Ein Rechtsvertreter der R+V verweist auf ein von ihm erstrittenes Urteil eines Einzelrichters am OLG Frankfurt (4 U 164/15). Das Urteil ist falsch und es missachtet die Grundsätzes des Schadenersatzrechtes.
Zunächst zum Inhalt, Zitat:
"Nach diesen Maßstäben ist auf Grundlage der Darlegungen der Klägerin weder feststellbar, dass die jeweilige Anmietung der Fahrzeuge durch die Geschädigten zu den von der Klägerin in Rechnung gestellten Tarifen im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes erforderlich war, noch können die Geschädigten die ihnen von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten unabhängig von dem Wirtschaftlichkeitsgebot unter dem Aspekt der subjektbezogenen Schadensbetrachtung mangels Zugänglichkeit eines günstigeren (Normal-)Tarifs ersetzt verlangen.
Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die von ihr in Rechnung gestellten Kosten dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprachen, weil auf dem örtlich relevanten Markt kein günstigerer Mietpreis verfügbar war.(...) Denn die Klägerin hat für den jeweiligen konkreten Mietzeitraum nicht dargelegt, dass die nach ihrem Vortrag in dem betreffenden Bereich ansässigen anderen Autovermietungen XXX, XXX, XXX, XXX und XXX Fahrzeuge GmbH & Co. KG unter Einbeziehung der auch für nicht Unfallgeschädigte zugänglichen Normaltarife durchweg keinen günstigeren Mietpreis anbieten konnten als die Klägerin."
Im ersten Absatz wird noch zutreffend eingeleitet, dass es grundsätzlich um die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten geht. Das ist der Marktpreis, also entsprechend § 287 ZPO für das Gericht verbunden mit der Möglichkeit zur Schätzung anhand anerkannter Listen. Richtig auch ist der zweite Teil des ersten Absatzes, dass unabhängig vom Wirtschaftlichkeitsgebot höhere Forderungen auch ersatzfähig sein können, wenn günstigere Tarife - als in Anspruch genommen - nicht zugänglich gewesen sind.
Doch im nächsten Absatz dann ...