Vermietung nach Unfall

Gericht in Stuttgart bestätigt neue BAV-Abtretung

Der BAV will beim Thema Abtretung am Ball bleiben, um seinen Mitgliedern die bestmöglichen Voraussetzungen zu bieten, weiterhin aus abgetretenem Recht zu klagen.

Entgegen der Sicht vieler Gerichte hatten das Amtsgericht in Stuttgart und in der Folge auch das Landgericht Stuttgart in der jahrelang verwendeten und vom BGH auch bezüglich Transparanzgebot bestätigten BAV-Abtretungsformulierung ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 1-21

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 1-21

Landgericht Wuppertal 9 S 95/20 vom 26.11.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Wuppertal 32 C 99/20 vom 14.07.2020)

1. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten kann anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer erfolgen.
2. Zur Ermittlung erforderlicher Kosten hat der Geschädigte nicht darzulegen, dass ihm kein günstigeres Mietwagenangebot zugänglich gewesen ist, sofern der Mietpreis nicht deutlich überhöht ist.
3. Die konkreten Mietbedingungen wie ungeklärte Mietdauer, Finanzierung durch den Vermieter, Fehlen einer Kreditkarte, Verzicht des Vermieter auf eine Kaution usw. begründen einen unfallbedingten Aufschlag auf den Normaltarif-Grundpreis in Höhe von 20 Prozent.
4. Auch die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine weitgehende Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer und Ausstattung des Fahrzeuges mit Navigationsgerät sind zu erstatten.
5. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten ist mit 5 Prozent zu bemessen.

Zusammenfassung: Das Landgericht hebt ein Urteil des Erstgerichtes AG Wuppertal auf und spricht weiteren Schadenersatz aufgrund Mietwagenkosten zu. Der Grundpreis des Normaltarifes wird mittels des Durchschnitts der Listen von Schwacke und Fraunhofer geschätzt. Hinzu kommen ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 Prozent und die Kosten der erforderlichen Nebenleistungen. Der Eigenersparnis-Abzug wird mit 5 Prozent bestimmt.

Bedeutung für die Praxis: Die Klägerin verlangte restliche Mietwagenkosten nach Schwacke, weil eine Mittelwertberechnung nach Fracke nicht infrage komme. Denn der Geschädigte brauchte sofort ein Fahrzeug und konnte die Bedingungen der Fraunhofer-Internetpreiserhebung wie die Kostenvorfinanzierung nicht erfüllen. Die Höhe der klägerischen Abrechnung sah das Gericht jedoch als einen überhöhten Tarif an, zu dessen ausnahmsweise denkbarer Erstattungsfähigkeit sich der Kläger hätte auch binnen 4 Stunden nach dem Unfall am regionalen Markt erkundigen müssen. Das Berufungsgericht geht zwar davon aus, dass eine konkrete Erkundigungspflicht des Geschädigten dann unzumutbar ist, wenn der sich in einer Not- und Eilsituation befindet. Sehr weitgehend und den Geschädigten sicherlich überfordernd verlangt das Gericht jedoch eine telefonische Preisrecherche, sofern der Geschädigte zwischen Unfall und Ersatzanmietung 4 Stunden Zeit hat. Daher sei der klägerisch verlangte Schadenersatzbetrag – der als überhöhter Unfallersatztarif angesehen wird – nicht erstattungsfähig, sondern lediglich der Mittelwert aus den Listen zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten. Der Eigenersparnis-Abzug wird fehlerhaft auf den Gesamtbetrag hin vorgenommen, anstatt lediglich auf den Grundbetrag. Eine Eigenersparnis in Bezug auf Kosten eines Navigationsgerätes, einer Haftungsreduzierung und auf eine Zweitfahrer-Erlaubnis für den Mietwagen sowie auf einen unfallbedingten Aufschlag sind jedoch unsinnig.

Zitiervorschlag: „Unfallbedingter Aufschlag“

„Ferner kann die Klägerin einen Zuschlag i.H.v. 20 % auf den geschätzten Normaltarif zur Abgeltung des unfallbedingten Mehraufwands verlangen. Der hier zu berücksichtigende unfallbedingte Mehraufwand folgt nicht bereits aus einer Not- oder Eilsituation bei der Anmietung, sondern aus der fehlenden Möglichkeit oder Zumutbarkeit einer Vorfinanzierung, bzw. der fehlenden Stellung einer Kaution…“
(Landgericht Wuppertal 9 S 95/20 vom 26.11.2020 )

 

Vergleichstabelle Nutzungsausfall und Fraunhofer

Laut eines aktuellen Urteil des Amtsgerichts Schwelm (Az. 25 C 104/20 vom 10.12.2020), das sich dabei auf die BGH-Rechtsprechung bezieht, ist es problemlos möglich, wenn sich der Versicherer bzgl. Mietwagenkosten quer stellt, die  Nutzungsaufallentschädigung einzuklagen, obwohl doch eigentlich ein Ersatzfahrzeug vermietet wurde.

Dem Geschädigten stehe diesbezüglich ein Wahlrecht zu (BGH VI ZR 290/11 vom 05.02.2013).

Die Beklagte lehnte die Erstattung weiterer Mietwagenkosten ab und kürzte eine eigentlich sehr moderate Abrechnung für 24 Tage Mietwagen auf ca. 25 Prozent der Mietwagenforderung herunter. Um sich nicht in die Untiefen der Mietwagenrechtsprechung zu begeben, forderte der Geschädigte dann eben Nutzungsausfall, was ...

Fraunhofer 2020

Das Fraunhofer-Institut IAO hat aktuell darüber informiert, dass seine Studie zu Mietwagenpreisen 2020 erschienen sei.

Wir sind sehr gespannt, was man sich in diesem Jahr wieder hat einfallen lassen, um seine angeblich korrekten und neutral erhobenen Werte noch überzeugender an die Gerichte zu bringen, damit die deutschen Versicherer, mit denen man in vielfältiger Weise zum gegenseitigen Nutzen zusammenarbeitet, mit den Ergebnissen zufrieden sind.

Wir werden – sobald die Ergebnisse für uns einsehbar sind – im Mitgliederbereich der Internetseite darüber berichten, was von den Inhalten der Liste zu halten ist.

https://nachrichten.idw-online.de/2020/12/17/marktpreisspiegel-mietwagen-deutschland-2020/

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 51-20

Landgericht Frankenthal 2 S 182/19 vom 28.10.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Grünstadt 5 C 60/18 vom 12.07.2019)

1. Bereits aufgrund einer Teilabrechnung gegenüber der klagenden Autovermietung geht der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation ins Leere.
2. Auch darüber hinaus bestehen keine Zweifel an der Gültigkeit der Abtretung erfüllungshalber wegen Verstoßes gegen § 307 BGB (Transparenzgebot).
3. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten wegen Ersatzmobilität erfolgt anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel.
4. Konkreter Sachvortrag der Beklagten gegen eine Schätzung mittels  Schwacke ist nicht erkennbar.
5. Die Erforderlichkeit der Erbringung von unfallbedingten Mehrleistungen der Autovermietung gegenüber dem Geschädigten hat die Klägerseite nicht hinreichend deutlich machen können.
6. Die Höhe des Abzuges für Eigenersparnis wird mit 5 Prozent bemessen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Frankenthal bestätigt seine Linie der Anwendung der Schwacke-Liste zur Schadensschätzung und verweist diesbezüglich auf fehlenden konkreten Sachvortrag der beklagten Haftpflichtversicherung. Die Erstattungsfähigkeit des Aufschlages lehnte das Gericht im zu entscheidenden Fall ab. Die Aktivlegitimation der Klägerin wird bestätigt, da ein Verstoß der Abtretungsformulierungen gegen das Transparenzgebot von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorliege.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht verweist zunächst darauf, dass die Beklagte im Prozess eine Aktivlegitimation nicht mehr bestreiten könne, wenn sie vorgerichtlich einen aus der Abtretung heraus begehrten Schadenersatzbetrag teilweise bezahlt habe. hier liege ein deklaratorisches Anerkenntnis vor, da der Beklagten zum Zeitpunkt der Zahlung die Formulierungen des Abtretungsformulars bekannt gewesen seien. Doch auch darüber hinaus legt das Gericht dar, warum die Formulierungen der Abtretungsvereinbarung eine Aktivlegitimation der Klägerin begründen. Denn ein Verstoß gegen das Transparenzgebot wird explizit verneint. Dazu verweist das Gericht darauf, dass eine im Wortlaut identische Version der Abtretung sogar vom BGH geprüft und bestätigt wurde. Der BGH hat sich dort auch zur Frage des Inhaltskontrolle bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen positioniert und geurteilt, dass die von der Klägerin verwendete Klausel „auch nicht aus anderen Gründen unwirksam ist“ und dabei auf § 307 Abs. 2 verwiesen. Rechtsfehler seien laut BGH nicht ersichtlich. Die hier im Verfahren bei Landgericht Frankenthal von der Beklagten zitierten neueren BGH-Entscheidungen jedoch würden sich lauf Berufungsgericht mit davon abweichenden Klauseln befassen. Die relevante Frage, ob eine Regelung zur Rückabtretung enthalten sein muss, wenn der Vermieter den Geschädigten aus dem Mietvertrag in Ansprüche nähme, führe nicht in die Intransparenz. Denn eine fehlende diesbezügliche Regelung könne keine Intransparenz begründen, da das Gesetz oder allgemeines Recht dieses Fehlen ersetzen würde. Eine Rückabtretung sei in diesem Fall selbstverständlich und allgemein geltendes Recht.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 50-20

Amtsgericht Peine 5 C 369/20 vom 11.11.2020

1. Die grundsätzliche Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens konkretisiert sich bei unvollständigen oder unklaren Mietwagenvermittlungsangeboten des Schädigerversicherers nicht.
2. Der Hinweis, dass der Geschädigte ein Anrecht auf ein klassengleiches Fahrzeug habe und der gegnerische Versicherer es zu einem genannten Preis „inklusive aller Nebenkosten“ vermitteln könne, ist kein annahmefähiges Angebot.
3. Auch wenn der Geschädigte den empfohlenen Vermieter selbst anspricht, wird ihm lediglich ein unverbindliches Angebot eines unspezifizierten KW-gruppierten Fahrzeuges unterbreitet.
4. Die Schätzung der Schadenersatzforderungen aufgrund Mietwagenkosten bemisst sich nach der Erforderlichkeit und deren Schätzung für das PLZ-Gebiet des Anmietortes erfolgt mittels der Fracke-Methode.
5. Der Eigenersparnis-Abzug ist mit 5 Prozent zu bemessen.
6. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind zusätzlich erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Peine / Niedersachsen hat entschieden, dass eine Kürzung der Mietwagenkosten nicht berechtigt ist, die sich auf einen Versuch der Direktvermittlung eines Ersatzfahrzeuges stützt, wenn der Geschädigte kein konkretes Angebot erhalten hat. Die erstattungsfähigen ortsüblichen Mietwagenkosten wurden sodann anhand der Fracke-Methode geschätzt und es wurden erforderliche Kosten von Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellung, Zusatzfahrer und Anhängerkupplung zusätzlich zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Die Zeugin des Haftpflichtversicherers sagte aus, welche Erklärungen dem Geschädigten gegenüber – laut einer gefertigten internen Notiz – in einem Telefonat abgegeben wurden. Zunächst zeigt sich an der Aussage der Zeugin, dass der Versicherer ja sogar eine Kostenübernahmegarantie in der besagten Höhe (minimaler Direktvermittlungspreis ca. im Bereich Nutzungsausfall oder darunter) mache, die der Versicherer gegenüber Geschädigten als berechtigt ansehe. Diese „Kostenzusage“ bezieht sich jedoch auf eine unplausible und unvollständig beschriebene Leistung. Daher ist der Geschädigte nicht in der Lage, das „Angebot“ mit dem Leistungspaket anderer Anbieter zu vergleichen und eine schadenrechtlich korrekte Auswahl zu treffen, die sowohl der Schadenminderungsobliegenheit entspricht als auch seinem Anspruch auf eine mit dem Fahrzeugausfall und dem tatsächlich realisierten Ersatzfahrzeug vergleichbare Leistung. Selbst wenn dann im nächsten Schritt auf aktive Veranlassung des Geschädigten der Autovermieter selbst konkreter würde, läge noch kein verbindliches und passendes Angebot vor, da auch dann noch kein konkretes Fahrzeug zugesagt wird. Fragwürdig erscheint es, wenn sich andere Gerichte lediglich auf Notizen stützen, die aus dem EDV-System des Schädigerversicherers herausgeholt werden. Beide Zeugen konnten sich nicht an einen Kontakt eines Direktvermittlungsversuchs erinnern. Die Erklärung der Versicherungssachbearbeiter zu gefertigten Notizen reicht den Gerichten jedoch häufig aus, um das Stattfinden des Direktvermittlungsversuchs zu beweisen. In der beim Gericht laut Versicherer vorgetragenen Diskussion wird auch erkennbar, dass der Geschädigte sich glücklich schätzen solle, dass der den Direktvermittlungspreis zahle. Richtig ist aber die vom Gericht zutreffend gesehene Fragestellung, wozu der Versicherer per Gesetz verpflichtet ist. Nur das Schadenrecht und kaum ein Haftpflichtversicherer gibt dem Geschädigten heute eine Garantie auf angemessenen Ausgleich eines Schadens. Haftpflichtversicherer begeben sich eher in die Position, das Schadenrecht zu ignorieren und für sich auszulegen und nach dem Motto „Steter Tropfen höhlt den Stein“ zu verändern.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 49-20

Landgericht Münster 3 S 100/19 vom 10.11.2020 (Beschluss nach § 522 ZPO)
(Vorinstanz Amtsgericht Warendorf 5 C 597/18, ohne Datumsangabe)

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall auch in dem hier zu entscheidenden Fall anhand der Methode einer Mittelwertbildung aus Schwacke und Fraunhofer vorzunehmen.
2. Das von der Beklagten vorgelegte preisgünstigere Internet-Beispiel begründet keine Bedenken gegen die Anwendung der Fracke-Methode.
3. Das Angebot ist drei Jahre später erhoben worden und das betreffende Fahrzeug ist unspezifisch und mit „oder ähnlich“ bezeichnet.
4. Die Bildung des Mittelwertes gleicht behauptete Defizite einer Liste aus.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine weitgehende Haftungsreduzierung, wintertaugliche Bereifung und Zustellung sind erstattungsfähig.
6. Aufgrund der vom Kläger vorgetragenen Notwendigkeit, als Vermieter den Mietzins vorzufinanzieren, ist ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 Prozent gerechtfertigt.

Zusammenfassung: Das Landgericht Münster bestätigt eine erstinstanzliche Entscheidung gegen die Angriffe des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers. Der Versicherer war der Auffassung, dass aufgrund eines Internetscreenshots deutlich geworden sei, dass die Schwacke-Liste grundsätzlich nicht, also auch nicht im Rahmen der Fracke-Methode angewendet werden könne. Das wies das Landgericht zurück, sprach auch die Nebenkosten und insbesondere einen unfallbedingten Aufschlag unabhängig von einer Not- und Eilsituation zu.

Bedeutung für die Praxis: Haftpflichtversicherer sind weiter der Auffassung, dass die Vorlage ihrer Internetscreenshots auch dazu führen müsste, dass die Methode der Bildung eines arithmetischen Mittelwertes aus beiden Listen verworfen wird. Jedoch sind die Internetscreenshots soweit ersichtlich in einhundert Prozent der Fälle für eine Argumentation gegen die Schwacke-Liste zu unspezifisch, wie auch hier. Das betrifft nicht nur das Datum der Recherche, drei Jahre nach der Anmietung. Auch ist kein konkretes Fahrzeug erkennbar, welches in Bezug auf die Gleichwertigkeit mit dem Geschädigtenfahrzeug überprüfbar wäre. Das Gericht begründet gerade die Anwendung des Mittelwertes insbesondere mit den vorgetragenen Mängeln der Listen. Die Strategie der Versicherung geht daher nicht auf, mit ihren Internet-Screenshots auch die Fracke-Liste anzugreifen.
Den Normaltarif erhöht das Berufungsgericht mit einem unfallbedingten Aufschlag in Höhe von 20 Prozent. Zur Begründung verweist es darauf, dass der Vermieter nach klägerischem Vortrag den Mietzins vorfinanzieren musste (im Beispiel bis zum Prozess-Ende drei Jahre). Die Beklagte hätte dem nach § 254 BGB entgegengetreten müssen, um eine sekundäre Darlegungslast der Klägerin zu der Frage auszulösen, warum der Geschädigte nicht in der Lage gewesen sei, die Schadenkosten selbst vorzufinanzieren. Da der diesbezügliche Vortrag der Beklagten lediglich allgemein gehaltenen war, ist von der Erforderlichkeit unfallbedingter Mehrleistungen aufgrund Vorfinanzierungsrisiko bei der Klägerin auszugehen, die den Aufschlag begründen.

Hinweis: Zu der Frage, ob das Verfahren abgeschlossen ist, ist (noch) nichts bekannt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 48-20

Landgericht Zwickau 6 S 25/20 vom 30.10.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Zwickau 22 C 263/19 vom 04.12.2019)

1. Zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Unfall ist die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel verwendbar.
2. Für die Anwendbarkeit der Schwacke-Werte spricht die nicht-anonyme Befragungsmethose, da hierdurch die Ergebnisse verlässlich und nachprüfbar werden.
3. Eine Verwendbarkeit der Fraunhofer-Liste ist nicht gegeben. Gegen die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Werte spricht, dass Fraunhofer von der Versicherungswirtschaft beauftragt wurde und sich auf besondere Internetangebote stützt.
4. Im Fall einer Not- und Eilsituation hat der Geschädigte Anspruch auf die entstandenen Kosten, das unabhängig von der Frage der Erforderlichkeit.
5. Kosten vereinbarter und erforderlicher Nebenleistungen für Zustellung und Abholung sowie eine Ausrüstung mit wintertauglicher Bereifung sind zusätzlich erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Zwickau hebt eine erstinstanzliche Fraunhofer-Entscheidung des Amtsgerichtes auf und schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten nach Schwacke. Insbesondere wird dem Amtsgericht der Irrtum bescheinigt, dass Schwächen der Methode von Fraunhofer hinnehmbar seien, wenn es sich nicht um eine Eil- und Notsituation der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges handele. Das Landgericht schließt sich ganz generell den Anwendern der Schwacke-Liste an und verweist auf grundsätzliche methodische Probleme der Fraunhofer-Liste.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Zwickau geht sehr genau auf die Kritikpunkte an den Listen ein. Ein vermeintlicher Schwacke-Nachteil wird dabei revidiert. Denn wenn die bei Schwacke verwendeten Preise nicht anonym zusammengetragen wurden, bedeutet dies für das Gericht, dass diese dadurch nachprüfbar und verlässlich werden. Das ist in Bezug auf eine Zusammenstellung von tausenden Werten zu einer Statistik ein gewichtiger Punkt. Zumal der Fraunhofer-Liste schon von Beginn an vorgeworfen wird, dass ihre Werte nicht nachvollziehbar seien und auch nicht überprüfbar. Zudem wird die – wenig transparente – Fraunhofer-Methodik durch die gemeinsame Vorarbeit mit der Versicherungswirtschaft seit Jahren angezweifelt. Das sieht auch das Gericht so und sieht die Liste der neutralen Schwacke-Organisation klar im Vorteil und lässt daher nur diese als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO gelten.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 47-20

Amtsgericht Köln 261 C 128/20 vom 24.09.2020

1. Die verwendete Abtretungserklärung ist wirksam und verstößt nicht gegen das Transparenzgebot für AGB.
2. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten im Zuge der Regulierung eines Kfz-Haftpflichtschadens kann anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel erfolgen.
3. Diese Liste basiert auf einer nachvollziehbaren sowie stichprobenartig und anonym geprüften Sammlung offizieller Preislisten und verzichtet auf wenig prüfbare Telefonaussagen und reine Internetrecherchen weniger Anbieter.
4. Die von der Beklagten dazu vorgelegten Beispiele sind nicht mit der konkreten Anmietsituation vergleichbar und daher als Argument ungeeignet.
5. Die Beklagte hätte Argumente erbringen müssen, die deutlich machen, dass die Werte aus der Schwacke-Liste komplett aus dem tatsächlichen Rahmen der Marktpreise herausfallen.
6. Eine generelle Erkundigungspflicht per Telefon oder Internet nach günstigeren Tarifen besteht – anders als die Beklagte meint – schadenrechtlich nicht.
7. Bereits die dort unterstellte längere Vorbuchungsfrist begründet Zweifel an der Geeignetheit der Werte aus der Fraunhofer-Liste.
8. Es ist kein Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen anzusetzen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln spricht die aus abgetretenem Recht geltend gemachten restlichen Schadenersatzforderungen bzgl. Mietwagenkosten vollständig zu. Die Formulierungen des verwendeten Abtretungsformulars werden bestätigt. Anstatt Fraunhofer oder Mittelwert sei lediglich die Schwacke-Liste eine geeignete Schätzgrundlage für Mietwagenkosten und die dagegen gerichteten Argumente der Beklagten nicht haltbar. Nebenkosten werden zugesprochen, ein unfallbedingter Aufschlag jedoch nicht.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst ist von Bedeutung, dass laut Gericht die verwendete Formulierung der Abtretung der Schadenersatzforderungen nicht gegen das Transparenzgebot verstoße. Denn die Ausführungen im Abtretungstext seien mit den sprachlich missglückten Regelungen der Abtretung aus den BGH-Urteilen von 2019 nicht vergleichbar. Hier könne der unterzeichnende Verbraucher seine Rechte und Pflichten eindeutig und ohne fremde Hilfe erfassen und ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume seien nicht ersichtlich. Sodann werden die vielfältigen Angriffe auf die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste nach und nach zurückgewiesen. So stellt das Gericht unter anderem  heraus, dass die Werte der Schwacke-Liste den Vorteil aufweisen, dass sich Schwacke lediglich auf nachprüfbare Quellen stützt und nicht auf Telefonate und auf nicht einsehbare Internet-Werte. Fraunhofer stattdessen habe laut Erhebungsmethodik mehrere Festlegungen getroffen (u.a. Vorbuchungsfrist, einseitige Anbieter-Auswahl), die dazu führen, dass dortige Werte nicht verwendbar seien. Sofern die Beklagte auf konkrete günstigere Internetbeispiele verweist, werden diese als Argument zurückgewiesen, da deren Anmietbedingungen (u.a. Vorkasse – zudem in einer unklaren Unfallsituation, Kaution, feste Anmietdauer, …) grundsätzlich zu einem ungeeigneten Vergleichsmaßstab führen würden. In Bezug auf die PLZ-Vergröberung vor allem bei telefonischer Erhebung bei Fraunhofer wird zusätzlich auf darauf hingewiesen, dass hier nicht der örtliche relevante Markt betrachtet ist, da Preise in ganz anderen Regionen für den Schadenersatzanspruch des Geschädigten nicht relevant sind. Die Berechtigung eines 20-prozentigen Aufschlags für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters lehnt das Gericht ab, sofern keine Eil- oder Notsituation vorliegt. Das widerspricht allerdings der BGH-Linie, nach der ein solcher Aufschlag zum Beispiel bereits davon abhängig erstattungsfähig wird, ob der Vermieter in Bezug auf den Mietzins in Vorleistung gehen musste. Zudem geht das Gericht irrtümlicherweise davon aus, dass der Aufschlag sich als eine Leistungs- bzw. Rechnungsposition in den Unterlagen des Vermieters befinden muss. Da es sich bei dem Konstrukt des unfallbedingten Aufschlages jedoch lediglich um eine Überlegung im Rahmen des Vergleiches der Forderung mit der Berechtigung laut Schätzgrundlagen handelt, ist für diese Bedingung kein Raum.

