Öffentliche Informationen

MAN Truck & Bus Deutschland forciert das Vermietgeschäft

Presse-Information MAN Truck & Bus

verantwortlich:

MAN Truck & Bus Deutschland
Oskar-Schlemmer-Straße 19-21
80807 München


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Alwin Berti
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alwin.berti@man.eu
www.man.de

 

Löwenstarkes Portfolio

MAN Truck & Bus Deutschland forciert das Vermietgeschäft.

Die deutsche MAN-Vertriebsgesellschaft forciert in 2016 das Vermietgeschäft. Holger Mandel, Vorsitzender ...

Lkw-Maut: Forderungen für den Fall einer Absenkung auf 3,5 Tonnen

Bund und Länder planen laut Entwurf des Vierten Mautgesetzes eine Ausweitung der derzeitigen Mauterhebung. Die Gesamtzahl der bemauteten Strecken soll von derzeit ca. 15.000 Kilometern auf über 50.000 Kilometer steigen, in dem eine Lkw-Maut ab voraussichtlich Mitte 2018 auf allen Bundesstraßen eingeführt wird. Damit sollen Mehreinnahmen von ca. zwei Milliarden Euro generiert werden und überwiegend zweckgebunden in die Verkehrsinfrastruktur zurückfließen. Ziel sei es außerdem, die Belastung auf Bundesstraßen zu verringern.

In diesem Zusammenhang wird auch angekündigt, in Zukunft auch über die Mautpflicht von Nutzfahrzeugen der Gewichtsklassen ab 3,5 Tonnen nachzudenken. Eine Prüfung dieses ...

Pkw-Maut: Berlin gibt Brüssel die schriftliche Antwort

Laut Meldung der FAZ hat das Bundesverkehrsministerium den Streit um die Rechtmäßigkeit der Pkw-Maut in Deutschland mit einem Schreiben an die EU-Kommission beantwortet. Darin wird deutlich gemacht, dass es sich bei den Gesetzentwürfen durchaus um ein rechts-konformes Vorhaben handelt und die Bedenken der EU unbegründet seien.

Damit liegen die Voraussetzungen für eine Klage der EU-Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof vor. Ein solches Vertragsverletzungsverfahren war in Berlin erwartet worden und wird nach Auffassung des Bundesverkehrsministeriums die hiesige Auffassung bestätigen.

Quelle: DPA, FAZ

Autoflotte: eAuto trotz Förderung uninteressant

Laut einer aktuellen Meldung des Branchendienstes Autoflotte habe eine Dataforce-Umfrage ergeben, dass die Förderung der Elektromobilität bei Flottenbetreibern nicht gut ankommt.

Für 81 Prozent kommt es weiterhin nicht infrage, Elektrofahrzeuge oder Hybride in die Flotte aufzunehmen. Lediglich fünf Prozent der Befragten nehmen das zum Anlass, vermehrt solche Fahrzeuge zu ordern.

Meldung von Autoflotte:

http://www.autoflotte.de/umfrage-e-auto-praemie-laesst-fuhrparkleiter-kalt-1805415.html?utm_source=Newsletter&utm_campaign=Newsletter-Einstieg&utm_medium=Newsletter-Autoflotte

BKrFQG: Novellierung der bestehenden Regelungen

Der Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestages diskutiert die Novellierung der bestehenden Regelungen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes.

Aus Sicht der Autovermieter ist zu begrüßen, dass die schriftliche Klarstellung des Bundesverkehrsministeriums an den Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. vom 13. März 2015 nun auch dazu geführt hat, die Begrifflichkeiten im Gesetz anzupassen. 

Durch den Austausch des Begriffes „Fahrten“ durch „Beförderungen“ wird deutlich, dass das Gesetz keine Anwendung auf sogenannte Leerfahrten finden soll. Diese Klarstellung im Gesetz, die bereits durch einen Erlass des BMVI vom 13.03.2015 zum Ausdruck kam, ist zu begrüßen und berücksichtigt nun auch in den Gesetzesformulierungen, dass die EU-Richtlinie 2003/59/EG per Definition Fahrten mit unbeladenen Fahrzeugen ohne Güter und Fahrgäste vom Geltungsbereich ausschließt. 

 

Förderung der Anschaffung und der Nutzung von Elektrofahrzeugen

Die am 18.05.2016 von der Bundesregierung beschlossene Förderrichtlinie zur Förderung der Anschaffung und des Betriebes von Elektrofahrzeugen und Hybriden in Höhe von bis zu 1 Mrd. Euro bis 2019 steht bevor.

Gefördert wird zunächst die Anschaffung eines Elektro-Fahrzeuges mit einer Kaufprämie von bis zu 4.000 Euro. Die Hälfte kommt kommt dabei vom Staat und die andere Hälfte von der Fahrzeugindustrie. Hybridfahrzeuge werden mit zusammen 3.000 Euro pro Fahrzeug gefördert.

Dabei darf das Fahrzeug nach dem Listenpreis maximal 60.000 Euro kosten. Hierfür hat der Staat 600 Millionen Euro vorgesehen. Gefördert ist die Anschaffung durch Privatpersonen sowie durch Unternehmen.

Neben der Anschaffungsförderung werden weitere Vergünstigungen gewährt. So wird für reine Elektro-Fahrzeuge bis zu 10 Jahre auf die Erhebung von Kfz-Steuer verzichtet. Mit dem Elektromobilitäts-Gesetz (Emog) wurde bereits in 2015 die Grundlage für Vergünstigungen bei der Nutzung von E-Fahrzeugen im Straßenverkehr geschaffen.

Laut Förderrichtlinie vom 18.05.2016 wird auch der Aufbau einer Ladeinfrastruktur am Arbeitsplatz staatlich gefördert. Zudem wird die Aufladung für den Arbeitnehmer nicht als geldwerter Vorteil bewertet und unterliegt somit nicht der Einkommensbesteuerung.

Ziel ist es, der Verbreitung der Elektromobilität nun endlich den nötigen Schwung zu verleihen und hierzu bedeutende Investitionen in allen relevanten Bereichen auszulösen. Dazu gehören die Ladeinfrastruktur ebenso wie in IT-Lösungen und Forschung und Weiterentwicklung von Antriebs-, Fahrzeug- und Batterietechnologien. 

Vor der Einreichung von Anträgen ist die Veröffentlichung der gesetzlichen Grundlagen im Bundesanzeiger abzuwarten. Hierüber informiert das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (Bafa):  http://www.bafa.de/bafa/de/wirtschaftsfoerderung/elektromobilitaet/index.html

Details zum Nachlesen:  https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/05/2016-05-18-elektromobilitaet.html

Beratung

Wer sich beraten lassen möchte, kann sich hierhin wenden:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referat 422
Frankfurter Str. 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: 06196 908-1009
E-Mail-Formular

 

 

Daimler, Uber, Strategien und Regeln

Daimler-Chef Dieter Zetsche kokettiert mit einem Einstieg bei Uber. Derzeit sei das mit 35 Milliarden Euro für eine kontrollierende Mehrheit aber zu teuer.

Sein Interesse begründet er damit, dass er Versuche ablehne, bisherige Verhältnisse zu konservieren. Wenn etwas vorteilhaft sei, müsse man versuchen, Teil und Speerspitze der Veränderung zu sein. Aus diesem Grund beteiligt sich Daimler am Uber-Konkurrenten Blacklane und betreibt mit MyTaxi eine Vermittlungsplattform in scharfer Konkurrenz zu den Taxi-Rufzentralen.

Uber hat seine Dienste in Deutschland weitgehend reduziert, signalisiert aber einen langen Atem. Das derzeit gültige Verbot von UberPOP, in welchem Fahrgäste an Privatleute vermittelt werden, wird derzeit am OLG Frankfurt verhandelt. Aktuell ist UberPool der Versuch, die Auslastung von Fahrzeugen zu verbessern und damit weniger Autos zu nutzen.

