Vermietung nach Unfall

LG Leipzig 08 S 80/12 vom 12.10.2012

Das Berufungsgericht weist die Berufung der Beklagten vollständig ab. Keiner der Vorwürfe (Verstoß RDG, Unbestimmtheit der Abtretung, falsche Schätzgrundlage, Übergehen des Beklagtenvortrages usw.) rechtfertigen ein Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.

Das Dokument wird in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt.

LG Koblenz 14 S 206/11 vom 13.12.2012

Das Berufungsgericht weist die Berufung der Beklagten nach mündlicher Verhandlung zurück. Die Abtretung ist wirksam vereinbart, die Schätzung mittels Schwacke geht in Ordnung. Der Versuch der Versicherung, unpassende und unzureichend aussagekräftige Screenshots nicht nur als Beispiel für niedrigere Preise gegen Schwacke hinzustellen, sondern als konkret zugängliche Angebote für den Geschädigten, wird zuückgewiesen. Dabei geht das Gericht noch nicht einmal darauf ein, dass der Versicherung für diesen Fall die Beweislast zugekommen wäre, dass diese Angebote auch realiserbar und zumutbar waren.

Das Urteil wird in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt.

LG Baden-Baden 4 S 38/11 vom 16.11.2012

Die Berufung der Beklagten bleibt überwiegend in Erfolg. Die Aktivlegitimation ist gegeben (RDG und Bestimmtheit). Die Schätzung mit Schwacke wird bestätigt, Nebenkosten kommen hinzu. Kosten für Zustellung allerdings nicht. 

Das Urteil wird in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt.

LG Köln 11 S 10/12 vom 06.11.2012

Das Gericht korrigiert die Erstinstanz, die die Klage abgewiesen hatte. Die Schätzung der Kosten für ein Fahrzeug der Gruppe 6 mit dem Schwacke-AMP sei vorzunehmen. Ein Aufschag wegen unfallbedingter Mehrleistungen komme in dem Fall nicht in Betracht. Nebenkosten sind jedoch erstattungsfähig.

Das Urteil wird in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt.

„Versicherung“ ist ihren Namen nicht wert, Politik schaut zu

Ein unfallgeschädigter Kraftfahrer bzw. Fahrzeugbesitzer muss nach einem Unfall erfahren können, wer ihn geschädigt hat und welche Versicherung den Schaden zahlen muss. Dazu hat der Staat Sorge zu tragen. Doch er hat es dem Gesamtverband der Deutschen Versicherer überlassen, den so genannten „GDV-Zentralruf“ einzurichten. Dort kann jeder anrufen und unter Angabe des Unfallgegners die zahlungsverpflichtete Versicherung und die zugehörigen Vertragsdaten erfahren, neuere elektronische Medien wie Mail funktionieren auch.

Nun liegen seit einiger Zeit Informationen vor, dass die Versicherer dieses Vertrauen des Staates ausnutzen. Es ist bekannt, dass der GDV dort eingehende Anrufe immer wieder telefonisch an den Versicherer durchstellt, anstatt einfach die Frage des Anrufers zu beantworten.

Das hat erhebliche negative Konsequenzen für die betroffenen Anrufer, da die Versicherer das unerfahrene Unfallopfer mit zweifelhaften Methoden bearbeiten und ihn letztlich um einen Teil seines Schadenersatzanspruches bringen können. Aspekte sind: Nimmt der Geschädigte einen Anwalt, einen SELBST AUSGEWÄHLTEN Sachverständigen, einen Mietwagen …

Die Beispiele sind vielzählig, die Methoden immer für den Betroffenen wohlklingend, aber nur auf ein Ziel ausgerichtet: Die Auszahlung an die Geschädigten zu reduzieren. Da diese unerfahren sind, ihre Rechte nicht kennen, häufig keinen eigenen Anwalt an ihre Seite nehmen und am Ende auch nicht erfahren, was ihnen genommen wurde, sind die Versicherer sehr erfolgreich damit. Kommt das Telefonat mit dem Versicherer zustande werden zumeist auch Fakten geschaffen, die den Anspruch des Geschädigten herabsetzen. Denn er gibt Informationen preis, geht im Gespräch auf Vorschläge ein, die seine Position schwächen und ihn tatsächliches Geld kosten.

Wir haben unter anderem die Bundesverbraucherministerin und die Bundesjustizministerin dazu angeschrieben. Die Antwort offenbart eine grenzenlose Naivität. Ein zuständiger Beamter meldet sich mit der Auffassung, dass jedem Bürger die Möglichkeit bekannt sei, einen eigenen Anwalt ohne eigene Kosten einzuschalten. Wer darauf verzichte, entscheide das aktiv und bewusst. Insoweit sei es nicht zu beanstanden, wenn sich diese Unfallopfer zu dem Versicherer durchstellen lassen. Dass diese hierdurch den Schadenmanagement ausgeliefert werden, interessiert die verantwortliche Stelle nicht. Für ihn ist die Welt in Ordnung, für viele Opfer nicht, siehe nur:

http://www.handelsblatt.com/finanzen/vorsorge-versicherung/nachrichten/anwaeltin-fuer-versicherungsrecht-als-fair-wuerde-ich-keinen-versicherer-bezeichnen/7485070.html

Nach nochmaligen Anschreiben, dass das doch nicht im Ernst so richtig sein könne, und dass – wie eine extra dazu durchgeführte repräsentative Umfrage ergab – Geschädigte ihre Rechte eben nicht kennen und durch den GDV im Auftrag des Staates den Versicherern ausgeliefert werden, kam die lapidare Antwort, dass das alles so richtig und eine Änderung nicht angezeigt sei.  

Noch weitergehend hat die HUK-Coburg nun wohl durchgesetzt, dass dieser GDV-Zentralruf die notwendigen Auskünfte nicht mehr erteilen darf, sofern es sich um einen ihrer Vorgänge handelt. Damit erscheint der Legitimation des GDV-Zentralruf die Grundlage entzogen und wir werden das dem zuständigen Bundesjustizministerium mitteilen und wiederum die Auflösung der GDV-Bearbeitungsstelle fordern und eine eigene staatliche Auskunftstelle anregen, die den Anforderung der Unfallopfer entspricht und nicht nach den einseitigen Wünschen der Versicherer funktioniert.

Wir bitten Betroffene um Beispiele, Mitstreiter um Unterstützung und sind für alle Informationen in diesem Zusammenhang dankbar.

