Vermietung nach Unfall

Liste Urteile Mietwagenrecht September 2012

Die uns zur Verfügung gestellten Urteile aus September 2012:

 

AG Bonn

105 C 244/11

10.08.12

S+ / F- / RDG

 

AG Köln

263 C 68/12

31.07.12

S+ / F- / Gutachten-

 

AG Köln

262 C 236/11

27.08.12

S+ / F- / RDG

 

AG Siegburg

116 C 15/12

24.08.12

S+ / F-

 

LG Bonn

8 S 141/12

18.08.12

S+ / F-

 

LG Siegen

3 S 96/11

13.08.12

S+ / F- / RDG

 

AG Köln

264 C 37/12

14.08.12

S+ / F-

 

AG Leverkusen

25 C 311/11

27.07.12

S+ / F- / RDG

 

AG Köln

262 C 91/12

27.08.12

S+ / F-

Nutzungsausfall

AG Köln

262 C 51/12

27.08.12

S+ / F-

 

AG Düsseldorf

52 C 6157/11

14.08.12

S- / F- / Gutachten+

 

AG Düsseldorf

52 C 6158/11

14.08.12

S- / F- / Gutachten+

 

AG Köln

264 C 142/11

24.04.12

S+ / F- / RDG

 

AG Bonn

110 C 251/11

22.08.12

S+ / F- / RDG

 

LG Saarbrücken

13 S 15/12

05.04.12

 

Sonstiges

 

LG Bremen 7 S 262/11 vom 23.02.2012

Das Landgericht Bremen (7 S 262/11 vom
23.02.2012
) gibt der klägerischen Berufung nahezu vollständig statt. Zunächst wird die Gültigkeit einer erst in der Berufung vorgelegten neuen Abtretung bestätigt. Diese verstoße weder gegen RDG, noch sei sie – wie der Versicherer meint – zu unbestimmt formuliert. Ob die erste Abtretung den Geschädigten in seinen Rechten verletzte, konnte deshalb für das Gericht offen bleiben.

Die insgesamt moderate Abrechnung der Klägerin wird sodann durch einen Verleich der Werte aus Schwacke und Fraunhofer nahezu vollständig bestätigt. Sogar – so das Gericht – wenn man die Fraunhofer-Werte heranziehe und die angefallenen Nebenkosten berücksichtige, die Fraunhofer vernachlässigt, ist die Forderung nahezu vollständig gerechtfertigt.

Das Urteil ist in Kürze der BAV-Urteilsdatenbank zu entnehmen.

Neue MRW im Anflug auf die Gerichte und die Rechtsrat suchenden Vermieter und Anwälte

In der Ausgabe 3-2012 geht es diesmal um Vorteile der Langzeitvermietung, die Internet-Screenshots der Versicherer, die rechtliche Einordnung der Schadenmanagement-Aktivitäten der Haftpflichtversicherer, das kuriose Verhalten eines Versicherers und die Antwort eines OLG darauf zum Thema Nutzungsausfall und wieder um Urteile – angefangen vom BGH in Karlsruhe bis zum Amtsgericht in Leipzig.

Mietwagen Rechtswissen MRW 3-2012 Titelblatt

LG Frankfurt/Main 2-24 S 12/12: Schwacke gilt zuzüglich Nebenkosten der Vermietung

Das Landgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 05.09.2012 (Az. 2-24 S 12/12) auf die Berufung des Klägers hin das Ersturteil des Amtsgerichts Frankfurt aufgehoben und die beklagte Versicherung zur Zahlung der restlichen Mietwagenkosten an den Autovermieter verurteilt.

Dabei wurden die Mietwagenkosten mit dem Schwacke-Normaltarif geschätzt, da gegen die Anwendung der Fraunhoferliste so erhebliche ...

 

BGH VI ZR 238/11 vom 11.09.2012

Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer Revisionssache auf das Urteil des Landgericht Braunschweig 9 S 166/11 vom 28.06.2011 nochmals mit der Frage der Aktivlegitimation eines Autovermieters zu befassen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, da es in einer ersten Abtretung einen RDG-Verstoß sah und in einer Ergänzung (Abtretung an Erfüllung statt) eine bloße Umgehung dieser fehlerhaften Abtretung. Mit dem zweiten Teil hatte sich der BGH nicht mehr befasst, da bereits die erste Abtretung (es handelte sich um das vom BAV entwickelte Formular) rechtssicher war und somit zur Aktivlegitimation des Klägers führte.

Das Landgericht hat nun über die Frage zu entscheiden, inwieweit die Mietwagenforderung der Höhe nach berechtigt und vom Versicherer zu erstatten ist.

Siehe: www.bundesgerichtshof.de

Landgericht Bonn: Versicherer kann nicht bloß vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen

Landgericht Bonn, Beschlüsse Az. 8 S 141/12 vom 18.08.2012 und 25.09.2012

Die Gerichte weisen die Internet-Screenshots der Versicherer zurück, da die Tauglichkeit der Schwackeliste damit nicht beurteilt werden kann. Die Begründungen stehen dabei auf mehreren Säulen und erscheinen aus Sicht der Versicherer unerschütterlich. So weisen die Gerichte in der Folge auch das Ansinnen zurück, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsse und begründen das damit, dass dieses einem Ausforschungsbeweis gleich käme, da die Beklagte ja noch nicht einmal die Schätzgrundlage konkret erschüttert habe.

Das wollen die Versicherer aber so nicht akzeptieren. Einige Anwälte pochen deshalb immer wieder darauf, dass ihnen rechtliches Gehör verwehrt wurde und zitieren immer wieder ein BGH-Urteil des vierten Zivilsenates: IV ZR 33/09 vom 07.12.2011 und dort folgenden Teil:

„In einem solchen Fall darf eine Partei auch Tatsachen, deren Vorliegen sie lediglich vermutet, als feststehend behaupten und unter Beweis stellen, wenn wie hier – für die Richtigkeit Ihres Vorbringes hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird eine solche Beweisführung erst bei offensichlticher Willkür oder Rechtsmissbrauch der vortragenden Partei …“

Das Landgericht Bonn hat sich daraufhin mit dem BGH-Urteil befasst und die Aussage nun in das RICHTIGE Licht gerückt:

„Die zur Begründung dieser Rechtsauffassung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes … , ausweislich deren eine Partei auch bloß vermutete Tatsachen als feststehend behaupten und unter Beweis stellen darf, …, ist nicht einschlägig, da ein anderer Sachverhalt zur Beurteilung gestellt war. In dem vom BGH zu beurteilenden Fall war der Beweisführer darlegungspflichtig für eine Tatsache, die seinem Wahrnehmungsbereich entzogen war, weil es sich im interne Vorgänge der Gegenseite handelte. Nur derartige Sachverhalte, in denen die Darlegung und Beweisführung erschwert ist (in einem solchen Fall…) werden geringere Anforderungen an den Substantiierungsumfang gestellt und wird die Grenze unzulässiger Ausforschung weiter gezogen. …“

Beschluss, Versicherer-Einwand und Beschluss ansehen

BGH VI ZR 297/11: Haftpflichtversicherer mit Eigentor

Die deutschen Haftpflichtversicherer erscheinen übermächtig. Fast spielend verändern sie im Laufe der Zeit die Rechtsprechung im Schadenersatzrecht. Zum Beispiel lassen sie es in wichtigen Themen tausendfach vor Gericht darauf ankommen und hoffen berechtigter Weise, so gefestigte Rechtsprechung zu erodieren. Irgendein Gericht wird schon die Nase voll haben von Mietwagenprozessen. Eine andere Strategie besteht wohl darin, es mit immer neuen und teilweise noch so absurden Argumenten zu versuchen. Mit einem solchen Versuch sind sie nun aber beim BGH nicht nur gescheitert, sondern haben unfreiwillig eine Klärung herbeigeführt, die den Inhabern von abgetretenen Forderungen nach Verkehrsunfällen helfen wird.

Gemeint ist das BGH-Verfahren VI ZR 297/10, Urteil vom 11.09.2012, siehe www.urteilsdatenbank.bav.de 

Hintergrund:
Autovermieter lassen sich nach Unfällen eine Abtretung unterzeichnen und wenden sich später selbst an den Versicherer, gehen ggf. gerichtlich gegen ihn vor. Versicherern ist das ein Dorn im Auge, denn die Autovermieter kämpfen argumentativ und prozesstaktisch eher auf Augenhöhe, als die Geschädigten, die häufig mit Anwälten antreten, die darin weniger versiert sind.

Aus diesem Grund wollten die Versicherer konstruieren, dass eine Geltendmachung einer Forderung durch den Vermieter aus der Abtretung der Mietwagenforderung nach einem Unfall deshalb einen Verstoß gegen das RDG darstelle, weil die Versicherung zum Zeitpunkt der Abtretungsunterzeichnung noch nicht ihre hundertprozentige Eintrittspflicht bestätigt habe. Das hat der BGH in diesem Urteil verworfen und klargestellt, dass:

„… ist die Abtretung nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt.“

Der BGH hat also nicht nur einzelfallbezogen verneint, dass wegen späterer Haftungsfragen hier die Abtretung nichtig sein könnte, sondern er hat ganz allgemein festgestellt, dass eine gültige Abtretung zu Beginn der Vermietung nicht durch spätere Haftungseinwände torpediert werden kann. Das ging also gründlich nach hinten los.

Internetangebote: Argumente vor Gericht; Fehler behoben

(Das Dokument Mietbedingungen ließ sich aufgrund eines Fehlers nicht öffnen, das ist nun behoben. )

Die Versicherer verweisen zunehmend lapidar auf Internetangebote, die nach ihrer Auffassung jedem Mieter immer zur Verfügung stehen, wenn es um den Marktpreis eines Mietwagens für den Unfall-Geschädigten geht. Beispiel-Internetangebote sind dann in den Schriftsätzen der Anwälte abgebildet. Diese „Angebote“ stellen eine unvollständige Information der Gerichte dar und können somit die Gültigkeit der Schwackeliste nicht erschüttern. 

Beispielfragen sind:

  1. Ist bei den Internetanbietern in jedem Internetangebot eine Haftungsreduzierung im Normaltarif enthalten? (NEIN)
  2. Kann man bei Avis bei jedem Fahrzeug die Selbstbeteiligung auf Null reduzieren? (NEIN)
  3. Kann man bei Budget oder Buchbinder im Internet die Haftung unter 900 Euro reduzieren? (NEIN)
  4. Sind die Kosten für wintertaugliche Bereifung immer im Preis inklusive? (NEIN)
  5. Sind Zustellungen und ABholungen im Internet in der Regel buchbar? (NEIN)
  6. Bleiben die die Inklusiv-Regelungen bei Hertz gleich, auch wenn ich mich für „später zahlen“ entscheide? (NEIN)
  7. Wirkt sich der Zahlungszeitpunkt auf den Preis aus? (JA, und wie)
  8. Bieten alle Anbieter im Internet Sofortanmietungen? (NEIN)

All das wurde für die wichtgsten Internetanbieter untersucht und in einer Tabelle übersichtlich dargestellt. Damit stehen alle Daten zur Verfügung, den undifferenzierten Abbildungen von Internetangeboten in den Schriftsätzen der Versicherer argumentativ zu begegnen.

Siehe Zahlungs- und Mietbedingungen sowie Nebenkosten Internetangebote 2012 (dieses Fact-Sheet gibt es auch für 2008 und 2009 auf diesen Internetseiten)

Allgemein steht zudem die Frage im Raum: Sind solche (vom Versicherer recherchierten unvollständigen) Angebote zum Zeitpunkt des Unfallersatzes überhaupt vorhanden gewesen oder waren
– keine Fahrzeuge verfügbar,
– diese nur mit Vorbuchungsfrist angeboten oder
– zu einem ganz anderen Preis ausgezeichnet?
Dass es solche Marktsituationen gibt, ist dem Gericht mit konkreten Beispielen aufzuzeigen, die zumindestens wir im Internet immer wieder vorfinden. Das lässt sich dokumentieren und gegen den Versicherer verwenden.

Anwälte der Geschädigten und der Autovermieter sollten diese Beispiel-Internetangebote in Gerichtsverfahren auf keinen Fall ignorieren, dass haben zwei
BGH-Verfahren gezeigt (Aktenzeichen VI ZR 353/09 vom 22.02.11 und  VI ZR
142/10 vom 17.05.11), abrufbar in der BAV-Urteilsdatenbank.

BGH: Auch alte Sicherungsabtretung hält

BGH VI ZR 297/11 vom 11.09.2012:

Die Abtretung eines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten an den Autovermieter ist auch dann wirksam, wenn die Abtretung vor und die Rechtsdienstleistung nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes erfolgte.

