Vermietung nach Unfall

LG Halle 1 S 117/11 vom 15.06.2012: Berufung abgewiesen, Schätzung mit Fraunhofer bestätigt

Das Landgericht Halle hat eine Berufung der Kläger gegen ein erstgerichtliches Urteil zurückgewiesen und damit die Schätzung mit Fraunhofer bestätigt. Leider sind auch hier wieder Zweifel an der Rechtsprechung der Berufungskammer dieses Gerichtes angebracht.

Der Kläger hatte mit seinerseits recherchierten Internet-Screenshots nachweisen wollen, dass die Fraunhoferliste keine korrekten, verwendbaren Werte enthalte. Die von ihm in dem Verfahren vorgelegten Preise stammten zwar nicht aus dem betreffenden Zeitraum, lagen aber weit über den bei Fraunhofer ausgewiesenen MAXIMALWERTEN.

Das Gericht wies diese Angebote als nicht vergleichbar zurück, vor allem mit zwei Begründungen, die nicht Zweifel auslösen:

LG Zwickau 6 S 174/11 vom 22.06.2012

Auf die Berufung des Klägers hin wird das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Beklagte vollständig verurteilt. Das Gericht entscheidet dabei aber sich nicht für eine der beiden Listen.

Der Annahme des Erstgerichtes, eine Schätzung könnte mit Wochenpreis durch 7 mal Anzahl Tage errechnet werden, ist nicht zu folgen. Tagestarife sind zugrunde zu legen, da der Geschädigte den Ablauf nicht planen könnte.

Der geforderte Betrag liegt demgemäßg sogar unterhalb der Werte, die sich nach der Fraunhoferliste-Tagestarife ergeben. Insoweit ist der Forderung stattzugeben.

Deshalb besteht nach der BGH-Rechtsprechung auch keine Erkundigungspflicht des Geschädigten nach niedrigeren Tarifen.

Das Urteil ist in die Datenbank eingestellt worden.

LG Dresden 8 S 131/12 vom 20.06.2012

Das Berufungsgericht weist die Angriffe der Beklagten gegen die erstinstanzliche Schätzung mit Schwacke zurück. Die Argumentation, dass mittels Internetangeboten nachgewiesen sei, dass die Schwackeliste keine realistischen Marktpreise widerspiegele, wird nicht bestätigt. Die Internetangebote werden als Sondermarkt zurück gewiesen.

Abzug für Eigenersparnis 10%.

Das Urteil ist in der Datenbank abrufbar

Liste der Mietwagenurteile Juni 2012

Liste der Urteile Mietwagenkosten Juni 2012

AG Riesa

5 C 852/11

12.06.12

S+ / F-

 

AG Pirna

11 C 919/11

13.06.12

S+

 

AG Marienberg

1 C 96/10

04.06.12

 

Sonstige

AG Dippoldiswalde

4 C 769/11

18.05.12

S+ / F-

 

AG Düsseldorf

54 C 15076/11

30.05.12

S+ / F-

 

AG Bonn

111 C 250/11

24.05.12

S+ / F-

 

AG Siegburg

121 C 24/12

25.05.12

S+ / F-

 

AG Leipzig

103 C 5843/11

31.05.12

S+

 

AG Berlin-Mitte

102 C 3333/11

05.06.12

 

Eigenrecherche
des Gerichts

 ...

 

AG Leipzig mehrfach zur Frage einer Klage am Ort der Niederlassung der Versicherung

Bei uneinheitlicher Rechtsprechung ist es sinnvoll, sich mit der Frage zu befassen, wo eine Klage gegen einen Haftpflichtversicherer sinnvoll erscheint. Versicherer dagegen versuchen dann, die Rechtmäßigkeit der Klage an einem bestimmten Gerichtsstand mit dem Argument anzugreifen, sie würden dort keine Niederlassung betreiben und deshalb sei das Gericht nicht zuständig.

Das Thema ist in der MRW 1.12 ausgiebig behandelt worden, siehe Aufsatz Wenning

Auch das Amtsgericht Leipzig musste sich nun mehrfach mit dem Einwand der beklagten Haftpflichtversicherung befassen, dass das Gericht nicht zuständig sei. Das Gericht hielt das nicht für ein tragfähiges Argument, sondern für den Gerichtsstand nach § 21 ZPO (am Ort einer geschäftlichen Niederlassung des Beklagten) reicht der Schein einer selbstständigen Niederlassung aus, auch wenn diese intern nicht selbstständig arbeiten darf; bei Angabe einer Anschrift, von dortigen Ansprechpartnern auf Abrechnungen und der Bezeichnung einer Niederlassung als „Gebietsdirektion“ ist ausreichender Schein gegeben.

Mietwagenrechtswissen 2-2012, hier das Titelblatt

Die Zeitschrift Mietwagenrecht§wi§§en MRW hat in ihrer Ausgabe 2-2012 folgende Inhalte:

- Straßenverkehrsunfälle mit internationalem Bezug, Dipl.-Jurist Joachim Wenning.

- Rechtsprechung zur Erschütterung einer Schätzgrundlage für Mietwagenkosten, Michael Brabec.