Hersteller suchen den Weg vom Fahrzeug-Lieferanten zum Mobilitätsdienstleister und damit nach strategischen Zukäufen und Partnerschaften. Hintergrund ist der Versuch, neue Technologien zu nutzen, um individuelle Mobilität umweltfreundlicher, Ressourcen-schonender, sicherer und günstiger zu machen und dabei als Hersteller nicht abgehängt zu werden von neuen und zukünftig bedeutenden Erfolgsfaktoren. Elektromobilität spielt dabei ebenso eine Rolle, wie die Automatisierung des Fahrens, wie das autonome Fahren, die Verknüpfung von immer besseren technischen Möglichkeiten mit immer verschiedenartigeren Bedürfnissen.

Daimler-Chef Zetsche weist in dem Zusammenhang aber auch darauf hin, dass die geltenden Rahmenbedingungen für alle gelten müssten. 

Einreise mit dem Mietwagen: Probleme mit dem Zoll

Ergänzung am 11.07.2018

Auf Nachfrage teilten die Schweizer Zollbehörden heute in einer E-Mail folgendes zu bestehenden Regelungen für schweizer Bürger bei Fahrten mit ausländischen MIetwagen mit:

=================

Grundsätzlich haben Sie (Anmerkung: ein schweizer Bürger) kein Anrecht, ein unverzolltes und unversteuertes Fahrzeug in der Schweiz zu benutzen. Für gelegentlich im Ausland gemietete Fahrzeuge besteht jedoch eine Ausnahmeregelung.
Den Vermietungsunternehmungen wie z.B. Avis, Hertz, Sixt usw. gleichgestellt sind Autohäuser, Autogaragen und Reparaturwerkstätten, sofern sie Fahrzeuge auch an Personen vermieten, ohne dass diese ein Fahrzeug zur Reparatur bzw. Wartung übergeben.

Das Mietfahrzeug müssen Sie (Anmerkung: ein schweizer Bürger) bei der ersten Einreise zwingend bei einer besetzten Grenzzollstelle (während den Veranlagungszeiten Reiseverkehr) anmelden. Die Kontaktangaben der Zollstellen finden Sie im Dienststellenverzeichnis.
Dienststellenverzeichnis: http://www.ezv.admin.ch/ezv/de/home/die-ezv/organisation/grenzuebergaenge--zollstellen--oeffnungszeiten.html

Die Zollstelle stellt Ihnen (Anmerkung: einem schweizer Bürger) für die Benutzung des (Anmerkung: nicht in der Schweiz zugelassenen) Mietfahrzeuges in der Schweiz einen sogenannten Vormerkschein (Form. 15.25) aus. Dieser bezieht sich auf das Inkrafttreten des Mietvertrages und ist ab diesem Zeitpunkt 8 Tage gültig. Verwenden Sie (Anmerkung: ein schweizer Bürger) das Fahrzeug zuerst mehrere Tage im Ausland, werden Ihnen diese abgezogen.

Unabhängig von den 8 Tagen, können Sie das Fahrzeug in jedem Fall bis zu 3 Tagen ab dem Grenzübertritt verwenden. Der Tag der Einreise wird nicht mitgerechnet.

Innerhalb der genannten Frist müssen Sie das Fahrzeug wieder ausführen oder an das entsprechende in der Schweiz ansässige Vermietungsunternehmen zurückgeben. Das Formular 15.25 müssen Sie bei der Ausfuhr bei einer besetzten Grenzzollstelle abgeben.

=================

Das sieht für uns wie die schweizer Reaktion auf den EU-Zollkodex aus 2016 aus.

 

Unsere Meldung vom 07.07.2016:

Für die Mietwagenbranche völlig überraschend bestehen seit dem 01. Mail 2016 große Probleme bei der Vermietung von Fahrzeugen in grenznahen Regionen.

Aufgrund einer EU-Verordnung aus ...

Regierungsbeschluss: Ausweitung der Lkw-Maut

Die Bundesregierung hat beschlossen, die Erhebung einer Lkw-Maut ab Mitte 2018 auf weitere ca. 37.000 Kilometer Bundesstraßen auszuweiten. Derzeit sind alle Autobahnen und lediglich 2.300 Kilometer Bundesstraßen mautpflichtig für Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen. Mehreinnahmen von ca. 2 Milliarden Euro pro Jahr sollen so zusammenkommen.

Auch die Frage der Absenkung der Gewichtsgrenze auf 3,5 Tonnen soll spätestens bis Ende 2017 geklärt werden. Eine solche nochmalige Ausweitung hätte erhebliche Auswirkungen ...

Verleihen des eigenen Autos kann teuer werden

Die Überlassung eines Fahrzeuges ist mit Risiken verbunden. Das OLG Celle hat einen Streit entschieden, bei dem es um die Kosten der Beschädigung eines Fahrzeuges ging, das jemand einem anderen kostenlos verliehen hatte (Urteil vom 26.01.2016, Az. 14 U 148/15). Zu den Voraussetzungen für die Bejahung eines stillschweigenden Haftungsausschlusses bei Gebrauchsüberlassung eines fremden Pkw hat das OLG entschieden, dass der Mieter dem Vermieter den entstandenen Schaden ersetzen muss.

Das bedeutet, dass, wenn sich jemand ein Auto ausleiht und dieses beschädigt, er sich nicht darauf berufen kann, es sei ja versichert und er hätte es nicht geliehen, wenn ihm die Risiken bekannt gewesen wären.

Wer sich ein Fahrzeug leiht, muss für die Beschädigungen also aufkommen. Er muss sich der Risiken bewusst sein, denn eine Kaskoversicherung kann er bei dem Besitzer des Fahrzeuges nicht „abschließen“. Es ist also auch für den Vermieter Vorsicht geboten, denn einen teuren Schaden können die wenigsten ersetzen, da nützt der Anspruch auf eine Entschädigung oft gar nichts.

Nächster Schritt zur Klärung der Mautfrage für Pkw in Deutschland

Wie nun bekannt wurde, hat die EU-Kommission das erwartete Mahnschreiben nach Berlin gesandt. Die Mahnung zur Einhaltung der EU-Verträge und deren Begründung ist eine Voraussetzung für das Austragen des Streites beim Europäischen Gerichtshof.

Beide Seiten verharren dabei bisher auf ihren Rechtspositionen. Das Verkehrsministerium hält die beschlossenen Regelungen für EU-konform und verweist auf Regelungen in anderen Mitgliedsstaaten. Die Kommission sieht dagegen weiterhin eine Diskriminierung ausländischer Autofahrer.

Weitere Informationen:

http://www.n-tv.de/politik/Bruessel-nimmt-deutsche-Pkw-Maut-nicht-hin-article17578046.html

Brüssel mit Vorschlag zur Pkw-Maut in Deutschland

Nachdem Bundesverkehrsminister Dobrindt vor einigen Tagen zum Thema Pkw-Maut mit dem Chef der EU-Kommission Jean-Claude Juncker zusammengetroffen ist, kommt nun ein Kompromissvorschlag aus Brüssel.

Siehe beispielhaft diese Presseinformation der FAZ: Meldung vom 07.04.2016 zur Pkw-Maut in Deutschland

Der Vorschlag besteht darin, eine Kompensation der Pkw-Maut nicht mehr über die Kfz-Steuer, sondern über Reduzierungen der Pendler-Pauschale und der Besteuerung der Kraftstoffe zu erreichen.

Doch genau hier liegt ein eklatantes Problem dieser Idee immer dann, wenn Fahrzeughalter und Nutzer nicht identisch sind. Die Reduzierung der Pendlerpauschale und der Mineralölsteuer kommen immer dem Nutzer eines Fahrzeuges zugute. Die Pkw-Maut müsste aber der Halter zahlen. Bei allen Autovermietern und vielen anderen gewerblichen Haltern zahlt dann der Halter und der Nutzer hat den Vorteil.

