Vermietung nach Unfall

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26-17

Amtsgericht Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst 380 C 1741/16 (14) vom 23.11.2016

1. Mietwagenkosten sind Herstellungskosten, gehören zum durch den Verkehrsunfall entstandenen und zu ersetzenden Schaden.
2. Mit Internetbeispielen und dem Verweis auf Fraunhofer-Werte gelingt der Beklagten kein Nachweis, dass der Geschädigte hätte günstiger anmieten können.
3. Bedenken gegen die Anwendung der Schwacke-Liste werden zurückgewiesen. Deren Eignung muss nicht geprüft werden, da die Beklagte keine konkreten Tatsachen dafür aufzeigt, dass sich von ihr behauptete Mängel in erheblicher Weise auswirken.
4. Ein Vorzug der Fraunhofer-Liste erschließt sich nicht, Zweifel bestehen bereits aufgrund der Beauftragung durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), weiterhin durch das Fehlen von Nebenkosten und das Übergewicht von Internetpreisen.
5. Die Schwacke-Methodik erscheint mit 3-stelligen PLZ, einer breiten Erhebungsbasis und der Einbeziehung kurzfristiger Angebote überlegen.
6. Ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 Prozent für erforderliche unfallbedingte Mehrleistungen ist erstattungsfähig.
7. Eine Erkundigungspflicht für den Geschädigten nach günstigeren Angeboten bestand nicht, weil sich die entstandenen Kosten nicht im Rahmen des Vielfachen der Erforderlichkeit bewegen.

Zusammenfassung: Die beklagte Haftpflichtversicherung wird zur Zahlung der offenen Mietwagenforderung und zur Übernahme der kompletten Prozesskosten verurteilt. Ihr Vortrag zur Erschütterung der Schwacke-Liste wird zurückgewiesen. Die Anwendung der Fraunhofer-Liste wird abgelehnt. Die Begründung des Gerichtes ist ausführlich und durch die höchstrichterlichen Vorgaben gedeckt.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat einen unverstellten Blick auf die Methoden der beiden Listen von Schwacke und Fraunhofer. Auch wenn Schwacke vorgeworfen wird, eine offene Erhebung durchgeführt zu haben, ist die Methode richtig, tiefgehend zu erheben, detailliert die Werte des regionalen Marktes auszuweisen und mit relevanten Nebenkosten zu ergänzen. Fraunhofer dagegen wird als Auftragswerk der Versicherer gesehen, auf das Internet fokussiert und ohne den Endpreis einer Vermietung aufzuzeigen. Letztlich könne dem Geschädigten auch nicht vorgeworfen werden, er hätte sich nach günstigeren Angeboten im Internet erkundigen müssen, denn die Forderung aus den abgerechneten Kosten bewegt sich im Rahmen der Erforderlichkeit inklusive eines Aufschlages für unfallbedingte Mehrleistungen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26-17

Amtsgericht Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst 380 C 1741/16 (14) vom 23.11.2016

1. Mietwagenkosten sind Herstellungskosten, gehören zum durch den Verkehrsunfall entstandenen und zu ersetzenden Schaden.
2. Mit Internetbeispielen und dem Verweis auf Fraunhofer-Werte gelingt der Beklagten kein Nachweis, dass der Geschädigte hätte günstiger anmieten können.
3. Bedenken gegen die Anwendung der Schwacke-Liste werden zurückgewiesen. Deren Eignung muss nicht geprüft werden, da die Beklagte keine konkreten Tatsachen dafür aufzeigt, dass sich von ihr behauptete Mängel in erheblicher Weise auswirken.
4. Ein Vorzug der Fraunhofer-Liste erschließt sich nicht, Zweifel bestehen bereits aufgrund der Beauftragung durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), weiterhin durch das Fehlen von Nebenkosten und das Übergewicht von Internetpreisen.
5. Die Schwacke-Methodik erscheint mit 3-stelligen PLZ, einer breiten Erhebungsbasis und der Einbeziehung kurzfristiger Angebote überlegen.
6. Ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 Prozent für erforderliche unfallbedingte Mehrleistungen ist erstattungsfähig.
7. Eine Erkundigungspflicht für den Geschädigten nach günstigeren Angeboten bestand nicht, weil sich die entstandenen Kosten nicht im Rahmen des Vielfachen der Erforderlichkeit bewegen.

Zusammenfassung: Die beklagte Haftpflichtversicherung wird zur Zahlung der offenen Mietwagenforderung und zur Übernahme der kompletten Prozesskosten verurteilt. Ihr Vortrag zur Erschütterung der Schwacke-Liste wird zurückgewiesen. Die Anwendung der Fraunhofer-Liste wird abgelehnt. Die Begründung des Gerichtes ist ausführlich und durch die höchstrichterlichen Vorgaben gedeckt.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat einen unverstellten Blick auf die Methoden der beiden Listen von Schwacke und Fraunhofer. Auch wenn Schwacke vorgeworfen wird, eine offene Erhebung durchgeführt zu haben, ist die Methode richtig, tiefgehend zu erheben, detailliert die Werte des regionalen Marktes auszuweisen und mit relevanten Nebenkosten zu ergänzen. Fraunhofer dagegen wird als Auftragswerk der Versicherer gesehen, auf das Internet fokussiert und ohne den Endpreis einer Vermietung aufzuzeigen. Letztlich könne dem Geschädigten auch nicht vorgeworfen werden, er hätte sich nach günstigeren Angeboten im Internet erkundigen müssen, denn die Forderung aus den abgerechneten Kosten bewegt sich im Rahmen der Erforderlichkeit inklusive eines Aufschlages für unfallbedingte Mehrleistungen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25-17

 

Landgericht Meiningen (141) 4 S 193/16 vom 27.04.2017

1. Die Notwendigkeit der Erstattung von Mietwagenkosten ergibt sich aus der Anmietung selbst.
2. Sofern ein Tarif überhöht wäre, führte er zur Erkundigungspflicht des Geschädigten.
3. Die klägerische Abrechnung ist erstattungsfähig, denn sie liegt unterhalb vergleichbarer Schwacke-Werte.
4. Von der Beklagten vorgelegte günstigere Beispiele sind kein hinlänglich konkreter Sachvortrag, denn diese sind mit der tatsächlichen Anmietung nicht vergleichbar.
5. Ein Abzug wegen Eigenersparnis von 10 Prozent ist auf den Grundbetrag zu beziehen, nicht auf die Gesamtkosten inklusive der Nebenleistungen.
6. Nebenkosten wegen Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen/Abholen sind schadenrechtlich zu ersetzen, wenn erforderlich und angefallen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Meiningen hält die Schwackeliste für anwendbar. Die Argumente der beklagten Haftpflichtversicherung mittels Internetbeispielen greifen nicht. Das Gericht sieht Kosten von Nebenleistungen als erstattungsfähige Forderungen des Geschädigten an.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung nahezu vollumfänglich. Eine moderate Abrechnung des Vermieters unterhalb der Schwackewerte führt nicht dazu, dass sich der Geschädigte nach Alternativen umsehen muss. Die Versuche der Beklagten, mittels Screenshots aus dem Internet die Schätzung anhand der Schwackewerte zu verhindern, sind nicht erfolgreich. Bedeutsam erscheint ein bisher wenig beachteter Hinweis des Gerichtes zum Abzug wegen Eigenersparnis. Wenn schon ein Abzug vorgenommen wird, dann muss dieser rechnerisch auf den Grundpreis bezogen sein. Denn Nebenkosten oder die kalkulatorische Größe eines Aufschlages wegen unfallbedingter Mehrleistungen kann der Geschädigte für sein eigenes Fahrzeug nicht sparen, während er einen Ersatzmietwagen verwendet.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25-17

 

Landgericht Meiningen (141) 4 S 193/16 vom 27.04.2017

1. Die Notwendigkeit der Erstattung von Mietwagenkosten ergibt sich aus der Anmietung selbst.
2. Sofern ein Tarif überhöht wäre, führte er zur Erkundigungspflicht des Geschädigten.
3. Die klägerische Abrechnung ist erstattungsfähig, denn sie liegt unterhalb vergleichbarer Schwacke-Werte.
4. Von der Beklagten vorgelegte günstigere Beispiele sind kein hinlänglich konkreter Sachvortrag, denn diese sind mit der tatsächlichen Anmietung nicht vergleichbar.
5. Ein Abzug wegen Eigenersparnis von 10 Prozent ist auf den Grundbetrag zu beziehen, nicht auf die Gesamtkosten inklusive der Nebenleistungen.
6. Nebenkosten wegen Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen/Abholen sind schadenrechtlich zu ersetzen, wenn erforderlich und angefallen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Meiningen hält die Schwackeliste für anwendbar. Die Argumente der beklagten Haftpflichtversicherung mittels Internetbeispielen greifen nicht. Das Gericht sieht Kosten von Nebenleistungen als erstattungsfähige Forderungen des Geschädigten an.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung nahezu vollumfänglich. Eine moderate Abrechnung des Vermieters unterhalb der Schwackewerte führt nicht dazu, dass sich der Geschädigte nach Alternativen umsehen muss. Die Versuche der Beklagten, mittels Screenshots aus dem Internet die Schätzung anhand der Schwackewerte zu verhindern, sind nicht erfolgreich. Bedeutsam erscheint ein bisher wenig beachteter Hinweis des Gerichtes zum Abzug wegen Eigenersparnis. Wenn schon ein Abzug vorgenommen wird, dann muss dieser rechnerisch auf den Grundpreis bezogen sein. Denn Nebenkosten oder die kalkulatorische Größe eines Aufschlages wegen unfallbedingter Mehrleistungen kann der Geschädigte für sein eigenes Fahrzeug nicht sparen, während er einen Ersatzmietwagen verwendet.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24-17

Landgericht Koblenz 6 S 374/15 vom 20.12.2016

1. Das Urteil des Erstgerichtes AG Sinzig zur Frage erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist entgegen der Auffassung der beklagten Haftpflichtversicherung nicht rechtfehlerhaft und daher in der Berufung zu bestätigen.
2. Eine Aufklärungspflicht des Vermieters gegenüber dem Geschädigten ist hier nicht ersichtlich, da dem Geschädigten keine deutlich über dem Normaltarif liegenden Preise angeboten oder berechnet wurden.
3. Folgen von Verzögerungen der Reparatur, wie hier aufgrund unvorhergesehener Ausweitung des Reparaturumfanges und wegen der Lieferzeiten der daher benötigten Teile, gehen zu Lasten des Schädigers. Eine dadurch verlängerte Mietwagennutzung muss die Beklagte als eintrittspflichtige Versicherung hinnehmen und erhöhte Kosten des Ersatzwagens erstatten.
4. Die Anwendung der Schwackeliste steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des OLG Koblenz, da die Beklagte deren Geeignetheit nicht erschüttert hat.
5. Die Erstattungsfähigkeit eines Aufschlages auf den Normaltarif wegen unfallbedingter Mehrleistungen in Höhe von 20 % wird bestätigt.

Zusammenfassung: Das Landgericht Koblenz bestätigt eine erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichtes Sinzig vollumfänglich. Der Schwackeliste gebührt der Vorzug und dagegen gerichteter Vortrag der zahlungsverpflichteten Haftpflichtversicherung wird als unsubstantiiert und ins Blaue hinein zurückgewiesen. Bei Erforderlichkeit unfallbedingter Mehrleistungen zur Mobilitäts-Wiederherstellung des Geschädigten wird ein Aufschlag auf den Normaltarif zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Koblenz bleibt bei seiner Rechtsprechung, zur Schätzung des Normaltarifes von Mietwagenkosten die Schwackeliste  anzuwenden. Anders als das Oberlandesgericht Koblenz sieht das Landgericht bisher in keinem einzigen Fall einen konkreten Sachvortrag eines Haftpflichtversicherers, der Zweifel an diesem Weg aufkommen ließ. Zur Frage der Verspätung gehaltenen Vortrages stellt das Gericht klar, dass der ergänzende Vortrag des Klägers zur Ausfalldauer nicht als verspätet gerügt werden könne, da er erst auf die - letztlich unsubstantiierten - Einwendungen der Beklagten in der Berufungsbegründung notwendig wurde.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24-17

Landgericht Koblenz 6 S 374/15 vom 20.12.2016

1. Das Urteil des Erstgerichtes AG Sinzig zur Frage erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist entgegen der Auffassung der beklagten Haftpflichtversicherung nicht rechtfehlerhaft und daher in der Berufung zu bestätigen.
2. Eine Aufklärungspflicht des Vermieters gegenüber dem Geschädigten ist hier nicht ersichtlich, da dem Geschädigten keine deutlich über dem Normaltarif liegenden Preise angeboten oder berechnet wurden.
3. Folgen von Verzögerungen der Reparatur, wie hier aufgrund unvorhergesehener Ausweitung des Reparaturumfanges und wegen der Lieferzeiten der daher benötigten Teile, gehen zu Lasten des Schädigers. Eine dadurch verlängerte Mietwagennutzung muss die Beklagte als eintrittspflichtige Versicherung hinnehmen und erhöhte Kosten des Ersatzwagens erstatten.
4. Die Anwendung der Schwackeliste steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des OLG Koblenz, da die Beklagte deren Geeignetheit nicht erschüttert hat.
5. Die Erstattungsfähigkeit eines Aufschlages auf den Normaltarif wegen unfallbedingter Mehrleistungen in Höhe von 20 % wird bestätigt.