- OLG Celle: Regieanweisungen für den OLG-Bezirk (Az: 14 U 49/11)

- Schätzung mit Schwacke und Aufschlag bestätigt (OLG Koblenz, Az: 12 U 233/11).

- Nach Zeugenanhörungen: Internetangebote sind Sondermarkt (LG Stuttgart, Az: 26 O 48/10).

- Schätzung mit Schwacke-Automietpreisspiegel, kein Sachverständigengutachten möglich (LG Aschaffenburg, Az: 23 S 147/11).

...

Kammergericht Berlin: An einem außergerichtlichen Schuldanerkenntnis dem Grunde nach und der 100%igen Eintrittspflicht muss sich die Versicherung festhalten lassen

Das Berliner Kammergericht hat bereits im Jahre 2010 entschieden, dass die Versicherung nicht zunächst ihre Haftung zu 100% eingestehen und Schäden demnach regulieren kann und dann später in einem Gerichtsverfahren zu einem Teil der Forderungen einwenden kann, dass die Haftung nicht geklärt sei.

„Ein Anerkennitnis kann auch in einem schlüssigen Verhalten liegen (BGH NJW-RR 2005, 1044, 1047)“ usw., Seite 6 des Urteils: Kammergericht vom 11.02.2010, Aktzenzeichen 12 U 92/09 (Beschluss), abzurufen über die Urteilsdatenbank

Das Verhalten einiger Versicherer ist insoweit merkwürdig und wird nicht erfolgreich sein. Sie bestreiten erst im Prozess die Klärung der Haftung, um die Abtretung der Forderung an den Autovermieter zu torpedieren. Sie möchten damit erreichen, dass ein Verstoß gegen das RDG festgestellt wird, weil eine dem Grunde nach nicht geklärte Forderung abgetreten worden sei.

 


 

Nächste Stufe der rechtlichen Auseinandersetzungen mit Haftpflichtversicherern?

Die Gehörsrüge der beklagten Versicherung gegen das Urteil des OLG Köln vom 08.11.2011 (Az. 15 U 39/11) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Argumentation der Beklagten auf Missachtung rechtlichen Gehörs geht deshalb in drei angegriffenen Punkten ins Leere, weil sie darin nur inhaltliche Differenzen zur Auffassung des Gerichtes mitteilt, aber nicht aufzeigt, inwieweit ihr rechtliches Gehör verwehrt wurde.

Die Beklagte hat in dieser Gehörsrüge massiv die Auffassung des Senates angegriffen, dass eine Aktivlegitimation gegeben sei und die Schätzung mittels Schwacke durch das Vorgericht nicht mit konkreten Angumenten angegriffen sei.

Der Beschluss ist in die Urteilsdatenbank eingestellt

Mehr oder weniger gleichlautend: 15 U 54/11

Landgericht Bielefeld bleibt mit zweifelhaften Begründungen bei der Mittelwertrechtsprechung

LG Bielefeld 6 O 482/11 vom 26.04.2012

Normaltarif wird mit dem Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer geschätzt. Die ausführlichen diesbezüglichen Begründungen erscheinen zweifelhaft.
– Fraunhofer-Werte unter Nutzungsausfall erscheinen dem Gericht nicht bedenklich (so hat das Gericht anscheinend die Rechenmethode des NA nicht verstanden).
– Fraunhofer wird eine Anonymität zugesprochen, Schwacke nicht, das ist fehlerhaft und den weitgehend unwidersprochenen Behauptungen der Versicherer zuzuschreiben (O-Ton: Eigeninteresse „nicht auszuschließen“…).

– Richtig: kein Gutachten, da ein Sachverständiger keine Erkenntnisquellen hat, die über die der Listenanbieter hinausgehen.

– Aus der Schwackeliste wird das gewichtete Mittel verwendet, mit Verweis auf BGH (arithmetisches Mittel ist kein Preis). Aus Fraunhofer kann ein solcher Wert nicht entnommen werden. Dem Gericht macht das nichts aus, es nimmt das arithmetische Mittel.

-Kosten der Haftungsreduzierung werden dem Geschädigten zu 50% angelastet. Das hat der BGH anders entschieden.
-Unterschiedliche Selbstbeteiligungen der Schätz-Listen und der vertraglichen Vereinbarung zwischen Geschädigtem und Vermieter sind für das Gericht nicht erheblich, obwohl sie eine erforderliche Nebenleistung und damit erforderliche Kosten darstellen. Stattdessen ergeht sich das Gericht in der Verwissenschaftlichung von Prozentanteilen an Normaltarifen.

-Nebenkosten für Zusatzfahrer und Zustellung sind zu erstatten.

– Die Kosten für Winterreifen werden zurückgewiesen, die Begründung dazu ist nicht überzeugend. Das Recht auf eine verwendbare Mietsache hat nichts mit der Frage zu tun, wie diese abgerechnet wird.

– Der unfallbedingte Aufschlag wird lediglich mit 10% bemessen, das rechnet sich einfach, denn bem Eigenersparnisabzug bleibt man bei hohen 10%.

