Vermietung nach Unfall

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-16

Oberlandesgericht Köln 15 U 59/16 vom 10.11.2016

1. Die Berufung der beklagten Haftpflichtversicherung gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Bonn wird zurückgewiesen.
2. Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner ständigen Rechtsprechung zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer abzuweichen.
3. Entgegen der Auffassung der zahlungsverpflichteten Haftpflichtversicherung hat sie nicht schlüssig vorgetragen, dass den Geschädigten zum Zeitpunkt der Anmietung günstigere Tarife ohne Weiteres zugänglich gewesen sind.
4. Eine Beweiserhebung durch Zeugenaussage oder ein Sachverständigengutachten zur Zugänglichkeitsfrage sind nicht geboten.
5. Die hierzu vorgelegten und auf den Fall zugeschnittenen schriftlichen Auskünfte der Firma Enterprise reichen zum diesbezüglichen Nachweis nicht aus. Es fehlt an Angaben zur Frage der Einhaltung einer Vorbuchungsfrist, Vorfinanzierung durch Kreditkarte, Kaution, Kilometerregelungen und Preisen bei ungewisser Mietdauer.
6. Weiterhin bleibt unklar, ob das tatsächlich benötigte Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt auch verfügbar war und nicht nur ein Vertreter der Mietwagengruppe zur Verfügung gestanden habe.
7. Es besteht ein grundsätzlicher Anspruch zur Erstattung der Kosten einer Haftungsreduzierung ohne Selbstbeteiligung und das unabhängig von der bestehenden Versicherung des Geschädigtenfahrzeuges.

Zusammenfassung: Das OLG Köln bleibt auch vor dem Hintergrund der Versuche einiger Haftpflichtversicherer, Zugänglichkeit und Erforderlichkeit in der Mietwagenrechtsprechung zu verwischen, weiterhin bei seiner Mittelwert-Linie in der Mietwagenrechtsprechung. Per Zeugenbeweis der Firma Enterprise wird darzustellen versucht, dass zum Zeitpunkt der Anmietung andere vergleichbare und günstigere Fahrzeuge verfügbar waren. Das hat der Senat zurückgewiesen und damit begründet, dass die vorgelegten Aussagen mit der tatsächlichen Anmietung nicht vergleichbar gewesen sind.

Bedeutung für die Praxis: Die Vorlage von Gefälligkeitsschreiben des einen Autovermieters zur Abweisung der Mietwagenforderung eines anderen Autovermieters stellt eine neue Qualität der Mietwagenprozesse dar. Auf Anforderung des beklagten Haftpflichtversicherers äußert sich ein im Prozess nicht beteiligtes Unternehmen dahingehend, dass vergleichbare Fahrzeuge günstiger zu bekommen gewesen wären. Das Oberlandesgericht Köln sah das wie das Landgericht Bonn als unzureichend an, sowohl im Hinblick auf die Frage der erforderlichen Kosten (Listenstreit) und auch in Hinblick auf die Zugänglichkeit (Beweispflicht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif zugänglich gewesen ist). Darüber hinaus ist die Frage noch gar nicht beantwortet worden, was es denn bedeuten kann, zu behaupten und zu beweisen, es habe günstigere Angebote gegeben. Ein Mittelwert setzt immer voraus, dass es höhere und niedrigere Preise gibt. Das ist der (uneinheitliche) Markt. Damit kann weder ein Mittelwert einer Schätzgrundlage angegriffen noch die konkrete Zugänglichkeit bewiesen werden, denn hierfür ist vorauszusetzen, dass der Geschädigte vom Haftpflichtversicherer passende Mobilität zum Marktpreis angeboten bekommen hat.

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-16

Oberlandesgericht Köln 15 U 59/16 vom 10.11.2016

1. Die Berufung der beklagten Haftpflichtversicherung gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Bonn wird zurückgewiesen.
2. Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner ständigen Rechtsprechung zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer abzuweichen.
3. Entgegen der Auffassung der zahlungsverpflichteten Haftpflichtversicherung hat sie nicht schlüssig vorgetragen, dass den Geschädigten zum Zeitpunkt der Anmietung günstigere Tarife ohne Weiteres zugänglich gewesen sind.
4. Eine Beweiserhebung durch Zeugenaussage oder ein Sachverständigengutachten zur Zugänglichkeitsfrage sind nicht geboten.
5. Die hierzu vorgelegten und auf den Fall zugeschnittenen schriftlichen Auskünfte der Firma Enterprise reichen zum diesbezüglichen Nachweis nicht aus. Es fehlt an Angaben zur Frage der Einhaltung einer Vorbuchungsfrist, Vorfinanzierung durch Kreditkarte, Kaution, Kilometerregelungen und Preisen bei ungewisser Mietdauer.
6. Weiterhin bleibt unklar, ob das tatsächlich benötigte Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt auch verfügbar war und nicht nur ein Vertreter der Mietwagengruppe zur Verfügung gestanden habe.
7. Es besteht ein grundsätzlicher Anspruch zur Erstattung der Kosten einer Haftungsreduzierung ohne Selbstbeteiligung und das unabhängig von der bestehenden Versicherung des Geschädigtenfahrzeuges.

Zusammenfassung: Das OLG Köln bleibt auch vor dem Hintergrund der Versuche einiger Haftpflichtversicherer, Zugänglichkeit und Erforderlichkeit in der Mietwagenrechtsprechung zu verwischen, weiterhin bei seiner Mittelwert-Linie. Per Zeugenbeweis der Firma Enterprise wird darzustellen versucht, dass zum Zeitpunkt der Anmietung andere vergleichbare und günstigere Fahrzeuge verfügbar waren. Das hat der Senat zurückgewiesen und damit begründet, dass die vorgelegten Aussagen mit der tatsächlichen Anmietung nicht vergleichbar gewesen sind.

Bedeutung für die Praxis: Die Vorlage von Gefälligkeitsschreiben des einen Autovermieters zur Abweisung der Mietwagenforderung eines anderen Autovermieters stellt eine neue Qualität der Mietwagenprozesse dar. Auf Anforderung des beklagten Haftpflichtversicherers äußert sich ein im Prozess nicht beteiligtes Unternehmen dahingehend, dass vergleichbare Fahrzeuge günstiger zu bekommen gewesen wären. Das Oberlandesgericht Köln sah das wie das Landgericht Bonn als unzureichend an, sowohl im Hinblick auf die Frage der erforderlichen Kosten (Listenstreit) und auch in Hinblick auf die Zugänglichkeit (Beweispflicht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif zugänglich gewesen ist). Darüber hinaus ist die Frage noch gar nicht beantwortet worden, was es denn bedeuten kann, zu behaupten und zu beweisen, es habe günstigere Angebote gegeben. Ein Mittelwert setzt immer voraus, dass es höhere und niedrigere Preise gibt. Das ist der (uneinheitliche) Markt. Damit kann weder ein Mittelwert einer Schätzgrundlage angegriffen noch die konkrete Zugänglichkeit bewiesen werden, denn hierfür ist vorauszusetzen, dass der Geschädigte vom Haftpflichtversicherer passende Mobilität zum Marktpreis angeboten bekommen hat.

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Mietwagenkosten nach Unfall: Aktueller Stand der OLG-Rechtsprechung

NUR FÜR MITGLIEDER

Hiermit wollen wir eine Übersicht zur OLG-Rechtsprechung zur Verfügung stellen, da sich in letzter Zeit einige Oberlandesgerichte zur Schätzung von erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall geäußert haben.

Schwacke geeignete Schätzgrundlage, Vorzug vor Fraunhofer

OLG Naumburg (Urteil vom 15.06.2017, 9 U 3/17)

OLG Dresden

...

Mietwagenkosten nach Unfall: Aktueller Stand der OLG-Rechtsprechung

Hiermit wollen wir eine Übersicht zur OLG-Rechtsprechung zur Verfügung stellen, da sich in letzter Zeit einige Oberlandesgerichte zur Schätzung von erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall geäußert haben.

