Vermietung nach Unfall

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-19

Oberlandesgericht Frankfurt/Main 7 U 147/18 vom 27.11.2019
(Vorinstanz: Landgericht Frankfurt/Main 2-08 O 327/17 vom 05.09.2018)

1. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach Unfall ist anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer vorzunehmen.
2. Beruft sich der Kläger auf Schwacke, geht es grundsätzlich um den erforderlichen Normaltarif (§249 BGB) und nicht um einen Unfallersatztarif (§254 BGB).
3. Die Beklagte hat keine konkreten Einwände gegen die Anwendung der favorisierten Schätzgrundlage vorgetragen.
4. Kosten für erforderliche Nebenleistungen aufgrund Vollkasko-ähnlichem Schutz mit niedriger Selbstbeteiligung, Winterreifen, Navigation und Anhängerkupplung, 24h-Dienst sowie Zustellung und Abholung sind erstattungsfähig, wenn angefallen.
5. Aufwendungen der Geschädigten für die Zweitfahrererlaubnis sind grundsätzlich zu erstatten, wenn vertraglich vereinbart.
6. Der grundsätzlich vorzunehmende Abzug von 10 Prozent auf den Grundpreis wegen ersparter Eigenkosten entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt eine Entscheidung des örtlichen Landgerichtes, das zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten den Mittelwert der Listen (Fracke) herangezogen hatte. Das OLG diskutiert dazu ausführlich die Vor- und Nachteile der Listen und legt sich dann auf die Fracke-Liste fest. Die Kosten vertraglich vereinbarter Nebenleistungen sind erstattungsfähig. Ein Eigenersparnis-Abzug entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.

Bedeutung für die Praxis: Das OLG Frankfurt bestätigt ausführlich den an den hessischen Landgerichten eingeschlagenen Weg der Anwendung des Mittelwertes Fracke. Zunächst wird in Bezug auf die Argumentationslinie der Beklagten das Missverständnis korrigiert, dass der Geschädigte generell beweisen müsse, dass ihm kein günstigeres Fahrzeug zur Verfügung stand und er sich daher zunächst nach einem günstigeren Angebot zu erkundigen hätte. Solange es um den Listenstreit geht, liegt also trotz regelmäßiger gegenteiliger Behauptung der Haftpflichtversicherer kein Unfallersatztarif vor. Daher müsste stattdessen die Beklagte beweisen, dass einem/einer Geschädigten ein konkretes vergleichbares und annahmefähiges günstigeres Angebot vorgelegen hatte, dass er/sie ausgeschlagen hat. In Bezug auf die Listen stellt das Gericht fest, dass keine der Parteien hinreichend konkret die Anwendung einer Schätzungsvariante angegriffen hatte. Die diesbezügliche Vorgabe des Gerichtes wäre die Darlegung konkreter vergleichbarer Angebote zum Zeitpunkt der Anmietung und für den Mietzeitraum. Diese Vorstellung begegnet Kritik, denn einige wenige Angebote sind kein ausreichendes Instrument, wenn eine Markterhebung eine Vielzahl von Angeboten zu niedrigen und hohen Preisen in einen Mittelwert zusammenfasst. Denn dann sind auch solche Angebote in der Markterhebung berücksichtigt und kann durch diese nicht erschüttert werden. Anders sähe es dann aus, wenn diese konkreten Angebote unter dem Minimum- oder über dem Maximum-Betrag der Erhebung liegen würden.

Zitiervorschlag „Mittelwert der Listen“

„Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Methode an, nachdem gegen beide Schätzgrundlagen Einwände erhoben werden können. (…) Vorzugswürdig ist die Heranziehung des arithmetischen Mittels des nach der jeweiligen Liste ermittelten Wertes. (…) Zwar kann hiergegen eingewendet werden, die Rechenoperation der Bildung des arithmetischen Mittels garantiere nicht, dass etwaige Mängel der Schätzgrundlagen ausgeglichen würden. Jedoch kann hierdurch jedenfalls im Ansatz Rechtssicherheit, Rechtsgleichheit und Vorhersagbarkeit des zu bestimmenden Normalpreises hergestellt werden.“

 

Schwacke 2019 ist erschienen

Die Schwacke-Liste 2019 ist erschienen und steht den Schwacke-Kunden unter dem Online-Zugang der Firma eurotaxSchwacke zur Verfügung.

Sowohl die Methode der Erhebung und Darstellung, als auch die Ergebnisse der Erhebung bergen auf den ersten Blick keine nennenswerten Überraschungen. Die Werte im Bundesdurchschnitt sind je nach Metwagenklasse teilweise moderat niedriger oder höher und dasselbe trifft auch auf die Nebenkosten zu.

Inhalt der Darstellung sind:

  • Fachliche Informationen
  • Erhebungsergebnisse 3-stellige PLZ-Gebiete, jeweils pro Mietwagenklasse
  • Erhebungsergebnisse 1-stellige PLZ-Gebiete, jeweils pro Mietwagenklasse
  • Erhebungsergebnisse Großstädte jeweils pro Mietwagenklasse
  • Erhebungsergebnisse LG- und OLG-Bezirke, jeweils pro Mietwagenklasse
  • Nebenkosten weitergehender Haftungsreduzierungen
  • Nebenkosten weiterer zusätzlicher Leistungen

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-19

Landgericht Frankfurt/Main 2-15 S 97/19 vom 18.10.2019
(Vorinstanz Amtsgericht Frankfurt/Main 32 C 4000/18 vom 16.05.2019)

1. Zur Erstattungshöhe der Schadenersatzforderungen aufgrund Mietwagenkosten ist dann lediglich die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel heranzuziehen, wenn die Fraunhofer-Liste keine Werte bereithält.
2. Zur Frage der Mietwagenkosten eines Transporters enthält die Fraunhoferliste keine Werte und kann daher ein Fracke-Wert nicht zur Schätzung verwendet werden.
3. Von der Beklagten vorgelegtes Internetangebot ist nicht vergleichbar, da ein fester Mietzeitraum zugrunde liegt und das Fahrzeug nicht vergleichbar ist.
4. Damit hat die Beklagte nicht aufgezeigt, dass eine vergleichbare Leistung am Ort und zur Zeit der Anmietung zu wesentlich günstigeren Konditionen möglich gewesen wäre.
5. Ein Vergleichswert ist durch Addition von Wochen- und 3-Tagespauschale bestimmbar.
6. Kosten außergerichtlicher Rechtsanwalts-Einschaltung sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Frankfurt schätzt die Erforderlichen Mietwagenkosten anhand der Schwacke-Liste zuzüglich Nebenkosten. Die Einholung eines Gerichtsgutachtens zur Marktpreisermittlung lehnt das Gericht ab, weil der verursachte Aufwand unverhältnismäßig wäre und mit der Schwacke-Liste eine grundsätzlich verwendbare Schätzgrundlage zur Verfügung steht.

Bedeutung für die Praxis: Ausnahmsweise schätzt das Landgericht Frankfurt wieder ausschließlich auf Basis der Schwacke-Liste. Diese Ausnahme ergibt sich dadurch, da die Fraunhofer-Liste für Transporter keine Werte ausweist. Die Schwacke-Liste wird – weil auch aus Sicht des LG Frankfurt vom BGH grundsätzlich akzeptiert – als verwendbare Schätzgrundlage betrachtet, auch wenn es im Normalfall zu einer Mischung beider Listen „Fracke“ kommt. Dass die Fraunhofer-Liste keine Werte enthält, kommt relativ häufig vor. Immer wieder sind es in verschiedenen PLZ-Gebieten einzelne Mietwagengruppen (Bsp. 2018: PLZ 41, Mietwagengruppe 04) und bundesweit in 2018 die Mietwagengruppe 01, die nicht erhoben oder nicht ausgewiesen sind. Von Bedeutung ist ebenso, dass das Gericht die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für erstattungsfähig ansieht, unabhängig von der Frage, ob die Klägerin als Expertin in Fragen des Fuhrpark- und Schadenrechts anzusehen ist. Es reicht bereits, dass durch die Anwaltseinschaltung ein nachdrückliches Erfüllungsverlangen deutlich gemacht wird, um eine weitere Verzögerung der Regulierung zu verhindern.

Zitiervorschlag Fraunhofer:

„Diese Rechtsprechung kann jedoch nur in Ansatz gebracht werden, wenn zu der relevanten Fahrzeugklasse auch in beiden Listen Mietpreise erhoben worden sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Der Fraunhofer-Mietpreisspiegel enthält für die Transporterklasse (…) keine Daten. Unter diesen Umständen greift die Kammer allein auf die Schwacke-Liste zurück. (…) Bedenken (…) wiegen nicht so schwer, dass der Schluss gerechtfertigt wäre, die Schwacke-Liste sei  als Schätzgrundlage schlechterdings ungeeignet“ (Landgericht Frankfurt/Main 2-15 S 97/19 vom 18.10.2019)
(Hinweis: Fettdruck durch den Bearbeiter)

Zitiervorschlag außergerichtliche Anwaltskosten:

„… steht (…) Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. (…) Zur Beitreibung der Forderung ist dann regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig. Das seinerseits Erforderliche tut der Gläubiger dadurch, dass er den Schuldner in Verzug setzt. Eine weitere Verzögerung der Erfüllung … muss er nicht hinnehmen. Vielmehr kann er seinem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung eine Rechtsanwaltes Nachdruck verleihen. (…)
Dass die Klägerin als Autovermietungsunternehmen über Expertenschaft in Angelegenheiten wie der hiesigen und eigenes auch im juristischen Bereich geschultes Personal besitzt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.“ 
(Landgericht Frankfurt/Main 2-15 S 97/19 vom 18.10.2019)
(Hinweis: Fettdruck durch den Bearbeiter)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-19

Amtsgericht Kamen 30 C 59/19 vom 05.11.2019

1. Erstattungsfähige Kosten der Ersatzwagenanmietung können anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer geschätzt werden.
2. Vorteile der Schwacke-Liste liegen darin, dass sie interaktive Internetpreise nicht berücksichtigt und örtlich genauer ist.
3. Die Beklagte hat keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, dass und wie sich die behaupteten Mängel auf den konkreten Fall in erheblicher Weise auswirken.
4. Vorgelegte Screenshots sind lediglich Ausschnitte aus einem Baukastensystem zur Online-Reservierungsanfrage und zeigen daher keine vergleichbaren Leistungen und Preise auf.
5. Kosten schadenrechtlich erforderlicher und vertraglich vereinbarter Nebenleistungen sind erstattungsfähig.
6. Aufgrund unfallbedingter Mehrleistungen ist ein Aufschlag von 20 Prozent auf den Normaltarif gerechtfertigt.

Zusammenfassung: Auf den Normaltarif nach der Fracke-Liste gibt das Gericht wegen unfallbedingt erforderlicher Mehrkosten des Vermieters einen Pauschalaufschlag hinzu. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen und Zweitfahrer werden ebenso zugesprochen wie die Kosten einer außergerichtlichen Anwaltsbeauftragung.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Kamen spricht auf einen Fracke-Mittelwert einen 20%-Aufschlag zu, da die Geschädigte bereits am Tag des Unfalls mit einem Anmietbedarf vorstellig wurde und der Vermieter den Mietzins vorfinanzieren musste, ohne dass die Haftungsfrage zu Mietbeginn geklärt gewesen wäre. Mithin lag eine typische Situation nach einem unverschuldeten Unfall vor und gehörte laut BGH-Rechtsprechung der Aufschlag zum erforderlichen Schadenersatzanspruch nach § 249 BGB.

Hinweis: Es ist nicht bekannt, ob gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt wurde.

Zitiervorschlag Aufschlag:

„…Die Klägerin hat ferner hinreichend substantiiert Umstände vorgetragen, nach welchen ein Zuschlag von 20 % auf den Normaltarif aufgrund der spezifischen unfalltypischen Situation gerechtfertigt ist. Die Anmietung ist bereits am Tag nach dem Unfallereignis und damit unter dem Eindruck besonderer Eilbedürftigkeit vollzogen worden und die Klägerin bzw, deren Kundin hat nach ihrem unbestrittenen Vorbringen den Mietpreis vorfinanziert, obwohl die Haftungslage nicht geklärt gewesen ist, …“ (Amtsgericht Kamen 30 C 59/19 vom 05.11.2019)
(Hinweis: Fettdruck durch den Bearbeiter)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-19

Oberlandesgericht Stuttgart 7 U 128/19 vom 27.08.2019 (Beschluss)
(Vorinstanz: Landgericht Stuttgart 21 O 283/18 vom 12.03.2019)

1. Die erstinstanzliche Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten mittels der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel wird bestätigt.
2. Die Beklagte hat auch nicht aufgezeigt, dass die Geschädigten weit günstiger hätten anmieten können.
3. Ein Abschlag auf die Schwacke-Liste 2017 wegen bestehender Zweifel ist nicht vorzunehmen.
4. Auf den Normaltarif ist ein Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen hinzuzugeben.
5. Die Kosten erforderlicher Winterbereifung der Mietfahrzeuge sind erstattungsfähig.
6. In Bezug auf die Zweitfahrergebühr ist schadenrechtlich relevant, ob das Geschädigtenfahrzeug von mehreren Personen gefahren wurde.
7. Die Schätzung des Normaltarifes kann durch Zusammensetzen mittels Wochen-, Dreitages- und Tagestarifen erfolgen.

Zusammenfassung: Die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des Landgericht Stuttgart wird auf dem Wege eines Beschlusses zurückgewiesen. Die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste wird bestätigt, der geforderte Abschlag verworfen und ein unfallbedingter Aufschlag als erforderlich und erstattungsfähig angesehen. Kosten für Nebenleistungen sind zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Das Oberlandesgericht Stuttgart sorgt für Klarheit im Gerichtsbezirk in Bezug auf die Anwendung der richtigen Schätzgrundlage, den von der Beklagten geforderten Abschlag auf Schwacke, den unfallbedingten Aufschlag und in Bezug auf die Methode der Anwendung der Werte zwischen Tagespreisen und Wochenpreisen.

Hinweis: Der Beschluss ist rechtskräftig, die nochmalige Stellungnahme der Beklagten wurde vom Gericht per Beschluss vom 29.10.2019 verworfen.