Siehe Urteilsdatenbank

Landgericht Bonn 8 S 323/11 vom 06.06.2012: Beklagte besteht auf einem Urteil

Nach Hinweisbeschluss vom 04.05.12, dass die Berufung entsprechend einstimmigem Votum der Kammer keine Aussicht auf Erfolg hat, schreibt der Anwalt der HDI, dass selbstverständlich die Berufung nicht zurückgenommen werde.

Daraufhin entscheidet das LG Bonn am 06.06.12, dass die Berufung zurückgewiesen wird.

Das Gericht begründet im Hinweisbeschluss ausführlich, warum das Verständnis der jüngsten BGH-Linie nicht mit dem Verstehen der Beklagten übereinstimmt und dass auch dem OLG Hamm in seiner Auffassung zu den Anforderungen an eine Erschütterung einer Schätzgrundlage nicht gefolgt werden kann.

über die Datenbank des BAV zum Urteil

Oberlandesgericht Dresden 1 U 1797/11 vom 28.03.2012

Vermietung für 34 Tage, mithin länger als Reparaturdauer, ist dem Geschädigten nicht anzulasten. Denn die Beklagte konnte nicht beweisen, dass der Kläger sie nicht über mangelnde Vorfinanzierungmöglichkeiten informiert hatte. Insoweit ist sie ihrer Beweislast nicht nachgekommen.

Die Vollkasko des Geschädigten ist nicht dazu da, den Schädiger zu entlasten. Diese hätte der Geschädigte in diesem Fall auch nicht einsetzen müssen.

Winterreifen-Kosten sind im Winter erforderliche Kosten, da der Markt überwiegend eine separate Abrechnung vornimmt. Dem Urteil des OLG Köln 15 U 54/11 ist insoweit nicht zu folgen.

Urteilsdatenbank

Landgericht Dortmund 4 S 107/11 vom 09.06.2012

Bezüglich Mietwagenkosten wird die Berufung der Beklagten abgewiesen.
Die Internetangebote erschüttern die Linie des Gerichtes der Schätzung mit der aktuellen Schwackeliste nicht, das „bedarf keiner weiteren Erörterung und ist der Beklagten aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt.“
Für erforderliche unfallbedingte Mehrleistungen ist ein Aufschlag von 20% auf den Normaltarif gerechtfertigt.
Nebenkosten sind zu erstatten.

Das Urteil ist der BAV-Datenbank zu entnehmen, für BAV-Mitglieder kostenlos.

Landgericht Köln 13 S 340/11 vom 13.06.2012

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Feststellung der erforderlichen Mietwagenkosten ist ein untaugliches Instrument im Mietwagenstreit.

Zunächst hält das LG Köln die von der beklagten Versicherung vorgebrachten Argumente gegen die Schätzung mittels Schwacke-Automietpreisspiegel für nicht überzeugend. Auch ist eine Mittelwertbildung zwischen Schwacke und Fraunhofer nicht sachgerecht.

Auch soweit die Beklagte erklärt, Preise „in dieser Größenordnung“ der vorgelegten Screenshots hätten dem Geschädigten zur Verfügung gestanden, stellt das keinen ausreichenden konkreten Sachvortrag dar.
(Anmerkung:
Die Kritik an diesen Behauptungen betrifft ja gerade die Frage, welche Preise für die konkret benötigte Leistung tatsächlich galten, ob die behaupteten Angebote verfügbar, mit allen Leistungen inbegriffen dem Geschädigten zur Verfügung standen).

Der angebotene Sachverständigenbeweis ist untauglich. Dem Sachverständigen liegen keine Tatsachen vor und sind für ihn auch nicht zugänglich, auf diesen aufbauend er sachverständige Schlussfolgerungen ziehen könnte.

Die Schätzung mittels Schwacke-AMP erscheint nicht nur zulässig, sondern auch einzig sachgerecht.

Urteil aus BAV-Urteilsdatenbank aufrufen

Landgericht Bonn 8 S 106/12 vom 13.06.2012

Das LG Bonn erklärt der beklagten Versicherung die BGH-Linie und verwirft die Auffassung des OLG Hamm zur Erschütterung einer Schätzgrundlage.

Berufung der Beklagten wird per Beschluss zurückgewiesen.

Schätzung mittels Schwacke-Automietpreisspiegel, nicht mit Fraunhofer.

Sämtliche ausführliche Angriffe der Beklagten auf das Urteild es Amtsgerichtes werden abgewiesen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nach jüngster BGH-Rechtsprechung eben nicht höchstrichterlich geklärt, dass die Schwackeliste als Schätzgrundlage erschüttert ist. Der BGH hat lediglich klar gestellt, dass entsprechender Vortrag nicht übergangen werden darf, ein Gericht sich damit zu befassen hat.

Die Auffassung des OLG Hamm wird nicht geteilt, dass mit den dort vorgelegten Internetangeboten die Schwackeliste erschüttert werden könnte, da sie bezüglich der enthaltenen Leistungen nicht vergleichbar seien.

Das Urteil ist in die BAV-Datenbank eingestellt worden.