 

Schwacke geeignete Schätzgrundlage, Vorzug vor Fraunhofer

OLG Dresden (zuletzt Urteil vom 09.11.2016, 7 U 685/16 und Urteil vom 06.05.2015, 7 U 192/14)

OLG ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-16

Oberlandesgericht München 10 U 3766/14 vom 23.06.2016 (Beschluss)

1. Das Gericht beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss und ohne mündliche Verhandlung wegen mangelnder Aussichten zurückzuweisen.
2. Die Berufung ist offensichtlich unbegründet, da das Vorbringen der Beklagten das erstinstanzliche Urteil des Landgericht München II nicht zu Fall bringen kann.
3. Dem Senat ist es nicht verwehrt, auf der Grundlage erstinstanzlicher tatsächlicher Feststellungen weitere, das angefochtene Urteil rechtfertigende Erwägungen anzustellen.
4. Zur Schätzung eines angemessenen Normaltarifes im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung hat des Erstgericht rechtsfehlerfrei auf den Schwacke-Mietpreisspiegel abgestellt.
5. Die dagegen von der Beklagten vorgebrachten Beispiele für günstigere Angebote stellen keine konkreten Tatsachen dar, mit denen aufgezeigt wäre, dass sich angebliche Mängel der Schätzgrundlage auf den konkreten Fall in erheblichem Umfang ausgewirkt hätten.
6. Es bedurfte mangels Substanz des Beklagtenvortrages keines Sachverständigengutachtens, eine Ermittlung vom Amts wegen mittels Gutachterauftrag ist nicht angezeigt.
7. Kosten für Nebenleistungen bezüglich Navigationssystem, Autotelefon und Haftungsbefreiung sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Der für Verkehrsunfallsachen zuständige 10. Senat des Oberlandesgerichts München bestätigt ein Urteil des Landgerichts München II, welches zur Schätzung eines Mietwagen-Normaltarifes mit ausführlicher Begründung auf die Schwackeliste zurückgreift und die Methode der Fraunhoferliste kritisch hinterfragt.

Bedeutung für die Praxis: Der 10. Senat dieses Gerichtes hatte im Jahr 2008 als erstes Obergericht die Anwendbarkeit der Fraunhoferliste durchgewunken. Die seinerzeitige Begründung verwies lediglich auf die anonyme Erhebung und setzte sich mit - möglicherweise nicht vorgetragenen - Argumenten gegen die Fraunhoferliste nicht auseinander. Der aktuelle Beschluss nach § 522 ZPO bestätigt ausdrücklich das erstinstanzliche Urteil, dass sich weitergehend mit den Argumenten für und wider der Listen beschäftigt. So hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Fraunhoferwerte internetlastig sind und die Mittelwerte aus einem im Vergleich zur Schwackeliste groben Raster entstehen sowie die einwöchige Vorbuchungsfrist mit der Realität der Anmietung nach einem Unfall nicht in Einklang gebracht werden kann.

Hinweis: Das Verfahren ist abschlossen, da die Berufung zurückgenommen wurde.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-16

Oberlandesgericht München 10 U 3766/14 vom 23.06.2016 (Beschluss)

1. Das Gericht beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss und ohne mündliche Verhandlung wegen mangelnder Aussichten zurückzuweisen.
2. Die Berufung ist offensichtlich unbegründet, da das Vorbringen der Beklagten das erstinstanzliche Urteil des Landgericht München II nicht zu Fall bringen kann.
3. Dem Senat ist es nicht verwehrt, auf der Grundlage erstinstanzlicher tatsächlicher Feststellungen weitere, das angefochtene Urteil rechtfertigende Erwägungen anzustellen.
4. Zur Schätzung eines angemessenen Normaltarifes im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung hat des Erstgericht rechtsfehlerfrei auf den Schwacke-Mietpreisspiegel abgestellt.
5. Die dagegen von der Beklagten vorgebrachten Beispiele für günstigere Angebote stellen keine konkreten Tatsachen dar, mit denen aufgezeigt wäre, dass sich angebliche Mängel der Schätzgrundlage auf den konkreten Fall in erheblichem Umfang ausgewirkt hätten.
6. Es bedurfte mangels Substanz des Beklagtenvortrages keines Sachverständigengutachtens, eine Ermittlung vom Amts wegen mittels Gutachterauftrag ist nicht angezeigt.
7. Kosten für Nebenleistungen bezüglich Navigationssystem, Autotelefon und Haftungsbefreiung sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Der für Verkehrsunfallsachen zuständige 10. Senat des Oberlandesgerichts München bestätigt ein Urteil des Landgerichts München II, welches zur Schätzung eines Mietwagen-Normaltarifes mit ausführlicher Begründung auf die Schwackeliste zurückgreift und die Methode der Fraunhoferliste kritisch hinterfragt.

Bedeutung für die Praxis: Der 10. Senat dieses Gerichtes hatte im Jahr 2008 als erstes Obergericht die Anwendbarkeit der Fraunhoferliste durchgewunken. Die seinerzeitige Begründung verwies lediglich auf die anonyme Erhebung und setzte sich mit - möglicherweise nicht vorgetragenen - Argumenten gegen die Fraunhoferliste nicht auseinander. Der aktuelle Beschluss nach § 522 ZPO bestätigt ausdrücklich das erstinstanzliche Urteil, dass sich weitergehend mit den Argumenten für und wider der Listen beschäftigt. So hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Fraunhoferwerte internetlastig sind und die Mittelwerte aus einem im Vergleich zur Schwackeliste groben Raster entstehen sowie die einwöchige Vorbuchungsfrist mit der Realität der Anmietung nach einem Unfall nicht in Einklang gebracht werden kann.

Hinweis: Das Verfahren ist abschlossen, da die Berufung zurückgenommen wurde.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-16

Oberlandesgericht Dresden 7 U 685/16 vom 09.11.2016

1. Der Schwacke-Automietpreisspiegel kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Schätzgrundlage herangezogen werden.
2. Die speziellen, fallbezogenen Einwendungen der Beklagten gegen die Schwacke-Anwendung greifen nicht durch.
3. Die Angebote sind mit der Anmietsituation nicht vergleichbar und können deshalb nicht aufzeigen, dass sich etwaige Mängel der Liste auf den konkreten Fall in erheblichem Umfang auswirken.
4. Den Beispielen ist nicht zu entnehmen, ob für den angegebenen Preis die Mietdauer offen bleiben, sie unproblematisch verlängert oder verkürzt werden kann.
5. Die Möglichkeiten und Kosten der Inanspruchnahme am Ort des Mobilitätsbedarfs sind nicht ersichtlich.
6. Eine Anwendung von ACRISS-Mietwagenklassen ist rechtsfehlerhaft.
7. Eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten oblag den Geschädigten nicht, da die vereinbarten Preise nicht deutlich überhöht gewesen sind.
8. Kosten für Nebenleistungen wie Winterreifen, Haftungsreduzierung und Zweitfahrer sind zu erstatten, wenn erforderlich und angefallen.

Zusammenfassung: Der Berufung der Klägerin wird teilweise stattgegeben und weiterer Schadenersatz wegen Mietwagenkosten zugesprochen. Das Oberlandesgericht wendet die Schwackeliste an und weist den Vorwurf der Verletzung einer Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen zurück.