Damit kann von einer Kompensation nicht mehr gesprochen werden. Für die Einführung einer Pkw-Maut hat die Politik hoch und heilig versprochen, komme es zu keiner Mehrbelastung. Gewerbliche Autovermieter würden nach diesem Vorschlag jedoch mit erheblichen jährlichen Mehrkosten durch eine Pkw-Maut belastet. Insgesamt müsste für die Branche von ca. 20 Millionen Euro Zusatzkosten ausgegangen werden, die zu einem Stichtag fällig würden. Wer soll das bezahlen können in einer Branche harten Preiswettbewerbs und vielfach langfristig verhandelter Kosten und Preise?

Die Autovermieter verweisen darauf, dass ihnen die Kosten der Pkw-Maut nicht einseitig auferlegt werden dürfen. Aus diesem Grund ist der Vorschlag der EU-Kommission strikt abzulehnen. Das möchten wir den Verantwortlichen in einem fortgesetzen Dialog auch deutlich machen.

Rundfunkbeitrag: Private Kläger dringen beim Bundesverwaltungsgericht nicht durch

Das Bundesverwaltungsgericht hat die ersten Fälle entschieden, die dort von privaten Klägern zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des 15. Rundfunkstaatsvertrages anhängig geworden sind.

Das oberste Verwaltungsgericht hält das Rundfunkgebührenmodell für verfassungsgemäß. Dabei haben vor allem Fragen eine Rolle gespielt, ob jemand zahlen müsse, der keinen Rundfunk empfängt und ob es sich um eine Steuer handele. Näheres erfahren Sie zum Beispiel hier:

http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/rundfunkbeitrag-laut-bundesverwaltungsgericht-verfassungsgemaess-14132459.html

Die Kläger haben nun die Möglichkeit, das Verfahren am Bundesverfassungsgericht fortzusetzen und die Entscheidung überprüfen zu lassen.

Empfehlungen des 54. Deutschen Verkehrsgerichtstages

Der 54. VGT tagte vom 27.01.2016 bis 29.01.2016 in Goslar. In sieben Arbeitskreisen ging es um aktuelle Themen des Straßenverkehrsrechts wie Dashcam, Blutentnahme oder MPU.

Wichtige Ergebnisse:

– Kein Richtervorbehalt mehr für eine Blutentnahme
– Atemalkoholanalyse kein Beweismittel
– MPU ab 1,1 Promille
– Verkehrszivilprozesse sollen schneller werden
– Dashcam-Gesetz und neues Fahrlehrerrecht gefordert

Was diskutiert wurde und welche konkreten Empfehlungen an die Politik ausgeprochen wurden, kann diesem PDF-Dokument entnommen werden:

http://www.deutscher-verkehrsgerichtstag.de/images/empfehlungen_pdf/empfehlungen_54_vgt.pdf

Pkw-Maut aus Brüssel

Die deutschen Bestrebungen für ein landeseigenes Mautsystem für Personenkraftwagen stecken in Brüsseler Amtsstuben fest. Nun kommt von der zuständigen Verkehrskommissarin der Hinweis, dass an einem europaweiten Mautsystem gearbeitet wird. Verkehrskommissarin Violeta Bulc im Interview mit der Zeitung die Welt: „Die Höhe der Abgabe sollte sich ausschließlich an der Zahl der gefahrenen Kilometer orientieren“.

http://www.welt.de/wirtschaft/article150656095/Bruessel-plant-einheitliches-europaeisches-Mautsystem.html

Das würde für das System der Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur und für die finanziellen Lasten der Autofahrer in Deutschland erhebliche Verwerfungen nach sich ziehen. Bei Einführung eines Mautsystems mit entfernungsabhängigen Kosten sind deshalb die Grundlagen der Besteuerung des Haltens und Nutzens von privaten und gewerblich genutzten Pkw grundsätzlich zu hinterfragen. Wenn heute zum Beispiel mit der Kfz-Steuer und der  Mineralölsteuer mehr als 50.000.000.000 Euro pro Jahr vom Autofahrer in den Staatshaushalt fließen, dann kann das nicht bestehen bleiben. In der Höhe einer zusätzlichen Belastung der Autofahrer durch eine entfernungsabhängige Pkw-Maut wäre eine Kompensation notwendig. Eine Einschränkung der Mobilität der Autofahrer, also von Bürgern, Angestellten und Firmen ist nicht hinzunehmen.

Die Kanzlerin ist an ihr Wort zu Mehrbelastungen durch eine Pkw-Maut zu erinnern: „Mit mir wird es das nicht geben“.

Kammergericht Berlin verbietet Uber black

Nach einer Entscheidung des höchsten Berliner Zivilgerichtes verstößt das Angebot von Uber black gegen das Wettbewerbsrecht und ist damit verboten, solange der Fahrpreis über einem Selbstkostenpreis liegt.

Einschlägige Vorschriften sind dann zu beachten, wenn mit der Dienstleistung Geld verdient werden soll (Gewinnerzielungsabsicht). Sofern mehr als der Selbstkostenpreis verlangt wird, ist von der Gewinnerzielung auszugehen und sind damit die Vorschriften für das Mietwagengewerbe einzuhalten.

Weitere Informationen zur Berufungsentscheidung des Kammergerichtes: http://www.rechtslupe.de/allgmeines/uber-black-3103048

Reinhard Ott neuer Präsident des Bundesverbandes der Autovermieter Deutschlands e.V., Wahl eines neuen Vorstandes

Die Delegiertenversammlung des Bundesverbandes der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) hat in ihrer Sitzung am 16.Dezember 2015 Reinhard Ott mit sofortiger Wirkung für drei Jahre zum Präsidenten gewählt. Der 50jährige ist Inhaber einer mittelständischen Autovermietung und eines Kfz-Reparaturbetriebes in Deining in der Oberpfalz und bringt weitreichende Erfahrung in der bundesweiten Verbandsarbeit mit.

Die Delegierten der Autovermieter wählten außerdem Bernd Rehberg erneut zum Mitglied des Vorstandes. Bernd Rehberg vertritt die Interessen der Gruppe der mittelständischen Autovermieter im BAV-Vorstand.

Als Vertreter der bundesweit tätigen Autovermieter wurde Lars-Eric Peters (Sixt GmbH & Co. Autovermietung KG) in seinem Vorstandsamt wiedergewählt.

Michael Brabec, Geschäftsführer des BAV, dankte dem turnusgemäß ausscheidenden Präsidenten Ernst Bayer für seinen langjährigen intensiven Einsatz und seine herausragende Arbeit für die gesamte Branche.

Bitte beachten Sie dazu unsere Pressemitteilung

50 Jahre AVIS-Autovermietung in Deutschland

In 1965 wurde in Frankfurt, Niddastraße -Nähe Hauptbahnhof- die erste AVIS-Station in Deutschland eröffnet. Marktveränderungen und weltpolitische Ereignisse gingen an AVIS nicht immer spurlos vorüber. Heute vermietet das Unternehmen mit Sitz in Oberursel als einer der führender Mobilitätsdienstleister mit ca. 1.200 Mitarbeitern an 344 Stationen die gesamte Mietwagenpalette bis hin zu Fahrzeugen der Marke Porsche sowie Transporter und Lkw. 

Sehen Sie einen Abriss der Unternehmensgeschichte unter http://biztravel.fvw.de/avis-bildergalerie-autovermieter-wird-50/393/150909/4070

Boom beim Fernbus darf kein Sicherheitsproblem sein

Der Fernbusmarkt boomt. Expansion, immer neue Linien, Billigpreise, Flottenvergrößerung… das schafft eine günstige und angeblich sichere Alternative für Reisende.

