumentation der Beklagten auseinandergesetzt, weil ihm die Kläger hierfür die überzeugenden Argumente lieferten: Fraunhofer ist kein konkreter Einwand; Internetangebote sind wegen fehlender Informationen nicht vergleichbar, ebenso wie die Schreiben der Firma Enterprise. Damit ist die Schätzgrundlage, die das Gericht für anwendbar hält, nicht erschüttert und wird zur Grundlage der Entscheidung verwendet. 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-17

Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler 31 C 30/17 vom 16.06.2017

1. Die Beklagte wird zur Zahlung der Restforderungen aufgrund Ersatzmietwagenkosten verurteilt.
2. Die Abtretungsvereinbarung ist hinreichend bestimmt, wenn sie das Unfallereignis und den Geschädigten benennt und sich auf die Erstattung der Mietwagenkosten bezieht.
3. Erforderliche Mietwagenkosten werden mit dem Modus der Schwacke-Liste bestimmt, da hiergegen lediglich generelle Einwendungen vorgebracht wurden.
4. Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ist auf den Grundpreis der Anmietung ein Aufschlag von 20 Prozent wegen unfallbedingt erforderlicher Nebenleistungen des Vermieters gerechtfertigt.
5. Die schriftliche Stellungnahme der Firma Enterprise zu einem Angebot zur konkreten Anmietzeit ist nicht mit dem konkreten Fall vergleichbar.
6. Auch telefonische Preisanfragen sind mit der Vermietung nach einem Unfall nicht vergleichbar.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler orientiert sich an seiner Berufungskammer in Koblenz und schätzt den Normaltarif in Anlehnung an die Werte der Schwacke-Liste zuzüglich eines 20-%igen Aufschlages und weiterer angefallener Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Entscheidend für den Ausgang des Prozesses war auch hier wieder die Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Beklagten. Diese hatte auf drei Säulen aufbauend argumentiert: Fraunhofer, Internet-Beispiele und Gefälligkeitsschreiben eines unbeteiligten Vermieters dazu, dass zum Anmietzeitpunkt dort ein günstigeres vergleichbares Fahrzeug auf dem Hof gestanden habe. Das Gericht hat sich mit diesen drei Teilen der Argumentation der Beklagten auseinandergesetzt, weil ihm die Kläger hierfür die überzeugenden Argumente lieferten: Fraunhofer ist kein konkreter Einwand; Internetangebote sind wegen fehlender Informationen nicht vergleichbar, ebenso wie die Schreiben der Firma Enterprise. Damit ist die Schätzgrundlage, die das Gericht für anwendbar hält, nicht erschüttert und wird zur Grundlage der Entscheidung verwendet. 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-17

Amtsgericht Montabaur 10 C 496/16 vom 09.02.2017

1. Zur Schadenschätzung nach § 287 ZPO kann die Schwackeliste-Automietpreisspiegel herangezogen werden, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel aufgezeigt werden, die sich auf den konkreten Fall auswirken.
2. In der Behauptung, es wären günstigere Tarife möglich gewesen - in Verbindung mit dem Verweis auf die Fraunhofer-Liste - liegt kein konkreter Sachvortag, der geeignet wäre, die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste zu erschüttern.
3. Vorgelegte Internetangebote sind nicht mit den konkreten Anmietbedingungen vergleichbar, da sie von einer festen Mietdauer ausgehen und auf ihnen kein vergleichbarer Gesamtpreis ersichtlich ist.
4. In Ansatz gebrachte Kosten für Nebenleistungen sind in Bezug auf eine weitergehende Haftungsreduzierung, die Eintragung eines zweiten Fahrers und die Zustellung und Abholung des Fahrzeuges erstattungsfähig.
5. Für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters ist der vom Kläger geltend gemachte Aufschlag von 10 Prozent auf den Normaltarif erstattungsfähig.
6. Für die Ersparnis von Eigenkosten werden 5 Prozent in Abzug gebracht.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Montabaur folgt dem Berufungsgericht LG Koblenz und wendet zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Unfall die Schwackeliste an. Die Einwände der Beklagten werden zurückgewiesen, ein unfallbedingter Aufschlag und Nebenkosten hinzuaddiert und ein Eigenersparnisabzug von 5 Prozent vorgenommen.

Bedeutung für die Praxis: Der Kläger hat konkret vorgetragen, dass unfallbedingt Mehrkosten entstanden sind, die aus Sicht des Geschädigten auch erforderlich gewesen sind. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Vermieter die Kosten vorfinanziert hat, weil der Geschädigte dazu nicht in der Lage gewesen ist, dass er ein zusätzliches Bonitätsrisko tragen muss, weil zum Beispiel bei Beschädigungen des Fahrzeuges oder grob fahrlässigem Verhalten des Mieters ein Schadenersatz gegenüber dem Vermieter unwahrscheinlich ist, weil wegen ungeklärter Haftung zum Anmietzeitpunkt ein Forderungsausfall droht und weil er für kurzfristige Nachfragen von Unfallgeschädigten eine komplette Flotte aller Mietwagengruppen vorhalten muss, um auf eine solche Nachfrage vorbereitet zu sein. Dem ist das Gericht gefolgt. Nicht nachvollziehbar begründet erscheint es, dass das Gericht die Kosten für die Ausrüstung mit wintertauglicher Bereifung für nicht erstattungsfähig hält. Die Begründung ist aus anderen Verfahren bekannt: Vermieter hätten das Fahrzeug verkehrssicher auszurüsten. Dem ist auch zu folgen. Doch hat das nichts mit der Frage zu tun, ob in einem Fall, dass eine solche Bereifung benötigt wird, die Kosten dafür auch berechnet werden können. Es gibt keine Vorschriften, die es Unternehmen verbieten, Teile des Entgeltes separat auszuweisen. Ein Beispiel ist die Umsatzsteuer, die sogar verpflichtend extra ausgewiesen sein muss. Die Alternative wäre ja nicht, die durch Umrüstung und Anschaffung weiterer vier Räder entstehenden Kosten nicht zu verlangen, sondern sie in den Grundpreis einzurechnen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-17

Amtsgericht Montabaur 10 C 496/16 vom 09.02.2017

1. Zur Schadenschätzung nach § 287 ZPO kann die Schwackeliste-Automietpreisspiegel herangezogen werden, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel aufgezeigt werden, die sich auf den konkreten Fall auswirken.
2. In der Behauptung, es wären günstigere Tarife möglich gewesen - in Verbindung mit dem Verweis auf die Fraunhofer-Liste - liegt kein konkreter Sachvortag, der geeignet wäre, die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste zu erschüttern.
3. Vorgelegte Internetangebote sind nicht mit den konkreten Anmietbedingungen vergleichbar, da sie von einer festen Mietdauer ausgehen und auf ihnen kein vergleichbarer Gesamtpreis ersichtlich ist.
4. In Ansatz gebrachte Kosten für Nebenleistungen sind in Bezug auf eine weitergehende Haftungsreduzierung, die Eintragung eines zweiten Fahrers und die Zustellung und Abholung des Fahrzeuges erstattungsfähig.
5. Für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters ist der vom Kläger geltend gemachte Aufschlag von 10 Prozent auf den Normaltarif erstattungsfähig.
6. Für die Ersparnis von Eigenkosten werden 5 Prozent in Abzug gebracht.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Montabaur folgt dem Berufungsgericht LG Koblenz und wendet zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Unfall die Schwackeliste an. Die Einwände der Beklagten werden zurückgewiesen, ein unfallbedingter Aufschlag und Nebenkosten hinzuaddiert und ein Eigenersparnisabzug von 5 Prozent vorgenommen.