Zitiervorschlag Schätzgrundlage:

„… nicht zu beanstanden, dass das Landgericht seiner Schätzung der Mietwagenkosten die Schwacke-Liste zugrunde gelegt hat. Konkrete Zweifel an der Eignung der Schwacke-Liste 2017 hat die Beklagte nicht hinreichend aufgezeigt, insbesondere nicht, dass die Anmietung entsprechender Ersatzfahrzeuge zum maßgeblichen Zeitraum und am maßgeblichen Ort deutlich günstiger möglich gewesen wäre. (…) ist es deshalb weiter nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens (§ 287 ZPO) den von der Berufung vermissten Abschlag auf den Normaltarif der Schwacke-Liste mangels aufgezeigter konkreter Zweifel an der Eignung der bezeichneten Liste nicht vorgenommen hat“ (Oberlandesgericht Stuttgart 7 U 128/19 vom 27.08.2019 (Beschluss))
(Hinweis: Fettdruck durch den Bearbeiter)

Zitiervorschlag Aufschlag:

„Schließlich hat das Landgericht auch zu Recht einen Aufschlag von 20 % auf den sog. Normaltarif der Schwacke-Liste vorgenommen. Ein solcher Zuschlag kann gerechtfertigt sein, wenn die höheren Kosten auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind. (…) derartige unfallspezifische Kostenfaktoren können insbesondere sein, dass die voraussichtliche Mietzeit im Mietvertrag offengeblieben war, keine Vorauszahlung und keine Kaution für Fahrzeugschäden oder für die Betankung erhoben wurde und/oder keine Nutzungseinschränkungen vereinbart wurden (BGH, Urteil vom 19.01.2010 -Vl ZR 112/09 (…)“ (Oberlandesgericht Stuttgart 7 U 128/19 vom 27.08.2019 (Beschluss))
(Hinweis: Fettdruck durch den Bearbeiter)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-19

Landgericht Braunschweig 7 O 5012/18 vom 20.06.2019

1. Die amtshaftende Beklagte wird zur Zahlung der restlichen abgerechneten Mietwagenkosten aufgrund von bestehenden Schadenersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall verurteilt.
2. Die Mietwagendauer ist, wie sich aus dem Reparaturablaufplan ergibt, nicht zu beanstanden.
3. Der Grundpreis des Normaltarifs ist nach dem Mittelwert der Listen von Schwacke und Fraunhofer zu schätzen.
4. Durch die Beklagte vorgelegte Internetangebote erschüttern die Anwendbarkeit dieser Schätzmethode nicht.
5. Auf den Grundpreis des Normaltarifes wird ein Abzug von 10 Prozent für ersparte Eigenkosten des Geschädigten vorgenommen.
6. Kosten der Nebenleistungen für einer weitgehende Haftungsreduzierung, Zustellen und Abholen des Fahrzeuges sowie Winterreifen sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Braunschweig spricht erstinstanzlich die Forderungen der aus abgetretenem Recht klagenden Autovermietung vollumfänglich zu. Zur Schätzung wird die Fracke-Liste angewendet und die Nebenkosten werden nach Schwacke geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: auch wenn der Kläger die kompletten restlichen Forderungen zugesprochen bekommen hat, ergibt sich auch in diesem Urteil ein Schönheitsfehler. Das Gericht sieht zwar in den von der Beklagten vorgelegten Internetscreenshots keinen ausreichend konkreten Sachvortrag zur Erschütterung der Anwendbarkeit der Mittelwert-Methode. Es verweist darauf, dass diese Angebote nicht dem vollständigen Leistungsumfang entsprechen und aus einem anderen Zeitpunkt stammen, daher nicht den Nachweis liefern können, dass dem Geschädigten zum Anmietzeitpunkt diese Fahrzeuge zu diesen Konditionen zur Verfügung gestanden hätten. Doch das ist nicht relevant. Auch wenn die Geschädigten theoretisch solche Fahrzeuge zu den behaupteten Preisen hätten bekommen können, hätte das Gericht den arithmetischen Mittelwert einer anerkannten Liste zur Schätzung heranziehen können und müssen (§ 249 BGB), solange die Beklagte solche von ihr behaupteten Angebote nicht bereits zum Anmietzeitpunkt dem Geschädigten selbst mitteilt (Direktvermittlung / Preisvorgabe, % 254 BGB).

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-19

Amtsgericht Salzgitter 22 C 1243/18 vom 27.09.2019

1. Ein Direktvermittlungsangebot des Versicherers an den Geschädigten muss ein konkretes und annahmefähiges Angebot umfassen und dazu Vertragspartner, Modell und konkretes Fahrzeug, Anmietzeitraum sowie Zusatzleistungen und deren Kosten enthalten.
2. Ohne ein konkretes Angebot scheitert die Preisvorgabe an den Geschädigten.
3. Die erforderlichen Kosten der Fahrzeuganmietung werden anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer geschätzt.
4. Die von der Klägerin gegenüber dem Geschädigten abgerechneten Kosten für Nebenleistungen sind schadenrechtlich ersatzfähig.
5. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten ist in Höhe von 10 Prozent auf den Grundpreis gerechtfertigt.

Zusammenfassung: Der Geschädigte muss sich keinen Abzug wegen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht gefallen lassen, weil er unberechtigt beim Kläger zum Marktpreis angemietet hat.  Der erforderliche Schadenersatzbetrag für den Normaltarif wird mittels der Frackeliste geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Will der Haftpflichtversicherer den Geschädigten an einen Preis erheblich unter dem Marktpreis binden, indem er ihm ein Direktvermittlungsangebot erteilt, kommt es darauf an, wie konkret dieses Angebot ist. Es muss alle Bestandteile der erforderlichen Leistungen enthalten und auch deutlich machen, bei wem der Geschädigte welches konkrete Fahrzeug erhalten kann.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-19

Amtsgericht Siegen 14 C 466/19 vom 04.09.2019

1. Eine generelle Erkundigungspflicht des Geschädigten nach alternativen günstigeren Mietwagenangeboten besteht nicht, sondern lediglich dann, wenn der angebotene Preis des Ersatzwagens auffällig übersetzt ist.
2. Die Schadenersatzforderung wegen Mietwagenkosten liegt lediglich 45 Prozent über einem vergleichbaren Fracke-Wert. Das ist keine auffällige Überhöhung und daher erstattungsfähig.
3. Vom Grundpreis ist ein 3-prozentiger Abschlag wegen ersparter Eigenkosten vorzunehmen.
4. Auch die Kosten einer weitergehenden Haftungsreduzierung, der Zusatzfahrer-Erlaubnis und der Ausstattung des Ersatzfahrzeuges mit Navigationssystem sind Teil des Schadenersatzanspruches des Geschädigten.
5. Das Auswahlrisiko der Werkstatt, die für die Reparatur mit Folgen für die Mietdauer länger braucht, trägt der Schädiger.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Siegen schätzt erforderliche Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes der Listen und sieht in den Angriffen der Beklagten dagegen keinen konkreten Sachvortrag. Die über dem Vergleichswert nach Fracke liegende Schadenersatzforderung wird zugesprochen, weil sie lediglich 45 % über dem Fracke-Mittelwert liegt und damit nicht deutlich überhöht ist und keine spezielle Erkundigungspflicht der Geschädigten nach günstigeren Angeboten auslöst.

Bedeutung für die Praxis: Die Sichtweise des Gerichtes ist selten und doch korrekt: Der Geschädigte sucht sich Ersatzmobilität und da es eine generelle Erkundigungspflicht nicht gibt, kann der Preis auch oberhalb des Mittelwertes der Normaltarife liegen, ohne dass ihm der Schadenersatzanspruch gekürzt werden könnte. Weder ist der Markt gleichgeschaltet auf einen Mittelwert, noch hat der Geschädigte die Pflicht, generell einen Ersatzwagen zum günstigsten am Markt verfügbaren Preis zu suchen. Zumal der Fracke-Wert lediglich ein Mittelwert aus dem Schwacke-Mittelwert und dem Fraunhofer-Mittelwert ist.

Hinweis: Über die Rechtskraft des Urteils ist nichts bekannt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-19

Amtsgericht Prenzlau 10 C 440/16 vom 06.02.2019

1. Die klägerischen Tagespreise halten sich nach einem Vergleich mit den Wochentarifen der Schwackeliste im Bereich des Normaltarifes des allgemeinen örtlichen Mietwagenmarktes und sind daher erstattungsfähig.
2. Ein eingeholtes Sachverständigen-Gutachten widerlegt die Behauptungen der Beklagten zur angeblichen Ortsüblichkeit der Werte laut Fraunhofer und aus vorgelegten Internetscreenshots.
3. Der Abzug für ersparte Eigenkosten wird mit 10 Prozent bemessen.
4. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat ein Geschädigter bei tagesdurchschnittlichen Fahrleistungen von 38 Kilometern einen Ersatzwagenanspruch und muss sich nicht mit Taxifahrten behelfen.
5. Eine Reduzierung des Anspruches durch Abstufung des klägerischen Fahrzeuges wegen Fahrzeugalters – hier sogar nur 3,5 Jahre alt – ist nicht vorzunehmen.

Zusammenfassung: Das Gericht spricht die restlichen Mietwagenkosten weit überwiegend zu, zieht lediglich eine Eigenersparnis ab. Der Verweis auf die Werte der Schwackeliste wird durch die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens bestätigt.

Bedeutung für die Praxis: In dem Verfahren ist ein Grundproblem der Fraunhoferliste augenfällig: die PLZ-Vergröberung. Der Mietwagenanspruch bestand in ländlicher Region. Fraunhofer weist wenige Werte für eine Region mit einer Ausdehnung von mehr als 170 Kilometern aus. Gerade in ländlichen Regionen zeigt sich, dass die PLZ-Vergröberung bei Fraunhofer erhebliche Verzerrungen aufzeigt. Verallgemeinert bedeutet das: Damit führt bereits dieser eine Kritikpunkt, dass Fraunhofer den regionalen Markt nicht abbilden kann, wenn es mit 2-stelligen PLZ-Strukturen operiert, dazu, dass die Werte der Liste nicht anwendbar sind. Dieses Argument zählt übrigens auch in der Stadt, denn Regionen mit dem Durchmesser von 150 Kilometern und mehr enthalten zwangsläufig mehrere voneinander völlig unabhängige Städte und ländliche Gebiete. Eine Mietwagenstation an dem einen Rand kann keinen Schadenersatzanspruch in 150 Kilometer Entfernung prägen. Das eingeholte Sachverständigengutachten zeigt das auf.

 

 

Urteilsliste bis September 2019

Die aktuelle Liste der vorliegenden 120 Urteile aus Juli/August/September finden Sie hier...

AG Achern

3 C 245/18

17.05.2019

S+ / F- / kein MW

AG Köln

273 C 231/18

12.06.2019

S+ / F- / kein MW

AG Köln

273 C 228/18

17.06.2019

S+ / F- / kein MW

AG Stuttgart-Bad Cannstatt

4 C 2335/18

08.04.2019

S+ / F-

AG Frankfurt am Main

29 C 3837/18 (40)

08.05.2019

Mittelwert

AG Köln

275 C 214/18

03.05.2019

S+ / F-

AG Stuttgart-Bad Cannstatt

11 C 2617/18

27.03.2019

S+ / F-

AG Düren

42 C 90/19

13.05.2019

Aktivlegitimation

AG Pforzheim

2 C 103/19

04.07.2019

Mittelwert

AG Trier

31 C 79/18

04.05.2019

S+

  
   ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-19

Amtsgericht Montabaur 10 C 143/19 vom 15.08.2019

1. Als Besitzer kann auch einem Familienangehörigen des Eigentümers ein Ersatzfahrzeug zustehen.
2. Der Kläger ist aktivlegitimiert und Inhaber der Schadenersatzforderung bezüglich der Ersatzfahrzeuganmietung des Geschädigten, da die Forderungen wirksam an ihn abgetreten wurden.
3. Der Schwacke-Automietpreisspiegel ist eine geeignete Schätzgrundlage für den Normaltarif der erforderlichen Mietwagenkosten, zuzüglich eines 20%igen unfallbedingten Aufschlages.
4. Der Verweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste und nicht mit der Anmietung vergleichbare Internetscreenshots erschüttern die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste nicht.
5. Eine längere Mietdauer aufgrund Verzögerungen im Reparaturablauf muss der Schädiger hinnehmen.
6. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine weitergehende Reduzierung der Haftung, Navigation und Zusatzfahrer sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Montabaur wendet zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten die Schwacke-Liste an. Der dagegen gerichtete Vortrag der Beklagten wird als unerheblich zurückgewiesen, da er den Konkretheitsanforderungen des Bundgerichtshofes nicht genügt. Auch einem unfallbedingten Aufschlag wird entsprochen, die streitige Mietdauer erscheint nachvollziehbar und eine Eigenersparnisabzug wird verneint.

Bedeutung für die Praxis: Immer mehr Gerichte sprechen auch den unfallbedingten Aufschlag zu, ganz unabhängig von der Frage einer Eil- und Notsituation. Das entspricht der BGH-Rechtsprechung, wenn zumindest ein Teil dieser Zusatzleistungen unfallbedingt ist: Zusatzrisiken wegen unklarer Haftung zum Zeitpunkt der Anmietung, keine Vorfinanzierung des Mietzinses (und der Umsatzsteuer) durch den Geschädigten, keine Kautionszahlung durch den Geschädigten oder unklare Rückgabe des Fahrzeuges. Die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste konnte durch die Beklagte nicht erschüttert werden. Die Beklagte behauptet lediglich vehement einen konkreten Sachvortrag, liefert einen solchen aber wie üblich nicht ab.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-19

Amtsgericht Linz am Rhein 22 C 333/19 vom 05.09.2019

1. Nur ein konkretes Mietwagenangebot kann eine Verpflichtung des Geschädigten entsprechend § 254 BGB auslösen.
2. Ein Direktvermittlungs-Anschreiben des Gegnerversicherers an den Geschädigten ohne konkrete Konditionen und ohne Angabe des Selbstbehalts ist kein konkretes Angebot.
3. Auch ein telefonischer Hinweis, dass ein passendes Mietfahrzeug zu einem genannten Preis erhältlich sei, ist kein konkretes Angebot, das einen Verstoß gegen die  Schadenminderungspflicht auslösen könnte.
4. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten kann anhand der Schwacke-Liste erfolgen.
5. Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif kommt bei Vorliegen einer Eil- und Notsituation in Betracht.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Linz am Rhein weist die Auffassung der Beklagten zurück, die Geschädigten hätten gegen ihre Schadenminderungs-Obliegenheiten verstoßen, indem sie bei der Klägerin angemietet haben. Das Gericht schätzt die Schadenersatzforderungen aufgrund Mietwagenkosten mittels der Schwacke-Liste.

Bedeutung für die Praxis:

Dem Geschädigten lediglich telefonisch erteilte Hinweise, für welchen Preis er ein Ersatzfahrzeug bekommen könnte, und auch Geschädigtenanschreiben ohne konkretes Angebot können den Geschädigten nicht nach § 254 BGB an Vorgaben des Haftpflichtversicherers binden. Diese Auffassung vertritt das Gericht auch vor dem Hintergrund des BGH-Entscheidung vom 12.02.2019.

Hinweis: Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist nicht bekannt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-19

Landgericht Berlin 42 S 57/19 vom 28.08.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Berlin-Mitte 111 C 3068/17 vom 07.05.2019)

1.  Das Berufungsgericht hebt das Urteil der Erstinstanz auf und schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten unter Anwendung der Werte der Schwacke-Liste 2016.
2. Der Verweis der Beklagten auf Fraunhofer ist kein konkreter Sachvortrag zu der Frage, ob die Schwacke-Liste anwendbar ist.
3. Auch mit – als ungeeignet anzusehenden – Internetscreenshots sind keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die Zweifel an der Geeignetheit der Schwacke-Liste begründen könnten.
4. Eine generelle Erkundigungspflicht und ein eventueller Verstoß gegen die Schadenminderungs-Obliegenheit scheiden aus, da sich der abgerechnete Preis im Rahmen der Normaltarife bewegt.
5. Kosten der Haftungsreduzierung sind gesondert erstattungsfähig.
6. Der Abzug wegen Eigenersparnis ist mit 10 Prozent zu bemessen.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht korrigiert eine Entscheidung des Amtsgerichtes Berlin-Mitte und festigt seine Schwacke-Linie. Der Beklagtenvortrag mittels Fraunhofer-Liste und Internetscreenshots wird zurückgewiesen. Der Geschädigte muss sich einen 10-prozentigen Abzug wegen ersparter Eigenkosten anrechnen lassen.

