Vermietung nach Unfall

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 9-15

Amtsgericht Oranienburg 21 C 197/14 vom 18.12.2014

1. Grundsätzlich hat der Schädiger die Schadenbehebung zu finanzieren. Der Einsatz eigener Mittel des Geschädigten kommt allenfalls in Betracht, wenn das ohne die Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist.
2. Der Geschädigte darf die Beauftragung der Reparatur davon abhängig machen, dass die Haftpflichtversicherung die Kostenübernahme erklärt, sofern die eigene finanzielle Situation eine Beauftragung ohne diese Kostenübernahme nicht zulässt.
3. Höhere Kosten infolge fehlender Kostenübernahmeerklärung sind ebenfalls zu erstatten, wenn dem Versicherer ein Warnhinweis erteilt wurde.
4. Die den geforderten Mietwagenkosten zugrundliegende Mietdauer von 58 Tagen ist deshalb nicht zu beanstanden, da die Beklagte eine Reparaturkostenübernahme nicht erklärte, obwohl die Klägerin auf ihre finanzielle Situation und auf die Notwendigkeit von Ersatzmobilität mehrfach hingewiesen hatte. 
5. Ein Warnhinweis ist nicht deshalb unsubstantiiert, weil er nicht "in angemessener Form" erfolgt sei. Ein bloßer Warnhinweis an den Versicherer  genügt.
6. Die Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten scheitert auch nicht an mangelndem Fahrbedarf. Dem Schwerbehinderten steht diese Schadenersatzforderung auch ohne Angabe der im Mietzeitraum zurückgelegten Kilometer zu.

Zusammenfassung: Die Forderungen aus Mietwagenkosten wurden dem Geschädigten zugesprochen, obwohl die Haftpflichtversicherung im Prozess mangelnden Fahrbedarf eines Schwerbehinderten ebenso einwandte wie eine mangelnde Konkretheit des Warnhinweises wegen fehlender finanzieller Mittel zur Beauftragung der Reparatur.

Hinweise für die Prozesspraxis: Das Urteil weist den Versuch des Versicherers zurück, den Geschädigten darauf zu verpflichten, bereits außergerichtlich und zu Beginn der Reparatur / Ersatzwagenanmietung konkret zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vorzutragen, nur um das beschädigte Fahrzeug reparieren lassen zu können und einen Mietwagen beanspruchen zu dürfen. Zudem wird einem Schwerbeschädigten zugestanden, unabhängig von einer Mindestnutzung eine individuelle Mobilität nach einem Unfall beanspruchen zu können.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 10-15

Landgericht Leipzig 08 S 339/14 vom 13.02.2015

1.    Die vom Amtsgericht vorgenommene Anwendung der Schwackeliste als Schätzgrundlage des Normaltarifes der
       Mietwagenkosten wird in der Berufung bestätigt.
2.    Ein substantiiertes Bestreiten der Beklagten liegt nicht vor.
3.    Vorgelegte Angebote großer Internetanbieter sind unerheblich, da anders  oder  gar  nicht  datiert,  auf  einen
       feststehenden Gesamtzeitraum bezogen und/oder eine Vorreservierungszeit notwendig ist.
4.    Die von der Beklagten aufgezeigten Preise liegen auch im Intervall der Schwacke-Werte. Der  Minimumwert der
       Schwackeliste liegt teilweise erheblich unterhalb der Internetwerte, wie sie die Beklagte anführt.
5.    Forderung liegt unterhalb des Mittelwertes von Schwacke und somit berechtigt.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht begründet konkret, warum die Schätzung anhand der Schwackeliste Bestand hat.

Hinweise für die Praxis: Die Substanz der von der Beklagten vorgelegten Internetangebote wird auch deshalb verneint, weil das Preisniveau, das sich aus diesen Internetangeboten ergibt, in der Schwackeliste am unteren Ende der Bandbreite der Werte berücksichtigt ist. Diese Bandbreite der Nennungen der Schwackeliste umfasst mehr als die überregionalen Anbieter, was die Eignung der Liste unterstreicht.

Hier das gesamte Urteil:

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Zur Frage der Notwendigkeit und Berechtigung der Einschaltung eines Rechtsanwaltes nach einem Unfall

Die Unfallregulierung ohne Anwalt ist fahrlässig, das sagt nun schon das Oberlandesgericht Frankfurt / Main. Kosten hat der Versicherer zu tragen, sofern keine Mitschuld vorliegt.

"Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere ...