Bedeutung für die Praxis: Der siebte Senat des OLG Dresden bleibt bei seiner nachvollziehbar begründeten Mietwagen-Rechtsprechung, die aus drei Bausteinen besteht: Anwendung der Schwackeliste, Erkundigungspflicht nur wenn sich Bedenken wegen eines hohen Mietpreises ergeben müssen und Erstattung der Kosten für Nebenleistungen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-16

Oberlandesgericht Dresden 7 U 685/16 vom 09.11.2016

1. Der Schwacke-Automietpreisspiegel kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Schätzgrundlage herangezogen werden.
2. Die speziellen, fallbezogenen Einwendungen der Beklagten gegen die Schwacke-Anwendung greifen nicht durch.
3. Die Angebote sind mit der Anmietsituation nicht vergleichbar und können deshalb nicht aufzeigen, dass sich etwaige Mängel der Liste auf den konkreten Fall in erheblichem Umfang auswirken.
4. Den Beispielen ist nicht zu entnehmen, ob für den angegebenen Preis die Mietdauer offen bleiben, sie unproblematisch verlängert oder verkürzt werden kann.
5. Die Möglichkeiten und Kosten der Inanspruchnahme am Ort des Mobilitätsbedarfs sind nicht ersichtlich.
6. Eine Anwendung von ACRISS-Mietwagenklassen ist rechtsfehlerhaft.
7. Eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten oblag den Geschädigten nicht, da die vereinbarten Preise nicht deutlich überhöht gewesen sind.
8. Kosten für Nebenleistungen wie Winterreifen, Haftungsreduzierung und Zweitfahrer sind zu erstatten, wenn erforderlich und angefallen.

Zusammenfassung: Der Berufung der Klägerin wird teilweise stattgegeben und weiterer Schadenersatz wegen Mietwagenkosten zugesprochen. Das Oberlandesgericht wendet die Schwackeliste an und weist den Vorwurf der Verletzung einer Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen zurück.

Bedeutung für die Praxis: Der siebte Senat des OLG Dresden bleibt bei seiner nachvollziehbar begründeten Mietwagen-Rechtsprechung, die aus drei Bausteinen besteht: Anwendung der Schwackeliste, Erkundigungspflicht nur wenn sich Bedenken wegen eines hohen Mietpreises ergeben müssen und Erstattung der Kosten für Nebenleistungen.

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OLG München pro Schwacke

NUR FÜR MITGLIEDER

Das OLG München sprach im Jahr 2008 als erstes Oberlandesgericht ein Urteil, in dem die Fraunhoferliste als für die Mietwagenkostenschätzung verwendbar angesehen wurde. Eine nachvollziehbare Begründung gab es nicht. Die Autovermieter habe das Verfahren und sein Ergebnis bis heute nicht verstanden.

Umso erfreulicher ist die Tatsache, dass derselbe 10. Senat des Gerichtes nun in einem Verfahren festgestellt hat, dass

– das Erstgericht mit Schwacke schätzen konnte und hiergegen die Berufung zurückzuweisen ist

– die Argumente der Haftpflichtversicherung pro Fraunhofer und gegen Schwacke untauglich sind

– die angeführten Mietwagenbeispiele nicht die konkret erbrachte Leistung betreffen oder aus einem anderen Ort oder einer anderen Zeit stammen und damit ein untaugliches Argument sind.

Im Ergebnis bestätigt das OLG München die Rechtmäßigkeit der Anwendung der Schwackeliste zur Beurteilung der Angemessenheit von Mietwagenkosten.

OLG München, Az. 10 U 3766/14 vom 23.06.2016, Beschluss nach § 522 ZPO (weitere Informationen und Urteil im internen Bereich für Mitglieder)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-16

Oberlandesgericht Köln 15 U 27/16 vom 14.07.2016

1. Das Berufungsgericht schätzt erstattungsfähige Mietwagenkosten weiterhin anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
2. Auf den Normaltarif ist für erforderliche unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters ein Aufschlag von 20 Prozent zu erheben.
3. Kosten für gesondert abgerechnete Zusatzleistungen wie Haftungsreduzierung, Zusatzfahrergebühr und Winterreifen sind ebenso zu erstatten.

Zusammenfassung: Der für Mietwagenfälle zuständige Senat des OLG Köln sieht trotz erheblicher Angriffe durch die beklagte Haftpflichtversicherung keinen Anlass, seine Rechtsprechung zur Schätzung des Normaltarifes in Frage zu stellen.

Bedeutung für die Praxis: Das OLG Köln bleibt wie in mehreren seit 2013 ergangenen Entscheidungen bei seiner Mittelwertlinie und weist alle Argumente der Beklagten zurück, die meint, eine Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten könne lediglich anhand der Fraunhoferliste erfolgen. Das Gericht verweist darauf, dass die Heranziehung beider Listen aus ebendiesem Grunde erfolgt, dass beide Seiten aufgezeigt haben, dass die jeweils abgelehnte Liste mit Mängeln behaftet sei. Zudem habe der BGH diese Variante bestätigt und die Beklagte keine konkreten Argumente vorgebracht. Für einen Aufschlag auf den Normaltarif wird die mangelnde Möglichkeit der Vorfinanzierung durch den Geschädigten als ausreichende Begründung angesehen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-16

Oberlandesgericht Köln 15 U 27/16 vom 14.07.2016

1. Das Berufungsgericht schätzt erstattungsfähige Mietwagenkosten weiterhin anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
2. Auf den Normaltarif ist für erforderliche unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters ein Aufschlag von 20 Prozent zu erheben.
3. Kosten für gesondert abgerechnete Zusatzleistungen wie Haftungsreduzierung, Zusatzfahrergebühr und Winterreifen sind ebenso zu erstatten.

Zusammenfassung: Der für Mietwagenfälle zuständige Senat des OLG Köln sieht trotz erheblicher Angriffe durch die beklagte Haftpflichtversicherung keinen Anlass, seine Rechtsprechung zur Schätzung des Normaltarifes in Frage zu stellen.

Bedeutung für die Praxis: Das OLG Köln bleibt wie in mehreren seit 2013 ergangenen Entscheidungen bei seiner Mittelwertlinie und weist alle Argumente der Beklagten zurück, die meint, eine Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten könne lediglich anhand der Fraunhoferliste erfolgen. Das Gericht verweist darauf, dass die Heranziehung beider Listen aus ebendiesem Grunde erfolgt, dass beide Seiten aufgezeigt haben, dass die jeweils abgelehnte Liste mit Mängeln behaftet sei. Zudem habe der BGH diese Variante bestätigt und die Beklagte keine konkreten Argumente vorgebracht. Für einen Aufschlag auf den Normaltarif wird die mangelnde Möglichkeit der Vorfinanzierung durch den Geschädigten als ausreichende Begründung angesehen.

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Gerichte: Gutachten sind keine Lösung im Mietwagenprozess

NUR FÜR MITGLIEDER

Gleich zwei aktuellen Entscheidungen ist zu entnehmen, dass die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage der angemessenen Mietwagenkosten unergiebig ist und keine Stütze für die gerichtliche Entscheidung darstellt.

Das Landgericht Hannover schreibt in sein Urteil:

„Da die Marktverhältnisse zum Zeitpunkt der Anmietung des Kraftfahrzeuges im Prozess nicht rekonstruiert werden können, ist es Aufgabe des Gerichtes, den ersatzfähigen Schadensbetrag nach § 287 ZPO zu schätzen.“ (LG Hannover, 16 O 256/15 vom 02.09.2016)

Das Amtsgericht Böblingen hatte einen Sachverständigen beauftragt, die relevanten Vermieter und den Marktpreis zu ermitteln. Das Gericht kann keine Umfrageergebnisse in seine Urteilsfindung einbeziehen, da der Sachverständige selbst aussagt, ein mit der konkreten Leistung vergleichbarer Marktpreis sei – so seine Rechercheergebnisse – über ihn nicht zu erhalten.

