Vermietung nach Unfall

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-16

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-16

Landgericht Bonn 8 S 141/16 vom 31.08.2016

1. Der Geschädigte muss sich nicht auf die Mietwagenvermittlung durch die Beklagte einlassen.
2. Zwar kann das Angebot des Haftpflichtversicherers beachtlich sein, jedoch muss es sich neben der tatsächlichen Erreichbarkeit des Angebotes auch um ein für den Geschädigten zumutbares Angebot handeln.
3. Ob ein Telefonat geeignet ist, ein Angebot zu unterbreiten, kann dahinstehen.
4. Für einen Geschädigten ist es unzumutbar, sich auf die telefonischen Zusage der Versicherung verlassen zu müssen, sie würde im Schadensfall die Selbstbeteiligung übernehmen.
5. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob das Angebot in Bezug auf Zeitpunkt, Zahlungsbedingungen und Anmietdauer vergleichbar war.

Zusammenfassung: Die Berufungskammer des Landgericht Bonn sieht keine Verletzung der Schadenminderungspflicht, wenn der Geschädigte ein nicht vergleichbares Angebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers ablehnt und einen anderen Mietwagen zu einem höheren Preis anmietet.

Bedeutung für die Praxis:  Das Risiko, die Selbstbeteiligung später im Falle eines Schadens an dem Mietwagen zunächst wiederum gegen die Versicherung geltend machen zu müssen, macht das Angebot für den Geschädigten unzumutbar. Bereits diese zum Zeitpunkt des Angebotes unbeantwortete Frage aus dem Bereich der Nebenkosten erscheint ausreichend, das Direktvermittlungsangebot als unzumutbar abzulehnen und ein Ersatzfahrzeug zu Marktpreisen anzumieten.

Zum Beschluss...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-16

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-16

 

Landgericht Zwickau 6 S 5/16 vom 23.09.2016 

1. Dass sich die Beklagte auf die Fraunhoferliste bezieht, lässt nicht den Schluss zu, dass die Schwackeliste 2013 ungeeignet sei.
2. Die Fraunhoferliste begegnet Mängeln.
3. Durch die Beklagte vorgelegte Alternativangebote aus dem Internet und das Beweisangebot, dass diese Angebote zum Zeitpunkt der Anmietung verfügbar waren, erschüttert nicht die Anwendbarkeit der Schwackeliste.
4. Internetangebote entstammen einem Sondermarkt, dem wegen der nötigen Vorreservierungszeit und feststehenden Mietdauer die Vergleichbarkeit zum Fall fehlt.
5. Das Beweisangebot Sachverständigengutachten ist ungeeignet für die Beantwortung der Frage, ob dem Geschädigten günstigere Angebote zugänglich gewesen sind. Vorgelegte Gutachten anderer Verfahren sind nicht auf den Fall bezogen und damit irrelvant, da mit ihnen nicht aufgezeigt werden kann, wie sich geltend gemachte Mängel konkret auf den Fall auswirken.

Zusammenfassung: Das Landgericht Zwickau wendet zur Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall den Schwackeliste-Automietpreisspiegel an. Die Fraunhoferliste ist nicht geeignet, Internetangebote entstammen einem Sondermarkt und sind nicht vergleichbar.

Bedeutung für die Praxis: Die Berufungskammer des Landgericht Zwickau orientiert sich am OLG Dresden. Einen Geschädigten trifft eine Erkundigungspflicht lediglich dann, wenn sich ihm Bedenken aufgrund eines erheblichen oder auffällig hohen Abweichens des angebotenen Preises vom Normaltarif aufdrängen müssen. Bei Forderungen im Bereich der Schwackewerte ist das nicht anzunehmen. Die vorgelegten Internetangebote sind nicht mit dem Fall vergleichbar, da dort eine Vorbuchungsfrist unterstellt wird und ein fixer Zeitpunkt zur Fahrzeugrückgabe zu vereinbaren ist.

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-16

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-16

 

Landgericht Zwickau 6 S 5/16 vom 23.09.2016 

1. Dass sich die Beklagte auf die Fraunhoferliste bezieht, lässt nicht den Schluss zu, dass die Schwackeliste 2013 ungeeignet sei.
2. Die Fraunhoferliste begegnet Mängeln.
3. Durch die Beklagte vorgelegte Alternativangebote aus dem Internet und das Beweisangebot, dass diese Angebote zum Zeitpunkt der Anmietung verfügbar waren, erschüttert nicht die Anwendbarkeit der Schwackeliste.
4. Internetangebote entstammen einem Sondermarkt, dem wegen der nötigen Vorreservierungszeit und feststehenden Mietdauer die Vergleichbarkeit zum Fall fehlt.
5. Das Beweisangebot Sachverständigengutachten ist ungeeignet für die Beantwortung der Frage, ob dem Geschädigten günstigere Angebote zugänglich gewesen sind. Vorgelegte Gutachten anderer Verfahren sind nicht auf den Fall bezogen und damit irrelvant, da mit ihnen nicht aufgezeigt werden kann, wie sich geltend gemachte Mängel konkret auf den Fall auswirken.