Bedeutung für die Praxis: Die 42. Berufungskammer des Landgerichts Berlin bleibt bei seiner Schwacke-Linie und verweist dazu auf den Bundesgerichtshof. Der Vortrag der Beklagten ist unkonkret und daher ungeeignet, diese Auffassung zu erschüttern. Laut BGH ist die Schwacke-Liste anwendbar, so lange nicht mit konkreten Tatsachen belegte Mängel der Liste aufgezeigt werden, die sich erheblich auf den betreffenden Fall auswirken. Diese Tatsachen hat die Beklagte nicht geliefert, sondern lediglich auf weit niedrigere Fraunhofer-Werte hingewiesen und Einzelbeispiele aus dem Internet vorgelegt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-19

Landgericht Düsseldorf 20 S 185/18 vom 23.08.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Düsseldorf 38 C 149/18 vom 10.10.2018)

1.  Das erstinstanzliche Urteil wird aufgehoben und erforderliche Mietwagenkosten werden  anhand der Fracke-Methode geschätzt.
2. Die Kammer schließt sich der neuen kritischen Sichtweise des Oberlandesgericht Düsseldorf zur Fraunhofer-Liste an.
3. Kosten der Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges sind erstattungsfähig.
4. Die Kosten der wintertauglichen Bereifung sind ebenso Teil der Schadenfolgeaufwendungen und durch die Beklagte zu tragen.
5. Es besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Absicherung im Umgang mit dem Mietwagen und daher auf Kostenerstattung einer Haftungsreduzierung auf null Euro, unabhängig von der tatsächlichen Kaskoversicherung des Geschädigtenfahrzeuges.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht hebt ein Fraunhofer-Urteil des Amtsgerichtes in Düsseldorf auf und wendet den Mittelwert der Listen zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten an. Das Gericht verweist dazu auf die Kritik des OLG Düsseldorf an der von Fraunhofer angewendeten Erhebungsmethode. Kosten der erforderlichen Nebenleistungen werden ebenso zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst zeigt sich hier wie erwartet, dass auch das Landgericht in Düsseldorf auf die Wende des OLG reagiert und rein Fraunhofer-basierte Entscheidungen aufgehoben werden. Bis vor kurzem haben sich allerdings nahezu alle zugehörigen Gerichte der ersten und zweiten Instanz darin überschlagen, wortreich die Vorteile der Fraunhofer-Liste und angeblichen Nachteile der Schwacke-Liste hervorzuheben. Inzwischen wird hervorgehoben, dass der BGH beide Listen grundsätzlich als anwendbar ansieht und dass die Fraunhofer-Methode mit Internet, Kreditkarte und Vorbuchungsfrist doch sehr bedenklich ist. Es drängt sich die Frage auf, was Kläger in Schadenersatzprozessen von Urteilsbegründungen zu halten haben. Was heute in Stein gemeißelte „ständige Rechtsprechung“ ist, wird morgen – nicht aufgrund guter Argumente, sondern für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung – fortgewischt. Fracke wird sich im OLG-Bezirk Düsseldorf aus Sicht der Geschädigten nun erfreulicherweise wohl vollständig durchsetzen.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-19

Amtsgericht Köln 261 C 77/19 vom 30.07.2019

1. Wie der BGH sieht das Gericht die Schwacke-Liste als geeignete Schätzgrundlage an.
2. Die Methode der Datenerhebung durch eurotaxSchwacke erscheint dem Gericht nachvollziehbar und geeignet.
3. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass den Geschädigten alternativ günstigere Angebote ohne Weiteres bekannt und zugänglich gewesen sind.
4. Der Verweis auf Fraunhofer ist kein konkreter Sachvortrag und Fraunhofer auch nicht besser zur Schätzung der Mietwagenkosten geeignet.
5. Vorgelegte Internetangebote sind nicht vergleichbar, da sie aus einer anderen Zeit stammen und nicht die im konkreten Vermietfall relevanten Leistungen enthalten.
6. Ein Geschädigter kann nicht auf Internetangebote und Kreditkarten-Einsatz verwiesen werden.
7. An ein unkonkretes Angebot des Haftpflichtversicherers zur Anmietung bei einem mit ihm kooperierenden Autovermieter ist der Geschädigte nicht gebunden. 

Zusammenfassung: Das Gericht sieht im erfolgten Anschreiben an die Geschädigten keinen Grund dafür, dass die Geschädigten nicht hätten am freien Markt zu marktüblichen Preisen ein Ersatzfahrzeug mieten können. Denn diese Schreiben enthielten dafür nicht die notwendigen Informationen, auf deren Basis die Geschädigten hätten prüfen können, ob diese Angebote ihren Anspruch auf vergleichbare Ersatzmobilität erfüllen können. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten wird mittels Schwacke vorgenommen und die Anwendbarkeit des Mittelwertes Fracke abgelehnt.

Bedeutung für die Praxis: Die meisten Versuche der Preisvorgabe von Versicherern an Geschädigte sind unzureichend. Geschädigte können häufig kein konkretes Mietwagenangebot darin erkennen und daher nicht darüber entscheiden, ob es für sie annahmefähig ist. Denn der Pflicht zur Geringhaltung des Schadens steht das Recht gegenüber, einen vergleichbaren Mobilitätsersatz zu erhalten „als wäre der Unfall nicht geschehen“. In diesen Fällen sind Geschädigte berechtigt, das „Angebot“ auszuschlagen und sich einen Ersatzwagen bei einem frei gewählten Unternehmen zu marktüblichen Preisen zu mieten. Der Beklagtenvortrag mittels Fraunhofer, Internetscreenshots, Beweisangebot wird als unkonkret verworfen und die Schwacke-Liste zur Schätzung erstattungsfähiger Normaltarife herangezogen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-19

Amtsgericht Prenzlau 10 C 440/16 vom 06.02.2019

1. Die nach einem unverschuldeten Unfall erstattungsfähigen Mietwagenkosten sind mittels der SchwackeListe Automietpreisspiegel zu bestimmen.
2. Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens bestätigt sowohl die Angemessenheit der Schwacke-Werte als auch die Mietwagenabrechnung, auf der die klägerische Forderung beruht.
3. Die Argumentation der Beklagten mittels Fraunhofer-Liste führt nicht zu anderen Ergebnissen.
4. Das Bestreiten der Beklagten die Ausrüstung des Mietwagens mit Winterreifen ist nicht relevant, da nach dem Gutachten die Abrechnung der Mietwagenkosten noch weit unterhalb der Normaltarife des regionalen Marktes liegt und es daher nicht auf diese Zusatzfrage ankommt.
5. Der Abzug für ersparte Eigenkosten wird mit 10 Prozent bemessen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Prenzlau schätzt erforderliche Mietwagenkosten zu den regionalen Normaltarifen anhand der SchwackeListe. Diese Entscheidung stützt das Gericht auf ein Sachverständigengutachten zu den örtlichen Normaltarifen. Die von der Beklagten behauptete alleinige Richtigkeit der Werte der Fraunhofer-Erhebung konnte nicht bestätigt werden.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte scheint auch hier wieder alles bestritten zu haben, was möglich (oder unmöglich) erscheint. Trotz erheblicher Fahrleistung während der Mietzeit hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob überhaupt ein Anmietbedarf bestand. Ob das Mietfahrzeug im Dezember mit Winterreifen ausgestattet war, wurde ebenso angezweifelt. Angeblich hätte der Geschädigte für einen Bruchteil der abgerechneten Kosten Ersatzmobilität bekommen können. Das Ergebnis eines Mietwagenkosten-Gutachtens sagte dann etwas anderes aus und so sprach das Gericht die geforderten Restbeträge weitestgehend zu, zog lediglich 10 Prozent als Eigenersparnis-Anteil ab.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-19

Landgericht Dresden 3 S 552/17 vom 09.11.2018
(Vorinstanz: Amtsgericht Dresden 103 C 2516/17 vom 02.11.2017)

1.  Der Geschädigte verstößt nicht gegen seine Obliegenheit zur Schadengeringhaltung, wenn ihm der gegnerische Haftpflichtversicherer kein annahmefähiges Angebot unterbreitet und er sich Ersatzmobilität zum Marktpreis verschafft.
2. Eine nach Ausfragen des Unfallgeschädigten abgegebene Mietpreis-Obergrenze inkl. Benennung angeblicher Vermieter ist kein bindendes Angebot.
3. Die Schätzung des erforderlichen Normaltarifes für Selbstzahler erfolgt anhand der SchwackeListe Automietpreisspiegel.
4. Mittels einzelner günstigerer Internetangebote ist eine Erschütterung der Anwendbarkeit der SchwackeListe nicht denkbar.
5. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten des Geschädigten erfolgt bei klassengleicher Anmietung in Höhe von 10 Prozent auf den Grundpreis.
6. Kosten von Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung, Zustellung und Zusatzfahrer sind schadenersatzrechtlich erstattungsfähig und werden ebenso nach Schwacke geschätzt.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht weist den Vorwurf des gegnerischen Versicherers an den Geschädigten zur Verletzung der Schadenminderungspflicht zurück. Der Geschädigte hatte kein konkretes Mietwagenangebot vorliegen. Daher werde Schwacke zur Schätzung angewendet und Nebenkosten zugesprochen. Die Mietdauer hat jeweils den Tag der Anmietung sowie den der Rückgabe gesondert zu berücksichtigen.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst weist das Gericht die Auffassung der Beklagten zurück, der Geschädigte hätte ein günstigeres Angebot annehmen müssen. Auch wenn sich zeitlich nach diesem Urteil der BGH noch einmal mit der Frage der Preisvorgaben der Versicherer beschäftigt hat, ist dieses Berufungsurteil von erheblicher Bedeutung. Denn das Gericht befasst sich mit der entscheidenden Frage, was der Geschädigte in dem Augenblick an die Hand bekommt, in dem ihn der Versicherer zu einem Kooperationspartner steuern möchte. Und das ist kein Mietwagenangebot, sondern nur eine Aufforderung, im Versicherersinne aktiv zu werden, ohne hierfür die notwendigen prüfbaren Informationen zu Fahrzeug, Leistungsinhalt, Verfügbarkeit zu erhalten. Der Geschädigte kann es ja nicht ändern, dass der Versicherer keine konkreten Informationen zum Mietwagenangebot zur Verfügung hat und es wettbewerbsrechtlich auch nicht erlaubt ist, dass Versicherer eigene Mietwagen vermitteln.
Die Beklagte versuchte, die klägerische Forderung immer wieder als unberechtigten Unfallersatztarif hinzustellen. Dahinter steht die Idee, die Beweislast für eine dann lediglich ausnahmsweise teurere – über den Marktpreisen liegende – Abrechnung  dem Geschädigten überzuhelfen. Viele Gerichte durchschauen das aber inzwischen, übergehen es zumeist und wenden stattdessen auf der Basis von § 287 ZPO eine Liste zur Schätzung des Marktpreises an.
Zur Frage der Anwendbarkeit der Schätzgrundlage Schwacke kommt das Berufungsgericht der Beklagten in einem ernstzunehmenden Punkt jedoch weit entgegen. Sofern die Behauptungen der Beklagten zu den niedrigen Angeboten auch zum Zeitpunkt der Anmietung zuträfen, sei Schwacke „unmittelbar erschüttert“. Diese Auffassung überrascht und ist kritisch zu betrachten. Denn die SchwackeListe besteht aus einer Vielzahl niedriger und hoher Angebote. Nur weil sich die Beklagte erfolgreich ein günstigeres Angebot (vergleichbar, zum Anmietzeitpunkt, am Anmietort) unterhalb des Mittelwertes des Marktes beschafft, kann sie denklogisch die Schätzgrundlage damit nicht in Zweifel ziehen. Lediglich wenn dem Geschädigten dieses Angebot konkret vorgelegen und er ein (viel) teureres realisiert hätte, wäre das eine Frage der Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB, wofür die Beklagte allerdings die Beweislast zu tragen hätte.
In Bezug auf die Mietwagendauer werden der Anmiettag und der Rückgabetag als Teil der Gesamtmietdauer angesehen.
Leider haben es hier auch die Kläger nicht vermocht, die Begriffe Unfallersatztarif und Normaltarif den Listen und den Streitpunkten korrekt zuzuordnen. Denn anders als klägerseits in den Anträgen formuliert, enthält die SchwackeListe seit vielen Jahren (2008) keinen Unfallersatztarif mehr, sondern nur noch einen Normaltarif (1 Tag, 3 Tage, Woche und Wochenende), auch wenn dieser viel höher ist, als der von Fraunhofer im Versicherersinne mit speziellen Bedingungen optimierte.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-19

Amtsgericht Betzdorf 37 C 328/18 vom 09.07.2019

1. Die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel ist eine taugliche Schätzgrundlage nach § 287 ZPO zur Ermittlung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.
2. Der beklagtenseits zur Regulierung herangezogene Fraunhofer-Mietwagenspiegel wird nicht angewendet.
3. Das Risiko von Reparaturverzögerungen mit der Folge einer längeren Mietdauer trägt der Schädiger.
4. Vom Grundmietpreis ist ein Abzug für ersparte Eigenkosten am Geschädigtenfahrzeug in Höhe von 10 % vorzunehmen.
5. Ein Aufschlag von 20 % wegen unfallbedingter Zusatzleistungen erscheint bei einer Ersatzanmietung binnen einer Woche nach dem Unfall gerechtfertig.
6. Zusätzliche Kosten für Nebenleistungen bzgl. Haftungsreduzierung sowie für Zustellen und Abholen sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Betzdorf schätzt erforderliche Mietwagenkosten anhand der Schwacke-Liste, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geeignet sei. Der Beklagtenvortrag enthalte keine konkreten Hinweise darauf, dass Schwacke hier nicht anwendbar sei. Insbesondere ist eine Hinweis auf Fraunhofer kein konkreter Sachvortrag. Auf den Grundpreis ist ein unfallbedingter Aufschlag zuzusprechen und Nebenkosten sind ebenso erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Im Bezirk des Landgerichtes Koblenz ist Schwacke die etablierte Liste, auch wenn das OLG Koblenz das im Einzelfall anders sehen mag. Das Gericht verweist auch auf eine Entscheidung des OLG Koblenz, in der lediglich mit den Werten der Fraunhofer-Liste geschätzt wurde, da nach Ansicht des OLG hier der Beklagtenvortrag die Schwacke-Liste erschütterte. In dem OLG-Verfahren habe die Beklagte günstigere und vergleichbare Alternativen vorgelegt. Und genau das ist in dem Verfahren am Amtsgericht Betzdorf nicht geschehen. Hier lagen keine Alternativangebote vor, und wenn waren sie nicht vergleichbar mit der Leistung, die der Geschädigte erhalten hat und die erforderlich gewesen ist. Damit ist hier die Schwacke-Liste anwendbar, so das Gericht. Das zeigt, dass selbst bei negativer obergerichtlicher Rechtsprechung genauer hingesehen werden muss und es sich lohnt, tiefer in die Materie einzusteigen und anhand der Besonderheiten des Falles genauer zu prüfen. Zudem spricht das Amtsgericht einen unfallbedingten Aufschlag in Höhe von 20 % zu, den es auch ausführlich mit bestimmten unfallbedingt erbrachten und auch aus Sicht des Geschädigten erforderlichen Leistungen des Vermieters begründet.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30-19

Kammergericht Berlin 22 U 160/17 vom 11.07.2019
(Vorinstanz: Landgericht Berlin 50 O 41/17 vom 26.07.2017)

1. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten bei einem beschädigten Luxusfahrzeug ergeben sich aus dem klägerischen Vortrag und den dortigen beispielhaft dargestellten Normaltarif-Angeboten des regionalen Marktes.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Werte der Fraunhofer-Liste Gruppe 10  dazu ungeeignet, wie sich aus dem konkreten Sachvortrag der Klägerin ergibt.
3. Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach dem Anschaffungswert von Fahrzeugen und nicht nach Gebrauchseigenschaften.
4. Der grundsätzliche Verweis auf die Nutzung eines Taxis ist zurückzuweisen.
5. Bei klassenkleinerer Anmietung ist ein Abzug für Eigenersparnis nicht vorzunehmen.

