Vermietung nach Unfall

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20-21

Oberlandesgericht Frankfurt / Main 7 U 214/20 vom 15.03.2021 (Beschluss)
(Landgericht Wiesbaden 1 O 361/16 vom 16.09.2020)

1. Die Berufung der Beklagten gegen die Mietwagenkosten-Schätzung des Landgerichts mittels des Mittelwertes der Listen Fraunhofer und Schwacke hat keine Aussicht auf Erfolg.
2. Die von der Beklagten vertretene Auffassung bezüglich einer grundsätzlichen Erkundigungspflicht des Geschädigten wird vom Gericht zurückgewiesen.
3. Die in der Beweislast des Schädigers liegende Frage der Schadenminderungspflicht stellt sich erst dann, wenn der Schädiger darlegt und beweist, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war.
4. Ein Abzug für Eigenersparnis ist in Höhe von 5 % zu bemessen.
5. Kosten üblicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellung, Winterreifen und Zusatzfahrer und die Inanspruchnahme des 24-Stunden-Dienstes des Vermieters sind schadenrechtlich erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Eine Berufung der Beklagten gegen die Anwendung der Fracke-Liste in 16 Schadenfällen wird vom 7. Senat des OLG Frankfurt/M. beschlussweise zurückgewiesen. Zudem wird der Anspruch des Geschädigten auf Kosten zusätzlicher Leistungen wie beispielsweise die Haftungsreduzierung bestätigt. Ein Eigenersparnisabzug ist mit 5 Prozent zu bemessen.

Bedeutung für die Praxis: Der 7. Senat des OLG Frankfurt bestätigt seine seit längerem geltende Rechtsprechung zur Vorgehensweise bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Schätzgrundlage und für die ausschließliche Anwendung der Fraunhofer-Liste werden als unkonkret zurückgewiesen. Die Beklagte war auch hier wieder der Meinung, das Landgericht hätte erstinstanzlich eine Verletzung der Schadenminderungspflicht feststellen müssen, da sich die Geschädigten nicht nach günstigeren Mietwagenpreisen erkundigt hätten. Das sieht das Berufungsgericht anders. Statt dessen sieht das OLG wie auch der BGH die Frage nach den erforderlichen Kosten im Vordergrund, die anhand von Listen geschätzt werden können.
Dagegen gerichteter Vortrag müsse konkret aufzeigen, wie sich angebliche erhebliche Mängel der angewendeten Schätzgrundlage auf den Fall auswirken, so das OLG in grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem BGH. Hierzu sieht der Senat die Vorlage von konkreten vergleichbaren Angeboten aus dem streitgegenständlichen Zeitraum als geeignet an. Dieser Auffassung ist jedoch zu widersprechen, denn die bloße Existenz einiger konkreter Marktangebote lassen keinen Zweifel an einer umfassenden Schätzgrundlage aufkommen, außer, sie liegen massiv unter dem Minimum bzw. über dem Maximum der Liste. Oder sie werden dem Geschädigten in Form von tatsächlich verfügbaren, konkreten und passgenauen Direktvermittlungsangeboten unterbreitet, was dann allerdings eine Frage der Schadenminderungsobliegenheit nach § 254 BGB und nicht mehr der Erforderlichkeit ortsüblicher Kosten nach § 249 BGB.

Zitiervorschlag: „Prüfungsreihenfolge/keine generelle Erkundigungspflicht“

Die in der Beweislast des Schädigers liegende Frage der Schadenminderungspflicht stellt sich erst dann, wenn der Schädiger darlegt und beweist, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war. (…) Danach kann die Klägerin in sämtlichen Fällen jedenfalls den ortsüblichen Normaltarif geltend machen. Nichts anderes beansprucht die Klägerin mit ihrer zunächst auf der Grundlage der Schwacke Lste und sodann nach den Grundsätzen der sog. Fracke-Methode vorgenommenen Berechnung der Klageforderung, so dass der Hinweis der Beklagten in der Berufungsbegründung, das Landgericht habe die vom Bundesgerichtshof vorgegebene Prüfungsreihenfolge nicht beachtet, nicht zutrifft. Denn die Frage, ob dem Geschädigten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Normaltarifzugänglich gewesen ist, stellt sieh erst dann, wenn der Geschädigte einen höheren Tarif als den Normaltarif ersetzt verlangt.“
(Oberlandesgericht Frankfurt / Main 7 U 214/20 vom 15.03.2021 / Beschluss)

Hinweis: Das erstinstanzliche Urteil ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19-21

Amtsgericht Fürstenfeldbruck 3 C 813/20 vom 13.11.2020

1. Der Vorwurf der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten, dieser hätte einen günstigeren Ersatzwagen anmieten müssen, wird zurückgewiesen.
2. Eine Pflicht zur Erkundigung nach einem günstigeren Angebot bestand nicht, da der abgerechnete Mietwagenpreis nicht deutlich überhöht gewesen ist.
3. Für die Erkennbarkeit von Tarifunterschieden kommt es aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes darauf an, ob der Geschädigte zu Nachfragen gehalten gewesen wäre.
4. Dem Geschädigten müssen keine Bedenken gegen die Angemessenheit des Mietwagentarifes kommen, wenn sich der Preis im Rahmen der Schwacke-Liste bewegt.
5. Gegen die Angemessenheit der Verwendung der Schwacke-Werte hat die Beklagte keine konkreten und den Fall betreffenden Tatsachen vorgetragen.
6. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind schadenrechtlich zu erstatten

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck hält grundsätzlich die Schwacke-Liste für eine geeignete Schätzgrundlage für Mietwagenkosten. Der Geschädigte musste sich auch nicht nach günstigeren Preisen erkundigen.

Bedeutung für die Praxis:   Das Gericht befasst sich mit einen wichtigen Punkt, den Haftpflichtversicherer in nahezu jedem gerichtlich zu entscheidenden Fall in ihren Schriftsätzen vortragen. Die Behauptung lautet dort regelmäßig, dass der Geschädigte zu teuer angemietet hätte und er sich nach der geltenden Rechtsprechung generell nach günstigeren Preisen zu erkundigen habe. Dann hätte er auch die Angebote gefunden, die die Versicherer in ihrem Vortrag bei Gericht in Form von Internetscreenshots einbringen. Das hat der BGH jedoch anders gesehen. Es besteht keine generelle Verpflichtung für den Geschädigten, nach günstigeren Preisen zu fragen, egal ob beim Anbieter selbst oder bei Konkurrenzunternehmen, egal ob telefonisch oder auf andere Weise. Eine Pflicht zur Nachfrage unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes besteht lediglich dann, wenn das Preisangebot deutlich überhöht ist.  Für das Gericht ist ein Normaltarif knapp unterhalb der Schwacke-Werte jedenfalls kein unangemessen hoher Wert.

 

Gutachten Consulimus untauglich

Versicherer bringen bei Gericht immer wieder einen Gutachter ins Spiel, dessen Ergebnisse nach ihrem Geschmack sind. Kläger sollten beim Namen Consulimus und Dr. Abbing jedoch genau auf den Beschluss des Gerichtes achten und das Gutachten kritisch prüfen.

Am Landgericht in Stralsund und am Landgericht in Koblenz ist zwar viel Geld verbraucht worden, doch die Gerichte konnten sich nicht auf die Ergebnisse der dortigen Gutachten stützen, weil diese aufgrund der Herangehensweise des Gutachters nicht verwertbar waren.

Weitere Hinweise finden Sie hier:

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 18-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17-20l (vom LG bestätigt)

http://urteilsdatenbank.bav.de/

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 18-21

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Landgericht Koblenz 5 S 49/19 vom 25.02.2021 (Datum mündliche Verhandlung)
(Vorinstanz: Amtsgericht Koblenz 412 C 1856/18 vom 17.09.2019)

1. Die Ergebnisse des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens sind nicht verwendbar, unter anderem weil die tatsächliche Mietzeit und der konkrete Kilometerverbrauch während der Miete starr vorgegeben wurden.
2. Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten wird daher die Schwacke-Liste herangezogen.
3. Das von der Beklagten vorgelegte Internetangebot führt zu einer anderen Beurteilung, da die dort erkennbar Leistung nicht vergleichbar mit der konkreten Anmietung ist.
4. Zum Grundwert des Normaltarifs wird ein Aufschlag von 20 Prozent hinzugefügt, da für die Geschädigten unfallbedingte Mehrleistungen zu erbringen waren.
5. Kosten einer Nebenleistung für die sogenannte Haftungsreduzierung sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Die Berufungskammer des Landgerichts Koblenz hebt eine Entscheidung der Vorinstanz auf, die den geforderten Restbetrag des Schadenersatzes bzgl. Mietwagenkosten nach Einholung eines Sachverständigengutachtens erheblich gekürzt hatte. Das Vorgehen des Sachverständigen wurde der Argumentation des Klägers folgend in der Berufung als so fehlerhaft angesehen, dass die dortigen Ergebnisse als unbrauchbar für eine gerichtliche Entscheidung bewertet wurden. Sodann wurden die erstattungsfähigen Mietwagenkosten mittels Schwacke geschätzt und ein unfallbedingter Aufschlag zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Die Bewertung des Vorgehens des Sachverständigen Abbing (Firma Consulimus) durch das Landgericht führt zu der Frage, wie in anderen Verfahren mit Sachverständigengutachten umgegangen wird, welche mit ähnlichen Methoden erstellt werden. Da wird immer wieder so vorgegangen, dass ein paar unverbindliche Telefonate mit möglichst kryptischen Angaben geführt werden und die minimierten Ergebnisse nicht vergleichbar mit der tatsächlich durchgeführten Anmietung sind. Im hier entschiedenen Fall hatte der Sachverständige ein Anfrage einen späteren Zeitraum betreffend vorgenommen und zusätzlich eine Kilometer-Beschränkung vorgegeben sowie eine feste Anmietdauer. Dadurch waren die Ergebnisse nicht auf den zu entscheidenden Fall hin anwendbar.

Zitiervorschlag: „Nicht verwendbares Gutachten“ (abhängig vom Einzelfall und dem Vorgehen des Sachverständigen)

„Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden (…), dass der Sachverständige anlässlich der telefonischen Preisanfragen jeweils einen festen Anmietzeitraum von fünf bzw. 14 Tagen vorgegeben hat. In beiden streitgegenständlichen Fällen war hingegen das Mietende offen. (…) Soweit es diesen Umstand und dem weiteren Umstand der erforderlichen Vorlage einer Kreditkarte dadurch Rechnung trägt, dass ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf die von dem Sachverständigen angegeben Werte vorgenommen wird, überzeugt dies nicht, zumal das Gutachten auch noch in weiteren Punkten die Umstände der konkreten Anmietsituation außer Betracht lässt. So legt der Sachverständige beispielsweise seinen Preisanfragen die tatsächlich gefahrenen Kilometer zugrunde und fragt nicht den Tarif mit unbegrenzten Freikilometern ab“ (Landgericht Koblenz 5 S 49/19 vom 25.02.2021)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17-21

Landgericht Köln 11 S 117/19 vom 16.03.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Köln 275 C 196/18 vom 22.03.2019)

1. Die Bestimmung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO sind auf den Ort der Anmietung zu beziehen und nicht etwa auf den Wohnort des Geschädigten.
2. Der Schätzwert aus der Schwacke-Liste bemisst sich grundsätzlich nach dem Modus, nicht nach dem arithmetischen Mittel.
3. Wegen unfallbedingt erforderlicher Mehrleistungen ist ein 20-prozentiger Aufschlag auf den Normaltarif der Schwacke-Liste gerechtfertigt.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln bestätigt die Anwendung der Schwacke-Liste. Die erstinstanzliche Anwendung des arithmetischen Mittelwertes wird allerdings korrigiert und statt dessen mit dem Modus (häufigster genannter Wert) geschätzt. Zur Frage des anwendbaren PLZ-Gebietes der Schätzliste wird das Urteil des Amtsgerichts Köln gegen die Auffassung der Beklagten bestätigt: Maßgeblich ist nur der Anmietort.

Bedeutung für die Praxis: Die Schwacke-Liste weist neben einem arithmetischen Mittelwert für (nahezu) jedes PLZ-Gebiet auch den Modus als häufigsten genannten Wert aus. Das Landgericht Köln favorisiert grundsätzlich den Modus, da dieser dem Geschädigten bei einer Preisanfrage mit der höchsten Wahrscheinlichkeit genannt worden wäre und es sich um einen realen Preis des Marktes handelt. Einzelfallbezogen wird jedoch dann davon abgewichen, wenn der Modus zufällig nahe am Minimum- oder am Maximum-Wert der Erhebungsergebnisse liegt. Damit begegnet das Berufungsgericht möglichen Verzerrungen bei der Anwendung des Modus-Wertes.
Der Auffassung des Erstgerichtes zur Frage des anzuwendenden PLZ-Gebietes wird dagegen zugestimmt. Der Berufungskläger hatte den Wohnort des Geschädigten verwenden wollen. Statt dessen komme es eindeutig darauf an, wo der Geschädigte angemietet hat, denn dort entsteht der Mobilitätsbedarf, der der Mietwagennutzung zugrunde liegt.
Auf die Berufung der Kläger hin wird außerdem der Aufschlag auf den Normaltarif wegen unfallbedingter Mehrleistungen zugesprochen, da der Kläger konkret dargelegt hat, welche Mehrleistungen vom Autovermieter für die Geschädigten erbracht wurden, die über das normalerweise Übliche hinausgehen.

Zitiervorschlag: „PLZ vom Anmietort“

„Allerdings hat das Amtsgericht entgegen der Ansicht der Berufung bei der Ermittlung der ortsüblichen Mietwagenkosten zu Recht nicht die Postleitzahlengebiete des Wohnorts bzw. Sitzes der Geschädigten angesetzt. Bei der Ermittlung der ortsüblichen  Mietwagenkosten ist – wie im  angefochtenen Urteil – das Postleitzahlengebiet des Anmietorts zugrunde zu legen (XXX) Nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) ist der Anmietort derjenige, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird. Dieser Ort ist maßgeblich, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht.“ (Landgericht Köln 11 S 117/19 vom 16.03.2021)

Zitiervorschlag: „Modus anstatt arithmetischem Mittel“

„Nach Auffassung der Kammer hat das Amtsgericht in den hier einschlägigen Fällen bei der Schätzung der ortsüblichen. Mietwagenkosten jedoch zu Unrecht auf das im Schwacke-Mietpreisspiegel angegebene arithmetische Mittel abgestellt.
Die Kammer hält in den hier zu entscheidenden Fällen den Modus-Wert für die geeignetere Schätzgrundlage.
Die Frage, ob bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel der Modus-Wert oder das arithmetische Mittel anzusetzen ist, ist umstritten.
Für die Anwendung des Modus-Wertes wird angeführt, dass dieser Wert anders als das arithmetische Mittel tatsächliche am Markt verlangte Preise wiedergebe und nicht eine bloße statistische Rechengröße. (XXX) Bei einer solchen Nachfrage werde er ebenfalls nur konkrete Preise in Erfahrung bringen und kein arithmetisches Mittel erfragen können. Der Geschädigte müsse auch nicht ermitteln, ob und in welchem Umfang die erfragten Preise tatsächlich am Markt nachgefragt werden. (XXX)
Die Gegenauffassung hält das arithmetische Mittel für vorzugswürdig. Begründet wird dies – wie hier vom Amtsgericht – mit einer geringeren Fehlerneigung, denn beim Modus könne es zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Wert den Modus bilden
Nach Auffassung der Kammer kann eine Entscheidung der vorstehenden Frage nicht losgelöst vom konkret n Einzelfall erfolgen. Jedoch hält die Kammer im Grundsatz den Modus-Wert für die geeignetere Schätzgrundlage. In der Tat spricht für diesen nämlich der Umstand, dass er echte Preise abbildet und nicht nur eine statistische Rechengröße. Nur solche Preise würde ein Geschädigter bei einer Nachfrage bei Vermietern auch erfahren.
Allerdings ist der Gegenansicht darin zuzustimmen, dass der Modus-Wert in Einzelfällen tatsächlich verzerrte Ergebnisse widerspiegeln kann. Denn in der Tat dürfte ein Modus-Wert, der allein auf verhältnismäßig wenigen übereinstimmenden Nennungen aus einer Vielzahl von Preisen gebildet wird, derart verzerrt sein, dass seine Anwendung nicht gerechtfertigt erscheint. Dies dürfte umso mehr gelten, wenn der so ermittelte Modus-Wert sich an den äußersten Enden des Korridors der ermittelten Preise befindet.
Anders als das Amtsgericht meint kann dies nach Auffassung der Kammer aber nicht dazu führen, dass der Modus-Wert trotz seines grundsätzlich vorzugswürdigen Aussagegehalts  generell  als  ungeeignet  abzulehnen  wäre. Stattdessen ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob der grundsätzlich vorzug1swürdige Modus-Wert als Schätzgrundlage geeignet ist oder ob er wegen einer möglichen Verzerrung als solche ausscheidet. Es darf insoweit nämlich nicht übersehen werden, dass sich anhand der Angaben des Schwacke-Mietpreisspiegels durchaus erkennen lässt, ob eine solche Verzerrung für ein jeweiliges Postleitzahlengebiet vorliegt oder nicht. Für jedes Postleitzahlengebiet wird im Schwacke-Mietpreisspiegel nicht nur die Anzahl der Preisnennungen insgesamt angegeben, sondern auch die Anzahl der Nennungen,
auf denen der Modus-Wert beruht. Auch ist stets der Preiskorridor genannt, in dem
sich die Nennungen insgesamt bewegen. Es kann daher in jedem Einzelfall festgestellt werden, ob der Moduswert für das betreffende Postleitzahlengebiet als taugliche Schätzgrundlage angesehen werden kann oder nicht.“ (Landgericht Köln 11 S 117/19 vom 16.03.2021)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-21

Landgericht Landshut 15 S 669/20 vom 06.04.2020
(Vorinstanz: Amtsgericht Erding 17 C 3003/19 vom 02.03.2020)

1. Die im Rahmen der Ersatzmobilität erforderlichen Mietwagenkosten können mittels der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel geschätzt werden.
2. Der Bundesgerichtshof hat die Anwendung der Schwacke-Liste bis zuletzt immer wieder bestätigt.
3. Einwendungen gegen die Anwendung einer Schätzgrundlage müssen konkret und tatsachenbelegt sein und erkennen lassen, wie sich behauptete Mängel auf den konkreten Anmietfall ausgewirkt haben sollen.
4. Die Marktüblichkeit von Preisen lässt sich nicht rückwärts mittels Sachverständigengutachten klären.
5. Kosten der Nebenleistungen für Haftungsreduzierung und Zusatzfahrer sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Landshut bestätigt eine erstinstanzliche Entscheidung des AG Erding. Die Schwacke-Liste ist die anwendbare Schätzgrundlage. Die Beklagte hat dagegen nichts konkretes vorgetragen, sondern – was dem Gericht nicht ausreicht – allgemein auf die Richtigkeit von Fraunhofer verwiesen und dazu Internetscreenshots mit preisgünstigeren Beispielen vorgelegt. Auch Nebenkosten sind schadenrechtlich vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Per – schon etwas älterem – Beschluss wird das erstinstanzliche Urteil des AG Erding bestätigt und zur Berufungsrückname geraten. Laut BGH führe lediglich ein konkreter Sachvortrag der Beklagten mittels Verweis auf vergleichbare günstigere Angebote dazu, dass sich das Gericht mit der Frage der Anwendbarkeit der Schätzgrundlage intensiver zu befassen habe. Mit dem allerdings nur allgemeinen Verweis auf eine bessere Eignung von Fraunhofer und mit dem Vorlegen ungeeigneter Internetscreenshots muss sich ein Gericht daher eben nicht näher befassen. Internetangebote scheiden bereits daher als Argument aus, weil ihnen eine zuvor festgelegte Mietdauer zugrunde liege. Das Gericht lässt allerdingt erkennen, dass es in konkreten Mietverträgen aus der Anmietzeit einen konkreten Sachvortrag gesehen hätte. Inwieweit jedoch Beispiele mit niedrigeren Preisen die Verwendung eines Mittelwertes einer Liste betreffen können, erschließt sich nicht.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14-21

