Amtsgericht Schwandorf 1 C 385/17 vom 18.07.2017
1. Restliche geltend gemachte Mietwagenkosten sind zur Wiederherstellung erforderlich und als Schadenersatzbetrag in voller Höhe erstattungsfähig.
2. Von mehreren erhältlichen Tarifen vergleichbarer Leistung kann der Geschädigte innerhalb eines gewissen Rahmens nur den günstigeren Betrag ersetzt verlangen, doch ist ihm Marktforschung nach dem günstigsten Preis nicht zuzumuten.
3. Der zur Schätzung (§ 287 ZPO) heranzuziehende Normaltarif ist auf der Grundlage der SchwackeListe-Automietpreisspiegel zu bemessen.
4. Der dagegen gerichtete Vortrag der beklagten Haftpflichtversicherung überzeugt nicht. Insbesondere die Preisauskünfte der Firma Caro-Autovermietung gebieten keine andere Sichtweise.
5. Für Eigenersparnis ist ein Abzug von 5 Prozent vorzunehmen.
Zusammenfassung: Das Amtsgericht Schwandorf spricht restliche Mietwagenkosten in voller Höhe zu und wendet zur Schätzung des erstattungsfähigen Betrages die SchwackeListe an. Der intensive Beklagtenvortrag gegen die Anwendbarkeit der SchwackeListe wird zurückgewiesen. Einen Eigenersparnisabzug bei Vermietung eines klassengleichen Ersatzfahrzeuges nimmt das Gericht lediglich in Höhe von 5 Prozent vor.
Bedeutung für die Praxis: Das AG Schwandorf geht auf die Argumente der Beklagten konkret ein. Die Besonderheit bestand in diesem Fall darin, dass die Beklagte Schreiben eines unbeteiligten Vermieters vorgelegt hat, in welchen dieser Vermieter behauptete, dem Geschädigten hätte zum Anmietzeitpunkt dort ein weit günstigeres vergleichbares Fahrzeug vermietet werden können, wenn er denn danach gefragt hätte. Das Gericht stellt das zwar nicht in Abrede, weist es als Argument gegen die Erstattungsfähigkeit der aufgewendeten Mietwagenkosten trotzdem zurück. Das Argument hier: Es stehe nicht fest, dass dem Geschädigten dieses Angebot ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre. Die Beweislast hierfür liegt bei der beklagten Haftpflichtversicherung. Die Beklagte habe aber noch nicht einmal vorgetragen, wie der Geschädigte an dieses Angebot hätte gelangen sollen, an welches die Versicherung mit anderen Möglichkeiten herankommen könne. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB könne deshalb nicht gesehen werden.
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