Vermietung nach Unfall

BAV-Urteilsdatenbank mit 5.000 Dokumenten

Die öffentliche Datenbank für Gerichtsurteile und andere Dokumente des BAV wächst weiter. Heute konnte das 5.000-ste PDF-Dokument eingestellt werden und steht nun den Nutzern zum Download zur Verfügung. Es handelt sich um ein Urteil des Amtsgerichts Dresden mit dem Aktenzeichen 111 C 5067/16 zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten durch Haftpflichtversicherungen.

Die Datenbank-Inhalte stehen BAV-Mitgliedern kostenlos zur Verfügung. Sie haben dazu einen Benutzernamen und ein Passwort von uns erhalten.

Auch Mitglieder des VDA profitieren in Zukunft von der Datenbank des BAV. Sie können sich kostenlos selbst in der Datenbank anmelden und nach Dokumenten suchen, die sie interessieren. Doch anstatt ein Dokument kostenpflichtig zu kaufen, können sie eine E-Mail senden an info@vdaev.de und um Zusendung eines Dokumentes bitten. Dazu ist nur das Gericht und das Aktenzeichen anzugeben, also zum Beispiel „AG Dresden, 111 C 5067/16“. Der Versand erfolgt zeitnah und kostenlos per E-Mail.

Internetadresse: urteilsdatenbank.bav.de
Kostenlose Registrierung: http://urteilsdatenbank.bav.de/login/signup

Zum Urteil Nr. 5000: Amtsgericht Dresden 111 C 5067/16

-> Ob der Mietvertrag im Verhältnis des Geschädigten zum Vermieters wirksam geschlossen wurde, ist für den Schadensersatzanspruch unerheblich
-> Geschädigter muss keine Alternativangebote einholen, wenn das Angebot Schwacke entspricht, da Gerichte dies als taugliches Schätzungsmittel ansehen; mehr muss der Geschädigte nicht leisten
-> Screenshots von günstigeren Angeboten sind nur erheblich, wenn sie aus dem Zeitraum des Unfalls stammen und ihre Konditionen denen der tatsächlichen Anmietung entsprechen (offene Mietdauer)
-> Schätzung nach Schwacke
-> Nach günstigeren Angeboten muss sich der Geschädigte erkundigen, wenn diese Tarife um mehr als 50 % überschritten werden
-> Berechnung durch Addition der Pauschalen
-> Kosten für Vollkaskoversicherung, Zustellung/Abholung sind zu erstatten
-> Abzug i.H.v. 10 % für Eigenersparnis bei klassengleicher Anmietung

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 2-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 2-18

Amtsgericht Wittlich 4b C 165/17 vom 04.12.2017

1. Durch die unterzeichneten Formulare sind die Forderungen wirksam an die Klägerin abgetreten worden.
2. Die Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten erfolgt anhand der SchwackeListe.
3. Die Werte der Fraunhoferliste haben den Charakter einer für den Geschädigten nicht zumutbaren Marktforschung.
4. Die Vorlage von Screenshots nicht vergleichbarer Alternativangebote genügt nicht den Substituierungsanforderungen an einen konkreten Sachvortrag, sodass die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht infrage kommt.
5. Aufgrund der Erforderlichkeit spezifischer Mehrleistungen zur Erlangung von Ersatzmobilität nach einem Unfall ist ein Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % angemessen.
6. Die Kosten der Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung, Winterbereifung, Zweitfahrer und Zustellung und Abholung sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Die restlichen Schadenersatzforderungen aus vier Unfällen werden der aus abgetretenem Recht klagenden Autovermietung vollständig zugesprochen. Eine Schätzung erfolgt anhand der Schwackeliste, ein Aufschlag wird ebenso zugesprochen wie die abgerechneten Nebenleistungen.

Bedeutung für die Praxis: Hervorzuheben sind die ausführliche Begründung für den Vorzug von Schwacke vor Fraunhofer und die Zusprechung eines Aufschlages auf den Normaltarif. Wenn die SchwackeListe-Automietpreisspiegel eine höchstrichterlich anerkannte Schätzgrundlage ist, müssen deren Werte im Rahmen der Darlegung der Erforderlichkeit der Schadenersatzbeträge auch Berücksichtigung finden, da die Beklagte hiergegen keine konkreten und ausreichenden Einwendungen vorbringen konnte. Sämtlicher Beklagtenvortrag wird zurückgewiesen. Die Fraunhoferliste hat mit Telefon- und Interneterhebungen eine Methode ähnlich einer Marktforschung verwendet, die dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, solange das ihm vorliegende Angebot preislich im Rahmen bleibt. Die vorgelegten Internetscreenshots betreffen eine erhebliche Zeit nach dem tatsächlichen Mietbedarf und unterliegen zum Beispiel in Bezug auf die Mietdauer und den Buchungsweg Bedingungen, die nicht dem Fall entsprechen oder unklar bleiben.

Zum Urteil ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 2-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 2-18

Amtsgericht Wittlich 4b C 165/17 vom 04.12.2017

1. Durch die unterzeichneten Formulare sind die Forderungen wirksam an die Klägerin abgetreten worden.
2. Die Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten erfolgt anhand der SchwackeListe.
3. Die Werte der Fraunhoferliste haben den Charakter einer für den Geschädigten nicht zumutbaren Marktforschung.
4. Die Vorlage von Screenshots nicht vergleichbarer Alternativangebote genügt nicht den Substituierungsanforderungen an einen konkreten Sachvortrag, sodass die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht infrage kommt.
5. Aufgrund der Erforderlichkeit spezifischer Mehrleistungen zur Erlangung von Ersatzmobilität nach einem Unfall ist ein Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % angemessen.
6. Die Kosten der Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung, Winterbereifung, Zweitfahrer und Zustellung und Abholung sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Die restlichen Schadenersatzforderungen aus vier Unfällen werden der aus abgetretenem Recht klagenden Autovermietung vollständig zugesprochen. Eine Schätzung erfolgt anhand der Schwackeliste, ein Aufschlag wird ebenso zugesprochen wie die abgerechneten Nebenleistungen.

Bedeutung für die Praxis: Hervorzuheben sind die ausführliche Begründung für den Vorzug von Schwacke vor Fraunhofer und die Zusprechung eines Aufschlages auf den Normaltarif. Wenn die SchwackeListe-Automietpreisspiegel eine höchstrichterlich anerkannte Schätzgrundlage ist, müssen deren Werte im Rahmen der Darlegung der Erforderlichkeit der Schadenersatzbeträge auch Berücksichtigung finden, da die Beklagte hiergegen keine konkreten und ausreichenden Einwendungen vorbringen konnte. Sämtlicher Beklagtenvortrag wird zurückgewiesen. Die Fraunhoferliste hat mit Telefon- und Interneterhebungen eine Methode ähnlich einer Marktforschung verwendet, die dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, solange das ihm vorliegende Angebot preislich im Rahmen bleibt. Die vorgelegten Internetscreenshots betreffen eine erhebliche Zeit nach dem tatsächlichen Mietbedarf und unterliegen zum Beispiel in Bezug auf die Mietdauer und den Buchungsweg Bedingungen, die nicht dem Fall entsprechen oder unklar bleiben.

Zum Urteil ... (Das Urteil ist ggf. noch nicht rechtskräftig)

Liste Urteile Schadenminderungspflicht mit kopierfähigen Zitaten

… wird permanent um Urteile und Zitate aktualisiert, nun 37 Urteile (Stand 22.03.) zum Thema „Kein Verstoß gegen Schadenminderungspflicht nach Mietwagenhinweis des Haftpflichtversicherers“.

Diesen Beitrag finden Sie in Zukunft weiterhin unter der Rublik „Vermietung nach Unfall“, jedoch nur noch als Mitglied oder Fördermitglied des BAV, wenn Sie sich mit dem Benutzernamen und Passwort angemeldet haben.

Diese Beiträge haben wir mit dem Zusatz „NUR FÜR MITGLIEDER“ versehen.

MRWaktuell in 2018: Mitglieder und Fördermitglieder

Wir haben beschlossen, dass die Informationen des Verbandes für Unfallersatzvermietungen in Zukunft für Mitglieder und Fördermitglieder bestimmt sind. Sie werden zwar in Form und Umfang wie gewohnt erstellt werden, doch nur nach Anmeldung mit dem persönlichen Benutzernahmen zur Verfügung stehen.

Das betrifft auch die Bearbeitung, Kommentierung und Veröffentlichung aktueller Entscheidungen mittels der MRWaktuell und die elektronische Veröffenltlichung von Aufsätzen in der Quartalsschrift MRW.

Urteile in PDF-Form sind weiterhin – soweit dort bereits eingestellt – in der Urteilsdatenbank gegen keinen geringen Kostenbeitrag abrufbar, auch für Nutzer, die nicht Mitglied des BAV sind.

Wir möchten erreichen, dass sich Vermieter und Anwälte, denen unsere Arbeit der letzten Jahre geholfen hat und weiterhin helfen kann, mit dem Gedanken befassen, uns ihrerseits ihre Unterstützung zukommen zu lassen. Die zumeist tausenden Klicks auf unseren Beiträgen sind für uns bisher leider nur anonym und helfen uns nicht bei der Finanzierung dieser Arbeit. Das wollen wir zu ändern versuchen.

Helfen Sie uns, damit wir Ihnen helfen können. Werden Sie Mitgleid des BAV oder Fördermitglied. Hier erfahren Sie, wie wir arbeiten und was Sie davon haben: https://www.bav.de/mitglied-werden.html

Liste Urteile November/Dezember 2017

NUR FÜR MITGLIEDER

Hier haben Sie Zugriff auf die Liste von ca. 70 Urteilen aus Ende 2017, die bei uns eingegangen sind bzw. die wir bei Gerichten angefordert haben.

Diese Urteile werden schnellstmöglich bearbeitet und in die Urteilsdatenbank eingestellt.

AG Freising

14 C 1123/17

01.12.2017

S+

AG Bremen

1 C 47/17

09.08.2017

Mittelwert

AG Bremen

2 C 23/17

07.11.2017

Mittelwert

AG Bremervörde

5 C 195/17

17.11.2017

Mittelwert

AG Hannover

438 C 81/17

22.11.2017

Mittelwert

AG Niebüll

8 C 258/17

27.11.2017

Mittelwert

AG Köln

264 C 37/17

22.11.2017

S+ / F-

AG Sondershausen

2 C 238/17

27.10.2017

S+ / F-

AG Köln

269 C 102/17

01.12.2017

S+ / F-

OLG Köln

15 U 145/16

07.12.2017

Mittelwert

AG Nordenham

3 C 161/17

17.11.2017

S+

AG Prüm

6 C 106/17

29.11.2017

S+ / F-

LG Bonn

8 S 94/17

28.11.2017

Mittelwert

AG Starnberg

7 C 609/17

16.11.2017

Mittelwert

AG Köln

270 C 58/17

07.12.2017

S+ / F-

AG Hamburg-Altona

314a C 65/17

22.11.2017

F+

AG Norderstedt

44 C 281/16

05.12.2017

S+ / F-

AG Hamburg-Harburg

650 C 104/16

11.12.2017

F+

AG Aachen

113 C 15/17

01.12.2017

Sonstiges

AG Köln

270 C 148/17

07.12.2017

S+ / F-

AG Reinbek

12 C 629/17

15.12.2017

Mittelwert

LG Essen

7 S 21/17

15.11.2017

Mittelwert

LG Schweinfurt

12 O 237/17

07.12.2017

Sonstiges

AG Köln

264 C 117/17

11.12.2017

S+ / F-

LG Hagen

1 S 82/17

01.12.2017

S- / F+

AG Aurich

12 C 428/17

14.12.2017

S+ / F-

AG Hannover

454 C 2590/17

08.12.2017

Mittelwert

AG Bonn

113 C 183/17

19.12.2017

Mittelwert

AG Mönchengladbach-Rheydt

20 C 274/16

22.12.2017

S- / F+

LG Dresden -Beschluss-

3 S 339/17

15.11.2017

S+

AG Leonberg

7 C 110/17

10.11.2017

S+ / F-

LG Erfurt

1 S 72/17

29.09.2017

Mittelwert

AG Berlin-Mitte

4 C 3133/16

02.11.2017

S+ / F-

AG Offenbach am Main

33 C 152/17

31.08.2017

S+ / F-

AG Berlin-Mitte

123 C 3069/17

13.11.2017

S+

AG Daun

3b C 161/17

27.10.2017

S+ / F-

AG Tostedt

4 C 96/17

09.11.2017

Mittelwert

AG Stuttgart-Bad Cannstatt

10 C 1214/17

15.11.2017

S+ / F-

AG Bremen

18 C 232/16

13.06.2017

Mittelwert

AG Köln

270 C 56/17

14.11.2017

S+ / F-

AG Hamburg-St. Georg

924 C 7/17

24.10.2017

F+

LG Würzburg

42 S 1066/17

18.10.2017

Erkundigungspflicht

AG Köln

267 C 91/16

10.11.2017

S+ / F-

AG Coburg

11 C 1186/17

13.11.2017

Mittelwert

AG Bonn

101 C 372/16

08.11.2017

Mittelwert / DV

AG Nürnberg

37 C 3342/17

16.08.2017

Örtl. Zuständigkeit / Sonstiges

AG Wolfenbüttel

19 C 31/17

19.10.2017

Mittelwert

AG Berlin-Mitte

115 C 3146/15

23.10.2017

S+ / F-

AG Hamburg

25b C 321/17

18.10.2017

S- / F+

AG Hannover

552 C 8276/16

18.10.2017

Mittelwert

AG Köln

262 C 65/17

09.10.2017

S+ / F-

AG Köln

262 C 102/17

09.10.2017

S+ / F-

AG Köln

271 C 320/16

02.11.2017

S+ / F-

AG Köln

268 C 127/17

07.11.2017

S+ / F-

AG Köln

261 C 157/17

25.10.2017

S+ / F-

AG Hamburg-Harburg

650 C 4/17

10.11.2017

Sonstiges

AG Ludwigshafen am Rhein

2e C 149/17

16.10.2017

S+ / F-

AG Waldbröl

15 C 123/17

27.10.2017

Mittelwert

LG Hanau

2 S 116/17

08.11.2017

S+ / F-

AG Pinneberg

73 C 51/17

10.11.2017

Sonstiges

AG Euskirchen

17 C 517/15

14.11.2017

S+ / F-

AG Böblingen

19 C 1122/17

25.10.2017

S+ / F-

AG Stuttgart-Bad Cannstatt

5 C 1455/17

10.11.2017

S+ / F-

 

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-17

Amtsgericht Dresden 116 C 3289/17 vom 06.10.2017

1.   Für einen Nutzungswillen spricht die Lebenserfahrung insoweit, dass ein privat genutztes Fahrzeug ohne das schädigende Ereignis genutzt worden wäre.
2.    Die Beklagte hat entstandene Kosten in voller Höhe zu erstatten.
3.    Der Geschädigte ist zu umfangreicher Marktforschung nicht verpflichtet.
4.    Die Schätzung des Normaltarifes kann anhand der Schwackeliste erfolgen.
5.  Vorgelegte Internet-Screenshots zeigen lediglich solche günstigeren Angebote, die keine vergleichbare Leistung beinhalten und betreffen nicht den Anmietzeitraum.
6.    Nebenkosten wie für Haftungsreduzierung, Zustellung und Winterreifen sind zuzusprechen, soweit angefallen und erforderlich.

Zusammenfassung: 

Das Amtsgericht Dresden wendet die im dortigen Gerichtsbezirk des LG und OLG Dresden gefestigte Rechtsprechung konsequent an. Der Normaltarif eines Selbstzahlers für Mietwagenkosten wird mittels Schwacke geschätzt und Nebenkosten werden hinzugerechnet. Ein Abzug für Eigenersparnis wird in Höhe von 10 Prozent berücksichtigt.

Bedeutung für die Praxis: 

Die Beklagte konnte mittels Internetscreenshots die Verwendung der Schwackeliste als Schätzgrundlage nicht erschüttern. Grund hierfür war, dass die vorgelegten günstigeren Angebote mit der Leistung, die der Geschädigte nach dem Unfallereignis benötigte und erhalten hat, nicht vergleichbar waren. Denn der Geschädigte konnte nicht angeben, wie langer er Ersatz benötigt. Die Internet-Screenshots betrafen auch einen völlig anderen Zeitraum und ließen somit nicht den Schluss zu, dass dem Geschädigten ein konkretes günstigeres Angebot zur Verfügung gestanden hätte. Zudem war die Abrechnung des Vermieter nicht auffällig überhöht, sodass der Geschädigte nicht annehmen musste, einen zu teuren Anbieter gewählt zu haben und sich nicht nach günstigeren Angeboten erkundigen musste. Grundsätzlich reicht ein grobes „Ins Bild setzen“ zum Beispiel durch Einsicht in die Schwackeliste. Wenn Schwacke zur gerichtlichen Schätzung anwendbar ist (BGH), dann können dortige Preisangaben auch ein Instrument zur Erkundigung sein. Eine Internetrecherche vor Anmietung ist nicht zumutbar. Zu der Begründung, es sei nicht nachgewiesen, dass dem Geschädigten ein günstigeres Angebot zur Verfügung gestanden hätte, ist kritisch anzumerken, dass ein solche Anmietungsalternative die Anwendbarkeit einer Schätzgrundlage auch gar nicht erschüttern könnte. Denn der Markt besteht aus vielen Angeboten und einzelne, auch wenn sie günstiger sind, können die Anwendung eines Mittelwertes nicht diskreditieren, der diese vielen Angebote zu einem arithmetischen Mittelwert verarbeitet hat.

