Vermietung nach Unfall

Konkretes zur Direktvermittlung

Wann sind Ersatzwagenangebote des Versicherers an Geschädigte relevant und anders herum, wann spielen sie keine Rolle?

Das OLG Köln hatte dazu vor einiger Zeit konkret in einem Beschluss festgehalten, dass (Zusammenfassung aus BAV-Urteildatenbank):

Oberlandesgericht Köln 15 U 34/17 vom 27.03.2017 (Beschluss)
1. Der für Mietwagenstreitigkeiten des Schadenersatzrechts zuständige 15. Senat des OLG Köln weist darauf hin dass die Berufung der Beklagten in einer Mietwagensache keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Der Geschädigte musste auf die Angebote der Beklagten nicht eingehen. Diese waren in Bezug auf die Konkretheit der Preise, die Verfügbarkeit und die genauen Konditionen nicht ausreichend transparent und damit unzureichend, um einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht feststellen zu können.
3. Dem angebotenem Zeugenbeweis musste nicht nachgegangen werden. Es würde sich dabei um einen Ausforschungsbeweis handeln, da die Erheblichkeit des unter Beweis gestellten Vorbringens mangels Substantiierung nicht nachprüfbar ist.
4. Wie bei der Restwertrechtsprechung müssen dem Geschädigten besondere Umstände einen Anlass dazu geben, etwaige günstigere Anmietmöglichkeiten wahrzunehmen.
5. Den Geschädigten sind keinesfalls die allgemeinen Modalitäten des Haftpflichtversicherers aufzuzwingen.

Kürzlich hat das OLG seine Auffassung in einer mündlichen Verhandlung bestätigt, woraufhin die beklagte Haftpflichtversicherung ihre Berufung gegen ein Urteil des LG Bonn zurückgenommen hat.

Daher leider kein Urteil…

Fraunhofer oder Schwacke

Seit 2008 schreiben wir gegen Fraunhofer an. Die Mittelwerte der Liste sind uns bis heute unerklärlich, die Methode dahinter schleierhaft. Beispiel: PLZ 95 in 2020, Gruppe 02 im Mittelwert 19,25 pro Tag, der niedrigste Wert für die Miete eines Autos hier gar 10,83 Euro pro Tag. Anderswo geht’s noch weiter herunter.

Das AG Köln – hier sind einige Richter von der Methode Schwacke zur Methode Fracke „gewechselt“- schreibt zur Begründung:

„Hinzu kommt, dass die Werte der Listen so weit auseinanderliegen, dass tatsächlich fraglich erscheint, ob die Tabellenwerke für sich genommen den ortsüblichen Mietpreis zutreffend wiedergeben. Durch Bildung des arithmetischen Mittels bei der Listen durfte der Sache nach der tatsächlich in der jeweiligen Region zu zahlende Normalpreis zutreffender abgebildet werden.“

Abgesehen von den Rechtschreibfehlern zeigt dieses Zitat aus diesem aktuellen Urteil der 265. Abteilung, dass es aus Sicht der Versicherungswirtschaft sinnvoll erscheint, die Werte der Fraunhoferliste so niedrig wie möglich zu halten. Bereits die Existenz einer Behauptung, dass es extrem niedrige regionale Preise gibt und der erhebliche Abstand von den Werten der Schwacke-Liste ist ein Argument gegen Schwacke, je weiter entfernt, umso kräftiger das Argument.

Aber…

Nachdem hier nun über einen längeren Zeitraum eigene Internetpreise recherchiert und dokumentiert wurden, ergibt sich in Bezug auf Fraunhofer ein ganz anderes Bild. Was, wenn selbst Internetpreise aus 2020 (Vorkasse, Kaution, Buchung im Internet, Zahlungsmittel, häufig nur Teil-Leistungen,…) so weit über den Fraunhofer-Mittelwerten liegen, dass Internetpreise fast an die Schwacke-Mittelwerte herankommen oder diese gar übertreffen? In Bezug auf viele regionale Märkte können Gutachten beauftragt werden, die das Preisniveau von vorliegenden Internetpreisen mit den Fraunhofer-Werten vergleichen. So viel kann gesagt werden: Die Fraunhofer-Werte lassen sich nicht bestätigen und dazu werden Belege geliefert.

Zur Beauftragung eines solchen aufwendigen Gutachtens muss man nicht BAV-Mitglied sein. Details gibt es auf Nachfrage. Wer Interesse hat, sendet bitte eine Mail an: michael.brabec(et)bav.de

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-21

Amtsgericht Siegburg 125 C 83/20 vom 11.02.2021

1. Der Geschädigte verstieß nicht gegen die Obliegenheit, den Schaden gering zu halten.
2. Die vermeintlichen Angebote der Beklagten zur Ersatzfahrzeugvermittlung musste der Beklagte nicht annehmen, ihr Vortrag dazu zu unkonkret.
3. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt mittels Fracke (Grundpreis) und Schwacke (Nebenleistungen).
4. Der Verweis der Beklagten auf günstigere Alternativen bezieht sich auf Beispiele, die die konkrete Anmietsituation in keiner Weise berücksichtigen (anderer Zeitraum, Vergleichbarkeit des Fahrzeuges, vergleichbare Gesamtleistung).
5. Auf den Grundpreis nach Fracke ist ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 % zu gewähren.
6. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen hat nicht zu erfolgen, sofern der Geschädigte klassenkleiner angemietet hat.

Zusammenfassung: Das angerufene Amtsgericht weist die Auffassung der Beklagten zurück, der Geschädigte hätte ihr Direktvermittlungsangebot (Telefonat und Schreiben) annehmen müssen. Die daher im Rahmen der Erforderlichkeit zu bewertende Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten schätzt das Gericht anhand der Mittelwerte der Listen von Schwacke und Fraunhofer zuzüglich eines 20-%igen Aufschlages wegen unfallbedingter Mehrleistungen des Autovermieters.

Bedeutung für die Praxis: Der Kern dieses Rechtsstreits lag in der Frage, ob der Geschädigte auf einen telefonisch genannten Preis und ein verwendetes Direktvermittlungsschreiben hätte reagieren müssen und sein Schadenersatzanspruch daher auf den dort genannten Betrag zurückfällt. Ob bereits aufgrund des Telefonates eine Verpflichtung des Geschädigten festzustellen wäre, ließ das Gericht dahinstehen. Die Beklagte hatte lediglich unkonkret ein solches Telefonat behauptet. Nicht vorgetragen hatte sie „wer wann über was konkret mit wem“ gesprochen haben solle. Daher war auch keine Zeugenvernehmung vorzusehen, da dies als Ausforschungsbeweis zu bewerten wäre. Und auch zum von der Beklagten verfassten Schreiben stellt das Gericht fest, dass sich darin kein konkretes vergleichbares Mietwagenangebot befindet und daher der Geschädigte auch nicht daran gebunden sein kann. Der unfallbedingte Aufschlag wird mit dem Verweis auf ein offenes Miet-Ende gegeben, eine typische Komponente der spezifischen Vermietung nach Unfällen und unabhängig von einer Eil- und Notsituation oder der Vorfinanzierung durch den Vermieter.

Zitiervorschlag: „Zur Rechtfertigung eines unfallbedingten Aufschlages“

„Die Prüfung der Zulässigkeit eines Aufschlags auf den Normaltarif erfordert nicht die Darlegung der betriebswirtschaftlichen Kalkulation des betreffenden Mietwagenunternehmens
(…) setzt voraus, dass die Anmietung eines Fahrzeuges gerade in einer typischen Situation der „Unfallersatzanmietung“ geschieht, da nur dann ein kausaler Zusammenhang zwischen einerseits der Anmietung des jeweiligen Fahrzeugs und andererseits dem gerade mit Blick auf die Situation der Unfallersatzanmietung typischerweise anfallenden und pauschal kalkulierten Zusatzaufwand besteht (…) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob eine Eil­- oder Notsituation bestand oder ob der Geschädigten eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten oder die Stellung einer Kaution mittels Einsatzes einer Kreditkarte oder auf andere Weise unmöglich oder unzumutbar war. Denn die Umstände, die einen pauschalen Aufschlag rechtfertigen können, müssen nicht kumulativ vorliegen, vielmehr reicht das Vorliegen einer der genannten Umstände aus (…) Demnach ist vorliegend ein pauschaler Aufschlag gerechtfertigt, weil dem Mietvertrag, wie sich aus der vorgelegten Mietvertragsurkunde ergibt, ein offenes Mietende zugrunde gelegt wurde. In einem solchen Fall liegt ein zusätzlicher Dispositionsaufwand nahe, sodass besondere und konkrete Anhaltspunkte nicht erforderlich sind, aus denen sich ergibt, dass der Vermieter derartige Unwägbarkeiten, die ihm im Falle der vorzeitigen Rückgabe eines Unfallersatzfahrzeugs die Möglichkeit einer frühen anderweitigen Verwertung eröffnen, nicht bereits durch die jeweilige Kalkulation und Staffelung der Mietwagenpreise berücksichtigt hat (…) Vielmehr ist allein die Tatsache, dass ein offenes Mietende vereinbart ist, als Rechtfertigung für einen pauschalen Aufschlag ausreichend…“ (Amtsgericht Siegburg 125 C 83/20 vom 11.02.2021)

Zitiervorschlag: „Lediglich unkonkretes Direktvermittlungsangebot, daher folgenlos“

„Der Anspruch der Klägerin ist nicht wegen eines Verstoßes des Zedenten geigen seine Schadensminderungspflicht zu kürzen oder ausgeschlossen. (…) kann dahinstehen, ob das Telefonat am 14.04.2020 so, wie von der Beklagten behauptet, stattfand. Denn die Beklagte hat auch auf den gerichtlichen Hinweis nicht hinreichend zu dem konkret angebotenen Fahrzeugmodell, seiner Eingruppierung und den weiteren Konditionen, etwa zu Teil­ und Vollkaskoversicherung, vorgetragen.  (…) Vor diesem Hintergrund müssten die Fragen an den Zeugen weiterhin etwa wie folgt lauten: Welches Fahrzeug, wurde dem Geschädigten konkret angeboten, welche Teil- und Vollkaskokonditionen, z.B. welche Selbstbeteiligung, bestanden. Das stellt eine unzulässige Ausforschung dar. Dem angebotenen Zeugenbeweis war daher nicht nachzugehen.  (…) Auch das Schreiben vom 14.04.2020 der Beklagten an den Geschädigten stellt kein hinreichendes Vermittlungsangebot eines vergleichbaren Mietwagens dar. Es fehlt wiederum jedenfalls die Angabe eines konkreten Fahrzeugmodells. Die Frage der Vergleichbarkeit, wie schon von der Klägerin aufgeworfen, bleibt so offen.“ (Amtsgericht Siegburg 125 C 83/20 vom 11.02.2021)

Nochmals: Längere Mietdauer aufgrund Corona ist vom Versicherer zu zahlen

Wer nach einem Unfall einen Ersatzwagen fährt, dem hat der Schädiger und sein Versicherer im Regelfall die Kosten zu erstatten. Dauert die Miete länger, als zunächst angenommen, kann die Ursache darin liegen, dass der Wagen, den der Geschädigte neu für den Straßenverkehr zulassen möchte, aufgrund Corona nicht zugelassen werden kann. Denn viele Zulassungsstellen arbeiteten in den Corona-Monaten nur eingeschränkt oder es kommt wegen organisatorischer Veränderungen zu längeren Laufzeiten, vom Organisationsversagen in der Stadt Berlin ganz zu schweigen.

Versicherer interessiert das in der Regel eher nicht, sie verweisen bei verlängerter Mietdauer auf eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots und streichen die Forderung zusammen. Für Geschädigte ist es dann entscheidend, dass ihnen die Werkstatt von Anfang an empfohlen hat, einen Anwalt einzuschalten. Der kann sich dann um alle relevanten Schadenpositionen kümmern und unter anderen auch gegen diese ungerechtfertigte Kürzung außergerichtlich oder gerichtlich erfolgreich vorgehen.

So nun auch am Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 16.03.2021, Az. 112 C 168/20 (siehe BAV-Urteilsdatenbank)

Es zeigt sich immer häufiger, dass Geschädigte nach einen Haftpflichtschaden ohne hochwertige anwaltliche Vertretung eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht (kostenlos, wenn der Unfallgegner den Schaden allein verursacht hat) regelrecht aufgeschmissen sind. Der Gedanke, dass man ja am Ende noch sehen könne, was der Versicherer nicht bezahlen will und dann zum Anwalt geht, führt in die Irre. Denn für den „Restschaden“ kann man keinen guten Anwalt mehr erwarten.

Zuvor hat bereits das AG Braunschweig so geurteilt:

Längere Mietdauer wegen Corona

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40-21

Landgericht Koblenz 5 S 49/19, Urteil vom 25.02.2021

1. Das erstinstanzlich beauftragte Gerichtsgutachten ist keine Grundlage zu Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO.
2. Das Gutachten enthält gravierende methodische Fehler wie die Unterstellung einer festen Mietdauer oder die Preisrecherche mit Kilometerbeschränkung.
3. Der gesamte Vortrag der Beklagten auch unter Bezug auf konkrete Internetscreenshots zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste infrage stellen könnten.
4. Auf den Normaltarif ist ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 Prozent wegen unfallbedingter Mehrleistungen anzuwenden.
5. Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen von 10 Prozent entfällt, wenn das Ersatzfahrzeug eine Mietwagengruppe niedriger angemietet wurde.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Koblenz (nun auch die 5. Kammer wie zuvor die 10. Kammer per Beschluss) korrigiert eine erstinstanzliche Entscheidung, in welcher den bereits beim Amtsgericht erkannten Mängeln des Gerichtsgutachtens in der Weise abgeholfen werden sollte, dass auf die Schätzgrundlage ein Fehler-Korrektur-Aufschlag gegeben wurde. Stattdessen kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass eine Anwendung der zu favorisierenden Schätzgrundlage Schwacke weder durch das Gutachten, noch durch den Vortrag der Beklagten mittels Verweis auf Fraunhofer und Internetscreenshots in Zweifel gezogen werden kann.

Bedeutung für die Praxis:  Ein von Versicherern immer wieder bei den Gerichten vorgeschlagener Gutachter in Mietwagenfragen ist die Firma Consulimus in Person von Herrn Abbing. Diese telefoniert bei Vermietern umher, um deren Preise zusammenzutragen. Dabei entsteht eine Preiserhebung, deren Mietangebote mit den konkreten Bedingungen der tatsächlichen Anmietung nicht viel gemein haben. Da wäre zunächst die bei der Vermietung nach Unfällen übliche Frage des offenen Miet-Endes, die erheblich preis-relevant ist. Ein Geschädigter bringt das Fahrzeug zurück, wenn er es nicht mehr braucht und nicht, wenn der Mietvertrag ausläuft. Eine Anschlussmiete zu finden, ist dann das Problem des Vermieters, der zu dem Zeitpunkt vielleicht gerade einem Kunden absagen musste. Auch die Gutachten-Erstellung zwei Jahre nach der Anmietung soll laut Consulimus kein Problem sein, das sah das Berufungsgericht etwas strenger. Sodann sei die Bedingung im Gutachten berücksichtiger Angebote zum Einsatz einer Kreditkarte nicht mit den konkreten Anmietfällen vergleichbar. Alles in allem war das Gutachten an der Sache vorbei erstellt worden und das Amtsgerichtsurteil konnte keinen Bestand haben.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-21

Oberlandesgericht Dresden 1 U 1381/20, Urteil vom 02.06.2021
(Vorinstanz: Landgericht Chemnitz 2 O 517/19 vom 05.06.2020)

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen, sodass die Klägerin einen Anspruch hat auf eine vollumfängliche Erstattung restlicher Mietwagenkosten.
2. Eine Erkundigung vor Anmietung nach verfügbaren und vergleichbaren Fahrzeugen und Preisen ergab, dass andere Angebote zwar zumindest teilweise verfügbar, aber nicht günstiger, sondern teurer gewesen wären.
3. Die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten wird daher nicht anhand der Erforderlichkeit (§ 249) und damit nicht nach Listenwerten geschätzt, sondern diese aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadenbetrachtung vollständig zugesprochen (§ 254 BGB).

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Dresden – der 1. Senat, der sonst Fracke anwendet – hat dem Autovermieter sämtliche restliche Mietwagenkosten zugesprochen, weil der Geschädigte nach entsprechender Erkundigung kein so günstigeres Fahrzeug bekommen konnte, wie Haftpflichtversicherer regelmäßig – wie auch hier die Beklagte – behaupten. Umliegende alternative Anbieter hatten zwar teilweise auch vergleichbare Fahrzeuge zur Verfügung, jedoch nicht günstiger, als der hier klagende mittelständische Autovermieter.

Bedeutung für die Praxis: Aus Sicht der Haftpflichtversicherer argumentiert es sich in der Regel sehr einfach. Fraunhofer wird mit ein paar unkonkreten Screenshots unterlegt und das soll zeigen, dass Schwacke zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nicht richtig sein kann. Das führte langfristig zur Etablierung der Fracke-Werte. Der Fall zeigt, dass, unabhängig von der Frage, unter welchen speziellen Bedingungen die Fraunhofer-Werte erhoben wurden (z.B. Vorbuchungsfrist), mitnichten immer und überall Fraunhofer-Preise gelten. Eine Prüfung der Marktlage vor Ort ist laut OLG Dresden durchaus unter aktiver Mithilfe des Vermieters denkbar, um nachzuweisen, dass eben nicht an jeder Ecke das 20-Euro-Ersatzfahrzeug herumsteht. Wenn – wie hier – die klägerische Forderung im Rahmen der Schwacke-Werte liegt und die Erkundigung nach „günstigeren“ Alternativen ergibt, dass die „marktbeherrschenden überregionalen“ Vermieter teurer gewesen wären, dann gibt es keine deutlicheren Hinweise darauf, dass Fraunhofer den tatsächlichen Markt nicht abbilden kann.

Aktuelle Preisentwicklung und Fraunhofer

Aufgrund Corona-Verwerfungen und Mietwagen-Engpass steigen die Verbraucherpreise auch im Mietwagenmarkt und auch in Deutschland erheblich. Laut Statistischem Bundesamt ist der Preis für den zum Mietwagenmarkt angelegten „Warenkorb“ in 2021 um 53 Prozent gestiegen.

Link: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/Zahl-der-Woche/2021/PD21_39_p002.html

Das bedeutet für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach Unfällen mittels Normaltarif, dass die Fraunhofer-Werte aus 2020 eine Anpassung brauchen. So wie sie in der Liste stehen, können sie bei dieser Sachlage selbst dort nicht mehr verwendet werden, wo sich Versicherer und Gerichte darin einig sind, dass Fraunhofer das Maß der Schätzung ist.

Das bedeutet…

-> für eine Anwendung der Fraunhofer-Liste im Jahr 2021 folgendes:

Grundpreis der Vermietung nach Fraunhofer plus 53 Prozent von Fraunhofer

= „Fraunhofer 2020 verwendet in 2021“

+ Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen usw. nach Schwacke.

= erforderliche Mietwagenkosten nach Fraunhofer

-> für eine Anwendung der Fracke-Methode im Jahr 2021 folgendes:

Grundpreis der Vermietung nach Fraunhofer plus 53 Prozent von Fraunhofer

+ Grundpreis der Vermietung nach Schwacke (hier keine Erhöhung, langfristige und nicht auslastungs- und situationsspezifische Internetpreise)

= SUMME, durch 2

= „Fracke 2021“

+ Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen usw. nach Schwacke

= erforderliche Mietwagenkosten nach Fracke

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-21

Landgericht Bonn 3 O 124/20, Urteil vom 26.02.2021

1. Ein von der beklagten Haftpflichtversicherung gegen die Geschädigten erhobener Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht aufgrund angeblich vorliegender konkreter günstigerer Alternativen ist ungerechtfertigt.
2. Die Direktvermittlungsangebote für Ersatzfahrzeuge binden die Geschädigten nicht, wenn sie nicht konkret und nachvollziehbar erfolgen.
3. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten für einen Ersatzwagen erfolgt mittels des Mittelwertes der einschlägigen Listen, Einwände der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste im Rahmen der Mittelwert-Methode werden zurückgewiesen.
4. Ein Abzug für Eigenersparnis kann entfallen, da in allen streitgegenständlichen Fällen klassenkleinere Fahrzeuge angemietet wurden.
5. Aufgrund unfallbedingter Besonderheiten der Anmietung ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent auf den Grundpreis erstattungsfähig.
6. Kosten erforderlicher und angefallener Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen/Abholen, Zusatzfahrer und Navigation sind schadenbedingt und vom Haftpflichtversicherer zusätzlich zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn lehnt in einer erstinstanzlichen Entscheidung (die rechtskräftig geworden ist) die Auffassung der Beklagten ab, dass die Geschädigten die von ihr unterbreiteten Direktvermittlungsangebote für Ersatzmietwagen hätten annehmen müssen oder jedenfalls keinen höheren Schadenersatzbetrag verlangen dürfen. Die daher im Rahmen der Erforderlichkeit nach § 249 BGB zu schätzenden marktüblichen Kosten bestimmt das Gericht mit Fracke + 20 + Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Für die Vermieter von Ersatzfahrzeugen (mittelständische Unternehmen und selbst vermietende Reparaturbetriebe) ist die Frage der Bindung des Kunden an Versicherervorgaben weiterhin von höchster Bedeutung. Das Landgericht Bonn schaut genauer als andere Gerichte hin bei der Frage, ob der Geschädigte überhaupt ein konkretes und vergleichbares Angebot erhalten hat, das seinen Ansprüchen auf Schadenersatz genügt. Das hat nach § 138 Abs. 1 und 2 die Beklagte konkret im Rahmen ihres Tatsachenvortrages darzustellen. Tut sie das nicht oder ergibt sich, dass der Geschädigte lediglich mit vagen Behauptungen gebunden werden soll, sind die Direktvermittlungs-Versuche für den Geschädigten nicht bindend. Daher war der erforderliche Schadenersatzbetrag zu schätzen, auf den ein unfallbedingter Aufschlag als gerechtfertigt angesehen wird. Genannte Gründe für den unfallbedingten Aufschlag sind das offene Mietende und die Finanzierung der Mietkosten durch den Vermieter, ohne dass es auf eine Eilbedürftigkeit ankäme.
Das Urteil gewinnt noch einmal eine größere Bedeutung dadurch, dass die Linie der Bonner Gerichte zur Frage der Unmaßgeblichkeit von Direktvermittlungsangeboten der Gegnerversicherer an Geschädigte auch vom OLG Köln getragen wird (Az. 15 U 190/20). Am 23.09.21 wurde in einem ähnlichen Verfahren (LG Bonn 18 O 131/20 vom 18.08.2020) beim 15. Senat mündlich verhandelt und die Beklagte nahm im Anschluss ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Bonn zurück (BAV-Newsletter MRW aktuell 4-21). 