Zusammenfassung: Das Landgericht Koblenz bestätigt eine erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichtes Sinzig vollumfänglich. Der Schwackeliste gebührt der Vorzug und dagegen gerichteter Vortrag der zahlungsverpflichteten Haftpflichtversicherung wird als unsubstantiiert und ins Blaue hinein zurückgewiesen. Bei Erforderlichkeit unfallbedingter Mehrleistungen zur Mobilitäts-Wiederherstellung des Geschädigten wird ein Aufschlag auf den Normaltarif zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Koblenz bleibt bei seiner Rechtsprechung, zur Schätzung des Normaltarifes von Mietwagenkosten die Schwackeliste  anzuwenden. Anders als das Oberlandesgericht Koblenz sieht das Landgericht bisher in keinem einzigen Fall einen konkreten Sachvortrag eines Haftpflichtversicherers, der Zweifel an diesem Weg aufkommen ließ. Zur Frage der Verspätung gehaltenen Vortrages stellt das Gericht klar, dass der ergänzende Vortrag des Klägers zur Ausfalldauer nicht als verspätet gerügt werden könne, da er erst auf die - letztlich unsubstantiierten - Einwendungen der Beklagten in der Berufungsbegründung notwendig wurde.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 23-17

Amtsgericht Köln 261 C 150/16 vom 21.12.2016

1. Für die Ermittlung des Normaltarifes der Mietwagenkosten zieht das Gericht den Schwacke-Automietpreisspiegel heran.
2. Die Einwände der beklagten Haftpflichtversicherung gegen die Anwendbarkeit der Schwackeliste zeigen nicht auf, wo die Geschädigten zum fraglichen Zeitraum eine vergleichbare Leistung wesentlich günstiger hätten bekommen können und sind deshalb als unkonkret zurückzuweisen. Auch der allgemeine Verweis auf Fraunhofer reicht nicht aus.
3. Fraunhofer begegnet maßgeblichen Kritikpunkten in Bezug auf seine Erhebungsmethode.
4. Der Mittelwert der Listen ist zur Schätzung des Normaltarifes nicht anwendbar.
5. Vorgelegte Internetangebote erschüttern diese Auffassung nicht, denn diese Angebote sind in Bezug auf den Anmietzeitraum nicht vergleichbar. Einem substanzlosen Beweisangebot ins Blaue hinein ist nicht nachzugehen.
6. Kosten der Nebenleistungen einer weitergehenden Haftungsreduzierung, für einen Zweitfahrer, Zustellung/Abholung, Navigationsgerät und Winterreifen sind zu ersetzen.
7. Da sich die Beklagte bei Tätigwerden des Rechtsanwaltes im Verzug befand, sind auch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln bestätigt seine gefestigte Rechtsprechung zur Erstattung von Mietwagenkosten. Die Ergebnisse der Fraunhoferliste werden ebenso als nicht anwendbar abgelehnt wie die Bildung des Mittelwertes aus mehreren Listen. Diese Auffassung begründet das Gericht ausführlich. Zum Grundpreis werden Nebenkosten hinzugerechnet, die im Rahmen der Anmietung erforderlich gewesen sind.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Köln befasst sich sehr intensiv mit den Vor- und Nachteilen der Schätzlisten von Fraunhofer und Schwacke. Dabei werden die folgenden Aspekte jeweils herausgearbeitet. Schwacke verzichtet bewusst auf nicht reproduzierbare Erhebungsergebnisse mittels Telefonanfragen und Internetrecherchen. Die Erhebungsergebnisse wurden mittels 2.100 statischen Internet-Preislisten der Anbieter überprüft. Damit wird begründet, warum dem Gericht die Schwacke-Methode überlegen erscheint und bis heute anwendbar ist, letzteres habe auch der BGH ausdrücklich bestätigt. Die Fraunhoferliste wird als nicht anwendbar verworfen. Gründe dafür sind die Unterstellung einer einwöchigen Vorbuchungsfrist, die Konzentration auf Angebote aus dem Internet, die Reduzierung der Repräsentativität durch die Wahl einer Methode mittels Mehrfachbefragungen, die Unterstellung einer Vorabreservierung und dabei einer konkreten Befristung der Anmietzeit, das Angebot lediglich eines Beispielfahrzeuges sowie die Zusammenfassung extrem großer Regionen unter einem Mittelwert und damit die Missachtung der Besonderheiten des regionalen Marktes. Auch mit der Aussagekraft der Internet-Screenshots hat sich das Gericht tiefgehend befasst. Internetangebote aus anderen Zeiträumen sind ohne Belang, weil in diesem Fall nicht sichergestellt sein kann, dass aufgezeigte niedrige Preise auch zum Anmietzeitraum gegolten haben. Das Gericht weiß aus eigenen Recherchen, dass tatsächliche (Internet-)Preise deutlich höher und auch noch niedriger liegen können, je nach bereits bestehender und noch zu erwartender Nachfrage im Vergleich zum verfügbaren Angebot. Außerdem handelt es sich dabei um Sonderpreise mit der Unterstellung von regelmäßig unerfüllbaren Bedingungen wie der Stellung einer Sicherheit mittels Kreditkarte oder die Vorabfestlegung eines Rückgabezeitpunktes. Zudem fehlen relevante Leistungsbestandteile, die für eine Vergleichbarkeit des Gesamtpreises wichtig wären. Die Beklagte konnte demzufolge nicht beweisen, dass die Geschädigten problemlos ein günstigeres Fahrzeug hätten anmieten können.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 23-17

Amtsgericht Köln 261 C 150/16 vom 21.12.2016

1. Für die Ermittlung des Normaltarifes der Mietwagenkosten zieht das Gericht den Schwacke-Automietpreisspiegel heran.
2. Die Einwände der beklagten Haftpflichtversicherung gegen die Anwendbarkeit der Schwackeliste zeigen nicht auf, wo die Geschädigten zum fraglichen Zeitraum eine vergleichbare Leistung wesentlich günstiger hätten bekommen können und sind deshalb als unkonkret zurückzuweisen. Auch der allgemeine Verweis auf Fraunhofer reicht nicht aus.
3. Fraunhofer begegnet maßgeblichen Kritikpunkten in Bezug auf seine Erhebungsmethode.
4. Der Mittelwert der Listen ist zur Schätzung des Normaltarifes nicht anwendbar.
5. Vorgelegte Internetangebote erschüttern diese Auffassung nicht, denn diese Angebote sind in Bezug auf den Anmietzeitraum nicht vergleichbar. Einem substanzlosen Beweisangebot ins Blaue hinein ist nicht nachzugehen.
6. Kosten der Nebenleistungen einer weitergehenden Haftungsreduzierung, für einen Zweitfahrer, Zustellung/Abholung, Navigationsgerät und Winterreifen sind zu ersetzen.
7. Da sich die Beklagte bei Tätigwerden des Rechtsanwaltes im Verzug befand, sind auch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln bestätigt seine gefestigte Rechtsprechung zur Erstattung von Mietwagenkosten. Die Ergebnisse der Fraunhoferliste werden ebenso als nicht anwendbar abgelehnt wie die Bildung des Mittelwertes aus mehreren Listen. Diese Auffassung begründet das Gericht ausführlich. Zum Grundpreis werden Nebenkosten hinzugerechnet, die im Rahmen der Anmietung erforderlich gewesen sind.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Köln befasst sich sehr intensiv mit den Vor- und Nachteilen der Schätzlisten von Fraunhofer und Schwacke. Dabei werden die folgenden Aspekte jeweils herausgearbeitet. Schwacke verzichtet bewusst auf nicht reproduzierbare Erhebungsergebnisse mittels Telefonanfragen und Internetrecherchen. Die Erhebungsergebnisse wurden mittels 2.100 statischen Internet-Preislisten der Anbieter überprüft. Damit wird begründet, warum dem Gericht die Schwacke-Methode überlegen erscheint und bis heute anwendbar ist, letzteres habe auch der BGH ausdrücklich bestätigt. Die Fraunhoferliste wird als nicht anwendbar verworfen. Gründe dafür sind die Unterstellung einer einwöchigen Vorbuchungsfrist, die Konzentration auf Angebote aus dem Internet, die Reduzierung der Repräsentativität durch die Wahl einer Methode mittels Mehrfachbefragungen, die Unterstellung einer Vorabreservierung und dabei einer konkreten Befristung der Anmietzeit, das Angebot lediglich eines Beispielfahrzeuges sowie die Zusammenfassung extrem großer Regionen unter einem Mittelwert und damit die Missachtung der Besonderheiten des regionalen Marktes. Auch mit der Aussagekraft der Internet-Screenshots hat sich das Gericht tiefgehend befasst. Internetangebote aus anderen Zeiträumen sind ohne Belang, weil in diesem Fall nicht sichergestellt sein kann, dass aufgezeigte niedrige Preise auch zum Anmietzeitraum gegolten haben. Das Gericht weiß aus eigenen Recherchen, dass tatsächliche (Internet-)Preise deutlich höher und auch noch niedriger liegen können, je nach bereits bestehender und noch zu erwartender Nachfrage im Vergleich zum verfügbaren Angebot. Außerdem handelt es sich dabei um Sonderpreise mit der Unterstellung von regelmäßig unerfüllbaren Bedingungen wie der Stellung einer Sicherheit mittels Kreditkarte oder die Vorabfestlegung eines Rückgabezeitpunktes. Zudem fehlen relevante Leistungsbestandteile, die für eine Vergleichbarkeit des Gesamtpreises wichtig wären. Die Beklagte konnte demzufolge nicht beweisen, dass die Geschädigten problemlos ein günstigeres Fahrzeug hätten anmieten können.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22-17

Landgericht Lübeck 1 S 63/16 vom 28.10.2016

1. Das Berufungsgericht bestimmt den Normaltarif nach dem Mittelwert der Listen von EurotaxSchwacke und Fraunhofer (§ 287 ZPO).
2. Von der Beklagten vorgelegte Internetangebote und den dazu aufgestellten Behauptungen ins Blaue hinein erschüttern die Schätzgrundlage nicht.
3. Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ist in der Regel ein Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % erforderlich.
4. Anzuwenden ist der arithmetische Mittelwert einer Liste, da es beim Modus zu Verzerrungen kommen kann.
5. Bei Vereinbarung einer Selbstbeteiligung unter 500 Euro sind anfallende Mehrkosten zu erstatten.
6. Kosten für andere Nebenleistungen wie Winterreifen, Anhängerkupplung, Zustellung, Zusatzfahrer und Navigationsgerät sind der Schwackeliste zu entnehmen.

Zusammenfassung: Das Gericht wendet in ständiger Rechtsprechung die Methode des Mittelwertes der Schätzlisten an. Anders als die Beklagte meint, befindet sich nicht die Anwendung der Fraunhoferliste, sondern allenfalls die Anwendung der Mittelwert-Methode aus beiden Listen im Vordringen. Auf den Normaltarif ist bei einer Vermietung nach einem Unfall ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent zuzusprechen. Das Berufungsgericht hat sich darüber hinaus sehr detailliert mit den Beweislastregeln rund um die Mietwagenkostenerstattung befasst und es der Beklagten auferlegt, die Zugänglichkeit zu günstigeren Angeboten zu beweisen, wenn sie den erforderlichen Betrag nicht bezahlen will.

Bedeutung für die Praxis: Die Mittelwertmethode, die die Berufungskammer in ständiger Rechtsprechung anwendet, soll beiderseitige Bedenken gegen eine Schätzgrundlage ausgleichen. Trotzdem nicht nachlassende Angriffe der Beklagten gegen die Schwackeliste weist das Gericht vor allem deshalb zurück, weil die Argumente unkonkret und ins Blaue hinein aufgestellt sind. Das Gericht berechnet aus dem Wochenpreis einer Liste einen Tageswert und multipliziert diesen mit der Anzahl der Miettage. Das lässt unberücksichtigt, dass der Vermieter in der Regel ad hoc vermietet und das Mietende nicht kennt. Tagespreise oder zumindest die Anwendung von Tages-, 3-Tages- und Wochentarifen je nach Mietdauer wären statt dessen nachvollziehbar. Die Begründung des Gerichtes trägt in diesem Punkt nicht, denn es ist nicht so, dass im Mietwagenmarkt Reservierungen oder Mieten grundsätzlich kostenfrei abgebrochen oder abgesagt werden können. Die Prüfung eines Aufschlages auf den Normaltarif wegen Besonderheiten der Unfallsituation kann sich darauf beschränken, ob spezifische Leistungen des Vermieters für den Unfallgeschädigten allgemein einen pauschalen Aufschlag rechtfertigen. Als rechtfertigende Gründe kommen in Betracht die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls wegen Haftungsquote, die Auslastungsminderung wegen kurzfristiger Anmietungen und unbekanntem Rückgabezeitpunkt, fehlende Sicherheiten, ein erhöhter Verwaltungsaufwand, Umsatzsteuervorfinanzierung usw. Zur Zugänglichkeit findet das Gericht eine ebenso deutliche Position: Der Geschädigte muss nicht von sich aus vortragen oder Beweis dafür anbieten, dass er zur Vorfinanzierung nicht in der Lage war (§ 254 BGB). Ebenso muss er nicht beweisen, dass ihm kein günstigerer Tarif zugänglich war, sofern sich der Tarif im Rahmen der erforderlichen Kosten des Normaltarifes und inklusive eines Aufschlages bewegt. Es hätte statt dessen die Beklagte beweisen müssen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif für eine vergleichbare Leistung bekannt und verfügbar gewesen ist, sofern sie erreichen möchte, dass der erforderliche Betrag nicht erstattet zu werden braucht. Zur Höhe der erstattungsfähigen Beträge für Nebenleistungen wird die häufig anzutreffende Rosinenpickerei abgelehnt, bei der die jeweils günstigeren Werte aus der Rechnung oder aus der Liste genommen werden. Das Gericht lehnt das ab, nimmt damit in korrekter Weise eine Betrachtung des Gesamtpreises und nicht nur von Einzelwerten vor und verwendet wenn zum Normaltarif, dann auch zu den Nebenkosten die Werte aus der Liste.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22-17

Landgericht Lübeck 1 S 63/16 vom 28.10.2016

1. Das Berufungsgericht bestimmt den Normaltarif nach dem Mittelwert der Listen von EurotaxSchwacke und Fraunhofer (§ 287 ZPO).
2. Von der Beklagten vorgelegte Internetangebote und den dazu aufgestellten Behauptungen ins Blaue hinein erschüttern die Schätzgrundlage nicht.
3. Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ist in der Regel ein Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % erforderlich.
4. Anzuwenden ist der arithmetische Mittelwert einer Liste, da es beim Modus zu Verzerrungen kommen kann.
5. Bei Vereinbarung einer Selbstbeteiligung unter 500 Euro sind anfallende Mehrkosten zu erstatten.
6. Kosten für andere Nebenleistungen wie Winterreifen, Anhängerkupplung, Zustellung, Zusatzfahrer und Navigationsgerät sind der Schwackeliste zu entnehmen.

Zusammenfassung: Das Gericht wendet in ständiger Rechtsprechung die Methode des Mittelwertes der Schätzlisten an. Anders als die Beklagte meint, befindet sich nicht die Anwendung der Fraunhoferliste, sondern allenfalls die Anwendung der Mittelwert-Methode aus beiden Listen im Vordringen. Auf den Normaltarif ist bei einer Vermietung nach einem Unfall ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent zuzusprechen. Das Berufungsgericht hat sich darüber hinaus sehr detailliert mit den Beweislastregeln rund um die Mietwagenkostenerstattung befasst und es der Beklagten auferlegt, die Zugänglichkeit zu günstigeren Angeboten zu beweisen, wenn sie den erforderlichen Betrag nicht bezahlen will.

Bedeutung für die Praxis: Die Mittelwertmethode, die die Berufungskammer in ständiger Rechtsprechung anwendet, soll beiderseitige Bedenken gegen eine Schätzgrundlage ausgleichen. Trotzdem nicht nachlassende Angriffe der Beklagten gegen die Schwackeliste weist das Gericht vor allem deshalb zurück, weil die Argumente unkonkret und ins Blaue hinein aufgestellt sind. Das Gericht berechnet aus dem Wochenpreis einer Liste einen Tageswert und multipliziert diesen mit der Anzahl der Miettage. Das lässt unberücksichtigt, dass der Vermieter in der Regel ad hoc vermietet und das Mietende nicht kennt. Tagespreise oder zumindest die Anwendung von Tages-, 3-Tages- und Wochentarifen je nach Mietdauer wären statt dessen nachvollziehbar. Die Begründung des Gerichtes trägt in diesem Punkt nicht, denn es ist nicht so, dass im Mietwagenmarkt Reservierungen oder Mieten grundsätzlich kostenfrei abgebrochen oder abgesagt werden können. Die Prüfung eines Aufschlages auf den Normaltarif wegen Besonderheiten der Unfallsituation kann sich darauf beschränken, ob spezifische Leistungen des Vermieters für den Unfallgeschädigten allgemein einen pauschalen Aufschlag rechtfertigen. Als rechtfertigende Gründe kommen in Betracht die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls wegen Haftungsquote, die Auslastungsminderung wegen kurzfristiger Anmietungen und unbekanntem Rückgabezeitpunkt, fehlende Sicherheiten, ein erhöhter Verwaltungsaufwand, Umsatzsteuervorfinanzierung usw. Zur Zugänglichkeit findet das Gericht eine ebenso deutliche Position: Der Geschädigte muss nicht von sich aus vortragen oder Beweis dafür anbieten, dass er zur Vorfinanzierung nicht in der Lage war (§ 254 BGB). Ebenso muss er nicht beweisen, dass ihm kein günstigerer Tarif zugänglich war, sofern sich der Tarif im Rahmen der erforderlichen Kosten des Normaltarifes und inklusive eines Aufschlages bewegt. Es hätte statt dessen die Beklagte beweisen müssen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif für eine vergleichbare Leistung bekannt und verfügbar gewesen ist, sofern sie erreichen möchte, dass der erforderliche Betrag nicht erstattet zu werden braucht. Zur Höhe der erstattungsfähigen Beträge für Nebenleistungen wird die häufig anzutreffende Rosinenpickerei abgelehnt, bei der die jeweils günstigeren Werte aus der Rechnung oder aus der Liste genommen werden. Das Gericht lehnt das ab, nimmt damit in korrekter Weise eine Betrachtung des Gesamtpreises und nicht nur von Einzelwerten vor und verwendet wenn zum Normaltarif, dann auch zu den Nebenkosten die Werte aus der Liste.

