Vermietung nach Unfall
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell KW 26-16
Betrachtung der Bandbreiten der Fraunhofer- und der Schwacke-Werte unter Einbeziehung realer Werte
NUR FÜR MITGLIEDER
von Diplom-Kaufmann Michael Brabec, Berlin
1. Aufgabenstellung
Seit 2008 steht die Frage im Raum, wie es Fraunhofer gelingt, seine Werte, die tatsächlich recherchierte Preise sein sollen, so niedrig zu halten. Die Mittelwerte stehen in weiten Bereichen im Gegensatz zur Erhebung von Schwacke. Fraunhofer hat seine Erhebungsmethode der zumeist den Internetportalen weniger Anbieter entstammenden Preise bisher nicht ausreichend erklärt. Mit diesem Beitrag sollen aus zwei Regionen die Fraunhofer-Werte (Wochenpreise) zueinander und mit Schwacke-Werten in Beziehung gesetzt werden, um Widersprüche aufzudecken und relevante Fragen zu stellen.
2. Beispiele der Werte der Tabellen Schwacke und Fraunhofer mit jeweiliger grafischer Darstellung für Hamburg, Bonn und bundesweit
Die Betrachtung der Werte für Hamburg hat den Vorteil, dass es sich um einen überschaubaren und abgrenzbaren Markt handelt, der ausreichend groß und städtisch geprägt ist. Würde ein ländlicher Raum betrachtet, wäre das Ergebnis wegen geringeren Angebotes weniger verallgemeinerungsfähig.
Die anschließend vorgenommene Betrachtung der Werte der Stadt Bonn zeigt auf, dass es keinen relevanten Unterschied gibt zwischen Werten der Großstadt und einer kleineren Stadt.
a) Raum Hamburg 2011, 2013 und 2015, Mietwagengruppen 1, 3, 5 und 7 (Schwacke 2011 S. 345, Fraunhofer 2011 S. 64; Schwacke 2013 S. 345, Fraunhofer 2013 S. 111; Schwacke 2015 S. 342; Fraunhofer 2015 S. 112)
Diagramm 1: Korridor der Schwacke-Werte und der Fraunhofer-Werte sowie deren Mittelwerte in 2011 (Hamburg)

Diagramm 2: Korridor der Schwacke-Werte und der Fraunhofer-Werte sowie deren Mittelwerte in 2013 (Hamburg)

Diagramm 3: Korridor der Schwacke-Werte und der Fraunhofer-Werte sowie deren Mittelwerte in 2015 (Hamburg)

b) Stadt Bonn 2011, 2013 und 2015, Mietwagengruppen 1, 3, 5 und 7 (Schwacke 2011 S. 185/PLZ 513, Fraunhofer 2011 S. 62; Schwacke 2013 S. 185/PLZ 531, Fraunhofer 2013 S. 109; Schwacke 2015 S. 183/PLZ 531; Fraunhofer 2015 S. 110)

Diagramm 4: Korridor der Schwacke-Werte und der Fraunhofer-Werte sowie deren Mittelwerte in 2011 (Bonn)

Diagramm 5: Korridor der Schwacke-Werte und der Fraunhofer-Werte sowie deren Mittelwerte in 2013 (Bonn)

Diagramm 6: Korridor der Schwacke-Werte und der Fraunhofer-Werte sowie deren Mittelwerte in 2015 (Bonn)

c) bundesweit Mietwagengruppen 1-10 (Fraunhofer 2011 S. 34, Fraunhofer 2013 S. 38, Fraunhofer 2015 S. 38)


Diagramm 7: Minimum, Mittelwert und Maximum Fraunhofer 2011 bundesweit, Gruppen 1-10
Diagramm 8: Minimum, Mittelwert und Maximum Fraunhofer 2013 bundesweit, Gruppen 1-10
Diagramm 9: Minimum, Mittelwert und Maximum Fraunhofer 2015 bundesweit, Gruppen 1-10

