Vermietung nach Unfall
Aufregerthema auch für Sie? Neue Quartalsschrift KFZ Schadenmanager
Diese Woche kam eine neue Zeitschrift ins Haus, der KFZ SCHADEN MANAGER. Für mich ist das ein Aufregerthema, wenn ich diese Ausgabe lese. Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, wie man das Thema der Schadensteuerung wohl zu verstehen hat.
Ich beginne beim Editorial von Chefredakteur Konrad Wenz. Hier wird zunächst beschrieben, dass sich der Kürzungsdruck der Versicherer in Bezug auf die Schadenkosten (Rechnungen von Handwerksbetrieben, Anwälten, Mietwagenunternehmen usw.) ergäbe, weil die "Combined Ratio" über 100 Prozent liege (sie stellt dar, dass die Versicherer mehr ausgeben, als sie einnehmen). Da frage ich mich, warum der Herr Wenz daraus schlussfolgert, dass es seit jeher darum gehe, die Unfallinstandsetzungskosten zu senken? Warum sind aus diesem Grund Kfz-Betriebe aufgefordert, ihre Prozesse ständig zu optimieren, "um die Forderungen der Versicherungen einhalten zu können"?
Statt dessen sind Kfz-Betriebe doch wohl eher aufgefordert, in ihr Know-How und ihr Personal zu investieren, um hochqualitative Arbeit leisten zu können und die "Schätzchen" der Kunden wieder sicher auf die Straße zu schicken. Natürlich gehört ...
Wie sich Versicherer den Internetpreis schönrechnen
NUR FÜR MITGLIEDER
Wie kommen Versicherer von einem Internetpreis pro Woche von 901 Euro auf 189 Euro? Die Antwort auf diese Frage ansehen
Versicherer behaupten in tausenden Mietwagenprozessen, der Geschädigte habe zu teuer angemietet und verweisen dann auf selbst recherchierte Internetpreise von großen Autovermietern. Eine Woche einen Mietwagen zu nutzen soll dann nur 200 Euro kosten und mehr stehe auch einem Geschädigten nicht zu. Habe er zu teurer angemietet, sei das sein Pech, als Versicherer zahle man das jedenfalls nicht.
Das ist ...
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 24-15
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22-15
FAZ v. 27.05.15, Seite N4: Die verfassungsrechtliche Bindung des Richters an das Gesetz ist für höchste Richter Makulatur.
In einem interessanten Aufsatz schreibt Prof. Volker Rieble, Universität München, über die Problematik mangelnder Kontrollmöglichkeit und überbordender Richtermacht in unserer Gesellschaft.
Das steht für mich in einer gedanklichen Beziehung zur Mietwagenrechtsprechung seit 2004.
Die Rechtsprechung zu Fragen des Schadenersatzes ist ständig im Fluss. Seit 10 Jahren versuchen Zivilgerichte, einen Weg aus der vom BGH – als dem höchsten deutschen Zivilgericht – gestellten Normaltarif-Falle zu finden, die den Geschädigten ganz grundsätzlich in seinen Rechten beschneidet, weil ein Unfallgeschädigter nunmal kein Normalkunde ist. Die Folge ist das Ausbluten einer Branche von mittelständischen Unternehmen. Überleben können nur noch die, die der Vermietung nach Unfällen abgeschworen haben oder die anderweitig so erfolgreich sind, dass ihnen diese Probleme nicht den Garaus machen können.
Als das Übel erscheint immer mehr, dass das Bundesgericht (BGH) einer Fehleinschätzung unterlag, als man mit einem Schwenk in der Rechtsprechung pro Versicherungswirtschaft auf ein fortan ausgleichendes Handeln der Versicherer gesetzt hatte.
Liste Urteile März/April 2015
Hier finden Sie die Liste der Gerichtsorte, der Aktenzeichen und des jeweiligen Datums der uns vorliegenden und in nächster Zeit aufzubereitenden Urteile und Beschlüsse der Gerichte.