Doch entgegen häufiger Beteuerungen scheint der Boom im Fernbus-Markt doch ein erhebliches Sicherheitsproblem auszulösen. Bereits Anfang 2014 wurde Kritik am System des Marktes und der Kontrollen geübt und auf erhebliche Folgen für die  Verkehrssicherheit hingewiesen. Der Verein Mobifair hatte den Markt untersucht und vor erheblichen Gefahren gewarnt. Siehe http://www.mobifair.eu/Startseite_neu/Dumping_Bus/Dumping_Bus_index/

Das Szenario hat sich bestätigt. Kontrollen in Hannover und jetzt in Frankfurt haben viele und erhebliche Mängel ergeben. In Frankfurt wurden bei 27 Überprüfungen in 24 Fällen Mängel festgestellt. Technische Mängel sind ebenso dabei wie Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeit-Regelungen.

http://www.spiegel.de/auto/aktuell/frankfurt-am-main-polizei-zieht-mehrere-fernbusse-aus-dem-verkehr-a-1061924.html

Bestehende Vorschriften und deren Durchsetzung mittels Kontrollen und Sanktionen haben sicherzustellen, dass auch dieser junge Markt ein attraktives Angebot bleibt und nicht wegen anhaltender Sicherheitsprobleme auf eine Katastrophe zusteuert. Die Anbieter sind gefordert, in die Sicherheit zu investieren, auch wenn das die Kosten erhöht. Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten sind kein Bagatell-Verstoß, denn es geht dabei um das Leben und die Gesundheit der Fahrgäste und anderer Verkehrsteilnehmer.

 

Marktentwicklung Autovermietung anhand Zulassungszahlen

Der Gesamtmarkt der Vermietung von Fahrzeugen „an Selbstfahrer“ scheint sich in 2015 überdurchschnittlich entwickelt zu haben. Eine zentrale Statistik mit tatsächlichen Umsatzangaben aller Anbieter gibt es zwar nicht. Doch die Gesamtgröße der Flotte, die bundesweit zur Vermietung angeboten wird, die ist bekannt. Hier die Zahlen seit 2011 für Kraftfahrzeuge (Pkw und Nutzfahrzeuge), für Pkw und für alle zur Vermietung angeboteten Fahrzeuge (inkl. Anhänger):

 

  Kraftfahrzeuge insgesamt (ohne Anhänger) %          Darunter PKW %   Fahrzeuge insgesamt 
   (einschl. Anhänger)
%
             
2011 238.632   193.461   265.066  
2012 254.967 6,84 206.411 6,69 282.550 6,60
2013 249.930 -1,98 203.581 -1,37 276.583 -2,11
2014 252.682 1,10 204.522 0,46 281.625 1,82
2015 259.690 2,77 211.048 3,19 290.175 3,04

Quelle: KBA-Statistiken

 

 

p2p-Carsharing: Test durch Stiftung Warentest

Die Stiftung Warentest hat sich den Markt der privaten Autovermietung bzw. des privaten Carsharings angesehen. Drei Anbieterportale wurden getestet. Testkriterien waren zum Beispiel Preis/Leistungsverhältnis, Verfügbarkeit, Mietbedingungen und die Möglichkeiten der Absicherung für eventuelle Beschädigungen.

Die Ergebnisse sind vernichtend. Bereits die Einhaltung des Testrahmens mit fünf Anmietungen konnte nicht bzw. nur unter Inkaufnahme unzumutbarer Bedingungen eingehalten werden. Die aufgerufenen Preise für die Miete lassen die Anmietung unattraktiv erscheinen. Ganz offen empfehlen die Tester, spätestens nachdem sie aus Verbrauchersicht auch mit den Versicherungsbedingungen nicht zufireden sein konnten, statt dessen lieber zum gewerblichen Vermieter zu wechseln. Schließlich heisst es dann auch im Testbericht: „Nicht billig, weit weg, unzuverlässig.“

Testergebnis bei Stiftung Warentest: https://www.test.de/Portale-fuer-privates-Carsharing-Wie-gut-klappts-mit-Drivy-Co-4931690-0/

Beitrag des Focus: http://www.focus.de/auto/news/privates-carsharing-im-test-enttaeuschende-bilanz_id_5049053.html

Gemeinsame Position gegen illegales Rasen

In einem heutigen Gespräch der Stadt Köln mit Vertretern der Autovermieter und Carsharing-Unternehmen wurde festgestellt, dass es ein wichtiges gemeinsames Interesse ist, eine maximale Verkehrssicherheit zu erreichen und alle Verkehrsteilnehmer vor gefährlichem Umgang mit Fahrzeugen zu schützen.

Die aktuellen Raserunfälle mit Mietwagen- und Carsharingfahrzeugen werden übereinstimmend als bedauerliche Einzelfälle angesehen. Autovermieter halten Mieter bereits heute durch vertragliche Vorgaben zu angemessenem und verantwortungsvollem Umgang mit Mietfahrzeugen an. Bei massiven Verstößen werden Mieter ausgeschlossen.

Es wurden gemeinsame Initiativen in Richtung Bundesregierung vereinbart, Regelungen für einen Informationsaustausch im Bedarfsfall zu schaffen. Autovermieter zeigen ihr besonderes Interesse beim Vorgehen gegen einen Fahrzeugmissbrauch.

Presseinformation der Stadt Köln vom 23.07.2015 zum Gespräch mit Autovermietungen

Stärkung der Verbraucherrechte

Unternehmen der Autovermietungsbranche und die EU-Kommission haben sich auf die Stärkung von Rechten der Verbraucher bei der Anmietung von Fahrzeugen innerhalb der EU geeinigt. Anhand einer Studie ist über 3 Jahre hinweg festgestellt worden, wo sich Veränderungen positiv auswirken können: Klarheit der Mietbedingungen, Preisangaben, Versicherungen, Betankungsregeln, Schäden und Bezahlung.

Anhand eines Maßnahmenkatalogs werden die fünf größten europäischen Unternehmen der Branche bis Ende 2015 Veränderungen vornehmen. So sollen Pflichtgebühren genauer dargestellt und Verbraucher über Zusatzoptionen konkreter informiert werden. Die Angaben zu Kautionen und die Abrechnung von Betankungskosten sollen verbessert werden. Kommt es zu Schäden, soll die Schadenabrechnung transparenter werden.

Zuletzt kam es nach Angaben der EU zu einer steigenden Zahl von 1.750 Beschwerden (0,001 Prozent von ca. 21 Millionen Einzelmietverträgen) pro Jahr. Die nun vereinbarten Maßnahmen sind geeignet, innerhalb der EU die Stellung des Verbrauchers als Mieter von Fahrzeugen und damit die Attraktivität der Fahrzeugmiete noch weiter zu verbessern.

Sehen Sie hierzu die Pressinformation der EU-Kommission: Datei ansehen (PDF)

Was passiert im Schadensfall bei privatem Carsharing?

Das Carsharing privater Autos ist ein modernes und attraktives Angebot an Leute in der Großstadt. Das ist sympathisch, in Kombination mit dem Verzicht auf ein eigenes Auto sogar nachhaltig. Fraglich ist aber, wie steht es da mit dem Versicherungsschutz für Vermieter und Mieter steht.

Zusammenfassung:

Da wird viel versprochen. Aber vor allem für den Vermieter bestehen erhebliche Risiken, die er kennen muss und über die bisher wenig bis nichts zu lesen ist. Es erscheint jedenfalls aus Sicht der privaten Vermieter nicht angebracht, einfach darauf zu vertrauen, dass der Versicherer den Fahrzeugwert oder Schäden einfach bezahlen werde.

 

Schadenregulierung bei p2p-Carsharing


Was passiert im Schadensfall bei privatem Carsharing?
Was passiert, wenn ein Auto gestohlen wird?
Kann man sich da vollständig absichern?
Was ist jedem Autobesitzer zu raten?


Das Carsharing privater Autos ist ein modernes und attraktives Angebot an Leute in der Großstadt. Das ist sympathisch, in Kombination mit dem Verzicht auf ein eigenes Auto sogar nachhaltig. Fraglich ist aber, wie es da mit dem Versicherungsschutz für Vermieter und Mieter steht.

