Amtsgericht Linz 21 C 441/17 vom 09.01.2018
1. Die Abtretung der Forderung aufgrund Abrechnung der Kosten eines Ersatzfahrzeuges ist entgegen der Ansicht der Beklagten wirksam vereinbart worden, da sie sich nicht auf eine Mehrheit von Forderungen bezieht, sondern nur auf die Mietwagenkosten.
2. Erforderliche Mietwagenkosten werden nach dem PLZ-Gebiet des Anmietortes aus der SchwackeListe-Automietpreisspiegel 2016 geschätzt.
3. Der Verweis der Beklagten auf die bessere Anwendbarkeit der Fraunhoferliste ist unkonkret und unbeachtlich.
4. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass dem Geschädigten in seiner konkreten Situation ein vergleichbares Angebot zu wesentlich günstigeren Konditionen zur Verfügung gestanden hat.
5. Telefonische Hinweise der Beklagten zur Vermittlung eines Ersatzfahrzeuges begründen keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht.
6. Aufgrund Besonderheiten der Anmietung ist in der Regel ein Aufschlag wegen erforderlicher unfallbedingter Mehrleistungen zu erstatten.
7. Kosten für Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Winterbereifung, Zustellen und Zusatzfahrer sind zu erstatten.
8. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind erstattungsfähig, da die Beauftragung eines Rechtsanwaltes gerade wegen der uneinheitlichen Rechtsprechungspraxis der Gerichte für zweckmäßig gehalten werden durfte.
Zusammenfassung: Das Amtsgericht Linz spricht der aus abgetretenem Recht klagenden Autovermietung restliche Forderungen wegen Mietwagenkosten nach einem Unfall vollständig zu. Das Gericht wendet die Schwackeliste an, fügt einen 20 %igen Aufschlag und alle Nebenkosten hinzu. Von der Beklagten mit dem Geschädigten geführte Telefonate zur Empfehlung bestimmter Mietwagenanbieter führen in ihrer rechtlichen Bewertung nicht dazu, dass dem Geschädigten ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorgeworfen wird.
Bedeutung für die Praxis: Neben der Anwendung der Schwackewerte und der grundsätzlichen Zubilligung eines Aufschlages wurde hier über die Frage der Schadenminderungspflicht-Verletzung gestritten. Die mit dem Geschädigten geführten Telefonate begründen keinen Verstoß gegen § 254 BGB. Es fehle an einem unter Beweis gestellten, umfassenden Sachvortrag dazu, dass der Geschädigte eine vergleichbare Leistung für die Mietdauer von 10 Tagen zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte anmieten können. Eine Vergleichbarkeit scheiterte bereits daran, dass die Beklagte lediglich Nettotages- bzw. Nettowochenpreise genannt hatte. Dem Geschädigten wurde durch die Angabe der Nettopreise eine falsche Vergleichsgrundlage suggeriert. Zudem war das Angebot nicht hinreichend spezifiziert. Die für den Geschädigten wichtigen Fragen samt Höhe des Selbstbehalts wurden nicht genannt. Überdies fehlte eine Information dazu, ob der Mietwagen tatsächlich unmittelbar verfügbar war.
Zum Urteil... (Das Urteil ist ggf. noch nicht rechtskräftig)