Zusammenfassung: Das Landgericht Zwickau wendet zur Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall den Schwackeliste-Automietpreisspiegel an. Die Fraunhoferliste ist nicht geeignet, Internetangebote entstammen einem Sondermarkt und sind nicht vergleichbar.

Bedeutung für die Praxis: Die Berufungskammer des Landgericht Zwickau orientiert sich am OLG Dresden. Einen Geschädigten trifft eine Erkundigungspflicht lediglich dann, wenn sich ihm Bedenken aufgrund eines erheblichen oder auffällig hohen Abweichens des angebotenen Preises vom Normaltarif aufdrängen müssen. Bei Forderungen im Bereich der Schwackewerte ist das nicht anzunehmen. Die vorgelegten Internetangebote sind nicht mit dem Fall vergleichbar, da dort eine Vorbuchungsfrist unterstellt wird und ein fixer Zeitpunkt zur Fahrzeugrückgabe zu vereinbaren ist.

Zum Urteil...

Die Innenraumveränderung beim Mietwagen

NUR FÜR MITGLIEDER

von Rechtsanwältin Nicole Vater, Regensburg


Bringt der Mieter oder ein Dritter das Mietfahrzeug zurück und wird ein verschmutzter oder sogar beschädigter Innenraum des Fahrzeugs bemerkt, stellt sich die Frage, wie damit umzugehen ist. Hätte das Fahrzeug gereinigt werden müssen? Wer haftet? Und für was wird Ersatz geschuldet?

Mietvertragliche Reinigungspflicht

Ist in den Vermietbedingungen, wie meist, ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40-16

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40-16

Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße 6 C 83/16 vom 01.09.2016

1. Der Klägerin werden aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten aus einem Unfallereignis aus 2013 vollständig zugesprochen.
2. In Übereinstimmung mit der zuständigen Berufungskammer wendet das Gericht den Schwackeliste-Automietpreisspiegel zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten an.
3. Ein Verweis auf andere Schätzgrundlagen wie Sachverständigengutachten oder die Fraunhoferliste ist unbehelflich.
4. Die beklagte Haftpflichtversicherung hat keine fallbezogenen Tatsachen aufgezeigt, inwieweit sich von ihr behauptete Mängel der Schwackeliste erheblich auf den konkreten Fall auswirken sollen. Vorgelegte Online-Angebote sind nicht vergleichbar, da deren Verfügbarkeit nicht geklärt ist und ein festes Rückgabedatum anzugeben wäre.
5. Die Kosten für Nebenleistungen wie Zustellen und Abholen sowie für eine Haftungsreduzierung sind ebenso zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht beruft sich zur Schätzung von Mietwagenkosten auf die Schwackeliste und weist die dagegen gerichteten Angriffe mittels Fraunhofer, Sachverständigengutachten und Online-Angeboten zurück.

Bedeutung für die Praxis: Die Anwendung der Schwackeliste beruht auf einer eindeutigen Begründung. Die Argumente der Beklagten erschüttern die Anwendbarkeit der Liste nicht. Das Aufzeigen günstigerer Online-Angebote beachtet deren Verfügbarkeit zum Anmietzeitpunkt nicht, außerdem ist bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit die Frage des festgelegten Anmietungs-Endes zu berücksichtigen.

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40-16

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40-16

Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße 6 C 83/16 vom 01.09.2016

1. Der Klägerin werden aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten aus einem Unfallereignis aus 2013 vollständig zugesprochen.
2. In Übereinstimmung mit der zuständigen Berufungskammer wendet das Gericht den Schwackeliste-Automietpreisspiegel zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten an.
3. Ein Verweis auf andere Schätzgrundlagen wie Sachverständigengutachten oder die Fraunhoferliste ist unbehelflich.
4. Die beklagte Haftpflichtversicherung hat keine fallbezogenen Tatsachen aufgezeigt, inwieweit sich von ihr behauptete Mängel der Schwackeliste erheblich auf den konkreten Fall auswirken sollen. Vorgelegte Online-Angebote sind nicht vergleichbar, da deren Verfügbarkeit nicht geklärt ist und ein festes Rückgabedatum anzugeben wäre.
5. Die Kosten für Nebenleistungen wie Zustellen und Abholen sowie für eine Haftungsreduzierung sind ebenso zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht beruft sich zur Schätzung von MIetwagenkosten auf die Schwackeliste und weist die dagegen gerichteten Anrgiffe mittels Fraunhofer, Sachverständigengutachten und Online-Angeboten zurück.