Das ist etwas überraschend, aber positiv. Im anderen Fall wäre es wegen der Art der damaligen Abtretungen als „Sicherungsabtretungen“ darauf angekommen, dass der Autovermieter auch den Sicherungsfall herbeigeführt hatte (ernstgemeinte Zahlungsaufforderung an den Kunden). Darauf kommt es laut BGH nicht mehr an, wenn die Forderungseinziehung beim Versicherer nach dem 01.07.2008 erfolgte.

Vor allem zum Thema Anspruchsgrund/Mithaftungseinwand und Abtretungswirksamkeit enthält das Urteil wegweisende und positive Hinweise:

„Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abtretung nicht deshalb unwirksam, weil die Abtretung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem noch nicht geklärt war, ob und wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt.“

Bei Unklarheiten… “ ist die Abtretung nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt.“

Damit hat der BGH ein strategisches Argument der Versicherer verneint, die inzwischen nahezu durchgängig einwenden, da die Haftung nicht geklärt gewesen sei, sei die Abtretung nichtig.

Urteil ansehen

Urteil mit den wichtigsten Passagen aus der BAV-Urteilsdatenbank abrufen

Bevorstehende BGH-Entscheidungen und wie sie ausgehen dürften

Der BGH hat in Mietwagenfragen Schwerstarbeit zu leisten,
wenn einzelne Gerichte gar in einer und derselben Frage (hier der Gültigkeit der
Abtretung) fast ein Dutzend Revisionen zulassen. Sie geschehen in einem
Landgerichtsbezirk in NRW, z.B. Aktenzeichen BGH VI ZR 299/11, BGH VI ZR 298/11BGH VI ZR 294/11, usw. Was der Versicherer nicht
durch Zahlung erledigt hat, dürfte nun wieder beim Landgericht aufschlagen.

Zentral erscheint inzwischen die Frage, ob die
Forderungsabtretung bereits bei Unterschrift gegen das
Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt, weil die Haftung „ungeklärt“
ist (noch gar nicht diskutiert, geprüft…). Die Versicherer
argumentieren, dass die Haftung geklärt sein müsse, bevor eine Abtretung der
darauf aufbauenden Forderung erfolgen könne.

Das erscheint wenig aussichtsreich, denn eine Abtretung
ist eine Verfügung und die ist zunächst neutral. Sie würde nur gegen § 5 RDG
verstoßen (keine Nebenleistung zur Haupttätigkeit hier des Autovermieters
sein), wenn zum Zeitpunkt der Abtretung klar wäre, dass eine Haftungseinwendung
vorliegt. Nur wenn man das weiß, kann man überhaupt gegen das RDG verstoßen.

Das neuzeitliche Argument einiger Gerichte („….zum
Zeitpunkt der Abtretung weiß man doch nie, ob eine Mithaftung vorliegt und ob
der Versicherer das einwenden wird…“) wird für die Versicherer beim BGH
nach hinten losgehen, denn damit ist der BGH gezwungen klarzustellen, dass ein
„Weiß nicht – Fall“ zum Gegenteil führt, nämlich zur Wirksamkeit der
Forderungsabtretung.

Damit sind auch alle nachträglichen Haftungseinwendungen
vom Tisch. Der zweite Leitsatz der BGH-Entscheidung VI ZR 143/1: „Etwas anderes gilt, wenn die Haftung dem Grunde nach oder die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen.“ kann unter dem
Aspekt der Mithaftung also nur eine Wirksamkeit entfalten, wenn eine Mithaftung
laienerkennbar sonnnenklar ist. Und diesen Fall gibt es selten.

Oberlandesgericht Nürnberg, 12 U 1821/10 vom 18.07.2012

Die Berufung der beklagten Versicherung
gegen das erstinstanzliche Landgerichtsurteil wird mangels Erfolgsaussichten
durch einen Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO zurückgewiesen.

Das
erstinstanzliche Landgericht Nürnberg hatte die Schätzung des Normaltarifes
anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels vorgenommen, die Verwendbarkeit der
Fraunhoferliste verneint und für unfallbedingte Mehrleistungen einen 20%igen
Aufschlag auf den Normaltarif als erstattungsfähig angesehen. Dagegen war die
beklagte Versicherung in Berufung gegangen.

  1. Die Schätzungsmöglichkeit des Normaltarifes durch
    Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels wird in der Berufung bestätigt.
    Die Argumente der Beklagten gegen die Verwendbarkeit der Schwackeliste
    sind vom Erstgericht verworfen worden. Diese Auffassung wird vom
    Berufungsgericht ausdrücklich geteilt. Nicht nur ist die Wertung des
    Landgerichts nach den Maßgaben der ZPO nicht zu beanstanden, sondern
    entspricht sie auch der Bewertung durch das Berufungsgericht.
  1. In Fällen, in denen der Geschädigte die
    Inanspruchnahme eines Fahrzeuges nach einem Unfall unter besonderen
    aufwandserhöhenden Bedingungen deutlich macht (hier keine Möglichkeit der
    Vorfinanzierung) und in denen der Mehraufwand durch einen Aufschlag auf
    den Normaltarif geschätzt werden kann, kommt dem Schädiger die Darlegungs-
    und Beweislast zu, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein
    günstigerer Tarif „ohne weiteres“ zugänglich war. Da die Klägerin
    nachgewiesen habe, dass dem Geschädigten eine Anmietung zum Normaltarif
    nicht möglich war, und der Schädiger nicht bewiesen hat, dass dem
    Geschädigten ein Fahrzeug zu einem niedrigeren Tarif zur Verfügung
    gestanden hat, hat das Landgericht nach Auffassung des Oberlandesgerichtes
    korrekt die Erstattungsfähigkeit eines durch unfallbedingte Leistungen zu
    erhöhenden Schwacke-Normaltarifes bejaht.
  1. Das Berufungsgericht weist auch die Auffassung
    der Versicherung zurück, der Geschädigte hätte sich bei ihr erkundigen
    müssen.

 

Oberlandesgericht Nürnberg, 12 U 1821/10 vom 18.07.2012
(Vorinstand: Landgericht Nürnberg, 8 O 11711/09 vom 09.08.2010)

 

Das Urteil ist der BAV-Urteilsdatenbank zu entnehmen, bitte hier entlang

 

AUTOHAUS berichtet über die BAV-Studie „Schadenabwicklung“

Die Redaktion Autohaus hat in der Ausgabe 18 darüber berichtet, welche Ergebnisse die BAV-Studie Schadenabwicklung aufgezeigt hat. Der BAV hatte zur Verdeutlichung der Probleme in der Schadenabwicklung herausfinden wollen, welche Kenntnisse und Erwartungen die Geschädigten haben, wenn sie unschuldig nach einem Unfall sind und die Regulierung des Schadens zu organisieren ist.

