Vermietung nach Unfall
Liste Urteile Januar 2015
Liste Urteile Schadenersatz wegen Mietwagenkosten für Januar 2015
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LG Stuttgart |
20 O 315-14 |
19.12.2014 |
S+ / F- |
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LG Leipzig |
07 S 329/13 |
03.02.2014 |
S+ / F- |
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LG Mühlhausen |
1 S 178/12 |
16.01.2014 |
S+ |
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LG Köln – Beschluss |
11 S 409/14 |
19.01.2015 |
S+ |
...
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7-15
Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 6-15
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 05 15
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 04 15
Landgericht Hamburg mit bemerkenswerter Rechtsauffassung zu Winterreifen
Man kann immer mehr den Eindruck gewinnen, dass Gerichte der Mietwagenprozesse überdrüssig sind. Anders kann man sich manchen Urteilsspruch nicht erklären. Hintergrund: Wenn Ansprüche auf Schadenersatz reihenweise abgebügelt werden, nachdem Haftpflichtversicherer Rechnungen zusammenkürzen und man damit vor Gericht ziehen muss und dort immer wieder unterliegt, gibt es irgendwann keine Kläger mehr, weil die alle aufgegeben haben.
Einen solchen Fall möchten wir hier der Öffentlichkeit präsentieren. Das Landgericht Hamburg hat ein Urteil des AG Hamburg St. Georg verworfen und darin – neben anderen Denkwürdigkeiten – geurteilt, dass es dem Unfallopfer nicht zustehe, bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges weitere Kosten dadurch zu verursachen, dass er im Monat Januar auf die Ausrüstung des Mietwagens mit wintertauglicher Bereifung besteht. Selbst dass sein durch den Unfall beschädigtes Fahrzeug mit Winterreifen ausgerüstet gewesen sei, spielte für das Gericht nicht die entscheidende Rolle.
Das erscheint wie ein großer Schluck aus der Pulle der Wohltaten für die ortsansässigen Versicherungen.
Ein Rechtsmittel gegen das Urteil ist ausgeschlossen, denn die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ist nicht zugelassen, obwohl entgegen gefestigter Rechtsprechung des BGH geurteilt wurde.
Urteil vom 08.01.2015, Az. 323 S 1/13
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 03 15
Liste Urteile November und Dezember 2014
Urteile Nov + Dez 2014
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AG Köln |
270 C 197/13 |
06.11.2014 |
S+ |
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AG Pinneberg |
61 C 15/14 |
19.11.2014 |
Mittelwert |
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AG Düsseldorf |
37 C 11789/11 |
21.11.2014 |
S+ / F- |
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AG Hersbruck |
4 C 939/13 |
05.12.2014 |
S+ |
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AG Bielefeld |
400 C 28/14 |
10.10.2014 |
Sonstiges |
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Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 02 15
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 51 14
Liste Urteile Oktober 2014
Urteile Oktober 2014
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LG Bielefeld |
21 S 168/13 |
27.08.2014 |
Mittelwert |
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LG Köln |
11 S 406/13 |
19.08.2014 |
S+ / F- / kein MW |
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LG Köln |
11 S 93/14 |
23.09.2014 |
Aufschlag / Sonstiges |
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LG Essen |
10 S 184/14 |
28.08.2014 |
Mittelwert |
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LG Berlin |
41 S 8/14 |
02.10.2014 |
S+ / F- |
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LG Mönchengladbach |
11 O 139/13 |
10.10.2014 |
S+ / F- |
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OLG Dresden |
7 U 192/14 |
16.10.2014 |
S+ |
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Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 50 14
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 49 14
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 48 14
Aufsatz Freymann / Vogelgesang in zfs 10/14
Richter haben die Aufgabe, Recht zu sprechen. Es ist nicht ihre Aufgabe, die Rechtsprechung anderer Gerichte durch zweifelhafte Ausführungen oder gar im eigenen Interesse zu untergraben. Das ist soweit klar. Doch was, wenn selbst Landgerichtspräsidenten soweit über das Ziel hinausschreiben, dass man sich fragt, warum macht der das?
Dieser Beitrag nimmt Bezug auf einen Aufsatz von Hans-Peter Freymann, Präsident des Landgerichts Saarbrücken und Stephanie Vogelgesang, Universität des Saarlandes in der zfs, Ausgabe 10/14, siehe Anlage (erweiterte Fassung).