Bedeutung für die Praxis: Die Anwendung der Schwackeliste beruht auf einer eindeutigen Begründung. Die Argumente der Beklagten erschüttern die Anwendbarkeit der Liste nicht. Das Aufzeigen günstigerer Online-Angeboten beachtet deren Verfügbarkeit zum Anmietzeitpunkt nicht, außerdem ist bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit die Frage des festgelegten Anmietungs-Endes zu berücksichtigen.

Zum Urteil...

Mietwagenkostenerstattung und der Vorwurf des Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht: Diverse Einzelfälle

von Rechtsanwalt Joachim Otting, Hünxe

Außerhalb der Tariffrage gibt es rund um die Mietwagenkosten immer wieder die Behauptung des Versicherers, der Geschädigte habe gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen. Einige Einzelfälle, die die Gerichte beschäftigt haben und die sich stets so wiederholen können, sind im Folgenden dargestellt.

Reparaturdauer nur ein Tag

Die Unfallschadenreparatur dauerte, und das war ...

Direktvermittlung und Preisvorgabe: Mietwagen-Angebote des Haftpflichtversicherers

NUR FÜR MITGLIEDER

von Michael Brabec, Berlin

Der Bundesgerichtshof hat am 26.04.2016 zur Direktvermittlung entschieden (Az. VI ZR 563/15). In diesem Verfahren ging es zunächst am Amts- und am Landgericht Nürnberg um die Frage, ob der Geschädigte gegen seine Verpflichtung zur Schadenminderung verstoßen habe, weil er ein telefonisches Angebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers ignorierte und zu höheren Kosten einen Ersatzwagen anmietete. Der BGH hat entschieden, dass in diesem Fall die Annahme des Angebots zumutbar war und deshalb die geforderten Schadenkosten hinsichtlich des Mietwagens nicht höher sein können, als die Kosten des ausgeschlagenen Angebotes.

Die Leitsätze lauten:

a)     Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres“ zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (im Anschluss an Senatsurteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, aaO. Rn. 12).

b)     In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein.

Der Ausgangspunkt war dabei klar:

Insofern feststeht, dass der Geschädigte in seiner konkreten Situation nach einem Unfall auf ein niedrigeres vergleichbares Preisangebot ohne Weiteres zurückgreifen kann, ist er – was die Höhe der Schadenersatzforderung angeht – später an diesen Preis gebunden und kann vom eintrittspflichtigen Versicherer nicht mehr erhalten.

Der Knackpunkt in solchen Fällen ist aber, was ein vergleichbares annahmefähiges Angebot ist, das dem Geschädigten „ohne Weiteres“ zur Verfügung steht.

Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der BGH-Entscheidung wohl eher ...

Direktvermittlung und Preisvorgabe: Mietwagen-Angebote des Haftpflichtversicherers

von Michael Brabec, Berlin

Der Bundesgerichtshof hat am 26.04.2016 zur Direktvermittlung entschieden (Az. VI ZR 563/15). In diesem Verfahren ging es zunächst am Amts- und am Landgericht Nürnberg um die Frage, ob der Geschädigte gegen seine Verpflichtung zur Schadenminderung verstoßen habe, weil er ein telefonisches Angebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers ignorierte und zu höheren Kosten einen Ersatzwagen anmietete. Der BGH hat entschieden, dass in diesem Fall die Annahme des Angebots zumutbar war und deshalb die geforderten Schadenkosten hinsichtlich des Mietwagens nicht höher sein können, als die Kosten des ausgeschlagenen Angebotes.

Die Leitsätze lauten:

a)     Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres“ zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (im Anschluss an Senatsurteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, aaO. Rn. 12).

b)     In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein.

Der Ausgangspunkt war dabei klar:

Insofern feststeht, dass der Geschädigte in seiner konkreten Situation nach einem Unfall auf ein niedrigeres vergleichbares Preisangebot ohne Weiteres zurückgreifen kann, ist er – was die Höhe der Schadenersatzforderung angeht – später an diesen Preis gebunden und kann vom eintrittspflichtigen Versicherer nicht mehr erhalten.

Der Knackpunkt in solchen Fällen ist aber, was ein vergleichbares annahmefähiges Angebot ist, das dem Geschädigten „ohne Weiteres“ zur Verfügung steht.

Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der BGH-Entscheidung wohl eher ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-16

