Vermietung nach Unfall

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25-20

Amtsgericht Düsseldorf 42 C 293/19 vom 26.05.2020   

1. Die Schätzung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt auf Basis des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
2. Für die Bestimmung der Mietdauer ist jeweils der Tag der Anmietung und der Tag der Rückgabe zu berücksichtigen.
3. Beklagtenseits vorgelegte Internetangebote sind kein hinreichend konkreter Sachvortrag gegen die Anwendung des Mittelwertes.
4. Auf den Grundpreis laut Fracke ist ein 20%iger Aufschlag gerechtfertigt, da der Mietzins vom Vermieter vorfinanziert werden musste und der Mieter keine Sicherheiten leistete.
5. Ein Abzug wegen Eigenersparnis entfällt, da ein klassenkleineres Fahrzeug angemietet wurde.
6. Die Nebenkosten für eine Haftungsreduzierung mit einer niedrigen Selbstbeteiligung ist unabhängig von der Kasko des beschädigten Fahrzeuges erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Düsseldorf wendet zur Bestimmung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Unfall mit Blick auf das OLG den Mittelwert an. Auf diesen Betrag ist ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt, wenn der Vermieter den Preis vorfinanziert und stundet und keine Kaution zur Sicherung seiner Forderungen und Risiken nimmt. Nebenkosten sind erstattungsfähig, soweit angefallen und erforderlich.

Bedeutung für die Praxis: Auch das AG Düsseldorf spricht – unabhängig von einer Eil- und Notsituation des Geschädigten – den unfallbedingten Aufschlag zu, sofern dieser in geeigneten Fällen plausibel vorgetragen wird. Im Übrigen dürfte die Mittelwert-Rechtsprechung inzwischen im OLG-Bezirk Düsseldorf als üblich gelten.

Zitiervorschlag „Unfallbedingter Aufschlag“

„Das Gericht hat vorliegend auch keine Bedenken gegen den von der Klägerin vorgenommenen Ansatz eines Schlages von 20 %. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Zedentin nicht, wie sonst üblich, die Mietwagenkosten vorab bezahlen und keine Sicherheitsleistung erbringen musste.“
Amtsgericht Düsseldorf 42 C 293/19 vom 26.05.2020

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24-20

Landgericht Koblenz 5 S 48/19 vom 07.05.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Linz am Rhein 22 C 333/19 vom 05.09.2019)

1. Eine Pflicht zur kostengünstigeren Anmietung durch den Geschädigten trifft ihn nur, soweit ihm ein solches Angebot zugänglich ist.
2. Anschreiben der Beklagten haben ein konkretes annahmefähiges Angebot zu enthalten.
3, Eine alternative Fahrzeugliste mit KW-Zahlen ist kein konkretes Angebot, welches der Geschädigte auf seinen Ersatzanspruch hin mit einzuholenden bzw. bereits eingeholten Mietwagenangeboten vergleichen kann.
4. Auch ein telefonisches Angebot genügt nur den Anforderungen an ein hinreichend konkretes alternatives Mietwagenangebot, wenn Preis, Anbieter und konkrete Vertragskonditionen genannt werden.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt eine erstinstanzliche Entscheidung, in welcher der Auffassung der beklagten Haftpflichtversicherung zur Schadenminderungspflicht (§ 254 BGB) widersprochen wird. Dem Geschädigten offerierte Angebote entsprechen nicht den Anforderungen in Bezug auf Preisdarstellung, Vergleichbarkeit und Zugänglichkeit. Der Geschädigte hat daher das Recht, ein Ersatzfahrzeug zu normalen Marktpreisen anzumieten und die erforderlichen Kosten sind zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Die Berufungskammer des Landgericht Koblenz lehnt die Auffassung der Beklagten ab, einem Geschädigten sei bereits nach dem Zugang eines allgemeinen Informationsschreibens zu irgendwelchen angeblichen Mietwagenpreisen ein Vorwurf der Verletzung seiner Obliegenheit zur Minderung des Schadens zu machen, wenn er für einen darüberliegenden Preis ein Ersatzfahrzeug anmietet. Damit wird auf die Situation des Geschädigten nach einem Unfall Bezug genommen, der nicht einfach durch das Hinwerfen von unvollständigen Informationen in seinen Rechten beschnitten werden kann.

Zitiervorschlag „Anforderungen an Direktvermittlungsangebot“

Die jeweils beigefügte Anlage „XXX“ enthält kein auf den jeweiligen Schadensfall bezogenes Mietwagenangebot in dem Sinne, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif konkret und ohne weiteres zugänglich gemacht worden wäre. Insbesondere wird kein Angebot für das tatsächlich im Einzelfall beschädigte Fahrzeug aufgezeigt.
Es wird lediglich Bezug genommen auf eine Tabelle, in welcher sich die Mietpreisbenennung an den KW-Zahlen der Fahrzeuge orientiert. Eine ggf. vorhandene gehobene Ausstattung oder ein besonderer Fahrzeugtyp, welche zu einem höheren Mietwagenpreis führen würden, werden dort ebenfalls nicht berücksichtigt. Für den Geschädigten ist bei dieser Darstellung nicht ersichtlich, welchen Ersatzanspruch er aus Sicht des Versicherers hätte, was ihm Anlass dafür geben könnte, einzuholende bzw. bereits eingeholte Mietwagenangebote daran zu messen. (XXX)
Auch das in dem Schadensfall Nr. 3 geführte Telefonat genügt den Anforderungen an ein hinreichend konkretes alternatives Mietwagenangebot nicht. Insoweit trägt die Beklagte zu dem Inhalt des Telefonates lediglich vor, dass ein Mietwagenfahrzeug zum Preis von brutto 67,00 € angeboten worden sei. Es werden weder konkrete Mietwagenanbieter noch die Vertragskonditionen im Einzelnen (wie z.B. Versicherung, Zustellung/Abholung, weitere Fahrer, vorschriftsmäßige Bereifung usw.) genannt.“ (Landgericht Koblenz 5 S 48/19 vom 07.05.2020; Fettdruck durch den Unterzeichner)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22-20

Landgericht Berlin 42 O 425/19 vom 22.04.2020

1. Die Höhe der abgerechneten und als Schadenersatzforderung geltend gemachten Mietwagenkosten ist nach Vergleich mit den Werten der Schwacke-Liste nicht zu beanstanden.
2. Die relevante Mietwagenklasse ergibt sich aus der konkreten Liste der Mietwagenklassen und nicht aus einer Abtretung.
3. Der Geschädigte hat ein Anrecht auf ein vergleichbares Fahrzeug, also aus derselben Mietwagenklasse.
4. Bereits die von der Klägerin aufgezeigten Internetangebote lassen die abgerechneten Kosten des Vermieters zweckmäßig erscheinen.
5. Der Eigenersparnisabzug in konkreter Form von Tagessätzen wurde von der Beklagten nicht bestritten und ist daher nicht zu beanstanden.

Zusammenfassung: Das Landgericht Berlin verurteilt die beklagte Haftpflichtversicherung zur Restzahlung in Höhe von ca. 7.000 Euro. Das Erstgericht wendet zur Schätzung erforderlicher Ersatzwagenkosten die Schwacke-Liste an. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellung werden als erstattungsfähig angesehen.

Bedeutung für die Praxis: Und schon wieder das LG Berlin…, nun die 42. Kammer, aber ganz anders als kürzlich die 45. (MRWaktuell KW 19). Der Kläger legte im Rechtsstreit selbst Beispiele alternativer Anbieter im Internet vor, die aufzeigen konnten, dass die Mietwagenabrechnung dem Üblichen entsprochen hatte. Die Internetangebote lagen gar weit über Schwacke. Die Beklagte zahlte außergerichtlich auf Fraunhofer-Niveau und gestand im Prozess einen Betrag zu, der dem Mittelwert der Listen nahekommt. Das Gericht wendet jedoch weiterhin die Schwacke-Liste an und verurteilte daher zur Restzahlung. Es ist anzunehmen, dass die Beklagte nicht in die nächste Instanz wollte.

Zitiervorschlag „Schätzung mittels Schwacke, Internet-Beispiele vom Kläger“

„Die Kammer schätzt die Mietwagenkosten nach § 287 ZPO auf der Grundlage des Schwacke Automietpreisspiegels. (…) Konkrete Tatsachen, die vorliegend Zweifel an der Geeignetheit des Schwacke Automietpreisspiegels begründen könnten, hat die Beklagte nicht dargelegt; die pauschalen Einwendungen (…) genügen dafür nicht (so auch Kammergericht …). (…) Zudem hat die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum Internet-Angebote dreier Anbieter vorgelegt, deren Preise sämtlichst weit über den in Rechnung gestellten Kosten der Klägerin liegen. (…) Es besteht daher – unabhängig von der Schwacke-Liste – bereits aus diesem Grunde ein hinreichender tatsächlicher Anhalt dafür, dass die vereinbarte Miete den üblichen Marktpreisen im maßgeblichen Zeitpunkt entsprochen hat … .“
Landgericht Berlin 42 O 425/19 vom 22.04.2020

Es ist nicht bekannt, ob das Urteil bereits rechtskräftig geworden ist.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 21-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 21-20

Landgericht Köln 11 S 52/19 vom 03.03.2020
(Vorinstanz: Amtsgericht Köln 269 C 153/18 vom 18.01.2019)

1. Der unsubstantiierte Einwand der Beklagten gegen die Eingruppierung des Mietwagens geht fehl.
2. Auf den Normaltarif nach Schwacke ist ein 20%iger Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen angemessen.
3. Der unfallbedingte Aufschlag ist unabhängig von einer Eil- und Notsituation gerechtfertigt, insbesondere bei Vorfinanzierung des Mietzinses durch den Vermieter, bei Gewährung einer flexiblen Mietdauer usw.
4. Die frühzeitige Klärung der 100%igen Einstandspflicht der Beklagten ändert daran nichts.
5. Das pauschale Bestreiten der Tatsache von Zustellung und Abholung ist unergiebig.
6. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten auf den Grundwert des Normaltarifes ist vorzunehmen, wenn klassengleich angemietet wurde.

Zusammenfassung: Nach erstinstanzlicher Schätzung mit den Werten aus der Schwacke-Liste stand in der Berufung vor allem noch die Klärung des unfallbedingten Aufschlags an. Das Landgericht stellte klar, dass nach der BGH-Rechtsprechung nicht nur die Eil- und Notsituation, sondern auch viele anderes Gründe dazu führen, dass der Geschädigte unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieter erhalten muss, um nach einem Unfall mobil zu bleiben. Zum Beispiel die Vorfinanzierung, Verzicht auf branchenübliche Sicherheiten und die flexible Mietdauer führen zu durchschnittlichen Mehrkosten, die der Versicherer in Form eines Aufschlages zu erstatten hat.

Bedeutung für die Praxis: Immer mehr Landgerichte erkennen die Erforderlichkeit des unfallbedingten Aufschlags auf den Grundpreis als eine vom Haftpflichtversicherer zu erstattende Schadenersatzposition an. Das erscheint auch nachvollziehbar, denn der Bundesgerichtshof hat eindeutig geurteilt, dass neben der Eilbedürftigkeit der Anmietung auch andere Faktoren eine unfallbedingte Mehrleistung des Autovermieters begründen können. Die Höhe des Aufschlages ist mit 20 Prozent weitgehend geklärt. Es obliegt nun den Vermietern, sich mit den Argumenten zu befassen und sie gegenüber dem Schädiger geltend zu machen. Verzichtet der Vermieter zum Beispiel auf eine Kaution, macht er vielen Geschädigten damit erst möglich, einen Ersatzwagen anzumieten. In der Folge steigt jedoch sein Risiko, bei einer kleinen Beschädigung des Fahrzeuges, die Kosten der Reparatur selbst zu tragen, wenn der Mieter dafür nicht aufkommen kann. Eine Position „Aufschlag“ gehört dabei nicht direkt in eine Mietwagenabrechnung. Es funktioniert anders herum: Sofern die Forderung des Geschädigten (bzw. Vermieters aus abgetretenem Recht) oberhalb des Normaltarifes zum Beispiel von Schwacke liegt, ist eine Abweichung um 20 Prozent mit unfallbedingten Mehrleistungen begründbar, wenn diese aus Sicht des Geschädigten erforderlich gewesen sind (Grundlage § 249 BGB und nicht § 254).

Zitiervorschlag „Unfallbedingter Aufschlag nicht nur bei Eilbedürftigkeit“

„Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung des pauschalen Aufschlags für unfallspezifische Mehrleistungen in Höhe von 20 % (575,59 Euro = 20 % von 2.877,98 Euro) zu. Nach der Rechtsprechung der Kammer, die sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie des Oberlandesgerichts Köln anschließt, hängt die Erstattungsfähigkeit eines 20 %-igen Aufschlags für unfallbedingte Mehraufwendungen nicht allein vom Bestehen einer Eil- und Notsituation ab, sondern davon, ob die Mehrkosten auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst wurden und die infolgedessen nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind (…). Solche unfallbedingten  Mehrleistungen können unabhängig von einer Eil- und Notsituation bei der Anmeldung eines Ersatzfahrzeuges entstehen und insbesondere in der Vorfinanzierung des Mietpreises durch das Mietwagenunternehmen liegen, wenn der Geschädigte weder zum Einsatz einer Kreditkarte noch zu einer anderen Art der Vorleistung verpflichtet ist, oder in der flexiblen Laufzeit des Mietvertrages. wenn die genaue Reparaturdauer noch nicht bekannt ist (…).“
Landgericht Köln 11 S 52/19 vom 03.03.2020

 

Mietwagenhinweis des Haftpflichtversicherers: aktuelle Urteile zu § 254 BGB

Liste und Zitate aus Urteilen zur Direktvermittlung, aktualisiert am 23.05.2023 (aus 102 Verfahren):

AG Königswinter 15 C 3/23 vom 16.05.2023

"Das zunächst durch die Beklagte aufgeführte telefonische Angebot allein ist bereits unbeachtlich. Auf lediglich telefonisch unterbreitete und insoweit für den Unfallgeschädigten nicht nachweisbar bzw. dokumentierte Angebote muss sich dieser nicht einlassen (vgl. u.a. LG Bonn, Urt. v. 25.05.2021, a.a.O). Auch das schriftliche Angebot der Beklagten vom 24.07.2020 (vgl. Anlage B1) brauchte der Geschädigte nicht anzunehmen. Hierbei kann es im vorliegenden Fall dahinstehen, ob das Angebot dem Geschädigten - trotz Nennung einer inkorrekten Email-Adresse
- überhaupt zugestellt worden ist, da es die Voraussetzungen eines zulässigen Alternativangebots nicht erfüllt. Ein solches Alternativangebot an den Geschädigten muss, nach der Rechtsprechung im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln, sich auf Zeit und Ort der Anmietung des konkreten Fahrzeugs beziehen, ein bestimmtes Fahrzeugmodell und nicht nur bestimmte Fahrzeugklassen angeben, hinsichtlich der Kaskoversicherung die Höhe der Selbstbeteiligung nennen und die Leistungen müssen am Wohnort des Geschädigten im fraglichen Zeitraum tatsächlich verfügbar sein (OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013, -15 U 212/12). Die Beklagte bot in Ihrem oben aufgeführten Anschreiben an den Geschädigten gerade keine bestimmten Fahrzeuge an. Diese sind auch nicht bestimmbar und insoweit für den Geschädigten vergleichbar. Im Angebot heißt es auf Seite 1:

II    Wenn Sie einen Mietwagen benötigen, kann die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges derselben Schwacke-Mietwagenklasse Ihres verunfallten Fahrzeuges zu einem Tagespreis von brutto 61,00 EUR erfolgen."

Auf Seite 2 heißt es sodann:
 
"...Die Preisbenennung erfolgt in der Regel anhand der von Ihnen mitgeteilten KW­ Zahl und der weiteren Informationen zum Fahrzeug."

Die Beklagte führt hier lediglich aus, dass ein Fahrzeug derselben Schwacke­ Mietwagenklasse zur Verfügung gestellt wird. Hierbei geht die Beklagte von einer Einteilung der Mietwagenklassen nach der benannten KW Leistung des Fahrzeugs des Geschädigten aus. Für den Geschädigten wird aus dieser Formulierung nicht ersichtlich welches Fahrzeug er hier angeboten bekommen soll. Ein Fahrzeug mit einer bestimmten KW-Leistung kann in verschiedenste Mietwagenklassen eingeteilt werden, so das eine Bestimmbarkeit nicht vorliegt.

Das schriftliche Angebot der Beklagten ist zudem so gefasst, dass es zu Unklarheiten auf Seiten des Geschädigten kommt, die dazu führen, dass für die Geschädigten nicht hinreichend ersichtlich wird, ob er tatsächlich einen Mietwagen zu dem angegebenen Preis erhalten würde. Das im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2019 - Az. VI ZR 141/18 zugrundeliegende Angebot der dortigen Beklagten enthielt demgegenüber einen konkreten Preis der Ersatzanmietung ohne weitere Einschränkungen. Das hiesige Angebot führt auf Seite 1 zunächst einen Festpreis für alle Fahrzeuge derselben Schwacke-Mietwagenklasse auf. Dies wird aber durch einen weiteren Hinweis auf Seite 2, wonach die Preisbenennung nach der KW Leistung des Fahrzeugs des Geschädigten und den weiteren Informationen zum Fahrzeug erfolge, relativiert. Welche Informationen hier genau in den Bewertungsprozess mit eingeflossen sind, zeigt das Angebot nicht auf. Diese Formulierung widerspricht der vorherigen Angabe eines Festpreises.

Zuletzt heißt es im hiesigen Angebot der Beklagten auf Seite 2 weiter:

"...Sollte sich dennoch im Rahmen der Anmietung herausstellen, dass Ihnen aufgrund des Fahrzeugtyps und/oder der gehobenen Ausstattung Ihres Fahrzeuges eine höhere Preisklasse zusteht, werden Sie kostenfrei ein Upgrade, bzw. ein höherwertiges, mit Ihrem Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug erhalten."

Diese Formulierung ist geeignet beim Geschädigten Zweifel daran zu wecken, dass die Beklagte - oder die genannten Mietwagenfirmen - ihm sofort bei Anmietung, ein der ihm zustehenden Mietwagenklasse entsprechendes Fahrzeug zur Verfügung stellen."

AG Wesel 27 C 45/22 vom 26.08.2022

"Der Erstattungsfähigkeit steht nicht entgegen, dass der Kläger die von der Beklagten "angebotene" Direktvermittlung eines Fahrzeuges nicht in Anspruch genommen hat. (...) Dessen ungeachtet, handelt es sich bei diesem Schreiben nicht um ein hinreichend konkretes Angebot, sondern lediglich um ein Hinweisschreiben, dass eine Vermittlungstätigkeit in Aussicht stellt bzw. Kontaktdaten übermittelt. Ob Mietfahrzeuge bei dem jeweiligen Partnerunternehmen der Beklagten überhaupt vorhanden sind und zu welchen Konditionen diese vergeben werden können, bleibt völlig offen."

AG Salzgitter 21 C 483/22 vom 27.09.2022

"Für einen Verstoß der Geschädigten gegen ihre Schadensminderungspflicht durch Nichtannahme eines günstigeren Mietwagenangebotes war die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Der hierzu gehaltene Vortrag genügt nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26.4.2016, VI ZR 563/15) kann zwar die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war, ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (im Anschluss an BGH, VersR 2010, 545). In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein. Ein solches, konkretes Angebot des Haftpflichtversicherers, also hier der Beklagten, gegenüber der Geschädigten, ihr eine günstigere Anmietungsmöglichkeit zu vermitteln, kann jedoch vorliegend auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht festgestellt werden. Keinesfalls genügen die pauschalen Angaben im Telefonvermerk vom 13.4.2022 an die Geschädigte, die ein weiteres selbständiges Tätigwerden erfordert hätten. Denn in dem Schreiben werden keinerlei konkrete Anmietmöglichkeiten für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges angegeben. Es wird lediglich auf eine 0800er Telefonnummer einer Mietwagenfirma verwiesen, ohne auf das anzumietende Fahrzeug, dessen konkrete Verfügbarkeit, konkrete Anmietstationen oder auch nur konlkrete Gesamtpreise Bezug zu nehmen."