Zitiervorschlag „Schwacke zur Schätzung geeignet“

„Bei der Bildung der aufgeführten Werte hat sich der Schwacke-Automietpreisspiegel an den tatsächlichen Marktverhältnissen orientiert. (…) Es lagen außerdem 4.237 Preisinformationen der übergerionalen Anbieter und von zahlreichen regional tätigen Autovermietern vor, die per Doppelmeldung überprüft wurden; außerdem wurden bei 218 Anbietern Preis-Informationen aus dem Internet als PDF-file o.ä. ausgedruckt. Ferner wurden Überprüfungen der zugesandten Preisinformationen durch anonyme Stichproben und Plausibilitätskontrollen durchgeführt. (…) Die Manipulationsmöglichkeiten, die hinsichltich der Schwacke-Liste immer wieder als Kritikpunkt angeführt werden, dürften im Hinblick hierauf sehr gering sein.
Die Beklagte hätte demgegenüber konkret darlegen müssen, dass die befragten Mietwagenunternehmen völlig aus dem üblichen Preisrahmen herausfallen.
(Amtsgericht Köln 261 C 128/20 vom 24.09.2020) (Fettdruck durch den Autor)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-20

Amtsgericht Lahr 2 C 63/20 vom 13.10.2020

1. Dem Geschädigten ist kein Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungsobliegenheit aus § 254 BGB zu machen, da ihm vom Unfallgegner lediglich ein unkonkretes und nicht annahmefähiges Direktvermittlungsangebot unterbreitet wurde.
2. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt entsprechend der ständigen Rechtsprechung des LG Offenburg anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer.
3. Kosten erforderlicher und angefallener Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung, wintertaugliche Bereifung und eine Ausstattung mit Anhängezugvorrichtung sind vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu bezahlen.
4. Kosten der außergerichtlichen Einschaltung eines Rechtsbeistandes sind erstattungsfähig und daher ebenso vom Gegnerversicherer auszugleichen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Lahr weist den Vorwurf der Beklagten gegen den Geschädigten zurück, er hätte ihr Angebot für eine Mietwagenvermittlung annehmen müssen. Sodann wird der erstattungsfähige Schadenersatz wegen Ersatzmobilität mit Fracke geschätzt. Die angefallenen Nebenkosten sind ebenso zu erstatten wie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil hat Bedeutung für die Frage, ob sich Geschädigte nach den Vorgaben der Versicherer zu richten haben. Zumindest in den Fällen, in denen ein Geschädigter kein konkretes und annahmefähiges – also seinen Bedürfnissen und Rechten entsprechendes – Angebot erhält, ist das grundsätzlich zu verneinen. Das Gericht verweist darauf, dass der Gegnerversicherer noch nicht einmal mitgeteilt hatte, ob die angeblichen Fahrzeuge verfügbar seien und welches Fahrzeug aus einer Liste für ihn bestimmt sei. Zudem war die Angebotsbeschreibung unvollständig. Somit konnte der Geschädigte nicht erkennen, ob das Fahrzeuge, dass er letztlich gemietet hat, teurer ist. Dazu musste er aufgrund dieser Unzulänglichkeiten auch nicht selbst telefonischen Kontakt aufnehmen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-20

Landgericht Rostock 1 S 39/20 vom 31.07.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Rostock 42 C 293/19 vom 13.02.2020)

1. Der Mittelwert der Listen von Schwacke und Fraunhofer ist zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Unfall geeignet.
2. Die lediglich abstrakten Einwendungen der Beklagten mittels nicht vergleichbarer Internetausdrucke zeigen keine konkreten Tatsachen auf, die sich erheblich auf den Fall auswirken würden.
3. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Behauptungen der Beklagten wird zurückgewiesen. Da Daten aus der Vergangenheit nicht vorliegen, fehlt es zudem an den notwendigen Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten.
4. Das Gericht betont den Anspruch des Geschädigten auf einen gleichwertigen Ersatzwagen und verneint für die Bemessung erforderlicher Mietwagenkosten eine Herabstufung der Fahrzeuggruppe wie beim Nutzungsausfall.
5. Diesem arithmetischen Mittelwert ist ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 Prozent hinzuzufügen. Eine unfalltypische Ausnahmesituation ergibt sich bereits daraus, dass der Geschädigte die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten durch den Autovermieter in Anspruch nehmen musste und außerdem umgehend bereits am nächsten Werktag ein Ersatzfahrzeug benötigte.
6. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine niedrige Selbstbeteiligung im Schadenfall und Navigationsgerät sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Rostock bestätigt seine bisherige Mietwagenrechtsprechung und wendet zur Schätzung des Grundpreises des Normaltarifes die Mittelwertmethode aus Schwacke und Fraunhofer an. Die Angriffe des Haftpflichtversicherers mittels Internetscreenshots werden zurückgewiesen, da diese unkonkret und unpassend waren. Auf den Normaltarif wird ein unfallbedingter Aufschlag zugesprochen, unter anderem da der Geschädigte nicht zur Vorauskasse der Mietwagenkosten in der Lage gewesen ist. Nebenkosten für Haftungsreduzierung und Ausstattung mit Navigationsgerät kommen hinzu.

Bedeutung für die Praxis: Von besonderer Bedeutung ist es, wenn eine Berufungskammer in Bezug auf den unfallbedingten Aufschlag erkennt, dass der Geschädigte nur ein Ersatzfahrzeug erhalten konnte, wenn ihm der Vermieter spezifische Leistungen zukommen lässt, die dessen Risiko erhöhen oder einen Mehraufwand darstellen und sodann ein Aufschlag zugesprochen wird. So auch hier. In Bezug auf die Nebenkosten hat sich die Kammer sehr klar auch für die Kosten des Navigationsgerätes entschieden und der Beklagten dazu ihre eigenen Screenshots von Internetangeboten vorgehalten, auf denen diese Kosten auch beim Internetanbieter separat aufgeführt sind. Im Übrigen hat das Gericht seine Fracke-Linie bestätigt. Immer wieder kommt es vor, dass Gerichte – wie hier das Vorgericht – ähnlich des Vorgehens beim Nutzungsausfall einen Abzug von den Grundwerten wegen des Alters des Geschädigtenfahrzeuges vornehmen. Das hat das Berufungsgericht verneint und auf den korrekten Grundsatz verwiesen, dass der Geschädigte einen grundsätzlichen Anspruch auf einen gleichwertigen Ersatzwagen hat.

Zitiervorschlag „Aufschlag von 20 Prozent auch ohne Not/Eil“

„Vor diesem Hintergrund besteht auch eine den Aufschlag rechtfertigende unfalltypische Ausnahmesituation, die die Kammer (…) auf die beanspruchten 20 Prozent schätzt (…). Darüber hinaus ist der Aufschlag auch aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren zuzubilligen, denn die Autovermietung hat vorliegend auf Vorkasse gegenüber der Hartz IV-empfangenden Klägerin verzichtet…“
Landgericht Rostock 1 S 39/20 vom 31.07.2020

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-20

Oberlandesgericht Bamberg 5 U 118/20 vom 25.08.2020
(Erstinstanz: Landgericht Aschaffenburg 13 O 354/18 vom 27.02.2020)

1. Die erstinstanzliche Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten mittels Schwacke-Liste bleibt auch in der Berufung weiter bestehen.
2. Die angefallene Mietzeit ist nicht zu beanstanden, da die Geschädigte nicht verpflichtet war, sich während einiger Tage Anfertigungsdauer des Gutachtens aktiv nach dem Gutachtenergebnis oder dessen Fertigstellung zu erkundigen.
3. Eine mündliche Zwischeninformation des Sachverständigen musste die Geschädigte nicht einholen, weil ihr nicht zuzumuten war, lediglich diese Erklärung zur Grundlage ihrer Reparaturentscheidung zu machen.
4. Kosten der Haftungsreduzierung gehören zu den erforderlichen Kosten der Schadenbehebung, auch wenn das beschädigte Fahrzeug nicht vergleichbar versichert ist.
5. Da es sich beim Geschädigtenfahrzeug um ein Firmenfahrzeug handelte, sind auch Kosten des Zusatzfahrers erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das OLG Bamberg lässt die Schwacke-Anwendung des Erstgerichtes unbeanstandet und entscheidet in der klägerischen Berufung über eine längere Ausfalldauer, die Kosten einer weitergehenden Haftungsreduzierung und Kosten eines Zusatzfahrers. Restliche Schadenersatzansprüche werden vollständig zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Da die Berufungsbeklagte grundsätzlich die Mietwagenkosten für weit überhöht hält (nach Schwacke) und das auch in der vom Kläger angestrengten Berufung äußerte, hätte das Berufungsgericht auch zur Schätzgrundlage Stellung beziehen können, wenn es denn gewollt hätte. Insofern kann man von einer Bestätigung der Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage sprechen, da das Erstgericht mit Schwacke geschätzt hatte. Kosten erforderlicher Nebenleistungen werden ohne Wenn und Aber zugesprochen.

Daten des Schwacke-Automietpreisspiegels 2020 verfügbar

eurotaxSchwacke hat auch in 2020 Mietwagenpreise erhoben und dazu den Grundwert des Normaltarifes sowie Nebenkosten in SchwackeNet veröffentlicht.

Die Daten für 2020 sind abrufbar.

Soweit ein erster Blick eine grobe Übersicht ergeben hat, sind die Daten annähernd auf dem Niveau des Vorjahres angekommen. Das gilt für den Grundpreis ebenso wie für die Kosten der Nebenleistungen.

 

Liste aktueller Urteile August und September 2020

Liste aktueller Urteile August und September 2020

Anbei die Liste aktueller Urteile rund um Mietwagen-Themen.

Wir haben auf eine Anregung hin die Einsender der bei uns eingehenden Urteile von nun an in der Liste vermerkt. So wird erkennbar, welche Anwälte sich nicht lediglich mit der Durchsetzung von Reparaturkosten und ähnlichem auskennen, sondern sich auch die Mühe machen und erfolgreich darin sind, Mietwagenkosten beim Unfallgegner durchzusetzen.

Möchte ein Einsender nicht genannt sein, kann er das gern vermerken oder uns anderweitig informieren.

 

 

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Rep.-Kosten Mietwagen: Keine Kürzung wegen angeblicher Rabattvereinbarungen

Nach einem BGH-Urteil vom letzten Jahr (BGH vom 28.10.2019, Az. VI ZR 45/19) steht fest, dass sowohl bei fiktiver, als auch konkreter Abrechnung von Reparaturkosten eines gewerblich zugelassenen Fahrzeuges eventuell bestehende Rabattvereinbarungen des Geschädigten mit der reparierenden Werkstatt im Rahmen der Schadenregulierung zu berücksichtigen sind. Wir haben ausführlich in MRW 4-2019 S. 65 hierzu rechtlich aufgeklärt.

Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass die allermeisten – vor allem kleineren – Autovermieter keine Rabattvereinbarungen zur Fahrzeugreparatur vereinbart haben dürften. Denn dazu ist ihr Geschäftsmodell schlicht ungeeignet. Die Fahrzeuge werden relativ schnell wieder ausgeflottet, häufig nach 6 Monaten. Bei schweren Schäden werden die Fahrzeuge direkt abgegeben und kleinere Kratzer werden erst am Ende der Haltedauer z.B. mit dem Leasinggeber abgerechnet. Es würde sich nicht lohnen, bei jedem kleinen Schaden eine neutrale Expertise einzuholen und den Wagen aus der Vermietung zu nehmen. Daher sind diese Unternehmen keine so guten Kunden der Reparaturbetriebe, als dass Ihnen hier nennenswerte Rabatte eingeräumt würden.

Aus diesem Grund kann der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer auch einen Rabatt-Abzug nicht vornehmen.

So hat dann auch ein erstes Landgericht in der Berufungsinstanz entsprechend entschieden, dass die Rabattkürzung des gegnerischen Haftpflichtversicherers in Höhe von 15 % auf Kosten der Fahrzeugreparatur unrechtmäßig ist. Denn der Fuhrparkhalter/Vermieter konnte darstellen, dass der er in seiner Konstellation keine Rabattvereinbarung mit einer Reparaturwerkstatt unterhalten hat.

LG Arnsberg, Az. I-3 S 2/20 vom 13.09.2020

Das Urteil wird in Kürze in der BAV-Urteilsdatenbank abrufbar sein.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-20

Amtsgericht Salzgitter 25 C 423/20 vom 09.10.2020

1. Die Geltendmachung lediglich eines Teils der offenen Beträge einer Mietwagenrechnung führt nicht zu einer unzulässigen Teilklage, wenn deutlich wird, dass der Kläger die offene Forderung aufgrund Mietwagenkosten damit als verbraucht ansieht.
2. Der vom Kläger geltend gemachte Normaltarif ist anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer zu schätzen.
3. Vom Grundwert des Normaltarifes ist ein Abzug wegen ersparter Eigenkosten in Höhe von 10 Prozent vorzunehmen.
4. Kosten erforderlicherer Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung, Winterreifen sowie Zustellen und Abholen des Ersatzfahrzeuges sind zu erstatten.
5. Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass sie dem Geschädigten ein vergleichbares und annahmefähiges Ersatzangebot unterbreitet hatte, das dieser aufgrund seiner Schadenminderungsobliegenheiten hätte annehmen müssen.

Zusammenfassung: Der Vorwurf der Haftpflichtversicherung in Richtung des Geschädigten, er hätte ein Direktvermittlungsangebot des Versicherers annehmen können und sei daher auf den dort genannten Preis festgelegt, wird zurückgewiesen. Das Gericht schätzt daher den Normaltarif nach dem Mittelwert der Listen und sieht auch die Nebenkosten als erstattungsfähig an.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht stimmt der Auffassung des Klägers zu, dass dem Geschädigten kein konkretes und annahmefähiges Angebot vorgelegen hat. Das Amtsgericht Salzgitter schließt sich damit der Rechtsprechung vieler Gerichte an, dass eine Vorgabe des gegnerischen Haftpflichtversicherers in Bezug auf die Anmietung zu einem bestimmten Preis bei einer kooperierenden Autovermietung keine Bindungswirkung entfalten kann, wenn das Angebot nicht konkret genug formuliert ist. Erfolgt dem Geschädigten gegenüber lediglich der Hinweis, man könne hier oder dort unproblematisch alles Erforderliche bekommen und man solle sich nur einfach dorthin wenden, kann daher nach § 254 BGB nicht als ein qualifiziertes Direktvermittlungsangebot bewertet werden.

Zitiervorschlag: „Kein Beweis für ein annahmefähiges Angebot“

In der Form des von der Beklagten geschilderten Telefonats mit dem Geschädigten (…) liegt aber kein konkretes Angebot. Denn bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ist der Geschädigte lediglich darüber informiert worden, dass ein vergleichbarer Mietwagen über die Autovermietung Enterprise „vermittelt“ werden könne und dieser Mietwagen an einem Ort seiner Wahl bereitgestellt werden könne. Es ergibt sich aber bereits aus der E-Mail (…), dass bei Interesse des Geschädigten erst noch „alles Erforderliche“ hätte in die Wege geleitet werden müssen. Es war damit noch gar nicht sicher, und daher für den Geschädigten verbindlich, ab wann der Geschädigte bei welcher Vermietungsstation sein Fahrzeug hätte entgegennehmen können. Dies ergibt sich auch nicht aus der Notiz über die verbindliche Beratung.“ (Amtsgericht Salzgitter 25 C 423/20 vom 09.10.2020)

Längere Mietdauer wegen Corona

In den letzten Monaten kam es vielfach zu neuem Streit um die Mietwagendauer. Obwohl im Gutachten eine bestimmte Wiederbeschaffungsdauer ausgewiesen war, konnte eine teils erheblich längere Ersatzwagenanmietung notwendig sein, da wegen der Corona-Auswirkungen Autohäuser geschlossen waren. Die Folge davon war, dass der/die Geschädigte nicht so schnell einen Gebrauchtwagen erhalten konnte. Versicherer verweisen dann üblicherweise auf die Angaben im Gutachten bzw. zahlen maximal die „Standard-14 Tage“.

Mit dem Amtsgericht Wolfsburg hat nun, soweit erkennbar, erstmals ein Gericht entschieden, dass auf Basis der Corona-Maßnahmen auch eine längere Anmietdauer gerechtfertigt sein kann, hier waren es vier Wochen.

Weder sei der Geschädigte verpflichtet, das nächstbeste Fahrzeug zu erwerben, noch auf dem Privatmarkt zu kaufen. Eine Dauer von etwas mehr als einem Monat wird vor dem Hintergrund der Corona-Krise nicht als unangemessen lange angesehen und der Haftpflichtversicherer hat die längeren Mietwagenkosten zu erstatten.

Urteil AG Wolfsburg vom 12.10.2020, Az. 23 C 48/20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-20

Landgericht Aachen 2 S 86/20 vom 20.08.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Aachen 115 C 406/19 vom 08.04.2020)

1. Die Abtretung der Schadenersatzforderung an das Mietwagenunternehmen ist wirksam vereinbart worden.
2. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB vor, auch nicht vor dem Hintergrund der aktuelleren BGH-Urteile vom 17.07.2018 und 18.02.2020.
3. Die Ermittlung erforderlicher Mietwagenkosten im Rahmen des § 287 ZPO wird anhand des arithmetischen Mittels aus den Listen von Fraunhofer und Schwacke vorgenommen.
4. Gesondert berechnete Leistungen sind zusätzlich zu erstatten, soweit sie vertraglich vereinbart und angefallen sind.
5. Der Beklagten obliegt die – hier nicht erfüllte – Beweislast für die Information des Geschädigten über ein vergleichbares und zugängliches günstigeres Direktvermittlungsangebot.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht äußert sich auf mehreren Seiten zu der Frage, ob der Autovermieter aufgrund seines Abtretungs-Formulars aktivlegitimiert ist und sieht keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Normaltarif wird mittels Bildung des Durchschnittswertes aus den Listen berechnet und erforderliche Kosten für Nebenleistungen sind darüber hinaus zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Versicherer versuchen verstärkt, die Aktivlegitimation klagender Autovermieter in Abrede zu stellen und verweisen dazu auf BGH-Urteile aus Sachverständigen-Verfahren. Daher wird gerügt, dass die Formulierungen der Abtretung keine Regelungen zur Rückabtragung enthalten. Die Berufungskammer des LG Aachen sah darin aber keine Intransparenz, da sich die Pflicht zur Rückabtretung aus dem Abtretungsgeschäft selbst bereits ergebe. Das Landgericht ließ die Revision beim BGH zu, der Haftpflichtversicherer hat diese aber nicht aufgenommen, sondern die Forderung bezahlt.