„Zwar wurde dem Sachverständigen … aufgegeben, den ortsüblichen Mietpreis für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges durch eigene Abfragen bei den regionalen Mietwagenunternehmen zu erfragen. (…) Bei der telefonischen Befragung der 4 großen Mietwagenanbieter wurde dem Sachverständigen keine Auskunft erteilt. … konnte dem Sachverständigen zu folge kein repräsentatives Umfrageergebnis ermittelt werden.“ (AG Böblingen, 20 C 83/16 vom 26.10.2016)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-16

Amtsgericht Bonn 113 C 318/15 vom 14.06.2016

1. Zur Schätzung des Normaltarifes für Mietwagenkosten wendet das Gericht entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung die Mittelwert-Methode an.
2. Ein unfallbedingter Aufschlag ist zu erstatten, sofern der Vermieter Leistungen zu erbringen hatte, die durch die Besonderheiten der Vermietung nach einem Unfall erforderlich gewesen sind.
3. Anerkannte diesbezügliche Besonderheiten sind das Forderungsausfallrisiko wegen Haftungsquote, offene Mietzeit, Vorfinanzierung, Eilbedüftigkeit, ein Mehr an Verwaltung und Zinsverluste.
4. Den Geschädigten ist kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht aufgrund ignorierter Mietwagenangebote des eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherers vorzuwerfen.
5. Direktvermittlungsangebote müssen konkret auf Zeitpunkt und Ort der Anmietung bezogen sein und dürfen nicht aus einem Sondermarkt wie dem Internet stammen.
6. Diese Angebote sind auch nur dann beachtlich, wenn ein konkretes und vergleichbares Fahrzeug angeboten wird und nicht nur ein Beispielfahrzeug. Die Kosten von erforderlichen Zusatzleistungen müssen angegeben sein. Das Angebot muss für den Geschädigten konkret verfügbar sein.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn wendet zur Schätzung von Mietwagenkosten nach § 287 ZPO die Mittelwertmethode an. Einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht der Geschädigten sieht das Gericht in allen Fällen nicht und begründet das ausführlich.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht in Bonn interpretiert die Angebote des Haftpflichtversicherers an die Geschädigten als Formularschreiben, hinter denen keine konkreten Angebote stehen. Die Anforderungen an konkrete Angebote, wenn sie den Geschädigten binden sollen, werden umfassend beschrieben.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-16

Amtsgericht Bonn 113 C 318/15 vom 14.06.2016

1. Zur Schätzung des Normaltarifes für Mietwagenkosten wendet das Gericht entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung die Mittelwert-Methode an.
2. Ein unfallbedingter Aufschlag ist zu erstatten, sofern der Vermieter Leistungen zu erbringen hatte, die durch die Besonderheiten der Vermietung nach einem Unfall erforderlich gewesen sind.
3. Anerkannte diesbezügliche Besonderheiten sind das Forderungsausfallrisiko wegen Haftungsquote, offene Mietzeit, Vorfinanzierung, Eilbedüftigkeit, ein Mehr an Verwaltung und Zinsverluste.
4. Den Geschädigten ist kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht aufgrund ignorierter Mietwagenangebote des eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherers vorzuwerfen.
5. Direktvermittlungsangebote müssen konkret auf Zeitpunkt und Ort der Anmietung bezogen sein und dürfen nicht aus einem Sondermarkt wie dem Internet stammen.
6. Diese Angebote sind auch nur dann beachtlich, wenn ein konkretes und vergleichbares Fahrzeug angeboten wird und nicht nur ein Beispielfahrzeug. Die Kosten von erforderlichen Zusatzleistungen müssen angegeben sein. Das Angebot muss für den Geschädigten konkret verfügbar sein.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn wendet zur Schätzung von Mietwagenkosten nach § 287 ZPO die Mittelwertmethode an. Einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht der Geschädigten sieht das Gericht in allen Fällen nicht und begründet das ausführlich.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht in Bonn interpretiert die Angebote des Haftpflichtversicherers an die Geschädigten als Formularschreiben, hinter denen keine konkreten Angebote stehen. Die Anforderungen an konkrete Angebote, wenn sie den Geschädigten binden sollen, werden umfassend beschrieben.

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Liste der Urteile September/Oktober 2016

NUR FÜR MITGLIEDER

Urteile September / Oktober 2016

AG Aachen

112 C 294/15

18.08.2016

Mittelwert

AG Bonn

114 C 298/16

06.10.2016

Mittelwert

AG Frankfurt am Main

31 C 817/16

24.08.2016

S+ / F-

LG Stuttgart

5 S 146/15

17.12.2015

S+ / F-

LG Dresden

3 S 207/15

30.08.2016

S+ / F- / kein MW

LG Dresden

3 S 59/15

30.08.2015

S+ / F- / kein MW

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-16

Amtsgericht Köln 266 C 30/16 vom 23.05.2016

1. Bedenken gegen die Anwendung der Schwackeliste sind unbegründet, denn Schwacke zeigt in Bezug auf seine Erhebungsmethode transparent auf, dass öffentlich verfügbare Preislisten verwendet wurden, deren Werte auch intensiv geprüft worden sind.
2. Ein Vortrag und ein diesbezüglicher Beweisantritt der Bekagten fehlen hier, dass der Geschädigte bei konkret benannten anderen Anbietern eine vergleichbare Leistung erheblich günstiger erhalten hätte.
3. Geschädigte müssen nach einem Unfall keine Marktrecherche im Internet oder per Telefon betreiben.
4. Der Verweis auf eine andere Preisliste begründet keinen Zweifel an der Schwackeliste.
5. Internetangebote sind für diese Diskussion nicht relevant, da die Mietbedingungen mit den konkreten Gegebenheiten der hier diskutierten Ersatzanmietung nicht vergleichbar sind (Vorbuchung, Mietdauer, Kreditkarte/Vorfinanzierung, Kaution).
6. Aus zwei vermeintlich falschen Erhebungen lässt sich auch per Verrechnung keine anwendbare Schätzgrundlage konstruieren, weshalb die Mittelwertbildung aus Schwacke und Fraunhofer abzulehnen ist.
7. Die vorgelegten Internetangebote sind ebenso als konkreter Sachvortrag ungeeignet, da deren Bedingungen und konkrete Rahmenbedingungen unpassend oder nicht bekannt sind.
8. Im Übrigen kann ein einzelnes Angebot nicht das Ergebnis einer Schätzgrundlage erschüttern.

Zusammenfassung:  Das Amtsgericht Köln wendet weiterhin die Schwackeliste an. Mit überzeugender, sehr ausführlicher und lesenswerter Begründung werden alle Versuche der Beklagten zurückgewiesen, die Anwendbarkeit der Schätzgrundlage zu erschüttern.

Bedeutung für die Praxis: Die Begründung der Anwendung der Schwackeliste zeigt viele überzeugende Argumente auf, die man nicht so häufig liest, denen aber eine große Überzeugungskraft zuzuschreiben ist. Da ist zunächst der intensive Blick auf die Schwacke-Methode und der mehrmalige Hinweis, dass der BGH diese Methode gesehen und positiv bewertet hat. Daneben verweist das Gericht darauf, dass Schwacke die verwendeten Werte intensiv geprüft hat, um eventuellen Manipulationen zu begegnen. Und schließlich verweist das Gericht darauf, dass sämtliche Aussagen zu unerklärlichen Preissteigerungen und Preisüberhöhungen nicht nachvollziehbar sind. Neben dem Blick auf die Schwackeliste diskutiert das Gericht die Argumente der Beklagten sehr intensiv. Die bekannten allgemeinen Kritikpunkte an der Fraunhoferliste werden verwendet. Zu vorgelegten Internetscreenshots weist das Gericht auf deren Nichtvergleichbarkeit hin und begründet das konkret. Bemerkenswert ist die Erkenntnis, dass auch ein Angebot, dessen Bedingungen auf den Fall passen würden (Zeitpunkt, Anmietort, Leistungsumfang), ja nur ein einzelnes Mietwagenangebot eines einzigen Anbieters ist und es deshalb alleine keinesfalls geeignet ist, eine Liste mit einer Menge von Angeboten und Preisen und den daraus gebildeten Mittelwert zu erschüttern.