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-16

Oberlandesgericht Frankfurt/Main 1 U 231/14 vom 22.09.2016

1. Der Normaltarif eines Mietwagens ist anhand der Schwackeliste Automietpreisspiegel zu schätzen, die Nachteile der Fraunhoferliste überwiegen und die Anwendung eines Mittelwertes aus beiden Listen wäre nicht sachgerecht.
2. Die Nachteile der Fraunhoferliste liegen vor allem in der geringen Zahl der Anbieter, der überwiegenden Einbeziehung von Internetangeboten, der Unterstellung einer Vorbuchungsfrist und der Nichtberücksichtigung kleinerer Anbieter.
3. Für den Rückgriff auf die Werte der Schwackeliste spricht das erhebliche Risiko für den Geschädigten, auf Kosten sitzen zu bleiben, wenn er die konkrete Marktsituation zum Anmietzeitpunkt nachträglich nicht beweisen kann, um die spätere Behauptung der Korrektheit der Fraunhofer-Werte zu erschüttern.
4. Eine Anwendung des Mittelwertes wäre kompliziert, würde sich nicht auf tatsächliche Angebote beziehen und ist unlogisch, da die Schätzung der Kosten für Nebenleistungen wieder allein auf die Schwackeliste zu beziehen ist. Der Mittelwert ist nicht zweckmäßig.
5. Preiswertere Angebote, die der Klägerin unmittelbar und ohne Weiteres zugänglich gewesen wären, hat die Beklagte nicht aufgezeigt.
6. Die ersparten Eigenkosten sind mit 10 Prozent zu bemessen.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Frankfurt korrigiert eine Entscheidung des Landgerichts Gießen und wendet zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach einem Unfall mit dem Blick auf Urteilsbegründungen anderer Oberlandesgerichte die Schwackeliste und nicht die Fraunhoferliste und auch nicht den Mittelwert aus beiden Listen an.

Bedeutung für die Praxis: Die OLG-Rechtsprechung wendet überwiegend die Schwackeliste oder einen Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer an. Eine Schätzung von Mietwagenkosten lediglich anhand der Fraunhoferliste kann weiterhin als Ausnahme betrachtet werden und wird weiter kritisch gesehen. Das OLG Frankfurt lehnt auch die Bildung eines Mittelwertes aus den Listen aus nachvollziehbaren Gründen ab. Es fällt auf, dass sich der Senat in die Situation des Geschädigten versetzt und verhindern möchte, dass er ohne schuldhaftes Tun und ohne das im Nachhinein verhindern zu können, auf Kosten der Schadenregulierung sitzen bleibt. Die verwendbare Schätzgrundlage soll zweckmäßig auch für Geschädigte auf dem Land oder ohne Internetnutzung gelten. Das ist mit dem Schadenrecht viel besser vereinbar, als überzogene Anforderungen anderer Gerichte an Erkundigungspflichten des Geschädigten. Die Grundprobleme der Fraunhoferliste werden klar benannt. Ein Abzug für Eigenersparnis von 10 Prozent wird in diesem Fall des noch jungen Geschädigtenfahrzeugs und langer Anmietung für anwendbar gehalten. 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-16

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-16

Oberlandesgericht Frankfurt/Main 1 U 231/14 vom 22.09.2016

1. Der Normaltarif eines Mietwagens ist anhand der Schwackeliste Automietpreisspiegel zu schätzen, die Nachteile der Fraunhoferliste überwiegen und die Anwendung eines Mittelwertes aus beiden Listen wäre nicht sachgerecht.
2. Die Nachteile der Fraunhoferliste liegen vor allem in der geringen Zahl der Anbieter, der überwiegenden Einbeziehung von Internetangeboten, der Unterstellung einer Vorbuchungsfrist und der Nichtberücksichtigung kleinerer Anbieter.
3. Für den Rückgriff auf die Werte der Schwackeliste spricht das erhebliche Risiko für den Geschädigten, auf Kosten sitzen zu bleiben, wenn er die konkrete Marktsituation zum Anmietzeitpunkt nachträglich nicht beweisen kann, um die spätere Behauptung der Korrektheit der Fraunhofer-Werte zu erschüttern.
4. Eine Anwendung des Mittelwertes wäre kompliziert, würde sich nicht auf tatsächliche Angebote beziehen und ist unlogisch, da die Schätzung der Kosten für Nebenleistungen wieder allein auf die Schwackeliste zu beziehen ist. Der Mittelwert ist nicht zweckmäßig.
5. Preiswertere Angebote, die der Klägerin unmittelbar und ohne weiteres zugänglich gewesen wären, hat die Beklagte nicht aufgezeigt.
6. Die ersparten Eigenkosten sind mit 10 Prozent zu bemessen.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Frankfurt korrigiert eine Entscheidung des Landgerichts Gießen und wendet zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach einem Unfall mit dem Blick auf Urteilsbegründungen anderer Oberlandesgerichte die Schwackeliste und nicht die Fraunhoferliste und auch nicht den Mittelwert aus beiden Listen an.

Bedeutung für die Praxis: Die OLG-Rechtsprechung wendet überwiegend die Schwackeliste oder einen Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer an. Eine Schätzung von Mietwagenkosten lediglich anhand der Fraunhoferliste kann weiterhin als Ausnahme betrachtet werden und wird weiter kritisch gesehen. Das OLG Frankfurt lehnt auch die Bildung eines Mittelwertes aus den Listen aus nachvollziehbaren Gründen ab. Es fällt auf, dass sich der Senat in die Situation des Geschädigten versetzt und verhindern möchte, dass er ohne schuldhaftes Tun und ohne das im Nachhinein verhindern zu können, auf Kosten der Schadenregulierung sitzen bleibt. Die verwendbare Schätzgrundlage soll zweckmäßig auch für Geschädigte auf dem Land oder ohne Internetnutzung gelten. Das ist mit dem Schadenrecht viel besser vereinbar, als überzogene Anforderungen anderer Gerichte an Erkundigungspflichten des Geschädigten. Die Grundprobleme der Fraunhoferliste werden klar benannt. Ein Abzug für Eigenersparnis von 10 Prozent wird in diesem Fall des noch jungen Geschädigtenfahrzeuges und langer Anmietung für anwendbar gehalten. 