Angebote für Mietwagen durch Versicherung sind nicht anzunehmen

Amtsgericht Siegburg vom 12.12.2012 – 104 C 70/12: Das Gericht weist den Vorstoß der Beklagten zurück, sie habe den Geschädigten vor Anmietung Mietwagen-Angebote unterbreitet, die diese hätten annehmen müssen.
(das Urteil ist noch nicht rechtskräftig)

(…) Soweit die Beklagte hier einen Verstoß der Geschädigten XXX, XXX und XXX gegen die ihnen nach dem oben Gesagten obliegende Schadenminderungspflicht insoweit einwendet, als diese keine Anmietung gemäß den Hinweisen der Beklagten in den an die Geschädigten gesandten Hinweisschreiben vorgenommen hätten, vermag das Gericht hierin einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht nicht zu erblicken.

    Es kann insoweit dahinstehen, ob die Hinweisschreiben der Beklagten den Geschädigten XXX, XXX und XXX überhaupt zugegangen sind, was die Klägerin bestreitet. Auch für den Fall, dass die Geschädigten die Schreiben erhalten haben, folgt aus den streitgegenständlichen Anmietungen auch vor diesem Hintergrund kein Verstoß gegen die den betreffenden Geschädigten obliegende Schadenminderungspflicht.

    Denn die von der Beklagten vorgelegten Schreiben enthalten zwar Ausführungen und Informationen, die die Geschädigten für die Problematik der Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten zu sensibilisieren vermögen und eine Orientierungshilfe darstellen. Sie  sind ihrem eigentlichen sachlichen Inhalt nach jedoch zu pauschal, um die Geschädigten jeweils vollständig in die Lage zu versetzen, den genauen Inhalt des ihnen unterbreiteten Angebots mit dem Angebot der Klägerin zu vergleichen. Es fehlen insoweit wesentliche Informationen wie eine nach Wochen-, 3-Tages- und Tagespreisen differenzierende  Preisdarstellung (die Darstellung der Beklagten enthält jeweils nur Tagesnettopreise) sowie die Vertrags- und Versicherungsbedingungen im Einzelnen. Hiermit konnte die Beklagte den Geschädigten die Gleichwertigkeit des von ihr unterbreiteten Angebots nicht aufzeigen. Dies wäre aber jedenfalls Voraussetzung für eine Verweisungsmöglichkeit (vgl. LG Köln, Urteil vom 03.09.2010 – Az. 20 O 354/09). Ein Verstoß der Geschädigten gegen die ihnen obliegende Schadenminderungspflicht scheitert auch daran, dass sich die Geschädigten allenfalls auf „ohne weiteres zugängliche“ Angebote verweisen lassen müssten (…). Bei der Frage, ob entsprechende kostengünstigere Angebote dem Geschädigten zum Zeitpunkt der Anmietung „ohne weiteres zugänglich“ waren, ist auf die konkreten Umstände im Einzelfall abzustellen (BGH a.a.O.).

    Die von der Beklagten in ihren Schreiben jeweils wiedergegebenen Angebote sind den Geschädigten gerade nicht „ohne weiteres zugänglich“ gewesen, sondern stellten unstreitig gerade der Beklagten eingeräumte „Sondertarife“ dar. Ohne Nennung der Schadennummer, auf die im Schreiben der Beklagten explizit hingewiesen wird und Bezugnahme auf das Schreiben der Beklagten bzw. gar ohne deren Vermittlung wären die Preise für die Geschädigten unstreitig nicht erhältlich gewesen. Die Geschädigten müssen sich auf diese nicht verweisen lassen.

    Eine andere Betrachtung würde dem allgemeinen Grundsatz des Schadenersatzrechts widersprechen, dass der Geschädigte als „Herr des Regulierungsgeschehens“ den Schaden grundsätzlich unter freier Wahl der ihm hierzu zur Verfügung stehenden Mittel beseitigen kann, ohne sich hierbei der Hilfe des Schädigers bedienen zu müssen (…).
 

LG Köln 11 S 595/11 vom 27.11.2012

Das Landgericht entscheidet nach Berufung durch die klagenden Autovermietung und Anschlussberufung der beklagten Versicherung:

– Schätzung mit Schwacke, nicht mit Fraunhofer, Internetscreenshots sind kein ausreichender konkreter Sachvortrag zur Erschütterung der Schwackeliste

– Aufschlag von 20% in Fällen kurzfristiger Anmietung

– weitere Nebenkosten.

Das Urteil ist der BAV-Urteilsdatenbank zu entnehmen.

Urteilsliste November 2012

Hier die aktuelle Liste, bitte senden Sie uns, was Sie erhalten oder gar selbst durchsetzen. So lange Versicherer ungerechtfertigt Mietwagenkosten streichen und berechtigte Zahlungen zurückhalten, sollten die Ergebnisse der Gerichtsverfahren anderen Gerichten, Anwälten, Vermietern und Geschädigten zugänglich gemacht werden.

Helfen Sie dabei bitte mit: Fax an 030-258989-99.

AG Frankfurt am Main

31 C 1811/11

12.01.12

 

Sonstiges

AG Köln

267 C 118/12

23.10.12

S+ / F-

 

AG Königstein im Taunus

21 C 871/12

22.10.12

S+ / F-

 

VG Aachen

2 K 714/11

30.04.12

 

Sonstiges

LG Bayreuth

12 S 86/12

24.10.12

S+

 

LG Köln

11 S 358/11

16.10.12

S+ / F- / Gutachten-

 

 AA

AA

 

Auf unseriöse Angebote muss kein Geschädigter eingehen.

Das Amtsgericht Bonn hat sich intensiv mit der rechtlichen Bedeutung der Anschreiben und Anrufe von Haftpflichtversicherungen beim Geschädigten beschäftigt, deren Hintergrund es in der Regel ist, die Anmietung eines Fahrzeuges zu verhindern oder dem Geschädigten Höchstpreisvorgaben zu machen.

Zitate aus dem Urteil:

"Die Beklagte hat indes in allen vier Fällen den Geschädigten kein gleichwertiges Angebot unterbreitet. ... Alle für den Geschädigten wichtigen Fragen wie Erfordernis der Vorleistung, Notwendigkeit einer Kaution oder Inhaberschaft einer Kreditkarte, Möglichkeit eines Zweitfahrers, Zustellung und Abholung des Mietwagens, Zusatzausrüstung mit Winterreifen und Navigationsgerät oder Modalitäten einer Voll- und Teilkaskoversicherung samt Höhe des Selbstbehalts sind den beiden telefonischen Angeboten der Beklagten ... nicht zu entnehmen, so dass Gleichwertigkeit der Angebote ersichtlich ausscheidet."

"Auch das

Landgericht Trier: Schätzung mit Schwacke und Nebenkosten. Beklagte trägt keine konkreten Argumente vor.

