Vermietung nach Unfall

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-19

Amtsgericht Schwandorf 1 C 502/18 vom 20.09.2018

1. Welcher Schadenersatzbetrag bzgl. Mietwagenkosten erforderlich ist, lässt sich anhand der SchwackeListe-Automietpreisspiegel bestimmen.
2. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, für den günstigsten Preis Marktforschung zu betreiben.
3. Die Argumente der Beklagten bezüglich Fraunhofer und günstigerer Internetbeispiele erzeugen keine konkreten Zweifel an der Anwendbarkeit der SchwackeListe.
4. Auch bei einer Nutzung von lediglich 13 km pro Tag kann ein ausreichender Fahrbedarf mit einem Ersatzmietwagen vorhanden sein.
5. Das Verlangen auch der Nebenkosten für die Haftungsreduzierung auf eine Selbstbeteiligung unter 500 Euro ist schadenrechtlich nicht zu beanstanden.
6. Eine Verletzung der Erkundigungspflicht des Mieters könnte nur vorliegen, wenn über dem Normaltarif angemietet worden wäre.

Zusammenfassung: In dem vom Landgericht Amberg bestätigten Urteil des Amtsgerichts Schwandorf werden erforderliche Mietwagenkosten mit der SchwackeListe geschätzt und die Vorzugswürdigkeit der Fraunhoferliste abgelehnt. Die vom Haftpflichtversicherer vorgelegten Internetscreenshots günstigerer Angebote stellen keinen ausreichend konkreten Sachvortrag dar, zur Schätzung stattdessen auf die Werte der Fraunhoferliste zurückzugreifen. Der Geschädigte muss auch keine Marktforschung betreiben. 13 km täglicher Nutzung können für einen Mietbedarf ausreichend sein.

Bedeutung für die Praxis: Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil wurde per Beschluss des Landgerichts in Amberg (Az. 12 S 916/18 vom 04.01.2019) zurückgewiesen und die Beklagte und Berufungsklägerin nahm sodann diese Berufung zurück.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 8-19

Landgericht Berlin 42 S 91/18 vom 12.02.2019
(Vorinstanz AG Berlin-Mitte 102 C 3248/17 vom 10.07.2018)

1. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt anhand der SchwackeListe-Automietpreisspiegel.
2. Der Reduzierung des Anspruches auf den vom Amtsgericht verwendeten Online-Sonderpreis des Klägers tritt das Berufungsgericht wegen nicht vergleichbarer Bedingungen entgegen.
3. Der beklagtenseits angeführte Hinweis auf die FraunhoferListe begründet keine konkreten Zweifel an der SchwackeListe.
4. Die Beklagte führt auch sonst keine diesbezüglich geeigneten konkreten Tatsachen an.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellung, Abholung und Navigation sind erstattungsfähig.
6. Ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif wird nicht zugesprochen.

Zusammenfassung: Die Kammer des Landgerichts Berlin ist weiterhin von der Anwendbarkeit der SchwackeListe überzeugt. Übliche Nebenkosten kommen zum Grundpreis ergänzend hinzu. Ein unfallbedingter Aufschlag wird jedoch nicht zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht weist die Auffassung der Vorinstanz zurück, die auf niedrigere Werte der Klägerin auf ihrer eigenen Internetseite abgestellt hatte. Die Grundlage dieser Korrektur ist, dass sich die Berufungskammer genau ansieht, welche Bedingungen diesen günstigeren Angeboten zugrunde gelegen haben. Diese stimmten in entscheidenden Punkten nicht mit den Bedürfnissen des Unfallgeschädigten überein. Daher war der aus abgetretenem Recht vorgehende Kläger nicht auf seine eigenen Online-Werte zu verweisen. Im Listenstreit zur Frage der erforderlichen Kosten wird die Anwendbarkeit der Fraunhoferliste klar abgelehnt. In der Diskussion des unfallbedingten Aufschlages sieht die Kammer jedoch den Unfallersatztarif. Richtig wäre es – so sieht es auch der BGH – diese Frage ebenso im Rahmen der Erforderlichkeit nach § 249 und nicht nach § 254 BGB (ausnahmsweise nichts Günstigeres als der Unfallersatztarif zugänglich) zu betrachten.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7-19

Amtsgericht Speyer 31 C 16/18 vom 19.10.2018

1. Die Schätzung objektiv erforderlicher Mietwagenkosten nach § 249 BGB kann anhand der SchwackeListe Automietpreisspiegel erfolgen.
2. Der Behauptung zu Mängeln der Schätzgrundlage ist nicht nachzugehen, da von der Beklagten keine fallbezogenen Tatsachen aufgezeigt wurden.
3. Vorgelegte Internetangebote sind kein konkreter Sachvortrag, wenn sie eine Zeit ein Jahr nach der Anmietung betreffen und nicht die vollständige Leistung enthalten.
4. Internetangebote entstammen Systemen, die auslastungsabhängige Preise offerieren und bedingen zudem eine feste Mietdauer, auch daher können sie den konkreten Fall nicht betreffen.
5. Kosten der Nebenleistungen einer Haftungsreduzierung sind erstattungsfähig, da der Geschädigte für einen eventuellen Schaden am Mietwagen sofort bei Mietende aufkommen müsste.
6. Der Einwand der überlangen Mietdauer ist der Beklagten abgeschnitten, da sie vorgerichtlich auf die tatsächliche Mietdauer bezogen reguliert hatte.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Speyer wendet die SchwackeListe an und lehnt die von der Beklagten behauptete Vorzugswürdigkeit der FraunhoferListe ab. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die üblichen Internetangebote nicht geeignet sind, nachzuweisen, dass die Möglichkeit einer günstigeren Anmietung vor Ort und im Anmietzeitraum bestanden hätte.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht geht in der Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten einen geraden Weg. Da die Einwände der Beklagten unkonkret sind, sind sie nicht zu prüfen und daher ist die Anwendbarkeit der vorzugswürdigen Schätzgrundlage nicht erschüttert. Zur Aussagekraft der Internetscreenshots werden mustergültig die Gegenargumente abgearbeitet: unvollständig, viel späterer Zeitpunkt, Preisschwankungen im Internet, falscher Anmietort sowie andere Bedingungen wie feststehendes Mietende. Letztlich ist der Vortrag der Beklagten deshalb ungeeignet, weil sie das behauptete Vorliegen günstigerer erreichbarer Angebote für den Geschädigten nicht belegen kann.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 6-19

Amtsgericht Oldenburg in Holstein 31 C 124/17 vom 08.12.2018

1.  Kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, da eine Mitteilung der Beklagten an den Geschädigten zur Berechtigung von 37 Euro Nutzungsausfall bzw. 38 Euro Mietwagenkosten kein annahmefähiges Angebot darstellt.
2. Ein solcher Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht würde voraussetzen, dass ein konkretes Mietwagenangebot abgegeben worden wäre, das lediglich noch (ohne Weiteres) angenommen werden müsste.
3. Zur Schätzung der erforderlichen Kosten nach § 249 BGB wird auf den Mittelwert nach „Fracke“ zurückgegriffen.
4. Auf diesen Grundtarif ist ein Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen gerechtfertigt, da der Mietzins gestundet und auf eine Sicherheitsleistung verzichtet wurden.
5. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine Haftungsreduzierung und das Zustellen / Abholen des Fahrzeuges sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Die Auffassung der Beklagten ist zurückzuweisen, der Geschädigte hätte wegen eines Verstoßes gegen seine Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB keinen weiteren Schadenersatzanspruch, weil sie ihm diesbezügliche Mietwagenhinweise mit einem zu erstattenden Mietpreis zugesandt habe. Die notwendige Voraussetzung wäre dafür jedoch, dass die Beklagte ein konkretes, günstigeres und vergleichbares Angebot zu einem Ersatzfahrzeug  benennt. Die Schätzung des Normaltarifes erfolgte anhand des Mischmodells aus Schwacke und Fraunhofer. Für unfallbedingte Mehrleistungen sah das Gericht einen Aufschlag als begründet an.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht in Oldenburg sieht in allgemeinen Hinweisschreiben der Beklagten keine Begründung dafür, dem Geschädigten einen Verstoß gegen § 254 BGB anzulasten. Für eine solche Annahme müsste der Gegnerversicherer sehr viel ausführlicher ein konkretes Mietwagenangebot einholen und an den Geschädigten kommunizieren. Neben dem konkreten Fahrzeug müsste das auch die sonstigen konkreten Leistungen des Vermieters umfassen, wie Haftungsreduzierung auf eine niedrige Selbstbeteiligung etwa oder ggf. die Bereitstellung an einem konkreten Ort des Mobilitätsbedarfes. Wenn der Geschädigte aber wie hier selbst den Kontakt zu anderen Vermietern suchen und Fahrzeug und Konditionen erfragen muss, liegt kein konkretes Angebot vor, das ihn an diesen Vermieter binden könnte. Auf den Grundpreis ist ein unfallbedingter Aufschlag erfolgt mit der – von immer mehr Gerichten akzeptierten – Begründung der Vorfinanzierung und des Kautionsverzichts durch den Vermieter.

Neue Zweifel an Fraunhofer

Wie bereits gemeldet, hat Fraunhofer den Mietwagenspiegel 2018 veröffentlicht. Zwei Aspekte sind auffällig und lassen neue Zweifel aufkommen, ob sie wissen, was sie da tun.

Zum einen enthält die Interneterhebung auf den Seiten 83 bis 106 in keiner der Vielzahl der Tabellen mehr einen Wert für die Mietwagengruppe 1.