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 11-15

Landgericht Dresden 3 S 480/14 vom 20.02.2015

1. Zu erstatten sind die Kosten, die ein wirtschaftlich denkender Geschädigter in seiner Lage für notwendig halten darf.
2. Der Geschädigte muss keine umfassende Marktanalyse durchführen.
3. Im konkreten Fall kann keine umfangreiche Internetrecherche vor Fahrzeuganmietung gefordert werden.
4. Hätte  der  Geschädigte statt dessen  die  vom  BGH  bestätigte  Schwackeliste  eingesehen,  wären  demnach  die  sich  aus  dem Mietverhätlnis entstandenen Forderungen berechtigt.

Zusammenfassung:  Die Berechtigung der Mietwagenforderung wird hier anhand der Schwackeliste geprüft und bestätigt.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht wendet die obergerichtliche Rechtsprechung des OLG Dresden an, wonach ein Verstoß gegen die Schadenminderungsverpflichtung vorliegen kann, wenn der vereinbarte und berechnete Preis mit 50 % über den Mittelwerten der Schwackeliste auffällig hoch ist und sich der Geschädigte dann nicht nach Alternativen erkundigt hat. Da die Forderung ziemlich im Bereich des Mittelwertes lag, ist die Forderung berechtigt.

Hier das gesamte Urteil:

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Urteilsdatenbank auch mit Aufsätzen

Neben mehr als 4.000 Gerichtsurteilen finden Sie in der BAV-Urteilsdatenbank auch Fachbeiträge / Aufsätze zu rechtlichen Fragen der Branche. Gehen Sie dazu auf die Seite der Urteilsdatenbank und dort auf "Neue Suche": http://urteilsdatenbank.bav.de/search (oder hier klicken)

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Zu folgenden Themen finden Sie dort z.B. einen Beitrag:

- Mietpreisvorgaben
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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 8-15

Landgericht Bonn 6 S 215/14 vom 26.01.2015, Beschluss

1. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gegen eine erstinstanzliche Schätzung von erforderlichen Mietwagenkosten anhand der Mittelwertmethode aus Schwacke und Fraunhofer keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Die Kammer hält auch die alleinige Anwendung der Schwackeliste weiterhin für nicht zu beanstanden.
3. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass das für sie zu einem noch ungünstigeren Ergebnis führen würde.
4. Es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs darin, dass das Amtsgericht kein Sachverständigengutachten eingeholt hat.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht macht seinen Spielraum zwischen der Anwendung allein der Schwackeliste und der Mittelwerte aus Schwacke und Fraunhofer deutlich.

Hinweis:
Am Tag dieser Veröffentlichung ist der Beschluss noch nicht rechtskräftig.

Hier gehts zum vollständigen Beschluss ...

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Liste Urteile Januar 2015

Liste Urteile Schadenersatz wegen Mietwagenkosten für Januar 2015

LG Stuttgart

20 O 315-14

19.12.2014

S+ / F-

LG Leipzig

07 S 329/13

03.02.2014

S+ / F-

LG Mühlhausen

1 S 178/12

16.01.2014

S+

LG Köln – Beschluss

11 S 409/14

19.01.2015

S+

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 6-15

Landgericht Schweinfurt 32 S 45/14 vom 07.11.2014

1. Die Schwackeliste ist zur Schätzung der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten geeignet.
2. Nur bei konkreten Tatsachen gegen eine Schätzgrundlage und sich daraus ergebenden Zweifeln im konkreten Fall besteht Anlass zur Beweiserhebung.
3. Zur Erforderlichkeit der Ersatzmobilität muss der Geschädigte nicht darlegen, an welchen Tagen er wie viele Kilometer gefahren ist, wann genau und wohin.
4. Die Relation zwischen Mietwagenkosten und Wert des Geschädigtenfahrzeuges ist für die Frage der Kostenerstattung einer Ersatzmobilität irrelevant.
5. Wegen der sofortigen Anmietung des Ersatzfahrzeuges ist ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % zu erstatten.
6. Kosten für wintertaugliche Bereifung sind zu erstatten, da das Ersatzfahrzeug zur Winterzeit angemietet wurde. Einen von der Beklagten behaupteten Gesetzesverstoß wegen Berechnung dieser Nebenkosten kann das Gericht nicht ausmachen.
7. Kosten für Zustellung sind zu erstatten, für weitergehende Haftungsreduzierungen allerdings nicht.