Urteile März / April 2015
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AG Bonn |
112 C 265/14 |
12.03.2015 |
Mittelwert |
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AG Stuttgart |
42 C 2618/14 |
10.03.2015 |
S- / F+ |
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AG Köln |
264 C 215/14 |
26.03.2015 |
S+ / F- |
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AG Düren |
42 C 394/14 |
25.03.2015 |
S+ / F- |
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AG Erkelenz |
15 C 229/14 |
11.03.2015 |
S+ / F- |
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AG Köln |
275 C 217/14 |
04.03.2015 |
S+ / F- / kein MW |
...
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 21-15
Das OLG Düsseldorf hat nachgeladen: Pro Fraunhofer bedeutet halber Nutzungsausfall
Das OLG Düsseldorf hat in einem weiteren Verfahren entschieden, dass nur die Fraunhoferliste als Schätzgrundlage in Frage komme. Weder die Anwendung der Schwackeliste (der BGH hatte die Anwendung dieser Liste ausdrücklich bestätigt) noch die Bildung eines rechnerischen Mittelwertes sind aus Sicht des Berufungsgerichtes angemessen.
Wie schon im ersten Urteil vom 24.03.2015 scheint anstatt des konkreten Rechtsbegehrens des Klägers nur das Ziel im Vordergrund zu stehen, bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfall im Gerichtsbezirk des OLG Düsseldorf ausschließlich die Fraunhoferliste durchzusetzen. Denn es fehlt eine sachliche und ausführliche Begründung, warum weder Schwackeliste noch ein Mittelwert aus beiden Listen anwendbar seien. Zu diesem Eindruck gelangt man bereits auf den Seiten 5 und 6 des Urteils (III, 1.; III, 2. und III, 3.). Das Gericht verweist dort zunächst korrekt auf den BGH und dessen Vorgabe, nur dann den Bedenken gegen eine der Listen (Schwacke oder Fraunhofer) nachzugehen, wenn deutlich günstigere oder ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum und den Ort der Anmietung aufgezeigt werden.
Diese Frage nach dem Vorliegen konkreten Sachvortrages hat das Landgericht Düsseldorf, das Gericht des ersten Rechtszuges, noch eindeutig mit "nein" beantwortet und ausführlich begründet (siehe dazu: http://openjur.de/u/694002.html). Das OLG Düsseldorf hingegen hat sich in der Berufung damit nicht weiter befasst, sondern zur Begründung seiner anderslautenden Auffassung und der Anwendung der Fraunhoferliste zunächst nur auf sein erstes in Bezug auf Fraunhofer gleichlautendes Urteil vom 24.03.2015 verwiesen und damit wohl gemeint, die Sache sei für immer entschieden. So findet sich auf Seite 6 oben dann auch die Formulierung: „...kann die in Streit stehende Frage, ob die Beklagte durch Vorlage von Vergleichsangeboten die Eignung der Schwackeliste als Schätzgrundlage im konkreten Fall erschüttert hat, dahinstehen.“
Wie bitte? Warum sollte das dahinstehen können, wenn der BGH genau das zur Bedingung gemacht hat, die Eignung einer Schätzgrundlage als überprüfungswürdig anzusehen? Hieraus ziehe ich ganz eindeutig den Schluss, dass es dem Gericht nicht um die Begründung der Entscheidung dieses Einzelfalles ging, sondern um das Abweisen einer Klage aus Prinzip nach dem Motto „Wir machen hier Fraunhofer, damit das im OLG-Bezirk (und darüber hinaus?) klar ist“.
An einer anderen Stelle wird die mangelnde Kompetenz des Gerichtes anhand der fehlerhaften Beantwortung einer einfachen Fachfrage deutlich. Das ...
Selbsterfahrungskurs Unfallersatz-Mietwagen: Was ist falsch an der BGH-Rechtsprechung?
Mit Nachtrag, siehe unten.