Zitiervorschlag: „Unkonkrete Preisvorgabe nicht relevant, kein Verstoß gegen Schadenminderungsobliegenheit“

„Sämtlichen der fünf Geschädigten stand aus Sicht der Kammer auch zum Zeitpunkt der Anmietung kein konkretes Angebot zur Anmietung zu einem günstigeren Tarif zur Verfügung, aufgrund dessen die von der Kammer nach den vorstehenden Grundsätzen vorgenommene Bemessung der Mietwagenkosten nach objektiver Marktlage nicht angezeigt gewesen wäre. (…) Dabei kann dahinstehen, ob dieses Schreiben die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen überhaupt erfüllen kann. Denn wie die Klägerin zutreffend ausführt ist dieses Schreiben lediglich an die Werkstatt des Geschädigtem, nicht aber an diesen selbst adressiert. (…) Es kann vorliegend dahinstehen, ob ein entsprechendes Telefonat generell den erläuterten Anforderungen des Bundesgerichtshofs genügen kann, auch wenn die Angebotskonditionen dem Geschädigten nicht schriftlich vorlagen und es sich lediglich um eine Angebotsvermittlung handelte (…) Denn die Beklagt hat trotz ausdrücklichen, Hinweises der Kammer schon nicht hinreichend substanziiert dargetan, welchen Inhalt das Telefonat konkret gehabt haben soll. Insofern kann die Kammer nicht beurteilen, ob dem Geschädigten ein inhaltlich dem der Klägerin vergleichbares Angebot vorgelegen haben könnte.“
(Landgericht Bonn 3 O 124/20, Urteil vom 26.02.2021)

Zitiervorschlag: „Zur Begründung eines unfallbedingten Aufschlages“

„Hintergrund der Erhebung eines solchen Aufschlags ist, dass die Mittelwertmethode zunächst lediglich den Normaltarif für die betreffende Autovermietung in einer objektiven Marktsituation abbildet, der Mietwagenunternehmer im Unfallersatzgeschäft aber typischerweise höhere Aufwendungen hat. In der Rechtsprechung allgemein anerkannte Umstände, die aufgrund der Unfallsituation bei dem Mietwagenunternehmen zu Mehraufwendungen führen können, sind insbesondere die Eilbedürftigkeit der Vermietung, die flexible Mietdauer und die Vorfinanzierung des Mietpreises durch den Vermieter; dabei rechtfertigt bereits das Vorliegen nur eines dieser Kriterien die Erhebung des Aufschlags. (…) Die Klägerin hat insofern für die Kammer plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass bei den fünf streitgegenständlichen Vermietungen jeweils sowohl das Mietende offen ausgestaltet war wie auch der Mietpreis durch die Klägerin vorfinanziert wurde. Nichts anderes ergibt sich auch aus den vorgelegten Mietverträgen. Dass die Vermietungen nicht eilbedürftig erfolgten, dies dürfte selbst in Fall 5 hinsichtlich der Anmietung einem Tag nach dem Unfall fraglich sein, ist vor diesem Hintergrund nicht von Belang.“
(Landgericht Bonn 3 O 124/20, Urteil vom 26.02.2021, Fettdruck durch den Autor)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-21

Landgericht Landshut 14 S 2487/20, Urteil vom 20.01.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Erding 17 C 2498/20, Urteil vom 12.08.2020)

1. Zur Schadenkompensation erforderliche Mietwagenkosten schätzt das Gericht anhand der Schwacke-Liste Automietwagenkosten.
2. Die Verweise der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste und Internetscreenshots sind kein konkreter Sachvortrag, der geeignet sein könnte, angebliche Mängel der Schwacke-Liste aufzuzeigen.
3. Ein nur noch kostenpflichtiger elektronischer Zugang zur Schwacke-Liste begründet ebenso keine Zweifel an der Anwendbarkeit der Schwacke-Werte im Rahmen des § 287 ZPO.
4. Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtes wird als unbehelflich abgelehnt.
5. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen ist mit 4 Prozent zu bemessen.
6. Kosten für eine Haftungsreduzierung sind unabhängig von der Frage erstattungsfähig, ob und wie das Geschädigtenfahrzeug vollkaskoversichert ist.
7. Kosten für eine Zweitfahrer-Erlaubnis im Mietvertrag sind unabhängig von der Tatsache zu erstatten, ob der Zweitfahrer tatsächlich gefahren ist.

Zusammenfassung: Das Landgericht Landshut bestätigt seine Schwacke-Rechtsprechung. So lange die Beklagte lediglich allgemein mit Fraunhofer-Vorzügen argumentiert und auf Internetangebote verweist, die der Realität des Anmietvorgangs nicht entsprechen, bleibt die Kammer bei Schwacke und lehnt auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens ab. Zum Grundpreis hinzu kommen die Kosten erforderlicher Nebenleistungen.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Landshut präferiert weiterhin die Schwacke-Liste, weil die Richter von ihr überzeugt sind und die Beklagte noch immer ohne konkrete Argumente agiert. Bedeutsam erscheint die Klarstellung in Richtung der Beklagten, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Haftungsreduzierung in keinem Zusammenhang mit der Kasko-Police des Geschädigten für sein beschädigtes Fahrzeug steht und auch hier streng nach den Listenwerten Schwacke geschätzt wird. Des Weiteren ist auf die klare Linie zur Nebenkostenposition Zweitfahrer hinzuweisen. Es komme gar nicht auf die Frage oder den Nachweis durch den Geschädigten an, ob ein weiterer Fahrer mit dem Mietwagen gefahren sei. Allein entscheidungserheblich – und das ist schadenrechtlich nachvollziehbar – ist die Tatsache, dass das beschädigte Fahrzeug von mehreren z.B. Familienmitgliedern genutzt wurde und dass das auch für den Mietwagen passieren könnte.

Zitiervorschlag: „Kosten Haftungsreduzierung ohne eigene Vollkasko

„Auch die Ausführungen des Erstgerichts zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Kaskobefreiung begegnen keinerlei Bedenken. Lediglich ergänzend zu den Urteilsgründen des Erstgerichts ist auszuführen wie folgt:
Es ist obergerichtlich entschieden, dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mit Vollkaskoschutz – unabhängig davon, ob das beschädigte Fahrzeug vollkaskoversichert ist  –  in der Regel eine adäquate Schadensfolge sein dürfte angesichts des während der Mietzeit erhöhten wirtschaftlichen Risikos (BGH Urteil vom 15.2.2005 – VI ZR 74/04; BGH, Urteil vom 25.10.2005 – VI ZR 9/05). Unter diesem Gesichtspunkt  greift auch der Einwand der Beklagten der Kläger müsse sich einen geringeren Selbstbehalt der Vollkaskoversicherung das Mietfahrzeug im Gegensatz zum Selbstbehalt der Versicherung des unfallbeschadigten Fahrzeugs anrechnen lassen nicht durch.
Der Einwand der Beklagten zur anteiligen Erstattung für die Selbstbeteiligung für die Vollkaskoversicherung auf Grund eines in der Schwacke-Liste inkludierten Selbstbehalts in Höhe von 500.00 EUR verfängt nicht.
(Landgericht Landshut 14 S 2487/20 vom 20.01.2021)

Zitiervorschlag: „Zweitfahrergebühr ohne Nachweis tatsächlicher Nutzung“

„Die Kosten für einen Zusatzfahrer sind ebenfalls erstattungsfahig.
Das Amtsgericht  hat hierzu keine  ausreichenden  Feststellungen getroffen, da trotz Bestreitens der  Beklagten  keine Feststellung dazu getroffen wurde ob auch das unfallbeschadigte Fahrzeug des Klägers durch einen weiteren Fahrer genutzt wurde.
Im Rahmen des Schadensersatzes können Kosten für einen Zusatzfahrer – unabhängig davon, ob dieser dann tatsächlich mit dem Mietfahrzeug gefahren ist – nur dann geltend gemacht werden, wenn auch das beschädigte Fahrzeug von diesem Zusatzfahrer hätte genutzt werden können und wollen.
Der Kläger hat hierzu im Rahmen der Berufungsinstanz vorgetragen dass seine Ehefrau sowohl das beschädigte Fahrzeug als auch das Mietfahrzeug regelmäßig als Zusatzfahrerin nutzte.
(…)
Darüber hinaus ist nicht relevant, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzten. Maßgeblich ist allein, dass das verunfallte Fahrzeug regelmäßig durch einen Zusatzfahrer genutzt und das angemietete Fahrzeug  für die Nutzung auch durch einen Zusatzfahrer angemietet wurde. Bereits damit ist das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko einer intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet, welche mit den Kosten für den Zusatzfahrer abgedeckt werden soll.“
(Landgericht Landshut 14 S 2487/20 vom 20.01.2021)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-21

Landgericht Köln 11 S 293/20 vom 17.08.2021
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 268 C 16/20 vom 16.06.2020)

1. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus dem Vertrag der „Abtretung erfüllungshalber“ der Schadenersatzforderung des Geschädigten an den Kläger, da dieser gesetzeskonform ist und daher wirksam geschlossen wurde.
2. Die enthaltene Regelung zur Rückabtretung der Schadenersatzansprüche im Fall durch den Zedenten geleisteter Zahlungen hält der Transparenzkontrolle stand und ist nicht vergleichbar mit den Abtretungs-Formulierungen, die der BGH in den Verfahren VI ZR 274/17 und VI ZR 136/19 beanstandet hat.
3. Eine unangemessene Benachteiligung des Geschädigten/Mieters liegt auch nicht darin begründet, dass im Abtretungsvertrag eine Vorleistungspflicht des Mieters konstruiert wird, mittels der eine Rückübertragung erst nach einer Befriedigung der Vertragsansprüche der Klägerin zugesagt wird.
4. Die Abtretungsvereinbarung enthält auch keine nach § 305c Abs. 1 BGB überraschenden Regelungen und ist daher auch aus diesem Grund nicht unwirksam, auch weil lediglich der Forderungsbetrag und nicht etwa ein Rechnungsbetrag abgetreten wurde.
5. Die Schätzung der Höhe der schadenersatzrechtlich erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt anhand des Modus-Grundwertes der Schwacke-Liste  zuzüglich der Nebenkosten aus der Schwacke-Liste.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln bestätigt die Anwendung der Schwacke-Liste zur Mietwagenkostenschätzung. Die Einwände der Beklagten gegen die Formulierungen des aktuellen Abtretungs-Formulars für Mietwagenkosten werden auf mehreren Seiten in Bezug auf §§ 305 und 307 BGB (überraschende Klauseln, Transparenzgebot, unangemessene Benachteiligung) ausführlich zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht begründet noch einmal in aller Ausführlichkeit, warum die der Aktivlegitimation zugrunde liegende Abtretungsvereinbarung völlig korrekt formuliert ist. Dabei wird auch das Argument der Beklagten zurückgewiesen, dass es eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Mieters darstellen solle, wenn die Rückübertragung der Schadenersatzansprüche an den Geschädigten erst zeitlich nachgelagert zu einer eventuellen Zahlung des Mietzinses des Geschädigten an den Dienstleister und nicht Zug um Zug vereinbart ist. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer an ihrer Schwacke-Rechtsprechung festhält.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-21

Amtsgericht Dinslaken 30 C 330/20 vom 04.08.2021

1. Die Kilometer-Grenze für die Feststellung eines grundsätzlichen Bedarfs für ein Ersatzfahrzeug ist mit durchschnittlich 23 km am Tag jedenfalls nicht unterschritten.
2. Der Normaltarif der Mietwagenkosten wird anhand des Mittelwertes der Listen geschätzt.
3. Aufgrund unfallbedingter Besonderheiten wie die Vorfinanzierung des Mietpreises durch den Anbieter ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent zuzusprechen.
4. Wegen der geringen Laufleistung während der Miete ist ein Abzug von den Mietwagenkosten im Zusammenhang mit ersparten Eigenaufwendungen nicht veranlasst.
5. Der Geschädigte hat auch nicht gegen seine Schadenminderungsobliegenheit verstoßen, da die Beklagte kein bestimmtes, konkretes und vergleichbares Angebot unterbreitet hat, sondern lediglich schriftlich über Mietwagenkosten informierte.
6. Ob dem Geschädigten günstigere Angebote zugänglich gewesen wären, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern Schadenminderungspflicht mit der Folge der Beweislast bei der Beklagten.
7. Wird die relevante Mietwagenklasse mittels Nennung im Rahmen des Schadengutachtens vorgetragen, ist ein einfaches Bestreiten der Beklagten als unerheblich anzusehen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Dinslaken wies den Vorwurf zurück, der Geschädigte hätte ein Angebot für einen günstigeren Mietwagen von der Beklagten erhalten und hätte diesen annehmen müssen bzw. könne nun nur diesen Preis verlangen. Das Gericht spricht sodann restlichen Schadenersatz im Mittel aus Schwacke und Fraunhofer zu, ebenso wie einen unfallbedingten Aufschlag und Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Soweit der Versicherer dem Geschädigten kein konkretes Angebot für einen Ersatzwagen unterbreitet, welches mit dem benötigten Mietwagenpaket übereinstimmt, kann er auch nicht verlangen, dass der Geschädigte darauf eingeht. Auf den Mittelwert Fracke wird ein unfallbedingter Aufschlag gegeben. Die Kosten der Haftungsreduzierung werden allerdings falsch berechnet, indem sie bei Fraunhofer als inkludiert und bei Schwacke als hinzuzufügen behandelt werden. Die Grenze der Selbstbeteiligung einer inkludierten Haftungsreduzierung liegt bei Fraunhofer ab 950 Euro und bei Schwacke ab 500 Euro. Wenn solche Kosten zum Beispiel bei einer SB von 250 Euro bei Schwacke hinzuzufügen sind, sind sie bei Fraunhofer erst recht zu berücksichtigen.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-21

Landgericht Oldenburg / Old. 13 S 39/20 vom 20.04.2020 (Beschluss)
(Vorinstanz: Amtsgericht Nordenham 3 C 217/19 vom 17.12.2019)

1. Das Berufungsgericht bestätigt die Anwendung der Schwacke-Liste durch die erste Instanz.
2. Einwendungen dagegen bedürfen nur dann der Klärung, wenn durch konkrete Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich behauptete Mängel erheblich auf den Fall auswirken und solche hat die Beklagte nicht vorgetragen.
3. Der beklagtenseits erfolgte Hinweis auf Fraunhofer und Online-Screenshots sind kein fallbezogener konkreter Sachvortrag.
4. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre als Ausforschungsbeweis zu bewerten.
5. Kosten für erforderliche Nebenleistungen sind ebenso von der Beklagten zu erstatten.
6. In einer unfalltypischen Anmietsituation bis eine Woche nach dem Unfall ist ein Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 Prozent zuzusprechen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Oldenburg bestätigt per Beschluss eine Entscheidung des Amtsgerichtes in Nordenham vollständig. Das Amtsgericht hatte trotz vehementem Vortrag der Beklagten die Schwacke-Liste angewendet und nicht – wie die Beklagte es wollte – die Fraunhofer-Liste. Auch die von ihr vorgelegten Internetscreenshots wurden mit konkreter Begründung als irrelevant eingestuft. Das Berufungsgericht bestätigte auch den unfallbedingten Aufschlag und die Erstattungsfähigkeit von Kosten der Nebenleistungen für eine Haftungsreduzierung.

Bedeutung für die Praxis: Auch wenn der Beschluss bereits etwas älter ist, scheint er die aktuelle Rechtsprechung in Oldenburg aufzuzeigen. In dem Verfahren wurde der restliche Schadenersatzanspruch des Geschädigten vollständig zugesprochen, der sich aus einem Grundpreis, dem unfallbedingten Aufschlag und Kosten erforderlicher Nebenleistungen zusammensetzte. Gemessen an den Schwacke-Normaltarifen lag die Forderung etwas  darunter. Die Beklagte nahm daraufhin die Berufung zurück.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-21

Amtsgericht Köln 270 C 309/20 vom 23.04.2021

1. Die Beklagte hat das Vorliegen eines konkreten, zumutbaren und vergleichbaren Direktvermittlungsangebotes an den Geschädigten nicht beweisen können.
2. Ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des entstandenen Schadens ist daher nicht feststellbar.
3. Die Schätzung der erforderlichen Kosten der Wiederherstellung des Zustandes von vor dem Unfall kann bzgl. Mietwagenkosten mit den Werten der Schwacke-Liste vorgenommen werden.
4. Die Argumentation der Beklagten mittels Fraunhofer und unvollständiger Internetscreenshots erfüllt nicht die Anforderungen an einen konkreten Sachvortrag.
5. Für ersparte eigene Mobilitätsaufwendungen muss sich der Geschädigten einen Abzug in Höhe von 10 Prozent auf den Grundpreis anrechnen lassen.
6. Kosten der erforderlichen Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung sowie die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln stellt zunächst klar, dass der Geschädigte, der ein vermeintliches Angebot des gegnerischen Versicherers für einen günstigeren Mietwagen nicht beachtet hatte, hierdurch nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen hatte. Denn ein annahmefähiges Angebot lag ihm nicht vor. Sodann werden die erstattungsfähigen Mietwagenkosten mittels Schwacke geschätzt und auch die Nebenkosten zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Bedeutung kommt dem Urteil zunächst dadurch zu, dass der Versicherer sich nicht mit seiner Auffassung durchsetzen konnte, dass man den Geschädigten mit irgendwelchen unkonkreten Vorgaben zu bestimmten Vermietunternehmen drängen kann. Lediglich anhand eines mit dem tatsächlichen Mobilitätsbedarf vergleichbaren Angebot, das auch konkret vorliegt, kann der Versicherer den Schadenersatzanspruch auf einen Direktvermittlungspreis des Mietwagens drücken. Sodann wird vom Gericht die Schwacke-Liste angewendet, obwohl einige Abteilungen des AG Köln wohl inzwischen trotz der Bedenken gegen Fraunhofer mit dem Mittelwert aus beiden Listen schätzen wollen. Das bleibt für die Zukunft abzuwarten, da noch kein aktuelles Berufungsurteil des LG Köln zu dieser neuen Tendenz vorliegt. Differenzen zwischen gefordertem Schadenersatz und ausgeurteilter Summe im hier entschiedenen Fall ergeben sich aus einer Besonderheit des Urteils. Das ist die Anwendung einer Pauschale und daraus errechneter Tages-Preise zur Schätzung. Bei einer Mietdauer von vier Tagen wird die Woche durch sieben gerechnet und mit den vier Tagen multipliziert. Das ist eine zweifelhafte Beantwortung der Frage, ob und in welchem Ausmaß der Mietwagenmarkt mit einer Degression der Preise bei längeren Mieten agiert. Stattdessen ist ein Wochenpreis erst im Fall der wochenweisen Anmietung relevant.

Zitiervorschlag: „Kein Verstoß gegen § 254 BGB nach Direktvermittlungsschreiben“

„… kann ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden (…) Das steht hier indes nicht fest. Soweit die Beklagte einwendet, sie habe dem Geschädigten mit Schreiben vom 17,08.2020 die Vermittlung eines Ersatzfahrzeugs angeboten, greift dies nicht durch. Denn die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war. (…) Dieses Schreiben genügt nach Auffassung des Gerichts nicht, weil es sich nicht um ein derart bestimmtes und für den Geschädigten prüffähiges Alternativangebot handelt, an welches sich der Geschädigte halten müsste. (…) Hinzu kommt, dass dem Schreiben kein konkretes Angebot zu entnehmen ist, aus welchem sich insbesondere das Modell und der Typ des angemieteten Fahrzeugs, der genaue Angebotsinhalt (z.B offene Anmietdauer) ergeben. Nur dann hätte der Geschädigte auch die Möglichkeit gehabt, dieses· Angebot zu überprüfen und mit den Leistungen der von ihm gewählten Mietwagenfirma zu vergleichen. Denn dem Schreiben lässt sich aus Sicht des Geschädigten gar nicht sicher entnehmen, dass die Beklagte ein dem eigenen Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung stellen kann. Jedenfalls aber kann kein Verstoß gegen § 254 BGB vorliegen, weil die Beklagte in dem Schreiben gar nicht konkret behauptet hat, dass dem Geschädigten bei einem Anruf ein solches Fahrzeug zu diesen Bedingungen zur Verfügung gestellt hätte werden können. (…) Bei dem Verweisungsschreiben handelt es sich darüber hinaus auch nur um ein allgemeines Formblatt, das nicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls zugeschnitten wurde.(…) Mangels weiterer Darlegung bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsverfahrens ist, das ihm nicht ohne Weiteres vom Schädiger aus der Hand genommen werden darf.
(Amtsgericht Köln 270 C 309/20 vom 23.04.2021)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-21

Landgericht Stuttgart 47 O 12/21 vom 05.05.2021

1. Die Aktivlegitimation der Klägerin auf Basis vorgelegten Abtretungserklärungen der Geschädigten in streitigen acht Mietwagen-Fällen wird bestätigt.
2. Die Schätzung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt mittels der Werte der Schwacke-Liste, da diese regional differenzierter ist.
3. Der Verweis auf andere Werte durch die Beklagte zeigt keine Fehler in der Schwacke-Liste auf.
4. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen der Geschädigten ist mit 10 Prozent zu bemessen.
5. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.
6. Kosten vereinbarter Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellung, Zweitfahrer, Navigationsgerät und Winterreifen sind grundsätzlich erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Stuttgart schätzt die Höhe erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Unfall mit den regionalen Werten der Schwacke-Liste, abzüglich 10 Prozent bei klassengleicher Anmietung. Die unkonkreten Gegenargumente der Beklagten gegen die Schwacke-Liste werden zurückgewiesen. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind ebenso vom Schädiger zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Das Erstgericht wendet in der Mietwagenfrage weiterhin die Schwacke-Liste an. Der Vorteil der Schwacke-Liste wird vor allem darin gesehen, dass diese – anders als die Fraunhofer-Liste – den regionalen Markt abbildet, in welchem der Fahrbedarf des Geschädigten angefallen ist. Die Argumente der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste werden den Anforderungen an die Konkretheit des Sachvortrages nicht gerecht und werden daher abgelehnt. Die beklagte gegnerische Haftpflichtversicherung wollte mit diesem Verfahren nicht zum OLG Stuttgart und hat statt dessen den ausgeurteilten Betrag bezahlt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31-21

Amtsgericht Salzgitter  24 C 465/20 vom 14.06.2021

1. Die restliche Mietwagenkosten einklagende Autovermietung ist aktivlegitimiert, da die Forderung wirksam an sie abgetreten wurde.
2. Der erstattungsfähige Normaltarif der Mietwagenkosten wird in Kombination der Listen von Schwacke und Fraunhofer geschätzt.
3. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten ist mit 10 Prozent vom Grundtarif zu bemessen.
4. Kosten zusätzlich vereinbarter Leistungen für Haftungsreduzierung und Zustellung/Abholung sind zu erstatten und werden mittels der Nebenkostentabelle von Schwacke geschätzt.
5. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht des Geschädigten ist nicht feststellbar, da die Zeugenbefragung keine Anhaltspunkte dafür ergab, dass dem Geschädigten ein konkretes und annahmefähiges Angebot unterbreitet wurde.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Salzgitter stellt fest, dass dem Geschädigten vom gegnerischen Haftpflichtversicherer kein konkretes Angebot für einen Ersatzwagen vorgelegt wurde und verneint daher einen Verstoß gegen § 254 BGB. Die erforderlichen Mietwagenkosten werden sodann mittels Mittelwert der Listen geschätzt. Auch die vom Vermieter abgerechneten Nebenkosten werden als Schadenersatzposition zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht stellt in seinem Urteil fest, dass der Geschädigte nicht mit irgendwelchen uneindeutigen Behauptungen daran gebunden werden kann, sich ein Ersatzfahrzeug des Gegnerversicherers aufdrücken zu lassen. Will der Versicherer, dass der Anspruchsteller nicht am freien Mietwagenmarkt und zu Marktpreisen anmietet, muss er sich rechtzeitig mit einem annahmefähigen und dem Schadenersatzanspruch des Geschädigten vollständig entsprechenden Ersatzwagen-Paket bei ihm melden. In den allermeisten Fällen passiert das nicht. Versicherer setzen bisher mehr auf Schnelligkeit bis hin zu Anrufen, Versprechungen und „Angeboten“ direkt am Unfallort. Die Folge ist, dass die Geschädigten sich auch nach einem solchen Erstkontakt am Markt ein Ersatzfahrzeug anmieten können, welches alle ihre Schadenersatzansprüche bedient. Sie brauchen im Regelfall keine Kaution hinterlegen, erhalten Ersatzmobilität auch ohne Kreditkarte und einen in Bezug auf ihr verunfalltes Fahrzeug und dessen Nutzungsmöglichkeiten vergleichbaren Ersatz.

