Hiermit stellen wir Ihnen die Liste der bei uns im April eingegangenen Gerichtsurteile zu Mietwagenthemen zur Verfügung. Bitte fragen Sie bei Interesse nach einem Urteil bei uns nach.
LG Chemnitz |
6 S 145/11 |
07.09.2011 |
Mittelwert |
LG Kempten (Allgäu) |
52 S 1327/10 |
24.11.2010 |
S- / F+ |
AG Mönchengladbach-Rheydt |
10 C 316/13 |
25.03.2014 |
S+ / F- |
AG Berlin-Mitte |
106 C 3080/13 |
16.01.2014 |
S+ / F- |
...
weiterlesen...Mit Urteil vom 26.03.2014 (Az. 7 U 1110/13) stellt der Senat klar:
- dass Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste geschätzt werden können
- die vorgelegten anderen Preisangebote in Bezug auf die Fälle nicht konkret und nicht vergleichbar sind
- das Beweisangebot eines Sachverständigen-Gutachtens untauglich ist
- aufgezeigte Fahrzeuge schon nicht vergleichbar sind.
Und hier die Urteile aus März 2014...
LG Frankenthal (Pfalz) |
2 S 239/13 |
29.01.14 |
S+ / F- |
LG Aachen |
6 S 138/13 |
28.02.13 |
Mittelwert |
LG Berlin |
42 S 184/13 |
19.02.14 |
S+ / F- |
LG Köln |
11 S 250/13 |
18.03.14 |
S+ / F- / kein MW |
OLG Köln |
15 U 137/13 |
28.01.14 |
Mittelwert |
OLG Köln |
15 U 85/13 |
28.01.14 |
Mittelwert |
AG Kamenz |
2 C 149/12 |
20.02.14 |
S+ / F- / MW |
AG Hannover |
409 C 12752/13 |
24.02.14 |
S+ / F- / kein MW |
AG Schwarzenbek |
2 C 1143/12 |
06.02.14 |
S+ / F- |
LG Koblenz |
14 S 239/12 |
17.01.14 |
S+ / F- |
LG Braunschweig |
4 S 328/13 |
13.03.14 |
S+ / F- |
AG Krefeld |
1 C 508/13 |
19.02.14 |
S+ / F- |
AG Berlin-Mitte |
122 C 3063/13 |
27.02.14 |
S+ / F- / kein MW |
AG Düsseldorf |
38 C 3507/13 |
04.02.14 |
Mittelwert |
AG Berlin-Mitte |
112 C 3180/13 |
05.02.14 |
S+ / F- |
AG Bonn |
106 C 198/13 |
04.03.14 |
Mittelwert |
AG Neu-Ulm |
3 C 1585/13 |
27.02.14 |
Mittelwert |
AG Königswinter |
9 C 28/13 |
07.03.14 |
Mittelwert |
AG Torgau |
Z 2 C 225/12 |
28.02.14 |
S+ / F- |
AG Mönchengladbach |
35 C 543/13 |
05.03.14 |
S+ / F- |
AG Bad Berleburg |
1 C 53/13 |
26.02.14 |
S+ / F- / kein MW |
AG Zossen |
4 C 23/13 |
19.12.13 |
S+ / F- |
AG Bernau bei Berlin |
10 C 555/13 |
04.02.14 |
S+ / F- |
AG Berlin-Mitte |
103 C 3434/12 |
03.12.13 |
S+ |
AG Berlin-Mitte |
115 C 3088/13 |
10.03.14 |
S+ / F- |
AG Borna |
3 C 1141/13 |
05.03.14 |
Sonstiges |
AG Heidelberg |
29 C 392/13 |
12.03.14 |
Mittelwert |
AG Gelsenkirchen |
204 C 166/13 |
10.03.14 |
Sonstiges |
AG Düsseldorf |
232 C 9720/13 |
19.03.14 |
Mittelwert |
AG Krefeld |
6 C 225/13 |
31.01.14 |
S+ / F- |
AG Hannover |
509 C 14460/13 |
10.02.14 |
S+ / F- |
AG München |
333 C 26907/12 |
06.02.14 |
Gutachten |
AG Speyer |
31 C 105/13 |
13.08.14 |
S+ / F- |
AG Dortmund |
406 C 10164/13 |
10.02.14 |
S+ / F- |
AG Köln |
265 C 154/13 |
15.01.14 |
S+ / F- / kein MW |
AG Köln |
274 C 101/13 |
30.12.13 |
S+ |
AG Leipzig |
164 C 9451/13 |
25.03.14 |
S+ / F- |
AG Leipzig |
103 C 15/13 |
06.02.14 |
S+ |
AG Krefeld |
1 C 464/13 |
20.02.14 |
S+ / F- |
AG Krefeld |
6 C 395/13 |
21.03.14 |
S+ / F- |
AG Krefeld |
1 C 474/13 |
24.02.14 |
S+ / F- |
AG Moers |
563 C 432/13 |
19.02.14 |
Mittelwert |
AG Köln |
269 C 125/13 |
15.11.13 |
S+ / F- |
AG Dortmund |
413 C 5618/13 |
05.03.14 |
Mittelwert |
AG Hannover |
434 C 9350/13 |
04.02.14 |
Mittelwert |
Wir bitten alle Leser um Zusendung von Urteilen. Vielen Dank.
Hier erhalten Sie die Liste der bei uns im Februar eingegangenen oder von uns recherchierten Urteile zu rechtlichen Zusammenhängen mit der Vermietung von Fahrzeugen.