Da sind die, die ihre Fahrzeuge vermieten, zu unterscheiden von den Mietern.

Schauen wir zunächst auf die Vermieter und die Versicherung.

Es wird...

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Stichworte:
Versicherung, Privat, Carsharing, p2p, Autovermietung, Haftpflicht, Kasko, Diebstahl, Schaden, Service, Preis, Sicherheit, Drivy, Autonetzer, CarUnity, Tamyca
Eine Information des Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V., Invalidenstraße 34, 10115 Berlin, Telefon: 030-25898945, Mail: info(et)bav.de

PKW-Maut: Vertragsverletzungsverfahren sorgt für Verschiebung

Aufgrund eines von der EU-Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens wird sich die Einführung der Pkw-Maut für die Benutzung der deutschen Fernstraßen auf 2017 verschieben. In der Sache bleibt das verantwortliche Bundesverkehrsministerium eindeutig. Man ist der Meinung, dass die beschlossenen Regelungen von EU-Recht gedeckt sind. Für das Vorgehen der Kommission und die Haltung einiger Mitgliedsstaaten hat man kein Verständnis und verweist auf gleiches Vorgehen in anderen Staaten in der Vergangenheit.

http://www.br.de/nachrichten/maut-dobrindt-pkw-bruessel100~_page-2_-ad1768d3ce70b71a7c997a075a801070a8148197.html

 

Infrastrukturabgabe auch vom Bundesrat beschlossen

Das von Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt vorgelegte Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Bundesfernstraßen hat den Bundesrat passiert. Das parlamentarische Verfahren zur Einführung der Infrastrukturabgabe ist damit abgeschlossen.

http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen/2015/035-dobrindt-bundesrat-infrastrukturabgabe.html

Aufmerksamkeit erregen sollte eine in dem Zusammenhang verwendete Formulierung des Ministers, der von einem ersten Schritt der Nutzerfinanzierung der Straßeninfrastruktur gesprochen haben soll. Ob damit eine weitere Heranziehung der Autofahrer zur Verkehrsfinanzierung oder weitere Veränderungen des Kfz-Steuersystems gemeint sein sollen, blieibt derzeit unklar.

Pkw-Maut: Infrastrukturabgabe vom Deutschen Bundestag beschlossen

Entgegen aller Bedenken und Warnungen wurde in der letzten Woche die Einführung der Pkw-Maut von der Mehrheit der Abgeordneten im Deutschen Bundestag beschlossen. Der Einführungstermin ist noch nicht festgelegt, doch es wird von 2016 ausgegangen.

Der Bund erhofft sich jährliche Einnahmen von mindestens 500 Millionen Euro, die als zusätzliche Mittel zweckgebunden für den Bau und Erhalt von Straßen eingesetzt werden sollen.

Auf der Zielgeraden wurden die Kosten von Kurzzeitvignetten für ausländische Fahrzeuge abgeändert, um Bedenken der EU-Rechtskonformität zu mildern sowie eine Prüfung der Einnahmen nach zwei Jahren festgeschrieben.

Vor allem die Abgeordneten von Bündnis90/ DIE GRÜNEN sagen weiterhin in aller Deutlichkeit ein Scheitern vor dem Europäischen Gerichtshof und einen erheblich niedrigeren Einnahmen-Überschuss voraus. Hierüber wurde im für das Vorhaben federführenden Verkehrsausschuss des Bundestags unter den jeweils aufgebotenen Sachverständigen auch heftig gestritten.
Für die Oppositionsparteien: weniger Einnahmen vorausgesagt, siehe Schmidt Mobility Solutions, Willich
Für die Regierungsparteien: Prognose der Einnahmen plausibel, siehe Prof. W. H. Schulz, Universität Friedrichshafen
Für die Oppositionsparteien: Verstoß gegen Europarecht, siehe Prof. Mayer, Universität Bielefeld
Für das Verkehrsministerium/die Regierungsparteien: Europarechtlich unbedenklich, siehe Prof. Hillgruber, Universität Bonn

Unabhängig davon, wer nun am Ende Recht behält, für die deutschen Autovermieter ist die Einführung der Pkw-Maut eher Schrecken als Segen. Für die Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur braucht es ein solches Mautkonzept nicht. Damit verbunden sind Mehrbelastungen durch die Verteuerung interner Abläufe der Autovermieter. Konzepte der Vermietung von Autos sind auf Freizügigkeit und Bewegungsfreiheit ausgerichtet. Finanzielle Zäune an Ländergrenzen sind abzulehnen und mit den Zielen der europäischen Union grundsätzlich nicht vereinbar. Zudem steht zu befürchten, dass es sich hier nur um einen Einstieg in eine große Lösung handelt, den individuellen Personenstraßenverkehr weiter zu belasten. Aus diesem Grund lehnt die Branche der Autovermieter die Durchsetzung einer Pkw-Maut weiterhin ab.

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) gilt nicht für Lkw-Leerfahrten von Autovermietern

PRESSEMITTEILUNG

Berlin, 18. März 2015

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) gilt nicht für Lkw-Leerfahrten von Autovermietern

Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) gilt nicht für Autovermieter und deren Mitarbeiter bei Leer-Fahrten mit LKW (Führerscheinklasse C1, C1E, C oder CE) wie etwa zur Tankstelle, zur Werkstatt oder zum Zwecke der Zustellung zum Kunden.

Das hat in Abänderung seiner bisherigen Auffassung das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) dem Bundesverband der Autovermieter Deutschlands (BAV) mitgeteilt.

Wäre das BMVI bei seiner bisherigen Auffassung geblieben, hätten die Mitarbeiter der Autovermieter für diese Fahrten dieselben aufwendigen Schulungsmaßnahmen absolvieren müssen, wie sie für Berufskraftfahrer vorgesehen sind.

Der BAV hatte dem Ministerium mit einem verfassungsrechtlichen Gutachten aufgezeigt, dass die entsprechenden Mitarbeiter keine Berufskraftfahrer sind und dass die dem Gesetz zugrundeliegende europäische Verordnung daher nicht für sie gelten kann. Die meisten EU-Mitgliedsstaaten teilten diese Ansicht.

Wie das BMVI weiterhin mitteilte, betrifft seine geänderte Auffassung auch „Fahrten der Kraftfahrzeughersteller und -händler, Werkstattbetreiber, Hol- und Bringdienste im Speziellen sowie allgemein gewerbliche Leerfahrten unbeladener Fahrzeuge ohne Güter oder Fahrgäste“.

Über den Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.:

Der BAV ist der Zusammenschluss von derzeit ca. 300 Mietwagenunternehmen zu einer unabhängigen und wirksamen Interessenvertretung gegenüber Politik und Gesellschaft. Er repräsentiert ca. 75 % des Gesamtmarktes. Wir stehen den Mitgliedern seit sechzig Jahren für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Pressekontakt:

Michael Brabec
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Bestätigt: Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) gilt nicht für Leerfahrten

Das Bundesverkehrsministerium hat es bestätigt, dass die Regelungen zum Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz nur für die gewerbliche Güter- und Personenbeförderung gelten. Zusätzliche regelmäßige Schulungsmaßnahmen sind nur für diejenigen gewerblichen Fahrer verpflichtend, die etwas transportieren.

Die Autovermieter führen keine Transporte durch. Entsprechend haben wir wiederholt darauf hingewiesen, dass die Verpflichtungen für sie nicht gelten können und das verfassungsrechtlich prüfen lassen.

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) gilt nicht für Autovermieter

Das Bundesverkehrsministerium und die Bundesländer waren lange anderer Ansicht. Das wurde nun ganz aktuell korrigiert.

Wir haben von Anfang an die richtige und rechtlich fundierte Meinung vertreten. Dies hat dazu geführt, dass unsere Mitglieder richtig beraten waren und damit erhebliche Kosten sparen konnten.