AG Bergisch-Gladbach 63 C 382/21 vom 07.07.2022

"Eine Kürzung der Ansprüche der Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB aufgrund der von der von der Beklagten behaupteten Angebote bzw. Vermittlungsangebote eines günstigeren Mietwagens kommt nicht in Betracht. Zwar kann das Angebot des Haftpflichtversicherers des Schädigers an den Geschädigten, ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln, beachtlich sein (BGH, NJW 2016, 2402). Steht fest, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif "ohne Weiteres" zugänglich gewesen wäre, ist der vom Geschädigten gewählte Tarif wegen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erstattungsfähig. Zu erstatten sind dann nur die Kosten, die dem Geschädigten bei Inanspruchnahme des günstigeren Tarifs entstanden wären (BGH, Urteil vom 12. Februar 2019, VI ZR 141/18).

Die hier behaupteten Arten des Hinweises auf günstigere Anmietmöglichkeiten genügen diesen Voraussetzungen indes nicht.

Das von der Beklagten verwendete Schreiben (Anlage 84, BI. 130 GA) enthielt keinen konkreten Preis der Ersatzanmietung und lässt einen Bezug auf das im vorliegenden Fall geschädigte Fahrzeug, einen Pkw Porsche Boxster S, nicht erkennen. Der Geschädigte konnte auch bei einem Zugang des Schreibens nicht konkret erkennen, welchen Preis er bei Vermittlung durch die Beklagte zu zahlen hat. Stattdessen war er gehalten, anhand von Vergleichsfahrzeugen und der Motorisierung einen Preis herauszufinden. Schon die erforderlichen Recherchearbeiten und die mangelnde Vergleichbarkeit mit anderen Tabellen führen dazu, dass es sich nicht um ein ohne weiteres zugängliches Vermittlungsangebot handelt. Es handelt sich nur um eine erste Preisinformation. Dies reicht in dieser Form nicht aus (LG Bonn, Urteil vom 25.05.2021, 5 S 89/20).

Dies gilt auch für das - bestrittene - telefonisch unterbreitete Angebot an den Geschädigten XXX. Denn auf telefonisch unterbreitete, und damit für den Geschädigten nicht dokumentierte und beweisbare, Vermittlungsangebote muss sich der Geschädigte nicht einlassen. Derartige „Angebote" sind nicht beweisbar, erst recht wenn auf diesem Weg Selbstbeteiligungen geregelt werden sollen (LG Bonn, Urteil vom 25.05.2021, 5 S 89/20).

Demnach musste sich der Geschädigte nicht auf die Vermittlungsangebote einlassen, sondern es sind grundsätzlich die nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln zu errechnenden Beträge zu erstatten."

Amtsgericht Esslingen 6 C 497/21 vom 21.04.2022

"Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin, wie nun von ihr behauptet, das Anschreiben der Beklag­ten nicht erhalten hat. Denn auch bei unterstelltem Erhalt des Informationsschreibens der Beklag­ten vom 16.09.2020 lässt sich kein Verstoß der Klägerin gegen ihre Verpflichtung zur Schadens­minderung (§ 254 Abs. 2 BGB) feststellen. Im genannten Schreiben wird seitens der Beklagten angeboten, man sei gerne bei der Reservierung eines Mietwagens behilflich; es wird mitgeteilt, dass man sich auch direkt an zwei namentlich genannte Mietwagenfirmen wenden könne. Die dort verlangten Preise werden geordnet nach Mietwagengruppen angegeben. Abschließend wird der Adressat des Schreibens darauf hingewiesen, dass er, falls er anderweitig ein Fahrzeug or­ganisieren wolle, bitte 2 bis 3 Angebote einholen und die Preise vergleichen möge. Viele Vermie­ter würden sog. Unfallersatztarife berechnen, die oft wesentlich teurer seien als bei sonstiger An­mietung. Überhöhte Tarife seien unter Umständen nicht uneingeschränkt zu erstatten.
Der solchermaßen angeschriebene Unfallgeschädigte muss bei verständiger Würdigung dieser Mitteilungen auf Grundlage des objektivierten Empfängerhorizonts zum Ergebnis gelangen, dass die Beklagte nichts dagegen einzuwenden habe, wenn er das Hilfsangebot der Beklagten nicht annimmt, sich vielmehr anderweitig um einen Mietwagen bemüht, solange er nicht zu überhöhten Unfallersatztarifen anmietet, sondern sich mit den Mietpreisen im Rahmen dessen hält, was übli­cherweise verlangt wird. Wenn von der Option der Selbstsuche Gebrauch gemacht wird, hat der Geschädigte darauf zu achten, dass die üblichen Mietpreise nicht überschritten werden; er ist je­doch nicht gehalten, die von der Beklagten im Schreiben aufgeführten, besonders günstigen Tari­fe der beiden namentlich genannten Kooperationsunternehmen nicht zu übersteigen. Denn die Beklagte warnt bei der Selbstsuche vor überteuerten Unfallersatz-Miettarifen, nicht vor einem Übersteigen der angeführten Tarife der Kooperationsunternehmen."

AG Königswinter 10 C 48/21 vom  15.03.2022 (mdl. Verh.)

"Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dem Geschädigten habe ein günstigeres Angebot für einen· Mietwagen vorgelegen. Das von der Beklagten behauptete und nunmehr im Rechtsstreit vorgelegte Angebot ist weder auf den konkreten Anmietungszeitraum und -ort angepasst, noch enthält es alle notwendigen Informationen, noch ist es an die Bedürfnisse der Geschädigten - beispielsweise auf die Haftungsbeschränkung - angepasst. Es handelt sich hierbei nicht wie von der Beklagten behauptet um ein annahmefähiges Angebot, sondern auch nach den Darstellungen der Beklagten um ein Vermittlungsangebot zugunsten der Autovermietung Enterprise. Auf nur telefonisch unterbreitete und damit für den Geschädigten nicht dokumentierte und beweisbare Vermittlungsangebote, wie es vorliegend durch die Beklagte erfolgte, muss sich der Geschädigte jedoch nicht einlassen. Derartige „Angebote" sind nicht beweisbar, erst recht wenn auf diesem Weg Selbstbeteiligungen geregelt werden sollen. Auch fehlen naturgemäß Detailangaben zu den Zusatzkosten und Zusatzleistungen (vergleiche Landgericht Bonn, Urteil vom 25.05.2021, Az. 5 S 89 / 20)."

AG Bonn 113 C 209/21 vom 08.03.2022

"Die Geschädigten waren in den Fällen 1 und 3 nicht gehalten, die Angebote der Beklagten anzunehmen. Telefonische Angebote sind nach der Rechtsprechung der LG Bonn, der das erkennende Gericht folgt, unerheblich, weil sie nicht beweisbar sind (LG Bonn, Urteile vom 25.05.2021, 5 S 89/20; dasselbe, Beschlüsse vom 06.10.2016 und 03.04.2018, 8 S 141/16 und 8 S 18/18 - beide zu Vereinbarungen über die Höhe der Selbstbeteiligung)."

AG Bonn 103 C 120/21 vom 15.12.2021

"Es kann dahinstehen ob im Schadensfall XXX dem Fahrer des Fahrzeugs des Geschädigten telefonisch am 07.09.2020 mitgeteilt worden ist, dass ein Mietpreis von 62.00 € kalendertäglich erreicht werden könne. Eine Zeugenvernehmung erfolgt zum einen nicht da dies zu einer unzulässigen Ausforschung führen würde. Es wird nicht dargelegt, wer dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs was wann genau gesagt haben soll. Die allgemeine Behauptung der Versicherung des Unfallgegeners, dass man ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 62,00 EUR pro Tag erhalten könne, musste den Geschädigten auch nicht zu Marktrecherchen veranlassen und ihn auch nicht davon überzeugen, dass die Preise der Klägerin überhöht wären. (...)

Die Beklagte hat den Geschädigten kein auf sie zugeschnittenes Angebot unterbreitet, sondern ein  Formschreiben mit einer Preisaufstellung für verschiedene Klassen übersandt. Die führt nicht dazu, dass die Geschädigten hätten erkennen müssen, dass die Preise der Klägerin überhöht gewesen wären. Der Geschädigte erhält nur eine Information zu anderen Angebote, ohne dass er diese direkt vergleichen kann. Hinzu kommt, dass eine Vergleichbarkeit auch aufgrund der unterschiedlichen angegebenen Fahrzeugklassen dem Verbraucher nicht möglich ist. Die Beklagte orientiert sich insowert nicht an der auch in den Übersichtswerken genutzten Fahrzeugklassen, sondern bildet Kiassen nach kw-Werten ohne andere Faktoren wie Preis, Ausstattung etc. zu berücksichtigen. Dadurch ist eine Vergleichbarkeit für den Verbraucher, der den Preis einer Ersatzanmietung ermitteln will, nicht ohne Schwierigkeiten und detaillierte Kenntnis der genannten Automodelle möglich."

AG Köln 276 C 219/20 vom 11.02.2022

"Dem Geschädigten XXX ist entgegen der Ansicht  der Beklagten  kein Verstoß gegen § 254 BGB vorzuwerfen. Steht fest, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres" zugänglich  war, so kann ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden (BGH, Urteil vom 26.04.2015 VI ZR 563/15; LG Köln, Urteil vom 01.08.2017 , 11 S 473/15). Das steht hier indes nicht fest. Soweit die Beklagte einwendet, sie habe dem Geschädigten telefonisch und sodann schriftlich die Vermittlung eines Ersatzfahrzeugs angeboten, greift dies nicht durch. Denn die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war. Bei dem Schreiben  vom 19.07.2017 handelt es sich gerade nicht um ein gleichwertiges Angebot, dessen Nichtannahme als Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB zu werten wäre. Denn der Geschädigte wünschte, wie sich dem vorgelegten Mietvertrag entnehmen lässt, die Herabstufung der Selbstbeteiligung auf 150 €. Die Beklagte hat dem Geschädigten indes nur den Abschluss einer Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von „332 EUR" angeboten. Eine alternative Berechnung mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 € wird von der Beklagten nicht angeboten.
Die Schadensminderungspflicht geht nur so weit, dass der Geschädigte auf ein günstigeres und zugleich gleichwertiges Angebot zugreifen muss, nicht aber so weit, dass er ein anderes Angebot annehmen muss. Die Differenz stellt auch nicht eine nur geringfügige Abweichung dar. Denn ob pro Schadenfall eine Summe von 150,00 € oder 332,00 € von dem Geschädigten selbst getragen werden muss, kann sich für einen Verbraucher als maßgebliche Entscheidung beim Abschluss eines Vertrags darstellen. Hierfür spricht auch, dass von Seiten der Versicherer und Mietwagenunternehmen als gängige Abstufungen Selbstbeteiligungsbeträge von gerichtsbekannt 1.000 €, 500 €, 350 € und 150 € angeboten werden. Die unterschiedlichen Tarife würden nicht angeboten, wenn es hierfür keine Nachfrage gäbe.
Ein Verstoß gegen § 254 BGB scheitert aber auch daran, dass nicht feststeht, dass die Beklagte auf einen Anruf des Geschädigten hin überhaupt in der Lage gewesen wäre, ein solches Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Das hat die Beklagte nicht konkret behauptet. Da die Beklagte die Darlegungspflicht für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 BGB trägt, hätte sie hierzu näher vortragen müssen. Mangels weiterer Darlegung bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsverfahrens ist, das ihm nicht ohne Weiteres vom Schädiger aus der Hand genommen werden darf."

LG Köln 11 S 104/19 vom 14.12.2021

"Den Geschädigten oblag es weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 249 Abs.2 S.1 BGB) noch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs.2 S.1 BGB), sich auf von der Beklagten vorgeschlagene preislich günstigere Anmietungsalternativen verweisen zu lassen.
Unabhängig von der Frage, ob sich Geschädigte grundsätzlich auf günstigere Anmietmöglichkeiten durch die Schädigerseite in der hier in Rede stehenden Art und Weise verweisen lassen müssen, kann Derartiges  nach Ansicht der Kammer jedenfalls nur dann angenommen werden, wenn die angetragene günstigere Anmietmöglichkeit mit der vom Geschädigten genutzten vergleichbar ist. Dies war hier in allen Fällen schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Geschädigten mit der Klägerin unstreitig eine Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 150,00 € bzw. 300,00 € vereinbart hatten, während die von der Beklagten den jeweiligen Geschädigten    zugetragenen Anmietmöglichkeiten lediglich eine Haftungsreduzierung auf 332,00 € umfassten. Dabei ist es auch irrelevant, in welcher Höhe die Geschädigten eine Selbstbeteiligung für ihr eigenes Fahrzeug vereinbart haben. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz    ohne oder mit verringerter Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, weil der Geschädigte während der Mietzeit einem aufgedrängten erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist."

AG Bonn 114 C 106/21 vom 01.02.2022

"Entgegen der Auffassung der Beklagten müssen sich die Geschädigten und damit auch die Klägerin nicht auf einen günstigen Tarif verweisen lassen. Dies wäre unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB nur dann angezeigt, wenn den Betroffenen seitens der Beklagten konkrete Preise, die genaue Verfügbarkeit und die genauen Konditionen in einem ohne weiteres annahmefähigen Angebot ausreichend transparent gemacht worden sind (OLG Köln Beschluss vom 27.3.2017 - 15 U 34/17 -, juris m.w.N.)."

AG Koblenz 152 C 1479/21 vom 20.01.2022

"..aufgrund der Aussage der Zeugin … nicht davon überzeugt, dass die Beklagtenseite dem Geschädigten ein Mietfahrzeug zu einem Preis von 46,- Euro pro Tag konkret angeboten hat. Das geführte Telefonat genügt den Anforderungen an ein hinreichend konkretes alternatives Mietwagenangebot nicht. Die Zeugin hat hierzu ausgeführt, sie habe dem Geschädigten zum Zeitpunkt des Telefonates noch keine Kostenzusage geben können. Sie hätten allgemein über die Angelegenheit und die Möglichkeit der Anmietung eines Fahrzeuges gesprochen. Aufgrund der fehlenden Zusage zur Kostendeckung habe Sie den Geschädigten darauf hingewiesen, dass er einen Mietwagen auf eigenes Kostenrisiko anmieten würde. Seitens der Versicherung werden lediglich ein Betrag in Höhe von 46,00 Euro pro Tag erstattet. (...)
Da sich der Geschädigte demnach nicht auf ein günstigeres Mietwagenangebot der Beklagten verweisen lassen musste, bildet den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit (...) der am Markt übliche Tarif."

AG Bonn 113 C 181/21 vom 07.09.2021

"Vielmehr ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben abzuwägen, ob es zumutbar war, sich auf das Alternativangebot einzulassen. Nur wenn dies der Fall ist, verletzen Geschädigte ihre Schadensminderungspflicht, wenn sie es ablehnen (so zuletzt LG Bonn, Urteil vom 25.05.2021, 5 S 89/20).
Das Angebot der Beklagten reichte nicht aus, um dies zu bejahen. (XXX)
Unklar ist, ob es sich um Netto- oder Bruttokosten handelte. Die beiden Schreiben sind in diesem Punkt widersprüchlich, weil im Zweifel von Bruttopreisen auszugehen ist.
Angaben dazu, wie der Mietwagen versichert und wie hoch die Selbstbeteiligung des Geschädigten war, fehlen. Die Frage, ob die Versicherung unter "Nebenkosten, fiel oder gesondert zu vereinbaren und vergüten war, blieb ebenfalls offen. Es war dem Geschädigten nicht zumutbar, den Vertrag zu schließen, ohne dass diese Fragen geklärt waren."

AG Königswinter 12 C 12/21 vom 03.08.2021

"Auch das Angebot der Beklagten an den Geschädigten XXX (Fall fünf) stellt kein konkretes Angebot dar, welches der Geschädigte aus Schadensminderungsgründen hätte annehmen müssen. Es handelt sich hierbei nicht wie von der Beklagten behauptet um ein annahmefähiges Angebot, sondern auch nach den Darstellungen der Beklagten um ein Vermittlungsangebot zugunsten der Autovermietung Europcar. Auf nur telefonisch unterbreitete und damit für den Geschädigten nicht dokumentierte und beweisbare Vermittlungsangebote, wie es vorliegend durch die Beklagte erfolgte, muss sich der Geschädigte jedoch nicht einlassen. Derartige „Angebote“ sind nicht beweisbar, erst recht wenn auf diesem Weg Selbstbeteiligungen geregelt werden sollen. Auch fehlen naturgemäß Detailangaben zu den Zusatzkosten und Zusatzleistungen (vergleiche Landgericht Bonn, Urteil vom 25.05.2021, Az. 5 S 89/20)."

(…)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20-20

Landgericht Oldenburg 13 S 39/20 vom 21.04.2020 (Beschluss nach § 522, abs. 2 ZPO)
(Vorinstanz: Amtsgericht Nordenham 3 C 217/19 vom 17.12.2019)

1. Die Berufung der Beklagten hat keine Erfolgsaussichten.
2. Die erstinstanzliche Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall mittels Schwacke-Liste Automietpreisspiegel ist nicht zu beanstanden.
3. Die Anwendbarkeit der Schätzgrundlage ist mit bloßem Verweis auf Fraunhofer nicht angreifbar.
4. Mit den vorgelegten einzelnen Internetangeboten hat die Beklagten auch einen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht nicht beweisen können.
5. Die Beauftragung eines SV-Gutachtens wäre ein unerlaubter Ausforschungsbeweis.
6. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Kostenerstattung für eine Haftungsreduzierung auf null Euro.
7. Bei Ersatzanmietung binnen einer Woche nach Unfall erfolgt ein 20%iger Aufschlag auf den Normaltarif.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt eine erstinstanzliche Entscheidung des AG Nordenham vollständig. Die Anwendung des Normaltarifs nach Schwacke ist nicht zu beanstanden. Der Beklagtenvortrag mittels Fraunhofer-Liste und Internetscreenshots veranlassen keine diesbezügliche Korrektur. Auf den Normaltarif sind 20 Prozent unfallbedingter Aufschlag zuzugeben und Nebenkosten sind erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Oldenburg winkt eine vorgerichtliche Schwacke-Entscheidung durch, da der Beklagtenvortrag nicht konkret aufzeigt, wie sich die behaupteten Mängel der Schwacke-Liste auf den konkreten Fall auswirken. Die Fraunhofer-Liste wird nicht bevorzugt. Bei Unfallgeschädigten kann nicht unterstellt werden, dass ihnen Internetangebote zugänglich sind. Die vorgelegten günstigeren Angebote sind u.a. dahingehend unkonkret, dass die Haftungsreduzierung auf null Euro, auf die der Geschädigte einen grundsätzlichen Anspruch hat, nicht enthalten sind. Der Anspruch auf den Haftungsausschluss (Null Euro SB) besteht unabhängig von einer Kasko des beschädigten Fahrzeuges und einer dortigen Selbstbeteiligung. Internetangebote mit Beispielfahrzeugen „so oder ähnlich“ haben keinen Bezug zu den konkreten Fahrzeugen der Geschädigten und die darin ausgewiesenen Preise sind daher mit dem Schadenersatzanspruch nicht vergleichbar. Der Aufschlag auf den Normaltarif für unfallbedingte Mehrleistungen ist für Anmietungen bis eine Woche nach dem Unfall erstattbar. Im Ergebnis hat der Haftpflichtversicherer freiwillig weniger als die Hälfte der Summe ausbezahlt, auf die der Geschädigte einen Anspruch hat.

