Vermietung nach Unfall

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-18

Landgericht Stuttgart 29 O 467/17 vom 01.06.2018

1. Das erstinstanzlich entscheidende Landgericht wendet zur Schätzung der im Rahmen des Schadenersatzes erstattungsfähigen Mietwagenkosten die SchwackeListe an.
2. Die Fraunhoferliste ist aufgrund der Defizite der regionalen Genauigkeit nicht vorzugswürdig. 
3. Die Beklagte hat keine konkreten Einwendungen in Bezug auf die Unrichtigkeit der Schwackewerte vorgebracht, weshalb auch ein Risikoabschlag auf die Schwackewerte nicht geboten erscheint.
4. Da nach dem substantiierten Klägervortrag in allen Fällen von der Besonderheit einer Unfallsituation auszugehen ist, wird ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif zugesprochen.
5. Aufgrund der Vermietung klassenkleinerer Fahrzeuge erfolgt kein Abzug wegen Eigenersparnis.
6. Kosten für Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen/Abholen, Navigationssysteme und Zusatzfahrer sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Die 29. Kammer des Landgericht Stuttgart spricht die rechtlichen Schadenersatzforderungen wegen Mietwagenkosten aus mehreren Schadenfällen nahezu vollständig zu. Die Klägerin hatte pro Schadenfall eine Schwacke-Vergleichsrechnung erstellt, jeweils mehrere erforderliche Nebenleistungen abgerechnet und einen unfallbedingten Aufschlag auf den Normaltarif begründet. 

Bedeutung für die Praxis: Stuttgarter Gerichte lehnen Fraunhofer weitestgehend ab. Schwacke ist in Bezug auf die Mietwagenkosten das Maß der Dinge. Das Urteil hat jedoch insofern keine Bedeutung, dass es keinen Haftpflichtversicherer - noch nicht einmal die Stuttgarter Assekuranzen - interessiert, dass die örtlichen Gerichte ihre Fraunhofer-Kürzungen nicht mitmachen.

Zum Urteil ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-18

Landgericht Stuttgart 29 O 467/17 vom 01.06.2018

1. Das erstinstanzlich entscheidende Landgericht wendet zur Schätzung der im Rahmen des Schadenersatzes erstattungsfähigen Mietwagenkosten die SchwackeListe an.
2. Die Fraunhoferliste ist aufgrund der Defizite der regionalen Genauigkeit nicht vorzugswürdig. 
3. Die Beklagte hat keine konkreten Einwendungen in Bezug auf die Unrichtigkeit der Schwackewerte vorgebracht, weshalb auch ein Risikoabschlag auf die Schwackewerte nicht geboten erscheint.
4. Da nach dem substantiierten Klägervortrag in allen Fällen von der Besonderheit einer Unfallsituation auszugehen ist, wird ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif zugesprochen.
5. Aufgrund der Vermietung klassenkleinerer Fahrzeuge erfolgt kein Abzug wegen Eigenersparnis.
6. Kosten für Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen/Abholen, Navigationssysteme und Zusatzfahrer sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Die 29. Kammer des Landgericht Stuttgart spricht die rechtlichen Schadenersatzforderungen wegen Mietwagenkosten aus mehreren Schadenfällen nahezu vollständig zu. Die Klägerin hatte pro Schadenfall eine Schwacke-Vergleichsrechnung erstellt, jeweils mehrere erforderliche Nebenleistungen abgerechnet und einen unfallbedingten Aufschlag auf den Normaltarif begründet. 

Bedeutung für die Praxis: Stuttgarter Gerichte lehnen Fraunhofer weitestgehend ab. Schwacke ist in Bezug auf die Mietwagenkosten das Maß der Dinge. Das Urteil hat jedoch insofern keine Bedeutung, dass es keinen Haftpflichtversicherer - noch nicht einmal die Stuttgarter Assekuranzen - interessiert, dass die örtlichen Gerichte ihre Fraunhofer-Kürzungen nicht mitmachen.

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Aktualisierung der Informationen zum Formular Abtretung

Wie sich zeigt, neigen einzelne Gerichte dazu, die in der Abtretungsformulierung eingearbeitete Stundung der Mietzinsforderung an eine Frist zu knüpfen. Gerichte, die unserer Rechtsansicht folgen, gehen davon aus, dass eine Stundung der Forderung gegenüber dem Mieter so lange besteht, bis der Versuch des Vermieters, die abgetretene Forderung beim Versicherer geltend zu machen, gescheitert oder erfüllt ist. Gerichte, die das anders beurteilen, sehen vor dem Hintergrund der in der bisherigen Abtretung enthaltenen Formulierung „in angemessener Zeit“ eine Frist von z.B. drei Monaten nach der Unterzeichnung der Abtretung, nach der die Stundung beendet sei und die Verjährungsfrist zu laufen beginne. So kommt es dazu, dass ein solches Gericht urteilt, die Ursprungsforderung sei verjährt, der Geschädigte habe keinen Schaden mehr und so könne auch aus abgetretenem Recht der Vermieter nichts mehr bekommen (derzeit LG Düsseldorf und AG Heinsberg). Vorsichthalber wollen wir daher eine Formulierung im Abtretungsformular verändern.

Bisher steht da:

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Hiermit ...

Aktualisierung der Informationen zum Formular Abtretung

Wie sich zeigt, neigen einzelne Gerichte dazu, die in der Abtretungsformulierung eingearbeitete Stundung der Mietzinsforderung an eine Frist zu knüpfen. Gerichte, die unserer Rechtsansicht folgen, gehen davon aus, dass eine Stundung der Forderung gegenüber dem Mieter so lange besteht, bis der Versuch des Vermieters, die abgetretene Forderung beim Versicherer geltend zu machen, gescheitert oder erfüllt ist. Gerichte, die das anders beurteilen, sehen vor dem Hintergrund der in der bisherigen Abtretung enthaltenen Formulierung „in angemessener Zeit“ eine Frist von z.B. drei Monaten nach der Unterzeichnung der Abtretung, nach der die Stundung beendet sei und die Verjährungsfrist zu laufen beginne. So kommt es dazu, dass ein solches Gericht urteilt, die Ursprungsforderung sei verjährt, der Geschädigte habe keinen Schaden mehr und so könne auch aus abgetretenem Recht der Vermieter nichts mehr bekommen (derzeit LG Düsseldorf und AG Heinsberg). Vorsichthalber wollen wir daher eine Formulierung im Abtretungsformular verändern.

Bisher steht da:

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Hiermit ...

Beispiel Hamburg: Fraunhofer-Hochburgen mit Internet-Preisen bis zu 4,5 mal höher als Fraunhofer

Beispiel Hamburg: Fraunhofer-Hochburgen mit Internet-Preisen bis zu 4,5 mal höher als Fraunhofer

In Hamburg, Düsseldorf und München urteilen die allermeisten Abteilungen und Kammern der Amts- und Landgerichte auf der Basis der Fraunhofer-Mittelwerte.

Wie falsch das ist soll hier am Beispiel Hamburg nochmals gezeigt werden. Damit verbunden ergeht die Bitte, über ein neuerliches Anrennen auf die Gerichte auf Basis dieser Werte nachzudenken. Jeder kann Werte weit oberhalb Fraunhofer reproduzieren und dann in seinen Verfahren nutzen.

Fraunhofer 2017, PLZ 20, Interneterhebung

Gruppe / pro Tag auf Basis Wochenpreis / Maximum (Woche)
1            21,53                                     175,00
2            20,77                                     159,00
3            26,53                                     299,57
4            30,33                                     308,11
5            32,22                                     620,83
6            36,07                                     382,80
7            38,45                                     413,14
8            52,06                                     775,92
9            68,24                                     863,26
10          105,25                                   1152,99

Preise Sixt KW 26/18 für 6 Tage / pro Tag (SB=0, km-frei, ohne weitere Nebenkosten)

Gruppe 1: nicht angeboten
Gruppe 2: nicht angeboten
Gruppe 3: 485,52 Euro;  75,42 pro Tag (ca. Fraunhofer mal 3)
Gruppe 4: 490,49 Euro;  81,75 pro Tag (ca. Fraunhofer mal 3)
Gruppe 5: 578,49 Euro;  96,42 pro Tag (ca. Fraunhofer mal 3)

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27-18

Landgericht Köln 11 S 482/17 vom 17.04.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 273 C 139/17)

1. Das Berufungsgericht weist auf dem Beschlussweg (§ 522 ZPO) die Auffassung der Beklagten zurück, die Klägerin könne aus abgetretenem Recht keinen Schadenersatz mehr verlangen, da die Ursprungsforderung des Vermieters gegen den Mieter im Verlauf des Rechtsstreits verjährt sei.
2. Die Verjährung des Mietzinsanspruchs wird aufgrund der "Abtretung erfüllungshalber" gehemmt, weil sie - wie konkludent vereinbart - gestundet wird und bei Weiterbestehen der bisherigen Forderung eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit besteht.
3. Die Stundung endet und der Verjährungszeitraum beginnt erst dann, wenn der außergerichtliche oder gerichtliche Versuch der anderweitigen Befriedigung beim Gegnerversicherer misslingt.
4. Eine Abtretung erfüllungshalber besteht (im Gegensatz zu "sicherungshalber"), wenn sich der Gläubiger aus den abgetretenen Ansprüchen nicht nur befriedigen durfte, sondern auch sollte.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln befasst sich mit dem Versuch des Versicherers, über eine konstruierte Verjährung der Mietzinsforderung der Klage aus abgetretenem Recht entgegen zu treten. Da die Abtretung der Schadenersatzforderung erfüllungshalber und nicht sicherungshalber erfolgte, geht das Gericht jedoch von einer Stundung der Forderung und einer Hemmung der Verjährung aus. Im Ergebnis ist der Verjährungszeitraum nicht abgelaufen und die Klage aus abgetretenem Recht erfolgreich.

Bedeutung für die Praxis: Nicht nur Vermieter, auch Sachverständige haben derzeit in vielen Fällen eine Diskussion der Verjährung der Ursprungsforderung bei Gericht zu führen. Manche Gerichte lassen sich dabei verunsichern. Das Landgericht Köln erkennt, dass eine Abtretung erfüllungshalber eine Stundung der Mietzinsforderung beinhaltet und damit die Verjährung hemmt. Dabei bezieht es sich auf ein Urteil des VIII. Senates des BGH.

In der MRW 1 und 2/2018 ist die rechtliche Thematik ausführlich behandelt.

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27-18

Landgericht Köln 11 S 482/17 vom 17.04.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 273 C 139/17)

1. Das Berufungsgericht weist auf dem Beschlussweg (§ 522 ZPO) die Auffassung der Beklagten zurück, die Klägerin könne aus abgetretenem Recht keinen Schadenersatz mehr verlangen, da die Ursprungsforderung des Vermieters gegen den Mieter im Verlauf des Rechtsstreits verjährt sei.
2. Die Verjährung des Mietzinsanspruchs wird aufgrund der "Abtretung erfüllungshalber" gehemmt, weil sie - wie konkludent vereinbart - gestundet wird und bei Weiterbestehen der bisherigen Forderung eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit besteht.
3. Die Stundung endet und der Verjährungszeitraum beginnt erst dann, wenn der außergerichtliche oder gerichtliche Versuch der anderweitigen Befriedigung beim Gegnerversicherer misslingt.
4. Eine Abtretung erfüllungshalber besteht (im Gegensatz zu "sicherungshalber"), wenn sich der Gläubiger aus den abgetretenen Ansprüchen nicht nur befriedigen durfte, sondern auch sollte.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln befasst sich mit dem Versuch des Versicherers, über eine konstruierte Verjährung der Mietzinsforderung der Klage aus abgetretenem Recht entgegen zu treten. Da die Abtretung der Schadenersatzforderung erfüllungshalber und nicht sicherungshalber erfolgte, geht das Gericht jedoch von einer Stundung der Forderung und einer Hemmung der Verjährung aus. Im Ergebnis ist der Verjährungszeitraum nicht abgelaufen und die Klage aus abgetretenem Recht erfolgreich.

Bedeutung für die Praxis: Nicht nur Vermieter, auch Sachverständige haben derzeit in vielen Fällen eine Diskussion der Verjährung der Ursprungsforderung bei Gericht zu führen. Manche Gerichte lassen sich dabei verunsichern. Das Landgericht Köln erkennt, dass eine Abtretung erfüllungshalber eine Stundung der Mietzinsforderung beinhaltet und damit die Verjährung hemmt. Dabei bezieht es sich auf ein Urteil des VIII. Senates des BGH.