Sind Geschädigte über ihre Rechte informiert?

Fällt das aktive Schadenmanagement der Versicherer auf fruchtbaren Boden?

Haben Geschädigte eigene Vorstellungen und wollen sie diese auch gegen Widerstände durchsetzen?

Welche Kenntnisse haben sie über Hilfenundwie aufgeschlossen sind sie, diese anzunehmen?

Beitrag aus Autohaus Schadeenbusiness 18-12 ansehen

Im öffentlichen BEreich hatten wir bereits über die Ergebnisse der Studie berichtet: Repräsentative Umfrage bei Autofahrern: Nur jeder Zweite kennt wichtige Rechte.

Landgericht Koblenz 13 S 11/12 vom 07.09.2012: Gutachten nicht verwendbar

Landgericht Koblenz 13 S 11/12 vom 07.09.2012: Der Berufung des Klägers wird nachzu vollständig stattgegeben.

Die Mietwagenkosten werden nach Schwacke geschätzt. Hinzu kommt ein 20%iger Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen.
Nebenkosten sind zu erstatten.

Die Begrenzung des Schadenersatzanspruches und die erstinstanzliche Klageabweisung auf Basis des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens haben in der Berufung keinen Bestand.

Die Kläger konnten Mängel des Gutachtens deutlich machen, die seine Verwendbarkeit ausschließen:
- keine Berücksichtigung ...

LG Siegen Az. 3 S 96/11 vom 13.08.2012 (Vorinstanz: 25 C 608/10 AG Olpe)

Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?

In einem aktuellen Urteil zum Thema Mietwagenkosten bei Unfallersatz stützt sich das Landgericht Siegen in seiner Argumentation auf den Schwacke-Automietpreisspiegel. Soweit - so gut.
Jedoch war das Gericht der Auffassung, die Schätzgrundlage von 2003 heranziehen zu müssen, obwohl bereits wesentlich aktuellere Auflagen vorhanden sind.
Mit welcher Begründung? - Spätere Schwacke-Listen seien wegen der fehlenden Anonymität und der Kenntnis der befragten Autovermietungen von der BGH-Rechtsprechung nicht geeignet. Die Preise seien demzufolge sicherlich zu hoch angesetzt.

Wir vom BAV wollten wissen, ob diese Annahme berechtigt ist.

LG Düsseldorf 22 S 80/12 vom 24.08.2012: Klägerin in Berufung erfolgreich.

Die Berufung der Klägerin ist
begründet. Insbesondere ist sie aktivlegitimiert, denn die Abtretung der
Mietwagenforderung ist bestimmt genug und verstößt nicht gegen das RDG.

Der
Normaltarif kann mit den Werten der Schwackeliste AMS geschätzt werden.
Die gegen diese Schätzgrundlage vorgebrachten Bedenken sind zurück zu
weisen.

Kosten für Zustellen/Abholen und Haftungsreduzierung sind zu erstatten.

Wegen
der moderaten Kostenberechnung der Klägerin kommt es auf die Frage der
Erstattungsfähigkeit des 20%igen Aufschlages hier nicht an.

Auf das Urteil des Landgerichtes Düsseldorf 22 S 80/12 vom 24.08.2012 zugreifen: siehe Urteilsdatenbank

LG Leipzig 04 S 147/12 vom 30.07.2012: Berufung der Versicherung ohne Erfolg

Auch das LG Leipzig (Az. 04 S 147/12 vom 30.07.2012) vertritt die Auffassung, dass durch nicht aussagefähige Internetausdrucke keine Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage erzeugt wird, ob die berechneten Mietwagenkosten dem Marktpreis entsprachen. Die Gültigkeit der Schwackeliste ist damit nicht erschüttert, weshalb sie vom Amtsgericht zur Schätzung verwendet werden konnte.

Siehe Urteilsdatenbank

Liste der Urteile August 2012

Urteilsliste Mietwagenrecht: Alle Urteile, die uns im August erreicht haben. Egal ob Autohaus, Autovermieter oder Anwalt, bitte senden Sie uns, was Sie haben, wir machen was draus, auch in Ihrem Interesse. 030-258989-99.

 

AG Mettmann

20 C 488/11

10.07.12

S- / F+ / RDG

 

AG Mönchengladbach

36 C 491/11

17.07.12

S+ / F- / RDG

 

LG Wiesbaden

 8 O 157/09

10.07.12

S- / F- / Gutachten+ / RDG

 

LG Köln

11 S 242/11

24.07.12

S+ / F-

 

LG Aachen

12 O 547/11

05.07.12

 

Sonstiges

... bitte hier klicken:

 

AG Berlin-Mitte zu Stundenverrechnungssätzen, § 287 ZPO und der BGH-Idee des „besonders“ freigestellten Tatrichters

(Urteil nun abrufbar) Das Amtsgericht Berlin-Mitte lehnt in einem sehr lesenswerten Urteil (Az. 111 C 3172/10 vom 28.08.2012) - erstritten von RA Umut Schleyer - die Verweisung eines Geschädigten an eine Partnerwerkstatt der Versicherung bei fiktiver Abrechnung seines Kfz-Schadens mit vielschichtiger Begründung ab. Das Gericht deckt die Praxis vieler Versicherer auf, ...

Nochmal LG Stuttgart, vor allem wegen Angriffen auf Schwacke, RA-Gebühren und Einwand Betriebsgefahr

Das Landgericht Stuttgart hat abermals zu Mietwagenkosten entschieden (Az. 16 O 16/12 vom 27.08.2012, noch nicht rechtskräftig) und der Klägerin die restlichen Forderungen überwiegend zugesprochen.

Zur Aktivlegitimation / Berechtigung der Klage gegen den Versicherer:

Außergerichtlich hatte die Beklagte die Haftung dem Grunde nach nicht bestritten. Erst im Prozess wandte sie ein, die Unfallgeschädigten müssten sich die Betriebsgefahr von 25% anrechnen lassen. Das Gericht lehnte diese Argumentation ab. Denn die Beklagte brachte keinen substantiierten Vortrag, der es dem Gericht ermöglicht hätte, über Verantwortungsanteile der Unfallbeteiligten zu entscheiden. Die Motivition für den Einwand der Betriebsgefahr sieht das Gericht deshalb allein in dem Wunsch der Beklagten, eine streitige Haftung darzustellen und damit die Berechtigung einer Abtretung der Forderung in Frage zu stellen.