Bedeutung für die Praxis: Der Kläger hat konkret vorgetragen, dass unfallbedingt Mehrkosten entstanden sind, die aus Sicht des Geschädigten auch erforderlich gewesen sind. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Vermieter die Kosten vorfinanziert hat, weil der Geschädigte dazu nicht in der Lage gewesen ist, dass er ein zusätzliches Bonitätsrisko tragen muss, weil zum Beispiel bei Beschädigungen des Fahrzeuges oder grob fahrlässigem Verhalten des Mieters ein Schadenersatz gegenüber dem Vermieter unwahrscheinlich ist, weil wegen ungeklärter Haftung zum Anmietzeitpunkt ein Forderungsausfall droht und weil er für kurzfristige Nachfragen von Unfallgeschädigten eine komplette Flotte aller Mietwagengruppen vorhalten muss, um auf eine solche Nachfrage vorbereitet zu sein. Dem ist das Gericht gefolgt. Nicht nachvollziehbar begründet erscheint es, dass das Gericht die Kosten für die Ausrüstung mit wintertauglicher Bereifung für nicht erstattungsfähig hält. Die Begründung ist aus anderen Verfahren bekannt: Vermieter hätten das Fahrzeug verkehrssicher auszurüsten. Dem ist auch zu folgen. Doch hat das nichts mit der Frage zu tun, ob in einem Fall, dass eine solche Bereifung benötigt wird, die Kosten dafür auch berechnet werden können. Es gibt keine Vorschriften, die es Unternehmen verbieten, Teile des Entgeltes separat auszuweisen. Ein Beispiel ist die Umsatzsteuer, die sogar verpflichtend extra ausgewiesen sein muss. Die Alternative wäre ja nicht, die durch Umrüstung und Anschaffung weiterer vier Räder entstehenden Kosten nicht zu verlangen, sondern sie in den Grundpreis einzurechnen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-17

Landgericht Traunstein 3 O 3841/16 vom 07.07.2017

1. Ein Geschädigter kann sich grundsätzlich einen Ersatzwagen mieten, allein weil ihm der Gebrauch seines eigenen Fahrzeuges entzogen wurde und unabhängig davon, ob er darauf angewiesen ist.
2. Dem Geschädigten steht es frei, von wem er den Wagen anmietet. Zur Einhaltung der Pflicht, die günstigste gleichwertige Alternative zu nehmen, muss er keine Marktforschung betreiben.
3. Bei Sofortbedarf darf der Geschädigte Schadenersatz verlangen, der oberhalb erforderlicher Kosten für Ersatzmobilität liegt – hier zunächst für eine kurze Zeit.
4. Entstehen sehr hohe Mietwagenkosten, muss er sich ggf. nach günstigeren Sonder- und Pauschaltarifen erkundigen.
5. Ein Vergleich mehrerer Preisangebote der Anschlussmiete muss relevante Leistungsbestandteile berücksichtigen und die Auswahl nicht nur nach dem günstigsten Preis erfolgen.
6. Fehlen Anhaltspunkte für eine Preisüberhöhung, kann der Geschädigte das erstbeste Angebot annehmen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Traunstein spricht dem Geschädigten erstinstanzlich restlichen Schadenersatzanspruch aufgrund Mietwagenkosten eines kurzzeitigen Unfallersatztarifes und eines länger andauernden Normaltarifes vollständig zu. Aufgrund Eilbedürftigkeit kann der Geschädigte zunächst das erstbeste Angebot annehmen. Da er sich hernach nach Alternativen umhört und entsprechend günstiger anmietet, sind ihm auch diese - immer noch weit über den Vorstellungen des Haftpflichtversicherers liegenden - Kosten als Schadenersatz zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht äußert sich in einer Weise, wie es selten so deutlich zu lesen ist, zu den Grundsätzen der Erstattung von Kosten der Ersatzmobilität. Den Märchen der Versicherer von nicht notwendigen Anmietungen, weil die Geschädigten erst einmal nachweisen müssten, dass sie ein Auto bräuchten, bis zum Verlangen nach überhöhten Unfallersatztarifen, tritt das Gericht entgegen. Letztlich hat sich der Geschädigte bei einem der überregionalen Internetanbieter zu einem telefonisch erfragten Preis nach einer Preisrecherche bei drei Anbietern ein Fahrzeug geben lassen und beim Versicherer nachträglich entsprechenden Schadenersatz eingefordert. Dieser regulierte auch in diesem Fall der Anmietung bei einem der von Fraunhofer berücksichtigen Internetanbieter nur einen Bruchteil des offenen Betrages. Das Gericht sprach sämtliche restliche Forderungen unter Anwendung des § 287 ZPO zu (Schätzung im Rahmen der Erforderlichkeit). Es sah keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, gerade weil sich der Geschädigte erkundigt hatte. Nur waren die Ergebnisse der Preisrecherche nicht mit den Preisen, wie sie die Beklagte für marktgängig hält, in Einklang zu bringen. 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-17

Landgericht Traunstein 3 O 3841/16 vom 07.07.2017

1. Ein Geschädigter kann sich grundsätzlich einen Ersatzwagen mieten, allein weil ihm der Gebrauch seines eigenen Fahrzeuges entzogen wurde und unabhängig davon, ob er darauf angewiesen ist.
2. Dem Geschädigten steht es frei, von wem er den Wagen anmietet. Zur Einhaltung der Pflicht, die günstigste gleichwertige Alternative zu nehmen, muss er keine Marktforschung betreiben.
3. Bei Sofortbedarf darf der Geschädigte Schadenersatz verlangen, der oberhalb erforderlicher Kosten für Ersatzmobilität liegt – hier zunächst für eine kurze Zeit.
4. Entstehen sehr hohe Mietwagenkosten, muss er sich ggf. nach günstigeren Sonder- und Pauschaltarifen erkundigen.
5. Ein Vergleich mehrerer Preisangebote der Anschlussmiete muss relevante Leistungsbestandteile berücksichtigen und die Auswahl nicht nur nach dem günstigsten Preis erfolgen.
6. Fehlen Anhaltspunkte für eine Preisüberhöhung, kann der Geschädigte das erstbeste Angebot annehmen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Traunstein spricht dem Geschädigten erstinstanzlich restlichen Schadenersatzanspruch aufgrund Mietwagenkosten eines kurzzeitigen Unfallersatztarifes und eines länger andauernden Normaltarifes vollständig zu. Aufgrund Eilbedürftigkeit kann der Geschädigte zunächst das erstbeste Angebot annehmen. Da er sich hernach nach Alternativen umhört und entsprechend günstiger anmietet, sind ihm auch diese - immer noch weit über den Vorstellungen des Haftpflichtversicherers liegenden - Kosten als Schadenersatz zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht äußert sich in einer Weise, wie es selten so deutlich zu lesen ist, zu den Grundsätzen der Erstattung von Kosten der Ersatzmobilität. Den Märchen der Versicherer von nicht notwendigen Anmietungen, weil die Geschädigten erst einmal nachweisen müssten, dass sie ein Auto bräuchten, bis zum Verlangen nach überhöhten Unfallersatztarifen, tritt das Gericht entgegen. Letztlich hat sich der Geschädigte bei einem der überregionalen Internetanbieter zu einem telefonisch erfragten Preis nach einer Preisrecherche bei drei Anbietern ein Fahrzeug geben lassen und beim Versicherer nachträglich entsprechenden Schadenersatz eingefordert. Dieser regulierte auch in diesem Fall der Anmietung bei einem der von Fraunhofer berücksichtigen Internetanbieter nur einen Bruchteil des offenen Betrages. Das Gericht sprach sämtliche restliche Forderungen unter Anwendung des § 287 ZPO zu (Schätzung im Rahmen der Erforderlichkeit). Es sah keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, gerade weil sich der Geschädigte erkundigt hatte. Nur waren die Ergebnisse der Preisrecherche nicht mit den Preisen, wie sie die Beklagte für marktgängig hält, in Einklang zu bringen. 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-17

Amtsgericht Trier 32 C 160/17 vom 04.08.2017

1. Die aufgewendeten Kosten  für Ersatzmobilität entsprechen einem angemessenen Schadenersatzanspruch des Geschädigten.
2. Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass dem Geschädigten ein günstigeres annahmefähiges Angebot ohne Weiteres zugänglich gewesen ist.
3. Die Grundsätze des Schadenersatzrechts gebieten es, nicht dem Geschädigten mehr Pflichten aufzuerlegen als dem Schädiger.
4. Vorgelegte Internetangebote sind kein konkreter Einwand gegen die Anwendung der Schwacke-Liste.
5. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde zu einer unzulässigen Ausforschung führen. 