In der MRW 1 und 2/2018 ist die rechtliche Thematik ausführlich behandelt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26-18

Landgericht Braunschweig 6 S 20/18, Beschluss vom 16.02.2018 und Beschluss vom 11.04.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Wolfenbüttel 17 C 185/17)

1. Das Berufungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Schätzung des Normaltarifes der Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer.
2. Die Abtretungsvereinbarung zwischen Geschädigtem und Autovermieter ist wirksam geschlossen worden.
3. Die Beklagte hat keine Anhaltspunkte dargetan, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Schätzung begründen könnten.
4. Die Eignung der Schätzung bedarf nur dann einer Klärung, wenn die Beklagte konkrete Tatsachen vorträgt, dass sich erhebliche Mängel auf den konkreten Fall auswirken. Konkrete günstigere Angebote anderer Anbieter zum Anmietzeitraum hat die Beklagte nicht aufgezeigt.
5. Zusatzkosten für wintertaugliche Bereifung sind auch dann erstattungsfähig, wenn sie zwingend zur Verkehrssicherheit des Fahrzeuges gehören.
7. Aufgrund eines erhöhten Schaden- und Kostenrisikos im Umgang mit dem Mietwagen sind Kosten der Haftungsreduzierung als Schadenersatz ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Die 6. Berufungskammer des Landgerichtes in Braunschweig schätzt den erstattungsfähigen Normaltarif der Mietwagenkosten weiterhin anhand des Mittelwertes aus den beiden Schätzgrundlagen Schwacke und Fraunhofer. Nebenkosten für Haftungsreduzierung und Winterreifen sind hinzuzurechnen.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Braunschweig weist den Angriff des Versicherers gegen seine Mittelwert-Rechtsprechung zurück. Anders wäre wohl entschieden worden, das lässt sich der Begründung entnehmen, wenn der Versicherer für den Zeitpunkt der Anmietung ein günstigeres Angebot hätte nachweisen können. Es ist jedoch grundsätzlich zweifelhaft, ob mit günstigeren konkreten Angeboten eine Schätzgrundlage zu erschüttern ist. Das sieht auch der BGH so, der in der vielzitierten Entscheidung VI ZR 316/11 vom 18.12.2012 lediglich entschieden hat, dass in einem solchen Fall der Frage der Erschütterung einer Schätzgrundlage nachzugehen ist. Nicht damit gesagt hat der BGH, dass Schwacke oder eine andere Liste bereits erschüttert ist.
Das heißt hier: Der Geschädigte mietete im Februar 2017 für drei Wochen ein Fahrzeug der Gruppe 5. Laut Fraunhofer lagen die für 2016 erhobenen Wochen-Werte der Region ca. zwischen 150 und 600 Euro, im Mittel bei ca. 250 Euro. Die Werte von Schwacke lagen zwischen ca. 350 und 700 Euro, im Mittel bei ca. 550 Euro. Der "Mittelwert der Mittelwerte" aus beiden Listen liegt rechnerisch bei ca. 400 Euro. Das Gericht hätte also laut seiner Begründung anders entschieden, wenn die Beklagte für Anfang 2017 im späteren Prozess ein oder mehrere Internetwerte z.B. in Höhe von 350 Euro pro Woche vorgelegt hätte, ohne dass der Geschädigte diese Angebote ohne Verpflichtung zur Marktforschung kennen musste.
Diese Auffassung kann nicht richtig sein, denn mit einem solchen Angebot wird eine Schätzgrundlage denklogisch nicht zu erschüttern sein, da die Werte der Liste mit Minimum, Mittelwert und Maximum (Schwacke: ca. 350 bis 700 Euro) ja gerade aussagen, dass es solche Werte gibt, wie sie die Beklagte dann vorlegt und dass diese Werte bei der Errechnung des Mittelwertes der Liste sogar berücksichtigt worden sind, aber eben nicht nur diese Werte.
Offen wäre in diesem Fall auch die Frage, welche Schlussfolgerungen das Gericht aus einem vom Kläger vorgelegten Internetangebot oberhalb des Fraunhofer-Mittelwertes oder über dem Mittelwert aus beiden Listen dann ziehen sollte. Für den Zeitpunkt dieser Urteilskommentierung könnte ein Internetpreis (Gruppe 5) ohne Kilometerbegrenzung und mit weitgehender Haftungsreduzierung von über 700 Euro als Gegenbeispiel vorgelegt werden.
Der durch das Gericht von der Beklagten geforderte Vortrag zu konkreten Angeboten zum Anmietzeitpunkt wäre stattdessen auf § 254 BGB zu beziehen. Würde die Beklagte nachweisen können, dass dem Geschädigten ein günstigeres vergleichbares und annahmefähiges Angebot vorlag und er dieses ausgeschlagen hat, um anderswo teurer anzumieten, läge der Fall der ausnahmsweisen Reduzierung des erstattungsfähigen Schadenersatzes auf einen Betrag unterhalb der Erforderlichkeit und damit unterhalb des Marktpreises vor. Auf die Anwendbarkeit der Schätzlisten käme es dann nicht mehr an und die Richtigkeit der dortigen Werte wäre nicht berührt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26-18

Landgericht Braunschweig 6 S 20/18, Beschluss vom 16.02.2018 und Beschluss vom 11.04.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Wolfenbüttel 17 C 185/17)

1. Das Berufungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Schätzung des Normaltarifes der Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer.
2. Die Abtretungsvereinbarung zwischen Geschädigtem und Autovermieter ist wirksam geschlossen worden.
3. Die Beklagte hat keine Anhaltspunkte dargetan, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Schätzung begründen könnten.
4. Die Eignung der Schätzung bedarf nur dann einer Klärung, wenn die Beklagte konkrete Tatsachen vorträgt, dass sich erhebliche Mängel auf den konkreten Fall auswirken. Konkrete günstigere Angebote anderer Anbieter zum Anmietzeitraum hat die Beklagte nicht aufgezeigt.
5. Zusatzkosten für wintertaugliche Bereifung sind auch dann erstattungsfähig, wenn sie zwingend zur Verkehrssicherheit des Fahrzeuges gehören.
7. Aufgrund eines erhöhten Schaden- und Kostenrisikos im Umgang mit dem Mietwagen sind Kosten der Haftungsreduzierung als Schadenersatz ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Die 6. Berufungskammer des Landgerichtes in Braunschweig schätzt den erstattungsfähigen Normaltarif der Mietwagenkosten weiterhin anhand des Mittelwertes aus den beiden Schätzgrundlagen Schwacke und Fraunhofer. Nebenkosten für Haftungsreduzierung und Winterreifen sind hinzuzurechnen.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Braunschweig weist den Angriff des Versicherers gegen seine Mittelwert-Rechtsprechung zurück. Anders wäre wohl entschieden worden, das lässt sich der Begründung entnehmen, wenn der Versicherer für den Zeitpunkt der Anmietung ein günstigeres Angebot hätte nachweisen können. Es ist jedoch grundsätzlich zweifelhaft, ob mit günstigeren konkreten Angeboten eine Schätzgrundlage zu erschüttern ist. Das sieht auch der BGH so, der in der vielzitierten Entscheidung VI ZR 316/11 vom 18.12.2012 lediglich entschieden hat, dass in einem solchen Fall der Frage der Erschütterung einer Schätzgrundlage nachzugehen ist. Nicht damit gesagt hat der BGH, dass Schwacke oder eine andere Liste bereits erschüttert ist.
Das heißt hier: Der Geschädigte mietete im Februar 2017 für drei Wochen ein Fahrzeug der Gruppe 5. Laut Fraunhofer lagen die für 2016 erhobenen Wochen-Werte der Region ca. zwischen 150 und 600 Euro, im Mittel bei ca. 250 Euro. Die Werte von Schwacke lagen zwischen ca. 350 und 700 Euro, im Mittel bei ca. 550 Euro. Der "Mittelwert der Mittelwerte" aus beiden Listen liegt rechnerisch bei ca. 400 Euro. Das Gericht hätte also laut seiner Begründung anders entschieden, wenn die Beklagte für Anfang 2017 im späteren Prozess ein oder mehrere Internetwerte z.B. in Höhe von 350 Euro pro Woche vorgelegt hätte, ohne dass der Geschädigte diese Angebote ohne Verpflichtung zur Marktforschung kennen musste.
Diese Auffassung kann nicht richtig sein, denn mit einem solchen Angebot wird eine Schätzgrundlage denklogisch nicht zu erschüttern sein, da die Werte der Liste mit Minimum, Mittelwert und Maximum (Schwacke: ca. 350 bis 700 Euro) ja gerade aussagen, dass es solche Werte gibt, wie sie die Beklagte dann vorlegt und dass diese Werte bei der Errechnung des Mittelwertes der Liste sogar berücksichtigt worden sind, aber eben nicht nur diese Werte.
Offen wäre in diesem Fall auch die Frage, welche Schlussfolgerungen das Gericht aus einem vom Kläger vorgelegten Internetangebot oberhalb des Fraunhofer-Mittelwertes oder über dem Mittelwert aus beiden Listen dann ziehen sollte. Für den Zeitpunkt dieser Urteilskommentierung könnte ein Internetpreis (Gruppe 5) ohne Kilometerbegrenzung und mit weitgehender Haftungsreduzierung von über 700 Euro als Gegenbeispiel vorgelegt werden.
Der durch das Gericht von der Beklagten geforderte Vortrag zu konkreten Angeboten zum Anmietzeitpunkt wäre stattdessen auf § 254 BGB zu beziehen. Würde die Beklagte nachweisen können, dass dem Geschädigten ein günstigeres vergleichbares und annahmefähiges Angebot vorlag und er dieses ausgeschlagen hat, um anderswo teurer anzumieten, läge der Fall der ausnahmsweisen Reduzierung des erstattungsfähigen Schadenersatzes auf einen Betrag unterhalb der Erforderlichkeit und damit unterhalb des Marktpreises vor. Auf die Anwendbarkeit der Schätzlisten käme es dann nicht mehr an und die Richtigkeit der dortigen Werte wäre nicht berührt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24-18

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 23/16 vom 28.11.2017

1. Zwischen den Streitparteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis im Absatz gleichartiger Dienstleistungen innerhalb desselben Verbraucherkreises und als Mitbewerberin ist die Klägerin aktivlegitimiert.
2. Die Zulassung zur Vermietung angebotener Fahrzeuge als Selbstfahrervermietfahrzeug ist eine Marktverhaltensvorschrift und ein Verstoß dagegen ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern zu beeinträchtigen.
3. Die Beklagte hat gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, indem sie einen Pkw vermietet hat, der nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen war.
4. Unerheblich ist es, wenn die Vermietung unterhalb der Marktpreise abgerechnet wird oder kostenlos erfolgt.
5. Die Beklagte und Berufungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens, die Abmahnkosten und die Kosten der testweisen Anmietung zu zahlen.

Zusammenfassung: Das Brandenburgische OLG hat sich eingehend mit den Marktverhaltensvorschriften nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 und § 13, Abs. 2 Satz 2 der Fahrzeugzulassungsverordnung auseinandergesetzt. Dem Autovermieter wird es gegen Androhung von Zwangsmaßnahmen verboten, weiterhin Fahrzeuge an Selbstfahrer zu vermieten, die nicht als Selbstfahrervermietfahrzeuge zugelassen sind.

Bedeutung für die Praxis: Nach allgemeiner Einschätzung ist davon auszugehen, dass in der Kfz-Branche eine erhebliche Zahl von Kraftfahrzeugen vermietet werden, die nicht korrekt zugelassen sind. Von der Zulassungsverpflichtung umfasst sind auch so genannte Werkstattersatzwagen und die Vermietung von Vorführfahrzeugen. Dass es sich dabei nicht um ein Kavaliersdelikt handelt, wird erkennbar, wenn Gerichte nach Wettbewerbsverfahren von 250.000 Euro Strafandrohung oder Haft sprechen. Auch wenn die Erstattung von Schadenersatzforderungen nach Unfallersatzvermietungen durch einen Haftpflichtversicherer nicht aus dem Grund verweigert werden kann, dass ein Mietfahrzeug nicht korrekt zugelassen ist, ist es wettbewerbsrechtlich unlauter und abmahnfähig. Wehrt sich ein ertappter Vermieter in Unkenntnis der Problematik, entstehen erhebliche Kosten. Mit einem Blick auf die HU-Plakette ist es häufig auch recht einfach, die fehlerhafte Zulassung zu erkennen und den unlauter handelnden Wettbewerber ausfindig zu machen. Insofern ist jedem Vermieter dringend zu empfehlen, seine Vermiet-Fahrzeuge korrekt zuzulassen und auf einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verzichten. Denn durch einen solchen Wettbewerbsverstoß kann sogar die Nutzungsmöglichkeit von roten Kennzeichen in Gefahr geraten. Die Zulassungsstellen knüpfen die Ausgabe von Überführungskennzeichen an die Zuverlässigkeit des Unternehmens und geben einen Vertrauensvorschuss, der durch einen wettbewerbsrechtlich relevanten Zulassungsverstoß bei Selbstfahrervermietfahrzeugen infrage gestellt sein kann.

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24-18

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 23/16 vom 28.11.2017

1. Zwischen den Streitparteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis im Absatz gleichartiger Dienstleistungen innerhalb desselben Verbraucherkreises und als Mitbewerberin ist die Klägerin aktivlegitimiert.
2. Die Zulassung zur Vermietung angebotener Fahrzeuge als Selbstfahrervermietfahrzeug ist eine Marktverhaltensvorschrift und ein Verstoß dagegen ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern zu beeinträchtigen.
3. Die Beklagte hat gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, indem sie einen Pkw vermietet hat, der nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen war.
4. Unerheblich ist es, wenn die Vermietung unterhalb der Marktpreise abgerechnet wird oder kostenlos erfolgt.
5. Die Beklagte und Berufungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens, die Abmahnkosten und die Kosten der testweisen Anmietung zu zahlen.

Zusammenfassung: Das Brandenburgische OLG hat sich eingehend mit den Marktverhaltensvorschriften nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 und § 13, Abs. 2 Satz 2 der Fahrzeugzulassungsverordnung auseinandergesetzt. Dem Autovermieter wird es gegen Androhung von Zwangsmaßnahmen verboten, weiterhin Fahrzeuge an Selbstfahrer zu vermieten, die nicht als Selbstfahrervermietfahrzeuge zugelassen sind.