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-17

NUR FÜR MITGLIEDER

Amtsgericht Dresden 116 C 3289/17 vom 06.10.2017

1.   Für einen Nutzungswillen spricht die Lebenserfahrung insoweit, dass ein privat genutztes Fahrzeug ohne das schädigende Ereignis genutzt worden wäre.
2.    Die Beklagte hat entstandene Kosten in voller Höhe zu erstatten.
3.    Der Geschädigte ist zu umfangreicher Marktforschung nicht verpflichtet.
4.    Die Schätzung des Normaltarifes kann anhand der Schwackeliste erfolgen.
5.  Vorgelegte Internet-Screenshots zeigen lediglich solche günstigeren Angebote, die keine vergleichbare Leistung beinhalten und betreffen nicht den Anmietzeitraum.
6.    Nebenkosten wie für Haftungsreduzierung, Zustellung und Winterreifen sind zuzusprechen, soweit angefallen und erforderlich.

Zusammenfassung: 

Das Amtsgericht Dresden wendet die im dortigen Gerichtsbezirk des LG und OLG Dresden gefestigte Rechtsprechung konsequent an. Der Normaltarif eines Selbstzahlers für Mietwagenkosten wird mittels Schwacke geschätzt und Nebenkosten werden hinzugerechnet. Ein Abzug für Eigenersparnis wird in Höhe von 10 Prozent berücksichtigt.

Bedeutung für die Praxis: 

Die Beklagte konnte mittels Internetscreenshots die Verwendung der Schwackeliste als Schätzgrundlage nicht erschüttern. Grund hierfür war, dass die vorgelegten günstigeren Angebote mit der Leistung, die der Geschädigte nach dem Unfallereignis benötigte und erhalten hat, nicht vergleichbar waren. Denn der Geschädigte konnte nicht angeben, wie langer er Ersatz benötigt. Die Internet-Screenshots betrafen auch einen völlig anderen Zeitraum und ließen somit nicht den Schluss zu, dass dem Geschädigten ein konkretes günstigeres Angebot zur Verfügung gestanden hätte. Zudem war die Abrechnung des Vermieter nicht auffällig überhöht, sodass der Geschädigte nicht annehmen musste, einen zu teuren Anbieter gewählt zu haben und sich nicht nach günstigeren Angeboten erkundigen musste. Grundsätzlich reicht ein grobes „Ins Bild setzen“ zum Beispiel durch Einsicht in die Schwackeliste. Wenn Schwacke zur gerichtlichen Schätzung anwendbar ist (BGH), dann können dortige Preisangaben auch ein Instrument zur Erkundigung sein. Eine Internetrecherche vor Anmietung ist nicht zumutbar. Zu der Begründung, es sei nicht nachgewiesen, dass dem Geschädigten ein günstigeres Angebot zur Verfügung gestanden hätte, ist kritisch anzumerken, dass ein solche Anmietungsalternative die Anwendbarkeit einer Schätzgrundlage auch gar nicht erschüttern könnte. Denn der Markt besteht aus vielen Angeboten und einzelne, auch wenn sie günstiger sind, können die Anwendung eines Mittelwertes nicht diskreditieren, der diese vielen Angebote zu einem arithmetischen Mittelwert verarbeitet hat.

Zum Urteil...

Lassen Sie uns das mal gemeinsam anschauen

Sie sind ein Vermieter von Fahrzeugen, der Kunden nach einem Unfall mobil hält und erhalten die Forderungen immer wieder nicht vollständig erstattet, Sie sind Autohaus, Reparaturbetrieb, Abschleppunternehmer, jedenfalls (auch) Autovermieter. Und Sie wissen nicht, ob es sich lohnt, gegen den Schädiger vorzugehen und sich Restforderungen zu holen?

Buchen Sie lieber nicht aus, sondern lassen Sie sich helfen!

Wir können Ihnen sagen:

– ob Ihre Forderung gerechtfertigt ist,
– wie und wo Sie gegen die zahlungsverpflichtete Versicherung vorgehen sollten,
– ob Ihr Anwalt es richtig macht und welche Hinweise und Tipps ihn besser machen.

Die Situation könnte so beschrieben werden:

Ihre Restforderung gegen eine Versicherung von 45 % des Rechnungsbetrages nach Vermietung an einen Geschädigten lautet noch 750 Euro. Doch Sie wissen nicht, ob es ratsam ist, einen / Ihren Anwalt mit der Durchsetzung der Restforderungen zu beauftragen. Bisher ging das oft nicht gut aus und Sie haben dann zu dem Kleckerbetrag, den Sie zugesprochen bekommen haben, noch Kosten für Ihren Anwalt und das Gericht ausgeben müssen, sodass nichts übrig blieb oder gar noch weitere Kosten bei Ihnen verblieben sind? Ihre Erfahrungen sind negativ und doch halten Sie es für eine Sackgasse, die Restbeträge immer wieder auszubuchen oder vor sich herzuschieben.

Zu klären wäre folgendes: 
– korrekte und nachvollziehbare Abrechnung, korrekte Abtretung (viele Formulare sind problematisch), Mietvertrag mit den bestehenden Möglichkeiten abgeschlossen?
– Auswahl des Gerichtsortes,
– Aufbau Klage und Argumente für meine Replik gegen den Angriff des Versicherers auf mein Geld,
– was muss mein Anwalt besser machen, um zu obsiegen, … Lernkurve?

Wenn Sie also wissen möchten, was Sie bereits ab dem Zeitpunkt der Unterschrift unter dem Mietvertrag bis zum Ende der mündlichen Verhandlung besser machen müssen und wenn Sie das Ausbuchen von Mietwagenforderungen beenden wollen, dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Werden Sie Mitglied im BAV! Wir prüfen Ihren Fall und Ihre Dokumente und wenn alles in Ordnung ist, kümmern wir uns darum, dass Sie den Ihnen zustehenden Restbetrag erhalten.

Ablauf der Zusammenarbeit:

1. Auswahl eines geeigneten Falles.
Bereits die Auswahl des Falles bringt Ihnen Erkenntnisse für die zukünftige Erzeugung besser durchsetzbarer Forderungen. 

2. Auswahl des geeigneten Gerichtsortes
Es wird darüber befunden, welches Gericht infrage kommt, ob unter- oder oberhalb der Berufungsgrenze geklagt wird, ob mehrere Fälle zusammengenommen werden oder gegen wen die Klage zu richten ist.

3. Abwägung der Höhe der Geltendmachung
Gesamte Forderung einklagen oder Teile daraus zur Verbesserung der Ergebnis- und Kostenquote? Das ist fallabhängig und nur mit Erfahrung zu beurteilen, die ein Anwalt eher nicht mitbringt, der nur wenige Fälle pro Jahr bearbeitet oder neu damit beginnt.

4. Anwalt
ggf. ist ein Anwalt für den Fall zu suchen; besser noch, Ihr Anwalt wird mit unserer Hilfe besser

5. Klage, Erwiderung, Replik, Berufung, …
Wir helfen mit Argumenten, Anlagen, Hinweisen bis hin zur Besprechung der einzelnen Schriftsätze, die eingehen und selbst gefertigt werden müssen.

Ergebnis: Wir sind uns sehr sicher, dass sich Ihre Ergebnisse schlagartig verbessern werden. Bei einer ersten Restforderung von beispielsweise 750 Euro, die erfolgreich eingeklagt werden könnte, hätten sich die Kosten unserer Hilfe in Höhe einer Jahresmitgliedschaft von 500 Euro bereits beim ersten Rechtsstreit mehr als amortisiert.

Mit der BAV-Mitgliedschaft erhalten Sie fallbezogen unsere konkreten Hinweise. Sie bekommen Zugriff auf 5.000 Urteile und andere 2.700 andere Dokumente und Beiträge, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Sie und Ihre Region betreffen. Wir arbeiten mit Ihnen und Ihrem Anwalt an der Durchsetzung Ihrer konkreten Forderungen. Wir nehmen von Ihnen dafür keine konkreten Gebühren, sondern wir wollen nur Ihre Unterstützung für unseren Verband und unsere wichtige Arbeit für Sie. Wir haben unsere Expertise vielfach unter Beweis gestellt; Anwälte und Vermieter lesen täglich unsere öffentlichen Informationen. Es macht Sinn, dass wir wegen Ihrer Forderungen konkret zusammenarbeiten.

Ihr Weg zu uns und Ihrer Akte auf unseren Schreibtisch:

https://www.bav.de/mitglied-werden.html (mit Anmeldeformular und Beitragstabelle)

Oder Sie sind Rechtsanwalt und suchen hilfreiche Informationen zum genannten Thema? Dann können Sie Fördermitglied werden und unsere Informationen wie bisher lesen, auch wenn wir sie inzwischen nicht mehr der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Sprechen Sie uns bitte an.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-17

Amtsgericht Nordenham 3 C 161/17 vom 17.11.2017

1. Die SchwackeListe ist eine taugliche Schätzgrundlage der zur Herstellung erforderlichen Aufwendungen bzgl. Mietwagenkosten.
2. Die Vorlage von Internet-Screenshots genügt nicht den Substantiierungsanforderungen zur Erschütterung der Schätzgrundlage Schwacke.
3. Sich nicht nach günstigeren Angeboten zu erkundigen, stellt keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar.
4. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung eines in der Vergangenheit liegenden örtlichen Mietpreisniveaus ist ungeeignet.
5. Auch ein Fahrbedarf unter 20 km kann die Anmietung eines Ersatzwagens rechtfertigen, wenn bereits die Verfügbarkeit individueller Mobilität notwendig ist und es daher auf die tägliche Fahrleistung nicht mehr ankommt.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Nordenham spricht restliche Mietwagenkosten zu und wendet zur Schätzung der erforderlichen Kosten die SchwackeListe an. Auch bei einem Fahrbedarf unter 20 Kilometern sieht das Gericht im ländlichen Raum mit schlechter Anbindung an den öffentlichen Personenverkehr die Notwendigkeit eines Ersatzfahrzeuges. Die Grenze bildet eine lediglich auf Bequemlichkeit fußende Anmietung. 

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht weist die Argumente der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der SchwackeListe ab. Die vorgelegten Internetangebote seien unpassend und das Internet für eine Anmietung nach einem Unfall nicht generell verfügbar. Das Ersatzwagenangebot soll dem allgemeinen Markt entstammen und schnell und flexibel verfügbar sein. Die Mietbedingungen von Internetangeboten dagegen sind unpassend, zum Beispiel wegen des Kreditkarteneinsatzes und der fest vorbestimmten Mietdauer. Die auf den Screenshots abgebildeten Angebote sind zudem unkonkret und nicht überprüfbar. Das von der Beklagten angebotene Sachverständigengutachten hält das Gericht nicht für zielführend; es handelte sich um einen Ausforschungsbeweis, da die Beklagte lediglich Behauptungen aufgestellt hat, ohne ausreichend darzulegen, inwieweit diese vor ihr selbst bereits überprüft wurden. Zur Frage der Mindestnutzung verweist das Gericht darauf, dass dem Geschädigten eine Einschränkung seiner Lebensumstände nicht zuzumuten ist. Im ländlichen Bereich sei die Verfügbarkeit eines privat nutzbaren Fahrzeuges Grundlage individueller Lebensgestaltung und anders zu betrachten als im großstädtischen Bereich. 

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-17

Amtsgericht Nordenham 3 C 161/17 vom 17.11.2017

1. Die SchwackeListe ist eine taugliche Schätzgrundlage der zur Herstellung erforderlichen Aufwendungen bzgl. Mietwagenkosten.
2. Die Vorlage von Internet-Screenshots genügt nicht den Substantiierungsanforderungen zur Erschütterung der Schätzgrundlage Schwacke.
3. Sich nicht nach günstigeren Angeboten zu erkundigen, stellt keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar.
4. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung eines in der Vergangenheit liegenden örtlichen Mietpreisniveaus ist ungeeignet.
5. Auch ein Fahrbedarf unter 20 km kann die Anmietung eines Ersatzwagens rechtfertigen, wenn bereits die Verfügbarkeit individueller Mobilität notwendig ist und es daher auf die tägliche Fahrleistung nicht mehr ankommt.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Nordenham spricht restliche Mietwagenkosten zu und wendet zur Schätzung der erforderlichen Kosten die SchwackeListe an. Auch bei einem Fahrbedarf unter 20 Kilometern sieht das Gericht im ländlichen Raum mit schlechter Anbindung an den öffentlichen Personenverkehr die Notwendigkeit eines Ersatzfahrzeuges. Die Grenze bildet eine lediglich auf Bequemlichkeit fußende Anmietung. 

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht weist die Argumente der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der SchwackeListe ab. Die vorgelegten Internetangebote seien unpassend und das Internet für eine Anmietung nach einem Unfall nicht generell verfügbar. Das Ersatzwagenangebot soll dem allgemeinen Markt entstammen und schnell und flexibel verfügbar sein. Die Mietbedingungen von Internetangeboten dagegen sind unpassend, zum Beispiel wegen des Kreditkarteneinsatzes und der fest vorbestimmten Mietdauer. Die auf den Screenshots abgebildeten Angebote sind zudem unkonkret und nicht überprüfbar. Das von der Beklagten angebotene Sachverständigengutachten hält das Gericht nicht für zielführend; es handelte sich um einen Ausforschungsbeweis, da die Beklagte lediglich Behauptungen aufgestellt hat, ohne ausreichend darzulegen, inwieweit diese vor ihr selbst bereits überprüft wurden. Zur Frage der Mindestnutzung verweist das Gericht darauf, dass dem Geschädigten eine Einschränkung seiner Lebensumstände nicht zuzumuten ist. Im ländlichen Bereich sei die Verfügbarkeit eines privat nutzbaren Fahrzeuges Grundlage individueller Lebensgestaltung und anders zu betrachten als im großstädtischen Bereich. 

Zum Urteil...

BGH warnt vor Überlastung

Der Bundesgerichtshof befasst sich nahezu wöchentlich mit Fällen aus dem Bereich der Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen. Durch eine wichtige Änderung in der Anwendung der Zivilprozessordnung ZPO, die wie es scheint bevorsteht – so warnt der BGH selbst – würde sich eine Überlastung des höchsten deutschen Zivilgerichtes ergeben.