3. Interpretation der Werte und Kurven
- Die Minimumwerte der Fraunhofer-Liste in den Regionen Hamburg und Bonn liegen, egal welche Mietwagengruppe (1, 3, 5 oder 7), weitgehend gleich (siehe Diagramme 1 - 6). Das dürfte der Realität eher nicht entsprechen und erscheint deshalb unglaubwürdig.
- Die Minimumwerte der Fraunhofer-Liste sinken bei steigender Mietwagengruppe ab (z.B. bundesweit 2015, Diagramm 9 über mehrere Gruppen).
- Ein Fahrzeug der Gruppe 8 für eine Woche (Minimum) gab es angeblich für lediglich ca. 50 Euro mehr, als für ein Fahrzeug der Gruppe 1 minimal zu zahlen gewesen sein soll.
- Die Maximumwerte der Fraunhofer-Liste in den Regionen Hamburg und Bonn sowie bundesweit sind sehr unregelmäßig. Zunächst liegen sie sehr niedrig und steigen in größeren Gruppen abrupt und extrem an. Teilweise fallen sie wieder unerklärlich ab (Fraunhofer 2013 und 2015 bundesweit, Diagramme 8 und 9).
- Eine ganz entscheidende Erkenntnis ist, dass die Minimumwerte der Schwacke-Liste ähnlich niedrig liegen wie die Minimumwerte der Fraunhofer-Liste. Im unteren Bereich der Bandbreite gibt es wenig Unterschiede zwischen Schwacke und Fraunhofer.
- Schwacke hat eine größere Bandbreite nach oben, das könnte unter anderem an der Einbeziehung derjenigen Vermieter liegen, die Fraunhofer ignoriert hat.
- Mittelwerte der Fraunhofer-Liste sinken trotz steigender Mietwagengruppe ab. Das kann man sogar im bundesweiten Durchschnitt feststellen (2013 und 2015, Diagramme 8 und 9).
- Die Mittelwerte der Fraunhofer-Liste liegen nahezu immer auffällig nahe - teilweise extrem nahe - an den Minimumwerten der Fraunhofer- Liste. Das ist aus allen Diagrammen zu erkennen, insbesondere aus Diagramm 8 und 9 (bundesweite Daten 2013 und 2015). Der Mittelwert liegt z.B. in Mietwagengruppe 5 in 2013 nur 77 Euro vom Minimum und dafür aber 364 Euro vom Maximum entfernt. Das ist nicht plausibel, weil es sich durch die gesamte Fraunhofer-Erhebung zieht und keine Stelle erkennbar ist, an der andersherum ein Mittelwert näher am Maximum liegt. Das könnte seine Ursache in der nicht näher bekannten Erhebungsmethode des Fraunhofer-Institutes haben.
- Die Mittelwerte der Schwacke-Liste liegen zum Teil innerhalb der Bandbreite der Fraunhofer-Liste. Wo sie über der Bandbreite der Fraunhofer-Liste liegen, hat das Fraunhofer-Maximum oft einen auffälligen Einbruch nach unten.
4. Erklärungsversuche
Die Vermutung
...
Betrachtung der Bandbreiten der Fraunhofer- und der Schwacke-Werte unter Einbeziehung realer Werte
von Diplom-Kaufmann Michael Brabec, Berlin
1. Aufgabenstellung
Seit 2008 steht die Frage im Raum, wie es Fraunhofer gelingt, seine Werte, die tatsächlich recherchierte Preise sein sollen, so niedrig zu halten. Die Mittelwerte stehen in weiten Bereichen im Gegensatz zur Erhebung von Schwacke. Fraunhofer hat seine Erhebungsmethode der zumeist den Internetportalen weniger Anbieter entstammenden Preise bisher nicht ausreichend erklärt. Mit diesem Beitrag sollen aus zwei Regionen die Fraunhofer-Werte (Wochenpreise) zueinander und mit Schwacke-Werten in Beziehung gesetzt werden, um Widersprüche aufzudecken und relevante Fragen zu stellen.
2. Beispiele der Werte der Tabellen Schwacke und Fraunhofer mit jeweiliger grafischer Darstellung für Hamburg, Bonn und bundesweit
Die Betrachtung der Werte für ...
Schadenvorfinanzierung durch Anwälte am Ende
NUR FÜR MITGLIEDER; nun mit Urteil
Der BGH hat entschieden, dass es Anwälten nicht erlaubt ist, Schadenersatzforderungen für den Leistungserbringer des Mandanten vorzufinanzieren (BGH AnwZ (Brfg) 26/14).
Viele Anwälte haben durch das Versprechen der ...
Rechtssicherheit von Forderungsabtretungen weiter ein Thema
NUR FÜR MITGLIEDER