Zitiervorschlag: „Direktvermittlungspreis nicht relevant“

„Von diesem Betrag war auch kein Teilbetrag im Sinne des § 254 BGB in Abzug zu bringen, weil dem Geschädigten kein konkretes Angebot seitens der Beklagten gemacht wurde, welches er abgelehnt hat. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin XXX Die Zeugin bekundete zwar, dass sie mit dem Geschädigten ein Telefonat geführt hatte, sagte aber nichts dahingehend aus, dass sie ein Angebot für ein konkretes Mietfahrzeug für einen konkreten Zeitraum mit hundertprozentiger Verfügbarkeit unterbreitet habe. Dies wäre vorliegend aber notwendig gewesen, da ein bloß abstraktes in Aussichtstellen der Möglichkeit per Anmietung eines PKWs eben nicht ausreichend ist. Ein solches Angebot muss derart konkret sein, dass der Geschädigte dies mit einem einfachen „Ja“ annehmen kann. Dies ließ sich vorliegend nicht feststellen.“
(Amtsgericht Salzgitter 24 C 465/20 vom 14.06.2021)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30-21

Landgericht Koblenz 10 S 39/20 vom 21.01.2021 (Beschluss nach § 522 ZPO)
(Vorinstanz Amtsgericht Sinzig 14 C 377/18 vom 12.08.2020) 

1. Die Berufung der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten ist zurückzuweisen.
2. Das Parteigutachten der Firma Consulimus zeigt nicht auf, dass den Geschädigten günstigere Ersatzfahrzeuge ohne weiteres zugänglich gewesen sind.
3. Auch das Gerichtsgutachten kommt nicht zu dem Schluss, dass die Schwacke-Werte keine Marktpreise sind.
4. Dass die Geschädigten in vorherigen – allerdings besonderen – Anmietvorgängen bei denselben Reparaturbetrieben Fahrzeuge zu günstigeren Werkstatt-Tarifen oder gar kostenlos erhalten haben sollen, ist kein Argument für die Beklagte zur Minimierung ihrer Schadenersatz-Zahlungen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Koblenz bestätigt die erstinstanzliche Schätzung der von der Beklagten zu zahlenden Mietwagen-Forderungen anhand der Werte der Schwacke-Liste. Diese sei vom BGH anerkannt und die Ausführungen der Beklagten und das Gerichtsgutachten stehen dem nicht entgegen.

Bedeutung für die Praxis: Das Parteigutachten der Firma Consulimus hat, anders als es die Beklagte versteht, nicht belegen können, dass den Geschädigten zum Anmietzeitpunkt eine vergleichbare Dienstleistung wesentlich günstiger zur Verfügung gestanden hätte. Das Amtsgericht hatte zu den Behauptungen der Beklagten sodann ein Gerichtsgutachten eingeholt. Und auch dieses konnte die Behauptungen der Beklagten nicht stützen. Daher befand die Berufungskammer, dass die Anwendung der Schwacke-Liste durch das Erstgericht nicht zu beanstanden ist und legte der Beklagten die Rücknahme der Berufung mangels Aussichten auf Erfolg nahe. Das tat diese dann auch.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-21

Landgericht Mönchengladbach 5 S 41/20 vom 04.05.2021 (Datum mündliche Verhandlung)

1. Die Klägerin ist entgegen der Auffassung des Vorgerichtes und der Beklagten aktivlegitimiert.
2. Der in der Abtretung formulierte Abtretungsgegenstand ist ausreichend bestimmt.
3. Aus der Abtretungsvereinbarung ergibt sich kein Verstoß gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
4. Für den Geschädigten wird ausreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen die vereinbarte Stundung des Mietzinses endet und wie und wann er den Schadenersatzanspruch zurückerhält.
5. Die Abtretungsvereinbarung ist mit den Formulierungen nicht vergleichbar, die Gegenstand der von der Beklagten und vom Vorgericht in Bezug genommenen BGH-Entscheidungen gewesen sind.
6. Die erstattungsfähige Höhe des Schadenersatzes aufgrund Mietwagenkosten bemisst sich nach dem Mittelwert der Listen zuzüglich entstandener Kosten erforderlicher Nebenleistungen.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Mönchengladbach hebt eine Entscheidung des Amtsgerichts Erkelenz auf. Das Erstgericht hatte die Klage wegen mangelnder Aktivlegitimation abgewiesen, da die Abtretungsvereinbarung mit dem Geschädigten diesen aufgrund Intransparenz in seinen Rechten verletze (§ 307 BGB). Das sah das Landgericht anders. Die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten wurde mit dem Mittelwert aus den Listen geschätzt. Zur Bestimmung der Höhe der erstattungsfähigen Nebenkosten wurde die Schwacke-Liste angewendet.

Bedeutung für die Praxis: Die Aktivlegitimation der aus der Abtretung klagenden Dienstleister ist weiter in Streit. Im Schadenmarkt existieren viele verschiedene Versionen von Abtretungen und die Versicherer haben diese Spielwiese für sich entdeckt. Gerichte urteilen sehr uneinheitlich bis hin dazu, dass dieselbe Berufungskammer mal so und mal so urteilt (LG Düsseldorf). Das Landgericht Mönchengladbach weist die neuere Auffassung des LG Düsseldorf explizit zurück. Für den Geschädigten ist die Abtretung des Bundesverbandes der Autovermieter (hier in der Version 2019) absolut transparent und die Aktivlegitimation der Klägerin gegeben. Die von der Beklagten konstruierte Verbindung zu Formulierungen in Abtretung von Sachverständigenkosten, die in den Fällen der BGH-Entscheidungen VI ZR 274/17 und VI ZR 135/19 verwendet wurden, wird verneint.

Zitierhilfe „Abtretungsformular verwendbar (BAV-Version mit Stundungsabrede)“

„Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten  Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (vgl. statt vieler: BGH, Urteil vom 17.07.2018, VI ZR 274/17, Rn. 9, juris). Diesen Anforderungen genügt die Klausel.

(…)

(zur Rückabtretung)

Die von der Klägerin verwendete Klausel ist auch nicht deshalb unbestimmt, weil sie den durchschnittlichen Geschädigten darüber im Unklaren lässt, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch von der Klägerin zurückerhält. Entgegen der von der Beklagten in Bezug genommenen Rechtsaufassung der 20. Zivilkammer das Landgerichts Düsseldorf (Hinweisbeschluss vom 14.04.2021, Aktenzeichen 20 S 50/21) ist die von der Klägerin verwendete Klausel nicht mit derjenigen, welcher der Entscheidung des Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 135/19 (= NJW 2020,1888) – zu Grunde lag vergleichbar.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sah die Klausel für den Fall der Nichtzahlung durch den gegnerischen Versicherer vor:

„Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen.“

Der Bundesgerichtshof sah diese Klausel als unwirksam an, da aus ihr für den durchschnittlichen Geschädigten nicht hinreichend deutlich werde, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurück erhalte und welche Rechte er in diesem Fall habe (…)
Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist auf die von der Klägerin verwendete Klausel nicht übertragbar. Die insoweit entscheidende Formulierung der von der Klägerin verwendeten Klausel lautet:

„Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht oder nicht in voller Höhe leistet. Jedoch wird die Mietzinsforderung bis zur endgültigen Klärung mit der Versicherung gestundet. Die Stundung endet durch Zahlungsaufforderung durch die Autovermietung mir gegenüber. Im Umfang durch mich geleisteter Zahlungen überträgt der Autovermieter die Schadensersatzansprüche an mich zurück.“

Die Klausel bestimmt, dass der Geschädigte trotz Abtretung des Schadensersatzanspruchs gegen den Unfallgegner bzw. dessen Versicherer nicht von der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin frei wird und dass der Geschädigte im Falle der Nichtzahlung durch den gegnerischen Versicherer auf eine Aufforderung der Klägerin hin zur Zahlung verpflichtet ist. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, wird vorliegend aber für einen durchschnittlichen Geschädigten hinreichend deutlich, wann und in welchem Umfang die Klägerin die Schadensersatzforderung an den Geschädigten rückabtreten muss, nämlich zeitlich nach der Zahlung das Geschädigten an die Klägerin und im Umfang der geleisteten Zahlung. Die Unsicherheit, die der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Grunde lag, besteht vorliegend gerade nicht.

(zur Stundung)

Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ferner ausgeführt, dass die von der Klägerin verwendete Klausel auch deshalb gern. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam sei, weil der Geschädigte nicht eindeutig entnehmen könne, wann die Stundung der Mietforderung ende. Es sei unklar, ob auf die „Klärung mit der Versicherung“ oder die Zahlungsaufforderung der Klägerin abzustellen sei. Die Kammer tritt dieser Ansicht nicht bei. Der Wortlaut der Erklärung ist auch insoweit eindeutig: Die Stundung endet (erst) durch die Zahlungsaufforderung der Klägerin. Der durchschnittliche Geschädigte wird keinen Einblick in den Verhandlungsstand der Klägerin mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung haben, Unklarheiten dürften sich daher für ihn praktisch nicht ergeben. Zudem steht die Frage der Wirksamkeit der vereinbarten Stundung in keinem unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit der erfüllungshalber erfolgten Anspruchsabtretung selbst, so dass die Unwirksamkeit der Stundungsabrede nicht gern. § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB zu Unwirksamkeit der Abtretung führt.

(zur Aufzählung auf der Seite des Schädigers)

Die   in der Abtretungserklärung enthaltenen Regelungen benachteiligen den Geschädigten auch nicht deshalb unangemessen, weil die Formulierung am Ende des ersten Absatzes „Zahlungseingänge vom Versicherer, dem Halter, dem Fahrer oder sonstigen Personen werden auf die Forderung des Autovermieters gegen mich angerechnet“ der Formulierung eingangs des zweiten Absatzes widerspricht. Diese lautet: „Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenosten befreit, wenn die Versicherung nicht oder nicht in voller Höhe leistet“. Hier wiederholt die Klägerin für eine (Teil-)Zahlung der Versicherung, was sich bereits aus dem vorhergehenden Satz ergibt und eine Abtretung „erfüllungshalber“ kennzeichnet. Auch aus der Sicht eines durchschnittlichen Geschädigten ist die Klausel daher nicht so zu verstehen, dass einschränkend zur allgemeinen Regelung nur eine vollständige Zahlung der Versicherung überhaupt eine Erfüllungswirkung zukommt. Für den Geschädigten ist daher nicht unklar, ob eine Teilzahlung der Versicherung zu einer teilweisen Erfüllung führt. Dies geht aus der Gesamtschau der Regelungen hinreichend deutlich hervor.“

(Fettdruck durch den Autor des Beitrages)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-21

Landgericht Hannover 17 O 215/19 vom 30.04.2021

1. Der aus abgetretenem Recht in 11 Schadenfällen klagende Autovermieter ist in allen Fällen aktivlegitimiert, wegen restlichem Schadenersatz bzgl. Mietwagenkosten gegen die Haftpflichtversicherung der Schädiger vorzugehen.
2. Die den Geschädigten zur Unterzeichnung vorgelegte „Abtretung erfüllungshalber“ ist wirksam vereinbart und begründet keinen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und auch keine unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
3. Die Inhalte der hier verwendeten Abtretungserklärungen sind mit der von der Beklagten diskutierten BGH-Entscheidung zur Abtretung von Schadenersatzansprüchen aufgrund Sachverständigengutachten (BGH VI ZR 274/17) nicht vergleichbar.
4. Von der Beklagten vorgelegte Internetscreenshots sind kein konkretes Argument gegen die Anwendung der Fracke-Liste, da die Beispiele nicht repräsentativ und auch nicht vergleichbar mit den Anmietfällen sind.
5. Die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten zur Wiederherstellung werden mit Fracke und den Schwacke-Nebenkosten geschätzt.
6. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 5 Prozent ist ausreichend.

Zusammenfassung: Das Landgericht in Hannover bestätigt die Formulierungen einer Abtretungserklärung erfüllungshalber bzgl. Schadenkosten nach Ersatzwagenanmietung. Eine Regelung zur Rückabtretung war nicht enthalten, ebenso wenig eine Klausel zu der Frage, wie es sich mit dem Mietzinsanspruch verhält, wenn der Versicherer einen Teil des Schadenersatzanspruches an den Zessionar auszahlt. Das Gericht wendet den arithmetischen Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer an und setzt die Kosten erforderlicher Nebenleistungen hinzu.

Bedeutung für die Praxis: In Bezug auf die Formulierungen von Abtretungsvereinbarungen existieren allein für den Mietwagenbereich bereits viele verschiedene Varianten. Hier wurde eine Version einer „Abtretung erfüllungshalber“ als wirksam bestätigt, wie sie – mit teilweise geringfügig anderen Worten – der BAV 2008 zur Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetztes entwickelt und bis 2019 empfohlen hatte. Das Landgericht sieht diese als wirksam an. Im Übrigen wird die Linie des OLG Celle eingehalten: Fracke plus Nebenkosten.

Zitiervorschlag: „Internetbeispiele kein konkreter Sachvortrag“

„Soweit die Beklagtenseite zum Normaltarif verschiedene Angebote (Enterprise Autovermietung Deutschland GmbH, Sixt GmbH & Co. Autovermietung KG, Avis Budget Autovermittlung GmbH und Co. KG) anführt, sei auf das Urteil des OLG Celle (14 U 186/18) vom 26.06.2019 verwiesen, dessen Ausführungen sich das Gericht anschließt.. Dort wird Folgendes ausgeführt: Die Beklagte hat nur auf lnternet­ Anfragen von großen Anbietern (hier Fa. Avis, Europcar, Hertz und Sixt) verwiesen. Damit hat sie jedoch nicht im Sinne der Anforderungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 2013, 1539 ff. – juris Rn. 12) hinreichend dargelegt, dass der zur Schadensbehebung erforderliche maßgebende Normaltarif zum Zeitpunkt der Anmietung tatsächlich deutlich günstiger gewesen sein könnte als der aus dem arithmetischen Mittel der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Tabelle ermittelte Normaltarif. Die vorgelegten Angebote sind zur Bildung eines Durchschnittspreises schon deswegen nicht geeignet, weil die Beklagte lediglich Angebote von vier großen Unternehmen vorlegt, andere Anbieter aber nicht abgefragt hat. Insoweit liegt eine hinreichend repräsentative Umfrage nicht vor. Dabei müssen nämlich die Befragten so ausgewählt werden, dass sie die gesamte zu befragende Gruppe repräsentieren. Um das zu erreichen, müssten die Befragten ausgewogen ausgewählt, d. h. nicht nur große Internetanbieter, sondern z. B. auch kleinere örtliche Anbieter einbezogen werden. Der dort entschiedene Fall ist mit dem hiesigen vergleichbar, zudem stammen die hier vorgelegten drei Angebote aus dem Postleitzahlgebiet 33XXX und nicht aus der jeweiligen Anmietregion. Die Beklagte kann daher mit ihren Angeboten nicht gehört werden. (Landgericht Hannover 17 O 215/19 vom 30.04.2021)“

Zitiervorschlag: „Abtretung wirksam“

„Die  Klägerin  ist  aktivlegitimiert.  Die  Abtretungserklärung  ist  nicht  wegen  des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam. Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn, wie hier, allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (BGH, Urteil vom 31.01.2012 – VI ZR 143/11). Dies gilt auch hinsichtlich des Falls drei, in welchem lediglich die Berechnung an sich streitig ist, jedoch nicht die Höhe der Haftung.
Die in Form einer allgemeinen Geschäftsbedingung gefasste Abtretungserklärung ist auch im Übrigen wirksam. Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 – VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008 Rn. 6 mwN). Dies ist hier der Fall, weil nur die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurden und für die Klägerin auch hinreichend deutlich ist, unter welchen Umständen sie durch die Abtretung nicht von einer Verpflichtung zur Zahlung befreit wird. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich. Die – nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubte – Geschäftspraxis der Klägerin weicht auch nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 – VI ZR 143/11 – , BGHZ 192, 270-279, Rn. 18).
Diese Abtretungsklausel ist auch nicht vergleichbar mit der Klausel welche Grundlage des Urteils des BGH vom 17.07.2018 (VI ZR 274/17) war. Die dortige gegen das (…) begründet, dass die Rechtslage für den dortigen Zedenten noch weiter kompliziert wurde, in dem auch das Recht zur Weiterabtretung der Forderung ausdrücklich vereinbart wurde. Dies ist bei der vorliegenden Klausel indes nicht der Fall. (Landgericht Hannover 17 O 215/19 vom 30.04.2021)“

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26-21

Oberlandesgericht Dresden 18 U 313/21 vom 17.06.2021
(Vorinstanz: Landgericht Zwickau 7 O 557/19 vom 11.02.2021)

1. Die Anmietung des Ersatzfahrzeuges über eine Dauer von 110 Tagen bis zur (verzögerten) Neufahrzeugauslieferung ist nicht zu beanstanden, da die vorgewarnte Beklagte eine Zwischenfinanzierung eines Interimsfahrzeuges nicht übernommen hat.
2. Eine Verpflichtung zur Kreditaufnahme durch den Geschädigten für die Anschaffung eines Interimsfahrzeuges kann nur unter besonderen Umständen bestehen.
3. Auch eine Verpflichtung zur Anschaffung eines minderwertigeren Fahrzeuges besteht nicht, da schadenrechtlich der Zustand herzustellen ist, der bestanden hätte, wäre der Schaden nicht eingetreten.
4. Bei gewerblicher Nutzung des beschädigten Fahrzeuges kann der Geschädigte Ersatzfahrzeugkosten, Vorhaltekosten eines Reservefahrzeuges oder Gewinnentgang verlangen. Er hat ein diesbezügliches Wahlrecht.
5. Geltend gemachte Schadenaufwendungen unterhalb des Schwacke-Normaltarifes sind als erforderlicher Herstellungskosten anzusehen.
6. Aufgrund der Mietwagendauer hätte sich die Klägerin sich nach einem Pauschaltarif erkundigen müssen.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Dresden hebt auf die Berufung der Klägerin hin ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Zwickau auf und spricht die restlichen Schadenersatzkosten aufgrund Mietwagennutzung vollumfänglich zu. Der gewerblich tätige Geschädigte war nicht auf den Schadenaufwand lediglich des Gewinnentgangs zu verweisen. Einen Verstoß gegen die Schadenminderungsobliegenheit aufgrund der langen Mietdauer und der Bestellung eines Neufahrzeuges zum Ersatz des beschädigten Fahrzeuges wird in der Berufung verneint. Das Gericht bewertet die abgerechneten Mietwagenkosten unterhalb der Schwacke-Liste auch als erforderlich.