Bedeutung für die Praxis: Nach allgemeiner Einschätzung ist davon auszugehen, dass in der Kfz-Branche eine erhebliche Zahl von Kraftfahrzeugen vermietet werden, die nicht korrekt zugelassen sind. Von der Zulassungsverpflichtung umfasst sind auch so genannte Werkstattersatzwagen und die Vermietung von Vorführfahrzeugen. Dass es sich dabei nicht um ein Kavaliersdelikt handelt, wird erkennbar, wenn Gerichte nach Wettbewerbsverfahren von 250.000 Euro Strafandrohung oder Haft sprechen. Auch wenn die Erstattung von Schadenersatzforderungen nach Unfallersatzvermietungen durch einen Haftpflichtversicherer nicht aus dem Grund verweigert werden kann, dass ein Mietfahrzeug nicht korrekt zugelassen ist, ist es wettbewerbsrechtlich unlauter und abmahnfähig. Wehrt sich ein ertappter Vermieter in Unkenntnis der Problematik, entstehen erhebliche Kosten. Mit einem Blick auf die HU-Plakette ist es häufig auch recht einfach, die fehlerhafte Zulassung zu erkennen und den unlauter handelnden Wettbewerber ausfindig zu machen. Insofern ist jedem Vermieter dringend zu empfehlen, seine Vermiet-Fahrzeuge korrekt zuzulassen und auf einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verzichten. Denn durch einen solchen Wettbewerbsverstoß kann sogar die Nutzungsmöglichkeit von roten Kennzeichen in Gefahr geraten. Die Zulassungsstellen knüpfen die Ausgabe von Überführungskennzeichen an die Zuverlässigkeit des Unternehmens und geben einen Vertrauensvorschuss, der durch einen wettbewerbsrechtlich relevanten Zulassungsverstoß bei Selbstfahrervermietfahrzeugen infrage gestellt sein kann.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 23-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 23-18

Amtsgericht Ludwigslust 43 C 27/16 vom 01.06.2017

1. Die Auffassung der Beklagten wird zurückgewiesen, dass es sich um eine unzulässige Teilklage handelt.
2. Mietvertrag und Abtretung sind hinreichend bestimmt und enthalten den Verwies auf die Leistung und die Preisliste.
3. Eine Verpflichtung zur vorhergehenden Zahlung des Geschädigten an den Vermieter ergibt sich aus der Abtretung nicht.
4. Ein erstattungsfähiger Normaltarif kann auf der Grundlage der SchwackeListe Automietpreisspiegel geschätzt werden.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für die Reduzierung der Haftung unter 500 Euro Selbstbeteiligung, Winterreifenkosten und Zusatzfahrer-Erlaubnis sind hinzuzurechnen.
6. Ein Abzug wegen ersparter Eigenkosten entfällt bei klassenniedrigerer Anmietung.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht folgt dem Versicherer in einer Reihe von Streitpunkten nicht und wendet zur Schätzung des Normaltarifes von Grundpreis und Nebenleistungen die SchwackeListe an.

Bedeutung für die Praxis: Immer wieder bestreiten Versicherer alles irgend Mögliche wohl in der Hoffnung, hierdurch einen Zufallstreffer an einem Amtsgericht zu landen. Auch dieses Gericht musste sich mit ungewöhnlichen Argumenten des Versicherers auseinadersetzen, wie mit der Frage, ob es unzulässig ist, nur einen Teil der Gesamtforderung einzuklagen. In der Mietwagenfrage geht das Gericht den Schwacke-Weg inklusive der Nebenkosten.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 23-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 23-18

Amtsgericht Ludwigslust 43 C 27/16 vom 01.06.2017

1. Die Auffassung der Beklagten wird zurückgewiesen, dass es sich um eine unzulässige Teilklage handelt.
2. Mietvertrag und Abtretung sind hinreichend bestimmt und enthalten den Verwies auf die Leistung und die Preisliste.
3. Eine Verpflichtung zur vorhergehenden Zahlung des Geschädigten an den Vermieter ergibt sich aus der Abtretung nicht.
4. Ein erstattungsfähiger Normaltarif kann auf der Grundlage der SchwackeListe Automietpreisspiegel geschätzt werden.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für die Reduzierung der Haftung unter 500 Euro Selbstbeteiligung, Winterreifenkosten und Zusatzfahrer-Erlaubnis sind hinzuzurechnen.
6. Ein Abzug wegen ersparter Eigenkosten entfällt bei klassenniedrigerer Anmietung.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht folgt dem Versicherer in einer Reihe von Streitpunkten nicht und wendet zur Schätzung des Normaltarifes von Grundpreis und Nebenleistungen die SchwackeListe an.

Bedeutung für die Praxis: Immer wieder bestreiten Versicherer alles irgend Mögliche wohl in der Hoffnung, hierdurch einen Zufallstreffer an einem Amtsgericht zu landen. Auch dieses Gericht musste sich mit ungewöhnlichen Argumenten des Versicherers auseinadersetzen, wie mit der Frage, ob es unzulässig ist, nur einen Teil der Gesamtforderung einzuklagen. In der Mietwagenfrage geht das Gericht den Schwacke-Weg inklusive der Nebenkosten.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22-18

Oberlandesgericht Celle 14 U 179/17 vom 15.05.2018
(Vorinstanz Landgericht Stade 2 O 199/17 vom 15.11.2017)

1. Die grundsätzliche Auffassung der Beklagten wird zurückgewiesen, es liege ein Vorstoß des Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht vor, wenn er die Schadenbehebung nicht vorfinanziere oder dazu seine Kaskoversicherung nicht in Anspruch nehme.
2. Die Pflicht zur Kreditaufnahme kann nur unter besonderen Umständen angenommen werden. Statt dessen obliegt es dem Schädiger, die vom Geschädigten veranlasste Schadenbeseitigung zu finanzieren.
3. Eine als überlang wahrgenommene Ausfalldauer durch Abwarten bei der Reparaturbeauftragung hat der Schädiger zu vertreten, wenn ihn der Geschädigte auf mangelnde Möglichkeiten der Vorfinanzierung hinweist und der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer keine Kostenübernahmeerklärung abgibt.
4. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten werden in ständiger Rechtsprechung anhand des Normaltarif-Mittelwertes aus den Listen und der Nebenkosten aus der SchwackeListe geschätzt.
5. Kosten der Haftungsreduzierung sind unabhängig vom tatsächlichen Bestehen einer Kaskoversicherung erstattungsfähig.
6. Zur Erforderlichkeit der weiteren Nebenkosten für Navigationsgerät und Automatikgetriebe mangelt es an Vortrag, sodass diese nicht zu ersetzen sind.
7. Ein Abzug für Eigenersparnis ist in Höhe von 5% als angemessen anzusehen.

Zusammenfassung: Das OLG Celle schätzt erstattungsfähige Mietwagenkosten mittels der beiden Listen Schwacke und Fraunhofer und spricht zusätzlich erforderliche Nebenkosten zu. Den Versuch des Versicherers, nach einer hier vorliegenden längeren Anmietung, dem Geschädigten wegen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht keine weiteren Mietwagenkosten zu zahlen, weist das Gericht zurück.

Bedeutung für die Praxis: Der Versicherer hatte erst spät reagiert, obwohl ihm der Geschädigte rechtzeitig mitteilte, dass für den Beginn der Reparatur seine Bestätigung der Kostenübernahme benötigt wird. Während der Zeit entstandene Mietwagenkosten muss der Versicherer nun übernehmen. Er konnte sich nicht mit der Auffassung durchsetzen, der Geschädigte hätte grundsätzlich in Vorleistung gehen und dafür einen Kredit aufnehmen oder seine Vollkasko in Anspruch nehmen müssen. Einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht des Geschädigten sieht das Gericht daher nicht.


Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22-18

Oberlandesgericht Celle 14 U 179/17 vom 15.05.2018
(Vorinstanz Landgericht Stade 2 O 199/17 vom 15.11.2017)

1. Die grundsätzliche Auffassung der Beklagten wird zurückgewiesen, es liege ein Vorstoß des Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht vor, wenn er die Schadenbehebung nicht vorfinanziere oder dazu seine Kaskoversicherung nicht in Anspruch nehme.
2. Die Pflicht zur Kreditaufnahme kann nur unter besonderen Umständen angenommen werden. Statt dessen obliegt es dem Schädiger, die vom Geschädigten veranlasste Schadenbeseitigung zu finanzieren.
3. Eine als überlang wahrgenommene Ausfalldauer durch Abwarten bei der Reparaturbeauftragung hat der Schädiger zu vertreten, wenn ihn der Geschädigte auf mangelnde Möglichkeiten der Vorfinanzierung hinweist und der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer keine Kostenübernahmeerklärung abgibt.
4. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten werden in ständiger Rechtsprechung anhand des Normaltarif-Mittelwertes aus den Listen und der Nebenkosten aus der SchwackeListe geschätzt.
5. Kosten der Haftungsreduzierung sind unabhängig vom tatsächlichen Bestehen einer Kaskoversicherung erstattungsfähig.
6. Zur Erforderlichkeit der weiteren Nebenkosten für Navigationsgerät und Automatikgetriebe mangelt es an Vortrag, sodass diese nicht zu ersetzen sind.
7. Ein Abzug für Eigenersparnis ist in Höhe von 5% als angemessen anzusehen.

Zusammenfassung: Das OLG Celle schätzt erstattungsfähige Mietwagenkosten mittels der beiden Listen Schwacke und Fraunhofer und spricht zusätzlich erforderliche Nebenkosten zu. Den Versuch des Versicherers, nach einer hier vorliegenden längeren Anmietung, dem Geschädigten wegen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht keine weiteren Mietwagenkosten zu zahlen, weist das Gericht zurück.

Bedeutung für die Praxis: Der Versicherer hatte erst spät reagiert, obwohl ihm der Geschädigte rechtzeitig mitteilte, dass für den Beginn der Reparatur seine Bestätigung der Kostenübernahme benötigt wird. Während der Zeit entstandene Mietwagenkosten muss der Versicherer nun übernehmen. Er konnte sich nicht mit der Auffassung durchsetzen, der Geschädigte hätte grundsätzlich in Vorleistung gehen und dafür einen Kredit aufnehmen oder seine Vollkasko in Anspruch nehmen müssen. Einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht des Geschädigten sieht das Gericht daher nicht.


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ADAC mit unverständlicher Zurückhaltung

Der ADAC als erster Ratgeber für Autofahrer äußert sich regelmäßig auch zu Themen der Schadenregulierung. Aufgrund der Vielzahl seiner Mitglieder kommt seinen Aussagen eine hohe Bedeutung zu. Ein aktueller Beitrag auf der ADAC-Seite wirft Fragen auf:

https://www.adac.de/der-adac/rechtsberatung/unfallabwicklung/unfall-in-deutschland/

Zum Mietwagenthema wird nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass es Probleme mit dem Gegnerversicherer geben kann, wenn Mietwagenkosten abgerechnet werden. Meist liegt das aber eher am Versicherer, der die Rechnung nicht bezahlen möchte und nicht am Vermieter, der einen zu hohen Betrag abgerechnet hat. Eine generelle Erkundigungspflicht des Geschädigten nach günstigeren Mietwagen gibt es auch gar nicht. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Marktpreis zu erstatten ist. Ein Marktpreis bildet sich immer durch mehrere Angebote, die niedriger und höher sein können. Den Durchschnitt hat die Rechtsprechung jedenfalls für erforderlich und damit erstattungsfähig angesehen.

Fragwürdig sind die ADAC-Hinweise gleich zu Beginn der Veröffentlichung. Denn der ADAC weiß sehr genau, dass Geschädigte extrem häufig Schwierigkeiten haben, ihre Schadenkosten vom Gegnerversicherer zeitnah und vollständig ausgezahlt zu bekommen. Da wird an den Rechnungen herumgestrichen, „was das Zeug (nicht) hält“. Da wird verzögert, sich dumm gestellt und letztlich der Versuch unternommen, den aufgeklärten und den unerfahrenen oder nachgiebigen Geschädigten voneinander zu trennen wie die Spreu vom Weizen. Mit den einen kann man es machen und bei den andere merkt man, dass man lieber bezahlen sollte. Und deshalb hätte ein eindeutiger Hinweis des ADAC in die erste Zeile gehört: „Nehmen Sie sich zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus dem unverschuldeten Unfall einen spezialisierten Rechtsanwalt, denn sonst werden Sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Ärger und weniger Schadenersatz bekommen!“.

Statt dessen steht da zu Beginn: „Melden Sie Ihre Schadenersatzansprüche umgehend bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung.“ Das eben sollten Sie nicht allein und ungeschützt tun, denn dann hängen Sie im Netz des Schadenmanagements des Gegner-Versicherers. Dann will er Ihnen vorschreiben, wer Ihren Schaden schätzt, Ihnen den eigenen Gutachter und den Anwalt ausreden, eine super geeignete Werkstatt aufschwatzen und den Mietwagenanbieter „empfehlen“.

Letztlich gilt: Fragen Sie Ihren Anwalt! Der wird diese hier geschriebenen Zeilen bestätigen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20-18

Amtsgericht Berlin-Mitte 123 C 3069/17 vom 13.11.2017

1.    Zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten wird das arithmetische Mittel des SchwackeListe-Automietpreisspiegel angewandt.
2.    Die angefallenen Zusatzkosten für erforderliche Nebenleistungen Zusatzfahrer, Winterreifen und erweiterte Vollkaskoversicherung sind zu erstatten.
3.    Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht liegt nicht vor, da der Beklagten ein Nachweis eines ohne Weiteres zugänglichen günstigeren Mietwagenangebotes nicht gelungen ist.
4.    Die von der Beklagten benannte Zeugin konnte sich an das konkrete Telefongespräch nicht mehr erinnern, ausweislich der Unterlagen lag der genannte Preis bei lediglich 40 Euro netto pro Tag.
5.    Dieser dem Geschädigten genannt Preis ist kein konkretes Angebot, sondern gilt beim eintrittspflichtigen Versicherer lediglich als Orientierungspreis und damit als interne Obergrenze der Maximal-Kostenerstattung.
6.    Der Orientierungspreis, mit dem der Geschädigte zur Anmietung bei einem Kooperationspartner gezwungen werden soll, ist ein Rumpfpreis, der übliche erstattungsfähige Nebenkosten nicht enthält.

Zusammenfassung: Anders als der Haftpflichtversicherer sieht das Amtsgericht Berlin keine Verletzung der Schadenminderungspflicht aufgrund telefonischer Preisvorgabe an den Geschädigten. Damit kommt es auf den Normaltarif an, der mittels der SchwackeListe-Automietpreisspiegel geschätzt wird.