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20-17

Amtsgericht Linz am Rhein 27 C 27/17 vom 13.04.2017

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da die Abtretung hinreichend bestimmt ist. Die Höhe der Forderung ist bestimmbar, da genau die Mietwagenkosten aus dem konkret im Formular angegebenen Unfallereignis abgetreten sind und eine Bezifferung nicht möglich und nicht notwendig ist.
2. Der Geschädigte war nicht verpflichtet, das telefonisch unterbreitete Angebot der Beklagten anzunehmen.
3. Eine Klärung der Eignung einer Liste ist nicht dadurch angezeigt, dass die Beklagte auf Fraunhofer und/oder Internetscreenshots verweist. Denn konkrete Mängel der Schwackeliste, die sich auf den Fall in erheblichem Umfang auswirken, sind dadurch nicht aufgezeigt.
4. Auf den Normaltarif sind 20 Prozent Aufschlag gerechtfertigt, da der Geschädigte unfallbedingte Mehrleistungen wie die kurzfristige Verfügbarkeit am Folgetag des Unfallereignisses in Anspruch genommen hat.
5. Kosten für Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Zustellung und wintertaugliche Bereifung sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Nach Rechtsprechung des Amtsgerichtes in Linz ist es nicht ausreichend, einem Geschädigten am Telefon ein Angebot auf der Basis von Sonderkonditionen zu unterbreiten, um ihn auf dieses Angebot eines Mietfahrzeuges zu verpflichten. Zur Schätzung des Normaltarifes ist die SchwackeListe anwendbar. Der Verweis auf Fraunhofer und Internetangebote rechtfertigt keine andere Beurteilung. Neben einem Aufschlag auf den Normaltarif ist auch die Forderung der Kosten für Nebenleistungen berechtigt.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Linz am Rhein hat sich mit allen derzeit virulenten Fragestellungen rund um die Vermietung nach einem Unfall befasst. Das sind die Frage der Verletzung der Schadenmiderungspflicht, wenn der Geschädigte ein Sonderangebot des Versicherers abgelehnt hat, die Auswahl einer verwendbaren Liste zur Schätzung des Normaltarifes, die erhöhte Abrechnung bei notwendigen unfallbedingten Mehrleistungen des Vermieters sowie die Kosten erforderlicher Nebenleistungen.

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20-17

Amtsgericht Linz am Rhein 27 C 27/17 vom 13.04.2017

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da die Abtretung hinreichend bestimmt ist. Die Höhe der Forderung ist bestimmbar, da genau die Mietwagenkosten aus dem konkret im Formular angegebenen Unfallereignis abgetreten sind und eine Bezifferung nicht möglich und nicht notwendig ist.
2. Der Geschädigte war nicht verpflichtet, das telefonisch unterbreitete Angebot der Beklagten anzunehmen.
3. Eine Klärung der Eignung einer Liste ist nicht dadurch angezeigt, dass die Beklagte auf Fraunhofer und/oder Internetscreenshots verweist. Denn konkrete Mängel der Schwackeliste, die sich auf den Fall in erheblichem Umfang auswirken, sind dadurch nicht aufgezeigt.
4. Auf den Normaltarif sind 20 Prozent Aufschlag gerechtfertigt, da der Geschädigte unfallbedingte Mehrleistungen wie die kurzfristige Verfügbarkeit am Folgetag des Unfallereignisses in Anspruch genommen hat.
5. Kosten für Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Zustellung und wintertaugliche Bereifung sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Nach Rechtsprechung des Amtsgerichtes in Linz ist es nicht ausreichend, einem Geschädigten am Telefon ein Angebot auf der Basis von Sonderkonditionen zu unterbreiten, um ihn auf dieses Angebot eines Mietfahrzeuges zu verpflichten. Zur Schätzung des Normaltarifes ist die SchwackeListe anwendbar. Der Verweis auf Fraunhofer und Internetangebote rechtfertigt keine andere Beurteilung. Neben einem Aufschlag auf den Normaltarif ist auch die Forderung der Kosten für Nebenleistungen berechtigt.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Linz am Rhein hat sich mit allen derzeit virulenten Fragestellungen rund um die Vermietung nach einem Unfall befasst. Das sind die Frage der Verletzung der Schadenmiderungspflicht, wenn der Geschädigte ein Sonderangebot des Versicherers abgelehnt hat, die Auswahl einer verwendbaren Liste zur Schätzung des Normaltarifes, die erhöhte Abrechnung bei notwendigen unfallbedingten Mehrleistungen des Vermieters sowie die Kosten erforderlicher Nebenleistungen.

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19-17

Landgericht Zwickau 6 S 137/16 vom 02.03.2017

1. Der Berufung der Klägerin im Streit um restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall wird vollständig stattgegeben.
2. Die erstinstanzliche Anwendung der Fraunhofer-Liste zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten wird als rechtsfehlerhaft verworfen.
3. Anzuwenden - weil vorzugswürdig - ist die Schwacke-Liste, die der Bundesgerichtshof immer wieder bestätigt hat und die erhebliche Vorteile aufweist.
4. Ortsnähe, Breite der Erhebung über Internetangebote hinaus und Vollständigkeit inklusive Nebenkosten sprechen für die Werte der Schwacke-Liste.
5. Vor allem die Vorbuchungsfrist und die Internetlastigkeit sprechen gegen die Anwendbarkeit der Faunhofer-Liste.
6. Eine generelle Pflicht zur Erkundigung nach anderen Angeboten ist zu verneinen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Zwickau hebt eine erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichtes Zwickau auf, welches zur Schätzung erforderlicher Kosten die Fraunhofer-Liste angewendet hatte. Die Argumente der Beklagten für die Anwendbarkeit dieser Liste hält das Gericht für wenig überzeugend. Statt dessen werden die Mietwagenkosten anhand von Schwacke-Werten geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht ist fest von der Richtigkeit der Schwacke-Werte im Gegensatz zu denen der Fraunhofer-Liste überzeugt. In einer vorhergehenden Entscheidung der Berufungskammer wurde darauf hingewiesen, dass einer der Richter selbst über Erfahrungen der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges und die anschließende Regulierung verfügt, die ihn in seiner Auffassung bestärken, dass Internetpreise einem Sondermarkt entstammen, der nicht den Bedürfnissen eines Geschädigten entspricht. Die von der Beklagten aufgestellte Behauptung, ein Geschädigter müsse sich grundsätzlich nach anderen Anbietern umsehen, wurde zurückgewiesen. Dies wurde damit der BGH-Rechtsprechung entsprechend richtig gestellt und in den Zusammenhang lediglich einer auffällig überhöhten Preisvereinbarung gebracht. Ein Preis sogar unterhalb der Schwackeliste kann aber nicht als überhöht angesehen werden.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19-17

Landgericht Zwickau 6 S 137/16 vom 02.03.2017

1. Der Berufung der Klägerin im Streit um restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall wird vollständig stattgegeben.
2. Die erstinstanzliche Anwendung der Fraunhofer-Liste zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten wird als rechtsfehlerhaft verworfen.
3. Anzuwenden - weil vorzugswürdig - ist die Schwacke-Liste, die der Bundesgerichtshof immer wieder bestätigt hat und die erhebliche Vorteile aufweist.
4. Ortsnähe, Breite der Erhebung über Internetangebote hinaus und Vollständigkeit inklusive Nebenkosten sprechen für die Werte der Schwacke-Liste.
5. Vor allem die Vorbuchungsfrist und die Internetlastigkeit sprechen gegen die Anwendbarkeit der Faunhofer-Liste.
6. Eine generelle Pflicht zur Erkundigung nach anderen Angeboten ist zu verneinen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Zwickau hebt eine erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichtes Zwickau auf, welches zur Schätzung erforderlicher Kosten die Fraunhofer-Liste angewendet hatte. Die Argumente der Beklagten für die Anwendbarkeit dieser Liste hält das Gericht für wenig überzeugend. Statt dessen werden die Mietwagenkosten anhand von Schwacke-Werten geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht ist fest von der Richtigkeit der Schwacke-Werte im Gegensatz zu denen der Fraunhofer-Liste überzeugt. In einer vorhergehenden Entscheidung der Berufungskammer wurde darauf hingewiesen, dass einer der Richter selbst über Erfahrungen der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges und die anschließende Regulierung verfügt, die ihn in seiner Auffassung bestärken, dass Internetpreise einem Sondermarkt entstammen, der nicht den Bedürfnissen eines Geschädigten entspricht. Die von der Beklagten aufgestellte Behauptung, ein Geschädigter müsse sich grundsätzlich nach anderen Anbietern umsehen, wurde zurückgewiesen. Dies wurde damit der BGH-Rechtsprechung entsprechend richtig gestellt und in den Zusammenhang lediglich einer auffällig überhöhten Preisvereinbarung gebracht. Ein Preis sogar unterhalb der Schwackeliste kann aber nicht als überhöht angesehen werden.

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Folgende Urteile sind aktuell bei uns verfügbar und werden sukzessive in die Urteilsdatenbank eingestellt. Wir möchten uns bei denjenigen bedanken, die uns die Urteile zugesandt haben.

Urteile März / April 2017

AG Bonn

108 C 191/16

30.03.2017

Direktvermittlung

AG Meißen

104 C 1023/16

06.04.2017

S+ / F-

AG Offenbach am Main

38 C 479/16

03.04.2017

Mittelwert

AG Betzdorf

37 C 429/16

23.03.2017

S+ / F-

AG Westerburg -Beschluss-

24 C 383/16

14.03.2017

S+ / Sonstiges

AG Rastatt

3 C 235/16

23.09.2016

S+ / F-

AG Betzdorf

37 C 424/16

07.04.2017

S+ / F-

AG Hamburg-Barmbek

810 C 283/16

12.01.2017

S- / F+

AG Zwickau

22 C 1703/16

15.03.2017

S+ / F-

OLG Köln

15 U 34/17

27.03.2017

Direktvermittlung

...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 18-17

Amtsgericht Torgau, Zweigstelle Oschatz 2 C 293/16 vom 10.03.2017

1. Aufgrund der Interventionswirkung des Verfahrens und nach den diesbezüglichen Erklärungen der Streitverkündeten ist ihr rechtliches Interesse hinreichend glaubhaft gemacht.
2. Ausweislich des Mietvertrages haben sich der Geschädigte und die Streitverkündete auf eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung eines Ersatzfahrzeuges geeinigt.
3. Der Mietvertrag verstößt nicht gegen § 1 der Preisangabenverordnung und ein unwirksamer schriftlicher Mietvertrag wäre für die Frage der Schadenersatzpflicht der Beklagten auch unbeachtlich.
4. Entsprechend des tatsächlichen Nutzungsumfanges war der Kläger auf die Ersatzmobilität angewiesen und kommt es nicht auf die Frage an, ob das Bestehen eines Nutzungswillens und die Nutzungsmöglichkeit als Anspruchsvoraussetzungen anzusehen sind.
5. Die Schätzung des Normaltarifes erstattungsfähiger Mietwagenkosten wird anhand der Schwacke-Werte aus 2016 vorgenommen und Kosten erforderlicher Zusatzleistungen sind zu erstatten.
6. Bedenken wegen eines auffallend zu hohen Mietpreises mussten sich dem Geschädigten nicht aufdrängen, da der Preis lediglich geringfügig über dem Vergleichsmaßstab des Schwacke-Wochenpreises lag.
7. Die Fraunhofer-Liste ist nicht vorzugswürdig. Vorgelegte Internetangebote entstammen einem Sondermarkt und sind inhaltlich nicht vergleichbar.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Torgau wendet die Schwackeliste-Automietpreisspiegel 2016 zur Schätzung des Normaltarifes und der Nebenkosten nach 5-tägiger Anmietung eines Ersatzfahrzeuges an. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind zu erstatten. Der Vortrag der Beklagten dazu, Fraunhofer sei die einzig anwendbare Schätzgrundlage und der Schwackeliste vorzuziehen, wurde zurückgewiesen. Die von der Beklagten zur Untermauerung ihrer Argumentation aufgezeigten Alternativangebote wurden als nicht vergleichbar und als unkonkreter Sachvortrag angesehen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht lässt die Erweiterung des Rechtsstreites auf den Vermieter mit ausführlicher Begründung zu. Damit liegt ein taugliches Mittel vor, die Argumente des prozesserfahrenen Vermieters und seines Anwaltes in einen Rechtsstreit des Geschädigten mit der gegnerischen Versicherung einzubringen und das leidige Problem zu mindern, dass Geschädigte aus Gründen der Prozessökonomie mit ihren selbst gewählten Anwälten im Mietwagenprozess gegen Spezialisten auf der Beklagtenseite antreten. Sämtliche Versuche der Beklagten, die Forderung dem Grunde nach anzugreifen, wurden vom Gericht sukzessive abgearbeitet und verworfen. Obwohl das Gericht den Preis des Vermieters für fünf Tage mit dem auf fünf Tage reduzierten Wochenpreis verglich, ergab sich keine erhebliche Überhöhung der klägerischen Forderungen. Die Abrechnung des Vermieters lag nur geringfügig über dem vergleichsweise errechneten Mittelwert. Bedenken wegen der Angemessenheit des Tarifes hätten sich dem Kläger demzufolge nicht aufdrängen müssen und er war nicht zu Erkundigungen nach anderen Angeboten verpflichtet.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 18-17