Bedeutung für die Praxis: Der Fall barg mehrere Besonderheiten. Das beschädigte Fahrzeug war am Gebrauchtwagenmarkt nicht so einfach zu bekommen, sodass der Geschädigte ein Neufahrzeug bestellen musste. Dessen Lieferung dauerte jedoch und die Beklagte reagierte auf eine diesbezügliche Finanzierungsanfrage des Geschädigten nicht. Also durfte er den Mietwagen weiter fahren. Die Beklagte verwies den Geschädigten im Prozess darauf, er könne als Gewerbetreibender lediglich den Gewinnentgang verlangen. Das wies das Gericht zurück. Auch der gewerblich tätige Geschädigte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten, denn er hat ein Anrecht darauf, seine Kunden weiter zu bedienen. Er kann daher nicht dazu verpflichtet werden, seine Tätigkeit einzustellen und lediglich den Gewinnentgang einzufordern.
Doch obwohl das Gericht selbst feststellt, dass die Schadenersatzforderung auf einer moderaten Abrechnung des Autovermieters beruht, macht es nicht nachvollziehbare Abzüge. Zunächst zu einem Abzug aufgrund Verletzung der Schadenminderungs-Obliegenheit: Weil sich der Geschädigte beim Vermieter nicht nach günstigeren Pauschalen erkundigt habe, müsse er auf 10 Prozent der Forderung verzichten (und gegenüber dem Vermieter ggf. also selbst bezahlen). Diese Auffassung steht im krassen Widerspruch dazu, dass das Gericht an anderer Stelle feststellte, der Geschädigte hätte keine Bedenken wegen des Höhe des Mietpreis (unterhalb der Schwacke-Wochenpauschalen) haben müssen. Zudem waren auch Verzögerungen der Neufahrzeuglieferung mitursächlich für die lange Mietzeit. Da sind mit dem Vermieter ohne Angabe einer konkreten Rückgabe auch keine pauschalen Preisreduzierungen verhandelbar. Und zum Dritten: Obwohl selbst die von der Beklagten vorgelegten Internet-Screenshots einen teilweise noch höheren Mietwagen-Internetpreis – zu Internet-Anmietbedingungen wie Vorkasse, Kaution, feste Mietdauer,.. – aufzeigten, nimmt das Gericht trotzdem diese Abzüge vor.
Auch die Frage des Eigenersparnisabzugs wird unüblich beantwortet. Zunächst: Trotz klassenniedrigerer Anmietung erfolgt ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen. Das hat der BGH anders entschieden. Auch die Höhe des Abzuges von 15 Prozent ist schon lange nicht mehr Stand der Rechtsprechung. Bei geringen Fahrleistungen während der Miete wird schon mal, mangels Messbarkeit des Vorteils nicht mit dem eigenen Wagen gefahren zu sein, darauf verzichtet. In allen anderen Fällen lautet das Maß heute eher 3-5 Prozent. Gerichte die 10 Prozent abziehen, greifen schon eher hoch, und nun hier also 15 Prozent.
Das Urteil ist daher auch kritisch zu sehen. Denn so schnell geht einem Geschädigten, der von der eintrittspflichtigen Versicherung völlig hängengelassen wurde, nach moderater Mietwagenrechnung ein Viertel der Schadenkompensation verloren, für die er als Rechnungsempfänger gegenüber einem Dienstleister zur Zahlung verpflichtet ist.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25-21

Landgericht Köln 11 S 652/20 vom 21.05.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Köln 274 C 24/20 vom 18.08.2020)

1. Das Berufungsgericht bestätigt die Aktivlegitimation der Klägerin auf Basis einer Abtretung erfüllungshalber (BAV-Abtretung mit Stundungsvereinbarung und Rückabtretungs-Regelung).
2. Die Auffassung der Beklagten zum Vorliegen eines Transparenzverstoßes im  Abtretungsformular (BGH VI ZR 135/19) wird zurückgewiesen.
3. Für die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht im Zusammenhang mit der Rückübertragung des Schadenersatzanspruchs existiert mit der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeuges ein sachlicher Grund.
4. Die Abtretungsvereinbarung ist auch darüber hinaus nicht unwirksam, nicht überraschend und nicht unangemessen benachteiligend für den Zedenten.
5. Die Schwacke-Liste ist eine geeignete Schätzgrundlage.
6. Abrechnungen im Rahmen des Normaltarifs begründen keine Verpflichtung zur Erkundigung nach günstigeren Angeboten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln bestätigt seine Auffassung zur Gültigkeit der im Mietwagenmarkt derzeit etablierten „Abtretung erfüllungshalber“ des BAV. Die Formulierungen dort stellen keine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers aufgrund eines Transparenzverstoß dar und sind auch aus sonstigen Gründen nicht unwirksam. Sodann schätzt die Kammer mit Schwacke und spricht Nebenkosten zum Beispiel für Haftungsreduzierung und Winterreifen zu.

Bedeutung für die Praxis: Die Abtretungsformulierungen dieses Falles werden vom Landgericht Köln in beispielloser Intensität beleuchtet. Da wäre zunächst die Frage der nötigen Transparenz für den Unterzeichner, den Geschädigten. Hier liege kein Verstoß gegen 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, aus dem sich eine unangemessene Benachteiligung hätte ergeben können. Denn der im Formular enthaltene Passus zur Rückabtretung des Schadenersatzanspruches an den Geschädigten im Fall seiner Zahlung an den Vermieter sei – anders als in den von der Beklagten herangezogenen BGH-Entscheidungen – klar auch in Bezug auf den Zeitpunkt der Rückübertragung geregelt. Auch andere Gründe gegen eine Feststellung der Aktivlegitimation der Klägerin werden nicht festgestellt.
Vor dem Hintergrund der Absprache der Kölner Amtsrichter und Amtsrichterinnen, von nun an das Gegenteil vom Bisherigen zu wissen und daher mit Fracke zu schätzen, bleibt abzuwarten, ob das Berufungsgericht bei seiner Überzeugung zur Anwendbarkeit der Schwacke-Liste bleiben wird.

Zitiervorschlag: „Abtretungsformular ohne Rechtsverstoß, Aktivlegitimation gegeben“

„Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts fehlt es nicht an der Aktivlegitimation der Klägerin. (…) Insbesondere ist kein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs 1 S 2, S. 1 BGB anzunehmen. (…) Vorliegend  enthält  die  Abtretungserklärung  die abschließende Regelung, dass das Mietwagenunternehmen im Umfang durch den Unfallgeschädigten geleisteter Zahlungen die Schadensersatzsprüche an diesen zurücküberträgt. (…) Die vom Amtsgericht in Bezug genommene Klausel, die der Entscheidung des BGH vom 18.02.2020 (VI ZR 135/19, a. a. 0) zugrunde lag und von diesem wegen Intransparenz für unwirksam erachtet wurde, ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. (…) Dabei ließ die Klausel offen – worauf der BGH die Intransparenz  stützte  –  zu welchem Zeitpunkt der Unfallgeschädigte die Forderung zurückerhalten solle (…) Eine vergleichbare Unklarheit bezüglich des Zeitpunkts der Rückübertragung besteht vorliegend jedoch gerade nicht. Denn die in der streitgegenständlichen Klausel enthaltene Formulierung (…) setzt voraus, dass Zahlungen vor der Rückübertragung bereits getätigt wurden. Mithin ist durch die Klausel die zeitliche Abfolge – erst Zahlung, dann Rückübertragung – auch im Hinblick  auf den Verständnishorizont eines Durchschnittskunden klar und unmissverständlich geregelt. (…)
Auch liegt keine unangemessene  Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S  1 BGB darin, dass nach der gewählten Formulierung zunächst die Vertragsansprüche des Mietwagenunternehmens zu erfüllen sind, bevor eine  Rückübertragung des Schadensersatzanspruchs verlangt werden kann. (…)
Die hier gegenständliche Abtretungserklärung stellt sich auch nicht im Übrigen als eine unangemessene Benachteiligung dar und enthält auch keine überraschenden Regelungen im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB.“ 
(Landgericht Köln 11 S 652/20 vom 21.05.2021)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24-21

Landgericht Bonn 5 S 89/20 vom 25.05.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Bonn 114 C 103/20 vom 18.08.2020)

1. Die Geschädigten haben nicht gegen ihre Schadenminderungsobliegenheit verstoßen, als sie ein Vermittlungsangebot der Beklagten ablehnten und sodann bei der Klägerin anmieteten.
2. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben war es den Geschädigten nicht zumutbar, die „Alternativangebote“ anzunehmen, denn diese bestanden aus einer Tabelle verschiedener unspezifischer Fahrzeuge und deren Tagespreisen.
3. Telefonisch unterbreitete „Angebote“, die für den Geschädigten nicht dokumentier- und beweisbar sind, sind unerheblich.
4. Das Berufungsgericht schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten anhand der Werte des sogenannten „Fracke-Mischmodells“.
5. Auf den Normaltarif ist aufgrund der Vorfinanzierung durch die Klägerin und der flexiblen Mietdauer ein pauschaler Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn spricht der klagenden Autovermietung weitere abgetretene Schadenersatzkosten wegen Mietwagen zu. Der Versicherer hatte den Geschädigten jeweils ein schriftliches und auch telefonische Vermittlungsangebote unterbreitet, die den gerichtlichen Anforderungen nicht entsprachen. Die sodann im Rahmen der Erforderlichkeit zu schätzenden Kosten wurden mittels Fracke geschätzt und ein unfallbedingter Aufschlag sowie Kosten von Nebenleistungen hinzugesetzt.

Bedeutung für die Praxis: Haftpflichtversicherer geben immer häufiger schriftliche und telefonische Hinweise an Geschädigte heraus, die das Ziel haben, deren Schadenersatzansprüche bzgl. Raparaturkosten, Sachverständigenkosten und vor allem Mieteagenkosten zu minimieren. Das Landgericht Bonn sieht in telefonischen Hinweisen keine konkreten Angebote, die einen Geschädigten an die Mietwagenpreis-Vorgabe binden könnten. Auch die schriftlichen Angebote waren zu unkonkret, zum Beispiel weil die Geschädigten ihr eigenes Fahrzeug nicht mit dem Angebot für einen Ersatzwagen vergleichen konnten. Der unfallbedingte Aufschlag auf den Normaltarif wird an den Zusatzleistungen der Vorfinanzierung des Mietpreises und an der Besonderheit des offenen Mietendes festgemacht.

Zitiervorschlag: „Kein Verstoß gegen Schadenminderungspflicht bei unkonkretem bzw. nicht beweisbarem Angebot“

„Steht fest, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre, ist der vom Geschädigten gewählte Tarif wegen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erstattungsfähig. (…)
Die hier gewählte Art des Hinweises auf günstigere Anmietmöglichkeiten genügt diesen Voraussetzungen nicht, (…) Vielmehr geht es um eine von den Grundsätzen von Treu und Glauben geprägte Abwägung, ob es dem Geschädigten zumutbar war, sich auf das Alternativangebot einzulassen. (…) Die Hinweisschreiben der Beklagten hingegen verweisen auf ein Preistableau, aus dem sich der Geschädigte erst Preise heraussuchen muss. Er weiß auch nach Zugang des Schreibens nicht konkret, welchen Preis er bei Vermittlung durch die Beklagte zu zahlen hat. Stattdessen ist er gehalten, anhand von Vergleichsfahrzeugen und der Motorisierung einen Preis herauszufinden. Hierbei nutzt die Beklagte zudem eine unübliche und unplausible Einteilung der Fahrzeuge, die an die KW Leistung der Fahrzeuge anknüpft, aber zugleich Fahrzeugmodelle aufführt. Fahrzeugmodelle wie den VW Golf gibt es aber z.B. mit Motorleistungen, die fast die gesamt Tabelle abdecken. Schon die erforderlichen Recherchearbeiten und die mangelnde Vergleichbarkeit mit anderen Tabellen führen dazu, dass es sich nicht um ein ohne weiteres zugängliches Vermittlungsangebot handelt (…)
Dies gilt auch für di1e telefonisch unterbreiteten „Angebote“ in den Fällen 2, 4, 5 und 9. Denn auf (nur) telefonisch unterbreitete, und damit für den Geschädigten nicht dokumentierte und beweisbare, Vermittlungsangebote muss sich der Geschädigte nicht  einlassen.  Derartige  „Angebote“ sind  nicht  beweisbar, (…)“
(Landgericht Bonn 5 S 89/20 vom 25.05.2021)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 23-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 23-21

Landgericht Hildesheim 3 S 19/20 vom 11.05.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Hildesheim 98 C 8/20 vom 25.09.2020)

1. Das Berufungsgericht bestätigt – wie das Erstgericht – die Aktivlegitimation der Klägerin, die aus der Abtretung heraus geklagt hat.
2. Die hier in Streit stehenden Abtretungsformulierungen sind wiederholt vom BGH nicht beanstandet und in einem Verfahren als „auch nicht aus anderen Gründen unwirksam“ bezeichnet worden.
3. Dagegen sind die von der Beklagten herangezogenen BGH-Entscheidungen, in denen ein Verstoß gegen das Transparenzgebot festgestellt wurde, nicht auf den vorliegenden Fall und die hier verwendete Abtretung übertragbar.
4. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten wird anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer vorgenommen.
5. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten beträgt 5 Prozent.
6. Ein Aufschlag auf den Normaltarif wegen unfallbedingt erforderlicher Mehraufwendungen des Vermieters wird nicht zugesprochen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Hildesheim stellt die Aktivlegitimation der klagenden Autovermietung auf Basis einer vom BAV entworfenen „Erfüllungshalber Abtretung“ fest. Diese Abtretung sei vom BGH bereits als verwendbar klassifiziert worden und verstoße auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB. Die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten ist mit dem Mittelwert der Listen zu schätzen. Nebenkosten kommen hinzu, ein unfallbedingter Aufschlag nicht.

Bedeutung für die Praxis: Die Frage der Verwendbarkeit bereits unterzeichneter Abtretungsformulare in der Anwaltsakte und der Formulierungen der aktuell empfohlenen Formulare des BAV ist weiter bedeutsam für die Verwender und den empfehlenden Verband. Mit dem Landgericht Hildesheim hat ein weiteres Gericht kein Transparenzproblem gesehen, wenn das Formular keine Regelung zur Rückabtretung enthält. Sehr wichtig erscheint es dabei, dass der BGH bereits über die Wirksamkeit dieses Formulars entschieden hat. Darauf beruft sich auch das Berufungsgericht. In Bezug auf die Frage des Aufschlages auf den Normaltarif wegen unfallbedingter Mehrleistungen scheint das Gericht den BGH anders zu verstehen, als viele Gerichte, die den Aufschlag bereits zusprechen. Es macht ihn von einer Eil- und Notsituation abhängig, die nach weniger als drei Stunden bis zur Ersatzwagenanmietung auch nicht vorgelegen haben soll. Des Weiteren sieht das Gericht wohl eine grundsätzlich Vorfinanzierungspflicht durch den Geschädigten. Hier sagt der BGH, dass die Finanzierung der Schadenaufwendungen grundsätzlich Sache des Schädigers ist.

Zitiervorschlag: „Kein Transparenzverstoß 307 BGB, wenn keine Regelung zur Rückabtretung“

„Der Auffassung der Beklagten, die Abtretungsvereinbarung sei intransparent und dementsprechend gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, vermag die Kammer nicht zu folgen.

Abtretungsvereinbarungen mit demselben oder einem nahezu identischen Wortlaut wie im vorliegenden Fall waren wiederholt Gegenstand von Entscheidungen des BGH (Urteil vom 31.03.2012 – VI ZR 143/11 -, BGHZ 192, 270-279; Urteil vom 11.09.2012 – VI ZR 296/11; Urteil vom 05.03.2013 – VI ZR 8/12 -). Der BGH hat in diesen Entscheidungen jeweils keine  Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarungen geäußert. (…) Zumindest in der Entscheidung vom 31.03.2012 hat der BGH aber ergänzend ausgeführt, die Abtretung sei auch nicht aus anderen Gründen unwirksam Juris, Rn. 18); in der Entscheidung vom 11.09.2012 hat der BGH festgehalten, die Abtretung sei wirksam (juris, Rn. 16).

Die von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen des BGH geben nach Überzeugung der Kammer keine Veranlassung, die Frage der Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung abweichend zu beurteilen. Richtig ist zwar, dass der BGH die dort verwendeten Abtretungs­vereinbarungen als wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam erachtet hat. Das ist aber auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen. Denn die diesen Entscheidungen zugrunde  liegenden  Vereinbarungen unterscheiden sich in einem wesentlichen Punkt von der vorliegend verwendeten.

Das Urteil vom 17.07.2018 – VI ZR 274/17 – betrifft eine (von einem Kfz-Sachverständigen verwendete) Abtretungsvereinbarung, die unter anderem folgende Regelung enthielt:

„Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Sachverständigen aus diesem Vertrag gegen mich [geschädigter Auftraggeber] nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Gegenzug verzichtet der Sachverständige dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern.“

sowie eine Weiterabtretung des Schadensersatzanspruchs vom Sachverständigen an einen Dritten vorsah. Zu dieser Klausel hat der BGH ausgeführt (juris, Rn. 10):

„Unklar im dargestellten Sinne ist die Klausel dabei schon deshalb, weil aus ihr für den als durchschnittlichen Kunden angesprochenen (durchschnittlichen) Unfallgeschädigten nicht hinreichend deutlich wird, welche Rechte ihm gegenüber dem Sachverständigen  zustehen sollen, wenn der Sachverständige nach ,zur Sicherung‘ und ,erfüllungshalber‘ erfolgter (Erst-) Abtretung des Schadensersatzanspruchs den ihm nach der Klausel verbleibenden vertraglichen Honoraranspruch geltend macht. Zwar sieht Satz 7 der Klausel für diesen Fall vor, der Sachverständige verzichte ,dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte, aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern‘. Diese Regelung ist aber schon sprachlich missglückt. Denn ihr – für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in erster Linie relevanter(…) – Wortlaut legt nahe, der Sachverständige habe bei Inanspruchnahme des Geschädigten gegenüber den Schuldnern der Schadensersatzforderung, also gegenüber Schädiger und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, auf die Schadensersatzforderung zu verzichten, wovon der Geschädigte freilich keinen Nutzen hätte. Zu dem vom Berufungsgericht gefundenen Auslegungsergebnis, mit dem Verzicht ,auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern‘ sei in Wahrheit eine Verpflichtung zur Rückabtretung der Schadensersatzforderung an den Geschädigten gemeint, führen erst interessenbezogene Erwägungen, die so von einem durchschnittlichen Unfallgeschädigten jedenfalls unter  Berücksichtigung des gesamten vom Sachverständigen im Streitfall verwendeten Klauselwerks (… ) nicht erwartet werden können. Ein solches Verständnis der Klausel wird aus Sicht eines durchschnittlichen Unfallgeschädigten nämlich auch dadurch in Frage gestellt, dass der Schadensersatzanspruch  nach der  auf demselben  Formular  ersichtlichen Klausel über die ,Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle‘ gar nicht beim Sachverständigen verbleiben, sondern von diesem an die Verrechnungsstelle (Klägerin) weiterabgetreten werden soll.“

Das weitere Urteil des BGH vom 18.02.2020 – VI ZR 135/19 – betrifft eine (ebenfalls von einem Kfz-Sachverständigen verwendete) Klausel, die unter anderem folgende Regelung enthielt:

„Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen.“

Zu dieser Klausel hat der BGH ausgeführt (juris, Rn. 10):

„Diesen Anforderungen entspricht die Klausel nicht. Aus ihr wird für den durchschnittlichen Auftraggeber (Unfallgeschädigten) nicht hinreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und welche Rechte er in diesem Zusammenhang  hat. Der vorletzte Satz der Klausel sieht vor, dass die S. die Ansprüche gegen den Auftraggeber geltend machen kann, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. Im letzten Satz der Klausel heißt es, dass der Auftraggeber in diesem Fall die Forderung zurückerhält, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner geltend zu machen. Insoweit bleibt offen, zu welchem Zeitpunkt genau der Auftraggeber die Forderung zurückerhalten soll. In Betracht kommen drei Möglichkeiten (und ggf. eine entsprechende Vorleistungspflicht): Erstens bereits bei Zahlungsanforderung durch die S., zweitens gleichzeitig mit der Zahlung des Auftraggebers oder drittens erst danach. Abweichendes ergibt sich nicht aus der Annahme der Revisionserwiderung, die S. sei bei Geltendmachung ihres (Rest-)Anspruchs insoweit verpflichtet, den Schadensersatzanspruch zurück abzutreten, und dem Auftraggeber stehe ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn die S. nicht in der Lage sei, die Schadensersatzforderung in Höhe der Inanspruchnahme rückabzutreten. Denn zu einem solchen Recht des Auftraggebers, eine Zug-um-Zug-Leistung verlangen zu können, würden erst interessenbezogene Erwägungen führen, die so von einem durchschnittlichen Auftraggeber (Unfallgeschädigten) nicht erwartet werden können.“

Beiden  Entscheidungen ist gemein, dass die jeweiligen Abtretungsvereinbarungen Regelungen dazu enthielten, was mit der erfüllungshalber abgetretenen Forderung im Fall einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch den Sachverständigen geschehen sollte; diese Regelungen hat der BGH als intransparent angesehen. Das ist im vorliegenden Fall anders. Die hier verwendete Abtretungsvereinbarung enthält solche Regelungen nicht, sodass sie auch nicht unklar sein können. Eine Unklarheit ergibt sich indes auch nicht daraus, dass eine Regelung gänzlich fehlt; denn das hat zur Folge, dass die allgemeinen Regelungen für erfüllungshalber vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten.“
(Landgericht Hildesheim 3 S 19/20 vom 11.05.2021 )

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22-21

Landgericht Coburg 33 S 49/20 vom 28.05.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Coburg 12 C 2825/19 vom 22.07.2020)

1. Das verwendete Formular der „Abtretung erfüllungshalber“ stellt nach seinem Inhalt keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB dar, diesbezüglich wird das Urteil der Erstinstanz korrigiert.
2. Da keine Regelung zur Rückabtretung enthalten ist, ist auch keine unklare oder missverständliche Regelung zum Schicksal der Schadenersatzforderung für den Fall vorhanden, dass der Honoraranspruch gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht würde.
3. Eine Pflicht zur Regelung in der Abtretungsvereinbarung ergibt sich nicht aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund.
4. Die Kammer gibt ihre bisherige Auffassung auf, dass nach aktueller BGH-Rechtsprechung (BGH VI ZR 274/17 und BGH ZR 135/19) Klauseln als unwirksam anzusehen seien, wenn sie keine Regelungen zur Rückabtretung der Schadenersatzforderungen enthalten für den Fall der Inanspruchnahme aus dem Dienstleistungsauftrag.

Zusammenfassung: Das Landgericht Coburg gibt seine bisherige Rechtsprechung zu § 307 BGB und der Frage auf, ob für den Fall der Inanspruchnahme des Kunden aus dem Gutachten- oder Mietwagenauftrag im Abtretungsformular die Regelung enthalten sein muss, wann und wie der Geschädigte seinen abgetretenem Schadenersatzanspruch zurück erhält. Da sich diese Frage eindeutig aus dem Gesetz ergibt, muss sie in der Abtretung nicht geregelt werden.