Amtsgericht Betzdorf 36 C 167/20 vom 28.01.2021

1. Der Geschädigte hat nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, als er nach Erhalt eines Direktvermittlungsschreibens von der Beklagten trotzdem am freien Mietwagenmarkt ein Ersatzfahrzeug angemietet hat.
2. Die Ersatzanmietung war auch erforderlich, obwohl der Geschädigte lediglich wenige Kilometer mit dem Mietfahrzeug gefahren ist.
3. Die Schwacke-Liste ist die anwendbare Schätzgrundlage.
4. Die Beklagte hat in diesem Fall gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste keinen konkreten Sachvortrag gehalten.
5. Ein unfallbedingter Aufschlag ist nicht zuzusprechen, da keine Eil- oder Notsituation vorgelegen hat.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Betzdorf spricht dem Kläger, der aus abgetretenem Recht geklagte hatte, weiteren Schadenersatz des Geschädigten bzgl. Kosten eines Ersatzfahrzeuges zu. Es weist die Vorwürfe der HUK zurück, der Geschädigte habe mangels Fahrbedarf gar keinen Ersatzwagen anmieten dürfen und er habe sich nach Erhalt ihres Hinweisschreibens nicht bei ihr gemeldet und daher zu teuer angemietet. Der Schadenersatzbetrag bemisst sich daher nach der Erforderlichkeit (§ 249 BGB) und die Mietwagenkosten werden mittels Schwacke geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht diskutiert zunächst den Mobilitätsbedarf des Geschädigten. Es komme dabei nicht nur auf die gefahrenen Kilometer an, sondern auf die Gesamtumstände. Hier ergebe sich der Mietbedarf dadurch, dass der Geschädigte als älterer Herr im ländlichen Gebiet wohnend auf eine Fahrtmöglichkeit angewiesen war, die er nachvollziehbar für das Gericht nur in einem vor der Tür stehenden Ersatzfahrzeug gesehen hatte. Das Interesse an der kurzfristigen Verfügbarkeit eines Mietwagens sei unter den Umständen des konkreten Falles ein schutzwürdiges Interesse, so das Gericht. Der Versuch der Direktvermittlung eines Ersatzfahrzeuges durch die Beklagte scheiterte, der Geschädigte mietete am Normalmarkt zu Marktpreisen an. Darin liege kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, da die Beklagte lediglich ein allgemeines Schreiben versendet hatte, in dem kein inhaltlich konkretes Mietwagenangebot zu finden war. Den geforderten unfallbedingten Aufschlag auf den Normaltarif gab das Gericht nicht. Dabei übersah es, dass dieser nicht nur davon abhängig gemacht werden kann, ob eine Eil oder Notsituation besteht. Denn auch andere vorzutragende Umstände rechtfertigen laut BGH einen solchen Aufschlag, wie die Notwendigkeit, für den Geschädigten die Mietwagenkosten zu verauslagen, bis der Schädiger oder sein Versicherer diese bezahlen.

Zitiervorschlag „Mietwagen trotz geringem Fahrbedarf“

„Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im Rahmen der mündliche n Verhandlung ausgeführt, dass es sich bei dem Geschädigten um einen älteren Herren handelt und dieser aufgrund des ländlichen Gebietes auf einen Mietwagen angewiesen ist. Es ist gerichtsbekannt, dass es sich bei der Adresse des Geschädigten um eine ländliche Gegend handelt. lnsoweit hat der im ländlichen Bereich wohnhafte Geschädigte ein schutzwürdiges Interesse an einem Mietwagen. Selbst wenn der Wagen lediglich zum Einkaufen oder für etwaige
Arztbesuche genutzt worden wäre, ist dieser Umstand geeignet einen schutzwürdigen Fahrbedarf zu begründen (vgl. LG Stendal NJW 2005, 378 7). Der Nutzungswille schlägt sich nicht alleine in der Kilometerleistung nieder.“  (Amtsgericht Betzdorf 36 C 167/20 vom 28.01.2021)

Zitiervorschlag „Kein Verstoß gegen Schadenminderungsobliegenheit nach Schreiben des Versicherers“

„Das Schreiben der Beklagten vom 24.07.2019  beinhaltet lediglich die pauschale  Aufforderung, sich mit der Beklagten unter einer Hotline in Verbindung zu setzen. Es handelt sich um eine pauschalisierte Standardaufforderung, ohne ein konkretes Angebot zu enthalten. (…) muss es sich jedoch um ein konkretes, wesentlich günstigeres Angebot und um ein inhaltlich  vergleichbares Mietwagenangebot handeln, welches dem Geschädigten ohne weiteres zugänglich ist. Diesen Anforderungen wird das allgemeine Aufforderungsschreiben der Beklagten nicht gerecht.“ (Amtsgericht Betzdorf 36 C 167/20 vom 28.01.2021)

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-21

Amtsgericht Siegburg 119 C 27/20 vom 22.02.2021

1. Die Geschädigte hat nicht gegen ihre Obliegenheit zur Schadenminderungspflicht verstoßen, als sie trotz vorliegenden Direktvermittlungsschreibens der Beklagten bei der Klägerin angemietet hat.
2. Die Schätzung der erforderlichen Kosten zur Schadenbehebung nimmt das Gericht anhand des Mittelwertes der Listen vor.
3. Die Kosten einer erweiterten Haftungsreduzierung sind schadenersatzrechtlich erstattungsfähig.
4. Die Beklagte hat auch weitere Nebenkosten für Winterreifen und Zustellungen zu erstatten.
5. Ebenso sind die Kosten vorgerichtlicher Anwaltseinschaltung ein Teil der berechtigten Schadenersatzforderung.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Siegburg weist den Vorwurf der Haftpflichtversicherung zurück, die Geschädigte hätte gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen, nachdem sie ihr ein Angebot zu einem günstigen Preis genannt habe. Zur Bestimmung der erforderlichen Kosten greift das Gericht auf den Mittelwert der Listen zurück und spricht weitere Nebenkosten nach Schwacke zu.

Bedeutung für die Praxis: Der Haftpflichtversicherer hatte eine Mietwagenpreis-Vorgabe gemacht und dafür mehrere Autovermieter genannt. Sie behauptet, dass ein passender Ersatzwagen zu einem geringen Preis bei beiden genannten Unternehmen völlig unproblematisch erhältlich seien. Sie müsse sich nur dorthin wenden- das könne sie rund um die Uhr tun – und bekomme den vollen zustehenden Mobilitätsersatz. Dort hat sich jedoch kein Fahrzeug erhalten und auch die Beklagte war im Anschluss mehrfach nicht mehr telefonisch und auch nicht per eMail erreichbar. Der Fall zeigt, dass die Behauptungen der Haftpflichtversicherer, man könne immer und überall das Passende liefern oder vermitteln nicht korrekt ist. Nach vorliegenden Informationen geben die Vermieter auch keine hundertprozentige Liefergarantie ab, schon gar nicht für ein bestimmtes Fahrzeug. Schon von daher kann die immer wieder auch bei Gericht getätigte Behauptung nicht korrekt sein, man könne dem Geschädigten immer das Fahrzeug zur Verfügung stellen, das seinem schadenrechtlichen Anspruch entspricht. Diese Frage betrifft mithin nicht nur diesen Einzelfall, sondern generell die Frage, inwieweit der Versicherer gegenüber Geschädigten lediglich Behauptungen aufstellt, um in allen Fällen mit einem Verstoß gegen Schadenminderungsobliegenheiten zu argumentieren. Wenn es bereits am Anfang ggf. eine falsche Aussage darstellt, der Geschädigte könne unkompliziert und schnell mit wenig Aufwand das Benötigte zu günstigsten Preisen erlangen, dann kann man sich nicht auf den Standpunkt stellen, der Geschädigte könne ja im Einzelfall nachweisen, dass es nicht funktioniert habe.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-21

Landgericht Berlin 41 O 104/19 vom 21.01.2021

1. Die Erforderlichkeitsprüfung bzgl. der Höhe der abgerechneten Mietwagenkosten ergibt, dass diese – unterhalb des Schwacke-Normaltarifes liegend – schadenersatzrechtlich erstattungsfähig sind.
2. Bei Inanspruchnahme eines Normaltarifes besteht für den Geschädigten keine Verpflichtung zur Nachfrage nach günstigeren Alternativen beim Vermieter oder am Markt.
3. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten entfällt, wenn der Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hat.
4. Die Beweislast dafür, dass dem Geschädigten in der konkreten Anmietsituation ein günstigeres vergleichbares Angebot ohne weiteres zugänglich (und damit auch bekannt) gewesen ist, obliegt dem Schädiger.
5. Die Beklagte hat mit den vorgelegten Internetbeispielen keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, die geeignet gewesen wären, an der Anwendbarkeit der Schwacke-Liste zu zweifeln.
6. Für die Frage der Erstattung von Kosten wintertauglicher Bereifung kommt es nicht darauf an, ob das beschädigte Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet war, sondern auf die Jahreszeit und die zu erwartenden Straßenverhältnisse während der Miete.

Zusammenfassung: Das Landgericht Berlin spricht eine Restforderung bzgl. Mietwagenkosten vollständig zu, da der geforderte Betrag auf einem Normaltarif und nicht auf einem Unfallersatztarif beruht und zudem noch unterhalb des vergleichbaren Schwacke-Normaltarifs liegt. Das Gericht verweist darauf, dass die Beklagte ihrer Beweislast nicht nachgekommen sei, dass a) dem Geschädigten ein günstigerer Tarif ohne weiteres zur Verfügung stand (dann hätte er gegen seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens verstoßen) oder b) die angeblichen günstigeren Marktpreise die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste als Vergleichsmaßstab in diesem konkreten Fall erschüttern.

Bedeutung für die Praxis: Die Haftpflichtversicherer behaupten weiterhin durch Vorlage von Internetscreenshots, dass die Schwacke-Liste nicht anwendbar sei. Auch in diesem Fall wird das von Seiten des angerufenen Gerichtes zurückgewiesen, weil diese Angebote mit der konkreten Anmietung nicht vergleichbar sind. Keines der Beispiele betraf annähernd den Anmietzeitpunkt. Geschädigte seinen auch nicht grundsätzlich auf Internet-Vergleichsangebote zu verweisen, mit dem Hinweis des Gerichtes auf den BGH. Auch eine generelle Vorfinanzierung der Schadenkosten, wie sie mit einem Internet-Angebot verbunden ist, sei nicht zu unterstellen. Eine konkrete Verfügbarkeit der dargestellten Fahrzeuge hat die Beklagte zudem nicht behauptet oder gar bewiesen. So verbleibe es bei der klägerischen Abrechnung, da auch das Kammergericht in einer Fracke-Entscheidung nicht gemeint habe, dass nun zwingend nur noch der Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer zu berücksichtigen sei. Das Kammergericht habe eine vorinstanzliche Fracke-Entscheidung lediglich nicht beanstandet und das ist etwas anderes.

Zitiervorschlag „Schätzgrundlage und Beweislast“:

„Abweichend von der Auffassung der Beklagten stellt sich im vorliegenden Fall nicht die Frage, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten im Sinne der Regelung des § 249 Abs. 2 BGB erforderlich waren. Die Klägerin begehrt im vorliegenden Fall nämlich nicht die Erstattung von Kosten eines (erhöhten) Unfallersatztarifes, sondern macht (…) vielmehr Kosten eines Normaltarifs geltend. (…) Dass der Klägerin bei der Nebenintervenientin abweichend von diesem, durch die Beklagten lediglich auf pauschale Weise bestrittenen Vorbringen der Klägerin ein hiervon abweichender, kostengünstigerer Tarif zugänglich gewesen wäre, haben die Beklagten als die Träger der diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast weder hinreichend substanziiert dargetan noch unter Beweis gestellt. Zum anderen werden ausweislich des Schwacke-Mietpreisspiegels für das Jahr 2018, dort für den Normaltarif, Werte (…) ausgewiesen, so dass auch hiernach von einem Normaltarif auszugehen ist. (…) Nur im Falle der Inanspruchnahme eines (erhöhten) Unfallersatztarifs liegt jedoch die Darlegungs­ und Beweislast bei dem Geschädigten, hier der Klägerin, dass es sich bei der Inanspruchnahme dieses Tarifs um erforderliche Kosten im Sinne der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehandelt hat (vgl. PalandUGrüneberg, BGB, 73. Auflage,§ 249 Rn. 34). In dem Falle. dass ein Normaltarif in Anspruch genommen wird, besteht abweichend zum Fall der Inanspruchnahme eines (erhöhten) Unfallersatztarifs grundsätzlich keine Nachfrage- und Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten. Vielmehr liegt im Falle der Inanspruchnahme eines Normaltarifs die Darlegunqs- und Beweislast dafür, dass dem Geschädigten die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ohne Weiteres zu einem günstigeren Mietpreis möglich gewesen wäre, im Sinne eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB, bei dem Schädiger …“ (Landgericht Berlin 41 O 104/19 vom 21.01.2021)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-21

Amtsgericht Berlin-Mitte 108 C 5018/19 V vom 10.12.2020

1. Der erstattungsfähige Normaltarif kann nach aktueller BGH-Rechtsprechung auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels ermittelt werden.
2. Eine unerklärliche Preissteigerung der Schwacke-Werte zwischen 2003 und 2019 ist nicht erkennbar.
3. Einwendungen gegen die Anwendbarkeit einer Schätzgrundlage ist nur dann nachzugehen, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich behauptete Mängel auf den konkreten Fall auswirken.
4. Der Verweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste ist unkonkret und deren Heranziehung als Vergleichsmaßstab begegnet erheblichen Bedenken, da sie weit überwiegend aus Internetwerten besteht, die Telefonerhebung mit lediglich 1-stelligen PLZ-Gebieten den regionalen Markt nicht abbildet sowie aufgrund der Unterstellung fester Mietzeiträume.
5. Die von Fraunhofer vorgenommene „Gewichtung“ erhobener Werte führt überdies zu einem Mangel an Glaubwürdigkeit.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Berlin-Mitte schätzt erforderliche Mietwagenkosten anhand der Werte der Schwacke-Liste. Die Einwendungen der Beklagten werden zurückgewiesen. Im Gegenteil, die von der Haftpflichtversicherung ins Feld geführte Fraunhofer-Liste wird aus verschiedenen Gründen als unbrauchbar abgelehnt.

Bedeutung für die Praxis: Was von der Fraunhofer-Methode bekannt ist, müsste Gerichten völlig ausreichen, um diese als unbrauchbar für die Schätzung des Normaltarifes für Mietwagen zur Seite zu legen. So hat der BGH einerseits gemeint, Internetangebote entstammen einem Sondermarkt. Anderseits hat er die Entscheidung zur Anwendung der Fraunhofer-Liste im Einzelfall den Instanzgerichten überlassen. Dass Internetangebote im Rahmen dieser Diskussion völlig unsinnig sind, weil fast alle Geschädigten in einer Unfallsituation keine Schadenkosten vorstrecken und/oder ihr Kreditkartenlimit ausreizen können, um für den Schädiger zu sparen, liegt auf der Hand. Und so sind Gerichtsurteile hervorzuheben, in denen einfach und klar darauf hingewiesen wird, dass die Anwendung der Fraunhofer-Liste erheblichen Bedenken begegnet. Auch das immer wieder aufkommende Argument der Versicherer, dass sich die Schwacke-Werte über die Jahre so sehr gesteigert hätten, dass allein diese Steigerung Zweifel aufkommen lasse, wird von dem Gericht zurückgewiesen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-21

Landgericht Göttingen 15 O 78/20 vom 30.11.2020

1. Im Rahmen der Erforderlichkeit werden erstattungsfähige Mietwagenkosten mittels Fracke geschätzt (OLG Celle).
2. Die Ermittlung des Grundtarifs erfolgt durch Addition der Pauschalen der Wochen-Werte und der Tages-Werte.
3. Kosten für erforderliche Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellung, Winterreifen und Zusatzfahrer sind entsprechend der Werte der Schwacke-Liste erstattungsfähig.
4. Die Kosten eines Navigationsgerätes sind zu erstatten, sofern auch das beschädigte Fahrzeug damit ausgerüstet ist.
5. Die der Mietwagenabrechnung zugrunde liegende Mietdauer ist kürzer als die Reparaturdauer und nicht zu beanstanden.

Zusammenfassung: Das Landgericht Göttingen orientiert sich an der Rechtsprechung des OLG Celle und spricht weitere Mietwagenkosten zu. Es schätzt den Normaltarif durch die Bildung des Mittelwertes der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste und fügt die Nebenkosten nach Schwacke hinzu.

Bedeutung für die Praxis: Der beklagte Haftpflichtversicherer zahlte nur einen Bruchteil der Mietwagenrechnung und argumentierte, dass die vom Kläger eingeforderten Schadenkosten weit überhöht seien. Zudem hätte der Geschädigte nach seiner Auffassung einen Mietwagen nicht für 29 Tage anmieten dürfen. Dazu behauptete die Beklagte ins Blaue hinein, der Geschädigte hätte auch einen anderen eigenen Wagen nehmen können, anstatt sich ein Ersatzfahrzeug zu mieten. Das ergebe sich daraus, dass der Geschädigte nicht für die volle Ausfallzeit einen Mietwagen abgerechnet habe. Diese steile These hat das Gericht zurückgewiesen.
In Bezug auf die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer weitgehenden Haftungsreduzierung hat das Gericht eine besondere Auffassung. Nur wenn der Geschädigte selbst für sein eigenes Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen habe, bestehe ein Anspruch auf volle Erstattung der Kasko-Kosten des Mietwagens. Doch das lässt den Grund unberücksichtigt, den der BGH angeführt hat, warum diese Zusatzkosten bei der Miete vom Haftpflichtversicherer grundsätzlich zu erstatten sind. Der BGH sah hier vor allem das Risiko beim Geschädigten, bei jeder noch so kleinen Beschädigung eines in der Regel sehr neuen Mietfahrzeuges eigene Kosten tragen zu müssen, die er bei derselben Beschädigung am eigenen Fahrzeug einfach ignorieren könnte. Zudem handelt es sich bei Mietwagen um ein für ihn fremdes Fahrzeug mit sicherlich auch anderen Außenmaßen, anderen Bedienelementen usw. mit der Konsequenz eines gestiegenen Risikos der Beschädigung. Diese Risiko und Kosten der Vermeidung darf der Geschädigte auf den Schädiger überwälzen. Dann macht es wenig Sinn, das von einer Kaskoversicherung des eigenen Fahrzeuges des Geschädigten abhängig zu machen.  

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-21

Landgericht Aachen 6 S 34/20 vom 19.02.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Aachen 115 C 407/19 vom 20.05.2020)

1. Aufgrund des deklaratorischen Anerkenntnisses und einer Teilzahlung an die Klägerin ist diese zur Durchsetzung der an sie abgetretenen Forderungen aktivlegitimiert.
2. Daher kommt es auf die Einwendungen der Beklagten gegen die Wirksamkeit der Abtretung nicht mehr an.
3. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten für Ersatzmobilität erfolgt anhand des Mittelwertes der arithmetischen Mittel aus Schwacke und Fraunhofer und nach der Methode, die Pauschalen Woche und 3 Tage sowie 1 Tag zu addieren.
4. Wegen unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters ist ein Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 Prozent erstattungsfähig.
5. Der vom Versicherer angesetzte Abzug wegen ersparter Eigenkosten in Höhe von 15 Prozent ist lediglich in Höhe von 4 Prozent gerechtfertigt und bezieht sich auf den Grundpreis.
6. Kosten für erforderliche Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Fahrzeugtransfers, Winterreifen und Zusatzfahrer-Gestattung sind schadenrechtlich in Höhe des arithmetischen Mittels aus der Nebenkosten-Tabelle der Schwacke-Liste erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Aachen bestätigt die Aktivlegitimation des Klägers, da der beklagte Haftpflichtversicherer durch seine vorgerichtliche Teilregulierung ein deklaratorisches Anerkenntnis zu seiner Einstandspflicht gegenüber der Klägerin abgegeben habe und sich daher nicht mehr auf eine Unwirksamkeit der Abtretung berufen könne. Daher komme es nicht mehr auf die Bedenken des Erstgerichtes zur Wirksamkeit der Abtretung an. Erforderliche Mietwagenkosten sind mittels der Fracke-Liste zu schätzen, wobei ein unfallbedingter Aufschlag zuzusprechen ist, ebenso wie verschiedene Nebenkosten nach Schwacke.