Landgericht Düsseldorf 21 S 164/11 vom 31.05.12

Berufung der Klägerin erfolgreich, Beklagte hat die Restforderung zu 70% zu erstatten.
-> Kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Die Schreiben der Beklagten enthalten kein annahmefähiges Angebot.
-> Abtretung kein RDG-Verstoß.
-> Schätzung mittels Schwacke, nicht Fraunhofer.
-> UE-Aufschlag von 20%.
-> EE-Abzug von 5%.
-> Verschiedene Nebenkosten sind zuzusprechen, nicht Zustellung und Zweitfahrer.

Siehe Urteilsdatenbank

Landgericht Köln 9 S 8-12 vom 08.06.12

Die Restforderung an den Versicherer ist durch diesen zu 78% an den klagenden Autovermieter zu erstatten.
-> Haftung war nicht strittig, Abtretung nicht unbestimmt und kein RDG-Verstoß.
-> Normaltarif kann mit Schwacke geschätzt werden.
-> Mit Mängelanzeigen bzgl. Schwacke dringt die Beklagte nicht durch (Fraunhofer, Sachverständigengutachten,  Internetangebote).
-> Teilweise wurde einem Aufschlag wegen unfallbedingter Besonderheiten stattgegeben.
-> Kein EE-Abzug.
-> Nebenkosten sind zu erstatten.

 

Siehe Urteilsdatenbank.bav.de

Liste Urteile Mai 2012: Kosten für Mietwagen nach Unfällen

Die Gerichte haben auch im Mai 2012 wieder über die angemessenen Kosten für die Anmietung eines Mietwagens nach einem Unfall zu befinden. Hier erhalten Sie die Liste der uns von Autovermietern oder Rechtsanwälten dankenswerterweise überlassenen Urteile der Amtsgerichte, Landgericht und Oberlandesgerichte.

Sollten Sie ein Urteil besitzen, dass sich mit Fragen der Autovermietung befasst, faxen Sie das doch bitte an uns unter 030-258989-99.

Übrigens: Meist erhalten wir mit den Urteilen die Bitte, eine Anonymisierung der Namen und Streitparteien bei uns vorzunehmen. Bisher haben wir das immer zuverlässig hinbekommen.

AG Bonn

111 C 226/11

12.04.12

S+

 

LG Nürnberg-Fürth

8 S 9839/11

25.04.12

S+

 

AG Bad Neuenahr-Ahrw.

31 C 605/11

23.04.12

S+ / F-

RDG

AG Düsseldorf

22 C 12737/11

04.01.12

 

RDG

AG Grevenbroich

9 C 20/11

10.04.12

S+ / F-

 

LG Köln

11 S 245/11

17.04.12

S+ / F-

RDG

AG Aachen

113 C 22/12

03.04.12

S+ / F-

 

AG Krefeld

6 C 181/11

13.04.12

S+ / F-

RDG

AG Neuss

80 C 5078/11

04.04.12

F

RDG

LG Köln

11 S 116/11

24.04.12

S+ / F- / Gutachten-

Kein Mittelwert

 

Landgericht Bonn bestätigt seine Linie: Schätzung mit Schwacke, Aufschlag nur eingeschränkt erstattungsfähig

LG Bonn 18 O  275/11 vom 04.05.12

-> Sammelklage aus 10 Anmietfällen.
-> Aktivlegitimation ist gegeben, kein RDG-Verstoß, Forderungen bestimmbar.
-> Beweiserhebung wäre unverhältnismäßiger Aufwand, Schätzung nach 287 ZPO möglich, hierzu Schwacke-AMP tauglich.
-> Fraunhofer nicht vorzugswürdig, Kritik an Fraunhofer.
-> Vorgelegte Internetangebote sind keine Erschütterung der Schätzgrundlage, mit Begründung.
-> Kein Eigenersparnisabzug, da klassenniedriger angemietet.
-> Aufschlag für UE wird nur in einem Fall zugesprochen.
-> Verschiedene Nebenkosten waren zu erstatten.

Das Urteil ist der BAV-Urteilsdatenbank zu entnehmen.

Landgericht Köln gegen den Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer

Das Landgericht Köln hat eine erstinstanzliche „Mittelwertentscheidung“ aufgehoben und die Schätzung mit Schwacke ausführlich begründet: LG Köln 11 S 116/11 vom 24.04.2012

-> AG hatte Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer zugrundegelegt; das wird vom LG beanstandet
-> Schätzung nach Schwacke
-> Feststellung des AG, dass weder Schwacke noch Fraunhofer allein zur Schätzung geeignet seien, der Mittelwert aus beiden aber sehr wohl, trägt nicht; AG widersprach sich außerdem insofern, als es die Gefahr der Manipulation Schwackes aufgrund der fehlenden Anonymität feststellte, dafür aber gleichzeitig keinerlei Anhaltspunkte erkannte
-> Schwacke eindeutig vorzugswürdig, keine Internetangebote, Grundlage bilden nur abgedruckte/physisch vorhandene Preislisten, befragt werden nur tatsächlich vorhandene Stationen (Name, Anschrift, Telefonnummer)
-> Fraunhofer: Internetangebote, nur sechs Anbieter, PLZ-Vergröberung, Vorbuchungsfrist, keine Nebenkosten
-> Sachverständigengutachten würde keine neuen Erkenntnisse bringen
-> Günstigere Angebote sind nur relevant, wenn alle Konditionen erkennbar sind und die erforderlichen Zusatzleistungen enthalten sind; Internetangebote sind generell nicht relevant, Sondermarkt
-> Aufschlag i.H.v. 20 % bei Anmietung noch am Unfalltag
-> Kosten für Vollkaskoversicherung, Zusatzfahrer, Navigationsgerät, Zustellung/Abholung sind zu erstatten

Das Urteil ist der BAV-Urteilsdatenbank zu entnehmen.