Zitiervorschlag: „Kein Verstoß gegen Transparenzgebot in den Formulierungen der Abtretung (AGB)“

„Die Abtretungsvereinbarung, bei der es sich unstreitig um AGB im Sinne des § 305 BGB handelt, ist nicht unwirksam. Sie ist – auch unter Beachtung der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 17.07.2018, VI ZR 274/17 und vom 18.02.2020, VI ZR 135/19) nicht im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unklar und unverständlich.

… verstößt die von der Klägerin verwendete Abtretungsklausel nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB.
Die Regelung ist in sprachlicher Hinsicht verständlich. Nr. 1 der Vereinbarung besteht aus drei kurzen und einfach zu verstehenden Sätzen. Nr. 2 besteht aus einem kurzen Satz. Dies allein stellt schon einen wesentlichen Unterschied zur Regelung in den von der Beklagten zitierten Entscheidungen des BGH (vgl. Urteil vom 17.07.2018, VI ZR 274/17, juris) dar. Die dortige Regelung war insgesamt 13 Zeilen lang, hinzu kam eine weitere Regelung zur Weiterabtretung, die drei Zeilen lang war. Die dortigen Regelungen waren durch verklausulierte Sätze gekennzeichnet. Es wurden außerdem verschiedene Regelungen aufgenommen, die jeweils aufeinander bezogen waren und nur in besonderen Einzelfällen zur Anwendung kommen sollten. Bei einer solchen Informationsflut und einer Überregulierung kann ein durchschnittlicher Verbraucher nicht mehr  erkennen, worauf er sich einlässt und womit er in welcher Situation rechnen muss. Im vorliegenden Fall trifft dies alles nicht zu.

… Für einen durchschnittlichen Verbraucher ist klar, dass er seine etwaigen Schadensersatzansprüche an das Mietwagenunternehmen abtritt und sich hierum zunächst nicht weiter kümmern muss. Erst wenn das Mietwagenunternehmen die  Ansprüche nicht vollständig realisieren kann, muss er selbst die sich ergebende Differenz ausgleichen. Dies leuchtet auch einem durchschnittlichen Verbraucher ein, hat er doch Leistungen des Mietwagenunternehmens in Anspruch genommen, die er grundsätzlich zu vergüten hat. Nur aufgrund der Sondersituation nach einem Verkehrsunfall kann es sein, dass er selbst für das Mietfahrzeug nicht zahlen muss.

Im Gegensatz zu den Klauseln, welche Gegenstand der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2018, VI ZR 274/17 und vom 18.02.2020, VI ZR 135/19, waren, verstößt die verwendete Abtretungsklausel auch inhaltlich  nicht gegen das Transparenzgebot.
Die dortigen Klauseln sind vom Bundesgerichtshof beanstandet worden, weil jeweils für einen Durchschnittsverbraucher nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit verständlich gemacht worden ist, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat. …
Demgegenüber weist die hier zu beurteilende Klausel keine derartigen Unklarheiten auf. … Für die Rückübertragung sind die Grundsätze maßgeblich, die der Bundesgerichtshof mit Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 27.11.1997, GSZ 1/97, aufgestellt hat …“
(Landgericht Aachen 2 S 86/20 vom 20.08.2020)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-20

Landgericht Düsseldorf 19 S 4/20 vom 08.10.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Düsseldorf 49 C 371/19 vom 06.2.2020)

1. Die Abtretung der Schadenersatzforderungen ist klar und durchschaubar formuliert, enthält keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume, ist daher wirksam vereinbart und der Kläger aktivlegitimiert (§ 307 BGB).
2. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten zur Bestimmung des zu erstattenden Schadenersatzanspruches erfolgt mittels Fracke-Liste.
3. Die von der Beklagten gegen die Anwendung der Fracke-Methode vorgelegten Internetbeispiele sind wegen fehlender Vergleichbarkeit zurückzuweisen.
4. Der klägerseits erfolgte Eigenersparnis-Abzug in Höhe von 5 Prozent ist angemessen.
5. Angefallene Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer, wintertaugliche Bereifung, Navigationsgerät, Anhängerkupplung und Zustellung/Abholen sind vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.
6. Erstattungsfähig sind auch die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung.

Zusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf weist die Berufung der Beklagten gegen ein Mittelwert-Urteil zurück. Weder die Vorlage von Internetscreenshots noch der Verweis auf die Internet-Nutzungsgewohnheiten der Bevölkerung begründen Zweifel an der so genannten Fracke-Methode. Die Gültigkeit der aktuellen Abtretungsformulierung der Autovermieter wurde bestätigt, da sie in der Form keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot von AGB begründet.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht hat keine Zweifel an der Gültigkeit der aktuellen vom BAV für seine Mitglieder erstellten Abtretung. Diese verstoße nicht gegen das Transparenzgebot, da sie klar und für den Geschädigten durchschaubar formuliert sei. Es wird hinreichend deutlich, unter welchen Umständen er druch die Abtretung nicht von einer Zahlungsverpflichtung befreit ist. Zur Schätzung der Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten ist anzumerken, dass sich die Mittelwertmethode im OLG-Bezirk Düsseldorf weiter verfestigt. Das Berufungsgericht bestätigt zudem die Erstattungsfähigkeit der in der Schwacke-Liste aufgeführten Nebenkosten-Positionen. Wenn sie angefallen sind und erforderlich waren, sind diese Kosten vom Haftpflichtversicherer zusätzlich zu übernehmen.

Zitiervorschlag: „BAV-Abtretung: Kein Verstoß gegen Transparenzgebot

„Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der Zedent hat seine Forderung jedenfalls durch die Abtretungserklärung vom 16.10.2019 an die Klägerin wirksam abgetreten. Diese Klausel hält einer Inhaltskontrolle stand, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine  ungerechtfertigten  Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Maßgeblich sind dabei die  Verständnis-  und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (vgl. statt vieler: BGH, Urteil vom 17.07.2018-VI ZR 274/17-, Rn. 9, juris). Diesen Anforderungen genügt die Klausel.
Sie ist insbesondere hinreichend bestimmbar. Dies ist der Fall, weil nur die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurden und für den Zedenten auch hinreichend deutlich ist, unter welchen Umständen er durch die Abtretung nicht von einer Verpflichtung  zur  Zahlung  befreit wird.
(Landgericht Düsseldorf 19 S 4/20 vom 08.10.2020)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40-20

Amtsgericht Stuttgart 44 C 5258/19 vom 25.08.2020

1. Stehen Mietwagenkosten eines Direktvermittlungsversuches des Versicherers nicht abschließend fest, liegt kein vergleichbares annahmefähiges Angebot vor.
2. Auf ein solches Angebot kann ein Geschädigter sodann nicht verpflichtet werden und der Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungsobliegenheit ist unberechtigt.
3. Die Schätzung ortsüblicher Normaltarife wird anhand der Schwacke-Liste vorgenommen.
4. Vor der Beklagten hiergegen eingereichte Internetscreenshots sind kein konkreter Sachvortrag.
5. Der Gesamtbetrag für die Anmietzeitraum setzt sich zusammen aus den Listen-Pauschalen, hier für 3 Tage und für einen Tag.
6. Kosten für erforderliche Nebenleistungen sind schadenersatzrechtlich zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Gericht hinterfragt zunächst, ob den Geschädigten vom gegnerischen Haftpflichtversicherer wirklich konkrete mit dem Schadenersatzanspruch vergleichbare Angebote unterbreitet wurden. Das war nicht der Fall. Daher ist der Normaltarif zu schätzen und Schwacke hierfür die geeignete Liste.

Bedeutung für die Praxis: Die Vernehmung der von der Beklagten genannten Zeugin hatte auf intensive Nachfrage ergeben, dass diese – entgegen der aufgestellten Behauptungen – in den hier verhandelten Fällen gar kein konkretes passendes Angebote abgeben konnte. Dazu fehlten ihr im Augenblick des Telefonates mit den Geschädigten und den anschließenden Schreiben die notwendigen Informationen zum konkreten Schadenersatzanspruch. Das Angebot bestehe lediglich auf einer groben Einschätzung in Bezug auf die relevante Mietwagengruppe. Die korrekte Mietwagengruppe (und damit der korrekte Preis) ergebe sich erst bei der Anmietung und der Versicherer zahle dann auch – wenn aufgrund des konkreten Anspruches notwendig – den höheren Preis an den Vermieter, zu dem der Geschädigte gesteuert werde. Das Gericht schließt daraus, dass der Geschädigte an die Vorgaben des Gegner-Versicherers nicht gebunden sein kann. Das Wichtigste dabei ist, dass diese Konstellation wohl auf jeden Fall der Direktvermittlung und auf jeden Versicherer übertragbar ist.
Die Argumente der Beklagten gegen die Schätzung des Normaltarifes mittels Schwacke-Liste sind für das Gericht nicht konkret auf den Fall bezogen. Denn die Screenshots zeigen Internetangebote vier Jahre später mit begrenzter Mietdauer. Sie stellen auch keine konkreten Angebote dar und unterliegen Internetbedingungen wie der Online-Zahlung.

Zitiervorschlag „Direktvermittlung und Schadenminderungsobliegenheit“

„Bezüglich der Anmietungen durch den Geschädigten XXX sowie den Geschädigten XXX entfallen die Ansprüche auch nicht aufgrund der Verletzung einer Schadensminderungspflicht nach 254 BGB aufgrund der schriftlichen Information der Beklagten bezüglich der Mietwagenkosten, beziehungsweise aufgrund des geführten Telefonats mit der Zeugin XXX Die von der Beklagten benannte Zeugin XXX hat glaubhaft und nachvollziehbar aufgeführt, dass es sich bei den von der Beklagten bereitgestellten Informationen nur um eine grobe Einschätzung des beschädigten Fahrzeugs anhand der KW Anzahl handele. Wenn die Beklagte durch den Geschädigten angerufen werde oder selbst anruft, würden ebenfalls nur grundlegende Daten wie Kilowatt-Zahl, Baujahr und Typ des Fahrzeugs aufgenommen. Nach der inneren Ausstattung werde nicht gefragt. Diese Informationen würden dann, wenn sich der Geschädigte nicht für eine eigene Anmietung entscheidet, an ein Mietwagenunternehmen weitergegeben, welches sich dann zur weiteren Abklärung beim Geschädigten meldet. Stelle sich heraus, dass aufgrund der Mietwagenpreisliste der Beklagten ein Fahrzeug aufgrund der geringen Kilowattleistung in eine zu niedrigen Mietwagenklasse eingeordnet wurde, bezahle die Versicherung dann die konkret vom Mietwagenunternehmen abgerechneten Preise der höheren Klasse, wenn sich eine solche beispielsweise aufgrund der Ausstattung ergebe.
Hieraus ergibt sich, dass weder das Telefonat noch die schriftliche Information über die gezahlten Mietwagenpreise inklusive der dazugehörigen Tabelle der Beklagten als konkretes Angebot anzusehen ist. Es steht hier noch nicht abschließend fest, welche Kosten für das entsprechende Mietfahrzeug anfallen werden.“ (Amtsgericht Stuttgart 44 C 5258/19 vom 25.08.2020)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-20

Landgericht Koblenz 5 S 8/20 vom 27.08.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Linz am Rhein 29 C 300/19 vom 09.01.2020)

1. An die Ermessensausübung des Vorgerichtes – es hatte mit Fraunhofer geschätzt – ist die Berufungskammer nicht gebunden.
2. Die Schätzung des Normaltarifes erforderlicher Kosten für schadenbedingte Ersatzmietwagen wird mittels Tages-, 3-Tages- und Wochenpreisen der einschlägigen Schwacke-Liste vorgenommen.
3. Die Screenshots von Internetangeboten der Beklagten sind bereits deshalb kein konkreter Sachvortrag gegen die Anwendung der Schwacke-Liste, weil darin zeitlich konkret begrenzte Angebote abgebildet sind.
4. Auf den Normaltarif ist ein pauschaler Aufschlag für unfallbedingte und aus Sicht des Geschädigten erforderliche Zusatzleistungen des Vermieters zuzusprechen.
5. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass dem Geschädigten ein konkretes, vergleichbares und günstigeres Angebote ohne weiteres zugänglich gewesen wäre. Die Telefonate und Schreiben der Beklagten beinhalten kein konkretes Angebot.

Zusammenfassung: Das Landgericht Koblenz spricht dem aus abgetretenem Recht vorgehenden Kläger den vollen restlichen Schadenersatz wegen entstandener Mietwagenkosten zu. Ein vorhergehendes Fraunhofer-Urteil wird dazu in der Berufung in ein Schwacke-Urteil geändert. Die Behauptung des Haftpflichtversicherers, den Geschädigten wären günstigere konkrete Angebote unterbrietet worden, die sie hätten annehmen müssen, hat das Gericht zurückgewiesen. Auf den Normaltarif ist ein zusätzlicher unfallbedingter Aufschlag erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht bestätigt seine Ablehnung der Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste. Von noch größerer Bedeutung ist die Feststellung des Gerichtes, dass weder in den Telefonaten, noch in den Schreiben der Beklagten konkrete Angebote an den Geschädigten enthalten sind. Denn diese Schreiben und Telefonate der Versicherer laufen ja alle nach einem ähnlichen Muster ab. Der Geschädigte wird freundlich in ein Gespräch zu seinen Lasten verwickelt und ausgefragt. Dabei werden jedoch nicht die notwendigen Kriterien erhoben, die man benötigen würde, um ein konkretes Angebot zu erstellen. Bereits die Frage, ob Fahrzeug vergleichbar ist, ist regelmäßig ungelöst und damit das „Angebot“ nicht passend in Bezug auf den konkreten Schadenersatzanspruch. Mithin kann ein Geschädigter auch nicht verpflichtet sein, das anzunehmen.

Zitiervorschlag: „Kein konkretes Ersatzangebot nach § 254 BGB“

„Was die Schreiben der Beklagten vom …, welche die geführten Telefonate … zusammenfassen, anbelangt, so beinhalten diese jedenfalls kein hinreichend konkretes alternatives Mietwagenangebot… in dem Sinne, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif konkret und ohne Weiteres zugänglich gemacht worden wäre. Insbesondere wird kein Angebot für das tatsächlich im Einzelfall beschädigte Fahrzeug aufgezeigt. …lediglich an KW-Zahlen orientiert …“ (Landgericht Koblenz 5 S 8/20 vom 27.08.2020)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-20

Landgericht Köln 11 S 367/19 vom 25.08.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 276 C 115/19 vom 25.09.2019)

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da der Schadenersatzanspruch wirksam abgetreten wurde.
2. Die verwendete Klausel stellt keinen Verstoß gegen das Transparenz-Gebot des § 307, Abs. 1 Satz 2 BGB dar.
3. Es ist dabei aufgrund einer Entscheidung des Großen Zivilsenates des Bundesgerichtshofes aus 1997 unproblematisch, dass nicht ausdrücklich geregelt ist, welche Auswirkungen die Befriedigung der Klägerin durch den Geschädigten hätte.
4. Die erforderlichen Mietwagenkosten für eine Ersatzmobilität sind anhand der Schwacke-Liste – in diesem Fall dem Modus – zu bestimmen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln bestätigt die heftig in Streit stehende Aktivlegitimation der klagenden Autovermietung. Zur Begründung verweist die Berufungskammer darauf, dass sich ein insoweit anderslautendes BGH-Urteil auf nicht vergleichbare Formulierungen eines Abtretungs-Formulars für Sachverständigenkosten bezieht. In Bezug auf die Schätzung schadenrechtlich erforderlicher Mietwagenkosten wird die Anwendung des Schwacke-Modus bestätigt.

Bedeutung für die Praxis: In Bezug auf das jüngste BGH-Urteil zur Abtretung von Sachverständigenkosten (BGH VI ZR 274/17 vom 17.07.2018) weist das Landgericht darauf hin, dass es sich in dem Fall mit einer Weiterabtretung um eine völlig andere Konstellation handelt und die dort getroffene Regelung der Rückabtretung rechtlich unzutreffend und unverständlich war. Das BGH-Urteil sei insoweit auf die übliche Formulierung bei Mietwagenkosten-Abtretungen nicht übertragbar. Zur Schätzung der Höhe des Schadenaufwandes und der Frage der Anwendung des Modus oder des arithmetischen Mittels aus der Schwacke-Liste geht das Gericht ins Detail und bringt eine einleuchtende und praxistaugliche Regelung vor: Es wird im Einzelfall geprüft, ob der Modus mittig oder am Rand der Bandbreite der Schwacke-Werte befindet und von einer hinlänglichen Zahl der Werte bestimmt ist. Dann wird er angewendet, weil er grundsätzliche Vorteile besitzt. Im anderen Fall, also wenn der Modus zum Beispiel gleich oder ähnlich dem Minimum- oder Maximum-Wert ist oder nur wenige Nennungen den Modus ausmachen, steht das arithmetische Mittel aller Werte zur Verfügung. Das ist eine differenzierte und angemessene Sicht auf die Schwacke-Methode und die Schwacke-Werte und unterscheidet sich von derjenigen oberflächlichen Sichtweise einiger Gerichte, die wegen zufälliger Modus-Werte pauschal der Schwacke-Liste die Plausibilität absprechen oder den Vermietern den Versuch unterstellen, für ungerechtfertigter Preissteigerungen sorgen zu wollen.

Zitiervorschlag „Kein Verstoß gegen Transparenzgebot von AGB“

„Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der Geschädigte hat der Klägerin den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten mit Erklärung vom 04.09.2017 (BI. 4 d.A.) abgetreten. Diese – von der Klägerin vorformulierte – Abtretungserklärung ist auch wirksam. (…)
Die Klausel verstößt insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein Verstoß hiergegen ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Klausel nicht ausdrücklich regelt, welche Auswirkungen die Befriedigung der Klägerin durch den Geschädigten auf die zur Sicherung abgetretenen Schadensersatzansprüche hat (so aber wohl nach Auskunft der Klägerin AG Köln, Urteil vom 13.09.2019, 268 C 175/19). Bereits im Jahr 1997 hat der Große Senat für Zivilsachen des BGH für den Fall der Globalzession entschieden, dass eine Klausel, mit der eine Sicherungsabtretung oder Sicherungsübereignung vereinbart wird, nicht dadurch unwirksam wird, dass der Freigabeanspruch des Schuldners in der Klausel nicht ausdrücklich geregelt ist  (…).
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt der Rückabtretungsanspruch bei einer Sicherungsabtretung unmittelbar aus der Natur der Sicherungsabrede nach §§ 133, 157 BGB, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung hierzu bedarf  (…).
Die Beteiligten können zwar, müssen aber nicht eine ausdrückliche Regelung treffen. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Vertragsfreiheit und dem daraus folgenden Recht, die mehr oder minder große Regelungsdichte eines Vertrags zu bestimmen.  (…)
Eine Intransparenz ergibt sich daher aus dem Fehlen einer Regelung zum Rückabtretungsanspruch gerade nicht. Mitunter wird vertreten, dass es im Gegenteil gerade der Transparenz diene, wenn eine Sicherungsabtretungs-Klausel insoweit darauf verzichtet, Überflüssiges bzw. Redundantes zu regeln (…).
Aus der Entscheidung BGH, Urteil vom 17.07.2018, VI ZR 274/17, ergibt sich nichts anderes.“
(Landgericht Köln 11 S 367/19 vom 25.08.2020)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-20

Landgericht Bonn 8 S 1/20 vom 23.06.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Bonn 113 C 235/19 vom 03.12.2019)

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da die Formulierungen in der Forderungsabtretung nicht gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB verstoßen.
2. Das Fehlen einer Rückabtretungsregelung für den Fall, dass die Klägerin den Geschädigten in Anspruch nimmt oder/und dieser direkt bezahlt, führt entgegen BGH VI ZR 274/17 nicht zu einer Unwirksamkeit der Abtretung.
3. Der Normaltarif bestimmt sich aus dem Mittelwert der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
4. Auf den Normaltarif ist im Rahmen der Erforderlichkeit nach § 249 BGB ein unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 Prozent gerechtfertigt.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind erstattungsfähig.
6. Ein Abzug wegen ersparter Eigenkosten entfällt, sofern der Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hat.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn diskutiert ausführlich die Frage der Aktivlegitimation und weist die Auffassung der Beklagten zurück, die dortigen Formulierungen würden gegen das Transparenzgebot verstoßen. Zur Schätzung des Normaltarifes wird die Fracke-Liste angewendet und darauf ein 20%-iger Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Die Berufungskammer befasst sich intensiv mit den Angriffen der Versicherer auf die Formulierungen der üblichen Abtretungen. Dabei geht es seit dem BGH-Urteil zu den Gutachter-Abtretungen um die Transparenz-Vorschrift 307 Abs. 1 BGB. Einige Gerichte sind auch in Bezug auf anderslautende Abtretungen verunsichert. Im Ergebnis wird die Mietwagen-Abtretung jedoch bestätigt und diese Auffassung ausführlich begründet. Das lässt sich so interpretieren, dass das LG Bonn alle BAV-Abtretungen bzgl. der Transparenzvorschriften für verwendbar halten dürfte.