Schwacke / Fraunhofer:

Die Beklagte dringt mit ihren Angriffen gegen die Schätzung mittels Schwackeliste nicht durch, da sie keine substantiierten Argumente mittels tauglichen Beweisangeboten vorbringen konnte. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wird als untauglich zurückgewiesen. Die vorgelegten Internetangebote sind aus verschiedenen Gründen keine brauchbare Argumentation ("ab".., Zeitpunkt, unvollständig,..). Die Fraunhoferliste krankt unter anderem daran, dass die erhobenen Internetpreise auf Fahrzeugdaten im Internet zurückzuführen sind, die gar keine konkrete Zuordnung zu verwendbaren Mietwagenklassen erlauben.

Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten:

Diese werden zurückgewiesen mit der Begründung, dass ...

Tolles Urteil des LG Stuttgart wegen Schwacke und Fraunhofer und wegen Abtretung / Einwand der Betriebsgefahr

Das Landgericht Stuttgart hat erstinstanzlich ein wegweisendes Urteil gefällt (Az. 16 O 463/11 vom 21.08.2012). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Gericht beschätigt sich ausführlich mit dem Problem der richtigen Schätzgrundlage und dem Einwand der Versicherung, die Abtretung sei nichtig, da zum Zeitpunkt der Abtretung die Haftung noch nicht GEKLÄRT sei.

1. Schwacke ...

Repräsentative Umfrage bei Autofahrern: Nur jeder Zweite kennt wichtige Rechte.

Der Bundesverband der Autovermieter hat in Kooperation mit dem Deutschen Anwaltverein 1.000 Autofahrer befragen lassen, welche ihrer Rechte sie kennen und wie sie das Regulierungsverhalten von Versicheren nach einem unschuldig erlittenen Verkehrsunfall einschätzen. Im Interesse stand auch, wie sich die Autofahrer voraussichtlich verhalten werden.

Die Studie hat ergeben, dass:

- Mehr als jeder ...

Deutsche Verkehrswacht empiehlt, nach dem Unfall den Anwalt einzuschalten

Die Deutsche Verkehrswacht gibt in der Ausgabe 2-2012 ihrer Zeitschrift „mobil und sicher“ ausführliche Verbraucherhinweise zum Verhalten nach einem Unfall. Es wird unter der Warnung „Vorsicht Falle!“ geraten, auf konkrete Schuldeingeständnisse am Unfallort zu verzichten und sich nicht von der Versicherung des Unfallgegners beeinflussen zu lassen.

Die Information an eine Versicherung nach einem Haftpflichtschaden mit einem anderen Fahrzeug sollte immer nur über das Ereignis eines Unfalles selbst erfolgen und nicht weitergehen. Die Regulierung durch einen eigenen Anwalt wird empfohlen. Die Schadenhöhe sollte ein eigener Sachverständiger ermitteln.

Literaturempfehlung: mobil und sicher, Heft 2-2012, Seite 14-16. 

www.mobilundsicher.de

ADAC: Versicherer kürzen auch berechtigte Forderungen

Plusminus: ARD-Fernsehbeitrag vom 15.08.2012 zum Thema Schadenregulierung mit Kfz-Haftpflichtversicherungen, ab 15 min, 15 sec.

Der Beitrag zeigt auf, mit welchen Tricks die Versicherer einen Unfallschaden kleiner machen, als er ist. Es wird deutlich, dass ohne einen versierten Rechtsanwalt eine vollständige Regulierung und ein gerechter Schadenausgleich eher nicht zu erwarten ist. „Unfallschadenmanagement“ ala Versicherung heißt nach Auffassung des ADAC heute, dass Versicherer mit strategischen Mitteln versuchen, Geld zu sparen, auch wenn abgewehrte Ansprüche eigentlich berechtigt sind.

Die Bearbeitung der Schadeninformationen wird häufig noch nicht einmal
mehr von erfahreren Sachbearbeitern der Versicherung durchgeführt,
sondern automatisiert per massenhafter Computerverarbeitung von externen
Dienstleistern. Die Bearbeitung erfolgt dann sozusagen schematisch per
Software. Hier kommen Textbausteine mit dem Ziel zum Einsatz, Kosten zu
reduzieren. Die Mehrzahl der Geschädigten hat ausgefeilten juristischen Formulierungen der Versicherer nichts entgegen zu setzen. Leider geben sich zu viele Unfallopfer mit dem zufrieden, was ihnen die Versicherer freiwillig geben, ohne sich damit zu befassen, ob ihnen nicht mehr zusteht. Und genau darauf spekulieren die Haftpflichtversicherer. Dabei steht mit dem Fachanwalt für Verkehrsrecht ein Helfer zur Seite, der dem Versicherer paroli bieten kann.

Wer sein Recht auf vollständigen Schadenausgleich durchsetzen möchte, kann sich an einen der hier gelisteten Experten wenden, die sich um Reparaturkosten, Abschleppkosten, Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall und alle anderen möglichen Forderungen kümmern, auf die Sie ein Anrecht haben.

Liste der Anwälte

LG Zwickau 6 S 187/11: Forderung ist selbst bei Vergleich mit Fraunhofer zu erstatten

Auf die Frage Schwacke oder Fraunhofer kommt es nicht an.

Denn die Abrechnung der Klägerin liegt selbst bei Zugrundelegung der Fraunhoferliste im erstattungsfähigen Bereich, wenn Tagespreise anstatt Wochenpreise zur Vergleichsrechnung verwendet werden.

Insoweit war das Erstgericht zu korrigieren und ist der Schadenersatz bis auf einen Abzug für Eigenersparnis zuzusprechen.

Fraglich bleibt jedoch, ob sich das Gericht nicht doch zunächst mit der Frage der Liste hätte auseinander setzen müssen, und im Fall, dass der Schwacke-Vergleichsbetrag nach Abzug der Eigenersparnis noch immer über dem eingeklagten Betrag gelegen hätte, dann den vollen Forderungsbetrag hätte zusprechen müssen.

Das Urteil ist der BAV-Datenbank zu entnehmen.