AG Berlin-Mitte |
102 C 3048/13 |
26.09.13 |
Sonstiges |
AG Bonn |
110 C 315/12 |
02.10.13 |
S+ / F- |
AG Köln |
265 C 69/13 |
04.09.13 |
S+ / F- / kein MW |
AG Berlin-Mitte |
104 C 3160/13 |
24.01.14 |
Sonstiges |
AG Köln |
265 C 150/13 |
20.11.13 |
S+ / F- / kein MW |
LG Hannover |
11 S 9/13 |
27.11.13 |
Mittelwert |
AG Hannover |
548 C 13468/12 |
29.07.13 |
Mittelwert |
AG Berlin-Mitte |
101 C 3301/12 |
06.09.13 |
S+ |
AG Düsseldorf |
31 C 3238/13 |
13.01.14 |
S+ |
AG Düsseldorf |
37 C 6845/13 |
07.11.13 |
S- / F+ |
LG Stuttgart |
7 O 275/10 |
23.01.14 |
S+ / F- |
AG Essen |
10 C 405/13 |
17.01.14 |
Sonstiges |
LG Koblenz |
14 S 16/13 |
06.02.14 |
S+ / F- |
LG Düsseldorf |
22 S 110/13 |
24.01.14 |
Mittelwert |
AG Mettmann |
20 C 389/13 |
04.12.13 |
S- / F+ |
AG Berlin-Mitte |
3 C 3126/13 |
18.02.14 |
S+ / F- |
OLG Zweibrücken |
1 U 165/11 |
22.01.14 |
Mittelwert |
LG Leipzig |
05 S 345/13 |
23.01.14 |
S+ / F- |
OLG Köln |
15 U 94/13 |
28.01.14 |
Mittelwert |
LG Koblenz -Beschluss- |
6 S 62/14 |
23.01.14 |
S+ / F- |
OVG Lüneburg |
12 ME 243/13 |
30.01.14 |
Sonstiges |
OLG Karlsruhe |
13 U 213/11 |
10.02.14 |
UE / Sonstiges |
LG Leipzig |
08 O 3915/12 |
22.01.14 |
S+ / F- |
LG Köln |
11 S 28/13 |
07.01.14 |
S+ / F- |
AG Titisee-Neustadt |
12 C 109/13 |
27.09.13 |
Sonstiges |
AG Siegburg |
122 C 119/13 |
23.01.14 |
Mittelwert |
AG Köln |
265 C 194/13 |
05.02.14 |
S+ / F- / kein MW |
AG Kempen |
11 C 178/12 |
09.12.13 |
Mittelwert |
AG Langenfeld |
25 C 136/13 |
10.02.14 |
S+ |
AG Köln |
263 C 193/13 |
14.02.14 |
S+ / F- / kein MW |
AG Gummersbach |
15 C 214/13 |
04.02.14 |
Mittelwert |
AG Betzdorf |
34 C 92/13 |
05.02.14 |
S+ / F- |
LG Siegen |
1 S 8/11 |
28.01.14 |
S+ |
LG Siegen |
1 S 56/10 |
28.01.14 |
S+ |
LG Osnabrück |
8 S 175/13 |
08.10.13 |
Mittelwert |
LG Köln |
11 S 145/13 |
21.01.14 |
S+ / F- / kein MW |
LG Stuttgart |
13 S 148/13 |
29.01.14 |
S+ |
AG Hannover |
561 C 8760/12 |
15.10.13 |
Mittelwert |
AG Dortmund |
436 C 4701/13 |
08.11.13 |
S+ / F- / kein MW |
AG Grevenbroich |
11 C 171/12 |
26.11.13 |
S+ / F- |
AG Krefeld |
3 C 238/13 |
16.08.13 |
Mittelwert |
AG Dortmund |
436 C 1459/13 |
08.11.13 |
S+ / F- / kein MW |
AG Berlin-Mitte |
4 C 305/13 |
12.12.13 |
S+ |
AG Bonn |
105 C 82/13 |
14.02.14 |
Mittelwert |
AG Erlangen |
6 C 1858/13 |
19.02.14 |
Fahrschulausrüstung |
AG Karlsruhe-Durlach |
1 C 18/14 |
15.01.14 |
Mittelwert |
AG Gummersbach |
16 C 146/13 |
21.01.14 |
Mittelwert |
AG Kempen |
11 C 138/13 |
04.02.14 |
Mittelwert |
AG Krefeld |
1 C 363/13 |
31.01.14 |
S+ / F- |
AG Saarburg |
5b C 438/13 |
20.01.14 |
Sonstiges |
AG Köln |
268 C 174/13 |
28.01.14 |
S+ / F- / kein MW |
AG Rheda-Wiedenbrück |
3 C 311/13 |
23.01.14 |
Mittelwert |
AG Siegburg |
101 C 434/13 |
24.01.14 |
Mittelwert |
LG Düsseldorf |
21 S 207/11 |
30.01.14 |
S+ / F- |
LG Frankfurt am Main |
2-18 O 351/13 |
21.02.14 |
S+ / F |
Wir bitten alle Leser um Zusendung von Urteilen. Vielen Dank.
Der siebte Senat des OLG Dresden weist die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichtes Dresden per Beschluss zurück. Die Berufungsbegründung zeige keine konkreten Tatsachen auf, aus denen ersichtlich wäre, dass die Schwackeliste keine geeignete Schätzgrundlage ist.
Der Beschluss wird in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt.