Zusammenfassung: Das Gericht sieht die Obergrenze der im Rahmen der Erforderlichkeit erstattungsfähigen Mietwagenkosten in der Summe aus Schwacke-Normaltarif zuzüglich angefallener Kosten für Nebenleistungen und eines ggf. hinzuzufügenden Aufschlages wegen unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters (abzüglich Eigenersparnis von 3 % auf Normaltarif und unfallbedingtem Aufschlag), das bezogen auf ein dem Geschädigtenfahrzeug vergleichbares Fahrzeug. Bei tatsächlich abgerechneten geringeren Kosten stellen diese die Obergrenze dar.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Schweinfurt bleibt bei seiner Linie  der Anwendung der Schwackeliste und begründet das damit, dass hiergegen kein ausreichender Sachvortrag erfolgt sei, der aufgezeigt hätte, wie sich angebliche Mängel auf den konkreten Fall auswirkten. Gemessen am BGH-Urteil vom 18.12.2012 könnte der Schluss gezogen werden, dass das Gericht seinen Schluss näher begründen müsste, den Vortrag der Beklagten als unzureichend anzusehen.

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Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 05 15

 


Landgericht Mühlhausen 1 S 178/12 vom 16.01.2014  

  1. Erforderlicher Aufwand für Mietwagenkosten ist, was der verständige, wirtschaftlich denkende Geschädigte für notwendig und zweckmäßig halten darf.
  2. Von mehreren verfügbaren und vergleichbaren Angeboten muss er sich für das günstigere entscheiden.
  3. Der gewählte Anbieter war im regionalen Markt allein und seine Preise bewegten sich doch im Rahmen des erforderlichen Herstellungsaufwandes nach § 249 BGB.
  4. Zur Schätzung des Normaltarifes wird nach § 287 ZPO die Schwackeliste 2011 angewendet.
  5. Da die Dauer der Anmietung anfangs nicht bekannt war, war der Tagestarif anzuwenden. Selbst im Vergleich zum Wochentarif hätte sich aber nichts anderes ergeben, da der abgerechnete Preis nur knapp darüber lag.
  6. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Zustellen/Abholen und wintertaugliche Bereifung sind ebenso zu erstatten, weil angefallen.
  7. Dem Geschädigten ist auch kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorzuwerfen, denn die Beklagte hat nicht aufgezeigt, welche konkreten und vergleichbaren günstigeren Angebote ihm zugänglich und zumutbar gewesen sein sollen.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht weist die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der ersten Instanz zurück, mit welchem dem Kläger die erhobene Forderung aufgrund Mietwagenkosten vollständig zugesprochen wurde.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten korrekt verstanden. Diese hatte die üblichen Screenshots eingebracht und wollte damit den Nachweis erbringen, dass der Tarif des Mietwagens überhöht sei. Das Gericht hat das als unsubstantiiert zurückgewiesen und der Beklagten die Beweislast dafür auferlegt, dass dem Geschädigten ein zumutbares günstigeres Angebot zur Verfügung stand. Die vorgelegten Internetangebote genügten aus den im Urteil ersichtlichen Gründen nicht.

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Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 04 15

Landgericht Stuttgart 20 O 315/14 vom 19.12.2014

1. Die Abtretungen, auf denen die Forderungen basieren, verstoßen nicht gegen ein gesetzliches Verbot und sind somit nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Die Durchsetzung dieser Forderungen ist nach den RDG gestattet.
2. Entsprechend wiederkehrender Rechtsprechung des BGH kann der Normaltarif auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels geschätzt werden.
3. Seine Eignung bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt ist, wie sich behauptete Mängel auf den konkreten Fall in erheblicher Weise auswirken. Die Beklagte hat keine, die konkrete Anmietsituation betreffende und mit dem konkreten Fahrzeug vergleichbare, wesentlich günstigeren Angebote vorgelegt.
4. Schwacke weist im Vergleich zum konkurrierenden Produkt des Fraunhofer-Institutes zwingende Vorteile auf. Zum Beispiel ist Fraunhofer von der Versicherungswirtschaft beauftragt, unterstellt eine unrealistische Vorbuchungsfrist, bezieht sich auf wenige Portale einiger Internetanbieter. Schwacke handelt neutral, ist regional, umfassend und nicht nur auf das Internet beschränkt.
5. Gegen Schwacke geäußerte Bedenken sind wenig stichhaltig. Fälschungen werden durch Stichprobenanlysen und die Berücksichtigung von öffentlich zugänglichen Preislisten im Internet ausgeschlossen. Die Daten sind somit verifiziert.
6. Der Vorwurf von ungerechtfertigten Preissteigerungen der Schwacke-Veröffentlichungen entbehrt jeglicher Grundlage.
7. Zwischenlösungen wie ein Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer oder ein Abschlag von Schwacke sind als ungeeignet abzulehnen. Diesen Preis gibt es nicht und er kann somit nicht Grundlage einer Schadenersatz-Berechnung sein. Ein Abschlag von Schwacke entspräche nur einem allgemeinen Gefühl.
8. Ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif ist nur bei Vorliegen einer typischen Notlage aufgrund der Unfallsituaion zu erstatten. Die Ungewissheit der Anmietdauer ist hier keine ausreichende Begründung.
9. Aufgrund Fahrzeugalter und Laufleistung kommt wie beim Nutzungsausfall eine Abstufung der Fahrzeuggruppe in Betracht.
10. Geltend gemachte Zusatzkosten sind zu erstatten und werden anhand der Schwackeliste geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Zitat: "Wenn aber der Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage geeignet ist und der Versicherer es versäumt, günstigere Vergleichsangebote einzuholen und vorzulegen, dann ist ein pauschaler Abschlag nicht begründbar. Im Übrigen scheint die Höhe dieses Abschlages ebenfalls durch keine konkreten Umstände belegt und damit willkürlich."