Zusammenfassung: Das Berliner Oberlandesgericht – hier Kammergericht / KG genannt – korrigiert eine erstinstanzliche Klageabweisung des Berliner Landgerichtes und spricht die restlichen Mietwagenkosten für ein Luxus-Ersatzmietfahrzeug zu. Da die Schätzlisten Normaltarife von Luxusfahrzeugen nicht enthalten, bezieht sich das OLG auf den Klägervortrag, der regionale Beispielangebote für Luxusfahrzeuge aufgezeigt hatte. Insbesondere weist das Berufungsgericht die Auffassung zurück, dass ein Geschädigter keinen Ersatzwagenanspruch habe, wenn sein Luxusfahrzeug beschädigt wurde, weil er alternative Formen der Mobilität wie ein Taxi nutzen könne.

Bedeutung für die Praxis: Insofern die Mietwagenkosten erheblich erscheinen, weil es sich um ein beschädigtes Luxusfahrzeug handelt, dessen Anschaffungskosten bei vielen Menschen Neid- und Frustgefühle auslösen, wird von Haftpflichtversicherern reflexartig die Versichertengemeinschaft aufs Tapet gehoben, um bei Gericht zu erreichen, dass in solchen Fällen schon aus diesem Grund der Schadenersatzanspruch beschnitten oder – wie hier erstinstanzlich – vollkommen versagt wird. Das Berufungsgericht stimmt jedoch nicht mit der Beklagten überein, dass der Geschädigte bei hohen Schadenersatzkosten wegen eines Luxusmietfahrzeuges auf die Nutzung eines Taxis zu verweisen ist, da dies nicht dem Schadenrecht auf eine ersatzweise jederzeitige Verfügbarkeit eines Pkw zur Eigennutzung entspricht. Das komme nur ausnahmsweise bei sehr geringem Fahrbedarf unter 20 km infrage. Das Berufungsgericht wies die Auffassung der Vorinstanz zurück, dass ein Schadenersatz deshalb ausgeschlossen sei, weil der Geschädigte anstatt einer Luxuslimousine ein offenes zweisitziges Luxusfahrzeug gemietet hatte, dem andere Gebrauchseigenschaften zuzuschreiben sind. Auch der Verweis auf die Solidargemeinschaft der Haftpflichtversicherten kann keine Grundlage sein, dem Geschädigten einen erforderlichen Schadenersatz zu verwehren, der ihm nach dem Gesetz zusteht. Da ein Anspruch auf eine Ersatzmiete eines Fahrzeugs im Fahrzeugwert von 250.000 Euro bestand und lediglich ein Fahrzeug im Fahrzeugwert von 190.000 Euro gemietet wurde, ist kein Abzug für Eigenersparnis vorzunehmen. Immer wieder kommt es in Bezug auf das konkrete beschädigte Fahrzeug vor, dass in den Listen kein Wert enthalten ist. So ist in der Fraunhofer-Liste 2018 in allen PLZ-Gebieten ohne verständliche Begründung keine Fahrzeuggruppe 1 ausgewiesen und damit existiert dann auch kein Fracke-Wert. Dann steht jedoch mit den Werten der Gruppe 1 der Schwacke-Liste ein Schätzwert zur Verfügung, anders als in dem hier zu entscheidenden Fall des Luxus-Segments.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-19

Amtsgericht Gummersbach 11 C 226/18 vom 05.07.2019

1. Nach telefonischen Mietwagenvermittlungs-Hinweisen der Beklagten an die Geschädigten liegt kein Verstoß gegen deren Schadenminderungspflicht vor.
2. Die Beklagte konnte den Geschädigten – wie die Zeugenbefragung ergeben hat – mangels konkreter Informationen zu Bedarf und Verfügbarkeit gar kein konkretes Angebot unterbreiten.
3. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten im Rahmen der Ersatzmobilität wird anhand des Mischmodells aus Schwacke und Fraunhofer vorgenommen.
4. Von der Beklagten vorgelegte günstigere Internetangebote sind nicht vergleichbar und nicht geeignet, den Weg der Schätzung in Zweifel zu ziehen.
5. Die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens aufgrund der von der Beklagten lediglich in den Raum gestellten Behauptungen käme einem Ausforschungsbeweis gleich.
6. Auf den Grundpreis zu erstatten ist ein Aufschlag in Höhe von 20 % für erforderliche unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters.
7. Die Kosten der vereinbarten Nebenleistungen für Winterreifen, Navigationsgerät, Zustellen/Abholen und erweiterte Haftungsreduzierung sind ebenso zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Gericht sieht keinen Verstoß der Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB. Der Normaltarif wird mit dem Mittelwert geschätzt und die Kosten der Nebenleistungen mit den Werten aus Schwacke. Ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 % wird der Klägerin zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht befasst sich ausführlich mit der Frage, ob die Geschädigten das vermeintliche Mietangebot der Versicherung hätten annehmen müssen und kommt zu dem Ergebnis, dass es gar kein annahmefähiges Angebot gegeben hat. Ein Geschädigter, der nach dem Versuch der telefonischen Verweisung auf einen mit dem Versicherer kooperierenden Vermieter nicht weiß, worin das Angebot besteht, kann auch nicht entscheiden, ob es aus Sicht des „verständigen, wirtschaftlichen denkenden Menschen“ angeraten wäre, dieses Angebot anzunehmen. Der Geschädigte muss also nicht auf ein vermeintliches Ersatzangebot einlassen, auf das er dringend angewiesen ist, wenn er dessen Umfang nicht bestimmen und mit dem Angebot eines anderen freien Vermieters vergleichen kann.

Hinweis: Es ist nichts darüber bekannt, ob dieses Urteil bereits rechtskräftig ist.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-19

Amtsgericht Achern 3 C 245/18 vom 17.05.2019

1. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten sind mit der SchwackeListe zu schätzen.
2. Der Verweis auf die Werte der Fraunhofer-Liste ist kein konkreter Sachvortrag zur Erschütterung der SchwackeListe.
3. Eine Schätzgrundlage ist nicht bereits dadurch als zweifelhaft anzusehen, dass  Mietfahrzeuge auch zu günstigeren Konditionen angeboten werden.
4. Die mittels Internetangeboten aufgezeigten konkreten niedrigeren Preisbeispiele sind grundsätzlich nicht geeignet, die Anwendung einer Schätzgrundlage in Zweifel zu ziehen, da sie nicht vergleichbar sind.
5. Kosten der Nebenleistungen für Haftungsausschluss SB=0, Winterreifen und Zweitfahrer sind angefallen und damit erstattungsfähig.
6. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten wird in Höhe von 5 Prozent auf den Grundmietpreis vorgenommen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Achern wendet zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten die SchwackeListe an. Die Fraunhofer-Liste hält das Gericht nicht für verwendbar. Einwände des Versicherers mittels konkret aufgezeigter günstigerer Mietfahrzeuge weist das Gericht zurück. Auch die Kosten für Nebenleistungen sind vom Versicherer zu bezahlen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht begründet sein Urteil sehr ausführlich. Sämtliche Einwendungen gegen die Anwendbarkeit der SchwackeListe werden angesprochen. Zunächst: Der Hinweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste sei nicht nur kein konkreter Sachvortrag, sondern die Werte daraus sind aufgrund der mangelhaften Erhebungsmethode auch zweifelhaft. Bereits wegen grundsätzlicher Überlegungen des Gerichtes scheidet eine Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste aus. Dies sind die 2-stelligen PLZ-Gebiete, die keinen regionalen Markt mehr abbilden und die Konzentration auf Internetergebnisse zu weniger Anbieter. Daher wird auch das Mischmodell Fracke aus beiden Listen nicht herangezogen, da sonst die Fehler der Fraunhofer-Liste über diesen Umweg doch eine Berücksichtigung finden würden. Der SchwackeListe gebühre der Vorzug. Sodann: Das Abstellen der Beklagten auf günstigere Internetangebote wird zurückgewiesen, da diese nicht vergleichbar mit der erbrachten Leistung sind und darüber hinaus einzelne günstigere Angebote einen statistischen Wert nicht in Zweifel ziehen können. Der konkrete Schätzwert wird mittels des Modus und der Pauschalen Woche/3Tage/Tag aus Schwacke bestimmt. In Bezug auf die Nebenkosten wird klargestellt, dass auch die Pflicht des Vermieters der Vermietung eines verkehrssicheren Fahrzeuges die Kostenabrechnung und Erstattungsfähigkeit für wintertaugliche Reifen nicht ausschließt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27-19

Oberlandesgericht Celle 14 U 186/18 vom 26.06.2019
(Vorinstanz: Landgericht Hannover 17 O 469/17 vom 19.10.2018)

1. Die erforderlichen Mietwagenkosten sind anhand des Mischmodells Fracke zu bemessen.
2. Das Erstgericht durfte die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote außer Acht lassen, da diese wegen der Art ihrer Erhebung keinen konkreten Sachvortrag zur Erschütterung der favorisierten Schätzgrundlage darstellen.
3. Zur Erschütterung der Schätzgrundlage wäre eine repräsentative Umfrage notwendig, die den angeblich niedrigeren Normaltarif einer Teilgesamtheit des Marktes erkennen lässt.
4. Kosten der Nebenleistungen für Zusatzfahrer, Winterreifen, Navigationsgerät, Anhängezugvorrichtung und weitgehende Haftungsreduzierung sind zu erstatten, soweit diese Leistungen als erforderlich anzusehen sind.
5. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten wird in Höhe von 5 Prozent vorgenommen.

Zusammenfassung: Das OLG Celle schätzt erforderliche Mietwagenkosten anhand des Mischmodells aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer. Die von der Beklagten aufgezeigten alternativen Internetangebote sind methodisch wie die FraunhoferListe erhoben und können das Mischmodell daher nicht erschüttern. Die erforderlichen Kosten der Nebenleistungen sind schadenersatzrechtlich erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Das OLG Celle hat immer wieder zu Mietwagenkosten zu entscheiden, da verklagte Haftpflichtversicherer aus Hannover den Mittelwert aus den Listen nicht als Schätzgrundlage akzeptieren und den Gerichtsweg bis zum Ende beschreiten. Im Berufungsverfahren greift die Beklagte sowohl die Einbeziehung der SchwackeListe in die Berechnung des Normaltarifes an als auch die Verurteilung zur Zahlung von Nebenkosten. Der Senat sieht im Beklagtenvortrag zum Normaltarif jedoch keinen Beleg, dass allein die Fraunhofer-Werte den Normaltarif ausmachen könnten. Einige wenige Internetangebote repräsentieren einen Normaltarif des Mietwagenmarktes schon dann nicht, wenn die Anbieter nicht ausgewogen ausgewählt wurden. Die Beispiele müssten eine repräsentative Umfrage darstellen, in der auch kleinere örtliche Anbieter berücksichtigt sind. Der Eigenersparnis-Abzug wird von der Gesamtsumme abgezogen, obwohl ein solcher Abzug bei dem Teil der Nebenkosten wie einer Haftungsreduzierung oder dem Zweitfahrer offensichtlich unlogisch ist.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25-19

Amtsgericht Heilbronn 9 C 2779/17 vom 04.12.2018

1. Die Aktivlegitimation der Klägerin wird bejaht, da ihr die „…Schadenersatzforderungen auf Erstattung der Mietwagenkosten erfüllungshalber abgetreten…“ wurden.
2. Für den Abtretungszeitpunkt gilt, dass die Abtretung wirksam vereinbart werden kann, wenn die Forderung bestimmt oder später bestimmbar ist.
3. Die Schätzung der erforderlichen Kosten der Ersatzanmietung erfolgt anhand des Modus der SchwackeListe.
4. Die Schwächen der Fraunhofer-Erhebung liegen vor allem darin, dass überwiegend nur sechs Anbieter befragt wurden und eine Vorbuchungsfrist unterstellt wurde.
5. Für die Anwendung der Schwacke-Werte sprechen die große Anzahl der Werte und Anbieter sowie die Differenzierung des regionalen Marktes in 3-stellige PLZ-Gebiete.
6. Eine Erkundigungspflicht nach anderen günstigeren Tarifen kann vom Geschädigten lediglich dann erwartet werden, wenn eine erhebliche Preisüberhöhung vorliegt, z.B. wenn der Wert der SchwackeListe um 50 Prozent überschritten wird.
7. Übliche Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Gericht bestätigt die Aktivlegitimation des aus abgetretenem Recht vorgehenden Klägers, der sich üblicher Formulierungen in seinem Abtretungsformular bediente. Anders als die Versicherung meinte, sei die Abtretung in Bezug auf die Frage, was abgetreten wurde, nicht zu unbestimmt formuliert. Zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten wird die SchwackeListe angewendet, da die Fraunhofer-Erhebung erheblichen Bedenken begegne. Kosten für Nebenleistungen werden zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Auf die Frage des Vorliegens der Aktivlegitimation des Klägers aus abgetretenem Recht wird wieder vermehrt Bezug genommen. Einer der Streitpunkte ist die Wirksamkeit der Abtretung vor dem Hintergrund der Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit. Der BGH hatte vor einiger Zeit die Abtretungen vieler Sachverständigen als zu unbestimmt angesehen. Leider neigen auch Vermieter immer wieder zur Abänderung bewährter und vom BGH geprüfter Formulierungen. Beispielsweise findet sich immer wieder eine Passage, die sich auf die Rechnungshöhe oder den Rechnungsendbetrag bezieht. Da die Forderung jedoch davon abweichen kann, ist dieser feste Bezug auf die Rechnung anstatt auf die Forderung ein gewichtiger Punkt, der es den Versicherern immer wieder erlaubt, die Durchsetzung offener Forderungen zu torpedieren. Hier jedoch nicht, da der Vermieter die empfohlene Formulierung verwendete. Die erforderlichen Kosten werden mittels Schwacke geschätzt und solange die Abrechnung nicht weit darüber liege, liege auch kein Verstoß gegen die Schadenminderungsplicht vor und muss sich der Geschädigte auch nicht erkundigen. 

Fraunhofer-Durchschnitt missachtet erhebliche Preisschwankungen

Fraunhofer bringt jedes Jahr einen neuen Mietwagenspiegel heraus, dessen Daten über mehrere Monate hinweg erhoben werden. Von erheblichen, die Abfragen beeinträchtigenden Preisschwankungen ist da keinerlei Rede. Doch diese gibt es.