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Listen erfasster Urteile Mietwagenkosten nach Unfall

NUR FÜR MITGLIEDER

Auch weiterhin erhalten wir Urteile zur Bearbeitung und Veröffentlichung zugesandt. Dafür möchten wir uns bei allen Einsendern bedanken, auch wenn es viel zu wenig Urteile sind und sie uns in sinkender Anzahl erreichen.

Wir veröffentlichen hier die Liste der eingegangenen Urteile aus diesem Jahr.

Bitten senden Sie uns ihre Urteile. Angesprochen sind vor allem Rechtsanwälte, Autovermieter und vermietende Autohäuser.

Warum bitten wir darum? Sofern Sie ein Gericht mit einem Argument von etwas überzeugt haben, sollten auch andere wissen, wie das Gericht hierzu urteilt. Sofern Sie es nicht vermochten und das Gericht eine gegenteilige Haltung einnimmt, ist auch das wichtig zu wissen, um die Argumentation zu verbessern oder sich darauf einzustellen. Nur auf diese Weise entwickelt sich die Rechtsprechung weiter und kann auch vor der Klägerseite im Mietwagensachen gut vorgetragen werden. Haftpflichtversicherer haben auch Möglichkeiten, sich über die Rechtsprechung zu informieren. Diese Möglichkeiten bieten den Klägern Urteilsdatenbanken wie unsere.

Bitte helfen Sie weiter mit. Wir nehmen auch ältere Urteile gern entgegen, wir favorisieren ein Fax, bitte an 030-258989-99.

Urteilslisten

Jan / Feb

AG Köln

269 C 147/15

18.12.2015

S+ / F- / kein MW

LG Berlin

44 S 121/15

04.01.2016

S+ / F-

AG Bonn

101 C 375/15

13.01.2016

Mittelwert

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Die Überprüfung der Erhebungsmethoden ist der Schlüssel im Mietwagenstreit

Die Überprüfung der Erhebungsmethoden ist der Schlüssel im Mietwagenstreit

NUR FÜR MITGLIEDER

von Diplom-Kaufmann Michael Brabec, Berlin

 

Alles erlaubt, sagt der BGH

Die BGH-Rechtsprechung lässt seit Jahren die beiden bekannten Schätzgrundlagen Schwacke und Fraunhofer gelten. Wurden zunächst die Erhebungsmethoden und damit die Ergebnisse der Schwackeliste mit BGH-Urteil vom 24.06.2008 (Fußnote 1) und in zahlreichen weiteren Urteilen bestätigt, ist seit der Entscheidung vom 18.05.2010 (Fußnote 2) auch klar, dass ebenso die Fraunhoferliste von den Gerichten grundsätzlich angewendet werden kann, auch wenn der BGH sich zur Qualität der Fraunhofer-Methode bisher nicht geäußert hat. Mit diesem Urteil hat der BGH außerdem deutlich gemacht, dass auch eine Mittelwertbildung aus beiden Erhebungen infrage kommt.

Auf jedwede Variante kann ein Auf- oder Abschlag vorgenommen werden, um möglichen Bedenken zu begegnen und Argumenten zu entsprechen. Zitat aus BGH VI ZR 300/09 vom 12.04.2011:

„Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen.

Dies zeigt, dass von den Instanzgerichten - je nach Bewertung der Vor- und Nachteile - beide Listen grundsätzlich als geeignet angesehen werden, dem Tatrichter als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO zu dienen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Listen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO dienen und er im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen kann.“

 

Auswirkungen auf die aktuelle Rechtsprechung der Instanzgerichte

Die Ergebnisse dieser beiden Erhebungen liegen meilenweit voneinander entfernt. Das ist bekannt, soll aber trotzdem an einem Beispiel für 2015 gezeigt werden (Anmietung Mietwagengruppe 4 in Düsseldorf für eine Woche zum Normaltarif):

Fraunhofer Minimum:                                                 154,00 Euro
Fraunhofer Mittelwert minus 20 % (Fußnote 3):            167,26 Euro
Fraunhofer Mittelwert:                                                209,07 Euro
Fraunhofer Mittelwert plus 20 %:                                 250,88 Euro
Fraunhofer Maximum:                                                314,00 Euro
Schwacke Minimum:                                                  192,92 Euro
Schwacke Mittelwert minus 20 %:                              411,95 Euro
Schwacke Mittelwert:                                                 514,94 Euro
Schwacke Mittelwert plus 20 %:                                 617,93 Euro
Schwacke Maximum:                                                 763,00 Euro
Mittelwert aus Fraunhofer und Schwacke minus 20 %: 289,60 Euro 
Mittelwert aus Fraunhofer und Schwacke:                   362,00 Euro 
Mittelwert aus Fraunhofer und Schwacke plus 20 %:    434,40 Euro