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-16

Amtsgericht Köln 266 C 30/16 vom 23.05.2016

1. Bedenken gegen die Anwendung der Schwackeliste sind unbegründet, denn Schwacke zeigt in Bezug auf seine Erhebungsmethode transparent auf, dass öffentlich verfügbare Preislisten verwendet wurden, deren Werte auch intensiv geprüft worden sind.
2. Ein Vortrag und ein diesbezüglicher Beweisantritt der Bekagten fehlen hier, dass der Geschädigte bei konkret benannten anderen Anbietern eine vergleichbare Leistung erheblich günstiger erhalten hätte.
3. Geschädigte müssen nach einem Unfall keine Marktrecherche im Internet oder per Telefon betreiben.
4. Der Verweis auf eine andere Preisliste begründet keinen Zweifel an der Schwackeliste.
5. Internetangebote sind für diese Diskussion nicht relevant, da die Mietbedingungen mit den konkreten Gegebenheiten der hier diskutierten Ersatzanmietung nicht vergleichbar sind (Vorbuchung, Mietdauer, Kreditkarte/Vorfinanzierung, Kaution).
6. Aus zwei vermeintlich falschen Erhebungen lässt sich auch per Verrechnung keine anwendbare Schätzgrundlage konstruieren, weshalb die Mittelwertbildung aus Schwacke und Fraunhofer abzulehnen ist.
7. Die vorgelegten Internetangebote sind ebenso als konkreter Sachvortrag ungeeignet, da deren Bedingungen und konkrete Rahmenbedingungen unpassend oder nicht bekannt sind.
8. Im Übrigen kann ein einzelnes Angebot nicht das Ergebnis einer Schätzgrundlage erschüttern.

Zusammenfassung:  Das Amtsgericht Köln wendet weiterhin die Schwackeliste an. Mit überzeugender, sehr ausführlicher und lesenswerter Begründung werden alle Versuche der Beklagten zurückgewiesen, die Anwendbarkeit der Schätzgrundlage zu erschüttern.

Bedeutung für die Praxis: Die Begründung der Anwendung der Schwackeliste zeigt viele überzeugende Argumente auf, die man nicht so häufig liest, denen aber eine große Überzeugungskraft zuzuschreiben ist. Da ist zunächst der intensive Blick auf die Schwacke-Methode und der mehrmalige Hinweis, dass der BGH diese Methode gesehen und positiv bewertet hat. Daneben verweist das Gericht darauf, dass Schwacke die verwendeten Werte intensiv geprüft hat, um eventuellen Manipulationen zu begegnen. Und schließlich verweist das Gericht darauf, dass sämtliche Aussagen zu unerklärlichen Preissteigerungen und Preisüberhöhungen nicht nachvollziehbar sind. Neben dem Blick auf die Schwackeliste diskutiert das Gericht die Argumente der Beklagten sehr intensiv. Die bekannten allgemeinen Kritikpunkte an der Fraunhoferliste werden verwendet. Zu vorgelegten Internetscreenshots weist das Gericht auf deren Nichtvergleichbarkeit hin und begründet das konkret. Bemerkenswert ist die Erkenntnis, dass auch ein Angebot, dessen Bedingungen auf den Fall passen würden (Zeitpunkt, Anmietort, Leistungsumfang), ja nur ein einzelnes Mietwagenangebot eines einzigen Anbieters ist und es deshalb alleine keinesfalls geeignet ist, eine Liste mit einer Menge von Angeboten und Preisen und den daraus gebildeten Mittelwert zu erschüttern.

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-16

Landgericht Bonn 8 S 141/16 vom 31.08.2016

1. Der Geschädigte muss sich nicht auf die Mietwagenvermittlung durch die Beklagte einlassen.
2. Zwar kann das Angebot des Haftpflichtversicherers beachtlich sein, jedoch muss es sich neben der tatsächlichen Erreichbarkeit des Angebotes auch um ein für den Geschädigten zumutbares Angebot handeln.
3. Ob ein Telefonat geeignet ist, ein Angebot zu unterbreiten, kann dahinstehen.
4. Für einen Geschädigten ist es unzumutbar, sich auf die telefonischen Zusage der Versicherung verlassen zu müssen, sie würde im Schadensfall die Selbstbeteiligung übernehmen.
5. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob das Angebot in Bezug auf Zeitpunkt, Zahlungsbedingungen und Anmietdauer vergleichbar war.

Zusammenfassung: Die Berufungskammer des Landgericht Bonn sieht keine Verletzung der Schadenminderungspflicht, wenn der Geschädigte ein nicht vergleichbares Angebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers ablehnt und einen anderen Mietwagen zu einem höheren Preis anmietet.

Bedeutung für die Praxis:  Das Risiko, die Selbstbeteiligung später im Falle eines Schadens an dem Mietwagen zunächst wiederum gegen die Versicherung geltend machen zu müssen, macht das Angebot für den Geschädigten unzumutbar. Bereits diese zum Zeitpunkt des Angebotes unbeantwortete Frage aus dem Bereich der Nebenkosten erscheint ausreichend, das Direktvermittlungsangebot als unzumutbar abzulehnen und ein Ersatzfahrzeug zu Marktpreisen anzumieten.

Zum Beschluss...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-16

Landgericht Bonn 8 S 141/16 vom 31.08.2016

1. Der Geschädigte muss sich nicht auf die Mietwagenvermittlung durch die Beklagte einlassen.
2. Zwar kann das Angebot des Haftpflichtversicherers beachtlich sein, jedoch muss es sich neben der tatsächlichen Erreichbarkeit des Angebotes auch um ein für den Geschädigten zumutbares Angebot handeln.
3. Ob ein Telefonat geeignet ist, ein Angebot zu unterbreiten, kann dahinstehen.
4. Für einen Geschädigten ist es unzumutbar, sich auf die telefonischen Zusage der Versicherung verlassen zu müssen, sie würde im Schadensfall die Selbstbeteiligung übernehmen.
5. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob das Angebot in Bezug auf Zeitpunkt, Zahlungsbedingungen und Anmietdauer vergleichbar war.

Zusammenfassung: Die Berufungskammer des Landgericht Bonn sieht keine Verletzung der Schadenminderungspflicht, wenn der Geschädigte ein nicht vergleichbares Angebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers ablehnt und einen anderen Mietwagen zu einem höheren Preis anmietet.

Bedeutung für die Praxis:  Das Risiko, die Selbstbeteiligung später im Falle eines Schadens an dem Mietwagen zunächst wiederum gegen die Versicherung geltend machen zu müssen, macht das Angebot für den Geschädigten unzumutbar. Bereits diese zum Zeitpunkt des Angebotes unbeantwortete Frage aus dem Bereich der Nebenkosten erscheint ausreichend, das Direktvermittlungsangebot als unzumutbar abzulehnen und ein Ersatzfahrzeug zu Marktpreisen anzumieten.

Zum Beschluss...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-16

 

Landgericht Zwickau 6 S 5/16 vom 23.09.2016 

1. Dass sich die Beklagte auf die Fraunhoferliste bezieht, lässt nicht den Schluss zu, dass die Schwackeliste 2013 ungeeignet sei.
2. Die Fraunhoferliste begegnet Mängeln.
3. Durch die Beklagte vorgelegte Alternativangebote aus dem Internet und das Beweisangebot, dass diese Angebote zum Zeitpunkt der Anmietung verfügbar waren, erschüttert nicht die Anwendbarkeit der Schwackeliste.
4. Internetangebote entstammen einem Sondermarkt, dem wegen der nötigen Vorreservierungszeit und feststehenden Mietdauer die Vergleichbarkeit zum Fall fehlt.
5. Das Beweisangebot Sachverständigengutachten ist ungeeignet für die Beantwortung der Frage, ob dem Geschädigten günstigere Angebote zugänglich gewesen sind. Vorgelegte Gutachten anderer Verfahren sind nicht auf den Fall bezogen und damit irrelvant, da mit ihnen nicht aufgezeigt werden kann, wie sich geltend gemachte Mängel konkret auf den Fall auswirken.