Es ist eigentlich kaum zu glauben: Auch 8 Jahre nach Einführung des Rechtsdienstleistungs-Gesetzes (RDG) spielt die Frage der rechtssicheren Abtretung von Schadenersatzforderungen des Geschädigten auf die Dienstleister, die die Leistung erbringen, vor dem Hintergrund des RDG weiterhin eine gewichtige Rolle. In ca. jedem zweiten Gerichtsverfahren wegen Mietwagenkosten geht es auch um die Frage, ob der Kläger aus abgetretenem Recht gegen den Versicherer vorgehen darf. Das zeigt eine aktuelle Auswertung der regelmäßig eingehenden Gerichtsentscheidungen.
Die Ursache ist, dass Versicherer noch immer Auswirkungen des Gesetzes und die umfangreiche Rechtsprechung ignorieren. Die Versicherer wissen, dass die vom Bundesverband der Autovermieter entwickelten Abtretungsformulare den Anforderungen des RDG entsprechen. Denn hierzu liegt Rechtsprechung des BGH vor. Es scheint nicht sinnvoll, bei Gericht trotzdem dagegen zu argumentieren, aber die Versicherer tun es.
Das zeigt, dass ...
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell KW 23-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell KW 23-16
Ligges TU Dortmund: „Gutachten der Ermittlung des ,,Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland“ des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO.
NUR FÜR MITGLIEDER
Zum Gutachten der TU Dortmund zu Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland ...
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell KW 22-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell KW 22-16
Neuere Entscheidungen wegen Direktvermittlung
In Bezug auf die Frage, ob dem Geschädigten nach einem Haftpflichtschaden vom Versicherer Zahlungen deshalb gekürzt werden können, weil der Versicherer ihm einen Ersatzwagen angeboten habe, sind neuere Entscheidungen ergangen.
Das Landgericht Aachen:
„Im Fall (…) musst sich der Geschädigte nicht auf die angebotene Direktvermittlung der Versicherung einlassen, denn ein Geschädigter, der ein Ersatzfahrzeug zum üblichen Normaltarif anmietet, verstößt grundsätzlich nicht gegen seine Schadenminderungspflicht. (…) ist nicht klar, was die Geschädigte hätte veranlassen müssen, um dieses Angebot anzunehmen.“
Das Amtsgericht Bonn:
„Es liegt auch kein Verstoß der Geschädigten (…) gegen ihre Schadenminderungspflicht (…) vor. Die Geschädigten müssen sich nämlich nur auf ein ohne weiteres zugängliches Angebot verweisen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2007 – VI ZR 254/05). (…) Die von der Beklagten (…) jeweils wiedergegebenen Angebote sind den Geschädigten jedoch gerade nicht ohne weiteres zugänglich gewesen, sondern stellen unstreitig gerade der Beklagten eingeräumte Sondertarife dar. Ohne die Vermittlung der Beklagten wären die Preise für die Geschädigten unstreitig nicht erhältlich gewesen. (…) Eine andere Betrachtung würde dem allgemeinen Grundsatz des Schadenersatzrechts widersprechen, dass der Geschädigte als Herr des Restitutionsgeschehens den Schaden grundsätzlich unter freier Wahl der ihm hierzu zur Verfügung stehenden Mittel beseitigen kann, ohne sich hierbei der Hilfe des Schädigers bedienen zu müssen (BGH, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09).“
Die Urteile werden so schell als möglich in unserer Datenbank veröffentlicht.
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell KW 20-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell KW 20-16
OLG Dresden ist von der Anwendbarkeit des Schwacke-Automietpreisspiegels überzeugt
NUR FÜR MITGLIEDER
Wie das Protokoll einer mündlichen Verhandlung zeigt, ist der für Ansprüche aus Verkehrsunfällen zuständige 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden auch nach einer Neubesetzung des Senates der Auffassung, dass Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vornehmlich anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels geschätzt werden können (Verfahren zum Aktenzeichen 7 U 1948/15, öffentliche Sitzung am 20.04.2016).