Dabei geht es um die Schwelle des Streitwertes, die erreicht sein muss, bevor sich ein Rechtssuchender gegen die Nichtzulassung der Revision eines Berufungsgerichtes beim BGH beschweren kann. Die so genannte Nichtzulassungsbeschwerde ist bisher an den Streitwert von 20.000 Euro gebunden. Weil der Gesetzgeber bisher keine neue Regelung geschaffen hat, droht diese Schwelle im kommenden Jahr einfach wegzufallen. Die Folge wäre wohl, dass man sich mit jedem zweitinstanzlich verlorenen Verfahren zur Überprüfung an den BGH wenden kann.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-17

Landgericht Bonn 8 S 94/17 vom 28.11.2017

1. Der abrechnungsfähige Normaltarif eines Ersatzfahrzeuges bemisst sich nach dem Mittelwert aus den Listen.
2. Das Vorlegen konkreter Angebote, die sich teilweise hinreichend auf die konkrete Mietsituation beziehen (Anmietzeitraum, Vergleichbarkeit Fahrzeug, Inklusivangebot, Mietbedingungen, ...), ist kein konkreter Sachvortrag gegen die Anwendung des Mittelwertes.
3. Selbst bei unterstellter allgemeiner Zugänglichkeit und tatsächlicher Verfügbarkeit für den Geschädigten ist die Angemessenheit der Anwendung der Mittelwertmethode nicht erschüttert.
4. Ein Durchschnittswert aus einer Liste wie das arithmetische Mittel setzt voraus, dass die Anmietung zu günstigeren und teureren Tarifen möglich ist.
5. Ein langer Zeitraum zwischen Schadeneintritt und Anmietung begründet keine Zweifel an der Angemessenheit der abgerechneten Kosten. Denn der wirtschaftlich denkende Geschädigte kann zur Wiederherstellung durchschnittlich aufzuwendende Kosten verlangen und unterliegt keiner Verpflichtung zu Marktforschung oder Erkundigung nach günstigeren Angeboten.
6. Wenn ein Geschädigter den durchschnittlichen Schadenbeseitigungsaufwand einhält und sich die Abrechnung hierauf beschränkt, macht er nach § 249 Abs. 1 BGB den erforderlichen Herstellungsaufwand geltend, was einen Verstoß gegen Schadenminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB) ausschließt.
7. Die Hinzurechnung eines Aufschlages auf den Normaltarif wegen erforderlicher unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters ist zu bestätigen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichtes Siegburg: Schätzung mit Mittelwert, zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten. Den von der Beklagten vorgelegten schriftlichen Aussagen der Firma Enterprise zu günstigeren Preisen zum Anmietzeitpunkt wird eine relevante Aussagekraft abgesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Immer häufiger legt der Haftpflichtversicherer dem Gericht eine schriftliche Aussage des Autovermieters Enterprise vor. Der Versicherer will damit zeigen, dass der Geschädigte zu teuer angemietet habe und die favorisierte Schätzgrundlage angreifen. Das Landgericht Bonn hat das mit eindeutiger und nachvollziehbarer Begründung zurückgewiesen. Seine Begründung deckt sich mit der völlig einleuchtenden Auffassung, dass, wenn die Schätzung nach § 287 ZPO aus Gründen der Beweiserleichterung erlaubt ist (ständige Rechtsprechung des BGH) und dazu ein Mittelwert aus einer Markterhebung angewendet werden kann, einzelne Angebote auch dann diese Schätzung nicht in Zweifel ziehen können, wenn sie vergleichbare Leistungen beinhalten und weit günstiger als der Mittelwert sind. Denn die Errechnung eines Mittelwertes erfolgt ja gerade durch Heranziehung der Marktpreise, die zum Erhebungszeitraum einerseits günstiger und andererseits teurer als der Mittelwert sind. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht - darauf weist das Gericht explizit hin - scheidet in jedem Fall aus, in dem das Gericht den geforderten Betrag im Rahmen der erforderlichen Herstellungskosten nach § 287 einschätzt. 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-17

NUR FÜR MITGLIEDER

Landgericht Bonn 8 S 94/17 vom 28.11.2017

1. Der abrechnungsfähige Normaltarif eines Ersatzfahrzeuges bemisst sich nach dem Mittelwert aus den Listen.
2. Das Vorlegen konkreter Angebote, die sich teilweise hinreichend auf die konkrete Mietsituation beziehen (Anmietzeitraum, Vergleichbarkeit Fahrzeug, Inklusivangebot, Mietbedingungen, ...), ist kein konkreter Sachvortrag gegen die Anwendung des Mittelwertes.
3. Selbst bei unterstellter allgemeiner Zugänglichkeit und tatsächlicher Verfügbarkeit für den Geschädigten ist die Angemessenheit der Anwendung der Mittelwertmethode nicht erschüttert.
4. Ein Durchschnittswert aus einer Liste wie das arithmetische Mittel setzt voraus, dass die Anmietung zu günstigeren und teureren Tarifen möglich ist.
5. Ein langer Zeitraum zwischen Schadeneintritt und Anmietung begründet keine Zweifel an der Angemessenheit der abgerechneten Kosten. Denn der wirtschaftlich denkende Geschädigte kann zur Wiederherstellung durchschnittlich aufzuwendende Kosten verlangen und unterliegt keiner Verpflichtung zu Marktforschung oder Erkundigung nach günstigeren Angeboten.
6. Wenn ein Geschädigter den durchschnittlichen Schadenbeseitigungsaufwand einhält und sich die Abrechnung hierauf beschränkt, macht er nach § 249 Abs. 1 BGB den erforderlichen Herstellungsaufwand geltend, was einen Verstoß gegen Schadenminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB) ausschließt.
7. Die Hinzurechnung eines Aufschlages auf den Normaltarif wegen erforderlicher unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters ist zu bestätigen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichtes Siegburg: Schätzung mit Mittelwert, zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten. Den von der Beklagten vorgelegten schriftlichen Aussagen der Firma Enterprise zu günstigeren Preisen zum Anmietzeitpunkt wird eine relevante Aussagekraft abgesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Immer häufiger legt der Haftpflichtversicherer dem Gericht eine schriftliche Aussage des Autovermieters Enterprise vor. Der Versicherer will damit zeigen, dass der Geschädigte zu teuer angemietet habe und die favorisierte Schätzgrundlage angreifen. Das Landgericht Bonn hat das mit eindeutiger und nachvollziehbarer Begründung zurückgewiesen. Seine Begründung deckt sich mit der völlig einleuchtenden Auffassung, dass, wenn die Schätzung nach § 287 ZPO aus Gründen der Beweiserleichterung erlaubt ist (ständige Rechtsprechung des BGH) und dazu ein Mittelwert aus einer Markterhebung angewendet werden kann, einzelne Angebote auch dann diese Schätzung nicht in Zweifel ziehen können, wenn sie vergleichbare Leistungen beinhalten und weit günstiger als der Mittelwert sind. Denn die Errechnung eines Mittelwertes erfolgt ja gerade durch Heranziehung der Marktpreise, die zum Erhebungszeitraum einerseits günstiger und andererseits teurer als der Mittelwert sind. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht - darauf weist das Gericht explizit hin - scheidet in jedem Fall aus, in dem das Gericht den geforderten Betrag im Rahmen der erforderlichen Herstellungskosten nach § 287 einschätzt. 

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Liste Urteile Mietwagenkosten

NUR FÜR MITGLIEDER

Noch immer senden uns nur wenige ihre Urteile zu. Das ist bedauerlich und es verdeutlicht, dass viel zu oft jeder sein eigenes Süppchen kocht. Sie können zu denen gehören, die im Sinne der Durchsetzung von Mietwagenkosten einen kleinen Teil beitragen. Senden Sie uns bitte, was Sie in letzter Zeit auf den Tisch bekommen haben. Einfach per Fax an 030-258989-99.

Urteile aus Juli - Oktober 2017

AG Borna

4 C 216/17

27.07.2017

S+ / F-

LG Frankfurt am Main

2-16 S 28/17

26.07.2017

S+ / F-

AG Offenburg

2 C 79/17

03.07.2017

Mittelwert

AG Schwandorf

2 C 247/17

28.06.2017

S+ / F-

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-17

Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt 10 C 1214/17 vom 15.11.2017

1. Der Geschädigte ist aktivlegitimiert. Spekulationen der Beklagten dazu, ob die Autovermietung möglicherweise aus einer Abtretung heraus die streitige Forderung selbst gegen die Beklagte gerichtlich geltend mache, sind irrelevant.
2. Im Übrigen ist der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation im Hinblick auf die ohne Vorbehalte erfolgte Teilregulierung ausgeschlossen.
3. Es besteht keine generelle Erkundigungspflicht für den Geschädigten nach weiteren Angeboten, mittels derer er beweisen müsste, dass ihm kein günstigeres Angebot zugänglich gewesen ist. Eine solche Beweislast obliegt dem Schädiger.
4. Fraunhofer erscheint der Schwackeliste gegenüber nicht vorzugswürdig.
5. Nebenkosten für Zustellung, Navigationsgerät und Zweitfahrer sind zu erstatten.
6. Bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges entfällt der Eigenersparnis-Abzug.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Stuttgart-Bad Cannstatt spricht dem Geschädigten bisher nicht erstattete Forderungen aus Mietwagenkosten vollständig zu. Dazu wird nach § 287 ZPO die Schwackeliste zur Schätzung erforderlicher Kosten angewendet und die stattdessen vom Versicherer geforderte Anwendung der Fraunhoferliste abgelehnt. Nebenkosten sind zusätzlich zu erstatten, soweit diese angefallen sind.

Bedeutung für die Praxis: Der Haftpflichtversicherer stellt die Möglichkeit in den Raum, dass auch der Vermieter aus abgetretenem Recht gegen ihn klagen könnte, weshalb der Geschädigte nicht aktivlegitimiert sein könne. Das ist für das Gericht nicht relevant, da die Beklagte hierzu nichts konkretes vorträgt.
Das Gerüst der beklagtenseits eingeworfenen Argumente fußt regelmäßig - und so auch hier - auf der Behauptung einer Verletzung der Erkundigungspflicht des Geschädigten. Darauf aufbauend werden günstige Internetangebote vorgelegt, ohne die Bedingungen der Anmietung zu berücksichtigen und Beweis dafür angeboten, dem Geschädigten hätten diese Angebote auch zur Verfügung gestanden.
Bereits die Behauptung, der Geschädigte habe sich generell zu erkundigen, wird vom entscheidenden Gericht richtiggestellt. Auch die Aussagekraft der Internetangebote wird verneint. Die Ergebnisse der Fraunhoferliste werden als ungeeignet verworfen, unter anderem, da dort eine Vorbuchungsfrist unterstellt wurde und sie vorwiegend Internetangebote enthalte, die eine Vorfinanzierung voraussetzen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-17

NUR FÜR MITGLIEDER

Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt 10 C 1214/17 vom 15.11.2017

1. Der Geschädigte ist aktivlegitimiert. Spekulationen der Beklagten dazu, ob die Autovermietung möglicherweise aus einer Abtretung heraus die streitige Forderung selbst gegen die Beklagte gerichtlich geltend mache, sind irrelevant.
2. Im Übrigen ist der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation im Hinblick auf die ohne Vorbehalte erfolgte Teilregulierung ausgeschlossen.
3. Es besteht keine generelle Erkundigungspflicht für den Geschädigten nach weiteren Angeboten, mittels derer er beweisen müsste, dass ihm kein günstigeres Angebot zugänglich gewesen ist. Eine solche Beweislast obliegt dem Schädiger.
4. Fraunhofer erscheint der Schwackeliste gegenüber nicht vorzugswürdig.
5. Nebenkosten für Zustellung, Navigationsgerät und Zweitfahrer sind zu erstatten.
6. Bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges entfällt der Eigenersparnis-Abzug.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Stuttgart-Bad Cannstatt spricht dem Geschädigten bisher nicht erstattete Forderungen aus Mietwagenkosten vollständig zu. Dazu wird nach § 287 ZPO die Schwackeliste zur Schätzung erforderlicher Kosten angewendet und die stattdessen vom Versicherer geforderte Anwendung der Fraunhoferliste abgelehnt. Nebenkosten sind zusätzlich zu erstatten, soweit diese angefallen sind.

Bedeutung für die Praxis: Der Haftpflichtversicherer stellt die Möglichkeit in den Raum, dass auch der Vermieter aus abgetretenem Recht gegen ihn klagen könnte, weshalb der Geschädigte nicht aktivlegitimiert sein könne. Das ist für das Gericht nicht relevant, da die Beklagte hierzu nichts konkretes vorträgt.
Das Gerüst der beklagtenseits eingeworfenen Argumente fußt regelmäßig - und so auch hier - auf der Behauptung einer Verletzung der Erkundigungspflicht des Geschädigten. Darauf aufbauend werden günstige Internetangebote vorgelegt, ohne die Bedingungen der Anmietung zu berücksichtigen und Beweis dafür angeboten, dem Geschädigten hätten diese Angebote auch zur Verfügung gestanden.
Bereits die Behauptung, der Geschädigte habe sich generell zu erkundigen, wird vom entscheidenden Gericht richtiggestellt. Auch die Aussagekraft der Internetangebote wird verneint. Die Ergebnisse der Fraunhoferliste werden als ungeeignet verworfen, unter anderem, da dort eine Vorbuchungsfrist unterstellt wurde und sie vorwiegend Internetangebote enthalte, die eine Vorfinanzierung voraussetzen.

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Fraunhofer 2017

NUR FÜR MITGLIEDER

Uns liegt die aktuelle Ausgabe der Fraunhoferliste vor. Der Aufbau des Jahrganges 2017 ist nahezu identisch zu den vorherigen Listen. Wir haben einen ersten Blick hineingeworfen und möchten ein paar Eindrücke widergeben.

 

Punkt 1

Noch immer sind Aussagen zur Methodik – je nach Blickwinkel, Versicherer werden dem sicherlich widersprechen – nach Auffassung des Autors lediglich als Verwirrtaktik zu verstehen. Beispiele von Seite 3:

„Sowohl kleine und mittlere Anbieter als auch große Anbieter wurden berücksichtigt“
-> In der Interneterhebung kleine und eine nennenswerte Anzahl mittelgroßer Anbieter ja schon mal nicht… und die Telefonerhebung spielt selbst bei Gerichten keine Rolle, die Fraunhofer anwenden.

„Bei der telefonischen Erhebung sind die kleinen und mittleren Anbieter, bezogen auf ihren Marktanteil, etwas übergewichtet, da alle Anmietstationen gleich gewichtet wurden.“
-> Welchen Marktanteil haben denn diese kleinen Anbieter und woher stammt diese Information? Das ist hier nicht offengelegt. -> Was heißt es, wenn alle Stationen „gleich gewichtet“ sein sollen? Das erscheint fraglich, zumal wenn durchgängig Anzahl Stationen und Anzahl Nennungen nicht zusammenpassen (zu den Problemen daraus siehe OLG Celle).

„Die Preise wurden anonym im Rahmen eines marktüblichen Anmietszenarios erhoben, umfassend dargestellt und erläutert.“
-> In der Erläuterung steht, dass sie umfassend erläutert wurden. Das muss man nicht verstehen.
-> Was ist ein marktübliches Anmietszenario? Zum Beispiel die Bezahlung mit Kreditkarte oder die einwöchige Vorbuchung? Marktüblich sind auch andere Szenarien.
-> „Preise sind umfassend dargestellt und erläutert“, das klingt wie eine hohle Phrase, die interessierten Gerichten zum Abschreiben gereicht wird (OLG Düsseldorf).

„..marktübliche Selbstbeteiligung 750 bis 950 Euro“.
-> Hier können Kragen platzen. Das kann man als eine seit 2008 geäußerte Unterstellung ansehen, bei der einfach ignoriert wird, dass sie falsch ist. Selbstbeteiligungen können viel niedriger sein (was durch einen Zusatzpreis ausgewiesen wird, den Fraunhofer nicht betrachtet, den Gerichte aber berücksichtigen) und auch viel höher sein, z.B. 1.500 Euro (was die Grundpreise von Fraunhofer verfälscht und Fraunhofer-Werte komplett infrage stellt).

usw.

 

Punkt 2

Es fällt in Bezug auf die Liste 2017 auf, dass die Mittelwerte überwiegend gesunken sind.

 

Punkt 3

Die Erhebung in den einzelnen PLZ-Gebieten lässt neue Fragen auftauchen. Alte Fragen bleiben. Zunächst zu alten Fragen:

Warum ist der Preis der niedrigsten Gruppe Mini (M) zum Beispiel im Bundesdurchschnitt mit 181,14 Euro viel höher als der Preis der niedrigsten Gruppe der Schwacke-Gruppen? Es sind doch dieselben Ergebnisse, nur anders sortiert. Wie werden da aus 181 Euro nur noch 140,95 Euro pro Woche? Dabei fällt auf, dass die 181 Euro aus 12.500 Nennungen von 1.300 Stationen gebildet wurden und die 140,95 Euro nur aus 1.200 Nennungen von 160 Stationen.

Fraunhofer scheint noch immer extreme Probleme zu haben, die Fahrzeuge in Gruppen zu ordnen. So könnte man auch erhebliche Verwerfungen erklären, wenn zum Beispiel der Durchschnittspreis von Fahrzeugen der Gruppe 4 größer ist, als der Preis der Gruppe 7 (PLZ 01, 13, …). Oder wenn manche Mittelwerte zum Vorjahr um 43 % steigen (PLZ 12, Gr. 4; PLZ 13 um 52%) und andere um 30 % sinken (Gr. 2 PLZ 53). Man spricht inzwischen selbst von einer „Unschärfe“ und verweist nebulös darauf, dass man diesem Problem im konkreten Regulierungsvorgang auch begegne (Seite 20). Das erscheint bei diesen Verwerfungen aber doch eher als eine unverschämte Verharmlosung. Und es stimmt auch nicht: Jedes konkrete Fahrzeug kann eindeutig einer Schwacke-Mietwagengruppe (-klasse) zugeordnet werden. Aber eben nicht, wenn das Angebote unkonkret ist, wie bei Angeboten im Internet.

Eine neue Frage: Der Vergleich von Listen zeigt noch eine andere Auffälligkeit. Die Anzahl der berücksichtigen Stationen erscheint willkürlich. Sonst dürfte es Beispiele wie dieses nicht geben: PLZ 10, Gruppe 2. Hier setzt sich der Mittelwert aus Angeboten von 24 Stationen zusammen (2016: 94 Nennungen dieser 24 Stationen). In der aktuellen Ausgabe 2017 konnte Fraunhofer den Mittelwert jedoch nun noch auf der Basis der Angebote von 6 Stationen bilden, die dann trotzdem 72 mal befragt wurden. Die fehlenden 18 Stationen sind aber nicht verschwunden, denn in der Gruppe 5 waren 41 Stationen wieder zugegen.