Bedeutung für die Praxis: Auch die 6. Kammer des Landgerichts Aachen sieht keine Probleme bei der Aktivlegitimation der Kläger. Allerdings befasst sie sich nicht mit der Argumentation beider Seiten zur Wirksamkeit der „Abtretung erfüllungshalber“. Ihr Argument: Bereits aufgrund der Teilregulierung der Beklagten und Zahlung eines Betrages direkt an die klagende Autovermietung steht für das Gericht die Aktivlegitimation der Klägerin fest. Das wird damit begründet, dass sich der Haftpflichtversicherer dann nicht mehr darauf berufen kann, wegen des Verstoßes gegen Transparenzregeln in den Abtretungs-Formulierungen sei diese unwirksam. Die Aktivlegitimation der Klägerin hat die Beklagte durch ihr Verhalten selbst außer Streit gestellt. All den Klägern, die derzeit bei Gericht dem Argument des Prozessgegners ausgesetzt sind, ihre vorgelegte Antretungserklärung sei unwirksam, steht nun ein Gegenargument zur Verfügung, sofern der Versicherer – und das dürfte der Normalfall sein – einen Teilbetrag an sie gezahlt hat.
Darüber hinaus bedeutsam erscheint die Methode der Schätzung des Normaltarif-Grundbetrages. Die Listen sehen verschiedene Pauschalen vor, deren Werte jeweils für sich zu addieren sind, anstatt aus der längsten Pauschale mittels Rechenoperationen auf die Mietdauer hochzumultiplizieren.
Ein Eigenersparnis-Abzug erfolgt lediglich auf den Grundbetrag und nicht – wie verscheidentlich zu sehen – auf einen Gesamtbetrag aller Teile einer Mietwagenabrechnung.
Die Berechtigung für den unfallbedingten Aufschlag ergibt sich daraus, dass der Autovermieter verschiedene unfallbedingt Sonderleistungen erbringen musste. Unter anderem konnte der Mieter selbst nicht bezahlen und der Vermieter trug das Risiko auf einen teilweisen oder vollständigen Zahlungsausfall, weil die Beklagte ihre vollständige Einstandspflicht dem Grunde nach noch nicht erklärt hatte, zum Anmietzeitpunkt noch nicht erklärt haben konnte.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 8-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 8-21

Landgericht Krefeld 3 S 21/20 vom 09.02.2021 (Beschluss)
(Vorinstanz: Amtsgericht Krefeld 10 C 115/20 vom 19.09.2020)

1. Eine schriftliche Unterzeichnung einer Abtretungserklärung durch die Klägerin ist entbehrlich und steht einer Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen.
2. Die Abtretungserklärung ist nicht als nach § 307 BGB unwirksam anzusehen, weil sie etwa für den Geschädigten als zu intransparent zu bewerten wäre und daher eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers/des Geschädigten feststellbar wäre.
3. Der Geschädigte kann ohne fremde Hilfe verstehen, welche Rechte und Pflichten ihm aus der Vereinbarung erwachsen.
4. Die abgetretene Forderung ist hinreichend bestimmbar, da es sich lediglich um die Abtretung der Mietwagenkosten in erstattungsfähiger Höhe handelt.
5. Das Abtretungsformular verdeutlicht dem Geschädigten vollkommen unmissverständlich, unter welchen Voraussetzungen er dennoch zahlen muss und das, wann und wie er in diesem Fall die Schadenersatzforderung zurückerhält.

Zusammenfassung: Das Landgericht bestätigt die Aktivlegitimation der Klägerin, da die Abtretung der Schadenersatzforderung bzgl. Mietwagenkosten wirksam vereinbart wurde und die Klägerin daher die Restforderungen gegen die Beklagte geltend machen durfte. Es liege kein Verstoß gegen Transparenzregeln des § 307 BGB vor (BGH VI ZR 274/17).

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Krefeld bestätigt die Wirksamkeit der BAV-Abtretung und damit die Aktivlegitimation des Autovermieters zur Geltendmachung der abgetretenen Mietwagenforderungen. Die für Kläger aus abgetretenem Recht negative BGH-Rechtsprechung zu Abtretungsformularen von Sachverständigenkosten findet hier keine Anwendung, weil die maßgeblichen Passagen der streitigen Abtretung anders formuliert sind. Die Gültigkeit der Abtretungsvereinbarung wurde auch für den hier vorliegenden Sachverhalt bestätigt, dass der Autovermieter die Abtretung nicht durch eine Unterschrift angenommen hat. Denn der Vermieter hat dem Geschädigten das Formular zur Unterschrift vorgelegt. Er hat den Abtretungsvertrag ohne Unterschrift daher stillschweigend angenommen.

Zitiervorschlag: „Abtretungsvertrag: Kein Vertoß gegen Transparenzgebot“

„Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann und nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (vgl. BGH; Urteil vom 17. Juli 2018 – VI ZR 274/17 – Rn. 9.
Urteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 135/19 – Rn 8, juris).
Diesen Anforderungen genügt die im Streit stehende Abtretung“
(… hier in der Formulierung des BAV, Stand 2019)
Landgericht Krefeld 3 S 21/20 vom 09.02.2021 (Beschluss)

Der Beschluss ist ggf. noch nicht rechtskräftig.

Neustart in der Unfallersatzvermietung schwieriger

Die mittelständischen Autovermieter sind von je her stark im Segment der Vermietungen nach Unfällen verwurzelt. Auch wenn die meisten Betriebe den Anteil dieses Geschäftsfeldes in den letzten 10 Jahren teils stark reduzierten, haben sie seit Beginn der Corona-Pandemie einen großen Vorteil gegenüber der Konkurrenz, die mit Stadt-, Bahnhofs und Flughafen-Stationen einen riesigen Kostenblock am Bein hat. Auch wenn viele dieser Stationen derzeit noch geschlossen oder nur halb geöffnet sind, entstehen erhebliche Kosten ohne die notwendigen Umsätze.

Die Vermietung nach Unfällen erwies sich zunächst als vergleichsweise robust. Der Einbruch kam vor allem im zweiten Lockdown und zeitverzögert.

Alles redet von Lockerungen, das Problem aber nun:

Mit einer schnellen Erholung ist nicht unbedingt zu rechnen. Die Unfallstatistik zeigt einen erheblichen Einbruch, der noch eine Weile nachwirken wird. Was nicht beschädigt ist, wird auch nicht repariert und es braucht dann keinen Ersatzwagen. Die Hoffnung besteht darin, dass die über Monate eingesperrten Menschen im Sommer umso mehr reisen, dass sie versuchen nachzuholen, was ihnen jetzt fehlt. Gehen dann zwangsläufig auch Unfallzahlen wieder hoch, kann sich der Markt in Richtung Herbst hoffentlich normalisieren. Das alles vorausgesetzt, die Mutationen machen uns keinen Strich durch die Rechnung und die Impfungen kommen endlich in Schwung.

Es ist beschämend zu sehen, wie ein britischer Schaumschläger den Europäern vormacht, dass und wie es geht.

Noch ein Wort zum Reparaturmarkt… die Experten sehen einen Einbruch des Reparaturvolumens um mehr als eine Milliarde Euro im Jahr 2020. Sie befinden, dass es den Karosserie- und Lackierbetrieben, die vor allem gesteuertes Geschäft erhalten, in der Krise schlechter ergeht, als dem Rest des Reparaturmarktes und außerdem gehe seit Jahren das erste Mal der Anteil des von den Versicherungen (und Fuhrparks) gesteuerten Geschäftes zurück.

https://schaden.news/de/article/link/42173/schadentalk-web-tv-friedberg-rueckblick?utm_source=CleverReach&utm_medium=email&utm_campaign=NL+10%7C21&utm_content=Mailing_7684275

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7-21

Landgericht Zwickau 6 S 18/20 vom 22.01.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Zwickau 22 C 539/19 vom 11.12.2019)

1. Der schadenersatzrechtlich erforderliche Betrag für Ersatzmobilität ist anhand der Werte der Schwacke-Liste zu bestimmen.
2. Nur aufgrund erheblicher Preisabweichungen nach oben kann der Geschädigte wegen Bedenken zur Angemessenheit des angebotenen Preises gehalten sein, sich nach anderen günstigeren Angeboten zu erkundigen.
3. Konkrete Tatsachen zeigt die Beklagte nicht auf, die geeignet wären, behauptete Mängel der Schwacke-Liste zu deren konkrete Auswirkungen auf den Fall zu belegen.
4. Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote wurden bereits als unkonkret zurückgewiesen, weil sie ein festes Mietende voraussetzen.
5. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg von Tatsachenbehauptungen wurde aus prozessualen Gründen als unangebracht abgelehnt.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt die Berechtigung der erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall durch den vergleichenden Blick in die Schwacke-Liste. Sofern die Mietwagenabrechnung, die Grundlage der Forderungen ist, nicht erheblich über dem Marktpreis laut Schwacke-Normaltarif liege, ist sie vom Haftpflichtversicherer zu erstatten. Ein allgemeiner Verweis auf die Fraunhofer-Liste und auf unkonkrete Internetscreenshots sind kein ausreichend konkreter Sachvortrag, um die Auffassung des Gerichtes zu drehen und sind auch kein Grund für die Einholung eines Gutachtens.

Bedeutung für die Praxis: Das amtsgerichtliche Urteil wurde bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Betrachtet man das Urteil des Amtsgerichtes, fällt folgendes auf: Die Beklagte versuchte in der ersten Instanz eine ganz perfide Masche. Sie behauptete falsch, der Ersatzwagen sei nicht korrekt als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen (den Beweis blieb sie schuldig und nahm die Behauptung in der Berufung auch zurück), schloss daraus, dass lediglich ein Werkstattersatzwagen vermietet worden sei (obwohl dieser genauso als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen sein müsste) und wollte aus diesem Grund nur einen Werkstattersatztarif der Werkstatt erstatten. Bereits höchstrichterlich ist allerdings entschieden, dass vom Vermieter subventionierte Preise schadenersatzrechtlich keine Rolle spielen (BGH VI ZR 151/03 vom 12.04.2004 und VI ZR 234/07 vom 24.06.2008).
Das Amtsgericht lehnt die Werte der Fraunhofer-Liste aus verschiedenen Gründen ab. Dazu zählt die Vorbuchungsfrist, die bei einem Ersatzwagen nicht realisierbar erscheint.
Die Beklagte brachte erstinstanzlich auch das immer wieder aufkommende Argument, der Geschädigte könne die Schwacke-Werte nicht kennen, weil sie nicht mehr in gedruckter Form vorliegen würden. Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass kein Mieter eine Liste einsehen müssen, sondern lediglich die Werte ex post an einer Schätzgrundlage zu messen sind.
Zuzustimmen ist dem Erstgericht auch noch in einer anderen wichtigen Frage: Die Zweifel der Beklagten gegen die Werte aus Schwacke seien auch daher unerheblich, weil das Gericht nicht die Schwacke-Werte anwendet, sondern lediglich prüft, ob dem Geschädigten eine völliger Preisüberhöhung hätte auffallen müssen und er daher nach günstigeren Angeboten suchen müssen. Das wird verneint. Und ganz richtig begründet das Gericht weiter, dass es gar nicht darauf ankomme, ob es am Markt auch günstigere Angebote als das konkret realisierte Angebot gäbe oder günstigere unterhalb des Mittelwertes der Schwacke-Liste. Denn ein Mittelwert ist eben nur ein Mittelwert, der sich auch aus niedrigeren Werten speist. Daraus kann aber nicht geschlussfolgert werden, dass nur die niedrigeren Werte erstattungsfähig seien. Einen Fehler der Schwacke-Liste kann das Gericht daraus nicht erkennen.
Die Berufung am Landgericht Zwickau änderte an dem Ergebnis nichts. Einer der häufig involvierten Landrichter hatte wohl mal selbst einen unverschuldeten Unfall zu regulieren und das muss aus Sicht des Haftpflichtversicherers gehörig danebengegangen sein. Und so kam es – zumindest argumentativ – noch schlimmer für die Beklagte.

Zitiervorschlag: „(Lediglich) Werte von Schwacke verwendbar“

„“Das Berufungsgericht legt ebenso wie das Amtsgericht bei der Ermittlung des Normaltarifs wie auch bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs im Streitfall den Schwacke-Mietpreisspiegel 2018 (Unfalljahr} zugrunde. (…) Soweit die Beklagte sich bei der Berechnung der Mietwagenkosten auf den Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2017 des Fraunhofer Instituts bezieht, führt dies allein nicht dazu, von der Ungeeignetheit der Schwackeliste als Schätzgrundlage  ausgehen  zu können.  Denn allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. (…)
Soweit sich die Beklagte auf vorgelegte „Alternativangebote“ aus dem Internet bezieht, werden auch damit keine konkreten Mängel der Schwackeliste als Schätzgrundlage aufgezeigt. (…) Die Anmietzeit hingegen war im streitigen Fall offen. Auch bei Anmietung in der Filiale ist (…) eine Anmietung/Preisauskunft zu „Mehrtagespauschalen“ nicht möglich, wenn das Mietende noch nicht feststeht.“

(Landgericht Zwickau 6 S 18/20 vom 22.01.2021)

Zitiervorschlag: „Kein Sachverständigen-Gutachten“

„Soweit sich die Beklagte für ihre Behauptung, dass auch zum Anmietzeitpunkt solche aus den Bildschirmausdrucken ersichtlichen Fahrzeuge zu dem dort ausgewiesenen Preis verfügbar gewesen seien, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezieht. Ist das Beweisangebot „Sachverständigengutachten“ für diese Tatsachenbehauptung kein geeignetes Beweismittel, einer Beweiserhebung hierzu bedurfte es mithin nicht. Denn der Sachverständige vermittelt dem Richter fehlendes Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen (…). Vorliegend geht es jedoch um eine Tatsachenbehauptung, welche unter Zeugenbeweis zu stellen ist.“
(Landgericht Zwickau 6 S 18/20 vom 22.01.2021)

 

Mietwagenkosten: Urschleim kommt hoch

Manchmal graben die Versicherer Argumente aus, da muss man dann weit zurück, um dem angemessen zu begegnen.

Da gibt es jetzt die Auffassung, die/der Geschädigte hätte ja auch ein Fahrzeug zum Werkstattersatz-Tarif von seinem Reparaturbetrieb bekommen können, daher sei das der schadenersatzrechtlich gesehen erforderliche Betrag für Ersatzmobilität nach einem Unfall und der Versicherer müsse nicht mehr bezahlen.

Doch das ist falsch. Das hat der BGH schon ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 6-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 6-21

Landgericht Baden-Baden 3 S 23/20 vom 14.01.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Brühl 2 C 41/20 vom 22.05.2020)

1. Eine Fracke-Entscheidung des Erstgerichts wird aufgehoben und die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten für Ersatzmobilität erfolgt anhand der Schwacke-Liste.
2. Die Auswahl der anzuwendenden Schätzgrundlage liegt grundsätzlich im tatrichterlichen Ermessen.
3. Das Zugrundelegen der Schwacke-Werte ist nicht fehlerhaft, Verweis auf BGH, OLG Stuttgart und OLG Karlsruhe.
4. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten ist in Höhe von 5 Prozent vorzunehmen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Baden-Baden bestätigt seine bisherige Rechtsprechung pro Schwacke und korrigiert ein Fracke-Urteil eines der zugeordneten Amtsgerichte. Einen Eigenersparnisabzug in Höhe von 5 Prozent hält das Gericht für ausreichend. Dass das Mietfahrzeug entgegen der Zulassungsvorschriften nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen war, sei zumindest schadenersatzrechtlich nicht relevant.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Baden-Baden bleibt ganz klar bei Schwacke. Es hebt eine Entscheidung pro Mittelwert Fracke auch dann auf, wenn sich der Erstrichter mit seiner Auffassung im Bereich der BGH-Rechtsprechung bewegt. Der BGH lässt ja bekanntlich grundsätzlich in dieser Frage alles zu. Weiterhin relevant erscheint, dass das Berufungsgericht einen Eigenersparnis-Abzug von 5 Prozent als völlig ausreichend ansieht. Die Frage der nicht korrekten Zulassung des Mietfahrzeuges wird schadenrechtlich richtig bewertet. Es spielt vor diesem Hintergrund keine Rolle, wie der Ersatzwagen zugelassen ist. Doch wird hier wieder einmal deutlich, dass Vermieter durch rechtswidriges Verhalten häufig versuchen, Kosten zu sparen und sich einen unlauteren Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Man sollte sich jedoch bewusst darüber werden, welches Risiko besteht. Eine Abmahnung kann sehr teuer werden und sofern die Zulassungsstelle das mitbekommt, steht für jede Werkstatt die Verfügbarkeit von Überführungskennzeichen auf dem Spiel und das ist nicht nur eine theoretische Gefahr, da hier ein Vertrauensvorschuss die Grundlage bildet, der bei Bekanntwerden des Zulassungsverstoßes sofort aufgebraucht ist. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob für den nicht korrekt zugelassenen Mietwagen eine Rechnung an den Kunden oder wen auch immer gestellt wird. Selbst die kostenlose Herausgabe als Service der Werkstatt setzt die Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug voraus. Jederzeit kann ein Wettbewerber der Sache nachgehen und Gerichte haben dann schon Ordnungsgelder von 250.000 Euro ausgeurteilt.

Zitiervorschlag: „(Lediglich) Werte von Schwacke verwendbar“

„Die Kammer richtet ihre Schätzung nach der Schwacke-Liste. (…) Das Zugrundelegen der „Schwacke-Liste“ ist dabei keinesfalls fehlerhaft. (BGH NJW 2008, 1519,…)“ (Landgericht Baden-Baden 3 S 23/20 vom 14.01.2021)

Prüfberichte der Haftpflichtversicherer

Versicherer nerven Geschädigte, Anwälte, Werkstätten, Autovermieter und sicherlich nicht zuletzt Gerichte mit zehntausenden Prüfberichten. Zu nennen sind Firmen wie Control€xpert, Logicheck oder SaaS. Diese Spielwiese wird immer weiter ausgebaut, sicherlich auch, weil sich viel zu häufig niemand gegen den Unsinn zur Wehr setzt. Dabei sind die Berichte laut AG Berlin-Mitte kein Gutachten und keine Urkunde, lediglich ein Computerausdruck ohne jeden Beweiswert.

Dass solche Berichte, wenn sie sich auf Reparaturkosten beziehen, in der Regel auch inhaltlich Unsinn sind, stellen Gerichte auch immer wieder fest. So attestierten jüngst das AG Zittau (nur allgemeines Blabla), AG Dillingen (ohne Besichtigung nicht ebenbürtig zum Gutachten), LG Aschaffenburg (Geschädigter muss die Rechnungspositionen nicht mit Werkstatt diskutieren): Die Berichte sind nicht relevant.

Auch in Bezug auf die erstattungsfähigen Mietwagenkosten erhalten Geschädigte und ihre Anwälte sowie Vermieter Prüfberichte, zumeist von der Firma Logicheck. Diese sollen eine Pseudo-Begründung sein für die Kürzung der Rechnungsbeträge auf den angeblich lediglich erstattungsfähigen Betrag. Hierbei orientiert man sich regelmäßig an dort bekannten Gerichtsurteilen. Das Vorgehen ist aber immer wieder unredlich.