Bedeutung für die Praxis: Der Haftpflichtversicherer hatte den Geschädigten angerufen und auf ein Angebot seines Kooperationspartners und dessen Netto-Tagespreis hingewiesen. Mehr war der Versicherer auch nicht bereit zu zahlen mit dem Hinweis auf die Verletzung der Schadenminderungspflicht des Geschädigten. In der mündlichen Verhandlung stellte sich durch Zeugenbefragung der Sachbearbeiterin der Versicherung allerdings heraus, dass es sich bei dem genannten Preis nicht um den Endpreis handelte. Das bedeutete, dass die Preisvorgabe die maßgeblichen Leistungen des Vermieters nicht umfasste und damit nicht vergleichbar war mit dem tatsächlich in Anspruch genommenen Ersatzmietwagen inkl. aller Nebenleistungen. Der genannte Preis war zudem ein Nettopreis ohne Umsatzsteuer. Wichtig dabei ist es, dass das Gericht in korrekter Weise die Frage beantwortet hat, ob dem Geschädigten nachweislich ein ohne Weiteres zugängliches und vergleichbares günstigeres Angebot vorgelegen hat. Das war aus mehreren Gründen nicht der Fall. Es zeigt sich, dass Versicherer mit falschen Angaben versuchen, Geschädigte in die Ecke eines Verstoßes gegen § 254 BGB zu führen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20-18

Amtsgericht Berlin-Mitte 123 C 3069/17 vom 13.11.2017

1.    Zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten wird das arithmetische Mittel des SchwackeListe-Automietpreisspiegel angewandt.
2.    Die angefallenen Zusatzkosten für erforderliche Nebenleistungen Zusatzfahrer, Winterreifen und erweiterte Vollkaskoversicherung sind zu erstatten.
3.    Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht liegt nicht vor, da der Beklagten ein Nachweis eines ohne Weiteres zugänglichen günstigeren Mietwagenangebotes nicht gelungen ist.
4.    Die von der Beklagten benannte Zeugin konnte sich an das konkrete Telefongespräch nicht mehr erinnern, ausweislich der Unterlagen lag der genannte Preis bei lediglich 40 Euro netto pro Tag.
5.    Dieser dem Geschädigten genannt Preis ist kein konkretes Angebot, sondern gilt beim eintrittspflichtigen Versicherer lediglich als Orientierungspreis und damit als interne Obergrenze der Maximal-Kostenerstattung.
6.    Der Orientierungspreis, mit dem der Geschädigte zur Anmietung bei einem Kooperationspartner gezwungen werden soll, ist ein Rumpfpreis, der übliche erstattungsfähige Nebenkosten nicht enthält.

Zusammenfassung: Anders als der Haftpflichtversicherer sieht das Amtsgericht Berlin keine Verletzung der Schadenminderungspflicht aufgrund telefonischer Preisvorgabe an den Geschädigten. Damit kommt es auf den Normaltarif an, der mittels der SchwackeListe-Automietpreisspiegel geschätzt wird.

Bedeutung für die Praxis: Der Haftpflichtversicherer hatte den Geschädigten angerufen und auf ein Angebot seines Kooperationspartners und dessen Netto-Tagespreis hingewiesen. Mehr war der Versicherer auch nicht bereit zu zahlen mit dem Hinweis auf die Verletzung der Schadenminderungspflicht des Geschädigten. In der mündlichen Verhandlung stellte sich durch Zeugenbefragung der Sachbearbeiterin der Versicherung allerdings heraus, dass es sich bei dem genannten Preis nicht um den Endpreis handelte. Das bedeutete, dass die Preisvorgabe die maßgeblichen Leistungen des Vermieters nicht umfasste und damit nicht vergleichbar war mit dem tatsächlich in Anspruch genommenen Ersatzmietwagen inkl. aller Nebenleistungen. Der genannte Preis war zudem ein Nettopreis ohne Umsatzsteuer. Wichtig dabei ist es, dass das Gericht in korrekter Weise die Frage beantwortet hat, ob dem Geschädigten nachweislich ein ohne Weiteres zugängliches und vergleichbares günstigeres Angebot vorgelegen hat. Das war aus mehreren Gründen nicht der Fall. Es zeigt sich, dass Versicherer mit falschen Angaben versuchen, Geschädigte in die Ecke eines Verstoßes gegen § 254 BGB zu führen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19-18

Amtsgericht Hannover 438 C 9886/16 vom 16.04.2017

1. Der Klage der Geschädigten wegen restlicher Mietwagen- und Rechtsanwaltskosten wird stattgegeben.
2. Nach § 249 Abs 2 Satz 1 BGB ist die Beklagte zum Ersatz der erforderlichen Geldbeträge verpflichtet, für deren Höhe die beglichene Mietwagenrechnung ein entscheidendes Indiz ist.
3. Ist die Mietwagenrechnung bezahlt, ist die Geschädigte so zu stellen, als wäre der Unfall nicht geschehen und hat der Schädiger die gesamte Rechnung zu erstatten.
4. Ausnahmsweise ist davon Abstand zu nehmen, wenn für die Geschädigte klar erkennbar gewesen wäre, dass die in Rechnung gestellten Preise laienerkennbar überhöht gewesen sind.
5. Auch nach einer alternativen Schätzung anhand von Tabellenwerken ergibt sich die Erstattungsfähigkeit der restlichen Mietwagenforderungen.

Zusammenfassung: Das Gericht stützt sich auf die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten. Nach geltendem Schadenersatzrecht kann dieser zum Marktpreis einen Ersatzwagen anmieten und sofern er die Rechnung selbst bezahlt, kommt dieser eine erhebliche Indizwirkung für die Erforderlichkeit und Erstattungsfähigkeit des Rechnungsbetrages zu, wenn der Betrag nicht so dermaßen überzogen ist, dass ein vernünftiger wirtschaftlich denkender Mensch das nicht bezahlt hätte.

Bedeutung für die Praxis: Die aus dem Streit um Sachverständigenkosten bekannte Frage der bereits vom Geschädigten bezahlten Rechnung und der sich daraus ergebenden Auswirkung auf die Beweis- und Vortragslast der Streitparteien, ist hier auf die in Streit stehenden Mietwagenkosten bezogen worden. Hat der Geschädigte bezahlt, liegt es am Gegnerversicherer  zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht verstoßen hat, sich schadenmindernd zu verhalten.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19-18

Amtsgericht Hannover 438 C 9886/16 vom 16.04.2017

1. Der Klage der Geschädigten wegen restlicher Mietwagen- und Rechtsanwaltskosten wird stattgegeben.
2. Nach § 249 Abs 2 Satz 1 BGB ist die Beklagte zum Ersatz der erforderlichen Geldbeträge verpflichtet, für deren Höhe die beglichene Mietwagenrechnung ein entscheidendes Indiz ist.
3. Ist die Mietwagenrechnung bezahlt, ist die Geschädigte so zu stellen, als wäre der Unfall nicht geschehen und hat der Schädiger die gesamte Rechnung zu erstatten.
4. Ausnahmsweise ist davon Abstand zu nehmen, wenn für die Geschädigte klar erkennbar gewesen wäre, dass die in Rechnung gestellten Preise laienerkennbar überhöht gewesen sind.
5. Auch nach einer alternativen Schätzung anhand von Tabellenwerken ergibt sich die Erstattungsfähigkeit der restlichen Mietwagenforderungen.

Zusammenfassung: Das Gericht stützt sich auf die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten. Nach geltendem Schadenersatzrecht kann dieser zum Marktpreis einen Ersatzwagen anmieten und sofern er die Rechnung selbst bezahlt, kommt dieser eine erhebliche Indizwirkung für die Erforderlichkeit und Erstattungsfähigkeit des Rechnungsbetrages zu, wenn der Betrag nicht so dermaßen überzogen ist, dass ein vernünftiger wirtschaftlich denkender Mensch das nicht bezahlt hätte.

Bedeutung für die Praxis: Die aus dem Streit um Sachverständigenkosten bekannte Frage der bereits vom Geschädigten bezahlten Rechnung und der sich daraus ergebenden Auswirkung auf die Beweis- und Vortragslast der Streitparteien, ist hier auf die in Streit stehenden Mietwagenkosten bezogen worden. Hat der Geschädigte bezahlt, liegt es am Gegnerversicherer  zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht verstoßen hat, sich schadenmindernd zu verhalten.

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Aktuelles Verjährungs-Thema: BGH, LG Köln und AG Waiblingen

Zur Erinnerung: Das OLG Stuttgart hat eine Klage aus abgetretenem Recht abgewiesen, nachdem es die (zugrundeliegende) Mietzinsforderung der Vermieterin gegen mehrere Geschädigte als verjährt angesehen hat. Versicherer versuchen derzeit bundesweit, mit diesem Urteil ältere Klagen in ihrem Sinne zu beenden. Gerichte sind verunsichert, wie einige richterliche Äußerungen zeigen.

Hier erhalten Sie aktuell zusammengetragene Argumente gegen diesen Versuch der Haftpflichtversicherer, die Schadenregulierung zu torpedieren:

BGH VIII ZR 65/11, LG Köln 11 S 482/17 und AG Waiblingen 7 C 934/17 vom 27.04.2017

(Bitte übersenden Sie uns Ihre Informationen dazu, gern auch anonym)

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 18-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 18-18

 

Kammergericht 22 U 47/16 vom 05.04.2018

1.    Ein Geschädigter ist so zu stellen, wie er ohne den Unfall stehen würde.
2.    Auch bei einem gewerblich zugelassenen Fahrzeug entsteht dem Halter durch den Entzug der Mobilität ein erstattungsfähiger Schaden.
3.    Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger die verlängerte Reparaturdauer zu vertreten hätte.
4.    Die Beklagte hat nicht konkret dargelegt, dass für den Geschädigten zu dem von ihr behaupteten Preis ein Fahrzeug anzumieten gewesen wäre, daher sind die in Rechnung gestellten Kosten zu erstatten.
5.    Angefallene Zusatzkosten für separat erforderliche Nebenleistungen Winterreifen, weitgehende Haftungsreduzierung, Sonderkosten für zentral gelegene Mietwagenstation und mehrere Zusatzfahrer sind durch den Schädiger zu erstatten.
6.    Eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten besteht allenfalls dann, wenn der angebotene Preis vielfach überhöht ist.
7.    Ein Abzug für ersparte Eigenkosten entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.
 
Zusammenfassung: Der Haftpflichtversicherer wurde in der Berufung am Kammergericht zur Zahlung der tatsächlich angefallenen Kosten einer Internet-Mietwagenbuchung - in der Höhe ca. auf Schwacke-Niveau - inklusive der Kosten verschiedener erforderlicherer Nebenleistungen verurteilt. Die beklagtenseits aufgestellte These, einem gewerblichen Halter könne durch den Fahrzeugausfall kein erstattungsfähiger Schaden entstehen, weil ein Unternehmen nicht am Steuer sitzen könne, hat das Gericht zurückgewiesen.
 
Bedeutung für die Praxis: Auch wenn das Gericht sich zu den Schätzlisten nicht äußern musste, weil der Beklagtenvortrag wenig zielgerichtet war: Der vom Kammergericht zugesprochene Schadenersatz wegen Kosten der Ersatzmobilität bewegte sich mit ca. 200 Euro pro Tag inkl. Nebenkosten für Mietwagengruppe 8 ca. auf Schwacke-Niveau. Dabei von Bedeutung ist es, dass die Anmietung bei einem der vier überregionalen Anbieter im Internet mit Kreditkarte, Kaution und unter Einhaltung der sonstigen Sonderbedingungen der Internetangebote erfolgte (2.200 Euro für 11 Tage). Dem Gericht wurde in den eingereichten Schriftsätzen ausführlich aufgezeigt, wie weit die Fraunhofer-Werte vom Sonder- weil Internettarif der Mietwagenrechnung des Internetanbieters entfernt sind, die der Kläger bereits ausgeglichen hatte, weshalb er dem Schadenersatzbetrag ca. drei Jahre hinterherklagen musste. Das Urteil bezieht sich auf diesen bereits veröffentlichten Vorgang „Selbsterfahrungskurs…“: Link öffnen
 
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 18-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 18-18

 

Kammergericht 22 U 47/16 vom 05.04.2018

1.    Ein Geschädigter ist so zu stellen, wie er ohne den Unfall stehen würde.
2.    Auch bei einem gewerblich zugelassenen Fahrzeug entsteht dem Halter durch den Entzug der Mobilität ein erstattungsfähiger Schaden.
3.    Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger die verlängerte Reparaturdauer zu vertreten hätte.
4.    Die Beklagte hat nicht konkret dargelegt, dass für den Geschädigten zu dem von ihr behaupteten Preis ein Fahrzeug anzumieten gewesen wäre, daher sind die in Rechnung gestellten Kosten zu erstatten.
5.    Angefallene Zusatzkosten für separat erforderliche Nebenleistungen Winterreifen, weitgehende Haftungsreduzierung, Sonderkosten für zentral gelegene Mietwagenstation und mehrere Zusatzfahrer sind durch den Schädiger zu erstatten.
6.    Eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten besteht allenfalls dann, wenn der angebotene Preis vielfach überhöht ist.
7.    Ein Abzug für ersparte Eigenkosten entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.
 
Zusammenfassung: Der Haftpflichtversicherer wurde in der Berufung am Kammergericht zur Zahlung der tatsächlich angefallenen Kosten einer Internet-Mietwagenbuchung - in der Höhe ca. auf Schwacke-Niveau - inklusive der Kosten verschiedener erforderlicherer Nebenleistungen verurteilt. Die beklagtenseits aufgestellte These, einem gewerblichen Halter könne durch den Fahrzeugausfall kein erstattungsfähiger Schaden entstehen, weil ein Unternehmen nicht am Steuer sitzen könne, hat das Gericht zurückgewiesen.
 
Bedeutung für die Praxis: Auch wenn das Gericht sich zu den Schätzlisten nicht äußern musste, weil der Beklagtenvortrag wenig zielgerichtet war: Der vom Kammergericht zugesprochene Schadenersatz wegen Kosten der Ersatzmobilität bewegte sich mit ca. 200 Euro pro Tag inkl. Nebenkosten für Mietwagengruppe 8 ca. auf Schwacke-Niveau. Dabei von Bedeutung ist es, dass die Anmietung bei einem der vier überregionalen Anbieter im Internet mit Kreditkarte, Kaution und unter Einhaltung der sonstigen Sonderbedingungen der Internetangebote erfolgte (2.200 Euro für 11 Tage). Dem Gericht wurde in den eingereichten Schriftsätzen ausführlich aufgezeigt, wie weit die Fraunhofer-Werte vom Sonder- weil Internettarif der Mietwagenrechnung des Internetanbieters entfernt sind, die der Kläger bereits ausgeglichen hatte, weshalb er dem Schadenersatzbetrag ca. drei Jahre hinterherklagen musste. Das Urteil bezieht sich auf diesen bereits veröffentlichten Vorgang „Selbsterfahrungskurs…“: Link öffnen
 
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OLG Hamm bezieht Mietwagenkosten in 130-Grenze ein

Ein aktuelles Urteil des OLG Hamm wird breit gestreut (Az. 7 U 46/17 vom 23.01.2018).