"Fazit: Solange ein Unfallgeschädigter gem. der derzeitigen Gesetzes- und Rechtslage die Ausfallzeit seines beschädigten Fahrzeuges durch die Anmietung eines mit seinem Fahrzeug vergleichbaren Fahrzeugs überbrücken darf und es keine gesetzlichen Preis- und/oder Größenbeschränkungen bei den Ersatzfahrzeugen gibt, kann im wohlverstandenen Interesse der Unfallgeschädigten, die nach einem unverschuldeten Unfall und gegebener Notwendigkeit motorisierter Mobilität nicht zusätzlich zu den allgemeinen Erschwernissen nach einem Unfall noch mit wirtschaftlichen und finanziellen Lasten kämpfen wollen (und sollen, § 249 BGB), aber auch zur Vermeidung utopischer Unfall-Mietwagenpreise, nur die seit Jahrzehnten existierende, fortlaufend aktualisierte und im Finanz- und Wirtschaftsleben allgemein anerkannte Schwacke-Liste angewendet werden. Nur die konsequente Anwendung dieser allgemein anerkannten und akzeptierten Liste in Verbindung mit der ebenfalls anerkannten Eingruppierung der Fahrzeuge und ggf. Herabstufung zur Vermeidung des Abzugs ersparter Aufwendungen und bei einem Alter der Fahrzeuge von über 5 Jahren bzw. über 10 Jahren, vermag die infolge der restriktiven Regulierungspraxis einiger Kfz-Versicherungen hervorgerufene Verunsicherung aller potentieller Unfallgeschädigten hinsichtlich des Anspruchs auf einen Mietwagen nach einem unverschuldeten Unfall auf ein vertretbares Maß zurückzuschrauben."
Die Klägerin rügt zu Recht die Verwertung der Ergebnisse der eigenen Internet-Recherche des Amtsgerichts. Dabei kann dahinstehen, ob eine eigene Internetrecherche für die Ermittlung von Schätzgrundlagen herangezogen werden kann. Denn Voraussetzung der Verwertung einer solchen Recherche ist jedenfalls, dass die Inhalte derselben derart offen gelegt werden, dass sie für die Parteien und auch für eine etwaige Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar sind. Zwar erfolgt die Schätzung nach dem Ermessen des Tatrichters; dieser muss bei seiner Schätzung aber von zutreffende Grundlagen ausgehen. Die der Schätzung zu Grunde liegenden Schätzgrundlagen sind im Urteil mitzuteilen (vgl. Zöller, 28. Aufl. 2010, § 287 Rn. 7). Ohne diese Voraussetzung ist eine Prüfung der Parteien oder auch des Rechtsmittelgerichts dahingehend, ob das Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt worden ist, nicht möglich.
LG Düsseldorf 23 S 287/12 vom 31.07.2013
Und da ist sie wieder, die Frage, ob die Fraunhoferliste als Schätzgrundlage deshalb ausscheidet, weil die Werte weit überwiegend über Internetrecherchen zustande kommen. Hier ein aktueller Bericht zum Thema Internetkriminalität und Kreditkartenbetrug: http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/internet-einkaeufe-plastikgeld-betrug-im-euroraum-nimmt-zu-a-955584.html
Es geht hier also um Schäden in Milliardenhöhe. Der Kreditkarteneinsatz im Internet ist mit diesbezüglichen Risiken verbunden. Wer das trotzdem gern tut und dabei nichts findet, kann im Internet bezahlen. In den allermeisten Fällen dürfte das auch ohne Probleme ablaufen. Aber können Gerichte den Geschädigten dazu zwingen, indem Preise zum Maßstab erklärt werden, die eine Internetbuchung mit der Eingabe von Kartendaten voraussetzen? Das erscheint mehr als fragwürdig, auch wenn der Bundesgerichtshof das bisher nicht sehen will und den Gerichten zumindest grundsätzlich die Anwendung aller bekannten Schätzlisten zugesteht.
"Bei ihren Überlegungen verkennt die Beklagte ferner, dass auch wirtschaftlich vernünftig denkende Menschen nicht stets Leistungen zu dem geringstmöglichen Preis in Anspruch nehmen. Wäre dies die Lebensrealität, müsste man beim Blick aus dem Fenster ausschließlich Fahrzeuge ostasiatischer Provenienz sehen. Darüber hinaus wäre der Einzelhandel im Wesentlichen nicht existent, sondern Käufe würden über das Internet abgewickelt und beim Discounter getätigt.
Auch die Beklagte wäre von Direktversicherern verdrängt worden.
... muss man zur Kenntnis nehmen, dass auch wirtschaftlich vernünftig denkende Menschen nicht stets und ausschließlich das billigste ... Angebot wahrnehmen... .
Um so weniger kann daher der schuldlos seiner Mobilität beraubte Verkehrsteilnehmer verpflichtet sein, zugunsten des Schädigers Recherchen und Bemühungen anzustellen, um ja den günstigsten am Markt verfügbaren Preis zu erzielen. Tarife, die sich innerhalb des Schwacke-Automietpreisspiegels bewegen, sind ... nicht wirtschaftlich unvernünftig."
Damit liegt das Gericht voll auf BGH-Linie, der immer wieder in seinen Urteilen schreibt: "Der Geschädigte muss weder Marktforschung betreiben, noch muss er in die Tasche des Versicherers sparen."
Urteil des AG Leipzig 118 C 7198/13 vom 22.11.2013, enthalten in der BAV-Urteilsdatenbank
Heute erhielt ich wieder einmal eine Anfrage zur Versicherung von Mietfahrzeugen. Einem Motorradvermieter wurde von seinem Versicherer nach Jahren die Zusammenarbeit aufgekündigt, obwohl nie ein Schaden reguliert werden musste und der VN immer brav seine Prämien bezahlte.
Halter eines Kfz haben das Fahrzeug zu versichern. Auch Autovermieter brauchen eine Haftpflichtversicherung und ein angefragter Versicherer muss auch ein Angebot abgeben. Eine Kaskoversicherung muss er nicht bieten und wie hoch das Angebot der Haftpflichtversicherung lautet, ist auch seine Sache.