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Trier spricht dem Kläger die restliche Schadenersatzforderung vollständig zu. Insbesondere ist es der beklagten Haftpflichtversicherung nicht gelungen, den in einem solchen Fall ihr obliegenden Nachweis zu führen, dass dem Geschädigten ein vergleichbares und ohne Weiteres erreichbares günstigeres Direktvermittlungsangebot bekannt und zugänglich gewesen ist. Zur Schätzung erforderlicher Kosten des Normaltarifes wird die Schwacke-Liste angewendet, deren Geeignetheit durch den Vortrag der Beklagten nicht erschüttert werden konnte.  

Bedeutung für die Praxis: Zunächst von Bedeutung sind die Ausführungen des Gerichtes zur Frage der Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Geschädigten, wie sie die Beklagte behauptet. Die Beklagte war jedoch bereits nicht in der Lage, den Nachweis zu führen, dem Geschädigten sei rechtzeitig ein günstigeres und für ihn verbindliches Angebot unterbreitet worden. Daneben blieb sie beweisfällig für ihre Behauptung, dass im entsprechenden Zeitraum ein entsprechendes Fahrzeug zu einem wesentlich günstigeren Tarif zur Verfügung stand. Zur Anwendung einer Liste zur Schätzung erforderlicher Kosten der Ersatzmobilität nach § 287 ZPO stellt das Gericht klar, dass die Argumente der Beklagten mittels Fraunhofer und Internet-Screenshots die Richtigkeit der Schwacke-Liste nicht erschüttern. Dabei weist das Gericht auch darauf hin, dass die BGH-Rechtsprechung durch die Beklagte falsch interpretiert wird. Der BGH habe nicht entschieden, dass nur irgendwelche Internetangebote aufgezeigt werden müssten und die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste sodann erschüttert sei. Stattdessen wurde dem Berufungsgericht in der Revision aufgegeben, die Argumente der Beklagten mittels Internet-Screenshots nicht zu übergehen, sondern zu prüfen. Mit Nachdruck weist das Gericht den Vortrag der Beklagten sodann auch zurück, es müsse ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, weil die Beklagte die Anwendung der Schätzgrundlage mittels Internet-Screenshots erschüttert habe. Im Gegenteil sei die Einholung eines solchen Gerichtsgutachtens lediglich dann angezeigt, wenn die Beklagte mittels konkreten Tatsachen aufgezeigt hat, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall im erheblichen Umfang auswirken. Da das nicht erfolgt sei, würde die Einholung eines solchen Gutachtens einem Ausforschungsbeweis gleichkommen und wird abgelehnt. 

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-17

Amtsgericht Trier 32 C 160/17 vom 04.08.2017

1. Die aufgewendeten Kosten  für Ersatzmobilität entsprechen einem angemessenen Schadenersatzanspruch des Geschädigten.
2. Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass dem Geschädigten ein günstigeres annahmefähiges Angebot ohne Weiteres zugänglich gewesen ist.
3. Die Grundsätze des Schadenersatzrechts gebieten es, nicht dem Geschädigten mehr Pflichten aufzuerlegen als dem Schädiger.
4. Vorgelegte Internetangebote sind kein konkreter Einwand gegen die Anwendung der Schwacke-Liste.
5. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde zu einer unzulässigen Ausforschung führen. 

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Trier spricht dem Kläger die restliche Schadenersatzforderung vollständig zu. Insbesondere ist es der beklagten Haftpflichtversicherung nicht gelungen, den in einem solchen Fall ihr obliegenden Nachweis zu führen, dass dem Geschädigten ein vergleichbares und ohne Weiteres erreichbares günstigeres Direktvermittlungsangebot bekannt und zugänglich gewesen ist. Zur Schätzung erforderlicher Kosten des Normaltarifes wird die Schwacke-Liste angewendet, deren Geeignetheit durch den Vortrag der Beklagten nicht erschüttert werden konnte.  

Bedeutung für die Praxis: Zunächst von Bedeutung sind die Ausführungen des Gerichtes zur Frage der Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Geschädigten, wie sie die Beklagte behauptet. Die Beklagte war jedoch bereits nicht in der Lage, den Nachweis zu führen, dem Geschädigten sei rechtzeitig ein günstigeres und für ihn verbindliches Angebot unterbreitet worden. Daneben blieb sie beweisfällig für ihre Behauptung, dass im entsprechenden Zeitraum ein entsprechendes Fahrzeug zu einem wesentlich günstigeren Tarif zur Verfügung stand. Zur Anwendung einer Liste zur Schätzung erforderlicher Kosten der Ersatzmobilität nach § 287 ZPO stellt das Gericht klar, dass die Argumente der Beklagten mittels Fraunhofer und Internet-Screenshots die Richtigkeit der Schwacke-Liste nicht erschüttern. Dabei weist das Gericht auch darauf hin, dass die BGH-Rechtsprechung durch die Beklagte falsch interpretiert wird. Der BGH habe nicht entschieden, dass nur irgendwelche Internetangebote aufgezeigt werden müssten und die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste sodann erschüttert sei. Stattdessen wurde dem Berufungsgericht in der Revision aufgegeben, die Argumente der Beklagten mittels Internet-Screenshots nicht zu übergehen, sondern zu prüfen. Mit Nachdruck weist das Gericht den Vortrag der Beklagten sodann auch zurück, es müsse ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, weil die Beklagte die Anwendung der Schätzgrundlage mittels Internet-Screenshots erschüttert habe. Im Gegenteil sei die Einholung eines solchen Gerichtsgutachtens lediglich dann angezeigt, wenn die Beklagte mittels konkreten Tatsachen aufgezeigt hat, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall im erheblichen Umfang auswirken. Da das nicht erfolgt sei, würde die Einholung eines solchen Gutachtens einem Ausforschungsbeweis gleichkommen und wird abgelehnt. 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31-17

Amtsgericht Schwandorf 1 C 385/17 vom 18.07.2017

1. Restliche geltend gemachte Mietwagenkosten sind zur Wiederherstellung erforderlich und als Schadenersatzbetrag in voller Höhe erstattungsfähig.
2. Von mehreren erhältlichen Tarifen vergleichbarer Leistung kann der Geschädigte innerhalb eines gewissen Rahmens nur den günstigeren Betrag ersetzt verlangen, doch ist ihm Marktforschung nach dem günstigsten Preis nicht zuzumuten.
3. Der zur Schätzung (§ 287 ZPO) heranzuziehende Normaltarif ist auf der Grundlage der SchwackeListe-Automietpreisspiegel zu bemessen.
4. Der dagegen gerichtete Vortrag der beklagten Haftpflichtversicherung überzeugt nicht. Insbesondere die Preisauskünfte der Firma Caro-Autovermietung gebieten keine andere Sichtweise.
5. Für Eigenersparnis ist ein Abzug von 5 Prozent vorzunehmen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Schwandorf spricht restliche Mietwagenkosten in voller Höhe zu und wendet zur Schätzung des erstattungsfähigen Betrages die SchwackeListe an. Der intensive Beklagtenvortrag gegen die Anwendbarkeit der SchwackeListe wird zurückgewiesen. Einen Eigenersparnisabzug bei Vermietung eines klassengleichen Ersatzfahrzeuges nimmt das Gericht lediglich in Höhe von 5 Prozent vor.