 

Letztlich kommt es für jeden Vermieter und Geschädigten auf die konkrete Rechtsprechung vor Ort und die Werte des betreffenden PLZ-Gebietes an. Fraunhofer wird sich weiter der Tatsache berühmen können, dass diese Liste ja selbst von den Vermietern nachgefragt werde und dort als wichtiges Instrument zum Vermietalltag gehört und Geld dafür ausgegeben werden muss (das man sich im Übrigen nur über einen unfallbedingten Aufschlag auf den Normaltarif zurückholen könnte, den viele Gerichte noch nie zugesprochen haben. Auch an dieser Stelle ist der BGH mit seinen „Segelanweisungen“ an die Instanzrechtsprechung gescheitert).

Für allgemeine Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Sofern sich jemand über diesen Beitrag ärgert und nach nicht beweisbaren Tatsachen-Behauptungen sucht, für die eine Unterlassung gefordert werden könnte, dem sei gesagt, dass hier nur die Meinung des Verfassers widergegeben ist.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-17

Landgericht Würzburg 42 S 1066/17 vom 18.10.2017

1. Je nach Lage des Einzelfalles kann es notwendig sein, ein bis zwei Konkurrenzangebote einzuholen.
2. Eine Durchführung einer Preiserkundigung des Vermieters im Namen und im Beisein des Mieters stellt eine taugliche Marktrecherche zum Anmietzeitpunkt dar und ist keine lediglich zum Schein erfolgte Hilfestellung.
3. Auch wenn sich der Geschädigte das Wissen des Dritten zurechnen lassen muss, ergab sich durch die Erkundigung, dass andere Anbieter nichts oder nichts passendes liefern konnten. 

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht korrigiert eine Entscheidung des Amtsgerichtes Würzburg, das dem Vermieter unterstellt hatte, er habe nur scheinbar dem Geschädigten mit einer gemeinsam geführten Preisrecherche helfen wollen. Das Landgericht gibt damit seine bisherige diesbezügliche Rechtsprechung auf. Damit steht für das Gericht fest, dass der Geschädigte seine konkrete Ersatzmobilität nicht bei den beiden örtlich vorhandenen Stationen der überregionalen Anbieter erhalten konnte und er einer ggf. zu unterstellenden Pflicht zur Erkundigung nach "ein oder zwei Konkurrenzangeboten" (BGH) bereits vorsichtshalber im Vorfeld nachgekommen ist. Somit waren die restlichen Schadenersatzforderungen zuzusprechen, abzüglich einer Eigenersparnis.

Bedeutung für die Praxis: Ohne dass feststeht, dass der hier zum Zuge gekommene Vermieter einen überhöhten Tarif angeboten hatte, wurden aufgrund der Erfahrung mit der Rechtsprechung in diesem Gerichtsbezirk vor der Vermietung an den Geschädigten Konkurrenzangebote eingeholt. Anders als in einer früheren Entscheidung aus 2016 sieht das Gericht inzwischen in einer vor Ort vor der Anmietung durchgeführten und für den Geschädigten transparenten Marktrecherche durch den Vermieter im Beisein und zur Unterstützung des unkundigen, unwissenden und gegenüber dem Regulierungsverhalten des Gegnerversicherers ungeschützten Mieters keinen Missbrauch mehr und hat erkannt, dass die so erhaltenen konkreten Informationen zu vorhandenen (nur mit bestimmten Bedingungen wie Vorfinanzierung) oder nicht vorhandenen (ausverkauft) Anmietmöglichkeiten zum Zeitpunkt des Mobilitätsbedarfs am regionalen Markt eine Relevanz für die Frage haben, ob ihm bzw. dem Zessionar die Forderungen zuzusprechen sind. Unabhängig von der Frage, ob der Geschädigte aufgrund der Höhe der Preise Bedenken hätte haben müssen, wurden die Marktpreise erfragt und die Ergebnisse im späteren Prozess verwendet. Auf eine Schätzung des erforderlichen Betrages anhand einer Schätzgrundlage kommt es dann nicht mehr an, wenn der Geschädigte sich erkundigt hat und ihm keine anderen passenden Angebote zur Verfügung standen oder diese nicht günstiger gewesen sind. 
Bedeutsam erscheint es vor allem auch, sich nun die Frage zu stellen, wie nach § 287 ZPO eine Schätzgrundlage Fraunhofer anwendbar sein kann, wenn allen Beteiligten klar ist, dass die dort erfragten Preise zu 100 Prozent mit den Pflichten zur Vorbuchung, zur Vorfinanzierung, zur Internetnutzung, zur Stellung einer Kaution usw. verbunden sind. Das Gericht, das erkennt, dass bereits die Bedingung des Einsatzes der Kreditkarte diesen Geschädigten von einem Normaltarif-Angebot ausschließt, kann in der Folge auch die Fraunhoferliste und den Fracke-Mix nicht mehr anwenden.

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-17

NUR FÜR MITGLIEDER

Landgericht Würzburg 42 S 1066/17 vom 18.10.2017

1. Je nach Lage des Einzelfalles kann es notwendig sein, ein bis zwei Konkurrenzangebote einzuholen.
2. Eine Durchführung einer Preiserkundigung des Vermieters im Namen und im Beisein des Mieters stellt eine taugliche Marktrecherche zum Anmietzeitpunkt dar und ist keine lediglich zum Schein erfolgte Hilfestellung.
3. Auch wenn sich der Geschädigte das Wissen des Dritten zurechnen lassen muss, ergab sich durch die Erkundigung, dass andere Anbieter nichts oder nichts passendes liefern konnten. 

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht korrigiert eine Entscheidung des Amtsgerichtes Würzburg, das dem Vermieter unterstellt hatte, er habe nur scheinbar dem Geschädigten mit einer gemeinsam geführten Preisrecherche helfen wollen. Das Landgericht gibt damit seine bisherige diesbezügliche Rechtsprechung auf. Damit steht für das Gericht fest, dass der Geschädigte seine konkrete Ersatzmobilität nicht bei den beiden örtlich vorhandenen Stationen der überregionalen Anbieter erhalten konnte und er einer ggf. zu unterstellenden Pflicht zur Erkundigung nach "ein oder zwei Konkurrenzangeboten" (BGH) bereits vorsichtshalber im Vorfeld nachgekommen ist. Somit waren die restlichen Schadenersatzforderungen zuzusprechen, abzüglich einer Eigenersparnis.

Bedeutung für die Praxis: Ohne dass feststeht, dass der hier zum Zuge gekommene Vermieter einen überhöhten Tarif angeboten hatte, wurden aufgrund der Erfahrung mit der Rechtsprechung in diesem Gerichtsbezirk vor der Vermietung an den Geschädigten Konkurrenzangebote eingeholt. Anders als in einer früheren Entscheidung aus 2016 sieht das Gericht inzwischen in einer vor Ort vor der Anmietung durchgeführten und für den Geschädigten transparenten Marktrecherche durch den Vermieter im Beisein und zur Unterstützung des unkundigen, unwissenden und gegenüber dem Regulierungsverhalten des Gegnerversicherers ungeschützten Mieters keinen Missbrauch mehr und hat erkannt, dass die so erhaltenen konkreten Informationen zu vorhandenen (nur mit bestimmten Bedingungen wie Vorfinanzierung) oder nicht vorhandenen (ausverkauft) Anmietmöglichkeiten zum Zeitpunkt des Mobilitätsbedarfs am regionalen Markt eine Relevanz für die Frage haben, ob ihm bzw. dem Zessionar die Forderungen zuzusprechen sind. Unabhängig von der Frage, ob der Geschädigte aufgrund der Höhe der Preise Bedenken hätte haben müssen, wurden die Marktpreise erfragt und die Ergebnisse im späteren Prozess verwendet. Auf eine Schätzung des erforderlichen Betrages anhand einer Schätzgrundlage kommt es dann nicht mehr an, wenn der Geschädigte sich erkundigt hat und ihm keine anderen passenden Angebote zur Verfügung standen oder diese nicht günstiger gewesen sind. 
Bedeutsam erscheint es vor allem auch, sich nun die Frage zu stellen, wie nach § 287 ZPO eine Schätzgrundlage Fraunhofer anwendbar sein kann, wenn allen Beteiligten klar ist, dass die dort erfragten Preise zu 100 Prozent mit den Pflichten zur Vorbuchung, zur Vorfinanzierung, zur Internetnutzung, zur Stellung einer Kaution usw. verbunden sind. Das Gericht, das erkennt, dass bereits die Bedingung des Einsatzes der Kreditkarte diesen Geschädigten von einem Normaltarif-Angebot ausschließt, kann in der Folge auch die Fraunhoferliste und den Fracke-Mix nicht mehr anwenden.

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SchwackeListe Automietpreisspiegel 2017

NUR FÜR MITGLIEDER

Die SchwackeListe AMP 2017 ist erschienen, nicht mehr als Buch, wie wir bereits angekündigt und berichtet haben. Die Inhalte sind soweit bisher gesichtet, vergleichbar den Abhandlungen im (bisherigen) Buch dargestellt. Eine erhebliche Neuerung liegt darin, dass man jeweils nur noch ein PLZ-Gebiet und eine Fahrzeuggruppe zur Ansicht bekommt, d.h. für seine Region und 10 Fahrzeugklassen zehn Abfragen zu starten hat.

Werte der Erhebung 2017

Die Werte liegen auf demselben Niveau wie im Jahr 2016. Der Bundesdurchschnitt ist in vielen Gruppen identisch (Modus) oder leicht gesunken (arithmetisches Mittel). 

Bestellung

BAV-Mitglieder können den Online-Zugang zu einem Netto-Preis von 199 Euro erhalten. Bitte senden Sie uns das beigefügte PDF-Formular zu und wir melden uns bei Ihnen.

Besteller, die nicht BAV-Mitglied sind, erhalten noch immer einen Nachlass von 20 Prozent auf den regulären Preis, weitere Informationen auf dem Bestellformular…

bitte hier PDF abrufen

Immer noch Unsicherheiten im Umgang mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz im Hinblick auf Abtretungen

Rechtsanwalt Joachim Otting, Hünxe www.rechtundraeder.de

Kaum etwas ist rund um den Streit um die Mietwagenkostenerstattung so deutlich vom BGH ausgeleuchtet, wie die Frage der Wirksamkeit von Abtretungen unter dem Blickwinkel des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Und so verwundert es sehr, dass noch immer eine Berufungskammer auf die Finten eines Versicherers hereinfällt, wenn ein Autovermieter restliche ihm vom unfallgeschädigten Kunden abgetretene Ansprüche auf schadenrechtliche Mietwagenkostenerstattung nach einem Verkehrsunfall einklagt.

Ein Urteil des LG Schweinfurt (1)  liegt völlig neben der Rechtsprechung des BGH. Es wird derzeit breit gestreut in anderen Prozessen als musterhaft vorgelegt und muss daher näher beleuchtet werden.

Erlaubte Nebenleistung gemäß § 5 RDG

Zieht der ...

Staatshaftungsansprüche bei der Beschädigung eines Mietwagens

Rechtsanwältin Nicole Vater, Regensburg

Manchmal passiert es, dass ein Mietwagen durch einen Polizeieinsatz beschädigt und anschließend erst einmal sichergestellt wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Mietfahrzeug auf möglicherweise versteckte Betäubungsmittel durchsucht wird. Gerade Mietfahrzeuge werden gerne als Kurierfahrzeuge für Betäubungsmittel genutzt. Die Vorteile liegen auf der Hand. Durch die Fahrt mit ständig wechselnden, unauffälligen Fahrzeugen werden die Ermittlungen und Fahndungen der Behörden erschwert.

Doch auch andere Situationen sind aus der Praxis bekannt. Etwa wenn ein Mieter aufgrund Alkoholeinflusses bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle nicht anhält und die Polizei hierauf die Verfolgung aufnimmt. Fährt der Mieter unbeirrt weiter, kommt es mitunter sogar zum Schusswaffengebrauch. Das Fahrzeug wird letztendlich beschädigt.

Folgt anschließend noch eine Sicherstellung des Fahrzeugs, häufen sich zudem die Vorhaltekosten.

Viel zu schnell denkt der Vermieter in solchen Situationen daran, die Schadenspositionen allein dem Mieter in Rechnung zu stellen. Derartige Forderungen sind aber in der Regel schwer durchzusetzen, da es an der Liquidität oder schlichtweg an der Erreichbarkeit des – gegebenenfalls inhaftierten -Mieters fehlt.

Hingegen bleibt der jeweilige Staatshaftungsanspruch meist ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-17

Amtsgericht Offenbach am Main 33 C 152/17 vom 31.08.2017

1. Der Klägerin werden restliche Schadenersatzansprüche wegen Mietwagenkosten nach den Werten der SchwackeListe Automietpreisspiegel zugesprochen.
2. Die bisherige Regulierung der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung auf der Basis der Fraunhofer-Tabelle ist unzureichend.
3. Eine Abwägung von Vor- und Nachteilen der Listen, wie die Erhebungsmethode, Internet, Anbieter-Umfang und Bedingungen führt zu dem Schluss, dass ein Geschädigter bei Anwendung der Fraunhoferliste auch nach Einholung von Vergleichsangeboten häufig auf Teilen der Mietwagenkosten sitzen bleiben würde.

Zusammenfassung: Das Gericht wendet zur Schätzung des Mietwagen-Normaltarifes für Selbstzahler die SchwackeListe Automietpreisspiegel an. Da die Beklagte ihre Regulierungskürzung mit dem Verweis auf die Fraunhoferliste Marktpreisspiegel Mietwagen begründet hatte, wird dem Kläger der geforderte weitere Schadenersatz vollständig zugesprochen. 

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht geht pragmatisch an die Frage heran, wie die Höhe des Schadenersatzes bzgl. Mietwagen zu schätzen ist. Es kommen laut höchstrichterlicher Rechtsprechung mehrere Schätzgrundlagen in Betracht, doch eine Grenze ist dort zu ziehen, wo unsachliche oder falsche Erwägungen grundlegend sind oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt bleiben. Mit dem Blick auf verschiedene Ansichten der Gerichte wird die Anwendung der SchwackeListe Automietpreisspiegel als sachgerecht angesehen und dabei auf die Rechtsprechung des OLG Frankfurt verwiesen, das weder die Fraunhoferliste Marktpreisspiegel Mietwagen, noch den Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer für geboten hält.

Zum Urteil.... 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-17

NUR FÜR MITGLIEDER

Amtsgericht Offenbach am Main 33 C 152/17 vom 31.08.2017

1. Der Klägerin werden restliche Schadenersatzansprüche wegen Mietwagenkosten nach den Werten der SchwackeListe Automietpreisspiegel zugesprochen.
2. Die bisherige Regulierung der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung auf der Basis der Fraunhofer-Tabelle ist unzureichend.
3. Eine Abwägung von Vor- und Nachteilen der Listen, wie die Erhebungsmethode, Internet, Anbieter-Umfang und Bedingungen führt zu dem Schluss, dass ein Geschädigter bei Anwendung der Fraunhoferliste auch nach Einholung von Vergleichsangeboten häufig auf Teilen der Mietwagenkosten sitzen bleiben würde.

Zusammenfassung: Das Gericht wendet zur Schätzung des Mietwagen-Normaltarifes für Selbstzahler die SchwackeListe Automietpreisspiegel an. Da die Beklagte ihre Regulierungskürzung mit dem Verweis auf die Fraunhoferliste Marktpreisspiegel Mietwagen begründet hatte, wird dem Kläger der geforderte weitere Schadenersatz vollständig zugesprochen. 

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht geht pragmatisch an die Frage heran, wie die Höhe des Schadenersatzes bzgl. Mietwagen zu schätzen ist. Es kommen laut höchstrichterlicher Rechtsprechung mehrere Schätzgrundlagen in Betracht, doch eine Grenze ist dort zu ziehen, wo unsachliche oder falsche Erwägungen grundlegend sind oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt bleiben. Mit dem Blick auf verschiedene Ansichten der Gerichte wird die Anwendung der SchwackeListe Automietpreisspiegel als sachgerecht angesehen und dabei auf die Rechtsprechung des OLG Frankfurt verwiesen, das weder die Fraunhoferliste Marktpreisspiegel Mietwagen, noch den Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer für geboten hält.