Landgericht Verden hebt Urteil des AG Achim auf und schätzt die Mietwagenkosten mit Schwacke

Das Landgericht Verden hat mit Urteil zum Aktenzeichen 2 S 135/11 vom 18.01.2012 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und der Klägerin die Restforderungen weitgehend zugesprochen, da sie nicht von einer solchen Reparaturverlängerung ausgehen konnte. Verzögerungen der Reparatur, das wurde klargestellt, gehen zu Lasten des Schädigers, also seiner Versicherung.

-> Schätzung nach Schwacke
-> Kosten für Insassenunfallversicherung sind nur zu erstatten, wenn eine solche auch für den Unfallwagen bestanden hat
-> Abzug i.H.v. 10 % für Eigenersparnis

Das Urteil ist in die Datenbank eingestellt.

Landgericht Kaiserlautern bestätigt Erstinstanz in der Schätzung mit Schwackeliste

Das Landgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 23.05.2012 in einer durch die Versicherung eingelegten Berufung entschieden, dass:

-> die Aktivlegitimation der Klägerin gegeben war, da weder ein Problem der BEstimmtheit der Abtretung bestand, noch ein Verstoß gegen das RDG vorlag.
-> das Erstgericht mit Schwacke den Normaltarif schätzen durfte.
-> die Argumente der Beklagten mittels Fraunhofer und Internetangeboten wurden detailliert zurück gewiesen. Einseits handele es sich nicht um konkreten Sachvortrag, andererseits sind Mängel bei Fraunhofer durch das Gericht dargestellt.
-> Ein Aufschlag wegen unfallbedingter Zusatzleistungen war in diesem Fall erforderlich.
-> Kein Abszug wegen Eigenersparnis, da klassenniedrigerangemietet wurde.

Das Urteil mit dem Aktenzeichen 4 S 69/11 ist der BAV-Urteilsdatenbank zu entnehmen.

Ist das „Fairplay“ genannte Konzept der Allianz-Versicherung gescheitert?

Die Allianz-Versicherung und einige weitere Assekuranzen betreiben immer ausgeklügeltere Schadenmanagement-Systeme. Bei der Allianz heißt das vollmundig „Fairplay“. Das Ziel des Systems sei die einvernehmliche Abwicklung von Kfz-Schäden zwischen der Versicherung und vor allem den Reparaturbetrieben, "zum Wohle aller Beteiligten". Vermeintliche Vorteile für die Reparaturbetriebe werden vor allem in schnellerer Zahlung und weniger kritischer Regulierung gesehen. Ausdrücklich gehe es nicht darum, Rechte von Geschädigten auf freie Wahl von Anwalt und Sachverständigem zu beschneiden. Doch die Regeln gibt der Versicherer vor, zum Beispiel: Nur ohne Anwalt. Kritiker sehen genau das als wettbewerbsrechtlich bedenklich und für Geschädigte und Anwälte als erheblichen Nachteil. Denn die versprochene schnelle Abwicklung wird mit teilweise erheblichen Nachteilen erkauft. Wer weder Anwalt noch eigenen Sachverständigen zur Beurteilung des Schadens und Durchsetzung der Ansprüche beauftragt, verzichtet auf finanzielle Mittel, die ihm zustehen. 

Nun scheint das Konzept gescheitert oder aber die Allianz hat falsche Tatsachen in einem Rechtstreit vor dem Landgericht München I vorgetragen! 

Der Reihe nach:

Seit einigen Jahren kommt ein Befürworter des Konzeptes nach dem anderen hinzu. Inzwischen ...

Landgericht Aachen schätzt nun mit aktueller Schwacke, nicht mehr mit 2003

LG Aachen 2 S 31/12 vom 24.05.2012

-> Auf die Berufung der Klägerin hin wurde das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert.
-> Zur Schätzung der Mietwagenkosten wird nicht der Schwacke-AMP 2003, sondern die jeweils zeitlich passende Schwackeliste verwendet.
-> Konkrete, gegen eine Schätzung mit Schwacke gerichtete Argumente, hat die Beklagte nicht vorgetragen, nicht mit Fraunhofer und nicht mit Internetangeboten.
-> 10% Eingenersparnisabzug und 20% unfallbedingter Aufschlag.
-> Nebenkosten sind zu erstatten.
-> Für Zusatzfahrer-Kosten maßgeblich ist allein, ob der übliche Zweitfahrer des Geschädigtenfahrzeuges laut Mietvertrag auch den Mietwagen hätte nutzen dürfen, unerheblich, ob er ihn benutzt hat.