Nun scheint es im Streit zwischen Autovermietern und Versicherern um die Höhe angemessener Mietwagenpreise eine neue Dimension zu geben. Wenn die Versicherer die mittelständischen Autovermieter schon nicht klein kriegen, so versichern sie eben deren Fuhrpark nicht mehr, diesen Eindruck von einer neuen Strategie kann man haben.
Immer häufiger fragen Unternehmen bei uns an, welchen Versicherer es denn noch gibt, der den Vermieterfuhrpark zu realistischen Konditionen versichert. Dabei ist die Situation regelmäßig dramatisch bis hin zur Gefahr der Geschäftsaufgabe. Erste Anwälte vermuten hier ein Kartellrechtsproblem, wenn Versicherer sich diesbezüglich abgesprochen haben sollten.
Haben Sie Ihre ganz persönlichen Erfahrungen, dann bitte schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir möchten die Geschehnisse sammeln und werden prüfen, ob wir etwas unternehmen können.
Dem Trend einiger Gerichte folgend, hat das Amtsgericht Schieflage nach seiner Meinung angemessene Abzüge von dem gesiebtelten Wochenpreis des Schwackeliste-Automietpreisspiegel vorgenommen. Wegen fehlender Anonymität – das hatte man auf dem Gerichtsflur von einem auswärtigen Anwalt im Detail erklärt bekommen – seien 17 % abzuziehen. Weil die Liste in der Farbe Blau erscheine und nicht in den Farben des Lützow'schen Freikorps, seien weitere 7,5 % abzuziehen. Wegen der Papierqualität, die die Gerichtskostenausgaben ungerechtfertigt hoch erscheinen lasse, erfolge eine Mittelwertverrechnung mit der Differenz aus einer Wochenpauschale und einer Dreitagespauschale. Da das Geschädigtenfahrzeug zwar über eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 350 Euro, aber nur über eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 422,99 Euro verfügt, erfolgt eine Umrechnung entsprechend des Bielefelder Modells 2.0 auf 10 % der reduzierten Risikokosten.
Auf den Einwand der Geschädigten in der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2013, der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers müsse doch nun nicht nur keinen Schadenersatz leisten, sondern sie müsse nun nach der Auffassung des Gerichtes noch an diesen Versicherer bezahlen, entgegnete das Gericht: „Wollen Sie mich etwa belehren?“
Die Berufungskammer ändert ein erstinstanzliches Urteil ab und schätzt mit Schwacke. Erkundigungspflichten und Beweislastregeln werden klargestellt:
"Die von der Beklagten angenommene generelle Erkundigungspflicht des Geschädigten besteht nach dieser ständigen und von der Kammer für richtig gehaltenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes also dann nicht, wenn - wie hier - ein Normaltarif nach Schwacke und nicht etwa ein Unfallersatztarif geltend gemacht wird.
Es obliegt somit der Beklagten, konkrete Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich war."
Das OLG Köln verstrickt sich immer weiter in Widersprüche. Ihm wurde die Unsinnigkeit seiner Begründungen zum Schwenk in der Rechtsprechung ausführlich aufgezeigt. Nun setzt das Gericht dem Ganzen die Krone auf (Urteil 15 U 133/11 vom 28.01.14): Nach seiner Auffassung kann es den Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen nur geben, wenn er vertraglich vereinbart ist.
Das zeigt mehr als deutlich, dass die Richter dieses OLG (!) von der Materie nur sehr wenig verstanden haben. Es handelt sich zunehmend um ein unwürdiges Trauerspiel, vermutlich ausgelöst durch den Wunsch, in Ruhe gelassen zu werden.
Hier erhalten Sie die Liste der bei uns im Januar eingegangenen oder von uns recherchierten Urteile zu rechtlichen Zusammenhängen mit der Vermietung von Fahrzeugen.
LG Koblenz |
14 S 199/12 |
28.11.13 |
S+ |
LG Aachen |
5 S 165/13 |
18.09.13 |
S+ / F- / kein MW |
LG Köln |
11 S 290/12 |
30.04.13 |
S+ |
AG Berlin-Mitte |
108 C 3076/13 |
09.12.13 |
S+ / F- |
AG Dortmund |
412 C 7893/13 |
03.12.13 |
S+ |
Argumentiert der Autovermieter mit dem Hinweis auf Internetangebote, die nachweisen sollen, dass die Fraunhofer-Werte nicht stimmen können, argumentiert der Versicherer mal anders herum (aus LG Fulda 1 S 78/13):
"Die Beklagte erachtete die Mietwagenkosten für übersetzt und nicht notwendig. Hinsichtlich der von der Gegenseite vorgelegten Angebote weist sie daraufhin, dass diese zum Teil für einen anderen Zeitraum seien, zum Teil der Geltungszeitraum nicht ersichlich sei. Auch sei nicht der vollständige örtliche Markt abgebildet."
Wie bitte? Kommt es nun also doch darauf an, dass die Internetscreenshots zu dem richtigen Zeitpunkt, Zeitraum, regionalen Raum, Fahrzeug, Leistungsumfang passen? Das ist ja höchst interessant und wird im Übrigen auch vom Gericht so gesehen.
Das Urteil ist in die Urteilsdatenbank eingestellt.
Wird ein gewerblich genutztes Nutzfahrzeug beschädigt und muss das Unternehmen noch am selben Tag ein Ersatzfahrzeug anmieten, muss der Geschädigte keine weiteren Erkundigungen anstellen.
Im Übrigen hat die Überprüfung der vom Versicherer vorgelegten Internetangebote ergeben, dass keines der Angebote zu realisieren wäre, schon gar nicht mit einer Anmietung noch am selben Tag; viel mehr sind dann Fahrzeuge gar nicht verfügbar (Avis, Sixt, Europcar)
Siehe Urteilsdatenbank
Die folgende Liste enthält alle uns in letzter Zeit übermittelten oder von uns ermittelten und angeforderten Gerichtsurteile und Beschlüsse. Zumeist sind sie bereits in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt worden, die inzwischen fast 3600 Dokumente enthält.