Zum Urteil.... 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-17

Landgericht Hannover 19 S 39/16 vom 02.05.2017

1. Auf die klägerische Berufung hin wird die beklagte Haftpflichtversicherung zur Zahlung der weit überwiegenden Schadenersatzforderung wegen Mietwagenkosten verurteilt.
2. Bei fiktiver Abrechnung und Beauftragung eines Sachverständigen zur Gutachtenerstellung kann der Geschädigte bei tatsächlichem Ausfall des beschädigten Fahrzeugs Mietwagenkosten grundsätzlich bis zum Vorliegen des Gutachtens, für eine angemessene Überlegungsfrist sowie für die im Gutachten angegebene Reparaturdauer beanspruchen.
3. Die Bestellung eines Neufahrzeuges während der Gutachtenerstellung führt nicht dazu, dass nicht weitere Mietwagenkosten erstattungsfähig sein könnten.
4. Auch bei fiktiver Abrechnung kann der Geschädigte auf die Möglichkeit der Notreparatur hingewiesen werden, mit der Konsequenz der Reduzierung der Mietwagendauer auf die Dauer lediglich bis nach der Notreparatur.
5. Die Schätzung der Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes der Listen ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden.

Zusammenfassung: Restliche Mietwagenkosten waren vor allem deshalb streitig, weil die Beklagte die Angemessenheit der Mietwagendauer bemängelte.  Das Landgericht Hannover verurteilte die Beklagte zur Zahlung der weit überwiegend berechtigten Forderungen wegen entstandener Mietwagenkosten. Die Mietwagendauer wurde auf den Zeitraum bis nach der möglichen Notreparatur begrenzt.

Bedeutung für die Praxis: Regelmäßig suchen Versicherer die Chance, die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten über die Mietdauer zu reduzieren. Vor allem die Möglichkeit der Notreparatur führt oftmals zur berechtigten Kürzung nach einem allzu sorglosen Umgang mit diesem Thema. So auch hier: Die Mietdauer ist nicht in der vollen Länge berechtigt, weil mittels einer Notreparatur noch hätte mit dem Geschädigten-Fahrzeug gefahren werden können. Und das hatte auch der Sachverständige so festgestellt. Da der Schaden fiktiv abgerechnet wurde, hätte die Vermietung nach der (hier fiktiven) Notreparatur enden müssen. Letztlich ist der Kunde jedoch zu lange gefahren. Ergibt sich aus dem Gutachten die Möglichkeit einer Notreparatur, muss der Mietvertrag neu bewertet werden. 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRWaktuell 44-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRWaktuell 44-17

NUR FÜR MITGLIEDER



Landgericht Hannover 19 S 39/16 vom 02.05.2017

1. Auf die klägerische Berufung hin wird die beklagte Haftpflichtversicherung zur Zahlung der weit überwiegenden Schadenersatzforderung wegen Mietwagenkosten verurteilt.
2. Bei fiktiver Abrechnung und Beauftragung eines Sachverständigen zur Gutachtenerstellung kann der Geschädigte bei tatsächlichem Ausfall des beschädigten Fahrzeugs Mietwagenkosten grundsätzlich bis zum Vorliegen des Gutachtens, für eine angemessene Überlegungsfrist sowie für die im Gutachten angegebene Reparaturdauer beanspruchen.
3. Die Bestellung eines Neufahrzeuges während der Gutachtenerstellung führt nicht dazu, dass nicht weitere Mietwagenkosten erstattungsfähig sein könnten.
4. Auch bei fiktiver Abrechnung kann der Geschädigte auf die Möglichkeit der Notreparatur hingewiesen werden, mit der Konsequenz der Reduzierung der Mietwagendauer auf die Dauer lediglich bis nach der Notreparatur.
5. Die Schätzung der Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes der Listen ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden.

Zusammenfassung: Restliche Mietwagenkosten waren vor allem deshalb streitig, weil die Beklagte die Angemessenheit der Mietwagendauer bemängelte.  Das Landgericht Hannover verurteilte die Beklagte zur Zahlung der weit überwiegend berechtigten Forderungen wegen entstandener Mietwagenkosten. Die Mietwagendauer wurde auf den Zeitraum bis nach der möglichen Notreparatur begrenzt.

Bedeutung für die Praxis: Regelmäßig suchen Versicherer die Chance, die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten über die Mietdauer zu reduzieren. Vor allem die Möglichkeit der Notreparatur führt oftmals zur berechtigten Kürzung nach einem allzu sorglosen Umgang mit diesem Thema. So auch hier: Die Mietdauer ist nicht in der vollen Länge berechtigt, weil mittels einer Notreparatur noch hätte mit dem Geschädigten-Fahrzeug gefahren werden können. Und das hatte auch der Sachverständige so festgestellt. Da der Schaden fiktiv abgerechnet wurde, hätte die Vermietung nach der (hier fiktiven) Notreparatur enden müssen. Letztlich ist der Kunde jedoch zu lange gefahren. Ergibt sich aus dem Gutachten die Möglichkeit einer Notreparatur, muss der Mietvertrag neu bewertet werden. 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-17

NUR FÜR MITGLIEDER

Landgericht Frankfurt am Main 2-15 S 62/17 vom 18.08.2017

1. Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Erstgerichts aufgehoben und insgesamt neu gefasst.
2. Die Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkostenkosten nach Verkehrsunfall erfolgt mittels des Modus der SchwackeListe-Automietpreisspiegel.
3. Die Fraunhoferliste dagegen ist nicht geeignet.  
4. Die vorgelegten Internet-Beispiele sind kein konkreter Sachvortrag zur Erschütterung der Anwendbarkeit der Schätzgrundlage, da sie aus einem anderen Zeitraum stammen und nicht vergleichbar sind.
5. Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif ist wegen nicht erfolgter Erkundigung nicht zuzusprechen.
6. Kosten für erforderliche Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung und wintertaugliche Bereifung sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Grundsätzlich muss sich ein Geschädigter nicht bei der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung nach einem Unfallersatzfahrzeug erkundigen, denn er ist in der Wahl der Mittel zur Schadenbehebung frei und Herr über das Restitutionsgeschehen. Zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten ist die SchwackeListe und nicht die Fraunhoferliste heranzuziehen. 

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Frankfurt verweist auf die Rechtsprechung des OLG Frankfurt und der 15. und 16. Kammer des Gerichtes zur Erstattung von Mietwagenkosten. Die Anwendbarkeit der SchwackeListe wird bestätigt. Fraunhofer dagegen sei eine Datensammlung vornehmlich bezogen auf das Internet und spiegele somit nicht das Marktgeschehen wider. Auch die Zusammenfassung zu 2-stelligen PLZ wird bemängelt, denn sie erzeuge erhebliche Ausdehnungen mit Auswirkungen insbesondere im ländlichen Raum. Schwacke sei ortsnäher, weniger internetlastig, entspricht der Nachfragesituation des Geschädigten und ermöglicht die Schätzung des Gesamtpreises inklusive Nebenleistungen. Unabhängig vom Unfallfahrzeug werden Kosten für eine Haftungsreduzierung und wintertauglicher Bereifung mit Begründung zugesprochen. Schwieriger nachvollziehbar ist die Ansicht der Kammer, die Vorlage konkreter zum Anmietzeitpunkt verfügbarer Angebote durch die Beklagte könne die Schätzgrundlage grundsätzlich aushebeln. Denn das kann nur gelten, wenn die Beklagte nachweist, dass der Geschädigte solche zumutbaren und vergleichbaren Angebote kannte, sie ihm vorlagen und er sie ausgeschlagen hat. Das grundsätzliche nachträglich behauptete und bewiesene Vorliegen solcher Angebote wäre hierfür nicht ausreichend, sondern entspricht dem normalen Marktgeschehen. Wenn ein Mittelwert angewendet wird, ist selbstverständlich davon auszugehen, dass es zum Anmietzeitpunkt auch teurere und günstigere Angebote gegeben hat.
Bereits bei einer Abrechnung etwas oberhalb des Normaltarifes macht das Gericht außerdem die Zuerkennung eines unfallbedingten Aufschlages auf den Normaltarif abhängig von der Erkundigungspflicht des Geschädigten. Das steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zum Aufschlag. Denn laut höchstrichterlichen Vorgaben kommt es hier auf die Erforderlichkeit von unfallbedingten Mehrleistungen an, die nach § 249 BGB zu beurteilen ist. Nicht einschlägig ist hier die Rechtsprechung zu § 254 BGB (Schadenminderungspflicht), wonach in einem solchen Fall der Geschädigte unter Umständen gehalten wäre, sich wegen eines viel zu teuer angebotenen Ersatzfahrzeuges (Unfallersatztarif) um eine Alternative zu bemühen und dazu Preiserkundigungen einzuholen. Der BGH macht die Erkundigungspflicht abhängig von der deutlichen Überhöhung eines Mietpreises. Verlangt der Geschädigte die Erstattung einen solchen Unfallersatztarifes, muss er nachweisen, dass ihm kein günstigeres Angebot zugänglich war. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor, da der Geschädigte lediglich die Kosten erforderlicher Mehrleistungen nach einem Unfall begehrt, die der Vermieter zum Beispiel wegen der Sofortverfügbarkeit eines Ersatzfahrzeuges oder dem Verzicht auf die Notwendigkeit einer Kaution usw. von ihm verlangt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-17

Landgericht Frankfurt am Main 2-15 S 62/17 vom 18.08.2017

1. Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Erstgerichts aufgehoben und insgesamt neu gefasst.
2. Die Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkostenkosten nach Verkehrsunfall erfolgt mittels des Modus der SchwackeListe-Automietpreisspiegel.
3. Die Fraunhoferliste dagegen ist nicht geeignet.  
4. Die vorgelegten Internet-Beispiele sind kein konkreter Sachvortrag zur Erschütterung der Anwendbarkeit der Schätzgrundlage, da sie aus einem anderen Zeitraum stammen und nicht vergleichbar sind.
5. Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif ist wegen nicht erfolgter Erkundigung nicht zuzusprechen.
6. Kosten für erforderliche Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung und wintertaugliche Bereifung sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Grundsätzlich muss sich ein Geschädigter nicht bei der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung nach einem Unfallersatzfahrzeug erkundigen, denn er ist in der Wahl der Mittel zur Schadenbehebung frei und Herr über das Restitutionsgeschehen. Zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten ist die SchwackeListe und nicht die Fraunhoferliste heranzuziehen. 

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Frankfurt verweist auf die Rechtsprechung des OLG Frankfurt und der 15. und 16. Kammer des Gerichtes zur Erstattung von Mietwagenkosten. Die Anwendbarkeit der SchwackeListe wird bestätigt. Fraunhofer dagegen sei eine Datensammlung vornehmlich bezogen auf das Internet und spiegele somit nicht das Marktgeschehen wider. Auch die Zusammenfassung zu 2-stelligen PLZ wird bemängelt, denn sie erzeuge erhebliche Ausdehnungen mit Auswirkungen insbesondere im ländlichen Raum. Schwacke sei ortsnäher, weniger internetlastig, entspricht der Nachfragesituation des Geschädigten und ermöglicht die Schätzung des Gesamtpreises inklusive Nebenleistungen. Unabhängig vom Unfallfahrzeug werden Kosten für eine Haftungsreduzierung und wintertauglicher Bereifung mit Begründung zugesprochen. Schwieriger nachvollziehbar ist die Ansicht der Kammer, die Vorlage konkreter zum Anmietzeitpunkt verfügbarer Angebote durch die Beklagte könne die Schätzgrundlage grundsätzlich aushebeln. Denn das kann nur gelten, wenn die Beklagte nachweist, dass der Geschädigte solche zumutbaren und vergleichbaren Angebote kannte, sie ihm vorlagen und er sie ausgeschlagen hat. Das grundsätzliche nachträglich behauptete und bewiesene Vorliegen solcher Angebote wäre hierfür nicht ausreichend, sondern entspricht dem normalen Marktgeschehen. Wenn ein Mittelwert angewendet wird, ist selbstverständlich davon auszugehen, dass es zum Anmietzeitpunkt auch teurere und günstigere Angebote gegeben hat.
Bereits bei einer Abrechnung etwas oberhalb des Normaltarifes macht das Gericht außerdem die Zuerkennung eines unfallbedingten Aufschlages auf den Normaltarif abhängig von der Erkundigungspflicht des Geschädigten. Das steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zum Aufschlag. Denn laut höchstrichterlichen Vorgaben kommt es hier auf die Erforderlichkeit von unfallbedingten Mehrleistungen an, die nach § 249 BGB zu beurteilen ist. Nicht einschlägig ist hier die Rechtsprechung zu § 254 BGB (Schadenminderungspflicht), wonach in einem solchen Fall der Geschädigte unter Umständen gehalten wäre, sich wegen eines viel zu teuer angebotenen Ersatzfahrzeuges (Unfallersatztarif) um eine Alternative zu bemühen und dazu Preiserkundigungen einzuholen. Der BGH macht die Erkundigungspflicht abhängig von der deutlichen Überhöhung eines Mietpreises. Verlangt der Geschädigte die Erstattung einen solchen Unfallersatztarifes, muss er nachweisen, dass ihm kein günstigeres Angebot zugänglich war. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor, da der Geschädigte lediglich die Kosten erforderlicher Mehrleistungen nach einem Unfall begehrt, die der Vermieter zum Beispiel wegen der Sofortverfügbarkeit eines Ersatzfahrzeuges oder dem Verzicht auf die Notwendigkeit einer Kaution usw. von ihm verlangt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-17

Amtsgericht Altenkirchen 71 C 95/17 vom 01.06.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, restlichen Schadenersatz wegen Ersatzwagenkosten nahezu vollständig an die Klägerin zu erstatten.
2. Die Schätzung der erforderlichen Kosten erfolgt anhand der SchwackeListe-Automietpreisspiegel.
3. Laut obergerichtlicher Rechtsprechung ist die Schätzgrundlage erschüttert, wenn konkreter Sachvortrag aufzeigt, dass dortige Preise nicht üblich sind.
4. Der Sachvortrag der Beklagten ist unkonkret, unspezifische Internetausdrucke entsprechen nicht den prozessualen Anforderungen.
5. Der Abzug wegen Eigenersparnis wird mit 10% auf den Grundmietpreis vorgenommen.
6. Nebenleistungen für Winterreifen sind zu erstatten, auch wenn der Vermieter ein verkehrstaugliches Fahrzeug zu stellen hat.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Altenkirchen wendet zur Schätzung von Mietwagenkosten die SchwackeListe an. Nebenkosten werden hinzugerechnet. Der Vortrag der Beklagten zum Nachweis, dass die Fraunhoferliste anzuwenden ist, wird zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Die Eigenersparnis wird lediglich auf den Grundmietpreis bezogen. Das erscheint auch logisch, denn Nebenkosten sind zumeist Forderungen auf Leistungen, bei denen eine Ersparnis für das eigene Fahrzeug nicht ersichtlich ist. In Bezug auf die Winterreifendiskussion sieht das Gericht die Pflicht des Vermieters, das Fahrzeug verkehrssicherer anzubieten. Doch ist daraus nicht zu schlussfolgern, dass hierfür kein Entgelt verlangt werden darf. Da während der Winterzeit mit winterlichen Verhältnissen gerechnet werden muss, sind Kosten für Winterreifen erstattungsfähig.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-17

NUR FÜR MITGLIEDER

Amtsgericht Altenkirchen 71 C 95/17 vom 01.06.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, restlichen Schadenersatz wegen Ersatzwagenkosten nahezu vollständig an die Klägerin zu erstatten.
2. Die Schätzung der erforderlichen Kosten erfolgt anhand der SchwackeListe-Automietpreisspiegel.
3. Laut obergerichtlicher Rechtsprechung ist die Schätzgrundlage erschüttert, wenn konkreter Sachvortrag aufzeigt, dass dortige Preise nicht üblich sind.
4. Der Sachvortrag der Beklagten ist unkonkret, unspezifische Internetausdrucke entsprechen nicht den prozessualen Anforderungen.
5. Der Abzug wegen Eigenersparnis wird mit 10% auf den Grundmietpreis vorgenommen.
6. Nebenleistungen für Winterreifen sind zu erstatten, auch wenn der Vermieter ein verkehrstaugliches Fahrzeug zu stellen hat.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Altenkirchen wendet zur Schätzung von Mietwagenkosten die SchwackeListe an. Nebenkosten werden hinzugerechnet. Der Vortrag der Beklagten zum Nachweis, dass die Fraunhoferliste anzuwenden ist, wird zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Die Eigenersparnis wird lediglich auf den Grundmietpreis bezogen. Das erscheint auch logisch, denn Nebenkosten sind zumeist Forderungen auf Leistungen, bei denen eine Ersparnis für das eigene Fahrzeug nicht ersichtlich ist. In Bezug auf die Winterreifendiskussion sieht das Gericht die Pflicht des Vermieters, das Fahrzeug verkehrssicherer anzubieten. Doch ist daraus nicht zu schlussfolgern, dass hierfür kein Entgelt verlangt werden darf. Da während der Winterzeit mit winterlichen Verhältnissen gerechnet werden muss, sind Kosten für Winterreifen erstattungsfähig.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-17

Amtsgericht Berlin-Mitte 123 C 3042/16 vom 04.09.2017

1. Auch nach mehreren telefonischen und schriftlichen Vermittlungsversuchen war der Geschädigte an Vorgaben des Haftpflichtversicherers zur Anmietung bei einem mit diesem kooperierenden Autovermieter nicht gebunden.
2. Das Direktvermittlungsangebot der Beklagten mit der Preisvorgabe war für den Geschädigten nicht annahmefähig, da nicht "ohne Weiteres zugänglich". Es enthielt lediglich allgemeine Informationen, keine Angaben zu relevanten Nebenleistungen und zum angebotenen Fahrzeug.
3. Aufgrund seiner Dispositionsfreiheit ist der Geschädigte nicht verpflichtet, sich in der Form in die Hand des Schädigers zu begeben, dass er den Schädiger beauftragt, für ihn ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen.
4. Die Schätzung der erforderlichen Kosten der Ersatzmobilität erfolgt anhand der SchwackeListe Automietpreisspiegel 2013.
5. Konkrete Tatsachen zum Beleg behaupteter Mängel der anwendbaren Schätzgrundlage hat die Beklagte nicht aufgezeigt.
6. Es erfolgt kein Abzug wegen ersparter Eigenkosten, da das Ersatzfahrzeug klassenniedriger einzustufen ist.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Berlin-Mitte wendet zur Schätzung der Mietwagenkosten die SchwackeListe an. Die telefonische und schriftliche Preisvorgabe des Versicherers zur Vermittlung eines Mietfahrzeuges musste der Geschädigte nicht beachten.