 

                                                                                                     Grafische Darstellung dieses Beispiels

Eine Anwendung der

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Die Überprüfung der Erhebungsmethoden ist der Schlüssel im Mietwagenstreit

Die Überprüfung der Erhebungsmethoden ist der Schlüssel im Mietwagenstreit

von Diplom-Kaufmann Michael Brabec, Berlin

 

Alles erlaubt, sagt der BGH

Die BGH-Rechtsprechung lässt seit Jahren die beiden bekannten Schätzgrundlagen Schwacke und Fraunhofer gelten. Wurden zunächst die Erhebungsmethoden und damit die Ergebnisse der Schwackeliste mit BGH-Urteil vom 24.06.2008 (Fußnote 1) und in zahlreichen weiteren Urteilen bestätigt, ist seit der Entscheidung vom 18.05.2010 (Fußnote 2) auch klar, dass ebenso die Fraunhoferliste von den Gerichten grundsätzlich angewendet werden kann, auch wenn der BGH sich zur Qualität der Fraunhofer-Methode bisher nicht geäußert hat. Mit diesem Urteil hat der BGH außerdem deutlich gemacht, dass auch eine Mittelwertbildung aus beiden Erhebungen infrage kommt.

Auf jedwede Variante kann ein Auf- oder Abschlag vorgenommen werden, um möglichen Bedenken zu begegnen und Argumenten zu entsprechen. Zitat aus BGH VI ZR 300/09 vom 12.04.2011:

„Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen.

Dies zeigt, dass von den Instanzgerichten - je nach Bewertung der Vor- und Nachteile - beide Listen grundsätzlich als geeignet angesehen werden, dem Tatrichter als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO zu dienen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Listen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO dienen und er im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen kann.“

 

Auswirkungen auf die aktuelle Rechtsprechung der Instanzgerichte

Die Ergebnisse dieser beiden ...

Betrachtung der Bandbreiten der Fraunhofer- und der Schwacke-Werte unter Einbeziehung realer Werte

Betrachtung der Bandbreiten der Fraunhofer- und der Schwacke-Werte unter Einbeziehung realer Werte

NUR FÜR MITGLIEDER

von Diplom-Kaufmann Michael Brabec, Berlin

 

1. Aufgabenstellung

Seit 2008 steht die Frage im Raum, wie es Fraunhofer gelingt, seine Werte, die tatsächlich recherchierte Preise sein sollen, so niedrig zu halten. Die Mittelwerte stehen in weiten Bereichen im Gegensatz zur Erhebung von Schwacke. Fraunhofer hat seine Erhebungsmethode der zumeist den Internetportalen weniger Anbieter entstammenden Preise bisher nicht ausreichend erklärt. Mit diesem Beitrag sollen aus zwei Regionen die Fraunhofer-Werte (Wochenpreise) zueinander und mit Schwacke-Werten in Beziehung gesetzt werden, um Widersprüche aufzudecken und relevante Fragen zu stellen.

 

2. Beispiele der Werte der Tabellen Schwacke und Fraunhofer mit jeweiliger grafischer Darstellung für Hamburg, Bonn und bundesweit 

Die Betrachtung der Werte für Hamburg hat den Vorteil, dass es sich um einen überschaubaren und abgrenzbaren Markt handelt, der ausreichend groß und städtisch geprägt ist. Würde ein ländlicher Raum betrachtet, wäre das Ergebnis wegen geringeren Angebotes weniger verallgemeinerungsfähig.

Die anschließend vorgenommene Betrachtung der Werte der Stadt Bonn zeigt auf, dass es keinen relevanten Unterschied gibt zwischen Werten der Großstadt und einer kleineren Stadt.

a) Raum Hamburg 2011, 2013 und 2015, Mietwagengruppen 1, 3, 5 und 7 (Schwacke 2011 S. 345, Fraunhofer 2011 S. 64; Schwacke 2013 S. 345, Fraunhofer 2013 S. 111; Schwacke 2015 S. 342; Fraunhofer 2015 S. 112)

Diagramm 1: Korridor der Schwacke-Werte und der Fraunhofer-Werte sowie deren Mittelwerte in 2011 (Hamburg)

Diagramm 2: Korridor der Schwacke-Werte und der Fraunhofer-Werte sowie deren Mittelwerte in 2013 (Hamburg)