Es klingt zunächst in Bezug auf die Autoren vielversprechend: Ein Landgerichtspräsident und eine wissenschaftliche Mitarbeiterin eines Jura-Lehrstuhls begeben sich in die Niederungen der Mietwagenrechtsprechung und verwissenschaftlichen den aktuellen Stand der Rechtsprechung. Das könnte für andere Gerichte interessant sein, wenn es objektiv und in Bezug auf die verfügbaren Daten umfassend ist.
Das Ergebnis taugt dafür jedoch nicht. Als ...
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 47 14
Nach unverschuldetem Unfall immer Fachanwalt für Verkehrsrecht einschalten
Es gibt einen Rat an Verkehrsunfall-Geschädigte, der bedeutender ist, als alle anderen guten und auch richtigen Hinweise nach einem Unfall. Der lautet: „Man nehme sich einen versierten Anwalt!“.
Denn sofern unverschuldet, kostet er nichts und wenn eine Mitschuld vorliegt, ist das sowieso geboten. Ohne diese Unterstützung zahlt man drauf.
Es gibt auch keinen Grund, auf den Anwalt zu verzichten.
Bei dessen Auswahl sollte man sich nicht auf die Empfehlungen von Freunden und Bekannten verlassen, sondern auf den Rat von Autohaus, Werkstatt, Mietwagenunternehmen oder Sachverständigem. Auch den Versprechungen der eigenen Rechtsschutzversicherung, dass der von ihr geprüfte Anwalt der Beste sei, ist nicht zu trauen. Denn auch Ihre Rechtsschutzversicherung will nur Kosten sparen. Rufen Sie den Anwalt an und fragen Sie ihn konkret nach Ihrem Fall, was er denkt, was er tun wird und was zu erwarten ist. Auch bei Anwälten ist die Frage zu stellen, ob sie üblicherweise eher für oder gegen Kfz-Haftpflichtversicherer arbeiten, denn entsprechend könnte er in Einzelfragen Fehler machen. Ihr Anwalt sollte regelmäßig bei Gericht sein, alle Bereiche der Kfz-Schadenregulierung beherrschen (auch Mietwagenrecht und ggf. Personenschaden) und die aktuelle Rechtsprechung kennen. Das ist nicht bei allen Anwälten vorauszusetzen.
Entweder Sie hören bei der Anwaltswahl auf oben genannte professionelle Ratgeber oder Sie sollten einen eigenen Weg finden, das einschätzen zu können.
Die Vertretung durch den richtigen Anwalt ist für das finanzielle Ergebnis, also für die Höhe des Schadenersatzes von entscheidender Bedeutung. Es ist heute einfach davon auszugehen, dass Ihnen ohne Anwalt oder mit dem falschen Anwalt Geld verloren geht, das Ihnen zusteht und das die Versicherung nicht zahlen wird, wenn Sie sie nicht dazu zwingen, notfalls auch vor Gericht. Das ist heute ein ganz normaler Vorgang, vor dem man nicht zurückschrecken muss.
Dazu lesen Sie bitte:
Zitate daraus zum Beispiel:
„Seien Sie skeptisch, auch wenn Mitarbeiter des Versicherers Sie sehr zuvorkommend behandeln und Ihnen rasch Zahlungen anbieten. Das kann auch eine Taktik sein, um berechtigte weitere Ansprüche zu umgehen.“
oder:
„Der Haftpflichtversicherer Ihres Unfallgegners ist rechtlich gesehen auch Ihr Gegner. „
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 46 14
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 45 14
Preissystematik Normaltarife
Gerichte entscheiden die Frage, welcher Schadenersatzanspruch nach einem Unfall für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges berechtigt ist, in dem nach dem Normaltarif gefragt wird. Viele dieser Gerichte benötigen eine Systematik zu Normaltarifen, die sie bisher wohl nicht haben.