Bedeutung für die Praxis: Viele Versicherer streiten um die Aktivlegitimation der Kläger aus abgetretenem Recht. Die Formulierungen der Abtretungen werden unter anderem mit dem Argument eines Verstoßes gegen 307 BGB angegriffen. Konkret wird behauptet, dass eine Abtretung erfüllungshalber ungültig sei, wenn darin nicht geregelt sei, was (und wann) passiere, wenn der Geschädigte die geschuldete Vergütung für die Leistung einer Autovermietung oder eines Sachverständigen teilweise oder vollständig selbst bezahlt. Die Gerichte hantieren bundesweit noch immer mit der Frage, ob eine Abtretung dann wegen Verstoßes gegen 307 BGB unwirksam sei, wenn eine solche Regelung zur Rückabtretung fehlt. Den üblichen Abtretungsvereinbarungen liegt die Annahme zugrunde, dass der Geschädigte grundsätzlich weiterhin als Schuldner zur Begleichung der beauftragten Leistung zur Verfügung steht. Nur soll der Auftragnehmer eben die Schadenersatzforderung des Geschädigten beim Schädiger durchsetzen, damit sich a) der Geschädigte nicht darum kümmern muss und b) der Geschädigte eine Leistung auch dann am Markt erhält, wenn er sich das aus eigenen finanziellen Mittel eigentlich nicht leisten kann. Zahlt der Versicherer nicht, könnte demgemäß der Auftragnehmer auch auf den Geschädigten zugehen und eine Bezahlung des Mietzinses oder der Sachverständigenkosten verlangen. Täte er dies, hätte der Geschädigte die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen selbstverständlich von diesem zurück zu erhalten. Wie und wann, das – so auch das Landgericht Coburg bisher – müsse bereits im Abtretungsformular transparent geregelt sein. Diese Auffassung wurde nun mit diesem Urteil korrigiert. Es sind also nach neuer Auffassung des Berufungsgerichtes auch Forderungsabtretungen wirksam vereinbart, wenn in den Abtretungsformularen diese Frage nicht geregelt wurde.

Zitiervorschlag: „Kein Transparenzverstoß 307 BGB wenn keine Regelung zur Rückabtretung“

„Die Abtretung vom 29.05.2020 / 05.06.2020, vorgelegt als Anlage K 11, ist wirksam. Sie ist nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. (…) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (…) Diesen Anforderungen genügt die Abtretung in Anlage K 11. Im Unterschied zu der vom BGH in der zitierten Entscheidung zu beurteilenden Abtretung findet sich in der vorliegenden Abtretung keine unklare oder missverständliche Regelung zum Schicksal der Schadensersatzforderung für den Fall der Geltendmachung des Honoraranspruchs gegenüber dem Auftraggeber. (…) Es fehlt mithin bereits an einer Bestimmung, die unklar oder unverständlich sein könnte. Die Klägerin war allerdings weder nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch aus einem anderen Rechtsgrund gehalten, formularmäßig auf die sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur eines Vertrages folgenden Rechte des Vertragspartners hinzuweisen, diese ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren; das Transparenzgebot will lediglich verhindern, dass Rechte und Pflichten durch unklar oder schwer verständlich gefasste Klauseln verschleiert oder für den Vertragspartner schwer durchschaubar werden, vgl. BGH, Urteil vom 14.5.1996, Az. XI ZR 257/94, NJW 1996, 2092. Das Transparenzgebot will den Verwender nicht zwingen, jede AGB-Regelung gleichsam mit einem umfassenden Kommentar zu versehen, vgl. BGH, Urteil vom 10.7.1990, Az. XI ZR 275/89, NJW 1990, 2383. (…) Der BGH hat bereits in dem o.g. Urteil vom 17.07.2018, Az. VI ZR 274/17, darauf hingewiesen, dass der Geschädigte im Falle einer Sicherungsabtretung der Schadensersatzforderung an den Sachverständigen auch ohne ausdrückliche Regelung zur Zahlung der Honorarforderung nur Zug um Zug gegen Rückübertragung der Forderung verpflichtet ist. Nichts anderes kann allerdings bei einer Abtretung erfüllungshalber gelten (wie hier), da auch dann selbstverständlich der Sachverständige das ihm zustehende Honorar nur einmal vereinnahmen kann und dieser bei Erfüllung durch den Auftraggeber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zur Zug-um-Zug-Rückabtretung der erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung verpflichtet ist. Gelingt nämlich dem Gläubiger die Verwertung des erfüllungshalber geleisteten Gegenstands nicht, so kann er auf die ursprüngliche Forderung zurückgreifen; er muss dem Schuldner dann aber die Leistung erfüllungshalber zurückgewähren. Kommt der Gläubiger der Rückgewährpflicht nicht nach, hat der Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht; er muss die ursprüngliche Forderung erst erfüllen, wenn er die Leistung erfüllungshalber zurückerhält, vgl. BeckOGK/Looschelders, 1.12.2020, BGB § 364 Rn. 48. Dadurch, dass die vertragsimmanente Verpflichtung der Klägerin, den abgetretenen Anspruch bei Inanspruchnahme des Auftraggebers Zug um Zug zurück zu gewähren, nicht ausdrücklich geregelt wird, wird die geltende Rechtslage weder verschleiert noch für den Geschädigten schwer durchschaubar.
Es besteht auch nicht die Gefahr des Auseinanderfallens von Honorar- und Schadensersatzanspruch, da allein der konkrete Betrag von 646,15 € für Sachverständigenhonorar – noch – im Raum steht.
Auch in der Entscheidung vom 18.02.2020, Az. VI ZR 135/19, NJW 2020, 1888, hat der Bundes¬gerichtshof maßgeblich darauf abgestellt, dass aus der gewählten Formulierung der Abtretung nicht hinreichend deutlich hervorgehe, unter welchen Umständen und zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat. Die Klausel wurde daher als intransparent angesehen. Eine solche unklare Regelung ist hier aber gar nicht enthalten.
Soweit die Kammer in früheren Entscheidungen, z.B. Urteil vom 21.12.2018, Az. 33 S 120/16, Abtretungen als unwirksam angesehen hat, weil eine Regelung zur Inanspruchnahme des Ge-schädigten aus dem vertraglichen Honoraranspruch und dem Schicksal der abgetretenen Schadensersatzforderung nicht getroffen wurde, hält sie an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest.“
(Landgericht Coburg 33 S 49/20 vom 28.05.2021)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 21-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 21-21

Amtsgericht Hannover 520 C 4444/20 vom 12.05.2021

1. Die klagende Autovermietung ist aktivlegitimiert, da die Formulierungen des Abtretungsformulars nicht gegen eine Norm verstoßen.
2. Zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten zieht das Gericht mit Verweis auf das OLG Celle den Mittelwert der Listen von Schwacke und Fraunhofer heran.
3. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten von grundsätzlich 5 Prozent entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.
4. Kosten für erforderliche Nebenleistungen sind schadenrechtlich vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Hannover sieht aufgrund des Abtretungsformulars keine unangemessene Benachteiligung, keinen Transparenzverstoß und keinen Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben. Damit ist der klagende Vermieter aktivlegitimiert. Sodann werden die Frackewerte zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten angewendet und zusätzlich Nebenkosten zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht bestätigt mit ausführlicher Begründung die Verwendbarkeit der aktuellen „Abtretung erfüllungshalber“, die der BAV entwickelt hat und seinen Mitgliedern zur Verwendung empfiehlt. Dabei werden die drei denkbaren Angriffspunkte der Haftpflichtversicherung diskutiert und deren Argumente mit ausführlicher Begründung verworfen.

Zitiervorschlag: „Formulierungen der Abtretung kein Verstoß gegen Transparenzgebot und das Gebot von Treu und Glauben und keine unangemessene Benachteiligung“

Nach § 307 Abs. 1 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach dem Gebot von Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Hierbei muss er die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass einerseits für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und andererseits der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen kann, um die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen zu können, um nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten zu werden. Hierdurch soll der Vertragspartner insbesondere davor geschützt werden, infolge falscher Vorstellungen über die angebotene Leistung zu einem unangemessenen Vertragsabschluss verleitet zu werden. Deshalb muss die Klausel nicht nur in ihrer Formulierung verständlich sein, sondern auch die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen möglichst verdeutlichen. Dabei kann sich eine Intransparenz nicht nur aus einzelnen Klauseln und ihrer inhaltlichen Unklarheit ergeben, sondern auch aus der Gesamtregelung. Für die Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 135/19; BGH, Urteil vom 01.10.2019 -VI ZR 156/18; BGH, Urteil vom 25.02.2016-VII ZR 156/13).

Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Abtretungserklärung. So wird hinrei­chend deutlich, welche Rechte der Geschädigten gegenüber der Klägerin bei einer eventuellen Inanspruchnahme zustehen. Ein hinreichender Schutz der Geschädigten vor einer Bereicherung der Klägerin und einem Verlust ihrer Ansprüche ist gegeben. Insoweit wird ausdrücklich geregelt, dass im Umfang der durch die Geschädigte geleisteten Zahlungen die Klägerin Scha­densersatzansprüche an die Geschädigte zurück überträgt.

Die Klausel verstößt auch nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben. Die Klägerin muss bezüglich der entsprechenden Klausel die Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darstellen, so dass sie ein durchschnittlicher Vertragspartner erkennen kann. Die Regelung ist in sprachlicher und inhaltlicher Hinsicht verständlich. Insbesondere liegt keine Informationsflut und eine Überregulierung vor, bei der ein Verbraucher nicht mehr erkennen kann, worauf er sich einlässt und womit er in welcher Situation rechnen muss. Die Klausel enthält ferner die Regelung, dass die Klägerin die Geschädigte trotz der Abtretung ihrer Ansprüche weiterhin aus dem Mietvertrag auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses in Anspruch nehmen kann. Allerdings nur unter der Einschränkung, dass eine endgültige Klärung mit der Versicherung erfolgt.

Im Gegensatz zu der Klausel, welche Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 18.02.2020 – VI ZR 135/19 war, verstößt die verwendete Klausel auch inhaltlich nicht gegen das Transparenzgebot. Die Klausel im oben genannten Urteil ist beanstandet worden, weil für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht erkennbar war, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und welche Rechte ihm in diesem Zusammenhang zustehen.

In der streitgegenständlichen Klausel ist geregelt, wann die Geschädigte etwaige abgetretene Ansprüche zurückerhält. Das Argument, dass für die Geschädigte nicht erkennbar ist, wann eine etwaige endgültige Klärung mit der Versicherung eingetreten ist, greift vorliegend nicht. Mit dem einschränkenden Satz, dass die Geschädigte nicht von ihren Verpflichtungen befreit werde, wenn die Versicherung nicht oder nicht vollständig in voller Höhe leistet, ist auch einem durchschnittlichen Vertragspartner erkennbar, was unter dem Aspekt der „endgültigen Klärung“ gemeint ist. Erst wenn das Mietwagenunternehmen die Ansprüche nicht vollständig realisieren kann, muss die Geschädigte selbst die sich ergebende Differenz ausgleichen. Dies ist auch für einen durchschnittlichen Verbraucher erkennbar, der die Leistungen des Mietwagenunternehmens in Anspruch genommen und grundsätzlich auch zu vergüten hat. Im Falle einer durch die Geschädigte veranlassten Zahlung an die Klägerin erhält die Geschädigte ihre Schadensersatzansprüche zurück.
(Amtsgericht Hannover 520 C 4444/20 vom 12.05.2021)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20-21

Oberlandesgericht Frankfurt / Main 7 U 214/20 vom 15.03.2021 (Beschluss)
(Landgericht Wiesbaden 1 O 361/16 vom 16.09.2020)

1. Die Berufung der Beklagten gegen die Mietwagenkosten-Schätzung des Landgerichts mittels des Mittelwertes der Listen Fraunhofer und Schwacke hat keine Aussicht auf Erfolg.
2. Die von der Beklagten vertretene Auffassung bezüglich einer grundsätzlichen Erkundigungspflicht des Geschädigten wird vom Gericht zurückgewiesen.
3. Die in der Beweislast des Schädigers liegende Frage der Schadenminderungspflicht stellt sich erst dann, wenn der Schädiger darlegt und beweist, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war.
4. Ein Abzug für Eigenersparnis ist in Höhe von 5 % zu bemessen.
5. Kosten üblicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellung, Winterreifen und Zusatzfahrer und die Inanspruchnahme des 24-Stunden-Dienstes des Vermieters sind schadenrechtlich erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Eine Berufung der Beklagten gegen die Anwendung der Fracke-Liste in 16 Schadenfällen wird vom 7. Senat des OLG Frankfurt/M. beschlussweise zurückgewiesen. Zudem wird der Anspruch des Geschädigten auf Kosten zusätzlicher Leistungen wie beispielsweise die Haftungsreduzierung bestätigt. Ein Eigenersparnisabzug ist mit 5 Prozent zu bemessen.

Bedeutung für die Praxis: Der 7. Senat des OLG Frankfurt bestätigt seine seit längerem geltende Rechtsprechung zur Vorgehensweise bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Schätzgrundlage und für die ausschließliche Anwendung der Fraunhofer-Liste werden als unkonkret zurückgewiesen. Die Beklagte war auch hier wieder der Meinung, das Landgericht hätte erstinstanzlich eine Verletzung der Schadenminderungspflicht feststellen müssen, da sich die Geschädigten nicht nach günstigeren Mietwagenpreisen erkundigt hätten. Das sieht das Berufungsgericht anders. Statt dessen sieht das OLG wie auch der BGH die Frage nach den erforderlichen Kosten im Vordergrund, die anhand von Listen geschätzt werden können.
Dagegen gerichteter Vortrag müsse konkret aufzeigen, wie sich angebliche erhebliche Mängel der angewendeten Schätzgrundlage auf den Fall auswirken, so das OLG in grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem BGH. Hierzu sieht der Senat die Vorlage von konkreten vergleichbaren Angeboten aus dem streitgegenständlichen Zeitraum als geeignet an. Dieser Auffassung ist jedoch zu widersprechen, denn die bloße Existenz einiger konkreter Marktangebote lassen keinen Zweifel an einer umfassenden Schätzgrundlage aufkommen, außer, sie liegen massiv unter dem Minimum bzw. über dem Maximum der Liste. Oder sie werden dem Geschädigten in Form von tatsächlich verfügbaren, konkreten und passgenauen Direktvermittlungsangeboten unterbreitet, was dann allerdings eine Frage der Schadenminderungsobliegenheit nach § 254 BGB und nicht mehr der Erforderlichkeit ortsüblicher Kosten nach § 249 BGB.

Zitiervorschlag: „Prüfungsreihenfolge/keine generelle Erkundigungspflicht“

Die in der Beweislast des Schädigers liegende Frage der Schadenminderungspflicht stellt sich erst dann, wenn der Schädiger darlegt und beweist, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war. (…) Danach kann die Klägerin in sämtlichen Fällen jedenfalls den ortsüblichen Normaltarif geltend machen. Nichts anderes beansprucht die Klägerin mit ihrer zunächst auf der Grundlage der Schwacke Lste und sodann nach den Grundsätzen der sog. Fracke-Methode vorgenommenen Berechnung der Klageforderung, so dass der Hinweis der Beklagten in der Berufungsbegründung, das Landgericht habe die vom Bundesgerichtshof vorgegebene Prüfungsreihenfolge nicht beachtet, nicht zutrifft. Denn die Frage, ob dem Geschädigten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Normaltarifzugänglich gewesen ist, stellt sieh erst dann, wenn der Geschädigte einen höheren Tarif als den Normaltarif ersetzt verlangt.“
(Oberlandesgericht Frankfurt / Main 7 U 214/20 vom 15.03.2021 / Beschluss)

Hinweis: Das erstinstanzliche Urteil ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 19-21

Amtsgericht Fürstenfeldbruck 3 C 813/20 vom 13.11.2020

1. Der Vorwurf der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten, dieser hätte einen günstigeren Ersatzwagen anmieten müssen, wird zurückgewiesen.
2. Eine Pflicht zur Erkundigung nach einem günstigeren Angebot bestand nicht, da der abgerechnete Mietwagenpreis nicht deutlich überhöht gewesen ist.
3. Für die Erkennbarkeit von Tarifunterschieden kommt es aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes darauf an, ob der Geschädigte zu Nachfragen gehalten gewesen wäre.
4. Dem Geschädigten müssen keine Bedenken gegen die Angemessenheit des Mietwagentarifes kommen, wenn sich der Preis im Rahmen der Schwacke-Liste bewegt.
5. Gegen die Angemessenheit der Verwendung der Schwacke-Werte hat die Beklagte keine konkreten und den Fall betreffenden Tatsachen vorgetragen.
6. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind schadenrechtlich zu erstatten

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck hält grundsätzlich die Schwacke-Liste für eine geeignete Schätzgrundlage für Mietwagenkosten. Der Geschädigte musste sich auch nicht nach günstigeren Preisen erkundigen.

Bedeutung für die Praxis:   Das Gericht befasst sich mit einen wichtigen Punkt, den Haftpflichtversicherer in nahezu jedem gerichtlich zu entscheidenden Fall in ihren Schriftsätzen vortragen. Die Behauptung lautet dort regelmäßig, dass der Geschädigte zu teuer angemietet hätte und er sich nach der geltenden Rechtsprechung generell nach günstigeren Preisen zu erkundigen habe. Dann hätte er auch die Angebote gefunden, die die Versicherer in ihrem Vortrag bei Gericht in Form von Internetscreenshots einbringen. Das hat der BGH jedoch anders gesehen. Es besteht keine generelle Verpflichtung für den Geschädigten, nach günstigeren Preisen zu fragen, egal ob beim Anbieter selbst oder bei Konkurrenzunternehmen, egal ob telefonisch oder auf andere Weise. Eine Pflicht zur Nachfrage unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes besteht lediglich dann, wenn das Preisangebot deutlich überhöht ist.  Für das Gericht ist ein Normaltarif knapp unterhalb der Schwacke-Werte jedenfalls kein unangemessen hoher Wert.

 

Gutachten Consulimus untauglich

Versicherer bringen bei Gericht immer wieder einen Gutachter ins Spiel, dessen Ergebnisse nach ihrem Geschmack sind. Kläger sollten beim Namen Consulimus und Dr. Abbing jedoch genau auf den Beschluss des Gerichtes achten und das Gutachten kritisch prüfen.

Am Landgericht in Stralsund und am Landgericht in Koblenz ist zwar viel Geld verbraucht worden, doch die Gerichte konnten sich nicht auf die Ergebnisse der dortigen Gutachten stützen, weil diese aufgrund der Herangehensweise des Gutachters nicht verwertbar waren.

Weitere Hinweise finden Sie hier:

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 18-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17-20l (vom LG bestätigt)

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 18-21

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Landgericht Koblenz 5 S 49/19 vom 25.02.2021 (Datum mündliche Verhandlung)
(Vorinstanz: Amtsgericht Koblenz 412 C 1856/18 vom 17.09.2019)

1. Die Ergebnisse des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens sind nicht verwendbar, unter anderem weil die tatsächliche Mietzeit und der konkrete Kilometerverbrauch während der Miete starr vorgegeben wurden.
2. Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten wird daher die Schwacke-Liste herangezogen.
3. Das von der Beklagten vorgelegte Internetangebot führt zu einer anderen Beurteilung, da die dort erkennbar Leistung nicht vergleichbar mit der konkreten Anmietung ist.
4. Zum Grundwert des Normaltarifs wird ein Aufschlag von 20 Prozent hinzugefügt, da für die Geschädigten unfallbedingte Mehrleistungen zu erbringen waren.
5. Kosten einer Nebenleistung für die sogenannte Haftungsreduzierung sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Die Berufungskammer des Landgerichts Koblenz hebt eine Entscheidung der Vorinstanz auf, die den geforderten Restbetrag des Schadenersatzes bzgl. Mietwagenkosten nach Einholung eines Sachverständigengutachtens erheblich gekürzt hatte. Das Vorgehen des Sachverständigen wurde der Argumentation des Klägers folgend in der Berufung als so fehlerhaft angesehen, dass die dortigen Ergebnisse als unbrauchbar für eine gerichtliche Entscheidung bewertet wurden. Sodann wurden die erstattungsfähigen Mietwagenkosten mittels Schwacke geschätzt und ein unfallbedingter Aufschlag zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Die Bewertung des Vorgehens des Sachverständigen Abbing (Firma Consulimus) durch das Landgericht führt zu der Frage, wie in anderen Verfahren mit Sachverständigengutachten umgegangen wird, welche mit ähnlichen Methoden erstellt werden. Da wird immer wieder so vorgegangen, dass ein paar unverbindliche Telefonate mit möglichst kryptischen Angaben geführt werden und die minimierten Ergebnisse nicht vergleichbar mit der tatsächlich durchgeführten Anmietung sind. Im hier entschiedenen Fall hatte der Sachverständige ein Anfrage einen späteren Zeitraum betreffend vorgenommen und zusätzlich eine Kilometer-Beschränkung vorgegeben sowie eine feste Anmietdauer. Dadurch waren die Ergebnisse nicht auf den zu entscheidenden Fall hin anwendbar.

Zitiervorschlag: „Nicht verwendbares Gutachten“ (abhängig vom Einzelfall und dem Vorgehen des Sachverständigen)

„Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden (…), dass der Sachverständige anlässlich der telefonischen Preisanfragen jeweils einen festen Anmietzeitraum von fünf bzw. 14 Tagen vorgegeben hat. In beiden streitgegenständlichen Fällen war hingegen das Mietende offen. (…) Soweit es diesen Umstand und dem weiteren Umstand der erforderlichen Vorlage einer Kreditkarte dadurch Rechnung trägt, dass ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf die von dem Sachverständigen angegeben Werte vorgenommen wird, überzeugt dies nicht, zumal das Gutachten auch noch in weiteren Punkten die Umstände der konkreten Anmietsituation außer Betracht lässt. So legt der Sachverständige beispielsweise seinen Preisanfragen die tatsächlich gefahrenen Kilometer zugrunde und fragt nicht den Tarif mit unbegrenzten Freikilometern ab“ (Landgericht Koblenz 5 S 49/19 vom 25.02.2021)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 17-21

Landgericht Köln 11 S 117/19 vom 16.03.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Köln 275 C 196/18 vom 22.03.2019)

1. Die Bestimmung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO sind auf den Ort der Anmietung zu beziehen und nicht etwa auf den Wohnort des Geschädigten.
2. Der Schätzwert aus der Schwacke-Liste bemisst sich grundsätzlich nach dem Modus, nicht nach dem arithmetischen Mittel.
3. Wegen unfallbedingt erforderlicher Mehrleistungen ist ein 20-prozentiger Aufschlag auf den Normaltarif der Schwacke-Liste gerechtfertigt.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln bestätigt die Anwendung der Schwacke-Liste. Die erstinstanzliche Anwendung des arithmetischen Mittelwertes wird allerdings korrigiert und statt dessen mit dem Modus (häufigster genannter Wert) geschätzt. Zur Frage des anwendbaren PLZ-Gebietes der Schätzliste wird das Urteil des Amtsgerichts Köln gegen die Auffassung der Beklagten bestätigt: Maßgeblich ist nur der Anmietort.