Eine Erklärung liefert Fraunhofer dazu nicht ab, zumindest wurde bisher keine gefunden. Doch lassen sich den Internetportalen solche Fahrzeuge auch derzeit kurz nach der Veröffentlichung der Liste entnehmen. Es liegen auch Beispiele für die Fahrzeuggruppe 1 aus der Zeit der Datenerhebung in 2018 vor. Daraus ergibt sich die Frage, wie es dazu kommen konnte. Da kann man nur spekulieren. Ein Blick zurück ergibt, dass Fraunhofer schon immer Probleme mit der Fahrzeugeingruppierung hatte und weiterhin hat. Durchschnittspreise der Gruppe 1 waren regelmäßig höher als die der Gruppe 2. Die Praxis widerlegt das eindeutig. Zu vermuten ist, dass man Fahrzeuge der Gruppe 1 nicht als solche wahrnimmt, sie stattdessen in Gruppe 2 oder 3 einsortiert und die Werte dort den Durchschnittspreis drücken. Dieses Problem haben wir schon häufiger beschrieben und veröffentlicht. Das trifft ebenso auf andere Fahrzeuggruppen zu und erzeugt auch hier in der Ausgabe 2018 wieder das Phänomen, dass höhere Mietwagengruppen niedrigere Preise haben sollen als kleinere Fahrzeuge.
Beispiele:
PLZ 81, 56 und 47 … Woche Gruppe 4;
PLZ 06 und 15 Woche Gruppe 3;

Es handelt sich um ein völlig absurdes Ergebnis, wohl ausgelöst durch verschiedene methodische Festlegungen von Fraunhofer, wie die Umsortierungen von Acriss-Codes in Schwacke-Klassen.

Der andere Aspekt sind Preisveränderungen zum Vorjahr. Versicherer haben Schwacke ab 2006 mit der Behauptung diskreditiert, es wären unerklärbare Preissteigerungen festzustellen. Gerichte sind darauf hereingefallen, obwohl es sich dabei um den Modus handelte, der als „häufigster genannter Wert“ einer Statistik zufällig hoch oder niedrig sein kann, ohne dass sich der rechnerische Mittelwert verändert. 20%ige Preisveränderungen reichten Gerichten, um von Ungereimtheiten auszugehen und Schwacke zu verwerfen.

Schaut man sich die Fraunhofer Liste 2018 an, sollten dieselben Gerichte nun von Fraunhofer und damit auch Fracke Abstand nehmen. Denn die Veränderungen in rechnerischen Mittelwerten sind exorbitant.
Beispiele:
PLZ 34 Preis für 1 Tag Gruppe 2, 2017 = 45 Euro im Schnitt, 2018 = 79,35 Euro
-> Preissteigerung um 76 %
PLZ 49 Preis für 1 Woche Gruppe 2, 2017 = 130,57 Euro im Schnitt, 2018 = 182,17 Euro
-> Preissteigerung um 40 %
PLZ 70 Preis für 1 Woche Gruppe 3, 2017 = 145,87 Euro im Schnitt, 2018 = 203,29 Euro
-> Preissteigerung um 40 %
PLZ 77 Preis für 3 Tage Gruppe 2, 2017 = 98,45 Euro im Schnitt, 2018 = 138,01 Euro
-> Preissteigerung um 41 %
PLZ 78 Preis für 1 Woche Gruppe 10, 2017 = 648,11 Euro im Schnitt, 2018 = 909,01 Euro
-> Preissteigerung um 40 %
PLZ 88  Preis für 1 Woche Gruppe 10, 2017 = 559,17 Euro im Schnitt, 2018 = 1.299 Euro
-> Preissteigerung um 132 %

Der Eindruck durchgängiger Preissteigerungen täuscht. Das Ganze geht einher mit Preissenkungen. Es scheint vieles einmal durchgewürfelt.

An der Stelle geht es lediglich um die Methode und die Anwendbarkeit der Liste. Welche Liste ist nun in Zweifel zu ziehen, die aus 2017 oder aus 2018 oder beide? Wohl eher beide, denn eine der Ursachen zieht sich seit 2008 durch alle Listen: Die Zuordnung der Fahrzeuge in die Mietwagengruppen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 5-19

Landgericht Köln 11 S 8/18 vom 15.01.2019
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 270 C 148/17 vom 07.12.2017)

1. Ein Verstoß der Geschädigten gegen ihre Schadenminderungspflicht ist nicht festzustellen.
2. Mit den von der Beklagten versendeten Verweisungsschreiben und mit ihren Anrufen werden keine konkreten Ersatzwagenangebote abgegeben, die zumutbar und annahmefähig wären.
3. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten werden daher im Rahmen der Erforderlichkeit nach § 249 BGB beurteilt und der Normaltarif des Marktpreise mittels der SchwackeListe geschätzt.
4. Die Anwendbarkeit der SchwackeListe bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel erheblich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
5. Mittels der von der Beklagten vorgelegten Internetbeispiele hat sie keinen solchen hinlänglich konkreten Sachvortrag gehalten, da sich diese Beispiele nicht auf vergleichbare Bedingungen beziehen.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht stimmt nicht mit der Haftpflichtversicherung darin überein, dass die Geschädigten aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht nur bei den von ihr benannten Unternehmen und zu den von der Beklagten vorgegebenen Preisen hätten anmieten dürfen. Die Hinweise des Versicherer enthielten keine konkreten Angebote, die annahmefähig gewesen wären. Daher schätzte das Berufungsgericht die schadenersatzrechtlich erforderlichen Mietwagenkosten mittels Schwacke und wies die Berufung der Beklagten vollständig ab.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Köln ist grundlegend der Auffassung, dass konkrete Angebote der Beklagten, in denen klar dargestellt und bewiesen ist, welches Fahrzeug mit welchen vergleichbaren Leistungen zu welchem Preis wo zu bekommen ist, den Geschädigten binden. Doch sofern es sich nicht um ein konkretes Angebot handelt, liege die Sache anders und wird der Schadenersatz im Rahmen der Erforderlichkeit beurteilt. Die SchwackeListe ist dann die geeignete Schätzgrundlage.

 

Fraunhofer 2018

Mit einiger Verspätung ist nun die Ausgabe 2018 der Fraunhofer-Liste erschienen.

Ein erster Blick zeigt folgendes:

1. Die (für manche Gerichte) relevanten Werte der Interneterhebung sind beim Wochenpreis zwischen 5 und 10 Prozent gestiegen, hier und da auch noch stärker.

2. Eine Ausnahme bildet die Gruppe 4. Die Ursache liegt aber in 2017, dort war der Wert nicht erklärbar im Vergleich zu den Gruppen 2, 3, 5 und 6.

3. Man hat Fahrzeuge der Gruppe 1 nicht mehr ausgewiesen. Das überrascht vor allem deshalb:
– weil man das bisher getan hatte,
– man bei der Interneterhebung und der Methode der Weiterverarbeitung von Acriss-Tabellen bisher aus M-(Mini)-Klassen auch behauptete, in der Lage zu sein, Fahrzeuge in Klage 1 zu klassifizieren,
– tatsächlich auch Anfang 2019 Internetanbieter Fahrzeuge der Klasse 1 anbieten, so z.B. Europcar den VW Up. Es ergibt sich daher die nächste Ungereimtheit der Fraunhofer-Methode, die nach 10 Jahren noch immer nicht hinlänglich offenbart wurde.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 4-19

Landgericht Münster 03 S 40/18 vom 20.12.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Münster 28 C 2288/17 vom 10.04.2018)

1.  Die Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Unfall erfolgt anhand der Fracke-Methode durch Bildung des Mittelwertes der Listen Schwacke und Fraunhofer.
2. Werden Standardmietpreis-Listen anderer Anbieter zur Abbildung der tatsächlichen Marktsituation vorgelegt, müssen diese eine regionale und zeitliche Gültigkeit erkennen lassen.
3. Die beklagtenseits vorgelegten günstigeren Internetbeispiele sind zur Erschütterung des Mischmodells nicht ausreichend.
4. Die Frage, ob der Geschädigte die Anmietvoraussetzungen der Fraunhofer-Werte überhaupt erfüllen konnte, spielt im Rahmen der Erforderlichkeit keine Rolle.
5. Die DAT-Liste ist auch nur eine weitere Grundlage im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens und begründet daher keine Zweifel an der Bildung des Mittelwertes Fracke.
6. Es ist keine Herabstufung der Mietwagengruppe vorzunehmen, wenn das Geschädigtenfahrzeug mehr als 100.000 km Laufleistung aufweist.
7. Kosten der Nebenleistungen Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen/Abholen sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Münster wendet in ständiger Rechtsprechung den Mittelwert der Listen (Fracke) an. Die Versuche beider Parteien scheiterten, das Gericht von Fraunhofer bzw. Schwacke zu überzeugen. Auch der Hinweis auf die DAT-Liste überzeugte das Gericht diesbezüglich nicht. Nebenkosten werden zugesprochen und der Eigenersparnis-Abzug mit 10 % bemessen.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Münster beharrt auf dem Mischmodell. Einerseits werden die Internet-Beispiele der Beklagten als unzureichend verworfen. Das Gericht sieht in der mangelnden Aussagekraft der Internet-Screenshots in Bezug auf den konkreten Anmietfall keinen hinreichend konkreten Sachvortrag. Hier liegt die Kammer auf der Linie fast aller Gerichte, siehe der Hinweis auf OLG Köln Seite 4 unten (MRW 2-17, Seite 27, Urteil vom 10.11.2016, Az. 15 U 59/16: Vorbuchungsfrist nicht erkennbar; Notwendigkeit, als Mieter eine Kaution zu hinterlegen; vorzufinanzieren sowie die konkrete Angabe des Rückgabezeitpunktes …).
Doch überträgt das Gericht diese Ablehnung andererseits auch auf die Argumentation der Klägerin, die mit denselben Argumenten – nur aus ihrer Richtung und damit anders herum zielend – gegen die Anwendung der Fraunhofer-Werte und damit auch des Mischmodells vorträgt, was ebenso abgelehnt wird. Beispielweise die Frage der speziellen Anmietvoraussetzungen der Erhebungsergebnisse aus der Fraunhofer Liste (wie die Vorreservierungsfrist oder die Notwendigkeit, als Mieter eine Kaution zu hinterlegen sowie die konkrete Bemessung der Mietzeit) werden vom Gericht einmal so herum und einmal andersherum eingesetzt. Obwohl es mit eben diesen Argumenten selbst den Angriff der Beklagten auf das Mischmodell abgelehnt hatte, werden die Argumente in der Hand der Klägerin zum Bumerang.
Das ist wenig überzeugend. Denn wenn man die Fraunhofer-Erhebung neben die Methode der Internet-Screenshots legt, erkennt man ohne Weiteres, dass es sich um dieselbe Vorgehensweise handelt (wie es zum Beispiel das OLG Celle mehrfach ausformulierte).
Die Ergebnisse der DAT-Liste werden ebenso zurückgewiesen. Zur Begründung wird angeführt, dass Gerichte mit Zu- und Abschlägen korrigieren könnten. Damit bleibt unberücksichtigt, dass laut dieser dritten Liste im regionalen Markt zum Anmietzeitpunkt höhere Marktpreise herrschten, als sich nach dem Mischmodell ergeben.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 3-19

