Amtsgericht Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst 380 C 1741/16 (14) vom 23.11.2016
1. Mietwagenkosten sind Herstellungskosten, gehören zum durch den Verkehrsunfall entstandenen und zu ersetzenden Schaden.
2. Mit Internetbeispielen und dem Verweis auf Fraunhofer-Werte gelingt der Beklagten kein Nachweis, dass der Geschädigte hätte günstiger anmieten können.
3. Bedenken gegen die Anwendung der Schwacke-Liste werden zurückgewiesen. Deren Eignung muss nicht geprüft werden, da die Beklagte keine konkreten Tatsachen dafür aufzeigt, dass sich von ihr behauptete Mängel in erheblicher Weise auswirken.
4. Ein Vorzug der Fraunhofer-Liste erschließt sich nicht, Zweifel bestehen bereits aufgrund der Beauftragung durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), weiterhin durch das Fehlen von Nebenkosten und das Übergewicht von Internetpreisen.
5. Die Schwacke-Methodik erscheint mit 3-stelligen PLZ, einer breiten Erhebungsbasis und der Einbeziehung kurzfristiger Angebote überlegen.
6. Ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 Prozent für erforderliche unfallbedingte Mehrleistungen ist erstattungsfähig.
7. Eine Erkundigungspflicht für den Geschädigten nach günstigeren Angeboten bestand nicht, weil sich die entstandenen Kosten nicht im Rahmen des Vielfachen der Erforderlichkeit bewegen.
Zusammenfassung: Die beklagte Haftpflichtversicherung wird zur Zahlung der offenen Mietwagenforderung und zur Übernahme der kompletten Prozesskosten verurteilt. Ihr Vortrag zur Erschütterung der Schwacke-Liste wird zurückgewiesen. Die Anwendung der Fraunhofer-Liste wird abgelehnt. Die Begründung des Gerichtes ist ausführlich und durch die höchstrichterlichen Vorgaben gedeckt.
Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat einen unverstellten Blick auf die Methoden der beiden Listen von Schwacke und Fraunhofer. Auch wenn Schwacke vorgeworfen wird, eine offene Erhebung durchgeführt zu haben, ist die Methode richtig, tiefgehend zu erheben, detailliert die Werte des regionalen Marktes auszuweisen und mit relevanten Nebenkosten zu ergänzen. Fraunhofer dagegen wird als Auftragswerk der Versicherer gesehen, auf das Internet fokussiert und ohne den Endpreis einer Vermietung aufzuzeigen. Letztlich könne dem Geschädigten auch nicht vorgeworfen werden, er hätte sich nach günstigeren Angeboten im Internet erkundigen müssen, denn die Forderung aus den abgerechneten Kosten bewegt sich im Rahmen der Erforderlichkeit inklusive eines Aufschlages für unfallbedingte Mehrleistungen.
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