Warum?

1. Aus vorhandenen Datenbanken scheint man sich immer diejenigen Urteile rauszusuchen, die die eigene Position unterlegen. Dass es sich dabei lediglich um eine Einzelfallentscheidung handeln könnte, egal…

2. Es werden wohl auch Urteile falsch wiedergegeben und dann Kürzungen mit einer grottenfalschen Begründung vorgenommen, die mit dem Urteil nichts – aber auch gar nichts – zu tun hat. Zum Glück aufgeflogen ist das in einem aktuellen Fall dadurch, dass dem Vermieter das Urteil bekannt vorkam. Denn er hatte es vor einiger Zeit selbst erstritten. Mitnichten hatte darin der Richter die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten – wie im Prüfbericht behauptet – mit Fraunhofer geschätzt. Doch der Versicherer hatte einen späteren (abgetretenen) Schadenersatzanspruch mit dieser Begründung und dem Verweis auf dieses Urteil auf Fraunhofer-Niveau gekürzt. Jedem anderen Anspruchsteller wäre das gar nicht aufgefallen.

Das bedeutet:

Beim Vorliegen eines Prüfberichtes ist zunächst davon auszugehen, dass die örtliche Rechtsprechung auch ganz anders sein kann, als es der Bericht suggeriert. Denn die Versicherer suchen sich häufig lediglich das für sie angenehme raus und die aktuelle und überwiegende Rechtsprechung könnte auch ganz anders lauten. Das zitierte Urteil sollte daher geprüft werden. Ggf. gibt es das Urteil in einschlägigen Datenbanken.

Außerdem sollte eine Prüfung stattfinden, ob das zitierte Urteil auch richtig widergegeben ist und nicht tatsächlich genau anders herum pro Anspruchsteller geurteilt wurde. Denn das kommt vor, ist vielleicht auch ein Teil einer perfiden Strategie, da man meint, damit in der Regel durchzukommen. BAV-Mitglieder können uns bitten, das Urteil zu besorgen und zu prüfen (Mail an info@bav.de).

Sofern einer der Leser dieses Beitrages eine ähnliche Erfahrung gemacht hat, wäre es sehr interessant für uns, von weiteren Fällen zu erfahren. Ggf. liegt hier ein vollendeter Betrug vor, das wäre dann mal zu prüfen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 4-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 4-21

Landgericht Bonn 18 O 131/20 vom 18.08.2020

1. Die telefonischen Kontakte und Erstinformationsschreiben der Beklagten als „Angebot zur Vermittlung“ begründen keine Verstoß der Geschädigten gegen ihre Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens.
2. Ein Telefonat mit Hinweisen und Preisnennung ist regelmäßig nicht als ein annahmefähiges Angebot zu bewerten.
3. Annahmefähig ist ein Angebot für den Geschädigten, wenn genaue Verfügbarkeit und genaue Konditionen transparent werden.
4. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
5. Ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif-Grundpreis ist zu erstatten, da der Autovermieter unfallbedingte Mehrleistungen (hier Vorfinanzierung durch Vermieter, unbekannte Mietdauer) zu erbringen hatte, die aus schadenrechtlicher Sicht auch erforderlich gewesen sind.
6. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind ebenso berechtigt.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn verneinte einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht wegen ausgeschlagener Direktvermittlungsangebote, schätzt mit dem Mittelwert der Listen und spricht den unfallbedingten Aufschlag zu.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht hat erstinstanzlich die Auffassung der beklagten Haftpflichtversicherung widersprochen, dass Geschädigte gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen hätten, da sie nach einem wie üblich sehr allgemeinen Telefonat und einem „Erstinformationsschreiben“ mit Preisvorgabe doch zum marktüblichen Preis bei einem Vermieter ihrer Wahl einen Ersatzwagen anmieteten. Denn den Telefonaten und Schreiben seien keine ausreichenden Informationen zu entnehmen, um den Ansprüchen des Geschädigten auf ein bestimmtes Fahrzeug und auf bestimmte Zusatzleistungen zu entsprechen. Für die/den Geschädigte(n) reichen die Informationen zudem nicht dafür  aus, von einem konkreten Angebot auszugehen, das mit anderen Marktangeboten verglichen werden könnte.
Gegen den Pauschalaufschlag wendet die Beklagte ein, dass das Ersatzfahrzeug nicht sofort nach einem Unfall angemietet worden sei. Hieran hat das Landgericht die Erstattungsfähigkeit jedoch nicht aufgehängt, sondern den Aufschlag wegen anderer – in solchen Anmietfällen üblicher – unfallspezifischer Faktoren zugesprochen.
Auf die immer wieder vorkommende Verleumdung der klägerischen Preisabrechnung als Unfallersatztarif ist das Gericht nicht direkt eingegangen, hat den vom Kläger geforderten Schadenersatzbetrag jedoch als berechtigten Normaltarif anhand der einschlägigen Listen geschätzt und zugesprochen.

Zitiervorschlag: „Telefonat und Schreiben begründen keine relevante Preisvorgabe“

„Ein Telefonat in dem den Kunden der Klägerin hinweise erteilt oder Preise genannt worden sein sollen, genügt regelmäßig nicht. Den Betroffenen sind konkrete Preise, die genaue Verfügbarkeit und die genauen Konditionen in einem ohne weiteres annahmefähigen Angebot ausreichend transparent zu machen, damit etwas anderes gelten würde (vgl. OLG Köln, 27.03.2017 – 15 U 34/17). Solche Umstände sind bis zuletzt nicht ausreichend erkennbar gewesen. Es wurden auch keine konkreten Mietwagenangebote, sondern vielmehr, wie die Beklagte vorträgt, Angebote zur bloßen Mietwagenvermittlung unterbreitet    worden.    Ein Hinweis auf erzielbare Mietwagenpreise stellt in keinem Fall ein taugliches Angebot dar. (…)
Ein Erstinformationsschreiben ist nach zuvor dargestellten Maßstäben generell nicht
geeignet, den jeweiligen Kunden im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auf etwaige Konditionen des Versicherers zu verweisen.
In diesen, Schreiben wird allein über Mietwagenpreise „informiert“, nicht aber ein ausreichend transparentes Angebot für einen günstigen Mietwagen unterbreitet.

(Landgericht Bonn 18 O 131/20 vom 18.08.2020)

Hinweis:
Das Urteil des Landgerichts Bonn ist am 23.09.2021 rechtskräftig geworden. Denn die Beklagte hat am Ende der mündlichen Verhandlung der Berufung am OLG Köln ihre Berufung zurückgenommen, wohl um ein rechtskräftiges und veröffentlichungsfähiges Urteil des OLG Köln zu vermeiden. Das OLG Köln hatte in der mündlichen Verhandlung zu verstehen gegeben, dass sie das erstinstanzliche Urteil des LG Bonn für richtig hält (Az. OLG Köln 15 U 190/20).

Geschädigte(r) muss nicht zuerst die Kaskoversicherung in Anspruch nehmen (BGH)

Häufig dauert es recht lange, bis der Gegner-Versicherer sich auf die Regulierung der Kosten eines Kfz-Haftpflichtschadens einlässt und die Kostenübernahme zur Fahrzeugreparatur erklärt. Wenn der Geschädigte während dieser Zeit einen Mietwagen fährt, ist der Versicherer vor weiter steigenden Kosten zu warnen. Reagiert der trotzdem nicht und kommt es dann zu der Frage zum Streit vor Gericht, ob eine längere Mietdauer gerechtfertigt war, behaupten die Versicherer immer wieder, der Geschädigte habe gegen seine Obliegenheit zur Schadengeringhaltung ( § 254 BGB) verstoßen, da er nicht zunächst seine eigene Kaskoversicherung in Anspruch genommen habe. Wenn er das getan hätte, hätte er früher reparieren lassen können und die Mietwagenkosten bzw. die Anzahl der Nutzungsausfalltage wären niedriger ausgefallen.

Das hat der BGH nun in einem Grundsatzurteil verworfen.

Leitsatz des BGH-Urteils

"Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten."

Das Berufungsgericht in Berlin hatte gemeint:

"Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein weitergehender Zahlungsanspruch zu, weil sie gegen ihre Obliegenheit verstoßen habe, den zu ersetzenden Schaden durch geeignete Maßnahmen möglichst gering zu halten (§ 254 Abs. 2 BGB). Zwar habe die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 20. Februar und 6. März 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen sei, die Kosten für die notwendige Reparatur ihres bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs vorzufinanzieren, auch nicht über eine Kreditaufnahme. Doch habe es der Klägerin oblegen, ihre Kaskoversicherung nicht erst nach Ablauf der an die Beklagte gerichteten Frist zur Regulierung am 6. März 2017, sondern bereits nach Erstellung des Schadensgutachtens zur Regulierung aufzufordern."

Das hat der BGH anders gesehen:

Rz. 6

"Eine generelle, von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Obliegenheit des Geschädigten, die Wiederherstellung im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Kosten möglichst zeitnah nach dem schädigenden Ereignis vorzunehmen und damit vorzufinanzieren, lässt sich (daraus) aber nicht herleiten."

Rz. 7,8

"Die Vorschrift des § 254 Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB setzt voraus, dass es der Geschädigte schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Dieses Verschulden bedeutet nicht ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 3-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 3-21

Amtsgericht Köln 264 C 103/20 vom 09.11.2020

1. Der Geschädigte muss sich keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht entgegenhalten lassen, wenn ein vom Gegnerversicherer erklärtes Mietwagenangebot nicht gleichwertig mit den in Anspruch genommenen Leistungen der Autovermietung gewesen ist.
2. Das Vorliegen eines gleichwertigen konkreten und annahmefähigen Angebotes mit der Folge einer Preisvorgabe ist dann zu verneinen, wenn lediglich Beispielfahrzeuge verschiedener Fahrzeugklassen genannt werden und die Aussagen nicht mit konkreten, dem Geschädigten tatsächlich vorliegenden Angeboten verglichen werden können.
3. Eine Klassifizierung von Fahrzeugangeboten mittels Motorstärke in Kilowatt (Kw) hat für den Geschädigten keinerlei Aussagekraft zur Erkundigung am Markt und für einen Preisvergleich.
4. Bereits das Fehlen der vergleichbaren Haftungsreduzierung auf eine Selbstbeteiligung von 150 Euro stellt einen erheblichen Leistungsunterschied dar, den der Geschädigte nicht hinzunehmen hat.
5. Die Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten erfolgt mittels des Durchschnitts der Schwacke-Werte zuzüglich eines unfallbedingten Aufschlages (unabhängig von einer Eil- oder Notsituation) und Kosten für erforderliche Nebenleistungen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln hat sich sehr ausführlich mit der Frage befasst, ob der Schadenersatzanspruch eines Geschädigten auf den Direktvermittlungspreis zurückfällt, wenn der Gegnerversicherer ihm in Bezug auf das zu mietenden Fahrzeug und die Selbstbeteiligung in Schadenfällen lediglich ein unkonkretes bzw. geringwertigeres Angebot unterbreitet. Das hat das Gericht verneint und den Normaltarif plus Aufschlag und Nebenkosten geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil ist bedeutend zur Thematik der Mietpreisvorgabe durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer. Das Gericht hat klargestellt, dass Mietwagenangebote des Versicherers an den Anspruchsteller so konkret gefasst sein müssen, dass der Geschädigte in der Lage ist, sie mit anderen – ihm ggf. bereits vorliegenden – Angeboten vergleichen kann. Das ist auch ohne weitere nachvollziehbar. Denn wäre es anders, könnte der Versicherer irgendeine ihm angeblich verfügbare Leistung – die er noch nicht einmal vergleichbar spezifizieren müsste – einfach behaupteten, um den Geschädigten an seine gewünschte Preisvorgabe zu binden. Das wäre schadenrechtlich verkehrte Welt und vom BGH sicherlich nicht beabsichtigt, zumal sich angebliche Direktvermittlungspreise des Einzelfalls und tatsächliche Abrechnungen im Hintergrund zwischen Vermietern und Versicherrn ex post nicht geprüft werden und wohl auch nicht prüfen lassen.

Zitiervorschlag: „Keine relevante Preisvorgabe, da kein vergleichbares Angebot“
Weder stellt dieses Schreiben ein konkretes, auf  den Geschädigten zugeschnittenes Angebot dar, noch ergibt sich aus dem Schreiben für den Geschädigten eine Vergleichbarkeit der zusammengestellten Angebote mit den von ihm alternativ selbst eingeholten Angeboten. Für  den Geschädigten ergibt sich aus dem Schreiben nicht, welches Fahrzeug konkret mit seinem Fahrzeug vergleichbar ist und welche genauen Kosten die Anmietung zur Folge hätte. Die Fahrzeuge werden in dem Schreiben lediglich in KW-Werte klassifiziert, was für den durchschnittlichen Geschädigten keine Aussagekraft im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Fahrzeuge entfaltet.
Zudem wünschte der Geschädigte, wie sich dem vorgelegten Mietvertrag entnehmen lässt, die Herabstufung der Selbstbeteiligung auf 150 Euro. Die Beklagte hat dem Geschädigten indes nur den Abschluss einer Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von „max  350 €“ angeboten. Diese Differenz stellt auch nicht eine nur geringfügige Abweichung dar. Denn ob pro Schadenfall 150 Euro oder 350 Euro von eiern Geschädigten selbst getragen werden muss, kann sich für einen Verbraucher als maßgebliche Entscheidung beim  Abschluss  eines Vertrags darstellen. Hierfür spricht auch, dass von Seiten der Versicherer und Mietwagenunternehmen als gängige Abstufungen Selbstbeteiligungsbeträge von gerichtsbekannt 1.000 Euro, 500 Euro, 350 Euro und 150 Euro angeboten werden …“
(Amtsgericht Köln 264 5 C 103/20 vom 09.11.2020)

Liste von Mietwagen-Urteilen Oktober bis Dezember 2020

Urteilsliste 10-12 2020 bzgl. Kosten eines Ersatzfahrzeuges nach einem Unfall

AG Freiburg im Breisgau

10 C 389/20

14.08.2020

Mittelwert

 

AG Unna

16 C 291/20

24.09.2020

Mittelwert / DV-

RA Momberger, Düsseldorf

AG Remscheid

28 C 81/20

02.10.2020

Mittelwert

RA Momberger, Düsseldorf

AG Moers

562 C 202/20

28.09.2020

Mittelwert

RA Momberger, Düsseldorf

AG Rheinberg

11 C 175/20

24.09.2020

Mittelwert

RA Momberger, Düsseldorf

AG Kempen

13 C 222/20

28.07.2020

Mittelwert

RA Momberger, Düsseldorf

AG Salzgitter

25 C 423/20

09.10.2020

Mittelwert / DV-

Rischmüller+Seide, BS

AG Rüsselsheim

3 C 98/20

29.07.2020

Mittelwert

RA Monz, Rödermark

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 2-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 2-21

Landgericht Schweinfurt 32 S 29/20 vom 23.11.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Schweinfurt 3 C 973/18 vom 24.03.2020)

1. Die Beklagte wird zur vollständigen Erstattung der Schadenersatzforderung bzgl. Mietwagenkosten verurteilt, ohne dass eine Prüfung der Marktüblichkeit vorgenommen und ohne dass anhand von Listen geschätzt wird.
2. Die Kläger konnten beweisen, dass dem Geschädigten kein günstigeres vergleichbares Ersatzfahrzeug-Angebot zur Verfügung gestanden hat.
3. Eine Preiserkundigung des Geschädigten unter Zuhilfenahme der Streithelferin/Autovermietung ist nicht zu beanstanden. Ein zielgerichtetes manipulatives Agieren der Streithelferin ist nicht feststellbar.
4. Der Preisvergleich hat ergeben, dass andere Anbieter dem Geschädigten zu den konkreten Bedingungen (ohne Kreditkarte, unmittelbarer Mobilitäts-Bedarf) kein Angebot unterbreiten konnten.
5. Kosten einer erweiterten Reduzierung der Haftung für Beschädigungen am Ersatzfahrzeug sind erstattungsfähig und anders als es die Beklagte meint, erforderlich und nicht unwirtschaftlich.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht spricht dem Geschädigten die restlichen Mietwagenkosten vollständig zu, ohne die Schätzgrundlagen wie Schwacke oder Fraunhofer zur Prüfung der Erforderlichkeit der Kosten anzuwenden. Denn der Geschädigte hatte sich mithilfe der Autovermietung zum Zeitpunkt des Mobilitätsbedarfs konkret bei zwei Anbietern erkundigt, ohne ein vergleichbares Angebot zu erhalten.

Bedeutung für die Praxis: Eine Erkundigung des Geschädigten bei anderen Anbietern ergab, dass diese keine vergleichbare Leistung bieten konnten. Das Gericht beanstandete es dabei nicht, dass der Autovermieter die Erkundigungen mithilfe des Autovermieters durchführte. Gemeinsam wurden zwei Konkurrenzunternehmen daraufhin befragt, ob und zu welchem Preis sie im Augenblick ein vergleichbares Fahrzeug zu den bestehenden Anmietmöglichkeiten stellen könnten. Es stellte sich heraus, dass ein Mobilitätsersatz ohne Vorfinanzierung und zum Anmietzeitpunkt durch diese beiden Anbieter nicht gewährleistet werden konnte. Damit ließ sich der Beweis führen, dass dem Geschädigten ein Fahrzeug zu vergleichbaren Bedingungen nicht zugänglich gewesen ist. Somit war der Schadenersatzanspruch in Höhe der Abrechnung des Autovermieters zuzusprechen. Der Versuch des Versicherers ist dabei gescheitert, den Vermieter in der Weise zu diskeditieren, das Gericht davon zu überzeugen, er sei hier gezielt so vorgegangen, dass keine anderen Angebote gefunden werden.

Zitiervorschlag: „Rechnungsbetrag nach erfolgter und ergebnisloser Preiserkundigung zu erstatten“

„Gemessen an diesen Anforderungen ist die Kammer nach Anhörung des Zeugen XXX davon überzeugt , dass der Kläger mit der Anmietung des Fahrzeugs, wie es ihm von der Streit­helferin unter dem 30.01.2018 in Rechnung gestellt worden ist (Anlage K5), nicht gegen das Wirt­schaftlichkeitsgebot verstoßen hat. Denn es sind zwei Konkurrenzangebote eingeholt worden. Nach diesen Angeboten stand dem Kläger für den Anmietzeitraum kein anderes Fahrzeug zur Verfügung. (…)
Bei beiden Firmen sei indes weder eine unmittelbare Anmietung noch eine solche ohne Vorlage einer Kreditkarte zur Vorleistung möglich gewesen. Bei der Streithelferin hingegen sei eine Anmietung ohne Vorkasse möglich gewesen. 

(Landgericht Schweinfurt 32 S 29/20 vom 23.11.2020)

Gericht in Stuttgart bestätigt neue BAV-Abtretung

Der BAV will beim Thema Abtretung am Ball bleiben, um seinen Mitgliedern die bestmöglichen Voraussetzungen zu bieten, weiterhin aus abgetretenem Recht zu klagen.

Entgegen der Sicht vieler Gerichte hatten das Amtsgericht in Stuttgart und in der Folge auch das Landgericht Stuttgart in der jahrelang verwendeten und vom BGH auch bezüglich Transparanzgebot bestätigten BAV-Abtretungsformulierung ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 1-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 1-21

Landgericht Wuppertal 9 S 95/20 vom 26.11.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Wuppertal 32 C 99/20 vom 14.07.2020)

1. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer erfolgen.
2. Zur Ermittlung erforderlicher Kosten hat der Geschädigte nicht darzulegen, dass ihm kein günstigeres Mietwagenangebot zugänglich gewesen ist, sofern der Mietpreis nicht deutlich überhöht ist.
3. Die konkreten Mietbedingungen wie ungeklärte Mietdauer, Finanzierung durch den Vermieter, Fehlen einer Kreditkarte, Verzicht des Vermieter auf eine Kaution usw. begründen einen unfallbedingten Aufschlag auf den Normaltarif-Grundpreis in Höhe von 20 Prozent.
4. Auch die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine weitgehende Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer und Ausstattung des Fahrzeuges mit Navigationsgerät sind zu erstatten.
5. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten ist mit 5 Prozent zu bemessen.