Das Landgericht Trier hat durch die Präsidentenkammer am 13.11.12 mit Teilurteil (Az. 1 S 107/12) entschieden, dass die Berufung der Beklaghten nur zu einem kleinen Teil berechtigt ist und die Entscheidung zu den Fragen der Winterreifenkosten und des Aufschlages zurück gestellt wird.

Zur Schätzung des Normaltarifes für Mietwagenkosten wird der Schwacke-Automietpreisspiegel verwendet. Dagegen hat die Beklagte keine konkreten Argumente vorgebracht. Nebenkosten sind zu erstatten, soweit hierzu konkret vorgetragen ist.

Das Urteil wird in Kürze in die Urteilsdatenbank eingestellt. 

Landgericht Dortmund nach Vernehmung: Schwacke und 20%.

Landgericht Dortmund 4 S 3/12 vom 11.10.2012, Berufung der beklagten Versicherung abgewiesen.

Screenshots von Internetseiten und die Behauptung, diese wären dem Kläger auch zugänglich gewesen, genügen nicht den Anforderungen an den konkreten Sachvortrag.

In der Anhörung wurde erarbeitet, dass die Internetangebote:
– nicht gebucht, sondern nur angefragt werden können,
– die Bearbeitung der Anfragen häufig länger dauert,
– ein verbindlicher Anmietzeitraum mit Angabe der genauen Rückgabezeit notwendig ist,
– besondere Zahlungs- und Sicherheitsbedingungen an den Mieter gestellt werden,
– die Fahrzeugverfügbarkeit erst nach Internetanfrage geklärt werden kann,
– besondere Mietbedingungen gelten.

Damit ist die Kammer des Landgerichtes in ihrer Auffassung bestärkt, dass das Internet einen Sondermarkt darstellt.
Die Schätzung der Mietwagenkosten durch das Erstgericht mit der Schwackeliste begegnet keinen Bedenken.

Urteil ist Inhalt der BAV-Urteilsdatenbank.

Landgericht Köln: Berufung abgelehnt, Anschlussberufung der Klägerin teilweise stattgegeben.

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 30.10.2012 (Az. 11 S 617/11) zunächst die Berufung der Versicherung gegen ein Urteil des AG Köln verworfen. Hervorzuheben ist, dass sich das Gericht mit der Frage der Vergleichbarbeit von Leistungen und Preisen der Autovermieter besonders intensiv auseinander gesetzt hat. Die Vergleichbarkeit mit den - von der Versicherung vorgelegten - Internet-Screenshaots wird unter anderem

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 30.10.2012 (Az. 11 S 617/11) zunächst die Berufung der Versicherung gegen ein Urteil des AG Köln verworfen. Hervorzuheben ist, dass sich das Gericht mit der Frage der Vergleichbarbeit von Leistungen und Preisen der Autovermieter besonders intensiv auseinander gesetzt hat. Die Vergleichbarkeit mit den - von der Versicherung vorgelegten - Internet-Screenshots wird unter anderem deshalb verneint, da:

Landgericht Bonn (Beschluss): Schätzung mit Schwacke in Ordnung

Das Landgericht Bonn hat die streitenden Parteien mit Beschluss vom 26.10.2012 (Az. 8 S 175/12) deutlich darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil der ersten Instanz zurückzuweisen. Die Argumente der beklagten Kfz-Haftpfllichtversicherung, mit der sie die Bezahlung ausstehender Mietwagenforderungen zu begründen versucht, sind nicht geeignet, ...

Landgericht Bonn: Kein Mittelwert zwischen Schwacke und Fraunhofer

Eine Mittelwertbildung scheidet aus, wenn das Erstgericht dies damit begründet, dass beide Schätzgrundlagen fehlerhaft seien. Denn aus zwei fehlerhaften Liste könne man durch Kombination keine verwendbare Grundlage zur Schadenschätzung nach §287 ZPO bilden. Zudem habe die Beklagte in keiner Weise dargelegt, wie ihre Auffassung zu begründen ist, dass die Schwackeliste für die Schätzung der Mietwagenkosten nicht geeignet sei. Ihre Argumente gingen alle an der Sache vorbei, stellten auf nicht vergleichbare Tatbestände ab oder waren unbewiesene Behauptungen. Aus diesem Grund kam auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht.

Das Landgericht Bonn hat am 06.11.12 zum Aktenzeichen 8 S 170/12 ...

Fraunhofer-Marktpreisspiegel 2012 und Fragen zur Haftungsreduzierung

Die Fraunhoferliste Marktpreisspiegel Mietwagen 2012 weist nach eigenen Angaben für die Interneterhebung Durchschnittswerte für ca. 900.000 Preise aus. Diese sind bei wenigen Internetanbietern erhoben worden. Reproduzierbar oder nachvollziehbar ist das für den Leser, einen Gutachter oder die Gerichte nicht, so die Auffassung vieler Beteiligter.

An dieser Stelle möchten wir uns mit der Haftungsreduzierung beschäftigen, die nach dem Fraunhofer-Vorwort in typischer Weise in den Normaltarifen enthalten ist. Die konkrete Aussage auf Seite 20 des Vorwortes lautet: 
" - Haftungsreduzierung bzw. Haftungsbeschränkung mit typischer Selbstbeteiligung (meist zwischen 750 und 950 Euro)" (fett ist eine Hervorhebung des Verfassers).

Der Minimalwert, der - soweit bekannt - in den Internetangeboten ...

Liste positiver Rechtsprechung der Oberlandesgerichte seit 2007

Kurzversion

Oberlandesgericht Nürnberg 12 U 1821/10 vom 18.07.2012
Oberlandesgericht Köln 15 U 204/11 vom 10.07.2012
Oberlandesgericht Köln 15 U 39/11 vom 13.06.2012
Oberlandesgericht Köln 15 U 54/11 vom 13.06.2012
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss 12 U 233/11 vom 08.05.2012
Oberlandesgericht Dresden 1 U 1797/11 vom 28.03.2012
Oberlandesgericht Köln 15 U 170/11 vom 20.03.2012
Oberlandesgericht Karlsruhe 4 U 106/11 vom 16.12.2011
Oberlandesgericht Köln Beschluss 15 U 9/11 vom 15.11.11

...

 

 

 

Liste Urteile Mietwagen Oktober 2012

Die Anzahl der Urteile nimmt ab. Bitte schauen Sie, ob Sie uns noch Urteile zukommen lassen können. Wir anonymisieren diese auch vor Verwendung. Fax: 030-258989-99

Oder ist das ein Zeichen von Frieden an der Mietwagenfront oder doch nur von sinkendem Willen und Möglichkeiten, berechtigte Forderungen gegenüber den Versicherungen durchzusetzen?