Zitiervorschlag „Kein Verstoß gegen Transparenzgebot von AGB“

„Die in der streitgegenständlichen Klausel enthaltene Abtretung ist wirksam und die Aktivlegitimation auf Seiten der Klägerin damit gegeben.
1.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine  Bestimmung nicht klar und verständlich   ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten  wird. Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden
(BGH, Urteil vom 17. Juli 2018-VI ZR 274/17-, Rn. 9, juris).
2.
Diese BGH-Rechtsprechung ist allerdings nicht ohne weiter es auf den vorliegenden Fall übertragbar, da es Unterschiede im Sachverhalt gibt.   
Unklar war die Klausel im dortigen Fall schon deshalb, weil aus ihr für den Unfallgeschädigten nicht hinreichend deutlich wird, welche Rechte ihm gegenüber dem Sachverständigen zustehen sollen, wenn der Sachverständige nach erfolgter Abtretung des Schadensersatzanspruchs den ihm nach der Klausel verbleibenden – vertraglichen Honoraranspruch geltend macht.  Die Klausel sah für diesen Fall vor, der Sachverständige  verzichte  „dann  jedoch  Zug  um Zug  gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern“. Diese Regelung sah der BGH als sprachlich missglückt an, da Ihr Wortlaut nahelegt, der Sachverständige habe bei Inanspruchnahme  des  Geschädigten gegenüber Schädiger und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auf die Schadensersatzforderung zu verzichten, wovon der Geschädigte freilich keinen Nutzen hätte. Eine Auslegung dahingehend, es sei in Wahrheit eine Verpflichtung  zur Rückabtretung der Schadensersatzforderung  an den Geschädigten gemeint; scheide schon deshalb aus, weil der Anspruch dort im gleichen Formular unmittelbar weiter an eine Abrechnungsstelle abgetreten wurde, eine Rückabtretung an den Geschädigten also überhaupt nicht mehr in Betracht kam.
Im vorliegenden Fall findet sich in der Klausel· dagegen überhaupt keine Regelung betreffend das Schicksal der abgetretenen Forderung für den Fall, dass die Klägerin ihren Mietzins nicht von der Versicherung bekommt und daher den Geschädigten als Mieter und Vertragspartner In/ Anspruch nimmt. Auch war nicht von vorneherein eine weitere Abtretung durch den Zessionar an einen Dritten (beispielsweise eine· Abrechnungsstelle) vorgesehen, so dass eine Rückabtretung grundsätzlich möglich geblieben ist.
3.
Der Vertragspartner der Klägerin wird alleine aufgrund des Fehlens der Formulierung einer Pflicht zu  Rückabtretung nicht unangemessen benachteiligt.
Grundsätzlich führt der Wegfall einer gesicherten Forderung nicht automatisch zum Verlust der Zessionarsstellung; vielmehr ist eine Rückübertragung nötig. Dazu ist der Zessionar  bereits aufgrund der Sicherungsabrede verpflichtet (Westermann  in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 398 BGB; Rn. 32), also auch dann,  wenn dies nicht ausdrücklich festgehalten worden ist. Demnach wäre die Klägerin bei Wegfall der gesicherten  Forderung, also insbesondere bei Zahlung der Mietwagenkosten durch den Geschädigten selbst, auch ohne  ausdrückliche Vereinbarung verpflichtet, den als Sicherheit erhaltenen Anspruch gegen den Schädiger wieder an den Geschädigten zurück zu übertragen. Aus dem Umstand, dass die im Streit stehende Klausel eine solche Rückabtretung nicht ausdrücklich regelt, entsteht dem
Vertragspartner des Verwenders also zunächst einmal kein rechtlicher Nachteil.
Eine unangemessene Benachteiligung könnte zwar auch daraus resultieren, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen gegenüber dem Vertragspartner nicht :hinreichend klar und durchschaubar dargestellt worden sind. Dieser muss ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Recht feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden. Gemeint sind damit aber nicht die Rechtsfolgen einer Sicherungsabtretung im Allgemeinen, sondern  nur der von der Klausel konkret getroffenen Regelung. Soweit die Klausel also keine abweichende Regelung trifft und es bei den allgemeinen Rechtsfolgen im Zivilrecht verbleibt, muss der Vertragspartner hierüber nicht aufgeklärt werden. Insoweit ist der Berufung zuzustimmen, dass es nicht Aufgabe des Klauselverwenders ist, den Vertragspartner über die allgemeinen Regeln des Zivilrechts aufzuklären. Etwas anderes mag zwar gelten, wenn die Klausel den Eindruck erwecken würde, abschließend zu sein, also alle Aspekte der  Sicherungsabtretung erschöpfend zu regeln. Hierfür gibt es aber keine Anhaltspunkte.
(Landgericht Bonn, Az. 8 S 1/20 vom 23.06.2020)

Zum aktuellen Stand der Abtretungs-Frage siehe:
Aktueller Stand in der Abtretungsfrage

 

Beleg für grundlegenden Fehler der BGH-Rechtsprechung zu § 254 BGB

Der BGH meint, der Geschädigte müsse sich nach einer Preisnennung dem Gegnerversicherer unterwerfen, weil er ja ein konkretes Angebot bekommen habe, das sein Recht auf angemessenen Schadenersatz befriedigt.

Das Amtsgericht in Stuttgart hat sich jetzt im Detail dafür interessiert, wie ein Telefonat mit einem Schadensachbearbeiter abläuft.

Das Ergebnis vorweg: Mitnichten gibt dieser ein konkretes annahmefähiges Angebot ab.

AG Stuttgart, Az. 44 C 5258/19, Urteil ...

Aktueller Stand in der Abtretungsfrage

Ergänzende Information vom 30.10.2020: Die vom BAV empfohlenen Abtretungsformulare sind nochmals überarbeitet worden (interne Meldung zur Beachtung). Die Hintergründe werden in einem Beiblatt erläutert. Bei Formularbestellungen durch Mitgliedersunternehmen werden automatisch die neuen Formulare versendet, außer es ergibt sich im persönlichen Gespräch der Wunsch, das bisherige Formular weiterzunutzen.

Ergänzende Information vom 23.09.2020: Vorsicht mit Abtretungen in Stuttgart, hier gibt es klare Vorbehalte beim Landgericht und wir liefern die Antworten für die BAV-Mitglieder (in Kürze online intern und bis dahin im persönlichen Gespräch).

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Die Grundlage des wieder aufgeflammten Streits um die Formulierung von Abtretungen lautet so:

Die Abtretung von Ansprüchen wegen Mietwagenkosten des BAV aus 2008 hat der BGH in 2011 voll bestätigt. 

Kürzlich hat der BGH eine Abtretung von Ansprüchen aus Sachverständigenkosten in mehreren Fragen beanstandet. (BGH, Urteil vom 17.07.2018, VI ZR 274/17)

Der BAV hat seine Abtretung daraufhin vorsichtshalber in mehreren Punkten angepasst. Einige Gerichte halten weiterhin die alte BAV-Abtretung für korrekt und sehen bereits auf ihrer Basis eine Aktivlegitimation klagender Vermieter als gegeben an. Andere Gerichte halten die alte BAV-Abtretung nicht mehr für verwendbar, aber die in 2019 geänderte und noch immer vom BAV empfohlene Formulierung für korrekt und anwendbar.

 

So hat das Landgericht Aachen (Präsidentinnenkammer) zur aktuellen Abtretung gemeint:

Auch ist nicht ersichtlich, dass die Abtretung wegen Sittenwidrigkeit oder Unbilligkeit nichtig wäre„. (LG Aachen, Protokoll, Az. 6 S 25/20 vom 31.07.2020)

Das Landgericht Köln hat entschieden:

„die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die von der Klägerin vorformulierte Abtretungserklärung ist auch wirksam.

Die Klausel verstößt insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB. Ein Verstoß hiergegen ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Klausel nicht ausdrücklich regelt, welche Auswirkungen die Befriedigung der Klägerin durch den Geschädigten auf die zur Sicherung abgetretenen Schadenersatzansprüche hat (…). Bereits im Jahr 1997 hat der Große Senat für Zivilsachen des BGH für den Fall der Globalzession entschieden, dass eine Klausel, mit der eine Sicherungsabtretung vereinbart wird, nicht dadurch unwirksam wird, dass der Freigabeanspruch des Schuldner in der Klausel nicht ausdrücklich geregelt ist (BGH, Beschluss vom 27.11.1997, GSZ 1 und 2/97 = NJW 1998, 671). … ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf… Die Beteiligten können zwar, müssen aber nicht eine ausdrückliche Regelung treffen. (…) Eine Intransparenz ergibt sich daher aus dem Fehler einer Regelung zum Rückabtretungsanspruch gerade nicht. Mitunter wird vertreten, dass es im Gegenteil gerade der Transparenz diene, wenn eine Sicherungsabtretungs-Klausel insoweit darauf verzichtet, Überflüssiges bzw. redundantes zu regeln (vgl. LG Essen, Urteil vom 21.01.2020, 15 S 19/19)“ (Hinweis: LG Essen in Bezug auf die ältere BAV-Abtretung)

Aus der Entscheidung des BGH, Urteil vom 17.07.2018, VI ZR 274/17, ergibt sich nichts anderes. (…) Im Ergebnis hat der BGH in dieser Entscheidung also wegen einer Vielzahl von Besonderheiten der dort konkret zu bewertenden Klausel entschieden, dass für den dort als durchschnittlichen Kunden angesprochenen durchschnittlichen Unfallgeschädigten nicht hinreichend deutlich werde, welche Rechte ihm nach Erfüllung der Forderung gegenüber dem Zessionar zustehen.“ (LG Köln, Az. 11 S 267/19 vom 25.08.2020) (Hinweis: Das Gericht hatte mit beiden Versionen – alt und neu – kein Problem.)

 

Das Landgericht Düsseldorf hat am 03. September 2020 in einer mündlichen Verhandlung als Berufungskammer darauf hingewiesen, dass es die aktuelle BAV-Abtretungserklärung für wirksam erachtet. Verkündungstermin ist der 08. Oktober 2020. (LG Düsseldorf 19 S 4/20)

Auch die Berufungskammer unter dem Vorsitz des Präsidenten des Landgerichts hat offensichtlich keinerlei Bedenken hinsichtlich der Abtretungserklärung, da diese in der Sache 20 S 103/20 das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts – das sich ausführlich mit der Abtretungserklärung in dessen Begründung auseinandergesetzt hatte – entgegen der Auffassung der Beklagten für insgesamt in Ordnung betrachtet. (LG Düsseldorf 20 S 103/20)

 

Das Landgericht Bonn hat dazu geurteilt:

„Die in der streitgegenständlichen Klausel enthaltene Abtretung ist wirksam und die Aktivlegitimation auf Seiten der Klägerin damit gegeben.
1.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine  Bestimmung nicht klar und verständlich   ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten  wird. Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden
(BGH, Urteil vom 17. Juli 2018-VI ZR 274/17-, Rn. 9, juris).
2.
Diese BGH-Rechtsprechung ist allerdings nicht ohne weiter es auf den vorliegenden Fall übertragbar, da es Unterschiede im Sachverhalt gibt.   
Unklar war die Klausel im dortigen Fall schon deshalb, weil aus ihr für den Unfallgeschädigten nicht hinreichend deutlich wird, welche Rechte ihm gegenüber dem Sachverständigen zustehen sollen, wenn der Sachverständige nach erfolgter Abtretung des Schadensersatzanspruchs den ihm nach der Klausel verbleibenden – vertraglichen Honoraranspruch geltend macht.  Die Klausel sah für diesen Fall vor, der Sachverständige  verzichte  „dann  jedoch  Zug  um Zug  gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern“. Diese Regelung sah der BGH als sprachlich missglückt an, da Ihr Wortlaut nahelegt, der Sachverständige habe bei Inanspruchnahme  des  Geschädigten gegenüber Schädiger und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auf die Schadensersatzforderung zu verzichten, wovon der Geschädigte freilich keinen Nutzen hätte. Eine Auslegung dahingehend, es sei in Wahrheit eine Verpflichtung  zur Rückabtretung der Schadensersatzforderung  an den Geschädigten gemeint; scheide schon deshalb aus, weil der Anspruch dort im gleichen Formular unmittelbar weiter an eine Abrechnungsstelle abgetreten wurde, eine Rückabtretung an den Geschädigten also überhaupt nicht mehr in Betracht kam.
Im vorliegenden Fall findet sich in der Klausel· dagegen überhaupt keine Regelung betreffend das Schicksal der abgetretenen Forderung für den Fall, dass die Klägerin ihren Mietzins nicht von der Versicherung bekommt und daher den Geschädigten als Mieter und Vertragspartner In/ Anspruch nimmt. Auch war nicht von vorneherein eine weitere Abtretung durch den Zessionar an einen Dritten (beispielsweise eine· Abrechnungsstelle) vorgesehen, so dass eine Rückabtretung grundsätzlich möglich geblieben ist.
3.
Der Vertragspartner der Klägerin wird alleine aufgrund des Fehlens der Formulierung einer Pflicht zu  Rückabtretung nicht unangemessen benachteiligt.
Grundsätzlich führt der Wegfall einer gesicherten Forderung nicht automatisch zum Verlust der Zessionarsstellung; vielmehr ist eine Rückübertragung nötig. Dazu ist der Zessionar  bereits aufgrund der Sicherungsabrede verpflichtet (Westermann  in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 398 BGB; Rn. 32), also auch dann,  wenn dies nicht ausdrücklich festgehalten worden ist. Demnach wäre die Klägerin bei Wegfall der gesicherten  Forderung, also insbesondere bei Zahlung der Mietwagenkosten durch den Geschädigten selbst, auch ohne  ausdrückliche Vereinbarung verpflichtet, den als Sicherheit erhaltenen Anspruch gegen den Schädiger wieder an den Geschädigten zurück zu übertragen. Aus dem Umstand, dass die im Streit stehende Klausel eine solche Rückabtretung nicht ausdrücklich regelt, entsteht dem
Vertragspartner des Verwenders also zunächst einmal kein rechtlicher Nachteil.
Eine unangemessene Benachteiligung könnte zwar auch daraus resultieren, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen gegenüber dem Vertragspartner nicht :hinreichend klar und durchschaubar dargestellt worden sind. Dieser muss ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Recht feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden. Gemeint sind damit aber nicht die Rechtsfolgen einer Sicherungsabtretung im Allgemeinen, sondern  nur der von der Klausel konkret getroffenen Regelung. Soweit die Klausel also keine abweichende Regelung trifft und es bei den allgemeinen Rechtsfolgen im Zivilrecht verbleibt, muss der Vertragspartner hierüber nicht aufgeklärt werden. Insoweit ist der Berufung zuzustimmen, dass es nicht Aufgabe des Klauselverwenders ist, den Vertragspartner über die allgemeinen Regeln des Zivilrechts aufzuklären. Etwas anderes mag zwar gelten, wenn die Klausel den Eindruck erwecken würde, abschließend zu sein, also alle Aspekte der  Sicherungsabtretung erschöpfend zu regeln. Hierfür gibt es aber keine Anhaltspunkte.
(Landgericht Bonn, Az. 8 S 1/20 vom 23.06.2020)
(Bedeutet: Das LG Bonn hält auch die alte BAV-Abtretung für verwendbar)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-20

Landgericht Berlin 45 S 76/19 vom 18.08.2020

1. Die erstinstanzliche Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten mittels Schwacke-Liste ist nicht zu beanstanden.
2. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Erstgericht ein Rechtsfehler oder Rechtsirrtum unterlaufen ist.
3. Die Schwacke-Liste ist eine im Rahmen der Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO anwendbare Schätzgrundlage.
4. Das vermietete Fahrzeug – so ergibt es sich aus den Unterlagen – ist als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Berlin bestätigt ein Schwacke-Urteil des Amtsgerichtes. Der Amtsrichter bewege sich im Rahmen der obergerichtlichen Vorgaben, wenn er die Schwacke-Liste zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten anwende. Die Beklagte hatte dagegen keinen konkreten Sachvortrag gehalten.

Bedeutung für die Praxis: In Berlin entscheided das Landgericht weiterhin vor allem pro Schwacke und pro Fracke. Das Gericht begründet die Bestätigung der Entscheidung des Amtsgerichtes damit, dass es lediglich prüfe, ob dem Amtsrichter ein Rechtsfehler unterlaufen ist und das war nicht der Fall. Der Versicherer hatte außerdem das Thema einer korrekten Mietwagenzulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug  in die schadenrechtliche Diskussion eingebracht und das Gericht hat die Art der Fahrzeugzulassung auch geprüft. Da der Mietwagen jedoch korrekt zugelassen war, ergab sich kein Anhaltspunkt für einen geringeren Schadenersatz. Die Beklagte war eine der beiden hier genannten Haftpflichtversicherer: Mietwagenzulassung: Haftpflichtversicherer gehen gegen Verstöße vor

Zitiervorschlag „Schwacke“
„Das Amtsgericht hat hier bei der Ausübung seines Ermessens gemäß § 287 ZPO in zulässiger Weise den Schwacke-Automietpreisspiegel zum Vergleich herangezogen und sodann die darunter liegende Forderung der Klägerin zugesprochen.“
(Landgericht Berlin 45 S 76/19 vom 18.08.2020)

Mietwagenzulassung: Haftpflichtversicherer gehen gegen Verstöße vor

Einige Haftpflichtversicherer – bekannt sind Allianz und HDI – haben einen für sie gangbaren Weg gefunden, die auszukehrenden Mietwagenkosten zu reduzieren. Dabei spielt die Frage eine Rolle, ob die vermieteten Fahrzeuge vorschriftsgemäß als Selbstfahrervermietfahrzeuge zugelassen sind.

Bis vor einiger Zeit gab es lediglich die Strategie, mit dem Verweis auf eine nicht (per Übersendung des Fahrzeugscheins des „Mietwagens“) nachgewiesenermaßen korrekte Zulassung würde auch nur ein Teil der Schadenersatzposition Mietwagenkosten übernommen. Diese Strategie war wenig erfolgreich, wenn sich ein Vermieter/eine Werkstatt vor Gericht gegen die Mietwagenkosten-Kürzung gewehrt hat, da es schadenrechtlich nicht darauf ankommt, ob das vermietete Fahrzeug richtig zugelassen ist.

In der Folge hat sich die Zahl der Unternehmen und der Vorführwagen, die rechtswidrig eingesetzt werden, nicht reduziert. Unter Autohäusern ist das Volkssport getreu dem Motto, was interessiert es mich, wenn ich dadurch keine Probleme bekomme.

Der neue Weg einiger Haftpflichtversicherer scheint eher geeignet, die Dinge wieder ins Lot zu bringen. Im Lot sind sie, wenn alle Unternehmen, die Fahrzeuge vermieten, nach den gleichen – gesetzlich vorgeschriebenen – Regeln spielen:
– Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug,
– Versicherung für die Vermietung an Selbstfahrer (mindestens Haftpflicht) und
– Offenbarung der Mietwageneigenschaft bei Verkauf als Gebrauchtwagen.

Der Ansatz ist nun der Folgende:

Wer eine Schadenersatzzahlung begehrt, soll den Fahrzeugschein des Mietwagens zusenden. Stellt sich heraus, dass das Fahrzeug nicht korrekt zugelassen ist, wird die Behörde über den Zulassungsverstoß informiert. Dabei handelt es sich um die Zulassungsstelle, bei welcher Reparaturbetriebe und Autohäuser auch rote Kennzeichen erhalten. Die Zulassungsstelle darf zuverlässigen Werkstätten und Händlern rote Kennzeichen ausstellen. Das erfolgt befristet und widerruflich.