LG Aachen 2 S 12/12: Schwacke, kein Aufschlag.

Das Bestreiten des Nutzungswillens durch die Beklagte führt zunächst nicht weiter, so das Gericht, denn ein Mietwagen ist immer dann zu zahlen, wenn ein Geschädigter zu welchem Zweck auch immer einen Mietwagen brauchte , d.h. nutzen wollte.

An der Schätzung des Normaltarifes des Erstgerichtes mittels Schwackeliste ist nichts zu deuteln.

Das Gericht bestätigt jedoch auch die Ansicht des Amtsgerichtes, dass die Kosten der Versicherung nur anteilig zu ersetzen sind.

Ebenso hat die Kammer eine Sondermeinung in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit der Winterreifen.

Auch der 20%ige Aufschlag wegen UE-Sonderleistungen wird nicht gegeben.

Siehe Urteilsdatenbank

Urteilsliste Juli 2012

 Liste der im Monat Juli 2012 an uns gesendeten Urteile, danke an alle Übermittler:

(Bitte senden Sie uns Ihre Urteile einfach per Fax an 030-258989-99)

AG Bonn

111 C 196/11

21.06.12

S+ / RDG

 

AG Rheinbach

3 C 40/12

26.06.12

S+ / F-

 

AG Bonn

104 C 79/12

22.06.12

S+ / F-

 

AG Fürth

411 OWi 56/12

12.04.12

 

Zeugengeld

LG Bonn

5 S 328/11

25.06.12

S+

 

AG Halle

94 C 2/12

24.05.12

S+ / F- / Gutachten-

RDG

AG Hamburg-St. Georg

910 C 440/11

28.06.12

 

Anwaltskosten

 

OLG Dresden 7 U 269/12 vom 18.07.12: Schwacke unstreitig, Wochentarif, Nebenkosten, Eigenersparnis

Die Parteien stritten um die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten. Das Landgericht Zwickau hatte den Normaltarif mit Schwacke geschätzt, was die Beklagte in der Berufung nicht angegriffen hat.

Der Senat hat die Schätzung mittels Wochentarif bestätigt und eine Heranziehung von Tagestarifen in diesem Fall abgelehnt, in dem bereits anfänglich eine längere Mietdauer absehbar gewesen sei.

Kosten für Winterreifen sind entgegen der erstinstanzliche Rechtsansicht zu erstatten.

Die durch das Erstgericht vorgenommene ...

LG Wiesbaden 8 O 157/09: Erstinstanzliche Schätzung nach Gutachten bestätigt Schwacke

Das Landgericht Wiesbaden (8 O 157/09 vom 10.07.2012) hat bzgl. Mietwagenkosten nach einem Unfall Beweis erhoben durch Einholung eines Gerichtsgutachtens. Der Gutachter hat nach Meinung des Gerichtes die Grundlage für die Gerichtsauffassung richtig und nachvollziehbar, ja gar unter Anwendung anonymer Methoden herausgearbeitet, dass 80% der Restforderung des aus einer Sammelklage abtretungshalber klagenden Autovermieters berechtigt sind und vom diesbezüglich zahlungsunwilligen Haftpflichtversicherer zu erstatten sind.

Da die Ergebnisse der sachverständigen Tatigkeit dazu führten, dass die Klägerin ihre Gesamtforderung nahezu vollständig zugesprochen bekam und ihre Preise den Werten der Schwackeliste nicht unähnlich sind, kann davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis des Beweisverfahrens und des Urteils die Schwackeliste in der Region erheblich stützt.

Anderseits zeigt das Gutachten wie auch das Urteil sehr deutlich, dass die von der Beklagten eingebrachten zu regulierenden Fraunhoferpreise und Internetwerte keine taugliche Regulierungsgrundlage dargestellt haben.

Zur Beachtung:

Dem Urteil kann zudem...

LG Rostock 9 O 207/11: Erstinstanzlich pro Schwacke

Das Landgericht hat mit Urteil vom 08.06.12 entschieden: Mietwagenkosten können geschätzt werden mit 7 Wochen mal Schwacke-Wochentarif zuzüglich Nebenkosten, auch wenn...

- die Beklagte meint, substanzielle Einwände vorgetragen zu haben, denn das sieht das Gericht anders.

- die Beklagte von einem wirtschaftlichen Totalschaden ausgeht.

- die Beklagte im Nachhinein einwendet, weil durch hohe Mietwagenkosten ein insgesamt so hoher Schaden eingetreten sei, sei eine Ersatzbeschaffung...

LG Berlin 42 O 307/11: Sammelklage, Schwacke, Nebenkosten, teilweise Aufschlag

Die erstinstanzliche Entscheidung der 42. Kammer des Landgerichtes Berlin spricht der Klägerin die restlichen Mietwagenkosten nahezu vollständig zu.

Als Schätzungsgrundlage des Normaltarifes wird der Schwacke-Mietpreisspiegel bestätigt. Fraunhofer und Internetangebote werden zurückgewiesen.

Der ...

LG Düsseldorf 21 S 428/11: Aufhebung des Ersturteils, Abtretung und Schwacke OK

Das Gericht folgt der Berufung der Klägerin und bestätigt die Forderung zu dreiviertel der Restsumme.

Die Aktivlegitimation der Klägerin ist gegeben.

Grundlage der Schätzung der Mietwagenkosten ist die Schwackeliste Automietpreisspiegel, vielfach vom BGH bestätigt. Dagegen gerichteter ...

RDG, Haftung und Abtretung: AG Mönchengladbach wendet RDG-Prüfung falsch an

Das AG Mönchengladbach hat mit Urteil vom 17.07.2012, Az. 36 C 491/11 entschieden, dass die Klage des Autovermieters aus abgetretenem Recht nicht statthaft ist, wenn die Haftung nicht geklärt ist (Achtung: "nicht geklärt" heißt nicht "in Streit").

Der Leitsatz daraus lautet:
Eine Forderung auf Erstattung von Mietwagenkosten kann an einen Autovermieter nicht wirksam abgetreten werden, bevor geklärt ist, ob und wie sich der Unfallgegener bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt.
Urteil ansehen

Die notwendigen Argumente liefert ein Urteil des ...

AG Bochum widerspricht dem Landgericht

Wir weisen hin auf ein Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 27. Juli 2012 zum Az 38 C 172/12, in dem der Fraunhoferlinie des Landgerichtes Bochum nicht gefolgt wird.