Das Urteil finden Sie in der BAV-Urteilsdatenbank

Landgericht Mönchengladbach mit besonderer Mittelwert-Variante

LG Mönchengladbach 5 S 75/11 vom 22.05.2012

Das Landgericht Mönchengladbach ermittelt angelehnt an die Nünberger Rechtsprechung den Normaltarif von Mietwagenkosten nun durch einen „Bauchgefühl-Abzug“ von den Werten der Schwackeliste. Begründet wird das hüben wie drüben durch die besonders ausgeprägte Erfahrung der Landrichter. Mit konkreter fallbezogener Rechtsprechung erscheint das unvereinbar, Widersprüche sind deutlich zum Beispiel bei der Frage der Relevanz von Internetangeboten.

Im übrigen:
-> Abtretung verstößt nicht gegen RDG, zulässige Nebentätigkeit
-> Schätzung nach Schwacke
-> Abzug i.H.v. 17 % zum Ausgleich von Nachteilen Schwackes (fehlende Anonymität, keine Berücksichtigung von Internettarifen)
-> Fraunhofer nicht vorzugswürdig
-> Günstigere Internetangebote sind nicht relevant, Sondermarkt; sonstige Angebote sind nur relevant, wenn sie der Anmietsituation entsprechen (gleicher Ort und Zeitraum) und alle Nebenkosten enthalten und erkennbar sind
-> Aufschlag i.H.v. 20 % für unfallbedingte Zusatzleistungen des Vermieters; bei einer Anmietung erst zwei Wochen nach dem Unfall ist der Aufschlag nicht mehr zu erstatten
-> Kosten für Zustellung/Abholung, Zusatzfahrer, Winterreifen, Vollkaskoversicherung sind zu erstatten

Urteil aus BAV-Urteilsdatenbank aufrufen

Landgericht Berlin: Internetrecherche des Erstgerichtes war nicht erlaubt

LG Berlin 42 S 175/11 vom 17.04.2012

-> AG hatte eine eigene Internetrecherche der Schätzung zugrunde gelegt und darauf einen Aufschlag i.H.v. 25 % vorgenommen; das war zum einen „in keiner Weise transparent“, zum anderen unstatthaft
-> Schätzung nach Schwacke
-> Verweis auf Fraunhofer ist kein konkreter Einwand
-> Kosten für Vollkaskoversicherung, Zusatzfahrer sind zu erstatten
-> Abzug i.H.v. 15 % für Eigenersparnis

Urteil in BAV-Urteilsdatenbank ansehen

Landgericht Dortmund: Anruf beim Geschädigten ist nur Meinung der Versicherung und ohne Bindungswirkung

Unter dem Deckmantel der unproblematischen Schadenregulierung werden immer häufiger Geschädigte schnellstmöglich nach einem Unfall angerufen, manchmal noch am Unfallort. Ziel der gegnerischen Versicherung ist es, sie von einem Weg der Schadenregulierung zu überzeugen, der für die Versicherung von Vorteil ist. Geht der Angerufene nicht darauf ein, werden die Zahlungen reduziert. In der Regel dürfte das unrechtmäßig sein, wie auch in einem Fall des Landgericht Dortmund vom 12.04.12 (Az. 4 S 59/11).

Das Amtsgericht hatte geurteilt, dass der Geschädigte den Ersatzwagen nur zu einem Preis von 37 Euro hätte anmieten dürfen, weil die Versicherung ihm telefonisch ein zumutbares Angebot gemacht habei.

Nach Vernehmung der Sachbearbeiterin der Versicherung durch das Berufungsgericht in Dortmund wurde jedoch klar, dass die Versicherung kein realistisches, dem Bedarf entsprechendes und konkretes Angebot gemacht hatte, wo das Unfallopfer einen Ersatzwagen hätte anmieten können. Statt dessen hatte die Sachbearbeiterin ...

Landgericht Stuttgart spricht Mietwagenkosten aus 31 Fällen nahezu vollständig zu

Die 16. Kammer hat einer Autovermermietung restliche Schadenersatzforderungen aus 31 Regulierungsfällen nahezu vollständig zugesprochen. Als Schätzgrundlage wurde die Liste von eurotaxSchwacke anerkannt. Die von der Versicherung favorisierte Fraunhoferliste wurde mit ausführlicher und zutreffender Begründung abgelehnt und die Internetangebote wurden durch das Gericht als nicht vergleichbar zurück gewiesen. Der Vortrag der Beklagten war aus einer Reihe von Gründen nicht geeignet,für den vorliegenden Fall die Eignung der Schwackeliste in Frage zu stellen.

Die Versicherung, die auch die Beklagte des BGH-Verfahrens VI ZR 143/11 (erfüllungshalber Abtretung erlaubt) war, hat im Nachgang versucht, die Haftungsfrage als ungeklärt darzustellen, da von den Fahrzeugen der Unfallopfer grundsätzlich eine Betriebsgefahr ausgehe. Das hat das Gericht zurückgewiesen.

Doch muss vermutet werden, dass ...