Als Geschäftsführer des BAV verfüge ich über einen Dienstwagen. Dafür bin ich sehr dankbar und nutze ihn selbstverständlich. Kurz vor Ostern ist mir ein kleines Missgeschick passiert. Ich fuhr an einer großen Kreuzung in Berlin als erster „bei grün“ zügig an und kollidierte mit einem anderen Pkw. Dessen Fahrer hatte versucht, mir eigentlich entgegenkommend und gleichzeitig auch bei grün losfahrend, zu wenden und noch vor mir auf meine Spur zu fahren. Ich bremste mit mehreren Metern ABS-Einsatz und rutschte ihm doch noch in seine Tür. Das alles war sehr ärgerlich – so wie für jeden anderen unschuldig in einen Unfall verwickelten Verkehrsteilnehmer. Aber ich hatte ja einige Kenntnisse rund um die Materie und so entspannte ich mich etwas.
Erst nach Ostern – das Auto fuhr ja noch – stellte ich fest, dass es wohl nicht nur um ein paar Kratzer gehen würde, sondern Stoßfänger, Kotflügel, Grill und Scheinwerfer erheblich betroffen sind. Dass man von außen nur geringe Beschädigungen sieht, heißt ja oft nicht viel. Wie ich dann vermutete, stellte ein Sachverständiger fest, dass das Fahrzeug wegen der Scheinwerfer-Beschädigung nicht mehr fahrbereit sei. Ich brauchte einen Ersatzwagen. Hier musste ich mich besonders anstrengen, das war klar. Niemand würde mich als in Mietwagensachen Unerfahrenen ansehen und mir eine überhöhte Mietwagenrechnung durchgehen lassen.
Ich buchte also im Internet bei einem der großen Anbieter ein Fahrzeug. Ich wählte ...
Ein besonderer BGH-Richter nun im Ruhestand: Burkhard Pauge
Kürzlich als E-Mail erhalten:
„Richter am Bundesgerichtshof Burkhard Pauge im Ruhestand …
… war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Bundesgerichtshof abgeordnet.
Am 2. April 2001 wurde Herr Pauge zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt. Er gehört seither dem vornehmlich für das Recht der unerlaubten Handlungen sowie das Arzthaftungsrecht zuständigen VI. Zivilsenat an. Seit dem Jahre 2008 ist er zugleich Vertreter der nicht ständigen Beisitzer im Dienstgericht des Bundes und seit dem Jahre 2009 auch stellvertretendes Mitglied im Senat für Patentanwaltssachen. Die Rechtsprechung insbesondere des VI. Zivilsenats hat Herr Pauge in allen dem Senat zugewiesenen Rechtsgebieten maßgeblich mitgeprägt. „
Das Ausmaß der Prägung der Rechtsprechung des VI. Zivilsenates ist außenstehend schwer zu beurteilen. Doch erinnere ich mich an eine Begebenheit, die mir noch heute in Erinnerung ist. Anlässlich des Verkehrsgerichtstages 2006 berichtete dieser Richter der Presse in der obligatorischen Pressekonferenz von seinem Arbeitskreis, den er zuvor leitete, mit den Worten (sinngemäß):
„Meinetwegen sollten sich Geschädigte immer an den eintrittspflichtigen Versicherer wenden, dann gibt es weniger Probleme.“
Jedem, der mit dem Schadenersatzrecht zu tun hat, ist die Dimension des Satzes sofort klar. Die nun aufgeregte Fragerei der Presse wurde sodann vom Leiter der Pressekonferenz (ich glaube, es war Generalbundesanwalt Nehm) sofort mit den Worten beendet: „Schluss nun, sonst redet sich der Herr BGH-Richter um Kopf und Kragen.“
Nun hat Herr Pauge seinen verdienten Ruhestand erreicht. Mal sehen, ob und wo wir wieder von ihm hören oder lesen dürfen.
Ausmaß von Preisschwankungen in Fraunhofer-Listen
Manchen Gerichten ist eine erhebliche Preisänderung einer Liste ein ausreichender Beleg dafür, dass die Liste nicht richtig sein kann. Dagegen gibt es zwei bedeutende Argumente:
1. Zumeist wird – bei Schwacke – auf den Modus/gewichtetes Mittel geschaut. Dieser Wert ist vom Zufall abhängig, denn er kann ein Minimum in einem Jahr und ein Maximum im anderen Jahr sein, da er den am häufigsten genannten Wert darstellt. In manchen PLZ-Gebieten der Schwackeliste hat der Zufall es so gewollt, dass diese Schwankung vorhanden ist. Das hat gar nichts damit zu tun, dass sich die Preise der Region geändert hätten.