Vermieter haben oft zwei Preislisten, beide für einen Normaltarif, bezeichnet z.B. mit „Standardtarif“ und „Vorzugstarif“. Die Bezeichnungen sollen für den Kunden deutlich machen, dass einer der beiden Tarife an besondere Bedingungen geknüpft ist, die nur ein Teil der Kunden mitbringen, die beim Vermieter Kosten sparen und der damit günstiger ist. Den „Vorzugstarif“ bekommt nur, wer den Preis im Voraus bezahlt, dazu Sicherheiten für das Fahrzeug oder den Schadenersatz für mögliche Beschädigungen hinterlegt, der auch konkret sagt, bis wann er das Fahrzeug benötigt, eine Vorbuchungsfrist einhält usw… . Der „Standardtarif“, den viele Vermieter anbieten, wird allen Kunden angeboten, auch wenn sie eine Vorbuchungsfrist nicht einhalten, keine Vorkasse leisten können, keine Kreditkarte und keine weitreichenden Sicherheiten vorweisen können. Der Preis für einen Mietwagen ist dabei höher, denn der Vermieter hat ein zusätzliches Risiko und einen größeren Aufwand. Doch beides sind Normaltarife und haben mit dem Unfallersatzgeschäft anderer Vermieter nichts zu tun.
Das ist also nicht zu verwechseln mit Kunden, die nach einem Unfall ein Auto anmieten, denn für diesen Kunden gibt es weitere unfallbedingte Sonderleistungen und Risiken des Vermieters. So muss z.B. eine Abtretung der Forderungen gefertigt und eine Prüfung durchgeführt werden, auf welche Leistungen der Geschädigte einen Schadenersatzanspruch hat. Das beschädigte Fahrzeug muss in eine Schwacke-Gruppe einsortiert werden und das dementsprechende Mietfahrzeug herausgesucht, ggf. besorgt werden. In jedem Fall ist eine Prüfung vorzunehmen, ob ausreichender Fahrbedarf besteht und ob ein Zweitfahrzeug zur Verfügung steht, das den Schadenersatzanspruch dem Grunde nach ausschließt. Es ist Korrespondenz mit einem Versicherer zu führen, ggf. ist ein Anwalt hinzuzuziehen. Das Zahlungsziel muss weit verlängert werden, da hier nicht wie beim Standardtarif am Ende der Miete bezahlt wird, sondern zu unbestimmter Zeit. Hierfür hat der Bundesgerichtshof einen prozentualen Aufschlag auf den Normaltarif zugebilligt, der davon anhängig ist, ob der Mieter auf diese unfallbedingten Zusatzleistungen angewiesen war.
Daneben existiert im Sprachgebrauch der Gerichte und Anwälte noch der Unfallersatztarif. Der bezeichnet eine Abrechnung nach einem Unfall, die noch oberhalb einer Normaltarifes + Aufschlag liegt. Ausnahmsweise kann auch der Unfallersatztarif eine berechtigte Forderung gegenüber dem Versicherer sein, wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass er seinen bestehenden Mobilitätsbedarf nur mit diesem eigentlich zu teuren Angebot eines Vermieters realisieren konnte.
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 44 14
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 43 14
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 42 14
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 41 14
Eingetroffen und hier zu bestellen: Schwacke Automietpreisspiegel 2014
Der Schwacke Automietpreisspiegel 2014 ist erschienen und kann hier bestellt werden. Für Mitglieder des BAV liegt der Preis bei 215 Euro netto. Damit ergibt sich eine Ersparnis von ca. 30 Prozent. Bitte bestellen Sie hier (Faxformular aufrufen und ausdrucken).
Urteile Mietwagenrecht September 2014
Urteile aus September 14
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AG Köln |
274 C 94/14 |
05.09.2014 |
S+ |
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AG Leverkusen |
24 C 56/14 |
05.09.2014 |
Mittelwert |
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AG Linz am Rhein |
21 C 273/14 |
05.09.2014 |
S+ / F- |
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 40-1 14
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 39-1 14
Liste Urteile August 2014
Hier die (wenigen) Urteile aus August 2014
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AG Berlin-Mitte |
13 C 3005/14 |
24.07.2014 |
S+ / F- |
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AG Hannover |
408 C 5278/14 |
18.07.2014 |
S+ / F- |
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AG Bonn |
102 C 63/14 |
24.07.2014 |
Mittelwert |
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AG Siegburg |
113 C 21/14 |
30.07.2014 |
F+ (+ Aufschlag) |
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AG Aschaffenburg |
122 C 40/14 |
03.08.2014 |
S+ / F- |
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AG Trier |
5 C 32/14 |
24.04.2014 |
S+ |
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LG Schwerin |
6 S 134/13 |
23.07.2014 |
S+ / F- |
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Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 36-1 14
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 37-1 14
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 38-1 14
Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 35-1 14
Beispiel für ein Urteil in der Urteilsdatenbank
Landgericht Krefeld 3 S 10/14 vom 04.08.2014
Beschluss hier vollständig abrufbar:
Landgericht Krefeld 3 S 10/14 vom 04.08.2014
(Vorinstanz Amtsgericht Krefeld 1 C 474/13 vom 24.02.2014)
Beschluss
In dem Rechtsstreit ...