Amtsgericht Torgau, Zweigstelle Oschatz 2 C 293/16 vom 10.03.2017

1. Aufgrund der Interventionswirkung des Verfahrens und nach den diesbezüglichen Erklärungen der Streitverkündeten ist ihr rechtliches Interesse hinreichend glaubhaft gemacht.
2. Ausweislich des Mietvertrages haben sich der Geschädigte und die Streitverkündete auf eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung eines Ersatzfahrzeuges geeinigt.
3. Der Mietvertrag verstößt nicht gegen § 1 der Preisangabenverordnung und die Wirksamkeit des schriftlichen Mietvertrages wäre für die Frage der Schadenersatzpflicht der Beklagten auch unbeachtlich.
4. Entsprechend des tatsächlichen Nutzungsumfanges war der Kläger auf die Ersatzmobilität angewiesen und kommt es nicht auf die Frage an, ob das Bestehen eines Nutzungswillens und die Nutzungsmöglichkeit als Anspruchsvoraussetzungen anzusehen sind.
5. Die Schätzung des Normaltarifes erstattungsfähiger Mietwagenkosten wird anhand der Schwacke-Werte aus 2016 vorgenommen und Kosten erforderlicher Zusatzleistungen sind zu erstatten.
6. Bedenken wegen eines auffallend zu hohen Mietpreises mussten sich dem Geschädigten nicht aufdrängen, da der Preis lediglich geringfügig über dem Vergleichsmaßstab des Schwacke-Wochenpreises lag.
7. Die Fraunhofer-Liste ist nicht vorzugswürdig. Vorgelegte Internetangebote entstammen einem Sondermarkt und sind inhaltlich nicht vergleichbar.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Torgau wendet die Schwackeliste-Automietpreisspiegel 2016 zur Schätzung des Normaltarifes und der Nebenkosten nach 5-tägiger Anmietung eines Ersatzfahrzeuges an. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind zu erstatten. Der Vortrag der Beklagten dazu, Fraunhofer sei die einzig anwendbare Schätzgrundlage und der Schwackeliste vorzuziehen, wurde zurückgewiesen. Die von der Beklagten zur Untermauerung ihrer Argumentation aufgezeigten Alternativangebote wurden als nicht vergleichbar und als unkonkreter Sachvortrag angesehen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht lässt die Erweiterung des Rechtsstreites auf den Vermieter mit ausführlicher Begründung zu. Damit liegt ein taugliches Mittel vor, die Argumente des prozesserfahrenen Vermieters und seines Anwaltes in einen Rechtsstreit des Geschädigten mit der gegnerischen Versicherung einzubringen und das leidige Problem zu mindern, dass Geschädigte aus Gründen der Prozessökonomie mit ihren selbst gewählten Anwälten im Mietwagenprozess gegen Spezialisten auf der Beklagtenseite antreten. Sämtliche Versuche der Beklagten, die Forderung dem Grunde nach anzugreifen, wurden vom Gericht sukzessive abgearbeitet und verworfen. Obwohl das Gericht den Preis des Vermieters für fünf Tage mit dem auf fünf Tage reduzierten Wochenpreis verglich, ergab sich keine erhebliche Überhöhung der klägerischen Forderungen. Die Abrechnung des Vermieters lag nur geringfügig über dem vergleichsweise errechneten Mittelwert. Bedenken wegen der Angemessenheit des Tarifes hätten sich dem Kläger demzufolge nicht aufdrängen müssen und er war nicht zu Erkundigungen nach anderen Angeboten verpflichtet.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17-17

Oberlandesgericht Köln 15 U 34/17 vom 27.03.2017 (Beschluss)

1. Der für Mietwagenstreitigkeiten des Schadenersatzrechts zuständige 15. Senat des OLG Köln weist darauf hin, dass die Berufung der Beklagten in einer Mietwagensache keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Der Geschädigte musste auf die Angebote der Beklagten nicht eingehen. Diese waren in Bezug auf die Konkretheit der Preise, die Verfügbarkeit und die genauen Konditionen nicht ausreichend transparent und damit unzureichend, um einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht feststellen zu können.
3. Dem angebotenen Zeugenbeweis musste nicht nachgegangen werden. Es würde sich dabei um einen Ausforschungsbeweis handeln, da die Erheblichkeit des unter Beweis gestellten Vorbringens mangels Substantiierung nicht nachprüfbar ist.
4. Wie bei der Restwertrechtsprechung müssen dem Geschädigten besondere Umstände einen Anlass dazu geben, etwaige günstigere Anmietmöglichkeiten wahrzunehmen.
5. Den Geschädigten sollen und dürfen keinesfalls die allgemeinen Modalitäten des Haftpflichtversicherers aufgezwungen werden.

Zusammenfassung: Das OLG Köln urteilt zum Thema Direktvermittlung, dass Angebote des Versicherers ohne klare und eindeutige Benennung konkreter Preise, der umfassten Konditionen und der konkreten Verfügbarkeit den Geschädigten nicht auf dieses Angebot binden, dieser stattdessen einen anderen Anbieter zu Marktpreisen wählen und den erforderlichen Betrag des Schadenersatzes für Ersatzmobilität ersetzt verlangen kann. Der Vortrag der Beklagten zur angeblichen Zumutbarkeit und Zugänglichkeit eines Direktvermittlungsangebotes muss konkret sein, um die Erheblichkeit des Vorbringens für einen Zeugenbeweis überhaupt überprüfen zu können.

Bedeutung für die Praxis: Der hier beteiligte Haftpflichtversicherer organisiert den Zugriff auf Geschädigte intensiv. Zentrales Mittel ist es dabei, die Geschädigten schnellstmöglich - bestenfalls noch am Unfallort - anzurufen und ihnen ein Angebot zu unterbreiten. Solche Angebote können aber wohl nicht konkret sein, denn der Haftpflichtversicherer kennt weder den Bedarf des Geschädigten, noch hat er seine eigene Eintrittspflicht in dem Schadenfall überhaupt geprüft. Wichtig erscheint ihm wohl nur, dem Geschädigten nicht zu gestatten, den Ersatzbedarf selbst und zu Marktpreisen zu disponieren oder ihm zumindest später den Vorwurf machen zu können, er hätte zu teuer angemietet. Im späteren Prozess wird Zeugenbeweis dafür angeboten, dass der Geschädigte ein Angebot erhalten habe und er sich damit einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht entgegenhalten lassen müsse. Viele Gerichte vernehmen dann die angebotenen Zeugen auf die Frage hin, ob denn ein Angebot abgegeben wurde. Nur selten werden die Details dieses Angebotes hinterfragt oder gar - wie hier - die Frage beurteilt, ob es sich lediglich um einen Ausforschungsbeweis handelt. Das Landgericht Bonn hat das Vorbringen der Beklagten mit mehreren Begründungen, u.a. der inhaltlichen Widersprüchlichkeit der Angaben, den zugrundliegenden Sonderkonditionen und der mangelnden Prüfbarkeit des Vortrages zurückgewiesen (Erstinstanz: Urteil vom 05.12.2016 zum Aktenzeichen 4 O 71/16). Per Beschluss wurde das vom OLG Köln bestätigt. Das Verfahren ist abgeschlossen, da die Beklagte die Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts Bonn zurückgenommen hat. Mit Newsletter MRWaktuell 50/16 vom 13.12.2016 hatten wir Ihnen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichst Bonn bereits zur Verfügung gestellt.

Zum Beschluss ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17-17

Oberlandesgericht Köln 15 U 34/17 vom 27.03.2017 (Beschluss)

1. Der für Mietwagenstreitigkeiten des Schadenersatzrechts zuständige 15. Senat des OLG Köln weist darauf hin, dass die Berufung der Beklagten in einer Mietwagensache keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Der Geschädigte musste auf die Angebote der Beklagten nicht eingehen. Diese waren in Bezug auf die Konkretheit der Preise, die Verfügbarkeit und die genauen Konditionen nicht ausreichend transparent und damit unzureichend, um einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht feststellen zu können.
3. Dem angebotenen Zeugenbeweis musste nicht nachgegangen werden. Es würde sich dabei um einen Ausforschungsbeweis handeln, da die Erheblichkeit des unter Beweis gestellten Vorbringens mangels Substantiierung nicht nachprüfbar ist.
4. Wie bei der Restwertrechtsprechung müssen dem Geschädigten besondere Umstände einen Anlass dazu geben, etwaige günstigere Anmietmöglichkeiten wahrzunehmen.
5. Den Geschädigten sollen und dürfen keinesfalls die allgemeinen Modalitäten des Haftpflichtversicherers aufgezwungen werden.

Zusammenfassung: Das OLG Köln urteilt zum Thema Direktvermittlung, dass Angebote des Versicherers ohne klare und eindeutige Benennung konkreter Preise, der umfassten Konditionen und der konkreten Verfügbarkeit den Geschädigten nicht auf dieses Angebot binden, dieser stattdessen einen anderen Anbieter zu Marktpreisen wählen und den erforderlichen Betrag des Schadenersatzes für Ersatzmobilität ersetzt verlangen kann. Der Vortrag der Beklagten zur angeblichen Zumutbarkeit und Zugänglichkeit eines Direktvermittlungsangebotes muss konkret sein, um die Erheblichkeit des Vorbringens für einen Zeugenbeweis überhaupt überprüfen zu können.

Bedeutung für die Praxis: Der hier beteiligte Haftpflichtversicherer organisiert den Zugriff auf Geschädigte intensiv. Zentrales Mittel ist es dabei, die Geschädigten schnellstmöglich - bestenfalls noch am Unfallort - anzurufen und ihnen ein Angebot zu unterbreiten. Solche Angebote können aber wohl nicht konkret sein, denn der Haftpflichtversicherer kennt weder den Bedarf des Geschädigten, noch hat er seine eigene Eintrittspflicht in dem Schadenfall überhaupt geprüft. Wichtig erscheint ihm wohl nur, dem Geschädigten nicht zu gestatten, den Ersatzbedarf selbst und zu Marktpreisen zu disponieren oder ihm zumindest später den Vorwurf machen zu können, er hätte zu teuer angemietet. Im späteren Prozess wird Zeugenbeweis dafür angeboten, dass der Geschädigte ein Angebot erhalten habe und er sich damit einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht entgegenhalten lassen müsse. Viele Gerichte vernehmen dann die angebotenen Zeugen auf die Frage hin, ob denn ein Angebot abgegeben wurde. Nur selten werden die Details dieses Angebotes hinterfragt oder gar - wie hier - die Frage beurteilt, ob es sich lediglich um einen Ausforschungsbeweis handelt. Das Landgericht Bonn hat das Vorbringen der Beklagten mit mehreren Begründungen, u.a. der inhaltlichen Widersprüchlichkeit der Angaben, den zugrundliegenden Sonderkonditionen und der mangelnden Prüfbarkeit des Vortrages zurückgewiesen (Erstinstanz: Urteil vom 05.12.2016 zum Aktenzeichen 4 O 71/16). Per Beschluss wurde das vom OLG Köln bestätigt. Das Verfahren ist abgeschlossen, da die Beklagte die Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts Bonn zurückgenommen hat. Mit Newsletter MRWaktuell 50/16 vom 13.12.2016 hatten wir Ihnen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichst Bonn bereits zur Verfügung gestellt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16-17

Amtsgericht Zwickau 22 C 1703/16 vom 15.03.2017

1. Der Geltendmachung der streitigen Forderung aus abgetretenem Recht liegt eine wirksame, bestimmte und nicht gegen § 307 BGB verstoßende Abtretungsvereinbarung zugrunde.
2. Nach anteiliger Zahlung der Mietwagenforderung kann die Beklagte den Fahrbedarf des Zedenten nicht mehr grundsätzlich bestreiten. Im Übrigen indiziert die ausreichend intensive Nutzung des Ersatzwagens die Notwendigkeit der Ersatzmobilität.
3. Ein grundsätzlicher Ersatzanspruch besteht bereits allein durch die tatsächliche Nutzung des Mietwagens, auch wenn kein schriftlicher Vertrag vorläge. 
4. Die Schätzung des Normaltarifs erfolgt anhand der Schwackeliste. Die von der Beklagten favorisierte Fraunhofer-Liste scheidet aus, da dort eine einwöchige Vorbuchungsfrist unterstellt ist und der Geschädigte in diesem Fall nicht eine Woche vorher buchen konnte.
5. Eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten bestand für den Geschädigten nicht, da der angewandte Tarif nur geringfügig über dem Schwacke-Mittelwert lag.
6. Die Einwände der Beklagten mittels drei recherchierter günstigerer Angebote sind unerheblich.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Zwickau spricht restliche Mietwagenkosten nahezu vollständig zu, zieht lediglich einen 10%igen Teil vom Schwacke-Normaltarif wegen ersparter Eigenkosten ab. In Bezug auf die Erkundigungspflicht des Geschädigten nach günstigeren Angeboten richtet sich das Gericht nach der Formel, dass wenn der vereinbarte Preis weniger als 50 % über dem Mittelwert von Schwacke liegt, dies nicht als deutlich überhöht anzusehen ist und eine Erkundigungspflicht nicht besteht.

Bedeutung für die Praxis: Zwei Aspekte verdienen eine besondere Erwähnung. Die Anwendung der Fraunhofer-Liste wird abgelehnt - wie es scheint gar nicht erst diskutiert - , wenn der Geschädigte nicht bereits eine Woche vor Anmietungsbeginn reservieren konnte. Hintergrund ist die allseits bekannte Bedingung, dass Fraunhofer seine Werte mit einer einwöchigen Vorbuchungsfrist erhoben hat. In Bezug auf die von der Beklagten vorgelegten Alternativangebote äußert sich das Gericht ebenso deutlich. Es weist darauf hin, dass im Nachhinein vorgelegte günstigere Preise den Mittelwert einer Schätzgrundlage gar nicht erschüttern können. Sie kommen als Argument nicht in Frage, da ein Mittelwert per se aus niedrigen und hohen Preisen bestehen muss. Die Existenz solcher auch niedrigerer Angebote ist dem Mittelwert also schon immanent. Selbst wenn sie in Bezug auf Anmietzeit und Umfang der erbrachten Leistungen vergleichbar wären, würden sie als Argument zurückgewiesen werden müssen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16-17

Amtsgericht Zwickau 22 C 1703/16 vom 15.03.2017

1. Der Geltendmachung der streitigen Forderung aus abgetretenem Recht liegt eine wirksame, bestimmte und nicht gegen § 307 BGB verstoßende Abtretungsvereinbarung zugrunde.
2. Nach anteiliger Zahlung der Mietwagenforderung kann die Beklagte den Fahrbedarf des Zedenten nicht mehr grundsätzlich bestreiten. Im Übrigen indiziert die ausreichend intensive Nutzung des Ersatzwagens die Notwendigkeit der Ersatzmobilität.
3. Ein grundsätzlicher Ersatzanspruch besteht bereits allein durch die tatsächliche Nutzung des Mietwagens, auch wenn kein schriftlicher Vertrag vorläge. 
4. Die Schätzung des Normaltarifs erfolgt anhand der Schwackeliste. Die von der Beklagten favorisierte Fraunhofer-Liste scheidet aus, da dort eine einwöchige Vorbuchungsfrist unterstellt ist und der Geschädigte in diesem Fall nicht eine Woche vorher buchen konnte.
5. Eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten bestand für den Geschädigten nicht, da der angewandte Tarif nur geringfügig über dem Schwacke-Mittelwert lag.
6. Die Einwände der Beklagten mittels drei recherchierter günstigerer Angebote sind unerheblich.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Zwickau spricht restliche Mietwagenkosten nahezu vollständig zu, zieht lediglich einen 10%igen Teil vom Schwacke-Normaltarif wegen ersparter Eigenkosten ab. In Bezug auf die Erkundigungspflicht des Geschädigten nach günstigeren Angeboten richtet sich das Gericht nach der Formel, dass wenn der vereinbarte Preis weniger als 50 % über dem Mittelwert von Schwacke liegt, dies nicht als deutlich überhöht anzusehen ist und eine Erkundigungspflicht nicht besteht.