LG Bonn

8 S 141/12

18.08.12

S+ / F-

 

LG Würzburg

42 S 1645/07

21.11.07

S+

 

LG Würzburg

42 S 523/12

09.05.12

S+ / F- / RDG

 

LG Würzburg

52 S 135/09

03.03.09

S+

 

LG Würzburg

12 O 1419/10

02.12.10

S+ / F-

 

...

BGH: HUK nimmt wieder die Revision zurück.

Die sonderbare Mietwagen-Rechtsprechung des Landgericht Nürnberg hat ein weiteres Mal zur Einlegung der Revision beim Bundesgerichtshof geführt. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen VI ZR 127/12 wollte der Kläger, ein Geschädigter selbst, die Argumente des Landgerichtes nicht akzeptieren, warum der Versicherer keinen vollen Schadenersatz zahlen muss.

Die Versicherung (hier wieder die HUK-Coburg) hat wieder "den Rechtsstandpunkt des Klägern hingenommen". So war das auch schon hier:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=06c710d391ffe2f593c7ce6e9a5d7efc&nr=56600&pos=0&anz=1

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=33b21afc240f4a515f4187ebce4e59bb&nr=59453&pos=0&anz=1

und in weiteren Verfahren beim Bundesgerichtshof.

Das bedeutet ...

 

Nochmals dringender: Komische Fälle gleich zum Anwalt

Hinweis für Autovermieter: Den Haftpflichtversicherungen ist die Abtretung von Forderungen weiterhin nicht recht. Sie werden immer nach Lösungen suchen, mit dem Argument "Der Kläger istzur Klage nicht befugt" eine Mietwagenforderung abweisen zu lassen. Der BGH hat dem einen ganz breiten Riegel vorgeschoben, sofern das richtige Abtretungsformular verwendet wird.

Doch auch dann ...

 

BGH VI ZR 296/11 vom 11.09.2012

Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung zur Aktivlegitimation des Autovermieters nach Vermietung und Unterzeichnung eines Abtretungsformulars. Der Autovermieter hatte sich mittels des vom Bundesverband der Autovermieter / BAV entwickelten und seinen Mitgliedern zur Verfügung gestellten Formulars "Abtretung und Zahlungsanweisung" die Forderung des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer erfüllungshalber abtreten lassen.

Amtsgericht und Landgericht Arnsberg haben...

 

Landgericht Köln 11 S 615/11 vom 09.10.2012: Auch 20% unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt.

Das Landgericht Köln (11 S 615/11 vom 09.10.2012) hat geurteilt, dass zusätzlich zum erstinstanzlich zugesprochenen Rest-Forderungbetrag wegen Mietwagenkosten nach einem Unfall auch der unfallbedingte Aufschlag zu erstatten ist in den vier Fällen, in denen die Klägerin besondere Leistungen erbracht hat, die der Geschädigte benötigte (hier Vorfinanzierung und Sofortvermietung). Auch ...

 

Landgericht Koblenz 14 S 149/11 vom 11.10.2012: Berufung der Versicherung zurückgewiesen

Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil zum Aktenzeichen 14 S 149/11 vom 11.10.2012 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger ist aktivlegitimiert, die Klageforderung wegen ausstehender Mietwagenkosten  vollständig zuzusprechen. Die Schätzung des Normaltarifes mit der Schwackeliste 2010 und die Eignung der Liste bedarf nur der Klärung durch Gericht, wenn ...

 

Aktuelle LG-Entscheidungen in der Datenbank…

Aktuelle uns vorliegende Entscheidungen der Landgerichte sind:

LG Bonn                    Hinweisbeschluss und Beschluss      8 S 141/12 (Vorinstanz: 105 C 246/11 AG Siegburg)
LG Aachen                 05.09.2012                          12 O 191/12 (erstinstanzliches Urteil)
LG Berlin                   20.09.2012                          41 S 25/12 (Vorinstanz: 25 C 3137/11 AG Berlin-Mitte)
LG Koblenz                12.09.2012                          12 S 273/11 (Vorinstanz: 3 C 147/11 AG Diez)
LG Köln                      21.08.2012                          11 S 569/11 (Vorinstanz: 274 C 195/11 AG Köln)
LG Mosbach              05.08.2011                          5 S 18/11 (Vorinstanz: 1 C 204/10 AG Tauberbischofsheim)
LG Mosbach              02.08.2006                          1 S 19/06 (Vorinstanz: 1 C 224/04 AG Wertheim)
LG Nürnberg-Fürth   08.05.2006                          2 O 10633/05 (erstinstanzliches Urteil)
LG Schweinfurt         17.02.2006                          33 S 82/05 (Vorinstanz: 2 C 182/05 AG Schweinfurt)
LG Würzburg             Hinweisbeschluss v. 09.05.2012      42 S 523/12 (Vorinstanz: 15 C 3280/11 AG Würzburg)
LG Würzburg             16.12.2010                          12 O 1419/10 (erstinstanzliches Urteil)
LG Würzburg             28.11.2007                          42 S 1645/07 (Vorinstanz: 2 C 130/06 AG Kitzingen)
LG Würzburg             Hinweisbeschluss v. 03.03.2009      52 S 135/09 (Vorinstanz: 14 C 644/08 AG Gemünden am Main)
LG Bremen               23.02.2012                          7 S 262/11 (Vorinstanz: 9 C 484/10 AG Bremen)
LG Frankfurt/Main    05.09.2012                          2-24 S 12/12 (Vorinstanz: 32 C 1137/11 (41) AG Frankfurt am Main)

Liste Urteile Mietwagenrecht September 2012

Die uns zur Verfügung gestellten Urteile aus September 2012:

 

AG Bonn

105 C 244/11

10.08.12

S+ / F- / RDG

 

AG Köln

263 C 68/12

31.07.12

S+ / F- / Gutachten-

 

AG Köln

262 C 236/11

27.08.12

S+ / F- / RDG

 

AG Siegburg

116 C 15/12

24.08.12

S+ / F-

 

LG Bonn

8 S 141/12

18.08.12

S+ / F-

 

LG Siegen

3 S 96/11

13.08.12

S+ / F- / RDG

 

AG Köln

264 C 37/12

14.08.12

S+ / F-

 

AG Leverkusen

25 C 311/11

27.07.12

S+ / F- / RDG

 

AG Köln

262 C 91/12

27.08.12

S+ / F-

Nutzungsausfall

AG Köln

262 C 51/12

27.08.12

S+ / F-

 

AG Düsseldorf

52 C 6157/11

14.08.12

S- / F- / Gutachten+

 

AG Düsseldorf

52 C 6158/11

14.08.12

S- / F- / Gutachten+

 

AG Köln

264 C 142/11

24.04.12

S+ / F- / RDG

 

AG Bonn

110 C 251/11

22.08.12

S+ / F- / RDG

 

LG Saarbrücken

13 S 15/12

05.04.12

 

Sonstiges

 

LG Bremen 7 S 262/11 vom 23.02.2012

Das Landgericht Bremen (7 S 262/11 vom
23.02.2012
) gibt der klägerischen Berufung nahezu vollständig statt. Zunächst wird die Gültigkeit einer erst in der Berufung vorgelegten neuen Abtretung bestätigt. Diese verstoße weder gegen RDG, noch sei sie – wie der Versicherer meint – zu unbestimmt formuliert. Ob die erste Abtretung den Geschädigten in seinen Rechten verletzte, konnte deshalb für das Gericht offen bleiben.