Bedeutung für die Praxis: Die Schwacke-Liste weist neben einem arithmetischen Mittelwert für (nahezu) jedes PLZ-Gebiet auch den Modus als häufigsten genannten Wert aus. Das Landgericht Köln favorisiert grundsätzlich den Modus, da dieser dem Geschädigten bei einer Preisanfrage mit der höchsten Wahrscheinlichkeit genannt worden wäre und es sich um einen realen Preis des Marktes handelt. Einzelfallbezogen wird jedoch dann davon abgewichen, wenn der Modus zufällig nahe am Minimum- oder am Maximum-Wert der Erhebungsergebnisse liegt. Damit begegnet das Berufungsgericht möglichen Verzerrungen bei der Anwendung des Modus-Wertes.
Der Auffassung des Erstgerichtes zur Frage des anzuwendenden PLZ-Gebietes wird dagegen zugestimmt. Der Berufungskläger hatte den Wohnort des Geschädigten verwenden wollen. Statt dessen komme es eindeutig darauf an, wo der Geschädigte angemietet hat, denn dort entsteht der Mobilitätsbedarf, der der Mietwagennutzung zugrunde liegt.
Auf die Berufung der Kläger hin wird außerdem der Aufschlag auf den Normaltarif wegen unfallbedingter Mehrleistungen zugesprochen, da der Kläger konkret dargelegt hat, welche Mehrleistungen vom Autovermieter für die Geschädigten erbracht wurden, die über das normalerweise Übliche hinausgehen.

Zitiervorschlag: „PLZ vom Anmietort“

„Allerdings hat das Amtsgericht entgegen der Ansicht der Berufung bei der Ermittlung der ortsüblichen Mietwagenkosten zu Recht nicht die Postleitzahlengebiete des Wohnorts bzw. Sitzes der Geschädigten angesetzt. Bei der Ermittlung der ortsüblichen  Mietwagenkosten ist – wie im  angefochtenen Urteil – das Postleitzahlengebiet des Anmietorts zugrunde zu legen (XXX) Nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) ist der Anmietort derjenige, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird. Dieser Ort ist maßgeblich, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht.“ (Landgericht Köln 11 S 117/19 vom 16.03.2021)

Zitiervorschlag: „Modus anstatt arithmetischem Mittel“

„Nach Auffassung der Kammer hat das Amtsgericht in den hier einschlägigen Fällen bei der Schätzung der ortsüblichen. Mietwagenkosten jedoch zu Unrecht auf das im Schwacke-Mietpreisspiegel angegebene arithmetische Mittel abgestellt.
Die Kammer hält in den hier zu entscheidenden Fällen den Modus-Wert für die geeignetere Schätzgrundlage.
Die Frage, ob bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel der Modus-Wert oder das arithmetische Mittel anzusetzen ist, ist umstritten.
Für die Anwendung des Modus-Wertes wird angeführt, dass dieser Wert anders als das arithmetische Mittel tatsächliche am Markt verlangte Preise wiedergebe und nicht eine bloße statistische Rechengröße. (XXX) Bei einer solchen Nachfrage werde er ebenfalls nur konkrete Preise in Erfahrung bringen und kein arithmetisches Mittel erfragen können. Der Geschädigte müsse auch nicht ermitteln, ob und in welchem Umfang die erfragten Preise tatsächlich am Markt nachgefragt werden. (XXX)
Die Gegenauffassung hält das arithmetische Mittel für vorzugswürdig. Begründet wird dies – wie hier vom Amtsgericht – mit einer geringeren Fehlerneigung, denn beim Modus könne es zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Wert den Modus bilden
Nach Auffassung der Kammer kann eine Entscheidung der vorstehenden Frage nicht losgelöst vom konkret n Einzelfall erfolgen. Jedoch hält die Kammer im Grundsatz den Modus-Wert für die geeignetere Schätzgrundlage. In der Tat spricht für diesen nämlich der Umstand, dass er echte Preise abbildet und nicht nur eine statistische Rechengröße. Nur solche Preise würde ein Geschädigter bei einer Nachfrage bei Vermietern auch erfahren.
Allerdings ist der Gegenansicht darin zuzustimmen, dass der Modus-Wert in Einzelfällen tatsächlich verzerrte Ergebnisse widerspiegeln kann. Denn in der Tat dürfte ein Modus-Wert, der allein auf verhältnismäßig wenigen übereinstimmenden Nennungen aus einer Vielzahl von Preisen gebildet wird, derart verzerrt sein, dass seine Anwendung nicht gerechtfertigt erscheint. Dies dürfte umso mehr gelten, wenn der so ermittelte Modus-Wert sich an den äußersten Enden des Korridors der ermittelten Preise befindet.
Anders als das Amtsgericht meint kann dies nach Auffassung der Kammer aber nicht dazu führen, dass der Modus-Wert trotz seines grundsätzlich vorzugswürdigen Aussagegehalts  generell  als  ungeeignet  abzulehnen  wäre. Stattdessen ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob der grundsätzlich vorzug1swürdige Modus-Wert als Schätzgrundlage geeignet ist oder ob er wegen einer möglichen Verzerrung als solche ausscheidet. Es darf insoweit nämlich nicht übersehen werden, dass sich anhand der Angaben des Schwacke-Mietpreisspiegels durchaus erkennen lässt, ob eine solche Verzerrung für ein jeweiliges Postleitzahlengebiet vorliegt oder nicht. Für jedes Postleitzahlengebiet wird im Schwacke-Mietpreisspiegel nicht nur die Anzahl der Preisnennungen insgesamt angegeben, sondern auch die Anzahl der Nennungen,
auf denen der Modus-Wert beruht. Auch ist stets der Preiskorridor genannt, in dem
sich die Nennungen insgesamt bewegen. Es kann daher in jedem Einzelfall festgestellt werden, ob der Moduswert für das betreffende Postleitzahlengebiet als taugliche Schätzgrundlage angesehen werden kann oder nicht.“ (Landgericht Köln 11 S 117/19 vom 16.03.2021)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 15-21

Landgericht Landshut 15 S 669/20 vom 06.04.2020
(Vorinstanz: Amtsgericht Erding 17 C 3003/19 vom 02.03.2020)

1. Die im Rahmen der Ersatzmobilität erforderlichen Mietwagenkosten können mittels der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel geschätzt werden.
2. Der Bundesgerichtshof hat die Anwendung der Schwacke-Liste bis zuletzt immer wieder bestätigt.
3. Einwendungen gegen die Anwendung einer Schätzgrundlage müssen konkret und tatsachenbelegt sein und erkennen lassen, wie sich behauptete Mängel auf den konkreten Anmietfall ausgewirkt haben sollen.
4. Die Marktüblichkeit von Preisen lässt sich nicht rückwärts mittels Sachverständigengutachten klären.
5. Kosten der Nebenleistungen für Haftungsreduzierung und Zusatzfahrer sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Landshut bestätigt eine erstinstanzliche Entscheidung des AG Erding. Die Schwacke-Liste ist die anwendbare Schätzgrundlage. Die Beklagte hat dagegen nichts konkretes vorgetragen, sondern – was dem Gericht nicht ausreicht – allgemein auf die Richtigkeit von Fraunhofer verwiesen und dazu Internetscreenshots mit preisgünstigeren Beispielen vorgelegt. Auch Nebenkosten sind schadenrechtlich vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Per – schon etwas älterem – Beschluss wird das erstinstanzliche Urteil des AG Erding bestätigt und zur Berufungsrückname geraten. Laut BGH führe lediglich ein konkreter Sachvortrag der Beklagten mittels Verweis auf vergleichbare günstigere Angebote dazu, dass sich das Gericht mit der Frage der Anwendbarkeit der Schätzgrundlage intensiver zu befassen habe. Mit dem allerdings nur allgemeinen Verweis auf eine bessere Eignung von Fraunhofer und mit dem Vorlegen ungeeigneter Internetscreenshots muss sich ein Gericht daher eben nicht näher befassen. Internetangebote scheiden bereits daher als Argument aus, weil ihnen eine zuvor festgelegte Mietdauer zugrunde liege. Das Gericht lässt allerdingt erkennen, dass es in konkreten Mietverträgen aus der Anmietzeit einen konkreten Sachvortrag gesehen hätte. Inwieweit jedoch Beispiele mit niedrigeren Preisen die Verwendung eines Mittelwertes einer Liste betreffen können, erschließt sich nicht.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 14-21

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Amtsgericht Betzdorf 36 C 167/20 vom 28.01.2021

1. Der Geschädigte hat nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, als er nach Erhalt eines Direktvermittlungsschreibens von der Beklagten trotzdem am freien Mietwagenmarkt ein Ersatzfahrzeug angemietet hat.
2. Die Ersatzanmietung war auch erforderlich, obwohl der Geschädigte lediglich wenige Kilometer mit dem Mietfahrzeug gefahren ist.
3. Die Schwacke-Liste ist die anwendbare Schätzgrundlage.
4. Die Beklagte hat in diesem Fall gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste keinen konkreten Sachvortrag gehalten.
5. Ein unfallbedingter Aufschlag ist nicht zuzusprechen, da keine Eil- oder Notsituation vorgelegen hat.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Betzdorf spricht dem Kläger, der aus abgetretenem Recht geklagte hatte, weiteren Schadenersatz des Geschädigten bzgl. Kosten eines Ersatzfahrzeuges zu. Es weist die Vorwürfe der HUK zurück, der Geschädigte habe mangels Fahrbedarf gar keinen Ersatzwagen anmieten dürfen und er habe sich nach Erhalt ihres Hinweisschreibens nicht bei ihr gemeldet und daher zu teuer angemietet. Der Schadenersatzbetrag bemisst sich daher nach der Erforderlichkeit (§ 249 BGB) und die Mietwagenkosten werden mittels Schwacke geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht diskutiert zunächst den Mobilitätsbedarf des Geschädigten. Es komme dabei nicht nur auf die gefahrenen Kilometer an, sondern auf die Gesamtumstände. Hier ergebe sich der Mietbedarf dadurch, dass der Geschädigte als älterer Herr im ländlichen Gebiet wohnend auf eine Fahrtmöglichkeit angewiesen war, die er nachvollziehbar für das Gericht nur in einem vor der Tür stehenden Ersatzfahrzeug gesehen hatte. Das Interesse an der kurzfristigen Verfügbarkeit eines Mietwagens sei unter den Umständen des konkreten Falles ein schutzwürdiges Interesse, so das Gericht. Der Versuch der Direktvermittlung eines Ersatzfahrzeuges durch die Beklagte scheiterte, der Geschädigte mietete am Normalmarkt zu Marktpreisen an. Darin liege kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, da die Beklagte lediglich ein allgemeines Schreiben versendet hatte, in dem kein inhaltlich konkretes Mietwagenangebot zu finden war. Den geforderten unfallbedingten Aufschlag auf den Normaltarif gab das Gericht nicht. Dabei übersah es, dass dieser nicht nur davon abhängig gemacht werden kann, ob eine Eil oder Notsituation besteht. Denn auch andere vorzutragende Umstände rechtfertigen laut BGH einen solchen Aufschlag, wie die Notwendigkeit, für den Geschädigten die Mietwagenkosten zu verauslagen, bis der Schädiger oder sein Versicherer diese bezahlen.

Zitiervorschlag „Mietwagen trotz geringem Fahrbedarf“

„Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im Rahmen der mündliche n Verhandlung ausgeführt, dass es sich bei dem Geschädigten um einen älteren Herren handelt und dieser aufgrund des ländlichen Gebietes auf einen Mietwagen angewiesen ist. Es ist gerichtsbekannt, dass es sich bei der Adresse des Geschädigten um eine ländliche Gegend handelt. lnsoweit hat der im ländlichen Bereich wohnhafte Geschädigte ein schutzwürdiges Interesse an einem Mietwagen. Selbst wenn der Wagen lediglich zum Einkaufen oder für etwaige
Arztbesuche genutzt worden wäre, ist dieser Umstand geeignet einen schutzwürdigen Fahrbedarf zu begründen (vgl. LG Stendal NJW 2005, 378 7). Der Nutzungswille schlägt sich nicht alleine in der Kilometerleistung nieder.“  (Amtsgericht Betzdorf 36 C 167/20 vom 28.01.2021)

Zitiervorschlag „Kein Verstoß gegen Schadenminderungsobliegenheit nach Schreiben des Versicherers“

„Das Schreiben der Beklagten vom 24.07.2019  beinhaltet lediglich die pauschale  Aufforderung, sich mit der Beklagten unter einer Hotline in Verbindung zu setzen. Es handelt sich um eine pauschalisierte Standardaufforderung, ohne ein konkretes Angebot zu enthalten. (…) muss es sich jedoch um ein konkretes, wesentlich günstigeres Angebot und um ein inhaltlich  vergleichbares Mietwagenangebot handeln, welches dem Geschädigten ohne weiteres zugänglich ist. Diesen Anforderungen wird das allgemeine Aufforderungsschreiben der Beklagten nicht gerecht.“ (Amtsgericht Betzdorf 36 C 167/20 vom 28.01.2021)

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-21

Amtsgericht Siegburg 119 C 27/20 vom 22.02.2021

1. Die Geschädigte hat nicht gegen ihre Obliegenheit zur Schadenminderungspflicht verstoßen, als sie trotz vorliegenden Direktvermittlungsschreibens der Beklagten bei der Klägerin angemietet hat.
2. Die Schätzung der erforderlichen Kosten zur Schadenbehebung nimmt das Gericht anhand des Mittelwertes der Listen vor.
3. Die Kosten einer erweiterten Haftungsreduzierung sind schadenersatzrechtlich erstattungsfähig.
4. Die Beklagte hat auch weitere Nebenkosten für Winterreifen und Zustellungen zu erstatten.
5. Ebenso sind die Kosten vorgerichtlicher Anwaltseinschaltung ein Teil der berechtigten Schadenersatzforderung.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Siegburg weist den Vorwurf der Haftpflichtversicherung zurück, die Geschädigte hätte gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen, nachdem sie ihr ein Angebot zu einem günstigen Preis genannt habe. Zur Bestimmung der erforderlichen Kosten greift das Gericht auf den Mittelwert der Listen zurück und spricht weitere Nebenkosten nach Schwacke zu.

Bedeutung für die Praxis: Der Haftpflichtversicherer hatte eine Mietwagenpreis-Vorgabe gemacht und dafür mehrere Autovermieter genannt. Sie behauptet, dass ein passender Ersatzwagen zu einem geringen Preis bei beiden genannten Unternehmen völlig unproblematisch erhältlich seien. Sie müsse sich nur dorthin wenden- das könne sie rund um die Uhr tun – und bekomme den vollen zustehenden Mobilitätsersatz. Dort hat sich jedoch kein Fahrzeug erhalten und auch die Beklagte war im Anschluss mehrfach nicht mehr telefonisch und auch nicht per eMail erreichbar. Der Fall zeigt, dass die Behauptungen der Haftpflichtversicherer, man könne immer und überall das Passende liefern oder vermitteln nicht korrekt ist. Nach vorliegenden Informationen geben die Vermieter auch keine hundertprozentige Liefergarantie ab, schon gar nicht für ein bestimmtes Fahrzeug. Schon von daher kann die immer wieder auch bei Gericht getätigte Behauptung nicht korrekt sein, man könne dem Geschädigten immer das Fahrzeug zur Verfügung stellen, das seinem schadenrechtlichen Anspruch entspricht. Diese Frage betrifft mithin nicht nur diesen Einzelfall, sondern generell die Frage, inwieweit der Versicherer gegenüber Geschädigten lediglich Behauptungen aufstellt, um in allen Fällen mit einem Verstoß gegen Schadenminderungsobliegenheiten zu argumentieren. Wenn es bereits am Anfang ggf. eine falsche Aussage darstellt, der Geschädigte könne unkompliziert und schnell mit wenig Aufwand das Benötigte zu günstigsten Preisen erlangen, dann kann man sich nicht auf den Standpunkt stellen, der Geschädigte könne ja im Einzelfall nachweisen, dass es nicht funktioniert habe.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-21

Landgericht Berlin 41 O 104/19 vom 21.01.2021

1. Die Erforderlichkeitsprüfung bzgl. der Höhe der abgerechneten Mietwagenkosten ergibt, dass diese – unterhalb des Schwacke-Normaltarifes liegend – schadenersatzrechtlich erstattungsfähig sind.
2. Bei Inanspruchnahme eines Normaltarifes besteht für den Geschädigten keine Verpflichtung zur Nachfrage nach günstigeren Alternativen beim Vermieter oder am Markt.
3. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten entfällt, wenn der Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hat.
4. Die Beweislast dafür, dass dem Geschädigten in der konkreten Anmietsituation ein günstigeres vergleichbares Angebot ohne weiteres zugänglich (und damit auch bekannt) gewesen ist, obliegt dem Schädiger.
5. Die Beklagte hat mit den vorgelegten Internetbeispielen keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, die geeignet gewesen wären, an der Anwendbarkeit der Schwacke-Liste zu zweifeln.
6. Für die Frage der Erstattung von Kosten wintertauglicher Bereifung kommt es nicht darauf an, ob das beschädigte Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet war, sondern auf die Jahreszeit und die zu erwartenden Straßenverhältnisse während der Miete.

Zusammenfassung: Das Landgericht Berlin spricht eine Restforderung bzgl. Mietwagenkosten vollständig zu, da der geforderte Betrag auf einem Normaltarif und nicht auf einem Unfallersatztarif beruht und zudem noch unterhalb des vergleichbaren Schwacke-Normaltarifs liegt. Das Gericht verweist darauf, dass die Beklagte ihrer Beweislast nicht nachgekommen sei, dass a) dem Geschädigten ein günstigerer Tarif ohne weiteres zur Verfügung stand (dann hätte er gegen seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens verstoßen) oder b) die angeblichen günstigeren Marktpreise die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste als Vergleichsmaßstab in diesem konkreten Fall erschüttern.

Bedeutung für die Praxis: Die Haftpflichtversicherer behaupten weiterhin durch Vorlage von Internetscreenshots, dass die Schwacke-Liste nicht anwendbar sei. Auch in diesem Fall wird das von Seiten des angerufenen Gerichtes zurückgewiesen, weil diese Angebote mit der konkreten Anmietung nicht vergleichbar sind. Keines der Beispiele betraf annähernd den Anmietzeitpunkt. Geschädigte seinen auch nicht grundsätzlich auf Internet-Vergleichsangebote zu verweisen, mit dem Hinweis des Gerichtes auf den BGH. Auch eine generelle Vorfinanzierung der Schadenkosten, wie sie mit einem Internet-Angebot verbunden ist, sei nicht zu unterstellen. Eine konkrete Verfügbarkeit der dargestellten Fahrzeuge hat die Beklagte zudem nicht behauptet oder gar bewiesen. So verbleibe es bei der klägerischen Abrechnung, da auch das Kammergericht in einer Fracke-Entscheidung nicht gemeint habe, dass nun zwingend nur noch der Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer zu berücksichtigen sei. Das Kammergericht habe eine vorinstanzliche Fracke-Entscheidung lediglich nicht beanstandet und das ist etwas anderes.

Zitiervorschlag „Schätzgrundlage und Beweislast“:

„Abweichend von der Auffassung der Beklagten stellt sich im vorliegenden Fall nicht die Frage, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten im Sinne der Regelung des § 249 Abs. 2 BGB erforderlich waren. Die Klägerin begehrt im vorliegenden Fall nämlich nicht die Erstattung von Kosten eines (erhöhten) Unfallersatztarifes, sondern macht (…) vielmehr Kosten eines Normaltarifs geltend. (…) Dass der Klägerin bei der Nebenintervenientin abweichend von diesem, durch die Beklagten lediglich auf pauschale Weise bestrittenen Vorbringen der Klägerin ein hiervon abweichender, kostengünstigerer Tarif zugänglich gewesen wäre, haben die Beklagten als die Träger der diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast weder hinreichend substanziiert dargetan noch unter Beweis gestellt. Zum anderen werden ausweislich des Schwacke-Mietpreisspiegels für das Jahr 2018, dort für den Normaltarif, Werte (…) ausgewiesen, so dass auch hiernach von einem Normaltarif auszugehen ist. (…) Nur im Falle der Inanspruchnahme eines (erhöhten) Unfallersatztarifs liegt jedoch die Darlegungs­ und Beweislast bei dem Geschädigten, hier der Klägerin, dass es sich bei der Inanspruchnahme dieses Tarifs um erforderliche Kosten im Sinne der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehandelt hat (vgl. PalandUGrüneberg, BGB, 73. Auflage,§ 249 Rn. 34). In dem Falle. dass ein Normaltarif in Anspruch genommen wird, besteht abweichend zum Fall der Inanspruchnahme eines (erhöhten) Unfallersatztarifs grundsätzlich keine Nachfrage- und Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten. Vielmehr liegt im Falle der Inanspruchnahme eines Normaltarifs die Darlegunqs- und Beweislast dafür, dass dem Geschädigten die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ohne Weiteres zu einem günstigeren Mietpreis möglich gewesen wäre, im Sinne eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB, bei dem Schädiger …“ (Landgericht Berlin 41 O 104/19 vom 21.01.2021)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-21

Amtsgericht Berlin-Mitte 108 C 5018/19 V vom 10.12.2020

1. Der erstattungsfähige Normaltarif kann nach aktueller BGH-Rechtsprechung auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels ermittelt werden.
2. Eine unerklärliche Preissteigerung der Schwacke-Werte zwischen 2003 und 2019 ist nicht erkennbar.
3. Einwendungen gegen die Anwendbarkeit einer Schätzgrundlage ist nur dann nachzugehen, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich behauptete Mängel auf den konkreten Fall auswirken.
4. Der Verweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste ist unkonkret und deren Heranziehung als Vergleichsmaßstab begegnet erheblichen Bedenken, da sie weit überwiegend aus Internetwerten besteht, die Telefonerhebung mit lediglich 1-stelligen PLZ-Gebieten den regionalen Markt nicht abbildet sowie aufgrund der Unterstellung fester Mietzeiträume.
5. Die von Fraunhofer vorgenommene „Gewichtung“ erhobener Werte führt überdies zu einem Mangel an Glaubwürdigkeit.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Berlin-Mitte schätzt erforderliche Mietwagenkosten anhand der Werte der Schwacke-Liste. Die Einwendungen der Beklagten werden zurückgewiesen. Im Gegenteil, die von der Haftpflichtversicherung ins Feld geführte Fraunhofer-Liste wird aus verschiedenen Gründen als unbrauchbar abgelehnt.