Landgericht Frankfurt/M. 2-01 S 152/18 vom 21.12.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Frankfurt/M. 32 C 3236/17 vom 28.05.2018)

1.  Die erstinstanzliche Schätzung anhand Fraunhofer wurde aufgehoben, das Mischmodell Fracke angewendet und die Restforderung hierdurch vollständig zugesprochen.
2. Eine Anwendung lediglich einer der Schätzgrundlagen ist nicht vorzugswürdig, da gegen beide begründete Zweifel bestehen.
3. Zur Bestimmung des Vergleichsbetrages wird der Gesamtzeitraum in Wochenpauschalen, 3-Tages-Pauschalen und  Tagespreis unterteilt.
4. Ein Abzug wegen ersparter Eigenkosten ist in Höhe von 10 % anzusetzen, wenn klassengleich vermietet wurde.
5. Tatsächlich erforderliche und angefallene Kosten von Nebenleistungen werden hinzugerechnet und sind nach der SchwackeListe zu bemessen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Frankfurt am Main wendet zur Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach Unfällen zukünftig das Mischmodell Fracke an. Der Eigenersparnisabzug ist mit 10 % zu bemessen. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Zustellen/Abholen und 24h-Dienst sind zusätzlich zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Einige hessische Landgerichte wie auch in Frankfurt haben sich auf die Anwendung des Mischmodells Fracke geeinigt. Darauf gilt es sich einzustellen (oder wenn, dann mit konkreten Argumenten gegen die Richtigkeit der FraunhoferListe und damit auch gegen die Anwendbarkeit des Mittelwertes vorzutragen). Zumindest die Versicherer werden weiterhin lediglich Fraunhofer-Werte akzeptieren und den Kompromiss der Listenwerte (Fracke) weiterhin auch gerichtlich angreifen. Zunächst: Mit der Mittelwertlinie können die Gerichte daher keine Befriedung erreichen. Und auch die Begründung einer Abkehr von der alleinigen Anwendung der SchwackeListe verwundert sehr. Die im Urteil geäußerten Zweifel an Schwacke sind die üblichen unbewiesenen Behauptungen aus der Versicherungs-Ecke und abgeschrieben aus Fraunhofer-Urteilen (OLG Düsseldorf). Weder hat das Gericht eigene Erkenntnisse oder konkrete fallbezogene Sachverständigen-Aussagen herangezogen, die die allgemeinen Behauptungen in der Urteilsbegründung untermauen könnten. Ein Beispiel sind die nach der Schwacke-Methode (siehe Schwacke-Vorwort) zusammengetragenen Preislisten im Zusammenhang mit einer sich ständig ändernden Angebots- und Nachfragesituation. Letztere gibt es, aber nicht nur mit niedrigen, sondern auch mit hohen Preisen. Daher spricht das Argument, dass sich Preise flexibel der Marktsituation anpassen, eher gegen Fraunhofer als gegen Schwacke, da Fraunhofer lediglich extrem niedrige Preise enthält. Auch wenn Preise nicht starr sind, haben die Unternehmen Standardpreise, rund um die sich Preisschwankungen festmachen lassen und daher kann es auch eine Liste wie Schwacke geben, in der diese Standardwerte korrekt darstellt sind. Die Kritik an Schwacke trägt das Urteil daher nicht.
Das Gericht beachtet mit dem Mischmodell auch Fraunhofer und begründet das mit der „wachsenden Bedeutung des Internets“ (Zitat Seite 8 oben). Auch dieses Argument geht völlig in die falsche Richtung. Einerseits sind in den Schwacke-Werten Internet-Preisangaben enthalten, das steht schon seit Jahren im offiziellen Vorwort der SchwackeListe (also ein Irrtum des Gerichtes, Zitat: „Erhebung von Preisen ohne Einbeziehung des Internets, wie sie die Schwacke-Erhebung durchführt, …“). Aber noch viel wichtiger: Die Bedeutung des Internets an sich ist in der Mietwagendiskussion in keiner Weise in Frage gestellt, sondern die konkreten Mietbedingungen der Angebote im Internet auf den einschlägigen Internetseiten der bundesweiten Anbieter. Es ist einfach ein Fakt, dass die dortigen Fahrzeuge nur zu bekommen sind, wenn ich als Mieter in Vorkasse gehe, eine Kaution hinterlege oder es keine Rolle spielt, welches Fahrzeug ich konkret bekomme (Mietwagengruppe nicht bestimmbar), ich den Rückgabezeitpunkt sehr genau angeben kann und ich auf Zusatzleistungen verzichte, da manche übliche Zusatzleistungen hierüber gar nicht zu bekommen sind bzw. der diskutierte Preis kein Gesamtpreis ist, der alles konkret Erforderliche enthält.
Lediglich ergänzend kann man diskutieren, ob es einem Geschädigten, der als in Bezug auf seine persönlichen Daten aufgeklärter Mensch im Internet möglichst wenige Spuren hinterlässt, durch das Schadenrecht im Interesse des Schädigers gezwungen werden kann, mit seiner Kreditkarte auf einer Internetseite eine Fahrzeugreservierung anzufragen. In diesem lediglich ergänzenden Punkt kann ein Gericht der Auffassung sein, dass die Gewohnheiten und die Aufgeklärtheit des Geschädigten nicht von Bedeutung sind, weil dem Internet allgemein „eine immer höhere Bedeutung zukommt“. In Ordnung finden muss man das aber nicht.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 2-19

Landgericht Berlin 50 S 62/18 vom 06.12.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Berlin Mitte 101 C 3065/17 vom 06.04.2018)

1. Es besteht keine generelle Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten für Ersatzmietfahrzeuge.
2. Die Bezeichnung eines Tarifes als Normaltarif oder Unfallersatztarif ist nicht relevant, sondern ob der Tarif in Bezug auf seine Höhe als Normaltarif gelten kann.
3. Die Höhe des Normaltarifes kann anhand des arithmetischen Mittels der SchwackeListe und des Fraunhofer-Preisspiegels geschätzt werden.
4. Es obliegt dem Schädiger, zu beweisen, dass dem Geschädigten ein anderes Angebot zu einem günstigeren Tarif ohne weitere zumutbar und zugänglich gewesen ist.
5. Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote können eine solche Behauptung nicht beweisen, da es sich nur um ein Reservierungsangebot handelt, Verfügbarkeit und Mietbedingungen unklar sind, sie aus einer Zeit zwei Jahre nach dem Unfall stammen und sie zudem mit den konkreten Leistungen der Klägerin nicht vergleichbar sind.
6. Der Einwand gegen die Anmietdauer von 15 Tagen ist materiell-rechtlich unbeachtlich, da die Beklagte durch Teilregulierung die Erforderlichkeit für diesen Zeitraum durch schlüssiges Verhalten anerkannt hatte.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht hebt eine vollständig klageabweisende Entscheidung des AG Mitte auf. Das Amtsgericht hat nach dem Prinzip „Alles oder Nichts“ gemeint, weil die Kläger nicht dargestellt haben, mit welchen Ergebnissen sich der Geschädigte erkundigt habe und der klägerische Vortrag auch den erforderlichen Schadenersatz nicht korrekt darstelle, sei kein weiterer Anspruch zuzusprechen. Das Landgericht Berlin schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten mit dem Mischmodell.