Die insgesamt moderate Abrechnung der Klägerin wird sodann durch einen Verleich der Werte aus Schwacke und Fraunhofer nahezu vollständig bestätigt. Sogar – so das Gericht – wenn man die Fraunhofer-Werte heranziehe und die angefallenen Nebenkosten berücksichtige, die Fraunhofer vernachlässigt, ist die Forderung nahezu vollständig gerechtfertigt.

Das Urteil ist in Kürze der BAV-Urteilsdatenbank zu entnehmen.

Neue MRW im Anflug auf die Gerichte und die Rechtsrat suchenden Vermieter und Anwälte

In der Ausgabe 3-2012 geht es diesmal um Vorteile der Langzeitvermietung, die Internet-Screenshots der Versicherer, die rechtliche Einordnung der Schadenmanagement-Aktivitäten der Haftpflichtversicherer, das kuriose Verhalten eines Versicherers und die Antwort eines OLG darauf zum Thema Nutzungsausfall und wieder um Urteile – angefangen vom BGH in Karlsruhe bis zum Amtsgericht in Leipzig.

Mietwagen Rechtswissen MRW 3-2012 Titelblatt

LG Frankfurt/Main 2-24 S 12/12: Schwacke gilt zuzüglich Nebenkosten der Vermietung

Das Landgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 05.09.2012 (Az. 2-24 S 12/12) auf die Berufung des Klägers hin das Ersturteil des Amtsgerichts Frankfurt aufgehoben und die beklagte Versicherung zur Zahlung der restlichen Mietwagenkosten an den Autovermieter verurteilt.

Dabei wurden die Mietwagenkosten mit dem Schwacke-Normaltarif geschätzt, da gegen die Anwendung der Fraunhoferliste so erhebliche ...

 

BGH VI ZR 238/11 vom 11.09.2012

Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer Revisionssache auf das Urteil des Landgericht Braunschweig 9 S 166/11 vom 28.06.2011 nochmals mit der Frage der Aktivlegitimation eines Autovermieters zu befassen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, da es in einer ersten Abtretung einen RDG-Verstoß sah und in einer Ergänzung (Abtretung an Erfüllung statt) eine bloße Umgehung dieser fehlerhaften Abtretung. Mit dem zweiten Teil hatte sich der BGH nicht mehr befasst, da bereits die erste Abtretung (es handelte sich um das vom BAV entwickelte Formular) rechtssicher war und somit zur Aktivlegitimation des Klägers führte.

Das Landgericht hat nun über die Frage zu entscheiden, inwieweit die Mietwagenforderung der Höhe nach berechtigt und vom Versicherer zu erstatten ist.

Siehe: www.bundesgerichtshof.de

Landgericht Bonn: Versicherer kann nicht bloß vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen

Landgericht Bonn, Beschlüsse Az. 8 S 141/12 vom 18.08.2012 und 25.09.2012

Die Gerichte weisen die Internet-Screenshots der Versicherer zurück, da die Tauglichkeit der Schwackeliste damit nicht beurteilt werden kann. Die Begründungen stehen dabei auf mehreren Säulen und erscheinen aus Sicht der Versicherer unerschütterlich. So weisen die Gerichte in der Folge auch das Ansinnen zurück, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsse und begründen das damit, dass dieses einem Ausforschungsbeweis gleich käme, da die Beklagte ja noch nicht einmal die Schätzgrundlage konkret erschüttert habe.

Das wollen die Versicherer aber so nicht akzeptieren. Einige Anwälte pochen deshalb immer wieder darauf, dass ihnen rechtliches Gehör verwehrt wurde und zitieren immer wieder ein BGH-Urteil des vierten Zivilsenates: IV ZR 33/09 vom 07.12.2011 und dort folgenden Teil:

„In einem solchen Fall darf eine Partei auch Tatsachen, deren Vorliegen sie lediglich vermutet, als feststehend behaupten und unter Beweis stellen, wenn wie hier – für die Richtigkeit Ihres Vorbringes hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird eine solche Beweisführung erst bei offensichlticher Willkür oder Rechtsmissbrauch der vortragenden Partei …“

Das Landgericht Bonn hat sich daraufhin mit dem BGH-Urteil befasst und die Aussage nun in das RICHTIGE Licht gerückt:

„Die zur Begründung dieser Rechtsauffassung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes … , ausweislich deren eine Partei auch bloß vermutete Tatsachen als feststehend behaupten und unter Beweis stellen darf, …, ist nicht einschlägig, da ein anderer Sachverhalt zur Beurteilung gestellt war. In dem vom BGH zu beurteilenden Fall war der Beweisführer darlegungspflichtig für eine Tatsache, die seinem Wahrnehmungsbereich entzogen war, weil es sich im interne Vorgänge der Gegenseite handelte. Nur derartige Sachverhalte, in denen die Darlegung und Beweisführung erschwert ist (in einem solchen Fall…) werden geringere Anforderungen an den Substantiierungsumfang gestellt und wird die Grenze unzulässiger Ausforschung weiter gezogen. …“

Beschluss, Versicherer-Einwand und Beschluss ansehen

BGH VI ZR 297/11: Haftpflichtversicherer mit Eigentor

Die deutschen Haftpflichtversicherer erscheinen übermächtig. Fast spielend verändern sie im Laufe der Zeit die Rechtsprechung im Schadenersatzrecht. Zum Beispiel lassen sie es in wichtigen Themen tausendfach vor Gericht darauf ankommen und hoffen berechtigter Weise, so gefestigte Rechtsprechung zu erodieren. Irgendein Gericht wird schon die Nase voll haben von Mietwagenprozessen. Eine andere Strategie besteht wohl darin, es mit immer neuen und teilweise noch so absurden Argumenten zu versuchen. Mit einem solchen Versuch sind sie nun aber beim BGH nicht nur gescheitert, sondern haben unfreiwillig eine Klärung herbeigeführt, die den Inhabern von abgetretenen Forderungen nach Verkehrsunfällen helfen wird.