Bitte denken Sie daran, uns Ihnen bekannte oder vorliegende Urteile zu nennen oder zu senden, damit wir sie bekannt machen können.
Dezember 2013
AG Dortmund |
436 C 3823/13 |
23.08.13 |
S+ / F- / kein MW |
AG Siegburg |
123 C 92/13 |
30.09.13 |
S+ / F- / kein MW |
AG Köln |
265 C 60/13 |
01.10.13 |
S+ / F- / kein MW |
AG Düren |
42 C 472/12 |
12.09.13 |
Mietwagendauer |
LG Koblenz |
6 S 148/13 |
19.11.13 |
S+ / F- |
AG Bitterfeld-Wolfen |
7 C 987/12 |
17.07.13 |
S+ / F- |
AG Altenkirchen |
71 C 242/13 |
26.09.13 |
S+ |
AG Grevenbroich |
11 C 75/13 |
17.09.13 |
S+ |
AG Eschweiler |
23 C 33/13 |
26.09.13 |
S+ / F- |
AG Krefeld |
1 C 241/13 |
02.10.13 |
S+ / F- |
November 2013
AG Hildesheim |
81 C 129/12 |
30.08.13 |
Sonstiges |
AG München |
341 C 24559/12 |
11.09.13 |
S- / F+ |
AG Ebersberg |
5 C 429/13 |
16.09.13 |
S+ |
AG Düsseldorf |
55 C 9957/13 |
14.10.13 |
S- / F+ |
AG Köln |
262 C 63/13 |
07.10.13 |
S+ / F- / kein MW |
AG Berlin-Mitte |
3 C 3132/13 |
15.10.13 |
S+ / F- |
AG Berlin-Mitte |
4 C 3057/13 |
10.10.13 |
S+ |
AG Frankfurt am Main |
30 C 558/13 |
30.07.13 |
S+ |
AG Dortmund |
436 C 1022/13 |
02.08.13 |
S+ / F- |
AG Köln |
273 C 103/13 |
14.10.13 |
S+ / F- / kein MW |
AG Berlin-Mitte |
106 C 3075/13 |
24.10.13 |
S+ / F- |
AG Eutin |
22 C 414/13 |
09.10.13 |
S+ / F- |
AG Geilenkirchen |
10 C 123/13 |
08.10.13 |
Mittelwert |
AG Berlin-Mitte |
23 C 3182/13 |
01.11.13 |
S+ / F- / RDG |
AG Köln |
262 C 123/13 |
22.10.13 |
S+ / F- |
AG Calw |
7 C 649/13 |
31.10.13 |
S+ |
LG Leipzig |
03 S 416/13 |
29.10.13 |
S+ / F- |
AG Potsdam |
34 C 402/11 |
18.10.13 |
S+ / F- |
LG Dresden |
3 S 428/13 |
05.11.13 |
S+ / F- |
AG Aachen |
112 C 121/13 |
12.09.13 |
S+ |
AG Neuss |
77 C 1695/12 |
16.01.13 |
S+ |
AG Nordenham |
3 C 323/11 |
20.10.11 |
S+ / F- |
AG Nordenham |
3 C 458/09 |
19.08.11 |
F+ |
AG Viersen |
34 C 155/13 |
21.10.13 |
S+ / F- |
LG Hannover |
7 S 34/12 |
27.02.13 |
Mittelwert |
AG Köln |
273 C 104/13 |
21.10.13 |
S+ / F- / kein MW |
AG Hannover |
523 C 5597/13 |
14.10.13 |
Mittelwert |
OLG Stuttgart |
7 U 109/11 |
31.10.13 |
S+ |
AG Köln |
269 C 209/12 |
25.10.13 |
S+ / F- |
AG Hersbruck |
2 C 1510/12 |
24.10.13 |
S+ |
AG Hamburg-St. Georg |
912 C 106/13 |
31.10.13 |
S+ / F- |
LG Detmold |
10 S 17/13 |
02.10.13 |
Mittelwert |
LG Duisburg |
7 S 193/11 |
15.06.12 |
Mittelwert |
AG Bonn |
107 C 84/13 |
13.11.13 |
S+ |
AG Berlin-Mitte |
103 C 3185/12 |
16.08.13 |
S+ |
AG Leipzig |
105 C 2960/11 |
05.09.13 |
S+ / F- / G+ |
AG Köln |
268 C 124/13 |
27.09.13 |
S+ / F- / kein MW |
AG Dresden |
110 C 1149/13 |
29.08.13 |
S+ |
AG Köln |
262 C 84/13 |
22.10.13 |
S+ / F- / kein MW |
AG Hannover |
509 C11378/12 |
17.09.13 |
Sonstiges |
AG Köln |
275 C 142/12 |
28.10.13 |
S+ |
AG Köln |
275 C 124/13 |
04.11.13 |
S+ |
AG Mönchengladbach-Rheydt |
11 C 297/13 |
04.11.13 |
S+ |
AG Lüneburg |
12 C 44/13 |
07.11.13 |
S+ / F- |
AG Rastatt |
16 C 121/13 |
17.09.13 |
S+ |
LG Köln |
11 S 51/13 |
05.11.13 |
S+ / F- |
LG Köln |
11 S 560/12 |
12.11.13 |
S+ / F- |
AG Dortmund |
436 C 3823/13 |
23.08.13 |
S+ / F- / kein MW |
AG Siegburg |
123 C 92/13 |
30.09.13 |
S+ / F- / kein MW |
AG Köln |
265 C 60/13 |
01.10.13 |
S+ / F- / kein MW |
AG Düren |
42 C 472/12 |
12.09.13 |
Mietwagendauer |
LG Koblenz |
6 S 148/13 |
19.11.13 |
S+ / F- |
AG Bitterfeld-Wolfen |
7 C 987/12 |
17.07.13 |
S+ / F- |
AG Altenkirchen |
71 C 242/13 |
26.09.13 |
S+ |
AG Grevenbroich |
11 C 75/13 |
17.09.13 |
S+ |
AG Eschweiler |
23 C 33/13 |
26.09.13 |
S+ / F- |
AG Krefeld |
1 C 241/13 |
02.10.13 |
S+ / F- |
Oktober 2013
...
weiterlesen...Nochmals der 7. Senat des OLG Dresden vom 18.12.13:
Die restliche Mietwagenforderung wird nur in geringfügigem Umfang zugesprochen.