Bedeutung für die Praxis: Was von der Fraunhofer-Methode bekannt ist, müsste Gerichten völlig ausreichen, um diese als unbrauchbar für die Schätzung des Normaltarifes für Mietwagen zur Seite zu legen. So hat der BGH einerseits gemeint, Internetangebote entstammen einem Sondermarkt. Anderseits hat er die Entscheidung zur Anwendung der Fraunhofer-Liste im Einzelfall den Instanzgerichten überlassen. Dass Internetangebote im Rahmen dieser Diskussion völlig unsinnig sind, weil fast alle Geschädigten in einer Unfallsituation keine Schadenkosten vorstrecken und/oder ihr Kreditkartenlimit ausreizen können, um für den Schädiger zu sparen, liegt auf der Hand. Und so sind Gerichtsurteile hervorzuheben, in denen einfach und klar darauf hingewiesen wird, dass die Anwendung der Fraunhofer-Liste erheblichen Bedenken begegnet. Auch das immer wieder aufkommende Argument der Versicherer, dass sich die Schwacke-Werte über die Jahre so sehr gesteigert hätten, dass allein diese Steigerung Zweifel aufkommen lasse, wird von dem Gericht zurückgewiesen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-21

Landgericht Göttingen 15 O 78/20 vom 30.11.2020

1. Im Rahmen der Erforderlichkeit werden erstattungsfähige Mietwagenkosten mittels Fracke geschätzt (OLG Celle).
2. Die Ermittlung des Grundtarifs erfolgt durch Addition der Pauschalen der Wochen-Werte und der Tages-Werte.
3. Kosten für erforderliche Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zustellung, Winterreifen und Zusatzfahrer sind entsprechend der Werte der Schwacke-Liste erstattungsfähig.
4. Die Kosten eines Navigationsgerätes sind zu erstatten, sofern auch das beschädigte Fahrzeug damit ausgerüstet ist.
5. Die der Mietwagenabrechnung zugrunde liegende Mietdauer ist kürzer als die Reparaturdauer und nicht zu beanstanden.

Zusammenfassung: Das Landgericht Göttingen orientiert sich an der Rechtsprechung des OLG Celle und spricht weitere Mietwagenkosten zu. Es schätzt den Normaltarif durch die Bildung des Mittelwertes der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste und fügt die Nebenkosten nach Schwacke hinzu.

Bedeutung für die Praxis: Der beklagte Haftpflichtversicherer zahlte nur einen Bruchteil der Mietwagenrechnung und argumentierte, dass die vom Kläger eingeforderten Schadenkosten weit überhöht seien. Zudem hätte der Geschädigte nach seiner Auffassung einen Mietwagen nicht für 29 Tage anmieten dürfen. Dazu behauptete die Beklagte ins Blaue hinein, der Geschädigte hätte auch einen anderen eigenen Wagen nehmen können, anstatt sich ein Ersatzfahrzeug zu mieten. Das ergebe sich daraus, dass der Geschädigte nicht für die volle Ausfallzeit einen Mietwagen abgerechnet habe. Diese steile These hat das Gericht zurückgewiesen.
In Bezug auf die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer weitgehenden Haftungsreduzierung hat das Gericht eine besondere Auffassung. Nur wenn der Geschädigte selbst für sein eigenes Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen habe, bestehe ein Anspruch auf volle Erstattung der Kasko-Kosten des Mietwagens. Doch das lässt den Grund unberücksichtigt, den der BGH angeführt hat, warum diese Zusatzkosten bei der Miete vom Haftpflichtversicherer grundsätzlich zu erstatten sind. Der BGH sah hier vor allem das Risiko beim Geschädigten, bei jeder noch so kleinen Beschädigung eines in der Regel sehr neuen Mietfahrzeuges eigene Kosten tragen zu müssen, die er bei derselben Beschädigung am eigenen Fahrzeug einfach ignorieren könnte. Zudem handelt es sich bei Mietwagen um ein für ihn fremdes Fahrzeug mit sicherlich auch anderen Außenmaßen, anderen Bedienelementen usw. mit der Konsequenz eines gestiegenen Risikos der Beschädigung. Diese Risiko und Kosten der Vermeidung darf der Geschädigte auf den Schädiger überwälzen. Dann macht es wenig Sinn, das von einer Kaskoversicherung des eigenen Fahrzeuges des Geschädigten abhängig zu machen.  

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-21

Landgericht Aachen 6 S 34/20 vom 19.02.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Aachen 115 C 407/19 vom 20.05.2020)

1. Aufgrund des deklaratorischen Anerkenntnisses und einer Teilzahlung an die Klägerin ist diese zur Durchsetzung der an sie abgetretenen Forderungen aktivlegitimiert.
2. Daher kommt es auf die Einwendungen der Beklagten gegen die Wirksamkeit der Abtretung nicht mehr an.
3. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten für Ersatzmobilität erfolgt anhand des Mittelwertes der arithmetischen Mittel aus Schwacke und Fraunhofer und nach der Methode, die Pauschalen Woche und 3 Tage sowie 1 Tag zu addieren.
4. Wegen unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters ist ein Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 Prozent erstattungsfähig.
5. Der vom Versicherer angesetzte Abzug wegen ersparter Eigenkosten in Höhe von 15 Prozent ist lediglich in Höhe von 4 Prozent gerechtfertigt und bezieht sich auf den Grundpreis.
6. Kosten für erforderliche Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Fahrzeugtransfers, Winterreifen und Zusatzfahrer-Gestattung sind schadenrechtlich in Höhe des arithmetischen Mittels aus der Nebenkosten-Tabelle der Schwacke-Liste erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Aachen bestätigt die Aktivlegitimation des Klägers, da der beklagte Haftpflichtversicherer durch seine vorgerichtliche Teilregulierung ein deklaratorisches Anerkenntnis zu seiner Einstandspflicht gegenüber der Klägerin abgegeben habe und sich daher nicht mehr auf eine Unwirksamkeit der Abtretung berufen könne. Daher komme es nicht mehr auf die Bedenken des Erstgerichtes zur Wirksamkeit der Abtretung an. Erforderliche Mietwagenkosten sind mittels der Fracke-Liste zu schätzen, wobei ein unfallbedingter Aufschlag zuzusprechen ist, ebenso wie verschiedene Nebenkosten nach Schwacke.

Bedeutung für die Praxis: Auch die 6. Kammer des Landgerichts Aachen sieht keine Probleme bei der Aktivlegitimation der Kläger. Allerdings befasst sie sich nicht mit der Argumentation beider Seiten zur Wirksamkeit der „Abtretung erfüllungshalber“. Ihr Argument: Bereits aufgrund der Teilregulierung der Beklagten und Zahlung eines Betrages direkt an die klagende Autovermietung steht für das Gericht die Aktivlegitimation der Klägerin fest. Das wird damit begründet, dass sich der Haftpflichtversicherer dann nicht mehr darauf berufen kann, wegen des Verstoßes gegen Transparenzregeln in den Abtretungs-Formulierungen sei diese unwirksam. Die Aktivlegitimation der Klägerin hat die Beklagte durch ihr Verhalten selbst außer Streit gestellt. All den Klägern, die derzeit bei Gericht dem Argument des Prozessgegners ausgesetzt sind, ihre vorgelegte Antretungserklärung sei unwirksam, steht nun ein Gegenargument zur Verfügung, sofern der Versicherer – und das dürfte der Normalfall sein – einen Teilbetrag an sie gezahlt hat.
Darüber hinaus bedeutsam erscheint die Methode der Schätzung des Normaltarif-Grundbetrages. Die Listen sehen verschiedene Pauschalen vor, deren Werte jeweils für sich zu addieren sind, anstatt aus der längsten Pauschale mittels Rechenoperationen auf die Mietdauer hochzumultiplizieren.
Ein Eigenersparnis-Abzug erfolgt lediglich auf den Grundbetrag und nicht – wie verscheidentlich zu sehen – auf einen Gesamtbetrag aller Teile einer Mietwagenabrechnung.
Die Berechtigung für den unfallbedingten Aufschlag ergibt sich daraus, dass der Autovermieter verschiedene unfallbedingt Sonderleistungen erbringen musste. Unter anderem konnte der Mieter selbst nicht bezahlen und der Vermieter trug das Risiko auf einen teilweisen oder vollständigen Zahlungsausfall, weil die Beklagte ihre vollständige Einstandspflicht dem Grunde nach noch nicht erklärt hatte, zum Anmietzeitpunkt noch nicht erklärt haben konnte.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 8-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 8-21

Landgericht Krefeld 3 S 21/20 vom 09.02.2021 (Beschluss)
(Vorinstanz: Amtsgericht Krefeld 10 C 115/20 vom 19.09.2020)

1. Eine schriftliche Unterzeichnung einer Abtretungserklärung durch die Klägerin ist entbehrlich und steht einer Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen.
2. Die Abtretungserklärung ist nicht als nach § 307 BGB unwirksam anzusehen, weil sie etwa für den Geschädigten als zu intransparent zu bewerten wäre und daher eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers/des Geschädigten feststellbar wäre.
3. Der Geschädigte kann ohne fremde Hilfe verstehen, welche Rechte und Pflichten ihm aus der Vereinbarung erwachsen.
4. Die abgetretene Forderung ist hinreichend bestimmbar, da es sich lediglich um die Abtretung der Mietwagenkosten in erstattungsfähiger Höhe handelt.
5. Das Abtretungsformular verdeutlicht dem Geschädigten vollkommen unmissverständlich, unter welchen Voraussetzungen er dennoch zahlen muss und das, wann und wie er in diesem Fall die Schadenersatzforderung zurückerhält.

Zusammenfassung: Das Landgericht bestätigt die Aktivlegitimation der Klägerin, da die Abtretung der Schadenersatzforderung bzgl. Mietwagenkosten wirksam vereinbart wurde und die Klägerin daher die Restforderungen gegen die Beklagte geltend machen durfte. Es liege kein Verstoß gegen Transparenzregeln des § 307 BGB vor (BGH VI ZR 274/17).

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Krefeld bestätigt die Wirksamkeit der BAV-Abtretung und damit die Aktivlegitimation des Autovermieters zur Geltendmachung der abgetretenen Mietwagenforderungen. Die für Kläger aus abgetretenem Recht negative BGH-Rechtsprechung zu Abtretungsformularen von Sachverständigenkosten findet hier keine Anwendung, weil die maßgeblichen Passagen der streitigen Abtretung anders formuliert sind. Die Gültigkeit der Abtretungsvereinbarung wurde auch für den hier vorliegenden Sachverhalt bestätigt, dass der Autovermieter die Abtretung nicht durch eine Unterschrift angenommen hat. Denn der Vermieter hat dem Geschädigten das Formular zur Unterschrift vorgelegt. Er hat den Abtretungsvertrag ohne Unterschrift daher stillschweigend angenommen.

Zitiervorschlag: „Abtretungsvertrag: Kein Vertoß gegen Transparenzgebot“

„Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann und nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (vgl. BGH; Urteil vom 17. Juli 2018 – VI ZR 274/17 – Rn. 9.
Urteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 135/19 – Rn 8, juris).
Diesen Anforderungen genügt die im Streit stehende Abtretung“
(… hier in der Formulierung des BAV, Stand 2019)
Landgericht Krefeld 3 S 21/20 vom 09.02.2021 (Beschluss)

Der Beschluss ist ggf. noch nicht rechtskräftig.

Neustart in der Unfallersatzvermietung schwieriger

Die mittelständischen Autovermieter sind von je her stark im Segment der Vermietungen nach Unfällen verwurzelt. Auch wenn die meisten Betriebe den Anteil dieses Geschäftsfeldes in den letzten 10 Jahren teils stark reduzierten, haben sie seit Beginn der Corona-Pandemie einen großen Vorteil gegenüber der Konkurrenz, die mit Stadt-, Bahnhofs und Flughafen-Stationen einen riesigen Kostenblock am Bein hat. Auch wenn viele dieser Stationen derzeit noch geschlossen oder nur halb geöffnet sind, entstehen erhebliche Kosten ohne die notwendigen Umsätze.

Die Vermietung nach Unfällen erwies sich zunächst als vergleichsweise robust. Der Einbruch kam vor allem im zweiten Lockdown und zeitverzögert.

Alles redet von Lockerungen, das Problem aber nun:

Mit einer schnellen Erholung ist nicht unbedingt zu rechnen. Die Unfallstatistik zeigt einen erheblichen Einbruch, der noch eine Weile nachwirken wird. Was nicht beschädigt ist, wird auch nicht repariert und es braucht dann keinen Ersatzwagen. Die Hoffnung besteht darin, dass die über Monate eingesperrten Menschen im Sommer umso mehr reisen, dass sie versuchen nachzuholen, was ihnen jetzt fehlt. Gehen dann zwangsläufig auch Unfallzahlen wieder hoch, kann sich der Markt in Richtung Herbst hoffentlich normalisieren. Das alles vorausgesetzt, die Mutationen machen uns keinen Strich durch die Rechnung und die Impfungen kommen endlich in Schwung.

Es ist beschämend zu sehen, wie ein britischer Schaumschläger den Europäern vormacht, dass und wie es geht.

Noch ein Wort zum Reparaturmarkt… die Experten sehen einen Einbruch des Reparaturvolumens um mehr als eine Milliarde Euro im Jahr 2020. Sie befinden, dass es den Karosserie- und Lackierbetrieben, die vor allem gesteuertes Geschäft erhalten, in der Krise schlechter ergeht, als dem Rest des Reparaturmarktes und außerdem gehe seit Jahren das erste Mal der Anteil des von den Versicherungen (und Fuhrparks) gesteuerten Geschäftes zurück.

https://schaden.news/de/article/link/42173/schadentalk-web-tv-friedberg-rueckblick?utm_source=CleverReach&utm_medium=email&utm_campaign=NL+10%7C21&utm_content=Mailing_7684275

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7-21

Landgericht Zwickau 6 S 18/20 vom 22.01.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Zwickau 22 C 539/19 vom 11.12.2019)

1. Der schadenersatzrechtlich erforderliche Betrag für Ersatzmobilität ist anhand der Werte der Schwacke-Liste zu bestimmen.
2. Nur aufgrund erheblicher Preisabweichungen nach oben kann der Geschädigte wegen Bedenken zur Angemessenheit des angebotenen Preises gehalten sein, sich nach anderen günstigeren Angeboten zu erkundigen.
3. Konkrete Tatsachen zeigt die Beklagte nicht auf, die geeignet wären, behauptete Mängel der Schwacke-Liste zu deren konkrete Auswirkungen auf den Fall zu belegen.
4. Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote wurden bereits als unkonkret zurückgewiesen, weil sie ein festes Mietende voraussetzen.
5. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg von Tatsachenbehauptungen wurde aus prozessualen Gründen als unangebracht abgelehnt.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt die Berechtigung der erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall durch den vergleichenden Blick in die Schwacke-Liste. Sofern die Mietwagenabrechnung, die Grundlage der Forderungen ist, nicht erheblich über dem Marktpreis laut Schwacke-Normaltarif liege, ist sie vom Haftpflichtversicherer zu erstatten. Ein allgemeiner Verweis auf die Fraunhofer-Liste und auf unkonkrete Internetscreenshots sind kein ausreichend konkreter Sachvortrag, um die Auffassung des Gerichtes zu drehen und sind auch kein Grund für die Einholung eines Gutachtens.

Bedeutung für die Praxis: Das amtsgerichtliche Urteil wurde bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Betrachtet man das Urteil des Amtsgerichtes, fällt folgendes auf: Die Beklagte versuchte in der ersten Instanz eine ganz perfide Masche. Sie behauptete falsch, der Ersatzwagen sei nicht korrekt als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen (den Beweis blieb sie schuldig und nahm die Behauptung in der Berufung auch zurück), schloss daraus, dass lediglich ein Werkstattersatzwagen vermietet worden sei (obwohl dieser genauso als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen sein müsste) und wollte aus diesem Grund nur einen Werkstattersatztarif der Werkstatt erstatten. Bereits höchstrichterlich ist allerdings entschieden, dass vom Vermieter subventionierte Preise schadenersatzrechtlich keine Rolle spielen (BGH VI ZR 151/03 vom 12.04.2004 und VI ZR 234/07 vom 24.06.2008).
Das Amtsgericht lehnt die Werte der Fraunhofer-Liste aus verschiedenen Gründen ab. Dazu zählt die Vorbuchungsfrist, die bei einem Ersatzwagen nicht realisierbar erscheint.
Die Beklagte brachte erstinstanzlich auch das immer wieder aufkommende Argument, der Geschädigte könne die Schwacke-Werte nicht kennen, weil sie nicht mehr in gedruckter Form vorliegen würden. Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass kein Mieter eine Liste einsehen müssen, sondern lediglich die Werte ex post an einer Schätzgrundlage zu messen sind.
Zuzustimmen ist dem Erstgericht auch noch in einer anderen wichtigen Frage: Die Zweifel der Beklagten gegen die Werte aus Schwacke seien auch daher unerheblich, weil das Gericht nicht die Schwacke-Werte anwendet, sondern lediglich prüft, ob dem Geschädigten eine völliger Preisüberhöhung hätte auffallen müssen und er daher nach günstigeren Angeboten suchen müssen. Das wird verneint. Und ganz richtig begründet das Gericht weiter, dass es gar nicht darauf ankomme, ob es am Markt auch günstigere Angebote als das konkret realisierte Angebot gäbe oder günstigere unterhalb des Mittelwertes der Schwacke-Liste. Denn ein Mittelwert ist eben nur ein Mittelwert, der sich auch aus niedrigeren Werten speist. Daraus kann aber nicht geschlussfolgert werden, dass nur die niedrigeren Werte erstattungsfähig seien. Einen Fehler der Schwacke-Liste kann das Gericht daraus nicht erkennen.
Die Berufung am Landgericht Zwickau änderte an dem Ergebnis nichts. Einer der häufig involvierten Landrichter hatte wohl mal selbst einen unverschuldeten Unfall zu regulieren und das muss aus Sicht des Haftpflichtversicherers gehörig danebengegangen sein. Und so kam es – zumindest argumentativ – noch schlimmer für die Beklagte.

Zitiervorschlag: „(Lediglich) Werte von Schwacke verwendbar“

„“Das Berufungsgericht legt ebenso wie das Amtsgericht bei der Ermittlung des Normaltarifs wie auch bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs im Streitfall den Schwacke-Mietpreisspiegel 2018 (Unfalljahr} zugrunde. (…) Soweit die Beklagte sich bei der Berechnung der Mietwagenkosten auf den Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2017 des Fraunhofer Instituts bezieht, führt dies allein nicht dazu, von der Ungeeignetheit der Schwackeliste als Schätzgrundlage  ausgehen  zu können.  Denn allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. (…)
Soweit sich die Beklagte auf vorgelegte „Alternativangebote“ aus dem Internet bezieht, werden auch damit keine konkreten Mängel der Schwackeliste als Schätzgrundlage aufgezeigt. (…) Die Anmietzeit hingegen war im streitigen Fall offen. Auch bei Anmietung in der Filiale ist (…) eine Anmietung/Preisauskunft zu „Mehrtagespauschalen“ nicht möglich, wenn das Mietende noch nicht feststeht.“

(Landgericht Zwickau 6 S 18/20 vom 22.01.2021)

Zitiervorschlag: „Kein Sachverständigen-Gutachten“

„Soweit sich die Beklagte für ihre Behauptung, dass auch zum Anmietzeitpunkt solche aus den Bildschirmausdrucken ersichtlichen Fahrzeuge zu dem dort ausgewiesenen Preis verfügbar gewesen seien, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezieht. Ist das Beweisangebot „Sachverständigengutachten“ für diese Tatsachenbehauptung kein geeignetes Beweismittel, einer Beweiserhebung hierzu bedurfte es mithin nicht. Denn der Sachverständige vermittelt dem Richter fehlendes Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen (…). Vorliegend geht es jedoch um eine Tatsachenbehauptung, welche unter Zeugenbeweis zu stellen ist.“
(Landgericht Zwickau 6 S 18/20 vom 22.01.2021)

 

Mietwagenkosten: Urschleim kommt hoch

Manchmal graben die Versicherer Argumente aus, da muss man dann weit zurück, um dem angemessen zu begegnen.

Da gibt es jetzt die Auffassung, die/der Geschädigte hätte ja auch ein Fahrzeug zum Werkstattersatz-Tarif von seinem Reparaturbetrieb bekommen können, daher sei das der schadenersatzrechtlich gesehen erforderliche Betrag für Ersatzmobilität nach einem Unfall und der Versicherer müsse nicht mehr bezahlen.

Doch das ist falsch. Das hat der BGH schon ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 6-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 6-21

Landgericht Baden-Baden 3 S 23/20 vom 14.01.2021
(Vorinstanz: Amtsgericht Brühl 2 C 41/20 vom 22.05.2020)

1. Eine Fracke-Entscheidung des Erstgerichts wird aufgehoben und die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten für Ersatzmobilität erfolgt anhand der Schwacke-Liste.
2. Die Auswahl der anzuwendenden Schätzgrundlage liegt grundsätzlich im tatrichterlichen Ermessen.
3. Das Zugrundelegen der Schwacke-Werte ist nicht fehlerhaft, Verweis auf BGH, OLG Stuttgart und OLG Karlsruhe.
4. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten ist in Höhe von 5 Prozent vorzunehmen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Baden-Baden bestätigt seine bisherige Rechtsprechung pro Schwacke und korrigiert ein Fracke-Urteil eines der zugeordneten Amtsgerichte. Einen Eigenersparnisabzug in Höhe von 5 Prozent hält das Gericht für ausreichend. Dass das Mietfahrzeug entgegen der Zulassungsvorschriften nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen war, sei zumindest schadenersatzrechtlich nicht relevant.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Baden-Baden bleibt ganz klar bei Schwacke. Es hebt eine Entscheidung pro Mittelwert Fracke auch dann auf, wenn sich der Erstrichter mit seiner Auffassung im Bereich der BGH-Rechtsprechung bewegt. Der BGH lässt ja bekanntlich grundsätzlich in dieser Frage alles zu. Weiterhin relevant erscheint, dass das Berufungsgericht einen Eigenersparnis-Abzug von 5 Prozent als völlig ausreichend ansieht. Die Frage der nicht korrekten Zulassung des Mietfahrzeuges wird schadenrechtlich richtig bewertet. Es spielt vor diesem Hintergrund keine Rolle, wie der Ersatzwagen zugelassen ist. Doch wird hier wieder einmal deutlich, dass Vermieter durch rechtswidriges Verhalten häufig versuchen, Kosten zu sparen und sich einen unlauteren Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Man sollte sich jedoch bewusst darüber werden, welches Risiko besteht. Eine Abmahnung kann sehr teuer werden und sofern die Zulassungsstelle das mitbekommt, steht für jede Werkstatt die Verfügbarkeit von Überführungskennzeichen auf dem Spiel und das ist nicht nur eine theoretische Gefahr, da hier ein Vertrauensvorschuss die Grundlage bildet, der bei Bekanntwerden des Zulassungsverstoßes sofort aufgebraucht ist. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob für den nicht korrekt zugelassenen Mietwagen eine Rechnung an den Kunden oder wen auch immer gestellt wird. Selbst die kostenlose Herausgabe als Service der Werkstatt setzt die Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug voraus. Jederzeit kann ein Wettbewerber der Sache nachgehen und Gerichte haben dann schon Ordnungsgelder von 250.000 Euro ausgeurteilt.