Bedeutung für die Praxis: Die Auffassung des Amtsgerichts, dem Geschädigten sei weiterer Schadenersatz nicht zuzusprechen, weil er sich nicht nach Mietwagenangeboten erkundigt habe und daher ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorliege, wird in eindeutiger Weise korrigiert. Eine Erkundigungspflicht besteht nur in besonderen Fällen. Auch das vom Erstgericht diesbezüglich angewandte Prinzip „Alles oder Nichts“ wird verworfen. Richtig ist: Eine Erkundigung ist Pflicht bei deutlicher Preisüberhöhung, aber nur dann. Der BGH spricht von „mehrfach überhöht“. Auch die Äußerung des Erstgerichtes, das erforderliche Maß könne anhand des Klägervortrages nicht festgestellt werden, wird verworfen. Das Berufungsgericht wertet zudem die Vorlage konkreter Internetscreenshots durch die Beklagte als einen Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht (§ 254 BGB) und nicht als einen Versuch des Angriffes auf die Anwendung einer Schätzmethode (§ 249 BGB). Und als solcher wird der Versuch zurückgewiesen, da damit kein Beweis geführt sei, dass dem Geschädigten zum Anmietzeitpunkt eine vergleichbare Leistung weit günstiger verfügbar gewesen ist.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 52-18

Landgericht Stuttgart 5 S 20/18 vom 20.11.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Stuttgart 45 C 5974/16 vom 12.01.2018)

1. Die Abtretung der Forderungen erfolgte erfüllungshalber, weshalb die jeweilige Forderung gegen den Mieter bis zum Ende einer anderweitigen Befriedigung gestundet ist. Daher sind Mietzinsansprüche nicht verjährt und die Klägerin in allen Fällen aktivlegitimiert.
2. Egal ob Stundung oder pactum de non petendo – die Folge ist jeweils ein Leistungsverweigerungsrecht des Geschädigten und damit eine Hemmung der Verjährung.
3. Daher kann es dahinstehen, ob die Geschädigten aufgrund der Schadenminderungspflicht gehalten gewesen wären, den Einwand der Verjährung zu erheben.

Zusammenfassung: Lässt sich der Autovermieter die Forderung des Geschädigten „erfüllungshalber“ abtreten und klagt erst viel später aus der Abtretung gegen den Schädiger, kann dieser nicht einwenden, die Mietzinsforderung sei verjährt und damit mangels weiter bestehendem Schaden auch keine Aktivlegitimation mehr gegeben.

Bedeutung für die Praxis: Durch ein Urteil des OLG Stuttgart wurde (bei einer Sicherungsabtretung) vor einiger Zeit ein Fass geöffnet, das den Versicherern auf den ersten Blick die Möglichkeit bot, Schadenersatzprozesse zu torpedieren. Der (vermeintliche) Angriffspunkt lag in der Frage, ob der Vermieter den Mietzinsanspruch überhaupt noch beim Mieter durchsetzen könnte oder ob dieser verjährt sei. In mehreren Verfahren hatte die 5. Kammer des Landgerichtes zur Frage der Verjährung zu entscheiden. Die Position des Gerichtes ist eindeutig: Jedenfalls eine „Abtretung erfüllungshalber“ (im Unterschied zur Sicherungsabtretung) führt auch nach Jahren nicht zu einem Verjährungsproblem. Auf die Frage, worin der Schaden eigentlich liegt, der abgetreten worden ist, musste das Gericht nicht eingehen. Bereits dieser Punkt wäre geeignet gewesen, die Beklagtenauffassung zurückzuweisen, da der abgetretene Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Kosten von Ersatzmobilität im Augenblick des Unfalls entsteht und sich in der Mietwagenabrechnung lediglich konkretisiert.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-18

Landgericht Koblenz 5 S 45/17 vom 05.11.2018 (Beschluss)
(Vorinstanz Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler 31 C 195/17 vom 08.09.2017)

1. Die vom Amtsgericht vorgenommene Schätzung des Normaltarifes anhand der SchwackeListe ist nicht zu beanstanden.
2. Deren Eignung bedurfte keiner Klärung, da die Beklagte keinen konkreten Sachvortrag gehalten hat, sondern lediglich pauschale Behauptungen aufstellte.
3. Der unfallbedingte Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 Prozent begegnet keinen Bedenken.
4. Es liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht des Geschädigten vor, da die Beklagte kein konkretes Angebot unterbreitet hat.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt seine ständige Rechtsprechung in Bezug auf die Anwendung der Schätzgrundlage nach § 287 ZPO. Schwacke wird bestätigt, Fraunhofer dagegen nicht angewendet. Ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif und Kosten von erforderlichen Nebenleistungen kommen hinzu. Es wurde der Vorwurf des Versicherers zurückgewiesen, der Geschädigte hätte sich ein günstigeres Ersatzfahrzeug nehmen müssen, weil er von ihm über solche Angebote informiert worden sei. Die Beklagte hatte lediglich auf ihre Serviceangebote hingewiesen, aber kein konkretes und annahmefähiges Angebot unterbreitet. Weder ein konkreter Mietwagenanbieter noch Vertragskonditionen und Preis wurden benannt. Das reichte dem Gericht nicht aus.

Bedeutung für die Praxis: Von großer Bedeutung sind Entscheidungen von Landgerichten in Bezug auf die Versuche der Versicherer, ihre Direktvermittlungs-Bemühungen als unzureichend zurückzuweisen. Die Frage der Sonderkonditionen musste hier nicht diskutiert werden, da der Versuch des Versicherers schon an der Konkretheit eines Angebotes an den Geschädigten gescheitert ist. So bleibt dem Gericht die Schätzung der erforderlichen Kosten (Schwacke + Aufschlag + Nebenkosten).

 

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-18

Landgericht Dresden 3 S 552/17 vom 09.11.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Dresden 103 C 2516/17 vom 02.11.2017)

1. Die Auffassung der Beklagten zur Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Geschädigten nach einem ergangenen telefonischen Mietwagenhinweis wird zurückgewiesen.
2. Das Berufungsgericht wendet in ständiger Rechtsprechung die SchwackeListe-Automietpreisspiegel zur Schätzung des Normaltarifs der Mietwagenkosten an.
3. Einzelne Internetangebote können die Anwendbarkeit der SchwackeListe nicht erschüttern.
4. Internetangebote entstammen einem Sondermarkt.
5. Kosten für Nebenleistungen wegen Winterreifen und Haftungsbefreiung sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Dresden entscheidet in der Berufung auf ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts Dresden hin, dass keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorliegt, wenn der Versicherer den Geschädigten anruft, ihm jedoch kein konkretes Mietangebot unterbreitet wird. Erforderliche Mietwagenkosten werden mittels Schwacke geschätzt und Kosten der Nebenleistungen sind ebenso erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst ist die Klarstellung bedeutsam, dass ein konkretes Angebot vorliegen muss, wenn der Geschädigte an ein Vermittlungsangebot des Haftpflichtversicherers gebunden sein soll. Dem Geschädigten ist daher kein Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht zu machen. Denn die Zeugin der Beklagten hat nicht mit dem Kläger telefoniert, sondern mit einer dritten Person. Zudem wurde dieser Person kein konkretes Angebot unterbreitet, sondern nur grundlegende Daten von ihr abgefragt und ein Höchstpreis vorgegeben. Zu einem Angebot ist es letztlich gar nicht gekommen. Auf die Frage der Sonderkonditionen musste das Gericht nicht eingehen. Sodann wird der Auffassung entgegengetreten, einige Internetangebote könnten die Anwendbarkeit der SchwackeListe erschüttern. Das liegt für das Gericht fern, da die bloße Behauptung einiger günstigerer Anmietmöglichkeiten grundsätzlich nicht dazu führen kann, dass von einer Schätzungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht werden kann (BGH). Auch der angebotene Sachverständigenbeweis ist hier untauglich, weil es Aufgabe des Sachverständigen ist, aufgrund seines Wissens Wertungen und Schlussfolgerungen zu ziehen. Das ist aber nicht das Ziel des hiesigen Beweisantritts der Beklagten. Die vorgelegten günstigeren Anmietmöglichkeiten unterliegen zudem unzumutbaren Bedingungen. Eine Vorfinanzierung ist dem Geschädigten grundsätzlich nicht zuzumuten, da er das Risiko einer späteren Beitreibung der Forderungen beim Schädiger nicht tragen muss.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-18

Landgericht Köln 11 S 44/18 vom 13.11.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 264 C 141/17 vom 15.01.2018)

1. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes haben die Geschädigten nicht gegen ihre Schadenminderungsverpflichtung verstoßen.
2. Zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten wird die SchwackeListe angewendet.
3. Einwendungen der Beklagten gegen die Anwendbarkeit von Schwacke sind unkonkret und daher unerheblich.
4. Ein unfallbedingter Aufschlag aufgrund der Vorfinanzierung durch den Vermieter ist erstattungsfähig.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellen, Navigation und Winterreifen sind ersatzfähig.
6. Es sind keine Abzüge wegen Eigenersparnis vorzunehmen, da klassenkleinere Fahrzeuge vermietet wurden.
7. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da die Klageerhebung rechtzeitg vor dem Eintritt der Verjährung erfolgte.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln weist den Vorwurf der Beklagten zurück, die Geschädigten hätten nach einem Anruf durch den Versicherer ein annahmefähiges Mietwagenangebot nicht angenommen und daher gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen. Das Verweisungsangebot gab dem Geschädigten mangels Detailinformationen nicht die Möglichkeit, es zu prüfen und mit seinem Anmietbedarf abzugleichen. Die Schätzung der erforderlichen Kosten erfolgte mit Schwacke zuzüglich unfallbedingtem Aufschlag, soweit erforderlich sowie Kosten angefallener Nebenleistungen.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil enthält fast alle derzeit wichtigen Facetten der Mietwagenrechtsprechung: Direktvermittlung, Schätzgrundlage, Aufschlag und Verjährung. In allen diesen Aspekten setzt sich der Vermieter mit seiner Auffassung durch. Bemerkenswert ist vor allem die Begründung, warum es sich nicht um einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht handelt, wenn der Geschädigte ein telefonisches „Angebot“ ala „alles inklusive“ ausschlägt, das auch noch lediglich mit dem Ehepartner geführt wurde: Das ist für ihn nicht überprüfbar und damit kein bindendes Angebot.

