Amtsgericht Trier 32 C 160/17 vom 04.08.2017
1. Die aufgewendeten Kosten für Ersatzmobilität entsprechen einem angemessenen Schadenersatzanspruch des Geschädigten.
2. Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass dem Geschädigten ein günstigeres annahmefähiges Angebot ohne Weiteres zugänglich gewesen ist.
3. Die Grundsätze des Schadenersatzrechts gebieten es, nicht dem Geschädigten mehr Pflichten aufzuerlegen als dem Schädiger.
4. Vorgelegte Internetangebote sind kein konkreter Einwand gegen die Anwendung der Schwacke-Liste.
5. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde zu einer unzulässigen Ausforschung führen.
Zusammenfassung: Das Amtsgericht Trier spricht dem Kläger die restliche Schadenersatzforderung vollständig zu. Insbesondere ist es der beklagten Haftpflichtversicherung nicht gelungen, den in einem solchen Fall ihr obliegenden Nachweis zu führen, dass dem Geschädigten ein vergleichbares und ohne Weiteres erreichbares günstigeres Direktvermittlungsangebot bekannt und zugänglich gewesen ist. Zur Schätzung erforderlicher Kosten des Normaltarifes wird die Schwacke-Liste angewendet, deren Geeignetheit durch den Vortrag der Beklagten nicht erschüttert werden konnte.
Bedeutung für die Praxis: Zunächst von Bedeutung sind die Ausführungen des Gerichtes zur Frage der Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Geschädigten, wie sie die Beklagte behauptet. Die Beklagte war jedoch bereits nicht in der Lage, den Nachweis zu führen, dem Geschädigten sei rechtzeitig ein günstigeres und für ihn verbindliches Angebot unterbreitet worden. Daneben blieb sie beweisfällig für ihre Behauptung, dass im entsprechenden Zeitraum ein entsprechendes Fahrzeug zu einem wesentlich günstigeren Tarif zur Verfügung stand. Zur Anwendung einer Liste zur Schätzung erforderlicher Kosten der Ersatzmobilität nach § 287 ZPO stellt das Gericht klar, dass die Argumente der Beklagten mittels Fraunhofer und Internet-Screenshots die Richtigkeit der Schwacke-Liste nicht erschüttern. Dabei weist das Gericht auch darauf hin, dass die BGH-Rechtsprechung durch die Beklagte falsch interpretiert wird. Der BGH habe nicht entschieden, dass nur irgendwelche Internetangebote aufgezeigt werden müssten und die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste sodann erschüttert sei. Stattdessen wurde dem Berufungsgericht in der Revision aufgegeben, die Argumente der Beklagten mittels Internet-Screenshots nicht zu übergehen, sondern zu prüfen. Mit Nachdruck weist das Gericht den Vortrag der Beklagten sodann auch zurück, es müsse ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, weil die Beklagte die Anwendung der Schätzgrundlage mittels Internet-Screenshots erschüttert habe. Im Gegenteil sei die Einholung eines solchen Gerichtsgutachtens lediglich dann angezeigt, wenn die Beklagte mittels konkreten Tatsachen aufgezeigt hat, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall im erheblichen Umfang auswirken. Da das nicht erfolgt sei, würde die Einholung eines solchen Gutachtens einem Ausforschungsbeweis gleichkommen und wird abgelehnt.
Zum Urteil...