Aufgrund unserer Initiative muss nun der gesamte Geltungsbereich des BKrFQG überdacht werden. Denn die Behörden wollten nahezu jedwede gewerbliche Fahrt als betroffen ansehen.

Die Gesetzesanwendung ist zu reduzierenauf diejenigen Unternehmen und deren Angestellte, die im gewerblichen Güter- und Personenverkehr sowie im Werkverkehr berufsmäßig mit Nutzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen fahren und damit ihr Einkommen oder ihren Umsatz erzielen. Insoweit ist eine fragwürdige deutsche Auslegung europäischer Gesetzgebung auf das notwendige Maß zurückgeführt worden.

Ein Dank gilt denjenigen Entscheidern, die in der Lage sind, auf einem falschen Weg umzukehren.

Siehe auch die aktuelle Presseinformation vom 18.03.2015 unter: http://www.bav.de/presse/pressemeldungen.html

Tipps des ADAC für Notsituationen während der Fahrt

Obwohl Autos immer sicherer werden, kann es zu plötzlichen Ausfällen oder Problemen kommen. Der ADAC hat einige Regeln gesammelt, wie man in einem solchen Fall richtig reagiert. Es geht darum, vorbereitet zu sein, wenn z.B. ein technisches Problem auftritt. Ruhig bleiben, den ersten Schreck überwinden und besonnen regieren... Leicht gesagt. Aber vielleicht sind es diese Tipps, die dem Mieter eines Fahrzeuges in einer solchen Situation helfen können.

ADAC-Tipps ansehen

Es geht um diese Situationen:

- der Motor ...

Neues Modell der Rundfunkgebühren sollte von Anfang an nicht aufkommensneutral sein.

Die verantwortlichen Landespolitiker hatten das neue Modell der Rundfunkgebühren (Haushaltsabgabe) in den Jahren bis 2011 als aufkommensneutral angekündigt. Damit war gemeint, dass mit der Modelländerung keine Mehreinnahmen erreicht werden sollten.

So hieß es wieder und wieder in den zähen und aufwendigen Diskussionen, Anhörungen und Vorstellungen von verfassungsrechtlichen Gutachten: „keine Mehreinnahmen“. Damit sollte dem starken Gegenwind aus der Öffentlichkeit, den Medien, dem Argwohn der Bevölkerung und den vorgelegten Zahlen der Wirtschaft gegen die neue Form der Finanzierung des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks begegnet werden.

Bereits in den Anhörungen im Jahr 2010 wurde aber deutlich, dass die GEZ, die Rundfunkanstalten und die Politiker gar keine Ahnung davon hatten, wie sich das Modell auf die Gesamteinnahmen auswirken würde. Wir haben ihnen dann  vorgerechnet, dass es bei diesem Modell Mehreinnhamen in Milliardenhöhe geben muss.

Das hat niemanden davon abgehalten, weiter das Gegenteil zu behaupten. Doch, dass unsere Zahlen wohl stimmten, ist spätestens heute klar, siehe: http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/rundfunkbeitrag-1-5-milliarden-euro-mehr-13465798.html

Eine größerer Versuch der Verdummung der ganzen Gesellschaft ist ja kaum vorstellbar. Diejenigen, die daran beteiligt waren, sollten nach meiner Meinung zur Verantwortung gezogen werden.

Und ein System, dass für sich beansprucht (und beanspruchen muss), verfassungsgemäß zu sein, kann nicht existieren, wenn es auf diese Weise in die Welt gesetzt wurde.

Hintergrund: Zitat aus einer Erklärung der Deutschen Wirtschaft vom 19.10.2010

„Das von den Ländern vorgeschlagene Modell führt nach Ansicht der Wirtschaft aber zu genau dieser versteckten Erhöhung. (…) Nach der Anhörung der Verbände am 11. Oktober 2010 ist zudem nach wie vor nicht klar, auf welcher Zahlenbasis die Länder das neue Modell berechnen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Berechnungsgrundlage an lückenhaften Bestandszahlen orientiert. Deshalb erneuern die Verbände auch ihre Forderung nach der Offenlegung dieser Zahlen.“

Grundsätzlich behalten wir die Forderung aufrecht, dass für die Branche der Autovermieter ein angemessenes und gerechtes Rundfunkgebührenmodell zu finden ist. Damit verbunden ist die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge abzuschaffen, sodass Autovermieter entsprechend der Anzahl der Mitarbeiter und Geschäftsstellen zahlen, wie Unternehmen anderer Wirtschaftszweige auch.

 

Bei Unfall mit Mietwagen muss zwingend Polizei eingeschaltet werden

Wer mit einem Mietwagen einen Unfall verursacht, muss in jedem Fall die Polizei hinzuziehen, sofern das in den Mietbedingungen so bestimmt ist. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autovermieters, die im anderen Fall die vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung (oder den Haftungsausschluss) in Frage stellt, ist ...

Achtung bei Beschädigung eines Mietwagens

Verbraucher sollten die Regeln in der Autovermietung kennen und beachten. Wird bei der Rückgabe eines Mietfahrzeuges eine Beschädigung festgestellt, die zu Beginn der Miete nicht vorhanden war, ist es Sache des Mieters zu beweisen, dass er dafür nicht verantwortlich ist.

Kann der Mieter nicht nachweisen, dass er für den Schaden nicht verantwortlich ist, gilt der als "durch den Mietgebrauch entstanden". Dann sind dem Autovermieter die Kosten der Schadenbeseitigung - entsprechend der Schwere des Verschuldens - zuzüglich zum Mietpreis zu erstatten. Aus diesem Grund ...

53. Verkehrsgerichtstag 2015

Der 53. Verkehrsgerichtstag tagte vom 21.-23.01.2015 in Goslar. Seine Empfehlungen sind immer wieder Grundlage dafür geworden, Gesetze und Verordnungen zu erlassen oder zu überarbeiten, die das Verkehrsgeschehen auf deutschen Strassen und Wasserwegen verbessern. Die Arbeitskreise I, II, VI und VII erscheinen für Autovermieter besonders interessant.

Hier eine Übersicht zu den Arbeitskreisen und deren Empfehlungen:

AK I: Europäischer Führerscheintourismus
- Freizügigkeit contra Verkehrssicherheit
- EuGH-Rechtsprechung und deutsche Praxis

Empfehlung:

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind EU-Fahrerlaubnisse anzuerkennen, die nach Ablauf einer Sperrfrist unter Einhaltung des Wohnsitzprinzips erworben wurden. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene nach deutschen Maßstäben ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Demzufolge kann ein nach deutschen Vorschriften ungeeigneter Kraftfahrer mit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland fahren, sodass die deutschen Fahreignungsregelungen umgangen werden („Führerscheintourismus“).

1. Die ständige ...

Förderung Carsharing

Die Bundesregierung plant neben dem Elektromobilitätsgesetz auch die Förderung von Carsharing. Nutzer von Carsharing-Fahrzeugen sollen z.B. spezielle Parkplätze zur Verfügung stehen, die dann von den Kommunen dafür ausgewiesen können, nur von Carsharing-Fahrzeugen genutzt zu werden. Das ggf. sogar kostenlos. 

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. begrüßt diese Initiative der Bundesregierung. Der Gesetzentwurf wird mit Spannung erwartet. Wir sehen ...

Pkw-Maut: Stellungnahme zum Gesetzentwurf

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. wurde im Rahmen der Verbändeanhörung gebeten, den aktuellen Gesetzesentwurf zu prüfen. Wir haben das Bundesverkehrsministerium auf zwei Probleme hingewiesen, die nach unserer Auffassung zu korrigieren sind:

1. Es besteht nach § 3 ein Widerspruch in der Frage, wer der Mautschuldners ist, zu allgemeinen rechtlichen Grundsätzen. Denn in unserem Land gibt es im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern keine Halterhaftung im fließenden Verkehr.

2. Nach § 10 des Gesetzentwurfes besteht eine allgemeine Pflicht, die Nachweis der Entrichtung der Abgabe immer bei sich zu führen. Das halten wir für überflüssig und unzumutbar.