Zusammenfassung: Das Landgericht hebt ein Urteil des Erstgerichtes AG Wuppertal auf und spricht weiteren Schadenersatz aufgrund Mietwagenkosten zu. Der Grundpreis des Normaltarifes wird mittels des Durchschnitts der Listen von Schwacke und Fraunhofer geschätzt. Hinzu kommen ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 Prozent und die Kosten der erforderlichen Nebenleistungen. Der Eigenersparnis-Abzug wird mit 5 Prozent bestimmt.

Bedeutung für die Praxis: Die Klägerin verlangte restliche Mietwagenkosten nach Schwacke, weil eine Mittelwertberechnung nach Fracke nicht infrage komme. Denn der Geschädigte brauchte sofort ein Fahrzeug und konnte die Bedingungen der Fraunhofer-Internetpreiserhebung wie die Kostenvorfinanzierung nicht erfüllen. Die Höhe der klägerischen Abrechnung sah das Gericht jedoch als einen überhöhten Tarif an, zu dessen ausnahmsweise denkbarer Erstattungsfähigkeit sich der Kläger hätte auch binnen 4 Stunden nach dem Unfall am regionalen Markt erkundigen müssen. Das Berufungsgericht geht zwar davon aus, dass eine konkrete Erkundigungspflicht des Geschädigten dann unzumutbar ist, wenn der sich in einer Not- und Eilsituation befindet. Sehr weitgehend und den Geschädigten sicherlich überfordernd verlangt das Gericht jedoch eine telefonische Preisrecherche, sofern der Geschädigte zwischen Unfall und Ersatzanmietung 4 Stunden Zeit hat. Daher sei der klägerisch verlangte Schadenersatzbetrag – der als überhöhter Unfallersatztarif angesehen wird – nicht erstattungsfähig, sondern lediglich der Mittelwert aus den Listen zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten. Der Eigenersparnis-Abzug wird fehlerhaft auf den Gesamtbetrag hin vorgenommen, anstatt lediglich auf den Grundbetrag. Eine Eigenersparnis in Bezug auf Kosten eines Navigationsgerätes, einer Haftungsreduzierung und auf eine Zweitfahrer-Erlaubnis für den Mietwagen sowie auf einen unfallbedingten Aufschlag sind jedoch unsinnig.

Zitiervorschlag: „Unfallbedingter Aufschlag“

„Ferner kann die Klägerin einen Zuschlag i.H.v. 20 % auf den geschätzten Normaltarif zur Abgeltung des unfallbedingten Mehraufwands verlangen. Der hier zu berücksichtigende unfallbedingte Mehraufwand folgt nicht bereits aus einer Not- oder Eilsituation bei der Anmietung, sondern aus der fehlenden Möglichkeit oder Zumutbarkeit einer Vorfinanzierung, bzw. der fehlenden Stellung einer Kaution…“
(Landgericht Wuppertal 9 S 95/20 vom 26.11.2020 )

 

Vergleichstabelle Nutzungsausfall und Fraunhofer

Laut eines aktuellen Urteil des Amtsgerichts Schwelm (Az. 25 C 104/20 vom 10.12.2020), das sich dabei auf die BGH-Rechtsprechung bezieht, ist es problemlos möglich, wenn sich der Versicherer bzgl. Mietwagenkosten quer stellt, die  Nutzungsaufallentschädigung einzuklagen, obwohl doch eigentlich ein Ersatzfahrzeug vermietet wurde.

Dem Geschädigten stehe diesbezüglich ein Wahlrecht zu (BGH VI ZR 290/11 vom 05.02.2013).

Die Beklagte lehnte die Erstattung weiterer Mietwagenkosten ab und kürzte eine eigentlich sehr moderate Abrechnung für 24 Tage Mietwagen auf ca. 25 Prozent der Mietwagenforderung herunter. Um sich nicht in die Untiefen der Mietwagenrechtsprechung zu begeben, forderte der Geschädigte dann eben Nutzungsausfall, was ...

Fraunhofer 2020

Das Fraunhofer-Institut IAO hat aktuell darüber informiert, dass seine Studie zu Mietwagenpreisen 2020 erschienen sei.

Wir sind sehr gespannt, was man sich in diesem Jahr wieder hat einfallen lassen, um seine angeblich korrekten und neutral erhobenen Werte noch überzeugender an die Gerichte zu bringen, damit die deutschen Versicherer, mit denen man in vielfältiger Weise zum gegenseitigen Nutzen zusammenarbeitet, mit den Ergebnissen zufrieden sind.

Wir werden – sobald die Ergebnisse für uns einsehbar sind – im Mitgliederbereich der Internetseite darüber berichten, was von den Inhalten der Liste zu halten ist.

https://nachrichten.idw-online.de/2020/12/17/marktpreisspiegel-mietwagen-deutschland-2020/

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-20

Landgericht Frankenthal 2 S 182/19 vom 28.10.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Grünstadt 5 C 60/18 vom 12.07.2019)

1. Bereits aufgrund einer Teilabrechnung gegenüber der klagenden Autovermietung geht der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation ins Leere.
2. Auch darüber hinaus bestehen keine Zweifel an der Gültigkeit der Abtretung erfüllungshalber wegen Verstoßes gegen § 307 BGB (Transparenzgebot).
3. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten wegen Ersatzmobilität erfolgt anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel.
4. Konkreter Sachvortrag der Beklagten gegen eine Schätzung mittels  Schwacke ist nicht erkennbar.
5. Die Erforderlichkeit der Erbringung von unfallbedingten Mehrleistungen der Autovermietung gegenüber dem Geschädigten hat die Klägerseite nicht hinreichend deutlich machen können.
6. Die Höhe des Abzuges für Eigenersparnis wird mit 5 Prozent bemessen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Frankenthal bestätigt seine Linie der Anwendung der Schwacke-Liste zur Schadensschätzung und verweist diesbezüglich auf fehlenden konkreten Sachvortrag der beklagten Haftpflichtversicherung. Die Erstattungsfähigkeit des Aufschlages lehnte das Gericht im zu entscheidenden Fall ab. Die Aktivlegitimation der Klägerin wird bestätigt, da ein Verstoß der Abtretungsformulierungen gegen das Transparenzgebot von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorliege.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht verweist zunächst darauf, dass die Beklagte im Prozess eine Aktivlegitimation nicht mehr bestreiten könne, wenn sie vorgerichtlich einen aus der Abtretung heraus begehrten Schadenersatzbetrag teilweise bezahlt habe. hier liege ein deklaratorisches Anerkenntnis vor, da der Beklagten zum Zeitpunkt der Zahlung die Formulierungen des Abtretungsformulars bekannt gewesen seien. Doch auch darüber hinaus legt das Gericht dar, warum die Formulierungen der Abtretungsvereinbarung eine Aktivlegitimation der Klägerin begründen. Denn ein Verstoß gegen das Transparenzgebot wird explizit verneint. Dazu verweist das Gericht darauf, dass eine im Wortlaut identische Version der Abtretung sogar vom BGH geprüft und bestätigt wurde. Der BGH hat sich dort auch zur Frage des Inhaltskontrolle bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen positioniert und geurteilt, dass die von der Klägerin verwendete Klausel „auch nicht aus anderen Gründen unwirksam ist“ und dabei auf § 307 Abs. 2 verwiesen. Rechtsfehler seien laut BGH nicht ersichtlich. Die hier im Verfahren bei Landgericht Frankenthal von der Beklagten zitierten neueren BGH-Entscheidungen jedoch würden sich lauf Berufungsgericht mit davon abweichenden Klauseln befassen. Die relevante Frage, ob eine Regelung zur Rückabtretung enthalten sein muss, wenn der Vermieter den Geschädigten aus dem Mietvertrag in Ansprüche nähme, führe nicht in die Intransparenz. Denn eine fehlende diesbezügliche Regelung könne keine Intransparenz begründen, da das Gesetz oder allgemeines Recht dieses Fehlen ersetzen würde. Eine Rückabtretung sei in diesem Fall selbstverständlich und allgemein geltendes Recht.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-20

Amtsgericht Peine 5 C 369/20 vom 11.11.2020

1. Die grundsätzliche Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens konkretisiert sich bei unvollständigen oder unklaren Mietwagenvermittlungsangeboten des Schädigerversicherers nicht.
2. Der Hinweis, dass der Geschädigte ein Anrecht auf ein klassengleiches Fahrzeug habe und der gegnerische Versicherer es zu einem genannten Preis „inklusive aller Nebenkosten“ vermitteln könne, ist kein annahmefähiges Angebot.
3. Auch wenn der Geschädigte den empfohlenen Vermieter selbst anspricht, wird ihm lediglich ein unverbindliches Angebot eines unspezifizierten KW-gruppierten Fahrzeuges unterbreitet.
4. Die Schätzung der Schadenersatzforderungen aufgrund Mietwagenkosten bemisst sich nach der Erforderlichkeit und deren Schätzung für das PLZ-Gebiet des Anmietortes erfolgt mittels der Fracke-Methode.
5. Der Eigenersparnis-Abzug ist mit 5 Prozent zu bemessen.
6. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind zusätzlich erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Peine / Niedersachsen hat entschieden, dass eine Kürzung der Mietwagenkosten nicht berechtigt ist, die sich auf einen Versuch der Direktvermittlung eines Ersatzfahrzeuges stützt, wenn der Geschädigte kein konkretes Angebot erhalten hat. Die erstattungsfähigen ortsüblichen Mietwagenkosten wurden sodann anhand der Fracke-Methode geschätzt und es wurden erforderliche Kosten von Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellung, Zusatzfahrer und Anhängerkupplung zusätzlich zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Die Zeugin des Haftpflichtversicherers sagte aus, welche Erklärungen dem Geschädigten gegenüber – laut einer gefertigten internen Notiz – in einem Telefonat abgegeben wurden. Zunächst zeigt sich an der Aussage der Zeugin, dass der Versicherer ja sogar eine Kostenübernahmegarantie in der besagten Höhe (minimaler Direktvermittlungspreis ca. im Bereich Nutzungsausfall oder darunter) mache, die der Versicherer gegenüber Geschädigten als berechtigt ansehe. Diese „Kostenzusage“ bezieht sich jedoch auf eine unplausible und unvollständig beschriebene Leistung. Daher ist der Geschädigte nicht in der Lage, das „Angebot“ mit dem Leistungspaket anderer Anbieter zu vergleichen und eine schadenrechtlich korrekte Auswahl zu treffen, die sowohl der Schadenminderungsobliegenheit entspricht als auch seinem Anspruch auf eine mit dem Fahrzeugausfall und dem tatsächlich realisierten Ersatzfahrzeug vergleichbare Leistung. Selbst wenn dann im nächsten Schritt auf aktive Veranlassung des Geschädigten der Autovermieter selbst konkreter würde, läge noch kein verbindliches und passendes Angebot vor, da auch dann noch kein konkretes Fahrzeug zugesagt wird. Fragwürdig erscheint es, wenn sich andere Gerichte lediglich auf Notizen stützen, die aus dem EDV-System des Schädigerversicherers herausgeholt werden. Beide Zeugen konnten sich nicht an einen Kontakt eines Direktvermittlungsversuchs erinnern. Die Erklärung der Versicherungssachbearbeiter zu gefertigten Notizen reicht den Gerichten jedoch häufig aus, um das Stattfinden des Direktvermittlungsversuchs zu beweisen. In der beim Gericht laut Versicherer vorgetragenen Diskussion wird auch erkennbar, dass der Geschädigte sich glücklich schätzen solle, dass der den Direktvermittlungspreis zahle. Richtig ist aber die vom Gericht zutreffend gesehene Fragestellung, wozu der Versicherer per Gesetz verpflichtet ist. Nur das Schadenrecht und kaum ein Haftpflichtversicherer gibt dem Geschädigten heute eine Garantie auf angemessenen Ausgleich eines Schadens. Haftpflichtversicherer begeben sich eher in die Position, das Schadenrecht zu ignorieren und für sich auszulegen und nach dem Motto „Steter Tropfen höhlt den Stein“ zu verändern.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-20

Landgericht Münster 3 S 100/19 vom 10.11.2020 (Beschluss nach § 522 ZPO)
(Vorinstanz Amtsgericht Warendorf 5 C 597/18, ohne Datumsangabe)

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall auch in dem hier zu entscheidenden Fall anhand der Methode einer Mittelwertbildung aus Schwacke und Fraunhofer vorzunehmen.
2. Das von der Beklagten vorgelegte preisgünstigere Internet-Beispiel begründet keine Bedenken gegen die Anwendung der Fracke-Methode.
3. Das Angebot ist drei Jahre später erhoben worden und das betreffende Fahrzeug ist unspezifisch und mit „oder ähnlich“ bezeichnet.
4. Die Bildung des Mittelwertes gleicht behauptete Defizite einer Liste aus.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine weitgehende Haftungsreduzierung, wintertaugliche Bereifung und Zustellung sind erstattungsfähig.
6. Aufgrund der vom Kläger vorgetragenen Notwendigkeit, als Vermieter den Mietzins vorzufinanzieren, ist ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 Prozent gerechtfertigt.

Zusammenfassung: Das Landgericht Münster bestätigt eine erstinstanzliche Entscheidung gegen die Angriffe des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers. Der Versicherer war der Auffassung, dass aufgrund eines Internetscreenshots deutlich geworden sei, dass die Schwacke-Liste grundsätzlich nicht, also auch nicht im Rahmen der Fracke-Methode angewendet werden könne. Das wies das Landgericht zurück, sprach auch die Nebenkosten und insbesondere einen unfallbedingten Aufschlag unabhängig von einer Not- und Eilsituation zu.

Bedeutung für die Praxis: Haftpflichtversicherer sind weiter der Auffassung, dass die Vorlage ihrer Internetscreenshots auch dazu führen müsste, dass die Methode der Bildung eines arithmetischen Mittelwertes aus beiden Listen verworfen wird. Jedoch sind die Internetscreenshots soweit ersichtlich in einhundert Prozent der Fälle für eine Argumentation gegen die Schwacke-Liste zu unspezifisch, wie auch hier. Das betrifft nicht nur das Datum der Recherche, drei Jahre nach der Anmietung. Auch ist kein konkretes Fahrzeug erkennbar, welches in Bezug auf die Gleichwertigkeit mit dem Geschädigtenfahrzeug überprüfbar wäre. Das Gericht begründet gerade die Anwendung des Mittelwertes insbesondere mit den vorgetragenen Mängeln der Listen. Die Strategie der Versicherung geht daher nicht auf, mit ihren Internet-Screenshots auch die Fracke-Liste anzugreifen.
Den Normaltarif erhöht das Berufungsgericht mit einem unfallbedingten Aufschlag in Höhe von 20 Prozent. Zur Begründung verweist es darauf, dass der Vermieter nach klägerischem Vortrag den Mietzins vorfinanzieren musste (im Beispiel bis zum Prozess-Ende drei Jahre). Die Beklagte hätte dem nach § 254 BGB entgegengetreten müssen, um eine sekundäre Darlegungslast der Klägerin zu der Frage auszulösen, warum der Geschädigte nicht in der Lage gewesen sei, die Schadenkosten selbst vorzufinanzieren. Da der diesbezügliche Vortrag der Beklagten lediglich allgemein gehaltenen war, ist von der Erforderlichkeit unfallbedingter Mehrleistungen aufgrund Vorfinanzierungsrisiko bei der Klägerin auszugehen, die den Aufschlag begründen.

Hinweis: Zu der Frage, ob das Verfahren abgeschlossen ist, ist (noch) nichts bekannt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-20

Landgericht Zwickau 6 S 25/20 vom 30.10.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Zwickau 22 C 263/19 vom 04.12.2019)

1. Zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Unfall ist die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel verwendbar.
2. Für die Anwendbarkeit der Schwacke-Werte spricht die nicht-anonyme Befragungsmethose, da hierdurch die Ergebnisse verlässlich und nachprüfbar werden.
3. Eine Verwendbarkeit der Fraunhofer-Liste ist nicht gegeben. Gegen die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Werte spricht, dass Fraunhofer von der Versicherungswirtschaft beauftragt wurde und sich auf besondere Internetangebote stützt.
4. Im Fall einer Not- und Eilsituation hat der Geschädigte Anspruch auf die entstandenen Kosten, das unabhängig von der Frage der Erforderlichkeit.
5. Kosten vereinbarter und erforderlicher Nebenleistungen für Zustellung und Abholung sowie eine Ausrüstung mit wintertauglicher Bereifung sind zusätzlich erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Zwickau hebt eine erstinstanzliche Fraunhofer-Entscheidung des Amtsgerichtes auf und schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten nach Schwacke. Insbesondere wird dem Amtsgericht der Irrtum bescheinigt, dass Schwächen der Methode von Fraunhofer hinnehmbar seien, wenn es sich nicht um eine Eil- und Notsituation der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges handele. Das Landgericht schließt sich ganz generell den Anwendern der Schwacke-Liste an und verweist auf grundsätzliche methodische Probleme der Fraunhofer-Liste.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Zwickau geht sehr genau auf die Kritikpunkte an den Listen ein. Ein vermeintlicher Schwacke-Nachteil wird dabei revidiert. Denn wenn die bei Schwacke verwendeten Preise nicht anonym zusammengetragen wurden, bedeutet dies für das Gericht, dass diese dadurch nachprüfbar und verlässlich werden. Das ist in Bezug auf eine Zusammenstellung von tausenden Werten zu einer Statistik ein gewichtiger Punkt. Zumal der Fraunhofer-Liste schon von Beginn an vorgeworfen wird, dass ihre Werte nicht nachvollziehbar seien und auch nicht überprüfbar. Zudem wird die – wenig transparente – Fraunhofer-Methodik durch die gemeinsame Vorarbeit mit der Versicherungswirtschaft seit Jahren angezweifelt. Das sieht auch das Gericht so und sieht die Liste der neutralen Schwacke-Organisation klar im Vorteil und lässt daher nur diese als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO gelten.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-20

Amtsgericht Köln 261 C 128/20 vom 24.09.2020

1. Die verwendete Abtretungserklärung ist wirksam und verstößt nicht gegen das Transparenzgebot für AGB.
2. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten im Zuge der Regulierung eines Kfz-Haftpflichtschadens kann anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel erfolgen.
3. Diese Liste basiert auf einer nachvollziehbaren sowie stichprobenartig und anonym geprüften Sammlung offizieller Preislisten und verzichtet auf wenig prüfbare Telefonaussagen und reine Internetrecherchen weniger Anbieter.
4. Die von der Beklagten dazu vorgelegten Beispiele sind nicht mit der konkreten Anmietsituation vergleichbar und daher als Argument ungeeignet.
5. Die Beklagte hätte Argumente erbringen müssen, die deutlich machen, dass die Werte aus der Schwacke-Liste komplett aus dem tatsächlichen Rahmen der Marktpreise herausfallen.
6. Eine generelle Erkundigungspflicht per Telefon oder Internet nach günstigeren Tarifen besteht – anders als die Beklagte meint – schadenrechtlich nicht.
7. Bereits die dort unterstellte längere Vorbuchungsfrist begründet Zweifel an der Geeignetheit der Werte aus der Fraunhofer-Liste.
8. Es ist kein Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen anzusetzen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln spricht die aus abgetretenem Recht geltend gemachten restlichen Schadenersatzforderungen bzgl. Mietwagenkosten vollständig zu. Die Formulierungen des verwendeten Abtretungsformulars werden bestätigt. Anstatt Fraunhofer oder Mittelwert sei lediglich die Schwacke-Liste eine geeignete Schätzgrundlage für Mietwagenkosten und die dagegen gerichteten Argumente der Beklagten nicht haltbar. Nebenkosten werden zugesprochen, ein unfallbedingter Aufschlag jedoch nicht.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst ist von Bedeutung, dass laut Gericht die verwendete Formulierung der Abtretung der Schadenersatzforderungen nicht gegen das Transparenzgebot verstoße. Denn die Ausführungen im Abtretungstext seien mit den sprachlich missglückten Regelungen der Abtretung aus den BGH-Urteilen von 2019 nicht vergleichbar. Hier könne der unterzeichnende Verbraucher seine Rechte und Pflichten eindeutig und ohne fremde Hilfe erfassen und ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume seien nicht ersichtlich. Sodann werden die vielfältigen Angriffe auf die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste nach und nach zurückgewiesen. So stellt das Gericht unter anderem  heraus, dass die Werte der Schwacke-Liste den Vorteil aufweisen, dass sich Schwacke lediglich auf nachprüfbare Quellen stützt und nicht auf Telefonate und auf nicht einsehbare Internet-Werte. Fraunhofer stattdessen habe laut Erhebungsmethodik mehrere Festlegungen getroffen (u.a. Vorbuchungsfrist, einseitige Anbieter-Auswahl), die dazu führen, dass dortige Werte nicht verwendbar seien. Sofern die Beklagte auf konkrete günstigere Internetbeispiele verweist, werden diese als Argument zurückgewiesen, da deren Anmietbedingungen (u.a. Vorkasse – zudem in einer unklaren Unfallsituation, Kaution, feste Anmietdauer, …) grundsätzlich zu einem ungeeigneten Vergleichsmaßstab führen würden. In Bezug auf die PLZ-Vergröberung vor allem bei telefonischer Erhebung bei Fraunhofer wird zusätzlich auf darauf hingewiesen, dass hier nicht der örtliche relevante Markt betrachtet ist, da Preise in ganz anderen Regionen für den Schadenersatzanspruch des Geschädigten nicht relevant sind. Die Berechtigung eines 20-prozentigen Aufschlags für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters lehnt das Gericht ab, sofern keine Eil- oder Notsituation vorliegt. Das widerspricht allerdings der BGH-Linie, nach der ein solcher Aufschlag zum Beispiel bereits davon abhängig erstattungsfähig wird, ob der Vermieter in Bezug auf den Mietzins in Vorleistung gehen musste. Zudem geht das Gericht irrtümlicherweise davon aus, dass der Aufschlag sich als eine Leistungs- bzw. Rechnungsposition in den Unterlagen des Vermieters befinden muss. Da es sich bei dem Konstrukt des unfallbedingten Aufschlages jedoch lediglich um eine Überlegung im Rahmen des Vergleiches der Forderung mit der Berechtigung laut Schätzgrundlagen handelt, ist für diese Bedingung kein Raum.