Wer jedoch bewusst Mietwagen entgegen ihm bekannter Vorschriften falsch zulässt, um sich zu bereichern, dem kann man keine Zuverlässigkeit mehr bescheinigen. Daher wenden sich Versicherer inzwischen wohl an die zuständigen Zulassungsstellen, um Verstöße anzuzeigen. Das Ziel ist, dass das rote Kennzeichen entzogen wird.

Die Folge davon ist, dass ein Autohändler ohne die Möglichkeit des zeitweisen Inbetriebsetzens von nicht zugelassenen Fahrzeugen für Überführungs- und vor allem für Probefahrten nicht mehr klarkommen dürfte. Ein Umdenken ist zu erwarten und führt hoffentlich zu mehr Chancengleichheit mit dem Ziel, dass alle Vermieter mit den gleichen Voraussetzungen am Markt agieren können.

Wenn die Vermietung von Vorführwagen dann nicht mehr wirtschaftlich ist, dann stehen genügend Autovermieter bereit, ihnen korrekt zugelassene Fahrzeuge zuzustellen, wenn die Autohaus- und Werkstattkunden eine Mobilität auf Zeit benötigen, die nichts mit dem Vorführen eines Neuwagens oder Gebrauchtwagens zu tun hat.

Es hilft auch nichts, wenn der Vermieter von nicht korrekt zugelassenen Fahrzeugen denkt, „ich subventioniere ja den niedrigeren Mietpreis im Werkstattersatz, daher will ich damit keinen Gewinn machen, also brauche ich das Fahrzeug nicht als Mietwagen zuzulassen“. Die Rechtsprechung hat entschieden, dass es darauf nicht ankommt. Selbst die kostenlose Überlassung ist Autovermietung und setzt die korrekte Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug voraus.

Hintergrund: Externer Link zur IHK

Den Versicherern ist zuzurufen, dass sie bitte unterscheiden sollen. Einem reinen Autovermieter, der seine Fahrzeuge immer korrekt angemeldet hat, auf einer Forderungsabtretung basierende Schadenersatzzahlungen komplett zu verweigern, weil dieser nicht immer wieder neu die korrekte Zulassung belegen will, geht zu weit.

 

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-20

Amtsgericht Sinzig 14 C 377/18 vom 12.08.2020

1. Die Schätzung erforderlicher Kosten für einen Ersatzmietwagen kann anhand der Schwacke-Liste vorgenommen werden.
2. Das vom entscheidenden Gericht einholte Sachverständigengutachten bestätigt die Behauptungen der Beklagten nicht.
3. Der pauschale Verweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste ist kein konkreter Sachvortrag gegen die Anwendbarkeit der vom Gericht verwendeten Schätzgrundlage Schwacke.
4. Die Behauptung der Beklagten, Geschädigte könnten auch kostenlose Werkstattmietwagen bekommen oder zu vergünstigten Preisen, hat sich nicht bestätigt.
5. Besondere Umstände der Anmietung nach einem Unfall rechtfertigen einen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 Prozent.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Sinzig wendet in der Frage der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach einem Unfall zu deren Schätzung nach § 287 ZPO die Schwacke-Liste an. Auf den Normaltarif wird eine Aufschlag wegen erforderlicher unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters aufgeschlagen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht bleibt trotz erheblicher Angriffe des Haftpflichtversicherers bei seiner Schwacke-Linie. Durch das eingeholte Sachverständigengutachten wird es in seiner Auffassung auch bestätigt. Denn die Beweisaufnahme ergibt eben nicht, was die Beklagte behauptete, dass die üblichen Preise zum Anmietzeitpunkt erheblich niedriger gewesen seien. Jedenfalls zu gleichen Bedingungen und zum Anmietzeitpunkt konnte der Sachverständige das nicht bestätigen. Auch dass die die Beklagte die Ergebnisse eines parallel selbst beauftragten Consulimus-Gutachtens aufzeigt, führt nicht zu einem anderen Ergebnis, zumal auch dieses eher der Klägerin recht gibt, als die Behauptungen der Beklagten stützt. Wegen der Hinzurechnung eines unfallbedingten Aufschlages hatte die Klägerin darauf verwiesen, dass die Haftungsfrage bei Anmietung ungeklärt gewesen sei und die Anmietdauer nicht festgestanden habe. Das sah das Gericht – unabhängig von einer Eilbedürftigkeit oder ad hoc-Anmietung als einen rechtfertigenden Grund an, den Aufschlag zu gewähren.

Zitiervorschlag „Schwacke/Fraunhofer: Gutachten bestätigt Behauptungen der Beklagten nicht“

„Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass den Geschädigten von Seiten der Werkstatt Ersatzfahrzeuge günstiger oder kostenlos angeboten worden wären. (…) Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass den Geschädigten zum jeweils konkreten Zeitpunkt günstigere Tarife zu jeweils gleichen Bedingungen ohne Weiteres zugänglich gewesen wären. (…) Auch das von der Beklagten vorgelegte Gutachten rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch dort ist ausgeführt, dass eine „verzerrungsfreie Feststellung“ im Nachhinein nicht möglich ist.“ (Amtsgericht Sinzig 14 C 377/18 vom 12.08.2020)

Zitiervorschlag „Aufschlag von 20 Prozent auch ohne Not/Eil“

„Aufgrund der besonderen Umstände der Anmietsituation ist auch ein Zuschlag von 20 % auf den Grundmietpreis als erforderlich und angemessen anzusehen. Die Klägerin hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass Anmietdauer und Haftungsfrage noch ungewiss waren. Damit ein Mietwagenunternehmen flexibel auf diese Umstände reagieren kann, falls erhöhte vorhaltekosten an, so dass ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif gerechtfertigt ist.“ (Amtsgericht Sinzig 14 C 377/18 vom 12.08.2020)

 

Hohe Mietwagenpreise während Corona

Vor allem vor dem Hintergrund der Unfallersatzvermietungen ist die Frage relevant, ob in der Corona-Zeit die Mietwagenpreise gesunken sind. Das Vergleichs- und Buchungsportal Check24 hat sich dahingehend geäußert, zumindest für die eigenen Vermittlungen von Kunden an Autovermieter. Dort seien die Mietwagenpreise um 11 Prozent im Vergleich zu vorherigen Buchungen gesunken. Versicherer beginnen bereits damit, zu behaupten, man müsse das anspruchsmindernd berücksichtigen.

Wir wollen dem unsere eigene Preisrecherche gegenüberstellen und den daran Interessierten Argumente liefern.

Meldung Check24 anzeigen

Dieses Bild erscheint sehr verzerrt. Wenn Check24 solche Zahlen für das eigene Portal nennt, dann ist das nicht prüfbar und auch nicht zu kritisieren. Doch dürfen Versicherer nun nicht behaupten, dass allgemein die Mietwagenpreise während Corona um 11 Prozent gesunken sind. Denn es scheint eben nicht so zu sein, wenn man sich direkt die Internetseiten der Anbieter anschaut.

Als Vergleichsmaßstab können hier wieder einmal die Mietpreislisten von Schwacke und Fraunhofer herangezogen werden. Da es noch keine Listen für 2020 gibt, sind die Listen von 2019 in den Blick zu nehmen. Wenn tatsächliche und belegbare Mietwagenangebote in einer Vielzahl – wie auch schon vor Corona – weit über den Fraunhofer-Werten liegen, dann ist in Bezug auf das allgemeine Preisniveau alles wie zuvor: „Fraunhofer-Werte unterliegen erheblichen Zweifeln, Schwacke-Werte liegen nahe an Internetangeboten maßgeblicher Anbieter.“

Und so ist es auch, hier ein paar Beispiele für die bei Check24 genannte Stadt mit angeblich gesunkenen Preisen „Berlin“ …
(Beispiele für Mietwagenklasse 05, nur Grundpreis, ohne Nebenkosten wie Zusatzfahrer…):

Sixt am 07.04.2020 für 6 Tage 685,95 Euro = 114,32 Euro pro Tag (Fraunhofer 2019 laut Wochenpreis = 36,65 pro Tag); Ergebnis: Fraunhofer mal ca. 3,5
Europcar 14.05.2020 für 6 Tage 451,78 Euro = 75,30 Euro pro Tag; Ergebnis: Fraunhofer mal ca. 2
Sixt am 29.06.2020 für 6 Tage 586,28 Euro = 97,71 Euro pro Tag ; Ergebnis: Fraunhofer mal ca. 2,5
Hertz am 29.07.2020 für 5 Tage 719,61 Euro = 143,94 Euro pro Tag (Fraunhofer 2019 laut 5-Tagespreis = 51,18 pro Tag); Ergebnis: Fraunhofer mal 2,8
Sixt am 10.08.2020 für 7 Tage 752,69 Euro = 107,28 Euro pro Tag ; Ergebnis: Fraunhofer mal ca. 3

Ergänzend ist zu erwähnen, dass die hier dargestellten Preise auch weit über den von Fraunhofer als Maximalbetrag veröffentlichten Werten des ganzen Jahres 2019 liegen.

Und wichtig auch: Die Preise waren genaus so, hier handelt es sich nicht um Ausreißer in Bezug auf Besonderheiten einer Mietwagengruppe, eines Anbieters und zu ganz normalen Internet-Anmietbedingungen wie elektronische Reservierung ohne Buchungsgarantie, bei Vorkasse, Kaution, elektronisches Zahlungsmittel usw.

Das gute ist: Jederman kann sich immer wieder ein eigenes Bild von den tatsächlichen Internetpreisen machen. Dass es nicht auf den ersten Klick ankommt, sondern auf den zu zahlenden Preis, dürfte – außer in Versicherungsbüros und manchen Amtsstuben der Gerichte – klar sein.

Dass die Preise nicht gesunken sind, ist mirkoökonomisch auch erklärbar. Es machte keinen Sinn, mit Kampfpreisen um die wenigen verbliebenen Kunden zu konkurrieren. Wenn schon eine Miete stattfand, dann musste sie sich wenigestens lohnen. Denn die laufenden Kosten für durchgeführte Arbeitszeit, weiterhin geöffnete Stationen, verbliebenen Fuhrpark usw. blieben trotz des grundsätzlichen Herunterfahrens der Unternehmen hoch. Alle Unternehmen haben an weniger Stationen mit weniger Mitarbeitern und Fahrzeugen versucht, lukrative Mieten abzuschließen und daher waren die Preise nicht niedriger.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-20

Amtsgericht Bonn 118 C 308/19 vom 29.05.2020

1. Die Geschädigten haben nicht gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen, da die Beklagte keine konkreten annahmefähigen Ersatzangebote vermittelt hat.
2. Die Schätzung des Normaltarifs erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt anhand der Mittelwertbildung aus den Werten von Schwacke und Fraunhofer.
3. Der Grundbetrag ist um einen 20%-igen Aufschlag für erforderliche unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieter zu erhöhen.
4. Eine Berechtigung für einen unfallbedingten Aufschlag ergibt sich bereits aufgrund der erforderlichen Vorfinanzierung von Mietzins und Umsatzsteuer, auf weitere Aufschlagsgründe kommt es dann nicht mehr an.
5. Von der Beklagten aufgezeigte günstigere Mietwagenangebote sind aus verschiedenen Gründen mit der Anmietung nicht vergleichbar.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn weist den vom Gegnerversicherer erhobenen Vorwurf zurück, die Geschädigten hätten auf ihre Direktvermittlungsangebote eingehen müssen und weil sie das nicht taten, hätten sie gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen. Die Angebote des Versicherers werden nicht als annahmefähig angesehen. Der Normaltarif wird sodann mit dem Mittelwert der Listen geschätzt und hierauf ein unfallbedingter Aufschlag zugesprochen. Der Aufschlag erfolgt unabhängig von einer Not- und Eilsituation. Kosten von Nebenleistungen sind dem Geschädigten bzw. dem Kläger ebenso zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Bonn schaut sich die angeblich passenden Angebote an die Geschädigten mit der gebotenen Genauigkeit an und stellt fest, dass die Geschädigten dadurch nicht an die Vorgaben des Gegnerversicherers gebunden sein können. Denn diese entsprechen nicht dem Bedarf der Geschädigten. Hier obliegt es dem Schädiger zu beweisen, dass die Angebote auf den Mobilitätsbedarf passen. Zum Beispiel für die Frage, ob den Geschädigten ein vergleichbares Fahrzeuge angeboten wurde und ob ein solches passendes Fahrzeug tatsächlich verfügbar war, ist die Beklagte ihrer Beweislast nicht nachgekommen. Daher wurde der Preis für einen vergleichbaren Mobilitätsersatz im regionalen Markt mittels der in Bonn üblichen Mittelwertmethode geschätzt und ein unfallbedingter Aufschlag zugesprochen. Wie vom BGH vorgegeben, wird der Aufschlag als erstattungsfähig angesehen, ohne dass es auf eine Eil- und Notsituation ankommt, denn diese ist nur eine von mehreren höchstrichterlich akzeptieren Aufschlagsgründen.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-20

Amtsgericht Wolfenbüttel 16 C 123/20 vom 28.07.2020

1. Aufgrund der vorgelegten Abtretung „erfüllungshalber“ und den verwendeten Formulierungen ist die Aktivlegitimation der Klägerin  gegeben.
2. Die Formulierungen der Abtretungsvereinbarung beziehen sich lediglich auf den Schadenersatzanspruch aufgrund Mietwagenkosten und sind damit konkret bestimmt.
3. Die Abtretungsformulierungen sind auch nicht als Verstoß gegen das Transparenzgebot zu verstehen und das Rechtsgeschäft ist daher nicht als nichtig anzusehen.
4. Die Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten zur Erlangung der erforderlichen Ersatzmobilität erfolgt anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer.
5. Aus einer Anmietung und Geltendmachung auf diesem Preisniveau kann keine Verletzung der Schadenminderungspflicht gefolgert werden.
6. Kosten für erforderliche Nebenleistungen (Zustellen/Abholen, Winterreifen und Haftungsreduzierung) sind vom gegnerischen Haftpflichtversicherer in Höhe der Werte der Schwacke-Liste zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Wolfenbüttel weist die Angriffe der Beklagten gegen die Aktivlegitimation der Klägerin zurück. Die Abtretungsvereinbarung wird in allen diskutierten Punkten als wirksam und gültig angesehen. Die Schadenhöhe bzgl. Kosten eines Ersatzfahrzeugs wird mit dem Mittelwert aus den gängigen Listen geschätzt (Grundpreis). Kosten von erforderlichen Nebenkosten sind ebenso erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Die Formulierungen in Abtretungen sind weiter in intensiver Diskussion bei den Gerichten. Haftpflichtversicherer, auch wenn sie Forderungen aus einer Abtretung zunächst teilweise regulieren, versuchen in den Prozessen weiterhin, die Aktivlegitimation der Kläger in Abrede zu stellen. Hier und da gelingt ihnen das derzeit, denn manche Abteilungen an Amtsgerichten steigen darauf ein. Kläger sind inzwischen auf Klärungen in einigen derzeit anhängigen Berufungsverfahren in unterschiedlichen Gerichtsbezirken aus. Umso wichtiger sind Entscheidungen, in denen die Gerichte den Auffassungen der Haftpflichtversicherer entgegentreten. Entscheidend dürfte es sein, den Gerichten zu verdeutlichen, dass der BGH die von den Vermietern verwendeten Abtretungen – anders als bei den Sachverständigen – bis dato nicht beanstandet hat und es sich hier nicht um eine mehrstufige Abtretung an ein lediglich auf Inkasso ausgerichtetes Unternehmen handelt und damit die Intensität der Transparenzdiskussion aus Sicht des Geschädigten überzogen ist, wenn man berücksichtigt, dass sich die Anwendung von Abtretungen auch im Interesse von Geschädigten etabliert hat.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-20

Landgericht Hagen 1 S 18/20 vom 27.05.2020 (Datum mdl. Verhandlung)

1. Auch der Geschädigte, der sofort mit einem Ersatzfahrzeug weiterfährt, hat sich nach Alternativen zu erkundigen.
2. Das Landgericht schließt sich nun auch der Mittelwertrechtsprechung der OLG’s in NRW an und hebt daher ein erstinstanzliches Urteil auf, in welchem der Normaltarif lediglich anhand der Fraunhofer-Werte geschätzt wurde.
3. Die gegen die Anwendung der Schwacke-Liste im Rahmen des Mittelwertes von der Beklagten vorgelegten Internetangebote sind mit der konkreten Anmietsituation nicht vergleichbar.
4. Die gegen die Anwendung der Fraunhofer-Liste im Rahmen des Mittelwertes von der Klägerin vorgetragenen Internet-Anmietbedingungen (die der Geschädigte wie die Vorfinanzierung des Mietzinses nicht erfüllen konnte) bewertet das Gericht mit einem Aufschlag von 10 Prozent auf den Fracke-Wert.
5. Die Eigenersparnis des Geschädigten wird mit 10 Prozent auf den Grundwert bemessen.
6. Kosten für Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung, einen Zusatzfahrer und Zustellung werden zugesprochen, nicht jedoch die Kosten der Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten.

Zusammenfassung: Die Berufungskammer des Landgerichts Hagen schließt sich nun der Mietwagen-Schätzmethode der nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichte in Hamm, Düsseldorf und Köln an und verwendet die Mittelwertmethode aus Schwacke und Fraunhofer. Nebenkosten werden zugesprochen und mit Verweis auf die Vorfinanzierung des Vermieters auch ein geringfügiger Aufschlag für unfallbedingt erforderliche Mehrleistungen.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Hagen ändert seine Fraunhofer-Überzeugung und geht mit Fracke auf Linie mit den Oberlandesgerichten des Bundeslandes. Darüber hinaus ist jedoch festzustellen, dass das Gericht die Anforderungen an den Geschädigten überspannt, sich in einer Unfallsituation schadenmindernd zu verhalten. Obwohl das Gericht nicht von einer Schadenersatzforderung auf Basis eines stark überhöhten Unfallersatztarifs ausgeht UND der Geschädigte umgehend noch am Unfalltag ein Ersatzfahrzeug angemietet hat, wird eingangs der Urteilsbegründung herausgestellt, der Kläger habe nicht dargelegt, dass er dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt habe. Eine Erforderlichkeit der umgehenden Anmietung eines Ersatzwagens sieht das Gericht nicht. Hier hätte der Geschädigte nach Auffassung der Richter darlegen müssen, warum er nicht anders hätte nach Hause kommen können und warum er sich auch am nächsten Tag nicht ohne Ersatzwagen hätte behelfen können. Das stellt das Schadenersatzrecht auf den Kopf und stellt den Geschädigten eben nicht so, als wäre der Unfall nicht geschehen. Die konkrete Berechnung des erstattungsfähigen Betrages stellt die Mathematik dann auf den Kopf. 10 Prozent Abzug für Eigenersparnis und 10 Prozent Zuschlag für unfallbedingte Mehrleistungen müssten sich ausgleichen. Doch hier kommt ein Minus dabei heraus. Kläger in Schadenersatzprozessen verdienen es einfach nicht, so oberflächlich von Gerichten behandelt zu werden. Den von der Klägerin vorgetragenen weiteren Aufschlags-Grund der mangelndes Dispositionsmöglichkeit einer Anschlussmiete wegen der ungeklärten Mietdauer weist das Gericht mit der unbelegten und falschen Behauptung zurück, dass auch im Normalgeschäft die Fahrzeugrückgabe nicht immer im Vorfeld bestimmt ist. Auch hier liegt das Gericht also daneben, woraus sich Anforderungen für zukünftigen Klägervortrag am Landgericht Hagen ergeben.

Schwacke-Liste 2020: Datenerhebung bis 10.08.

Die Firma eurotaxSchwacke erhebt derzeit die Daten für den kommenden Automietpreisspiegel 2020, der voraussichtlich wieder zum Ende des Jahres veröffentlicht werden wird.

Alle Unternehmen, die Fahrzeuge an Normalkunden vermieten, werden hiermit nochmals gebeten, an der Datenerhebung teilzunehmen. Benötigt wird eine Kopie Ihrer Preisliste, die Sie laut Praisangabenverordnung führen und aushängen müssen bzw. die diesbezügliche PDF-Datei oder die Internetadresse, unter der Ihre Preise veröffentlicht sind.

Nicht relevant sind Sonderpreise wie Unfallersatztarife, Werkstattersatzpreise und andere Langzeit- oder Sondertarife. Alle notwendigen Informationen entnehmen Sie bitte der hier beigefügten Anlage.

Datenerhebung zum Schwacke Automietpreispiegel 2020

Senden Sie Ihre Unterlagen oder Informationen bitte an stefanie.koestlmaier(et)schwacke.de

Liste aktueller Urteile Mai-Juli 2020

Hier erhalten Sie Zugriff auf die Liste aktueller Urteile rund um Mietwagen-Themen.

