Oberlandesgericht Köln 15 U 59/16 vom 10.11.2016
1. Die Berufung der beklagten Haftpflichtversicherung gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Bonn wird zurückgewiesen.
2. Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner ständigen Rechtsprechung zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer abzuweichen.
3. Entgegen der Auffassung der zahlungsverpflichteten Haftpflichtversicherung hat sie nicht schlüssig vorgetragen, dass den Geschädigten zum Zeitpunkt der Anmietung günstigere Tarife ohne Weiteres zugänglich gewesen sind.
4. Eine Beweiserhebung durch Zeugenaussage oder ein Sachverständigengutachten zur Zugänglichkeitsfrage sind nicht geboten.
5. Die hierzu vorgelegten und auf den Fall zugeschnittenen schriftlichen Auskünfte der Firma Enterprise reichen zum diesbezüglichen Nachweis nicht aus. Es fehlt an Angaben zur Frage der Einhaltung einer Vorbuchungsfrist, Vorfinanzierung durch Kreditkarte, Kaution, Kilometerregelungen und Preisen bei ungewisser Mietdauer.
6. Weiterhin bleibt unklar, ob das tatsächlich benötigte Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt auch verfügbar war und nicht nur ein Vertreter der Mietwagengruppe zur Verfügung gestanden habe.
7. Es besteht ein grundsätzlicher Anspruch zur Erstattung der Kosten einer Haftungsreduzierung ohne Selbstbeteiligung und das unabhängig von der bestehenden Versicherung des Geschädigtenfahrzeuges.
Zusammenfassung: Das OLG Köln bleibt auch vor dem Hintergrund der Versuche einiger Haftpflichtversicherer, Zugänglichkeit und Erforderlichkeit in der Mietwagenrechtsprechung zu verwischen, weiterhin bei seiner Mittelwert-Linie in der Mietwagenrechtsprechung. Per Zeugenbeweis der Firma Enterprise wird darzustellen versucht, dass zum Zeitpunkt der Anmietung andere vergleichbare und günstigere Fahrzeuge verfügbar waren. Das hat der Senat zurückgewiesen und damit begründet, dass die vorgelegten Aussagen mit der tatsächlichen Anmietung nicht vergleichbar gewesen sind.
Bedeutung für die Praxis: Die Vorlage von Gefälligkeitsschreiben des einen Autovermieters zur Abweisung der Mietwagenforderung eines anderen Autovermieters stellt eine neue Qualität der Mietwagenprozesse dar. Auf Anforderung des beklagten Haftpflichtversicherers äußert sich ein im Prozess nicht beteiligtes Unternehmen dahingehend, dass vergleichbare Fahrzeuge günstiger zu bekommen gewesen wären. Das Oberlandesgericht Köln sah das wie das Landgericht Bonn als unzureichend an, sowohl im Hinblick auf die Frage der erforderlichen Kosten (Listenstreit) und auch in Hinblick auf die Zugänglichkeit (Beweispflicht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif zugänglich gewesen ist). Darüber hinaus ist die Frage noch gar nicht beantwortet worden, was es denn bedeuten kann, zu behaupten und zu beweisen, es habe günstigere Angebote gegeben. Ein Mittelwert setzt immer voraus, dass es höhere und niedrigere Preise gibt. Das ist der (uneinheitliche) Markt. Damit kann weder ein Mittelwert einer Schätzgrundlage angegriffen noch die konkrete Zugänglichkeit bewiesen werden, denn hierfür ist vorauszusetzen, dass der Geschädigte vom Haftpflichtversicherer passende Mobilität zum Marktpreis angeboten bekommen hat.
Zum Urteil...