Bedeutung für die Praxis: Die Preisvorgaben der Haftpflichtversicherer an Geschädigte nehmen zu. Das Gericht hat herausgearbeitet, dass der Versicherer kein ohne Weiteres annahmefähiges Angebot unterbreitet, wenn der Geschädigte sich nach weiteren Details der Anmietung erkundigen muss. Hierbei ging es darum, welche Nebenleistungen in der Preisvorgabe enthalten gewesen wären und welches Fahrzeug dem Geschädigten zur Miete überlassen worden wäre. Es ist in solchen Fällen regelmäßig üblich, den Geschädigten nicht vollständig über alle denkbaren Teilleistungen zu informieren und lediglich ein unkonkret beschriebenes Vergleichsfahrzeug zu nennen, mit dem er nicht in der Lage ist, den Markt nach Alternativen zu sondieren.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-17

NUR FÜR MITGLIEDER

Amtsgericht Berlin-Mitte 123 C 3042/16 vom 04.09.2017

1. Auch nach mehreren telefonischen und schriftlichen Vermittlungsversuchen war der Geschädigte an Vorgaben des Haftpflichtversicherers zur Anmietung bei einem mit diesem kooperierenden Autovermieter nicht gebunden.
2. Das Direktvermittlungsangebot der Beklagten mit der Preisvorgabe war für den Geschädigten nicht annahmefähig, da nicht "ohne Weiteres zugänglich". Es enthielt lediglich allgemeine Informationen, keine Angaben zu relevanten Nebenleistungen und zum angebotenen Fahrzeug.
3. Aufgrund seiner Dispositionsfreiheit ist der Geschädigte nicht verpflichtet, sich in der Form in die Hand des Schädigers zu begeben, dass er den Schädiger beauftragt, für ihn ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen.
4. Die Schätzung der erforderlichen Kosten der Ersatzmobilität erfolgt anhand der SchwackeListe Automietpreisspiegel 2013.
5. Konkrete Tatsachen zum Beleg behaupteter Mängel der anwendbaren Schätzgrundlage hat die Beklagte nicht aufgezeigt.
6. Es erfolgt kein Abzug wegen ersparter Eigenkosten, da das Ersatzfahrzeug klassenniedriger einzustufen ist.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Berlin-Mitte wendet zur Schätzung der Mietwagenkosten die SchwackeListe an. Die telefonische und schriftliche Preisvorgabe des Versicherers zur Vermittlung eines Mietfahrzeuges musste der Geschädigte nicht beachten.

Bedeutung für die Praxis: Die Preisvorgaben der Haftpflichtversicherer an Geschädigte nehmen zu. Das Gericht hat herausgearbeitet, dass der Versicherer kein ohne Weiteres annahmefähiges Angebot unterbreitet, wenn der Geschädigte sich nach weiteren Details der Anmietung erkundigen muss. Hierbei ging es darum, welche Nebenleistungen in der Preisvorgabe enthalten gewesen wären und welches Fahrzeug dem Geschädigten zur Miete überlassen worden wäre. Es ist in solchen Fällen regelmäßig üblich, den Geschädigten nicht vollständig über alle denkbaren Teilleistungen zu informieren und lediglich ein unkonkret beschriebenes Vergleichsfahrzeug zu nennen, mit dem er nicht in der Lage ist, den Markt nach Alternativen zu sondieren.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-17

Amtsgericht Böblingen 20 C 737/17 vom 02.08.2017

1. Der Schädiger wird zur Zahlung restlicher Mietwagenforderungen verurteilt und trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Entsprechend der Auffassung des zuständigen Berufungsgerichtes ist die SchwackeListe der Fraunhofer zur Bestimmung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Unfall vorzuziehen.
3. Bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges muss sich der Geschädigten keinen Abzug wegen Eigenersparnis abziehen lassen.
4. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht ist nicht gegeben. Der Hinweis an den Geschädigten auf ein Angebot zu Sonderkonditionen bindet ihn nicht.
5. Die hierzu bezüglich Unfallschadenreparatur aufgestellten Regeln gelten ebenso für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Böblingen wendet zur Schadenschätzung bzgl. Mietwagenkosten die SchwackeListe an. Der Vorwurf des Haftpflichtversicherers, der Geschädigte hätte sein Angebot annehmen müssen oder es als Preisvorgabe verstehen und damit nicht mehr als den genannten Preis verlangen dürfen, wird zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Zu beachten ist die Klarstellung, dass die Frage des Vorliegens von Sonderkonditionen nicht nur bei der Frage der Auswahl der Reparaturwerkstatt, sondern ebenso bei anderen Schadenersatz-Positionen wie den Mietwagenkosten eine wichtige Rolle spielt. Sofern es sich um Sonderkonditionen handelt, muss der Geschädigte die Preisvorgabe aus dem Telefonat oder einem Anschreiben des Haftpflichtversicherers nicht beachten. Die Beweispflicht für die Beachtlichkeit des Angebotes liegt dabei beim Schädiger.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-17

NUR FÜR MITGLIEDER

Amtsgericht Böblingen 20 C 737/17 vom 02.08.2017

1. Der Schädiger wird zur Zahlung restlicher Mietwagenforderungen verurteilt und trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Entsprechend der Auffassung des zuständigen Berufungsgerichtes ist die SchwackeListe der Fraunhofer zur Bestimmung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Unfall vorzuziehen.
3. Bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges muss sich der Geschädigten keinen Abzug wegen Eigenersparnis abziehen lassen.
4. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht ist nicht gegeben. Der Hinweis an den Geschädigten auf ein Angebot zu Sonderkonditionen bindet ihn nicht.
5. Die hierzu bezüglich Unfallschadenreparatur aufgestellten Regeln gelten ebenso für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Böblingen wendet zur Schadenschätzung bzgl. Mietwagenkosten die SchwackeListe an. Der Vorwurf des Haftpflichtversicherers, der Geschädigte hätte sein Angebot annehmen müssen oder es als Preisvorgabe verstehen und damit nicht mehr als den genannten Preis verlangen dürfen, wird zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Zu beachten ist die Klarstellung, dass die Frage des Vorliegens von Sonderkonditionen nicht nur bei der Frage der Auswahl der Reparaturwerkstatt, sondern ebenso bei anderen Schadenersatz-Positionen wie den Mietwagenkosten eine wichtige Rolle spielt. Sofern es sich um Sonderkonditionen handelt, muss der Geschädigte die Preisvorgabe aus dem Telefonat oder einem Anschreiben des Haftpflichtversicherers nicht beachten. Die Beweispflicht für die Beachtlichkeit des Angebotes liegt dabei beim Schädiger.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-17

Amtsgericht Bonn 115 C 199/16 vom 30.08.2017

1. Der Klägerin stehen wegen Vermietung nach Unfällen in acht Fällen restlicher Schadenersatz in Höhe eines ortsüblichen Normaltarifes, eines unfallbedingten Aufschlages und Kosten für erforderliche Nebenleistungen zu.
2. Den ortsüblichen Normaltarif schätzt das Gericht anhand des Mittelwertes aus den anerkannten Listen.
3. Die von der Beklagten in einer Vielzahl vorgelegten Alternativangebote "vergleichbarer Kfz" entstammen dem Sondermarkt Internet und/oder sind bereits nicht als konkreter Sachvortrag zu berücksichtigen, da grundlegende Angaben wie Vorbuchungsfrist, Vorfinanzierungsregelung, Verhalten bei ungewisser Mietdauer, Kilometereinschränkungen fehlen.
4. Konkret dargestellte Angebote der Firma Enterprise erschüttern die Schätzgrundlage wegen mangelnder Vergleichbarkeit nicht, da es sich um Sonderkonditionen der Beklagten handelt.
5. Kosten der Nebenleistungen für Winterreifen sind zu erstatten, da zwar ein verkehrstaugliches Fahrzeug geschuldet wird, Kosten hierfür aber trotzdem separat ausgewiesen werden können.
6. Ist der Geschädigte nicht zur Vorfinanzierung verpflichtet, ist ein unfallbedingter Aufschlag erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn bestätigt seine Rechtsprechung in Bezug auf die Schätzung des Normaltarifes von Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes der Listen Schwacke und Fraunhofer. Der umfangsreiche Vortrag der Beklagten mittels preisgünstigerer Beispiele wird beachtet und zurückgewiesen. Auf den Normaltarif wird ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent zugesprochen. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen, Zusatzfahrer und Navigationsgerät sind zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Hervorzuheben ist zweierlei. Einerseits reicht es für das Gericht zum Feststellen der Erstattungsfähigkeit des pauschalen Aufschlages auf den Normaltarif bereits aus, dass der Geschädigte den Mietzins nicht vorfinanzierte und der Autovermieter somit ein erhöhtes Risiko des Forderungsausfalls zu tragen hat. Zum anderen wird die Vielzahl von alternativen preisgünstigeren Angeboten, die die Beklagte zum angeblichen Beleg der Unrichtigkeit der SchwackeListe vorlegt, mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese Beispiele unvollständig und damit nicht vergleichbar mit der tatsächlich vom Autovermieter erbrachten Leistung sind, ihnen damit keine Aussagekraft zukommt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-17

Amtsgericht Bonn 115 C 199/16 vom 30.08.2017

1. Der Klägerin stehen wegen Vermietung nach Unfällen in acht Fällen restlicher Schadenersatz in Höhe eines ortsüblichen Normaltarifes, eines unfallbedingten Aufschlages und Kosten für erforderliche Nebenleistungen zu.
2. Den ortsüblichen Normaltarif schätzt das Gericht anhand des Mittelwertes aus den anerkannten Listen.
3. Die von der Beklagten in einer Vielzahl vorgelegten Alternativangebote "vergleichbarer Kfz" entstammen dem Sondermarkt Internet und/oder sind bereits nicht als konkreter Sachvortrag zu berücksichtigen, da grundlegende Angaben wie Vorbuchungsfrist, Vorfinanzierungsregelung, Verhalten bei ungewisser Mietdauer, Kilometereinschränkungen fehlen.
4. Konkret dargestellte Angebote der Firma Enterprise erschüttern die Schätzgrundlage wegen mangelnder Vergleichbarkeit nicht, da es sich um Sonderkonditionen der Beklagten handelt.
5. Kosten der Nebenleistungen für Winterreifen sind zu erstatten, da zwar ein verkehrstaugliches Fahrzeug geschuldet wird, Kosten hierfür aber trotzdem separat ausgewiesen werden können.
6. Ist der Geschädigte nicht zur Vorfinanzierung verpflichtet, ist ein unfallbedingter Aufschlag erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn bestätigt seine Rechtsprechung in Bezug auf die Schätzung des Normaltarifes von Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes der Listen Schwacke und Fraunhofer. Der umfangsreiche Vortrag der Beklagten mittels preisgünstigerer Beispiele wird beachtet und zurückgewiesen. Auf den Normaltarif wird ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent zugesprochen. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen, Zusatzfahrer und Navigationsgerät sind zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Hervorzuheben ist zweierlei. Einerseits reicht es für das Gericht zum Feststellen der Erstattungsfähigkeit des pauschalen Aufschlages auf den Normaltarif bereits aus, dass der Geschädigte den Mietzins nicht vorfinanzierte und der Autovermieter somit ein erhöhtes Risiko des Forderungsausfalls zu tragen hat. Zum anderen wird die Vielzahl von alternativen preisgünstigeren Angeboten, die die Beklagte zum angeblichen Beleg der Unrichtigkeit der SchwackeListe vorlegt, mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese Beispiele unvollständig und damit nicht vergleichbar mit der tatsächlich vom Autovermieter erbrachten Leistung sind, ihnen damit keine Aussagekraft zukommt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-17

Amtsgericht Goslar 4 C 364/16 vom 31.08.2017

1. Ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens nach § 254 BGB liegt nicht vor. Das Telefonat mit der Information zu einem konkreten Tagespreis bei einem Anbieter ist kein verbindliches Angebot.
2. Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann der Mittelwert der Listen von Schwacke und Fraunhofer herangezogen werden.
3. Ein Abweichen kann gerechtfertigt sein, wenn eine der Streitparteien konkrete Tatsachen aufzeigt, die eine der beiden Methoden als vorzugswürdig kennzeichnen. Das ist hier nicht ersichtlich.
4. Von der Beklagten vorgelegte Internetangebote sind nicht vergleichbar, weil sie aus einem anderen Zeitraum stammen und keine vergleichbare Leistung beinhalten.
5. Zum Ausgleich der ersatzfähigen Forderungen gehören ebenso Kosten für Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer sowie Zustellen und Abholen des Fahrzeuges. 

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Goslar wendet zur Schätzung des Grundpreises der erstattungsfähigen Mietwagenkosten den Mittelwert der Listen an. Die Kosten für Nebenleistungen werden mit Schwacke geschätzt und vollständig zugesprochen. Ein Eigenersparnisabzug bei klassengleicher Vermietung wird mit 5 Prozent bemessen. Der Vorwurf des Versicherers, der Geschädigte hätte nach einem Telefonat das empfohlene Fahrzeug annehmen müssen, wird zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Wichtig erscheint die ausführliche Begründung des Gerichtes dazu, dass der Geschädigte nicht - wie von der Versicherung verlangt - ein günstigeres telefonisches Angebot hätte annehmen müssen. Auf Sonderkonditionen muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen. Dem Geschädigten stehe es grundsätzlich frei, einen Mietwagen auf Kosten des Schädigers bei dem Autovermieter seiner Wahl anzumieten, anderenfalls würde sein Wahlrecht nach § 249 Abs. 2 BGB in unzulässiger Weise beschränkt. Um dessen Konditionen aus Preisvereinbarungen zu realisieren, müsse sich der Geschädigte nicht in die Hände des Schädigers begeben.

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-17

Amtsgericht Goslar 4 C 364/16 vom 31.08.2017

1. Ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens nach § 254 BGB liegt nicht vor. Das Telefonat mit der Information zu einem konkreten Tagespreis bei einem Anbieter ist kein verbindliches Angebot.
2. Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann der Mittelwert der Listen von Schwacke und Fraunhofer herangezogen werden.
3. Ein Abweichen kann gerechtfertigt sein, wenn eine der Streitparteien konkrete Tatsachen aufzeigt, die eine der beiden Methoden als vorzugswürdig kennzeichnen. Das ist hier nicht ersichtlich.
4. Von der Beklagten vorgelegte Internetangebote sind nicht vergleichbar, weil sie aus einem anderen Zeitraum stammen und keine vergleichbare Leistung beinhalten.
5. Zum Ausgleich der ersatzfähigen Forderungen gehören ebenso Kosten für Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer sowie Zustellen und Abholen des Fahrzeuges. 

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Goslar wendet zur Schätzung des Grundpreises der erstattungsfähigen Mietwagenkosten den Mittelwert der Listen an. Die Kosten für Nebenleistungen werden mit Schwacke geschätzt und vollständig zugesprochen. Ein Eigenersparnisabzug bei klassengleicher Vermietung wird mit 5 Prozent bemessen. Der Vorwurf des Versicherers, der Geschädigte hätte nach einem Telefonat das empfohlene Fahrzeug annehmen müssen, wird zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Wichtig erscheint die ausführliche Begründung des Gerichtes dazu, dass der Geschädigte nicht - wie von der Versicherung verlangt - ein günstigeres telefonisches Angebot hätte annehmen müssen. Auf Sonderkonditionen muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen. Dem Geschädigten stehe es grundsätzlich frei, einen Mietwagen auf Kosten des Schädigers bei dem Autovermieter seiner Wahl anzumieten, anderenfalls würde sein Wahlrecht nach § 249 Abs. 2 BGB in unzulässiger Weise beschränkt. Um dessen Konditionen aus Preisvereinbarungen zu realisieren, müsse sich der Geschädigte nicht in die Hände des Schädigers begeben.