Wir hoffen, dass der Gesetzgeber diese beiden Hinweise als konstruktive Unterstützung ansieht und diesbezügliche Korrekturen vornimmt.

Eckpunkte zur Pkw-Maut

Die Diskussion um die Pkw-Maut geht weiter und die Vorstellungen der Gesetzgebers werden langsam klarer. Bisher stellte Bundesverkehrsmnister Dobrindt nur die Eckpunkte seines Konzeptes vor. Diese können zum Beispiel hier nachgelesen werden:

http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/VerkehrUndMobilitaet/Strasse/pkw-maut-infrastrukturabgabe-infopapier.pdf?__blob=publicationFile

(PDF-Papier des Bundesverkehrsministeriums)

Presseberichte finden Sie hier:

http://www.focus.de/politik/deutschland/verkehr-widerstand-in-cdu-gegen-dobrindts-maut-plaene_id_3985250.html

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/maut-csu-politiker-kritisieren-dobrindts-plaene-a-991396.html

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/thema/pkw-maut

Der Gesetzentwurf wird noch im Oktober erwartet. Bei aller Kritik kann der Minister auf die grundsätzliche Unterstützung der Kanzlerin und des SPD-Vorsitzenden und Vizekanzlers zählen.

Derzeit ist noch strittig, ob auch Bundesstrassen einbezogen werden und ob die – noch nicht bekannte – konkrete Ausgestaltung als EU-Rechts-konform angesehen werden kann. Die Spannung steigt also, auch für die Branche der Autovermieter. Denn die Umsetzungsprobleme in großen Fuhrparks sind von den Details abhängig.

In Kürze: Mautkonzept steht und wird vorgestellt

Verkehrsminister Dobrindt will eine Vignette wie in Österreich mit einer Rabatt-Unterteilung nach Ökoklassen wie bei der Kfz-Steuer.

Angeblich soll das Konzept am morgigen Samstag (28.06.14) den Teilnehmern einer CSU-Klausurtagung vorgestellt werden.

http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.csu-chef-will-vignette-am-samstag-praesentieren-horst-seehofer-der-maut-macher.cdabb6f2-8aac-41a1-ae9d-d7748dd71274.html

Pkw-Maut und die Auswirkungen auf Autovermieter

In den kommenden Tagen ist damit zu rechnen, dass die Ausgestaltung der Pkw-Maut Formen annimmt. Denn Bundesverkehrsminister Dobrindt kündigte an, noch vor der Sommerpause sein Konzept vorzustellen.

Die Autovermieter haben auf folgende Probleme hingewiesen, die vor der Prämisse zu berücksichtigen sind, dass für Fahrzeughalter keine Mehrkosten entstehen dürfen:

– Die Haltedauer von Fahrzeugen liegt oft unter einem Jahr, teilweise sehr weit darunter. Eine Verrechnung mit einer Kfz-Steuer muss das berücksichtigen. Durch eine Ausgabe einer Vignette nach Zahlung der Kfz-Steuer wäre das berücksichtigt.

– Die Kfz-Steuer ist für viele fabrikneue Fahrzeuge sicherlich weit geringer als die kolportierte Summe von 100 Euro Vignettenkosten. Durch eine Anpassung der Vignettenkosten an die Kfz-Steuertabelle wäre das berücksichtigt.

– Häufige Scheibenwechsel bei Autovermietern bedeuten, dass es einfachen und kostenlosen Vignettenersatz geben muss.

– Das Vergabeverfahren der Vignetten sollte auch berücksichtigen, dass Flottenbetreiber keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand haben dürfen. Das spielt vor allem bei Autovermietungen eine Rolle, die ihren Fuhrpark mehrmals im Jahr austauschen.

Pkw-Maut: Konkretisierungen der Überlegungen

Die Überlegungen zur Ausgestaltung eines Konzeptes zur Erhebung einer Pkw-Maut scheinen sich zu konkretisieren. Der Verkehrsminister arbeitet dazu mit externem rechtlichem Beistand.

So soll nach aktuellen Presseberichten die Maut-Höhe nach ökologischen Kriterien gestaffelt werden. Der Preis sinke danach immer stärker, je umweltfreundlicher ein Auto sei. Die Kfz-Steuer solle gleichzeitig so umgebaut werden, dass sie ab 2016 nach ähnlichem Prinzip erhoben werden könne. So könne die erlassene Kfz-Steuer die Kosten der Pkw-Maut kompensieren. Wer keine Steuern zahlt (ausländische Fahrzeughalter), bekommt also keine Steuer erlassen. 

Öko-Klassen je nach Umweltfreundlichkeit des Fahrzeuges sollen dann systemgleich bei Maut und Steuer gelten. Wer sein Fahrzeug angemeldet hat, bekommt für die Zahlung der Steuer eine Maut-Vignette.

Siehe z.B. http://www.t-online.de/wirtschaft/id_69478530/oeko-statt-hubraum-dobrindt-will-kfz-steuer-umbauen.html

Rundfunkgebühren: Mehrere Klagen an Verfassungsgerichtshöfen der Bundesländer abgewiesen

Mehrere Verfassungsgerichthöfe haben Klagen von Einzelpersonen und Unternehmen gegen den Rundfunkstaatsvertrag abgewiesen.

Die Gerichte bestätigten das Gebührenmodell, da es keine Steuer sei und Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot nicht vorlägen. Dem Gesetzgeber werden sehr weitreichende Befugnisse der Typisierung und Pauschlierung zugesprochen.

Die Öffentlich-Rechtlichen Sendeanstalten förderten die Grundlagen der Informationsgesellschaft und davon habe jeder Einzelne einen Nutzen, ob er die Angebote nutze oder nicht.

Es ist davon auszugehen, dass einige der mehreren hundert anhängigen Verfahren bis zum Bundesverfassungsgericht getragen werden und erst danach Klarheit über die Rechtmäßigkeit dieser Art der Gebührenfinanzierung herrschen wird.

Eine aktuelle Übersicht wichtiger Verfahren finden Sie unter: http://www.refrago.de/Welche_Klagen_gegen_den_neuen_Rundfunkbeitrag_gibt_es.frage42.html

 

Beschluss der Bundesländer: Rundfunkgebühren sinken. Die Verfassungswidrigkeit bleibt.

Laut aktuellen Meldungen haben die Bundesländer beschlossen, die Höhe des Rundfunkbeitrags abzusenken. Als Grund gilt, dass die 2013 eingeführte Reform, nach der eine Haushaltsabgabe unabhängig vom Rundfunkempfang zu entrichten ist, zu erheblichen Mehreinnahmen geführt hat.

Dieser schnelle Beschluss der Bundesländer überrascht. Die Reform stand unter dem Vorbehalt, dass die Regelungen insgesamt nicht zu Mehreinnahmen führen dürfen. Genau das war den Bundesländern in einer Anhörung in Berlin unter anderem vom Bundesverband der Autovermieter aber bereits vor der Verabschiedung vorgerechnet worden und so ist es ja auch gekommen. Das bedeutet, dass die Reform verfassungswidrig gewesen ist, auch wenn die Bundesländer das nun über die Reduzierung der Gebühr kaschieren wollen.

Und die Höhe der Mehreinnahmen dürfte noch weit über dem liegen, was bisher bekannt ist. Laut eines neuen Gutachtens der Düsseldorfer Beratungsgesellschaft Dice Consult liegen diese in der der aktuellen Beitragsperiode bei über 3 Milliarden Euro. Das sind weit mehr, als die bisher zugegebenen 1,1 Milliarden Euro. Sixt und Rossmann fordern daher von den Ministerpräsidenten, „dass sie dieses offensichtlich verfassungswidrige Rundfunkfinanzierungssystem durch ein verfassungskonformes und gerechteres System ersetzen“. Um das durchzusetzen, klagen beide beim Bundesverfassungsgericht.

http://www.welt.de/wirtschaft/article125732317/Zahlen-wir-drei-Milliarden-zu-viel-Rundfunkbeitrag.html

http://www.wiwo.de/politik/deutschland/oeffentlich-rechtliche-rundfunkgebuehr-wird-um-48-cent-gesenkt/9614070.html

Vorsicht beim privaten Autoverleih

Wer einem Freund oder Nachbarn auf privater Basis sein Fahrzeug verleiht, sollte die Risiken kennen und einiges beachten.

