Landgericht Köln 6 S 75/18, Beschlüsse vom 16.08.2018 und vom 13.09.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Leverkusen 20 C 162/17 vom 13.03.2018)
1. Eine Reduzierung des abgetretenen Anspruchs wegen eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht ist nicht vorzunehmen.
2. Die Beklagte ist grundsätzlich zur Schadenkompensation verpflichtet.
3. Die notwendige umgehende Verfügbarkeit des Direktvermittlungsangebotes der Beklagten an die Geschädigte ist nicht aufgezeigt.
4. Auch die Behauptung, bei dem Direktvermittlungsangebot handele es sich um einen Normaltarif rechtfertigt keinen Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht, denn hier hätte die Geschädigte mit Kreditkarte oder Bargeld für Mietzins und Kaution in Vorleistung gehen müssen.
Zusammenfassung: Das Landgericht Köln ...