Zusammenfassung: Das Landgericht Zwickau wendet zur Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall den Schwackeliste-Automietpreisspiegel an. Die Fraunhoferliste ist nicht geeignet, Internetangebote entstammen einem Sondermarkt und sind nicht vergleichbar.

Bedeutung für die Praxis: Die Berufungskammer des Landgericht Zwickau orientiert sich am OLG Dresden. Einen Geschädigten trifft eine Erkundigungspflicht lediglich dann, wenn sich ihm Bedenken aufgrund eines erheblichen oder auffällig hohen Abweichens des angebotenen Preises vom Normaltarif aufdrängen müssen. Bei Forderungen im Bereich der Schwackewerte ist das nicht anzunehmen. Die vorgelegten Internetangebote sind nicht mit dem Fall vergleichbar, da dort eine Vorbuchungsfrist unterstellt wird und ein fixer Zeitpunkt zur Fahrzeugrückgabe zu vereinbaren ist.

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-16

 

Landgericht Zwickau 6 S 5/16 vom 23.09.2016 

1. Dass sich die Beklagte auf die Fraunhoferliste bezieht, lässt nicht den Schluss zu, dass die Schwackeliste 2013 ungeeignet sei.
2. Die Fraunhoferliste begegnet Mängeln.
3. Durch die Beklagte vorgelegte Alternativangebote aus dem Internet und das Beweisangebot, dass diese Angebote zum Zeitpunkt der Anmietung verfügbar waren, erschüttert nicht die Anwendbarkeit der Schwackeliste.
4. Internetangebote entstammen einem Sondermarkt, dem wegen der nötigen Vorreservierungszeit und feststehenden Mietdauer die Vergleichbarkeit zum Fall fehlt.
5. Das Beweisangebot Sachverständigengutachten ist ungeeignet für die Beantwortung der Frage, ob dem Geschädigten günstigere Angebote zugänglich gewesen sind. Vorgelegte Gutachten anderer Verfahren sind nicht auf den Fall bezogen und damit irrelvant, da mit ihnen nicht aufgezeigt werden kann, wie sich geltend gemachte Mängel konkret auf den Fall auswirken.

Zusammenfassung: Das Landgericht Zwickau wendet zur Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall den Schwackeliste-Automietpreisspiegel an. Die Fraunhoferliste ist nicht geeignet, Internetangebote entstammen einem Sondermarkt und sind nicht vergleichbar.

Bedeutung für die Praxis: Die Berufungskammer des Landgericht Zwickau orientiert sich am OLG Dresden. Einen Geschädigten trifft eine Erkundigungspflicht lediglich dann, wenn sich ihm Bedenken aufgrund eines erheblichen oder auffällig hohen Abweichens des angebotenen Preises vom Normaltarif aufdrängen müssen. Bei Forderungen im Bereich der Schwackewerte ist das nicht anzunehmen. Die vorgelegten Internetangebote sind nicht mit dem Fall vergleichbar, da dort eine Vorbuchungsfrist unterstellt wird und ein fixer Zeitpunkt zur Fahrzeugrückgabe zu vereinbaren ist.

Zum Urteil...

Die Innenraumveränderung beim Mietwagen

NUR FÜR MITGLIEDER

von Rechtsanwältin Nicole Vater, Regensburg


Bringt der Mieter oder ein Dritter das Mietfahrzeug zurück und wird ein verschmutzter oder sogar beschädigter Innenraum des Fahrzeugs bemerkt, stellt sich die Frage, wie damit umzugehen ist. Hätte das Fahrzeug gereinigt werden müssen? Wer haftet? Und für was wird Ersatz geschuldet?

Mietvertragliche Reinigungspflicht

Ist in den Vermietbedingungen, wie meist, ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40-16

Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße 6 C 83/16 vom 01.09.2016

1. Der Klägerin werden aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten aus einem Unfallereignis aus 2013 vollständig zugesprochen.
2. In Übereinstimmung mit der zuständigen Berufungskammer wendet das Gericht den Schwackeliste-Automietpreisspiegel zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten an.
3. Ein Verweis auf andere Schätzgrundlagen wie Sachverständigengutachten oder die Fraunhoferliste ist unbehelflich.
4. Die beklagte Haftpflichtversicherung hat keine fallbezogenen Tatsachen aufgezeigt, inwieweit sich von ihr behauptete Mängel der Schwackeliste erheblich auf den konkreten Fall auswirken sollen. Vorgelegte Online-Angebote sind nicht vergleichbar, da deren Verfügbarkeit nicht geklärt ist und ein festes Rückgabedatum anzugeben wäre.
5. Die Kosten für Nebenleistungen wie Zustellen und Abholen sowie für eine Haftungsreduzierung sind ebenso zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht beruft sich zur Schätzung von Mietwagenkosten auf die Schwackeliste und weist die dagegen gerichteten Angriffe mittels Fraunhofer, Sachverständigengutachten und Online-Angeboten zurück.

Bedeutung für die Praxis: Die Anwendung der Schwackeliste beruht auf einer eindeutigen Begründung. Die Argumente der Beklagten erschüttern die Anwendbarkeit der Liste nicht. Das Aufzeigen günstigerer Online-Angebote beachtet deren Verfügbarkeit zum Anmietzeitpunkt nicht, außerdem ist bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit die Frage des festgelegten Anmietungs-Endes zu berücksichtigen.

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40-16

Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße 6 C 83/16 vom 01.09.2016

1. Der Klägerin werden aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten aus einem Unfallereignis aus 2013 vollständig zugesprochen.
2. In Übereinstimmung mit der zuständigen Berufungskammer wendet das Gericht den Schwackeliste-Automietpreisspiegel zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten an.
3. Ein Verweis auf andere Schätzgrundlagen wie Sachverständigengutachten oder die Fraunhoferliste ist unbehelflich.
4. Die beklagte Haftpflichtversicherung hat keine fallbezogenen Tatsachen aufgezeigt, inwieweit sich von ihr behauptete Mängel der Schwackeliste erheblich auf den konkreten Fall auswirken sollen. Vorgelegte Online-Angebote sind nicht vergleichbar, da deren Verfügbarkeit nicht geklärt ist und ein festes Rückgabedatum anzugeben wäre.
5. Die Kosten für Nebenleistungen wie Zustellen und Abholen sowie für eine Haftungsreduzierung sind ebenso zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht beruft sich zur Schätzung von MIetwagenkosten auf die Schwackeliste und weist die dagegen gerichteten Anrgiffe mittels Fraunhofer, Sachverständigengutachten und Online-Angeboten zurück.

Bedeutung für die Praxis: Die Anwendung der Schwackeliste beruht auf einer eindeutigen Begründung. Die Argumente der Beklagten erschüttern die Anwendbarkeit der Liste nicht. Das Aufzeigen günstigerer Online-Angeboten beachtet deren Verfügbarkeit zum Anmietzeitpunkt nicht, außerdem ist bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit die Frage des festgelegten Anmietungs-Endes zu berücksichtigen.

Zum Urteil...

Mietwagenkostenerstattung und der Vorwurf des Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht: Diverse Einzelfälle

von Rechtsanwalt Joachim Otting, Hünxe

Außerhalb der Tariffrage gibt es rund um die Mietwagenkosten immer wieder die Behauptung des Versicherers, der Geschädigte habe gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen. Einige Einzelfälle, die die Gerichte beschäftigt haben und die sich stets so wiederholen können, sind im Folgenden dargestellt.

Reparaturdauer nur ein Tag

Die Unfallschadenreparatur dauerte, und das war ...

