Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-22
Amtsgericht Marienberg 4 C 351/21 vom 16.02.2022
1. Ein Verstoß des Geschädigten gegen die Obliegenheit, den Schaden gering zu halten, liegt nicht vor.
2. Die Beklagte ist ihrer Beweislast nicht nachgekommen, dass sie dem Geschädigten überhaupt ein Angebot unterbreitet hat.
3. Auf die Frage, ob das angebliche Angebot hinreichend konkret gewesen wäre, kommt es daher nicht mehr an.
4. Die Formulierungen im Formular zur Abtretung der Ersatzforderungen an die Klägerin sind hinreichend bestimmt und darüber hinaus rechtskonform.
5. Die Schätzung der erforderlichen Kosten anhand der regionalen Marktlage erfolgt anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
6. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung sowie Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges sind vom Schädiger zu erstatten.
Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Marienberg weist den Vorwurf der Beklagten zurück, der Geschädigte hätte gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, weil er ein Direktvermittlungsangebot der Beklagten erhalten und ausgeschlagen habe. Die Aktivlegitimation der Klägerin wird bestätigt. Die erforderlichen Kosten für den Mietwagen werden nach Fracke, die der Nebenleistungen nach Schwacke bemessen.
Bedeutung für die Praxis: Die Behauptung des KH-Versicherers, er habe die Geschädigte angerufen und ein Angebot unterbreitet, ließ sich nicht bestätigen. Das Gericht befragte die Geschädigte dazu und die konnte nachvollziehbar ausschließen, von der Beklagten angerufen worden zu sein. Die Situation stellte sich für das Gericht so dar: Die Beklagte lässt schriftlich ausrichten, ein telefonisches Angebot an die Geschädigte in Höhe von 28 Euro abgegeben zu haben und die Zeugin weist das als nicht möglich zurück, da ihr Telefon nach dem Unfall ausgeschaltet gewesen sei, da es ihr nicht gut ging.
Solche Fälle häufen sich: Versicherer behaupten Direktvermittlungsangebote, die es nie gegeben hat. Das Problem dahinter ist, dass es vielen Gerichten ausreichend erscheint, wenn Versicherer in ihren Aufzeichnungen angebliche Tatsachen notieren und diese Notizen später den Gerichten vorlegen. Und das Problem danach ist, dass Gerichte – wie hier, es gibt eine Vielzahl solcher Fälle – solche Erkenntnisse nicht an die Strafjustiz abgeben, sondern lediglich ihren Zivilprozess zu Ende bringen. Es handelt sich hier um versuchten Prozessbetrug, nach § 263 Abs. 1 StGB belegt mit einer Strafandrohung bis zu 5 Jahren Freiheitsentzug. Die Gerichte machen es den Versicherungen zu einfach, wenn sie das Vorlegen von internen Aufzeichnungen der Beklagten als ausreichenden Parteivortrag dafür ansehen, dass der Geschädigte überhaupt ein Angebot erhalten hat und dieses auch hinreichend konkret gewesen sein könnte. Die Geschädigten können nichts dafür, dass die Beklagte ihrer Beweislast eigentlich nicht nachkommen kann, wenn sie nach Telefonaten keine eindeutigen beweistauglichen Unterlagen besitzen kann. Die interne Notiz kann jedenfalls kein Beweis für Tatsachen sein, sondern lediglich eine einseitige Behauptung. Dieser und andere vorliegende Fälle belegen das.
Neben der Frage, ob ein Angebot vorlag, lässt es das Gericht offen, ob es sich um ein konkretes Direktvermittlungsangebot gehandelt hätte, das als Preisvorgabe zu werten wäre und deutet an, dass das ohne Berücksichtigung sämtlicher Einzelpositionen wohl nicht so wäre.