Zitat aus aus www.mietwagen.tips zur Check24-Auswertung 2019

„Check24 hat erneut eine Studie über die Mietwagenpreise veröffentlicht. Hierzu wurden alle bereits getätigten Mietwagenbuchungen mit Abholdatum in 2019 ausgewertet. (…) Das Ergebnis verwundert nicht wirklich. Urlaub in den Ferien ist prinzipiell teurer als im restlichen Jahr. Die durchschnittlichen Preise für Leihwagen sind in den gebuchten Urlaubsländern in den Sommerferien 2019 um bis zu 54 Prozent höher als vergleichbare, durchschnittliche Tagespreise im Rest des Jahres. Ausgewertet wurden hierfür alle Buchungen für 2019.
(…) Obgleich alle Anbieter wohl über ausreichend Fahrzeugkontingente verfügen dürften, erfolgt die Preissteigerung natürlich gezielt in den Ferienzeiten, wenn die Nachfrage nach Mietfahrzeugen sprunghaft ansteigt. Sie sollten daher auch nicht zu lange warten und möglichst frühzeitig buchen. Je kürzer die Zeit bis zur Abholung, desto weiter werden die Preise steigen. Sonderangebote und Last-Minute-Schnäppchen sucht man hier vergebens.“

Link zu „Mietwagen in Sommerferien deutlich teurer“: https://www.mietwagen.tips/6545/mietwagen-in-sommerferien-deutlich-teurer

Abbildung zu Preisunterschieden, Quelle Check24:

Das Ergebnis für alle in Europa über das Portal laufenden Länder bei Check24 lautet „bis zu 54 Prozent Preisveränderungen“. Fraunhofer erhebt seine Interne-Normaltarife“ auch in dieser Zeit. Zitat aus dem Vorwort 2018: „…vom 28. Februar bis 30. Juli 2018“. Bei Fraunhofer ist das wohl nicht enthalten, da hier lediglich die immer gleichen Minimalpreise zu finden sind. Da in dieser Zeit immer wieder auch Ferien sind und nicht nur Vermieter wissen, dass Preise stark schwanken, wirft das die Frage auf, wieso Fraunhofer-Werte und Vorwort nicht dazu passen.

Wichtig in dem Zusammenhang ist der Blick auch auf den Mieter nach einem Unfall. Denn der kann nicht rechtzeitig vor den Preissteigerungen buchen und findet so die Schnäppchen nicht, die die Versicherer in ihren Screenshots als Normalpreise bezeichnen.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24-19

Amtsgericht Schwandorf 1 C 333/19 vom 07.06.2019

1. Der Normaltarif der Mietwagenkosten bemisst sich nach den Werten der SchwackeListe.
2. Es liegt kein Verstoß gegen die Schadengeringhaltungs-Obliegenheit des Geschädigten vor.
3. Ein Schreiben der Beklagten, dass bei Bedarf ein Mietwagen zur Verfügung gestellt werden könnte, ist nicht als konkretes Angebot zu werten.
4. Eine dort enthaltene Fahrzeugtabelle von Bruttotagespreisen zeigt weder auf, welches Fahrzeug anzumieten ist, noch welche Konditionen relevant sind.
5. Auch im Übrigen liegt – anders als von der Beklagten behauptet – kein Verstoß gegen § 254 BGB vor, da der geforderte Schadenersatzbetrag nicht auf einem erheblich überhöhten Unfallersatztarif beruht.

Zusammenfassung: Das Gericht spricht den geforderten restlichen Schadenersatz aufgrund Mietwagenkosten vollständig zu und wendet zur Schätzung des Normaltarifes die SchwackeListe an. Der Streit drehte sich jedoch vor allem um ein vermeintliches Direktvermittlungsangebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Da jedoch kein konkretes und annahmefähiges Angebot abgegeben wurde, sondern nur eine Beispieltabelle von Tagespreisen verschiedener Fahrzeuge nach KW-Sortierung, lag dem Geschädigten kein annahmefähiges Angebot vor und er konnte zum Normaltarif anmieten.

Bedeutung für die Praxis: Zu der wichtigen Frage der Mietwagenangebote der Versicherer an Geschädigte kommt es verstärkt darauf an, ob dem Geschädigten ein konkretes Angebot unterbreitet wurde. Die bisherigen Versuche der Versicherer sind unkonkret. Es wird kein reales Fahrzeug genannt, zumeist ist auch der Leistungsinhalt des Angebotes nicht vervollständigt, ja häufig noch nicht einmal die richtige Mietwagengruppe angegeben. So auch in diesem Verfahren, in dem die HUK lediglich ihre übliche Tabelle der KW-sortierten Fahrzeuge an den Geschädigten sendete und daraufhin rechtswidrig den Schadenersatzbetrag zusammenstrich. Das Gericht hält auch grundsätzlich in Bezug auf die Anforderungen an den Geschädigten Maß. Zwar kann er von tatsächlich erhältlichen vergleichbaren Tarifen grundsätzlich nur den Preis eines günstigeren Fahrzeuges verlangen. Doch muss er keine Marktforschung betreiben, um den günstigsten Preis herauszufinden. Statt dessen kommt es darauf an, was er für erforderlich halten durfte.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 23-19

Landgericht Hannover 7 S 20/18 vom 10.05.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Hannover 438 C 13096/17 vom 15.08.2018)

1.  Die Abtretungen sind wirksam, weil sich ihr Gegenstand wegen des Bezuges auf lediglich die Schadenersatzansprüche bzgl. Mietwagenkosten bestimmen lässt. 
2. Ein pauschales Bestreiten der Personenidentitäten oder Vertretungsvollmachten nach außergerichtlicher Teilregulierung ist irrelevant.
3. Die klägerischen Forderungen sind nicht wegen Verjährung der Ursprungsforderungen zurückzuweisen, da die Ursprungsforderungen gestundet sind, solange der Zessionar vereinbarungsgemäß aus den Abtretungen erfüllungshalber vorgeht.
4. Eine Abtretung erfüllungshalber liegt vor, wenn sich der Gläubiger aus den abgetretenen Ansprüchen nicht nur befriedigen durfte, sondern auch sollte.
5. Die Schätzung des erforderlichen Normaltarifes im Grundpreis erfolgt anhand des Mischmodells aus den beiden Listen von Schwacke und Fraunhofer.
6. Erforderliche Kosten für Nebenleistungen in Bezug auf Winterreifen, Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer sowie Zustellung und Abholung sind erstattungsfähig.
7. Wegen ersparter Eigenkosten der Geschädigten ist ein Abzug von 5 Prozent vorzunehmen.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Hannover ändert ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des klagenden Autovermieters ab, in welchem das Amtsgericht einen Schadenersatzanspruch aus abgetretenem Recht verneint hatte. Die Schätzung des erforderlichen Betrages erfolgt mit dem Mischmodell Fracke und die Kosten der Nebenleistungen sind erstattungsfähig, bei 5%igem Eigenersparnis-Abzug.

Bedeutung für die Praxis: Versicherer versuchen seit einiger Zeit, den Schadenersatzanspruch in den Fällen zu torpedieren, in denen das Datum der Rückgabe des Mietfahrzeugs auf den ersten Blick eine Verjährung der ursprünglichen Mietzinsforderung vermuten lässt. Hintergrund ist der Gedanke, dass die Grundforderung des Vermieters gegen den Mieter verjährt sei. Dann könne der Vermieter vom Mieter nichts mehr verlangen und deshalb habe der Mieter keinen Schaden mehr. Das ist laut LG Hannover aber unzutreffend, da eine Abtretung erfülllungshalber mit der Abrede, dass der Autovermieter zunächst den Versicherer in Anspruch nehmen solle, eine Hemmung der Verjährung der gestundeten Ursprungsforderung nach sich zieht. Die abweichende Auffassung des Amtsgerichts wurde vom Landgericht in überzeugender Begründung – ähnlich, wie es das Landgericht Stuttgart sieht – korrigiert. Es wurde eine Schätzung nach dem üblichen Verfahren Mischmodell plus Nebenkosten vorgenommen.

Zusatzhinweis:
Seit der erste Versicherer den Einwand „Vermieter kann vom Mieter nichts mehr verlangen, deshalb kein Schaden mehr“ brachte, hat der BAV die auch vom LG Hannover geteilte Rechtsmeinung der verjährungshemmenden Stundung vertreten und veröffentlicht. Er wird nun durch die Gerichte bestätigt.

Fraunhofer mit nicht realen Internetbeispielen

Wir thematisieren nochmals die Frage der Unverbindlichkeit von Internet-Fahrzeugangeboten. Die Buchung im Internet erfolgt lediglich als Anfrage des Kunden, ob der Vermieter gewillt ist, ihm das „reservierte“ Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Diese scheinbare „Buchung“ ist also keine Buchung im Sinne einer verbindlichen Zusage, sondern die Bitte des Nachfragers, man möge ihm ein Fahrzeug verbindlich anbieten, ein Angebot vom Vermieter zum Mieter erfolgt erst in Schritt 3:

Liste von Fahrzeugen und Preisen (1),
„Reservierung“ durch Mieter (auch lediglich eine Anfrage) (2),
Angebot durch Vermieter als „Buchungsbestätigung“ bezeichnet (3).

Das ist grundsätzlich nicht neu. Es kommt jedoch erschwerend hinzu, dass die im Internet gelisteten Fahrzeuge (1), die ich als Kunde anklicken und reservieren kann (2), immer wieder gar nicht vorhanden sind. Für die Verfügbarkeit des „gebuchten“ Fahrzeuges (2) gibt es also keinerlei Garantie. Im Gegenteil gibt es bestätigte Beispiele, dass reservierte Fahrzeuge nicht bestätigt wurden und der Kunde kein Auto erhalten konnte. Europcar formuliert das in E-Mails an die Kunden, die vermeintlich ein konkretes Fahrzeug gebucht haben so: „Die angefragte Fahrzeugkategorie MB C-T 200 Automatik ist nicht verfügbar.“ Sixt schreibt: „…können wir Ihnen leider kein Fahrzeug der gebuchten Gruppe anbieten.(Beispiele liegen vor)

Aus Verbrauchersicht und rechtlich ist ganz allgemein gegen solche Angebote nichts einzuwenden. Nicht jede Erklärung, die ein Produkt oder eine Dienstleistung anbietet, ist bereits ein bindendes Vertragsangebot, so auch hier. Vielmehr haben solche Erklärungen den Sinn, den Gegenüber zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. Juristisch/lateinisch wird das als „invitatio ad offerendum“ bezeichnet.  Diese Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist rechtlich jedoch nicht bindend. Das bedeutet vor dem Hintergrund der Streitigkeiten um die korrekten Schätzgrundlagen, dass Fraunhofer bei seiner Liste von Internetpreisen zuvor eine tatsächliche Verfügbarkeit hätte prüfen müssen, bevor es seine Liste zusammenstellt. Das wurde ausweislich des Vorwortes nicht getan.

(Im internen Mitgliederbereich haben Sie Zugriff auf einen Vorschlag zur Gestaltung des Schriftsatzes für den Gerichtsprozess)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22-19

Amtsgericht Stuttgart 43 C 4257/18 vom 12.03.2019

1.  Zwar ist es entsprechend der aktuellen BGH-Rechtsprechung unschädlich für die Rechtsposition der Beklagten, dass sie Geschädigte auf Fahrzeuge zu Sonderkonditionen verwiesen hat, doch hat sie keine konkreten Mietwagen-Angebote unterbreitet, die Bindungskraft für den Geschädigten entfalten könnten.
2. Geschädigte müssen sich nicht auf Ersatzangebote verweisen lassen, deren Umfang sie nicht bestimmen können.
3. Voraussetzung wäre es, dass in Bezug auf das Mietfahrzeug und die Angebotsbedingungen eine Vergleichbarkeit mit dem Anspruch des Geschädigten herzustellen ist.
4. Zur Schätzung der erforderlichen Kosten wird die SchwackeListe Automietpreisspiegel angewendet.
5. Den Geschädigten trifft keine grundsätzliche Erkundigungspflicht, sondern lediglich im Falle eines überhöhten Unfallersatztarifes.
6. Erforderliche Kosten für Nebenleistungen sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Stuttgart spricht in vier Fällen restlichen Schadenersatz wegen erforderlicher Mietwagenkosten zu. In Bezug auf die Hinweisschreiben der Beklagten stellt das Gericht fest, dass diese die Geschädigten auch unter Berücksichtigung der neuesten BGH-Rechtsprechung nicht an den Preis oder die Anbieter binden können. Die Schätzung im Rahmen der Erforderlichkeit erfolgt mittels der SchwackeListe zuzüglich Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Wie üblich hatte die Beklagte lediglich eine Liste mit Preisen und Fahrzeugen unter Angabe der KW-Leistung versendet und Anbieter genannt, die der Geschädigte zu kontaktieren hätte. Das Gericht sieht jedoch eine Verletzung der Schadenminderungspflicht nur dann, wenn dem Geschädigten ein konkretes Angebot vorgelegt wird, das mit seinen Ansprüchen als Geschädigter im Einklang steht. Denn eine Tabelle mit KW-Angaben von Fahrzeugen und deren Tagespreisen versetzt den Geschädigte nicht in die Lage, einzuschätzen, ob die angebotene Leistung seinem Anspruch entspricht und er es daher anzunehmen hat.

Hinweis: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 21-19

Amtsgericht Schweinfurt 1 C 1208/17 vom 04.01.2019

1. Die Nutzung des Mietwagens über mehrere hundert Kilometer indiziert den Nutzungswillen während der Ausfallzeit.
2. Die geforderten Mietwagenkosten sind angemessen und daher zu erstatten. Zur Schätzung nach § 287 ZPO kann die SchwackeListe herangezogen werden.
3. Die Beklagte hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die aufzeigen könnten, dass sich die von ihr behaupteten Mängel der Schätzgrundlage auf den zu entscheidenden Fall erheblich auswirken würden.
4. Insbesondere sind die von der Beklagten vorgelegten Internet-Screenshots kein konkreter Sachvortrag.
5. Auf den Normaltarif ist ein 20-%iger Aufschlag für erforderliche unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieter zuzubilligen.
6. Der Abzug für ersparte Eigenkosten wird mit 3 Prozent bemessen.
7. Die Beklagte hat entsprechend der vorgerichtlichen Anwaltsschreiben auch die restlichen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Schweinfurt spricht restliche Mietwagenkosten zu und wendet zu deren Schätzung die SchwackeListe an. Die Internetscreenshots der Beklagten werden als unkonkreter und nicht sachbezogener Vortrag zurückgewiesen. Der unfallbedingte Aufschlag wird zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Schweinfurt verweist auf die ständige Rechtsprechung des Amts- und Landgerichtes in Schweinfurt, nach der die SchwackeListe zur Schätzung von Mietwagenkosten heranzuziehen ist. Die von der Beklagten vorgelegten Internetausdrucke werden als unsubstantiiert zurückgewiesen, insbesondere weil sie einen anderen Zeitraum betreffen, zwingend via Internet zu finden sind, die kurzfristige Verfügbarkeit nicht gegeben sein muss, eine feste Mietdauer unterstellt ist und nicht vollständig die konkret nachgefragte Leistung beinhalten. Gerichtbekannt müssen zudem Reservierungsanfragen vom Vermieter erst noch bestätigt werden. Das dürfte ein sehr gewichtiger Punkt in der Argumentation sein, heißt das doch nichts anderes, als dass die Internetanfragen keine garantierte Verfügbarkeit bedeuten oder anders ausgedrückt, die Internetliste von Fraunhofer lediglich eine Sammlung von Werbeaussagen der Vermieter darstellt.