Bereits das Landgericht hat in seinem Urteil zu erkennen gegeben, den Grundsatz nicht zu kennen, dass der Geschädigte so zu stellen ist, als wäre der Unfall nicht geschehen. Es hat dem Geschädigten die Mietwagenkosten mit zwei Begründungen vorenthalten:

- relativ kurze Ausfalldauer von vier bis fünf Tagen
- kein Bedarf aufgrund beruflicher Gründe

"Das Landgericht hat die geltend gemachten Mietwagenkosten nicht als ersatzfähig angesehen. Nach dem vom Kläger eingeholten Schadensgutachten habe er nur mit einer Wiederherstellungsdauer von vier bis fünf Tagen zu rechnen gehabt. Für diese wenigen Tage sei es ihm zumutbar gewesen, für anstehende Fahrten ein Taxi zu benutzen, zumal er den beschädigten PKW nicht für berufliche Zwecke gebraucht habe. Da das Landgericht die Mietwagenkosten nicht als ersatzfähigen Schaden angesehen hat, hat es die ersatzfähigen vorgerichtlichen Anwaltskosten entsprechend reduziert. Wegen der Begründung des Urteils und wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen."

Das Berufungsgericht setzt hier noch einen obendrauf. Bedeutung erlangt das Urteil aus zwei Gründen.

Zunächst wird ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16-18

Landgericht Stuttgart 5 S 191/17 vom 08.03.2018, Beschluss

1. Einschränkende Details der Schwacke-Erhebungsmethode verhindern die Anwendbarkeit der Werte der SchwackeListe nicht.
2. Die Fraunhoferliste ist aufgrund erheblicher methodischer Nachteile der Erhebung nicht vorzugswürdig.
3. Die Unterstellung einer Vorbuchungsfrist und die Fokussierung auf Internetanbieter stehen der Realität der Mobilitätsnachfrage nach einem Unfall entgegen.
4. Nicht allen Bevölkerungsgruppen sind mit Internetbuchungen, Onlinebanking und Zahlungsvorgänge mit Kreditkarten vertraut und nicht allen ist dies zumutbar.
5. Die Orientierung am Schwackewert ist sachgerecht, weil die Anwendung der Fraunhoferwerte im Fall eines höheren örtlichen Preisniveaus zwangsweise zu Beweisschwierigkeiten des Geschädigten führen würde.
6. Ein Sachverständigenbeweis ist hier kein geeignetes Beweismittel.
7. Vorgelegte konkrete Alternativangebote sind mit der streitgegenständlichen Anmietung nicht vergleichbar.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht weist die Berufung der Beklagten gegen ein erstinstanzliches Urteil per Beschluss zurück. Die Anwendung der SchwackeListe durch das Amtsgericht Stuttgart wird bestätigt. Die Versuche des Haftpflichtversicherers allgemein die Fraunhoferliste gegenüber der SchwackeListe als vorzugswürdig hinzustellen, waren nicht erfolgreich. Auch der Versuch des konkreten Sachvortrages mittels Internet-Screenshots half da nichts, denn diese waren mit der konkreten Anmietung zur Ersatzmobilität nicht vergleichbar. Das Gericht hat auch allgemeine Erwägungen bzgl. der Erhebungsmethoden angeführt, die aus seiner Sicht für die SchwackeListe und gegen die Werte der Fraunhoferliste sprechen.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht betont seine ständige Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten und weist darauf hin, davon auch in diesem Fall nicht abweichen zu wollen. Der Beklagtenvortrag wird als unkonkret zurückgewiesen. Die Beklagte hatte Internet-Screenshots vorgelegt, um nachzuweisen, dass dem Geschädigten günstigere Angebote offengestanden hätten. Hierzu ist anmerkend darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des Mittelwertes einer Schätzgrundlage per se voraussetzt, dass es auch günstigere Angebote gegeben haben muss, weshalb dem Geschädigten - wenn er in diesem Preisniveau anmietet - weder ein Verstoß gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schaden vorzuwerfen ist noch die klägerische Schadenersatzforderung nach § 249 BGB als überhöht anzusehen ist. Die Behauptungen der Beklagten sind dabei teilweise absurd. So versucht sie, die SchwackeListe wegen zu geringer Anzahl der Nennungen in der Stadt Stuttgart zu diskreditieren und verweist auf eine erheblich höhere Datenanzahl bei Fraunhofer. Wer in die Listen schaut, erkennt, dass das Gegenteil richtig ist: 137 Stationen im Landgerichtsbezirk bei Schwacke (2016) und maximal 31 Stationen bei Fraunhofer (2016) sind die Grundlage der jeweiligen Mittelwerte. Auch wenn das Landgericht Schwacke bevorzugt, geht es in einer wichtigen Frage den Versicherern auf den Leim. Diese behaupten immer wieder, die Daten in Schwacke würden aufgrund einer Befragung bei Vermietern zusammengetragen, die zur Manipulation der Preisnennungen einlädt. Das läuft unter der Formulierung "offene Erhebung". Das ist jedoch blanker Unsinn. Schwacke stützt sich schon seit vielen Jahren nicht mehr auf Erhebungsbögen, in denen Vermieter ihre Preise eintragen können. Das war so in 2003, als im übrigen auch die Versicherer die veröffentlichten Werte noch für anwendbar hielten, denn erst die Liste 2006 wurde angegriffen. Heute werden von Schwacke die gedruckten offiziellen Preislisten der Vermieter angefordert und mit vorliegenden und zeitnah recherchierten Informationen zum Beispiel im Internet oder aus früheren Jahren abgeglichen, um Auffälligkeiten zu finden und in solchen Fällen Manipulationen gar nicht zuzulassen. Schwacke äußert sich im Vorwort ausführlich zu seiner Vorgehensweise, um die Korrektheit der Daten sicherzustellen.

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16-18

Landgericht Stuttgart 5 S 191/17 vom 08.03.2018, Beschluss

1. Einschränkende Details der Schwacke-Erhebungsmethode verhindern die Anwendbarkeit der Werte der SchwackeListe nicht.
2. Die Fraunhoferliste ist aufgrund erheblicher methodischer Nachteile der Erhebung nicht vorzugswürdig.
3. Die Unterstellung einer Vorbuchungsfrist und die Fokussierung auf Internetanbieter stehen der Realität der Mobilitätsnachfrage nach einem Unfall entgegen.
4. Nicht allen Bevölkerungsgruppen sind mit Internetbuchungen, Onlinebanking und Zahlungsvorgänge mit Kreditkarten vertraut und nicht allen ist dies zumutbar.
5. Die Orientierung am Schwackewert ist sachgerecht, weil die Anwendung der Fraunhoferwerte im Fall eines höheren örtlichen Preisniveaus zwangsweise zu Beweisschwierigkeiten des Geschädigten führen würde.
6. Ein Sachverständigenbeweis ist hier kein geeignetes Beweismittel.
7. Vorgelegte konkrete Alternativangebote sind mit der streitgegenständlichen Anmietung nicht vergleichbar.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht weist die Berufung der Beklagten gegen ein erstinstanzliches Urteil per Beschluss zurück. Die Anwendung der SchwackeListe durch das Amtsgericht Stuttgart wird bestätigt. Die Versuche des Haftpflichtversicherers allgemein die Fraunhoferliste gegenüber der SchwackeListe als vorzugswürdig hinzustellen, waren nicht erfolgreich. Auch der Versuch des konkreten Sachvortrages mittels Internet-Screenshots half da nichts, denn diese waren mit der konkreten Anmietung zur Ersatzmobilität nicht vergleichbar. Das Gericht hat auch allgemeine Erwägungen bzgl. der Erhebungsmethoden angeführt, die aus seiner Sicht für die SchwackeListe und gegen die Werte der Fraunhoferliste sprechen.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht betont seine ständige Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten und weist darauf hin, davon auch in diesem Fall nicht abweichen zu wollen. Der Beklagtenvortrag wird als unkonkret zurückgewiesen. Die Beklagte hatte Internet-Screenshots vorgelegt, um nachzuweisen, dass dem Geschädigten günstigere Angebote offengestanden hätten. Hierzu ist anmerkend darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des Mittelwertes einer Schätzgrundlage per se voraussetzt, dass es auch günstigere Angebote gegeben haben muss, weshalb dem Geschädigten - wenn er in diesem Preisniveau anmietet - weder ein Verstoß gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schaden vorzuwerfen ist noch die klägerische Schadenersatzforderung nach § 249 BGB als überhöht anzusehen ist. Die Behauptungen der Beklagten sind dabei teilweise absurd. So versucht sie, die SchwackeListe wegen zu geringer Anzahl der Nennungen in der Stadt Stuttgart zu diskreditieren und verweist auf eine erheblich höhere Datenanzahl bei Fraunhofer. Wer in die Listen schaut, erkennt, dass das Gegenteil richtig ist: 137 Stationen im Landgerichtsbezirk bei Schwacke (2016) und maximal 31 Stationen bei Fraunhofer (2016) sind die Grundlage der jeweiligen Mittelwerte. Auch wenn das Landgericht Schwacke bevorzugt, geht es in einer wichtigen Frage den Versicherern auf den Leim. Diese behaupten immer wieder, die Daten in Schwacke würden aufgrund einer Befragung bei Vermietern zusammengetragen, die zur Manipulation der Preisnennungen einlädt. Das läuft unter der Formulierung "offene Erhebung". Das ist jedoch blanker Unsinn. Schwacke stützt sich schon seit vielen Jahren nicht mehr auf Erhebungsbögen, in denen Vermieter ihre Preise eintragen können. Das war so in 2003, als im übrigen auch die Versicherer die veröffentlichten Werte noch für anwendbar hielten, denn erst die Liste 2006 wurde angegriffen. Heute werden von Schwacke die gedruckten offiziellen Preislisten der Vermieter angefordert und mit vorliegenden und zeitnah recherchierten Informationen zum Beispiel im Internet oder aus früheren Jahren abgeglichen, um Auffälligkeiten zu finden und in solchen Fällen Manipulationen gar nicht zuzulassen. Schwacke äußert sich im Vorwort ausführlich zu seiner Vorgehensweise, um die Korrektheit der Daten sicherzustellen.

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Allianz Gerichtsstand Berlin

Die Allianz-Versicherung erweist sich zunehmend als ein schwieriger Haftpflichtversicherer, da sie Mietwagenforderungen rigoros auf Fraunhofer- bzw- Nutzungsausfall-Niveau herunterkürzt. Daher häufen sich die Klagen gegen die Allianz und steigt die Bedeutung der Frage danach, bei welchen Gericht Klage eingereicht werden kann.

In Berlin versuchen Amtsrichter immer wieder, eine Klage nach München zu verweisen.

Hier erhalten Sie Beschlüsse des Kammergerichtes (OLG) von Berlin, die ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-18

Amtsgericht Betzdorf 3 C 403/17 vom 07.02.2018

1. Der Schädiger hat als Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten zu erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten dürfte.
2. Als Grundlage der Schätzung des am Markt ortsüblichen Normaltarifes nach § 287 ZPO kann der Modus aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel verwendet werden.
3. Das von der Beklagten vorlegte Internetangebot ist mit der konkreten Vermietung nicht vergleichbar und kann daher keine Zweifel an der Anwendung der Schwackeliste begründen.
4. Der Geschädigte hatte keine Pflicht, sich aus Gründen der Schadenminderung vor der Anmietung anderweitig nach günstigeren Angeboten zu erkundigen.
5. Kosten der weitgehenden Reduzierung der Haftung für Fahrzeugschäden, für wintertaugliche Bereifung und für die Erlaubnis des Fahrens durch einen weiteren Fahrer sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das AG Betzdorf verurteilt die Haftpflichtversicherung zur Zahlunng der restlichen Mietwagenkosten. Zur Schätzung des ortsüblichen Normaltarifes wendet es die Schwackeliste an und weist den dagegen gerichteten Vortrag der Beklagten zurück.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht wendet die höchstrichterliche Rechtsprechung auf eine einfache und auf nahezu jeden anderen Fall übertragbare Weise an. Die Schwackeliste ist grundsätzlich anwendbar. Denn deren Erhebungsmethode ist höchstrichterlich anerkannt. Will die Haftpflichtversicherung erreichen, dass statt dessen eine andere Liste zur Schätzung des Normaltarifes herangezogen wird, reicht es nicht aus, Internetangebote vorzulegen, deren Inhalte nicht hinreichend vergleichbar mit der konkreten Leistung des Autovermieters sind. Die damit verbundene allgemeine Behauptung der Beklagten, der Geschädigte hätte problemlos günstiger mieten können, erschüttert die Anwendung der Schwackeliste nicht.