Bedeutung für die Praxis: Zwei Aspekte verdienen eine besondere Erwähnung. Die Anwendung der Fraunhofer-Liste wird abgelehnt - wie es scheint gar nicht erst diskutiert - , wenn der Geschädigte nicht bereits eine Woche vor Anmietungsbeginn reservieren konnte. Hintergrund ist die allseits bekannte Bedingung, dass Fraunhofer seine Werte mit einer einwöchigen Vorbuchungsfrist erhoben hat. In Bezug auf die von der Beklagten vorgelegten Alternativangebote äußert sich das Gericht ebenso deutlich. Es weist darauf hin, dass im Nachhinein vorgelegte günstigere Preise den Mittelwert einer Schätzgrundlage gar nicht erschüttern können. Sie kommen als Argument nicht in Frage, da ein Mittelwert per se aus niedrigen und hohen Preisen bestehen muss. Die Existenz solcher auch niedrigerer Angebote ist dem Mittelwert also schon immanent. Selbst wenn sie in Bezug auf Anmietzeit und Umfang der erbrachten Leistungen vergleichbar wären, würden sie als Argument zurückgewiesen werden müssen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-17

Amtsgericht Rastatt 3 C 235/16 vom 23.09.2016

1. Dem Kläger steht Freistellung wegen Forderungen aus Schadenersatz unstreitiger Reparaturkosten, desweiterer Reinigungskosten und restlicher Mietwagenkosten zu.
2. Im Zusammenhang mit den Reparaturen angefallene Reinigungskosten des Geschädigtenfahrzeuges sind - wie im Sachverständigengutachten aufgeführt - in voller Höhe erstattungsfähig.
3. Die Erstattungsfähigkeit der erforderlichen Mietwagenkosten wird anhand der SchwackeListe-Automietpreisspiegel geschätzt, die Fraunhoferliste oder ein Mittelwert sind nicht vorzuziehen.
4. Der Verweis auf günstigere Internetangebote und die Fraunhoferliste sind kein konkreter Sachvortrag, der die Anwendbarkeit der gewählten Schätzgrundlage erschüttert.
5. Die Beklagte hat nicht konkret aufgezeigt, dass im Anmietzeitraum und am Anmietort von einem anderen Anbieter ein vergleichbares Fahrzeug zu einem in erheblicher Weise geringeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre.
6. Eine Beweiserhebung über die Behauptungen der Beklagten ist wegen fehlender Anknüpfungstatsachen nicht angezeigt, auch da gerichtbekannt rückwirkende gutachterliche Stellungnahmen unergiebig sind.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Rastatt spricht den Anspruch auf Freistellung des Klägers in Bezug auf Gesamtforderungen (Reparaturkosten, Reinigungskosten und Mietwagenkosten) zu. Insbesondere die Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten mittels der Schwackeliste wird ausführlich begründet und dabei auf Entscheidungen des BGH und der regionalen Berufungsgerichte abgestellt.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil des Amtsgerichtes Rastatt befasst sich sehr tiefgründig mit der Mietwagenproblematik. Es verweist auf die grundlegende Entscheidung des BGH zur Erschütterung einer Schätzgrundlage vom 08.12.2012. Darin habe der BGH die Zulässigkeit der SchwackeListe-Automietpreisspiegel wiederum bestätigt und die Klärung von angeblichen Mängeln einer Schätzgrundlage überhaupt nur dann als gerechtfertigt angesehen, wenn der gegen die Anwendbarkeit dieser Schätzgrundlage gerichtete Parteivortrag konkret aufzeigt, welche vergleichbaren Alternativen zum Anmietzeitpunkt und am Anmietort vorhanden gewesen wären und der Vortrag damit nicht ins Blaue hinein erfolgt ist. Ist der Vortrag in diesem Sinne ungeeignet, ist auch die Einholung eines beklagtenseits geforderten Sachverständigengutachtens abzulehnen, zumal solche Gutachten nach Aussage des Gerichtes regelmäßig ohne die erforderlichen Daten der Vermieter unergiebig bleiben. Die vorgelegten Internetangebote werden - ausführlich begründet - als unkonkret verworfen. Die Gründe lauten: der falsche Anmietzeitpunkt, eine unkorrekte Anmietdauer sowie das Abstellen auf ein Fahrzeug, das nicht mit dem Anspruch des Kläger in Übereinstimmung zu bringen ist, weil bei Internetangeboten eine konkrete Spezifikation des Fahrzeuges fehlt. Im Internet werden Beispielfahrzeuge angeboten und nur ähnliche Fahrzeuge zugesagt. Ohne Ausstattungs-Details und Motorisierung sind keine Eingruppierung und damit keine Vergleichbarkeit mit dem Anspruch des Geschädigten gegeben. Ein weiterer Grund für das Zurückweisen der Internetangebote als sachliches Argument ist darin zu sehen, dass eine Unterstellung einer Vorbuchungsfrist - hier mindestens einige Tage - dem häufigen Bedarf des Geschädigten auf umgehende sofortige Anmietung nicht entspricht und gleichzeitig allgemein bekannt ist, dass sofortige Anmietungen wegen Auslastungsproblemen teurer sind. Das Gericht stellt den Anhängern der Fraunhoferliste und des Mittelwertes der Listen die Frage, warum die SchwackeListe-Automietpreisspiegel bei den Nebenkosten problemlos verwendet wird, obwohl sie doch offensichtlich zuvor in der Frage des Normaltarifs als ungeeignet angesehen wurde.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-17

Amtsgericht Rastatt 3 C 235/16 vom 23.09.2016

1. Dem Kläger steht Freistellung wegen Forderungen aus Schadenersatz unstreitiger Reparaturkosten, desweiterer Reinigungskosten und restlicher Mietwagenkosten zu.
2. Im Zusammenhang mit den Reparaturen angefallene Reinigungskosten des Geschädigtenfahrzeuges sind - wie im Sachverständigengutachten aufgeführt - in voller Höhe erstattungsfähig.
3. Die Erstattungsfähigkeit der erforderlichen Mietwagenkosten wird anhand der SchwackeListe-Automietpreisspiegel geschätzt, die Fraunhoferliste oder ein Mittelwert sind nicht vorzuziehen.
4. Der Verweis auf günstigere Internetangebote und die Fraunhoferliste sind kein konkreter Sachvortrag, der die Anwendbarkeit der gewählten Schätzgrundlage erschüttert.
5. Die Beklagte hat nicht konkret aufgezeigt, dass im Anmietzeitraum und am Anmietort von einem anderen Anbieter ein vergleichbares Fahrzeug zu einem in erheblicher Weise geringeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre.
6. Eine Beweiserhebung über die Behauptungen der Beklagten ist wegen fehlender Anknüpfungstatsachen nicht angezeigt, auch da gerichtbekannt rückwirkende gutachterliche Stellungnahmen unergiebig sind.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Rastatt spricht den Anspruch auf Freistellung des Klägers in Bezug auf Gesamtforderungen (Reparaturkosten, Reinigungskosten und Mietwagenkosten) zu. Insbesondere die Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten mittels der Schwackeliste wird ausführlich begründet und dabei auf Entscheidungen des BGH und der regionalen Berufungsgerichte abgestellt.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil des Amtsgerichtes Rastatt befasst sich sehr tiefgründig mit der Mietwagenproblematik. Es verweist auf die grundlegende Entscheidung des BGH zur Erschütterung einer Schätzgrundlage vom 08.12.2012. Darin habe der BGH die Zulässigkeit der SchwackeListe-Automietpreisspiegel wiederum bestätigt und die Klärung von angeblichen Mängeln einer Schätzgrundlage überhaupt nur dann als gerechtfertigt angesehen, wenn der gegen die Anwendbarkeit dieser Schätzgrundlage gerichtete Parteivortrag konkret aufzeigt, welche vergleichbaren Alternativen zum Anmietzeitpunkt und am Anmietort vorhanden gewesen wären und der Vortrag damit nicht ins Blaue hinein erfolgt ist. Ist der Vortrag in diesem Sinne ungeeignet, ist auch die Einholung eines beklagtenseits geforderten Sachverständigengutachtens abzulehnen, zumal solche Gutachten nach Aussage des Gerichtes regelmäßig ohne die erforderlichen Daten der Vermieter unergiebig bleiben. Die vorgelegten Internetangebote werden - ausführlich begründet - als unkonkret verworfen. Die Gründe lauten: der falsche Anmietzeitpunkt, eine unkorrekte Anmietdauer sowie das Abstellen auf ein Fahrzeug, das nicht mit dem Anspruch des Kläger in Übereinstimmung zu bringen ist, weil bei Internetangeboten eine konkrete Spezifikation des Fahrzeuges fehlt. Im Internet werden Beispielfahrzeuge angeboten und nur ähnliche Fahrzeuge zugesagt. Ohne Ausstattungs-Details und Motorisierung sind keine Eingruppierung und damit keine Vergleichbarkeit mit dem Anspruch des Geschädigten gegeben. Ein weiterer Grund für das Zurückweisen der Internetangebote als sachliches Argument ist darin zu sehen, dass eine Unterstellung einer Vorbuchungsfrist - hier mindestens einige Tage - dem häufigen Bedarf des Geschädigten auf umgehende sofortige Anmietung nicht entspricht und gleichzeitig allgemein bekannt ist, dass sofortige Anmietungen wegen Auslastungsproblemen teurer sind. Das Gericht stellt den Anhängern der Fraunhoferliste und des Mittelwertes der Listen die Frage, warum die SchwackeListe-Automietpreisspiegel bei den Nebenkosten problemlos verwendet wird, obwohl sie doch offensichtlich zuvor in der Frage des Normaltarifs als ungeeignet angesehen wurde.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-17

Landgericht Itzehoe 9 S 90/14 vom 20.01.2017

1. Das Urteil des Erstgerichtes wird auf die Berufung der Klägerin hin aufgehoben und weiterer Schadenersatz aus 2011 zugesprochen.
2. Dem Berufungsgericht ist es nicht verwehrt, den Prozessstoff inhaltlich zu überprüfen und neu zu bewerten.
3. Die Anwendung eines Mittelwertes aus den Liste von Fraunhofer und Schwacke ist der erstinstanzlichen Schätzung mittels Fraunhofer vorzuziehen.
4. Die Beklagte hat keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, die darauf schließen lassen, dass dieser Weg ungeeignet wäre. Vorgelegte Beispiele sind viele Jahre jünger und betreffen nicht den konkreten Anmietort. Die Anmietdauer ist ex ante vorgegeben, der Leistungsumfang nicht vollständig und die Beispiele mithin nicht vergleichbar.
5. Die Ermittlung der Gesamtforderung erfolgt durch Addition der 3-Tages-Pauschale und des Wochentarifes.
6. Kosten für Nebenleistungen für wintertaugliche Bereifung, Haftungsreduzierung und Zustellen sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Die Berufungskammer des Landgericht Itzehoe korrigiert eine erstinstanzliche Schätzung, die allein auf Basis der Fraunhoferliste vorgenommen wurde und wendet stattdessen den Mittelwert der Listen an. Nebenkosten werden vollständig zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht geht den populären Mittelweg und verweist auf die Argumentation des OLG Celle. Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote zur Durchsetzung ausschließlich der Fraunhoferliste weist das Gericht zurück. Es begründet das mit dem Zeitpunkt der dort abgebildeten Angebote, dem unvollständigen Leistungsinhalt und dem fehlerhaften Anmietort. Die Argumentation der Kläger, dass auch die Anmietbedingungen unpassend sind, da der Geschädigte der hier unterstellten Vorfinanzierung nicht entsprechen konnte, hält das Gericht nicht für entscheidungserheblich. Das erscheint fraglich, denn die auf den Screenshots abgebildeten Internetangebote setzen die Vorfinanzierung voraus, die der Geschädigte nicht leisten konnte. Insofern wäre das ebenso ein durchschlagendes klägerisches Argument.

Zum Urteil ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-17

Landgericht Itzehoe 9 S 90/14 vom 20.01.2017

1. Das Urteil des Erstgerichtes wird auf die Berufung der Klägerin hin aufgehoben und weiterer Schadenersatz aus 2011 zugesprochen.
2. Dem Berufungsgericht ist es nicht verwehrt, den Prozessstoff inhaltlich zu überprüfen und neu zu bewerten.
3. Die Anwendung eines Mittelwertes aus den Liste von Fraunhofer und Schwacke ist der erstinstanzlichen Schätzung mittels Fraunhofer vorzuziehen.
4. Die Beklagte hat keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, die darauf schließen lassen, dass dieser Weg ungeeignet wäre. Vorgelegte Beispiele sind viele Jahre jünger und betreffen nicht den konkreten Anmietort. Die Anmietdauer ist ex ante vorgegeben, der Leistungsumfang nicht vollständig und die Beispiele mithin nicht vergleichbar.
5. Die Ermittlung der Gesamtforderung erfolgt durch Addition der 3-Tages-Pauschale und des Wochentarifes.
6. Kosten für Nebenleistungen für wintertaugliche Bereifung, Haftungsreduzierung und Zustellen sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Die Berufungskammer des Landgericht Itzehoe korrigiert eine erstinstanzliche Schätzung, die allein auf Basis der Fraunhoferliste vorgenommen wurde und wendet stattdessen den Mittelwert der Listen an. Nebenkosten werden vollständig zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht geht den populären Mittelweg und verweist auf die Argumentation des OLG Celle. Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote zur Durchsetzung ausschließlich der Fraunhoferliste weist das Gericht zurück. Es begründet das mit dem Zeitpunkt der dort abgebildeten Angebote, dem unvollständigen Leistungsinhalt und dem fehlerhaften Anmietort. Die Argumentation der Kläger, dass auch die Anmietbedingungen unpassend sind, da der Geschädigte der hier unterstellten Vorfinanzierung nicht entsprechen konnte, hält das Gericht nicht für entscheidungserheblich. Das erscheint fraglich, denn die auf den Screenshots abgebildeten Internetangebote setzen die Vorfinanzierung voraus, die der Geschädigte nicht leisten konnte. Insofern wäre das ebenso ein durchschlagendes klägerisches Argument.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-17

Amtsgericht Bad Homburg 2 C 2377/16 (12) vom 21.12.2016

1. Das Gericht wendet zur Schadenschätzung wegen Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges die SchwackeListe-Automietpreisspiegel an.
2. Die Erhebung des Fraunhofer-Institutes wid als ungeeignet verworfen.
3. Die von der Beklagten aufgezeigten nach ihrer Auffassung bestehenden Mängel der Schwackeliste sind nicht mit Tatsachen hinterlegt, die eine Klärung der Geignetheit der Liste gebieten. Das vorgelegte Internetangebot ist zeitlich unpassend und geht von einer bereits zu Beginn feststehenden Mietdauer aus.
4. Der Beklagten ist es nicht gelungen, die ausnahmsweise Zugänglichkeit des Geschädigten zu einem günstigeren Mietwagenangebot zu beweisen.
5. Kosten der Nebenleistungen für Zustellen und Abholen des Fahrzeuges und wintertaugliche Bereifung sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bad Homburg spricht restliche Mietwagenkosten nach den Werten der Schwackeliste zu. Die Fraunhoferliste wird als nicht verwendbar abgelehnt. Ein Abzug wegen Ersparnis von Eigenkosten während der Miete ist wegen der Nutzung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges nicht vorzunehmen.