2. Wenn wegen Preisschwankungen die Schwackeliste abgelehnt wird, dann muss die Fraunhoferliste noch viel vehementer abgelehnt werden.
– Denn dort gibt es bei den bundesweit ausgewiesenen Mittelwerten Preissenkungen von über 22 % und Preiserhöhungen von über 11 % in einem Jahr (Quelle: Fraunhofer 2014, Seite 69).
– Weiter gibt es im Abschnitt der Telefonerhebung bei den bundesweit ausgewiesenen Mittelwerten angeblich Senkungen der rechnerischen Mittelwerte binnen eines Jahres in Höhe von über 37 % und Steigerungen von über 11 % (a.a.O., Seite 73).
– Schaut man in die Regionen, dasselbe Bild, Beispiel PLZ 12, Interneterhebung, Gruppe M: Senkung des regionalen Mittelwertes von 246,74 Euro in 2013 auf 193,88 Euro in 2014, macht ein Minus von über 21 % in einem Jahr (Seite 117 in 2013 und Seite 118 in 2014).
– Ebenso sind Steigerungen im 2-stelligen Prozentbereich anzutreffen, z.B. auf denselben Seiten in PLZ 13 die Mietwagengruppe P von 438,51 Euro auf 487,38 Euro, mithin über 11%.
Es schwanken in Fraunhofer Preise von einem Jahr zum nächsten Jahr also um über ein Drittel und darauf sind die Gerichte hinzuweisen, die den Werten einer Liste misstrauen, wenn diese Gerichte „unerklärliche“ Preisschwankungen beanstanden. Diese Schwankungen – und das ist das bemerkenswerte daran – sind hier nicht auf dem Modus/gewichtetes Mittel bezogen, sondern auf die rechnerischen Mittelwerte aus allen Werten, die erhoben wurden.
Der 1. Senat des OLG Düsseldorf liegt wieder einmal daneben
(Mit Ergänzungen vom 28.04.2015)
Der 1. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat sich leider wieder vergaloppiert. Seitdem dort in 2008 der Vorsitzende Richter Dr. Eggert in den Ruhestand verabschiedet wurde, sind die Zeiten vorbei, in denen man einen wirklich sattelfesten "Blechsenat" in Deutschlands OLG-Landschaft vorfinden konnte. Unter dem neuen Düsseldorfer Vorsitzenden Dr. Scholten ist nun vieles anders.
So zog man z.B. in 2012 die Grenzen der Wertminderung an einem Unfallfahrzeug zu eng. Damals ...
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-15
Eigenkosten, Vorhaltekosten, Nutzungsausfall und Fraunhofer
NUR FÜR MITGLIEDER
Kann man diese Werte irgendwie in Beziehung setzen?
Denn Fraunhofer weist minimale auf den Tag oder die Woche bezogene angebliche Marktpreise für Mietwagen aus. Manche Gerichte wenden diese Werte an.
Doch ein Vergleich mit weiteren Werten aus dem Umfeld der Autonutzung (Stand 2014) sollte zu denken geben. Dazu werden hier einmal Eigenkosten, Vorhaltekosten, Nutzungsausfall und Fraunhoferwerte betrachtet, beispielhaft für einen Mercedes-Benz 200 CDI DPF aus 2009.
Eigenkosten: In der ...
Erstattung der Kosten für Ersatzmietwagen nach Unfall mit gewerblich zugelassenem Fahrzeug
In vielen Fällen sind auch gewerblich zugelassene Fahrzeuge nach einem Unfall beschädigt und die Firma benötigt ein Ersatzfahrzeug. Sofern der Gegner als Versursacher feststeht und Schadenersatz zu leisten hat (Haftpflichtschaden), stellt sich die Frage, ob auch der "gewerbliche Geschädigte" einen Ersatzwagen anmieten kann und dem Schädiger diese Kosten auferlegt werden können.