Allianz-Versicherung: Versichert und verloren, NDR-Panorama

Krankheit, Autounfall oder Arbeitsunfall, Versicherer machen bei der Schadenregulierung Probleme. Christoph Lütgerts Blick ins Innere der Versicherungsbranche beleuchtet die Macht der Konzerne und zeigt, wie dieses System Leben zerstören kann.

Wiederholung der Sendung erfolgt am 09.06.12, auch auch in der Mediathek des Senders abrufbar unter: http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/panorama_die_reporter/panoramadiereporter143.html

 

 

Landgericht Berlin bestätigt in Berufung die Schätzung mittels Schwacke

Das Berufungsgericht bestätigte mit Urteil 42 S 200/11 vom 15.05.12 die erstinstanzliche Schätzung des Mietwagenkosten-Normaltarifes mittels Schwackeliste. Die Berufung auf andere Listen oder diverse Internetangebote gelten nicht als konkreter Sachvortrag, der Zweifel rechtfertigt. Das Gericht verweist dazu auf ein Urteil des Berliner Kammergerichtes 22 U 146/09 vom 02.09.10. Eine Zeugenvernehmung von Verantwortlichen großer Autovermieter ...

Liste der Urteile der Gerichte zu Mietwagenkosten nach Unfällen aus April 2012

 Urteile der Gerichte zu Mietwagenkosten nach Unfällen aus April 2012.

 

AG Magdeburg

114 C 1406/11

15.03.12

 

RDG / UE-Tarif

AG Dresden

110 C 5647/11

23.02.12

S+

 

LG Krefeld

3 S 39/10

07.04.11

 

Anwaltskosten

AG Köln

267 C 178/11

20.03.12

S+

 

LG Leipzig -Verfügung -

04 S 658/11

08.03.12

S+ / F-

 

LG Verden

2 S 135/11

18.01.12

S+

 

AG Köln

262 C 4/11

28.11.11

S+ / F-

RDG

AG Germersheim

1 C 471/11

08.03.12

S+ / F-

 

LG Coburg

16 O 615/10

13.04.11

Mittelwert

 

 ...

Handelsblatt: Zentralruf per Smartfone

Das Handelsblatt berichtet über einen neuen Service der Deutschen Kraftfahrtvesicherer:

„Autounfall: Versicherungsdaten per Smartphone abfragen – Ratgeber + Service – Auto – Handelsblatt http://www.handelsblatt.com/auto/ratgeber-service/autounfall-versicherungsdaten-per-smartphone-abfragen/6605958.html“ (Mledung vom 9.5.12).

Geschädigten raten wir: Gehen Sie zum Anwalt, zu Ihrem Autohaus, Ihrem Sachverständigen zur Unfallbegutachtung und nehmen Sie sich Ihren Mietwagen. Lassen Sie sich nicht verleiten, ohne eigenen Anwalt auf den Versicherer des Unfallgegners zuzugehen. Es geht um Ihren Schadenersatz und dmait um Ihr Geld.

Berlin, Wilhelmstrasse 43 G

Bei der Praxis der Versicherer, Grundsatzurteile der Rechtsprechung zu verhindern... "da kann einem Angst und Bange werden".

Für die Rechtsprechung erscheint es wichtig, dass in bestimmten Rechtsfragen, die von Bürgern, Anwälten und Gerichten unterschiedlich gesehen werden könnten, obergerichtliche und höchstrichterliche Entscheidungen für Klarheit sorgen.

Nur so dürfte gewährleistet werden können, dass sich in der Folge eine einheitliche Rechtsprechung ergibt und zum Beispiel Haftpflichtversicherer erkennen können, welcher Schadenersatz gegenüber einem Unfallopfer zu leisten wäre, wenn man es richtig machen würde. Die Versicherer müssten also an Urteilen des Bundesgerichtshofes (BGH) sehr interessiert sein, denn es ist ja ihre Aufgabe, Schäden korrekt zu regulieren. Daran interessiert sind sie aber wohl häufig nicht, und zwar genau dann, wenn das Urteil negativ für sie enden könnte. Die aus Sicht der Versicherer zu befürchtende Folge wäre ja, dass alle Zivilgerichte in Deutschland einheitlich nach der Marschroute des höchsten Zivilgerichtes urteilten, zwar dann alle Gerichte rechtlich korrekt, aber zu Lasten des Versicherers.

Dann ...

OLG Koblenz kündigt an, Berufung der Versicherung gegen Schätzung mit Schwacke und Aufschlag zurückzuweisen, dann Rücknahme der Berufung

Nach einem Beschluss nach § 522 ZPO des 12. Zivilsenates des Oberlandesgerichtes Koblenz (Az. 12 U 233/11) nimmt die Beklagte die Berufung zurück.

Aus dem Beschluss:

Amtsgericht Betzdorf: zweifelhafte Rechtsprechung, was tun?

Das Amtsgericht Betzdorf hat mit Urteil vom 02.05.12 (Aktenzeichen 33 C 523/11) dem Mietwagenunternehmen aus abgetretenem Recht weitere 431,25 Euro Mietwagenkosten (Forderung nach zwei Verkehrsunfällen) zugesprochen. Damit blieb es jedoch fast 50% hinter der geforderten Summe zurück. Schaut man sich das Urteil an, kommen Zweifel auf, ob das es der obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht.