Wir haben auf eine Anregung hin die Einsender der bei uns eingehenden Urteile von nun an in der Liste vermerkt. So wird erkennbar, welche Anwälte sich nicht lediglich mit der Durchsetzung von Reparaturkosten und ähnlichem auskennen, sondern sich auch die Mühe machen und erfolgreich darin sind, Mietwagenkosten beim Unfallgegner durchzusetzen.

Möchte ein Einsender nicht genannt sein, kann er das gern vermerken.

LG Hanau  Beschluss

2 S 157/18

27.04.2020

S+ / F-

 

LG Berlin

42 O 425/19

22.04.2020

S+ / F- / kein MW

 

LG Oldenburg

13 S 29/20

20.04.2020

S+ / F-

 

AG Nordenham

3 C 217/19

17.12.2019

S+ / F- / kein Gutachten

 

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31-20

Amtsgericht Waldbröl 15 C 10/20 vom 18.06.2020

1. Auch bei einem Antrag auf Rubrumsberichtigung zur Klage gegen eine Schwestergesellschaft der ursprünglich Beklagten besteht hier nach den Gesamtumständen die Passivlegitimation.
2. Die Abtretung gemäß § 398 BGB ist wirksam vereinbart, weist insbesondere keine zur Unwirksamkeit führende Intransparenz nach § 307 BGB auf.
3. Es wird nach der Abtretungsvereinbarung hinreichend deutlich, welche Rechte dem Geschädigten gegenüber dem Autovermieter bei Geltendmachung ihm gegenüber zustehen, anders als im Fall von BGH VI ZR 274/17.
4. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer, ausgehend von den dortigen Werten des arithmetischen Mittels.
5. Aufgrund der Erforderlichkeit unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters wie Sonderrisiken, Vorfinanzierung durch Vermieter, offenes Mietende usw. ist der Grundwert um 20 Prozent zu erhöhen.
6. Kosten von erforderlichen und angefallenen Nebenleistungen sind schadenersatzrechtlich erstattungsfähig

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Waldbröl setzt sich intensiv mit der Abtretungserklärung und den von der Beklagten gegen die Aktivlegitimation der Klägerin vorgebrachten Argumenten auseinander. Die aktuelle Formulierung der BAV-Abtretungserklärung wird vom Gericht bestätigt. Der Normaltarif wird mit dem Mittelwert der Listen geschätzt und ein unfallbedingter Aufschlag sowie die Nebenkosten zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Manche Richter steigen bereitwillig auf die Argumente der Versicherer gegen die Abtretungsformulierungen ein. Umso wichtiger erscheint es, wenn Gerichte sich intensiv mit den Versichererargumenten gegen die Abtretungen auseinandersetzen und die Aktivlegitimation des Klägers aus abgetretenem Recht im Ergebnis bestätigen. Die Berechtigung einer Mietwagenforderung geringfügig oberhalb der Schätzwerte im Fall der Erforderlichkeit von unfallbedingten Nebenleistungen wird vom Gericht genauso gesehen, wie es der BGH in einer Vielzahl von Entscheidungen vorgegeben hat: Aufschlagsgründe müssen vorgetragen werden, nicht aber eine konkrete Preiskalkulation des Vermieters. Und Aufschlagsgründe müssen nicht kumulativ vorliegen, z.B. die Notwendigkeit der Vorfinanzierung des Mietzinses durch den Vermieter – üblicherweise zum Teil bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag – reicht dafür aus.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30-20

Amtsgericht Ludwigslust 44 C 19/18 vom 24.06.2020

1. Erforderliche Kosten der Ersatzanmietung werden nach dem Normaltarif der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel geschätzt.
2. Die Anwendung der Fraunhofer-Liste wird abgelehnt, da diese sich weitgehend auf Internetangebote stützt, die für Geschädigte nur unter bestimmten Umständen zugänglich sind.
3. Bedenken gegen die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste ergeben sich u.a. auch wegen einer korrekten Klassifizierung der Fahrzeuge, Kilometerbegrenzungen, Zahlungsbedingungen, der Frage der Haftungsregelungen sowie notwendiger Vorreservierungen bei Internetangeboten.
4. Die schadenrechtlichen Anforderungen an eine Preiserhebung gebieten es, Unsicherheit und Missbrauchsanfälligkeit von Bezahlvorgängen im Internet zu berücksichtigen.
5. Aufgrund des offenen Mietendes und des Verzichtes auf eine Kilometerbegrenzung ist ein unfallbedingter Aufschlag von 25 Prozent zuzusprechen.
6. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen wird mit 6,5 Prozent bemessen.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Ludwigslust lässt zu der Frage der Angemessenheit des geforderten Schadenersatzbetrages wegen der Ersatzwagenanmietung ein Sachverständigengutachten erstellen. Der Sachverständige beleuchtet die Methoden der Listen von Schwacke und Fraunhofer mit dem Ergebnis, dass Internetangebote, die die hauptsächliche Basis der Fraunhofer-Liste darstellen, keine für den Geschädigten erreichbare Ersatzmobilität bieten. Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass die Fraunhofer-Liste zur Schätzung der erforderlichen Kosten aus verschiedenen Gründen nicht anwendbar ist.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht hat mit sachverständiger Hilfe vor dem Hintergrund der konkretem Situation des Geschädigten sauber herausgearbeitet, dass nur die Werte der Schwacke-Liste zur Schätzung des Normaltarifes in Betracht kommen können. Die Bedingungen zur Erlangung von Internet-Angeboten sind gerade bei kurzfristiger Anmietung, aber auch darüber hinaus aufgrund der Buchungsvoraussetzungen einem Geschädigten nicht zuzumuten. Die konkreten Buchungsbedingungen nach der Fraunhofer-Erhebungsmethode entsprechen nicht den schadenrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung. 

 

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-20

Landgericht Dresden 3 S 430/19 vom 26.06.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Dresden 102 C 2557/19 vom 10.10.2019)

1. Die erstinstanzliche Schätzung mit dem Mittelwert ist aufzuheben und die erstattungsfähigen Mietwagenkosten sind anhand der Schwacke-Liste zu schätzen.
2. Den Geschädigten trifft eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten erst ab einem Preis von 50 Prozent über dem Schwacke-Mittelwert.
3. Von der Beklagten aufgezeigten günstigeren Angebote sind kein konkreter Sachvortrag zur Erschütterung der anzuwendenden Schätzgrundlage.
4. Bei klassengleicher Anmietung wird ein Abzug für ersparte Eigenkosten in Höhe von 10 Prozent auf den Grundpreis ohne die Nebenkosten vorgenommen.
5. Die Kosten von Nebenleistungen für Zusatzfahrer, Zustellung und Abholung, Navigation sowie einer Haftungsreduzierung sind vom Schädiger zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Landgericht Dresden hebt eine Entscheidung des Amtsgerichtes auf, in der dieses mit dem Mittelwert aus den Listen Schwacke und Fraunhofer geschätzt hatte. Das Landgericht bleibt bei seiner Schwacke-Linie, so lange die Toleranzgrenze für den Geschädigten von Schwacke plus 50 Prozent nicht überschritten ist. Nebenkosten werden zugesprochen und nach Schwacke bemessen.

Bedeutung für die Praxis: Das Ziehen einer konkreten Grenze, mit der alle Beteiligten umgehen können, stellt eine praktikable Lösung in der Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten dar. So steht von vornherein fest, dass dem Geschädigten beim Normaltarif „Schwacke plus 50“ kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn er sich nicht nach günstigeren Alternativen erkundigt hat. Im hier diskutierten Verfahren handelte es sich zudem um eine eilbedürftige Sofortanmietung, in welchem daher auch ein Preis oberhalb der erforderlichen und nach Marktlage zu beurteilenden Vergleichspreise ausnahmsweise erstattungsfähig gewesen sein dürfte. Im Übrigen bemisst das Landgericht die Eigenersparnis insoweit korrekt, als diese lediglich vom Grundpreis abgezogen wird und nicht von einem Gesamtmietwagenpreis inklusive der Nebenkosten.

6000 Urteile in der BAV-Datenbank

Der Bundesverband der Autovermieter betreibt eine Urteilsdatenbank für Entscheidungen rund um das Mietwagenrecht. Vornehmlich – aber nicht ausschließlich – sind es Gerichtsentscheidungen rund um die Angemessenheit von Mietwagenkosten nach einem Unfall. Auch dabei sind zum Beispiel Dokumente zu Themen wie die korrekte Zulassung der MietfFahrzeuge, Zeugengeld-Ansprüche oder grob fahrlässig verursachte Beschädigungen an Mietfahrzeugen.

Inzwischen umfasst die Datenbank 6.000 Dokumente.

Das jüngste davon: eine Entscheidung des Landgerichtes in Aachen unter anderem zu der Frage, ob der Geschädigte auf ein angebliches Vermittlungsangebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers eingehen musste, den Ersatz-Mietwagen bei einem vom Versicherer genannten Autovermieter anzumieten. In diesem Fall nein, weil es sich nicht um ein konkretes und annahmefähiges Angebot gehandelt hat.

http://urteilsdatenbank.bav.de/search/result

Für Verbandsmitglieder und Fördermitglieder ist die Nutzung der Datenbank weiterhin kostenlos.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-20

Landgericht Stuttgart 5 S 69/20 vom 25.06.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt 10 C 2076/19 vom 21.01.2020)

1. Die richtige Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt mit dem arithmetischen Mittel der Schwacke-Liste.
2. Der Grundwert wird aus unterschiedlich langen Pauschalbeträgen Wochenpauschale, 3-Tagespauschale und Tagespauschale aus der Liste zusammengestellt
3. Bei Anmietung eines gruppengleichen Fahrzeugs erfolgt ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen des Geschädigten in Höhe von 10 Prozent.
4. Ein Eigenersparnis-Abzug erfolgt auf den Grundpreis der Mietwagenkosten.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für Zustellen und Abholen, Navigationssystem, Zusatzfahrer und Haftungsreduzierung sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Stuttgart bestätigt seine ständige Rechtsprechung zur Anwendung einer Schätzgrundlage für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten. Es hält allein die Schwacke-Liste für anwendbar. Nebenkosten sind – soweit erforderlich und angefallen – ebenso nach den Listenwerten zu schätzen und zuzusprechen.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Stuttgart bleibt bei seiner festen Linie „Schwacke ja, Fraunhofer nein“. Eine tiefergehende Begründung hat das Gericht als x-te Wiederholung nicht abgegeben. Doch wird detailliert aufgeschlüsselt, wie mit den Pauschalen aus der Liste zu verfahren ist. Wichtig erscheint die nach hiesiger Auffassung korrekte Vorgehensweise, wie der Abzug für ersparte Eigenkosten vorgenommen wird. Das Gericht wendet den 10-prozentigen Abzug auf den Grundwert an und nicht auf die Nebenkosten. Ein Abzug auf Nebenkosten wie die Haftungsreduzierung, die Zustellung und Abholung oder den Zweitfahrer-Zuschlag wäre nicht nachvollziehbar.

Urteil zur Verjährungs-Frage

Im Rahmen der fortdauernden Auseinandersetzungen mit Haftpflichtversicherern, die erstattungsfähige Mietwagenkosten nicht zahlen wollen, kommt immer wieder mal das Thema Verjährung der Ursprungsforderung hoch.

(Das Thema ist zu unterscheiden von tatsächlich verjährten Schadenersatzansprüchen. Das kann es geben, wenn der Forderungsinhaber zu spät oder z.B. zunächst beim falschen Versicherer vorstellig wird.)

Hier geht es jedoch um die Behauptung des Versicherers, dass, weil der Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Zahlung des Mietzinses verjährt sei, der Geschädigte als Mieter keinen Schaden (mehr) habe und es bestehe daher auch keine Schadenersatzforderung, die irgendwer gegen den Versicherer gelten machen könnte.

Das ist Unsinn, wie es nun auch wieder das AG Ratingen festgestellt hat. So zuvor auch andere Gerichte, abrufbar in der BAV-Urteilsdatenbank unter dem Stichwort „Verjährung“.

Siehe auch eine Einführung zum Thema aus 2018: Urteile zur Verjährung der Ursprungsforderung

AG Ratingen 11 C 321/19 vom 20.05.2020 (eingesandt von Rechtsanwalt Momberger, Automeile in Düsseldorf)

„Der Anspruch ist im Übrigen auch durchsetzbar. Die Verjährung der Ansprüche der Klägerin gegen den Geschädigten aus dem Mietvertrag vom 29.02.2016 ist gemäß § 205 BGB gehemmt. Die Klägerin hat sich zur Sicherung ihres Mietzinsanspruches die Ansprüche des Geschädigten gegen die Beklagte sicherungshalber abtreten lassen. Es handelt sich bei der hier sicherungshalber erfolgten Abtretung um eine Leistung erfüllungshalber, das heißt, der Gläubiger – hier die Klägerin – erhält bei Weiterbestehen der bisherigen Forderung eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit. Die führt zu einer Stundung der ursprünglichen Forderung (vgl. AG Siegburg, Urteil vom 01.02.2019 128 C 181/18).“

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27-20

Amtsgericht Cochem 21 C 142/19 vom 18.06.2020

1. Die Gesamtforderung aufgrund Mietwagenkosten nach einem Unfall liegt nicht – wie es die Beklagte allerdings behauptet – über den durchschnittlich anzunehmenden vergleichbaren Kosten für einen Ersatzwagen.
2. Die Schätzung der erforderlichen Kosten ist anhand der Schwacke-Liste vorzunehmen, dazu erfolgt ein Verweis auf die Rechtsprechung des OLG Koblenz.
3. Die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste wird durch die Ergebnisse der DAT-Erhebung gestützt.
4. Ein pauschaler Verweis auf günstigere Alternativangebote auf die Existenz der Fraunhofer-Liste sind kein ausreichend konkreter Sachvortrag.
5. Für die Behauptung, dem Geschädigten wäre ein vergleichbarer Schadenersatz in der konkreten Situation günstiger ohne Weiteres zugänglich gewesen, trägt die Beklagte die Beweislast.
6. Den Geschädigten trifft vor Anmietung keine generelle Verpflichtung auf eine umfassende Marktanalyse oder Erkundigungspflicht nach anderen Angeboten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Cochem verweist auf das OLG Koblenz und sortiert den von der Zedentin geforderten Schadenersatz unterhalb der Listenwerte von Schwacke ein. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten wird daher mittels der Schwacke-Liste vorgenommen. Die Werte von Schwacke werden durch diejenigen aus dem DAT-Mietwagenspiegel gestützt.

Bedeutung für die Praxis: Bemerkenswert ist, dass das Gericht sich auch mit dem DAT-Mietwagenspiegel befasst hat. Die Klägerin konnte damit die Anwendbarkeit der Werte aus der Schwacke-Liste noch einmal untermauern. Testzugang: https://www.dat.de/mietwagenspiegel/ Des weiteren hat das Gericht den Versuch des Versicherers zurückgewiesen, allgemein zu behaupten, der Geschädigte hätte sich erkundigen müssen und nur weil er das unterlassen hat, habe er zu teuer angemietet.

Versicherungsbetrug Kraftfahrt-Haftpflicht: Zweifel an Darstellungen der Versicherer

Ein Kommentar.

Die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer und ihr Gesamtverband der Versicherungswirtschaft erwecken seit Jahren den Eindruck, dass 10 Prozent der Verkehrsunfälle fingiert seien. Das der HUK-Coburg nahestehende Goslar-Institut behauptet nun, dass gar jeder siebte Schaden ein Betrugsfall sei.

Meldung des Goslar-Institutes: https://www.goslar-institut.de/recherche-tipps/recht-versicherung/vorsicht-vor-kfz-versicherungsbetrug/

Zitat:

„Autobumser – diese volkstümliche Bezeichnung für eine spezielle Art von Versicherungsbetrügern hört sich geradezu freundlich an. Doch diese Gauner, die Autounfälle provozieren, um die Versicherung dafür zahlen zu lassen, richten bei den Versicherern Jahr für Jahr Schäden in Millionenhöhe an. (…) Jeder siebte Verkehrsunfall in Deutschland ist fingiert.“

Beispiel einer diese These aufgreifenden Pressemeldung dazu: https://reifenpresse.de/2020/06/23/kfz-versicherer-jeder-siebte-verkehrsunfall-ist-fingiert/

Das Bild, dass ca. 15 % aller Unfälle fingiert seien, kann so nicht stehen bleiben. Es erscheint völlig unrealistisch und unglaubhaft.

Warum?

Bei den anzunehmenden mehr als 4 Millionen Haftpflichtschäden in der Kraftfahrtversicherung per anno wären somit Jahr für Jahr ca. 600.000 Unfälle betrügerisch. Der Schwerpunkt darunter müsste bei der fiktiven Abrechnung liegen, denn da lohnt sich das am meisten. Es entspricht in keiner Weise der Erfahrung der mit der Schadenregulierung vertrauten Berufsgruppen wie Sachverständige, Anwälte oder Fuhrparkbetreiber, die eine solch hohe Anzahl an Fällen bemerken müssten. Denn da käme dann ja der leistungsausschließende Hinweis auf den Betrug.

Nirgends ist bisher ersichtlich, auf welche Statistik und welche konkreten Fakten sich diese These der Versicherer stützt. Jedenfalls werden solche Quellen nicht benannt. Es ist daher die Frage zu stellen, welche Kriterien die Versicherer ansetzen, um einen Fall als betrügerisch herbeigeführt anzusehen. Genügt es, dass sie sich ohne jeden Nachweis betrogen fühlen?

Es ist zu vermuten, dass Versicherer nicht nur dann ihre Betrugsfall-Statistik füllen, wenn nachweislich ein Gericht festgestellt hat, dass jemand mit betrügerischer Absicht einen Unfall mit einem Unschuldigen provoziert hat. Ein erheblicher Teil der 600.000 Fälle dürfte auf Streitigkeiten um die Schadenhöhe beruhen. Und das ist völlig ungerechtfertigt. Denn die Versicherer sind es ja selbst, die zumeist einen solchen Streit durch Anspruchskürzungen vom Zaun brechen. Beispielhaft kann die Frage nach Vorschäden genannt werden. Da Versicherer über branchenweite Datenbanken zu Vorschäden verfügen, sind sie häufig über Schäden informiert, die bereits repariert wurden. Kann in solchen Fällen der Fahrzeughalter eine ordnungsgemäße Reparatur des Vorschadens jedoch nicht oder nicht mehr belegen, versäumt er, den Vorschaden anzugeben oder kennt er ihn als Gebrauchtfahrzeugkäufer gar nicht, zahlt der Versicherer nichts und wird den Fall wahrscheinlich – völlig aus der Luft gegriffen – als Betrugsversuch ansehen und archivieren. Bis vor kurzem urteilten sogar Oberlandesgerichte,  dass Versicherer dann nicht zahlen müssten, wenn der Anspruchsteller keine Belege für die ordnungsgemäße Reparatur vorgelegt hat. Diese Rechtsprechung ist inzwischen vom BGH deutlich eingebremst. Aber auch bis dahin waren das keine einen Betrug bestätigenden Urteile, sondern Urteile zur Vortrags- und Beweislast hinsichtlich des neuen Schadens.

Aus welchem Grund werden solche Parolen verbreitet?

Wir leben in Zeiten, in denen aufgrund der Struktur der medialen Verbreitung jeder alles behaupten kann. Versicherer sehen sich als Opfer bzw. Zahlmeister der Nation, und mit der Autobumser-Story können sie verschiedene umstrittene Maßnahmen rechtfertigen. So gibt es eine zentrale Datenbank HIS, in der Anfragen, Schadenmeldungen sowie aus Sicht von Versicherern bestehende Auffälligkeiten eingetragen werden, mit negativen Folgen für die Möglichkeiten von unbescholtenen Verbrauchern, Versicherungsverträge zu behalten oder bei anderen Gesellschaften abzuschließen.