So hat der Fahrzeughalter höchstwahrscheinlich ein Problem, wenn der Freund gar nicht über einen Führerschein verfügt, denn er ist dafür verantwortlich, dass nur derjenige ein Fahrzeug fährt, der das auch darf. Auch im Fall eines Schadens können hohe Kosten auf den Verleiher zukommen, selbst wenn er eine Kaskoversicherung hat. Denn eine Höherstufung seines Versicherungsvertrages trägt er selbst. Es wäre dann zu wünschen, dass die Freundschaft oder die gute Nachbarschaft solche Belastungen verträgt.

Kunden gewerblicher Autovermieter fahren abgesichert. Mit dem Vermieter können Vereinbarungen getroffen werden, die solche Risiken ausschließen. Diese Selbstfahrervermietfahrzeuge sind auch relativ neu, gepflegt und und daher immer verkehrssicher.

Darüber informiert die WELT im Detail: http://www.welt.de/motor/news/article124942267/Ratgeber-Privater-Autoverleih.html

 

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)

Wer Fahrzeuge vermietet, ist als Halter eines Fahrzeuges verpflichtet, sich grundsätzlich von der Erlaubnis des Mieters zum Führen dieses Fahrzeuges zu vergewissern. Die Fahrerlaubnisklassen sind in der FeV geregelt.

 

§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen

 

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:
–Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,
–Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),
–dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
Klasse A1:
–Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und
–dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.
Klasse A:
–Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
–dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug

–der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
–der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.
(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.
(3) Außerdem berechtigt

1.die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
2.die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
3.die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
4.die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
5.die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
6.die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist, und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
7.die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
8.die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
9.die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist,
10.die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E, BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist,
11.die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.
(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1.Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2.Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3.landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4.Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5.Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6.Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7.Winterdienst.
(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

(7) (weggefallen)
 
Eine Kurzübersicht finden Sie hier: http://www.fuehrerschein-klassen.de/
 
Eine übersichtliche tabellarische Darstellung dort: http://www.automobil-news.de/fuehrerscheinklassen.php
 
Neuerungen sind da übersichtlich dargestellt:
http://www.kfz-auskunft.de/info/fuehrerscheinklassen.html#n2013 Dort auch mit einer Übersicht der alten und neuen Klassen.

Rundfunkgebühren: Gebühr für Kraftfahrzeuge abschaffen!

Bereits vor Einführung des nun geltenden Modells der Rundfunkfinanzierung war absehbar, dass die Gesamteinnahmen durch die geplante Reform stark steigen würden. Das wurde den Bundesländern, der GEZ und den Rundfunkanstalten bereits im Jahre 2010 vorgerechnet, siehe z.B. eine BAV-Information aus 2010: BAV kritisiert Eckpunkte der Rundfunkgebührenfinanzierung

Das wurde seinerzeit kopfschüttelnd zurückgewiesen, doch genau so ist es gekommen. Die Zahl von 1.200.000.000 Euro Mehreinnahmen steht nun im Raum und sie wird auch nicht mehr dementiert. Aktuelle Meldung: http://www.welt.de/politik/deutschland/article124462806/Verbaende-attackieren-Rundfunkbeitrag-fuer-Firmen.html

In dreister und unverantwortlicher Art und Weise haben sich die Rundfunkanstalten im Jahr 2010 um die Beantwortung der konkret an sie gerichteten Frage herumgedrückt, warum sie selbst nicht von einer Erhöhung der Gesamteinnahmen und vor allem der Einnahmen aus der Wirtschaft ausgehen. Die lapidare Antwort lautete damals: Man könne einem Gebührenzahler-Konto nicht ansehen, ob es sich um einen privaten Zahler oder einen gewerblichen Zahler handelt.

Das perfide dabei: Mit dem Argument, es werde nicht von Mehreinnahmen ausgegangen, wurde damals begründet, dass man auf bestimmte Eckpunkte des Modells nicht verzichten könne, wie die grundsätzliche Gebühr für Firmenfahrzeuge.

Aufgrund der bestehenden Mehreinnahmen und der doch sehr berechtigt erscheinenden verfassungsrechtlichen Zweifel an der Kfz-Gebühr ist es an der Zeit, die Kfz-Gebühr ersatzlos zu streichen. Ein großer Teil der bestehenden Mehrbelastungen für Filialbetriebe und Firmen mit vielen Kraftfahrzeugen wäre damit abgeschafft.

Digitaler Tachograf: Bitte um Klärung wurde abgewiesen

Der BAV hatte sich im Interesse seiner Mitglieder mit einer Bitte um Nachbesserung der Regelungen zur Anwendung des Digitalen Tachografen an das Bundesverkehrsministerium gewandt.

Autovermieter bauen in Fahrzeuge unter 3,5 Tonnen häufig auch einen Digitalen Tachografen ein, wenn das Fahrzeug eine Anhängerkupplung besitzt und ein Gespann somit zu einer Aufzeichnungspflicht des gewerblichen Mieters führt.

Im Fall der Nutzung ohne Anhänger besteht jedoch eine solche Aufzeichnungspflicht grundsätzlich nicht. Leider ergibt sich diese dann aber durch die Hintertür dadurch, dass im Fahrzeug ein Digitalen Tachograf verbaut ist. Dann muss der nämlich auch in dem Fall benutzt werden, wenn das Gesamtgewicht eigentlich nicht zur Aufzeichnungspflicht führt.

Das Ergebnis ist:

Die Vermieter können diese Fahrzeuge leider nur vermieten, wenn der Mieter mit den Regelungen rund um die Lenk- und Ruhezeiten vertraut ist, eine Unternehmenskarte und eine Fahrerkarte mitbringt. Die meisten gewerblichen Mieter, die sehr selten mal einen Transporter benötigen, sind damit aber nicht vertraut. Viele Fahrzeuge stehen nun herum oder werden nicht angeboten, weil sie an Einmalkunden gar nicht vermietet werden können. Die Vermieter müssten sich zwei Gruppen von Fahrzeugen anschaffen: Mit Anhängerkupplung und Digitalem Tachograf und ohne … , in beiden Fällen mit schlechter Auslastung und deshalb hohen Preisen für die Kunden und wirtschaftlichen Risiken für die Vermieter.

Das Bundesverkehrsministerium hat das Problem verstanden und auch eine Regelung in Aussicht gestellt.

Die Bundesländer finden aber, dass man sich dazu keiner Regelung befleißigen muss. Ein Einzelschicksal, für das man keine Lösungen finden muss. Das finden wir nicht in Ordnung und wollen die Bundesländer noch einmal direkt ansprechen.

Maut: Wann kommt das Konzept?

Die einen sind dagegen, die anderen dafür. Doch worum es eigentlich geht, liegt bisher nicht auf dem Tisch. Das Verkehrsministerium verspricht einen Maut-Entwurf in 2014 und die SPD betont die Bedingungen, denen der Entwurf entsprechen muss. Der Verkehrsminister will seinen Entwurf anfertigen, „der europäischen Gesetzen entspricht und deutsche Autofahrer nicht zusätzlich belastet“.

Die CSU hält jedenfalls an den Plänen grundsätzlich fest und verspricht zu liefern. Bis dahin bestehen verbreitet erhebliche Zweifel, ob das funktionieren kann.

Autovermieter sind von einer Maut erheblich betroffen und haben ein vitales Interesse daran, nicht immer weitgehender mit Kosten belastet zu werden.

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