Amtsgericht Gummersbach 12 C 42/18 vom 23.07.2018
1. Mietwagenkosten gehören nach § 249 Abs. 2 S. 1 zu den Herstellungskosten und der Geschädigte kann den dafür erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen.
2. Den Erforderlichkeitsmaßstab bildet der übliche Normaltarif des Marktes, der anhand des Modus der SchwackeListe zu schätzen ist.
3. Schwacke bildet tatsächliche Marktverhältnisse ab, verzichtet auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und Internetrecherchen und stützt sich auf die Auswertung schriftlicher Preislisten.
4. Konkreter Sachvortrag gegen die Anwendbarkeit der Schätzgrundlage liegt nicht vor.
5. Die Mittelwertrechtsprechung des OLG Köln unter Zuhilfenahme auch des Fraunhofer-Mietspiegels überzeugt nicht, denn sie führt zur Vermischung von Ergebnissen verschiedener Methoden.
6. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für weitergehende Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen/Abholen sind zu erstatten.
7. Der Abzug für Eigenersparnis beträgt 10 Prozent.
Zusammenfassung: Das Amtsgericht Gummersbach spricht sich gegen die ...