Liste aktueller Entscheidungen zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten

Liste für März/April 2019

OLG München

10 U 441/18

25.01.2019

Mietwagendauer

LG Hannover

7 S 20/18

06.02.2019

Mittelwert / Verjährung

AG Köln

271 C 329/18

04.04.2019

S+ / F-

AG Siegburg

104 C 60/18

21.02.2019

Mittelwert

AG Siegburg

109 C  3/18

21.02.2019

Mittelwert

LG Bonn

17 O 275/18

22.02.2019

Mittelwert

AG Borna

3 C 665/18

01.03.2019

S+ / F-

AG Salzgitter

22 C 1247/18

06.03.2019

Mittelwert / DV-

...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19-19

Amtsgericht Berlin-Mitte 110 C 3375/16 vom 27.07.2018

1.  Die Höhe der erforderlichen und daher erstattungsfähigen Mietwagenkosten wird mittels der SchwackeListe Automietpreisspiegel geschätzt.
2. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Kammergerichtes das arithmetische Mittel aus Schwacke heranzuziehen.
3. Die Ergebnisse der Fraunhofer-Liste werden nicht angewendet, da diese Liste zu internetlastig ist und Internetangebote häufig nicht realisierbar sind.
4. Das Vorbringen der Beklagten zur behaupteten Verletzung der Schadenminderungspflicht durch die Geschädigten wird zurückgewiesen.

Zusammenfassung: Das Gericht wendet allein die SchwackeListe an und begründet, warum die Werte aus der Fraunhofer-Liste nicht verwendbar sind. Außerdem hatte die Beklagte den Geschädigten jeweils einen Hinweis auf günstigere Fahrzeuge bei der Firma Caro erteilt und beruft sich bei ihren Zahlungskürzungen daher auch auf eine Verletzung der Schadenminderungspflicht der Geschädigten. Das sah das Gericht anders.

Bedeutung für die Praxis: Zwei Aspekte dieses Urteils sind hervorzuheben: Die Begründungen gegen Fraunhofer und gegen die Direktvermittlungsangebote des Versicherers. Die Fraunhofer-Liste wird nicht angewendet, weil diese – zumindest in dem Teil, der auf nennenswerten Datenmengen beruht – nur und ausschließlich auf Internetwerte zurückgreift. Alle Gerichte, die Fraunhofer verwenden oder im Rahmen des Mischmodells Fracke „mitverwenden“, berücksichtigen diesen Punkt in keiner Weise. Das müssten sie aber, denn Internetangeboten liegen besondere Bedingungen zugrunde, die Geschädigte in aller Regel nicht erfüllen können. Dass die Geschädigten nicht gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen haben, als sie den Hinweis auf subventionierte Mietfahrzeuge bei der Firma Caro ignorierten, wird ebenso plausibel begründet. Das Gericht stellt fest, dass den Geschädigten keine konkreten Angebote unterbreitet wurden. Da sie zunächst aufgrund ihrer Dispositionsfreiheit grundsätzlich frei sind in ihrer Entscheidung, bei wem sie anmieten. Da ihnen ein konkretes Angebot nicht vorlag, haben sie nichts falsch gemacht und der bezifferte Schadenersatzanspruch ist erstattungsfähig.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17-19

Oberlandesgericht Dresden 7 U 1319/18 vom 28.03.2019
(Vorinstanz: Landgericht Dresden 6 O 1979/17)

1.  Der Senat weist die Berufung der Beklagten gegen ein erstinstanzliches Urteil zurück, in welchem die Restforderungen aus Ersatzwagenanmietungen in mehreren Fällen weitestgehend zugesprochen wurden.
2. Nach dem Vortrag der Klägerin standen den Geschädigten wesentlich günstigere Angebote als die der Klägerin nicht zur Verfügung.
3. Die Klägerin hat zudem für einige Fälle aufgezeigt, dass auch bei Forderungen oberhalb der  Werte der SchwackeListe eine Preisrecherche der Geschädigten aufgrund der damaligen Marktlage nicht zu günstigeren Angeboten geführt hätte.
4. Die dagegen von der Beklagten aufgezeigten anderen Internetangebote sind entweder inhaltlich nicht vergleichbar oder entstammen einem anderen Zeitraum.
5. Kosten der Nebenleistungen für Haftungsausschluss, wintertaugliche Bereifung, Zusatzfahrer und Zustellung/Abholung sind grundsätzlich erstattungsfähig.
6. Der Abzug für ersparte Eigenkosten des Geschädigten beträgt 10 Prozent.

Zusammenfassung: Die Restforderungen der Klägerin aus verschiedenen Ersatzfahrzeugvermietungen werden vollständig zugesprochen und die diesbezügliche Berufung der Beklagten abgewiesen. Dabei geht der Senat nach dem klägerischen Vortrag davon aus, dass den Geschädigten keine wesentlich günstigeren Mietfahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten. Eine Schätzung unter Anwendung einer Schätzgrundlage findet nicht statt.

Bedeutung für die Praxis: Das OLG musste sich in diesen Fällen in der Frage der Anwendbarkeit der Schätzgrundlagen nicht entscheiden. Es ist der Klägerin der Nachweis gelungen, dass auch bei einem Marktvergleich zu Internetbedingungen die Preise ihrer Abrechnungen und die Werte der SchwackeListe der Marktlage entsprechen, wenn man die Preisvergleiche ehrlich und realistisch betreibt. Da die Klägerin zum Anmietzeitpunkt aktuelle Preise recherchierte, konnte sie diese Ergebnisse im Prozess zwei Jahre später gegen die übliche Argumentation der Beklagten einsetzen. Die tabellarische Übersicht im Urteil zeigt: Die Werte der Fraunhofer-Liste liegen weit unterhalb der tatsächlichen Vergleichsangebote, teilweise betragen sie lediglich ein Drittel oder gar ein Viertel der realen Werte dieser Anbieter. Damit hätte das Urteil auch lauten können, dass die Fraunhofer-Liste wegen nachgewiesener Mängel nicht anwendbar ist und Schwacke weiterhin der Vorzug gebührt. Es bleibt für die Zukunft zu hoffen, dass der konkrete Vortrag der Klägerin die bisherige Schwacke-Linie des Gerichtes gefestigt hat. Den Abzug für Eigenersparnis in Höhe von 10 Prozent setzt das Gericht korrekt lediglich auf den Grundpreis an.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16-19

Landgericht Stuttgart 21 O 283/18 vom 12.03.2019

1.  Das Gericht bestätigt die klägerische Auffassung zur Verwendbarkeit der SchwackeListe für die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten.
2. Der Verweis auf Fraunhofer und Beispielwerte belegt nicht, dass die Werte der SchwackeListe fehlerhaft wären, sondern nur, dass Fraunhofer und die Beklagte methodisch anders vorgehen.
3. Ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif ist erforderlich und zuzusprechen, da in sämtlichen Anmietfällen unfallbedingte Zusatzleistungen erbracht wurden.
4. Kosten für Nebenleistungen wie Zusatzfahrer-Erlaubnis und wintertaugliche Bereifung, Navigationssystem und Anhängerkupplung sind erstattungsfähig.
5. Ein Abzug für Eigenersparnis entfällt, da die Geschädigten klassenniedrigere Fahrzeuge angemietet haben.

Zusammenfassung: Das Landgericht Stuttgart spricht erstinstanzlich die vollen restlichen Mietwagenkosten aus mehreren Schadenfällen zu. Dabei wendet das Gericht zur Schätzung des Normaltarifes die SchwackeListe an, schlägt 20 Prozent wegen unfallbedingter Besonderheiten auf und spricht auch die Kosten der Nebenleistungen zu.

Bedeutung für die Praxis: Zum einen wird die Verwendbarkeit der SchwackeListe und die Ablehnung der Ergebnisse der Fraunhofer-Liste wieder bestätigt. Das Gericht weist darauf hin, dass der Beklagtenvortrag keine Fehler der SchwackeListe aufzeigt, wenn er auf Fraunhofer und eigene günstigere Rechercheergebnisse hinweist. Zum anderen sieht das Gericht den unfallbedingten Aufschlag als erstattungsfähig an, völlig unabhängig von der Frage der Eilbedürftigkeit und liegt damit voll auf der BGH-Linie.

(nicht rechtskräftig, Berufung wurde eingelegt)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-19

Oberlandesgericht Düsseldorf 1 U 74/18 vom 05.03.2019
(Vorinstanz: Landgericht Krefeld 3 O 198/17)

1.  Der Senat gibt seine Auffassung auf, die erforderlichen Mietwagenkosten seien lediglich anhand der Fraunhofer-Liste zu bestimmen.
2. Die Werte der Fraunhofer-Liste allein sind nicht anwendbar, weil eine Schätzung mittels Fraunhofer auf Internetwerten beruhen würde, zur Realisierung eine Vorfinanzierung erfolgen müsste und eine einwöchige Vorbuchungsfrist einzuhalten wäre.
3. Der erstattungsfähige Schadenersatz bezüglich Mietwagenkosten wird zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung zukünftig mittels des Mischmodells aus Schwacke und Fraunhofer geschätzt.
4. Ein Abzug für Eigenersparnis erfolgt in Höhe von 5 Prozent.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Düsseldorf schätzt die erstattungsfähigen Mietwagenkosten zukünftig mittels des Mischmodells Fracke. Von dem errechneten Betrag wird eine Eigenersparnis in Höhe von 5 Prozent abgezogen.

Bedeutung für die Praxis: Das Erstgericht hatte mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten die Fraunhofer-Liste angewendet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf war bisher eines von drei OLG, die in der Mietwagenfrage ohne fallbezogen nachvollziehbare Begründungen allein Fraunhofer angewendet hatten. Damals und auch in der nun erfolgten Abkehr hin zum Mischmodell wird jeweils die Einheitlichkeit der Rechtsprechung als tragende Begründung für die jeweilige Rechtsprechung angegeben. Die Argumente für und wider der beiden Listen spielen dabei lediglich eine untergeordnete Rolle. Der Senat gibt aber in den Urteilsgründen auch zu, dass er inzwischen erkannt hat, dass die konkret von Fraunhofer unterstellten Bedingungen der Internetwerte in der Praxis zu Schätzungen führen, die zu niedrig ausfallen. In einer seiner Entscheidungen aus 2015 wurde ja bekanntlich unter Anwendung von Fraunhofer lediglich (ca.) der halbe Nutzungsausfall als erstattungsfähig angesehen und der Rest als nicht erstattungsfähiger Unfallersatztarif verworfen. Konkret benennt das Berufungsgericht die Fraunhofer-Probleme Internetmarkt, Kreditkarte und Vorbuchungsfrist, die eine Anwendung lediglich dieser Werte als nicht sachgerecht erscheinen lassen.
Zur Entscheidung der Frage der Anwendung der konkreten Berechnungsmethode „Maximale Degression“ (Woche durch 7 mal Anmiettage) oder mittels „Pauschalen der Listen“ (Woche plus 3 Tage plus Einzeltage) war der Fall ungeeignet, da die abgerechneten Tagespreise exakt dem siebten Teil der Wochenpreise entsprachen. Daher verwendete der Senat den anteiligen Wochenpreis und rechnete auf die Mietdauer hoch.
Unklar bleibt nach dem Urteil, wie das Gericht mit Kosten einer weitgehenden Haftungsreduzierung und anderen Nebenkosten wie Zustellen, Zusatzfahrer usw. umgeht, da diese in dem Fall keine Rolle spielten oder vom Erstgericht zwar berücksichtigt wurden, dann  in der Berufung jedoch unerwähnt blieben. Hierzu sind die Urteilsbegründungen aus (mindestens einem) weiteren Verfahren abzuwarten, die in Kürze veröffentlicht werden dürften.
Wenig nachvollziehbar erscheint es, warum der Senat so ausführlich zur ausnahmsweisen Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifes nach Erkundigung durch den Geschädigten Stellung nimmt. Dem Geschädigten wird ausführlich vorgeworfen, er habe sich nicht nach Alternativen erkundigt und könne daher keine überhöhten Mietwagenkosten beanspruchen. Der Kläger verlangt lediglich Mietwagenkosten im Rahmen der Erforderlichkeit und nach Vergleich mit dem Mittelwert aus den Listen Schwacke und Fraunhofer und eben keinen nur in engen Grenzen und ausnahmsweise erstattungsfähigen Unfallersatztarif, bei dem er wegen einer mehrfachen Preisüberhöhung zu einer Erkundigung verpflichtet gewesen wäre. Einem Geschädigten, der lediglich Schadenersatz im Rahmen der Erforderlichkeit und im Vergleich zu anerkannten Schätzgrundlagen (hier Mischmodell entsprechend der Auffassung auch des angerufenen Gerichtes) verlangt, kann nicht vorgeworfen werden, er hätte nicht dargelegt, welche Bemühungen um niedrigere Angebote er habe walten lassen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14-19

Landgericht Düsseldorf 22 S 273/18 vom 25.03.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Düsseldorf 27 C 72/18 vom 13.09.2018)

1.  Das Urteil der Vorinstanz, die die erstattungsfähige Mietwagenkosten mittels Fraunhofer-Liste geschätzt hatte, wird aufgehoben.
2. Das Erstgericht verletzte rechtliches Gehör der Klägerin durch Übergehen ihres Beweisangebotes zu Anmietvoraussetzungen der Internetpreise, welche der Geschädigte nicht erfüllen konnte.
3. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt unter Verweis auf OLG Düsseldorf anhand des Mischmodells „Fracke“.
4. Aufgrund der Erforderlichkeit unfallbedingter Mehraufwendungen des Vermieters ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent vorzunehmen.
5. Kosten erforderlicher und vereinbarter sowie abgerechneter Nebenleistungen wie für eine Reduzierung der Schadenhaftung oder das Bringen und Holen des Fahrzeuges sind ebenso erstattungsfähig.
6. Ein Eigenersparnisabzug erfolgt in Höhe von 5 Prozent.

Zusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf wendet wieder das Mischmodell aus den Listen Schwacke und Fraunhofer an. Hinzu kommt ein pauschaler Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen und die Kosten von Nebenleistungen, abzüglich 5 Prozent Eigenersparnis. Hintergrund der Änderung der favorisierten Schätzgrundlage von Fraunhofer zum Mischmodell Fracke ist die Auffassung des OLG Düsseldorf, von der reinen Fraunhofer-Rechtsprechung wieder abzurücken.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht wendet nun wieder das Mischmodell an, nachdem sich das Oberlandesgericht Düsseldorf endlich in mehreren – noch nicht veröffentlichten – Entscheidungen „seiner Auffassung angeschlossen hat“. Diese Änderungen erscheinen wie ein kleines Beben in der Mietwagenrechtsprechung, weil sich im gesamten Gerichtsbezirk des OLG fast kein Gericht mehr getraut hatte, von der reinen Fraunhofer-Lehre des OLG abzuweichen und nun hat sich just dieses OLG besonnen. Wichtig ist dabei auch, dass ein unfallbedingter Aufschlag möglich erscheint, wenngleich er davon abhängig gemacht wird, ob der Geschädigte nachweisen kann, dass ihm nichts günstigeres zur Verfügung stand. Das entspricht nicht der BGH-Rechtsprechung, die einen Unterschied macht zwischen dem unfallbedingten Aufschlag (§ 249 BGB) und dem stark überhöhten Unfallersatztarif (§ 254 BGB) und nur für letzteren verlangt – soll er vom Versicherer erstattet werden – dass der Geschädigte diesen Nachweis erbringt. Der Aufschlag dagegen wird im Rahmen der Erforderlichkeit behandelt, wofür einfacher Vortrag ausreichend ist, welche Leistungen des Vermieters dazu geführt haben und dass diese notwendig gewesen sind (z.B. keine Kaution durch Mieter). Den erstinstanzlichen 15-Prozent-Abzug für Eigenersparnis hat das Berufungsgericht auf 5 Prozent geändert, allerdings auf die Gesamtkosten bezogen. Auch das ist fragwürdig, da z.B. die Haftungsreduzierung dafür ungeeignet ist. Denn die Versicherung des Geschädigtenfahrzeuges ruht ja nicht, wenn der Wagen repariert wird.

Inhalt MRW 1-2019

Die neueste Ausgabe der Zeitschrift Mietwagenrecht§wi§§en 1-2019 enthält wieder wichtige und interessante Hinweise zu Themengebieten rund um das Mietwagenrecht. Neben drei Aufsätzen sind fünf Gerichtsurteile veröffentlicht. Schlagworte sind das Abtretungformular, Schwacke und Fraunhofer sowie die Direktvermittlung durch Haftpflichtversicherer.

Hier gehts zur Inhaltsübersicht (PDF)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-19

Amtsgericht Stuttgart 42 C 4257/18 vom 12.03.2019

1.  Die Schreiben der Beklagten an die Geschädigten bedeuten insbesondere im Licht der BGH-Rechtsprechung vom 12.02.2019 keine Verletzung der Schadenminderungspflicht aufgrund anderweitiger Anmietung eines Ersatzfahrzeuges.
2. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers hat mit ihren Schreiben an die Geschädigten keine konkreten Angebote für Ersatzfahrzeuge unterbreitet.
3. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr keine konkreten Informationen zum Anmietbedarf des Geschädogten zur Verfügung standen.
4. Geschädigte müssen sich nicht auf vermeintliche Ersatzangebote einlassen, deren Umfang  nicht bestimmbar ist.
5. Die Beklagte hätte ein individualisierbares Fahrzeug inkl. Motorisierung, Ausstattung, Typ benennen müssen, das zur anzugebenden Zeit am anzugebenden Ort zur Verfügung gestanden hätte.

Zusammenfassung: Die Beklagte hat restlichen Schadenersatz zu leisten und dringt mit ihrer Auffassung nicht durch, dass die Geschädigten durch die Ersatzanmietungen gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen hätten, da sie auf die Angebote des Haftpflichtversicherers nicht eingegangen sind. Der Mangel in Bezug auf die Konkretheit der Angebote besteht auch vor dem Licht der aktuellen BGH-Rechtsprechung zu § 254 BGB.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht sieht wegen der Entscheidung des BGH vom 12. Februar 2019 keine Verletzung der Schadenminderungspflicht der Geschädigten. Der Grund: Es sind gar keine konkreten annahmefähigen Angebote unterbreitet worden. Die Versicherung berief sich darauf, dass sie solche Angebote ja nicht machen könne, weil ihr hierfür die nötigen Informationen fehlten. Warum hieraus zu schlussfolgern sei, dass das zulasten des Geschädigten geht, obwohl die Beklagte die volle Beweislast trifft, hat sie nicht beantwortet. Das Vorgehen des Haftpflichtversicherers wird quasi als Pro-Forma-Angebot eingeschätzt und dazu ergangener Vortrag als ins Blaue hinein bewertet.

(nicht rechtskräftig, Berufung wurde eingelegt)

BGH bestätigt seine Rechtsprechung zur Preisvorgabe durch Haftpflichtversicherer

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Schadenminderungspflicht des Geschädigten nach Erhalt eines vergleichbaren Angebotes durch den Haftpflichtversicherer untermauert.

Erhält der Geschädigte ein annahmefähiges Angebot eines mit dem Gegnerversicherer kooperierenden Autovermieters, muss er auf dieses Angebot reagieren und kann sich nicht am allgemeinen Markt zum Normaltarif bedienen, bzw. kann keine darüber hinausgehenden Forderungen durchsetzen.

Das Überraschende daran: Es spielt für den BGH – anders als bei den Reparaturkosten – keine Rolle, ob es sich dabei um Sonderkonditionen handelt, die der Geschädigte nur mit Hilfe des Versicherers erzielen kann. Der BGH begründet diese Differenzierung damit, dass es sich bei der Reparatur ebenso wie bei der Verwertung des totalbeschädigten Fahrzeugs (Stichwort: Restwert) um einen direkten Eingriff auf das Eigentum des Geschädigten handelt, die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs hingegen außerhalb der Eigentumsfrage stattfindet.

Problematisch erscheint das Urteil vor allem vor dem  Hintergrund der Frage, wie ein Geschädigter zwischen richtigen und falschen Hinweisen des Schädigerversicherers unterscheiden soll. Bekommt er ein nach den BGH-Vorgaben korrekten Hinweis mit einem relevanten und seinen Anforderungen entsprechenden Mietwagen-Angebot, muss er das beachten. Bekommt er im selben Zusammenhang Hinweise zur Reparatur und/oder zum Sachverständigen, Anwalt usw., sind diese sicherlich unerheblich und es wäre dann falsch, diese zu beachten. Bisher konnte man sich schlicht „keine Sonderkonditionen“ merken.

Doch relevante und nicht relevante Verweise, die der Geschädigte nach einem Unfall in Zukunft vom Schädigerversicherer mündlich und schriftlich erhalten wird und aktuell bereits erhält, lassen sich nicht unterscheiden. Gegnerversicherer haben nun  einen entscheidenden Ansatzpunkt, Geschädigte im gesamten Schadenregulierungsprozess zu verunsichern und in ihrem Sinne zu steuern und dadurch eine angemessene Schadenkompensation auf gesteuerte Leistungen und Preise zurückzufahren, die den Schadenaufwand insgesamt erheblich reduzieren können. Die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten aus § 249 ist somit insgesamt erheblich in Gefahr.

Urteil BGH VI ZR 141/18 vom 12. Februar 2019

Leitsatz

BGB § 249 G, § 254 Dc

Ein Unfallgeschädigter kann aufgrund der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht auch dann gehalten sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts nicht zur Verfügung stünde (Fortführung Senatsurteil vom 26. April 2016 – VI ZR 563/15, NJW 2016, 2402 Rn. 9; Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 28. April 2015 – VI ZR 267/14, NJW 2015, 2110 Rn. 10; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 7 f.).

Wie mit dem BGH-Urteil umzugehen ist, dazu für Mitglieder mehr im internen Bereich der BAV-Internetseite.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-19

Landgericht Gera 1 S 27/18 vom 06.02.2019
(Vorinstanz Amtsgericht Altenburg 5 C 171/16 vom 23.01.2018)

1. Aufgrund des Fahrbedarfs nach dem Unfall befand sich der Geschädigte in einer Eilsituation, weshalb ihm keine Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen unterstellt werden kann.
2. Zu einem späteren Fahrzeugtausch ist der Geschädigte nicht angehalten, da ihm der Normaltarif nicht zugänglich gewesen ist.
3. Die Unzugänglichkeit zum Normaltarif ergibt sich bereits daraus, dass der Geschädigte ohne eine Kreditkarte die Anmietvoraussetzungen für ein Fahrzeug der Gruppe 8 nicht erfüllen konnte.
4. Der klägerseits vorgenommene Abzug für Eigenersparnis in Höhe 3 Prozent wird lediglich für den Fall bestätigt, dass mit dem Mietfahrzeug mehr als 1000 km gefahren werden.

Zusammenfassung: Das Landgericht Gera gibt der klägerischen Berufung vollumfänglich statt und spricht aufgrund einer Eilsituation den vereinbarten Mietpreis zu. Der Geschädigte musste das Fahrzeug auch nicht mit einem günstigeren Normaltarif-Fahrzeug tauschen, weil er die üblichen Anmietbedingungen ohne eine Kreditkarte nicht erfüllen konnte.

Bedeutung für die Praxis: Der Normaltarif eines Mietfahrzeuges ist von mehreren Bedingungen abhängig. Unter anderem hat der Mieter bei Buchung oder bei Abholung direkt zu bezahlen oder für eine Zahlung am Ende der Vermietung bereits am Anfang bzw. bei Buchung ein verlässliches elektronisches Zahlungsmittel wie ein oder zwei Kreditkarten einzusetzen. Verfügt er nicht über finanzielle Mittel zur Vorfinanzierung und/oder kann er eine Kaution nicht hinterlegen bzw. die Kreditkarten nicht einsetzen, kann er zum Normaltarif auch kein Fahrzeug erhalten. So auch hier. Daher war der Geschädigte nach Auffassung des Landgericht Gera berechtigt, ein teureres Fahrzeug anzumieten und den erhöhten Forderungsbetrag vom Gegnerversicherer zu erhalten. Der Abzug für Eigenersparnis wird davon abhängig gemacht, ob an dem Mietwagen mit mehr als 1000 Kilometern ein so merklicher Fahrzeugverschleiß verursacht wurde, dass für das eigene Fahrzeug ein spürbarer Vorteil gegengerechnet werden muss. Aus dem Urteil lässt sich weitergehend ableiten, dass auch ohne eine Eilsituation der Normaltarif für den Geschädigten nicht zugänglich gewesen ist und daher die klägerische Forderung auch ohne Eilbedürftigkeit erstattungsfähig gewesen wäre.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-19

Landgericht Bochum I-5 S 79/18 vom 30.11.2018 (Datum der mündlichen Verhandlung)
(Vorinstanz AG Herne-Wanne 13 C 282/17 vom 25.05.2018)

1. Der erstinstanzlich als erforderlich ausgeurteilte Forderungsbetrag ist erstattungsfähig.
2. Dem Geschädigte war kein günstigerer Tarif zugänglich, da er nicht über eine Kreditkarte verfügte, die selbst nach dem Vortrag der Beklagte eine Anmietvoraussetzung für die von ihr aufgezeigten Angebote gewesen wäre.
3. Der Geschädigte wäre nach zugestandenem Vortrag in seiner Situation nach einem Unfall auch darüber hinaus nicht zur Vorfinanzierung der Mietwagenkosten imstande gewesen.
4. Mietwagenkosten im Rahmen der SchwackeListe gelten nicht als erheblich überteuert.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bochum bestätigt in einem Berufungsverfahren die vom Erstgericht festgestellte Erstattungsfähigkeit restlicher Mietwagenkosten auf dem Niveau der SchwackeListe. 

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Bochum beurteilt die Erstattungsfähigkeit restlicher Mietwagenkosten regelmäßig anhand der Fraunhoferliste und verwies dazu anfangs unreflektiert auf OLG München. In dem hier zu diesem Urteil führenden Verfahren ergab sich für das Gericht nun ein Problem. Prozessual galt der Klägervortrag als zugestanden, dass der Geschädigte weder eine Kreditkarte besaß noch sonst wie zur Vorfinanzierung in der Lage gewesen ist. Damit konnte das Gericht nicht seinen gewohnten Weg gehen, denn die Werte der Fraunhoferliste und die Internetscreenshots der regelmäßig damit argumentierenden Haftpflichtversicherer sind gerichtsbekannt immer mit einschränkenden Bedingungen verbunden, wie unter anderem die Pflicht zur Vorfinanzierung und Kaution über eine Kreditkarte (oder manchmal ein anderes elektronisches Zahlungsmittel). So konnte die übliche Schätzung der erforderlichen Kosten mittels Fraunhofer hier nicht angewendet werden. Statt nun aufgrund Erkenntnisgewinns grundsätzlich zur SchwackeListe zu wechseln, windet sich das Gericht hin zu einem angeblichen Ausnahmefall: Der Kläger habe hier nun ausnahmsweise bewiesen (bzw. mangelnder Vortrag der Beklagte gilt als zugestanden), dass der Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei und damit die Forderung ausnahmsweise zu erstatten ist. Zwar hat der Kläger seinen Schadenersatz in diesem Verfahren nun erhalten, doch zeigt sich grundsätzlich sehr klar einer der Fehler der Anwendung der Fraunhoferliste durch die Gerichte. Sie wenden die Internetliste an, obwohl die Bedingungen irreal sind. Denn es ist bei der Ersatzmobilität nach einem Unfall keine Ausnahme, sondern die Regel, dass ein Geschädigter die Bedingungen der Fraunhofer-Werte nicht erfüllen kann. Der Unfall ist in Zweifel gerade erst passiert oder zumindest noch nicht reguliert oder gar behoben. Die finanziellen Folgen für den Geschädigten und Mieter sind ihm unbekannt, während er ein Ersatzfahrzeug anmietet. Wann reguliert der Versicherer? Übernimmt er die vollen Kosten oder macht er Schwierigkeiten? Selbst mit gewissen Ersparnissen und der unrichtige Annahme, diese einsetzen zu müssen, um für den Schädiger zu sparen – wie es die Versicherer gern hätten -, ist die finanzielle Situation nicht einzuschätzen, denn er kennt die letztendlich entstehenden Kosten nicht, in denen die Mietwagenkosten auch nur einen Teil darstellen. Wenn also die voraussetzenden Bedingungen der Internetanmietung wie zum Beispiel die Vorfinanzierung nicht unterstellt werden können, ist Fraunhofer grundsätzlich nicht anwendbar und sind die Standard-Internetscreenshots für die Rechtsprechung und die Schadenregulierung ein untaugliches Argument der Versicherer.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-19

Amtsgericht Schwandorf 1 C 502/18 vom 20.09.2018

1. Welcher Schadenersatzbetrag bzgl. Mietwagenkosten erforderlich ist, lässt sich anhand der SchwackeListe-Automietpreisspiegel bestimmen.
2. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, für den günstigsten Preis Marktforschung zu betreiben.
3. Die Argumente der Beklagten bezüglich Fraunhofer und günstigerer Internetbeispiele erzeugen keine konkreten Zweifel an der Anwendbarkeit der SchwackeListe.
4. Auch bei einer Nutzung von lediglich 13 km pro Tag kann ein ausreichender Fahrbedarf mit einem Ersatzmietwagen vorhanden sein.
5. Das Verlangen auch der Nebenkosten für die Haftungsreduzierung auf eine Selbstbeteiligung unter 500 Euro ist schadenrechtlich nicht zu beanstanden.
6. Eine Verletzung der Erkundigungspflicht des Mieters könnte nur vorliegen, wenn über dem Normaltarif angemietet worden wäre.

Zusammenfassung: In dem vom Landgericht Amberg bestätigten Urteil des Amtsgerichts Schwandorf werden erforderliche Mietwagenkosten mit der SchwackeListe geschätzt und die Vorzugswürdigkeit der Fraunhoferliste abgelehnt. Die vom Haftpflichtversicherer vorgelegten Internetscreenshots günstigerer Angebote stellen keinen ausreichend konkreten Sachvortrag dar, zur Schätzung stattdessen auf die Werte der Fraunhoferliste zurückzugreifen. Der Geschädigte muss auch keine Marktforschung betreiben. 13 km täglicher Nutzung können für einen Mietbedarf ausreichend sein.