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-18

Amtsgericht Betzdorf 3 C 403/17 vom 07.02.2018

1. Der Schädiger hat als Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten zu erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten dürfte.
2. Als Grundlage der Schätzung des am Markt ortsüblichen Normaltarifes nach § 287 ZPO kann der Modus aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel verwendet werden.
3. Das von der Beklagten vorgelegte Internetangebot ist mit der konkreten Vermietung nicht vergleichbar und kann daher keine Zweifel an der Anwendung der SchwackeListe begründen.
4. Der Geschädigte hatte keine Pflicht, sich aus Gründen der Schadenminderung vor der Anmietung anderweitig nach günstigeren Angeboten zu erkundigen.
5. Kosten der weitgehenden Reduzierung der Haftung für Fahrzeugschäden, für wintertaugliche Bereifung und für die Erlaubnis des Fahrens durch einen weiteren Fahrer sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das AG Betzdorf verurteilt die Haftpflichtversicherung zur Zahlung der restlichen Mietwagenkosten. Zur Schätzung des ortsüblichen Normaltarifes wendet es die SchwackeListe an und weist den dagegen gerichteten Vortrag der Beklagten zurück.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht wendet die höchstrichterliche Rechtsprechung auf eine einfache und auf nahezu jeden anderen Fall übertragbare Weise an. Die SchwackeListe ist grundsätzlich anwendbar. Denn deren Erhebungsmethode ist höchstrichterlich anerkannt. Will die Haftpflichtversicherung erreichen, dass statt dessen eine andere Liste zur Schätzung des Normaltarifes herangezogen wird, reicht es nicht aus, Internetangebote vorzulegen, deren Inhalte nicht hinreichend vergleichbar mit der konkreten Leistung des Autovermieters sind. Die damit verbundene allgemeine Behauptung der Beklagten, der Geschädigte hätte problemlos günstiger mieten können, erschüttert die Anwendung der SchwackeListe nicht.

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14-18

Amtsgericht Jena 26 C 638/16 vom 14.02.2018

1. Nach den Feststellungen im gerichtlich bestellten Gutachten sind die Forderungen wegen entstandener Mietwagenkosten als angemessen anzusehen.
2. Der abgerechnete Gesamtpreis aus dem Grundtarif für ein Fahrzeug der Gruppe 7 für 12 Tage und den zusätzlichen Kosten der Haftungsreduzierung wird sowohl vom Gutachten-Ergebnis als auch der Recherche des Sachverständigen im silverDAT Mietwagenspiegel bestätigt.
3. Die Vorlage von günstigeren Internet-Screenshots durch die Beklagte steht dem nicht entgegen, da deren Konditionen und Anmietzeiträume nicht ersichtlich oder nicht vergleichbar sind.
4. Ein Internetangebot per Vorkasse ist nicht vergleichbar.
5. Restliche Schadenersatzansprüche wegen Wertminderung, Reparaturkosten nach Schadengutachten und Rechnungsprüfung sind ebenso zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Jena spricht neben anderen Positionen auch die restlichen geforderten Mietwagenkosten vollständig zu. Zu der Frage ortüblicher Normaltarife wurde ein Gerichtsgutachten eingeholt. Das Gutachten bestätigt die klägerische Forderung in voller Höhe.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Jena beauftragt ein Gutachten. Inzwischen ist das ein seltener Weg zur Ermittlung der angemessenen Mietwagenforderungen, da in der Regel das Problem besteht, dass auch gerichtlich beauftragte Sachverständige nicht in die Vergangenheit gerichtet recherchieren können. Mit dem Online-System silverDAT Mietwagenspiegel liegt neben den Listen von Schwacke und Fraunhofer eine dritte umfassende bundesweite Markterhebung vor. Der Sachverständige verwendet dieses neues Instrument, das anders als Schwacke und Fraunhofer für viele Anwender kostenlos ist und auch Preisinformationen älteren Datums enthält.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14-18

Amtsgericht Jena 26 C 638/16 vom 14.02.2018

1. Nach den Feststellungen im gerichtlich bestellten Gutachten sind die Forderungen wegen entstandener Mietwagenkosten als angemessen anzusehen.
2. Der abgerechnete Gesamtpreis aus dem Grundtarif für ein Fahrzeug der Gruppe 7 für 12 Tage und den zusätzlichen Kosten der Haftungsreduzierung wird sowohl vom Gutachten-Ergebnis als auch der Recherche des Sachverständigen im silverDAT Mietwagenspiegel bestätigt.
3. Die Vorlage von günstigeren Internet-Screenshots durch die Beklagte steht dem nicht entgegen, da deren Konditionen und Anmietzeiträume nicht ersichtlich oder nicht vergleichbar sind.
4. Ein Internetangebot per Vorkasse ist nicht vergleichbar.
5. Restliche Schadenersatzansprüche wegen Wertminderung, Reparaturkosten nach Schadengutachten und Rechnungsprüfung sind ebenso zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Jena spricht neben anderen Positionen auch die restlichen geforderten Mietwagenkosten vollständig zu. Zu der Frage ortüblicher Normaltarife wurde ein Gerichtsgutachten eingeholt. Das Gutachten bestätigt die klägerische Forderung in voller Höhe.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Jena beauftragt ein Gutachten. Inzwischen ist das ein seltener Weg zur Ermittlung der angemessenen Mietwagenforderungen, da in der Regel das Problem besteht, dass auch gerichtlich beauftragte Sachverständige nicht in die Vergangenheit gerichtet recherchieren können. Mit dem Online-System silverDAT Mietwagenspiegel liegt neben den Listen von Schwacke und Fraunhofer eine dritte umfassende bundesweite Markterhebung vor. Der Sachverständige verwendet dieses neues Instrument, das anders als Schwacke und Fraunhofer für viele Anwender kostenlos ist und auch Preisinformationen älteren Datums enthält.

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Schriftsatz-Entwurf für Anwälte: Aktuelles Verjährungs-Thema

Wir haben Sie bereits mehrfach darauf aufmerksam gemacht: Versicherer haben ein Thema entdeckt, mit dem viele Standard-Verkehrsrechts-Anwälte nicht zurechtkommen. Der Versicherer behauptet einfach, weil die Mietzinsforderungen gegenüber dem Mieter verjährt ist, sei auch die abgetretene Schadenersatzforderung nicht mehr durchsetzbar.

https://www.bav.de/vermietung-nach-unfall/allgemeines/2845-aktivlegitimation-versicherer-mit-neuer-argumentation.html

Dazu haben wir auch einen juristischen Fachaufsatz veröffentlicht in der MRW 1-18. Hierdurch möchten wir allen Anwälten die Argumente der Kläger zugänglich machen.

Zusätzlich erhalten Sie hier einen Entwurf eines Textbausteins:


Die Grundforderung ...

MRW 01-2018: Inhalt

Die aktuelle Ausgabe der Mietwagenrecht§wi§§en (MRW 01-2018) befasst sich mit aktueller Rechtsprechung u.a. aus Berlin, Landshut und Würzburg, außerdem mit der Frage der Klage aus abgetretenem Recht und der vermeintlichen Verjährung der Mietzinsforderung sowie der Berechtigung der Beschlagnahme von Mietwagen, wenn diese zu illegalen Rennen verwendet wurden.

Titelblatt MRW 1-18 ansehen

Die MRW wurde kostenlos an BAV-Mitglieder und darüber hinaus an die Abonnenten versendet.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-18

Amtsgericht Koblenz 161 C 2500/16 vom 27.09.2017 

1. Die klägerische Forderung nach einer Erstattung des Normaltarifes durch Vergleich mit dem Mittelwert aus der SchwackeListe-Automietpreisspiegel ist zuzusprechen.
2. Die Anwendung der Schwacke-Werte wurde vom BGH ausdrücklich nicht beanstandet.
3. Laut Ergebnis der Beweisaufnahme sind die Nebenleistungen für Zustellung, Abholung und Zusatzfahrer erforderlich gewesen und Nebenkosten demzufolge zu erstatten.
4. Kosten der Haftungsreduzierung auf eine niedrige Selbstbeteiligung sind ebenso ertsattungsfähig.
5. Auf den Grundpreis des Ersatzfahrzeuges ist ein unfallbedingter Aufschlag von 20 % vorzunehmen, wenn die Anmietung binnen einer Woche nach dem Unfall erfolgte.
6. Ein Abzug wegen ersparter Eigenkosten entfällt bei Vermietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Koblenz wendet zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten den SchwackeListe-Automietpreisspiegel an. Nebenkosten sind zuzusprechen, sofern die Nebenleistungen erforderlich gewesen sind. In begründeten Fällen wird ein 20%iger Aufschlag auf den Grundtarif zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht wendet in ständiger Rechtsprechung die SchwackeListe an. Der dagegen gerichtete Beklagtenvortrag blieb ohne Erfolg. Das Bestreiten der Erforderlichkeit und des Anfallens von Nebenleistungen führte zur Beweisaufnahme und in der Folge zum Zusprechen der entstandenen Kosten. Das Gericht hat einen pauschalen Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen und Risiken vom Zeitablauf abhängig gemacht. Wird binnen einer Woche nach Unfall angemietet, wird auch der Aufschlag gegeben. In einem solchen Fall geht das Gericht wohl davon aus, dass der Geschädigte ein günstigeres Angebot finden würde, die BGH-konforme Begründung der Vorfinanzierung durch den Vermieter bleibt dabei leider unberücksichtigt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-18

Amtsgericht Koblenz 161 C 2500/16 vom 27.09.2017 

1. Die klägerische Forderung nach einer Erstattung des Normaltarifes durch Vergleich mit dem Mittelwert aus der SchwackeListe-Automietpreisspiegel ist zuzusprechen.
2. Die Anwendung der Schwacke-Werte wurde vom BGH ausdrücklich nicht beanstandet.
3. Laut Ergebnis der Beweisaufnahme sind die Nebenleistungen für Zustellung, Abholung und Zusatzfahrer erforderlich gewesen und Nebenkosten demzufolge zu erstatten.
4. Kosten der Haftungsreduzierung auf eine niedrige Selbstbeteiligung sind ebenso ertsattungsfähig.
5. Auf den Grundpreis des Ersatzfahrzeuges ist ein unfallbedingter Aufschlag von 20 % vorzunehmen, wenn die Anmietung binnen einer Woche nach dem Unfall erfolgte.
6. Ein Abzug wegen ersparter Eigenkosten entfällt bei Vermietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Koblenz wendet zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten den SchwackeListe-Automietpreisspiegel an. Nebenkosten sind zuzusprechen, sofern die Nebenleistungen erforderlich gewesen sind. In begründeten Fällen wird ein 20%iger Aufschlag auf den Grundtarif zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht wendet in ständiger Rechtsprechung die SchwackeListe an. Der dagegen gerichtete Beklagtenvortrag blieb ohne Erfolg. Das Bestreiten der Erforderlichkeit und des Anfallens von Nebenleistungen führte zur Beweisaufnahme und in der Folge zum Zusprechen der entstandenen Kosten. Das Gericht hat einen pauschalen Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen und Risiken vom Zeitablauf abhängig gemacht. Wird binnen einer Woche nach Unfall angemietet, wird auch der Aufschlag gegeben. In einem solchen Fall geht das Gericht wohl davon aus, dass der Geschädigte ein günstigeres Angebot finden würde, die BGH-konforme Begründung der Vorfinanzierung durch den Vermieter bleibt dabei leider unberücksichtigt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-18

Amtsgericht  Leverkusen 20 C 162/17 vom 13.03.2018

1. Die Geschädigte hätte sich nicht auf das mit der Beklagten geführte Telefonat hin auf ein von ihr vermitteltes Mietwagenangebot verweisen lassen müssen.
2. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass der mit ihr kooperierende Autovermieter tatsächlich ein verbindliches Ersatzfahrzeug zu den behaupteten Konditionen angeboten hat.
3. Dazu aus dem Internet vorgelegte Werbeangebote sind nicht verbindlich und als Ersatz für ein konkretes Angebot ungeeignet.
4. Die bloße Behauptung, dass der Vermieter zu einem Preis von 57 Euro pro Tag inkl. Vollkasko, Kilometer und Zustellung anbiete, ist nicht ausreichend.
5. Der erforderliche Schadenersatzbetrag wird anhand des Mittelwertes der Listen zuzüglich Nebenkosten für Zusatzfahrer und Zustellung geschätzt.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Leverkusen weist den Vorwurf des Versicherers gegen den Geschädigten zurück, dieser hätte sich schadenmindernd verhalten und ein telefonisch unterbreitetes Angebot annehmen müssen.

Bedeutung für die Praxis: Aus dem Urteil wird ersichtlich, wie weit die theoretische Sichtweise der Gerichte und die Lebenswirklichkeit auseinander liegen. Praktisch gehen Versicherer den Weg, den Geschädigten anzurufen, einen Tagespreis inkl. aller Leistungen aus einer Liste zu nennen. Sie erwarten von den Gerichten, dass der Geschädigte auf diese pauschale Aussage hin an den Preis gebunden wird. Das würde bedeuten, dass die Versicherer irgendeine nicht nachprüfbare Aussage treffen können, allein mit dem Ziel, den Geschädigten daran zu binden. Im Fall eines gerichtlichen Verfahrens ließe sich das schon so ungefähr hinbringen, dass der kooperierende Vermieter die Aussagen bestätigt. Wer weiß zum Zeitpunkt des Anrufes schon genau, welche Fahrzeuggruppe betroffen ist, was der Geschädigte wirklich an Leistungen braucht... Man muss es ihm ja auch nicht auf die Nase binden, dass er einen Anspruch auf eine Selbstbeteiligung von Null Euro hat oder eine sofortige Zustellung verlangt werden kann, wenn nötig. Das Amtsgericht Leverkusen denkt anders. Es fordert den konkreten Nachweis, dass dem Versicherer im Augenblick des Anrufes beim Geschädigten ein konkretes Angebot des Kooperationspartners vorliegt, diesem Geschädigten ein passendes Fahrzeug mit den passenden Bedingungen und Nebenleistungen tatsächlich zur Verfügung stellen zu können. Der Normalfall ist aber anders, da Versicherer lediglich ins Blaue hinein behaupten, ihr Partner würde das Passende haben und alles sei inklusive. Diese Aussage erfolgt lediglich ins Blaue hinein. Wenn es nicht funktioniert, hat der Geschädigte Pech gehabt, kommt ggf. der BackUp-Partner des Versicherers ins Spiel oder der Geschädigte muss warten, mit weniger zufrieden sein. Hauptsache er sucht sich nicht selbst einen Vermieter, der zu Marktpreisen abrechnet.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-18

Amtsgericht Leverkusen 20 C 162/17 vom 13.03.2018

1. Die Geschädigte hätte sich nicht auf das mit der Beklagten geführte Telefonat hin auf ein von ihr vermitteltes Mietwagenangebot verweisen lassen müssen.
2. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass der mit ihr kooperierende Autovermieter tatsächlich ein verbindliches Ersatzfahrzeug zu den behaupteten Konditionen angeboten hat.
3. Dazu aus dem Internet vorgelegte Werbeangebote sind nicht verbindlich und als Ersatz für ein konkretes Angebot ungeeignet.
4. Die bloße Behauptung, dass der Vermieter zu einem Preis von 57 Euro pro Tag inkl. Vollkasko, Kilometer und Zustellung anbiete, ist nicht ausreichend.
5. Der erforderliche Schadenersatzbetrag wird anhand des Mittelwertes der Listen zuzüglich Nebenkosten für Zusatzfahrer und Zustellung geschätzt.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Leverkusen weist den Vorwurf des Versicherers gegen den Geschädigten zurück, dieser hätte sich schadenmindernd verhalten und ein telefonisch unterbreitetes Angebot annehmen müssen. Denn dem Versicherer lag zum Zeitpunkt des Anrufes beim Geschädigten kein konkretes Angebot vor. Zur Schätzung des Normaltarifes wird der Mittelwert aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer gebildet.