Zitiervorschlag „Keine Erschütterung bei unkonkretem Sachvortrag“

„Damit ist festzuhalten, dass die Schwacke-Liste grundsätzlich der Schadenschätzung nach § 287 ZPO zugrunde gelegt werden kann. Darüber hinaus dürften nach vorläufiger Würdigung auch im konkreten Fall Mängel der Schätzgrundlage nicht hinreichend vorgetragen oder anderweitig ersichtlich sein.“
„Aus den von der Beklagten vorgelegten Angeboten der drei marktführenden Anbieter für Mietwagen ergeben sich keine gewichtigen Bedenken gegen die Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage. (…) Es genügt dabei regelmäßig nicht, lediglich „Screenshots“ von Internetangeboten vorzulegen. (…) Aus diesen Angeboten lässt sich mangels konkreter Angaben zum Fahrzeugmodell kein Vergleich mit einer bestimmten Fahrzeuggruppe der Schwacke-Liste ziehen. (…) Die Kammer hat insofern Zweifel, ob es sich jeweils überhaupt um ein konkretes „Angebot“ (…) oder nicht vielmehr um eine invitatio ad offerendum handelt.“

Landgericht Oldenburg 13 S 39/20 vom 21.04.2020 (Beschluss)

Hinweis:
Über den Ausgang des Verfahrens ist nichts bekannt.

 

BAV-Abtretungsformular Version 04/20

BAV-Mitglieder können von nun an das auf die aktuelle Rechtsprechung hin überarbeitete Abtretungsformular für Mietwagenkosten (25er-Block ab 1,99 Euro brutto) bestellen. Detaillierte Informationen sind im internen Bereich der BAV-Internetseite abrufbar.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19-20

Landgericht Berlin 45 S 97/18 vom 15.10.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Berlin-Mitte 123 C 3074/18 vom 26.09.2018)

1. Der erstattungsfähige Schadenersatzbetrag nach einer Ersatzmiete kann mit dem Mittelwert aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer geschätzt werden.
2. Es ist das Preisniveau am Ort der Anmietung maßgeblich.
3. Kosten von angefallenen und erforderlichen Nebenleistungen für erweiterte Haftungsreduzierung, Navigation, Winterreifen, Zustellung, Zusatzfahrer und Anhängerkupplung sind erstattungsfähig.
4. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten in Höhe von 10% entfällt, sofern ein gruppenkleineres Fahrzeug angemietet wurde.
5. Die gewerbliche Anmietung bietet keinen Anlass für eine Abstufung der erstattungsfähigen Mietwagenklasse.

Zusammenfassung: Das Landgericht in Berlin wendet in der Berufung wie bereits häufiger die Mittelwertbildung aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer an. Die üblichen Nebenkosten sind hinzuzufügen und ein Eigenersparnisabzug wird bei klassenkleinerer Anmietung verneint. Bei der Schätzung der erforderlichen Kosten wird auf den Gesamtpreis abgestellt, sodass es praxisnah nicht zu einzelnen Kürzungen kommt, wenn eine Unterposition der Abrechnung niedriger als in der Liste vorgenommen wurde und umgekehrt.

Bedeutung für die Praxis: Die Berliner Mietwagen-Rechtsprechung wendet einerseits Schwacke und in einigen Kammern den Mittelwert Fracke an. Sehr verlässlich werden inzwischen auch die Listen-Nebenkosten zugesprochen, sofern diese angefallen sind. Bemerkenswert ist dabei, dass das Gericht erkannt hat, dass Abrechnungen der Vermieter nie auf den Punkt einen Mittelwert aus einer Liste treffen können und müssen. Einer solchen Auffassung des OLG Köln wird entgegengehalten, dass hierdurch keine Sonderabzüge gerechtfertigt werden können. Statt dessen ist die Summe aller Leistungen der Vermietung unter dem Strich zu sehen und erst dann mit dem Schätz-Betrag aus der Liste zu vergleichen, um den angemessenen Marktpreis für die erfolgte Ersatzanmietung zu finden. Würde man es anders machen, würde in einigen Positionen die Abrechnung mit dem Verweis auf den niedrigeren Listenwert gekürzt und in anderen Positionen der Listenwert beiseitegeschoben, weil der Abrechnungsbetrag darunter liegt. Das kann nicht im Sinne der Anwendung des § 287 ZPO sein. Nebenkosten für Einparkhilfen, Automatikgetriebe und Freisprechanlage sieht das Gericht nicht als erstattungsfähig an, da sie nicht in den Listen ausgewiesen sind.

Zitiervorschlag „Schätzung lediglich auf der Ebene Gesamtkosten“

„Keiner Prüfung bedarf es, ob die in der Nebenkostentabelle ausgewiesenen Werte der Zusatzleistungen höher sind als die dafür tatsächlich in den jeweiligen Fällen vereinbarten Bruttopreise. Auch bei Überschreitung der vereinbarten Preise wäre entgegen der Auffassung des OLG Köln (…) ein Abzug von den in der Nebenkostentabelle ausgewiesen Werten nicht gerechtfertigt. Der für die Erstattung maßgebliche Normalpreis muss einheitlich nach den zur Schätzung herangezogenen Tabellwerken bemessen werden, wobei es für die Frage einer Überschreitung des Marktpreises oder eines vereinbarten Preises lediglich auf den Endpreis ankommen kann und zur Vermeidung zufälliger Ergebnisse nicht auf dessen Aufgliederung in verschiedene Rechnungspositionen wie Grundpreis und Zusatzleistungen (OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, 14 U 49/11 …)“
Landgericht Berlin 45 S 97/18 vom 15.10.2019
(Fettdruck durch den Unterzeichner)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17-20

Amtsgericht Stralsund 16 C 1027/13 vom 02.04.2020

1. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
2. Die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens werden zur Schätzung des Normaltarifes nicht verwendet.
3. Die klägerische Reduzierung um 5 Prozentpunkte wegen ersparter Eigenkosten ist nicht zu beanstanden.
4. Die geltend gemachten Kosten einer Haftungsreduzierung für eventuelle Beschädigungen am Mietfahrzeug sind in allen Fällen vollständig erstattungsfähig.
5. Weitere Kosten für Fahrzeugverbringung sind ebenso von der Beklagten zu zahlen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Stralsund entscheidet nach 9 Jahren eine Mietwagensache mit vier Fällen zugunsten des Klägers. Die Ergebnisse eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen spielen wegen dessen Befangenheit keine Rolle mehr. Statt dessen wird mit dem Mittelwert aus den Listen geschätzt. Die Nebenkosten werden hinzugerechnet.

Bedeutung für die Praxis: Im Laufe der Jahre seit Anhängigkeit der Klage wurden Gerichte, Parteien und Anwälte vielfältig beschäftigt. Unter anderem wurden vor einem Richterwechsel  alle Geschädigten gehört und dezidiert dazu befragt, warum sie denn überhaupt einen Ersatzwagen benötigten. Dabei sind sie im Augenblick des unverschuldeten Unfalles individuell mit ihrem eigenen Fahrzeug unterwegs gewesen und der Unfall hat ihre Fahrt jäh beendet. Dann gehört ein Ersatzfahrzeug zu den grundsätzlich erforderlichen Kosten der Wiederherstellung.
Ein von der Beklagten vorgeschlagener Sachverständiger (Consulimus AG, Herr Abbing) wurde vom Gericht beauftragt, das Gutachten vom Berufungsgericht nach der klägerischen Beschwerde wegen Befangenheit des Gutachters jedoch verworfen. Das Verfahren kann als Beispiel gesehen werden, wie Kläger die Ergebnisse von Gutachtern angreifen können, die auf geschicktes Betreiben der Versicherer von Gerichten beauftragt werden und am Gerichtsbeschluss vorbei begutachten. Die Beklagte trägt die Kosten der Ersatzanmietung, der Rechtsanwälte, des Gerichts und des nicht ganz billigen Sachverständigen, den sie selbst vorgeschlagen hatte.

Hinweis: Über die Frage, ob das Urteil des Amtsgerichtes rechtskräftig ist, ist derzeit nichts bekannt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 16-20

Amtsgericht Düsseldorf 24 C 324/19 vom 01.04.2020

1. Die Abtretung erfüllungshalber führt zur Aktivlegitimation des Klägers, weil aufgrund der nicht zu beanstandenden Formulierungen weder ein Verstoß gegen § 307 BGB (Transparenz), noch gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz feststellbar ist.
2. Die erforderlichen Kosten der Ersatzanmietung werden anhand der Fracke-Liste geschätzt.
3. Von der Beklagten vorgelegte Internetbeispiele sind kein konkreter Sachvortrag, der die Anwendbarkeit Schätzgrundlage in Zweifel ziehen könnte.
4. Ein Abzug von 5 %  für ersparte Eigenkosten entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.
5. Kosten der Nebenleistungen einer niedrigen Selbstbeteiligung im Schadenfall, Zustellung, Zusatzfahrer und Navigationsgerät sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Entgegen der Auffassung der beklagten Haftpflichtversicherung verstößt die Verwendung des hier angewandten Abtretungsformulars nicht gegen das Transparenzgebot und auch nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Das Gericht orientiert sich an der geänderten Rechtsprechung zur Schätzgrundlage im Gerichtsbezirk und wendet die Fracke-Methode an. Auch die Kosten vereinbarter erforderlicher Nebenleistungen sind vom Schädiger zu ersetzen.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Mittelwert-Rechtsprechung auch an denjenigen Amtsgerichten immer weiter durchsetzt, die zum Gebiet des OLG Düsseldorf gehören. Die jahrelange Fraunhofer-Rechtsprechung scheint damit weitestgehend der Vergangenheit anzuhören. In überraschender Weise lassen auch die von der Beklagten eingereichten Internetscreenshots Zweifel an der Fraunhoferliste zu. Denn die darin aufgezeigten Internet-Preise zweier Anbieter liegen fast drei Mal so hoch wie entsprechende Fraunhofer-Internetwerte. Das Gericht hat das aber übergangen und die Internet-Beispiele bereits deshalb als irriges Argument zurückgewiesen, weil diese aus nicht fallrelevanten Zeiträumen stammen.
Der Kläger hatte sich vom Geschädigten eine neue Abtretung unterzeichnen lassen, um dem Risiko eines Verstoßes gegen Transparenzanforderungen aus dem Weg zu gehen, mit Erfolg. Dabei ist die aktuelle Abtretungsempfehlung des BAV verwendet worden.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-20

Landgericht Rostock 1 S 30/18 vom 05.04.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Güstrow 60 C 796/17 vom 09.02.2018)

1. Der Geschädigte kann den Mietwagenanbieter grundsätzlich frei wählen.
2. Von mehreren inhaltsgleichen Angeboten hat er das günstigere Ersatzfahrzeug anzumieten.
3. Zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten wird der Normaltarif-Grundbetrag durch Berechnung des Mittelwertes aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer gebildet.
4. Der Geschädigte hat sich vor der Anmietung im ländlichen Raum nach günstigen Angeboten im Umkreis von 30 Kilometern zu erkundigen.
5. Ein Abzug wegen ersparter Eigenkosten in Höhe von 5 Prozent auf den Grundbetrag ist angemessen.
6. Kosten der Nebenleistung Zustellen/Abholen sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht hebt ein Fraunhofer-Urteil des Amtsgerichtes auf und schätzt die zu erstattenden Mietwagenkosten auch weiterhin anhand des Mittelwertes Fracke, abzüglich 5 % Eigenersparnis.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht hebt ein schwer nachzuvollziehendes Urteil des Erstgerichtes auf, in dem vom Unfallersatztarif ebenso die Rede ist, wie vom nicht reinen Vermietungsgeschäft. Die Mittelwert-Linie der Rostocker Berufungskammer wird beibehalten und im Gerichtsbezirk durchgesetzt. Doch die Berufungsinstanz überzieht den Geschädigten mit der Forderung, er müsse sich nach günstigeren Preisen außerhalb des regionalen Marktes erkundigen, ohne dass es sich hier um einen Fall mehrfach überhöhter Tarife handelt. Die Leitlinie des BGH besagt lediglich, dass der Geschädigte nachfragen bzw. sich anderswo nach günstigeren Angeboten erkundigen muss, wenn ihm eine erhebliche Preisüberhöhung auffallen muss. Das Landgericht Rostock generalisiert hingegen diese Forderung bereits bei einer längeren Mietdauer und auf Anbieter außerhalb des regionalen ländlichen Raumes. Das dürfte die Anforderungen an einen Geschädigten weit überspannen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14-20

Amtsgericht Gummersbach 11 C 166/19 vom 02.01.2020

1. Der erstattungsfähige Betrag für Mietwagenkosten nach einem Unfall kann anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel geschätzt werden.
2. Ein Vorteil von Schwacke ist der bewusste Verzicht auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und Internetrecherchen.
3. Schwacke setzt auf tatsächliche Preislisten, die jedem frei zugänglich sind.
4. Die Beklagte hat gegen die Verwendbarkeit der Schwacke-Liste keinen konkreten Sachvortrag vorgebracht.
5. Im konkreten Fall der Beschädigung eines gewerblich genutzten Fahrzeuges ist ein Abzug für ersparte Eigenkosten von 10 Prozent gerechtfertigt.
6. Kosten von Nebenleistungen für drei Zusatzfahrer, Zustellen,, Winterreifen und Reduzierung der Haftung sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Gummersbach sieht die Schwacke-Liste aufgrund der ausführlich dargestellten, nachvollziehbaren und für korrekt angesehenen Datenerhebung als geeignete Schätzgrundlage an. Die Beklagte sah das anders, hatte aber keinen konkreten Sachvortrag dazu gehalten, wie sich angebliche Mängel auf den Fall auswirken würden. Auch die Nebenkosten für Zusatzleistungen sind wenn angefallen zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht in Gummersbach sieht die Methode der Datenerhebung bei Schwacke als vorteilhaft an. Hervorzuheben ist, dass Schwacke keine Daten erhebt, die nicht später nachvollziehbar belegt werden könnten. Physische Preislisten und statische Preisangaben auf Internetseiten z.B. als PDF-File sind die Basis der veröffentlichten Werte. Das leuchtet dem Gericht ein. In Bezug auf die Eigenersparnis wird auf die gewerbliche Nutzung des beschädigten Fahrzeuges hingewiesen. Gemeint ist, dass das Fahrzeug viel und intensiv genutzt ist und durch mehrere Mitarbeiter eines Unternehmens. Daher setzt das Gericht eine recht hohe Eigenersparnis von 10 Prozent an.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-20

Landgericht Wiesbaden 8 S 20/19 vom 11.03.2020
(Vorinstanz: Amtsgericht Wiesbaden 91 C 3947/18 (15) vom 02.07.2019)

1. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall werden mittels der Mittelwert-Methode aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer bestimmt.
2. Die Argumentation der Beklagten gegen diese so genannte Fracke-Methode wird als unsubstantiiert zurückgewiesen.
3. Die Beklagte blieb auch den Nachweis schuldig, dass die vier Geschädigten zum konkreten Zeitpunkt am Anmietort ein Ersatzfahrzeug mit einer vergleichbaren Leistung zu wesentlich günstigeren Konditionen hätten anmieten können.
4. Die Einholung eines vergangenheitsbezogenen Sachverständigengutachtens zum Beweis niedrigerer durchschnittlicher Marktpreise wird als nicht sachdienlich, weil schlicht nicht möglich abgelehnt.
5. Angefallene Kosten für Nebenleistungen aufgrund von Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellung / Abholung sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Die Berufungskammer des Landgerichts Wiesbaden weist die Berufung der Beklagten gegen die Anwendung der Mittelwertbildung aus Schwacke und Fraunhofer zurück. Auch die Nebenkosten sind vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil am Gerichtsstandort einer der regulierungs-unwilligsten Haftpflichtversicherer sitzt, der immer wieder durchsetzen will, dass allein die Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage angewendet werden kann. Das Landgericht sieht die Mittelwertmethode klar als den richtigen Weg. Dazu braucht das Gerciht kein Sachverständigengutachten, da eine Markterhebung zu Preisen weit in der Vergangenheit als nicht möglich anzusehen ist.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-20

Landgericht Stade 5 S 28/19 vom 04.03.2020
(Vorinstanz: Amtsgericht Tostedt 3 C 45/18 vom 20.08.2019)

1. Die verwendete Abtretungsklausel entspricht der vom BGH in 2012 auf Verstöße gegen § 1,2,3 und 5 RDG und §§ 307 ff. BGB hin geprüften und wurde vom BGH nicht beanstandet.
2. Die Aktivlegitimation des Klägers ist zu bestätigen.
3. Der erforderliche Normalbetraf wird anhand des Mittelwertes der Liste von Schwacke und Fraunhofer geschätzt.
4. Dagegen vorgebrachte Einwendungen der Beklagten sind unkonkret und ihnen ist daher nicht nachzugehen.
5. Ohne konkreten Vortrag der Beklagten zu ersparten Eigenaufwendungen des Geschädigten bei klassengleicher Vermietung ist kein Abzug vorzunehmen.
6. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für einen Zusatzfahrer sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Stade sieht die Aktivlegitimation der Klägerin als gegeben an und schätzt den Mietwagenkosten-Normaltarof mit der Mittelwert-Methode. Nebenkosten werden zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Seit langem argumentieren Versicherer in Bezug auf übliche Abtretungsformulare, dass deren Formulierungen intransparent sind und daher den Geschädigten unangemessen benachteiligen, mit der angestrebten Folge der mangelnden Aktivlegitimation des Klägers und einer Klageabweisung. So soll der Geschädigte zum Beispiel nicht verstehen können, welche Folgen eine Minimalzahlung des Unfallgegners auf seinen konkreten Schadenersatzanspruch hat. Das Landgericht Stade hat das nun mit dem Blick auf ein älteres BGH-Urteil zurückgewiesen. Beim BGH verhandelt wurde das BAV-Abtretungsformular in der Version von 2008. Der BGH hatte die konkreten Formulierungen geprüft und auch im BGH-Urteil abgedruckt und auch in Bezug auf §§ 307 ff. BGB festgestellt, dass das Formular nicht zu beanstanden ist.

Zitiervorschlag „Aktivlegitimation aufgrund Abtretung von 2008“
Die verwendete Abtretungsklausel stimmt wörtlich mit der Klausel überein, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 31.01.2012, Az. VI ZR 143/11, für zulässig befunden hat. Zwar hat er sich in der zitierten Entscheidung in erster Linie zu einer möglichen Nichtigkeit der Klausel gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 1, 2 3 und 5 RDG geäußert. Aus Ziffer 2. der Gründe (Rn. 18) geht jedoch hervor, dass der Bundesgerichtshof die Klausel auch anhand der §§ 307 ff. BGB überprüft hat – was i.Ü. auch ohne entsprechenden Parteivortrag erforderlich war, weil es sich um zwingende Rechtsanwendung handelt (vgl. Staudinger/Wendland (2019), Vorbemerkung zu § 307 BGB, Rn. 25).
Die weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2018, Az. VI ZR 274/17, die das Amtsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogen hat, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Die dort geprüfte Abtretungsklausel war unklar und unwirksam, weil die Abtretung zugleich „zur Sicherheit“ und „erfüllungshalber“ erfolgen sollte und nicht klar erkennbar war, welche rechtlichen Folgen eintreten würden, wenn der Zessionar seine Forderung doch gegenüber dem Geschädigten geltend machte.
(Landgericht Stade 5 S 28/19 vom 04.03.2020)

Unfallersatzvermietung in Zeiten von Corona

Kfz-Versicherer dürften in Bezug auf Corona (wirtschaftlich gedacht) frohlocken. Jeder zahlt seine Versicherungsprämien weiter und auf den Straßen ist nichts los, also auch weniger Unfälle und weniger Ersatzwagen.

Doch wie sieht das im Detail aus?

Der Schlüssel für die Fragen der Autovermieter liegt in der Mietdauer, die abhängig ist davon, was in den Werkstätten in Bezug auf die Unfallreparatur passiert und was im Handel zur Frage der Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen möglich oder nicht mehr möglich ist.

Reparaturen

Werkstätten sind weiter geöffnet (Stand KW 12). Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Arbeitsfähigkeit der Betriebe in Bezug auf Fahrzeugreparaturen eingeschränkt ist. Mitarbeiter dürften häufig fehlen, weil sie krank sind, in Quarantäne oder ihre Kinder nicht zur Schule gehen usw. Alle tun so, als wäre Homeoffice ein Allheimmittel, für einen Mechatroniker oder Lackierer fällt das wohl aus. Benötigte Teile oder sonstige Materialien der Reparatur des Unfallfahrzeuges dürften derzeit längere Lieferzeiten haben oder gar nicht kommen.