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Nachschlage-Hilfe MRW (30 Ausgaben seit 2009) für Rubrik „kurz und praktisch“

Unter "kurz und praktisch" geben wir in der Zeitschrift Mietwagenrecht§wi§§en MRW jeweils eine Hilfestellung durch Formulierung eines möglichen Schriftsatzbausteins zu einem aktuellen Thema. Anhand einer Liste können Sie hier nachschlagen, welche Themen bisher behandelt wurden. Das erleichtert das Finden unserer Hilfestellung.

 

 

Ausgabe

 

Thema „kurz und praktisch“

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-17

Landgericht Landshut 15 S 709/17 vom 17.08.2017 (Beschluss)

1. Die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des AG Freising hat keine Aussichten auf Erfolg.
2. Die Berufungskammer ordnet sich der BGH-Rechtsprechung unter, nach der jede Schätzgrundlage grundsätzlich anwendbar sei.
3. Den lediglich allgemeinen Einwendungen gegen die Anwendung der Schätzgrundlage Schwacke durch den Hinweis auf Fraunhofer hat das Gericht nicht nachzugehen.
4. Vorgelegte Internet-Screenshots sind unkonkret und damit nicht vergleichbar, können somit die Anwendung der Schätzgrundlage nicht erschüttern.
5. Darum war dem Beweisangebot der Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ebenso nicht nachzugehen.
6. Die Erhöhung des wirtschaftlichen Risikos für den Geschädigten im Umgang mit einem Mietfahrzeug rechtfertigt grundsätzlich den Abschluss einer weitreichenden Haftungsreduzierung, deren Kosten als Schadenersatz zu erstatten sind.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Schätzung und weist den Vortrag der Beklagten zurück, die Werte der SchwackeListe würden nicht dem tatsächlichen Marktgeschehen entsprechen. Da der Beklagtenvortrag unkonkret ist, ist auch kein gerichtlich beauftragtes Sachverständigengutachten einzuholen, denn das Beibringen der Anschluss- oder Anknüpfungstatsachen sei Sache der beweispflichtigen Partei und dortige Defizite könnten nicht durch ein Sachverständigengutachten behoben werden.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht hat sich mit den Inhalten der Internet-Screenshots genauer befasst und erkannt, dass sich mit ihnen aus inhaltlichen Gründen Schwacke und die klägerische Abrechnung nicht erschüttern lassen. Denn in den Screenshots fehlen notwendige Informationen oder vorhandene Informationen stehen im Widerspruch zu den tatsächlich erforderlichen und für den Geschädigten erbrachten Leistungen.
Jedoch ist dem Berufungsgericht in einem zentralen Punkt seiner Rechtsauffassung zu widersprechen. Anders als das Gericht in seiner Begründung angibt, kann es keine Rolle spielen, ob dem Geschädigten zum Anmietzeitpunkt auch günstigere Angebote offeriert worden wären, wenn er einen anderen Anbieter ausgesucht hätte. Auch in einem solchen Fall des Vortrages der Beklagten könnte nicht die Feststellung getroffen werden, die Anwendung der Schätzgrundlage sei erschüttert. Denn es ist in jedem Fall davon auszugehen, dass der Markt Angebote zu niedrigeren und ebenso zu höheren Preisen bereithält als der Mittelwert einer zur Schätzung nach § 287 ZPO heranzuziehenden Schätzgrundlage, hier Schwacke. Es kann deshalb zur Bestätigung der Anwendung oder zur Ablehnung einer Schätzgrundlage nicht darauf ankommen, ob es tatsächlich zum Anmietzeitpunkt günstigere Angebote als das vom Geschädigten gewählte oder als dem rechnerischen Mittelwert der Liste gab. Es ergibt sich aus der Logik der Zusammenstellung von Einzelpreisen für eine Preissammlung: günstigere und teurere Preise ergeben einen Mittelwert. Gerichte verstehen zunehmend den Inhalt und das Entstehen einer statistischen Preiserhebung nicht (mehr). Es wird nur noch der veröffentlichte und in der Rechtsprechung angewendete Wert - der „Mittelwert“ bzw. das „arithmetische Mittel“ oder der „Modus“ - wahrgenommen. Korrekt wäre es, wenn das Gericht seine Formulierung "ob der Geschädigte ein günstigeres Fahrzeug bekommen hätte" ergänzt hätte mit dem Hinweis "und davon wusste und es trotzdem ausgeschlagen hat". Denn weder war der Geschädigte zur Erkundigung nach günstigeren Tarifen verpflichtet noch hat die Beklagte ihn auf ihr bekannte bzw. ihr zur Verfügung stehende Angebote hingewiesen. Wenn er davon nichts wusste, spielt das spätere Feststellen eines damals vorhandenen günstigeren Preises keine Rolle mehr. Marktforschung muss der Geschädigte nämlich nicht betreiben. Alles andere würde dazu führen, dass der Geschädigte, der nicht den noch viel später feststellbaren niedrigsten aller damaligen Preise gefunden hat, sich trotz Forderungen im Rahmen der erforderlichen Kosten (Marktpreis-Mittelwert) im Prozess Kürzungen gefallen lassen muss, ohne dass der Schädiger nachweisen müsste, ihm ein konkret vergleichbares, zumutbares und annahmefähiges Angebot gemacht zu haben. Das wäre eine Verkehrung der Schadenersatzrechtrechtsprechung aus §§ 249 und 254 BGB.

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-17

Landgericht Landshut 15 S 709/17 vom 17.08.2017 (Beschluss)

1. Die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des AG Freising hat keine Aussichten auf Erfolg.
2. Die Berufungskammer ordnet sich der BGH-Rechtsprechung unter, nach der jede Schätzgrundlage grundsätzlich anwendbar sei.
3. Den lediglich allgemeinen Einwendungen gegen die Anwendung der Schätzgrundlage Schwacke durch den Hinweis auf Fraunhofer hat das Gericht nicht nachzugehen.
4. Vorgelegte Internet-Screenshots sind unkonkret und damit nicht vergleichbar, können somit die Anwendung der Schätzgrundlage nicht erschüttern.
5. Darum war dem Beweisangebot der Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ebenso nicht nachzugehen.
6. Die Erhöhung des wirtschaftlichen Risikos für den Geschädigten im Umgang mit einem Mietfahrzeug rechtfertigt grundsätzlich den Abschluss einer weitreichenden Haftungsreduzierung, deren Kosten als Schadenersatz zu erstatten sind.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Schätzung und weist den Vortrag der Beklagten zurück, die Werte der SchwackeListe würden nicht dem tatsächlichen Marktgeschehen entsprechen. Da der Beklagtenvortrag unkonkret ist, ist auch kein gerichtlich beauftragtes Sachverständigengutachten einzuholen, denn das Beibringen der Anschluss- oder Anknüpfungstatsachen sei Sache der beweispflichtigen Partei und dortige Defizite könnten nicht durch ein Sachverständigengutachten behoben werden.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht hat sich mit den Inhalten der Internet-Screenshots genauer befasst und erkannt, dass sich mit ihnen aus inhaltlichen Gründen Schwacke und die klägerische Abrechnung nicht erschüttern lassen. Denn in den Screenshots fehlen notwendige Informationen oder vorhandene Informationen stehen im Widerspruch zu den tatsächlich erforderlichen und für den Geschädigten erbrachten Leistungen.
Jedoch ist dem Berufungsgericht in einem zentralen Punkt seiner Rechtsauffassung zu widersprechen. Anders als das Gericht in seiner Begründung angibt, kann es keine Rolle spielen, ob dem Geschädigten zum Anmietzeitpunkt auch günstigere Angebote offeriert worden wären, wenn er einen anderen Anbieter ausgesucht hätte. Auch in einem solchen Fall des Vortrages der Beklagten könnte nicht die Feststellung getroffen werden, die Anwendung der Schätzgrundlage sei erschüttert. Denn es ist in jedem Fall davon auszugehen, dass der Markt Angebote zu niedrigeren und ebenso zu höheren Preisen bereithält als der Mittelwert einer zur Schätzung nach § 287 ZPO heranzuziehenden Schätzgrundlage, hier Schwacke. Es kann deshalb zur Bestätigung der Anwendung oder zur Ablehnung einer Schätzgrundlage nicht darauf ankommen, ob es tatsächlich zum Anmietzeitpunkt günstigere Angebote als das vom Geschädigten gewählte oder als dem rechnerischen Mittelwert der Liste gab. Es ergibt sich aus der Logik der Zusammenstellung von Einzelpreisen für eine Preissammlung: günstigere und teurere Preise ergeben einen Mittelwert. Gerichte verstehen zunehmend den Inhalt und das Entstehen einer statistischen Preiserhebung nicht (mehr). Es wird nur noch der veröffentlichte und in der Rechtsprechung angewendete Wert - der „Mittelwert“ bzw. das „arithmetische Mittel“ oder der „Modus“ - wahrgenommen. Korrekt wäre es, wenn das Gericht seine Formulierung "ob der Geschädigte ein günstigeres Fahrzeug bekommen hätte" ergänzt hätte mit dem Hinweis "und davon wusste und es trotzdem ausgeschlagen hat". Denn weder war der Geschädigte zur Erkundigung nach günstigeren Tarifen verpflichtet noch hat die Beklagte ihn auf ihr bekannte bzw. ihr zur Verfügung stehende Angebote hingewiesen. Wenn er davon nichts wusste, spielt das spätere Feststellen eines damals vorhandenen günstigeren Preises keine Rolle mehr. Marktforschung muss der Geschädigte nämlich nicht betreiben. Alles andere würde dazu führen, dass der Geschädigte, der nicht den noch viel später feststellbaren niedrigsten aller damaligen Preise gefunden hat, sich trotz Forderungen im Rahmen der erforderlichen Kosten (Marktpreis-Mittelwert) im Prozess Kürzungen gefallen lassen muss, ohne dass der Schädiger nachweisen müsste, ihm ein konkret vergleichbares, zumutbares und annahmefähiges Angebot gemacht zu haben. Das wäre eine Verkehrung der Schadenersatzrechtrechtsprechung aus §§ 249 und 254 BGB.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-17

Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler 31 C 30/17 vom 16.06.2017

1. Die Beklagte wird zur Zahlung der Restforderungen aufgrund Ersatzmietwagenkosten verurteilt.
2. Die Abtretungsvereinbarung ist hinreichend bestimmt, wenn sie das Unfallereignis und den Geschädigten benennt und sich auf die Erstattung der Mietwagenkosten bezieht.
3. Erforderliche Mietwagenkosten werden mit dem Modus der Schwacke-Liste bestimmt, da hiergegen lediglich generelle Einwendungen vorgebracht wurden.
4. Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ist auf den Grundpreis der Anmietung ein Aufschlag von 20 Prozent wegen unfallbedingt erforderlicher Nebenleistungen des Vermieters gerechtfertigt.
5. Die schriftliche Stellungnahme der Firma Enterprise zu einem Angebot zur konkreten Anmietzeit ist nicht mit dem konkreten Fall vergleichbar.
6. Auch telefonische Preisanfragen sind mit der Vermietung nach einem Unfall nicht vergleichbar.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler orientiert sich an seiner Berufungskammer in Koblenz und schätzt den Normaltarif in Anlehnung an die Werte der Schwacke-Liste zuzüglich eines 20-%igen Aufschlages und weiterer angefallener Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Entscheidend für den Ausgang des Prozesses war auch hier wieder die Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Beklagten. Diese hatte auf drei Säulen aufbauend argumentiert: Fraunhofer, Internet-Beispiele und Gefälligkeitsschreiben eines unbeteiligten Vermieters dazu, dass zum Anmietzeitpunkt dort ein günstigeres vergleichbares Fahrzeug auf dem Hof gestanden habe. Das Gericht hat sich mit diesen drei Teilen der Argumentation der Beklagten auseinandergesetzt, weil ihm die Kläger hierfür die überzeugenden Argumente lieferten: Fraunhofer ist kein konkreter Einwand; Internetangebote sind wegen fehlender Informationen nicht vergleichbar, ebenso wie die Schreiben der Firma Enterprise. Damit ist die Schätzgrundlage, die das Gericht für anwendbar hält, nicht erschüttert und wird zur Grundlage der Entscheidung verwendet. 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-17

Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler 31 C 30/17 vom 16.06.2017

1. Die Beklagte wird zur Zahlung der Restforderungen aufgrund Ersatzmietwagenkosten verurteilt.
2. Die Abtretungsvereinbarung ist hinreichend bestimmt, wenn sie das Unfallereignis und den Geschädigten benennt und sich auf die Erstattung der Mietwagenkosten bezieht.
3. Erforderliche Mietwagenkosten werden mit dem Modus der Schwacke-Liste bestimmt, da hiergegen lediglich generelle Einwendungen vorgebracht wurden.
4. Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ist auf den Grundpreis der Anmietung ein Aufschlag von 20 Prozent wegen unfallbedingt erforderlicher Nebenleistungen des Vermieters gerechtfertigt.
5. Die schriftliche Stellungnahme der Firma Enterprise zu einem Angebot zur konkreten Anmietzeit ist nicht mit dem konkreten Fall vergleichbar.
6. Auch telefonische Preisanfragen sind mit der Vermietung nach einem Unfall nicht vergleichbar.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler orientiert sich an seiner Berufungskammer in Koblenz und schätzt den Normaltarif in Anlehnung an die Werte der Schwacke-Liste zuzüglich eines 20-%igen Aufschlages und weiterer angefallener Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Entscheidend für den Ausgang des Prozesses war auch hier wieder die Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Beklagten. Diese hatte auf drei Säulen aufbauend argumentiert: Fraunhofer, Internet-Beispiele und Gefälligkeitsschreiben eines unbeteiligten Vermieters dazu, dass zum Anmietzeitpunkt dort ein günstigeres vergleichbares Fahrzeug auf dem Hof gestanden habe. Das Gericht hat sich mit diesen drei Teilen der Argumentation der Beklagten auseinandergesetzt, weil ihm die Kläger hierfür die überzeugenden Argumente lieferten: Fraunhofer ist kein konkreter Einwand; Internetangebote sind wegen fehlender Informationen nicht vergleichbar, ebenso wie die Schreiben der Firma Enterprise. Damit ist die Schätzgrundlage, die das Gericht für anwendbar hält, nicht erschüttert und wird zur Grundlage der Entscheidung verwendet. 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-17

Amtsgericht Montabaur 10 C 496/16 vom 09.02.2017

1. Zur Schadenschätzung nach § 287 ZPO kann die Schwackeliste-Automietpreisspiegel herangezogen werden, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel aufgezeigt werden, die sich auf den konkreten Fall auswirken.
2. In der Behauptung, es wären günstigere Tarife möglich gewesen - in Verbindung mit dem Verweis auf die Fraunhofer-Liste - liegt kein konkreter Sachvortag, der geeignet wäre, die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste zu erschüttern.
3. Vorgelegte Internetangebote sind nicht mit den konkreten Anmietbedingungen vergleichbar, da sie von einer festen Mietdauer ausgehen und auf ihnen kein vergleichbarer Gesamtpreis ersichtlich ist.
4. In Ansatz gebrachte Kosten für Nebenleistungen sind in Bezug auf eine weitergehende Haftungsreduzierung, die Eintragung eines zweiten Fahrers und die Zustellung und Abholung des Fahrzeuges erstattungsfähig.
5. Für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters ist der vom Kläger geltend gemachte Aufschlag von 10 Prozent auf den Normaltarif erstattungsfähig.
6. Für die Ersparnis von Eigenkosten werden 5 Prozent in Abzug gebracht.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Montabaur folgt dem Berufungsgericht LG Koblenz und wendet zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Unfall die Schwackeliste an. Die Einwände der Beklagten werden zurückgewiesen, ein unfallbedingter Aufschlag und Nebenkosten hinzuaddiert und ein Eigenersparnisabzug von 5 Prozent vorgenommen.