Wert positiver Rechtsprechung im eigenen Gerichtsbezirk
Der Wert einer positiven Mietwagenrechtsprechung im eigenen Gerichtsbezirk ist jedem klar. Gut begründete Urteile, möglichst der Berufungskammern, sind eine Basis für künftige Vermietungen und angemessenen Umsatz. Doch kennt der eintrittspflichtige Versicherer oder sein Anwalt die Rechtsprechung auch, die Sie angeht?
Soweit bekannt, sind viele Versicherer sogar ...
Landgericht Düsseldorf 20 S 113/13 vom 04.07.2014
Landgericht Düsseldorf 20 S 113/13 vom 04.07.2014
(Vorinstanz Amtsgericht Neuss 80 C 1484/13)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
XXX
gegen
XXX
hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf die mündliche Verhandlung vom 06.06.2014 durch den Präsidenten des Landgerichts XXX, die Richterin am Landgericht XXX und den Richter XXX
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers
...
Aktuelle Liste der Urteile Mietwagenrecht Juni 2014
Hiermit informieren wir zur Liste aktueller Urteile aus Juni 2014. Die Urteile werden schnellstmöglich bearbeitet und in die Urteilsdatenbank eingestellt.
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LG Düsseldorf |
21 S 125/13 |
15.05.2014 |
S+ / F- / Gutachten- |
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AG Flensburg |
65 C 7/14 |
28.05.2014 |
Mittelwert |
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LG Köln |
13 S 216/13 |
14.05.2014 |
Mittelwert |
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AG Köln |
262 C 118/13 |
31.03.2014 |
S+ / F- / kein MW |
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AG Zittau |
Z 14 C 347/12 |
02.05.2014 |
S+ / F- |
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LG Dresden |
3 S 502/13 |
28.05.2014 |
S+ |
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LG Köln |
11 S 252/13 |
27.05.2014 |
S+ / F- / kein MW |
Landgericht Dresden: Bei Ersatzmietwagen keine Pflicht zur umfänglichen Marktanalyse
(Urteil hier vollständig abrufbar)
Landgericht Dresden 3 S 627/13 vom 13.06.2014
(Vorinstanz Amtsgericht Dresden 105 C 4099/13)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit XXX gegen XXX wegen Schadenersatz hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Dresden durch Richter am Landgericht XXX als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2014 am 13.06.2014 für RECHT erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 27.11.2013 – 105 C 4099/13 –wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird
Landgericht Köln bestätigt seine Rechtsprechung
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 20.05.2014 (Az. 11 S 306/13) entschieden, dass nur die Schwackeliste eine geeignete Schätzgrundlage darstellt. Alle von der Beklagten dagegen vorgebrachten Einwände werden mit Bezug zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zurück gewiesen.
Es werden jedoch weitere Nebenkosten für wintertaugliche Bereifung zugesprochen, ebenso wie Kosten für einen unfallbedingten Mehraufwand des Vermieters.
Oberlandesgericht Rostock verwirft Fraunhofer
Mit der Entscheidung des OLG Rostock vom 16.06.2014 (Az. 5 U 96/12) gibt das höchste Zivilgericht des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern eindeutig vor, wie zukünftig in Mietwagensachen (Schadenersatz nach Unfall) zu entscheiden ist.
5 Jahre nach dem Unfall und der Ersatzanmietung geht damit ein Prozess gegen eine Kfz-Haftpflichtversicherung zu Ende. Im ersten Rechtszug wurde der Klage des Unfallgeschädigten überwiegend stattgegeben und die Versicherung verurteilt, ca. 4.000 Euro restliche Schadenersatzleistungen zu zahlen. Dagegen legte diese Berufung ein. Sodann ging auch der Kläger in Berufung für einen kleineren Teil der Gesamtforderung, den das Landgericht im zunächst nicht zugesprochen hatte (unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif).
Ergebnis:
Das OLG sprach einen weiteren – über die erstinstanzlich zugesprochene Summe hinausgehenden – Schadenersatzanspruch zu.
Begründung:
Die Angriffe der Versicherung gegen die Anwendung der Schwackeliste als Schätzgrundlage wurden vollständig zurückgewiesen. Die Versicherung hatte ihre Zweifel an der Geeignetheit der Schwacke-Liste nicht belegt.