Ob die Entscheidung Rechtskraft erlangt hat, ist bisher nicht bekannt.

Hier das gesamte Urteil...

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Landgericht Hamburg mit bemerkenswerter Rechtsauffassung zu Winterreifen

Man kann immer mehr den Eindruck gewinnen, dass Gerichte der Mietwagenprozesse überdrüssig sind. Anders kann man sich manchen Urteilsspruch nicht erklären. Hintergrund: Wenn Ansprüche auf Schadenersatz reihenweise abgebügelt werden, nachdem Haftpflichtversicherer Rechnungen zusammenkürzen und man damit vor Gericht ziehen muss und dort immer wieder unterliegt, gibt es irgendwann keine Kläger mehr, weil die alle aufgegeben haben.

Einen solchen Fall möchten wir hier der Öffentlichkeit präsentieren. Das Landgericht Hamburg hat ein Urteil des AG Hamburg St. Georg verworfen und darin - neben anderen Denkwürdigkeiten - geurteilt, dass es dem Unfallopfer nicht zustehe, bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges weitere Kosten dadurch zu verursachen, dass er im Monat Januar auf die Ausrüstung des Mietwagens mit wintertauglicher Bereifung besteht. Selbst dass sein durch den Unfall beschädigtes Fahrzeug mit Winterreifen ausgerüstet gewesen sei, spielte für das Gericht nicht die entscheidende Rolle.

Das erscheint wie ein großer Schluck aus der Pulle der Wohltaten für die ortsansässigen Versicherungen.

Ein Rechtsmittel gegen das Urteil ist ausgeschlossen, denn die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ist nicht zugelassen, obwohl entgegen gefestigter Rechtsprechung des BGH geurteilt wurde.

Urteil vom 08.01.2015, Az. 323 S 1/13

Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 03 15

Landgericht München II 8 S 2650/14 vom 18.12.2014

1. Der Geschädigte hat einen grundsätzlichen Anspruch auf ein gruppengleiches Fahrzeug.
2. Der Geschädigte war dringend auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen. Eine Pflicht zur Erkundigung nach einem günstigeren Tarif bestand aber schon deshalb nicht, weil er keine Bedenken gegen die Angemessenheit des vereinbarten Tarifes haben musste.
3. Unabhängig davon wurde bewiesen, dass kein günstigeres Angebot zugänglich gewesen ist.
4. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Normaltarif anhand der Schwackeliste geschätzt werden.
5. Geäußerten Bedenken ist nur dann nachzugehen, wenn konkret aufgezeigt wird, dass sich behauptete Mängel erheblich auf den konkreten Fall auswirken.
6. Die von der Beklagten vorgelegten Alternativangebote sind nicht vergleichbar und stammen aus einer anderen Zeit.
7. Die Beklagte trägt das Prognoserisiko in Bezug eine mögliche Verlängerung der Repatatur- und Mietdauer.

Zusammenfassung: Das Landgericht München bestätigt ein erstinstanzliches Urteil, in welchem anstatt der sonst üblichen Fraunhoferliste die Schwackeliste als Schätzgrundlage angewandt wurde.