Zitiervorschlag: „(Lediglich) Werte von Schwacke verwendbar“

„Die Kammer richtet ihre Schätzung nach der Schwacke-Liste. (…) Das Zugrundelegen der „Schwacke-Liste“ ist dabei keinesfalls fehlerhaft. (BGH NJW 2008, 1519,…)“ (Landgericht Baden-Baden 3 S 23/20 vom 14.01.2021)

Prüfberichte der Haftpflichtversicherer

Versicherer nerven Geschädigte, Anwälte, Werkstätten, Autovermieter und sicherlich nicht zuletzt Gerichte mit zehntausenden Prüfberichten. Zu nennen sind Firmen wie Control€xpert, Logicheck oder SaaS. Diese Spielwiese wird immer weiter ausgebaut, sicherlich auch, weil sich viel zu häufig niemand gegen den Unsinn zur Wehr setzt. Dabei sind die Berichte laut AG Berlin-Mitte kein Gutachten und keine Urkunde, lediglich ein Computerausdruck ohne jeden Beweiswert.

Dass solche Berichte, wenn sie sich auf Reparaturkosten beziehen, in der Regel auch inhaltlich Unsinn sind, stellen Gerichte auch immer wieder fest. So attestierten jüngst das AG Zittau (nur allgemeines Blabla), AG Dillingen (ohne Besichtigung nicht ebenbürtig zum Gutachten), LG Aschaffenburg (Geschädigter muss die Rechnungspositionen nicht mit Werkstatt diskutieren): Die Berichte sind nicht relevant.

Auch in Bezug auf die erstattungsfähigen Mietwagenkosten erhalten Geschädigte und ihre Anwälte sowie Vermieter Prüfberichte, zumeist von der Firma Logicheck. Diese sollen eine Pseudo-Begründung sein für die Kürzung der Rechnungsbeträge auf den angeblich lediglich erstattungsfähigen Betrag. Hierbei orientiert man sich regelmäßig an dort bekannten Gerichtsurteilen. Das Vorgehen ist aber immer wieder unredlich.

Warum?

1. Aus vorhandenen Datenbanken scheint man sich immer diejenigen Urteile rauszusuchen, die die eigene Position unterlegen. Dass es sich dabei lediglich um eine Einzelfallentscheidung handeln könnte, egal…

2. Es werden wohl auch Urteile falsch wiedergegeben und dann Kürzungen mit einer grottenfalschen Begründung vorgenommen, die mit dem Urteil nichts – aber auch gar nichts – zu tun hat. Zum Glück aufgeflogen ist das in einem aktuellen Fall dadurch, dass dem Vermieter das Urteil bekannt vorkam. Denn er hatte es vor einiger Zeit selbst erstritten. Mitnichten hatte darin der Richter die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten – wie im Prüfbericht behauptet – mit Fraunhofer geschätzt. Doch der Versicherer hatte einen späteren (abgetretenen) Schadenersatzanspruch mit dieser Begründung und dem Verweis auf dieses Urteil auf Fraunhofer-Niveau gekürzt. Jedem anderen Anspruchsteller wäre das gar nicht aufgefallen.

Das bedeutet:

Beim Vorliegen eines Prüfberichtes ist zunächst davon auszugehen, dass die örtliche Rechtsprechung auch ganz anders sein kann, als es der Bericht suggeriert. Denn die Versicherer suchen sich häufig lediglich das für sie angenehme raus und die aktuelle und überwiegende Rechtsprechung könnte auch ganz anders lauten. Das zitierte Urteil sollte daher geprüft werden. Ggf. gibt es das Urteil in einschlägigen Datenbanken.

Außerdem sollte eine Prüfung stattfinden, ob das zitierte Urteil auch richtig widergegeben ist und nicht tatsächlich genau anders herum pro Anspruchsteller geurteilt wurde. Denn das kommt vor, ist vielleicht auch ein Teil einer perfiden Strategie, da man meint, damit in der Regel durchzukommen. BAV-Mitglieder können uns bitten, das Urteil zu besorgen und zu prüfen (Mail an info@bav.de).

Sofern einer der Leser dieses Beitrages eine ähnliche Erfahrung gemacht hat, wäre es sehr interessant für uns, von weiteren Fällen zu erfahren. Ggf. liegt hier ein vollendeter Betrug vor, das wäre dann mal zu prüfen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 4-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 4-21

Landgericht Bonn 18 O 131/20 vom 18.08.2020

1. Die telefonischen Kontakte und Erstinformationsschreiben der Beklagten als „Angebot zur Vermittlung“ begründen keine Verstoß der Geschädigten gegen ihre Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens.
2. Ein Telefonat mit Hinweisen und Preisnennung ist regelmäßig nicht als ein annahmefähiges Angebot zu bewerten.
3. Annahmefähig ist ein Angebot für den Geschädigten, wenn genaue Verfügbarkeit und genaue Konditionen transparent werden.
4. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
5. Ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif-Grundpreis ist zu erstatten, da der Autovermieter unfallbedingte Mehrleistungen (hier Vorfinanzierung durch Vermieter, unbekannte Mietdauer) zu erbringen hatte, die aus schadenrechtlicher Sicht auch erforderlich gewesen sind.
6. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind ebenso berechtigt.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn verneinte einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht wegen ausgeschlagener Direktvermittlungsangebote, schätzt mit dem Mittelwert der Listen und spricht den unfallbedingten Aufschlag zu.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht hat erstinstanzlich die Auffassung der beklagten Haftpflichtversicherung widersprochen, dass Geschädigte gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen hätten, da sie nach einem wie üblich sehr allgemeinen Telefonat und einem „Erstinformationsschreiben“ mit Preisvorgabe doch zum marktüblichen Preis bei einem Vermieter ihrer Wahl einen Ersatzwagen anmieteten. Denn den Telefonaten und Schreiben seien keine ausreichenden Informationen zu entnehmen, um den Ansprüchen des Geschädigten auf ein bestimmtes Fahrzeug und auf bestimmte Zusatzleistungen zu entsprechen. Für die/den Geschädigte(n) reichen die Informationen zudem nicht dafür  aus, von einem konkreten Angebot auszugehen, das mit anderen Marktangeboten verglichen werden könnte.
Gegen den Pauschalaufschlag wendet die Beklagte ein, dass das Ersatzfahrzeug nicht sofort nach einem Unfall angemietet worden sei. Hieran hat das Landgericht die Erstattungsfähigkeit jedoch nicht aufgehängt, sondern den Aufschlag wegen anderer – in solchen Anmietfällen üblicher – unfallspezifischer Faktoren zugesprochen.
Auf die immer wieder vorkommende Verleumdung der klägerischen Preisabrechnung als Unfallersatztarif ist das Gericht nicht direkt eingegangen, hat den vom Kläger geforderten Schadenersatzbetrag jedoch als berechtigten Normaltarif anhand der einschlägigen Listen geschätzt und zugesprochen.

Zitiervorschlag: „Telefonat und Schreiben begründen keine relevante Preisvorgabe“

„Ein Telefonat in dem den Kunden der Klägerin hinweise erteilt oder Preise genannt worden sein sollen, genügt regelmäßig nicht. Den Betroffenen sind konkrete Preise, die genaue Verfügbarkeit und die genauen Konditionen in einem ohne weiteres annahmefähigen Angebot ausreichend transparent zu machen, damit etwas anderes gelten würde (vgl. OLG Köln, 27.03.2017 – 15 U 34/17). Solche Umstände sind bis zuletzt nicht ausreichend erkennbar gewesen. Es wurden auch keine konkreten Mietwagenangebote, sondern vielmehr, wie die Beklagte vorträgt, Angebote zur bloßen Mietwagenvermittlung unterbreitet    worden.    Ein Hinweis auf erzielbare Mietwagenpreise stellt in keinem Fall ein taugliches Angebot dar. (…)
Ein Erstinformationsschreiben ist nach zuvor dargestellten Maßstäben generell nicht
geeignet, den jeweiligen Kunden im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auf etwaige Konditionen des Versicherers zu verweisen.
In diesen, Schreiben wird allein über Mietwagenpreise „informiert“, nicht aber ein ausreichend transparentes Angebot für einen günstigen Mietwagen unterbreitet.

(Landgericht Bonn 18 O 131/20 vom 18.08.2020)

Hinweis:
Das Urteil des Landgerichts Bonn ist am 23.09.2021 rechtskräftig geworden. Denn die Beklagte hat am Ende der mündlichen Verhandlung der Berufung am OLG Köln ihre Berufung zurückgenommen, wohl um ein rechtskräftiges und veröffentlichungsfähiges Urteil des OLG Köln zu vermeiden. Das OLG Köln hatte in der mündlichen Verhandlung zu verstehen gegeben, dass sie das erstinstanzliche Urteil des LG Bonn für richtig hält (Az. OLG Köln 15 U 190/20).

Geschädigte(r) muss nicht zuerst die Kaskoversicherung in Anspruch nehmen (BGH)

Häufig dauert es recht lange, bis der Gegner-Versicherer sich auf die Regulierung der Kosten eines Kfz-Haftpflichtschadens einlässt und die Kostenübernahme zur Fahrzeugreparatur erklärt. Wenn der Geschädigte während dieser Zeit einen Mietwagen fährt, ist der Versicherer vor weiter steigenden Kosten zu warnen. Reagiert der trotzdem nicht und kommt es dann zu der Frage zum Streit vor Gericht, ob eine längere Mietdauer gerechtfertigt war, behaupten die Versicherer immer wieder, der Geschädigte habe gegen seine Obliegenheit zur Schadengeringhaltung ( § 254 BGB) verstoßen, da er nicht zunächst seine eigene Kaskoversicherung in Anspruch genommen habe. Wenn er das getan hätte, hätte er früher reparieren lassen können und die Mietwagenkosten bzw. die Anzahl der Nutzungsausfalltage wären niedriger ausgefallen.

Das hat der BGH nun in einem Grundsatzurteil verworfen.

Leitsatz des BGH-Urteils

"Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten."

Das Berufungsgericht in Berlin hatte gemeint:

"Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein weitergehender Zahlungsanspruch zu, weil sie gegen ihre Obliegenheit verstoßen habe, den zu ersetzenden Schaden durch geeignete Maßnahmen möglichst gering zu halten (§ 254 Abs. 2 BGB). Zwar habe die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 20. Februar und 6. März 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen sei, die Kosten für die notwendige Reparatur ihres bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs vorzufinanzieren, auch nicht über eine Kreditaufnahme. Doch habe es der Klägerin oblegen, ihre Kaskoversicherung nicht erst nach Ablauf der an die Beklagte gerichteten Frist zur Regulierung am 6. März 2017, sondern bereits nach Erstellung des Schadensgutachtens zur Regulierung aufzufordern."

Das hat der BGH anders gesehen:

Rz. 6

"Eine generelle, von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Obliegenheit des Geschädigten, die Wiederherstellung im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Kosten möglichst zeitnah nach dem schädigenden Ereignis vorzunehmen und damit vorzufinanzieren, lässt sich (daraus) aber nicht herleiten."

Rz. 7,8

"Die Vorschrift des § 254 Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB setzt voraus, dass es der Geschädigte schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Dieses Verschulden bedeutet nicht ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 3-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 3-21

Amtsgericht Köln 264 C 103/20 vom 09.11.2020

1. Der Geschädigte muss sich keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht entgegenhalten lassen, wenn ein vom Gegnerversicherer erklärtes Mietwagenangebot nicht gleichwertig mit den in Anspruch genommenen Leistungen der Autovermietung gewesen ist.
2. Das Vorliegen eines gleichwertigen konkreten und annahmefähigen Angebotes mit der Folge einer Preisvorgabe ist dann zu verneinen, wenn lediglich Beispielfahrzeuge verschiedener Fahrzeugklassen genannt werden und die Aussagen nicht mit konkreten, dem Geschädigten tatsächlich vorliegenden Angeboten verglichen werden können.
3. Eine Klassifizierung von Fahrzeugangeboten mittels Motorstärke in Kilowatt (Kw) hat für den Geschädigten keinerlei Aussagekraft zur Erkundigung am Markt und für einen Preisvergleich.
4. Bereits das Fehlen der vergleichbaren Haftungsreduzierung auf eine Selbstbeteiligung von 150 Euro stellt einen erheblichen Leistungsunterschied dar, den der Geschädigte nicht hinzunehmen hat.
5. Die Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten erfolgt mittels des Durchschnitts der Schwacke-Werte zuzüglich eines unfallbedingten Aufschlages (unabhängig von einer Eil- oder Notsituation) und Kosten für erforderliche Nebenleistungen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln hat sich sehr ausführlich mit der Frage befasst, ob der Schadenersatzanspruch eines Geschädigten auf den Direktvermittlungspreis zurückfällt, wenn der Gegnerversicherer ihm in Bezug auf das zu mietenden Fahrzeug und die Selbstbeteiligung in Schadenfällen lediglich ein unkonkretes bzw. geringwertigeres Angebot unterbreitet. Das hat das Gericht verneint und den Normaltarif plus Aufschlag und Nebenkosten geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil ist bedeutend zur Thematik der Mietpreisvorgabe durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer. Das Gericht hat klargestellt, dass Mietwagenangebote des Versicherers an den Anspruchsteller so konkret gefasst sein müssen, dass der Geschädigte in der Lage ist, sie mit anderen – ihm ggf. bereits vorliegenden – Angeboten vergleichen kann. Das ist auch ohne weitere nachvollziehbar. Denn wäre es anders, könnte der Versicherer irgendeine ihm angeblich verfügbare Leistung – die er noch nicht einmal vergleichbar spezifizieren müsste – einfach behaupteten, um den Geschädigten an seine gewünschte Preisvorgabe zu binden. Das wäre schadenrechtlich verkehrte Welt und vom BGH sicherlich nicht beabsichtigt, zumal sich angebliche Direktvermittlungspreise des Einzelfalls und tatsächliche Abrechnungen im Hintergrund zwischen Vermietern und Versicherrn ex post nicht geprüft werden und wohl auch nicht prüfen lassen.

Zitiervorschlag: „Keine relevante Preisvorgabe, da kein vergleichbares Angebot“
Weder stellt dieses Schreiben ein konkretes, auf  den Geschädigten zugeschnittenes Angebot dar, noch ergibt sich aus dem Schreiben für den Geschädigten eine Vergleichbarkeit der zusammengestellten Angebote mit den von ihm alternativ selbst eingeholten Angeboten. Für  den Geschädigten ergibt sich aus dem Schreiben nicht, welches Fahrzeug konkret mit seinem Fahrzeug vergleichbar ist und welche genauen Kosten die Anmietung zur Folge hätte. Die Fahrzeuge werden in dem Schreiben lediglich in KW-Werte klassifiziert, was für den durchschnittlichen Geschädigten keine Aussagekraft im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Fahrzeuge entfaltet.
Zudem wünschte der Geschädigte, wie sich dem vorgelegten Mietvertrag entnehmen lässt, die Herabstufung der Selbstbeteiligung auf 150 Euro. Die Beklagte hat dem Geschädigten indes nur den Abschluss einer Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von „max  350 €“ angeboten. Diese Differenz stellt auch nicht eine nur geringfügige Abweichung dar. Denn ob pro Schadenfall 150 Euro oder 350 Euro von eiern Geschädigten selbst getragen werden muss, kann sich für einen Verbraucher als maßgebliche Entscheidung beim  Abschluss  eines Vertrags darstellen. Hierfür spricht auch, dass von Seiten der Versicherer und Mietwagenunternehmen als gängige Abstufungen Selbstbeteiligungsbeträge von gerichtsbekannt 1.000 Euro, 500 Euro, 350 Euro und 150 Euro angeboten werden …“
(Amtsgericht Köln 264 5 C 103/20 vom 09.11.2020)

Liste von Mietwagen-Urteilen Oktober bis Dezember 2020

Urteilsliste 10-12 2020 bzgl. Kosten eines Ersatzfahrzeuges nach einem Unfall

AG Freiburg im Breisgau

10 C 389/20

14.08.2020

Mittelwert

 

AG Unna

16 C 291/20

24.09.2020

Mittelwert / DV-

RA Momberger, Düsseldorf

AG Remscheid

28 C 81/20

02.10.2020

Mittelwert

RA Momberger, Düsseldorf

AG Moers

562 C 202/20

28.09.2020

Mittelwert

RA Momberger, Düsseldorf

AG Rheinberg

11 C 175/20

24.09.2020

Mittelwert

RA Momberger, Düsseldorf

AG Kempen

13 C 222/20

28.07.2020

Mittelwert

RA Momberger, Düsseldorf

AG Salzgitter

25 C 423/20

09.10.2020

Mittelwert / DV-

Rischmüller+Seide, BS

AG Rüsselsheim

3 C 98/20

29.07.2020

Mittelwert

RA Monz, Rödermark

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 2-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 2-21

Landgericht Schweinfurt 32 S 29/20 vom 23.11.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Schweinfurt 3 C 973/18 vom 24.03.2020)

1. Die Beklagte wird zur vollständigen Erstattung der Schadenersatzforderung bzgl. Mietwagenkosten verurteilt, ohne dass eine Prüfung der Marktüblichkeit vorgenommen und ohne dass anhand von Listen geschätzt wird.
2. Die Kläger konnten beweisen, dass dem Geschädigten kein günstigeres vergleichbares Ersatzfahrzeug-Angebot zur Verfügung gestanden hat.
3. Eine Preiserkundigung des Geschädigten unter Zuhilfenahme der Streithelferin/Autovermietung ist nicht zu beanstanden. Ein zielgerichtetes manipulatives Agieren der Streithelferin ist nicht feststellbar.
4. Der Preisvergleich hat ergeben, dass andere Anbieter dem Geschädigten zu den konkreten Bedingungen (ohne Kreditkarte, unmittelbarer Mobilitäts-Bedarf) kein Angebot unterbreiten konnten.
5. Kosten einer erweiterten Reduzierung der Haftung für Beschädigungen am Ersatzfahrzeug sind erstattungsfähig und anders als es die Beklagte meint, erforderlich und nicht unwirtschaftlich.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht spricht dem Geschädigten die restlichen Mietwagenkosten vollständig zu, ohne die Schätzgrundlagen wie Schwacke oder Fraunhofer zur Prüfung der Erforderlichkeit der Kosten anzuwenden. Denn der Geschädigte hatte sich mithilfe der Autovermietung zum Zeitpunkt des Mobilitätsbedarfs konkret bei zwei Anbietern erkundigt, ohne ein vergleichbares Angebot zu erhalten.

Bedeutung für die Praxis: Eine Erkundigung des Geschädigten bei anderen Anbietern ergab, dass diese keine vergleichbare Leistung bieten konnten. Das Gericht beanstandete es dabei nicht, dass der Autovermieter die Erkundigungen mithilfe des Autovermieters durchführte. Gemeinsam wurden zwei Konkurrenzunternehmen daraufhin befragt, ob und zu welchem Preis sie im Augenblick ein vergleichbares Fahrzeug zu den bestehenden Anmietmöglichkeiten stellen könnten. Es stellte sich heraus, dass ein Mobilitätsersatz ohne Vorfinanzierung und zum Anmietzeitpunkt durch diese beiden Anbieter nicht gewährleistet werden konnte. Damit ließ sich der Beweis führen, dass dem Geschädigten ein Fahrzeug zu vergleichbaren Bedingungen nicht zugänglich gewesen ist. Somit war der Schadenersatzanspruch in Höhe der Abrechnung des Autovermieters zuzusprechen. Der Versuch des Versicherers ist dabei gescheitert, den Vermieter in der Weise zu diskeditieren, das Gericht davon zu überzeugen, er sei hier gezielt so vorgegangen, dass keine anderen Angebote gefunden werden.

Zitiervorschlag: „Rechnungsbetrag nach erfolgter und ergebnisloser Preiserkundigung zu erstatten“

„Gemessen an diesen Anforderungen ist die Kammer nach Anhörung des Zeugen XXX davon überzeugt , dass der Kläger mit der Anmietung des Fahrzeugs, wie es ihm von der Streit­helferin unter dem 30.01.2018 in Rechnung gestellt worden ist (Anlage K5), nicht gegen das Wirt­schaftlichkeitsgebot verstoßen hat. Denn es sind zwei Konkurrenzangebote eingeholt worden. Nach diesen Angeboten stand dem Kläger für den Anmietzeitraum kein anderes Fahrzeug zur Verfügung. (…)
Bei beiden Firmen sei indes weder eine unmittelbare Anmietung noch eine solche ohne Vorlage einer Kreditkarte zur Vorleistung möglich gewesen. Bei der Streithelferin hingegen sei eine Anmietung ohne Vorkasse möglich gewesen. 

(Landgericht Schweinfurt 32 S 29/20 vom 23.11.2020)

Gericht in Stuttgart bestätigt neue BAV-Abtretung

Der BAV will beim Thema Abtretung am Ball bleiben, um seinen Mitgliedern die bestmöglichen Voraussetzungen zu bieten, weiterhin aus abgetretenem Recht zu klagen.

Entgegen der Sicht vieler Gerichte hatten das Amtsgericht in Stuttgart und in der Folge auch das Landgericht Stuttgart in der jahrelang verwendeten und vom BGH auch bezüglich Transparanzgebot bestätigten BAV-Abtretungsformulierung ...

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