Direktvermittlung und Preisvorgabe: Mietwagen-Angebote des Haftpflichtversicherers

NUR FÜR MITGLIEDER

von Michael Brabec, Berlin

Der Bundesgerichtshof hat am 26.04.2016 zur Direktvermittlung entschieden (Az. VI ZR 563/15). In diesem Verfahren ging es zunächst am Amts- und am Landgericht Nürnberg um die Frage, ob der Geschädigte gegen seine Verpflichtung zur Schadenminderung verstoßen habe, weil er ein telefonisches Angebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers ignorierte und zu höheren Kosten einen Ersatzwagen anmietete. Der BGH hat entschieden, dass in diesem Fall die Annahme des Angebots zumutbar war und deshalb die geforderten Schadenkosten hinsichtlich des Mietwagens nicht höher sein können, als die Kosten des ausgeschlagenen Angebotes.

Die Leitsätze lauten:

a)     Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres“ zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (im Anschluss an Senatsurteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, aaO. Rn. 12).

b)     In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein.

Der Ausgangspunkt war dabei klar:

Insofern feststeht, dass der Geschädigte in seiner konkreten Situation nach einem Unfall auf ein niedrigeres vergleichbares Preisangebot ohne Weiteres zurückgreifen kann, ist er – was die Höhe der Schadenersatzforderung angeht – später an diesen Preis gebunden und kann vom eintrittspflichtigen Versicherer nicht mehr erhalten.

Der Knackpunkt in solchen Fällen ist aber, was ein vergleichbares annahmefähiges Angebot ist, das dem Geschädigten „ohne Weiteres“ zur Verfügung steht.

Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der BGH-Entscheidung wohl eher ...

Direktvermittlung und Preisvorgabe: Mietwagen-Angebote des Haftpflichtversicherers

von Michael Brabec, Berlin

Der Bundesgerichtshof hat am 26.04.2016 zur Direktvermittlung entschieden (Az. VI ZR 563/15). In diesem Verfahren ging es zunächst am Amts- und am Landgericht Nürnberg um die Frage, ob der Geschädigte gegen seine Verpflichtung zur Schadenminderung verstoßen habe, weil er ein telefonisches Angebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers ignorierte und zu höheren Kosten einen Ersatzwagen anmietete. Der BGH hat entschieden, dass in diesem Fall die Annahme des Angebots zumutbar war und deshalb die geforderten Schadenkosten hinsichtlich des Mietwagens nicht höher sein können, als die Kosten des ausgeschlagenen Angebotes.

Die Leitsätze lauten:

a)     Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres“ zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (im Anschluss an Senatsurteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, aaO. Rn. 12).

b)     In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein.

Der Ausgangspunkt war dabei klar:

Insofern feststeht, dass der Geschädigte in seiner konkreten Situation nach einem Unfall auf ein niedrigeres vergleichbares Preisangebot ohne Weiteres zurückgreifen kann, ist er – was die Höhe der Schadenersatzforderung angeht – später an diesen Preis gebunden und kann vom eintrittspflichtigen Versicherer nicht mehr erhalten.

Der Knackpunkt in solchen Fällen ist aber, was ein vergleichbares annahmefähiges Angebot ist, das dem Geschädigten „ohne Weiteres“ zur Verfügung steht.

Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der BGH-Entscheidung wohl eher ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-16

Oberlandesgericht Frankfurt/Main 1 U 231/14 vom 22.09.2016

1. Der Normaltarif eines Mietwagens ist anhand der Schwackeliste Automietpreisspiegel zu schätzen, die Nachteile der Fraunhoferliste überwiegen und die Anwendung eines Mittelwertes aus beiden Listen wäre nicht sachgerecht.
2. Die Nachteile der Fraunhoferliste liegen vor allem in der geringen Zahl der Anbieter, der überwiegenden Einbeziehung von Internetangeboten, der Unterstellung einer Vorbuchungsfrist und der Nichtberücksichtigung kleinerer Anbieter.
3. Für den Rückgriff auf die Werte der Schwackeliste spricht das erhebliche Risiko für den Geschädigten, auf Kosten sitzen zu bleiben, wenn er die konkrete Marktsituation zum Anmietzeitpunkt nachträglich nicht beweisen kann, um die spätere Behauptung der Korrektheit der Fraunhofer-Werte zu erschüttern.
4. Eine Anwendung des Mittelwertes wäre kompliziert, würde sich nicht auf tatsächliche Angebote beziehen und ist unlogisch, da die Schätzung der Kosten für Nebenleistungen wieder allein auf die Schwackeliste zu beziehen ist. Der Mittelwert ist nicht zweckmäßig.
5. Preiswertere Angebote, die der Klägerin unmittelbar und ohne Weiteres zugänglich gewesen wären, hat die Beklagte nicht aufgezeigt.
6. Die ersparten Eigenkosten sind mit 10 Prozent zu bemessen.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Frankfurt korrigiert eine Entscheidung des Landgerichts Gießen und wendet zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach einem Unfall mit dem Blick auf Urteilsbegründungen anderer Oberlandesgerichte die Schwackeliste und nicht die Fraunhoferliste und auch nicht den Mittelwert aus beiden Listen an.

Bedeutung für die Praxis: Die OLG-Rechtsprechung wendet überwiegend die Schwackeliste oder einen Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer an. Eine Schätzung von Mietwagenkosten lediglich anhand der Fraunhoferliste kann weiterhin als Ausnahme betrachtet werden und wird weiter kritisch gesehen. Das OLG Frankfurt lehnt auch die Bildung eines Mittelwertes aus den Listen aus nachvollziehbaren Gründen ab. Es fällt auf, dass sich der Senat in die Situation des Geschädigten versetzt und verhindern möchte, dass er ohne schuldhaftes Tun und ohne das im Nachhinein verhindern zu können, auf Kosten der Schadenregulierung sitzen bleibt. Die verwendbare Schätzgrundlage soll zweckmäßig auch für Geschädigte auf dem Land oder ohne Internetnutzung gelten. Das ist mit dem Schadenrecht viel besser vereinbar, als überzogene Anforderungen anderer Gerichte an Erkundigungspflichten des Geschädigten. Die Grundprobleme der Fraunhoferliste werden klar benannt. Ein Abzug für Eigenersparnis von 10 Prozent wird in diesem Fall des noch jungen Geschädigtenfahrzeugs und langer Anmietung für anwendbar gehalten. 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-16

Oberlandesgericht Frankfurt/Main 1 U 231/14 vom 22.09.2016

1. Der Normaltarif eines Mietwagens ist anhand der Schwackeliste Automietpreisspiegel zu schätzen, die Nachteile der Fraunhoferliste überwiegen und die Anwendung eines Mittelwertes aus beiden Listen wäre nicht sachgerecht.
2. Die Nachteile der Fraunhoferliste liegen vor allem in der geringen Zahl der Anbieter, der überwiegenden Einbeziehung von Internetangeboten, der Unterstellung einer Vorbuchungsfrist und der Nichtberücksichtigung kleinerer Anbieter.
3. Für den Rückgriff auf die Werte der Schwackeliste spricht das erhebliche Risiko für den Geschädigten, auf Kosten sitzen zu bleiben, wenn er die konkrete Marktsituation zum Anmietzeitpunkt nachträglich nicht beweisen kann, um die spätere Behauptung der Korrektheit der Fraunhofer-Werte zu erschüttern.
4. Eine Anwendung des Mittelwertes wäre kompliziert, würde sich nicht auf tatsächliche Angebote beziehen und ist unlogisch, da die Schätzung der Kosten für Nebenleistungen wieder allein auf die Schwackeliste zu beziehen ist. Der Mittelwert ist nicht zweckmäßig.
5. Preiswertere Angebote, die der Klägerin unmittelbar und ohne weiteres zugänglich gewesen wären, hat die Beklagte nicht aufgezeigt.
6. Die ersparten Eigenkosten sind mit 10 Prozent zu bemessen.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Frankfurt korrigiert eine Entscheidung des Landgerichts Gießen und wendet zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach einem Unfall mit dem Blick auf Urteilsbegründungen anderer Oberlandesgerichte die Schwackeliste und nicht die Fraunhoferliste und auch nicht den Mittelwert aus beiden Listen an.