Bedeutung für die Praxis: In der Urteilsbegründung finden sich viele denkwürdige Aspekte. Die Schwackeliste wird - weil nicht erschüttert - als Schätzgrundlage bestätigt. Das entspricht methodisch haargenau der BGH-Vorgabe, ebenso wie die Feststellung, dass der Geschädigte sich nicht nach anderen Angeboten erkundigen musste, da ihm kein überteuerter Preis geboten wurde. Doch eigentlich bedurfte es all dieser Überlegung gar nicht, denn es wurde zuvor bereits festgestellt, dass der Kläger bewiesen habe, dass kein günstigeres Angebot zu bekommen war.

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Liste Urteile November und Dezember 2014

Urteile Nov + Dez 2014

AG Köln

270 C 197/13

06.11.2014

S+

AG Pinneberg

61 C 15/14

19.11.2014

Mittelwert

AG Düsseldorf

37 C 11789/11

21.11.2014

S+ / F-

AG Hersbruck

4 C 939/13

05.12.2014

S+

AG Bielefeld

400 C 28/14

10.10.2014

Sonstiges

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Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 51 14

Landgericht Koblenz 6 S 284/14 vom 11.11.2014

1. Das klageabweisende Urteil des Erstgerichtes wird in der Berufung aufgehoben. Dem Geschädigten werden die Restforderungen aus Mietwagenkosten zugesprochen.
2. Die Schadenhöhe darf nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden.
3. Das Gericht teilt die vom Kläger vorgebrachten Bedenken gegen die Anwendung der Fraunhoferliste, insbesondere zur reduzierung der Daten auf nur 6 Anbieter, die Nichtberücksichtigung des regionalen Marktes und die Verzerrung der Ergebnisse durch die Annahme einer erheblichen Vorbuchungsfrist.
4. Das Gericht schätzt den Normaltarif nach § 287 ZPO anhand der Schwackeliste-Automietpreisspiegel.
5. Konkrete Mängel und wie sich diese ggf. auf den streitgegenständlichen Fall auswirken, sind nicht ersichtlich, auch nicht durch die Vorlage der Mietwagen-Preisliste zum Werkstattersatz durch die Beklagte.

Zusammenfassung: Das Landgericht Koblenz bekräftigt seine Überzeugung, dass die Fraunhoferliste durch die Methode der Datenerhebung keine verwendbare Schätzgrundlage von Mietwagenkosten darstellt.

Bedeutung für die Praxis: Die beklagte Versicherung versuchte, eine Werkstattersatz-Preisliste des Vermieters so in den Prozess einzubringen, als seinen darin Normaltarife abgebildet. Das Gericht durchschaute das und wies diesen Versuch zurück. Die Bedürfnisse des Geschädigten nach einer besonderen Dienstleistung wurden vom Gericht erkannt (Mietdauer unbekannt, Wochentarif nicht anwendbar, Vorauszahlungspflicht mittels Kreditkarte nicht erfüllbar).


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Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 50 14

Landgericht Duisburg 12 S 26/14 vom 27.11.2014

1. Das Berufungsgericht wendet zur Schätzung des Normaltarifes entgegen der vorinstanzlichen Entscheidung die Schwackeliste an und sieht die Fraunhoferliste als weniger geeignet an, da sie internetlastig ist, nicht den regionalen Markt des Geschädigten betrachtet und nicht neutral erscheint.
2. Eine Mittelwertbildung ist bereits aufgrund der Schwächen der Fraunhoferliste abzulehnen. Zudem basieren beide Listen auf vollkommen verschiedenen Methoden, deren Ergebnisse nicht gemischt werden können.
3. Die Beklagte hat keine konkreten Mängel der Schwacke-Methode und deren Auswirkungen auf den Fall aufgezeigt, deshalb bedarf die Eignung der Schwackeliste keiner Klärung.
4. Eine Herabstufung der Mietwagengruppe aufgrund eines älteren Geschädigtenfahrzeuges ist nicht gerechtfertigt.
5. Aufgrund erforderlicher unfallbedingter Mehrleistungen ist ein 20%iger Aufschlag auf den Normaltarife zu erstatten.

Zusammenfassung: Auf die Berufung der Klägerin hin werden restliche Mietwagenkosten vollständig zugesprochen. Das Berufungsgericht stellt dar, dass die Mängel der Fraunhoferliste auch die Bildung eines Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer ausschließen. 