Bedeutung für die Praxis: Das AG Schwandorf geht auf die Argumente der Beklagten konkret ein. Die Besonderheit bestand in diesem Fall darin, dass die Beklagte Schreiben eines unbeteiligten Vermieters vorgelegt hat, in welchen dieser Vermieter behauptete, dem Geschädigten hätte zum Anmietzeitpunkt dort ein weit günstigeres vergleichbares Fahrzeug vermietet werden können, wenn er denn danach gefragt hätte. Das Gericht stellt das zwar nicht in Abrede, weist es als Argument gegen die Erstattungsfähigkeit der aufgewendeten Mietwagenkosten trotzdem zurück. Das Argument hier: Es stehe nicht fest, dass dem Geschädigten dieses Angebot ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre. Die Beweislast hierfür liegt bei der beklagten Haftpflichtversicherung. Die Beklagte habe aber noch nicht einmal vorgetragen, wie der Geschädigte an dieses Angebot hätte gelangen sollen, an welches die Versicherung mit anderen Möglichkeiten herankommen könne. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB könne deshalb nicht gesehen werden.

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31-17

Amtsgericht Schwandorf 1 C 385/17 vom 18.07.2017

1. Restliche geltend gemachte Mietwagenkosten sind zur Wiederherstellung erforderlich und als Schadenersatzbetrag in voller Höhe erstattungsfähig.
2. Von mehreren erhältlichen Tarifen vergleichbarer Leistung kann der Geschädigte innerhalb eines gewissen Rahmens nur den günstigeren Betrag ersetzt verlangen, doch ist ihm Marktforschung nach dem günstigsten Preis nicht zuzumuten.
3. Der zur Schätzung (§ 287 ZPO) heranzuziehende Normaltarif ist auf der Grundlage der SchwackeListe-Automietpreisspiegel zu bemessen.
4. Der dagegen gerichtete Vortrag der beklagten Haftpflichtversicherung überzeugt nicht. Insbesondere die Preisauskünfte der Firma Caro-Autovermietung gebieten keine andere Sichtweise.
5. Für Eigenersparnis ist ein Abzug von 5 Prozent vorzunehmen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Schwandorf spricht restliche Mietwagenkosten in voller Höhe zu und wendet zur Schätzung des erstattungsfähigen Betrages die SchwackeListe an. Der intensive Beklagtenvortrag gegen die Anwendbarkeit der SchwackeListe wird zurückgewiesen. Einen Eigenersparnisabzug bei Vermietung eines klassengleichen Ersatzfahrzeuges nimmt das Gericht lediglich in Höhe von 5 Prozent vor.

Bedeutung für die Praxis: Das AG Schwandorf geht auf die Argumente der Beklagten konkret ein. Die Besonderheit bestand in diesem Fall darin, dass die Beklagte Schreiben eines unbeteiligten Vermieters vorgelegt hat, in welchen dieser Vermieter behauptete, dem Geschädigten hätte zum Anmietzeitpunkt dort ein weit günstigeres vergleichbares Fahrzeug vermietet werden können, wenn er denn danach gefragt hätte. Das Gericht stellt das zwar nicht in Abrede, weist es als Argument gegen die Erstattungsfähigkeit der aufgewendeten Mietwagenkosten trotzdem zurück. Das Argument hier: Es stehe nicht fest, dass dem Geschädigten dieses Angebot ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre. Die Beweislast hierfür liegt bei der beklagten Haftpflichtversicherung. Die Beklagte habe aber noch nicht einmal vorgetragen, wie der Geschädigte an dieses Angebot hätte gelangen sollen, an welches die Versicherung mit anderen Möglichkeiten herankommen könne. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB könne deshalb nicht gesehen werden.

Zum Urteil...

Neue Masche im Mietwagenstreit

Weil Haftpflichtversicherer es bisher nicht geschafft haben, die SchwackeListe ins Abseits zu stellen, soll eine neue Masche helfen. Es werden in konkreten Fällen Vermieter gefragt, ob zum Beispiel vor einem Jahr ein mit dem Mietwagen des Falles vergleichbares Fahrzeug konkret verfügbar gewesen sei und was das inklusive aller den Fall betreffenden Leistungen gekostet hätte. Mit dieser Aussage will der Haftpflichtversicherer in einem konkreten Gerichtsverfahren erreichen, dass der Richter zu dem Schluss kommt, dann hätte der Geschädigte also zu teuer angemietet, wenn er mit seinem Rechtsanwalt eine höhere Mietwagenforderung durchsetzen möchte.

Warum diese Gefälligkeitsschreiben einiger Vermieter aus methodischer Sicht keine Relevanz für die Frage der Anwendbarkeit einer Schätzgrundlage haben können, wurde ausführlich in Mietwagenrecht§wi§§en MRW 2-2017, Seite 2 ff. dargestellt, siehe Titelblatt

Beispiel-Schreiben des Vermieters an den Versicherer für den Gerichtsprozess des Versicherers: http://www.bav.de/https://www.bav.de/wp-content/uploads/2017/07/gs-vermieter-1.pdf

Weiteres Beispiel-Schreiben: http://www.bav.de/https://www.bav.de/wp-content/uploads/2017/07/gs-vermieter-2.pdf

Bei der Durchsicht von aktuellen Gerichtsentscheidungen fällt ein besonderes Phänomen auf, auf welches hier noch einmal Bezug genommen werden soll. Viele Gerichte, die... 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30-17

Amtsgericht Stuttgart 44 C 2984/16 vom 28.04.2017

1. Restliche Schadenersatzansprüche aus sieben Ersatzwagen-Anmietungen werden vollumfänglich zugesprochen.
2. Den ortsüblichen Betrag des Normaltarifes für den Mietwagen schätzt das Gericht in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO anhand der Schwackeliste-Automietpreisspiegel.
3. Für einen Geschädigten existiert keine generelle Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen.
4. Für das Gerichtsverfahren nachträglich eingeholte und den Anmiettag betreffende Preisbeispiele der Firma Enterprise sind kein konkretes Argument gegen die Anwendbarkeit der Schwackeliste-Automietpreisspiegel.
5. Kosten der Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung, Winterreifen, Navigationssystem und Zweitfahrer sind zu erstatten, soweit die Leistung erforderlich war und die angefallenen Kosten ortüblich sind.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Stuttgart wendet die Schwackeliste zur Schätzung der Mietwagenkosten an. Da die tatsächlichen Abrechnungen, welche die Grundlage der Schadenersatzforderungen sind, unterhalb der Gesamtkosten liegen, die für Grundpreis und Nebenleistungen nach Schwacke geschätzt werden können, sind die Forderungen vollumfänglich zuzusprechen. Weder ist es angezeigt, die Fraunhoferliste vorzuziehen, noch gebieten konkrete für den jeweiligen Anmiettag ausgestellte Preisauskünfte der Firma Enterprise eine andere Sichtweise. Bei Ersatzmobilität mit einem gleichwertigen Fahrzeug wird ein 10-prozentiger Vorteilsabzug wegen Ersparnis am eigenen Fahrzeug vorgenommen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht begründet den Vorzug der Schwackeliste vor Fraunhofer mit allgemeinen, aber schadenrechtlich einleuchtenden Erwägungen. Dazu verweist es auf die differenziertere Erhebung bei Schwacke in kleinteiligere Gebiete für eine Erfassung des ortsüblichen Marktes der Mietpreise für den Geschädigten. Anders bei Fraunhofer, denn hier wurden Werte in 1-stellige bzw. 2-stellige PLZ-Gebiete zusammengefasst. Schwacke begnügt sich im Gegensatz zu Fraunhofer auch nicht mit überwiegend aus dem Internet stammenden Angeboten mit verbindlicher Buchung. Konkrete Tatsachen, die gegen die Anwendung der Schwackeliste sprächen, hat das Gericht nicht gesehen. Auch die von der Beklagten bei einem überregionalen - auf Ersatzanmietungen durch Vermittlung der Versicherer spezialisierten - Anbieter eingeholten Auskünfte zur Verfügbarkeit und zum Preis zum Anmietzeitpunkt wurden als nicht vergleichbar zurückgewiesen, da dort davon ausgegangen wurde, dass die Mietzeit bereits zu Beginn feststeht und weil konkrete Kilometerregelungen fehlten. Auf die Frage, ob solche Auskünfte grundsätzlich überhaupt geeignet sein können, die Anwendbarkeit eines Mittelwertes einer Schätzliste in Zweifel zu ziehen, ging das Gericht nicht mehr ein.