Ein sonstiger Anlass zur Anwendung der Fraunhoferliste bestand auch nicht. Die Fraunhofer-Werte sind nur grob zusammengesetzt (2-stellige PLZ anstatt bei Schwacke 3-stellig fein untergliedert). Fraunhofer hat auch vor allem 6 Großanbieter im Internet berücksichtigt, weshalb das OLG diese Liste nicht angewendet sehen möchte. Schwacke ist dagegen breiter gestreut, umfangreicher und ortsnah, die Angebote sind zudem sofort verfügbar. Auch die BGH-Entscheidung vom 18.12.12 gebietet nichts anderes, dort wurde nur klargestellt, dass die Argumente der Versicherung zu hören und zu bewerten sind. Die von ihr vorgelegten Argumente sind dadurch gekennzeichnet, dass sie auf eine konkrete Mietdauer festgelegt sind, insofern sind die Argumente unerheblich.
Auf die Berufung des Klägers hin spricht das Berufungsgericht sogar weiteren Schadenersatz für unfallbedingte Mehrleistungen von 30% auf den Normaltarif zu. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes hat der Kläger hinreichend deutlich gemacht, dass Mehrleistungen erforderlich waren. Die Gewährung des Aufschlages wird zeitlich begrenzt bis zu einem hier in dem speziellen Fall stattgefundenen Fahrzeugtausch gegen ein anderes Fahrzeug des Autovermieters.
Das Berliner Kammergericht (OLG in Berlin) bleibt sich bei der Herangehensweise an Schadenersatzforderungen aufgrund Mietwagenkosten treu
Das Kammergericht in Berlin hat mit Datum vom 08. Mai 2014 (Az. 22 U 199/13) eine vorgerichtliche Entscheidung des Landgericht Berlin weitgehend bestätigt. Das Landgericht hatte den Normaltarif anhand des Mittelwertes zweier von den Parteien jeweils für richtig gehaltener Schätzgrundlagen (Schwacke und Fraunhofer) nach § 287 ZPO geschätzt. Das hat das Kammergericht (der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgend) ausdrücklich nicht beanstandet, da es in diesem Vorgehen keinen Verstoß gegen das weite Schätzungsermessen des Erstgerichtes gesehen hat.
Eine maßgebliche Korrektur hat das Berufungsgericht dort vorgenommen, wo die Erstinstanz vor der Mittelung der Schwacke- und Fraunhofer-Werte abgerechnete Nebenkosten noch einseitig nur der Schwackeliste hinzugerechnet hatte. Diese Nebenkosten seien erst nach Mittelung der Grundwerte hinzuzurechnen.
Auch die Frage der Berücksichtigung der abgerechneten Preise oder der Listenwerte bei Teilpositionen der Mietwagenforderung wurde korrigiert. Das Kammergericht verweist auf die Betrachtung der Gesamtkosten und unterbindet die Rosinenpickerei, wahlweise immer den niedrigeren Betrag aus Rechnung oder Listenwert zuzusprechen. Sofern ein Vergleich mit einer Schätzgrundlage das Mittel der Wahl ist, müssen alle Positionen aus der / den Schätzgrundlagen gebildet werden. Der Verweis auf günstiger abgerechnete Teilpositionen der Mietwagenrechnung ist nicht statthaft.
Kosten für weitere Nebenleistungen wurden entgegen der Erstinstanz zugesprochen (weitere Haftungsreduzierung, wintertaugliche Bereifung, …)
Nach vielen Jahren des Beharrens der Berliner Rechtsprechung auf den viel zu hohen Eigenersparnis-Abzug von 15 Prozent wurde dieser vom Kammergericht nun auf 10 Prozent gesenkt. Das stellt jedoch noch immer einen im bundesdeutschen Vergleich nicht nachvollziehbarne Höchstwert dar. Andere Oberlandesgerichte haben längst erkannt, dass der Abzug für den Schadenersatz wegen Eigenersparnis damit viel zu hoch bemessen ist und sehen unter bestimmten Voraussetzung bereits vollständig von einem Eigenersparnisabzug ab, selbst wenn vom Geschädigten ein klassengleiches Ersatzfahrzeug gemietet wurde. Diesen Verzicht hat das Kammergericht immerhin für eine klassenkleinere Vermietung vorgegeben. Nicht nachvollziehbar erscheint allerdings die – auch dürftig begründete – Bemessung der Bezugsbasis für den Betrag der Eigenersparnis. Hier geht das Gericht von den Gesamtmietwagenkosten aus, die Werte für Leistungen beinhalten, die in keiner Weise unter den Bezugspunkt für die Eigenersparnisberechnung gefasst werden können (Zustellkosten, Haftungsreduzierung, …).
