Landgericht Hannover 19 S 25/17 vom 05.02.2018
1. Das Berungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Schätzung anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer.
2. Der Beklagtenvortrag zur Anwendung ausschließlich der Fraunhoferliste wird zurückgewiesen.
3. Von der Beklagten recherchierte Internetangebote sind nicht vergleichbar.
4. Nebenkosten für eine erweitere Reduzierung der Haftung auf eine Selbstbeteiligung von 300 Euro sind zuzusprechen.
5. Kosten für Winterreifen und das Zustellen und Abholen des Fahrzeuges sind ebenso zu erstatten.
6. Für eine Schätzung nach § 287 ZPO sind keine tatsächlich berechneten Einzelpositionen zu berücksichtigen.
Zusammenfassung: Das Berufungsgericht wendet die Rechtsprechung des OLG Celle an. Der Normaltarif wird mittels Listen-Mittelwert geschätzt und Nebenkosten hinzugerechnet. Der Eigenersparnis-Abzug wird mit 5 Prozent bemessen.
Bedeutung für die Praxis: Das Urteil erhält seine Bedeutung aus den Begründungen. Zur Frage der Listen weist das Gericht auf den Vortrag der Beklagten und Berufungsklägerin hin, in dem diese selbst aufgezeigt hat, dass die Internet-Preise auslastungsabhängig sind und damit Preisbeispiele lange Zeit nach der konkreten Anmietung keine Aussagekraft haben können.
Gleichzeitig muss die Auffassung des Gerichtes kritisch betrachtet werden, ein vergleichbares und günstigeres Angebot aus der Anmietzeit würde als konkreter Sachvortrag gewertet werden. Ein einzelnes nachträgliches Angebot eines Vermieters kann die Aussagekraft und Richtigkeit eines Schätzgrundlage nicht in Frage stellen.
Auf den Vortrag der Beklagten zum Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht wegen des Abschlusses einer zu teuren Haftungsreduzierung antwortet das Gericht mit dem Hinweis, dass eine Reduzierung auf SB 300 eine erforderliche und relevante Leistung sei, da Schwacke im Grundmietpreis eine SB von "500 bis 1.500 Euro" einberechnet habe und nicht lediglich bei allen einbezogenen Preisen 500 Euro SB, wie das allzu oft vereinfacht dachgestellt wird.
Als dritter gewichtiger Punkt ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht es ablehnt, bei den Einzelpositionen von konkreten Rechnungsbeträgen auszugehen. Ein Vergleich mit einer Schätzliste müsse in allen Teilpositionen die Schätzung anwenden, dann den Endpreis vergleichen und nicht etwa bei einer Nebenkostenposition den niedrigeren Rechnungsbetrag hinzuziehen, weil dieser unter dem Vergleichswert der Liste liegt. Das wird als Rosinenpickerei bezeichnet und ist abzulehnen.
Kritisch wiederum ist die Auffassung zum Eigenersparnis-Abzug zu bewerten. Dem Geschädigte kann lediglich im Bereich des Grundmietpreises einen Eigenersparnis zugesprochen werden. Auf Kostenpositionen wie Zustellen oder Zweitfahrer ist diese Position nicht anwendbar.
Zum Urteil...