1. Wenn ein Geschädigter ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall anmietet, dessen Mietkosten sich im Bereich des Schwacke Automietpreisspiegels bewegen, kann dem Geschädigten hieraus kein Vorwurf gemacht werden. Die Mietwagenkosten sind vollumfänglich erstattungsfähig, da viele Gerichte die Mietwagenkosten nach dem Schwacke Automietpreisspiegel schätzen und insofern ein durchschnittlicher Geschädigter dies als erforderlich betrachten darf.
2. Ein Geschädigter ist ...

Warum die Argumentation des LG Duisburg zur Verwendung der Fraunhoferliste nicht trägt und zu einem Fehlurteil führte.

Das Landgericht Duisburg hat mit Urteil 5 S 74/11 vom 23.2.12 die Mietwagenkosten mittels Fraunhoferliste geschätzt. Dabei ging das Gericht davon aus, dass die vom Kläger vorgetragenen Argumente gegen die Verwendbarkeit der Fraunhoferliste nicht tragen.

Hier soll der Versuch unternommen werden, einen aktuellen Preis eines Internetanbieters aus der Region dagegen zu stellen und die Argumente des Gerichtes für die Verwendbarkeit der Fraunhoferliste zu beleuchten.

Derzeit kann man einen Mercedes Benz B-Klasse (gelistet ab Schwacke-Mietwagenklasse 5) bei der Firma Europcar buchen für 713,33 Euro pro Woche.
(mit 48h Vorbuchungsfrist, im Internet, mit Kreditkartenbedingung, weitere Versicherungen noch buchbar, Zusatzfahrer nicht enthalten, Einschränkungen wegen Alter des Fahrers)

Demgegenüber behauptet die Fraunhoferliste in den vorliegenden Ausgaben sogar für die nächsthöhere Fahrzeuggruppe 6 im PLZ-Gebiet 4, dass
in der Ausgabe 2009 ein Mittelwert aus 174 Nennungen von 323,27 Euro und ein Maximalwert von 523 Euro festzustellen gewesen sei;
in der Ausgabe 2011 ein Mittelwert aus 169 Nennungen von 273,97 Euro und ein Maximalwert von 651 Euro festzustellen gewesen sei.

Das lässt die Schlussfolgerung zu, dass es dem Autor dieses Beitrages auf Anhieb gelungen ist, ...

LG Schweinfurt 24 S 56/11 vom 12.06.2012 Schwacke, nicht Fraunhofer

Die Berufungkammer des Landgericht Schweinfurt weist die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des AG Bad Neustadt/Saale nahezu vollständig zurück. Die Abtretung ist gültig. Die Schätzung mittels Schwacke ist nicht zu beanstanden, Fraunhofer nicht vorzuziehen. Ein 20%iger Aufschlag wegen Besonderheit der Vermietung nach einem Unfall ist zu gewähren, ebenso wie Nebenkosten.

Das Urteil wird schnellstmöglich in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt.

LG Lüneburg 2 S 75/11 vom 04.07.12 Schwacke, keine Marktforschung nach günstigstem Angebot

1. Eine Schätzung des Normaltarifs nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel begegnet keinen Bedenken.
2. Wenn bei Anmietung unklar ist, wie lange die Schadensregulierung des einstandspflichtigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers dauern wird, kann bei der Berechnung eines angemessenen Vergleichstarifes nicht ex post jeweils die günstigeren Wochenpauschale zur Berechnung zugrunde gelegt werden.
3. Im Prozess vorgelegte Internetangebote sind nicht geeignet, Mietwagenpreise widerzu spiegeln, da diese einen anderen Zeitraum und andere PKW betreffen und einen festen Mietzeitraum betreffen.
4. Verzögerungen bei der Erklärung der Haftungsübernahme gehen zu Lasten des Schädigers, für die komplette Dauer kann ein Mietwagen in Anspruch genommen werden.
5. Dem Geschädigten ist nicht zuzumuten, bereits unmittelbar nach Vorliegen des Gutachtens einen Reparaturauftrag zu erteilen, insbesondere dann nicht, wenn der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer auf die Leistungsunfähigkeit des Geschädigten hingewiesen wird. Sodann darf ein Geschädigter die Auftragserteilung von einer Leistungsübernahmeerklärung abhängig machen. Jede weitere Verzögerung geht zu Lasten des Schädigers, da es ihm obliegt, möglichst zügig zu regulieren.
6. Auch für den Zeitraum zwischen Unfalltag und Vorlage des Gutachtens sind Mietwagenkosten zu erstatten.

Übermittelt und die Leitsätze formuliert von Rechtsanwalt Stark, Ochsendorf und Coll. Vielen Dank.

Das Urteil wird schnellstmölgich in die Datenbank eingestellt.

LG Bonn 8 S 30/12 vom 17.07.2012 Fehler in Gutachten, Ablehnung des Gutachtens

Das Landgericht Bonn hatte sich mit einem Gutachten zu der Frage zu befassen, wie hoch angemessene Mietwagenkosten nach einem Unfall seien. Das Gericht hat der Berufung der Klägerin stattgegeben. Das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten hält einer rechtichen Bewertung durch das Berufungsgericht nicht stand. Den von der Klägerin dargelegten Mängeln ist zu folgen, denn es bedarf konkreter vergleichbarer Angebote, die der Sachverständige nicht ermittelt hat.

Das Urteil wird baldmöglichst in die Datenbank eingestellt.

LG Düsseldorf 20 S 13/12 vom 29.06.12 bindet sich an Erstinstanz wegen Schwacke

Das Gericht bleibt in Berufung bei Schwacke, begründet das auch damit, dass nach § 521 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dem Berufungsgericht nur eine eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit der Ermessensentscheidung zur Verfügung stehe. Massgeblich ist allein, ob das Erstgericht sein tatrichterliches Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Und dem war nicht so, das konnte festgestellt werden.

Das Urteil wird schnellstmöglichst in die Datenbank eingestellt.

LG Baden-Baden 2 S 81/11 vom 06.07.2012 bestätigt Schwacke-Schätzung, Internetangebote unsubstantiiert

Das Landgericht Baden-Baden bestätigt das erstinstanzliche Urteil nahezu vollständig. Die Schätzung mit Schwacke gehe in Ordnung, die Beklagte habe keine konkreten Anhaltspunkte dagegen vorgetragen. Die Internetangebote seien unvollständig und nicht vergleichbar. Das Gericht äußert sich sehr ausführlich dazu, warum diese „Screenshots“ keine Informationen enthalten, die für den Fall von Bedeutung sind.