Bedeutung für die Praxis: Die Begründung der Ablehnung der Ergebnisse der Fraunhoferliste erscheint praxisnah. Weil sich Fraunhofer stark auf die überregionalen Anbieter und deren Internetangebote konzentriert habe, wurde der Markt nicht vollumfänglich abgebildet. Vor allem sind es Geschädigte als Mieter nach einem Unfall, für die bei der Anmietung zum Normaltarif trotzdem die konkrete Situation ihres typischen Anmietszenarios zu berücksichtigen ist, wie die schnelle Verfügbarkeit des richtigen Fahrzeuges. 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-17

Amtsgericht Bad Homburg 2 C 2377/16 (12) vom 21.12.2016

1. Das Gericht wendet zur Schadenschätzung wegen Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges die SchwackeListe-Automietpreisspiegel an.
2. Die Erhebung des Fraunhofer-Institutes wid als ungeeignet verworfen.
3. Die von der Beklagten aufgezeigten nach ihrer Auffassung bestehenden Mängel der Schwackeliste sind nicht mit Tatsachen hinterlegt, die eine Klärung der Geignetheit der Liste gebieten. Das vorgelegte Internetangebot ist zeitlich unpassend und geht von einer bereits zu Beginn feststehenden Mietdauer aus.
4. Der Beklagten ist es nicht gelungen, die ausnahmsweise Zugänglichkeit des Geschädigten zu einem günstigeren Mietwagenangebot zu beweisen.
5. Kosten der Nebenleistungen für Zustellen und Abholen des Fahrzeuges und wintertaugliche Bereifung sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bad Homburg spricht restliche Mietwagenkosten nach den Werten der Schwackeliste zu. Die Fraunhoferliste wird als nicht verwendbar abgelehnt. Ein Abzug wegen Ersparnis von Eigenkosten während der Miete ist wegen der Nutzung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges nicht vorzunehmen.

Bedeutung für die Praxis: Die Begründung der Ablehnung der Ergebnisse der Fraunhoferliste erscheint praxisnah. Weil sich Fraunhofer stark auf die überregionalen Anbieter und deren Internetangebote konzentriert habe, wurde der Markt nicht vollumfänglich abgebildet. Vor allem sind es Geschädigte als Mieter nach einem Unfall, für die bei der Anmietung zum Normaltarif trotzdem die konkrete Situation ihres typischen Anmietszenarios zu berücksichtigen ist, wie die schnelle Verfügbarkeit des richtigen Fahrzeuges. 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-17

Amtsgericht Berlin-Mitte 4 C 3141/16 vom 26.01.2017

1. Die Ermittlung des erstattungsfähigen Mietpreises kann das Gericht auf der Grundlage der jeweils gültigen Schwackeliste-Automietpreisspiegel vornehmen.
2. Die Beklagte zeigt mit ihrem Verweis auf niedrigere Werte der Fraunhoferliste keine konkreten Mängel auf, die eine Ungeeignetheit der Schwackeliste vermuten ließen.
3. Die von ihr vorgelegten Internetbeispiele beziehen sich nicht auf den Anmietzeitraum und sind nicht mit den konkret erforderlichen Leistungen der Autovermietung vergleichbar. Es ist auch nicht ersichtlich, ob eine Vorbuchungsfrist, eine Kilometerbegrenzung oder eine Vorfinanzierung notwendig oder weitere Kosten und Auflagen beachtlich gewesen wären.
4. Die Internetangebote unterstellen zudem eine bereits zu Beginn bekannte Mietdauer, die im Fall der Vermietung nach einem Unfall jedoch offen bleibt.
5. Dem Kläger ist kein Vorwurf der Verletzung seiner Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten zu machen, da sich eine solche Pflicht nur ergeben kann, wenn die Höhe des vertraglich vereinbarten Tarifes weit über den Vergleichspreisen liegt.

Zusammenfassung: Der Klage der Autovermietung aus abgetretenem Recht wird in Bezug auf die Mietwagenkosten vollständig stattgegeben. Das Amtsgericht wendet die Schwackeliste an, weist den Vortrag der Beklagten zur Angemessenheit der Werte der Fraunhoferliste und zu Internet-Beispielen mit ausführlicher Begründung zurück. Kern der Begründung sind die Hinweise, warum die Internetangebote keinen konkreten Sachvortrag darstellen.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Berlin sieht viele Gründe, warum die in diesem Fall vorgelegten Internetbeispiele keinen konkreten Sachvortrag gegen die Anwendbarkeit der Schwackeliste darstellen können. Dies sind die offene Mietdauer, die Notwendigkeit der Betrachtung des Endpreises inkl. der erforderlichen Zusatzleistungen (wie der Zusatzfahrer), der falsche Zeitraum, die nicht übereinstimmenden oder nicht erkennbaren sonstigen Bedingungen wie Km-Grenzen, Vorbuchungsfristen und die Notwendigkeit einer Vorfinanzierung. Abschließend weist das Gericht die Beklagte darauf hin, dass das Kammergericht in Berlin, anders als die Beklagte meint, keine einheitliche Rechtsprechung in Bezug auf die Schätzung der Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes geschaffen habe. Das höchste Berliner Gericht für solche schadenrechtlichen Sachverhalte habe lediglich eine Mittelwert-Entscheidung nicht beanstandet. Damit sei auch aus Sicht des Kammergerichtes eine Anwendung der Schwackeliste denkbar.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-17

Amtsgericht Berlin-Mitte 4 C 3141/16 vom 26.01.2017

1. Die Ermittlung des erstattungsfähigen Mietpreises kann das Gericht auf der Grundlage der jeweils gültigen Schwackeliste-Automietpreisspiegel vornehmen.
2. Die Beklagte zeigt mit ihrem Verweis auf niedrigere Werte der Fraunhoferliste keine konkreten Mängel auf, die eine Ungeeignetheit der Schwackeliste vermuten ließen.
3. Die von ihr vorgelegten Internetbeispiele beziehen sich nicht auf den Anmietzeitraum und sind nicht mit den konkret erforderlichen Leistungen der Autovermietung vergleichbar. Es ist auch nicht ersichtlich, ob eine Vorbuchungsfrist, eine Kilometerbegrenzung oder eine Vorfinanzierung notwendig oder weitere Kosten und Auflagen beachtlich gewesen wären.
4. Die Internetangebote unterstellen zudem eine bereits zu Beginn bekannte Mietdauer, die im Fall der Vermietung nach einem Unfall jedoch offen bleibt.
5. Dem Kläger ist kein Vorwurf der Verletzung seiner Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten zu machen, da sich eine solche Pflicht nur ergeben kann, wenn die Höhe des vertraglich vereinbarten Tarifes weit über den Vergleichspreisen liegt.

Zusammenfassung: Der Klage der Autovermietung aus abgetretenem Recht wird in Bezug auf die Mietwagenkosten vollständig stattgegeben. Das Amtsgericht wendet die Schwackeliste an, weist den Vortrag der Beklagten zur Angemessenheit der Werte der Fraunhoferliste und zu Internet-Beispielen mit ausführlicher Begründung zurück. Kern der Begründung sind die Hinweise, warum die Internetangebote keinen konkreten Sachvortrag darstellen.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Berlin sieht viele Gründe, warum die in diesem Fall vorgelegten Internetbeispiele keinen konkreten Sachvortrag gegen die Anwendbarkeit der Schwackeliste darstellen können. Dies sind die offene Mietdauer, die Notwendigkeit der Betrachtung des Endpreises inkl. der erforderlichen Zusatzleistungen (wie der Zusatzfahrer), der falsche Zeitraum, die nicht übereinstimmenden oder nicht erkennbaren sonstigen Bedingungen wie Km-Grenzen, Vorbuchungsfristen und die Notwendigkeit einer Vorfinanzierung. Abschließend weist das Gericht die Beklagte darauf hin, dass das Kammergericht in Berlin, anders als die Beklagte meint, keine einheitliche Rechtsprechung in Bezug auf die Schätzung der Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes geschaffen habe. Das höchste Berliner Gericht für solche schadenrechtlichen Sachverhalte habe lediglich eine Mittelwert-Entscheidung nicht beanstandet. Damit sei auch aus Sicht des Kammergerichtes eine Anwendung der Schwackeliste denkbar.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-17

Amtsgericht Köln 274 C 86/16 vom 30.06.2016

1. Grundlage zur Schätzung erstattungsfähiger Forderungen aufgrund Mietwagenkosten ist die Schwackeliste-Automietpreisspiegel.
2. Der Geschädigte hat nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, etwa weil er nicht entsprechend des Telefonates und des Schreibens der Beklagten zum Betrag von 52 Euro angemietet habe.
3. Telefonat und Schreiben erfüllen nicht die Anforderungen eines konkreten Angebotes, darum musste der Geschädigte es auch nicht auf seine Zumutbarkeit hin prüfen oder gar annehmen. Denn offen sind die Vergleichbarkeit der Mietwagengruppe und weiterhin die Benennung des konkreten Fahrzeuges sowie die ggf. relevanten Abzüge für Eigenersparnis.
4. Bei dem Schreiben handelt es sich offensichtlich lediglich um ein pauschales Formschreiben mit dem Ziel der Verweisung des Geschädigten an verbundene Mietwagenunternehmen, mit denen Sonderkonditionen vereinbart wurden.
5. Hierauf muss sich der Geschädigte nicht einlassen, er konnte einen Anbieter zum Marktpreis wählen und somit der Herr des Restitutionsgeschehens seiner Schadenbehebung bleiben.
6. Anders als bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten und der Frage der Relevanz von Preisen der Referenzwerkstätten der Haftpflichtversicherer nimmt der Geschädigte den Mietwagen konkret in Anspruch und braucht sich nicht in die Hand des Schädigers begeben.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln spricht weitere Forderungen aufgrund Mietwagenkosten anhand der Werte der Schwackeliste zu. Der Vorwurf des Haftpflichtversicherers, der Geschädigte habe nach Kontakt mit ihm gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, weist das Gericht zurück.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht begründet sehr ausführlich, warum der Versuch des Versicherers gescheitert ist, den Geschädigten an seine Mietwagenvorgabe zu binden. Einem Geschädigten müssen demnach alle relevanten Informationen vorliegen, um das Angebot bewerten zu können. Dazu gehöre es, das angebotene Fahrzeug daraufhin prüfen zu können, ob es dem eigenen Fahrzeug entspricht. Auch die Frage möglicher Abzüge wegen ersparter Eigenkosten sei hierbei relevant. Im Übrigen sei die Anmietung eines Ersatzwagens nicht mit der Verweisung auf günstigere Werkstattpreise im Fall der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten zu vergleichen und der Geschädigte müsse der Herr des Restitutionsgeschehens bleiben.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-17

Amtsgericht Köln 274 C 86/16 vom 30.06.2016

1. Grundlage zur Schätzung erstattungsfähiger Forderungen aufgrund Mietwagenkosten ist die Schwackeliste-Automietpreisspiegel.
2. Der Geschädigte hat nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, etwa weil er nicht entsprechend des Telefonates und des Schreibens der Beklagten zum Betrag von 52 Euro angemietet habe.
3. Telefonat und Schreiben erfüllen nicht die Anforderungen eines konkreten Angebotes, darum musste der Geschädigte es auch nicht auf seine Zumutbarkeit hin prüfen oder gar annehmen. Denn offen sind die Vergleichbarkeit der Mietwagengruppe und weiterhin die Benennung des konkreten Fahrzeuges sowie die ggf. relevanten Abzüge für Eigenersparnis.
4. Bei dem Schreiben handelt es sich offensichtlich lediglich um ein pauschales Formschreiben mit dem Ziel der Verweisung des Geschädigten an verbundene Mietwagenunternehmen, mit denen Sonderkonditionen vereinbart wurden.
5. Hierauf muss sich der Geschädigte nicht einlassen, er konnte einen Anbieter zum Marktpreis wählen und somit der Herr des Restitutionsgeschehens seiner Schadenbehebung bleiben.
6. Anders als bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten und der Frage der Relevanz von Preisen der Referenzwerkstätten der Haftpflichtversicherer nimmt der Geschädigte den Mietwagen konkret in Anspruch und braucht sich nicht in die Hand des Schädigers begeben.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln spricht weitere Forderungen aufgrund Mietwagenkosten anhand der Werte der Schwackeliste zu. Der Vorwurf des Haftpflichtversicherers, der Geschädigte habe nach Kontakt mit ihm gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, weist das Gericht zurück.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht begründet sehr ausführlich, warum der Versuch des Versicherers gescheitert ist, den Geschädigten an seine Mietwagenvorgabe zu binden. Einem Geschädigten müssen demnach alle relevanten Informationen vorliegen, um das Angebot bewerten zu können. Dazu gehöre es, das angebotene Fahrzeug daraufhin prüfen zu können, ob es dem eigenen Fahrzeug entspricht. Auch die Frage möglicher Abzüge wegen ersparter Eigenkosten sei hierbei relevant. Im Übrigen sei die Anmietung eines Ersatzwagens nicht mit der Verweisung auf günstigere Werkstattpreise im Fall der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten zu verweisen und der Geschädigte müsse der Herr des Restitutionsgeschehens bleiben.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-17

Landgericht Dresden 3 S 577/16 vom 03.02.2017, Beschluss

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der beklagten Haftpflichtversicherung durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
2. Das Gericht weist darauf hin,  dass der 7. Senat des OLG Dresden auch in neuer Besetzung zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten die SchwackeListe Automietpreisspiegel  anwendet.
3. Aus einzelnen Internetangeboten lassen sich keine konkreten Tatsachen dahingehend ableiten, dass die SchwackeListe ungeeignet wäre.
4. Internetangebote entstammen einem Sondermarkt, sie betreffen einen anderen Zeitraum und sind nicht aussagekräftig in Bezug auf die Anmietbedingungen, die Verfügbarkeit des Ersatzfahrzeuges, ein offenes Mietende des Mietvertrages, Altersbeschränkungen, eine geforderte Mindestdauer des Führerscheinbesitzes, die Vorfinanzierung und den verpflichtenden Einsatz einer Kreditkarte.
5. Es kommt nicht darauf an, ob eine Internetbuchung im konkreten Fall günstigerer gewesen wäre, denn eine solche mag es bei Verwendung der statistischen Größe Mittelwert in allen denkbaren Fällen geben.
6. Der angetretene Sachverständigenbeweis ist untauglich, denn hierdurch können keine (hier fehlenden) Tatsachen zum Marktpreis bei Anmietung ermittelt, sondern lediglich Wertungen und Schlussfolgerungen gezogen werden.
7. Kosten für wintertaugliche Bereifung sind zu ersetzen, ebenso die Kosten einer weitergehenden Haftungsreduzierung, ohne dass es von Bedeutung wäre, wie das  Geschädigtenfahrzeug versichert ist.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht kündigt an, die Streitfrage um die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten durch Anwendung der Schwackeliste zu beantworten. Es begründet, warum der Vortrag der Beklagten unsubstantiiert ist und ein Sachverständigengutachten nicht eingeholt wird.

