Landgericht Traunstein 3 O 3841/16 vom 07.07.2017
1. Ein Geschädigter kann sich grundsätzlich einen Ersatzwagen mieten, allein weil ihm der Gebrauch seines eigenen Fahrzeuges entzogen wurde und unabhängig davon, ob er darauf angewiesen ist.
2. Dem Geschädigten steht es frei, von wem er den Wagen anmietet. Zur Einhaltung der Pflicht, die günstigste gleichwertige Alternative zu nehmen, muss er keine Marktforschung betreiben.
3. Bei Sofortbedarf darf der Geschädigte Schadenersatz verlangen, der oberhalb erforderlicher Kosten für Ersatzmobilität liegt – hier zunächst für eine kurze Zeit.
4. Entstehen sehr hohe Mietwagenkosten, muss er sich ggf. nach günstigeren Sonder- und Pauschaltarifen erkundigen.
5. Ein Vergleich mehrerer Preisangebote der Anschlussmiete muss relevante Leistungsbestandteile berücksichtigen und die Auswahl nicht nur nach dem günstigsten Preis erfolgen.
6. Fehlen Anhaltspunkte für eine Preisüberhöhung, kann der Geschädigte das erstbeste Angebot annehmen.
Zusammenfassung: Das Landgericht Traunstein spricht dem Geschädigten erstinstanzlich restlichen Schadenersatzanspruch aufgrund Mietwagenkosten eines kurzzeitigen Unfallersatztarifes und eines länger andauernden Normaltarifes vollständig zu. Aufgrund Eilbedürftigkeit kann der Geschädigte zunächst das erstbeste Angebot annehmen. Da er sich hernach nach Alternativen umhört und entsprechend günstiger anmietet, sind ihm auch diese - immer noch weit über den Vorstellungen des Haftpflichtversicherers liegenden - Kosten als Schadenersatz zu erstatten.
Bedeutung für die Praxis: Das Gericht äußert sich in einer Weise, wie es selten so deutlich zu lesen ist, zu den Grundsätzen der Erstattung von Kosten der Ersatzmobilität. Den Märchen der Versicherer von nicht notwendigen Anmietungen, weil die Geschädigten erst einmal nachweisen müssten, dass sie ein Auto bräuchten, bis zum Verlangen nach überhöhten Unfallersatztarifen, tritt das Gericht entgegen. Letztlich hat sich der Geschädigte bei einem der überregionalen Internetanbieter zu einem telefonisch erfragten Preis nach einer Preisrecherche bei drei Anbietern ein Fahrzeug geben lassen und beim Versicherer nachträglich entsprechenden Schadenersatz eingefordert. Dieser regulierte auch in diesem Fall der Anmietung bei einem der von Fraunhofer berücksichtigen Internetanbieter nur einen Bruchteil des offenen Betrages. Das Gericht sprach sämtliche restliche Forderungen unter Anwendung des § 287 ZPO zu (Schätzung im Rahmen der Erforderlichkeit). Es sah keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, gerade weil sich der Geschädigte erkundigt hatte. Nur waren die Ergebnisse der Preisrecherche nicht mit den Preisen, wie sie die Beklagte für marktgängig hält, in Einklang zu bringen.
Zum Urteil...