Liste aktueller Urteile 09/10-2018

Urteilsliste September und Oktober 2018

(Bitte senden Sie uns unbedingt, was Sie haben, denn wir können nur auswerten und verteilen, was bei uns ankommt.)

AG Berlin-Mitte

106 C 3265/17

30.08.2018

S+ / F-

AG Betzdorf

37 C 130/18

23.08.2018

S+

AG Eschweiler

26 C 447/16

01.06.2017

Mittelwert

AG Chemnitz

15 C 949/18

29.08.2018

Mittelwert

AG Frankfurt am Main

29 C 3059/17 (97)

21.08.2018

S- / F+

LG Düsseldorf

11 O 367/14

16.03.2018

S+ / F-

...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-18

Oberlandesgericht Naumburg 3 U 37/18 vom 08.11.2018 
(Vorinstanz Landgericht Halle 6 O 318/17 vom 05.06.2018)

1. Die unterhalb der - als Schätzgrundlage anwendbaren - SchwackeListe liegenden Mietwagenkosten sind vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.
2. Der Vergleichswert aus der Liste ist das gewichtete Mittel (Modus).
3. Kosten der Nebenleistungen sind gesondert zu betrachten und ebenso nach den Schwacke-Werten zu beurteilen.
4. Von der Beklagten dagegen vorgebrachte günstigere Reservierungsangebote dreier Internetanbieter sind unerheblich, weil dort eine feststehende Anmietdauer unterstellt ist.
5. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten kann entfallen, wenn die Schadenersatzforderung aus Mietwagenkosten unterhalb der anzuwendenden Schätzliste liegt.
6. Eine höhere Geschäftsgebühr zur Berechnung der Rechtsanwaltskosten ist gerechtfertigt, da sich bereits die vorprozessuale Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten als umfangreich und in Anbetracht des Gebarens der Beklagten auch als schwierig erwiesen hat.

Zusammenfassung: Das

LG Stuttgart: Keine Verjährung der Ursprungsforderung

Einige Versicherer versuchen in aktuellen Gerichtsverfahren, die Gerichte mit dem Argument zu verunsichern, dass bei Klagen aus abgetretenem Recht (Mieter hat eine Abtretung unterschrieben und Vermieter klagt) und bei vorliegen eines älteren Falles oder einem bereits lang andauernden Prozesses die Klagebefugnis mit dem hanebüchenen Argument angezweifelt wird, die Forderung gegen den Geschädigten sei ja schon verjährt und daher habe der keinen Schaden mehr, den man dem Haftpflichtversicherer gegenüber geltend machen könne.

Einige Gerichts sind bereits darauf hereingefallen, weshalb die Kläger in die Berufung gegangen sind. Nicht aber das Landgericht Stuttgart. In mehreren zeitgleich anberaumten Verfahren wurde entschieden, dass eine „Abtretung erfüllungshalber“ eine Stundung der Mietzinsforderung gegen den Mieter bedeutet. Die erfüllungshalber vorgenommene Abtretung ist die übliche Form der Abtretung einer Forderung an den Leistungserbringer in Fällen der Schadenbeseitigung nach Haftpflichtschäden im Straßenverkehr. Die Folge der Stundung ist es, dass die Forderung nicht verjähren kann, so lange sie gestundet ist, also bis die Gerichte den Streit zwischen Vermieter und Versicherer entschieden haben.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-18

Amtsgericht Leipzig 103 C 3529/18 vom 13.11.2018

1. Eine Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall kann anhand der SchwackeListe Automietpreisspiegel erfolgen.
2. Die Anwendung des Mischmodells zwischen Schwacke und Fraunhofer ist abzulehnen.
3. Fraunhofer-Werte sind ungeeignet, weil per Telefon und Internet erhoben wurde, eine erhebliche Vorbuchungsfrist galt und die Liste wenig repräsentativ ist.
4. Es liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor, nachdem die Beklagte dem Geschädigten einen Hinweis auf günstigere Anmietmöglichkeiten erteilt hatte.
5. Örtliche und zeitliche Verfügbarkeit sowie der tatsächliche Preis der Angebote sind zweifelhaft.

Zusammenfassung: Das ...

Hessische Landgerichte machen Mischmodell Fracke

Wie zuvor bereits bekannt wurde, haben sich die Landrichter in Frankfurt am Main zusammengesetzt und über ihre zukünftige Linie in Mietwagensachen ausgetauscht. Das Ergebnis liegt hier zwar noch nicht schwarz auf weiß vor, aber wie man hört, wird in Zukunft für die Schätzung des Grundpreises ersatzfähiger Mietwagenkosten das ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-18

Oberlandesgericht Dresden 7 U 146/18 vom 27.09.2018 
(Vorinstanz Landgericht Dresden 2 O 199/17 vom 18.01.2018)

1. Der Senat wendet zur Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Unfall auch in neuer Besetzung weiterhin die Werte der SchwackeListe an.
2. Aus den drei von der Beklagten vorgelegten Internetscreenshots ist nicht ersichtlich, dass der Geschädigte eine vergleichbare Leistung zum Anmietzeitraum günstiger hätte bekommen können.
3. Offen bliebe hier die unklare Mietdauer bzw. jederzeitige Rückgabemöglichkeit des Mieters.
4. Aus keinem der Internetbeispiele der Beklagten ergibt sich ein mit der erfolgten Anmietung vergleichbarer Gesamtpreis.
5. Die vorgebrachten Argumente der Beklagten sind daher kein hinreichend konkreter Sachvortrag.
6. Die Einholung von Vergleichsangeboten ist dem Geschädigten nur abzuverlangen, wenn der ihm angebotene Tarif ab 50 % über Schwacke merklich überhöht ist.

Zusammenfassung: Der seit ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-18

Amtsgericht Oschersleben 3 C 220/18 vom 28.09.2018

1. Eine telefonische Preisnennung durch die Beklagte an den Geschädigten ist kein konkretes Mietwagenangebot, das den Geschädigten bindet.
2. Erfolgt nach dem Telefonkontakt mit dem Versicherer keine Preisrecherche, fällt der erstattungsfähige Betrag auf den zu schätzenden erforderlichen Marktpreis zurück.
3. Die im Rahmen der Erforderlichkeit nach § 249 BGB erstattungsfähigen Mietwagenkosten werden anhand der Mittelwerte der Listen geschätzt.
4. Das Aufzeigen von Internetangeboten, die nicht vergleichbar sind, erschüttert die Anwendung der Schätzgrundlagen für eine Mittelwertbildung nicht.
5. Kosten für Nebenleistungen wie erweiterte Haftungsreduzierung und Zustellen/Abholen des Ersatzfahrzeuges sind ebenso zu schätzen und zu erstatten

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Oschersleben

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-18

Landgericht Frankenthal (Pfalz) 2 S 67/18 vom 17.10.2018

1. Die Abtretung erfüllungshalber führt zur Stundung der Grundforderung des Vermieters gegen den Mieter.
2. Die Stundung wirkt fort, wenn der Inhaber der abgetretenen Forderung in unverjährter Zeit gegen den Versicherer vorgeht.
3. Eine Stundung hemmt die Verjährung, solange der Geschädigte aufgrund der erfüllungshalber erfolgten Abtretung vorübergehend zur Verweigerung der Leistung gegenüber dem Vermieter berechtigt ist.
4. Der besonders freigestellte Tatrichter kann den Schwacke-Mietpreisspiegel zur Schätzung der Mietwagenkosten heranziehen.
5. Der Verweis auf Fraunhofer und Internetscreenshots ist kein ausreichend konkreter Sachvortrag.
6. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt günstigere Angebote ignoriert hat.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht hebt ein Urteil des Erstgerichtes auf, das die Klage abgewiesen hatte, weil die Mietzinsforderung inzwischen verjährt und der Schaden somit  entfallen sei. Die Forderung des Vermieters gegen den Mieter ist nicht verjährt. Das Gericht wendet die SchwackeListe an.

Bedeutung für die Praxis: Die Thematik ...

Nutzungsausfall anstatt Fraunhofer

In einigen Regionen verwenden Oberlandesgerichte und Landgerichte – wenig nachvollziehbar – bei der Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten die Fraunhofer-Liste.

Was kann man als Vermieter und als vermietendes Autohaus tun?

1. Fälle mit blitzsauberen Argumenten produzieren, wir sind hierfür Ihr Partner, wenn Sie sich helfen lassen wollen.
2. In Prozessen gut vortragen, auch hierbei helfen wir Ihnen und Ihrem Anwalt.
3. Der Geschädigte kann statt die Mietwagenkosten geltend zu machen, auf den Nutzungsausfall setzen. Der ist oft höher als der Fraunhofer-Wochentarif.

 

Gruppe Woche F 17 Woche NA 17 Abweichung
1 140,95 161 14
2 151,02 203 34
3 184,38 245 33
4 241,11 301 25
5 222,97 350 57
6 243,67 413 69
7 256,59 455 77
8 350,03 553 58
9 471,13 833 77
10 698,3 1225 75

Das AG Ettlingen hat nun wieder entschieden (in Anlehnung an BGH VI ZR 290/11 vom 05.02.2013), dass auch bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges der Nutzungsausfall zuzusprechen ist (Az. 6 C 63/17 vom 16.10.2018).

Zum Thema haben wir auch einen ausführlichen Aufsatz veröffentlicht in der MRW, Ausgabe 1-15, zum Thema „Nutzungsausfallentschädigung geltend machen und daraus den Mietwagen bezahlen?“.