Eine vorherige Entscheidung eines anderen Senates anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer hat demzufolge nicht überzeugt.
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell KW 19-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell KW 19-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell KW 18-16
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 18-16
OLG Thüringen korrigiert LG Meiningen zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten
NUR FÜR MITGLIEDER
Mit Urteil vom 05.04.2016 (Az. 5 U 855/14) hat das Thüringische Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung des LG Meiningen vom 05.12.2014 (Az. 1 O 854/13) aufgehoben und dem Geschädigten weiteren Schadenersatz wegen Mietwagenkosten, Kostenpauschale und Rechtsanwaltskosten zugesprochen.
Das Landgericht Meiningen hatte die Mietwagenkosten anhand der Nutzungsausfallwerte geschätzt (anders als das OLG Düsseldorf also den direkten Weg auf den Nutzungsausfall genommen).
Das Berufungsgericht sieht im Vortrag des Klägers ein ausreichendes (unbestrittenes) Vorbringen dafür, dass dem Geschädigten nach der erfolgten Erkundigung keine günstigeren vergleichbaren Angebote zur Verfügung gestanden haben und spricht die restlichen Mietwagenkosten zu, ohne eine Schätzgrundlage anzuwenden.
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16-16
Eine generelle Betrachtung der derzeitigen Mietwagenrechtsprechung der Instanzgerichte
Eine generelle Betrachtung der derzeitigen Mietwagenrechtsprechung der Instanzgerichte
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14-16
Schwacke, Fraunhofer und Internet: Diagramme zur grafischen Darstellung von Auffälligkeiten
Schwacke, Fraunhofer und Internet: Diagramme zur grafischen Darstellung von Auffälligkeiten
OLG Hamm entscheidet zu Mietwagenkosten
NUR FÜR MITGLIEDER
Das OLG Hamm hat eine Mietwagenentscheidung in einem Prozess eines Reparaturbetriebes gegen die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung gefällt (9 U 142/15 vom 18.03.2016). Vorausgegangen war ein Urteil des Landgerichtes Bielefeld, das dem Geschädigten einen Verstoß gegen seine Schadenminderungspflicht vorgeworfen hatte, da er das Hinweisschreiben des Gegnerversicherers zu Preisen eines kooperierenden Vermieters nicht berücksichtigt hatte.
Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Möglichkeit der kostengünstigeren Anmietung durch Vermittlung des Versicherers nicht bewiesen wurde und hat zur Feststellung der erforderlichen Kosten eine Schätzung anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer vorgenommen.
Die Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten erfolgt anhand des Mittelwertes aus den Listen.
Das Urteil ist in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt worden und kann dort abgerufen werden.
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-16
Einzelrichter am OLG Frankfurt wider Grundsätze des Schadenersatzrechts und gegen BGH
Ein Rechtsvertreter der R+V verweist auf ein von ihm erstrittenes Urteil eines Einzelrichters am OLG Frankfurt (4 U 164/15). Das Urteil ist falsch und es missachtet die Grundsätzes des Schadenersatzrechtes.
Zunächst zum Inhalt, Zitat:
"Nach diesen Maßstäben ist auf Grundlage der Darlegungen der Klägerin weder feststellbar, dass die jeweilige Anmietung der Fahrzeuge durch die Geschädigten zu den von der Klägerin in Rechnung gestellten Tarifen im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes erforderlich war, noch können die Geschädigten die ihnen von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten unabhängig von dem Wirtschaftlichkeitsgebot unter dem Aspekt der subjektbezogenen Schadensbetrachtung mangels Zugänglichkeit eines günstigeren (Normal-)Tarifs ersetzt verlangen.
Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die von ihr in Rechnung gestellten Kosten dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprachen, weil auf dem örtlich relevanten Markt kein günstigerer Mietpreis verfügbar war.(...) Denn die Klägerin hat für den jeweiligen konkreten Mietzeitraum nicht dargelegt, dass die nach ihrem Vortrag in dem betreffenden Bereich ansässigen anderen Autovermietungen XXX, XXX, XXX, XXX und XXX Fahrzeuge GmbH & Co. KG unter Einbeziehung der auch für nicht Unfallgeschädigte zugänglichen Normaltarife durchweg keinen günstigeren Mietpreis anbieten konnten als die Klägerin."
Im ersten Absatz wird noch zutreffend eingeleitet, dass es grundsätzlich um die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten geht. Das ist der Marktpreis, also entsprechend § 287 ZPO für das Gericht verbunden mit der Möglichkeit zur Schätzung anhand anerkannter Listen. Richtig auch ist der zweite Teil des ersten Absatzes, dass unabhängig vom Wirtschaftlichkeitsgebot höhere Forderungen auch ersatzfähig sein können, wenn günstigere Tarife - als in Anspruch genommen - nicht zugänglich gewesen sind.
Doch im nächsten Absatz dann ...
OLG Celle doch nicht mit Fraunhofer
NUR FÜR MITGLIEDER
OLG Celle Az. 14 U 127/15, nach dem Verhandlungstermin am 15.03.16
Wir haben als BAV im Interesse aller Autovermieter seit Dezember 2015 intensiv an einem Verfahren des OLG Celle mitgewirkt (Erstinstanz LG Hannover mit Mittelwert, Berufung durch HDI). Herr Rechtsanwalt Ulrich Wenning hat als der in Mietwagensachen erfahrenste Anwalt die rechtliche Vertretung in der Berufungsinstanz vorgenommen. In mehreren Schriftsätzen ging es zwischen Berufungsklägerin (HDI) und Berufungsbeklagter hin und her. Mehrere Hinweisbeschlüsse des Senates spielten eine Rolle. Insgesamt ging das Verfahren schon ein wenig an die Substanz, es wurde sehr intensiv geführt. Das Ergebnis kann sich sehen lassen, da das OLG bei seiner bisherigen Mittelwertlinie bleibt.
Das Gericht hat festgestellt, dass die Internetscreesnhots ...
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7-16
Ergänzende Information für Aufsatz von Michael Brabec in MRW 1-16: Fußnote 5, Seite 5
Fußnote 5, Aufsatz MRW 1-2016, Seite 5:
Der Wert in der Tabelle in Gruppe 7 von 1305,92 Euro leitet sich so ab (Tabelle „Werte Fraunhofer 2013 Hamburg, Vergleich mit realen Werten“):
1711,42 Euro (Internetscreenshot vom 16.09.2013 in Hamburg, eine Woche, inklusive Nebenleistungen)
minus 51,22 Euro für Garantie Navigation
minus 42,70 Euro für Zusatzfahrer
minus 157,92 Euro GoZen
minus 68,29 Euro Reduzierung der Selbstbeteiligung im Schadenfall
minus 85,37 Euro Insassen-Unfallversicherung
(Summe der Abzüge = 405,50 Euro)
Die Werte anderer Mietwagengruppen dieser Tabelle sind auf dieselbe Weise aus realen Internetscreenshot errechnet. Zwei weitere Beispiele:
Angebot der Firma Europcar für den 10.09.2013 für ein Fahrzeug der Gruppe 2 in Hamburg für eine Woche:
Screenshot ansehen
Angebot der Firma Avis für den 09.02.2016 für ein Fahrzeug der Gruppe 10 in Hamburg für eine Woche:
Screenshot ansehen
Versicherer-App und Schadenregulierung: Nachteile für Unfallopfer
Der Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes engagiert sich immer stärker gegen Schadenmanagement. Zum wiederholten Male macht er sich in Person von Wilhelm Hülsdonk (ZDK-Vizepräsident) für Themen der Schadenregulierung stark und weist auf Probleme für Kfz-Betriebe und Verbraucher hin, die dadurch entstehen, dass Haftpflichtversicherer vermeintlich vorteilhafte Angebote für Autofahrer abgeben, die bei näherem Hinsehen als Mogelpackung bezeichnet werden können.
Zitat: „Die Verbraucher wählen den vermeintlich bequemen Weg und erfahren erst beim späteren Werkstattbesuch oder von einem Gutachter von den Nachteilen.“
http://www.kfz-betrieb.vogel.de/verbaendeundpolitik/articles/519746/?cmp=nl-125