Gemeint ist das BGH-Verfahren VI ZR 297/10, Urteil vom 11.09.2012, siehe www.urteilsdatenbank.bav.de 

Hintergrund:
Autovermieter lassen sich nach Unfällen eine Abtretung unterzeichnen und wenden sich später selbst an den Versicherer, gehen ggf. gerichtlich gegen ihn vor. Versicherern ist das ein Dorn im Auge, denn die Autovermieter kämpfen argumentativ und prozesstaktisch eher auf Augenhöhe, als die Geschädigten, die häufig mit Anwälten antreten, die darin weniger versiert sind.

Aus diesem Grund wollten die Versicherer konstruieren, dass eine Geltendmachung einer Forderung durch den Vermieter aus der Abtretung der Mietwagenforderung nach einem Unfall deshalb einen Verstoß gegen das RDG darstelle, weil die Versicherung zum Zeitpunkt der Abtretungsunterzeichnung noch nicht ihre hundertprozentige Eintrittspflicht bestätigt habe. Das hat der BGH in diesem Urteil verworfen und klargestellt, dass:

„… ist die Abtretung nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt.“

Der BGH hat also nicht nur einzelfallbezogen verneint, dass wegen späterer Haftungsfragen hier die Abtretung nichtig sein könnte, sondern er hat ganz allgemein festgestellt, dass eine gültige Abtretung zu Beginn der Vermietung nicht durch spätere Haftungseinwände torpediert werden kann. Das ging also gründlich nach hinten los.

Internetangebote: Argumente vor Gericht; Fehler behoben

(Das Dokument Mietbedingungen ließ sich aufgrund eines Fehlers nicht öffnen, das ist nun behoben. )

Die Versicherer verweisen zunehmend lapidar auf Internetangebote, die nach ihrer Auffassung jedem Mieter immer zur Verfügung stehen, wenn es um den Marktpreis eines Mietwagens für den Unfall-Geschädigten geht. Beispiel-Internetangebote sind dann in den Schriftsätzen der Anwälte abgebildet. Diese „Angebote“ stellen eine unvollständige Information der Gerichte dar und können somit die Gültigkeit der Schwackeliste nicht erschüttern. 

Beispielfragen sind:

  1. Ist bei den Internetanbietern in jedem Internetangebot eine Haftungsreduzierung im Normaltarif enthalten? (NEIN)
  2. Kann man bei Avis bei jedem Fahrzeug die Selbstbeteiligung auf Null reduzieren? (NEIN)
  3. Kann man bei Budget oder Buchbinder im Internet die Haftung unter 900 Euro reduzieren? (NEIN)
  4. Sind die Kosten für wintertaugliche Bereifung immer im Preis inklusive? (NEIN)
  5. Sind Zustellungen und ABholungen im Internet in der Regel buchbar? (NEIN)
  6. Bleiben die die Inklusiv-Regelungen bei Hertz gleich, auch wenn ich mich für „später zahlen“ entscheide? (NEIN)
  7. Wirkt sich der Zahlungszeitpunkt auf den Preis aus? (JA, und wie)
  8. Bieten alle Anbieter im Internet Sofortanmietungen? (NEIN)

All das wurde für die wichtgsten Internetanbieter untersucht und in einer Tabelle übersichtlich dargestellt. Damit stehen alle Daten zur Verfügung, den undifferenzierten Abbildungen von Internetangeboten in den Schriftsätzen der Versicherer argumentativ zu begegnen.

Siehe Zahlungs- und Mietbedingungen sowie Nebenkosten Internetangebote 2012 (dieses Fact-Sheet gibt es auch für 2008 und 2009 auf diesen Internetseiten)

Allgemein steht zudem die Frage im Raum: Sind solche (vom Versicherer recherchierten unvollständigen) Angebote zum Zeitpunkt des Unfallersatzes überhaupt vorhanden gewesen oder waren
– keine Fahrzeuge verfügbar,
– diese nur mit Vorbuchungsfrist angeboten oder
– zu einem ganz anderen Preis ausgezeichnet?
Dass es solche Marktsituationen gibt, ist dem Gericht mit konkreten Beispielen aufzuzeigen, die zumindestens wir im Internet immer wieder vorfinden. Das lässt sich dokumentieren und gegen den Versicherer verwenden.

Anwälte der Geschädigten und der Autovermieter sollten diese Beispiel-Internetangebote in Gerichtsverfahren auf keinen Fall ignorieren, dass haben zwei
BGH-Verfahren gezeigt (Aktenzeichen VI ZR 353/09 vom 22.02.11 und  VI ZR
142/10 vom 17.05.11), abrufbar in der BAV-Urteilsdatenbank.

BGH: Auch alte Sicherungsabtretung hält

BGH VI ZR 297/11 vom 11.09.2012:

Die Abtretung eines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten an den Autovermieter ist auch dann wirksam, wenn die Abtretung vor und die Rechtsdienstleistung nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes erfolgte.

Das ist etwas überraschend, aber positiv. Im anderen Fall wäre es wegen der Art der damaligen Abtretungen als „Sicherungsabtretungen“ darauf angekommen, dass der Autovermieter auch den Sicherungsfall herbeigeführt hatte (ernstgemeinte Zahlungsaufforderung an den Kunden). Darauf kommt es laut BGH nicht mehr an, wenn die Forderungseinziehung beim Versicherer nach dem 01.07.2008 erfolgte.

Vor allem zum Thema Anspruchsgrund/Mithaftungseinwand und Abtretungswirksamkeit enthält das Urteil wegweisende und positive Hinweise:

„Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abtretung nicht deshalb unwirksam, weil die Abtretung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem noch nicht geklärt war, ob und wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt.“

Bei Unklarheiten… “ ist die Abtretung nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt.“

Damit hat der BGH ein strategisches Argument der Versicherer verneint, die inzwischen nahezu durchgängig einwenden, da die Haftung nicht geklärt gewesen sei, sei die Abtretung nichtig.

Urteil ansehen

Urteil mit den wichtigsten Passagen aus der BAV-Urteilsdatenbank abrufen

Bevorstehende BGH-Entscheidungen und wie sie ausgehen dürften

Der BGH hat in Mietwagenfragen Schwerstarbeit zu leisten,
wenn einzelne Gerichte gar in einer und derselben Frage (hier der Gültigkeit der
Abtretung) fast ein Dutzend Revisionen zulassen. Sie geschehen in einem
Landgerichtsbezirk in NRW, z.B. Aktenzeichen BGH VI ZR 299/11, BGH VI ZR 298/11BGH VI ZR 294/11, usw. Was der Versicherer nicht
durch Zahlung erledigt hat, dürfte nun wieder beim Landgericht aufschlagen.