Der andere Aspekt ist, dass Versicherer häufig wegen schlechter Zahlungsmoral und unberechtigten Kürzungen von Schadenansprüchen am Pranger stehen. Das Geschäftsmodell der Versicherer beruht auf Anspruchskürzungen und wird dadurch lukrativ. Die DNA des Haftpflichtversicherers ist eben eine tief verwurzelte Kürzungs- und Verweigerungskultur. Zigtausendfach werden sie jedes Jahr von Gerichten zu Nachzahlungen verurteilt, die jedoch nur erhält, wer hartnäckig und teils auf eigenes Kostenrisiko vor Gericht geht. Da kommt es sehr gelegen, wenn man den Ball an diejenigen zurückspielen kann, die Ansprüche anmelden und sie allgemein als „in einem hohen Prozentsatz als Betrüger“ agierend darstellen kann. Denn das berechtigt Versicherer vermeintlich zu Verzögerungen, Hinhaltetaktiken und Kürzungen von eigentlich berechtigten Ansprüchen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25-20

Amtsgericht Düsseldorf 42 C 293/19 vom 26.05.2020   

1. Die Schätzung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt auf Basis des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
2. Für die Bestimmung der Mietdauer ist jeweils der Tag der Anmietung und der Tag der Rückgabe zu berücksichtigen.
3. Beklagtenseits vorgelegte Internetangebote sind kein hinreichend konkreter Sachvortrag gegen die Anwendung des Mittelwertes.
4. Auf den Grundpreis laut Fracke ist ein 20%iger Aufschlag gerechtfertigt, da der Mietzins vom Vermieter vorfinanziert werden musste und der Mieter keine Sicherheiten leistete.
5. Ein Abzug wegen Eigenersparnis entfällt, da ein klassenkleineres Fahrzeug angemietet wurde.
6. Die Nebenkosten für eine Haftungsreduzierung mit einer niedrigen Selbstbeteiligung ist unabhängig von der Kasko des beschädigten Fahrzeuges erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Düsseldorf wendet zur Bestimmung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Unfall mit Blick auf das OLG den Mittelwert an. Auf diesen Betrag ist ein unfallbedingter Aufschlag gerechtfertigt, wenn der Vermieter den Preis vorfinanziert und stundet und keine Kaution zur Sicherung seiner Forderungen und Risiken nimmt. Nebenkosten sind erstattungsfähig, soweit angefallen und erforderlich.

Bedeutung für die Praxis: Auch das AG Düsseldorf spricht – unabhängig von einer Eil- und Notsituation des Geschädigten – den unfallbedingten Aufschlag zu, sofern dieser in geeigneten Fällen plausibel vorgetragen wird. Im Übrigen dürfte die Mittelwert-Rechtsprechung inzwischen im OLG-Bezirk Düsseldorf als üblich gelten.

Zitiervorschlag „Unfallbedingter Aufschlag“

„Das Gericht hat vorliegend auch keine Bedenken gegen den von der Klägerin vorgenommenen Ansatz eines Schlages von 20 %. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Zedentin nicht, wie sonst üblich, die Mietwagenkosten vorab bezahlen und keine Sicherheitsleistung erbringen musste.“
Amtsgericht Düsseldorf 42 C 293/19 vom 26.05.2020

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 24-20

Landgericht Koblenz 5 S 48/19 vom 07.05.2020
(Vorinstanz Amtsgericht Linz am Rhein 22 C 333/19 vom 05.09.2019)

1. Eine Pflicht zur kostengünstigeren Anmietung durch den Geschädigten trifft ihn nur, soweit ihm ein solches Angebot zugänglich ist.
2. Anschreiben der Beklagten haben ein konkretes annahmefähiges Angebot zu enthalten.
3, Eine alternative Fahrzeugliste mit KW-Zahlen ist kein konkretes Angebot, welches der Geschädigte auf seinen Ersatzanspruch hin mit einzuholenden bzw. bereits eingeholten Mietwagenangeboten vergleichen kann.
4. Auch ein telefonisches Angebot genügt nur den Anforderungen an ein hinreichend konkretes alternatives Mietwagenangebot, wenn Preis, Anbieter und konkrete Vertragskonditionen genannt werden.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt eine erstinstanzliche Entscheidung, in welcher der Auffassung der beklagten Haftpflichtversicherung zur Schadenminderungspflicht (§ 254 BGB) widersprochen wird. Dem Geschädigten offerierte Angebote entsprechen nicht den Anforderungen in Bezug auf Preisdarstellung, Vergleichbarkeit und Zugänglichkeit. Der Geschädigte hat daher das Recht, ein Ersatzfahrzeug zu normalen Marktpreisen anzumieten und die erforderlichen Kosten sind zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Die Berufungskammer des Landgericht Koblenz lehnt die Auffassung der Beklagten ab, einem Geschädigten sei bereits nach dem Zugang eines allgemeinen Informationsschreibens zu irgendwelchen angeblichen Mietwagenpreisen ein Vorwurf der Verletzung seiner Obliegenheit zur Minderung des Schadens zu machen, wenn er für einen darüberliegenden Preis ein Ersatzfahrzeug anmietet. Damit wird auf die Situation des Geschädigten nach einem Unfall Bezug genommen, der nicht einfach durch das Hinwerfen von unvollständigen Informationen in seinen Rechten beschnitten werden kann.

Zitiervorschlag „Anforderungen an Direktvermittlungsangebot“

Die jeweils beigefügte Anlage „XXX“ enthält kein auf den jeweiligen Schadensfall bezogenes Mietwagenangebot in dem Sinne, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif konkret und ohne weiteres zugänglich gemacht worden wäre. Insbesondere wird kein Angebot für das tatsächlich im Einzelfall beschädigte Fahrzeug aufgezeigt.
Es wird lediglich Bezug genommen auf eine Tabelle, in welcher sich die Mietpreisbenennung an den KW-Zahlen der Fahrzeuge orientiert. Eine ggf. vorhandene gehobene Ausstattung oder ein besonderer Fahrzeugtyp, welche zu einem höheren Mietwagenpreis führen würden, werden dort ebenfalls nicht berücksichtigt. Für den Geschädigten ist bei dieser Darstellung nicht ersichtlich, welchen Ersatzanspruch er aus Sicht des Versicherers hätte, was ihm Anlass dafür geben könnte, einzuholende bzw. bereits eingeholte Mietwagenangebote daran zu messen. (XXX)
Auch das in dem Schadensfall Nr. 3 geführte Telefonat genügt den Anforderungen an ein hinreichend konkretes alternatives Mietwagenangebot nicht. Insoweit trägt die Beklagte zu dem Inhalt des Telefonates lediglich vor, dass ein Mietwagenfahrzeug zum Preis von brutto 67,00 € angeboten worden sei. Es werden weder konkrete Mietwagenanbieter noch die Vertragskonditionen im Einzelnen (wie z.B. Versicherung, Zustellung/Abholung, weitere Fahrer, vorschriftsmäßige Bereifung usw.) genannt.“ (Landgericht Koblenz 5 S 48/19 vom 07.05.2020; Fettdruck durch den Unterzeichner)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22-20

Landgericht Berlin 42 O 425/19 vom 22.04.2020

1. Die Höhe der abgerechneten und als Schadenersatzforderung geltend gemachten Mietwagenkosten ist nach Vergleich mit den Werten der Schwacke-Liste nicht zu beanstanden.
2. Die relevante Mietwagenklasse ergibt sich aus der konkreten Liste der Mietwagenklassen und nicht aus einer Abtretung.
3. Der Geschädigte hat ein Anrecht auf ein vergleichbares Fahrzeug, also aus derselben Mietwagenklasse.
4. Bereits die von der Klägerin aufgezeigten Internetangebote lassen die abgerechneten Kosten des Vermieters zweckmäßig erscheinen.
5. Der Eigenersparnisabzug in konkreter Form von Tagessätzen wurde von der Beklagten nicht bestritten und ist daher nicht zu beanstanden.

Zusammenfassung: Das Landgericht Berlin verurteilt die beklagte Haftpflichtversicherung zur Restzahlung in Höhe von ca. 7.000 Euro. Das Erstgericht wendet zur Schätzung erforderlicher Ersatzwagenkosten die Schwacke-Liste an. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellung werden als erstattungsfähig angesehen.

Bedeutung für die Praxis: Und schon wieder das LG Berlin…, nun die 42. Kammer, aber ganz anders als kürzlich die 45. (MRWaktuell KW 19). Der Kläger legte im Rechtsstreit selbst Beispiele alternativer Anbieter im Internet vor, die aufzeigen konnten, dass die Mietwagenabrechnung dem Üblichen entsprochen hatte. Die Internetangebote lagen gar weit über Schwacke. Die Beklagte zahlte außergerichtlich auf Fraunhofer-Niveau und gestand im Prozess einen Betrag zu, der dem Mittelwert der Listen nahekommt. Das Gericht wendet jedoch weiterhin die Schwacke-Liste an und verurteilte daher zur Restzahlung. Es ist anzunehmen, dass die Beklagte nicht in die nächste Instanz wollte.

Zitiervorschlag „Schätzung mittels Schwacke, Internet-Beispiele vom Kläger“

„Die Kammer schätzt die Mietwagenkosten nach § 287 ZPO auf der Grundlage des Schwacke Automietpreisspiegels. (…) Konkrete Tatsachen, die vorliegend Zweifel an der Geeignetheit des Schwacke Automietpreisspiegels begründen könnten, hat die Beklagte nicht dargelegt; die pauschalen Einwendungen (…) genügen dafür nicht (so auch Kammergericht …). (…) Zudem hat die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum Internet-Angebote dreier Anbieter vorgelegt, deren Preise sämtlichst weit über den in Rechnung gestellten Kosten der Klägerin liegen. (…) Es besteht daher – unabhängig von der Schwacke-Liste – bereits aus diesem Grunde ein hinreichender tatsächlicher Anhalt dafür, dass die vereinbarte Miete den üblichen Marktpreisen im maßgeblichen Zeitpunkt entsprochen hat … .“
Landgericht Berlin 42 O 425/19 vom 22.04.2020

Es ist nicht bekannt, ob das Urteil bereits rechtskräftig geworden ist.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 21-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 21-20

Landgericht Köln 11 S 52/19 vom 03.03.2020
(Vorinstanz: Amtsgericht Köln 269 C 153/18 vom 18.01.2019)

1. Der unsubstantiierte Einwand der Beklagten gegen die Eingruppierung des Mietwagens geht fehl.
2. Auf den Normaltarif nach Schwacke ist ein 20%iger Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen angemessen.
3. Der unfallbedingte Aufschlag ist unabhängig von einer Eil- und Notsituation gerechtfertigt, insbesondere bei Vorfinanzierung des Mietzinses durch den Vermieter, bei Gewährung einer flexiblen Mietdauer usw.
4. Die frühzeitige Klärung der 100%igen Einstandspflicht der Beklagten ändert daran nichts.
5. Das pauschale Bestreiten der Tatsache von Zustellung und Abholung ist unergiebig.
6. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten auf den Grundwert des Normaltarifes ist vorzunehmen, wenn klassengleich angemietet wurde.

Zusammenfassung: Nach erstinstanzlicher Schätzung mit den Werten aus der Schwacke-Liste stand in der Berufung vor allem noch die Klärung des unfallbedingten Aufschlags an. Das Landgericht stellte klar, dass nach der BGH-Rechtsprechung nicht nur die Eil- und Notsituation, sondern auch viele anderes Gründe dazu führen, dass der Geschädigte unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieter erhalten muss, um nach einem Unfall mobil zu bleiben. Zum Beispiel die Vorfinanzierung, Verzicht auf branchenübliche Sicherheiten und die flexible Mietdauer führen zu durchschnittlichen Mehrkosten, die der Versicherer in Form eines Aufschlages zu erstatten hat.

Bedeutung für die Praxis: Immer mehr Landgerichte erkennen die Erforderlichkeit des unfallbedingten Aufschlags auf den Grundpreis als eine vom Haftpflichtversicherer zu erstattende Schadenersatzposition an. Das erscheint auch nachvollziehbar, denn der Bundesgerichtshof hat eindeutig geurteilt, dass neben der Eilbedürftigkeit der Anmietung auch andere Faktoren eine unfallbedingte Mehrleistung des Autovermieters begründen können. Die Höhe des Aufschlages ist mit 20 Prozent weitgehend geklärt. Es obliegt nun den Vermietern, sich mit den Argumenten zu befassen und sie gegenüber dem Schädiger geltend zu machen. Verzichtet der Vermieter zum Beispiel auf eine Kaution, macht er vielen Geschädigten damit erst möglich, einen Ersatzwagen anzumieten. In der Folge steigt jedoch sein Risiko, bei einer kleinen Beschädigung des Fahrzeuges, die Kosten der Reparatur selbst zu tragen, wenn der Mieter dafür nicht aufkommen kann. Eine Position „Aufschlag“ gehört dabei nicht direkt in eine Mietwagenabrechnung. Es funktioniert anders herum: Sofern die Forderung des Geschädigten (bzw. Vermieters aus abgetretenem Recht) oberhalb des Normaltarifes zum Beispiel von Schwacke liegt, ist eine Abweichung um 20 Prozent mit unfallbedingten Mehrleistungen begründbar, wenn diese aus Sicht des Geschädigten erforderlich gewesen sind (Grundlage § 249 BGB und nicht § 254).

Zitiervorschlag „Unfallbedingter Aufschlag nicht nur bei Eilbedürftigkeit“

„Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung des pauschalen Aufschlags für unfallspezifische Mehrleistungen in Höhe von 20 % (575,59 Euro = 20 % von 2.877,98 Euro) zu. Nach der Rechtsprechung der Kammer, die sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie des Oberlandesgerichts Köln anschließt, hängt die Erstattungsfähigkeit eines 20 %-igen Aufschlags für unfallbedingte Mehraufwendungen nicht allein vom Bestehen einer Eil- und Notsituation ab, sondern davon, ob die Mehrkosten auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst wurden und die infolgedessen nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind (…). Solche unfallbedingten  Mehrleistungen können unabhängig von einer Eil- und Notsituation bei der Anmeldung eines Ersatzfahrzeuges entstehen und insbesondere in der Vorfinanzierung des Mietpreises durch das Mietwagenunternehmen liegen, wenn der Geschädigte weder zum Einsatz einer Kreditkarte noch zu einer anderen Art der Vorleistung verpflichtet ist, oder in der flexiblen Laufzeit des Mietvertrages. wenn die genaue Reparaturdauer noch nicht bekannt ist (…).“
Landgericht Köln 11 S 52/19 vom 03.03.2020

 

Mietwagenhinweis des Haftpflichtversicherers: aktuelle Urteile zu § 254 BGB

Liste und Zitate aus Urteilen zur Direktvermittlung, aktualisiert am 23.05.2023 (aus 102 Verfahren):

AG Königswinter 15 C 3/23 vom 16.05.2023

"Das zunächst durch die Beklagte aufgeführte telefonische Angebot allein ist bereits unbeachtlich. Auf lediglich telefonisch unterbreitete und insoweit für den Unfallgeschädigten nicht nachweisbar bzw. dokumentierte Angebote muss sich dieser nicht einlassen (vgl. u.a. LG Bonn, Urt. v. 25.05.2021, a.a.O). Auch das schriftliche Angebot der Beklagten vom 24.07.2020 (vgl. Anlage B1) brauchte der Geschädigte nicht anzunehmen. Hierbei kann es im vorliegenden Fall dahinstehen, ob das Angebot dem Geschädigten - trotz Nennung einer inkorrekten Email-Adresse
- überhaupt zugestellt worden ist, da es die Voraussetzungen eines zulässigen Alternativangebots nicht erfüllt. Ein solches Alternativangebot an den Geschädigten muss, nach der Rechtsprechung im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln, sich auf Zeit und Ort der Anmietung des konkreten Fahrzeugs beziehen, ein bestimmtes Fahrzeugmodell und nicht nur bestimmte Fahrzeugklassen angeben, hinsichtlich der Kaskoversicherung die Höhe der Selbstbeteiligung nennen und die Leistungen müssen am Wohnort des Geschädigten im fraglichen Zeitraum tatsächlich verfügbar sein (OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013, -15 U 212/12). Die Beklagte bot in Ihrem oben aufgeführten Anschreiben an den Geschädigten gerade keine bestimmten Fahrzeuge an. Diese sind auch nicht bestimmbar und insoweit für den Geschädigten vergleichbar. Im Angebot heißt es auf Seite 1:

II    Wenn Sie einen Mietwagen benötigen, kann die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges derselben Schwacke-Mietwagenklasse Ihres verunfallten Fahrzeuges zu einem Tagespreis von brutto 61,00 EUR erfolgen."

Auf Seite 2 heißt es sodann:
 
"...Die Preisbenennung erfolgt in der Regel anhand der von Ihnen mitgeteilten KW­ Zahl und der weiteren Informationen zum Fahrzeug."

Die Beklagte führt hier lediglich aus, dass ein Fahrzeug derselben Schwacke­ Mietwagenklasse zur Verfügung gestellt wird. Hierbei geht die Beklagte von einer Einteilung der Mietwagenklassen nach der benannten KW Leistung des Fahrzeugs des Geschädigten aus. Für den Geschädigten wird aus dieser Formulierung nicht ersichtlich welches Fahrzeug er hier angeboten bekommen soll. Ein Fahrzeug mit einer bestimmten KW-Leistung kann in verschiedenste Mietwagenklassen eingeteilt werden, so das eine Bestimmbarkeit nicht vorliegt.

Das schriftliche Angebot der Beklagten ist zudem so gefasst, dass es zu Unklarheiten auf Seiten des Geschädigten kommt, die dazu führen, dass für die Geschädigten nicht hinreichend ersichtlich wird, ob er tatsächlich einen Mietwagen zu dem angegebenen Preis erhalten würde. Das im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2019 - Az. VI ZR 141/18 zugrundeliegende Angebot der dortigen Beklagten enthielt demgegenüber einen konkreten Preis der Ersatzanmietung ohne weitere Einschränkungen. Das hiesige Angebot führt auf Seite 1 zunächst einen Festpreis für alle Fahrzeuge derselben Schwacke-Mietwagenklasse auf. Dies wird aber durch einen weiteren Hinweis auf Seite 2, wonach die Preisbenennung nach der KW Leistung des Fahrzeugs des Geschädigten und den weiteren Informationen zum Fahrzeug erfolge, relativiert. Welche Informationen hier genau in den Bewertungsprozess mit eingeflossen sind, zeigt das Angebot nicht auf. Diese Formulierung widerspricht der vorherigen Angabe eines Festpreises.

Zuletzt heißt es im hiesigen Angebot der Beklagten auf Seite 2 weiter:

"...Sollte sich dennoch im Rahmen der Anmietung herausstellen, dass Ihnen aufgrund des Fahrzeugtyps und/oder der gehobenen Ausstattung Ihres Fahrzeuges eine höhere Preisklasse zusteht, werden Sie kostenfrei ein Upgrade, bzw. ein höherwertiges, mit Ihrem Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug erhalten."

Diese Formulierung ist geeignet beim Geschädigten Zweifel daran zu wecken, dass die Beklagte - oder die genannten Mietwagenfirmen - ihm sofort bei Anmietung, ein der ihm zustehenden Mietwagenklasse entsprechendes Fahrzeug zur Verfügung stellen."

AG Wesel 27 C 45/22 vom 26.08.2022

"Der Erstattungsfähigkeit steht nicht entgegen, dass der Kläger die von der Beklagten "angebotene" Direktvermittlung eines Fahrzeuges nicht in Anspruch genommen hat. (...) Dessen ungeachtet, handelt es sich bei diesem Schreiben nicht um ein hinreichend konkretes Angebot, sondern lediglich um ein Hinweisschreiben, dass eine Vermittlungstätigkeit in Aussicht stellt bzw. Kontaktdaten übermittelt. Ob Mietfahrzeuge bei dem jeweiligen Partnerunternehmen der Beklagten überhaupt vorhanden sind und zu welchen Konditionen diese vergeben werden können, bleibt völlig offen."

AG Salzgitter 21 C 483/22 vom 27.09.2022

"Für einen Verstoß der Geschädigten gegen ihre Schadensminderungspflicht durch Nichtannahme eines günstigeren Mietwagenangebotes war die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Der hierzu gehaltene Vortrag genügt nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26.4.2016, VI ZR 563/15) kann zwar die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war, ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (im Anschluss an BGH, VersR 2010, 545). In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein. Ein solches, konkretes Angebot des Haftpflichtversicherers, also hier der Beklagten, gegenüber der Geschädigten, ihr eine günstigere Anmietungsmöglichkeit zu vermitteln, kann jedoch vorliegend auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht festgestellt werden. Keinesfalls genügen die pauschalen Angaben im Telefonvermerk vom 13.4.2022 an die Geschädigte, die ein weiteres selbständiges Tätigwerden erfordert hätten. Denn in dem Schreiben werden keinerlei konkrete Anmietmöglichkeiten für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges angegeben. Es wird lediglich auf eine 0800er Telefonnummer einer Mietwagenfirma verwiesen, ohne auf das anzumietende Fahrzeug, dessen konkrete Verfügbarkeit, konkrete Anmietstationen oder auch nur konlkrete Gesamtpreise Bezug zu nehmen."