Diagramm 3: Korridor der Schwacke-Werte und der Fraunhofer-Werte sowie deren Mittelwerte in 2015 (Hamburg)

b) Stadt Bonn 2011, 2013 und 2015, Mietwagengruppen 1, 3, 5 und 7 (Schwacke 2011 S. 185/PLZ 513, Fraunhofer 2011 S. 62; Schwacke 2013 S. 185/PLZ 531, Fraunhofer 2013 S. 109; Schwacke 2015 S. 183/PLZ 531; Fraunhofer 2015 S. 110)

Diagramm 4: Korridor der Schwacke-Werte und der Fraunhofer-Werte sowie deren Mittelwerte in 2011 (Bonn)

Diagramm 5: Korridor der Schwacke-Werte und der Fraunhofer-Werte sowie deren Mittelwerte in 2013 (Bonn)

Diagramm 6: Korridor der Schwacke-Werte und der Fraunhofer-Werte sowie deren Mittelwerte in 2015 (Bonn)

c) bundesweit Mietwagengruppen 1-10 (Fraunhofer 2011 S. 34, Fraunhofer 2013 S. 38, Fraunhofer 2015 S. 38)

Diagramm 7: Minimum, Mittelwert und Maximum Fraunhofer 2011 bundesweit, Gruppen 1-10

 

Diagramm 8: Minimum, Mittelwert und Maximum Fraunhofer 2013 bundesweit, Gruppen 1-10

 

Diagramm 9: Minimum, Mittelwert und Maximum Fraunhofer 2015 bundesweit, Gruppen 1-10

 

3. Interpretation der Werte und Kurven

- Die Minimumwerte der Fraunhofer-Liste in den Regionen Hamburg und Bonn liegen, egal welche Mietwagengruppe (1, 3, 5 oder 7), weitgehend gleich (siehe Diagramme 1 - 6). Das dürfte der Realität eher nicht entsprechen und erscheint deshalb unglaubwürdig.

- Die Minimumwerte der Fraunhofer-Liste sinken bei steigender Mietwagengruppe ab (z.B. bundesweit 2015, Diagramm 9 über mehrere Gruppen).

- Ein Fahrzeug der Gruppe 8 für eine Woche (Minimum) gab es angeblich für lediglich ca. 50 Euro mehr, als für ein Fahrzeug der Gruppe 1 minimal zu zahlen gewesen sein soll.

- Die Maximumwerte der Fraunhofer-Liste in den Regionen Hamburg und Bonn sowie bundesweit sind sehr unregelmäßig. Zunächst liegen sie sehr niedrig und steigen in größeren Gruppen abrupt und extrem an. Teilweise fallen sie wieder unerklärlich ab (Fraunhofer 2013 und 2015 bundesweit, Diagramme 8 und 9).

- Eine ganz entscheidende Erkenntnis ist, dass die Minimumwerte der Schwacke-Liste ähnlich niedrig liegen wie die Minimumwerte der Fraunhofer-Liste. Im unteren Bereich der Bandbreite gibt es wenig Unterschiede zwischen Schwacke und Fraunhofer.

- Schwacke hat eine größere Bandbreite nach oben, das könnte unter anderem an der Einbeziehung derjenigen Vermieter liegen, die Fraunhofer ignoriert hat.

- Mittelwerte der Fraunhofer-Liste sinken trotz steigender Mietwagengruppe ab. Das kann man sogar im bundesweiten Durchschnitt feststellen (2013 und 2015, Diagramme 8 und 9).

- Die Mittelwerte der Fraunhofer-Liste liegen nahezu immer auffällig nahe - teilweise extrem nahe - an den Minimumwerten der Fraunhofer- Liste. Das ist aus allen Diagrammen zu erkennen, insbesondere aus Diagramm 8 und 9 (bundesweite Daten 2013 und 2015). Der Mittelwert liegt z.B. in Mietwagengruppe 5 in 2013 nur 77 Euro vom Minimum und dafür aber 364 Euro vom Maximum entfernt. Das ist nicht plausibel, weil es sich durch die gesamte Fraunhofer-Erhebung zieht und keine Stelle erkennbar ist, an der andersherum ein Mittelwert näher am Maximum liegt. Das könnte seine Ursache in der nicht näher bekannten Erhebungsmethode des Fraunhofer-Institutes haben.

- Die Mittelwerte der Schwacke-Liste liegen zum Teil innerhalb der Bandbreite der Fraunhofer-Liste. Wo sie über der Bandbreite der Fraunhofer-Liste liegen, hat das Fraunhofer-Maximum oft einen auffälligen Einbruch nach unten.

 

4. Erklärungsversuche

Die Vermutung

...

