Vermietung nach Unfall
OLG Thüringen korrigiert LG Meiningen zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten
NUR FÜR MITGLIEDER
Mit Urteil vom 05.04.2016 (Az. 5 U 855/14) hat das Thüringische Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung des LG Meiningen vom 05.12.2014 (Az. 1 O 854/13) aufgehoben und dem Geschädigten weiteren Schadenersatz wegen Mietwagenkosten, Kostenpauschale und Rechtsanwaltskosten zugesprochen.
Das Landgericht Meiningen hatte die Mietwagenkosten anhand der Nutzungsausfallwerte geschätzt (anders als das OLG Düsseldorf also den direkten Weg auf den Nutzungsausfall genommen).
Das Berufungsgericht sieht im Vortrag des Klägers ein ausreichendes (unbestrittenes) Vorbringen dafür, dass dem Geschädigten nach der erfolgten Erkundigung keine günstigeren vergleichbaren Angebote zur Verfügung gestanden haben und spricht die restlichen Mietwagenkosten zu, ohne eine Schätzgrundlage anzuwenden.
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16-16
Eine generelle Betrachtung der derzeitigen Mietwagenrechtsprechung der Instanzgerichte
Eine generelle Betrachtung der derzeitigen Mietwagenrechtsprechung der Instanzgerichte
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14-16
Schwacke, Fraunhofer und Internet: Diagramme zur grafischen Darstellung von Auffälligkeiten
Schwacke, Fraunhofer und Internet: Diagramme zur grafischen Darstellung von Auffälligkeiten
OLG Hamm entscheidet zu Mietwagenkosten
NUR FÜR MITGLIEDER
Das OLG Hamm hat eine Mietwagenentscheidung in einem Prozess eines Reparaturbetriebes gegen die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung gefällt (9 U 142/15 vom 18.03.2016). Vorausgegangen war ein Urteil des Landgerichtes Bielefeld, das dem Geschädigten einen Verstoß gegen seine Schadenminderungspflicht vorgeworfen hatte, da er das Hinweisschreiben des Gegnerversicherers zu Preisen eines kooperierenden Vermieters nicht berücksichtigt hatte.
Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Möglichkeit der kostengünstigeren Anmietung durch Vermittlung des Versicherers nicht bewiesen wurde und hat zur Feststellung der erforderlichen Kosten eine Schätzung anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer vorgenommen.
Die Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten erfolgt anhand des Mittelwertes aus den Listen.
Das Urteil ist in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt worden und kann dort abgerufen werden.
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-16
Einzelrichter am OLG Frankfurt wider Grundsätze des Schadenersatzrechts und gegen BGH
Ein Rechtsvertreter der R+V verweist auf ein von ihm erstrittenes Urteil eines Einzelrichters am OLG Frankfurt (4 U 164/15). Das Urteil ist falsch und es missachtet die Grundsätzes des Schadenersatzrechtes.
Zunächst zum Inhalt, Zitat:
"Nach diesen Maßstäben ist auf Grundlage der Darlegungen der Klägerin weder feststellbar, dass die jeweilige Anmietung der Fahrzeuge durch die Geschädigten zu den von der Klägerin in Rechnung gestellten Tarifen im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes erforderlich war, noch können die Geschädigten die ihnen von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten unabhängig von dem Wirtschaftlichkeitsgebot unter dem Aspekt der subjektbezogenen Schadensbetrachtung mangels Zugänglichkeit eines günstigeren (Normal-)Tarifs ersetzt verlangen.
Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die von ihr in Rechnung gestellten Kosten dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprachen, weil auf dem örtlich relevanten Markt kein günstigerer Mietpreis verfügbar war.(...) Denn die Klägerin hat für den jeweiligen konkreten Mietzeitraum nicht dargelegt, dass die nach ihrem Vortrag in dem betreffenden Bereich ansässigen anderen Autovermietungen XXX, XXX, XXX, XXX und XXX Fahrzeuge GmbH & Co. KG unter Einbeziehung der auch für nicht Unfallgeschädigte zugänglichen Normaltarife durchweg keinen günstigeren Mietpreis anbieten konnten als die Klägerin."
Im ersten Absatz wird noch zutreffend eingeleitet, dass es grundsätzlich um die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten geht. Das ist der Marktpreis, also entsprechend § 287 ZPO für das Gericht verbunden mit der Möglichkeit zur Schätzung anhand anerkannter Listen. Richtig auch ist der zweite Teil des ersten Absatzes, dass unabhängig vom Wirtschaftlichkeitsgebot höhere Forderungen auch ersatzfähig sein können, wenn günstigere Tarife - als in Anspruch genommen - nicht zugänglich gewesen sind.
Doch im nächsten Absatz dann ...