Wird ein Gutachten erstellt, dürfte das ggf. auch länger dauern.

Das bedeutet, dass der Geschädigte einen Anspruch auf einen Ersatzwagen hat und behält bis zum Ende der Reparatur. Das betrifft Unfälle von vor der Corona-Krise wie Unfälle, die jetzt erst auftreten.

Versicherer werden einwenden, dass die Geschädigten hätten mit Ausgangssperren rechnen müssen oder das tatsächlich solche vorgelegen haben (je nach weiterer Entwicklung in den kommenden Tagen). Hier ist konkret zu argumentieren, ob der Geschädigte auch bei Ausgangssperren auf ein Fahrzeug angewiesen war.

Wiederbeschaffungsdauer

Bereits jetzt ist es dem Kfz-Handel verboten (Stand 20.03.), Fahrzeuge zu verkaufen. Die Konsequenz daraus ist, dass ein Geschädigte im Handel keinen Ersatz für sein Unfallfahrzeug bekommt und er damit so lange mit einem Mietwagen fahren kann (bzw. Nutzungsausfall beanspruchen kann), bis er sein „neues“ gebrauchtes Fahrzeug erhalten kann. Laut BGH-Rechtsprechung hat er Anspruch auf ein vergleichbares Ersatzfahrzeug aus dem gewerblichen Autohandel. Jedenfalls für die Fahrzeuge, die nach Alter und Laufleistung typischerweise noch im gewerblichen Fahrzeughandel angeboten werden, hat der Geschädigte nach der Rechtsprechung des BGH auch Anspruch auf den Kauf im gewerblichen Autohandel (BGH-Urteil vom 25.06.2019, Az. VI ZR 358/18).

Zitat:

„Das für den Kauf eines Ersatzfahrzeugs unter Inzahlunggabe des Unfallwagens notwendige persönliche Vertrauen wird der Geschädigte ohne Nachforschungen, zu denen er nicht verpflichtet ist, aber typischerweise nur ortsansässigen Vertragswerkstätten und Gebrauchtwagenhändlern, die er kennt oder über die er gegebenenfalls unschwer Erkundigungen einholen kann, entgegenbringen, nicht aber erst über das Internet gefundenen, jedenfalls ohne weitere Nachforschungen häufig nicht ausschließbar unseriösen Händlern und Aufkäufern.“

Sofern Versicherer zur Vermeidung hoher Mietwagenkosten sodann einwenden werden, der Geschädigte hätte im Privatmarkt kaufen müssen, ist das eindeutig zurückzuweisen.

Ganz grundsätzlich ist die Frage, ob Ersatzfahrzeuge noch zugelassen werden können, denn auch die Zulassungsstellen haben derzeit bereits geschlossen. Auch aus diesem Grund kann der Einwand des Versicherers nicht gelten, der Geschädigte habe eine zu lange Mietdauer verursacht und gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen.

„Corona-Aufschlag“ bei der Ausfalldauer

Daraus ergibt sich, dass bereits die Schadengutachter berücksichtigen sollten, die Möglichkeit einer Corona-bedingten längeren Reparaturdauer und längeren Ersatzbeschaffung im Gutachten festzuhalten.

Geringer Fahrbedarf

Auch bei einem geringen Fahrbedarf, dürfte es unzumutbar sein, mit anderen in öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, wenn man das selbst nicht möchte, um sich nicht anzustecken. Zudem kann es sein, dass ein geringer Fahrbedarf ex ante nicht vorhersehbar gewesen ist.

Mietwagenpreise

Die aktuellen Mietwagenpreise liegen aufgrund der grundsätzlichen Schwierigkeiten der Branche höher als üblich. Insoweit dürften Versuche der Haftpflichtversicherer, einen Corona-bedingten niedrigeren Marktpreis zu behaupten in Leere gehen, weil sie den nicht belegen können. Vermieter können aber selbst aktiv werden und sich einen Marktüberblick verschaffen und für kommende rechtliche Auseinandersetzungen weglegen.

Beispiel-Internet-Preis bei einem der beiden größten Anbieter (mit Vorfinanzierung, Kaution, Internetbuchung, nach Verfügbarkeit, unklar welches Fahrzeug konkret,..):
6 Tage Gruppe 01 am 12.03.20 in Berlin, ohne Nebenkosten, nur 750 Euro SB = 427,26 Euro (zum Vergleich: Fraunhofer-Wochenpreis 2019 Gruppe 02 = 149,81 Euro)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-20

Landgericht Bonn 1 O 297/19 vom 06.03.2020

1. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach Unfall erfolgt bezüglich Grundpreis anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer .
2. Sofern die Mietwagenklasse 1 in der Fraunhofer nicht ausgewiesen ist, ist mit Schwacke zu schätzen.
3. Der Ansatz eines unfallbedingten Aufschlages wegen erforderlicher besonderer Leistungen des Vermieter ist in Höhe von 20 Prozent gerechtfertigt.
4. Kosten erforderlicher und erbrachter Nebenleistungen sind erstattungsfähig. 
5. Zur Direktvermittlung mit den Geschädigten geführte Telefonate und Schreiben der Beklagten zu KW-Gruppen der Fahrzeuge und ohne konkrete Angebote binden den Geschädigten nicht.

Zusammenfassung: Das Gericht wendet – wenn möglich – den Mittelwert der Listen an. Ausnahmen bestehen, wenn eine Liste keinen Wert enthält, wie die Fraunhofer-Liste u.a. keine Werte der Gruppe 01 in den Ausgaben 2018 und 2019. Der unfallbedingte Aufschlag wird zugesprochen, ebenso Nebenkosten. Der Versuch des Versicherers, die Geschädigten telefonisch über Angebote kooperierender Vermieter zu informieren, löst keinen Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadenminderungsobliegenheiten aus. 

Bedeutung für die Praxis: Auch wenn das Gericht für den Grundwert des Normaltarifes eigentlich den Mittelwert der Listen bildet, wird hier auch der Schwacke-Wert angewendet. Das geschient dann, wenn Fraunhofer keinen Wert liefert. Und das ist seit 2018 in mehr als 10 Prozent der Fälle so, darunter in allen PLZ-Gebieten bzgl. der Mietwagengruppe 01. Diese gibt es angeblich nicht. Dann nimmt das LG Bonn den Schwacke-Wert als einzige vorhandene Alternative her.
Der Versuch des Versicherers, den Schadenersatz mit der Begründung zu minimieren, die Geschädigten hätten seine „Angebote“ annehmen müssen, ist gescheitert. Das Gericht sieht eine Verpflichtung zur Annahme von Direktvermittlungsangeboten nur dann, wenn dem Geschädigten ein konkretes und vergleichbares Angebot unterbreitet wurde. Das ist schon dann nicht gegeben, wenn der Geschädigte das Angebot zum Beispiel wegen zu allgemeiner Angaben lediglich zur Motorleistung in KW nicht mit seinem Fahrzeug und dem letztlich in Anspruch genommenen Mietwagen vergleichen kann. Angaben zur Ausstattung fehlen.
Die Praxis des Gerichtes, den Grundwert des Schadenersatzanspruches aus der längsten enthaltenen Pauschale der Mietwagenabrechnung auf die Mietdauer hochzurechnen, begegnet Kritik. Das Gericht sieht keinen Mehraufwand bei der Notwendigkeit für einen Geschädigten, eine Fahrzeugmiete unerwartet früh zu beenden oder zu verlängern. Beides kommt aber häufig vor und kostet den Mieter durchaus Aufwand und Geld. Insofern irrt das Gericht hier.

Zitiervorschlag „Direktvermittlung“

„Dass den Geschädigten in den streitgegenständlichen Schadensfällen XXX indes von diesem ortsüblichen Normaltarif abweichende günstigere Tarife in der konkreten Unfallsituation zugänglich gewesen sind, diese mithin bei der Inanspruchnahme der Leistungen der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflichten verstoßen haben könnten XXX, hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan.

Die Beklagte hat hier lediglich als Anlage XXX zum Fall 2 ein Schreiben vorgelegt und ansonsten auf Telefonate mit den Geschädigten verwiesen. Bei diesem Schreiben handelt es sich jedoch nicht um ein konkretes Angebot, sondern um ein Formschreiben sowie eine Preisauflistung für verschiedene Klassen. Der Kunde erhält somit nicht ein auf ihn zugeschnittenes Angebot, sondern nur eine Information zu anderen Angeboten, ohne dass er diese direkt vergleichen kann. Hinzu kommt, dass eine Vergleichbarkeit auch aufgrund der unterschiedlichen angegebenen Fahrzeugklassen dem Verbraucher nicht möglich ist. Die Beklagte orientiert sich insoweit nicht an den auch in den Übersichtswerken genutzten Fahrzeugklassen, sondern bildet Klassen nach kw-Werten, ohne andere Faktoren wie Preis, Ausstattung etc. zu berücksichtigen. Dadurch ist eine Vergleichbarkeit für den Verbraucher, der den Preis einer Ersatzanmietung ermitteln will, nicht ohne Schwierigkeiten und detaillierte Kenntnis der genannten Automodelle möglich.“
(Landgericht Bonn 1 O 297/19 vom 06.03.2020)

Zitiervorschlag „Schwacke statt Fracke, wenn kein Fraunhofer“

Die Fälle XXX sind ebenfalls von der Klägerin korrekt abgerechnet worden. Diese betreffen Mietwagen der Klasse 1, die in der Fraunhofer-Liste für das PLZ-Gebiet 53 nicht berücksichtigt sind, sondern nur in der Schwacke-Liste. Da dem Gericht als Schätzgrundlage daher nur die Daten dieser Liste vorliegen, kann auch nur diese als Schätzgrundlage herangezogen werden.
(Landgericht Bonn 1 O 297/19 vom 06.03.2020)

Zur Frage, ob das Urteil bereits rechtskräftig geworden ist, ist nichts bekannt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-20

Landgericht Halle/Saale 1 S 203/19 vom 27.01.2020
(Vorinstanz: Amtsgericht Weißenfels 1 C 99/19 vom 11.09.2019)

1. Der Schadenersatzanspruch wird mit Tageswerten der Schwacke-Liste geschätzt.
2. Die von der Beklagten aufgezeigten Internet-Beispiele sind nicht vergleichbar und daher kein konkreter Sachvortrag.
3. Dem Beweisangebot mittels Sachverständigen-Gutachten ist daher nicht nachzugehen.
4. Eine generelle Erkundigungspflicht des Geschädigten nach günstigeren Alternativen gibt es nicht.
5. Kosten für erforderliche Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellung und 24-Stundendienst sind zu erstatten.
6. Für ersparte Eigenaufwendungen wird ein Abzug von 10 Prozent vorgenommen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Halle bestätigt die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste. Die Anwendung von Tagespreisen wird ausführlich begründet. Auch Kosten der angefallenen Nebenleistungen sind vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht tritt der Auffassung der Beklagten entgegen, die behauptete, das Erstgericht hätte mit der Schwacke-Liste eine untaugliche Schätzgrundlage angewendet. Den unter Verweis auf Internetangebote gehaltene Vortrag der Beklagten, der Geschädigte hätte erheblich günstiger anmieten können, ordnet das Gericht richtig ein: Als eine Behauptung nach § 254 BGB zur Verletzung der Schadenminderungspflicht, für die die Beklagte hätte beweisen müssen, dass für den Geschädigten günstigere und gleichwertige Alternativen ohne Weiteres zugänglich gewesen seien. Merke: Internetangebote der Versicherer sind ein Argument des § 254 und daher erst einmal nicht geeignet zur Argumentation gegen eine Schätzgrundlage, solange sie von der Bandbreite der Erhebungsergebnisse umfasst sind. Die angeblich vorhandenen preiswerteren Alternativen wären dem Geschädigten auch gar nicht nicht zugänglich gewesen, weil er sowohl an einem Samstag, außerhalb regulärer Öffnungszeiten und außerhalb größerer Städte anmietete und weil er weder zur Vorfinanzierung noch zu anderen Bedingungen der Internetangebote einen Mietvertrag schließen konnte.
Da die Beklagte keinen hinreichenden Vortrag zur Erschütterung der Anwendbarkeit der Schätzgrundlage geliefert hat, war auch die Einholung eines SV-Gutachtens nicht angezeigt, unabhängig davon, dass eine rückwirkende Ermittlung von Preisen für einen Sachverständigen auch nicht möglich ist.
Das Gericht räumt auch mit dem unsinnigen Argument auf, die Schwacke-Liste sei zur Schätzung nach § 287 ZPO ungeeignet, weil sie für den Verbraucher unbekannt sei. Das trifft ebenso auf die Fraunhofer-Liste zu (und spielt sowieso keine Rolle für die Schadenregulierung). Die Schätzung der vergleichbaren erforderlichen Preise erfolgt anhand von Tagespreisen, da der Geschädigte nicht in der Lage war, den Anmietzeitraum ex ante konkret anzugeben und daher sozusagen eine tägliche Verlängerung des Mietvertrages erfolgen musste.
Der Eigenersparnis-Abzug wird auch bei geringer während der Miete angefallener Fahrleistung vorgenommen. Außerdem erfolgt der Abzug auf den Gesamtbetrag und nicht nur auf den Grundpreis der Mietwagenforderung und damit leider auch auf Kostenbestandteile, die der Geschädigte für sein verunfalltes Fahrzeug auch während der Ausfallzeit zu tragen hat, wie zum Beispiel die Kosten für Fahrzeugversicherung oder die Kfz-Steuer.

Zitiervorschlag „Schätzung mit Tagestarif“

„…, während das Amtsgericht den vom Kläger veranschlagten Tagestarif zugrunde gelegt hat, weil zum Zeitpunkt der Anmietung die voraussichtliche Reparaturdauer bzw. das Fehlschlagen der Reparatur noch nicht bekannt war (vgl. auch BGH, Urteil vom 02. Februar 2010 – VI ZR 139/08 -, Rn. 30, juris). (…)
Als Abrechnungseinheit für die Schätzung der erforderlichen Mietkosten geht das Gericht vom Tagestarif aus und multipliziert diesen mit der Anzahl der Kalendertage der Gesamtmietdauer, hier 14 Tage, weil zum Anmietzeitpunkt die voraussichtliche Dauer nicht bekannt war.“
(Landgericht Halle/Saale 1 S 203/19 vom 27.01.2020)

Zitiervorschlag „Schwacke anwendbar trotz nur noch elektronischer Version“

„Dass die Schwacke-Liste nicht mehr ohne Weiteres für den Verbraucher zugänglich ist und folglich ein Sondermarkt etabliert worden sei, hindert nicht deren Eignung als Schätzgrundlage. Insoweit ist diese Sachlage auch bei der Fraunhofer-Liste gegeben, da auch diese nicht für jeden ohne Weiteres zugänglich ist.“
(Landgericht Halle/Saale 1 S 203/19 vom 27.01.2020)

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 09-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 09-20

Amtsgericht Köln 268 C 153/19 vom 17.12.2019

1. Sofern der Geschädigte die Mietwagenrechnung bereits bezahlt hat oder die unbezahlte Mietwagenforderung selbst gegen den Schädiger durchsetzt, indiziert die Rechnung die erforderlichen Kosten.
2. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten kann anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel erfolgen.
3. Der Verweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste und Internetbeispiele sind kein konkreter Sachvortrag gegen die Anwendung der Schwacke-Liste.
4. Ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif ist bei Eilbedürftigkeit der Anmietung gerechtfertigt.
5. Die Geschädigten verstießen nicht gegen ihre Pflicht zur Schadengeringhaltung, weil sie die Vermittlung von Ersatzfahrzeugen durch die Beklagte ignorierten.

Zusammenfassung: Das AG Köln schätzt erforderliche Kosten mittels Schwacke und lehnt die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Liste ab. Inhalte vorgelegter Internetscreenshots sind nicht vergleichbar und daher kein konkreter Sachvortrag. Die Anrufe und Schreiben der Beklagten zur Direktvermittlung von Ersatzwagen waren unkonkret. Es fehlte die Angabe des konkret anzumietenden Fahrzeuges und eine ausreichende Reduzierung der Haftung im Schadenfall. Daher konnten die Geschädigten bei der Klägerin anmieten und dieser sind die erforderlichen Kosten vom Haftpflichtversicherer zu ersetzen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht stellt zunächst fest, dass der Geschädigte entgegen der Auffassung der Beklagten vor Anmietung nicht zur Erforschung des Marktes verpflichtet ist und keine überobligatorischen Anstrengungen für den Schädiger unternehmen muss, für ihn zu sparen. Auch wenn das Gericht die Schwacke-Liste anwendet und die Nebenkosten für Kasko, Winterreifen, Zustellung, Zusatzfahrer und Navigation zuspricht, verwehrt es für die allermeisten Schadenfälle den unfallbedingten Aufschlag. Denn es macht diesen abhängig von der Eil- und Notsituation. Das Gericht verkennt hier, dass der Aufschlag im Rahmen der Erforderlichkeit nach § 249 zu gewähren und an der Stelle eine Diskussion des § 254 BGB fehlerhaft ist. Denn es geht hier nicht um den Unfallersatztarif, sondern um typische Zusatzleistungen des Vermieters, die erforderlich sind, damit der Geschädigte überhaupt eine Ersatzmobilität erhalten kann, auch wenn er beispielsweise nicht in der Lage ist, eine Kaution zu stellen oder die Miete selbst vorzufinanzieren. Stattdessen verlangt das Gericht für einen unfallbedingten Aufschlag den Vortrag des Klägers, dass dem Geschädigten keine günstigeren Tarife zur Verfügung gestanden haben. Laut BGH ist dieser Nachweis jedoch nur notwendig, wenn es sich um einen Unfallersatztarif handelt, der teurer ist als ein Marktpreis zuzüglich Aufschlag.

Zitiervorschlag „Direktvermittlung“

Die Beklagte wendet schließlich unerheblich ein, dass die Geschädigten gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB verstoßen haben, indem sie das behauptete Angebot im Verweisungsschreiben bzw. Telefonat nicht angenommen hätten. (…)
Das Angebot (…) war für den Geschädigten nicht bindend, weil es die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis unzumutbar beschränkte. Denn der Geschädigte durfte grundsätzlich ein Ersatzfahrzeug anmieten mit einer Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung (…). Zudem wurde nicht dargelegt, welches konkrete Fahrzeug den Geschädigten zu welchen Konditionen einschließlich der Nebenleistungen angeboten wurde.“ Amtsgericht Köln 268 C 153/19 vom 17.12.2019
(Fettdruck durch den Unterzeichner)

Da der Versicherer inzwischen bezahlt hat, ist die Entscheidung rechtskräftig.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 07-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 07-20

Landgericht Essen 15 S 19/19 vom 21.01.2020
(Vorinstanz: Amtsgericht Gladbeck 11 C 495/16 vom 18.12.2018)

1. Der Kläger ist aufgrund des BAV-Abtretungsformulars von 2008 zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung im Hinblick auf die Mietwagenkosten aktivlegitimiert.
2. Das vom Kläger verwendete und vom BGH bestätigte Abtretungsformular besticht durch seine Klarheit und den Verzicht auf die Regelung von Selbstverständlichkeiten.
3. Die Klauseln sind nicht wegen fehlender Angaben zur Rückübertragung im Fall der Inanspruchnahme des Geschädigten durch den Kläger unwirksam.
4. Auch ohne eine ausdrückliche Regelung einer Rückübertragung der Ansprüche ergibt sich der Rückübertragungsanspruch des Geschädigten automatisch aus dem Mietvertrag.
5. Die Schadenersatzansprüche sind auch nicht erloschen wegen Verjährung der ursprünglichen Mietzinsforderung.
6. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt anhand der Mittelwert-Methode, die beklagtenseits vorgelegten Internetangebote zeigen keine vergleichbare Leistung.
7. Kosten der Haftungsreduzierung des Mietfahrzeuges gehören unabhängig vom Vorliegen einer Kaskoversicherung für das beschädigte Fahrzeug zum Schadenersatz.