Zum Positiven:

Die Aktivlegitimation wird bestätigt, die Abtretung der Forderung erfolgte mit einem Abtretungsformular, in welchem die Forderung vom Gericht als "bestimmbar" eingestuft wird und welches damit der BGH-Rechtsprechung aus VI ZR 260/10 genügt. Bestimmbar ist sie deshalb, weil zum Zeitpunkt der Anmietung nur die Mietwagenforderung abgetreten wurde (Anmerkung: Ideen, man müsse eine Summe eintragen oder eine Reihenfolge bilden, erscheinen nicht sinnvoll).

Auch der durchschaubare Einwand des Versicherers, es bestehe überhaupt kein wirksames Mietverhältnis, wird zurückgewiesen. Denn zu einem wirksamen Vertragsschluss sei es nicht notwendig, dass eine Einigung auf einen konkreten Preis in einer bestimmten Höhe zustande kommt. Es reiche aus, dass man sich über einen bestimmbaren Preis einige. Wie sich aus den Unterlagen ergebe, wurde der "Preis laut Liste" der Klägerin zugrunde gelegt. Das reiche aus.

Das Gericht schätzt den Normaltarif mit der Schwackeliste 2011 und folgt den Argumenten, warum die Fraunhoferliste nicht anwendbar ist.

Was sollte in einem neuerlichen Verfahren an diesem Gericht beachtet werden?

Die Schwackeliste-Automietpreisspiegel und der Fraunhofer-Mietpreissiegel sind zunächst jeweils der Versuch, einen "Normaltarif für einen Selbstzahlerkunden" zu erheben (unabhängig von Unfall oder Werkstatt). Das geht aus der Beschreibung der Methodik der Listen hervor. Das Amtsgericht Betzdort geht deshalb fehl in der Annahme, dass ein "leicht erhöhter" Preisbetrag bei Schwacke damit zu tun habe, dass die dortigen Vermieter unbekannte Kunden bedienen würden. Dieses Argument stützt den so genannten "Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen", der auf die Schwacke-Werte aufzuschlagen wäre, wenn einem Geschädigten besondere Leistungen nach einem Unfall zuteil werden.

Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote, ...

Zum Beitrag „Teure Wortklaubereien“ im KRAFTSTOFF aus April 2012

In der 2012er Ausgabe des Kraftstoff finden alle, denen dieses Magazin zugesandt wird (9000 Exemplare), einen nach unserer Auffassung nicht der rechtlichen Sachlage entsprechenden und damit sehr bedauerlichen Beitrag auf Seite 21, den wir nicht unkommentiert lassen können. Es geht um die Formulare zur Abtretung von Mietwagenforderungen und zwei diesbezügliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (Az. VI ZR 260/10 und VI ZR 143/11). Der Autor Christian Uebach steht einem Unternehmen vor und ist dessen Justiziar, welches Rechtsdienstleistungen erbringt. Trotzdem sind seine Aussagen höchst bedenklich.

Was uns nicht gefällt:

Der BGH hat mit Urteil VI ZR 260/10 zwar klargestellt, dass die ...

BGH VI ZR 40/10 bestätigt Schätzung mit Schwacke und Fahrzeugeingruppierung nach Schwacke, grundsätzlich kein Zuschlag aufgrund Sonderausstattung

Mit Urteil vom 27.03.2012 (Aktenzeichen VI ZR 40/10) wurde die Revision der Klägerin gegen ein Urteil des Landgericht Karlsruhe zurückgewiesen.

In Streit stand die Frage, ob der Geschädigte, wenn sein - durch einen Unfall beschädigtes - Fahrzeug erhebliche Sonderausstattungen enthielt, ...

Fairplay erlaubt, Klage abgewiesen, Berufung wird eingelegt

Das Landgericht München entschied, dass die Allianz Versicherungs AG mit ihrem Konzept Fairplay weiterarbeiten könne. Es verstoße nicht gegen Wettbewerbsbestimmungen. Der Deutsche Anwaltverein informierte, dass gegen die Entscheidung des Landgericht München Berufung beim OLG München einlegt werde.

Aus der DAV-Info dazu:

"Dabei war für die Entscheidung des Gerichts unter anderem maßgeblich, inwiefern die Versicherung durch den Abschluss der FairPlay-Verträge mit den Werkstätten gezielt auf diese einwirkt. Die Ausführungen des Gerichts sind an dieser Stelle nach Ansicht ...

Amtsgericht Berlin Mitte mit deutlichen Worten

Das Amtsgericht Berlin Mitte hat wieder einmal mit deutlichen Worten den Bestrebungen eines Versicherers eine Absage erteilt, Mietwagenkosten auf nahezu Nutzungsausfallniveau herunterzukürzen. Der darauf abzielende Verweis auf die Fraunhoferliste wurde zu rückgewiesen, Zitat:

"... ist dieser Marktpreisspiegel keine geeignete Schätzgrundlage, da die ermittelten Werte durch "Gewichtung" schlicht manipuliert sind ...". AG Berlin-Mitte, Az. 111 C 3121/11 vom 17.04.12

Dabei hatte sich ...

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