Zitiervorschlag „Schwacke zur Schätzung geeignet“

„Bei der Bildung der aufgeführten Werte hat sich der Schwacke-Automietpreisspiegel an den tatsächlichen Marktverhältnissen orientiert. (…) Es lagen außerdem 4.237 Preisinformationen der übergerionalen Anbieter und von zahlreichen regional tätigen Autovermietern vor, die per Doppelmeldung überprüft wurden; außerdem wurden bei 218 Anbietern Preis-Informationen aus dem Internet als PDF-file o.ä. ausgedruckt. Ferner wurden Überprüfungen der zugesandten Preisinformationen durch anonyme Stichproben und Plausibilitätskontrollen durchgeführt. (…) Die Manipulationsmöglichkeiten, die hinsichltich der Schwacke-Liste immer wieder als Kritikpunkt angeführt werden, dürften im Hinblick hierauf sehr gering sein.
Die Beklagte hätte demgegenüber konkret darlegen müssen, dass die befragten Mietwagenunternehmen völlig aus dem üblichen Preisrahmen herausfallen.
(Amtsgericht Köln 261 C 128/20 vom 24.09.2020) (Fettdruck durch den Autor)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-20

Amtsgericht Lahr 2 C 63/20 vom 13.10.2020

1. Dem Geschädigten ist kein Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungsobliegenheit aus § 254 BGB zu machen, da ihm vom Unfallgegner lediglich ein unkonkretes und nicht annahmefähiges Direktvermittlungsangebot unterbreitet wurde.
2. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt entsprechend der ständigen Rechtsprechung des LG Offenburg anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer.
3. Kosten erforderlicher und angefallener Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung, wintertaugliche Bereifung und eine Ausstattung mit Anhängezugvorrichtung sind vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu bezahlen.
4. Kosten der außergerichtlichen Einschaltung eines Rechtsbeistandes sind erstattungsfähig und daher ebenso vom Gegnerversicherer auszugleichen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Lahr weist den Vorwurf der Beklagten gegen den Geschädigten zurück, er hätte ihr Angebot für eine Mietwagenvermittlung annehmen müssen. Sodann wird der erstattungsfähige Schadenersatz wegen Ersatzmobilität mit Fracke geschätzt. Die angefallenen Nebenkosten sind ebenso zu erstatten wie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil hat Bedeutung für die Frage, ob sich Geschädigte nach den Vorgaben der Versicherer zu richten haben. Zumindest in den Fällen, in denen ein Geschädigter kein konkretes und annahmefähiges – also seinen Bedürfnissen und Rechten entsprechendes – Angebot erhält, ist das grundsätzlich zu verneinen. Das Gericht verweist darauf, dass der Gegnerversicherer noch nicht einmal mitgeteilt hatte, ob die angeblichen Fahrzeuge verfügbar seien und welches Fahrzeug aus einer Liste für ihn bestimmt sei. Zudem war die Angebotsbeschreibung unvollständig. Somit konnte der Geschädigte nicht erkennen, ob das Fahrzeuge, dass er letztlich gemietet hat, teurer ist. Dazu musste er aufgrund dieser Unzulänglichkeiten auch nicht selbst telefonischen Kontakt aufnehmen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-20

Landgericht Rostock 1 S 39/20 vom 31.07.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Rostock 42 C 293/19 vom 13.02.2020)

1. Der Mittelwert der Listen von Schwacke und Fraunhofer ist zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Unfall geeignet.
2. Die lediglich abstrakten Einwendungen der Beklagten mittels nicht vergleichbarer Internetausdrucke zeigen keine konkreten Tatsachen auf, die sich erheblich auf den Fall auswirken würden.
3. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Behauptungen der Beklagten wird zurückgewiesen. Da Daten aus der Vergangenheit nicht vorliegen, fehlt es zudem an den notwendigen Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten.
4. Das Gericht betont den Anspruch des Geschädigten auf einen gleichwertigen Ersatzwagen und verneint für die Bemessung erforderlicher Mietwagenkosten eine Herabstufung der Fahrzeuggruppe wie beim Nutzungsausfall.
5. Diesem arithmetischen Mittelwert ist ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 Prozent hinzuzufügen. Eine unfalltypische Ausnahmesituation ergibt sich bereits daraus, dass der Geschädigte die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten durch den Autovermieter in Anspruch nehmen musste und außerdem umgehend bereits am nächsten Werktag ein Ersatzfahrzeug benötigte.
6. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine niedrige Selbstbeteiligung im Schadenfall und Navigationsgerät sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Rostock bestätigt seine bisherige Mietwagenrechtsprechung und wendet zur Schätzung des Grundpreises des Normaltarifes die Mittelwertmethode aus Schwacke und Fraunhofer an. Die Angriffe des Haftpflichtversicherers mittels Internetscreenshots werden zurückgewiesen, da diese unkonkret und unpassend waren. Auf den Normaltarif wird ein unfallbedingter Aufschlag zugesprochen, unter anderem da der Geschädigte nicht zur Vorauskasse der Mietwagenkosten in der Lage gewesen ist. Nebenkosten für Haftungsreduzierung und Ausstattung mit Navigationsgerät kommen hinzu.

Bedeutung für die Praxis: Von besonderer Bedeutung ist es, wenn eine Berufungskammer in Bezug auf den unfallbedingten Aufschlag erkennt, dass der Geschädigte nur ein Ersatzfahrzeug erhalten konnte, wenn ihm der Vermieter spezifische Leistungen zukommen lässt, die dessen Risiko erhöhen oder einen Mehraufwand darstellen und sodann ein Aufschlag zugesprochen wird. So auch hier. In Bezug auf die Nebenkosten hat sich die Kammer sehr klar auch für die Kosten des Navigationsgerätes entschieden und der Beklagten dazu ihre eigenen Screenshots von Internetangeboten vorgehalten, auf denen diese Kosten auch beim Internetanbieter separat aufgeführt sind. Im Übrigen hat das Gericht seine Fracke-Linie bestätigt. Immer wieder kommt es vor, dass Gerichte – wie hier das Vorgericht – ähnlich des Vorgehens beim Nutzungsausfall einen Abzug von den Grundwerten wegen des Alters des Geschädigtenfahrzeuges vornehmen. Das hat das Berufungsgericht verneint und auf den korrekten Grundsatz verwiesen, dass der Geschädigte einen grundsätzlichen Anspruch auf einen gleichwertigen Ersatzwagen hat.

Zitiervorschlag „Aufschlag von 20 Prozent auch ohne Not/Eil“

„Vor diesem Hintergrund besteht auch eine den Aufschlag rechtfertigende unfalltypische Ausnahmesituation, die die Kammer (…) auf die beanspruchten 20 Prozent schätzt (…). Darüber hinaus ist der Aufschlag auch aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren zuzubilligen, denn die Autovermietung hat vorliegend auf Vorkasse gegenüber der Hartz IV-empfangenden Klägerin verzichtet…“
Landgericht Rostock 1 S 39/20 vom 31.07.2020

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-20

Oberlandesgericht Bamberg 5 U 118/20 vom 25.08.2020
(Erstinstanz: Landgericht Aschaffenburg 13 O 354/18 vom 27.02.2020)

1. Die erstinstanzliche Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten mittels Schwacke-Liste bleibt auch in der Berufung weiter bestehen.
2. Die angefallene Mietzeit ist nicht zu beanstanden, da die Geschädigte nicht verpflichtet war, sich während einiger Tage Anfertigungsdauer des Gutachtens aktiv nach dem Gutachtenergebnis oder dessen Fertigstellung zu erkundigen.
3. Eine mündliche Zwischeninformation des Sachverständigen musste die Geschädigte nicht einholen, weil ihr nicht zuzumuten war, lediglich diese Erklärung zur Grundlage ihrer Reparaturentscheidung zu machen.
4. Kosten der Haftungsreduzierung gehören zu den erforderlichen Kosten der Schadenbehebung, auch wenn das beschädigte Fahrzeug nicht vergleichbar versichert ist.
5. Da es sich beim Geschädigtenfahrzeug um ein Firmenfahrzeug handelte, sind auch Kosten des Zusatzfahrers erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das OLG Bamberg lässt die Schwacke-Anwendung des Erstgerichtes unbeanstandet und entscheidet in der klägerischen Berufung über eine längere Ausfalldauer, die Kosten einer weitergehenden Haftungsreduzierung und Kosten eines Zusatzfahrers. Restliche Schadenersatzansprüche werden vollständig zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Da die Berufungsbeklagte grundsätzlich die Mietwagenkosten für weit überhöht hält (nach Schwacke) und das auch in der vom Kläger angestrengten Berufung äußerte, hätte das Berufungsgericht auch zur Schätzgrundlage Stellung beziehen können, wenn es denn gewollt hätte. Insofern kann man von einer Bestätigung der Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage sprechen, da das Erstgericht mit Schwacke geschätzt hatte. Kosten erforderlicher Nebenleistungen werden ohne Wenn und Aber zugesprochen.

Daten des Schwacke-Automietpreisspiegels 2020 verfügbar

eurotaxSchwacke hat auch in 2020 Mietwagenpreise erhoben und dazu den Grundwert des Normaltarifes sowie Nebenkosten in SchwackeNet veröffentlicht.

Die Daten für 2020 sind abrufbar.

Soweit ein erster Blick eine grobe Übersicht ergeben hat, sind die Daten annähernd auf dem Niveau des Vorjahres angekommen. Das gilt für den Grundpreis ebenso wie für die Kosten der Nebenleistungen.

 

Liste aktueller Urteile August und September 2020

Liste aktueller Urteile August und September 2020

Anbei die Liste aktueller Urteile rund um Mietwagen-Themen.

Wir haben auf eine Anregung hin die Einsender der bei uns eingehenden Urteile von nun an in der Liste vermerkt. So wird erkennbar, welche Anwälte sich nicht lediglich mit der Durchsetzung von Reparaturkosten und ähnlichem auskennen, sondern sich auch die Mühe machen und erfolgreich darin sind, Mietwagenkosten beim Unfallgegner durchzusetzen.

Möchte ein Einsender nicht genannt sein, kann er das gern vermerken oder uns anderweitig informieren.

 

 

...

Rep.-Kosten Mietwagen: Keine Kürzung wegen angeblicher Rabattvereinbarungen

Nach einem BGH-Urteil vom letzten Jahr (BGH vom 28.10.2019, Az. VI ZR 45/19) steht fest, dass sowohl bei fiktiver, als auch konkreter Abrechnung von Reparaturkosten eines gewerblich zugelassenen Fahrzeuges eventuell bestehende Rabattvereinbarungen des Geschädigten mit der reparierenden Werkstatt im Rahmen der Schadenregulierung zu berücksichtigen sind. Wir haben ausführlich in MRW 4-2019 S. 65 hierzu rechtlich aufgeklärt.

Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass die allermeisten – vor allem kleineren – Autovermieter keine Rabattvereinbarungen zur Fahrzeugreparatur vereinbart haben dürften. Denn dazu ist ihr Geschäftsmodell schlicht ungeeignet. Die Fahrzeuge werden relativ schnell wieder ausgeflottet, häufig nach 6 Monaten. Bei schweren Schäden werden die Fahrzeuge direkt abgegeben und kleinere Kratzer werden erst am Ende der Haltedauer z.B. mit dem Leasinggeber abgerechnet. Es würde sich nicht lohnen, bei jedem kleinen Schaden eine neutrale Expertise einzuholen und den Wagen aus der Vermietung zu nehmen. Daher sind diese Unternehmen keine so guten Kunden der Reparaturbetriebe, als dass Ihnen hier nennenswerte Rabatte eingeräumt würden.

Aus diesem Grund kann der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer auch einen Rabatt-Abzug nicht vornehmen.

So hat dann auch ein erstes Landgericht in der Berufungsinstanz entsprechend entschieden, dass die Rabattkürzung des gegnerischen Haftpflichtversicherers in Höhe von 15 % auf Kosten der Fahrzeugreparatur unrechtmäßig ist. Denn der Fuhrparkhalter/Vermieter konnte darstellen, dass der er in seiner Konstellation keine Rabattvereinbarung mit einer Reparaturwerkstatt unterhalten hat.

LG Arnsberg, Az. I-3 S 2/20 vom 13.09.2020

Das Urteil wird in Kürze in der BAV-Urteilsdatenbank abrufbar sein.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-20

Amtsgericht Salzgitter 25 C 423/20 vom 09.10.2020

1. Die Geltendmachung lediglich eines Teils der offenen Beträge einer Mietwagenrechnung führt nicht zu einer unzulässigen Teilklage, wenn deutlich wird, dass der Kläger die offene Forderung aufgrund Mietwagenkosten damit als verbraucht ansieht.
2. Der vom Kläger geltend gemachte Normaltarif ist anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer zu schätzen.
3. Vom Grundwert des Normaltarifes ist ein Abzug wegen ersparter Eigenkosten in Höhe von 10 Prozent vorzunehmen.
4. Kosten erforderlicherer Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung, Winterreifen sowie Zustellen und Abholen des Ersatzfahrzeuges sind zu erstatten.
5. Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass sie dem Geschädigten ein vergleichbares und annahmefähiges Ersatzangebot unterbreitet hatte, das dieser aufgrund seiner Schadenminderungsobliegenheiten hätte annehmen müssen.

Zusammenfassung: Der Vorwurf der Haftpflichtversicherung in Richtung des Geschädigten, er hätte ein Direktvermittlungsangebot des Versicherers annehmen können und sei daher auf den dort genannten Preis festgelegt, wird zurückgewiesen. Das Gericht schätzt daher den Normaltarif nach dem Mittelwert der Listen und sieht auch die Nebenkosten als erstattungsfähig an.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht stimmt der Auffassung des Klägers zu, dass dem Geschädigten kein konkretes und annahmefähiges Angebot vorgelegen hat. Das Amtsgericht Salzgitter schließt sich damit der Rechtsprechung vieler Gerichte an, dass eine Vorgabe des gegnerischen Haftpflichtversicherers in Bezug auf die Anmietung zu einem bestimmten Preis bei einer kooperierenden Autovermietung keine Bindungswirkung entfalten kann, wenn das Angebot nicht konkret genug formuliert ist. Erfolgt dem Geschädigten gegenüber lediglich der Hinweis, man könne hier oder dort unproblematisch alles Erforderliche bekommen und man solle sich nur einfach dorthin wenden, kann daher nach § 254 BGB nicht als ein qualifiziertes Direktvermittlungsangebot bewertet werden.

Zitiervorschlag: „Kein Beweis für ein annahmefähiges Angebot“

In der Form des von der Beklagten geschilderten Telefonats mit dem Geschädigten (…) liegt aber kein konkretes Angebot. Denn bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ist der Geschädigte lediglich darüber informiert worden, dass ein vergleichbarer Mietwagen über die Autovermietung Enterprise „vermittelt“ werden könne und dieser Mietwagen an einem Ort seiner Wahl bereitgestellt werden könne. Es ergibt sich aber bereits aus der E-Mail (…), dass bei Interesse des Geschädigten erst noch „alles Erforderliche“ hätte in die Wege geleitet werden müssen. Es war damit noch gar nicht sicher, und daher für den Geschädigten verbindlich, ab wann der Geschädigte bei welcher Vermietungsstation sein Fahrzeug hätte entgegennehmen können. Dies ergibt sich auch nicht aus der Notiz über die verbindliche Beratung.“ (Amtsgericht Salzgitter 25 C 423/20 vom 09.10.2020)

Längere Mietdauer wegen Corona

In den letzten Monaten kam es vielfach zu neuem Streit um die Mietwagendauer. Obwohl im Gutachten eine bestimmte Wiederbeschaffungsdauer ausgewiesen war, konnte eine teils erheblich längere Ersatzwagenanmietung notwendig sein, da wegen der Corona-Auswirkungen Autohäuser geschlossen waren. Die Folge davon war, dass der/die Geschädigte nicht so schnell einen Gebrauchtwagen erhalten konnte. Versicherer verweisen dann üblicherweise auf die Angaben im Gutachten bzw. zahlen maximal die „Standard-14 Tage“.

Mit dem Amtsgericht Wolfsburg hat nun, soweit erkennbar, erstmals ein Gericht entschieden, dass auf Basis der Corona-Maßnahmen auch eine längere Anmietdauer gerechtfertigt sein kann, hier waren es vier Wochen.

Weder sei der Geschädigte verpflichtet, das nächstbeste Fahrzeug zu erwerben, noch auf dem Privatmarkt zu kaufen. Eine Dauer von etwas mehr als einem Monat wird vor dem Hintergrund der Corona-Krise nicht als unangemessen lange angesehen und der Haftpflichtversicherer hat die längeren Mietwagenkosten zu erstatten.