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30-17

Amtsgericht Stuttgart 44 C 2984/16 vom 28.04.2017

1. Restliche Schadenersatzansprüche aus sieben Ersatzwagen-Anmietungen werden vollumfänglich zugesprochen.
2. Den ortsüblichen Betrag des Normaltarifes für den Mietwagen schätzt das Gericht in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO anhand der Schwackeliste-Automietpreisspiegel.
3. Für einen Geschädigten existiert keine generelle Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen.
4. Für das Gerichtsverfahren nachträglich eingeholte und den Anmiettag betreffende Preisbeispiele der Firma Enterprise sind kein konkretes Argument gegen die Anwendbarkeit der Schwackeliste-Automietpreisspiegel.
5. Kosten der Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung, Winterreifen, Navigationssystem und Zweitfahrer sind zu erstatten, soweit die Leistung erforderlich war und die angefallenen Kosten ortüblich sind.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Stuttgart wendet die Schwackeliste zur Schätzung der Mietwagenkosten an. Da die tatsächlichen Abrechnungen, welche die Grundlage der Schadenersatzforderungen sind, unterhalb der Gesamtkosten liegen, die für Grundpreis und Nebenleistungen nach Schwacke geschätzt werden können, sind die Forderungen vollumfänglich zuzusprechen. Weder ist es angezeigt, die Fraunhoferliste vorzuziehen, noch gebieten konkrete für den jeweiligen Anmiettag ausgestellte Preisauskünfte der Firma Enterprise eine andere Sichtweise. Bei Ersatzmobilität mit einem gleichwertigen Fahrzeug wird ein 10-prozentiger Vorteilsabzug wegen Ersparnis am eigenen Fahrzeug vorgenommen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht begründet den Vorzug der Schwackeliste vor Fraunhofer mit allgemeinen, aber schadenrechtlich einleuchtenden Erwägungen. Dazu verweist es auf die differenziertere Erhebung bei Schwacke in kleinteiligere Gebiete für eine Erfassung des ortsüblichen Marktes der Mietpreise für den Geschädigten. Anders bei Fraunhofer, denn hier wurden Werte in 1-stellige bzw. 2-stellige PLZ-Gebiete zusammengefasst. Schwacke begnügt sich im Gegensatz zu Fraunhofer auch nicht mit überwiegend aus dem Internet stammenden Angeboten mit verbindlicher Buchung. Konkrete Tatsachen, die gegen die Anwendung der Schwackeliste sprächen, hat das Gericht nicht gesehen. Auch die von der Beklagten bei einem überregionalen - auf Ersatzanmietungen durch Vermittlung der Versicherer spezialisierten - Anbieter eingeholten Auskünfte zur Verfügbarkeit und zum Preis zum Anmietzeitpunkt wurden als nicht vergleichbar zurückgewiesen, da dort davon ausgegangen wurde, dass die Mietzeit bereits zu Beginn feststeht und weil konkrete Kilometerregelungen fehlten. Auf die Frage, ob solche Auskünfte grundsätzlich überhaupt geeignet sein können, die Anwendbarkeit eines Mittelwertes einer Schätzliste in Zweifel zu ziehen, ging das Gericht nicht mehr ein.

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-17

Oberlandesgericht Naumburg 9 U 3/17 vom 15.06.2017

1. Der Geschädigte war berechtigt, für eine lange Ausfallzeit einen Ersatzwagen anzumieten und die Mietwagenkosten vom gegnerischen Haftpflichtversicherer ersetzt zu verlangen.
2. Es obliegt dem Versicherer, nach dem hier erfolgten zeitnahen und mehrfachen Warnhinweis zu mangelnden Möglichkeiten der Reparaturfinanzierung kurzfristig zu reagieren und so die Ausfallzeit zu minimieren.
3. Der Haftpflichtversicherer kann in der Regel nicht vom Geschädigten verlangen, die Schadenkosten selbst vorzufinanzieren oder mit der eigenen Vollkaskoversicherung zur regulieren.
4. Der Geschädigte kann bei drei Tagen Reparaturdauer keinen günstigen degressiven Mietwagentarif wählen, wenn die Ausfallzeit von 65 Tagen zu Beginn unbekannt ist.
5. Die Eignung der Schwackeliste als Schätzgrundlage, auf die sich der Kläger beruft, ist höchstrichterlich anerkannt.
6. Von der Beklagten vorgelegte Vergleichsangebote erschüttern die Anwendbarkeit der Schwackeliste nicht.

Zusammenfassung: Das OLG Naumburg spricht dem Geschädigten restliche Mietwagenkosten für 65 Tage Ausfallzeit zu. Das Gericht weist den Vorwurf des Haftpflichtversicherers gegen den Geschädigten zurück, er habe seine Schadenminderungspflicht verletzt, da er hätte die Reparatur vorfinanzieren oder seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen müssen, um eine lange Ausfalldauer von 65 Tagen und hohe Mietwagenkosten zu vermeiden. Die Höhe der Mietwagenkosten wird nicht beanstandet und dabei darauf verwiesen, dass die Schwackeliste höchstrichterlich anerkannt sei.