Die Klägerin unterlag einer Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen, da der vereinbarte Preis und die Forderung mehr als 50% oberhalb eines maßgeblichen Schwacke-Mittelwertes liegen. Der Kläger hat sodann nicht deutlich gemacht, dass er sich erkundigt hat und kein günstigeres Angebot erhältlich gewesen ist.
Aus diesem Grund ist der Normaltarif nach 287 ZPO zuschätzen. Zur Schätzung wird die Schwackeliste mit ihren Wochenpreisen herangezogen, konkrete Einwände gegen die Verwendbarkeit der Liste sind nicht ersichtlich.
Ein erstinstanzliches Urteil der Schätzung der Mietwagenkosten anhand der Fraunhofer-Liste wird aufgehoben und korrigiert. Der Mietpreis war im Rahmen der Schwacke-Werte und damit angemessen und löste keine Erkundigungspflicht nach anderen niedrigeren Angeboten aus. Die von der beklagten Haftpflichtversicherung argumentierten Angebote und Preise waren aus verschiedenen Gründen nicht vergleichbar.
Da Anwälte auch Unternehmer sind, wird allgemein unterstellt, dass sie nicht immer und in jedem Fall nur und ausschließlich das Wohl ihres Mandanten im Blick haben. Das dürfte vor allem dann zutreffend sein, wenn ein Anwalt sehr viele Mandanten von einem einzigen Versicherer vermittelt bekommt. Im Fall von Rechtsschutzversicherern liegt das für viele auf der Hand, die sich mit Verkehrsrecht und der Unfallschadenregulierung befassen. Die Frage dahinter lautet: Bekommt der Rechtsuchende einen Anwalt, der sich nur für ihn einsetzt oder statt dessen einen Anwalt, der auch das Wohl des Vermittlers im Blick behalten muss, um die zukünftig noch zu vermittelnden Mandate nicht zu gefährden?
Für Unfallopfer besteht grundsätzlich die freie Anwaltswahl. Doch stehen die späteren Mandanten bei der Wahl ihres Rechtsvertreters mangels eigener Erfahrung in der Regel wie der Ochs vorm Berg und erhalten - das ist die Spezialität der Angelegenheit - in vielen Fällen einen finanziellen Anreiz von dem Versicherer, der das am Ende bezahlen wird. Es möge doch einen bestimmten Anwalt beauftragen, den dieser Versicherer ausgesucht hat. Dann soll also der HUK-Rechtsschutz-Anwalt gegen die HUK-Versicherung so viel wie möglich an Schadenersatz durchsetzen (andere Beispiele sind ebenso denkbar, z.B. der AdvoCard-vermittelte Anwalt gegen die Generali-Versicherung).
Der BGH hat nun entschieden, dass den Versicherern diese Anreizsysteme nicht verboten werden könne. Den Mandanten sei das zuzumuten. Die freie Anwaltswahl steht diesem Steuerungsmodell nicht entgegen. Solange die Grenze des "unzulässigen psychischen Drucks" nicht überschritten wird. Psychischer Druck ist erlaubt, unzulässiger psychischer Druck ist eine überschrittene Grenze, aha.
Die Rechtsanwaltskammer, die die freie Anwaltswahl schützen wollte, ist mit ihrer Klage gescheitert.
Es liegt nun an den Anwälten selbst - sofern sie bekannt werden - Problemfälle zu sammeln. Das sind Fälle, die belegen können, dass sich die von Steuerungssystemen begünstigten Anwaltskanzleien nicht ausschließlich den Interessen ihrer Mandanten verpflichtet fühlen. Mit diesen Belegen für anwaltliches Fehlverhalten, sofern sie beizubringen sind, kann auf den Gesetzgeber zugegangen werden, geänderte nationale oder europäische Regelungen zu erlassen. Ein langer, aber wohl der einzige Weg, den steigenden Einfluss der Versicherer auf den Prozess und damit auf das Ergebnis der Schadenregulierung zu stoppen.
Am 15.11.2013 fand eine mündliche Verhandlung am Oberlandesgericht Frankfurt/Main statt. Rechtsanwalt Wenning / Bonn vertrat einen Autovermieter aus NRW, der im ersten Rechtszug am Landgericht Wiesbaden (Az. 8 O 157/08) gegen einen dort ansässigen Kfz-Haftpflichtversicherer ein Verfahren aus mehreren Anmietfällen gewonnen hatte.
Der 10. Senat (Az. 10 U 206/12) machte in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass er den Schwacke-Mietpreisspiegel für anwendbar halte (am Landgericht war dazu ein Gutachten eingeholt worden). Daraufhin nahm die beklagte Haftpflichtversicherung ihre Berufung gegen das Urteil zurück.
Zur Motivation der Rücknahme der Berufung ist zu vermuten, dass die Versicherung kein für sie negatives Urteil erhalten wollte, welches ihr in anderen Verfahren vielleicht hätte schaden können, weil die Auffassung des OLG Frankfurt eher dem Rechtsstandpunkt des Autovermieters entsprechen dürfte. Das wiederum hätte vielleicht den einen oder anderen Richter zumindest aus dem Frankfurter Raum zum Nachdenken bringen können. Das wollte man wohl nicht.