OLG Celle doch nicht mit Fraunhofer
NUR FÜR MITGLIEDER
OLG Celle Az. 14 U 127/15, nach dem Verhandlungstermin am 15.03.16
Wir haben als BAV im Interesse aller Autovermieter seit Dezember 2015 intensiv an einem Verfahren des OLG Celle mitgewirkt (Erstinstanz LG Hannover mit Mittelwert, Berufung durch HDI). Herr Rechtsanwalt Ulrich Wenning hat als der in Mietwagensachen erfahrenste Anwalt die rechtliche Vertretung in der Berufungsinstanz vorgenommen. In mehreren Schriftsätzen ging es zwischen Berufungsklägerin (HDI) und Berufungsbeklagter hin und her. Mehrere Hinweisbeschlüsse des Senates spielten eine Rolle. Insgesamt ging das Verfahren schon ein wenig an die Substanz, es wurde sehr intensiv geführt. Das Ergebnis kann sich sehen lassen, da das OLG bei seiner bisherigen Mittelwertlinie bleibt.
Das Gericht hat festgestellt, dass die Internetscreesnhots ...
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7-16
Ergänzende Information für Aufsatz von Michael Brabec in MRW 1-16: Fußnote 5, Seite 5
Fußnote 5, Aufsatz MRW 1-2016, Seite 5:
Der Wert in der Tabelle in Gruppe 7 von 1305,92 Euro leitet sich so ab (Tabelle „Werte Fraunhofer 2013 Hamburg, Vergleich mit realen Werten“):
1711,42 Euro (Internetscreenshot vom 16.09.2013 in Hamburg, eine Woche, inklusive Nebenleistungen)
minus 51,22 Euro für Garantie Navigation
minus 42,70 Euro für Zusatzfahrer
minus 157,92 Euro GoZen
minus 68,29 Euro Reduzierung der Selbstbeteiligung im Schadenfall
minus 85,37 Euro Insassen-Unfallversicherung
(Summe der Abzüge = 405,50 Euro)
Die Werte anderer Mietwagengruppen dieser Tabelle sind auf dieselbe Weise aus realen Internetscreenshot errechnet. Zwei weitere Beispiele:
Angebot der Firma Europcar für den 10.09.2013 für ein Fahrzeug der Gruppe 2 in Hamburg für eine Woche:
Screenshot ansehen
Angebot der Firma Avis für den 09.02.2016 für ein Fahrzeug der Gruppe 10 in Hamburg für eine Woche:
Screenshot ansehen
Versicherer-App und Schadenregulierung: Nachteile für Unfallopfer
Der Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes engagiert sich immer stärker gegen Schadenmanagement. Zum wiederholten Male macht er sich in Person von Wilhelm Hülsdonk (ZDK-Vizepräsident) für Themen der Schadenregulierung stark und weist auf Probleme für Kfz-Betriebe und Verbraucher hin, die dadurch entstehen, dass Haftpflichtversicherer vermeintlich vorteilhafte Angebote für Autofahrer abgeben, die bei näherem Hinsehen als Mogelpackung bezeichnet werden können.
Zitat: „Die Verbraucher wählen den vermeintlich bequemen Weg und erfahren erst beim späteren Werkstattbesuch oder von einem Gutachter von den Nachteilen.“
http://www.kfz-betrieb.vogel.de/verbaendeundpolitik/articles/519746/?cmp=nl-125
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 4-16
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 4-16
Haftpflichtversicherung scheut Klärung beim Bundesgerichtshof
Die Versicherungsgruppe R+V / Kravag hat im Verfahren LG Wiesbaden 3 S 117/14 (Berufungsentscheidung vom 30.07.2015 wegen restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall) den bis dahin unrechtmäßig zurückgehaltenen Restbetrag bezahlt. Trotz vom Gericht eingeräumter Möglichkeit wurde von dem Versicherer also keine „Revision“ beim BGH eingelegt. Eine große Gelegenheit ist somit verstrichen, die für und gegen die Fraunhoferliste aufgebauten Positionen der jeweiligen Seiten höchstrichterlich klären zu lassen.
Man kann auch sagen, die Versicherung hat sich das nicht getraut, weil das Gericht die Argumente des Versicherers geprüft und mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung zurückgewiesen hat. Ein Haftpflichtversicherer will wie in anderen Fällen geschehen lieber weiterhin mit allen unangemessenen Rohren gegen Geschädigte und Autovermieter vorgehen, anstatt eine Chance zur Klärung wahrzunehmen, …bitter, aber eigentlich nicht anders zu erwarten.
Zum Hintergrund:
Das Landgericht Wiesbaden hatte in einem Verfahren um restliche Mietwagenkosten entschieden, dass dem Geschädigten erheblicher Schadenersatz vorenthalten wurde und nachzuzahlen ist. Das Gericht hatte dem Versicherer die Möglichkeit gegeben, das Urteil beim Bundesgerichthof überprüfen zu lassen.
Urteil: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7467108
Urteilsbesprechung bei MRW: Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-15
Das Verfahren wurde geführt und das Urteil zugesandt von der Hamburger Kanzlei Ochsendorf und Collegen.