Bedeutung für die Praxis: Der Beschluss enthält zwei wichtige Aspekte. Das ist zunächst der Hinweis auf die Dresdener OLG-Rechtsprechung. Jahrelang gab es eine Spezialzuständigkeit beim 7. Senat, der eine klare Linie verfolgte: Alles was nicht weit über Schwacke ist, kann nur zahlungsverpflichtend für den Haftpflichtversicherer sein, da Schwacke eine geeignete Schätzgrundlage ist und noch kein Versicherer irgendetwas konkretes dagegen vorgetragen hat. Obwohl spezielle Kenntnisse auch bei Gerichten einer "Ich weiß alles und kann alles"-Strategie vorzuziehen sind, ist die Spezialzuständigkeit aufgegeben worden und waren inzwischen weitere OLG-Senate mit Mietwagensachen befasst. Ein Ausfransen der Rechtsprechung ist bereits ersichtlich. Trotz Neubesetzung bleibt der erfahrene 7. Senat jedoch bei seiner Spruchpraxis, wie sich aus dem Berufungs-Beschluss des Landgerichtes ergibt. Weiter zu beachten sind die nur als sehr logisch zu bezeichnenden Aussagen des Gerichtes zur Verwendbarkeit der Internetscreenshots sowie zur Unsinnigkeit der Einholung von Sachverständigen-Gutachten zur Mietwagenpreis-Frage.

Zum Beschluss ....

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-17

Landgericht Dresden 3 S 577/16 vom 03.02.2017, Beschluss

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der beklagten Haftpflichtversicherung durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
2. Das Gericht weist darauf hin,  dass der 7. Senat des OLG Dresden auch in neuer Besetzung zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten die SchwackeListe Automietpreisspiegel  anwendet.
3. Aus einzelnen Internetangeboten lassen sich keine konkreten Tatsachen dahingehend ableiten, dass die SchwackeListe ungeeignet wäre.
4. Internetangebote entstammen einem Sondermarkt, sie betreffen einen anderen Zeitraum und sind nicht aussagekräftig in Bezug auf die Anmietbedingungen, die Verfügbarkeit des Ersatzfahrzeuges, ein offenes Mietende des Mietvertrages, Altersbeschränkungen, eine geforderte Mindestdauer des Führerscheinbesitzes, die Vorfinanzierung und den verpflichtenden Einsatz einer Kreditkarte.
5. Es kommt nicht darauf an, ob eine Internetbuchung im konkreten Fall günstigerer gewesen wäre, denn eine solche mag es bei Verwendung der statistischen Größe Mittelwert in allen denkbaren Fällen geben.
6. Der angetretene Sachverständigenbeweis ist untauglich, denn hierdurch können keine (hier fehlenden) Tatsachen zum Marktpreis bei Anmietung ermittelt, sondern lediglich Wertungen und Schlussfolgerungen gezogen werden.
7. Kosten für wintertaugliche Bereifung sind zu ersetzen, ebenso die Kosten einer weitergehenden Haftungsreduzierung, ohne dass es von Bedeutung wäre, wie das  Geschädigtenfahrzeug versichert ist.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht kündigt an, die Streitfrage um die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten durch Anwendung der Schwackeliste zu beantworten. Es begründet, warum der Vortrag der Beklagten unsubstantiiert ist und ein Sachverständigengutachten nicht eingeholt wird.

Bedeutung für die Praxis: Der Beschluss enthält zwei wichtige Aspekte. Das ist zunächst der Hinweis auf die Dresdener OLG-Rechtsprechung. Jahrelang gab es eine Spezialzuständigkeit beim 7. Senat, der eine klare Linie verfolgte: Alles was nicht weit über Schwacke ist, kann nur zahlungsverpflichtend für den Haftpflichtversicherer sein, da Schwacke eine geeignete Schätzgrundlage ist und noch kein Versicherer irgendetwas konkretes dagegen vorgetragen hat. Obwohl spezielle Kenntnisse auch bei Gerichten einer "Ich weiß alles und kann alles"-Strategie vorzuziehen sind, ist die Spezialzuständigkeit aufgegeben worden und waren inzwischen weitere OLG-Senate mit Mietwagensachen befasst. Ein Ausfransen der Rechtsprechung ist bereits ersichtlich. Trotz Neubesetzung bleibt der erfahrene 7. Senat jedoch bei seiner Spruchpraxis, wie sich aus dem Berufungs-Beschluss des Landgerichtes ergibt. Weiter zu beachten sind die nur als sehr logisch zu bezeichnenden Aussagen des Gerichtes zur Verwendbarkeit der Internetscreenshots sowie zur Unsinnigkeit der Einholung von Sachverständigen-Gutachten zur Mietwagenpreis-Frage.

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Viele Autovermieter, Autohäuser oder Rechtsanwälte lesen unsere Beiträge, die wir zur Vermietung nach Unfällen verfassen. Inzwischen sind dies mehr als tausend Veröffentlichungen. Manche Artikel wurden zweitausend, einige auch fünftausend Mal gelesen. Dies erscheint zunächst für Beiträge im Internet nicht besonders viel. Doch sind unsere Leser an speziellem Wissen interessiert, den "normalen Google-Surfer" sprechen wir hier nicht an. Das große Interesse freut uns, denn das gibt unserer Tätigkeit den Sinn.

Wenn Ihnen unsere Arbeit für die Schadenregulierung im Interesse von Geschädigten und Vermietern ... 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 8-17

Amtsgericht Wetter 9 C 156/16 vom 06.01.2017

1. Der Geschädigte durfte davon ausgehen, dass die Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erstattungsfähig sind, da sie sich im Rahmen der Schwacke-Werte und damit einer anerkannten Schätzgrundlage bewegen.
2. Der Verweis auf die Werte der Fraunhofer-Liste durch den Haftpflichtversicherer ist zurückzuweisen, denn der Mietwagenstreit kann nicht dazu führen, dass sich der Geschädigte vor Anmietung mit den Listen befassen muss.
3. Vorgelegte Internetangebote erschüttern die Anwendbarkeit der Schwackeliste nicht.
4. Der Argumentation, eine Eigenersparnis sei unter 1.000 Kilometer Fahrleistung mit dem Mietwagen nicht messbar, schließt sich das Gericht nicht an und bringt bei gruppengleicher Anmietung 10 % Abzug in Ansatz.
5. Es ist nicht ersichtlich, wie der Geschädigte hätte die geringfügig über der - nach Auffassung der Beklagten - Üblichkeit liegenden Kosten der Gutachtenabrechnung hätte erkennen können. Deshalb ist nicht von einer diesbezüglichen Erkundigungspflicht auszugehen und die noch offene Forderung wegen restlichen Sachverständigen-Honorars zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Wetter wendet die Schwackeliste zur Schätzung der erforderlichen Kosten für einen Ersatzwagen nach einem Unfall an. Auch der Hinweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste und auf günstigere Internetangebote ändere daran nichts.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht argumentiert eindeutig: Da die Schwackeliste höchstrichterlich und in der überwiegenden Rechtsprechung anerkannt ist, könne sich ein Geschädigter auch darauf verlassen, dass Forderungen, die davon gedeckt sind, erstattet werden. Im anderen Fall müsste sich ein Geschädigter vor Anmietung mit den unterschiedlichen Werten der Listen befassen, was ihm nicht zuzumuten ist, wenn die entstehende Forderung von der anerkannten Schwackeliste gedeckt ist. Unklare und nicht vergleichbare Internetangebote erschüttern diese Anwendung der Schätzgrundlage nicht. Auch dass die Beklagte die Fraunhofer-Mietwagen-Preisliste favorisiere, ändere daran nichts.

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 8-17

Amtsgericht Wetter 9 C 156/16 vom 06.01.2017

1. Der Geschädigte durfte davon ausgehen, dass die Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erstattungsfähig sind, da sie sich im Rahmen der Schwacke-Werte und damit einer anerkannten Schätzgrundlage bewegen.
2. Der Verweis auf die Werte der Fraunhofer-Liste durch den Haftpflichtversicherer ist zurückzuweisen, denn der Mietwagenstreit kann nicht dazu führen, dass sich der Geschädigte vor Anmietung mit den Listen befassen muss.
3. Vorgelegte Internetangebote erschüttern die Anwendbarkeit der Schwackeliste nicht.
4. Der Argumentation, eine Eigenersparnis sei unter 1.000 Kilometer Fahrleistung mit dem Mietwagen nicht messbar, schließt sich das Gericht nicht an und bringt bei gruppengleicher Anmietung 10 % Abzug in Ansatz.
5. Es ist nicht ersichtlich, wie der Geschädigte hätte die geringfügig über der - nach Auffassung der Beklagten - Üblichkeit liegenden Kosten der Gutachtenabrechnung hätte erkennen können. Deshalb ist nicht von einer diesbezüglichen Erkundigungspflicht auszugehen und die noch offene Forderung wegen restlichen Sachverständigen-Honorars zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Wetter wendet die Schwackeliste zur Schätzung der erforderlichen Kosten für einen Ersatzwagen nach einem Unfall an. Auch der Hinweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste und auf günstigere Internetangebote ändere daran nichts.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht argumentiert eindeutig: Da die Schwackeliste höchstrichterlich und in der überwiegenden Rechtsprechung anerkannt ist, könne sich ein Geschädigter auch darauf verlassen, dass Forderungen, die davon gedeckt sind, erstattet werden. Im anderen Fall müsste sich ein Geschädigter vor Anmietung mit den unterschiedlichen Werten der Listen befassen, was ihm nicht zuzumuten ist, wenn die entstehende Forderung von der anerkannten Schwackeliste gedeckt ist. Unklare und nicht vergleichbare Internetangebote erschüttern diese Anwendung der Schätzgrundlage nicht. Auch dass die Beklagte die Fraunhofer-Mietwagen-Preisliste favorisiere, ändere daran nichts.

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CORRECTIV zu Praktiken von Versicherungsanwälten und Versicherungen

Das unabhängige Journalismus-Portal CORRECTIV hat aufwendig zu Fragen rund um die Schadenregulierung recherchiert und einige Beiträge auf seiner Internetseite veröffentlicht. Es geht um Meinungsmache bei Richtern, Druck auf Geschädigte, ja auch auf Journalisten und ganz speziell um die Unabhängigkeit der Justiz. Wer einen Anspruch gegen einen Versicherer durchsetzen will, habe schlechte Karten, auch weil in dem System der Rechts-Durchsetzung, der Fortbildung von Richtern, Anwälten und Versicherungsmitarbeitern und der Justizverwaltung etwas nicht stimmt in diesem Land.

Internetseite Correctiv.org

Die Textbeiträge sind ergänzt um ein Interview mit den verantwortlichen Reportern. Sie erklären hier ihr Vorgehen und die Ergebnisse.

Warum wir zwei Jahre lang zu Versicherungen recherchiert haben (ein Text-Beitrag)

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7-17

Oberlandesgericht Celle 14 U 61/16 vom 01.02.2017

1. Das Berufungsgericht ist an die Ermessensausübung der Vorinstanz, erstattungsfähige Mietwagenkosten mittels Fraunhofer zu schätzen, nicht gebunden.
2. Diese Schätzung erfolgt anhand des berechneten Mittelwertes der SchwackeListe-Automietpreisspiegel und des Marktpreisspiegels Mietwagen des Fraunhofer Institutes.
3. Die von der Beklagten vorgetragenen Internetbeispiele sind zur Erschütterung dieser Schätzgrundlage in mehrfacher Hinsicht ungeeignet.
4. Kosten erforderlicher und erbrachter Nebenleistungen der Vermietung für Haftungsreduzierung, Zustellung und Zweitfahrer sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Das OLG Celle schätzt erstattungsfähige Mietwagenkosten zur Feststellung der angemessenen Höhe restlicher Schadenersatzforderungen anhand des Mittelwertes der Schwackeliste und der Fraunhoferliste. Die Ablehnung der Fraunhofer-Linie des OLG Düsseldorf wird ausführlich begründet. Kosten von Nebenleistungen werden überwiegend zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Erstgericht hatte die Ermittlung erstattungsfähiger Mietwagenkosten - dem Weg und den Argumenten des OLG Düsseldorf folgend - anhand der Fraunhoferliste vorgenommen. Das hat das Berufungsgericht korrigiert und seiner eigenen ständigen Rechtsprechung sowie der Argumentation der Klägerin folgend den Mittelwert zwischen Schwacke und Fraunhofer angewendet. Der Senat hat erkannt, dass der Vortrag der Beklagten, angelegt wie eine sich selbst erfüllende Prophezeiung, erst die Fraunhoferwerte zum Maßstab erhebt und sodann auf dieselbe unzulängliche Art erhobene Internetwerte zum Beleg für die Fraunhoferwerte vorträgt und somit konkrete Bedingungen dieser Werte absichtlich oder unabsichtlich unberücksichtigt lässt. Dabei findet das Gericht deutliche Worte. Zumindest die Fraunhoferliste hält das Gericht nicht für eine statistische Erhebung, ja noch nicht einmal für eine hinreichend repräsentative Umfrage, weil die Auswahl der Anbieter nicht zufällig ist, sondern von Fraunhofer vorgegeben ist. Eine Schätzung allein auf Werten der Fraunhoferliste scheidet deshalb aus. Überraschend werden Kosten wintertauglicher Bereifung zurückgewiesen, weil der Geschädigte hätte sein Fahrzeug schon in einer Zeit hätte reparieren können, als ein Ersatzmietwagen noch ohne diese Zusatzkosten hätte angemietet werden können.

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7-17

Oberlandesgericht Celle 14 U 61/16 vom 01.02.2017

1. Das Berufungsgericht ist an die Ermessensausübung der Vorinstanz, erstattungsfähige Mietwagenkosten mittels Fraunhofer zu schätzen, nicht gebunden.
2. Diese Schätzung erfolgt anhand des berechneten Mittelwertes der SchwackeListe-Automietpreisspiegel und des Marktpreisspiegels Mietwagen des Fraunhofer Institutes.
3. Die von der Beklagten vorgetragenen Internetbeispiele sind zur Erschütterung dieser Schätzgrundlage in mehrfacher Hinsicht ungeeignet.
4. Kosten erforderlicher und erbrachter Nebenleistungen der Vermietung für Haftungsreduzierung, Zustellung und Zweitfahrer sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Das OLG Celle schätzt erstattungsfähige Mietwagenkosten zur Feststellung der angemessenen Höhe restlicher Schadenersatzforderungen anhand des Mittelwertes der Schwackeliste und der Fraunhoferliste. Die Ablehnung der Fraunhofer-Linie des OLG Düsseldorf wird ausführlich begründet. Kosten von Nebenleistungen werden überwiegend zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Erstgericht hatte die Ermittlung erstattungsfähiger Mietwagenkosten - dem Weg und den Argumenten des OLG Düsseldorf folgend - anhand der Fraunhoferliste vorgenommen. Das hat das Berufungsgericht korrigiert und seiner eigenen ständigen Rechtsprechung sowie der Argumentation der Klägerin folgend den Mittelwert zwischen Schwacke und Fraunhofer angewendet. Der Senat hat erkannt, dass der Vortrag der Beklagten, angelegt wie eine sich selbst erfüllende Prophezeiung, erst die Fraunhoferwerte zum Maßstab erhebt und sodann auf dieselbe unzulängliche Art erhobene Internetwerte zum Beleg für die Fraunhoferwerte vorträgt und somit konkrete Bedingungen dieser Werte absichtlich oder unabsichtlich unberücksichtigt lässt. Dabei findet das Gericht deutliche Worte. Zumindest die Fraunhoferliste hält das Gericht nicht für eine statistische Erhebung, ja noch nicht einmal für eine hinreichend repräsentative Umfrage, weil die Auswahl der Anbieter nicht zufällig ist, sondern von Fraunhofer vorgegeben ist. Eine Schätzung allein auf Werten der Fraunhoferliste scheidet deshalb aus. Überraschend werden Kosten wintertauglicher Bereifung zurückgewiesen, weil der Geschädigte hätte sein Fahrzeug schon in einer Zeit hätte reparieren können, als ein Ersatzmietwagen noch ohne diese Zusatzkosten hätte angemietet werden können.