Das Protokoll einer mündlichen Verhandlung, in deren Anschluss das Urteil verkündet wurde, beinhaltet die Zeugenvernehmung des Geschäftsführers einer Avis-Filiale. Der Versicherer hatte drei günstigere Angebote überregionaler Autovermieter aus dem Internet vorgelegt und behauptet, dass der Geschädigte zu diesen Preisen auch anmieten konnte. Das Gericht überprüfte das durch Zeugenvernehmungen.
Hätte sich herausgestellt, dass diese Angebote zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich verfügbar waren, hätte das nach Auffassung des Gerichtes die Verwendbarkeit der Schwackeliste erschüttert und es wäre ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen.
Stattdessen sagten Zeugen mehrerer Unternehmen ...
Die Datenbank des BAV enthält inzwischen 3500 Urteile. Jedes Urteil kann als Kurzzusammenfassung studiert und dann als Datei abgerufen werden.
Die Bezahlfunktion ist inzwsichen wieder aktiviert, sodass Sie auch dann ein Urteil erhalten, wenn Sie nicht Mitglied des Verbandes sind und dann durch einen kleinen Betrag unsere Arbeit unterstützen.
Siehe www.urteilsdatenbank.bav.de
Eine aktuelle Zusammenfassung eines Urteils des AG Köln sieht zum Beispiel so aus:-> Schätzung nach Schwacke
-> Fraunhofer trotz ...
"Wenn's gekracht hat, ist weiterer Ärger meist vorprogrammiert. Oft auch, wenn die gegnerische Versicherung sich augenscheinlich hilfsbereit gibt." aus:
Das Handelsblatt warnt diejenigen, die in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sind, davor, sich gutgläubig auf einen wohlklingenden Kontakt mit der zahlungsverpflichteten Versicherung einzulassen. Wenn man das nicht selbst in die Hand nimmt oder einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einschaltet, drohen Forderungen unter den Tisch zu fallen, die dem Unfallopfer zwar zustehen, die ihm aber nicht freiwillig gezahlt werden.
"Wer Opfer eines Autounfalls ist und dadurch Anspruch auf einen Mietwagen als Ersatz hat, darf ein durchschnittliches Angebot in Anspruch nehmen." Das behaupten die Versicherer oft ganz anders. Sie kürzen dann die Zahlung auf einen Minimalpreis herunter. Gut beraten ist man dann mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht, der das Recht des Geschädigten durchsetzen kann.
http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1505520
Autovermieter, vermietende Autohäuser oder Rechtsanwälte brauchen den Schwacke-Automietpreisspiegel, wenn sie sich die berechtigten Forderungen für Vermietungen nach Unfällen von der Versicherung sichern wollen. Nun gerade ist der Schwacke-AMP für das Jahr 2013 erschienen und kann bei uns bestellt werden. Bestellformular
Den Mitgliedern des BAV machen wir mit einem Preisvorteil von über 90 Euro ein besonderes Angebot. Dieser Vorteil entspricht für viele einem Drittel des Mitgliedsbeitrages, sofern sie sich schnell für eine einjährige Schnuppermitgliedschaft entscheiden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: http://www.bav.de/mitglied-werden.html
Die Autovermieterbranche wird immer wieder von Versicherungen mit dem Vorwurf angegriffen, Autovermieter würden nach Unfällen zu teuer abrechnen. Vermieter verweisen wegen ihrer Tarife auf höchstrichtlich vom BGH bestätigte Markterhebungen (Schwacke) und wehren sich auch dagegen, dass ihnen die Kunden mit zweifelhaften Versprechungen der Versicherer abspenstig gemacht werden sollen. Dazu gehören Anrufe und Schreiben der zahlungsverpflichteten Versicherer an Unfallopfer, zu welchen Preisen man nach einem Unfall angeblich anmieten könne und letztlich auch müsse.
Zum Beispiel werden von der HUK Coburg regelmäßig Nettopreise genannt oder von der DEVK Tageswerte, die am freien Markt nirgends zu bekommen sind. Mit dem Landgericht Nürnberg haben die Versicherer gar ein Gericht gefunden, das meint, das Unfallopfer dürfe dann keinen höheren als den vom Versicherer genannten Preis verlangen, auch wenn man einen solchen Preis nur beim Versicherer direkt bekommen könne. Das deutsche Schadenrecht schließt es aber aus, dass sich ein Unfallopfer vom gegnerischen Versicherer die Hand führen lassen muss.
Da es sich bei der Meinung der Nürnberger Richter um eine (seit Jahren praktizierte) Sondermeinung handelt und man sich in der Sache wohl doch nicht so sicher ist, wird in diesbezüglichen Gerichtsverfahren immer wieder zugelassen, dass die streitenden Parteien das jeweilige Urteil beim Bundesgerichtshof überprüfen lassen. Die Vermieter wollen das seit einigen Jahren regelmäßig tun und legen regelmäßig Revision beim BGH ein. Ein BGH-Anwalt schreibt daraufhin vielseitige Revisionsbegründungen. Aber die beiden treibenden Versicherer gehen der höchstrichterlichen Klärung der Streitfrage bisher immer wieder aus dem Wege und bezahlen die streitige Mietwagenrechnung und zusätzlich die im Verfahren aufgelaufenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten beider Streitparteien.
So auch nun wieder:
Das BGH-Verfahren VI ZR 352/13 zum Urteil des Landgericht Nürnberg 8 S 6648/12 vom 08.05.2013 wurde jüngst vollständig und ohne weitere Kommentierung und Entschuldigung vom Versicherer inklusive der auf einmal nicht mehr streitigen Mietwagenkosten bezahlt.