Bedeutung für die Praxis: Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil wurde per Beschluss des Landgerichts in Amberg (Az. 12 S 916/18 vom 04.01.2019) zurückgewiesen und die Beklagte und Berufungsklägerin nahm sodann diese Berufung zurück.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 8-19

Landgericht Berlin 42 S 91/18 vom 12.02.2019
(Vorinstanz AG Berlin-Mitte 102 C 3248/17 vom 10.07.2018)

1. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt anhand der SchwackeListe-Automietpreisspiegel.
2. Der Reduzierung des Anspruches auf den vom Amtsgericht verwendeten Online-Sonderpreis des Klägers tritt das Berufungsgericht wegen nicht vergleichbarer Bedingungen entgegen.
3. Der beklagtenseits angeführte Hinweis auf die FraunhoferListe begründet keine konkreten Zweifel an der SchwackeListe.
4. Die Beklagte führt auch sonst keine diesbezüglich geeigneten konkreten Tatsachen an.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellung, Abholung und Navigation sind erstattungsfähig.
6. Ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif wird nicht zugesprochen.

Zusammenfassung: Die Kammer des Landgerichts Berlin ist weiterhin von der Anwendbarkeit der SchwackeListe überzeugt. Übliche Nebenkosten kommen zum Grundpreis ergänzend hinzu. Ein unfallbedingter Aufschlag wird jedoch nicht zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht weist die Auffassung der Vorinstanz zurück, die auf niedrigere Werte der Klägerin auf ihrer eigenen Internetseite abgestellt hatte. Die Grundlage dieser Korrektur ist, dass sich die Berufungskammer genau ansieht, welche Bedingungen diesen günstigeren Angeboten zugrunde gelegen haben. Diese stimmten in entscheidenden Punkten nicht mit den Bedürfnissen des Unfallgeschädigten überein. Daher war der aus abgetretenem Recht vorgehende Kläger nicht auf seine eigenen Online-Werte zu verweisen. Im Listenstreit zur Frage der erforderlichen Kosten wird die Anwendbarkeit der Fraunhoferliste klar abgelehnt. In der Diskussion des unfallbedingten Aufschlages sieht die Kammer jedoch den Unfallersatztarif. Richtig wäre es – so sieht es auch der BGH – diese Frage ebenso im Rahmen der Erforderlichkeit nach § 249 und nicht nach § 254 BGB (ausnahmsweise nichts Günstigeres als der Unfallersatztarif zugänglich) zu betrachten.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7-19

Amtsgericht Speyer 31 C 16/18 vom 19.10.2018

1. Die Schätzung objektiv erforderlicher Mietwagenkosten nach § 249 BGB kann anhand der SchwackeListe Automietpreisspiegel erfolgen.
2. Der Behauptung zu Mängeln der Schätzgrundlage ist nicht nachzugehen, da von der Beklagten keine fallbezogenen Tatsachen aufgezeigt wurden.
3. Vorgelegte Internetangebote sind kein konkreter Sachvortrag, wenn sie eine Zeit ein Jahr nach der Anmietung betreffen und nicht die vollständige Leistung enthalten.
4. Internetangebote entstammen Systemen, die auslastungsabhängige Preise offerieren und bedingen zudem eine feste Mietdauer, auch daher können sie den konkreten Fall nicht betreffen.
5. Kosten der Nebenleistungen einer Haftungsreduzierung sind erstattungsfähig, da der Geschädigte für einen eventuellen Schaden am Mietwagen sofort bei Mietende aufkommen müsste.
6. Der Einwand der überlangen Mietdauer ist der Beklagten abgeschnitten, da sie vorgerichtlich auf die tatsächliche Mietdauer bezogen reguliert hatte.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Speyer wendet die SchwackeListe an und lehnt die von der Beklagten behauptete Vorzugswürdigkeit der FraunhoferListe ab. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die üblichen Internetangebote nicht geeignet sind, nachzuweisen, dass die Möglichkeit einer günstigeren Anmietung vor Ort und im Anmietzeitraum bestanden hätte.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht geht in der Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten einen geraden Weg. Da die Einwände der Beklagten unkonkret sind, sind sie nicht zu prüfen und daher ist die Anwendbarkeit der vorzugswürdigen Schätzgrundlage nicht erschüttert. Zur Aussagekraft der Internetscreenshots werden mustergültig die Gegenargumente abgearbeitet: unvollständig, viel späterer Zeitpunkt, Preisschwankungen im Internet, falscher Anmietort sowie andere Bedingungen wie feststehendes Mietende. Letztlich ist der Vortrag der Beklagten deshalb ungeeignet, weil sie das behauptete Vorliegen günstigerer erreichbarer Angebote für den Geschädigten nicht belegen kann.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 6-19

Amtsgericht Oldenburg in Holstein 31 C 124/17 vom 08.12.2018

1.  Kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, da eine Mitteilung der Beklagten an den Geschädigten zur Berechtigung von 37 Euro Nutzungsausfall bzw. 38 Euro Mietwagenkosten kein annahmefähiges Angebot darstellt.
2. Ein solcher Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht würde voraussetzen, dass ein konkretes Mietwagenangebot abgegeben worden wäre, das lediglich noch (ohne Weiteres) angenommen werden müsste.
3. Zur Schätzung der erforderlichen Kosten nach § 249 BGB wird auf den Mittelwert nach „Fracke“ zurückgegriffen.
4. Auf diesen Grundtarif ist ein Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen gerechtfertigt, da der Mietzins gestundet und auf eine Sicherheitsleistung verzichtet wurden.
5. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine Haftungsreduzierung und das Zustellen / Abholen des Fahrzeuges sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Die Auffassung der Beklagten ist zurückzuweisen, der Geschädigte hätte wegen eines Verstoßes gegen seine Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB keinen weiteren Schadenersatzanspruch, weil sie ihm diesbezügliche Mietwagenhinweise mit einem zu erstattenden Mietpreis zugesandt habe. Die notwendige Voraussetzung wäre dafür jedoch, dass die Beklagte ein konkretes, günstigeres und vergleichbares Angebot zu einem Ersatzfahrzeug  benennt. Die Schätzung des Normaltarifes erfolgte anhand des Mischmodells aus Schwacke und Fraunhofer. Für unfallbedingte Mehrleistungen sah das Gericht einen Aufschlag als begründet an.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht in Oldenburg sieht in allgemeinen Hinweisschreiben der Beklagten keine Begründung dafür, dem Geschädigten einen Verstoß gegen § 254 BGB anzulasten. Für eine solche Annahme müsste der Gegnerversicherer sehr viel ausführlicher ein konkretes Mietwagenangebot einholen und an den Geschädigten kommunizieren. Neben dem konkreten Fahrzeug müsste das auch die sonstigen konkreten Leistungen des Vermieters umfassen, wie Haftungsreduzierung auf eine niedrige Selbstbeteiligung etwa oder ggf. die Bereitstellung an einem konkreten Ort des Mobilitätsbedarfes. Wenn der Geschädigte aber wie hier selbst den Kontakt zu anderen Vermietern suchen und Fahrzeug und Konditionen erfragen muss, liegt kein konkretes Angebot vor, das ihn an diesen Vermieter binden könnte. Auf den Grundpreis ist ein unfallbedingter Aufschlag erfolgt mit der – von immer mehr Gerichten akzeptierten – Begründung der Vorfinanzierung und des Kautionsverzichts durch den Vermieter.

Neue Zweifel an Fraunhofer

Wie bereits gemeldet, hat Fraunhofer den Mietwagenspiegel 2018 veröffentlicht. Zwei Aspekte sind auffällig und lassen neue Zweifel aufkommen, ob sie wissen, was sie da tun.

Zum einen enthält die Interneterhebung auf den Seiten 83 bis 106 in keiner der Vielzahl der Tabellen mehr einen Wert für die Mietwagengruppe 1.

Eine Erklärung liefert Fraunhofer dazu nicht ab, zumindest wurde bisher keine gefunden. Doch lassen sich den Internetportalen solche Fahrzeuge auch derzeit kurz nach der Veröffentlichung der Liste entnehmen. Es liegen auch Beispiele für die Fahrzeuggruppe 1 aus der Zeit der Datenerhebung in 2018 vor. Daraus ergibt sich die Frage, wie es dazu kommen konnte. Da kann man nur spekulieren. Ein Blick zurück ergibt, dass Fraunhofer schon immer Probleme mit der Fahrzeugeingruppierung hatte und weiterhin hat. Durchschnittspreise der Gruppe 1 waren regelmäßig höher als die der Gruppe 2. Die Praxis widerlegt das eindeutig. Zu vermuten ist, dass man Fahrzeuge der Gruppe 1 nicht als solche wahrnimmt, sie stattdessen in Gruppe 2 oder 3 einsortiert und die Werte dort den Durchschnittspreis drücken. Dieses Problem haben wir schon häufiger beschrieben und veröffentlicht. Das trifft ebenso auf andere Fahrzeuggruppen zu und erzeugt auch hier in der Ausgabe 2018 wieder das Phänomen, dass höhere Mietwagengruppen niedrigere Preise haben sollen als kleinere Fahrzeuge.
Beispiele:
PLZ 81, 56 und 47 … Woche Gruppe 4;
PLZ 06 und 15 Woche Gruppe 3;

Es handelt sich um ein völlig absurdes Ergebnis, wohl ausgelöst durch verschiedene methodische Festlegungen von Fraunhofer, wie die Umsortierungen von Acriss-Codes in Schwacke-Klassen.

Der andere Aspekt sind Preisveränderungen zum Vorjahr. Versicherer haben Schwacke ab 2006 mit der Behauptung diskreditiert, es wären unerklärbare Preissteigerungen festzustellen. Gerichte sind darauf hereingefallen, obwohl es sich dabei um den Modus handelte, der als „häufigster genannter Wert“ einer Statistik zufällig hoch oder niedrig sein kann, ohne dass sich der rechnerische Mittelwert verändert. 20%ige Preisveränderungen reichten Gerichten, um von Ungereimtheiten auszugehen und Schwacke zu verwerfen.

Schaut man sich die Fraunhofer Liste 2018 an, sollten dieselben Gerichte nun von Fraunhofer und damit auch Fracke Abstand nehmen. Denn die Veränderungen in rechnerischen Mittelwerten sind exorbitant.
Beispiele:
PLZ 34 Preis für 1 Tag Gruppe 2, 2017 = 45 Euro im Schnitt, 2018 = 79,35 Euro
-> Preissteigerung um 76 %
PLZ 49 Preis für 1 Woche Gruppe 2, 2017 = 130,57 Euro im Schnitt, 2018 = 182,17 Euro
-> Preissteigerung um 40 %
PLZ 70 Preis für 1 Woche Gruppe 3, 2017 = 145,87 Euro im Schnitt, 2018 = 203,29 Euro
-> Preissteigerung um 40 %
PLZ 77 Preis für 3 Tage Gruppe 2, 2017 = 98,45 Euro im Schnitt, 2018 = 138,01 Euro
-> Preissteigerung um 41 %
PLZ 78 Preis für 1 Woche Gruppe 10, 2017 = 648,11 Euro im Schnitt, 2018 = 909,01 Euro
-> Preissteigerung um 40 %
PLZ 88  Preis für 1 Woche Gruppe 10, 2017 = 559,17 Euro im Schnitt, 2018 = 1.299 Euro
-> Preissteigerung um 132 %

Der Eindruck durchgängiger Preissteigerungen täuscht. Das Ganze geht einher mit Preissenkungen. Es scheint vieles einmal durchgewürfelt.

An der Stelle geht es lediglich um die Methode und die Anwendbarkeit der Liste. Welche Liste ist nun in Zweifel zu ziehen, die aus 2017 oder aus 2018 oder beide? Wohl eher beide, denn eine der Ursachen zieht sich seit 2008 durch alle Listen: Die Zuordnung der Fahrzeuge in die Mietwagengruppen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 5-19

Landgericht Köln 11 S 8/18 vom 15.01.2019
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 270 C 148/17 vom 07.12.2017)

1. Ein Verstoß der Geschädigten gegen ihre Schadenminderungspflicht ist nicht festzustellen.
2. Mit den von der Beklagten versendeten Verweisungsschreiben und mit ihren Anrufen werden keine konkreten Ersatzwagenangebote abgegeben, die zumutbar und annahmefähig wären.
3. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten werden daher im Rahmen der Erforderlichkeit nach § 249 BGB beurteilt und der Normaltarif des Marktpreise mittels der SchwackeListe geschätzt.
4. Die Anwendbarkeit der SchwackeListe bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel erheblich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
5. Mittels der von der Beklagten vorgelegten Internetbeispiele hat sie keinen solchen hinlänglich konkreten Sachvortrag gehalten, da sich diese Beispiele nicht auf vergleichbare Bedingungen beziehen.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht stimmt nicht mit der Haftpflichtversicherung darin überein, dass die Geschädigten aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht nur bei den von ihr benannten Unternehmen und zu den von der Beklagten vorgegebenen Preisen hätten anmieten dürfen. Die Hinweise des Versicherer enthielten keine konkreten Angebote, die annahmefähig gewesen wären. Daher schätzte das Berufungsgericht die schadenersatzrechtlich erforderlichen Mietwagenkosten mittels Schwacke und wies die Berufung der Beklagten vollständig ab.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Köln ist grundlegend der Auffassung, dass konkrete Angebote der Beklagten, in denen klar dargestellt und bewiesen ist, welches Fahrzeug mit welchen vergleichbaren Leistungen zu welchem Preis wo zu bekommen ist, den Geschädigten binden. Doch sofern es sich nicht um ein konkretes Angebot handelt, liege die Sache anders und wird der Schadenersatz im Rahmen der Erforderlichkeit beurteilt. Die SchwackeListe ist dann die geeignete Schätzgrundlage.

 

Fraunhofer 2018

Mit einiger Verspätung ist nun die Ausgabe 2018 der Fraunhofer-Liste erschienen.

Ein erster Blick zeigt folgendes:

1. Die (für manche Gerichte) relevanten Werte der Interneterhebung sind beim Wochenpreis zwischen 5 und 10 Prozent gestiegen, hier und da auch noch stärker.

2. Eine Ausnahme bildet die Gruppe 4. Die Ursache liegt aber in 2017, dort war der Wert nicht erklärbar im Vergleich zu den Gruppen 2, 3, 5 und 6.

3. Man hat Fahrzeuge der Gruppe 1 nicht mehr ausgewiesen. Das überrascht vor allem deshalb:
– weil man das bisher getan hatte,
– man bei der Interneterhebung und der Methode der Weiterverarbeitung von Acriss-Tabellen bisher aus M-(Mini)-Klassen auch behauptete, in der Lage zu sein, Fahrzeuge in Klage 1 zu klassifizieren,
– tatsächlich auch Anfang 2019 Internetanbieter Fahrzeuge der Klasse 1 anbieten, so z.B. Europcar den VW Up. Es ergibt sich daher die nächste Ungereimtheit der Fraunhofer-Methode, die nach 10 Jahren noch immer nicht hinlänglich offenbart wurde.

 

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