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OLG Celle: Fraunhofer keine repräsentative Umfrage, Anforderungen an statistische Erhebung nicht berücksichtigt

Der MRW-Newsletter der kommenden Woche wird sich mit einem weiteren Urteil des OLG Celle befassen.

Der urteilende Senat ist der Auffassung, dass Fraunhofer nicht „den Anforderungen einer statistischen Erhebung entspricht.“ Und der Senat hat auch „Zweifel, dass es sich wenigstens um eine hinreichend repräsentative Umfrage handelt.“

Er hält desweiteren die Screenshots der Rechtsvertreter der Beklagten für „ergebnisorientiert“ erhoben, damit die günstigsten Angebote berücksichtigt werden, wie mittels Vorbuchungsfrist und feststehender Mietdauer.

OLG Celle, 14 U 61/16 vom 01.02.2017

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 6-17

Amtsgericht Esslingen 3 C 2033/15 vom 21.04.2016

1. Der Geschädigte ließ laut Gutachten reparieren, eine Diskussion der Notwendigkeit einiger Schadenpositionen geht an der Sache vorbei.
2. Insoweit kann dem Geschädigten kein Auswahlverschulden der Werkstatt oder des Sachverständigen angelastet werden.
3. Eine Verletzung der Erkundigungspflicht wegen angemessener Mietwagenkosten ist nicht ersichtlich.
4. Mangels einer Taxe und konkreter damaliger Angebote ist nach § 287 ZPO zu schätzen.
5. Schätzgrundlage ist die Schwackeliste 2014, gegen deren Eignung die Beklagte keine konkreten Einwände vorgebracht hat.
6. Nebenkosten für eine Reduzierung der Haftung und wintertaugliche Bereifung sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Gericht urteilt wie viele andere Gerichte auch, dass sich der Geschädigte auf die Aussagen des Sachverständigen verlassen darf und der Versicherer in der Folge nicht einwenden kann, es seien Reparaturschritte nicht oder anders vorzunehmen. Zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten schätzt das Gericht anhand der Schwackeliste und spricht Nebenkosten zu.

Bedeutung für die Praxis: Wichtig erscheint zunächst die Klarstellung, dass den Geschädigten niemals ein Auswahlverschulden treffen kann, wenn er auf Basis eines Sachverständigengutachtens eine Reparatur beauftragt. Denn der Vorwurf des Versicherers in Bezug auf die Schadenersatzforderungen gegen ihn könnte ja dann nur lauten, der Geschädigte hätte eine Werkstatt aussuchen müssen, bei der sich keine Teilelieferungsverzögerungen einstellen werden, die ein bestimmtes Teil nicht austauscht, sondern dengelt, die keine Probefahrt berechnet usw. Es kommt hier also auf diese Frage gar nicht an. Das Gericht bekennt sich in der Mietwagenfrage zur Schätzgrundlage Schwacke. In Bezug auf den Beklagtenvortrag ist bedenklich, dass das Gericht ein günstigeres Angebot aus der Zeit der Anmietung fordert. Ein solches günstigeres Angebot könnte jedoch, hätte die Beklagte es vorlegen können, die Schwackeliste auch nicht erschüttern. Denn das Gericht wendet zur Schätzung den Mittelwert der Liste an. Ein Mittelwert ist eine statistische Größe aus niedrigeren und höheren Werten. Ein niedrigerer Wert stellt demnach kein Argument gegen einen Mittelwert dar, so lange er nicht auffallend unterhalb des Minimums liegt. Die Beklagte hätte schon einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht nachweisen müssen, weil dem Geschädigten dieses konkrete Angebot bekannt, zugänglich und zumutbar gewesen ist.

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 6-17

Amtsgericht Esslingen 3 C 2033/15 vom 21.04.2016

1. Der Geschädigte ließ laut Gutachten reparieren, eine Diskussion der Notwendigkeit einiger Schadenpositionen geht an der Sache vorbei.
2. Insoweit kann dem Geschädigten kein Auswahlverschulden der Werkstatt oder des Sachverständigen angelastet werden.
3. Eine Verletzung der Erkundigungspflicht wegen angemessener Mietwagenkosten ist nicht ersichtlich.
4. Mangels einer Taxe und konkreter damaliger Angebote ist nach § 287 ZPO zu schätzen.
5. Schätzgrundlage ist die Schwackeliste 2014, gegen deren Eignung die Beklagte keine konkreten Einwände vorgebracht hat.
6. Nebenkosten für eine Reduzierung der Haftung und wintertaugliche Bereifung sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Gericht urteilt wie viele andere Gerichte auch, dass sich der Geschädigte auf die Aussagen des Sachverständigen verlassen darf und der Versicherer in der Folge nicht einwenden kann, es seien Reparaturschritte nicht oder anders vorzunehmen. Zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten schätzt das Gericht anhand der Schwackeliste und spricht Nebenkosten zu.

Bedeutung für die Praxis: Wichtig erscheint zunächst die Klarstellung, dass den Geschädigten niemals ein Auswahlverschulden treffen kann, wenn er auf Basis eines Sachverständigengutachtens eine Reparatur beauftragt. Denn der Vorwurf des Versicherers in Bezug auf die Schadenersatzforderungen gegen ihn könnte ja dann nur lauten, der Geschädigte hätte eine Werkstatt aussuchen müssen, bei der sich keine Teilelieferungsverzögerungen einstellen werden, die ein bestimmtes Teil nicht austauscht, sondern dengelt, die keine Probefahrt berechnet usw. Es kommt hier also auf diese Frage gar nicht an. Das Gericht bekennt sich in der Mietwagenfrage zur Schätzgrundlage Schwacke. In Bezug auf den Beklagtenvortrag ist bedenklich, dass das Gericht ein günstigeres Angebot aus der Zeit der Anmietung fordert. Ein solches günstigeres Angebot könnte jedoch, hätte die Beklagte es vorlegen können, die Schwackeliste auch nicht erschüttern. Denn das Gericht wendet zur Schätzung den Mittelwert der Liste an. Ein Mittelwert ist eine statistische Größe aus niedrigeren und höheren Werten. Ein niedrigerer Wert stellt demnach kein Argument gegen einen Mittelwert dar, so lange er nicht auffallend unterhalb des Minimums liegt. Die Beklagte hätte schon einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht nachweisen müssen, weil dem Geschädigten dieses konkrete Angebot bekannt, zugänglich und zumutbar gewesen ist.

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 5-17

Landgericht Landshut 52 O 2034/16 vom 12.01.2017

1. Die geltend gemachten - unter dem Mittelwert der Schwackeliste liegenden - Kosten für einen Ersatzmietwagen sind vollständig erstattungsfähig.
2. Für eine Schätzung des erforderlichen Schadenersatz-Betrages sind Tageswerte heranzuziehen, da die Berücksichtigung von Pauschalen voraussetzen würde, dass der Geschädigte eine konkrete Dauer der Anmietung angibt.
3. Von der Beklagten vorgetragene günstigere Angebote sind nicht vergleichbar, wenn sie auf die nur ex post bekannte Mietdauer abstellen.
4. Diese Beispiele lassen zudem nicht erkennen, ob eine Vorausbuchungsfrist einzuhalten ist und es fehlen die konkreten Nebenleistungen.
5. Der abgerechnete durchschnittliche Tageswert liegt im Rahmen der Werte des Fraunhofer-Mietpreisspiegels, weil unterhalb des Maximum-Wertes.
6. Es erfolgt kein Abzug für ersparte Eigenkosten, da mit dem Ersatzfahrzeug lediglich 324 Kilometer zurückgelegt wurden und damit keine messbare Ersparnis für das Geschädigtenfahrzeug feststellbar ist.

Zusammenfassung: Das Landgericht Landshut schätzt erforderliche Mietwagenkosten anhand von Tages-Werten. Dabei wird auf die Schwackeliste zurückgegriffen und die Fraunhoferliste abgelehnt. Die Argumente der Beklagten mittels konkreter Angebote werden zurückgewiesen. Einen Eigenersparnis-Abzug lehnt das Gericht ab.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht bestätigt die Anwendbarkeit der Schwackeliste und geht einen entscheidenden Schritt weiter, indem festgestellt wird, dass der durchschnittlich abgerechnete Preis, der Grundlage der Schadenersatzforderung ist, sogar noch im Rahmen der Fraunhoferwerte liegt, zwar oberhalb des Mittelwertes, aber im Niveau des dort maximal festgestellten Preises der von Fraunhofer ausgewählten Anbieter. Die bei einer Anmietung nach einem Unfall regelmäßig unbekannte Mietdauer führt dazu, dass zur Schätzung nach § 287 ZPO nur Tageswerte einer Liste als tauglich anzusehen sind. In Bezug auf den vom Haftpflichtversicherer regelmäßig vorgenommenen Abzug vom Forderungsbetrag wegen Eigenersparnis geht das Gericht den immer häufiger beschrittenen Weg, einen solchen Abzug dann nicht vorzunehmen, wenn zwar ein klassengleiches Fahrzeug angemietet wurde, jedoch die damit gefahrene Gesamtstrecke so gering ist, dass sich eine Ersparnis für das eigene Fahrzeug nicht darstellen lässt.

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 5-17

Landgericht Landshut 52 O 2034/16 vom 12.01.2017

1. Die geltend gemachten - unter dem Mittelwert der Schwackeliste liegenden - Kosten für einen Ersatzmietwagen sind vollständig erstattungsfähig.
2. Für eine Schätzung des erforderlichen Schadenersatz-Betrages sind Tageswerte heranzuziehen, da die Berücksichtigung von Pauschalen voraussetzen würde, dass der Geschädigte eine konkrete Dauer der Anmietung angibt.
3. Von der Beklagten vorgetragene günstigere Angebote sind nicht vergleichbar, wenn sie auf die nur ex post bekannte Mietdauer abstellen.
4. Diese Beispiele lassen zudem nicht erkennen, ob eine Vorausbuchungsfrist einzuhalten ist und es fehlen die konkreten Nebenleistungen.
5. Der abgerechnete durchschnittliche Tageswert liegt im Rahmen der Werte des Fraunhofer-Mietpreisspiegels, weil unterhalb des Maximum-Wertes.
6. Es erfolgt kein Abzug für ersparte Eigenkosten, da mit dem Ersatzfahrzeug lediglich 324 Kilometer zurückgelegt wurden und damit keine messbare Ersparnis für das Geschädigtenfahrzeug feststellbar ist.

Zusammenfassung: Das Landgericht Landshut schätzt erforderliche Mietwagenkosten anhand von Tages-Werten. Dabei wird auf die Schwackeliste zurückgegriffen und die Fraunhoferliste abgelehnt. Die Argumente der Beklagten mittels konkreter Angebote werden zurückgewiesen. Einen Eigenersparnis-Abzug lehnt das Gericht ab.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht bestätigt die Anwendbarkeit der Schwackeliste und geht einen entscheidenden Schritt weiter, indem festgestellt wird, dass der durchschnittlich abgerechnete Preis, der Grundlage der Schadenersatzforderung ist, sogar noch im Rahmen der Fraunhoferwerte liegt, zwar oberhalb des Mittelwertes, aber im Niveau des dort maximal festgestellten Preises der von Fraunhofer ausgewählten Anbieter. Die bei einer Anmietung nach einem Unfall regelmäßig unbekannte Mietdauer führt dazu, dass zur Schätzung nach § 287 ZPO nur Tageswerte einer Liste als tauglich anzusehen sind. In Bezug auf den vom Haftpflichtversicherer regelmäßig vorgenommenen Abzug vom Forderungsbetrag wegen Eigenersparnis geht das Gericht den immer häufiger beschrittenen Weg, einen solchen Abzug dann nicht vorzunehmen, wenn zwar ein klassengleiches Fahrzeug angemietet wurde, jedoch die damit gefahrene Gesamtstrecke so gering ist, dass sich eine Ersparnis für das eigene Fahrzeug nicht darstellen lässt.

Zum Urteil...

Gefälligkeitsschreiben von Caro und Enterprise

Immer häufiger legt der in einem Rechtsstreit um offene Schadenersatzforderungen wegen Mietwagenkosten beklagte Haftpflichtversicherer sogenannte "Gefälligkeitsschreiben" von "befreundeten" Autovermietungen vor. Darin steht, dass dieser Vermieter dem Geschädigten ein vergleichbares Fahrzeug viel billiger hätten vermieten können.

Dem gilt es aus Sicht des Geschädigten zu begegnen, denn in diesem Vorgehen liegt kein relevantes Argument aus Sicht des Schadenersatzrechts. Das ist sehr einfach mit zwei Aussagen erklärt:

1. Zur juristischen Diskussion einer eventuellen Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Geschädigten taugt es nicht, denn dann hätten diese Firmen dem Geschädigten vor Anmietung ein kostengünstigeres Angebot machen müssen, das der Geschädigte selbst am Markt zum Anmietzeitpunkt nicht gesucht oder nicht gefunden hat. 

2. Zur Erschütterung einer Schätzgrundlage, die bei diesem Gericht favorisiert wird, taugen diese ...

SilverDAT Mietwagenspiegel stellt sich vor

NUR FÜR MITGLIEDER

Die Deutsche Automobil Treuhand GmbH (DAT) hat im Vorfeld des 55. Verkehrsgerichtstags in Goslar darüber informiert, dass sie ein neues Online-System auf den Markt bringe, mit dem sich Mietwagenpreise und Nutzungsausfall sehr einfach, schnell und mittels Geodaten auch regional errechnen lassen.

Sie hat dieses System, das sie „SilverDAT Mietwagenspiegel“ nennt, im vergangenen Jahr pilotiert, nun gehe es in den bundesweiten Roll-out. In Goslar ist die DAT vor Ort, um das System der Fachwelt zu präsentieren.

Bei Interesse an einer Testphase, könne man sich gerne an die Vertreter der DAT vor Ort in Goslar wenden.

Inhalt der Presseinformation der DAT:

SilverDAT Mietwagenspiegel wird auf dem 55. Deutschen Verkehrsgerichtstag vorgestellt


DAT startet neues Online-Produkt für die Ermittlung von Mietwagenpreisen und Nutzungsausfall

- Zugriff auf Preislisten von über 8.000 Vermietstationen in Deutschland

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