Bedeutung für die Praxis: Der Kläger hat konkret vorgetragen, dass unfallbedingt Mehrkosten entstanden sind, die aus Sicht des Geschädigten auch erforderlich gewesen sind. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Vermieter die Kosten vorfinanziert hat, weil der Geschädigte dazu nicht in der Lage gewesen ist, dass er ein zusätzliches Bonitätsrisko tragen muss, weil zum Beispiel bei Beschädigungen des Fahrzeuges oder grob fahrlässigem Verhalten des Mieters ein Schadenersatz gegenüber dem Vermieter unwahrscheinlich ist, weil wegen ungeklärter Haftung zum Anmietzeitpunkt ein Forderungsausfall droht und weil er für kurzfristige Nachfragen von Unfallgeschädigten eine komplette Flotte aller Mietwagengruppen vorhalten muss, um auf eine solche Nachfrage vorbereitet zu sein. Dem ist das Gericht gefolgt. Nicht nachvollziehbar begründet erscheint es, dass das Gericht die Kosten für die Ausrüstung mit wintertauglicher Bereifung für nicht erstattungsfähig hält. Die Begründung ist aus anderen Verfahren bekannt: Vermieter hätten das Fahrzeug verkehrssicher auszurüsten. Dem ist auch zu folgen. Doch hat das nichts mit der Frage zu tun, ob in einem Fall, dass eine solche Bereifung benötigt wird, die Kosten dafür auch berechnet werden können. Es gibt keine Vorschriften, die es Unternehmen verbieten, Teile des Entgeltes separat auszuweisen. Ein Beispiel ist die Umsatzsteuer, die sogar verpflichtend extra ausgewiesen sein muss. Die Alternative wäre ja nicht, die durch Umrüstung und Anschaffung weiterer vier Räder entstehenden Kosten nicht zu verlangen, sondern sie in den Grundpreis einzurechnen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-17

Amtsgericht Montabaur 10 C 496/16 vom 09.02.2017

1. Zur Schadenschätzung nach § 287 ZPO kann die Schwackeliste-Automietpreisspiegel herangezogen werden, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel aufgezeigt werden, die sich auf den konkreten Fall auswirken.
2. In der Behauptung, es wären günstigere Tarife möglich gewesen - in Verbindung mit dem Verweis auf die Fraunhofer-Liste - liegt kein konkreter Sachvortag, der geeignet wäre, die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste zu erschüttern.
3. Vorgelegte Internetangebote sind nicht mit den konkreten Anmietbedingungen vergleichbar, da sie von einer festen Mietdauer ausgehen und auf ihnen kein vergleichbarer Gesamtpreis ersichtlich ist.
4. In Ansatz gebrachte Kosten für Nebenleistungen sind in Bezug auf eine weitergehende Haftungsreduzierung, die Eintragung eines zweiten Fahrers und die Zustellung und Abholung des Fahrzeuges erstattungsfähig.
5. Für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters ist der vom Kläger geltend gemachte Aufschlag von 10 Prozent auf den Normaltarif erstattungsfähig.
6. Für die Ersparnis von Eigenkosten werden 5 Prozent in Abzug gebracht.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Montabaur folgt dem Berufungsgericht LG Koblenz und wendet zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Unfall die Schwackeliste an. Die Einwände der Beklagten werden zurückgewiesen, ein unfallbedingter Aufschlag und Nebenkosten hinzuaddiert und ein Eigenersparnisabzug von 5 Prozent vorgenommen.

Bedeutung für die Praxis: Der Kläger hat konkret vorgetragen, dass unfallbedingt Mehrkosten entstanden sind, die aus Sicht des Geschädigten auch erforderlich gewesen sind. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Vermieter die Kosten vorfinanziert hat, weil der Geschädigte dazu nicht in der Lage gewesen ist, dass er ein zusätzliches Bonitätsrisko tragen muss, weil zum Beispiel bei Beschädigungen des Fahrzeuges oder grob fahrlässigem Verhalten des Mieters ein Schadenersatz gegenüber dem Vermieter unwahrscheinlich ist, weil wegen ungeklärter Haftung zum Anmietzeitpunkt ein Forderungsausfall droht und weil er für kurzfristige Nachfragen von Unfallgeschädigten eine komplette Flotte aller Mietwagengruppen vorhalten muss, um auf eine solche Nachfrage vorbereitet zu sein. Dem ist das Gericht gefolgt. Nicht nachvollziehbar begründet erscheint es, dass das Gericht die Kosten für die Ausrüstung mit wintertauglicher Bereifung für nicht erstattungsfähig hält. Die Begründung ist aus anderen Verfahren bekannt: Vermieter hätten das Fahrzeug verkehrssicher auszurüsten. Dem ist auch zu folgen. Doch hat das nichts mit der Frage zu tun, ob in einem Fall, dass eine solche Bereifung benötigt wird, die Kosten dafür auch berechnet werden können. Es gibt keine Vorschriften, die es Unternehmen verbieten, Teile des Entgeltes separat auszuweisen. Ein Beispiel ist die Umsatzsteuer, die sogar verpflichtend extra ausgewiesen sein muss. Die Alternative wäre ja nicht, die durch Umrüstung und Anschaffung weiterer vier Räder entstehenden Kosten nicht zu verlangen, sondern sie in den Grundpreis einzurechnen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-17

Landgericht Traunstein 3 O 3841/16 vom 07.07.2017

1. Ein Geschädigter kann sich grundsätzlich einen Ersatzwagen mieten, allein weil ihm der Gebrauch seines eigenen Fahrzeuges entzogen wurde und unabhängig davon, ob er darauf angewiesen ist.
2. Dem Geschädigten steht es frei, von wem er den Wagen anmietet. Zur Einhaltung der Pflicht, die günstigste gleichwertige Alternative zu nehmen, muss er keine Marktforschung betreiben.
3. Bei Sofortbedarf darf der Geschädigte Schadenersatz verlangen, der oberhalb erforderlicher Kosten für Ersatzmobilität liegt – hier zunächst für eine kurze Zeit.
4. Entstehen sehr hohe Mietwagenkosten, muss er sich ggf. nach günstigeren Sonder- und Pauschaltarifen erkundigen.
5. Ein Vergleich mehrerer Preisangebote der Anschlussmiete muss relevante Leistungsbestandteile berücksichtigen und die Auswahl nicht nur nach dem günstigsten Preis erfolgen.
6. Fehlen Anhaltspunkte für eine Preisüberhöhung, kann der Geschädigte das erstbeste Angebot annehmen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Traunstein spricht dem Geschädigten erstinstanzlich restlichen Schadenersatzanspruch aufgrund Mietwagenkosten eines kurzzeitigen Unfallersatztarifes und eines länger andauernden Normaltarifes vollständig zu. Aufgrund Eilbedürftigkeit kann der Geschädigte zunächst das erstbeste Angebot annehmen. Da er sich hernach nach Alternativen umhört und entsprechend günstiger anmietet, sind ihm auch diese - immer noch weit über den Vorstellungen des Haftpflichtversicherers liegenden - Kosten als Schadenersatz zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht äußert sich in einer Weise, wie es selten so deutlich zu lesen ist, zu den Grundsätzen der Erstattung von Kosten der Ersatzmobilität. Den Märchen der Versicherer von nicht notwendigen Anmietungen, weil die Geschädigten erst einmal nachweisen müssten, dass sie ein Auto bräuchten, bis zum Verlangen nach überhöhten Unfallersatztarifen, tritt das Gericht entgegen. Letztlich hat sich der Geschädigte bei einem der überregionalen Internetanbieter zu einem telefonisch erfragten Preis nach einer Preisrecherche bei drei Anbietern ein Fahrzeug geben lassen und beim Versicherer nachträglich entsprechenden Schadenersatz eingefordert. Dieser regulierte auch in diesem Fall der Anmietung bei einem der von Fraunhofer berücksichtigen Internetanbieter nur einen Bruchteil des offenen Betrages. Das Gericht sprach sämtliche restliche Forderungen unter Anwendung des § 287 ZPO zu (Schätzung im Rahmen der Erforderlichkeit). Es sah keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, gerade weil sich der Geschädigte erkundigt hatte. Nur waren die Ergebnisse der Preisrecherche nicht mit den Preisen, wie sie die Beklagte für marktgängig hält, in Einklang zu bringen. 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-17

Landgericht Traunstein 3 O 3841/16 vom 07.07.2017

1. Ein Geschädigter kann sich grundsätzlich einen Ersatzwagen mieten, allein weil ihm der Gebrauch seines eigenen Fahrzeuges entzogen wurde und unabhängig davon, ob er darauf angewiesen ist.
2. Dem Geschädigten steht es frei, von wem er den Wagen anmietet. Zur Einhaltung der Pflicht, die günstigste gleichwertige Alternative zu nehmen, muss er keine Marktforschung betreiben.
3. Bei Sofortbedarf darf der Geschädigte Schadenersatz verlangen, der oberhalb erforderlicher Kosten für Ersatzmobilität liegt – hier zunächst für eine kurze Zeit.
4. Entstehen sehr hohe Mietwagenkosten, muss er sich ggf. nach günstigeren Sonder- und Pauschaltarifen erkundigen.
5. Ein Vergleich mehrerer Preisangebote der Anschlussmiete muss relevante Leistungsbestandteile berücksichtigen und die Auswahl nicht nur nach dem günstigsten Preis erfolgen.
6. Fehlen Anhaltspunkte für eine Preisüberhöhung, kann der Geschädigte das erstbeste Angebot annehmen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Traunstein spricht dem Geschädigten erstinstanzlich restlichen Schadenersatzanspruch aufgrund Mietwagenkosten eines kurzzeitigen Unfallersatztarifes und eines länger andauernden Normaltarifes vollständig zu. Aufgrund Eilbedürftigkeit kann der Geschädigte zunächst das erstbeste Angebot annehmen. Da er sich hernach nach Alternativen umhört und entsprechend günstiger anmietet, sind ihm auch diese - immer noch weit über den Vorstellungen des Haftpflichtversicherers liegenden - Kosten als Schadenersatz zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht äußert sich in einer Weise, wie es selten so deutlich zu lesen ist, zu den Grundsätzen der Erstattung von Kosten der Ersatzmobilität. Den Märchen der Versicherer von nicht notwendigen Anmietungen, weil die Geschädigten erst einmal nachweisen müssten, dass sie ein Auto bräuchten, bis zum Verlangen nach überhöhten Unfallersatztarifen, tritt das Gericht entgegen. Letztlich hat sich der Geschädigte bei einem der überregionalen Internetanbieter zu einem telefonisch erfragten Preis nach einer Preisrecherche bei drei Anbietern ein Fahrzeug geben lassen und beim Versicherer nachträglich entsprechenden Schadenersatz eingefordert. Dieser regulierte auch in diesem Fall der Anmietung bei einem der von Fraunhofer berücksichtigen Internetanbieter nur einen Bruchteil des offenen Betrages. Das Gericht sprach sämtliche restliche Forderungen unter Anwendung des § 287 ZPO zu (Schätzung im Rahmen der Erforderlichkeit). Es sah keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, gerade weil sich der Geschädigte erkundigt hatte. Nur waren die Ergebnisse der Preisrecherche nicht mit den Preisen, wie sie die Beklagte für marktgängig hält, in Einklang zu bringen. 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-17

Amtsgericht Trier 32 C 160/17 vom 04.08.2017

1. Die aufgewendeten Kosten  für Ersatzmobilität entsprechen einem angemessenen Schadenersatzanspruch des Geschädigten.
2. Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass dem Geschädigten ein günstigeres annahmefähiges Angebot ohne Weiteres zugänglich gewesen ist.
3. Die Grundsätze des Schadenersatzrechts gebieten es, nicht dem Geschädigten mehr Pflichten aufzuerlegen als dem Schädiger.
4. Vorgelegte Internetangebote sind kein konkreter Einwand gegen die Anwendung der Schwacke-Liste.
5. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde zu einer unzulässigen Ausforschung führen. 

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Trier spricht dem Kläger die restliche Schadenersatzforderung vollständig zu. Insbesondere ist es der beklagten Haftpflichtversicherung nicht gelungen, den in einem solchen Fall ihr obliegenden Nachweis zu führen, dass dem Geschädigten ein vergleichbares und ohne Weiteres erreichbares günstigeres Direktvermittlungsangebot bekannt und zugänglich gewesen ist. Zur Schätzung erforderlicher Kosten des Normaltarifes wird die Schwacke-Liste angewendet, deren Geeignetheit durch den Vortrag der Beklagten nicht erschüttert werden konnte.  

Bedeutung für die Praxis: Zunächst von Bedeutung sind die Ausführungen des Gerichtes zur Frage der Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Geschädigten, wie sie die Beklagte behauptet. Die Beklagte war jedoch bereits nicht in der Lage, den Nachweis zu führen, dem Geschädigten sei rechtzeitig ein günstigeres und für ihn verbindliches Angebot unterbreitet worden. Daneben blieb sie beweisfällig für ihre Behauptung, dass im entsprechenden Zeitraum ein entsprechendes Fahrzeug zu einem wesentlich günstigeren Tarif zur Verfügung stand. Zur Anwendung einer Liste zur Schätzung erforderlicher Kosten der Ersatzmobilität nach § 287 ZPO stellt das Gericht klar, dass die Argumente der Beklagten mittels Fraunhofer und Internet-Screenshots die Richtigkeit der Schwacke-Liste nicht erschüttern. Dabei weist das Gericht auch darauf hin, dass die BGH-Rechtsprechung durch die Beklagte falsch interpretiert wird. Der BGH habe nicht entschieden, dass nur irgendwelche Internetangebote aufgezeigt werden müssten und die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste sodann erschüttert sei. Stattdessen wurde dem Berufungsgericht in der Revision aufgegeben, die Argumente der Beklagten mittels Internet-Screenshots nicht zu übergehen, sondern zu prüfen. Mit Nachdruck weist das Gericht den Vortrag der Beklagten sodann auch zurück, es müsse ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, weil die Beklagte die Anwendung der Schätzgrundlage mittels Internet-Screenshots erschüttert habe. Im Gegenteil sei die Einholung eines solchen Gerichtsgutachtens lediglich dann angezeigt, wenn die Beklagte mittels konkreten Tatsachen aufgezeigt hat, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall im erheblichen Umfang auswirken. Da das nicht erfolgt sei, würde die Einholung eines solchen Gutachtens einem Ausforschungsbeweis gleichkommen und wird abgelehnt. 

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-17

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-17

Amtsgericht Trier 32 C 160/17 vom 04.08.2017

1. Die aufgewendeten Kosten  für Ersatzmobilität entsprechen einem angemessenen Schadenersatzanspruch des Geschädigten.
2. Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass dem Geschädigten ein günstigeres annahmefähiges Angebot ohne Weiteres zugänglich gewesen ist.
3. Die Grundsätze des Schadenersatzrechts gebieten es, nicht dem Geschädigten mehr Pflichten aufzuerlegen als dem Schädiger.
4. Vorgelegte Internetangebote sind kein konkreter Einwand gegen die Anwendung der Schwacke-Liste.
5. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde zu einer unzulässigen Ausforschung führen. 

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Trier spricht dem Kläger die restliche Schadenersatzforderung vollständig zu. Insbesondere ist es der beklagten Haftpflichtversicherung nicht gelungen, den in einem solchen Fall ihr obliegenden Nachweis zu führen, dass dem Geschädigten ein vergleichbares und ohne Weiteres erreichbares günstigeres Direktvermittlungsangebot bekannt und zugänglich gewesen ist. Zur Schätzung erforderlicher Kosten des Normaltarifes wird die Schwacke-Liste angewendet, deren Geeignetheit durch den Vortrag der Beklagten nicht erschüttert werden konnte.  

Bedeutung für die Praxis: Zunächst von Bedeutung sind die Ausführungen des Gerichtes zur Frage der Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Geschädigten, wie sie die Beklagte behauptet. Die Beklagte war jedoch bereits nicht in der Lage, den Nachweis zu führen, dem Geschädigten sei rechtzeitig ein günstigeres und für ihn verbindliches Angebot unterbreitet worden. Daneben blieb sie beweisfällig für ihre Behauptung, dass im entsprechenden Zeitraum ein entsprechendes Fahrzeug zu einem wesentlich günstigeren Tarif zur Verfügung stand. Zur Anwendung einer Liste zur Schätzung erforderlicher Kosten der Ersatzmobilität nach § 287 ZPO stellt das Gericht klar, dass die Argumente der Beklagten mittels Fraunhofer und Internet-Screenshots die Richtigkeit der Schwacke-Liste nicht erschüttern. Dabei weist das Gericht auch darauf hin, dass die BGH-Rechtsprechung durch die Beklagte falsch interpretiert wird. Der BGH habe nicht entschieden, dass nur irgendwelche Internetangebote aufgezeigt werden müssten und die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste sodann erschüttert sei. Stattdessen wurde dem Berufungsgericht in der Revision aufgegeben, die Argumente der Beklagten mittels Internet-Screenshots nicht zu übergehen, sondern zu prüfen. Mit Nachdruck weist das Gericht den Vortrag der Beklagten sodann auch zurück, es müsse ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, weil die Beklagte die Anwendung der Schätzgrundlage mittels Internet-Screenshots erschüttert habe. Im Gegenteil sei die Einholung eines solchen Gerichtsgutachtens lediglich dann angezeigt, wenn die Beklagte mittels konkreten Tatsachen aufgezeigt hat, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall im erheblichen Umfang auswirken. Da das nicht erfolgt sei, würde die Einholung eines solchen Gutachtens einem Ausforschungsbeweis gleichkommen und wird abgelehnt. 

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