Bedeutung für die Praxis: Vielfach erfordert es einigen Mut beim Geschädigten, seinem Anwalt und dem Vermieter, den Geschädigten auch für eine lange Ausfalldauer mobil zu halten und die Miete nicht abzubrechen, da mit der Summe des Schadenersatzes das Risiko zu steigen scheint, auf Kosten sitzen zu bleiben. Der Geschädigte hat grundsätzlich das Recht auf einen Mietwagen. Doch wenn mangels eindeutiger Aussagen des Versicherers und Möglichkeiten der Vorfinanzierung die Reparatur nicht beginnen kann, wird allzu oft zum Nachteil des Geschädigten auf die weitere Vermietung verzichtet.
Dass das nicht richtig ist, zeigt dieses Urteil. Voraussetzung ist die eindeutige Warnung an den eintrittspflichtigen Versicherer, dass die Kosten steigen werden, wenn er sich nicht bekennt oder einen Vorschuss leistet. Für einen sofortigen Beginn der Reparatur ist der Geschädigte nicht verpflichtet, seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, denn diese Versicherungsleistung hat er sich selbst erkauft und muss sie mithin nicht dafür einsetzen, für den Schädiger zu sparen. Auch sei die Pflicht zur Vorfinanzierung durch den Geschädigten nicht die Regel, sondern eine Ausnahme und der eintrittspflichtige Versicherer könne nicht lediglich mit Nichtwissen bestreiten, dass der Geschädigte zur Vorfinanzierung nicht ohne Weiteres in der Lage war. Zur Höhe der Mietwagenkosten ist der Beklagtenvortrag widersprüchlich, jedenfalls sind die Gesamtkosten der Mietwagenabrechnung inklusive Nebenleistungen nicht überhöht und auch nicht nach dem von der Beklagten favorisierten Fraunhofer-Mietpreisspiegel zu regulieren.
Einerseits begründet die Haftpflichtversicherung ihr Nichtreagieren mit dem Umstand, dass der Versicherungsnehmer und Unfallgegner den Unfall nicht gemeldet habe, somit die Haftung für sie unklar sei und sie keine Kostenübernahme erklären sowie keinen Vorschuss auf Gutachtenbasis für einen Reparaturbeginn zahlen könne. Andererseits wirft sie dem Geschädigten im Mietwagenprozess um 65 Tage Ausfalldauer sodann vor, er hätte die Reparaturkosten vorfinanzieren müssen, um die Ausfallzeit zu reduzieren. Das erscheint provokant, denn so verlangt der Prozessgegner vom Geschädigten die Vorfinanzierung per Kredit, obwohl dieser ja annehmen muss, dass der Versicherer entstehende Kosten nicht ausgleichen wird. Und das alles, um für den Schädiger zu sparen und das Nichtregulieren durch den Versicherer für diesen nicht zu teuer werden zu lassen. Das Urteil zeigt deutlich, wie Haftpflichtversicherer Schadenregulierung begreifen. Sachbearbeiter scheinen nur § 254 BGB und das Wort Schadenminderungspflicht zu kennen. Wer in einem Haftpflichtfall ohne Anwalt Kraft der eigenen Wassersuppe handelt, wird sich regelmäßig mit weniger Schadenersatz begnügen müssen, als ihm zusteht.

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-17

Oberlandesgericht Naumburg 9 U 3/17 vom 15.06.2017

1. Der Geschädigte war berechtigt, für eine lange Ausfallzeit einen Ersatzwagen anzumieten und die Mietwagenkosten vom gegnerischen Haftpflichtversicherer ersetzt zu verlangen.
2. Es obliegt dem Versicherer, nach dem hier erfolgten zeitnahen und mehrfachen Warnhinweis zu mangelnden Möglichkeiten der Reparaturfinanzierung kurzfristig zu reagieren und so die Ausfallzeit zu minimieren.
3. Der Haftpflichtversicherer kann in der Regel nicht vom Geschädigten verlangen, die Schadenkosten selbst vorzufinanzieren oder mit der eigenen Vollkaskoversicherung zur regulieren.
4. Der Geschädigte kann bei drei Tagen Reparaturdauer keinen günstigen degressiven Mietwagentarif wählen, wenn die Ausfallzeit von 65 Tagen zu Beginn unbekannt ist.
5. Die Eignung der Schwackeliste als Schätzgrundlage, auf die sich der Kläger beruft, ist höchstrichterlich anerkannt.
6. Von der Beklagten vorgelegte Vergleichsangebote erschüttern die Anwendbarkeit der Schwackeliste nicht.

Zusammenfassung: Das OLG Naumburg spricht dem Geschädigten restliche Mietwagenkosten für 65 Tage Ausfallzeit zu. Das Gericht weist den Vorwurf des Haftpflichtversicherers gegen den Geschädigten zurück, er habe seine Schadenminderungspflicht verletzt, da er hätte die Reparatur vorfinanzieren oder seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen müssen, um eine lange Ausfalldauer von 65 Tagen und hohe Mietwagenkosten zu vermeiden. Die Höhe der Mietwagenkosten wird nicht beanstandet und dabei darauf verwiesen, dass die Schwackeliste höchstrichterlich anerkannt sei.

Bedeutung für die Praxis: Vielfach erfordert es einigen Mut beim Geschädigten, seinem Anwalt und dem Vermieter, den Geschädigten auch für eine lange Ausfalldauer mobil zu halten und die Miete nicht abzubrechen, da mit der Summe des Schadenersatzes das Risiko zu steigen scheint, auf Kosten sitzen zu bleiben. Der Geschädigte hat grundsätzlich das Recht auf einen Mietwagen. Doch wenn mangels eindeutiger Aussagen des Versicherers und Möglichkeiten der Vorfinanzierung die Reparatur nicht beginnen kann, wird allzu oft zum Nachteil des Geschädigten auf die weitere Vermietung verzichtet.
Dass das nicht richtig ist, zeigt dieses Urteil. Voraussetzung ist die eindeutige Warnung an den eintrittspflichtigen Versicherer, dass die Kosten steigen werden, wenn er sich nicht bekennt oder einen Vorschuss leistet. Für einen sofortigen Beginn der Reparatur ist der Geschädigte nicht verpflichtet, seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, denn diese Versicherungsleistung hat er sich selbst erkauft und muss sie mithin nicht dafür einsetzen, für den Schädiger zu sparen. Auch sei die Pflicht zur Vorfinanzierung durch den Geschädigten nicht die Regel, sondern eine Ausnahme und der eintrittspflichtige Versicherer könne nicht lediglich mit Nichtwissen bestreiten, dass der Geschädigte zur Vorfinanzierung nicht ohne Weiteres in der Lage war. Zur Höhe der Mietwagenkosten ist der Beklagtenvortrag widersprüchlich, jedenfalls sind die Gesamtkosten der Mietwagenabrechnung inklusive Nebenleistungen nicht überhöht und auch nicht nach dem von der Beklagten favorisierten Fraunhofer-Mietpreisspiegel zu regulieren.
Einerseits begründet die Haftpflichtversicherung ihr Nichtreagieren mit dem Umstand, dass der Versicherungsnehmer und Unfallgegner den Unfall nicht gemeldet habe, somit die Haftung für sie unklar sei und sie keine Kostenübernahme erklären sowie keinen Vorschuss auf Gutachtenbasis für einen Reparaturbeginn zahlen könne. Andererseits wirft sie dem Geschädigten im Mietwagenprozess um 65 Tage Ausfalldauer sodann vor, er hätte die Reparaturkosten vorfinanzieren müssen, um die Ausfallzeit zu reduzieren. Das erscheint provokant, denn so verlangt der Prozessgegner vom Geschädigten die Vorfinanzierung per Kredit, obwohl dieser ja annehmen muss, dass der Versicherer entstehende Kosten nicht ausgleichen wird. Und das alles, um für den Schädiger zu sparen und das Nichtregulieren durch den Versicherer für diesen nicht zu teuer werden zu lassen. Das Urteil zeigt deutlich, wie Haftpflichtversicherer Schadenregulierung begreifen. Sachbearbeiter scheinen nur § 254 BGB und das Wort Schadenminderungspflicht zu kennen. Wer in einem Haftpflichtfall ohne Anwalt Kraft der eigenen Wassersuppe handelt, wird sich regelmäßig mit weniger Schadenersatz begnügen müssen, als ihm zusteht.

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-17

Amtsgericht Meißen 103 C 1078/15 vom 21.06.2017

1. Die beklagte Haftpflichtversicherung wird zur Zahlung der restlichen Mietwagenforderungen verurteilt.
2. Die Erforderlichkeit einer Ersatzanmietung wird grundsätzlich bereits durch die Entbehrung des beschädigten Fahrzeuges indiziert.
3. Die Regulierungsschreiben der Beklagten, die die Grundlage einer bereits geleisteten Teilzahlung bilden, sind als Anerkenntnis der Eintrittspflicht dem Grunde nach und in Bezug auf die abgerechnete Mietdauer von 10 Tagen anzusehen.
4. Die Schwackeliste ist eine geeignete Schätzgrundlage. Die von der Beklagten eingereichten Screenshots und Gutachten zeigen nicht auf, dass dem Kläger ein günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich gewesen ist.
5. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht geboten, da dem Sachverständigen keine überlegene Methode zur Verfügung steht und rückwirkend nicht erhoben werden kann.