Bedeutung für die Praxis: Die OLG-Rechtsprechung wendet überwiegend die Schwackeliste oder einen Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer an. Eine Schätzung von Mietwagenkosten lediglich anhand der Fraunhoferliste kann weiterhin als Ausnahme betrachtet werden und wird weiter kritisch gesehen. Das OLG Frankfurt lehnt auch die Bildung eines Mittelwertes aus den Listen aus nachvollziehbaren Gründen ab. Es fällt auf, dass sich der Senat in die Situation des Geschädigten versetzt und verhindern möchte, dass er ohne schuldhaftes Tun und ohne das im Nachhinein verhindern zu können, auf Kosten der Schadenregulierung sitzen bleibt. Die verwendbare Schätzgrundlage soll zweckmäßig auch für Geschädigte auf dem Land oder ohne Internetnutzung gelten. Das ist mit dem Schadenrecht viel besser vereinbar, als überzogene Anforderungen anderer Gerichte an Erkundigungspflichten des Geschädigten. Die Grundprobleme der Fraunhoferliste werden klar benannt. Ein Abzug für Eigenersparnis von 10 Prozent wird in diesem Fall des noch jungen Geschädigtenfahrzeuges und langer Anmietung für anwendbar gehalten. 

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Listen erfasster Urteile Mietwagenkosten nach Unfall

NUR FÜR MITGLIEDER

Auch weiterhin erhalten wir Urteile zur Bearbeitung und Veröffentlichung zugesandt. Dafür möchten wir uns bei allen Einsendern bedanken, auch wenn es viel zu wenig Urteile sind und sie uns in sinkender Anzahl erreichen.

Wir veröffentlichen hier die Liste der eingegangenen Urteile aus diesem Jahr.

Bitten senden Sie uns ihre Urteile. Angesprochen sind vor allem Rechtsanwälte, Autovermieter und vermietende Autohäuser.

Warum bitten wir darum? Sofern Sie ein Gericht mit einem Argument von etwas überzeugt haben, sollten auch andere wissen, wie das Gericht hierzu urteilt. Sofern Sie es nicht vermochten und das Gericht eine gegenteilige Haltung einnimmt, ist auch das wichtig zu wissen, um die Argumentation zu verbessern oder sich darauf einzustellen. Nur auf diese Weise entwickelt sich die Rechtsprechung weiter und kann auch vor der Klägerseite im Mietwagensachen gut vorgetragen werden. Haftpflichtversicherer haben auch Möglichkeiten, sich über die Rechtsprechung zu informieren. Diese Möglichkeiten bieten den Klägern Urteilsdatenbanken wie unsere.

Bitte helfen Sie weiter mit. Wir nehmen auch ältere Urteile gern entgegen, wir favorisieren ein Fax, bitte an 030-258989-99.

Urteilslisten

Jan / Feb

AG Köln

269 C 147/15

18.12.2015

S+ / F- / kein MW

LG Berlin

44 S 121/15

04.01.2016

S+ / F-

AG Bonn

101 C 375/15

13.01.2016

Mittelwert

....

Die Überprüfung der Erhebungsmethoden ist der Schlüssel im Mietwagenstreit

NUR FÜR MITGLIEDER

von Diplom-Kaufmann Michael Brabec, Berlin

 

Alles erlaubt, sagt der BGH

Die BGH-Rechtsprechung lässt seit Jahren die beiden bekannten Schätzgrundlagen Schwacke und Fraunhofer gelten. Wurden zunächst die Erhebungsmethoden und damit die Ergebnisse der Schwackeliste mit BGH-Urteil vom 24.06.2008 (Fußnote 1) und in zahlreichen weiteren Urteilen bestätigt, ist seit der Entscheidung vom 18.05.2010 (Fußnote 2) auch klar, dass ebenso die Fraunhoferliste von den Gerichten grundsätzlich angewendet werden kann, auch wenn der BGH sich zur Qualität der Fraunhofer-Methode bisher nicht geäußert hat. Mit diesem Urteil hat der BGH außerdem deutlich gemacht, dass auch eine Mittelwertbildung aus beiden Erhebungen infrage kommt.

Auf jedwede Variante kann ein Auf- oder Abschlag vorgenommen werden, um möglichen Bedenken zu begegnen und Argumenten zu entsprechen. Zitat aus BGH VI ZR 300/09 vom 12.04.2011:

„Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen.

Dies zeigt, dass von den Instanzgerichten - je nach Bewertung der Vor- und Nachteile - beide Listen grundsätzlich als geeignet angesehen werden, dem Tatrichter als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO zu dienen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Listen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO dienen und er im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen kann.“

 

Auswirkungen auf die aktuelle Rechtsprechung der Instanzgerichte

Die Ergebnisse dieser beiden Erhebungen liegen meilenweit voneinander entfernt. Das ist bekannt, soll aber trotzdem an einem Beispiel für 2015 gezeigt werden (Anmietung Mietwagengruppe 4 in Düsseldorf für eine Woche zum Normaltarif):

Fraunhofer Minimum:                                                 154,00 Euro
Fraunhofer Mittelwert minus 20 % (Fußnote 3):            167,26 Euro
Fraunhofer Mittelwert:                                                209,07 Euro
Fraunhofer Mittelwert plus 20 %:                                 250,88 Euro
Fraunhofer Maximum:                                                314,00 Euro
Schwacke Minimum:                                                  192,92 Euro
Schwacke Mittelwert minus 20 %:                              411,95 Euro
Schwacke Mittelwert:                                                 514,94 Euro
Schwacke Mittelwert plus 20 %:                                 617,93 Euro
Schwacke Maximum:                                                 763,00 Euro
Mittelwert aus Fraunhofer und Schwacke minus 20 %: 289,60 Euro 
Mittelwert aus Fraunhofer und Schwacke:                   362,00 Euro 
Mittelwert aus Fraunhofer und Schwacke plus 20 %:    434,40 Euro

 

                                                                                                     Grafische Darstellung dieses Beispiels

Eine Anwendung der

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Die Überprüfung der Erhebungsmethoden ist der Schlüssel im Mietwagenstreit

von Diplom-Kaufmann Michael Brabec, Berlin

 

Alles erlaubt, sagt der BGH

Die BGH-Rechtsprechung lässt seit Jahren die beiden bekannten Schätzgrundlagen Schwacke und Fraunhofer gelten. Wurden zunächst die Erhebungsmethoden und damit die Ergebnisse der Schwackeliste mit BGH-Urteil vom 24.06.2008 (Fußnote 1) und in zahlreichen weiteren Urteilen bestätigt, ist seit der Entscheidung vom 18.05.2010 (Fußnote 2) auch klar, dass ebenso die Fraunhoferliste von den Gerichten grundsätzlich angewendet werden kann, auch wenn der BGH sich zur Qualität der Fraunhofer-Methode bisher nicht geäußert hat. Mit diesem Urteil hat der BGH außerdem deutlich gemacht, dass auch eine Mittelwertbildung aus beiden Erhebungen infrage kommt.

Auf jedwede Variante kann ein Auf- oder Abschlag vorgenommen werden, um möglichen Bedenken zu begegnen und Argumenten zu entsprechen. Zitat aus BGH VI ZR 300/09 vom 12.04.2011:

„Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen.

Dies zeigt, dass von den Instanzgerichten - je nach Bewertung der Vor- und Nachteile - beide Listen grundsätzlich als geeignet angesehen werden, dem Tatrichter als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO zu dienen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Listen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO dienen und er im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen kann.“

 

Auswirkungen auf die aktuelle Rechtsprechung der Instanzgerichte

Die Ergebnisse dieser beiden ...

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