Zusammenfassung: Das Landgericht Essen sieht den Kläger aus abgetretenem Recht als aktivlegitimiert an, auch wenn der ein Abtretungsformular des Bundesverbandes der Autovermieter aus 2008 verwendete. Die Berufungskammer sieht in den Abtretungsformulierungen eine klare Vereinbarung, die darauf verzichtet, Selbstverständlichkeiten zu regeln. Der Vorwurf des Verstoßes gegen das verbraucherrechtliche Transparenzgebot wird ebenso zurückgewiesen, wie der Beklagtenvortrag zur Verjährung der Grundforderung. Das Gericht schätzt mit dem Mittelwert der Listen und spricht die Kosten der Nebenleistungen zu.

Bedeutung für die Praxis: Die in der letzten Zeit festzustellenden Angriffe der Versicherer auf die Aktivlegitimation der aus abgetretenem Recht klagenden Vermieter sind massiv. Das Urteil behandelt mit der Verjährungsproblematik und dem Transparenzgebot einen großen Teil davon und weist die Versicherereinwendungen allesamt zurück. Dabei wird sogar die inzwischen mehrfach überarbeitete Abtretungsformulierung des BAV als völlig ausreichend angesehen. Trotzdem wurde das aktuell vom BAV empfohlene Abtretungsformular seit 2008 mehrmals weiterentwickelt. Da eben nicht alle Gerichte die am Landgericht Essen zugrunde gelegte tiefgehende Prüfung der Rechtslage vornehmen und immer wieder  in Bezug zur Hemmungswirkung der Abtretung bzgl. einer Verjährung der Schadenersatzforderung sowie zu den Transparenzanforderungen nach § 307 BGB zu anderen Ergebnissen kommen, sind Änderungen am Formular notwendig geworden, um bundesweit überhaupt eine Formular-Empfehlung geben zu können.
Die immer neuen Anforderungen mancher Gerichte an die Abtretungsformular hinterlassen den Eindruck, dass die Klagen aus abgetretenem Recht nicht mehr gewollt sind. Denn bei manchen Gerichten besteht der Eindruck, dass der Mieter in seiner Rolle als Geschädigter selbst nicht klagen würde. Macht man die Klagen aus abgetretenem Recht unmöglich, wären die Gerichte folglich massiv entlastet, denn die Mietwagenstreitigkeiten lähmen wegen ihrer Menge die Justiz.
Weil man einem solchen „Ich will das nicht mehr“ kaum begegnen kann, ist es wichtig, die Formulare immer auf neuestem Stand zu halten, wie der BAV es tut. Garantie, dass das angepasste Formular „hält“, kann wegen der teilweise zu beobachtenden Tendenz der Gerichte aber nicht gegeben werden.

Zitiervorschlag „Aktivlegitimation bei Einwand Verjährung der Grundforderung“

„Die Argumentation des Amtsgerichts zum fehlenden Schaden der Unfallgeschädigten und ehemaligen Inhaberin der abgetretenen Forderung, weil ihr gegenüber die vertragliche Forderung der Klägerin mangels verjährungshemmender Maßnahmen verjährt sei und diese insoweit keinen Schaden mehr habe, überzeugt die Kammer nicht.
In dem Sachverhalt, der dem BGH im Urteil, abgedruckt in NJW 2007, 2695 vorlag, ging es darum, dass bei einer Leistungskette bei der Errichtung eines Bauwerks der Besteller von Fenstern, die durch einen Dritten im Bauvorhaben eines Bauherrn eingebaut wurden, nicht mehr für unstreitige Mängel der gelieferten Fenster gegenüber dem Lieferanten Schadensersatz geltend machen kann, wenn die Verjährungsfrist für den Bauherren und denjenigen, der die Fenster zum Einbau erworben hat, offensichtlich abgelaufen ist und beide nie Mängel gerügt haben. Da erschien es gut nachvollziehbar unbillig, dass der Kläger Schadensersatz geltend macht, obwohl er überhaupt keinen Schaden hatte.
Hier macht die Klägerin jedoch eine nicht vollständig erfüllte Mietforderung geltend, für deren Erfüllung ihr lediglich eine Schadensersatzforderung abgetreten wurde.
Eine der vorgenannten Konstellation aus dem Bau vergleichbare Unbilligkeit kann die Kammer hier nicht erkennen. Die Gepflogenheiten bei der Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall sind andere.“ (Landgericht Essen 15 S 19/19 vom 21.01.2020)
(Fettdruck druch den Unterzeichner)

Zitiervorschlag „Aktivlegitimation bei Einwand Verstoß gegen Transparanzgebot 307 und 305 BGB

„Vorliegend ist für den Fall, dass die Klägerin mangels Erfüllung ihrer Mietwagenforderung durch den Anspruchsgegner der abgetretenen Schadensersatzforderung keine oder keine ausreichende Erfüllung erhält und deshalb die Unfallgeschädigte aus dem ihr verbliebenen vertraglichen Anspruch in Anspruch nehmen kann, keine ausdrückliche Regelung zum Verbleib der abgetretenen Schadensersatzforderung in der Abtretungsklausel getroffen worden.
Dies diente hier aber der Klarheit der Klausel. So wie bei jeder Sicherungsvereinbarung aus den Grundsätzen allgemeiner Vertragsauslegung auch ohne ausdrückliche Regelung ohne weiteres ein vertraglicher Rückübertragungsanspruch, etwa bei Wegfall des Sicherungszweckes besteht, so besteht auch bei erfüllungshalber abgetretenen Ansprüchen für den Ausgleich von Mietwagenkosten beim Verkehrsunfall – wie hier – ein automatischer sich aus dem Mietwagenvertrag ergebender Rückübertragungsanspruch hinsichtlich dem abgetretenen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Unfallgegner und seiner Versicherung durch den Geschädigten (vgl. zum Grundsätzlichen nur BGH, Großer Senat für Zivilsachen, NJW 1998, 671, (672/673)).
Aus dem vorgenannten Grund ist die Klausel auch nicht deshalb überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB, weil keine Rückabtretung vorgesehen ist“ (Landgericht Essen 15 S 19/19 vom 21.01.2020)
(Fettdruck druch den Unterzeichner)

Zitiervorschlag „Kosten Haftungsreduzierung unabhängig von Kasko bei Unfallauto“

„Die Klägerin hat auch Anspruch auf die von ihr für die Haftungsfreistellung gesondert berechneten 169,93 € brutto. Unabhängig davon, wie das  geschädigte Fahrzeug von Frau XXX versichert war, hatte diese hier bei der 100%-igen Haftung der Beklagten einen Anspruch auf Haftungsfreistellung für das Mietfahrzeug.“ (Landgericht Essen 15 S 19/19 vom 21.01.2020)
(Fettdruck durch den Unterzeichner)

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 06-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 06-20

Oberlandesgericht Köln 15 U 109/18 vom 14.03.2019
(Vorinstanz: Landgericht Bonn 3 O 331/17 vom 01.06.2018)

1. Dem Geschädigten ist eine Verletzung seiner Schadenminderungsobliegenheit aufgrund einer erheblichen Mietdauer nicht vorzuwerfen.
2. Die Verwendung eines nicht ausreichenden Vorschusses für die Befriedigung der schadenbedingten Ansprüche von Abschlepper, Gutachter und Rechtsanwalt und nicht zur Beschaffung eines günstigeren Interimsfahrzeuges ist dem Geschädigten nicht vorzuwerfen.
3. Die Anforderungen an die Warnpflicht des Geschädigten gegenüber der Schädigerversicherung sind erfüllt, wenn immer wieder und auch nach Zahlung des unzureichenden Vorschusses auf weiter auflaufende Kosten hingewiesen wurde.
4. Auch bei langer Mietdauer sind konkrete Mietwagenkosten zu schätzen und es ist nicht stattdessen einfach von den Vorhaltekosten auszugehen.
5. Ein Abzug von den ersatzfähigen Mietwagenkosten aufgrund Alters des Geschädigtenfahrzeuges mittels Herunterstufung der Mietwagengruppe ist nicht vorzunehmen.
6. Bei klassenkleinerer Anmietung kommt ein Abzug für Eigenersparnis in Höhe von 4 Prozent nicht in Betracht.

Zusammenfassung: Das OLG Köln hat ein erstinstanzliches Urteil des LG Bonn korrigiert und dem Kläger zugunsten des Autovermieters die gesamten restlichen Mietwagenkosten und die Rechtsanwaltskosten in Höhe von nahezu 30.000 Euro zugesprochen. Hintergrund war der Streit darüber, ob der Geschädigte hätte frühzeitig auf der Basis eines (hier unzureichenden) Kostenvorschusses ein Interimsfahrzeug kaufen müssen, weiter ob er hätte einen Kredit aufnehmen müssen und ob er den Haftpflichtversicherer ausreichend auf den Umstand hingewiesen hatte, dass bei zögerlicher Regulierung immer weitere Kosten für ein Ersatzfahrzeug anfallen würden. Ergebnis: Bei schuldhafter Verzögerung der Regulierung durch den Haftpflichtversicherer und wenn der Geschädigte seiner Warnpflicht genüge getan hat, verlängert sich die erstattungsfähige Ausfalldauer bis zur Regulierung und der anschließenden Reparatur oder Ersatzbeschaffung. Die Schätzung anhand des Mittelwertes der Listen wird bestätigt.

Bedeutung für die Praxis: Aufgrund der Höhe des Streitwertes über 20.000 Euro konnte der Versicherer den Versuch unternehmen, trotz Nichtzulassung der Revision durch das OLG, den BGH über die Sache schauen zu lassen. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch am 28.01.2020 zurückgewiesen (VI ZR 143/19), wodurch das Berufungsurteil rechtskräftig geworden ist. Das Urteil bedeutet folgendes: Wer seiner Warnpflicht gegenüber dem Schädiger nachkommt (dass eine Nichtregulierung oder unvollständige Regulierung dazu führt, dass weder Reparatur noch Ersatzbeschaffung vorgenommen werden können und daher weitere Kosten anfallen), hat bei Anspruch auf einen Ersatzwagen auch Anspruch auf die entstehenden hohen Kosten bei langer Miete. Selbst wenn die letztlich abgerechneten Mietwagenkosten – wie das OLG formuliert – den Neupreis des Mietwagens übersteigen dürften, sind die erforderlichen Kosten erstattungsfähig und anhand der Mittelwert-Methode aus den Listen zu schätzen. Die landgerichtliche Orientierung an fiktiven Mietkosten wie beim Nutzungsausfall, um bei längeren Mieten lediglich Vorhaltekosten anzuwenden, wird verworfen.

Zitiervorschlag „Mietwagendauer“

„Allerdings verlängert sich die zeitliche Dauer der entschädigungspflichtigen Ausfalls dann, wenn dem Geschädigten die Gebrauchsvorteile des Pkw durch ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers, insbesondere ein zögerliches Regulierungsverhalten, für einen längeren Zeitraum entgehen.“ (Oberlandesgericht Köln 15 U 109/18 vom 14.03.2019)
(Fettdruck durch den Unterzeichner)

Zitiervorschlag „Vorfinanzierung“

“ (…) nur ausnahmsweise kann daher eine Pflicht des Geschädigten zur Finanzierung bejaht werden, nämlich dann, wenn er über ausreichende Mittel verfügt und sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann, ohne dass er damit über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird. Die Annahme der Vorfinanzierung muss im Einzelfall von der Sache her geboten sein und dem Geschädigten auch zuzumuten sein. (…) das allein die bloße Möglichkeit der Vorfinanzierung die Annahme eines anspruchsmindernden bzw. anspruchsausschließenden Mitverschuldens nicht zu begründen vermag.
(..) erforderlich, dass dem Geschädigten unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben schadenmindernde Maßnahmen zumutbar sind.
(…) ist aber davon auszugehen, dass dem Geschädigten eine Vorfinanzierung nicht möglich bzw. unzumutbar war, und zwar schon deswegen, da unwidersprochen vom Kläger vorgetragen worden ist, er habe sich erfolglos um einen Kredit bemüht (…). (Oberlandesgericht Köln 15 U 109/18 vom 14.03.2019)
(Fettdruck durch den Unterzeichner)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 05-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 05-20

Landgericht Wiesbaden 3 S 60/19 vom 19.12.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Wiesbaden 91 C 4555/18 vom 14.06.2019)

1. Im Rahmen der Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO greift das Berufungsgericht auf den Mittelwert aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer zurück.
2. Im Rahmen der Sondersituation der Vermietung nach einem Unfall ist ein 20-prozentiger Aufschlag auf den Grundbetrag erstattungsfähig.
3. Auch die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zweitfahrer, Winterreifen sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Wiesbaden gibt der Berufung des Autovermieters in einer Sammelklage von sieben Fällen statt. Der Normaltarif erstattungsfähiger Mietwagenkosten wird mit dem Mittelwert zuzüglich 20 Prozent geschätzt und angefallene Nebenkosten sind in Höhe der Liste Schwacke zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Im OLG-Bezirk Frankfurt ist der Mittelwert inzwischen Standard. Aber vor allem das Zusprechen eines selbstverständlichen Aufschlages für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters, weil nach einem Unfall eben in der Regel Zusatzleistungen erforderlich werden, ist auch hier nicht selbstverständlich. Als Gründe sind angegeben die Vorfinanzierung durch den VERmieter, die schlechtere Auslastung, weil die Rückgabe des Fahrzeuges vom Geschädigten nicht genau angegeben werden kann und besondere Risiken für den Vermieter, weil er keine Kaution verlangen kann.

Zitiervorschlag „Unfallbedingter Aufschlag“

„Das Gericht geht weiter davon aus, dass auf diesen Normaltarif bezüglich der besonderen Situation im Rahmen einer Unfallabwicklung ein prozentualer Aufschlag zulässig ist, der mit 20 % geschätzt wird. Hierbei ist insbesondere darauf abzustellen, dass durch die Bearbeitung im Rahmen eines Unfallschadens mehr Aufwand erforderlich sein kann, für den einzelnen Mietwagenanbieter auch ein höheres Risiko gegeben sein kann, keine Vorkasse geleistet wird und üblicherweise auch keine unmittelbare Zahlung erfolgt. Zudem müssen entsprechende Fahrzeuge vorgehalten werden, hierbei ist die wirtschaftliche Planung nicht immer exakt möglich, anders beispielsweise als bei der normalen Anmietung eines Mietwagens …“ (Landgericht Wiesbaden 3 S 60/19 vom 19.12.2019)
(Fettdruck durch den Unterzeichner)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 04-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 04-20

Landgericht Frankenthal (Pfalz) 2 S 91/19 vom 04.12.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Ludwigshafen 2a C 253/18 vom 27.03.2019)

1. Die Beklagte kann mit Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Abtretung nicht gehört werden, nachdem sie außergerichtlich gegenüber der Klägerin einen Teilbetrag reguliert hat.
2. Die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel kann zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten verwendet werden.
3. Dabei ist der Modus aus den Pauschalen zu addieren (Wochentarif plus Dreitagestarif plus Tagestarif).
4. Die Beklagte muss ihre Behauptung beweisen, für den Geschädigten sei zum Anmietzeitpunkt ein günstigeres Angebot verfügbar (und ihm bekannt) gewesen.
5. Der Abzug für ersparte Eigenkosten des Geschädigten ist mit 5 Prozent zu bemessen.
6. Ein unfallbedingter Aufschlag auf den Grundpreis ist nicht berechtigt.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht hebt eine erstinstanzliche Entscheidung auf und fasst das Urteil insgesamt neu. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Aktivlegitimation der Klägerin, gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste und gegen die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten werden zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht betont seine ständige Rechtsprechung zur Anwendung der Schätzgrundlagen. Lediglich allgemeine Verweise auf Fraunhofer und Internetangebote lösen keine fallbezogene Prüfung der Eignung der Schwacke-Liste aus. Behauptet die Beklagte, dem Geschädigten sei es ohne weiteres möglich gewesen, günstiger anzumieten, muss sie das vor dem Hintergrund des § 254 BGB (außerhalb der Erforderlichkeit) beweisen. Dazu gehört nicht nur, dass es am Markt auch günstigere Fahrzeuge gegeben haben könnte, sondern dass dem Geschädigte solche vergleichbaren Angebote vorgelegen haben und er sie ausgeschlagen hat. Die Berechnungsmethode ist die Addition der Pauschalen der Schwacke-Liste je nach Mietdauer. Die Hochrechnung der längsten Pauschale auf den Gesamtzeitraum wird als ungeeignet verworfen.
Obwohl die Klägerin auf die Erforderlichkeit unfallspezifischer Mehrleistungen für den Geschädigten hingewiesen hat, wurden ein Aufschlag auf den Grundpreis des Mietfahrzeuges nicht zugesprochen. Die Kammer sieht den Aufschlag als Unfallersatztarif, für dessen Erstattungsfähigkeit der Geschädigte beweisen müsste, dass ihm kein günstigeren Fahrzeug zugänglich war.

Zitiervorschlag „Schwacke“

Ausgangspunkt der Betrachtung zur Höhe der erstattungsfähigen Mietkosten ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer der Normaltarif nach der Schwacke-Tabelle. (…) Es ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht die Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine bewährte Schätzgrundlage wie den Schwacke-Mietpreisspiegel nachzugehen. (…) Der Rechenweg, den der Beklagtenvertreter bevorzugt, nämlich die Ermittlung eines fiktiven Tagespreises aus dem Wochenpreis, verbietet sich.“ (Landgericht Frankenthal (Pfalz) 2 S 91/19 vom 04.12.2019)
(Fettdruck durch den Unterzeichner)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 03-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 03-20

Landgericht Trier 1 S 40/19 vom 20.12.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Prüm 6 C 250/18 vom 22.03.2019)

1. Die Geltendmachung der restlichen Mietwagenforderung aus der vorliegenden Abtretung erfüllungshalber heraus stellt keinen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz dar, da lediglich die Haftungshöhe in Streit steht.
2. Die Beklagte lieferte keinen Nachweis, dass der Geschädigte zum Anmietzeitpunkt am Anmietort hätte günstiger anmieten können.
3. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten für Ersatzmobilität kann mithilfe der Schwacke-Liste erfolgen, hiergegen ist mit den vorgelegten unspezifischen Internetscreenshots von der Beklagten kein konkreter Sachvortrag gehalten worden.
4. Unfallbedingter Aufschlag ist wegen Eilbedürftigkeit der Anmietung gerechtfertigt und wird mit 20 Prozent bestätigt.
5. Den Geschädigten trifft eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten lediglich bei erheblich überteuerter Anmietung.
6. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind zu erstatten.
7. Auch die Kosten außergerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit sind schadenersatzrechtlich als erstattungsfähig anzusehen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Trier hebt ein Urteil der Erstinstanz auf. Die Aktivlegitimation des Klägers auf Basis einer Abtretung erfüllungshalber wird bestätigt. Die Kammer schätzt erforderliche Mietwagenkosten anhand der Werte der Schwacke-Liste zuzüglich unfallbedingtem Aufschlag. Auch die Nebenkosten sind erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Trier verlangt von der Beklagten zunächst konkreten Beweis zu ihrer Behauptung, dem Geschädigten wäre es „ohne Weiteres“ möglich gewesen, zu von ihr behaupteten minimalen Preisen mobil zu bleiben. Diesen Beweis hat sie jedoch nicht erbracht. Ebenso stellt das Berufungsgericht fest, dass der Vortrag der Beklagten ungeeignet ist, die Anwendbarkeit der Werte der Schwacke-Liste in Abrede zu stellen. Ihre Argumente sind unkonkret und die Internetbeispiele nicht mit dem tatsächlichen Mietwagenservice vergleichbar. Grundsätzlich weist das Gericht darauf hin, dass die Anforderungen an den Geschädigten nach § 254 BGB die Pflichten des Schädigers nicht übersteigen dürfen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 02-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 02-20

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7 U 39/19 vom 28.11.2019
(Vorinstanz: Landgericht Flensburg, Az. unbekannt, vom 08.02.2019)

1. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten bestimmen sich nach dem Mittelwert der Schätzlisten von Schwacke und Fraunhofer.
2. Ein unfallbedingter Aufschlag erscheint grundsätzlich gerechtfertigt und ist zuzusprechen, sofern eine Eil- und Notsituation oder die fehlende Möglichkeit der Vorfinanzierung durch den Geschädigten unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters erforderlich machen.
3. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten entfällt bei Anmietung eines klassenkleineren Fahrzeuges.
4. Kosten für Nebenleistungen bzgl. erweiterter Haftungsreduzierung, Winterreifen, Anhängerkupplung, Zweitfahrer, Zustellung und Navigationsgerät sind erstattungsfähig, sofern sie angefallen sind.