Die folgende Tabelle stellen den Nutzungsausfall für eine Woche dem angeblichen Marktpreis für eine Woche nach Fraunhofer 2017 (Bundesdurchschnitt) gegenüber. Hiermit sind bis zu 77% mehr vom Haftpflichtversicherer zu erlangen.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-18

Landgericht Köln 11 S 343/17 vom 16.10.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 269 C 71/17 vom 09.08.2017)

1. In einem der streitigen Schadenfälle ist der unfallbedingte Aufschlag wegen erforderlicher Mehrleistungen des Vermieters erstattungsfähig.
2. Dieser pauschale Aufschlag wird mit 20 Prozent bemessen.
3. Durch eine Unfallsituation veranlasste erforderliche Mehrleistungen des Vermieters können im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung des Mietpreises oder mit der Flexibilität der Laufzeit des Mietvertrages stehen.
4. Es wird die Rechtsauffassung aufgegeben, dass die Erstattungsfähigkeit des unfallbedingten Aufschlages allein von einer Eil- und Notsituation abhängig zu machen ist.
5. Für Einwendungen, die erbrachten unfallbedingten Mehrleistungen seien nicht erforderlich gewesen, trägt der Schädiger die Beweislast.
6. Ein Eigenersparnisabzug erfolgt dann, wenn das Geschädigtenfahrzeug der Gruppe 1 zuzuordnen ist und daher keine gruppenkleinere Vermietung möglich ist.
7. Jeder Fall für sich einer Sammelklage ist eine eigene Angelegenheit und demzufolge sind jeweils gesonderte Rechtsanwaltsgebühren und Auslagenpauschalen angefallen.

Zusammenfassung: In einem Verfahren am ...

Schwacke-Schadenmanager Technic wird teurer

Wie uns die Firma Schwacke mitteilte, werden die Preise für die Internetanwendung SchwackeNet / Schadenmanager Technic erheblich erhöht. Alle Kunden, also Bestandskunden ebenso wie Neukunden, zahlen in Zukunft 648 Euro netto für den elektronischen Zugang zu den Mietwagenklassen und den Automietpreisspiegel.

Für die BAV-Mitglieder wurde uns ein Preis von 499 Euro in Aussicht gestellt, diesbezügliche Gespräche sind noch nicht beendet.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-18

Landgericht Köln 6 S 75/18, Beschlüsse vom 16.08.2018 und vom 13.09.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Leverkusen 20 C 162/17 vom 13.03.2018)

1. Eine Reduzierung des abgetretenen Anspruchs wegen eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht ist nicht vorzunehmen.
2. Die Beklagte ist grundsätzlich zur Schadenkompensation verpflichtet.
3. Die notwendige umgehende Verfügbarkeit des Direktvermittlungsangebotes der Beklagten an die Geschädigte ist nicht aufgezeigt.
4. Auch die Behauptung, bei dem Direktvermittlungsangebot handele es sich um einen Normaltarif rechtfertigt keinen Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht, denn hier hätte die Geschädigte mit Kreditkarte oder Bargeld für Mietzins und Kaution in Vorleistung gehen müssen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln ...

Liste aktueller Urteile

Die aktuelle Liste der vorliegenden Urteile umfasst für Juli/August 2018 52 Dokumente. Hier erhalten Sie Zugriff auf diese Liste...

AG Peine

16 C 193/16

27.06.2018

Mittelwert

AG Brühl

24 C 85/18

26.06.2018

Mittelwert

AG Ratzeburg

17 C 485/15

06.07.2018

Mittelwert

AG Kiel

118 C 119/16

15.06.2018

Direktvermittlung

AG Hannover

554 C 12527/17

11.06.2018

Mittelwert

AG Gummersbach

16 C 409/17

20.06.2018

Mittelwert

LG Halle

3 O 278/14

01.02.2018

Sonstiges

AG Speyer

32 C 20/18

27.06.2018

S+ / F-

LG Dresden

3 S 95/18

03.07.2018

S+

AG Stuttgart  -Beschluss-

45 C 2019/18

29.05.2018

S+

...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-18

Landgericht Düsseldorf 11 O 367/14 vom 16.03.2018 

1. Die Kammer legt die SchwackeListe als Schätzgrundlage zur Bestimmung erforderlicher Mietwagenkosten zugrunde.
2. In den fünf zu entscheidenden Fällen hat die Beklagte keinen konkreten Sachvortrag gegen die Tauglichkeit der SchwackeListe vorgebracht.
3. Es fehlt an der Darlegung und einem Beweisangebot, zu welchem Preis, wann und wo die Geschädigten zum Unfallzeitpunkt eine vergleichbare Leistung hätten günstiger anmieten können.
4. Anderenorts erbrachte Gutachten aus anderen Verfahren sind lediglich unkonkreter Vortrag und daher unerheblich.
5. Einen Abzug für Eigenersparnis bemisst die Kammer ebenso nach den konkreten Werten der Firma Schwacke.
6. Wegen erforderlicher Mehrleistungen des Vermieters bei der Vermietung nach einem Unfall erscheint ein unfallbedingter Aufschlag von 20 Prozent angemessen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf wendet - anders als das OLG Düsseldorf - wieder die SchwackeListe an. Zur Begründung heißt es, dass die Beklagte es versäumte, den vom BGH geforderten konkreten Sachvortrag zu liefern, weshalb nach ihrer Auffassung die SchwackeListe nicht angewendet werden könne. Auf den Normaltarif gewährt das Gericht einen 20%igen unfallbedingten Aufschlag und die Erstattung der Kosten erforderlicher Nebenleistungen.

Bedeutung für die Praxis: Es ist nicht bekannt, ob dieses Urteil rechtskräftig geworden ist. Doch sind die Ausführungen des Erstgerichtes interessant und werden daher hiermit veröffentlicht. Trotz eindeutig erscheinender Vorgabe des OLG-Senates in Düsseldorf kommt das Landgericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die erforderlichen Mietwagenkosten mittels SchwackeListe zu schätzen sind. Denn die Beklagte trägt lediglich vor, Fraunhofer sei anzuwenden, legt dazu - nicht vergleichbare - Internetangebote und sachfremde Gutachten vor und verweist auf das OLG. Das macht die Kammer nicht mit. Dazu beruft sie sich auf Passagen aus den OLG-Ausführungen, dass sich dessen Rechtsprechung auf die örtlichen Gegebenheites des OLG-Bezirks und nicht auf Fälle aus anderen Regionen beziehen und hakt dort ein, wo das OLG behauptet, der Beklagtenvortrag habe in seinen Fällen die Anwendung der SchwackeListe erschüttern können. Da das in dem hier am Landgericht zu entscheidenden Fall anders war, hat das Gericht folgerichtig die SchwackeListe angewendet.

Zum Urteil...

Preisvergleich: Problem auf einen Blick erkennbar

Das erheblich unterschiedliche Werte-Niveau der im Rahmen der Mietwagenstreitigkeiten verwendeten Quellen wie Fraunhofer, Internet-Screenshots, DAT und Schwacke erkennt man am ehesten in einem DIAGRAMM. 

Dazu haben wir ein Beispiel aufbereitet für einen Preisvergleich Fraunhofer / Internetpreis Europcar 2017 / Internetpreis Sixt 2018 / DAT / Schwacke, der dann doch einige Worte der Erklärung benötigt (im Anschluss darunter), da man eine Vergleichbarkeit erst herstellen und dann verständlich machen muss.

Aussage 1: Der Fraunhofer-Wert liegt unter der Hälfte eines vergleichbaren Internet-Wertes.

Aussage 2: Die tatsächlichen Internet-Werte liegen im Bereich von DAT und Schwacke, obwohl sie eine Vorfinanzierung, Vorreservierung, Kaution, feste Buchungsdauer usw. erfordern.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-18

Landgericht Bonn 8 S 120/18 vom 24.08.2018, Beschluss
(Vorinstanz Amtsgericht Siegburg 108 C 187/17)

1. Ein Mitverschulden des Geschädigten im Rahmen seiner Wahlfreiheit bei der Schadenbeseitigung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn er marktübliche Preise überschreitet.
2. Die von der Beklagten benannten Preise sind Sonderkonditionen, erhältlich durch Vermittlung der Beklagten.
3. Die Einschränkung der Ersetzungsbefugnis des Geschädigten kann nicht von internen Verträgen des Schädigers abhängen.
4. Ein Verschulden des Geschädigten besteht auch grundsätzlich nicht, eine falsche Reparaturwerkstatt ausgewählt zu haben, die eine Reparatur zu lange durchgeführt habe.

Zusammenfassung: Die Vorwürfe ...

Verwendung von eigenen Internet-Screenshots in Mietwagen-Akten bei Gericht

Bringt der Kläger eigene Screenshots in Gerichtsverfahren dort ein, wo sich ein Gericht auf eine Verwendung lediglich der Fraunhofer-Werte festgelegt hat, kommen Gerichte mit ihrer Argumentation ins Straucheln. Gerichte versuchen, den Klägervortrag entweder zu ignorieren oder ihn als unkonkret beiseite zu schieben. Die Begründung des Gerichtes, warum Fraunhofer durch Internetscreenshots, die nicht mit den Fraunhofer-Werten in Einklang zu bringen sind, nicht erschüttert sein soll, trägt in keiner Weise. So geschehen zuletzt am Landgericht Potsdam. Es ist zu vermuten, dass lediglich die festgelegte Linie des Gerichtes gehalten werden soll. Rechtsprechung in einer angemessenen Form, die konkrete Argumente der klagenden Partei prüft und berücksichtigt, dass sich möglicherweise lediglich ein ehrbarer Unternehmer gegen eine ungerechtfertigte Behandlung durch Haftpflichtversicherer durchsetzen muss, um als Unternehmen am Markt zu bestehen, ist das nicht.