Auch wenn der BGH hierzu noch keine abschließenden Festlegungen getroffen zu haben scheint, geht er erkennbar davon aus, dass der gewerbliche Geschädigte grundsätzlich mindestens den "entgangenen Gewinn" geltend machen kann. Daneben kommen eine Nutzungsausfallentschädigung und die Kosten eines Mietwagens in Frage.
Ob der geschädigte Gewerbebetrieb Mietwagenkosten als Schaden geltend machen kann, hängt wie so oft vom Einzelfall ab. Als entscheidend wird die Antwort auf die Frage nach den ...
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-15
Kravag macht sich die Finger schmutzig
Ein inzwischen typisches Gerichtsverfahren, geführt durch den Rechtsvertreter der KRAVAG, zeichnet sich dadurch aus, dass gegen alles vorgetragen wird, was man sich denken kann.
Beispiel: Urteil AG Fürstenwalde/Spee Az. 26 C 299/13
1. Obwohl ein Teil der Mietwagenkosten reguliert wurde, wird die Berechtigung der Anmietung dem Grunde nach bestritten, der Geschädigte hätte nach Auffassung der Versicherung gar keinen Mietwagen nehmen dürfen.
2. Die Forderung in Bezug auf die Reparaturkosten wird insgesamt bestritten, indem die Vertragsvereinbarung ...
Schwacke: Die ewige Mär von den nicht auszuschließenden Manipulationen
NUR FÜR MITGLIEDER
Gerichte haben Übung darin, voneinander abzuschreiben und damit irgendwelche gewollten Ergebnisse ihrer Urteile zu begründen. Irgendwann hat mal ein Richter behauptet, Manipulationen bei Schwacke seien nicht auszuschließen. Das findet sich immer wieder - unkonkret und ohne Beleg - in Urteilen bezüglich Mietwagenkosten.
Ein gutes Beispiel für eine solche Praxis liefert das AG Lampertheim (Urteil mit Az. 3 C 157/14 vom 24.11.2014):
"Die Zweifel an der Schwacke-Liste ergeben sich insbesondere aufgrund der Art der Datengewinnung. Die Mietwagenkosten für Selbstzahler sind in der Weise ermittelt worden, dass Fragebögen an die jeweiligen Mietwagenunternehmen unter Offenlegung des Verwendungszwecks übersandt worden sind. Dadurch besteht der naheliegende Verdacht einer Ergebnismanipulation durch die an der Feststellung bestimmter Preisstrukturen interessierten Autovermieter. Darüber hinaus hat die Schwacke-Liste ihre Erhebungsmethode nicht öffentlich dokumentiert, sodass nicht nachvollzogen werden kann, wie die Einzelwerte der Datenerhebung zustande gekommen sind."
Im Schwacke-Vorwort steht dazu aber etwas anderes (z.B. 2014, Umschlagseite und Seite 9):
"Preisinformationen von ...
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-15
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-15
Zur Frage der Notwendigkeit und Berechtigung der Einschaltung eines Rechtsanwaltes nach einem Unfall
Die Unfallregulierung ohne Anwalt ist fahrlässig, das sagt nun schon das Oberlandesgericht Frankfurt / Main. Kosten hat der Versicherer zu tragen, sofern keine Mitschuld vorliegt.
"Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere ...
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-15
Urteilsdatenbank auch mit Aufsätzen
Neben mehr als 4.000 Gerichtsurteilen finden Sie in der BAV-Urteilsdatenbank auch Fachbeiträge / Aufsätze zu rechtlichen Fragen der Branche. Gehen Sie dazu auf die Seite der Urteilsdatenbank und dort auf „Neue Suche“: http://urteilsdatenbank.bav.de/search (oder hier klicken)
Dort wählen Sie bitte den Gerichtsstand „Sonstige“ und dort in der Liste „Aufsätze / Veröffentlichungen“
Zu folgenden Themen finden Sie dort z.B. einen Beitrag:
– Mietpreisvorgaben
– Schadenersatz und Internet
– Normaltarif
– BGH-Rechtsprechung
– Rechtsdienstleistungsgesetz
– Anwaltsvollmacht
– Angebliche Preissteigerungen bei Schwacke
– Mietwagenanspruch
– Versichereranschreiben
– Mietwagengruppe
– usw
Für externe Besucher der Seite sind Dokumente kostenpflichtig, der Betrag liegt meist aber nur bei einem Euro.