Zusammenfassend hat das Kammergericht klargestellt, dass eine Schätzung durch den Erstrichter auf Basis des Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer nicht korrekturbedürftig ist. Selbstverständlich ist dann auch eine Schätzung auf Basis von Schwacke-Werten nicht zu korrigieren. Es bleibt beim grundsätzlich freien Schätzungsermessen des Erstrichters.
MRW 2-14 Inhaltsübersicht
Mit einem Klick auf das hier hinterlegte PDF-Dokument können Sie sich einen Überblick über die Inhalte der aktuellen Ausgabe der MRW 2-14 verschaffen.
OLG Rostock spricht restliche Mietwagenkosten nahezu vollständig zu
Der 5. Senat des OLG Rostock hat eine Entscheidung des LG Rostock zugunsten des Klägers abgeändert und die Berufung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung gegen das erstinstanzliche Urteil vollständig abgewiesen.
Die Anwendbarkeit der Schwackeliste wurde bestätigt, diese Auffassung konkret begründet und die Fraunhoferliste aufgrund dargestellter Schwächen nicht angewendet. Zweifel an der Anwendbarkeit der Schwackeliste aufgrund vorgelegter Internetscreenshots weist der Senat zurück und begründet das.
Die Ausweitung der Gesamtmietdauer hat der Schädiger zu vertreten. Für einen Teil der Mietzeit wird ein Aufschlag von 30% wegen erforderlicher unfallbedingter Mehrleistungen gegeben.
Das Urteil wird nach geeigneter Bearbeitung veröffentlicht und steht den Mitglieder bereits in der Urteilsdatenbank kostenlos zur Verfügung.
OLG Rostock vom 16.06.2014, Az. 5 U 96/12
Landgericht Krefeld (Beschluss): Berufung der Versicherung wird zurückgewiesen
(Urteil hier vollständig abrufbar)
Das Gericht bestätigt die erstinstanzliche Anwendung der Schwackeliste Automietpreisspiegel und verweist dazu auf die BGH-Entscheidung vom 18.12.2012 (VI ZR 316/11). Bedenken müssten aufzeigen, welche anderen Anbieter für eine vergleichbare Leistung am selben Ort und zur richtigen Zeit geboten haben. Das tut die Beklagte nicht. Das Gericht führt ausführlich und deutlich aus, warum die Argumente der Versicherung dem Anspruch konkreten Sachvortrages nicht genügen. Auch die OLG-Rechtsprechung in Köln ändert daran nichts.
Landgericht Krefeld 3 S 4/14 vom 04.06.2014
(Vorinstanz Amtsgericht Kempen 11 C 169/13)
Landgericht Koblenz gibt Berufung der Klägerin weitgehend statt und fasst das Urteil insgesamt neu
(Urteil hier vollständig abrufbar)
Der Geschädigte konnte - so das Ergebnis seiner Erkundigungen, die er nach einem telefonischen Hinweis der Beklagten tatsächlich durchführte - kein Fahrzeug zum angeblichen Preis von 43 Euro pro Tag erhalten. So schätzt das Gericht den Normaltarif auf der Basis der Schwackeliste, die durch die Ausführungen der Beklagten nicht erschüttert wurde. Obwohl der Geschädigte die branchenüblichen Voraussetzungen zur Anmietung eines Fahrzeuges zum Normaltarif nicht erfüllen konnte, da er z. B. keine Kreditkarte besaß und auch weder Kaution noch Vorfinanzierung möglich gewesen sind, spricht das Gericht einen Aufschlag auf diesen Normaltarif wegen unfallbedingter Mehrleistungen der Vermieter unverständlicherweise leider nicht zu. So ist das Urteil im Ergebnis zwar erfreulich. Doch zeigt es auch, dass das Gericht in einigen Fragen eher abwägige Auffassungen vertritt. Bereits die Verpflichtung des Geschädigten, sich zu erkundigen, wenn ihm der Schädiger irgendwelche Zahlen und Hinweise gibt, darf als fragwürdig bezeichnet werden. Denn er mietete ja zu einem Marktpreis an. Das Gericht hätte statt dessen den Schluss für diesen Fall und für die Zukunft ziehen können, dass diese Hinweise ins Blaue hinein gegeben sind und den Geschädigten nicht interessieren müssen, solange sie nicht konkret und zumutbar sind. Zur Frage der wintertauglichen Bereifung hätte sicherlich ein Blick auf das Datum zwischen Anmietung und Rückgabe gereicht, hierzu hätte möglicherweise etwas mehr vorgetragen werden müssen.