Warum sind die Internetbeispiele relevant?
Die Internetangebote, die Kläger aus dem Internet ziehen und dem Gericht vorlegen, sind teilweise mehrfach höher als Fraunhofer-Mittelwerte und liegen zumeist auch über den Fraunhofer-Maximalwerten. Und wenn das massenhaft festzustellen ist, kann das nicht ignoriert werden.

Beispiel:

Fraunhofer Gr. 1 in Düsseldorf 2017 Wochenpreis Mittelwert 139 Euro, Maximum 146 Euro;
Tatsächlicher Preis ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-18

Amtsgericht Bingen am Rhein 21 C 64/18 vom 24.08.2018

1. Zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten stützt sich das Gericht auf den Mittelwert aus den Mittelwerten der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
2. Auf den Normaltarif kann der Geschädigte als Schadenersatz einen erforderlichen unfallbedingten Aufschlag von 20 Prozent verlangen.
3. Von der Beklagten vorgelegte Internetangebote sind kein konkreter Sachvortrag, da sie nicht vergleichbar und Internetangebote per se indiskutabel sind.
4. Für eine zusätzliche Haftungsreduzierung sind marktübliche Preise erstattungsfähig.
5. Ein Abzug wegen Eigenersparnis entfällt bei klassenniedrigerer Anmietung.

Zusammenfassung: Auf den ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-18

Amtsgericht Achern 2 C 71/18 vom 07.08.2018

1. Es liegt weder ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vor, noch ist die Forderung nicht bestimmbar, daher ist die Abtretung des Schadenersatzanspruches wirksam vereinbart.
2. Der Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten wird anhand der SchwackeListe 2017 bestimmt.
3. Lediglich allgemeinen und nicht auf den Fall bezogenen Angriffen auf eine Schätzgrundlage muss der Tatrichter nicht nachgehen.
4. Ergebnisse der Fraunhofer-Liste sind keine geeignete Schätzgrundlage, weil sie internetlastig und nicht auf den regionalen Markt bezogen erhoben worden ist.
5. Dass es günstigere Angebote als zum Mittelwert der SchwackeListe gibt, steht der Anwendung einer Schätzgrundlage nach § 287 nicht entgegen.
6. Eine Abstufung des Mietfahrzeuges aufgrund des Fahrzeugalters ist nicht geboten, da ein Anspuch auf ein vergleichbares Fahrzeug besteht.
7. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellung sind zu erstatten, abzüglich 5 % Eigenersparnis auf den Grundpreis

Zusammenfassung: Das Gericht geht den ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-18

Amtsgericht Köln 271 C 72/18 vom 05.07.2018

1. Es steht nicht fest, dass der Geschädigten zum Anmietzeitpunkt ein günstigeres vergleichbares Angebot ohne weiteres zugänglich gewesen wäre.
2. Das Amtsgericht Köln sieht in den Behauptungen der Beklagten - geäußert in einem Schreiben an den Geschädigten - kein konkretes Angebot, wenn dort lediglich allgemein auf ein "Ersatzfahrzeug derselben Schwacke-Mietwagenklasse" verwiesen wird und nicht auf ein bestimmtes individuelles Fahrzeug mit seinem Amtlichen Kennzeihen, Fahrzeugtyp, konkreter Motorisierung und bestimmter Ausstattung, das auch wie benötigt verfügbar ist.
3. Die Geschädigte konnte daher den Umfang des durch den Haftpflichtversicherer erteilten Ersatzangebotes nicht prüfen.
4. Die Schätzung erforderlicher Kosten zur Anmietung eines Ersatzfahrzeuges (Grundpreis, Haftungsreduzierung, Zustellen und Abholen) erfolgt mittels der SchwackeListe-Automietpreisspiegel.
5. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Mieters wird mit 10 Prozent bemessen.

Zusammenfassung: Das Gericht schätzt erforderliche Kosten für Mobilität in ständiger Rechtsprechung durch Anwendung der SchwackeListe. Den vom Versicherer gegen die Geschädigte erhobenen ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-18

Landgericht Hannover 17 S 10/17 vom 16.05.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Hannover 468 C 14528/15 vom 26.05.2016)

1. Die Listen von Schwacke und Fraunhofer sind trotz erheblicher Differenzen beide grundsätzlich geeignete Schätzgrundlagen (Verweis auf BGH und OLG Celle).
2. Der Bundesgerichtshof hat die SchwackeListe als nicht rechtsfehlerhaft bestätigt und die FraunhoferListe auch nicht als geeigneter angesehen.
3. Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass die von der Beklagten behauptete Allgegenwärtigkeit der günstigen Preise nicht stimmt.
4. Telefonauskünfte stellen lediglich tagesaktuelle Preise dar und Zeugenaussagen zerstreuten eher die Zweifel an der kritisierten Schätzgrundlage.
5. Der Geschädigte muss nicht von vornherein einen Degressivtarif wählen, nur weil sich - ex post betrachtet - die Mietdauer von einer Woche ergeben hat.
6. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten erforderlicher Nebenleistungen wie des Haftungsausschlusses sind schadenersatzrechtlich nicht zu beanstanden, nicht jedoch Kosten wintertauglicher Bereifung.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Anwendung der ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-18

Amtsgericht Wipperfürth 9 C 115/17 vom 05.07.2018

1. Die Aktivlegitimation der Klägerin wird bestätigt, da die abgetretene Forderung laut Formulierung im (BAV-) Abtretungsformular problemlos bestimmbar ist.
2. Erforderliche Mietwagenkosten werden anhand des Mietwagenspiegels der Firma DAT geschätzt.
3. Seine Anwendbarkeit nach § 287 ZPO ergibt sich aus der Art der Datenerhebung und der Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse zwischen Schwacke und Fraunhofer. Der Vortrag gegen seine Tauglichkeit ist unsubstantiiert.
4. Kosten der Reduzierung der Haftung auf eine Selbstbeteiligung von 150 Euro sind auch dann erstattungsfähig, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht gleichwertig versichert ist.
5. Ganzjahresreifen (M+S) sind wintertaugliche Reifen, erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen und dadurch erforderliche Kosten sind erstattungsfähig.
6. Der Abzug für ersparte Eigenkosten entfällt, da ein klassenkleineres Fahrzeug angemietet wurde.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Wipperfürth wendet den DAT-Mietwagenspiegel ...

Empfehlung: DAT Mietwagenspiegel nutzen

Seit längerem ist der DAT-Mietwagenspiegel in der Diskussion. Wir beobachten die technische Entwicklung seit Jahren und sind inzwischen der Auffassung, dass die aktuelle Version in den überwiegenden Funktionen bereits nutzbar ist. Das heißt, wir empfehlen Ihnen nun, die Internetanwendung unter https://www.dat.de/ kennenzulernen und für die Durchsetzung von Mietwagenforderungen einzusetzen.

Wer einen Zugang zum System beantragen möchte, kann sich hier anmelden:

https://www.dat.de/mietwagenspiegel/ (Bestellformular)

DAT verlangt 24,00 Euro pro Monat für Kunden, die ihre eigenen Preise an das System gemeldet haben, und gewährt dafür 750 Preisabfragen pro Jahr, also ca. 3-4 pro Werktag.

Dafür erhält der Anwender die tabellarische Darstellung der Mietpreise für 10 Mietwagengruppen (Grundpreise Tag, 3 Tage, Woche; Nebenkosten und Werte unter unfallersatztypischen Bedingungen) in einem selbst festgelegten KM-Umkreis rund im das angefragte PLZ-Gebiet.

Der Anwender muss sich mit Passwort anmelden und wird durch mehrere Masken zum Mietpreis-Ergebnis geführt.

Maske 1: Hier sind keine Eingaben notwendig, weiter geht es oben rechts mit dem gelben Pfeil.

...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-18

Amtsgericht Gummersbach 12 C 42/18 vom 23.07.2018

1. Mietwagenkosten gehören nach § 249 Abs. 2 S. 1 zu den Herstellungskosten und der Geschädigte kann den dafür erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen.
2. Den Erforderlichkeitsmaßstab bildet der übliche Normaltarif des Marktes, der anhand des Modus der SchwackeListe zu schätzen ist.
3. Schwacke bildet tatsächliche Marktverhältnisse ab, verzichtet auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und Internetrecherchen und stützt sich auf die Auswertung schriftlicher Preislisten.
4. Konkreter Sachvortrag gegen die Anwendbarkeit der Schätzgrundlage liegt nicht vor.
5. Die Mittelwertrechtsprechung des OLG Köln unter Zuhilfenahme auch des Fraunhofer-Mietspiegels überzeugt nicht, denn sie führt zur Vermischung von Ergebnissen verschiedener Methoden.
6. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für weitergehende Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen/Abholen sind zu erstatten.
7. Der Abzug für Eigenersparnis beträgt 10 Prozent.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Gummersbach spricht sich gegen die ...

Preisschwankungen bei Internet-Mietwagenkosten

Laut aktuellen Presseinformationen wurden im Interesse der Verbraucher bestehende Preisunterschiede bei Online-Angeboten genauer untersucht. Die Verbraucherzentrale Brandenburg: "Dynamische Preisdifferenzierung ist im Handel seit jeher gängige Praxis."

https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/pressemeldungen/presse-bb/onlinehandel-das-spiel-mit-dem-dynamischen-preis-28651

Auch die Preise der Internetanbieter von Mietwagen schwanken erheblich. So kostete dasselbe Fahrzeug an demselben Ort bei ... 