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 8-15
Liste Urteile Januar 2015
Liste Urteile Schadenersatz wegen Mietwagenkosten für Januar 2015
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LG Stuttgart |
20 O 315-14 |
19.12.2014 |
S+ / F- |
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LG Leipzig |
07 S 329/13 |
03.02.2014 |
S+ / F- |
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LG Mühlhausen |
1 S 178/12 |
16.01.2014 |
S+ |
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LG Köln – Beschluss |
11 S 409/14 |
19.01.2015 |
S+ |
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7-15
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 6-15
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 05 15
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 04 15
Landgericht Hamburg mit bemerkenswerter Rechtsauffassung zu Winterreifen
Man kann immer mehr den Eindruck gewinnen, dass Gerichte der Mietwagenprozesse überdrüssig sind. Anders kann man sich manchen Urteilsspruch nicht erklären. Hintergrund: Wenn Ansprüche auf Schadenersatz reihenweise abgebügelt werden, nachdem Haftpflichtversicherer Rechnungen zusammenkürzen und man damit vor Gericht ziehen muss und dort immer wieder unterliegt, gibt es irgendwann keine Kläger mehr, weil die alle aufgegeben haben.
Einen solchen Fall möchten wir hier der Öffentlichkeit präsentieren. Das Landgericht Hamburg hat ein Urteil des AG Hamburg St. Georg verworfen und darin – neben anderen Denkwürdigkeiten – geurteilt, dass es dem Unfallopfer nicht zustehe, bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges weitere Kosten dadurch zu verursachen, dass er im Monat Januar auf die Ausrüstung des Mietwagens mit wintertauglicher Bereifung besteht. Selbst dass sein durch den Unfall beschädigtes Fahrzeug mit Winterreifen ausgerüstet gewesen sei, spielte für das Gericht nicht die entscheidende Rolle.
Das erscheint wie ein großer Schluck aus der Pulle der Wohltaten für die ortsansässigen Versicherungen.
Ein Rechtsmittel gegen das Urteil ist ausgeschlossen, denn die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ist nicht zugelassen, obwohl entgegen gefestigter Rechtsprechung des BGH geurteilt wurde.
Urteil vom 08.01.2015, Az. 323 S 1/13
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 03 15
Liste Urteile November und Dezember 2014
Urteile Nov + Dez 2014
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AG Köln |
270 C 197/13 |
06.11.2014 |
S+ |
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AG Pinneberg |
61 C 15/14 |
19.11.2014 |
Mittelwert |
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AG Düsseldorf |
37 C 11789/11 |
21.11.2014 |
S+ / F- |
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AG Hersbruck |
4 C 939/13 |
05.12.2014 |
S+ |
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AG Bielefeld |
400 C 28/14 |
10.10.2014 |
Sonstiges |
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Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 02 15
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 51 14
Liste Urteile Oktober 2014
Urteile Oktober 2014
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LG Bielefeld |
21 S 168/13 |
27.08.2014 |
Mittelwert |
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LG Köln |
11 S 406/13 |
19.08.2014 |
S+ / F- / kein MW |
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LG Köln |
11 S 93/14 |
23.09.2014 |
Aufschlag / Sonstiges |
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LG Essen |
10 S 184/14 |
28.08.2014 |
Mittelwert |
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LG Berlin |
41 S 8/14 |
02.10.2014 |
S+ / F- |
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LG Mönchengladbach |
11 O 139/13 |
10.10.2014 |
S+ / F- |
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OLG Dresden |
7 U 192/14 |
16.10.2014 |
S+ |
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Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 50 14
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 49 14
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 48 14
Aufsatz Freymann / Vogelgesang in zfs 10/14
Richter haben die Aufgabe, Recht zu sprechen. Es ist nicht ihre Aufgabe, die Rechtsprechung anderer Gerichte durch zweifelhafte Ausführungen oder gar im eigenen Interesse zu untergraben. Das ist soweit klar. Doch was, wenn selbst Landgerichtspräsidenten soweit über das Ziel hinausschreiben, dass man sich fragt, warum macht der das?