Zusammenfassung: Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wendet zur Schätzung des Grundwertes erforderlicher Mietwagenkosten den Mittelwert aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer an. Der unfallbedingte Aufschlag ist im Allgemeinen erstattungsfähig, wenn es sich um eine eilbedürftige Anmietung handelt oder die Finanzierung durch den Vermieter notwendig ist. Nebenkosten sind zu erstatten, wenn erforderlich und angefallen.

Bedeutung für die Praxis: Erfreulich ist zunächst die Tatsache, dass sich mit dem Schleswig-Holsteinischen OLG ein weiteres OLG zur Mietwagenfrage geäußert hat und damit die Klärung der Rechtsprechung im OLG-Bezirk vorankommt. Die Schätzung der erforderlichen Kosten sieht der Senat als Mindestschaden. Damit verbunden wird dem Geschädigten eine grundsätzliche Erkundigungspflicht attestiert, welche jedoch damit wieder relativiert wird, dass zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten die Listen gemittelt werden (Fracke). Hintergrund bzgl. Erkundigungspflicht dürfte hier in diesem Fall die Abrechnung von völlig überhöhten Mietwagenkosten gewesen sein. Für die Zeit direkt nach dem Unfall unterstellt der Senat, sei der Geschädigte nicht auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen gewesen, weil lediglich seine Frau das Unfallfahrzeug für gelegentliche Mobilität zur Verfügung hatte. Daher habe keine Eilsituation vorgelegen und sei ein unfallbedingter Aufschlag hier nicht erstattungsfähig.

Weitere Anmerkungen:

Äußerst fragwürdig sind die Begleitumstände der Klage, wie die Zusammenarbeit der klägerseits Beteiligten, die erhöhte Rechnungen schreiben, die selbst der Klägeranwalt nicht nachvollziehen kann und die Weitergabe solcher Forderungen zur gerichtlichen Geltendmachung bis zur höchstmöglichen Instanz. Das ist als branchenschädlich anzusehen. In der Vergangenheit haben solche Fälle überhöhter Abrechnungen zur maßgeblichen Verschlechterung der Rechtsprechung beigetragen. Vermieter und Autohäuser, die meinen, mit überteuerten Rechnungen arbeiten zu müssen, machen sich mitschuldig daran, wenn Versicherer uneinsichtig sind und Gerichte den Auffassungen von Versicherungen zuneigen.

Zitiervorschlag „Mittelwert-Schätzung“

„Der Senat geht nach alledem bei der hier vorzunehmenden Schätzung in Anwendung des § 287 ZPO von dem arithmetischen Mittel der Fraunhofer-Liste einerseits und der Schwacke-Liste andererseits aus.“ (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7 U 39/19 vom 28.11.2019)
(Fettdruck durch den Autor)

 

AG Stuttgart hat keine Bedenken mehr gegen neue Abtretung

Ein BAV-Mitglied hatte große Probleme mit der Geltendmachung älterer Forderungen aus abgetretenem Recht mittels älterer Abtretungen. Denn inzwischen behaupten Gerichte sehr oft einen Verstoß der Formulierungen in älteren Abtretungen gegen die Transparenzpflichten nach § 307 BGB.

Zitat:

„Unklar … nicht hinreichend deutlich wird, welche Rechte ihm gegenüber dem klägerischen Mietwagenunternehmen zustehen sollen. (…) wann die Klägerseite den Geschädigten nach der Abtretung auf ihre Mietzinsforderung in Anspruch nehmen kann. (…) ungeregelt, welche Rechte der Geschädigte im Hinblick auf die von ihm abgetretene Schadenersatzforderung hat, wenn er vom Mietwagenunternehmer auf die Mietforderung in Anspruch genommen wird. …“

Auf solche Bedenken hatten wir bereits Anfang des Jahres mit neuen Abtretungen reagiert.

Das Amtsgericht Stuttgart sieht nun die Aktivlegitimation des Klägers in den vorliegenden Verfahren als gegeben an. Das betrachten wir als einen Erfolg unserer Arbeit für unsere Mitglieder.

Fraunhofer 2019

Die Liste Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2019 des Fraunhofer-Institutes IAO ist erschienen.

Inhaltlich ist das Werk aufgebaut wie zuletzt. Hauptsächliche Tabellen-Abschnitte sind die Interneterhebung der Mietwagenklassen nach Schwacke, die Interneterhebung der Mietwagenklassen nach ACRISS und die Darstellung der Werte für größere Städte.

Eine detaillierte Darstellung der Ergebnisse der Telefonerhebung wird wohl mangels Datenmenge nicht mehr vorgenommen.

Die Erhebungsergebnisse 2019 (Wochenpreise) sind weit überwiegend erheblich niedriger als die Vorjahreswerte. Die 9 Mietwagenklassen des Bundesdurchschnittes / Klassen nach Schwacke (Seite 40), sind (bis auf Gruppe 07) gesunken, meist um 10 bis 20 Prozent, bei Gruppe 02 um 24 Prozent.

Ergebnisse der Mietwagengruppe 01 gibt es wieder nicht. Das belegt auch in diesem Jahr wieder, dass Fraunhofer die Einteilung der Fahrzeuge in Schwacke-Mietwagenklassen aus Internet-Ergebnissen nicht im Griff hat, was zwangsläufig zu erheblichen Verzerrungen der Durchschnittpreise führen dürfte.

Das Buch kostet 225 Euro und ist hier näher beworben und über einen Link bestellbar:
https://www.iao.fraunhofer.de/lang-de/presse-und-medien/sonstiges/2234-marktpreisspiegel-mietwagen-deutschland-2019.html

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-19

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-19

Landgericht Lüneburg 5 O 279/17 vom 25.10.2019

1. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigt die Erforderlichkeit bestrittener Teile des Reparaturweges.
2. Der Beklagten steht kein Recht der Nachbesichtigung zu.
3. Die Behauptung, der Nutzer des beschädigten Fahrzeuges sei auf den Ersatzwagen nicht angewiesen gewesen, wurde von der Beklagten nicht weitergehend substantiiert.
4. Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann die Schwacke-Liste herangezogen werden.
5. Der Verweis auf die Fraunhofer-Liste ist kein konkreter Sachvortrag.

Zusammenfassung: Das Landgericht in Lüneburg wendet zur Schätzung des Schadenersatzanspruches bezüglich Mietwagenkosten die Schwacke-Liste an. Der Vortrag der Beklagten zur Erschütterung dieser Auffassung wird als unkonkret zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte hatte in einem Schadenersatzverfahren um restliche Reparaturkosten, Abschleppkosten, Mietwagenkosten und Rechtsanwaltskosten mehr oder weniger alles bestritten, was man bestreiten kann. Das Gericht ließ sogar ein Sachverständigengutachten erstellen, um Fragen rund um Richtwinkelsätze und Lackangleichungen nachzugehen, obwohl das schadenrechtlich nicht nötig gewesen wäre. Das Ergebnis bestätigt die Kläger und steigerte die Kosten des Verfahrens für die Beklagte. In Bezug auf die Mietwagenkosten machte das Gericht klar, dass Schwacke laut BGH verwendbar sei und die Beklagte konkret darlegen müsse, warum in dem konkreten Fall diese Liste den Anforderungen an eine Schätzgrundlage nicht gerecht werden soll.

Zitiervorschlag „Schwacke“

„Der Kläger kann auch die Mietwagenkosten wie geltend gemacht verlangen. Die Schwacke-Liste konnte zur Abrechnung herangezogen werden. Dies ist mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (…) möglich, solange nicht mit konreten Tatsachen Mängel (…) aufgezeigt werden, die sich im betreffenden Fall auswirken (…). Solches hat die Beklagte nicht dargelegt. Der Verweis auf alternative Schätzungsgrundlagen (Fraunhofer oder Fracke) ist keine konkrete Tatsache in diesem Sinne, welche Zweifel an der Geeignetheit der sogenannten Schwacke-Liste begründet.“
(Fettdruck durch den Autor)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-19

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-19

Amtsgericht Sondershausen 2 C 277/19 vom 28.11.2019

1. Durch Vorlage der Mietwagenrechnung genügt der Kläger seiner Darlegungslast zur Erforderlichkeit der Mietwagenkosten.
2. Die Schwacke-Liste ist eine hinreichend gesicherte Anknüpfungstatsache zur Schätzung nach § 287 ZPO.
3. Der Fraunhofer-Liste mangelt es an regionalem Bezug.
4. Erforderliche Kosten für Nebenleistungen sind erstattungsfähig.
5. Dem Kläger ist kein Vorwurf des Verstoßes gegen § 254 BGB (Schadenminderungspflicht) zu machen, dazu hat die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Sondershausen wendet zur Schätzung von Mietwagenkosten die Schwacke-Liste an. Die Fraunhofer-Liste sei weniger geeignet. Nebenkosten sind erstattungsfähig und ein Vorwurf des Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht sei dem Geschädigten nicht zu machen.

Bedeutung für die Praxis: Die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste zur Bestimmung der Höhe angemessener Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall wird verneint. Die dortige Zusammenfassung der erhobenen Werte in 2-stelligen PLZ-Gebieten berücksichtigt regionale Unterschiede nicht und führt vor allem mit Blick auf den ländlichen Raum zu Gebieten mit fast 10.000 Quadratkilometern Fläche und Entfernungen von – in der Fraunhofer-Erhebung berücksichtigten – Angeboten von 165 Kilometern. Den auch hier wieder erfolgten Versuch des Versicherers, das realisierte Angebot als einen Unfallersatztarif hinzustellen, wies das Gericht mittels Vergleich mit der Schwacke-Liste zurück.  Es lag auch kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor. Die Beklagte hätte dazu beweisen müssen, dass dem Geschädigten zum Anmietzeitpunkt der von ihr behauptete günstigere Tarif vorgelegen hätte und vergleichbar und zugänglich gewesen wäre.

Zitiervorschlag „Internet-Screenshots“

„Der Kläger hat auch nicht gegen § 254 Abs. 2 BGB verstoßen. Die Beklagte wäre darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass dem Kläger zum Anmietzeitpunkt tatsächlich ein günstigerer Tarif zugestanden hätte. (…) Sofern die Beklagte sich auf die von ihr vorgelegten Angebote der Autovermietungen AVIS, Europcar und Sixt bezieht, so ist dies nicht ausreichend. (…) Es ist nicht gesagt, dass zum Anmietzeitpunkt tatsächlich die hier angegebenen Fahrzeuge zum angegebenen Preis abrufbar gewesen wären. Zu beachten ist, dass zwei Angebote eine begrenzte Kilometeranzahl aufweisen. (…) … ist nach gerichtlicher Erfahrung bei größeren Vermietungsfirmen das Angebot nicht immer identisch. Es ist davon abhängig, wie viele Fahrzeuge der jeweiligen Klasse gerade zur Verfügung stehen (…) zu berücksichtigen, dass die Angebote jeweils schon die Buchung für einen festen Zeitraum voraussetzen. Dies war dem Kläger allerdings nicht möglich.“
(Fettdruck durch den Autor)

 

BGH zum Großkundenrabatt in der Schadenabwicklung und zu Kosten der außergerichtlichen Einschaltung eines Rechtsanwalts

Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur Frage der Anrechnung von Großkundenrabatten bei fiktiver Abrechnung von Kfz-Haftpflichtschäden an Fahrzeugen von Gewerbetreibenden veröffentlicht.

Im zweiten Teil der Entscheidung geht es um die Frage, ob auch in der Schadenabwicklung erfahrene Geschädigte wegen Unklarheiten im Hinblick auf die Höhe der Ersatzpflicht des Gegnerversicherers bereits außergerichtlich einen externen Rechtsanwalt beauftragen dürfen, dessen außergerichtliche Kosten der Schädiger zu tragen hat.

Die Ergebnisse können so zusammengefasst werden:

Der Haftpflichtversicherer kann bei konkreter und bei fiktiver Abrechnung der Reparatur eines Kfz-Schadens einwenden, der Geschädigte würde üblicherweise einen Rabatt des mit der Reparatur beauftragten Betriebes erhalten, der seinen Anspruch verringert und dementsprechend den Schadeneratzanspruch kürzen. Der Geschädigte muss dann nachweisen, dass dem nicht so ist bzw. nicht in der Höhe der Kürzung so ist, bzw. bei vorhandenen Rabatten von Anfang an dazu vortragen.

In der Kfz-Schadenregulierung dürfte es (von besonderen Ausnahmen abgesehen, wie dem Fall der immobilen Leitplanke als „Unfallgegener“) ex ante keinen einfach gelagerten Fall geben. Nahezu jede Schadenersatzposition ist – weil darüber seit Jahren in Literatur und Praxis intensiv gestritten wird – mit uneinheitlicher Rechtsprechung belegt. Gerade mit der Schadenabwicklung vertraute Geschädigte können daher ex ante begründete Zweifel haben, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Schadenersatzpflicht nachkommt. Aus diesem Grund sind auch Kosten der außergerichtlichen, also von Beginn an beauftragten externen Rechtsberatung und Rechtsdurchsetzung schadenersatzrechtlich vom Gegnerversicherer zu erstatten. Auch wenn es anfangs lediglich um die Bezifferung des Schadens geht, handelt es sich hierdurch nicht bereits um einen einfach gelagerten Fall.

BGH VI ZR 45/19 vom 29.10.2019

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-19

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-19

Oberlandesgericht Frankfurt/Main 7 U 147/18 vom 27.11.2019
(Vorinstanz: Landgericht Frankfurt/Main 2-08 O 327/17 vom 05.09.2018)

1. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach Unfall ist anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer vorzunehmen.
2. Beruft sich der Kläger auf Schwacke, geht es grundsätzlich um den erforderlichen Normaltarif (§249 BGB) und nicht um einen Unfallersatztarif (§254 BGB).
3. Die Beklagte hat keine konkreten Einwände gegen die Anwendung der favorisierten Schätzgrundlage vorgetragen.
4. Kosten für erforderliche Nebenleistungen aufgrund Vollkasko-ähnlichem Schutz mit niedriger Selbstbeteiligung, Winterreifen, Navigation und Anhängerkupplung, 24h-Dienst sowie Zustellung und Abholung sind erstattungsfähig, wenn angefallen.
5. Aufwendungen der Geschädigten für die Zweitfahrererlaubnis sind grundsätzlich zu erstatten, wenn vertraglich vereinbart.
6. Der grundsätzlich vorzunehmende Abzug von 10 Prozent auf den Grundpreis wegen ersparter Eigenkosten entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt eine Entscheidung des örtlichen Landgerichtes, das zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten den Mittelwert der Listen (Fracke) herangezogen hatte. Das OLG diskutiert dazu ausführlich die Vor- und Nachteile der Listen und legt sich dann auf die Fracke-Liste fest. Die Kosten vertraglich vereinbarter Nebenleistungen sind erstattungsfähig. Ein Eigenersparnis-Abzug entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.

Bedeutung für die Praxis: Das OLG Frankfurt bestätigt ausführlich den an den hessischen Landgerichten eingeschlagenen Weg der Anwendung des Mittelwertes Fracke. Zunächst wird in Bezug auf die Argumentationslinie der Beklagten das Missverständnis korrigiert, dass der Geschädigte generell beweisen müsse, dass ihm kein günstigeres Fahrzeug zur Verfügung stand und er sich daher zunächst nach einem günstigeren Angebot zu erkundigen hätte. Solange es um den Listenstreit geht, liegt also trotz regelmäßiger gegenteiliger Behauptung der Haftpflichtversicherer kein Unfallersatztarif vor. Daher müsste stattdessen die Beklagte beweisen, dass einem/einer Geschädigten ein konkretes vergleichbares und annahmefähiges günstigeres Angebot vorgelegen hatte, dass er/sie ausgeschlagen hat. In Bezug auf die Listen stellt das Gericht fest, dass keine der Parteien hinreichend konkret die Anwendung einer Schätzungsvariante angegriffen hatte. Die diesbezügliche Vorgabe des Gerichtes wäre die Darlegung konkreter vergleichbarer Angebote zum Zeitpunkt der Anmietung und für den Mietzeitraum. Diese Vorstellung begegnet Kritik, denn einige wenige Angebote sind kein ausreichendes Instrument, wenn eine Markterhebung eine Vielzahl von Angeboten zu niedrigen und hohen Preisen in einen Mittelwert zusammenfasst. Denn dann sind auch solche Angebote in der Markterhebung berücksichtigt und kann durch diese nicht erschüttert werden. Anders sähe es dann aus, wenn diese konkreten Angebote unter dem Minimum- oder über dem Maximum-Betrag der Erhebung liegen würden.

Zitiervorschlag „Mittelwert der Listen“

„Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Methode an, nachdem gegen beide Schätzgrundlagen Einwände erhoben werden können. (…) Vorzugswürdig ist die Heranziehung des arithmetischen Mittels des nach der jeweiligen Liste ermittelten Wertes. (…) Zwar kann hiergegen eingewendet werden, die Rechenoperation der Bildung des arithmetischen Mittels garantiere nicht, dass etwaige Mängel der Schätzgrundlagen ausgeglichen würden. Jedoch kann hierdurch jedenfalls im Ansatz Rechtssicherheit, Rechtsgleichheit und Vorhersagbarkeit des zu bestimmenden Normalpreises hergestellt werden.“

 

Schwacke 2019 ist erschienen

Die Schwacke-Liste 2019 ist erschienen und steht den Schwacke-Kunden unter dem Online-Zugang der Firma eurotaxSchwacke zur Verfügung.

Sowohl die Methode der Erhebung und Darstellung, als auch die Ergebnisse der Erhebung bergen auf den ersten Blick keine nennenswerten Überraschungen. Die Werte im Bundesdurchschnitt sind je nach Metwagenklasse teilweise moderat niedriger oder höher und dasselbe trifft auch auf die Nebenkosten zu.

Inhalt der Darstellung sind:

  • Fachliche Informationen
  • Erhebungsergebnisse 3-stellige PLZ-Gebiete, jeweils pro Mietwagenklasse
  • Erhebungsergebnisse 1-stellige PLZ-Gebiete, jeweils pro Mietwagenklasse
  • Erhebungsergebnisse Großstädte jeweils pro Mietwagenklasse
  • Erhebungsergebnisse LG- und OLG-Bezirke, jeweils pro Mietwagenklasse
  • Nebenkosten weitergehender Haftungsreduzierungen
  • Nebenkosten weiterer zusätzlicher Leistungen

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-19

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-19

Landgericht Frankfurt/Main 2-15 S 97/19 vom 18.10.2019
(Vorinstanz Amtsgericht Frankfurt/Main 32 C 4000/18 vom 16.05.2019)

1. Zur Erstattungshöhe der Schadenersatzforderungen aufgrund Mietwagenkosten ist dann lediglich die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel heranzuziehen, wenn die Fraunhofer-Liste keine Werte bereithält.
2. Zur Frage der Mietwagenkosten eines Transporters enthält die Fraunhoferliste keine Werte und kann daher ein Fracke-Wert nicht zur Schätzung verwendet werden.
3. Von der Beklagten vorgelegtes Internetangebot ist nicht vergleichbar, da ein fester Mietzeitraum zugrunde liegt und das Fahrzeug nicht vergleichbar ist.
4. Damit hat die Beklagte nicht aufgezeigt, dass eine vergleichbare Leistung am Ort und zur Zeit der Anmietung zu wesentlich günstigeren Konditionen möglich gewesen wäre.
5. Ein Vergleichswert ist durch Addition von Wochen- und 3-Tagespauschale bestimmbar.
6. Kosten außergerichtlicher Rechtsanwalts-Einschaltung sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Frankfurt schätzt die Erforderlichen Mietwagenkosten anhand der Schwacke-Liste zuzüglich Nebenkosten. Die Einholung eines Gerichtsgutachtens zur Marktpreisermittlung lehnt das Gericht ab, weil der verursachte Aufwand unverhältnismäßig wäre und mit der Schwacke-Liste eine grundsätzlich verwendbare Schätzgrundlage zur Verfügung steht.