Dem Bundesgerichtshof - so äußerte er sich schon einmal selbst - seien die Hände gebunden. Man könne inhaltlich dann nicht mehr Stellung nehmen, wenn die Zahlung durch den beklagten Versicherer zugesagt sei, was man anscheinend ebenso bedauert wie die Autovermieter. Denn eine Klärung erscheint dringend notwendig, da das Landgericht Nürnberg trotz beim BGH mehrfach so ausgegangener Verfahren bei seiner irrigen Meinung bleibt, dass das Unfallopfer wegen irgendeines in den Raum gestellten Mietangebotes auf den Gegnerversicherer zugehen müsse, um sich dort den Mietwagen vermitteln zu lassen.
Schlimm ist in dem Zusammenhang auch das Gebaren einiger Rechtsanwälte, die den Versicherern zuarbeiten. In demselben Verfahren schrieb der Anwalt einer Kanzlei Ficht, Reitenspiess, ... (Ficht ist ADAC-Vertragsanwalt!!!) noch am 10.04.2012:
"...bei einem derartigen Verhalten (Anmerkung: des Unfallopfers) fällt es einem schwer, noch sachlich zu bleiben." Er fragt dann das Gericht, welches Verhalten man einem Unfallopfer noch durchgehen lasse, um Mietwagenkosten zu produzieren. Am 30.03. wird dann durch zweifelhafte Vergleiche von Werten nach dem Schema "Äpfel und Birnen" sehr plakativ aufgezeigt, der Autovermieter hätte Preise im Bereich von 350 Prozent des gerechtfertigten Preises aufgerufen und das Unfallopfer habe vorsätzlich den Versicherer geschädigt.
Das Gericht hat in erster Instanz und dann ja auch (und in der Berufung ebenso das Landgericht) in seinem Sinne entschieden.
Das Ganze endet spektakulär am 06.09.2013 durch ein klitzekleines Schreiben der Kanzlei Ficht, der Versicherer werde alles bezahlen, auch die beiderseitigen Kosten des Verfahrens am Bundesgerichtshof.
Über die Hintergründe dieses Verhaltens kann man nur spekulieren. Sie sind irgendwo zu suchen zwischen der Angst vor dem Unterliegen beim BGH und den Folgen eines negativen BGH-Urteils gegen das Treiben der Versicherer mit den ahnungslosen Geschädigten. Solange der BGH dem keinen Riegel vorschieben kann, sind Unfallopfer den freundlichen Telefonaten und cleveren Formulierungen der Versicherer-Anschreiben nach Unfällen ausgesetzt. Wer - wie die meisten - juristischer Laie ist, steht schlecht da.
Auch das Landgericht Nürnberg sollte sich nun (abermals) fragen, ob es eine Rechtsprechung fortsetzen kann, deren Richtigkeit ja anscheinend noch nicht einmal die Versicherer trauen.
Der Versicherer hatte in einem Berufungsverfahren am LG Würzburg offensichtlich ins Blaue hinein behauptet, der Geschädigte hätte für den Zeitpunkt der Ersatzanmietung eine vergleichbare Mobilität bei überregionalen Anbietern für knapp über 400 Euro mieten können und es wären also Kosten von mehr als 1.200 Euro nicht notwendig gewesen und somit nicht zu bezahlen.
Das Gericht hat drei Zeugenvernehmungen durchgeführt und festgestellt, dass "die Behauptungen der Beklagtenpartei zum vermeintlichen Mietpreis (haben) sich jedoch nicht ansatzweise bestätigt." "Im Ergebnis ist daher mit den von der Beklagten benannten Beweismitteln die Geeignetheit der Schwackeliste als Schätzgrundlage für den verfahrengegenständlich erforderlichen Herstellungsaufwand nicht zu erschüttern."
Aus den Zeugenaussagen (mündlich und schriftlich):
"Im Übrigen, so die schriftliche Mitteilung, könne kein bestimmter Anmietpreis benannt werden, wenn die Mietdauer zum Zeitpunkt der Anfrage - wie dies bei Anmietungen nach Unfällen typischerweise der Fall ist - noch nicht feststehe."
"Zu 100% könne heute nicht mehr gesagt werden, ob ein entsprechendes Fahrzeug damals zur Verfügung gestanden hätte."
"Der Zeuge XXX, bei dem es sich um den Geschäftsführer der im hiesigen Bereich tätigen XXX-Depandance handelt, hat erklärt, dass er die von der Beklagten genanten Mietwagenpreise für vollkommen unrealistisch halte."
Das Urteil wird in die Urteilsdatenbank eingestellt.
"Vor dem Hintergrund dieser Mängel im Erhebungsverfahren des Fraunhofer Mietpreisspiegels bleibt das Gericht auch in Kenntnis der jüngsten Entscheidungen des OLG Köln ... bei seiner bisherigen Rechtsprechung."
"Im Hinblick auf die Urteile des OLG Köln vom 30.07.2013 (..) ist es nicht erforderlich von der Schwackeliste als Schätzgrundlage abzuweichen. (...) Es erscheint aber nicht nachvollziehbar, aus zwei mängelbehafteten Erhebungen durch die Bildung eines arithmetischen Mittels eine geeignete Schätzgrundlage zu ermitteln. Die Nebenkosten ermittelt das Oberlandesgericht dann auch wieder anhand der Schwackeliste. Das erkennende Gericht folgt dabei weiterhin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ..." AG Köln 267 C 93/13 vom 10.09.2013
Das Urteil wird in die Urteilsdatenbank eingestellt.
Wir stellen uns vor.
Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.
Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.
BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
14199 Berlin
Tel. 030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99
Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.
Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“
In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010
Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...