AG Bergisch-Gladbach 63 C 382/21 vom 07.07.2022

"Eine Kürzung der Ansprüche der Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB aufgrund der von der von der Beklagten behaupteten Angebote bzw. Vermittlungsangebote eines günstigeren Mietwagens kommt nicht in Betracht. Zwar kann das Angebot des Haftpflichtversicherers des Schädigers an den Geschädigten, ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln, beachtlich sein (BGH, NJW 2016, 2402). Steht fest, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif "ohne Weiteres" zugänglich gewesen wäre, ist der vom Geschädigten gewählte Tarif wegen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erstattungsfähig. Zu erstatten sind dann nur die Kosten, die dem Geschädigten bei Inanspruchnahme des günstigeren Tarifs entstanden wären (BGH, Urteil vom 12. Februar 2019, VI ZR 141/18).

Die hier behaupteten Arten des Hinweises auf günstigere Anmietmöglichkeiten genügen diesen Voraussetzungen indes nicht.

Das von der Beklagten verwendete Schreiben (Anlage 84, BI. 130 GA) enthielt keinen konkreten Preis der Ersatzanmietung und lässt einen Bezug auf das im vorliegenden Fall geschädigte Fahrzeug, einen Pkw Porsche Boxster S, nicht erkennen. Der Geschädigte konnte auch bei einem Zugang des Schreibens nicht konkret erkennen, welchen Preis er bei Vermittlung durch die Beklagte zu zahlen hat. Stattdessen war er gehalten, anhand von Vergleichsfahrzeugen und der Motorisierung einen Preis herauszufinden. Schon die erforderlichen Recherchearbeiten und die mangelnde Vergleichbarkeit mit anderen Tabellen führen dazu, dass es sich nicht um ein ohne weiteres zugängliches Vermittlungsangebot handelt. Es handelt sich nur um eine erste Preisinformation. Dies reicht in dieser Form nicht aus (LG Bonn, Urteil vom 25.05.2021, 5 S 89/20).

Dies gilt auch für das - bestrittene - telefonisch unterbreitete Angebot an den Geschädigten XXX. Denn auf telefonisch unterbreitete, und damit für den Geschädigten nicht dokumentierte und beweisbare, Vermittlungsangebote muss sich der Geschädigte nicht einlassen. Derartige „Angebote" sind nicht beweisbar, erst recht wenn auf diesem Weg Selbstbeteiligungen geregelt werden sollen (LG Bonn, Urteil vom 25.05.2021, 5 S 89/20).

Demnach musste sich der Geschädigte nicht auf die Vermittlungsangebote einlassen, sondern es sind grundsätzlich die nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln zu errechnenden Beträge zu erstatten."

Amtsgericht Esslingen 6 C 497/21 vom 21.04.2022

"Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin, wie nun von ihr behauptet, das Anschreiben der Beklag­ten nicht erhalten hat. Denn auch bei unterstelltem Erhalt des Informationsschreibens der Beklag­ten vom 16.09.2020 lässt sich kein Verstoß der Klägerin gegen ihre Verpflichtung zur Schadens­minderung (§ 254 Abs. 2 BGB) feststellen. Im genannten Schreiben wird seitens der Beklagten angeboten, man sei gerne bei der Reservierung eines Mietwagens behilflich; es wird mitgeteilt, dass man sich auch direkt an zwei namentlich genannte Mietwagenfirmen wenden könne. Die dort verlangten Preise werden geordnet nach Mietwagengruppen angegeben. Abschließend wird der Adressat des Schreibens darauf hingewiesen, dass er, falls er anderweitig ein Fahrzeug or­ganisieren wolle, bitte 2 bis 3 Angebote einholen und die Preise vergleichen möge. Viele Vermie­ter würden sog. Unfallersatztarife berechnen, die oft wesentlich teurer seien als bei sonstiger An­mietung. Überhöhte Tarife seien unter Umständen nicht uneingeschränkt zu erstatten.
Der solchermaßen angeschriebene Unfallgeschädigte muss bei verständiger Würdigung dieser Mitteilungen auf Grundlage des objektivierten Empfängerhorizonts zum Ergebnis gelangen, dass die Beklagte nichts dagegen einzuwenden habe, wenn er das Hilfsangebot der Beklagten nicht annimmt, sich vielmehr anderweitig um einen Mietwagen bemüht, solange er nicht zu überhöhten Unfallersatztarifen anmietet, sondern sich mit den Mietpreisen im Rahmen dessen hält, was übli­cherweise verlangt wird. Wenn von der Option der Selbstsuche Gebrauch gemacht wird, hat der Geschädigte darauf zu achten, dass die üblichen Mietpreise nicht überschritten werden; er ist je­doch nicht gehalten, die von der Beklagten im Schreiben aufgeführten, besonders günstigen Tari­fe der beiden namentlich genannten Kooperationsunternehmen nicht zu übersteigen. Denn die Beklagte warnt bei der Selbstsuche vor überteuerten Unfallersatz-Miettarifen, nicht vor einem Übersteigen der angeführten Tarife der Kooperationsunternehmen."

AG Königswinter 10 C 48/21 vom  15.03.2022 (mdl. Verh.)

"Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dem Geschädigten habe ein günstigeres Angebot für einen· Mietwagen vorgelegen. Das von der Beklagten behauptete und nunmehr im Rechtsstreit vorgelegte Angebot ist weder auf den konkreten Anmietungszeitraum und -ort angepasst, noch enthält es alle notwendigen Informationen, noch ist es an die Bedürfnisse der Geschädigten - beispielsweise auf die Haftungsbeschränkung - angepasst. Es handelt sich hierbei nicht wie von der Beklagten behauptet um ein annahmefähiges Angebot, sondern auch nach den Darstellungen der Beklagten um ein Vermittlungsangebot zugunsten der Autovermietung Enterprise. Auf nur telefonisch unterbreitete und damit für den Geschädigten nicht dokumentierte und beweisbare Vermittlungsangebote, wie es vorliegend durch die Beklagte erfolgte, muss sich der Geschädigte jedoch nicht einlassen. Derartige „Angebote" sind nicht beweisbar, erst recht wenn auf diesem Weg Selbstbeteiligungen geregelt werden sollen. Auch fehlen naturgemäß Detailangaben zu den Zusatzkosten und Zusatzleistungen (vergleiche Landgericht Bonn, Urteil vom 25.05.2021, Az. 5 S 89 / 20)."

AG Bonn 113 C 209/21 vom 08.03.2022

"Die Geschädigten waren in den Fällen 1 und 3 nicht gehalten, die Angebote der Beklagten anzunehmen. Telefonische Angebote sind nach der Rechtsprechung der LG Bonn, der das erkennende Gericht folgt, unerheblich, weil sie nicht beweisbar sind (LG Bonn, Urteile vom 25.05.2021, 5 S 89/20; dasselbe, Beschlüsse vom 06.10.2016 und 03.04.2018, 8 S 141/16 und 8 S 18/18 - beide zu Vereinbarungen über die Höhe der Selbstbeteiligung)."

AG Bonn 103 C 120/21 vom 15.12.2021

"Es kann dahinstehen ob im Schadensfall XXX dem Fahrer des Fahrzeugs des Geschädigten telefonisch am 07.09.2020 mitgeteilt worden ist, dass ein Mietpreis von 62.00 € kalendertäglich erreicht werden könne. Eine Zeugenvernehmung erfolgt zum einen nicht da dies zu einer unzulässigen Ausforschung führen würde. Es wird nicht dargelegt, wer dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs was wann genau gesagt haben soll. Die allgemeine Behauptung der Versicherung des Unfallgegeners, dass man ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 62,00 EUR pro Tag erhalten könne, musste den Geschädigten auch nicht zu Marktrecherchen veranlassen und ihn auch nicht davon überzeugen, dass die Preise der Klägerin überhöht wären. (...)

Die Beklagte hat den Geschädigten kein auf sie zugeschnittenes Angebot unterbreitet, sondern ein  Formschreiben mit einer Preisaufstellung für verschiedene Klassen übersandt. Die führt nicht dazu, dass die Geschädigten hätten erkennen müssen, dass die Preise der Klägerin überhöht gewesen wären. Der Geschädigte erhält nur eine Information zu anderen Angebote, ohne dass er diese direkt vergleichen kann. Hinzu kommt, dass eine Vergleichbarkeit auch aufgrund der unterschiedlichen angegebenen Fahrzeugklassen dem Verbraucher nicht möglich ist. Die Beklagte orientiert sich insowert nicht an der auch in den Übersichtswerken genutzten Fahrzeugklassen, sondern bildet Kiassen nach kw-Werten ohne andere Faktoren wie Preis, Ausstattung etc. zu berücksichtigen. Dadurch ist eine Vergleichbarkeit für den Verbraucher, der den Preis einer Ersatzanmietung ermitteln will, nicht ohne Schwierigkeiten und detaillierte Kenntnis der genannten Automodelle möglich."

AG Köln 276 C 219/20 vom 11.02.2022

"Dem Geschädigten XXX ist entgegen der Ansicht  der Beklagten  kein Verstoß gegen § 254 BGB vorzuwerfen. Steht fest, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres" zugänglich  war, so kann ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden (BGH, Urteil vom 26.04.2015 VI ZR 563/15; LG Köln, Urteil vom 01.08.2017 , 11 S 473/15). Das steht hier indes nicht fest. Soweit die Beklagte einwendet, sie habe dem Geschädigten telefonisch und sodann schriftlich die Vermittlung eines Ersatzfahrzeugs angeboten, greift dies nicht durch. Denn die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war. Bei dem Schreiben  vom 19.07.2017 handelt es sich gerade nicht um ein gleichwertiges Angebot, dessen Nichtannahme als Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB zu werten wäre. Denn der Geschädigte wünschte, wie sich dem vorgelegten Mietvertrag entnehmen lässt, die Herabstufung der Selbstbeteiligung auf 150 €. Die Beklagte hat dem Geschädigten indes nur den Abschluss einer Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von „332 EUR" angeboten. Eine alternative Berechnung mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 € wird von der Beklagten nicht angeboten.
Die Schadensminderungspflicht geht nur so weit, dass der Geschädigte auf ein günstigeres und zugleich gleichwertiges Angebot zugreifen muss, nicht aber so weit, dass er ein anderes Angebot annehmen muss. Die Differenz stellt auch nicht eine nur geringfügige Abweichung dar. Denn ob pro Schadenfall eine Summe von 150,00 € oder 332,00 € von dem Geschädigten selbst getragen werden muss, kann sich für einen Verbraucher als maßgebliche Entscheidung beim Abschluss eines Vertrags darstellen. Hierfür spricht auch, dass von Seiten der Versicherer und Mietwagenunternehmen als gängige Abstufungen Selbstbeteiligungsbeträge von gerichtsbekannt 1.000 €, 500 €, 350 € und 150 € angeboten werden. Die unterschiedlichen Tarife würden nicht angeboten, wenn es hierfür keine Nachfrage gäbe.
Ein Verstoß gegen § 254 BGB scheitert aber auch daran, dass nicht feststeht, dass die Beklagte auf einen Anruf des Geschädigten hin überhaupt in der Lage gewesen wäre, ein solches Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Das hat die Beklagte nicht konkret behauptet. Da die Beklagte die Darlegungspflicht für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 BGB trägt, hätte sie hierzu näher vortragen müssen. Mangels weiterer Darlegung bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsverfahrens ist, das ihm nicht ohne Weiteres vom Schädiger aus der Hand genommen werden darf."

LG Köln 11 S 104/19 vom 14.12.2021

"Den Geschädigten oblag es weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 249 Abs.2 S.1 BGB) noch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs.2 S.1 BGB), sich auf von der Beklagten vorgeschlagene preislich günstigere Anmietungsalternativen verweisen zu lassen.
Unabhängig von der Frage, ob sich Geschädigte grundsätzlich auf günstigere Anmietmöglichkeiten durch die Schädigerseite in der hier in Rede stehenden Art und Weise verweisen lassen müssen, kann Derartiges  nach Ansicht der Kammer jedenfalls nur dann angenommen werden, wenn die angetragene günstigere Anmietmöglichkeit mit der vom Geschädigten genutzten vergleichbar ist. Dies war hier in allen Fällen schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Geschädigten mit der Klägerin unstreitig eine Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 150,00 € bzw. 300,00 € vereinbart hatten, während die von der Beklagten den jeweiligen Geschädigten    zugetragenen Anmietmöglichkeiten lediglich eine Haftungsreduzierung auf 332,00 € umfassten. Dabei ist es auch irrelevant, in welcher Höhe die Geschädigten eine Selbstbeteiligung für ihr eigenes Fahrzeug vereinbart haben. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz    ohne oder mit verringerter Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, weil der Geschädigte während der Mietzeit einem aufgedrängten erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist."

AG Bonn 114 C 106/21 vom 01.02.2022

"Entgegen der Auffassung der Beklagten müssen sich die Geschädigten und damit auch die Klägerin nicht auf einen günstigen Tarif verweisen lassen. Dies wäre unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB nur dann angezeigt, wenn den Betroffenen seitens der Beklagten konkrete Preise, die genaue Verfügbarkeit und die genauen Konditionen in einem ohne weiteres annahmefähigen Angebot ausreichend transparent gemacht worden sind (OLG Köln Beschluss vom 27.3.2017 - 15 U 34/17 -, juris m.w.N.)."

AG Koblenz 152 C 1479/21 vom 20.01.2022

"..aufgrund der Aussage der Zeugin … nicht davon überzeugt, dass die Beklagtenseite dem Geschädigten ein Mietfahrzeug zu einem Preis von 46,- Euro pro Tag konkret angeboten hat. Das geführte Telefonat genügt den Anforderungen an ein hinreichend konkretes alternatives Mietwagenangebot nicht. Die Zeugin hat hierzu ausgeführt, sie habe dem Geschädigten zum Zeitpunkt des Telefonates noch keine Kostenzusage geben können. Sie hätten allgemein über die Angelegenheit und die Möglichkeit der Anmietung eines Fahrzeuges gesprochen. Aufgrund der fehlenden Zusage zur Kostendeckung habe Sie den Geschädigten darauf hingewiesen, dass er einen Mietwagen auf eigenes Kostenrisiko anmieten würde. Seitens der Versicherung werden lediglich ein Betrag in Höhe von 46,00 Euro pro Tag erstattet. (...)
Da sich der Geschädigte demnach nicht auf ein günstigeres Mietwagenangebot der Beklagten verweisen lassen musste, bildet den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit (...) der am Markt übliche Tarif."

AG Bonn 113 C 181/21 vom 07.09.2021

"Vielmehr ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben abzuwägen, ob es zumutbar war, sich auf das Alternativangebot einzulassen. Nur wenn dies der Fall ist, verletzen Geschädigte ihre Schadensminderungspflicht, wenn sie es ablehnen (so zuletzt LG Bonn, Urteil vom 25.05.2021, 5 S 89/20).
Das Angebot der Beklagten reichte nicht aus, um dies zu bejahen. (XXX)
Unklar ist, ob es sich um Netto- oder Bruttokosten handelte. Die beiden Schreiben sind in diesem Punkt widersprüchlich, weil im Zweifel von Bruttopreisen auszugehen ist.
Angaben dazu, wie der Mietwagen versichert und wie hoch die Selbstbeteiligung des Geschädigten war, fehlen. Die Frage, ob die Versicherung unter "Nebenkosten, fiel oder gesondert zu vereinbaren und vergüten war, blieb ebenfalls offen. Es war dem Geschädigten nicht zumutbar, den Vertrag zu schließen, ohne dass diese Fragen geklärt waren."

AG Königswinter 12 C 12/21 vom 03.08.2021

"Auch das Angebot der Beklagten an den Geschädigten XXX (Fall fünf) stellt kein konkretes Angebot dar, welches der Geschädigte aus Schadensminderungsgründen hätte annehmen müssen. Es handelt sich hierbei nicht wie von der Beklagten behauptet um ein annahmefähiges Angebot, sondern auch nach den Darstellungen der Beklagten um ein Vermittlungsangebot zugunsten der Autovermietung Europcar. Auf nur telefonisch unterbreitete und damit für den Geschädigten nicht dokumentierte und beweisbare Vermittlungsangebote, wie es vorliegend durch die Beklagte erfolgte, muss sich der Geschädigte jedoch nicht einlassen. Derartige „Angebote“ sind nicht beweisbar, erst recht wenn auf diesem Weg Selbstbeteiligungen geregelt werden sollen. Auch fehlen naturgemäß Detailangaben zu den Zusatzkosten und Zusatzleistungen (vergleiche Landgericht Bonn, Urteil vom 25.05.2021, Az. 5 S 89/20)."

(…)

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20-20

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 20-20

Landgericht Oldenburg 13 S 39/20 vom 21.04.2020 (Beschluss nach § 522, abs. 2 ZPO)
(Vorinstanz: Amtsgericht Nordenham 3 C 217/19 vom 17.12.2019)

1. Die Berufung der Beklagten hat keine Erfolgsaussichten.
2. Die erstinstanzliche Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall mittels Schwacke-Liste Automietpreisspiegel ist nicht zu beanstanden.
3. Die Anwendbarkeit der Schätzgrundlage ist mit bloßem Verweis auf Fraunhofer nicht angreifbar.
4. Mit den vorgelegten einzelnen Internetangeboten hat die Beklagten auch einen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht nicht beweisen können.
5. Die Beauftragung eines SV-Gutachtens wäre ein unerlaubter Ausforschungsbeweis.
6. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Kostenerstattung für eine Haftungsreduzierung auf null Euro.
7. Bei Ersatzanmietung binnen einer Woche nach Unfall erfolgt ein 20%iger Aufschlag auf den Normaltarif.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt eine erstinstanzliche Entscheidung des AG Nordenham vollständig. Die Anwendung des Normaltarifs nach Schwacke ist nicht zu beanstanden. Der Beklagtenvortrag mittels Fraunhofer-Liste und Internetscreenshots veranlassen keine diesbezügliche Korrektur. Auf den Normaltarif sind 20 Prozent unfallbedingter Aufschlag zuzugeben und Nebenkosten sind erstattungsfähig.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Oldenburg winkt eine vorgerichtliche Schwacke-Entscheidung durch, da der Beklagtenvortrag nicht konkret aufzeigt, wie sich die behaupteten Mängel der Schwacke-Liste auf den konkreten Fall auswirken. Die Fraunhofer-Liste wird nicht bevorzugt. Bei Unfallgeschädigten kann nicht unterstellt werden, dass ihnen Internetangebote zugänglich sind. Die vorgelegten günstigeren Angebote sind u.a. dahingehend unkonkret, dass die Haftungsreduzierung auf null Euro, auf die der Geschädigte einen grundsätzlichen Anspruch hat, nicht enthalten sind. Der Anspruch auf den Haftungsausschluss (Null Euro SB) besteht unabhängig von einer Kasko des beschädigten Fahrzeuges und einer dortigen Selbstbeteiligung. Internetangebote mit Beispielfahrzeugen „so oder ähnlich“ haben keinen Bezug zu den konkreten Fahrzeugen der Geschädigten und die darin ausgewiesenen Preise sind daher mit dem Schadenersatzanspruch nicht vergleichbar. Der Aufschlag auf den Normaltarif für unfallbedingte Mehrleistungen ist für Anmietungen bis eine Woche nach dem Unfall erstattbar. Im Ergebnis hat der Haftpflichtversicherer freiwillig weniger als die Hälfte der Summe ausbezahlt, auf die der Geschädigte einen Anspruch hat.

Zitiervorschlag „Keine Erschütterung bei unkonkretem Sachvortrag“

„Damit ist festzuhalten, dass die Schwacke-Liste grundsätzlich der Schadenschätzung nach § 287 ZPO zugrunde gelegt werden kann. Darüber hinaus dürften nach vorläufiger Würdigung auch im konkreten Fall Mängel der Schätzgrundlage nicht hinreichend vorgetragen oder anderweitig ersichtlich sein.“
„Aus den von der Beklagten vorgelegten Angeboten der drei marktführenden Anbieter für Mietwagen ergeben sich keine gewichtigen Bedenken gegen die Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage. (…) Es genügt dabei regelmäßig nicht, lediglich „Screenshots“ von Internetangeboten vorzulegen. (…) Aus diesen Angeboten lässt sich mangels konkreter Angaben zum Fahrzeugmodell kein Vergleich mit einer bestimmten Fahrzeuggruppe der Schwacke-Liste ziehen. (…) Die Kammer hat insofern Zweifel, ob es sich jeweils überhaupt um ein konkretes „Angebot“ (…) oder nicht vielmehr um eine invitatio ad offerendum handelt.“

Landgericht Oldenburg 13 S 39/20 vom 21.04.2020 (Beschluss)

Hinweis:
Über den Ausgang des Verfahrens ist nichts bekannt.

 

BAV-Abtretungsformular Version 04/20

BAV-Mitglieder können von nun an das auf die aktuelle Rechtsprechung hin überarbeitete Abtretungsformular für Mietwagenkosten (25er-Block ab 1,99 Euro brutto) bestellen. Detaillierte Informationen sind im internen Bereich der BAV-Internetseite abrufbar.

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