Oberlandesgericht Köln 15 U 34/17 vom 27.03.2017 (Beschluss)
1. Der für Mietwagenstreitigkeiten des Schadenersatzrechts zuständige 15. Senat des OLG Köln weist darauf hin, dass die Berufung der Beklagten in einer Mietwagensache keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Der Geschädigte musste auf die Angebote der Beklagten nicht eingehen. Diese waren in Bezug auf die Konkretheit der Preise, die Verfügbarkeit und die genauen Konditionen nicht ausreichend transparent und damit unzureichend, um einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht feststellen zu können.
3. Dem angebotenen Zeugenbeweis musste nicht nachgegangen werden. Es würde sich dabei um einen Ausforschungsbeweis handeln, da die Erheblichkeit des unter Beweis gestellten Vorbringens mangels Substantiierung nicht nachprüfbar ist.
4. Wie bei der Restwertrechtsprechung müssen dem Geschädigten besondere Umstände einen Anlass dazu geben, etwaige günstigere Anmietmöglichkeiten wahrzunehmen.
5. Den Geschädigten sollen und dürfen keinesfalls die allgemeinen Modalitäten des Haftpflichtversicherers aufgezwungen werden.
Zusammenfassung: Das OLG Köln urteilt zum Thema Direktvermittlung, dass Angebote des Versicherers ohne klare und eindeutige Benennung konkreter Preise, der umfassten Konditionen und der konkreten Verfügbarkeit den Geschädigten nicht auf dieses Angebot binden, dieser stattdessen einen anderen Anbieter zu Marktpreisen wählen und den erforderlichen Betrag des Schadenersatzes für Ersatzmobilität ersetzt verlangen kann. Der Vortrag der Beklagten zur angeblichen Zumutbarkeit und Zugänglichkeit eines Direktvermittlungsangebotes muss konkret sein, um die Erheblichkeit des Vorbringens für einen Zeugenbeweis überhaupt überprüfen zu können.
Bedeutung für die Praxis: Der hier beteiligte Haftpflichtversicherer organisiert den Zugriff auf Geschädigte intensiv. Zentrales Mittel ist es dabei, die Geschädigten schnellstmöglich - bestenfalls noch am Unfallort - anzurufen und ihnen ein Angebot zu unterbreiten. Solche Angebote können aber wohl nicht konkret sein, denn der Haftpflichtversicherer kennt weder den Bedarf des Geschädigten, noch hat er seine eigene Eintrittspflicht in dem Schadenfall überhaupt geprüft. Wichtig erscheint ihm wohl nur, dem Geschädigten nicht zu gestatten, den Ersatzbedarf selbst und zu Marktpreisen zu disponieren oder ihm zumindest später den Vorwurf machen zu können, er hätte zu teuer angemietet. Im späteren Prozess wird Zeugenbeweis dafür angeboten, dass der Geschädigte ein Angebot erhalten habe und er sich damit einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht entgegenhalten lassen müsse. Viele Gerichte vernehmen dann die angebotenen Zeugen auf die Frage hin, ob denn ein Angebot abgegeben wurde. Nur selten werden die Details dieses Angebotes hinterfragt oder gar - wie hier - die Frage beurteilt, ob es sich lediglich um einen Ausforschungsbeweis handelt. Das Landgericht Bonn hat das Vorbringen der Beklagten mit mehreren Begründungen, u.a. der inhaltlichen Widersprüchlichkeit der Angaben, den zugrundliegenden Sonderkonditionen und der mangelnden Prüfbarkeit des Vortrages zurückgewiesen (Erstinstanz: Urteil vom 05.12.2016 zum Aktenzeichen 4 O 71/16). Per Beschluss wurde das vom OLG Köln bestätigt. Das Verfahren ist abgeschlossen, da die Beklagte die Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts Bonn zurückgenommen hat. Mit Newsletter MRWaktuell 50/16 vom 13.12.2016 hatten wir Ihnen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichst Bonn bereits zur Verfügung gestellt.
Zum Beschluss ...