Bedeutung für die Praxis: Ausnahmsweise schätzt das Landgericht Frankfurt wieder ausschließlich auf Basis der Schwacke-Liste. Diese Ausnahme ergibt sich dadurch, da die Fraunhofer-Liste für Transporter keine Werte ausweist. Die Schwacke-Liste wird – weil auch aus Sicht des LG Frankfurt vom BGH grundsätzlich akzeptiert – als verwendbare Schätzgrundlage betrachtet, auch wenn es im Normalfall zu einer Mischung beider Listen „Fracke“ kommt. Dass die Fraunhofer-Liste keine Werte enthält, kommt relativ häufig vor. Immer wieder sind es in verschiedenen PLZ-Gebieten einzelne Mietwagengruppen (Bsp. 2018: PLZ 41, Mietwagengruppe 04) und bundesweit in 2018 die Mietwagengruppe 01, die nicht erhoben oder nicht ausgewiesen sind. Von Bedeutung ist ebenso, dass das Gericht die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für erstattungsfähig ansieht, unabhängig von der Frage, ob die Klägerin als Expertin in Fragen des Fuhrpark- und Schadenrechts anzusehen ist. Es reicht bereits, dass durch die Anwaltseinschaltung ein nachdrückliches Erfüllungsverlangen deutlich gemacht wird, um eine weitere Verzögerung der Regulierung zu verhindern.

Zitiervorschlag Fraunhofer:

„Diese Rechtsprechung kann jedoch nur in Ansatz gebracht werden, wenn zu der relevanten Fahrzeugklasse auch in beiden Listen Mietpreise erhoben worden sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Der Fraunhofer-Mietpreisspiegel enthält für die Transporterklasse (…) keine Daten. Unter diesen Umständen greift die Kammer allein auf die Schwacke-Liste zurück. (…) Bedenken (…) wiegen nicht so schwer, dass der Schluss gerechtfertigt wäre, die Schwacke-Liste sei  als Schätzgrundlage schlechterdings ungeeignet“ (Landgericht Frankfurt/Main 2-15 S 97/19 vom 18.10.2019)
(Hinweis: Fettdruck durch den Bearbeiter)

Zitiervorschlag außergerichtliche Anwaltskosten:

„… steht (…) Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. (…) Zur Beitreibung der Forderung ist dann regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig. Das seinerseits Erforderliche tut der Gläubiger dadurch, dass er den Schuldner in Verzug setzt. Eine weitere Verzögerung der Erfüllung … muss er nicht hinnehmen. Vielmehr kann er seinem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung eine Rechtsanwaltes Nachdruck verleihen. (…)
Dass die Klägerin als Autovermietungsunternehmen über Expertenschaft in Angelegenheiten wie der hiesigen und eigenes auch im juristischen Bereich geschultes Personal besitzt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.“ 
(Landgericht Frankfurt/Main 2-15 S 97/19 vom 18.10.2019)
(Hinweis: Fettdruck durch den Bearbeiter)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-19

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-19

Amtsgericht Kamen 30 C 59/19 vom 05.11.2019

1. Erstattungsfähige Kosten der Ersatzwagenanmietung können anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer geschätzt werden.
2. Vorteile der Schwacke-Liste liegen darin, dass sie interaktive Internetpreise nicht berücksichtigt und örtlich genauer ist.
3. Die Beklagte hat keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, dass und wie sich die behaupteten Mängel auf den konkreten Fall in erheblicher Weise auswirken.
4. Vorgelegte Screenshots sind lediglich Ausschnitte aus einem Baukastensystem zur Online-Reservierungsanfrage und zeigen daher keine vergleichbaren Leistungen und Preise auf.
5. Kosten schadenrechtlich erforderlicher und vertraglich vereinbarter Nebenleistungen sind erstattungsfähig.
6. Aufgrund unfallbedingter Mehrleistungen ist ein Aufschlag von 20 Prozent auf den Normaltarif gerechtfertigt.

Zusammenfassung: Auf den Normaltarif nach der Fracke-Liste gibt das Gericht wegen unfallbedingt erforderlicher Mehrkosten des Vermieters einen Pauschalaufschlag hinzu. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen und Zweitfahrer werden ebenso zugesprochen wie die Kosten einer außergerichtlichen Anwaltsbeauftragung.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Kamen spricht auf einen Fracke-Mittelwert einen 20%-Aufschlag zu, da die Geschädigte bereits am Tag des Unfalls mit einem Anmietbedarf vorstellig wurde und der Vermieter den Mietzins vorfinanzieren musste, ohne dass die Haftungsfrage zu Mietbeginn geklärt gewesen wäre. Mithin lag eine typische Situation nach einem unverschuldeten Unfall vor und gehörte laut BGH-Rechtsprechung der Aufschlag zum erforderlichen Schadenersatzanspruch nach § 249 BGB.

Hinweis: Es ist nicht bekannt, ob gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt wurde.

Zitiervorschlag Aufschlag:

„…Die Klägerin hat ferner hinreichend substantiiert Umstände vorgetragen, nach welchen ein Zuschlag von 20 % auf den Normaltarif aufgrund der spezifischen unfalltypischen Situation gerechtfertigt ist. Die Anmietung ist bereits am Tag nach dem Unfallereignis und damit unter dem Eindruck besonderer Eilbedürftigkeit vollzogen worden und die Klägerin bzw, deren Kundin hat nach ihrem unbestrittenen Vorbringen den Mietpreis vorfinanziert, obwohl die Haftungslage nicht geklärt gewesen ist, …“ (Amtsgericht Kamen 30 C 59/19 vom 05.11.2019)
(Hinweis: Fettdruck durch den Bearbeiter)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-19

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-19

Oberlandesgericht Stuttgart 7 U 128/19 vom 27.08.2019 (Beschluss)
(Vorinstanz: Landgericht Stuttgart 21 O 283/18 vom 12.03.2019)

1. Die erstinstanzliche Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten mittels der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel wird bestätigt.
2. Die Beklagte hat auch nicht aufgezeigt, dass die Geschädigten weit günstiger hätten anmieten können.
3. Ein Abschlag auf die Schwacke-Liste 2017 wegen bestehender Zweifel ist nicht vorzunehmen.
4. Auf den Normaltarif ist ein Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen hinzuzugeben.
5. Die Kosten erforderlicher Winterbereifung der Mietfahrzeuge sind erstattungsfähig.
6. In Bezug auf die Zweitfahrergebühr ist schadenrechtlich relevant, ob das Geschädigtenfahrzeug von mehreren Personen gefahren wurde.
7. Die Schätzung des Normaltarifes kann durch Zusammensetzen mittels Wochen-, Dreitages- und Tagestarifen erfolgen.

Zusammenfassung: Die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des Landgericht Stuttgart wird auf dem Wege eines Beschlusses zurückgewiesen. Die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste wird bestätigt, der geforderte Abschlag verworfen und ein unfallbedingter Aufschlag als erforderlich und erstattungsfähig angesehen. Kosten für Nebenleistungen sind zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Das Oberlandesgericht Stuttgart sorgt für Klarheit im Gerichtsbezirk in Bezug auf die Anwendung der richtigen Schätzgrundlage, den von der Beklagten geforderten Abschlag auf Schwacke, den unfallbedingten Aufschlag und in Bezug auf die Methode der Anwendung der Werte zwischen Tagespreisen und Wochenpreisen.

Hinweis: Der Beschluss ist rechtskräftig, die nochmalige Stellungnahme der Beklagten wurde vom Gericht per Beschluss vom 29.10.2019 verworfen.

Zitiervorschlag Schätzgrundlage:

„… nicht zu beanstanden, dass das Landgericht seiner Schätzung der Mietwagenkosten die Schwacke-Liste zugrunde gelegt hat. Konkrete Zweifel an der Eignung der Schwacke-Liste 2017 hat die Beklagte nicht hinreichend aufgezeigt, insbesondere nicht, dass die Anmietung entsprechender Ersatzfahrzeuge zum maßgeblichen Zeitraum und am maßgeblichen Ort deutlich günstiger möglich gewesen wäre. (…) ist es deshalb weiter nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens (§ 287 ZPO) den von der Berufung vermissten Abschlag auf den Normaltarif der Schwacke-Liste mangels aufgezeigter konkreter Zweifel an der Eignung der bezeichneten Liste nicht vorgenommen hat“ (Oberlandesgericht Stuttgart 7 U 128/19 vom 27.08.2019 (Beschluss))
(Hinweis: Fettdruck durch den Bearbeiter)

Zitiervorschlag Aufschlag:

„Schließlich hat das Landgericht auch zu Recht einen Aufschlag von 20 % auf den sog. Normaltarif der Schwacke-Liste vorgenommen. Ein solcher Zuschlag kann gerechtfertigt sein, wenn die höheren Kosten auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind. (…) derartige unfallspezifische Kostenfaktoren können insbesondere sein, dass die voraussichtliche Mietzeit im Mietvertrag offengeblieben war, keine Vorauszahlung und keine Kaution für Fahrzeugschäden oder für die Betankung erhoben wurde und/oder keine Nutzungseinschränkungen vereinbart wurden (BGH, Urteil vom 19.01.2010 -Vl ZR 112/09 (…)“ (Oberlandesgericht Stuttgart 7 U 128/19 vom 27.08.2019 (Beschluss))
(Hinweis: Fettdruck durch den Bearbeiter)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-19

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-19

Landgericht Braunschweig 7 O 5012/18 vom 20.06.2019

1. Die amtshaftende Beklagte wird zur Zahlung der restlichen abgerechneten Mietwagenkosten aufgrund von bestehenden Schadenersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall verurteilt.
2. Die Mietwagendauer ist, wie sich aus dem Reparaturablaufplan ergibt, nicht zu beanstanden.
3. Der Grundpreis des Normaltarifs ist nach dem Mittelwert der Listen von Schwacke und Fraunhofer zu schätzen.
4. Durch die Beklagte vorgelegte Internetangebote erschüttern die Anwendbarkeit dieser Schätzmethode nicht.
5. Auf den Grundpreis des Normaltarifes wird ein Abzug von 10 Prozent für ersparte Eigenkosten des Geschädigten vorgenommen.
6. Kosten der Nebenleistungen für einer weitgehende Haftungsreduzierung, Zustellen und Abholen des Fahrzeuges sowie Winterreifen sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Braunschweig spricht erstinstanzlich die Forderungen der aus abgetretenem Recht klagenden Autovermietung vollumfänglich zu. Zur Schätzung wird die Fracke-Liste angewendet und die Nebenkosten werden nach Schwacke geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: auch wenn der Kläger die kompletten restlichen Forderungen zugesprochen bekommen hat, ergibt sich auch in diesem Urteil ein Schönheitsfehler. Das Gericht sieht zwar in den von der Beklagten vorgelegten Internetscreenshots keinen ausreichend konkreten Sachvortrag zur Erschütterung der Anwendbarkeit der Mittelwert-Methode. Es verweist darauf, dass diese Angebote nicht dem vollständigen Leistungsumfang entsprechen und aus einem anderen Zeitpunkt stammen, daher nicht den Nachweis liefern können, dass dem Geschädigten zum Anmietzeitpunkt diese Fahrzeuge zu diesen Konditionen zur Verfügung gestanden hätten. Doch das ist nicht relevant. Auch wenn die Geschädigten theoretisch solche Fahrzeuge zu den behaupteten Preisen hätten bekommen können, hätte das Gericht den arithmetischen Mittelwert einer anerkannten Liste zur Schätzung heranziehen können und müssen (§ 249 BGB), solange die Beklagte solche von ihr behaupteten Angebote nicht bereits zum Anmietzeitpunkt dem Geschädigten selbst mitteilt (Direktvermittlung / Preisvorgabe, % 254 BGB).

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-19

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-19

Amtsgericht Salzgitter 22 C 1243/18 vom 27.09.2019

1. Ein Direktvermittlungsangebot des Versicherers an den Geschädigten muss ein konkretes und annahmefähiges Angebot umfassen und dazu Vertragspartner, Modell und konkretes Fahrzeug, Anmietzeitraum sowie Zusatzleistungen und deren Kosten enthalten.
2. Ohne ein konkretes Angebot scheitert die Preisvorgabe an den Geschädigten.
3. Die erforderlichen Kosten der Fahrzeuganmietung werden anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer geschätzt.
4. Die von der Klägerin gegenüber dem Geschädigten abgerechneten Kosten für Nebenleistungen sind schadenrechtlich ersatzfähig.
5. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten ist in Höhe von 10 Prozent auf den Grundpreis gerechtfertigt.

Zusammenfassung: Der Geschädigte muss sich keinen Abzug wegen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht gefallen lassen, weil er unberechtigt beim Kläger zum Marktpreis angemietet hat.  Der erforderliche Schadenersatzbetrag für den Normaltarif wird mittels der Frackeliste geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Will der Haftpflichtversicherer den Geschädigten an einen Preis erheblich unter dem Marktpreis binden, indem er ihm ein Direktvermittlungsangebot erteilt, kommt es darauf an, wie konkret dieses Angebot ist. Es muss alle Bestandteile der erforderlichen Leistungen enthalten und auch deutlich machen, bei wem der Geschädigte welches konkrete Fahrzeug erhalten kann.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-19

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-19

Amtsgericht Siegen 14 C 466/19 vom 04.09.2019

1. Eine generelle Erkundigungspflicht des Geschädigten nach alternativen günstigeren Mietwagenangeboten besteht nicht, sondern lediglich dann, wenn der angebotene Preis des Ersatzwagens auffällig übersetzt ist.
2. Die Schadenersatzforderung wegen Mietwagenkosten liegt lediglich 45 Prozent über einem vergleichbaren Fracke-Wert. Das ist keine auffällige Überhöhung und daher erstattungsfähig.
3. Vom Grundpreis ist ein 3-prozentiger Abschlag wegen ersparter Eigenkosten vorzunehmen.
4. Auch die Kosten einer weitergehenden Haftungsreduzierung, der Zusatzfahrer-Erlaubnis und der Ausstattung des Ersatzfahrzeuges mit Navigationssystem sind Teil des Schadenersatzanspruches des Geschädigten.
5. Das Auswahlrisiko der Werkstatt, die für die Reparatur mit Folgen für die Mietdauer länger braucht, trägt der Schädiger.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Siegen schätzt erforderliche Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes der Listen und sieht in den Angriffen der Beklagten dagegen keinen konkreten Sachvortrag. Die über dem Vergleichswert nach Fracke liegende Schadenersatzforderung wird zugesprochen, weil sie lediglich 45 % über dem Fracke-Mittelwert liegt und damit nicht deutlich überhöht ist und keine spezielle Erkundigungspflicht der Geschädigten nach günstigeren Angeboten auslöst.

Bedeutung für die Praxis: Die Sichtweise des Gerichtes ist selten und doch korrekt: Der Geschädigte sucht sich Ersatzmobilität und da es eine generelle Erkundigungspflicht nicht gibt, kann der Preis auch oberhalb des Mittelwertes der Normaltarife liegen, ohne dass ihm der Schadenersatzanspruch gekürzt werden könnte. Weder ist der Markt gleichgeschaltet auf einen Mittelwert, noch hat der Geschädigte die Pflicht, generell einen Ersatzwagen zum günstigsten am Markt verfügbaren Preis zu suchen. Zumal der Fracke-Wert lediglich ein Mittelwert aus dem Schwacke-Mittelwert und dem Fraunhofer-Mittelwert ist.

Hinweis: Über die Rechtskraft des Urteils ist nichts bekannt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-19

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-19

Amtsgericht Prenzlau 10 C 440/16 vom 06.02.2019

1. Die klägerischen Tagespreise halten sich nach einem Vergleich mit den Wochentarifen der Schwackeliste im Bereich des Normaltarifes des allgemeinen örtlichen Mietwagenmarktes und sind daher erstattungsfähig.
2. Ein eingeholtes Sachverständigen-Gutachten widerlegt die Behauptungen der Beklagten zur angeblichen Ortsüblichkeit der Werte laut Fraunhofer und aus vorgelegten Internetscreenshots.
3. Der Abzug für ersparte Eigenkosten wird mit 10 Prozent bemessen.
4. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat ein Geschädigter bei tagesdurchschnittlichen Fahrleistungen von 38 Kilometern einen Ersatzwagenanspruch und muss sich nicht mit Taxifahrten behelfen.
5. Eine Reduzierung des Anspruches durch Abstufung des klägerischen Fahrzeuges wegen Fahrzeugalters – hier sogar nur 3,5 Jahre alt – ist nicht vorzunehmen.

Zusammenfassung: Das Gericht spricht die restlichen Mietwagenkosten weit überwiegend zu, zieht lediglich eine Eigenersparnis ab. Der Verweis auf die Werte der Schwackeliste wird durch die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens bestätigt.

Bedeutung für die Praxis: In dem Verfahren ist ein Grundproblem der Fraunhoferliste augenfällig: die PLZ-Vergröberung. Der Mietwagenanspruch bestand in ländlicher Region. Fraunhofer weist wenige Werte für eine Region mit einer Ausdehnung von mehr als 170 Kilometern aus. Gerade in ländlichen Regionen zeigt sich, dass die PLZ-Vergröberung bei Fraunhofer erhebliche Verzerrungen aufzeigt. Verallgemeinert bedeutet das: Damit führt bereits dieser eine Kritikpunkt, dass Fraunhofer den regionalen Markt nicht abbilden kann, wenn es mit 2-stelligen PLZ-Strukturen operiert, dazu, dass die Werte der Liste nicht anwendbar sind. Dieses Argument zählt übrigens auch in der Stadt, denn Regionen mit dem Durchmesser von 150 Kilometern und mehr enthalten zwangsläufig mehrere voneinander völlig unabhängige Städte und ländliche Gebiete. Eine Mietwagenstation an dem einen Rand kann keinen Schadenersatzanspruch in 150 Kilometer Entfernung prägen. Das eingeholte Sachverständigengutachten zeigt das auf.

 

 

Urteilsliste bis September 2019

Die aktuelle Liste der vorliegenden 120 Urteile aus Juli/August/September finden Sie hier...

AG Achern

3 C 245/18

17.05.2019

S+ / F- / kein MW

AG Köln

273 C 231/18

12.06.2019

S+ / F- / kein MW

AG Köln

273 C 228/18

17.06.2019

S+ / F- / kein MW

AG Stuttgart-Bad Cannstatt

4 C 2335/18

08.04.2019

S+ / F-

AG Frankfurt am Main

29 C 3837/18 (40)

08.05.2019

Mittelwert

AG Köln

275 C 214/18

03.05.2019

S+ / F-

AG Stuttgart-Bad Cannstatt

11 C 2617/18

27.03.2019

S+ / F-

AG Düren

42 C 90/19

13.05.2019

Aktivlegitimation

AG Pforzheim

2 C 103/19

04.07.2019

Mittelwert

AG Trier

31 C 79/18

04.05.2019

S+

  
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-19

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-19

Amtsgericht Montabaur 10 C 143/19 vom 15.08.2019

1. Als Besitzer kann auch einem Familienangehörigen des Eigentümers ein Ersatzfahrzeug zustehen.
2. Der Kläger ist aktivlegitimiert und Inhaber der Schadenersatzforderung bezüglich der Ersatzfahrzeuganmietung des Geschädigten, da die Forderungen wirksam an ihn abgetreten wurden.
3. Der Schwacke-Automietpreisspiegel ist eine geeignete Schätzgrundlage für den Normaltarif der erforderlichen Mietwagenkosten, zuzüglich eines 20%igen unfallbedingten Aufschlages.
4. Der Verweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste und nicht mit der Anmietung vergleichbare Internetscreenshots erschüttern die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste nicht.
5. Eine längere Mietdauer aufgrund Verzögerungen im Reparaturablauf muss der Schädiger hinnehmen.
6. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine weitergehende Reduzierung der Haftung, Navigation und Zusatzfahrer sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Montabaur wendet zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten die Schwacke-Liste an. Der dagegen gerichtete Vortrag der Beklagten wird als unerheblich zurückgewiesen, da er den Konkretheitsanforderungen des Bundgerichtshofes nicht genügt. Auch einem unfallbedingten Aufschlag wird entsprochen, die streitige Mietdauer erscheint nachvollziehbar und eine Eigenersparnisabzug wird verneint.