Zentral erscheint inzwischen die Frage, ob die
Forderungsabtretung bereits bei Unterschrift gegen das
Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt, weil die Haftung „ungeklärt“
ist (noch gar nicht diskutiert, geprüft…). Die Versicherer
argumentieren, dass die Haftung geklärt sein müsse, bevor eine Abtretung der
darauf aufbauenden Forderung erfolgen könne.

Das erscheint wenig aussichtsreich, denn eine Abtretung
ist eine Verfügung und die ist zunächst neutral. Sie würde nur gegen § 5 RDG
verstoßen (keine Nebenleistung zur Haupttätigkeit hier des Autovermieters
sein), wenn zum Zeitpunkt der Abtretung klar wäre, dass eine Haftungseinwendung
vorliegt. Nur wenn man das weiß, kann man überhaupt gegen das RDG verstoßen.

Das neuzeitliche Argument einiger Gerichte („….zum
Zeitpunkt der Abtretung weiß man doch nie, ob eine Mithaftung vorliegt und ob
der Versicherer das einwenden wird…“) wird für die Versicherer beim BGH
nach hinten losgehen, denn damit ist der BGH gezwungen klarzustellen, dass ein
„Weiß nicht – Fall“ zum Gegenteil führt, nämlich zur Wirksamkeit der
Forderungsabtretung.

Damit sind auch alle nachträglichen Haftungseinwendungen
vom Tisch. Der zweite Leitsatz der BGH-Entscheidung VI ZR 143/1: „Etwas anderes gilt, wenn die Haftung dem Grunde nach oder die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen.“ kann unter dem
Aspekt der Mithaftung also nur eine Wirksamkeit entfalten, wenn eine Mithaftung
laienerkennbar sonnnenklar ist. Und diesen Fall gibt es selten.

Oberlandesgericht Nürnberg, 12 U 1821/10 vom 18.07.2012

Die Berufung der beklagten Versicherung
gegen das erstinstanzliche Landgerichtsurteil wird mangels Erfolgsaussichten
durch einen Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO zurückgewiesen.

Das
erstinstanzliche Landgericht Nürnberg hatte die Schätzung des Normaltarifes
anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels vorgenommen, die Verwendbarkeit der
Fraunhoferliste verneint und für unfallbedingte Mehrleistungen einen 20%igen
Aufschlag auf den Normaltarif als erstattungsfähig angesehen. Dagegen war die
beklagte Versicherung in Berufung gegangen.

  1. Die Schätzungsmöglichkeit des Normaltarifes durch
    Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels wird in der Berufung bestätigt.
    Die Argumente der Beklagten gegen die Verwendbarkeit der Schwackeliste
    sind vom Erstgericht verworfen worden. Diese Auffassung wird vom
    Berufungsgericht ausdrücklich geteilt. Nicht nur ist die Wertung des
    Landgerichts nach den Maßgaben der ZPO nicht zu beanstanden, sondern
    entspricht sie auch der Bewertung durch das Berufungsgericht.
  1. In Fällen, in denen der Geschädigte die
    Inanspruchnahme eines Fahrzeuges nach einem Unfall unter besonderen
    aufwandserhöhenden Bedingungen deutlich macht (hier keine Möglichkeit der
    Vorfinanzierung) und in denen der Mehraufwand durch einen Aufschlag auf
    den Normaltarif geschätzt werden kann, kommt dem Schädiger die Darlegungs-
    und Beweislast zu, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein
    günstigerer Tarif „ohne weiteres“ zugänglich war. Da die Klägerin
    nachgewiesen habe, dass dem Geschädigten eine Anmietung zum Normaltarif
    nicht möglich war, und der Schädiger nicht bewiesen hat, dass dem
    Geschädigten ein Fahrzeug zu einem niedrigeren Tarif zur Verfügung
    gestanden hat, hat das Landgericht nach Auffassung des Oberlandesgerichtes
    korrekt die Erstattungsfähigkeit eines durch unfallbedingte Leistungen zu
    erhöhenden Schwacke-Normaltarifes bejaht.
  1. Das Berufungsgericht weist auch die Auffassung
    der Versicherung zurück, der Geschädigte hätte sich bei ihr erkundigen
    müssen.

 

Oberlandesgericht Nürnberg, 12 U 1821/10 vom 18.07.2012
(Vorinstand: Landgericht Nürnberg, 8 O 11711/09 vom 09.08.2010)

 

Das Urteil ist der BAV-Urteilsdatenbank zu entnehmen, bitte hier entlang

 

AUTOHAUS berichtet über die BAV-Studie „Schadenabwicklung“

Die Redaktion Autohaus hat in der Ausgabe 18 darüber berichtet, welche Ergebnisse die BAV-Studie Schadenabwicklung aufgezeigt hat. Der BAV hatte zur Verdeutlichung der Probleme in der Schadenabwicklung herausfinden wollen, welche Kenntnisse und Erwartungen die Geschädigten haben, wenn sie unschuldig nach einem Unfall sind und die Regulierung des Schadens zu organisieren ist.

Sind Geschädigte über ihre Rechte informiert?

Fällt das aktive Schadenmanagement der Versicherer auf fruchtbaren Boden?

Haben Geschädigte eigene Vorstellungen und wollen sie diese auch gegen Widerstände durchsetzen?

Welche Kenntnisse haben sie über Hilfenundwie aufgeschlossen sind sie, diese anzunehmen?

Beitrag aus Autohaus Schadeenbusiness 18-12 ansehen

Im öffentlichen BEreich hatten wir bereits über die Ergebnisse der Studie berichtet: Repräsentative Umfrage bei Autofahrern: Nur jeder Zweite kennt wichtige Rechte.

Landgericht Koblenz 13 S 11/12 vom 07.09.2012: Gutachten nicht verwendbar

Landgericht Koblenz 13 S 11/12 vom 07.09.2012: Der Berufung des Klägers wird nachzu vollständig stattgegeben.

Die Mietwagenkosten werden nach Schwacke geschätzt. Hinzu kommt ein 20%iger Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen.
Nebenkosten sind zu erstatten.

Die Begrenzung des Schadenersatzanspruches und die erstinstanzliche Klageabweisung auf Basis des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens haben in der Berufung keinen Bestand.

Die Kläger konnten Mängel des Gutachtens deutlich machen, die seine Verwendbarkeit ausschließen:
- keine Berücksichtigung ...

LG Siegen Az. 3 S 96/11 vom 13.08.2012 (Vorinstanz: 25 C 608/10 AG Olpe)

Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?