Zusammenfassung:  Das Amtsgericht Meißen schätzt die zu erstattenden Forderungen aufgrund Mietwagenkosten anhand des Modus der Schwackeliste. Der umfangreiche Vortrag der Beklagten gegen die Geeignetheit der Schwackeliste wird zurückgewiesen. Auch die Einholung eines Gutachtens wird abgelehnt. Eine Eigenersparnis ist nicht abzuziehen, wenn das Fahrzeug und die Abrechnung der kleinsten Mietwagengruppe entsprechen. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis:  Das Gericht setzt sich zunächst mit mehreren Angriffen auf die Berechtigung der Anmietung und Abrechnung als Schadenersatzforderung gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung auseinander. Die Beklagte greift die grundsätzliche Notwendigkeit der Ersatzanmietung ebenso an wie die Dauer der Anmietung und die Gültigkeit des Mietvertrages. Die Argumente der Beklagten gegen die Anwendung der SchwackeListe-Automietpreisspiegel werden zurückgewiesen. Ungeeignet sind die hierzu vorgelegten Internetbeispiele vor allem wegen der Gültigkeit anderer Mietbedingungen und Leistungen, wegen anderer Inklusiv-Kilometer, eines anderen Anmietzeitraumes, wegen fester Mietdauer oder unklaren Informationen zum angebotenen Fahrzeug. Der Vortrag der Beklagten zeige nicht auf, dass ein vergleichbares konkretes dem Anspruch entsprechendes Fahrzeug zum Anmietzeitpunkt günstiger gewesen wäre. Diese Sichtweise kann jedoch nicht überzeugen, denn auch wenn das so wäre, würde das die Anwendbarkeit einer Schätzgrundlage nicht erschüttern, da dort ein Mittelwert gebildet und angewendet wird, um niedrige und hohe Preise des Marktes zur Bestimmung des Schadenersatzanspruches auszugleichen. Kein Geschädigter ist zur Marktforschung verpflichtet, um das günstigste Angebot zu finden. Die Einholung eines Gutachtens wird abgelehnt. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind zu erstatten, da sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Anwaltsbeauftragung bereits in Verzug befand.

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-17

Amtsgericht Meißen 103 C 1078/15 vom 21.06.2017

1. Die beklagte Haftpflichtversicherung wird zur Zahlung der restlichen Mietwagenforderungen verurteilt.
2. Die Erforderlichkeit einer Ersatzanmietung wird grundsätzlich bereits durch die Entbehrung des beschädigten Fahrzeuges indiziert.
3. Die Regulierungsschreiben der Beklagten, die die Grundlage einer bereits geleisteten Teilzahlung bilden, sind als Anerkenntnis der Eintrittspflicht dem Grunde nach und in Bezug auf die abgerechnete Mietdauer von 10 Tagen anzusehen.
4. Die Schwackeliste ist eine geeignete Schätzgrundlage. Die von der Beklagten eingereichten Screenshots und Gutachten zeigen nicht auf, dass dem Kläger ein günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich gewesen ist.
5. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht geboten, da dem Sachverständigen keine überlegene Methode zur Verfügung steht und rückwirkend nicht erhoben werden kann.

Zusammenfassung:  Das Amtsgericht Meißen schätzt die zu erstattenden Forderungen aufgrund Mietwagenkosten anhand des Modus der Schwackeliste. Der umfangreiche Vortrag der Beklagten gegen die Geeignetheit der Schwackeliste wird zurückgewiesen. Auch die Einholung eines Gutachtens wird abgelehnt. Eine Eigenersparnis ist nicht abzuziehen, wenn das Fahrzeug und die Abrechnung der kleinsten Mietwagengruppe entsprechen. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis:  Das Gericht setzt sich zunächst mit mehreren Angriffen auf die Berechtigung der Anmietung und Abrechnung als Schadenersatzforderung gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung auseinander. Die Beklagte greift die grundsätzliche Notwendigkeit der Ersatzanmietung ebenso an wie die Dauer der Anmietung und die Gültigkeit des Mietvertrages. Die Argumente der Beklagten gegen die Anwendung der SchwackeListe-Automietpreisspiegel werden zurückgewiesen. Ungeeignet sind die hierzu vorgelegten Internetbeispiele vor allem wegen der Gültigkeit anderer Mietbedingungen und Leistungen, wegen anderer Inklusiv-Kilometer, eines anderen Anmietzeitraumes, wegen fester Mietdauer oder unklaren Informationen zum angebotenen Fahrzeug. Der Vortrag der Beklagten zeige nicht auf, dass ein vergleichbares konkretes dem Anspruch entsprechendes Fahrzeug zum Anmietzeitpunkt günstiger gewesen wäre. Diese Sichtweise kann jedoch nicht überzeugen, denn auch wenn das so wäre, würde das die Anwendbarkeit einer Schätzgrundlage nicht erschüttern, da dort ein Mittelwert gebildet und angewendet wird, um niedrige und hohe Preise des Marktes zur Bestimmung des Schadenersatzanspruches auszugleichen. Kein Geschädigter ist zur Marktforschung verpflichtet, um das günstigste Angebot zu finden. Die Einholung eines Gutachtens wird abgelehnt. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind zu erstatten, da sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Anwaltsbeauftragung bereits in Verzug befand.