Die Behauptungen der Beklagten, der BGH hätte in den letzten drei Verfahren die Schwackeliste als Schätzgrundlage angezweifelt, werden ausführlich zurückgewiesen. Das Gericht zitiert dazu aus den BGH-Urteilen und teilt damit der beklagten Versicherung mit, was wirklich vom BGH gesagt wurde.

Das Urteil wird zügig in die Datenbank eingestellt. Bis dahin kann es wenn nötig beim BAV angefragt werden.

OLG Köln 15 U 204/11 vom 10.07.2012 Schwacke, Fraunhofer, Gutachten …

Die Schwackeliste ist eine geeignete Schätzgrundlage. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht geboten. Die Fraunhoferliste ist nicht vorzugswürdig. Andere Studien oder die vorgelegten Internetangebote erschüttern die Verwendbarkeit der Schwackeliste nicht.

Das Urteil wird in Kürze in die Datenbank des BAV eingestellt.

Verbraucherinformation wegen Schreiben der HUK-Coburg nach Unfällen

Die HUK Coburg schreibt regelmäßig die Unfallopfer an, die von HUK-Versicherten in Verkehrsunfälle verwickelt wurden. In diesen Schreiben (Beispiel hier zum Download) und Telefonaten versucht die HUK, den Eindruck zu erwecken, sich um die  Geschädigten zu kümmern und bietet ihnen Ihren wohlklingenden "Rundum-Service" an. Doch was ist davon zu halten?

Zunächst tut die HUK so - so ist das nach unserem Verständnis zumindestens zu verstehen -, als wenn sie selbst Fahrzeuge abholt, repariert, Garantien auf ordnungsgemäße Reparaturen abgibt, ja gar Autos vermietet (Stichwort: "Unser Rundum-Service"), obwohl sie das als Versicherer gar nicht anbietet.

Sodann warnt sie den Geschädigten vor hohen Preisen einiger Anbieter und gibt Beispiele an, zu welchen Preisen man (folgt man bis dahin dem Text, scheinbar bei ihr) Autos anmieten könne.

Die Listenwerte sehen wie folgt aus (Schreiben der HUK-Köln vom 11.07.2012 an ein Unfallopfer bei Gummersbach). Gegenübergestellt sind aktuell recherchierte tatsächliche ...

 

LG Köln 11 S 246/11 vom 26.06.2012, nicht Fraunhofer, nicht Internet-Screenshots, nicht Mittelwert.

Das Landgericht hebt eine „Mittelwertentscheidung“ des AG Köln auf.

Einen Erfahrungssatz, dass die Wahrheit in der Mitte liege, gibt es nicht. Gegen die Verwendbarkeit der Schwackeliste spricht nicht die bloße Annahme des Erstgerichtes, dass angeblich mangelnde Anonymität der Datenerhebung bei Schwacke zu unbrauchbaren Daten geführt habe. Das Erstgericht hatte „nicht ausschließen können“, dass Autovermieter höhere Preise angegeben haben könnten.

Die vorgelegten Internetangebote werden zurückgewiesen, weil intransparent, unpassend und nicht konform der BGH-Rechtsprechung (regionaler Markt, Internet ist Sondermarkt, darüber hinaus schon nicht vergleichbar).

Das Urteil ist der Datenbank zu entnehmen, siehe Link unter „Service“

LG Aachen 2 S 143/12 vom 05.07.2012: Wie soll der Geschädigte ohne Kreditkarte im Internet buchen?

Die Berufungskammern des Landgerichtes urteilen mit der jeweils passenden Schwackeliste. Es ist bereits nicht ersichtlich, wie der Geschädigte ohne Kreditkarte ein Fahrzeug im Internet buchen soll. Schon deshalb scheiden die Internetscreenshots als Argument gegen die Gültigkeit der Schwackeliste aus. Kein EE-Abzug, kein Abzug wegen Fahrzeugalter, Kosten für Haftungsreduzierung sind zu erstatten.

Das Urteil ist in die Urteilsdatenbank eingestellt worden.

LG Halle urteilt mit Mittelwert der Listen: 1 S 8/12 vom 15.06.2012

Trotz des konkreten Vortrages der Kläger, warum die Werte der Fraunhoferliste nicht realistisch sind und wie sich das auf den konkreten Fall in erheblicher Weise auswirkt, hat das Landgericht Halle in einem aktuellen Verfahren zur Bestimmung des Normaltarifes für Mietwagenkosten den Mittelwert zwischen Schwacke und Fraunhofer errechnet, allerdings, ohne das näher zu begründen.

Landgericht Halle 1 S 8/12 vom 15.06.2012, abzurufen über die BAV-Urteilsdatenbank

 

LG Mosbach 5 S 13/12 vom 30.05.2012

LG Mosbach 5 S 13/12 vom 30.05.2012

Die Beklagte ging in Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des AG Buchen, nach welchen das Gericht (neben anderen Streitthemen) mit Schwacke geschätzt hatte und die Eignung der Fraunhoferliste zur Schätzung der Mietwagenkosten abgelehnt hatte.

Die Präsidentenkammer des Landgerichtes wies die Berufung zurück und gab der Beklagten auf, die Kosten des Verfahrens zu zahlen.

Die Schwackeliste hält das Gericht für eine verwendbare Schätzgrundlage und verweist dazu auf jüngste BGH-Rechtsprechung.

Die Beklagte hat das nicht mit konkreten auf den Fall bezogenen Argumenten erschüttert, weder mit der Fraunhoferliste, noch mit Internetausdrucken. Allgemeinplätzen muss das Gericht nicht nachgehen. Trotzdem macht das Berufungsgericht deutlich, warum es die Fraunhoferliste und die Internetausdrucke für nicht relevant hält.

Der Vorwurf, die Geschädigte hätte sich zur Schadenminderung wegen einer Deckungszusage an den Versicherer wenden können, weist das Gericht mit der zurück, denn die Beklagte zeige ja mangelnde Regulierungsbereitschaft.

Nebenkosten werden zugesprochen.

Das Gericht bestätigte die erstinstanzlich zugebilligten 30% Aufschlag auf den Normaltarif wegen unfallbedingter Mehrleistungen in diesem Fall.

Das Urteil ist der Urteilsdatenbank zu entnehmen.

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