Urteil AG Wolfsburg vom 12.10.2020, Az. 23 C 48/20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-20

Landgericht Aachen 2 S 86/20 vom 20.08.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Aachen 115 C 406/19 vom 08.04.2020)

1. Die Abtretung der Schadenersatzforderung an das Mietwagenunternehmen ist wirksam vereinbart worden.
2. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB vor, auch nicht vor dem Hintergrund der aktuelleren BGH-Urteile vom 17.07.2018 und 18.02.2020.
3. Die Ermittlung erforderlicher Mietwagenkosten im Rahmen des § 287 ZPO wird anhand des arithmetischen Mittels aus den Listen von Fraunhofer und Schwacke vorgenommen.
4. Gesondert berechnete Leistungen sind zusätzlich zu erstatten, soweit sie vertraglich vereinbart und angefallen sind.
5. Der Beklagten obliegt die – hier nicht erfüllte – Beweislast für die Information des Geschädigten über ein vergleichbares und zugängliches günstigeres Direktvermittlungsangebot.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht äußert sich auf mehreren Seiten zu der Frage, ob der Autovermieter aufgrund seines Abtretungs-Formulars aktivlegitimiert ist und sieht keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Normaltarif wird mittels Bildung des Durchschnittswertes aus den Listen berechnet und erforderliche Kosten für Nebenleistungen sind darüber hinaus zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Versicherer versuchen verstärkt, die Aktivlegitimation klagender Autovermieter in Abrede zu stellen und verweisen dazu auf BGH-Urteile aus Sachverständigen-Verfahren. Daher wird gerügt, dass die Formulierungen der Abtretung keine Regelungen zur Rückabtragung enthalten. Die Berufungskammer des LG Aachen sah darin aber keine Intransparenz, da sich die Pflicht zur Rückabtretung aus dem Abtretungsgeschäft selbst bereits ergebe. Das Landgericht ließ die Revision beim BGH zu, der Haftpflichtversicherer hat diese aber nicht aufgenommen, sondern die Forderung bezahlt.

Zitiervorschlag: „Kein Verstoß gegen Transparenzgebot in den Formulierungen der Abtretung (AGB)“

„Die Abtretungsvereinbarung, bei der es sich unstreitig um AGB im Sinne des § 305 BGB handelt, ist nicht unwirksam. Sie ist – auch unter Beachtung der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 17.07.2018, VI ZR 274/17 und vom 18.02.2020, VI ZR 135/19) nicht im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unklar und unverständlich.

… verstößt die von der Klägerin verwendete Abtretungsklausel nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB.
Die Regelung ist in sprachlicher Hinsicht verständlich. Nr. 1 der Vereinbarung besteht aus drei kurzen und einfach zu verstehenden Sätzen. Nr. 2 besteht aus einem kurzen Satz. Dies allein stellt schon einen wesentlichen Unterschied zur Regelung in den von der Beklagten zitierten Entscheidungen des BGH (vgl. Urteil vom 17.07.2018, VI ZR 274/17, juris) dar. Die dortige Regelung war insgesamt 13 Zeilen lang, hinzu kam eine weitere Regelung zur Weiterabtretung, die drei Zeilen lang war. Die dortigen Regelungen waren durch verklausulierte Sätze gekennzeichnet. Es wurden außerdem verschiedene Regelungen aufgenommen, die jeweils aufeinander bezogen waren und nur in besonderen Einzelfällen zur Anwendung kommen sollten. Bei einer solchen Informationsflut und einer Überregulierung kann ein durchschnittlicher Verbraucher nicht mehr  erkennen, worauf er sich einlässt und womit er in welcher Situation rechnen muss. Im vorliegenden Fall trifft dies alles nicht zu.

… Für einen durchschnittlichen Verbraucher ist klar, dass er seine etwaigen Schadensersatzansprüche an das Mietwagenunternehmen abtritt und sich hierum zunächst nicht weiter kümmern muss. Erst wenn das Mietwagenunternehmen die  Ansprüche nicht vollständig realisieren kann, muss er selbst die sich ergebende Differenz ausgleichen. Dies leuchtet auch einem durchschnittlichen Verbraucher ein, hat er doch Leistungen des Mietwagenunternehmens in Anspruch genommen, die er grundsätzlich zu vergüten hat. Nur aufgrund der Sondersituation nach einem Verkehrsunfall kann es sein, dass er selbst für das Mietfahrzeug nicht zahlen muss.

Im Gegensatz zu den Klauseln, welche Gegenstand der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2018, VI ZR 274/17 und vom 18.02.2020, VI ZR 135/19, waren, verstößt die verwendete Abtretungsklausel auch inhaltlich  nicht gegen das Transparenzgebot.
Die dortigen Klauseln sind vom Bundesgerichtshof beanstandet worden, weil jeweils für einen Durchschnittsverbraucher nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit verständlich gemacht worden ist, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat. …
Demgegenüber weist die hier zu beurteilende Klausel keine derartigen Unklarheiten auf. … Für die Rückübertragung sind die Grundsätze maßgeblich, die der Bundesgerichtshof mit Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 27.11.1997, GSZ 1/97, aufgestellt hat …“
(Landgericht Aachen 2 S 86/20 vom 20.08.2020)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-20

Landgericht Düsseldorf 19 S 4/20 vom 08.10.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Düsseldorf 49 C 371/19 vom 06.2.2020)

1. Die Abtretung der Schadenersatzforderungen ist klar und durchschaubar formuliert, enthält keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume, ist daher wirksam vereinbart und der Kläger aktivlegitimiert (§ 307 BGB).
2. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten zur Bestimmung des zu erstattenden Schadenersatzanspruches erfolgt mittels Fracke-Liste.
3. Die von der Beklagten gegen die Anwendung der Fracke-Methode vorgelegten Internetbeispiele sind wegen fehlender Vergleichbarkeit zurückzuweisen.
4. Der klägerseits erfolgte Eigenersparnis-Abzug in Höhe von 5 Prozent ist angemessen.
5. Angefallene Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer, wintertaugliche Bereifung, Navigationsgerät, Anhängerkupplung und Zustellung/Abholen sind vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.
6. Erstattungsfähig sind auch die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung.

Zusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf weist die Berufung der Beklagten gegen ein Mittelwert-Urteil zurück. Weder die Vorlage von Internetscreenshots noch der Verweis auf die Internet-Nutzungsgewohnheiten der Bevölkerung begründen Zweifel an der so genannten Fracke-Methode. Die Gültigkeit der aktuellen Abtretungsformulierung der Autovermieter wurde bestätigt, da sie in der Form keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot von AGB begründet.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht hat keine Zweifel an der Gültigkeit der aktuellen vom BAV für seine Mitglieder erstellten Abtretung. Diese verstoße nicht gegen das Transparenzgebot, da sie klar und für den Geschädigten durchschaubar formuliert sei. Es wird hinreichend deutlich, unter welchen Umständen er druch die Abtretung nicht von einer Zahlungsverpflichtung befreit ist. Zur Schätzung der Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten ist anzumerken, dass sich die Mittelwertmethode im OLG-Bezirk Düsseldorf weiter verfestigt. Das Berufungsgericht bestätigt zudem die Erstattungsfähigkeit der in der Schwacke-Liste aufgeführten Nebenkosten-Positionen. Wenn sie angefallen sind und erforderlich waren, sind diese Kosten vom Haftpflichtversicherer zusätzlich zu übernehmen.

Zitiervorschlag: „BAV-Abtretung: Kein Verstoß gegen Transparenzgebot

„Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der Zedent hat seine Forderung jedenfalls durch die Abtretungserklärung vom 16.10.2019 an die Klägerin wirksam abgetreten. Diese Klausel hält einer Inhaltskontrolle stand, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine  ungerechtfertigten  Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Maßgeblich sind dabei die  Verständnis-  und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (vgl. statt vieler: BGH, Urteil vom 17.07.2018-VI ZR 274/17-, Rn. 9, juris). Diesen Anforderungen genügt die Klausel.
Sie ist insbesondere hinreichend bestimmbar. Dies ist der Fall, weil nur die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurden und für den Zedenten auch hinreichend deutlich ist, unter welchen Umständen er durch die Abtretung nicht von einer Verpflichtung  zur  Zahlung  befreit wird.
(Landgericht Düsseldorf 19 S 4/20 vom 08.10.2020)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40-20

Amtsgericht Stuttgart 44 C 5258/19 vom 25.08.2020

1. Stehen Mietwagenkosten eines Direktvermittlungsversuches des Versicherers nicht abschließend fest, liegt kein vergleichbares annahmefähiges Angebot vor.
2. Auf ein solches Angebot kann ein Geschädigter sodann nicht verpflichtet werden und der Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungsobliegenheit ist unberechtigt.
3. Die Schätzung ortsüblicher Normaltarife wird anhand der Schwacke-Liste vorgenommen.
4. Vor der Beklagten hiergegen eingereichte Internetscreenshots sind kein konkreter Sachvortrag.
5. Der Gesamtbetrag für die Anmietzeitraum setzt sich zusammen aus den Listen-Pauschalen, hier für 3 Tage und für einen Tag.
6. Kosten für erforderliche Nebenleistungen sind schadenersatzrechtlich zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Gericht hinterfragt zunächst, ob den Geschädigten vom gegnerischen Haftpflichtversicherer wirklich konkrete mit dem Schadenersatzanspruch vergleichbare Angebote unterbreitet wurden. Das war nicht der Fall. Daher ist der Normaltarif zu schätzen und Schwacke hierfür die geeignete Liste.

Bedeutung für die Praxis: Die Vernehmung der von der Beklagten genannten Zeugin hatte auf intensive Nachfrage ergeben, dass diese – entgegen der aufgestellten Behauptungen – in den hier verhandelten Fällen gar kein konkretes passendes Angebote abgeben konnte. Dazu fehlten ihr im Augenblick des Telefonates mit den Geschädigten und den anschließenden Schreiben die notwendigen Informationen zum konkreten Schadenersatzanspruch. Das Angebot bestehe lediglich auf einer groben Einschätzung in Bezug auf die relevante Mietwagengruppe. Die korrekte Mietwagengruppe (und damit der korrekte Preis) ergebe sich erst bei der Anmietung und der Versicherer zahle dann auch – wenn aufgrund des konkreten Anspruches notwendig – den höheren Preis an den Vermieter, zu dem der Geschädigte gesteuert werde. Das Gericht schließt daraus, dass der Geschädigte an die Vorgaben des Gegner-Versicherers nicht gebunden sein kann. Das Wichtigste dabei ist, dass diese Konstellation wohl auf jeden Fall der Direktvermittlung und auf jeden Versicherer übertragbar ist.
Die Argumente der Beklagten gegen die Schätzung des Normaltarifes mittels Schwacke-Liste sind für das Gericht nicht konkret auf den Fall bezogen. Denn die Screenshots zeigen Internetangebote vier Jahre später mit begrenzter Mietdauer. Sie stellen auch keine konkreten Angebote dar und unterliegen Internetbedingungen wie der Online-Zahlung.

Zitiervorschlag „Direktvermittlung und Schadenminderungsobliegenheit“

„Bezüglich der Anmietungen durch den Geschädigten XXX sowie den Geschädigten XXX entfallen die Ansprüche auch nicht aufgrund der Verletzung einer Schadensminderungspflicht nach 254 BGB aufgrund der schriftlichen Information der Beklagten bezüglich der Mietwagenkosten, beziehungsweise aufgrund des geführten Telefonats mit der Zeugin XXX Die von der Beklagten benannte Zeugin XXX hat glaubhaft und nachvollziehbar aufgeführt, dass es sich bei den von der Beklagten bereitgestellten Informationen nur um eine grobe Einschätzung des beschädigten Fahrzeugs anhand der KW Anzahl handele. Wenn die Beklagte durch den Geschädigten angerufen werde oder selbst anruft, würden ebenfalls nur grundlegende Daten wie Kilowatt-Zahl, Baujahr und Typ des Fahrzeugs aufgenommen. Nach der inneren Ausstattung werde nicht gefragt. Diese Informationen würden dann, wenn sich der Geschädigte nicht für eine eigene Anmietung entscheidet, an ein Mietwagenunternehmen weitergegeben, welches sich dann zur weiteren Abklärung beim Geschädigten meldet. Stelle sich heraus, dass aufgrund der Mietwagenpreisliste der Beklagten ein Fahrzeug aufgrund der geringen Kilowattleistung in eine zu niedrigen Mietwagenklasse eingeordnet wurde, bezahle die Versicherung dann die konkret vom Mietwagenunternehmen abgerechneten Preise der höheren Klasse, wenn sich eine solche beispielsweise aufgrund der Ausstattung ergebe.
Hieraus ergibt sich, dass weder das Telefonat noch die schriftliche Information über die gezahlten Mietwagenpreise inklusive der dazugehörigen Tabelle der Beklagten als konkretes Angebot anzusehen ist. Es steht hier noch nicht abschließend fest, welche Kosten für das entsprechende Mietfahrzeug anfallen werden.“ (Amtsgericht Stuttgart 44 C 5258/19 vom 25.08.2020)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-20

Landgericht Koblenz 5 S 8/20 vom 27.08.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Linz am Rhein 29 C 300/19 vom 09.01.2020)

1. An die Ermessensausübung des Vorgerichtes – es hatte mit Fraunhofer geschätzt – ist die Berufungskammer nicht gebunden.
2. Die Schätzung des Normaltarifes erforderlicher Kosten für schadenbedingte Ersatzmietwagen wird mittels Tages-, 3-Tages- und Wochenpreisen der einschlägigen Schwacke-Liste vorgenommen.
3. Die Screenshots von Internetangeboten der Beklagten sind bereits deshalb kein konkreter Sachvortrag gegen die Anwendung der Schwacke-Liste, weil darin zeitlich konkret begrenzte Angebote abgebildet sind.
4. Auf den Normaltarif ist ein pauschaler Aufschlag für unfallbedingte und aus Sicht des Geschädigten erforderliche Zusatzleistungen des Vermieters zuzusprechen.
5. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass dem Geschädigten ein konkretes, vergleichbares und günstigeres Angebote ohne weiteres zugänglich gewesen wäre. Die Telefonate und Schreiben der Beklagten beinhalten kein konkretes Angebot.

Zusammenfassung: Das Landgericht Koblenz spricht dem aus abgetretenem Recht vorgehenden Kläger den vollen restlichen Schadenersatz wegen entstandener Mietwagenkosten zu. Ein vorhergehendes Fraunhofer-Urteil wird dazu in der Berufung in ein Schwacke-Urteil geändert. Die Behauptung des Haftpflichtversicherers, den Geschädigten wären günstigere konkrete Angebote unterbrietet worden, die sie hätten annehmen müssen, hat das Gericht zurückgewiesen. Auf den Normaltarif ist ein zusätzlicher unfallbedingter Aufschlag erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht bestätigt seine Ablehnung der Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste. Von noch größerer Bedeutung ist die Feststellung des Gerichtes, dass weder in den Telefonaten, noch in den Schreiben der Beklagten konkrete Angebote an den Geschädigten enthalten sind. Denn diese Schreiben und Telefonate der Versicherer laufen ja alle nach einem ähnlichen Muster ab. Der Geschädigte wird freundlich in ein Gespräch zu seinen Lasten verwickelt und ausgefragt. Dabei werden jedoch nicht die notwendigen Kriterien erhoben, die man benötigen würde, um ein konkretes Angebot zu erstellen. Bereits die Frage, ob Fahrzeug vergleichbar ist, ist regelmäßig ungelöst und damit das „Angebot“ nicht passend in Bezug auf den konkreten Schadenersatzanspruch. Mithin kann ein Geschädigter auch nicht verpflichtet sein, das anzunehmen.

Zitiervorschlag: „Kein konkretes Ersatzangebot nach § 254 BGB“

„Was die Schreiben der Beklagten vom …, welche die geführten Telefonate … zusammenfassen, anbelangt, so beinhalten diese jedenfalls kein hinreichend konkretes alternatives Mietwagenangebot… in dem Sinne, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif konkret und ohne Weiteres zugänglich gemacht worden wäre. Insbesondere wird kein Angebot für das tatsächlich im Einzelfall beschädigte Fahrzeug aufgezeigt. …lediglich an KW-Zahlen orientiert …“ (Landgericht Koblenz 5 S 8/20 vom 27.08.2020)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-20

Landgericht Köln 11 S 367/19 vom 25.08.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 276 C 115/19 vom 25.09.2019)

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da der Schadenersatzanspruch wirksam abgetreten wurde.
2. Die verwendete Klausel stellt keinen Verstoß gegen das Transparenz-Gebot des § 307, Abs. 1 Satz 2 BGB dar.
3. Es ist dabei aufgrund einer Entscheidung des Großen Zivilsenates des Bundesgerichtshofes aus 1997 unproblematisch, dass nicht ausdrücklich geregelt ist, welche Auswirkungen die Befriedigung der Klägerin durch den Geschädigten hätte.
4. Die erforderlichen Mietwagenkosten für eine Ersatzmobilität sind anhand der Schwacke-Liste – in diesem Fall dem Modus – zu bestimmen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln bestätigt die heftig in Streit stehende Aktivlegitimation der klagenden Autovermietung. Zur Begründung verweist die Berufungskammer darauf, dass sich ein insoweit anderslautendes BGH-Urteil auf nicht vergleichbare Formulierungen eines Abtretungs-Formulars für Sachverständigenkosten bezieht. In Bezug auf die Schätzung schadenrechtlich erforderlicher Mietwagenkosten wird die Anwendung des Schwacke-Modus bestätigt.

Bedeutung für die Praxis: In Bezug auf das jüngste BGH-Urteil zur Abtretung von Sachverständigenkosten (BGH VI ZR 274/17 vom 17.07.2018) weist das Landgericht darauf hin, dass es sich in dem Fall mit einer Weiterabtretung um eine völlig andere Konstellation handelt und die dort getroffene Regelung der Rückabtretung rechtlich unzutreffend und unverständlich war. Das BGH-Urteil sei insoweit auf die übliche Formulierung bei Mietwagenkosten-Abtretungen nicht übertragbar. Zur Schätzung der Höhe des Schadenaufwandes und der Frage der Anwendung des Modus oder des arithmetischen Mittels aus der Schwacke-Liste geht das Gericht ins Detail und bringt eine einleuchtende und praxistaugliche Regelung vor: Es wird im Einzelfall geprüft, ob der Modus mittig oder am Rand der Bandbreite der Schwacke-Werte befindet und von einer hinlänglichen Zahl der Werte bestimmt ist. Dann wird er angewendet, weil er grundsätzliche Vorteile besitzt. Im anderen Fall, also wenn der Modus zum Beispiel gleich oder ähnlich dem Minimum- oder Maximum-Wert ist oder nur wenige Nennungen den Modus ausmachen, steht das arithmetische Mittel aller Werte zur Verfügung. Das ist eine differenzierte und angemessene Sicht auf die Schwacke-Methode und die Schwacke-Werte und unterscheidet sich von derjenigen oberflächlichen Sichtweise einiger Gerichte, die wegen zufälliger Modus-Werte pauschal der Schwacke-Liste die Plausibilität absprechen oder den Vermietern den Versuch unterstellen, für ungerechtfertigter Preissteigerungen sorgen zu wollen.