Landgericht Koblenz 2 S 33/14 vom 19.05.2014
(Vorinstanz Amtsgericht Westerburg 21 C 95/13)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
XXX
gegen
XXX
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, die Richterin am Landgericht XXX und den Richter am Landgericht XXX auf die mündliche Verhandlung vom 28.04.2014 für Recht erkannt:
1. Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Westerburg vom 29.08.2013, Az: 21 C 95/13, abgeändert und zu Klarstellungszwecken insgesamt wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.525,34 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2013 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz haben die Klägerin 17,65 % und die Beklagte 82,35 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision ist nicht zugelassen.
Gründe:
(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts wird auf das angefochtene Klage abweisende Urteil Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre auf Zahlung von 1.852,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2013 gerichtete Klage weiter. Sie rügt unzureichende Tatsachenfeststellung und fehlerhafte Rechtsanwendung. Das Urteil lasse nicht erkennen, welche Grundlage das Amtsgericht für die Bemessung der Mietwagenkosten anwende. Eine Klageabweisung sei nur dann ...
Aktuelle Liste der Urteile Mietwagenrecht Mai 2014
Hier stellen wir die Liste aktueller Urteile aus Mai 2014 online. Die Urteile werden schnellstmöglich bearbeitet und in die Urteilsdatenbank eingestellt.
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LG Stuttgart |
16 O 445/13 |
30.04.2014 |
S+ / F- |
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LG Köln |
9 S 191/12 |
23.12.2013 |
Mittelwert |
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AG Düsseldorf |
41 C 2381/14 |
17.04.2014 |
S+ / F- / kein MW |
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AG Krefeld |
1 C 480/ 13 |
05.05.2014 |
S+ / F- |
Landgericht Düsseldorf in Berufung pro Autovermieter
(Urteil hier vollständig abrufbar)
Das Landgericht Düsseldorf gibt der Berufung des Klägers statt, verwirft ein Gutachten des Sachverständigen als untauglich, wendet die Schwackeliste als Schätzgrundlage an. Den Anfeindungen der Beklagten gegen die Richtigkeit der Ergebnisse aus der Schwackeliste erteilt das Gericht eine Abfuhr. Fehlerhaft zieht das Gericht 10 % wegen Alter des Geschädigtenfahrzeuges ab, eine Praxis aus der Nutzungsausfall-Rechtsprechung, die eigentlich nicht auf die Rechtsprechung zu Forderungen aufgrund konkreter Mietwagenkosten übertragbar ist.
Landgericht Düsseldorf 21 S 125/13 vom 15.05.2015
(Vorinstanz Amtsgericht Düsseldorf 32 C 3949/12)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
XXX
gegen
XXX
hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10.04.2014 durch den Vorsitzenden Richte r am Landgericht XXX, den Richter amLandgericht XXX und den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX
für Recht erkannt:
Auf die Berufung de s Klägers wird da s Urteil des Amtsgerichts Düsseldorfvom 21.03.2013, Az: 32 C 3949/12, teilweise abgeändert und insgesamtwie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird...
Landgericht Frankfurt/M. erkennt die Schwacke-Methode aufgrund der anonymen Stichproben an
Landgericht Frankfurt/Main vom 13.03.14, Az. 2-15 S 148/13
Die SchwackeListe muss aber keine anderen Anforderungen erfüllen als ein Geschädigter … Tatsächlich sind Grundlage der Datenerfassung der Schwackeliste „die gedruckten bzw. auch auf Datenträgern oder im Internet vorhandenen hauseigenen Prospekte und Darstellungen, die einem Kunden offeriert werden„. Angebotslisten, die im Internet als pdf-file hinterlegt sind, werden ausgedruckt. Die zugesandten Preisinformationen werden mittels Plausibilitätskonktrollen und durch anonyme Stichproben überprüft (Schwackeliste, Seite 4).