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27-17

Amtsgericht Berlin-Mitte 123 C 3064/16 vom 28.03.2017 

1. Zur Schätzung der berechtigten Schadenersatzforderung wegen erforderlicher Mietwagenkosten wird das arithmetische Mittel des Selbstzahlertarifs aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel herangezogen.
2. Eine Anwendung der Werte aus der Fraunhoferliste wird abgelehnt, da es sich bei dem Verweis auf Fraunhofer nicht um einen konkreten Sachvortrag handelt und diese Liste erheblichen Zweifeln begegnet.
3. Die Bildung eines Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer ist nicht nachvollziehbar, da die Methoden und Ergebnisse der Institute nicht vergleichbar sind.
4. Von der Beklagten vorgelegte günstigere Internetangebote sind nicht vergleichbar.
5. Der Verweis auf tatsächlich vorhandene günstigere Angebote zum Anmietzeitpunkt ist zur Erschütterung der Schätzgrundlage ungeeignet.
6. Die erkennbare Annahme des Haftpflichtversicherers, nur die Kosten des günstigsten Mietwagens seien grundsätzlich erstattungsfähig, wird als rechtsirrig zurückgewiesen.
7. Ein Mitverschuldensvorwurf gegen den Geschädigten wegen nicht erfolgter Erkundigung nach günstigeren Alternativen wird verneint, da dieser zur Marktforschung nicht verpflichtet ist und der Preis des Ersatzfahrzeuges nicht als deutlich überhöht angesehen werden kann.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht wendet zur Mietwagenkostenschätzung die Schwackeliste an. Fraunhofer wird mit ausführlicher Begründung ebenso abgelehnt wie die Mittelwertberechnung aus beiden Listen. Die Argumente der Beklagten gegen Schwacke und gegen die klägerische Abrechnung sind für das Gericht nicht stichhaltig. Zur Beurteilung der Angemessenheit der Forderung kann die Diskussion der Eilbedürftigkeit der Anmietung außen vor bleiben, da die Forderung einen vergleichbaren Normaltarif nicht übersteigt. Außer dem Normaltarif sind Kosten für Nebenleistungen wegen Haftungsreduzierung, Zustellen und Abholen des Ersatzwagens und Zweitfahrer zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil enthält eine Vielzahl von erwähnenswerten Aspekten. Ein Verweis im Mietvertrag auf die Preisliste des Vermieters wird zur wirksamen Vertragsgestaltung als vollkommen ausreichend angesehen. Das substanzlose Bestreiten der Beklagten in verschiedene Richtungen wie zu der Tatsache der Anmietung an sich, zur wirksamen Vertragsvereinbarung, zur Wirksamkeit der Preisvereinbarung und zum Fahrbedarf wird konkret zurückgewiesen. Die Anwendbarkeit der Fraunhoferliste scheide aus, da Fraunhofer vornehmlich Internetangebote berücksichtigt habe. Gegen die Eignung von Fraunhofer spricht auch die unterstellte Vorabreservierung, der bei der Erhebung vorher feststehende Mietzeitraum, die Schwierigkeiten bei der Fahrzeugauswahl, die Zusammenfassung in große bzw. riesige PLZ-Gebiete (Telefonerhebung), wodurch der regionale Markt nicht abgebildet wird und die Werte nicht vergleichbar sind. Die Vergleichbarkeit der Anmietung des vorliegenden Falles mit den Internetangeboten, die die Beklagte vorlegte, scheitert bereits an der Unterstellung einer festen Mietdauer. Auf weitere klägerische Argumente gegen die Aussagekraft der Internetangebote musste das Gericht damit nach eigener Ansicht nicht mehr eingehen. Das Gericht befasst sich auch mit der immer weiter aufkommenden Praxis des Haftpflichtversicherers, sich von kooperierenden Vermietern bestätigen zu lassen, dass der Geschädigte zum Anmietzeitpunkt dort hätte günstiger anmieten können. Da es naturgemäß erscheint, dass ein Mittelwert einer Schätzgrundlage auch günstigere (und höhere) Angebote berücksichtigt haben muss, um daraus einen Mittelwert zu errechnen, wird dieses Argument der Beklagten aus grundsätzlichen Erwägungen zurückgewiesen und eine Beweisaufnahme abgelehnt. Das Gericht nennt die Annahme des Versicherers rechtsirrig, dass nur der günstigste Preis erstattungsfähig ist. Aus der Schätzgrundlage Schwacke wendet das Gericht das arithmetische Mittel an, da die Anwendung eines Modus ggf. zu Verzerrungen führen könnte. (Anmerkung: Hintergrund ist das Problem, dass der Modus als der häufigste genannte Wert logischer Weise auch zufällig ein Minimum oder ein Maximum darstellen kann. Würde man ihn anwenden, da der Geschädigte mit der größten Wahrscheinlichkeit auf dieses Angebot trifft, käme es jedoch in allen anderen Fällen zu schwer zu vermittelnden Verzerrungen.)

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27-17

Amtsgericht Berlin-Mitte 123 C 3064/16 vom 28.03.2017 

1. Zur Schätzung der berechtigten Schadenersatzforderung wegen erforderlicher Mietwagenkosten wird das arithmetische Mittel des Selbstzahlertarifs aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel herangezogen.
2. Eine Anwendung der Werte aus der Fraunhoferliste wird abgelehnt, da es sich bei dem Verweis auf Fraunhofer nicht um einen konkreten Sachvortrag handelt und diese Liste erheblichen Zweifeln begegnet.
3. Die Bildung eines Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer ist nicht nachvollziehbar, da die Methoden und Ergebnisse der Institute nicht vergleichbar sind.
4. Von der Beklagten vorgelegte günstigere Internetangebote sind nicht vergleichbar.
5. Der Verweis auf tatsächlich vorhandene günstigere Angebote zum Anmietzeitpunkt ist zur Erschütterung der Schätzgrundlage ungeeignet.
6. Die erkennbare Annahme des Haftpflichtversicherers, nur die Kosten des günstigsten Mietwagens seien grundsätzlich erstattungsfähig, wird als rechtsirrig zurückgewiesen.
7. Ein Mitverschuldensvorwurf gegen den Geschädigten wegen nicht erfolgter Erkundigung nach günstigeren Alternativen wird verneint, da dieser zur Marktforschung nicht verpflichtet ist und der Preis des Ersatzfahrzeuges nicht als deutlich überhöht angesehen werden kann.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht wendet zur Mietwagenkostenschätzung die Schwackeliste an. Fraunhofer wird mit ausführlicher Begründung ebenso abgelehnt wie die Mittelwertberechnung aus beiden Listen. Die Argumente der Beklagten gegen Schwacke und gegen die klägerische Abrechnung sind für das Gericht nicht stichhaltig. Zur Beurteilung der Angemessenheit der Forderung kann die Diskussion der Eilbedürftigkeit der Anmietung außen vor bleiben, da die Forderung einen vergleichbaren Normaltarif nicht übersteigt. Außer dem Normaltarif sind Kosten für Nebenleistungen wegen Haftungsreduzierung, Zustellen und Abholen des Ersatzwagens und Zweitfahrer zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil enthält eine Vielzahl von erwähnenswerten Aspekten. Ein Verweis im Mietvertrag auf die Preisliste des Vermieters wird zur wirksamen Vertragsgestaltung als vollkommen ausreichend angesehen. Das substanzlose Bestreiten der Beklagten in verschiedene Richtungen wie zu der Tatsache der Anmietung an sich, zur wirksamen Vertragsvereinbarung, zur Wirksamkeit der Preisvereinbarung und zum Fahrbedarf wird konkret zurückgewiesen. Die Anwendbarkeit der Fraunhoferliste scheide aus, da Fraunhofer vornehmlich Internetangebote berücksichtigt habe. Gegen die Eignung von Fraunhofer spricht auch die unterstellte Vorabreservierung, der bei der Erhebung vorher feststehende Mietzeitraum, die Schwierigkeiten bei der Fahrzeugauswahl, die Zusammenfassung in große bzw. riesige PLZ-Gebiete (Telefonerhebung), wodurch der regionale Markt nicht abgebildet wird und die Werte nicht vergleichbar sind. Die Vergleichbarkeit der Anmietung des vorliegenden Falles mit den Internetangeboten, die die Beklagte vorlegte, scheitert bereits an der Unterstellung einer festen Mietdauer. Auf weitere klägerische Argumente gegen die Aussagekraft der Internetangebote musste das Gericht damit nach eigener Ansicht nicht mehr eingehen. Das Gericht befasst sich auch mit der immer weiter aufkommenden Praxis des Haftpflichtversicherers, sich von kooperierenden Vermietern bestätigen zu lassen, dass der Geschädigte zum Anmietzeitpunkt dort hätte günstiger anmieten können. Da es naturgemäß erscheint, dass ein Mittelwert einer Schätzgrundlage auch günstigere (und höhere) Angebote berücksichtigt haben muss, um daraus einen Mittelwert zu errechnen, wird dieses Argument der Beklagten aus grundsätzlichen Erwägungen zurückgewiesen und eine Beweisaufnahme abgelehnt. Das Gericht nennt die Annahme des Versicherers rechtsirrig, dass nur der günstigste Preis erstattungsfähig ist. Aus der Schätzgrundlage Schwacke wendet das Gericht das arithmetische Mittel an, da die Anwendung eines Modus ggf. zu Verzerrungen führen könnte. (Anmerkung: Hintergrund ist das Problem, dass der Modus als der häufigste genannte Wert logischer Weise auch zufällig ein Minimum oder ein Maximum darstellen kann. Würde man ihn anwenden, da der Geschädigte mit der größten Wahrscheinlichkeit auf dieses Angebot trifft, käme es jedoch in allen anderen Fällen zu schwer zu vermittelnden Verzerrungen.)

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