NUR FÜR MITGLIEDER
Landgericht Frankfurt am Main 2-15 S 62/17 vom 18.08.2017
1. Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Erstgerichts aufgehoben und insgesamt neu gefasst.
2. Die Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkostenkosten nach Verkehrsunfall erfolgt mittels des Modus der SchwackeListe-Automietpreisspiegel.
3. Die Fraunhoferliste dagegen ist nicht geeignet.
4. Die vorgelegten Internet-Beispiele sind kein konkreter Sachvortrag zur Erschütterung der Anwendbarkeit der Schätzgrundlage, da sie aus einem anderen Zeitraum stammen und nicht vergleichbar sind.
5. Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif ist wegen nicht erfolgter Erkundigung nicht zuzusprechen.
6. Kosten für erforderliche Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung und wintertaugliche Bereifung sind zu erstatten.
Zusammenfassung: Grundsätzlich muss sich ein Geschädigter nicht bei der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung nach einem Unfallersatzfahrzeug erkundigen, denn er ist in der Wahl der Mittel zur Schadenbehebung frei und Herr über das Restitutionsgeschehen. Zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten ist die SchwackeListe und nicht die Fraunhoferliste heranzuziehen.
Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Frankfurt verweist auf die Rechtsprechung des OLG Frankfurt und der 15. und 16. Kammer des Gerichtes zur Erstattung von Mietwagenkosten. Die Anwendbarkeit der SchwackeListe wird bestätigt. Fraunhofer dagegen sei eine Datensammlung vornehmlich bezogen auf das Internet und spiegele somit nicht das Marktgeschehen wider. Auch die Zusammenfassung zu 2-stelligen PLZ wird bemängelt, denn sie erzeuge erhebliche Ausdehnungen mit Auswirkungen insbesondere im ländlichen Raum. Schwacke sei ortsnäher, weniger internetlastig, entspricht der Nachfragesituation des Geschädigten und ermöglicht die Schätzung des Gesamtpreises inklusive Nebenleistungen. Unabhängig vom Unfallfahrzeug werden Kosten für eine Haftungsreduzierung und wintertauglicher Bereifung mit Begründung zugesprochen. Schwieriger nachvollziehbar ist die Ansicht der Kammer, die Vorlage konkreter zum Anmietzeitpunkt verfügbarer Angebote durch die Beklagte könne die Schätzgrundlage grundsätzlich aushebeln. Denn das kann nur gelten, wenn die Beklagte nachweist, dass der Geschädigte solche zumutbaren und vergleichbaren Angebote kannte, sie ihm vorlagen und er sie ausgeschlagen hat. Das grundsätzliche nachträglich behauptete und bewiesene Vorliegen solcher Angebote wäre hierfür nicht ausreichend, sondern entspricht dem normalen Marktgeschehen. Wenn ein Mittelwert angewendet wird, ist selbstverständlich davon auszugehen, dass es zum Anmietzeitpunkt auch teurere und günstigere Angebote gegeben hat.
Bereits bei einer Abrechnung etwas oberhalb des Normaltarifes macht das Gericht außerdem die Zuerkennung eines unfallbedingten Aufschlages auf den Normaltarif abhängig von der Erkundigungspflicht des Geschädigten. Das steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zum Aufschlag. Denn laut höchstrichterlichen Vorgaben kommt es hier auf die Erforderlichkeit von unfallbedingten Mehrleistungen an, die nach § 249 BGB zu beurteilen ist. Nicht einschlägig ist hier die Rechtsprechung zu § 254 BGB (Schadenminderungspflicht), wonach in einem solchen Fall der Geschädigte unter Umständen gehalten wäre, sich wegen eines viel zu teuer angebotenen Ersatzfahrzeuges (Unfallersatztarif) um eine Alternative zu bemühen und dazu Preiserkundigungen einzuholen. Der BGH macht die Erkundigungspflicht abhängig von der deutlichen Überhöhung eines Mietpreises. Verlangt der Geschädigte die Erstattung einen solchen Unfallersatztarifes, muss er nachweisen, dass ihm kein günstigeres Angebot zugänglich war. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor, da der Geschädigte lediglich die Kosten erforderlicher Mehrleistungen nach einem Unfall begehrt, die der Vermieter zum Beispiel wegen der Sofortverfügbarkeit eines Ersatzfahrzeuges oder dem Verzicht auf die Notwendigkeit einer Kaution usw. von ihm verlangt.
Zum Urteil ...