Bedeutung für die Praxis: Aus dem Urteil wird ersichtlich, wie weit die theoretische Sichtweise der Gerichte und die Lebenswirklichkeit auseinander liegen. Praktisch gehen Versicherer den Weg, den Geschädigten anzurufen, einen Tagespreis inkl. aller Leistungen aus einer Liste zu nennen. Sie erwarten von den Gerichten, dass der Geschädigte auf diese pauschale Aussage hin an den Preis gebunden wird. Das würde bedeuten, dass die Versicherer irgendeine nicht nachprüfbare Aussage treffen können, allein mit dem Ziel, den Geschädigten daran zu binden. Im Fall eines gerichtlichen Verfahrens ließe sich das schon so ungefähr hinbringen, dass der kooperierende Vermieter die Aussagen bestätigt. Wer weiß zum Zeitpunkt des Anrufes schon genau, welche Fahrzeuggruppe betroffen ist, was der Geschädigte wirklich an Leistungen braucht... Man muss es ihm ja auch nicht auf die Nase binden, dass er einen Anspruch auf eine Selbstbeteiligung von Null Euro hat oder eine sofortige Zustellung verlangt werden kann, wenn nötig. Das Amtsgericht Leverkusen denkt anders. Es fordert den konkreten Nachweis, dass dem Versicherer im Augenblick des Anrufes beim Geschädigten ein konkretes Angebot des Kooperationspartners vorliegt, diesem Geschädigten ein passendes Fahrzeug mit den passenden Bedingungen und Nebenleistungen tatsächlich zur Verfügung stellen zu können. Der Normalfall ist aber anders, da Versicherer lediglich ins Blaue hinein behaupten, ihr Partner würde das Passende haben und alles sei inklusive. Diese Aussage erfolgt lediglich ins Blaue hinein. Wenn es nicht funktioniert, hat der Geschädigte Pech gehabt, kommt ggf. der BackUp-Partner des Versicherers ins Spiel oder der Geschädigte muss warten, mit weniger zufrieden sein. Hauptsache er sucht sich nicht selbst einen Vermieter, der zu Marktpreisen abrechnet.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-18

Landgericht Frankfurt am Main 2-16 S 173/17 vom 14.02.2018

1. Das Berufungsgericht hebt die erstinstanzliche Klageabweisung auf und spricht restliche Mietwagenforderungen vollständig zu.
2. Zur Schätzung der erforderlichen Kosten wird die SchwackeListe herangezogen, denn Schwacke ist regionaler und ermöglicht es, den Endpreis zu bestimmen.
3. Fraunhofer ist nicht vorzugswürdig, internetlastig und spiegelt nicht das korrekte Marktgeschehen wider.
4. Die Bildung eines Mittelwertes aus den Listen ist abzulehnen, da die Ergebnisse unterschiedlicher Methoden in unzulässiger Weise vermischt würden.
5. Vorgelegte Internetangebote erschüttern die Anwendung der SchwackeListe nicht. Sie sind in Bezug auf Anmietzeit und Leistungsumfang nicht vergleichbar und damit als unsubstantiierter Sachvortrag anzusehen.
6. Nebenkosten sind als Teil der Schadenersatzforderung zu erstatten.
7. Der Abzug für Eigenersparnis ist mit 5 Prozent zu bemessen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Frankfurt bleibt trotz zunächst gegenteiliger Befürchtungen bei der Schwacke-Rechtsprechung, die auch der maßgeblichen Rechtsprechung des OLG Frankfurt entspricht. Fraunhofer und der Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer werden dagegen abgelehnt. Kosten für Nebenleistungen für Haftungsreduzierung und Winterreifen sind zu erstatten und der Eigenersparnis-Abzug wird mit 5 % bemessen.

Bedeutung für die Praxis: Nachdem das Gericht zunächst angekündigt hatte, dass die ständige Rechtsprechung der 16. Kammer infrage gestellt wird, ist es erst einmal bei einer Anwendung der SchwackeListe verblieben. Für die Zukunft ist ggf. davon auszugehen, dass die Schwacke-Linie grundlegend überprüft wird. Maßgeblich könnte die Neubesetzung des Präsidenten des Gerichtes sein, der vormals in Gießen mit der dortigen Fraunhofer-Rechtsprechung in Verbindung gebracht wird. Andererseits ist das jüngste OLG-Urteil aus Frankfurt als eine Korrektur ebendieser Gießener Fraunhofer-Rechtsprechung ergangen (1 U 231/14 vom 22.09.2016) und hat diese um 180 Grad von Fraunhofer auf Schwacke gedreht. Es bleibt deshalb abzuwarten, wie sich die Mietwagenrechtsprechung in Frankfurt zukünftig entwickelt. Dementsprechend bitten wir bei bestehender Unsicherheit bzgl. Klagen am Landgericht in Frankfurt um einen Kontakt, um gemeinsam zu versuchen, mit den richtigen Argumenten für einen Fortbestand der Schwacke-Rechtsprechung zu sorgen.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-18

Landgericht Frankfurt am Main 2-16 S 173/17 vom 14.02.2018

1. Das Berufungsgericht hebt die erstinstanzliche Klageabweisung auf und spricht restliche Mietwagenforderungen vollständig zu.
2. Zur Schätzung der erforderlichen Kosten wird die SchwackeListe herangezogen, denn Schwacke ist regionaler und ermöglicht es, den Endpreis zu bestimmen.
3. Fraunhofer ist nicht vorzugswürdig, internetlastig und spiegelt nicht das korrekte Marktgeschehen wider.
4. Die Bildung eines Mittelwertes aus den Listen ist abzulehnen, da die Ergebnisse unterschiedlicher Methoden in unzulässiger Weise vermischt würden.
5. Vorgelegte Internetangebote erschüttern die Anwendung der SchwackeListe nicht. Sie sind in Bezug auf Anmietzeit und Leistungsumfang nicht vergleichbar und damit als unsubstantiierter Sachvortrag anzusehen.
6. Nebenkosten sind als Teil der Schadenersatzforderung zu erstatten.
7. Der Abzug für Eigenersparnis ist mit 5 Prozent zu bemessen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Frankfurt bleibt trotz zunächst gegenteiliger Befürchtungen bei der Schwacke-Rechtsprechung, die auch der maßgeblichen Rechtsprechung des OLG Frankfurt entspricht. Fraunhofer und der Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer werden dagegen abgelehnt. Kosten für Nebenleistungen für Haftungsreduzierung und Winterreifen sind zu erstatten und der Eigenersparnis-Abzug wird mit 5 % bemessen.

Bedeutung für die Praxis: Nachdem das Gericht zunächst angekündigt hatte, dass die ständige Rechtsprechung der 16. Kammer infrage gestellt wird, ist es erst einmal bei einer Anwendung der SchwackeListe verblieben. Für die Zukunft ist ggf. davon auszugehen, dass die Schwacke-Linie grundlegend überprüft wird. Maßgeblich könnte die Neubesetzung des Präsidenten des Gerichtes sein, der vormals in Gießen mit der dortigen Fraunhofer-Rechtsprechung in Verbindung gebracht wird. Andererseits ist das jüngste OLG-Urteil aus Frankfurt als eine Korrektur ebendieser Gießener Fraunhofer-Rechtsprechung ergangen (1 U 231/14 vom 22.09.2016) und hat diese um 180 Grad von Fraunhofer auf Schwacke gedreht. Es bleibt deshalb abzuwarten, wie sich die Mietwagenrechtsprechung in Frankfurt zukünftig entwickelt. Dementsprechend bitten wir bei bestehender Unsicherheit bzgl. Klagen am Landgericht in Frankfurt um einen Kontakt, um gemeinsam zu versuchen, mit den richtigen Argumenten für einen Fortbestand der Schwacke-Rechtsprechung zu sorgen.

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Verjährung: Versicherer mit neuer Argumentation

Derzeit ziehen Versicherer mit neuer Argumentation gegen Klagen aus abgetretenem Recht in Form einer regelrechten Welle durch das Land. Aus vielen Ecken hören wir das Gleiche:

Der Prozessgegner behauptet, dass keine Aktivlegitimation des Klägers aus abgetretenem Recht bestehe, da die originäre Mietzins-Forderung bereits verjährt sei. Dabei ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-18

Oberlandesgericht Celle 14 U 45/17 vom 20.07.2017

1. Der Hinweis der Beklagten trägt nicht, ein Mittelwert aus mehreren Erhebungen sei kein tatsächlicher Marktpreis aus einer empirischen Schätzgrundlage mehr.
2. Auch praktische Erwägungen sprechen nicht für die Anwendung lediglich der Werte der Fraunhoferliste.
3. Vorgelegte Internetangebote aus dem Anmietzeitraum sind kein konkreter Sachvortrag, da die zugrundeliegenden Angebote nicht mit der Anmietsituation vergleichbar sind.
4. Eine Auswahl von lediglich Internetangeboten ist keine hinreichend repräsentative Umfrage und sagt daher nichts über den Normaltarif-Marktpreis aus.
5. Vorgelegte Internetangebote bestätigen Fraunhofer schon deshalb, weil sie vergleichbar erhoben wurden.
6. Vorgelegt werden ergebnisorientiert die günstigsten Angebote, ohne Beachtung der Vorbuchungsfrist und der Bestimmtheit der Mietdauer.

Zusammenfassung: Das OLG Celle festigt seine Linie der Schätzung ersatzfähiger Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall. Auf die unverminderten Angriffe der Haftpflichtversicherer reagiert das Gericht mit Verweis auf ältere Entscheidungen und konkretisiert seine Auffassung zu den Internetscreenshots. Es bleibt dabei: beide Schätzgrundlagen haben Mängel und nur der Mittelwert aus beiden kann nach Ansicht des Senates zur Anwendung kommen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht ist inzwischen recht häufig mit der Frage der erstattungsfähigen Mietwagenkosten konfrontiert. Nachdem es vor einiger Zeit so schien, als würde die Linie des OLG Düsseldorf gefallen, ist die derzeitige Mittelwert-Rechtsprechung mit diesem Urteil weiter gefestigt. Das Gericht grenzt sich mit abermaligem Hinweis auf das OLG Düsseldorf von der dortigen Fraunhofer-Rechtsprechung ab. Der Senat argumentiert noch eine Spur konkreter als bisher. Weder sprechen praktische Erwägungen für die Anwendung nur der Fraunhofer-Werte, noch überzeugen die Internet-Beispiele der Beklagten. Im Gegenteil, diese Beträge werden als unzulässige Verkürzung des Marktes auf lediglich ein Segment angesehen. Da die Versicherer methodisch wie Fraunhofer recherchieren, kann auch nur ein Fraunhofer-Ergebnis dabei herauskommen. Der Markt ist aber mehr als die Internetangebote zu Sonderbedingungen wie Vorbuchung oder feststehende Mietdauer.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-18

Oberlandesgericht Celle 14 U 45/17 vom 20.07.2017

1. Der Hinweis der Beklagten trägt nicht, ein Mittelwert aus mehreren Erhebungen sei kein tatsächlicher Marktpreis aus einer empirischen Schätzgrundlage mehr.
2. Auch praktische Erwägungen sprechen nicht für die Anwendung lediglich der Werte der Fraunhoferliste.
3. Vorgelegte Internetangebote aus dem Anmietzeitraum sind kein konkreter Sachvortrag, da die zugrundeliegenden Angebote nicht mit der Anmietsituation vergleichbar sind.
4. Eine Auswahl von lediglich Internetangeboten ist keine hinreichend repräsentative Umfrage und sagt daher nichts über den Normaltarif-Marktpreis aus.
5. Vorgelegte Internetangebote bestätigen Fraunhofer schon deshalb, weil sie vergleichbar erhoben wurden.
6. Vorgelegt werden ergebnisorientiert die günstigsten Angebote, ohne Beachtung der Vorbuchungsfrist und der Bestimmtheit der Mietdauer.

Zusammenfassung: Das OLG Celle festigt seine Linie der Schätzung ersatzfähiger Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall. Auf die unverminderten Angriffe der Haftpflichtversicherer reagiert das Gericht mit Verweis auf ältere Entscheidungen und konkretisiert seine Auffassung zu den Internetscreenshots. Es bleibt dabei: beide Schätzgrundlagen haben Mängel und nur der Mittelwert aus beiden kann nach Ansicht des Senates zur Anwendung kommen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht ist inzwischen recht häufig mit der Frage der erstattungsfähigen Mietwagenkosten konfrontiert. Nachdem es vor einiger Zeit so schien, als würde die Linie des OLG Düsseldorf gefallen, ist die derzeitige Mittelwert-Rechtsprechung mit diesem Urteil weiter gefestigt. Das Gericht grenzt sich mit abermaligem Hinweis auf das OLG Düsseldorf von der dortigen Fraunhofer-Rechtsprechung ab. Der Senat argumentiert noch eine Spur konkreter als bisher. Weder sprechen praktische Erwägungen für die Anwendung nur der Fraunhofer-Werte, noch überzeugen die Internet-Beispiele der Beklagten. Im Gegenteil, diese Beträge werden als unzulässige Verkürzung des Marktes auf lediglich ein Segment angesehen. Da die Versicherer methodisch wie Fraunhofer recherchieren, kann auch nur ein Fraunhofer-Ergebnis dabei herauskommen. Der Markt ist aber mehr als die Internetangebote zu Sonderbedingungen wie Vorbuchung oder feststehende Mietdauer.