Dieser Beitrag nimmt Bezug auf einen Aufsatz von Hans-Peter Freymann, Präsident des Landgerichts Saarbrücken und Stephanie Vogelgesang, Universität des Saarlandes in der zfs, Ausgabe 10/14, siehe Anlage (erweiterte Fassung).
Es klingt zunächst in Bezug auf die Autoren vielversprechend: Ein Landgerichtspräsident und eine wissenschaftliche Mitarbeiterin eines Jura-Lehrstuhls begeben sich in die Niederungen der Mietwagenrechtsprechung und verwissenschaftlichen den aktuellen Stand der Rechtsprechung. Das könnte für andere Gerichte interessant sein, wenn es objektiv und in Bezug auf die verfügbaren Daten umfassend ist.
Das Ergebnis taugt dafür jedoch nicht. Als ...
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 47 14
Nach unverschuldetem Unfall immer Fachanwalt für Verkehrsrecht einschalten
Es gibt einen Rat an Verkehrsunfall-Geschädigte, der bedeutender ist, als alle anderen guten und auch richtigen Hinweise nach einem Unfall. Der lautet: „Man nehme sich einen versierten Anwalt!“.
Denn sofern unverschuldet, kostet er nichts und wenn eine Mitschuld vorliegt, ist das sowieso geboten. Ohne diese Unterstützung zahlt man drauf.
Es gibt auch keinen Grund, auf den Anwalt zu verzichten.
Bei dessen Auswahl sollte man sich nicht auf die Empfehlungen von Freunden und Bekannten verlassen, sondern auf den Rat von Autohaus, Werkstatt, Mietwagenunternehmen oder Sachverständigem. Auch den Versprechungen der eigenen Rechtsschutzversicherung, dass der von ihr geprüfte Anwalt der Beste sei, ist nicht zu trauen. Denn auch Ihre Rechtsschutzversicherung will nur Kosten sparen. Rufen Sie den Anwalt an und fragen Sie ihn konkret nach Ihrem Fall, was er denkt, was er tun wird und was zu erwarten ist. Auch bei Anwälten ist die Frage zu stellen, ob sie üblicherweise eher für oder gegen Kfz-Haftpflichtversicherer arbeiten, denn entsprechend könnte er in Einzelfragen Fehler machen. Ihr Anwalt sollte regelmäßig bei Gericht sein, alle Bereiche der Kfz-Schadenregulierung beherrschen (auch Mietwagenrecht und ggf. Personenschaden) und die aktuelle Rechtsprechung kennen. Das ist nicht bei allen Anwälten vorauszusetzen.
Entweder Sie hören bei der Anwaltswahl auf oben genannte professionelle Ratgeber oder Sie sollten einen eigenen Weg finden, das einschätzen zu können.
Die Vertretung durch den richtigen Anwalt ist für das finanzielle Ergebnis, also für die Höhe des Schadenersatzes von entscheidender Bedeutung. Es ist heute einfach davon auszugehen, dass Ihnen ohne Anwalt oder mit dem falschen Anwalt Geld verloren geht, das Ihnen zusteht und das die Versicherung nicht zahlen wird, wenn Sie sie nicht dazu zwingen, notfalls auch vor Gericht. Das ist heute ein ganz normaler Vorgang, vor dem man nicht zurückschrecken muss.