R+V wieder mit Anschreiben zu maximalen Mietwagenkosten

Jedes Jahr dasselbe Spiel, die R+V sendet ein Papier an alle Autovermieter, welches nur für die Rundablage taugt.

Es werden maximal zu erstattende Mietwagenkosten nach Haftpfichtunfällen bekannt gegeben. Die sind jedoch ein Witz. Aus Sicht der Branche betrachtet: Wer diese Preise ernsthaft in Erwägung zieht, dem ist nicht zu helfen. Meine Meinung: Dann den Geschädigten lieber ziehen lassen.

Vergleichen wir mal ein paar Preise / Werte, Beispiel ... 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-18

Amtsgericht Stuttgart 43 C 5515/17 vom 17.04.2018

1. Aufgrund vorgerichtlicher Teilabrechnungen hat die Beklagte die Erforderlichkeit der Anmietungen anerkannt und kann nun im Prozess auch die Anmietdauer nicht mehr mit Erfolg bestreiten.
2. Geltend gemacht werden kann der ortsübliche Normaltarif, den das Gericht mittels der SchwackeListe schätzt.
3. Im Fall höherwertiger Vermietung im Vergleich zum Geschädigtenfahrzeug orientiert sich die Schätzung an der Mietwagengruppe des beschädigten Fahrzeuges unter Abzug einer Eigenersparnis von 10 %.
4. Gegen die Anwendbarkeit von Schätzgrundlagen haben die Parteien keine konkreten Tatsachen aufgezeigt.
5. Es besteht keine generelle Erkundigungspflicht des Geschädigten nach günstigeren Tarifen.
6. Kosten der erforderlichen Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen und Zusatzfahrer sind zu erstatten.
7. Eine Abtretung des Schadenersatzanspruches erfüllungshalber hemmt die Verjährung der Mietzinsforderung. Deshalb ist der Anspruch des Vermieters gegen den Geschädigten nicht verjährt. Die Einrede der Verjährung durch den Geschädigten gegenüber der Zessionarin wäre sogar treuwidrig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Stuttgart spricht in mehreren Fällen die geforderten Restbeträge aus dem jeweils abgetretenen Schadenersatzanspruch wegen Mietwagenkosten zu. Den Einwand der Verjährung der ursprünglichen Mietzinsforderung weist das Gericht mit ausführlicher Begründung zurück. Es zeigt im Gegenteil auf, dass sich der Geschädigte hierauf wegen Treuwidrigkeit gegenüber dem Vermieter nicht berufen könne. Die Höhe des Normaltarifes der ortsüblichen Mietwagenkosten wird anhand der SchwackeListe geschätzt, ebenso wie die Kosten für vereinbarte und erforderliche Nebenleistungen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht setzt sich sehr intensiv mit der Frage auseinander, ob der Schadenersatzspruch aufgrund einer behaupteten Verjährung der Mietzinsforderung noch besteht. Das Argument der Beklagten lautet: Wenn der Mieter als Geschädigter wegen Verjährung nicht mehr mit der Mietzinsforderung belastet ist, dann habe er auch keinen Schaden mehr, der abgetreten vom Vermieter eingeklagt werden könnte. Das Amtsgericht Stuttgart verwirft diese Auffassung mit überzeugender Begründung. Das Hauptargument lautet, dass die Abtretung erfüllungshalber des Schadenersatzanspruches durch den Geschädigten an den Vermieter die Forderung stundet und damit die Verjährung hemmt. Damit teilt es die in dieser Frage von Anfang an vom BAV vertretene Auffassung. Das Gericht weist zusätzlich darauf hin, dass der Geschädigte nicht nach § 254 BGB verpflichtet ist, dem Vermieter gegenüber die Einrede der Verjährung zu erheben, da dies treuwidrig und widersprüchlich wäre (§ 242 BGB).

Zum Urteil...

Urteile zur Verjährung der Ursprungsforderung

Aktualisierung am 22.2.19

Das Thema greift weiter um sich. Mit dem AG Heinsberg und dem LG Düsseldorf sowie dem AG Stuttgart haben nach dem OLG Stuttgart drei weitere Gerichte für die Verjährung der Mietzinsforderung entschieden und sodann auch nicht gesehen, dass das für die Geltendmachenung des Schadenersatzanspruches völlig irrelevant ist.

Beispielhaft das AG Stuttgart (41 C 5142/17 vom 28.03.2018):

"Die Beklagte kann sich gegenüber der Klägerin darauf berufen, dass den Geschädigten im Hinblick auf die streitgegenständlichen Mietwagenkosten kein weiterer Schaden mehr entstehen kann, weil die klägerische Forderung gegenüber den Geschädigten nunmehr verjährt ist. Die Unfallgeschädigten sind im Hinblick auf die lhnen gemäß S 254 BGB obliegende Schadensminderungspflicht auch gehalten, sich hierauf gegenüber der Klägerin zu berufen, vergleiche OLG Stuttgart, a.a.O.

Vorliegend wurden sämtliche Arrmietvorgänge im Jahr 2014 vorgenommen. Die Bearbeitung der Schadensfälle durch die Beklagte war spätestens nach zwei Monaten definitiv beendet. Danach war der Geschädigte wieder in der Zahlungspflicht. Dies infolge der Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Mieter, dem Geschädigten, dass der Geschädigte durch die Abtretung nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit ist, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit und Höhe leistet, was unstreitig der Fall war. Hieraus folgt, dass die Verjährung über den Zeitraum von längstens zwei Monaten gehemmt war."

Das AG Stuttgart wertet das "wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit und Höhe leistet" als beendet zum Zeitpuntk der Zahlungsverweigerung des Versicherers, anstatt, wie es richtig wäre, bis zum Ende der Durchsetzung aus abgetrettenem Recht mit der Klage, um die es ja gerade geht.

Zudem zur Erinnerung: Der Schaden des Geschädigten liegt in der entzogenen Mobilität und nicht in der Rechnungshöhe der Mietwagenkosten. Insofern kann ein Verjähren der Mietzinsforderung keine Relevanz für die Frage haben, ob aus abgetretenem Recht geklagt werden kann, wenn die Mietzinsforderung bereits verjährt sein sollte.

 

Richtig entschieden haben diese Gerichte (mit den entsprechenden Auszügen aus den Urteilen): ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-18

Landgericht Stuttgart 29 O 467/17 vom 01.06.2018

1. Das erstinstanzlich entscheidende Landgericht wendet zur Schätzung der im Rahmen des Schadenersatzes erstattungsfähigen Mietwagenkosten die SchwackeListe an.
2. Die Fraunhoferliste ist aufgrund der Defizite der regionalen Genauigkeit nicht vorzugswürdig. 
3. Die Beklagte hat keine konkreten Einwendungen in Bezug auf die Unrichtigkeit der Schwackewerte vorgebracht, weshalb auch ein Risikoabschlag auf die Schwackewerte nicht geboten erscheint.
4. Da nach dem substantiierten Klägervortrag in allen Fällen von der Besonderheit einer Unfallsituation auszugehen ist, wird ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif zugesprochen.
5. Aufgrund der Vermietung klassenkleinerer Fahrzeuge erfolgt kein Abzug wegen Eigenersparnis.
6. Kosten für Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen/Abholen, Navigationssysteme und Zusatzfahrer sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Die 29. Kammer des Landgericht Stuttgart spricht die rechtlichen Schadenersatzforderungen wegen Mietwagenkosten aus mehreren Schadenfällen nahezu vollständig zu. Die Klägerin hatte pro Schadenfall eine Schwacke-Vergleichsrechnung erstellt, jeweils mehrere erforderliche Nebenleistungen abgerechnet und einen unfallbedingten Aufschlag auf den Normaltarif begründet. 

Bedeutung für die Praxis: Stuttgarter Gerichte lehnen Fraunhofer weitestgehend ab. Schwacke ist in Bezug auf die Mietwagenkosten das Maß der Dinge. Das Urteil hat jedoch insofern keine Bedeutung, dass es keinen Haftpflichtversicherer - noch nicht einmal die Stuttgarter Assekuranzen - interessiert, dass die örtlichen Gerichte ihre Fraunhofer-Kürzungen nicht mitmachen.

Zum Urteil ...

Aktualisierung der Informationen zum Formular Abtretung

Wie sich zeigt, neigen einzelne Gerichte dazu, die in der Abtretungsformulierung eingearbeitete Stundung der Mietzinsforderung an eine Frist zu knüpfen. Gerichte, die unserer Rechtsansicht folgen, gehen davon aus, dass eine Stundung der Forderung gegenüber dem Mieter so lange besteht, bis der Versuch des Vermieters, die abgetretene Forderung beim Versicherer geltend zu machen, gescheitert oder erfüllt ist. Gerichte, die das anders beurteilen, sehen vor dem Hintergrund der in der bisherigen Abtretung enthaltenen Formulierung „in angemessener Zeit“ eine Frist von z.B. drei Monaten nach der Unterzeichnung der Abtretung, nach der die Stundung beendet sei und die Verjährungsfrist zu laufen beginne. So kommt es dazu, dass ein solches Gericht urteilt, die Ursprungsforderung sei verjährt, der Geschädigte habe keinen Schaden mehr und so könne auch aus abgetretenem Recht der Vermieter nichts mehr bekommen (derzeit LG Düsseldorf und AG Heinsberg). Vorsichthalber wollen wir daher eine Formulierung im Abtretungsformular verändern.

Bisher steht da:

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Hiermit ...

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