Amtsgericht Bad Homburg 2 C 2377/16 (12) vom 21.12.2016
1. Das Gericht wendet zur Schadenschätzung wegen Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges die SchwackeListe-Automietpreisspiegel an.
2. Die Erhebung des Fraunhofer-Institutes wid als ungeeignet verworfen.
3. Die von der Beklagten aufgezeigten nach ihrer Auffassung bestehenden Mängel der Schwackeliste sind nicht mit Tatsachen hinterlegt, die eine Klärung der Geignetheit der Liste gebieten. Das vorgelegte Internetangebot ist zeitlich unpassend und geht von einer bereits zu Beginn feststehenden Mietdauer aus.
4. Der Beklagten ist es nicht gelungen, die ausnahmsweise Zugänglichkeit des Geschädigten zu einem günstigeren Mietwagenangebot zu beweisen.
5. Kosten der Nebenleistungen für Zustellen und Abholen des Fahrzeuges und wintertaugliche Bereifung sind zu erstatten.
Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bad Homburg spricht restliche Mietwagenkosten nach den Werten der Schwackeliste zu. Die Fraunhoferliste wird als nicht verwendbar abgelehnt. Ein Abzug wegen Ersparnis von Eigenkosten während der Miete ist wegen der Nutzung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges nicht vorzunehmen.
Bedeutung für die Praxis: Die Begründung der Ablehnung der Ergebnisse der Fraunhoferliste erscheint praxisnah. Weil sich Fraunhofer stark auf die überregionalen Anbieter und deren Internetangebote konzentriert habe, wurde der Markt nicht vollumfänglich abgebildet. Vor allem sind es Geschädigte als Mieter nach einem Unfall, für die bei der Anmietung zum Normaltarif trotzdem die konkrete Situation ihres typischen Anmietszenarios zu berücksichtigen ist, wie die schnelle Verfügbarkeit des richtigen Fahrzeuges.
zum Urteil...