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Urteile Jan-Feb 2018

Urteile aus Januar und Februar, die bei uns eingegangen sind. Wir danken allen Einsendern und bitten weiterhin um zahlreiche Zusendung.

AG Nürtingen

13 C 986/17

19.01.2018

Mittelwert

AG Leverkusen

25 C 27/16

27.06.2016

Mittelwert

AG Köln

262 C 73/17

04.12.2017

S+ / F-

LG Bremen

10 S 221/14

27.01.2015

Sonstiges

AG Verden (Aller)

2 C 375/17 (III)

12.12.2017

Mittelwert

AG Syke

24 C 619/17

29.12.2017

Mittelwert

AG Bremen

7 C 197/17

01.12.2017

Mittelwert

AG Achim

10 C 500/15

07.11.2016

Mittelwert

AG Hannover

538 C 10142/15

09.02.2016

Mittelwert

AG Berlin-Mitte

111 C 3204/15

07.04.2017

Sonstiges

AG Lampertheim

3 C 636/17 (07)

16.01.2018

Mittelwert

AG Stuttgart (Verfügung)

43 C 5596/17

08.01.2018

S+ / F-

 ... (ca. 60)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 08-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 08-18

Kammergericht Berlin 22 U 241/13 vom 14.12.2017

1.    Mietwagenkosten gehören zum Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 BGB.
2.    Eine Erstattung hat in diesem Fall lediglich für die Zeit der Ersatzbeschaffung zu erfolgen. Wegen der Reparatur weder nach Gutachten noch im Rahmen des Integritätsinteresses  (130%) ist die Mietwagendauer auf die prognostizierte Dauer der Ersatzbeschaffung begrenzt.
3.    Für zweckmäßig und notwendig zu haltende Mietwagenkosten sind erforderlicher Herstellungsaufwand.
4.    Der Beklagtenvortrag zeigt keine unangemessene Höhe der nach der Schwacke-Liste bemessenen Mietwagenkosten auf und auch nicht, dass der Klägerin tatsächlich günstigere Angebote verfügbar waren, die sie auch hätte auswählen können.
5.    Der Hinweis auf die Fraunhofer-Liste ist diesbezüglich kein konkreter Sachvortrag und kein wirksames Bestreiten der Wirtschaftlichkeit der aufgewendeten Kosten.

Zusammenfassung: Das Kammergericht in Berlin bestätigt seine Rechtsprechung dahingehend, dass die Schätzung der Mietwagenkosten nach einem Unfall durch die Vorinstanz anhand der Schwackeliste-Automietpreisspiegel vorgenommen werden kann. Solange die Beklagte nicht konkret aufzeigt, dass der Geschädigte in seiner konkreten Situation günstigere Angebote, auf die er tatsächlich zugreifen konnte, ausgeschlagen hat, ist die verwendete Schätzgrundlage nicht zu beanstanden.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsurteil befasst sich mit verschiedenen Aspekten des Schadenersatzrechts. Die Fragen der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nimmt im Urteil nur einen kleinen und auf den ersten Blick unbedeutenden Teil ein (unter 2.). Doch wird die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage eindeutig bestätigt und unkonkreter Sachvortrag gegen die Anwendung dieser Liste mittels "einer der (anderen) Mietwagenpreislisten" zurückgewiesen. Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass dem Geschädigten andere günstigere Angebote zur Verfügung gestanden hätten und er diese auch konkret hätte (aus)wählen können.
Vor allem die letztere Formulierung ist von Bedeutung, denn es mach einen Unterschied, ob die Beklagte - wie meist - auf Internetangebote weit jüngeren Datums verweist, ob sie - wie neuerdings - auf Gefälligkeitsschreiben eines kooperierenden Anbieters wie Enterprise verweist oder ob sie und so ist diese Formulierung interpretierbar, deutlicht macht, welche vergleichbaren konkreten Angebote dem Geschädigten in seiner damaligen Situation vorlagen, die er trotz günstigeren Preises und gleicher Leistung nicht angenommen haben soll. Das hat die Beklagte nicht aufgezeigt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 08-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 08-18

Kammergericht Berlin 22 U 241/13 vom 14.12.2017

1.    Mietwagenkosten gehören zum Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 BGB.
2.    Eine Erstattung hat in diesem Fall lediglich für die Zeit der Ersatzbeschaffung zu erfolgen. Wegen der Reparatur weder nach Gutachten noch im Rahmen des Integritätsinteresses  (130%) ist die Mietwagendauer auf die prognostizierte Dauer der Ersatzbeschaffung begrenzt.
3.    Für zweckmäßig und notwendig zu haltende Mietwagenkosten sind erforderlicher Herstellungsaufwand.
4.    Der Beklagtenvortrag zeigt keine unangemessene Höhe der nach der Schwacke-Liste bemessenen Mietwagenkosten auf und auch nicht, dass der Klägerin tatsächlich günstigere Angebote verfügbar waren, die sie auch hätte auswählen können.
5.    Der Hinweis auf die Fraunhofer-Liste ist diesbezüglich kein konkreter Sachvortrag und kein wirksames Bestreiten der Wirtschaftlichkeit der aufgewendeten Kosten.

Zusammenfassung: Das Kammergericht in Berlin bestätigt seine Rechtsprechung dahingehend, dass die Schätzung der Mietwagenkosten nach einem Unfall durch die Vorinstanz anhand der Schwackeliste-Automietpreisspiegel vorgenommen werden kann. Solange die Beklagte nicht konkret aufzeigt, dass der Geschädigte in seiner konkreten Situation günstigere Angebote, auf die er tatsächlich zugreifen konnte, ausgeschlagen hat, ist die verwendete Schätzgrundlage nicht zu beanstanden.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsurteil befasst sich mit verschiedenen Aspekten des Schadenersatzrechts. Die Fragen der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nimmt im Urteil nur einen kleinen und auf den ersten Blick unbedeutenden Teil ein (unter 2.). Doch wird die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage eindeutig bestätigt und unkonkreter Sachvortrag gegen die Anwendung dieser Liste mittels "einer der (anderen) Mietwagenpreislisten" zurückgewiesen. Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass dem Geschädigten andere günstigere Angebote zur Verfügung gestanden hätten und er diese auch konkret hätte (aus)wählen können.
Vor allem die letztere Formulierung ist von Bedeutung, denn es macht einen Unterschied, ob die Beklagte - wie meist - auf Internetangebote weit jüngeren Datums verweist, ob sie - wie neuerdings - auf Gefälligkeitsschreiben eines kooperierenden Anbieters wie Enterprise verweist oder ob sie - und so ist diese Formulierung interpretierbar - deutlich macht, welche vergleichbaren konkreten Angebote dem Geschädigten in seiner damaligen Situation vorlagen, die er trotz günstigeren Preises und gleicher Leistung nicht angenommen haben soll. Das hat die Beklagte nicht aufgezeigt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 09-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 09-18

Amtsgericht Coburg 12 C 440/17 vom 28.12.2017

1. Aufgrund der Lieferverzögerungen von Ersatzteilen und da eine Warnung an den Haftpflichtversicherer erfolgte, sind Mietwagenkosten für eine erheblich verlängerte Ersatzfahrzeugvermietung von 73 Tagen erstattungsfähig.
2. Von mehreren erhältlichen Tarifen eines Ersatzfahrzeuges kann der Geschädigte innerhalb eines gewissen Rahmens nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen.
3. Den Normaltarif schätzt das Gericht anhand des Mittelwertes aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer.
4. Die Kläger haben Anspruch auf die Kosten einer reduzierten Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung sowie der Zustellung und Abholung durch den Vermieter an den Ort des Ersatzbedarfes.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Coburg bestätigt die Erforderlichkeit eines Ersatzfahrzeuges grundsätzlich und für eine Mietdauer von über 70 Tagen. Ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadenminderungspflicht wird verneint, da der von Anfang an eingeschaltete Rechtsanwalt den Versicherer um zügige Regulierung bat und mehrmals vor andernfalls steigenden Kosten des Fahrzeugausfalls gewarnt hatte. Der Normaltarif wird anhand des Mittelwertes der Listen geschätzt und Kosten für Nebenleistungen zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht schätzt mit dem Mittelwert (wie die 14. Abteilung) und verweist dazu auf die Rechtsprechung des OLG Bamberg. Die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Werte zur Mittelwertbildung wird aufgrund der allgemeinen Behauptung der Vorteile anonymer Abfragen angenommen. Gegen Fraunhofer wird berücksichtigt, dass es sich dort eher um Internetangebote handelt. Schwacke sei anfällig für überhöhte Nennungen, aber konkreter und fokussiert auf den örtlichen Markt sowie mit Nebenkosten, damit ist dort ein Gesamtpreis ermittelbar. Durch die Mittelwertbildung seien die Einwendungen der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der SchwackeListe hinreichend berücksichtigt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 09-18

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Amtsgericht Coburg 12 C 440/17 vom 28.12.2017

1. Aufgrund der Lieferverzögerungen von Ersatzteilen und da eine Warnung an den Haftpflichtversicherer erfolgte, sind Mietwagenkosten für eine erheblich verlängerte Ersatzfahrzeugvermietung von 73 Tagen erstattungsfähig.
2. Von mehreren erhältlichen Tarifen eines Ersatzfahrzeuges kann der Geschädigte innerhalb eines gewissen Rahmens nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen.
3. Den Normaltarif schätzt das Gericht anhand des Mittelwertes aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer.
4. Die Kläger haben Anspruch auf die Kosten einer reduzierten Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung sowie der Zustellung und Abholung durch den Vermieter an den Ort des Ersatzbedarfes.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Coburg bestätigt die Erforderlichkeit eines Ersatzfahrzeuges grundsätzlich und für eine Mietdauer von über 70 Tagen. Ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadenminderungspflicht wird verneint, da der von Anfang an eingeschaltete Rechtsanwalt den Versicherer um zügige Regulierung bat und mehrmals vor andernfalls steigenden Kosten des Fahrzeugausfalls gewarnt hatte. Der Normaltarif wird anhand des Mittelwertes der Listen geschätzt und Kosten für Nebenleistungen zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht schätzt mit dem Mittelwert (wie die 14. Abteilung) und verweist dazu auf die Rechtsprechung des OLG Bamberg. Die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Werte zur Mittelwertbildung wird aufgrund der allgemeinen Behauptung der Vorteile anonymer Abfragen angenommen. Gegen Fraunhofer wird berücksichtigt, dass es sich dort eher um Internetangebote handelt. Schwacke sei anfällig für überhöhte Nennungen, aber konkreter und fokussiert auf den örtlichen Markt sowie mit Nebenkosten, damit ist dort ein Gesamtpreis ermittelbar. Durch die Mittelwertbildung seien die Einwendungen der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der SchwackeListe hinreichend berücksichtigt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 07-18

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Landgericht Hannover 19 S 25/17 vom 05.02.2018

1. Das Berufungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Schätzung anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer.
2. Der Beklagtenvortrag zur Anwendung ausschließlich der Fraunhoferliste wird zurückgewiesen.
3. Von der Beklagten recherchierte Internetangebote sind nicht vergleichbar.
4. Nebenkosten für eine erweiterte Reduzierung der Haftung auf eine Selbstbeteiligung von 300 Euro sind zuzusprechen.
5. Kosten für Winterreifen und das Zustellen und Abholen des Fahrzeuges sind ebenso zu erstatten.
6. Für eine Schätzung nach § 287 ZPO sind keine tatsächlich berechneten Einzelpositionen zu berücksichtigen.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht wendet die Rechtsprechung des OLG Celle an. Der Normaltarif wird mittels Listen-Mittelwert geschätzt und Nebenkosten hinzugerechnet. Der Eigenersparnis-Abzug wird mit 5 Prozent bemessen.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil erhält seine Bedeutung aus den Begründungen. Zur Frage der Listen weist das Gericht auf den Vortrag der Beklagten und Berufungsklägerin hin, in dem diese selbst aufgezeigt hat, dass die Internet-Preise auslastungsabhängig sind und damit Preisbeispiele lange Zeit nach der konkreten Anmietung keine Aussagekraft haben können.
Gleichzeitig muss die Auffassung des Gerichtes kritisch betrachtet werden, ein vergleichbares und günstigeres Angebot aus der Anmietzeit würde als konkreter Sachvortrag gewertet werden. Ein einzelnes nachträgliches Angebot eines Vermieters kann die Aussagekraft und Richtigkeit einer Schätzgrundlage nicht in Frage stellen.
Auf den Vortrag der Beklagten zum Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht wegen des Abschlusses einer zu teuren Haftungsreduzierung antwortet das Gericht mit dem Hinweis, dass eine Reduzierung auf SB 300 eine erforderliche und relevante Leistung sei, da Schwacke im Grundmietpreis eine SB von "500 bis 1.500 Euro" einberechnet habe und nicht lediglich bei allen einbezogenen Preisen 500 Euro SB, wie das allzu oft vereinfacht dachgestellt wird.
Als dritter gewichtiger Punkt ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht es ablehnt, bei den Einzelpositionen von konkreten Rechnungsbeträgen auszugehen. Ein Vergleich mit einer Schätzliste müsse in allen Teilpositionen die Schätzung anwenden, dann den Endpreis vergleichen und nicht etwa bei einer Nebenkostenposition den niedrigeren Rechnungsbetrag hinzuziehen, weil dieser unter dem Vergleichswert der Liste liegt. Das wird als Rosinenpickerei bezeichnet und ist abzulehnen.
Kritisch wiederum ist die Auffassung zum Eigenersparnis-Abzug zu bewerten. Dem Geschädigte kann lediglich im Bereich des Grundmietpreises eine Eigenersparnis zugesprochen werden. Auf Kostenpositionen wie Zustellen oder Zweitfahrer ist diese Position nicht anwendbar.

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