Zitiervorschlag „Kein Verstoß gegen Transparenzgebot von AGB“

„Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der Geschädigte hat der Klägerin den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten mit Erklärung vom 04.09.2017 (BI. 4 d.A.) abgetreten. Diese – von der Klägerin vorformulierte – Abtretungserklärung ist auch wirksam. (…)
Die Klausel verstößt insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein Verstoß hiergegen ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Klausel nicht ausdrücklich regelt, welche Auswirkungen die Befriedigung der Klägerin durch den Geschädigten auf die zur Sicherung abgetretenen Schadensersatzansprüche hat (so aber wohl nach Auskunft der Klägerin AG Köln, Urteil vom 13.09.2019, 268 C 175/19). Bereits im Jahr 1997 hat der Große Senat für Zivilsachen des BGH für den Fall der Globalzession entschieden, dass eine Klausel, mit der eine Sicherungsabtretung oder Sicherungsübereignung vereinbart wird, nicht dadurch unwirksam wird, dass der Freigabeanspruch des Schuldners in der Klausel nicht ausdrücklich geregelt ist  (…).
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt der Rückabtretungsanspruch bei einer Sicherungsabtretung unmittelbar aus der Natur der Sicherungsabrede nach §§ 133, 157 BGB, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung hierzu bedarf  (…).
Die Beteiligten können zwar, müssen aber nicht eine ausdrückliche Regelung treffen. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Vertragsfreiheit und dem daraus folgenden Recht, die mehr oder minder große Regelungsdichte eines Vertrags zu bestimmen.  (…)
Eine Intransparenz ergibt sich daher aus dem Fehlen einer Regelung zum Rückabtretungsanspruch gerade nicht. Mitunter wird vertreten, dass es im Gegenteil gerade der Transparenz diene, wenn eine Sicherungsabtretungs-Klausel insoweit darauf verzichtet, Überflüssiges bzw. Redundantes zu regeln (…).
Aus der Entscheidung BGH, Urteil vom 17.07.2018, VI ZR 274/17, ergibt sich nichts anderes.“
(Landgericht Köln 11 S 367/19 vom 25.08.2020)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-20

Landgericht Bonn 8 S 1/20 vom 23.06.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Bonn 113 C 235/19 vom 03.12.2019)

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da die Formulierungen in der Forderungsabtretung nicht gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB verstoßen.
2. Das Fehlen einer Rückabtretungsregelung für den Fall, dass die Klägerin den Geschädigten in Anspruch nimmt oder/und dieser direkt bezahlt, führt entgegen BGH VI ZR 274/17 nicht zu einer Unwirksamkeit der Abtretung.
3. Der Normaltarif bestimmt sich aus dem Mittelwert der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
4. Auf den Normaltarif ist im Rahmen der Erforderlichkeit nach § 249 BGB ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 Prozent gerechtfertigt.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind erstattungsfähig.
6. Ein Abzug wegen ersparter Eigenkosten entfällt, sofern der Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hat.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn diskutiert ausführlich die Frage der Aktivlegitimation und weist die Auffassung der Beklagten zurück, die dortigen Formulierungen würden gegen das Transparenzgebot verstoßen. Zur Schätzung des Normaltarifes wird die Fracke-Liste angewendet und darauf ein 20%-iger Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Die Berufungskammer befasst sich intensiv mit den Angriffen der Versicherer auf die Formulierungen der üblichen Abtretungen. Dabei geht es seit dem BGH-Urteil zu den Gutachter-Abtretungen um die Transparenz-Vorschrift 307 Abs. 1 BGB. Einige Gerichte sind auch in Bezug auf anderslautende Abtretungen verunsichert. Im Ergebnis wird die Mietwagen-Abtretung jedoch bestätigt und diese Auffassung ausführlich begründet. Das lässt sich so interpretieren, dass das LG Bonn alle BAV-Abtretungen bzgl. der Transparenzvorschriften für verwendbar halten dürfte.

Zitiervorschlag „Kein Verstoß gegen Transparenzgebot von AGB“

„Die in der streitgegenständlichen Klausel enthaltene Abtretung ist wirksam und die Aktivlegitimation auf Seiten der Klägerin damit gegeben.
1.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine  Bestimmung nicht klar und verständlich   ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten  wird. Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden
(BGH, Urteil vom 17. Juli 2018-VI ZR 274/17-, Rn. 9, juris).
2.
Diese BGH-Rechtsprechung ist allerdings nicht ohne weiter es auf den vorliegenden Fall übertragbar, da es Unterschiede im Sachverhalt gibt.   
Unklar war die Klausel im dortigen Fall schon deshalb, weil aus ihr für den Unfallgeschädigten nicht hinreichend deutlich wird, welche Rechte ihm gegenüber dem Sachverständigen zustehen sollen, wenn der Sachverständige nach erfolgter Abtretung des Schadensersatzanspruchs den ihm nach der Klausel verbleibenden – vertraglichen Honoraranspruch geltend macht.  Die Klausel sah für diesen Fall vor, der Sachverständige  verzichte  „dann  jedoch  Zug  um Zug  gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern“. Diese Regelung sah der BGH als sprachlich missglückt an, da Ihr Wortlaut nahelegt, der Sachverständige habe bei Inanspruchnahme  des  Geschädigten gegenüber Schädiger und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auf die Schadensersatzforderung zu verzichten, wovon der Geschädigte freilich keinen Nutzen hätte. Eine Auslegung dahingehend, es sei in Wahrheit eine Verpflichtung  zur Rückabtretung der Schadensersatzforderung  an den Geschädigten gemeint; scheide schon deshalb aus, weil der Anspruch dort im gleichen Formular unmittelbar weiter an eine Abrechnungsstelle abgetreten wurde, eine Rückabtretung an den Geschädigten also überhaupt nicht mehr in Betracht kam.
Im vorliegenden Fall findet sich in der Klausel· dagegen überhaupt keine Regelung betreffend das Schicksal der abgetretenen Forderung für den Fall, dass die Klägerin ihren Mietzins nicht von der Versicherung bekommt und daher den Geschädigten als Mieter und Vertragspartner In/ Anspruch nimmt. Auch war nicht von vorneherein eine weitere Abtretung durch den Zessionar an einen Dritten (beispielsweise eine· Abrechnungsstelle) vorgesehen, so dass eine Rückabtretung grundsätzlich möglich geblieben ist.
3.
Der Vertragspartner der Klägerin wird alleine aufgrund des Fehlens der Formulierung einer Pflicht zu  Rückabtretung nicht unangemessen benachteiligt.
Grundsätzlich führt der Wegfall einer gesicherten Forderung nicht automatisch zum Verlust der Zessionarsstellung; vielmehr ist eine Rückübertragung nötig. Dazu ist der Zessionar  bereits aufgrund der Sicherungsabrede verpflichtet (Westermann  in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 398 BGB; Rn. 32), also auch dann,  wenn dies nicht ausdrücklich festgehalten worden ist. Demnach wäre die Klägerin bei Wegfall der gesicherten  Forderung, also insbesondere bei Zahlung der Mietwagenkosten durch den Geschädigten selbst, auch ohne  ausdrückliche Vereinbarung verpflichtet, den als Sicherheit erhaltenen Anspruch gegen den Schädiger wieder an den Geschädigten zurück zu übertragen. Aus dem Umstand, dass die im Streit stehende Klausel eine solche Rückabtretung nicht ausdrücklich regelt, entsteht dem
Vertragspartner des Verwenders also zunächst einmal kein rechtlicher Nachteil.
Eine unangemessene Benachteiligung könnte zwar auch daraus resultieren, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen gegenüber dem Vertragspartner nicht :hinreichend klar und durchschaubar dargestellt worden sind. Dieser muss ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Recht feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden. Gemeint sind damit aber nicht die Rechtsfolgen einer Sicherungsabtretung im Allgemeinen, sondern  nur der von der Klausel konkret getroffenen Regelung. Soweit die Klausel also keine abweichende Regelung trifft und es bei den allgemeinen Rechtsfolgen im Zivilrecht verbleibt, muss der Vertragspartner hierüber nicht aufgeklärt werden. Insoweit ist der Berufung zuzustimmen, dass es nicht Aufgabe des Klauselverwenders ist, den Vertragspartner über die allgemeinen Regeln des Zivilrechts aufzuklären. Etwas anderes mag zwar gelten, wenn die Klausel den Eindruck erwecken würde, abschließend zu sein, also alle Aspekte der  Sicherungsabtretung erschöpfend zu regeln. Hierfür gibt es aber keine Anhaltspunkte.
(Landgericht Bonn, Az. 8 S 1/20 vom 23.06.2020)

Zum aktuellen Stand der Abtretungs-Frage siehe:
Aktueller Stand in der Abtretungsfrage

 

Beleg für grundlegenden Fehler der BGH-Rechtsprechung zu § 254 BGB

Der BGH meint, der Geschädigte müsse sich nach einer Preisnennung dem Gegnerversicherer unterwerfen, weil er ja ein konkretes Angebot bekommen habe, das sein Recht auf angemessenen Schadenersatz befriedigt.

Das Amtsgericht in Stuttgart hat sich jetzt im Detail dafür interessiert, wie ein Telefonat mit einem Schadensachbearbeiter abläuft.

Das Ergebnis vorweg: Mitnichten gibt dieser ein konkretes annahmefähiges Angebot ab.

AG Stuttgart, Az. 44 C 5258/19, Urteil ...

Aktueller Stand in der Abtretungsfrage

Ergänzende Information vom 30.10.2020: Die vom BAV empfohlenen Abtretungsformulare sind nochmals überarbeitet worden (interne Meldung zur Beachtung). Die Hintergründe werden in einem Beiblatt erläutert. Bei Formularbestellungen durch Mitgliedersunternehmen werden automatisch die neuen Formulare versendet, außer es ergibt sich im persönlichen Gespräch der Wunsch, das bisherige Formular weiterzunutzen.

Ergänzende Information vom 23.09.2020: Vorsicht mit Abtretungen in Stuttgart, hier gibt es klare Vorbehalte beim Landgericht und wir liefern die Antworten für die BAV-Mitglieder (in Kürze online intern und bis dahin im persönlichen Gespräch).

==============

Die Grundlage des wieder aufgeflammten Streits um die Formulierung von Abtretungen lautet so:

Die Abtretung von Ansprüchen wegen Mietwagenkosten des BAV aus 2008 hat der BGH in 2011 voll bestätigt. 

Kürzlich hat der BGH eine Abtretung von Ansprüchen aus Sachverständigenkosten in mehreren Fragen beanstandet. (BGH, Urteil vom 17.07.2018, VI ZR 274/17)

Der BAV hat seine Abtretung daraufhin vorsichtshalber in mehreren Punkten angepasst. Einige Gerichte halten weiterhin die alte BAV-Abtretung für korrekt und sehen bereits auf ihrer Basis eine Aktivlegitimation klagender Vermieter als gegeben an. Andere Gerichte halten die alte BAV-Abtretung nicht mehr für verwendbar, aber die in 2019 geänderte und noch immer vom BAV empfohlene Formulierung für korrekt und anwendbar.

 

So hat das Landgericht Aachen (Präsidentinnenkammer) zur aktuellen Abtretung gemeint:

Auch ist nicht ersichtlich, dass die Abtretung wegen Sittenwidrigkeit oder Unbilligkeit nichtig wäre„. (LG Aachen, Protokoll, Az. 6 S 25/20 vom 31.07.2020)

Das Landgericht Köln hat entschieden:

„die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die von der Klägerin vorformulierte Abtretungserklärung ist auch wirksam.

Die Klausel verstößt insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB. Ein Verstoß hiergegen ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Klausel nicht ausdrücklich regelt, welche Auswirkungen die Befriedigung der Klägerin durch den Geschädigten auf die zur Sicherung abgetretenen Schadenersatzansprüche hat (…). Bereits im Jahr 1997 hat der Große Senat für Zivilsachen des BGH für den Fall der Globalzession entschieden, dass eine Klausel, mit der eine Sicherungsabtretung vereinbart wird, nicht dadurch unwirksam wird, dass der Freigabeanspruch des Schuldner in der Klausel nicht ausdrücklich geregelt ist (BGH, Beschluss vom 27.11.1997, GSZ 1 und 2/97 = NJW 1998, 671). … ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf… Die Beteiligten können zwar, müssen aber nicht eine ausdrückliche Regelung treffen. (…) Eine Intransparenz ergibt sich daher aus dem Fehler einer Regelung zum Rückabtretungsanspruch gerade nicht. Mitunter wird vertreten, dass es im Gegenteil gerade der Transparenz diene, wenn eine Sicherungsabtretungs-Klausel insoweit darauf verzichtet, Überflüssiges bzw. redundantes zu regeln (vgl. LG Essen, Urteil vom 21.01.2020, 15 S 19/19)“ (Hinweis: LG Essen in Bezug auf die ältere BAV-Abtretung)

Aus der Entscheidung des BGH, Urteil vom 17.07.2018, VI ZR 274/17, ergibt sich nichts anderes. (…) Im Ergebnis hat der BGH in dieser Entscheidung also wegen einer Vielzahl von Besonderheiten der dort konkret zu bewertenden Klausel entschieden, dass für den dort als durchschnittlichen Kunden angesprochenen durchschnittlichen Unfallgeschädigten nicht hinreichend deutlich werde, welche Rechte ihm nach Erfüllung der Forderung gegenüber dem Zessionar zustehen.“ (LG Köln, Az. 11 S 267/19 vom 25.08.2020) (Hinweis: Das Gericht hatte mit beiden Versionen – alt und neu – kein Problem.)

 

Das Landgericht Düsseldorf hat am 03. September 2020 in einer mündlichen Verhandlung als Berufungskammer darauf hingewiesen, dass es die aktuelle BAV-Abtretungserklärung für wirksam erachtet. Verkündungstermin ist der 08. Oktober 2020. (LG Düsseldorf 19 S 4/20)

Auch die Berufungskammer unter dem Vorsitz des Präsidenten des Landgerichts hat offensichtlich keinerlei Bedenken hinsichtlich der Abtretungserklärung, da diese in der Sache 20 S 103/20 das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts – das sich ausführlich mit der Abtretungserklärung in dessen Begründung auseinandergesetzt hatte – entgegen der Auffassung der Beklagten für insgesamt in Ordnung betrachtet. (LG Düsseldorf 20 S 103/20)

 

Das Landgericht Bonn hat dazu geurteilt:

„Die in der streitgegenständlichen Klausel enthaltene Abtretung ist wirksam und die Aktivlegitimation auf Seiten der Klägerin damit gegeben.
1.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine  Bestimmung nicht klar und verständlich   ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten  wird. Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden
(BGH, Urteil vom 17. Juli 2018-VI ZR 274/17-, Rn. 9, juris).
2.
Diese BGH-Rechtsprechung ist allerdings nicht ohne weiter es auf den vorliegenden Fall übertragbar, da es Unterschiede im Sachverhalt gibt.   
Unklar war die Klausel im dortigen Fall schon deshalb, weil aus ihr für den Unfallgeschädigten nicht hinreichend deutlich wird, welche Rechte ihm gegenüber dem Sachverständigen zustehen sollen, wenn der Sachverständige nach erfolgter Abtretung des Schadensersatzanspruchs den ihm nach der Klausel verbleibenden – vertraglichen Honoraranspruch geltend macht.  Die Klausel sah für diesen Fall vor, der Sachverständige  verzichte  „dann  jedoch  Zug  um Zug  gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern“. Diese Regelung sah der BGH als sprachlich missglückt an, da Ihr Wortlaut nahelegt, der Sachverständige habe bei Inanspruchnahme  des  Geschädigten gegenüber Schädiger und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auf die Schadensersatzforderung zu verzichten, wovon der Geschädigte freilich keinen Nutzen hätte. Eine Auslegung dahingehend, es sei in Wahrheit eine Verpflichtung  zur Rückabtretung der Schadensersatzforderung  an den Geschädigten gemeint; scheide schon deshalb aus, weil der Anspruch dort im gleichen Formular unmittelbar weiter an eine Abrechnungsstelle abgetreten wurde, eine Rückabtretung an den Geschädigten also überhaupt nicht mehr in Betracht kam.
Im vorliegenden Fall findet sich in der Klausel· dagegen überhaupt keine Regelung betreffend das Schicksal der abgetretenen Forderung für den Fall, dass die Klägerin ihren Mietzins nicht von der Versicherung bekommt und daher den Geschädigten als Mieter und Vertragspartner In/ Anspruch nimmt. Auch war nicht von vorneherein eine weitere Abtretung durch den Zessionar an einen Dritten (beispielsweise eine· Abrechnungsstelle) vorgesehen, so dass eine Rückabtretung grundsätzlich möglich geblieben ist.
3.
Der Vertragspartner der Klägerin wird alleine aufgrund des Fehlens der Formulierung einer Pflicht zu  Rückabtretung nicht unangemessen benachteiligt.
Grundsätzlich führt der Wegfall einer gesicherten Forderung nicht automatisch zum Verlust der Zessionarsstellung; vielmehr ist eine Rückübertragung nötig. Dazu ist der Zessionar  bereits aufgrund der Sicherungsabrede verpflichtet (Westermann  in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 398 BGB; Rn. 32), also auch dann,  wenn dies nicht ausdrücklich festgehalten worden ist. Demnach wäre die Klägerin bei Wegfall der gesicherten  Forderung, also insbesondere bei Zahlung der Mietwagenkosten durch den Geschädigten selbst, auch ohne  ausdrückliche Vereinbarung verpflichtet, den als Sicherheit erhaltenen Anspruch gegen den Schädiger wieder an den Geschädigten zurück zu übertragen. Aus dem Umstand, dass die im Streit stehende Klausel eine solche Rückabtretung nicht ausdrücklich regelt, entsteht dem
Vertragspartner des Verwenders also zunächst einmal kein rechtlicher Nachteil.
Eine unangemessene Benachteiligung könnte zwar auch daraus resultieren, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen gegenüber dem Vertragspartner nicht :hinreichend klar und durchschaubar dargestellt worden sind. Dieser muss ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Recht feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden. Gemeint sind damit aber nicht die Rechtsfolgen einer Sicherungsabtretung im Allgemeinen, sondern  nur der von der Klausel konkret getroffenen Regelung. Soweit die Klausel also keine abweichende Regelung trifft und es bei den allgemeinen Rechtsfolgen im Zivilrecht verbleibt, muss der Vertragspartner hierüber nicht aufgeklärt werden. Insoweit ist der Berufung zuzustimmen, dass es nicht Aufgabe des Klauselverwenders ist, den Vertragspartner über die allgemeinen Regeln des Zivilrechts aufzuklären. Etwas anderes mag zwar gelten, wenn die Klausel den Eindruck erwecken würde, abschließend zu sein, also alle Aspekte der  Sicherungsabtretung erschöpfend zu regeln. Hierfür gibt es aber keine Anhaltspunkte.
(Landgericht Bonn, Az. 8 S 1/20 vom 23.06.2020)
(Bedeutet: Das LG Bonn hält auch die alte BAV-Abtretung für verwendbar)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-20

Landgericht Berlin 45 S 76/19 vom 18.08.2020

1. Die erstinstanzliche Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten mittels Schwacke-Liste ist nicht zu beanstanden.
2. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Erstgericht ein Rechtsfehler oder Rechtsirrtum unterlaufen ist.
3. Die Schwacke-Liste ist eine im Rahmen der Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO anwendbare Schätzgrundlage.
4. Das vermietete Fahrzeug – so ergibt es sich aus den Unterlagen – ist als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Berlin bestätigt ein Schwacke-Urteil des Amtsgerichtes. Der Amtsrichter bewege sich im Rahmen der obergerichtlichen Vorgaben, wenn er die Schwacke-Liste zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten anwende. Die Beklagte hatte dagegen keinen konkreten Sachvortrag gehalten.

Bedeutung für die Praxis: In Berlin entscheided das Landgericht weiterhin vor allem pro Schwacke und pro Fracke. Das Gericht begründet die Bestätigung der Entscheidung des Amtsgerichtes damit, dass es lediglich prüfe, ob dem Amtsrichter ein Rechtsfehler unterlaufen ist und das war nicht der Fall. Der Versicherer hatte außerdem das Thema einer korrekten Mietwagenzulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug  in die schadenrechtliche Diskussion eingebracht und das Gericht hat die Art der Fahrzeugzulassung auch geprüft. Da der Mietwagen jedoch korrekt zugelassen war, ergab sich kein Anhaltspunkt für einen geringeren Schadenersatz. Die Beklagte war eine der beiden hier genannten Haftpflichtversicherer: Mietwagenzulassung: Haftpflichtversicherer gehen gegen Verstöße vor

Zitiervorschlag „Schwacke“
„Das Amtsgericht hat hier bei der Ausübung seines Ermessens gemäß § 287 ZPO in zulässiger Weise den Schwacke-Automietpreisspiegel zum Vergleich herangezogen und sodann die darunter liegende Forderung der Klägerin zugesprochen.“
(Landgericht Berlin 45 S 76/19 vom 18.08.2020)

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