In einem aktuellen Urteil zum Thema Mietwagenkosten bei Unfallersatz stützt sich das Landgericht Siegen in seiner Argumentation auf den Schwacke-Automietpreisspiegel. Soweit - so gut.
Jedoch war das Gericht der Auffassung, die Schätzgrundlage von 2003 heranziehen zu müssen, obwohl bereits wesentlich aktuellere Auflagen vorhanden sind.
Mit welcher Begründung? - Spätere Schwacke-Listen seien wegen der fehlenden Anonymität und der Kenntnis der befragten Autovermietungen von der BGH-Rechtsprechung nicht geeignet. Die Preise seien demzufolge sicherlich zu hoch angesetzt.

Wir vom BAV wollten wissen, ob diese Annahme berechtigt ist.

LG Düsseldorf 22 S 80/12 vom 24.08.2012: Klägerin in Berufung erfolgreich.

Die Berufung der Klägerin ist
begründet. Insbesondere ist sie aktivlegitimiert, denn die Abtretung der
Mietwagenforderung ist bestimmt genug und verstößt nicht gegen das RDG.

Der
Normaltarif kann mit den Werten der Schwackeliste AMS geschätzt werden.
Die gegen diese Schätzgrundlage vorgebrachten Bedenken sind zurück zu
weisen.

Kosten für Zustellen/Abholen und Haftungsreduzierung sind zu erstatten.

Wegen
der moderaten Kostenberechnung der Klägerin kommt es auf die Frage der
Erstattungsfähigkeit des 20%igen Aufschlages hier nicht an.

Auf das Urteil des Landgerichtes Düsseldorf 22 S 80/12 vom 24.08.2012 zugreifen: siehe Urteilsdatenbank

LG Leipzig 04 S 147/12 vom 30.07.2012: Berufung der Versicherung ohne Erfolg

Auch das LG Leipzig (Az. 04 S 147/12 vom 30.07.2012) vertritt die Auffassung, dass durch nicht aussagefähige Internetausdrucke keine Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage erzeugt wird, ob die berechneten Mietwagenkosten dem Marktpreis entsprachen. Die Gültigkeit der Schwackeliste ist damit nicht erschüttert, weshalb sie vom Amtsgericht zur Schätzung verwendet werden konnte.

Siehe Urteilsdatenbank

Liste der Urteile August 2012

Urteilsliste Mietwagenrecht: Alle Urteile, die uns im August erreicht haben. Egal ob Autohaus, Autovermieter oder Anwalt, bitte senden Sie uns, was Sie haben, wir machen was draus, auch in Ihrem Interesse. 030-258989-99.

 

AG Mettmann

20 C 488/11

10.07.12

S- / F+ / RDG

 

AG Mönchengladbach

36 C 491/11

17.07.12

S+ / F- / RDG

 

LG Wiesbaden

 8 O 157/09

10.07.12

S- / F- / Gutachten+ / RDG

 

LG Köln

11 S 242/11

24.07.12

S+ / F-

 

LG Aachen

12 O 547/11

05.07.12

 

Sonstiges

... bitte hier klicken:

 

AG Berlin-Mitte zu Stundenverrechnungssätzen, § 287 ZPO und der BGH-Idee des „besonders“ freigestellten Tatrichters

(Urteil nun abrufbar) Das Amtsgericht Berlin-Mitte lehnt in einem sehr lesenswerten Urteil (Az. 111 C 3172/10 vom 28.08.2012) - erstritten von RA Umut Schleyer - die Verweisung eines Geschädigten an eine Partnerwerkstatt der Versicherung bei fiktiver Abrechnung seines Kfz-Schadens mit vielschichtiger Begründung ab. Das Gericht deckt die Praxis vieler Versicherer auf, ...

Nochmal LG Stuttgart, vor allem wegen Angriffen auf Schwacke, RA-Gebühren und Einwand Betriebsgefahr

Das Landgericht Stuttgart hat abermals zu Mietwagenkosten entschieden (Az. 16 O 16/12 vom 27.08.2012, noch nicht rechtskräftig) und der Klägerin die restlichen Forderungen überwiegend zugesprochen.

Zur Aktivlegitimation / Berechtigung der Klage gegen den Versicherer:

Außergerichtlich hatte die Beklagte die Haftung dem Grunde nach nicht bestritten. Erst im Prozess wandte sie ein, die Unfallgeschädigten müssten sich die Betriebsgefahr von 25% anrechnen lassen. Das Gericht lehnte diese Argumentation ab. Denn die Beklagte brachte keinen substantiierten Vortrag, der es dem Gericht ermöglicht hätte, über Verantwortungsanteile der Unfallbeteiligten zu entscheiden. Die Motivition für den Einwand der Betriebsgefahr sieht das Gericht deshalb allein in dem Wunsch der Beklagten, eine streitige Haftung darzustellen und damit die Berechtigung einer Abtretung der Forderung in Frage zu stellen.

Schwacke / Fraunhofer:

Die Beklagte dringt mit ihren Angriffen gegen die Schätzung mittels Schwackeliste nicht durch, da sie keine substantiierten Argumente mittels tauglichen Beweisangeboten vorbringen konnte. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wird als untauglich zurückgewiesen. Die vorgelegten Internetangebote sind aus verschiedenen Gründen keine brauchbare Argumentation ("ab".., Zeitpunkt, unvollständig,..). Die Fraunhoferliste krankt unter anderem daran, dass die erhobenen Internetpreise auf Fahrzeugdaten im Internet zurückzuführen sind, die gar keine konkrete Zuordnung zu verwendbaren Mietwagenklassen erlauben.

Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten:

Diese werden zurückgewiesen mit der Begründung, dass ...

Tolles Urteil des LG Stuttgart wegen Schwacke und Fraunhofer und wegen Abtretung / Einwand der Betriebsgefahr

Das Landgericht Stuttgart hat erstinstanzlich ein wegweisendes Urteil gefällt (Az. 16 O 463/11 vom 21.08.2012). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Gericht beschätigt sich ausführlich mit dem Problem der richtigen Schätzgrundlage und dem Einwand der Versicherung, die Abtretung sei nichtig, da zum Zeitpunkt der Abtretung die Haftung noch nicht GEKLÄRT sei.

1. Schwacke ...

Repräsentative Umfrage bei Autofahrern: Nur jeder Zweite kennt wichtige Rechte.

Der Bundesverband der Autovermieter hat in Kooperation mit dem Deutschen Anwaltverein 1.000 Autofahrer befragen lassen, welche ihrer Rechte sie kennen und wie sie das Regulierungsverhalten von Versicheren nach einem unschuldig erlittenen Verkehrsunfall einschätzen. Im Interesse stand auch, wie sich die Autofahrer voraussichtlich verhalten werden.

Die Studie hat ergeben, dass:

- Mehr als jeder ...

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