Betrachtung der Bandbreiten der Fraunhofer- und der Schwacke-Werte unter Einbeziehung realer Werte

Betrachtung der Bandbreiten der Fraunhofer- und der Schwacke-Werte unter Einbeziehung realer Werte

von Diplom-Kaufmann Michael Brabec, Berlin

 

1. Aufgabenstellung

Seit 2008 steht die Frage im Raum, wie es Fraunhofer gelingt, seine Werte, die tatsächlich recherchierte Preise sein sollen, so niedrig zu halten. Die Mittelwerte stehen in weiten Bereichen im Gegensatz zur Erhebung von Schwacke. Fraunhofer hat seine Erhebungsmethode der zumeist den Internetportalen weniger Anbieter entstammenden Preise bisher nicht ausreichend erklärt. Mit diesem Beitrag sollen aus zwei Regionen die Fraunhofer-Werte (Wochenpreise) zueinander und mit Schwacke-Werten in Beziehung gesetzt werden, um Widersprüche aufzudecken und relevante Fragen zu stellen.

 

2. Beispiele der Werte der Tabellen Schwacke und Fraunhofer mit jeweiliger grafischer Darstellung für Hamburg, Bonn und bundesweit 

Die Betrachtung der Werte für ...

Rechtssicherheit von Forderungsabtretungen weiter ein Thema

NUR FÜR MITGLIEDER

Es ist eigentlich kaum zu glauben: Auch 8 Jahre nach Einführung des Rechtsdienstleistungs-Gesetzes (RDG) spielt die Frage der rechtssicheren Abtretung von Schadenersatzforderungen des Geschädigten auf die Dienstleister, die die Leistung erbringen, vor dem Hintergrund des RDG weiterhin eine gewichtige Rolle. In ca. jedem zweiten Gerichtsverfahren wegen Mietwagenkosten geht es auch um die Frage, ob der Kläger aus abgetretenem Recht gegen den Versicherer vorgehen darf. Das zeigt eine aktuelle Auswertung der regelmäßig eingehenden Gerichtsentscheidungen. 

Die Ursache ist, dass Versicherer noch immer Auswirkungen des Gesetzes und die umfangreiche Rechtsprechung ignorieren. Die Versicherer wissen, dass die vom Bundesverband der Autovermieter entwickelten Abtretungsformulare den Anforderungen des RDG entsprechen. Denn hierzu liegt Rechtsprechung des BGH vor. Es scheint nicht sinnvoll, bei Gericht trotzdem dagegen zu argumentieren, aber die Versicherer tun es.

Das zeigt, dass ...

Ligges TU Dortmund: „Gutachten der Ermittlung des ,,Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland“ des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO.

NUR FÜR MITGLIEDER

Zum Gutachten der TU Dortmund zu Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland ... 

Neuere Entscheidungen wegen Direktvermittlung

In Bezug auf die Frage, ob dem Geschädigten nach einem Haftpflichtschaden vom Versicherer Zahlungen deshalb gekürzt werden können, weil der Versicherer ihm einen Ersatzwagen angeboten habe, sind neuere Entscheidungen ergangen.

Das Landgericht Aachen:

„Im Fall (…) musst sich der Geschädigte nicht auf die angebotene Direktvermittlung der Versicherung einlassen, denn ein Geschädigter, der ein Ersatzfahrzeug zum üblichen Normaltarif anmietet, verstößt grundsätzlich nicht gegen seine Schadenminderungspflicht. (…) ist nicht klar, was die Geschädigte hätte veranlassen müssen, um dieses Angebot anzunehmen.“

Das Amtsgericht Bonn:

„Es liegt auch kein Verstoß der Geschädigten (…) gegen ihre Schadenminderungspflicht (…) vor. Die Geschädigten müssen sich nämlich nur auf ein ohne weiteres zugängliches Angebot verweisen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2007 – VI ZR 254/05). (…) Die von der Beklagten (…) jeweils wiedergegebenen Angebote sind den Geschädigten jedoch gerade nicht ohne weiteres zugänglich gewesen, sondern stellen unstreitig gerade der Beklagten eingeräumte Sondertarife dar. Ohne die Vermittlung der Beklagten wären die Preise für die Geschädigten unstreitig nicht erhältlich gewesen. (…) Eine andere Betrachtung würde dem allgemeinen Grundsatz des Schadenersatzrechts widersprechen, dass der Geschädigte als Herr des Restitutionsgeschehens den Schaden grundsätzlich unter freier Wahl der ihm hierzu zur Verfügung stehenden Mittel beseitigen kann, ohne sich hierbei der Hilfe des Schädigers bedienen zu müssen (BGH, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09).“

Die Urteile werden so schell als möglich in unserer Datenbank veröffentlicht.

OLG Dresden ist von der Anwendbarkeit des Schwacke-Automietpreisspiegels überzeugt

NUR FÜR MITGLIEDER

Wie das Protokoll einer mündlichen Verhandlung zeigt, ist der für Ansprüche aus Verkehrsunfällen zuständige 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden auch nach einer Neubesetzung des Senates der Auffassung, dass Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vornehmlich anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels geschätzt werden können (Verfahren zum Aktenzeichen 7 U 1948/15, öffentliche Sitzung am 20.04.2016).

Eine vorherige Entscheidung eines anderen Senates anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer hat demzufolge nicht überzeugt.

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