Dazu lesen Sie bitte:
Zitate daraus zum Beispiel:
„Seien Sie skeptisch, auch wenn Mitarbeiter des Versicherers Sie sehr zuvorkommend behandeln und Ihnen rasch Zahlungen anbieten. Das kann auch eine Taktik sein, um berechtigte weitere Ansprüche zu umgehen.“
oder:
„Der Haftpflichtversicherer Ihres Unfallgegners ist rechtlich gesehen auch Ihr Gegner. „
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 46 14
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 45 14
Preissystematik Normaltarife
Gerichte entscheiden die Frage, welcher Schadenersatzanspruch nach einem Unfall für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges berechtigt ist, in dem nach dem Normaltarif gefragt wird. Viele dieser Gerichte benötigen eine Systematik zu Normaltarifen, die sie bisher wohl nicht haben.
Vermieter haben oft zwei Preislisten, beide für einen Normaltarif, bezeichnet z.B. mit „Standardtarif“ und „Vorzugstarif“. Die Bezeichnungen sollen für den Kunden deutlich machen, dass einer der beiden Tarife an besondere Bedingungen geknüpft ist, die nur ein Teil der Kunden mitbringen, die beim Vermieter Kosten sparen und der damit günstiger ist. Den „Vorzugstarif“ bekommt nur, wer den Preis im Voraus bezahlt, dazu Sicherheiten für das Fahrzeug oder den Schadenersatz für mögliche Beschädigungen hinterlegt, der auch konkret sagt, bis wann er das Fahrzeug benötigt, eine Vorbuchungsfrist einhält usw… . Der „Standardtarif“, den viele Vermieter anbieten, wird allen Kunden angeboten, auch wenn sie eine Vorbuchungsfrist nicht einhalten, keine Vorkasse leisten können, keine Kreditkarte und keine weitreichenden Sicherheiten vorweisen können. Der Preis für einen Mietwagen ist dabei höher, denn der Vermieter hat ein zusätzliches Risiko und einen größeren Aufwand. Doch beides sind Normaltarife und haben mit dem Unfallersatzgeschäft anderer Vermieter nichts zu tun.
Das ist also nicht zu verwechseln mit Kunden, die nach einem Unfall ein Auto anmieten, denn für diesen Kunden gibt es weitere unfallbedingte Sonderleistungen und Risiken des Vermieters. So muss z.B. eine Abtretung der Forderungen gefertigt und eine Prüfung durchgeführt werden, auf welche Leistungen der Geschädigte einen Schadenersatzanspruch hat. Das beschädigte Fahrzeug muss in eine Schwacke-Gruppe einsortiert werden und das dementsprechende Mietfahrzeug herausgesucht, ggf. besorgt werden. In jedem Fall ist eine Prüfung vorzunehmen, ob ausreichender Fahrbedarf besteht und ob ein Zweitfahrzeug zur Verfügung steht, das den Schadenersatzanspruch dem Grunde nach ausschließt. Es ist Korrespondenz mit einem Versicherer zu führen, ggf. ist ein Anwalt hinzuzuziehen. Das Zahlungsziel muss weit verlängert werden, da hier nicht wie beim Standardtarif am Ende der Miete bezahlt wird, sondern zu unbestimmter Zeit. Hierfür hat der Bundesgerichtshof einen prozentualen Aufschlag auf den Normaltarif zugebilligt, der davon anhängig ist, ob der Mieter auf diese unfallbedingten Zusatzleistungen angewiesen war.
Daneben existiert im Sprachgebrauch der Gerichte und Anwälte noch der Unfallersatztarif. Der bezeichnet eine Abrechnung nach einem Unfall, die noch oberhalb einer Normaltarifes + Aufschlag liegt. Ausnahmsweise kann auch der Unfallersatztarif eine berechtigte Forderung gegenüber dem Versicherer sein, wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass er seinen bestehenden Mobilitätsbedarf nur mit diesem eigentlich zu teuren Angebot eines Vermieters realisieren konnte.
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 44 14
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 43 14
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 42 14
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 41 14
Eingetroffen und hier zu bestellen: Schwacke Automietpreisspiegel 2014
Der Schwacke Automietpreisspiegel 2014 ist erschienen und kann hier bestellt werden. Für Mitglieder des BAV liegt der Preis bei 215 Euro netto. Damit ergibt sich eine Ersparnis von ca. 30 Prozent. Bitte bestellen Sie hier (Faxformular aufrufen und ausdrucken).