Bedeutung für die Praxis: Immer mehr Gerichte sprechen auch den unfallbedingten Aufschlag zu, ganz unabhängig von der Frage einer Eil- und Notsituation. Das entspricht der BGH-Rechtsprechung, wenn zumindest ein Teil dieser Zusatzleistungen unfallbedingt ist: Zusatzrisiken wegen unklarer Haftung zum Zeitpunkt der Anmietung, keine Vorfinanzierung des Mietzinses (und der Umsatzsteuer) durch den Geschädigten, keine Kautionszahlung durch den Geschädigten oder unklare Rückgabe des Fahrzeuges. Die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste konnte durch die Beklagte nicht erschüttert werden. Die Beklagte behauptet lediglich vehement einen konkreten Sachvortrag, liefert einen solchen aber wie üblich nicht ab.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-19

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-19

Amtsgericht Linz am Rhein 22 C 333/19 vom 05.09.2019

1. Nur ein konkretes Mietwagenangebot kann eine Verpflichtung des Geschädigten entsprechend § 254 BGB auslösen.
2. Ein Direktvermittlungs-Anschreiben des Gegnerversicherers an den Geschädigten ohne konkrete Konditionen und ohne Angabe des Selbstbehalts ist kein konkretes Angebot.
3. Auch ein telefonischer Hinweis, dass ein passendes Mietfahrzeug zu einem genannten Preis erhältlich sei, ist kein konkretes Angebot, das einen Verstoß gegen die  Schadenminderungspflicht auslösen könnte.
4. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten kann anhand der Schwacke-Liste erfolgen.
5. Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif kommt bei Vorliegen einer Eil- und Notsituation in Betracht.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Linz am Rhein weist die Auffassung der Beklagten zurück, die Geschädigten hätten gegen ihre Schadenminderungs-Obliegenheiten verstoßen, indem sie bei der Klägerin angemietet haben. Das Gericht schätzt die Schadenersatzforderungen aufgrund Mietwagenkosten mittels der Schwacke-Liste.

Bedeutung für die Praxis:

Dem Geschädigten lediglich telefonisch erteilte Hinweise, für welchen Preis er ein Ersatzfahrzeug bekommen könnte, und auch Geschädigtenanschreiben ohne konkretes Angebot können den Geschädigten nicht nach § 254 BGB an Vorgaben des Haftpflichtversicherers binden. Diese Auffassung vertritt das Gericht auch vor dem Hintergrund des BGH-Entscheidung vom 12.02.2019.

Hinweis: Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist nicht bekannt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-19

Landgericht Berlin 42 S 57/19 vom 28.08.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Berlin-Mitte 111 C 3068/17 vom 07.05.2019)

1.  Das Berufungsgericht hebt das Urteil der Erstinstanz auf und schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten unter Anwendung der Werte der Schwacke-Liste 2016.
2. Der Verweis der Beklagten auf Fraunhofer ist kein konkreter Sachvortrag zu der Frage, ob die Schwacke-Liste anwendbar ist.
3. Auch mit – als ungeeignet anzusehenden – Internetscreenshots sind keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die Zweifel an der Geeignetheit der Schwacke-Liste begründen könnten.
4. Eine generelle Erkundigungspflicht und ein eventueller Verstoß gegen die Schadenminderungs-Obliegenheit scheiden aus, da sich der abgerechnete Preis im Rahmen der Normaltarife bewegt.
5. Kosten der Haftungsreduzierung sind gesondert erstattungsfähig.
6. Der Abzug wegen Eigenersparnis ist mit 10 Prozent zu bemessen.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht korrigiert eine Entscheidung des Amtsgerichtes Berlin-Mitte und festigt seine Schwacke-Linie. Der Beklagtenvortrag mittels Fraunhofer-Liste und Internetscreenshots wird zurückgewiesen. Der Geschädigte muss sich einen 10-prozentigen Abzug wegen ersparter Eigenkosten anrechnen lassen.

Bedeutung für die Praxis: Die 42. Berufungskammer des Landgerichts Berlin bleibt bei seiner Schwacke-Linie und verweist dazu auf den Bundesgerichtshof. Der Vortrag der Beklagten ist unkonkret und daher ungeeignet, diese Auffassung zu erschüttern. Laut BGH ist die Schwacke-Liste anwendbar, so lange nicht mit konkreten Tatsachen belegte Mängel der Liste aufgezeigt werden, die sich erheblich auf den betreffenden Fall auswirken. Diese Tatsachen hat die Beklagte nicht geliefert, sondern lediglich auf weit niedrigere Fraunhofer-Werte hingewiesen und Einzelbeispiele aus dem Internet vorgelegt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-19

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-19

Landgericht Düsseldorf 20 S 185/18 vom 23.08.2019
(Vorinstanz: Amtsgericht Düsseldorf 38 C 149/18 vom 10.10.2018)

1.  Das erstinstanzliche Urteil wird aufgehoben und erforderliche Mietwagenkosten werden  anhand der Fracke-Methode geschätzt.
2. Die Kammer schließt sich der neuen kritischen Sichtweise des Oberlandesgericht Düsseldorf zur Fraunhofer-Liste an.
3. Kosten der Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges sind erstattungsfähig.
4. Die Kosten der wintertauglichen Bereifung sind ebenso Teil der Schadenfolgeaufwendungen und durch die Beklagte zu tragen.
5. Es besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Absicherung im Umgang mit dem Mietwagen und daher auf Kostenerstattung einer Haftungsreduzierung auf null Euro, unabhängig von der tatsächlichen Kaskoversicherung des Geschädigtenfahrzeuges.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht hebt ein Fraunhofer-Urteil des Amtsgerichtes in Düsseldorf auf und wendet den Mittelwert der Listen zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten an. Das Gericht verweist dazu auf die Kritik des OLG Düsseldorf an der von Fraunhofer angewendeten Erhebungsmethode. Kosten der erforderlichen Nebenleistungen werden ebenso zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst zeigt sich hier wie erwartet, dass auch das Landgericht in Düsseldorf auf die Wende des OLG reagiert und rein Fraunhofer-basierte Entscheidungen aufgehoben werden. Bis vor kurzem haben sich allerdings nahezu alle zugehörigen Gerichte der ersten und zweiten Instanz darin überschlagen, wortreich die Vorteile der Fraunhofer-Liste und angeblichen Nachteile der Schwacke-Liste hervorzuheben. Inzwischen wird hervorgehoben, dass der BGH beide Listen grundsätzlich als anwendbar ansieht und dass die Fraunhofer-Methode mit Internet, Kreditkarte und Vorbuchungsfrist doch sehr bedenklich ist. Es drängt sich die Frage auf, was Kläger in Schadenersatzprozessen von Urteilsbegründungen zu halten haben. Was heute in Stein gemeißelte „ständige Rechtsprechung“ ist, wird morgen – nicht aufgrund guter Argumente, sondern für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung – fortgewischt. Fracke wird sich im OLG-Bezirk Düsseldorf aus Sicht der Geschädigten nun erfreulicherweise wohl vollständig durchsetzen.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-19

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-19

Amtsgericht Köln 261 C 77/19 vom 30.07.2019

1. Wie der BGH sieht das Gericht die Schwacke-Liste als geeignete Schätzgrundlage an.
2. Die Methode der Datenerhebung durch eurotaxSchwacke erscheint dem Gericht nachvollziehbar und geeignet.
3. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass den Geschädigten alternativ günstigere Angebote ohne Weiteres bekannt und zugänglich gewesen sind.
4. Der Verweis auf Fraunhofer ist kein konkreter Sachvortrag und Fraunhofer auch nicht besser zur Schätzung der Mietwagenkosten geeignet.
5. Vorgelegte Internetangebote sind nicht vergleichbar, da sie aus einer anderen Zeit stammen und nicht die im konkreten Vermietfall relevanten Leistungen enthalten.
6. Ein Geschädigter kann nicht auf Internetangebote und Kreditkarten-Einsatz verwiesen werden.
7. An ein unkonkretes Angebot des Haftpflichtversicherers zur Anmietung bei einem mit ihm kooperierenden Autovermieter ist der Geschädigte nicht gebunden. 

Zusammenfassung: Das Gericht sieht im erfolgten Anschreiben an die Geschädigten keinen Grund dafür, dass die Geschädigten nicht hätten am freien Markt zu marktüblichen Preisen ein Ersatzfahrzeug mieten können. Denn diese Schreiben enthielten dafür nicht die notwendigen Informationen, auf deren Basis die Geschädigten hätten prüfen können, ob diese Angebote ihren Anspruch auf vergleichbare Ersatzmobilität erfüllen können. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten wird mittels Schwacke vorgenommen und die Anwendbarkeit des Mittelwertes Fracke abgelehnt.

Bedeutung für die Praxis: Die meisten Versuche der Preisvorgabe von Versicherern an Geschädigte sind unzureichend. Geschädigte können häufig kein konkretes Mietwagenangebot darin erkennen und daher nicht darüber entscheiden, ob es für sie annahmefähig ist. Denn der Pflicht zur Geringhaltung des Schadens steht das Recht gegenüber, einen vergleichbaren Mobilitätsersatz zu erhalten „als wäre der Unfall nicht geschehen“. In diesen Fällen sind Geschädigte berechtigt, das „Angebot“ auszuschlagen und sich einen Ersatzwagen bei einem frei gewählten Unternehmen zu marktüblichen Preisen zu mieten. Der Beklagtenvortrag mittels Fraunhofer, Internetscreenshots, Beweisangebot wird als unkonkret verworfen und die Schwacke-Liste zur Schätzung erstattungsfähiger Normaltarife herangezogen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-19

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-19

Amtsgericht Prenzlau 10 C 440/16 vom 06.02.2019

1. Die nach einem unverschuldeten Unfall erstattungsfähigen Mietwagenkosten sind mittels der SchwackeListe Automietpreisspiegel zu bestimmen.
2. Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens bestätigt sowohl die Angemessenheit der Schwacke-Werte als auch die Mietwagenabrechnung, auf der die klägerische Forderung beruht.
3. Die Argumentation der Beklagten mittels Fraunhofer-Liste führt nicht zu anderen Ergebnissen.
4. Das Bestreiten der Beklagten die Ausrüstung des Mietwagens mit Winterreifen ist nicht relevant, da nach dem Gutachten die Abrechnung der Mietwagenkosten noch weit unterhalb der Normaltarife des regionalen Marktes liegt und es daher nicht auf diese Zusatzfrage ankommt.
5. Der Abzug für ersparte Eigenkosten wird mit 10 Prozent bemessen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Prenzlau schätzt erforderliche Mietwagenkosten zu den regionalen Normaltarifen anhand der SchwackeListe. Diese Entscheidung stützt das Gericht auf ein Sachverständigengutachten zu den örtlichen Normaltarifen. Die von der Beklagten behauptete alleinige Richtigkeit der Werte der Fraunhofer-Erhebung konnte nicht bestätigt werden.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte scheint auch hier wieder alles bestritten zu haben, was möglich (oder unmöglich) erscheint. Trotz erheblicher Fahrleistung während der Mietzeit hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob überhaupt ein Anmietbedarf bestand. Ob das Mietfahrzeug im Dezember mit Winterreifen ausgestattet war, wurde ebenso angezweifelt. Angeblich hätte der Geschädigte für einen Bruchteil der abgerechneten Kosten Ersatzmobilität bekommen können. Das Ergebnis eines Mietwagenkosten-Gutachtens sagte dann etwas anderes aus und so sprach das Gericht die geforderten Restbeträge weitestgehend zu, zog lediglich 10 Prozent als Eigenersparnis-Anteil ab.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-19

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-19

Landgericht Dresden 3 S 552/17 vom 09.11.2018
(Vorinstanz: Amtsgericht Dresden 103 C 2516/17 vom 02.11.2017)

1.  Der Geschädigte verstößt nicht gegen seine Obliegenheit zur Schadengeringhaltung, wenn ihm der gegnerische Haftpflichtversicherer kein annahmefähiges Angebot unterbreitet und er sich Ersatzmobilität zum Marktpreis verschafft.
2. Eine nach Ausfragen des Unfallgeschädigten abgegebene Mietpreis-Obergrenze inkl. Benennung angeblicher Vermieter ist kein bindendes Angebot.
3. Die Schätzung des erforderlichen Normaltarifes für Selbstzahler erfolgt anhand der SchwackeListe Automietpreisspiegel.
4. Mittels einzelner günstigerer Internetangebote ist eine Erschütterung der Anwendbarkeit der SchwackeListe nicht denkbar.
5. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten des Geschädigten erfolgt bei klassengleicher Anmietung in Höhe von 10 Prozent auf den Grundpreis.
6. Kosten von Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung, Zustellung und Zusatzfahrer sind schadenersatzrechtlich erstattungsfähig und werden ebenso nach Schwacke geschätzt.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht weist den Vorwurf des gegnerischen Versicherers an den Geschädigten zur Verletzung der Schadenminderungspflicht zurück. Der Geschädigte hatte kein konkretes Mietwagenangebot vorliegen. Daher werde Schwacke zur Schätzung angewendet und Nebenkosten zugesprochen. Die Mietdauer hat jeweils den Tag der Anmietung sowie den der Rückgabe gesondert zu berücksichtigen.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst weist das Gericht die Auffassung der Beklagten zurück, der Geschädigte hätte ein günstigeres Angebot annehmen müssen. Auch wenn sich zeitlich nach diesem Urteil der BGH noch einmal mit der Frage der Preisvorgaben der Versicherer beschäftigt hat, ist dieses Berufungsurteil von erheblicher Bedeutung. Denn das Gericht befasst sich mit der entscheidenden Frage, was der Geschädigte in dem Augenblick an die Hand bekommt, in dem ihn der Versicherer zu einem Kooperationspartner steuern möchte. Und das ist kein Mietwagenangebot, sondern nur eine Aufforderung, im Versicherersinne aktiv zu werden, ohne hierfür die notwendigen prüfbaren Informationen zu Fahrzeug, Leistungsinhalt, Verfügbarkeit zu erhalten. Der Geschädigte kann es ja nicht ändern, dass der Versicherer keine konkreten Informationen zum Mietwagenangebot zur Verfügung hat und es wettbewerbsrechtlich auch nicht erlaubt ist, dass Versicherer eigene Mietwagen vermitteln.
Die Beklagte versuchte, die klägerische Forderung immer wieder als unberechtigten Unfallersatztarif hinzustellen. Dahinter steht die Idee, die Beweislast für eine dann lediglich ausnahmsweise teurere – über den Marktpreisen liegende – Abrechnung  dem Geschädigten überzuhelfen. Viele Gerichte durchschauen das aber inzwischen, übergehen es zumeist und wenden stattdessen auf der Basis von § 287 ZPO eine Liste zur Schätzung des Marktpreises an.
Zur Frage der Anwendbarkeit der Schätzgrundlage Schwacke kommt das Berufungsgericht der Beklagten in einem ernstzunehmenden Punkt jedoch weit entgegen. Sofern die Behauptungen der Beklagten zu den niedrigen Angeboten auch zum Zeitpunkt der Anmietung zuträfen, sei Schwacke „unmittelbar erschüttert“. Diese Auffassung überrascht und ist kritisch zu betrachten. Denn die SchwackeListe besteht aus einer Vielzahl niedriger und hoher Angebote. Nur weil sich die Beklagte erfolgreich ein günstigeres Angebot (vergleichbar, zum Anmietzeitpunkt, am Anmietort) unterhalb des Mittelwertes des Marktes beschafft, kann sie denklogisch die Schätzgrundlage damit nicht in Zweifel ziehen. Lediglich wenn dem Geschädigten dieses Angebot konkret vorgelegen und er ein (viel) teureres realisiert hätte, wäre das eine Frage der Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB, wofür die Beklagte allerdings die Beweislast zu tragen hätte.
In Bezug auf die Mietwagendauer werden der Anmiettag und der Rückgabetag als Teil der Gesamtmietdauer angesehen.
Leider haben es hier auch die Kläger nicht vermocht, die Begriffe Unfallersatztarif und Normaltarif den Listen und den Streitpunkten korrekt zuzuordnen. Denn anders als klägerseits in den Anträgen formuliert, enthält die SchwackeListe seit vielen Jahren (2008) keinen Unfallersatztarif mehr, sondern nur noch einen Normaltarif (1 Tag, 3 Tage, Woche und Wochenende), auch wenn dieser viel höher ist, als der von Fraunhofer im Versicherersinne mit speziellen Bedingungen optimierte.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-19

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-19

Amtsgericht Betzdorf 37 C 328/18 vom 09.07.2019

1. Die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel ist eine taugliche Schätzgrundlage nach § 287 ZPO zur Ermittlung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.
2. Der beklagtenseits zur Regulierung herangezogene Fraunhofer-Mietwagenspiegel wird nicht angewendet.
3. Das Risiko von Reparaturverzögerungen mit der Folge einer längeren Mietdauer trägt der Schädiger.
4. Vom Grundmietpreis ist ein Abzug für ersparte Eigenkosten am Geschädigtenfahrzeug in Höhe von 10 % vorzunehmen.
5. Ein Aufschlag von 20 % wegen unfallbedingter Zusatzleistungen erscheint bei einer Ersatzanmietung binnen einer Woche nach dem Unfall gerechtfertig.
6. Zusätzliche Kosten für Nebenleistungen bzgl. Haftungsreduzierung sowie für Zustellen und Abholen sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Betzdorf schätzt erforderliche Mietwagenkosten anhand der Schwacke-Liste, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geeignet sei. Der Beklagtenvortrag enthalte keine konkreten Hinweise darauf, dass Schwacke hier nicht anwendbar sei. Insbesondere ist eine Hinweis auf Fraunhofer kein konkreter Sachvortrag. Auf den Grundpreis ist ein unfallbedingter Aufschlag zuzusprechen und Nebenkosten sind ebenso erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Im Bezirk des Landgerichtes Koblenz ist Schwacke die etablierte Liste, auch wenn das OLG Koblenz das im Einzelfall anders sehen mag. Das Gericht verweist auch auf eine Entscheidung des OLG Koblenz, in der lediglich mit den Werten der Fraunhofer-Liste geschätzt wurde, da nach Ansicht des OLG hier der Beklagtenvortrag die Schwacke-Liste erschütterte. In dem OLG-Verfahren habe die Beklagte günstigere und vergleichbare Alternativen vorgelegt. Und genau das ist in dem Verfahren am Amtsgericht Betzdorf nicht geschehen. Hier lagen keine Alternativangebote vor, und wenn waren sie nicht vergleichbar mit der Leistung, die der Geschädigte erhalten hat und die erforderlich gewesen ist. Damit ist hier die Schwacke-Liste anwendbar, so das Gericht. Das zeigt, dass selbst bei negativer obergerichtlicher Rechtsprechung genauer hingesehen werden muss und es sich lohnt, tiefer in die Materie einzusteigen und anhand der Besonderheiten des Falles genauer zu prüfen. Zudem spricht das Amtsgericht einen unfallbedingten Aufschlag in Höhe von 20 % zu, den es auch ausführlich mit bestimmten unfallbedingt erbrachten und auch aus Sicht des Geschädigten erforderlichen Leistungen des Vermieters begründet.

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