Bedeutung für die Praxis: Die Rechtsprechung dieses Berufungsgerichtes ist aufgrund ihrer eindeutigen Ablehnung des Mittelwertes interessant. Die Richter begründen ihre Auffassung ausführlich. Sie sehen so gravierende Unterschiede in den Erhebungsmethoden, dass sie es ablehnen, die Ergebnisse in einen Topf zu werfen und dem Geschädigten Steine statt Brot zu geben.


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Liste Urteile Oktober 2014

Urteile Oktober 2014

LG Bielefeld

21 S 168/13

27.08.2014

Mittelwert

LG Köln

11 S 406/13

19.08.2014

S+ / F- / kein MW

LG Köln

11 S 93/14

23.09.2014

Aufschlag / Sonstiges

LG Essen

10 S 184/14

28.08.2014

Mittelwert

LG Berlin

41 S 8/14

02.10.2014

S+ / F-

LG Mönchengladbach

11 O 139/13

10.10.2014

S+ / F-

OLG Dresden

7 U 192/14

16.10.2014

S+

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Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 02 15

Landgericht Leipzig 05 S 245/14 vom 18.12.2014

1. Das rechtsfehlerhafte Urteil des Erstgerichtes wird auf die Berufung der Klägerin hin aufgehoben. Der Klägerin werden weitere Schadenersatzforderungen aufgrund Mietwagenkosten in Höhe von 1.287,26 Euro zugespochen.
2. Bei Anmietung zu einem Preis nur geringfügig über dem Normaltarif (weniger als 50 %, hier 11,5 % über Normaltarif) liegt kein Verstoß des Geschädigten gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor, welches eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Anmietmöglichkeiten auslösen würde.
3. Kosten der Vollkaskoversicherung sind auch zu erstatten, wenn der Geschädigte für sein beschädigtes Fahrzeug keine solche Versicherung vorweisen kann, da mit der Mietwagenutzung besondere Risiken für ein fast neues Fahrzeug verbunden sind.
4. Die Beklagte konnte entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes die Anwendbarkeit der Schwackeliste nicht erschüttern. Ihre Screenshots waren dazu aus mehreren Gründen nicht geeignet (Internet, Preisschwankungen, zeitlich nicht auf den Fall bezogen, lediglich mit feststehendem Mietende,...).
5. Auch die vom Amtsgericht selbst vorgenommene Internetrecherche ist aus denselben Gründen unbrauchbar.
6. Anders als bei einer Geltendmachung von Nutzungsausfall muss sich der Geschädigte bei einer Mietwagennutzung nicht aufgrund hohen Fahrzeugalters oder schlechten Zustandes auf die Anmietung eines kleineren Fahrzeuges verweisen lassen.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht folgt den Argumenten des Klägers gegen die Auffassung des Amtsgerichtes, diese könne auf der Basis einer eigenen Internetrecherche urteilen, deren Ergebnisse und Methode unklar bleibt. Da Schwacke nicht erschüttert ist und kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorliegt, wird in der Berufung Schwacke angewendet.

Bedeutung für die Praxis: Die Gerichte suchen den Weg zwischen den pausenlos von Versicherern dargestellten Internet-Minimalpreisen und den Argumenten der Kläger, dass diese als Screenshots bezeichneten Internet-Auszüge keine Grundlage der Rechtsprechung sein können. Das Berufungsgericht hat sich damit auseinandergesetzt, ob die Gerichte einfach selbst einen oberflächlichen Blick in den Teilmarkt "Internet" des Mietwagenmarktes werfen können und auf dieser Basis Recht sprechen können. Das wurde eindeutig verneint.


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Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 49 14

Landgericht Zweibrücken 3 S 26/13 vom 27.05.2014

1. Die Anwendung der Schwackeliste 2011 ist hier nicht zu beanstanden, ihr gebührt der Vorzug vor der Fraunhoferliste.
2. Die Zusammenfassung von Preisen in 2-stellige PLZ-Gebiete bei Fraunhofer nivelliert Preisunterschiede zwischen ländlichen und städtischen Regionen. Das Herausfallen kleiner Anbieter bedeutet eine weitere Verzerrung des Fraunhofer-Mittelwertes nach unten.
3. Fraunhofer weist nur den rechnerischen Mittelwert aus, was schadenrechtlich unzureichend ist, da es sich damit nicht um einen konkreten Preis handelt.
4. Schwacke hat die Vorzüge, keine Internetpreise zu berücksichtigen und alle möglichen Preisbestandteile zu beinhalten.
5. Schwacke ist eine Angebotserhebung, was mit der Situation des Geschädigten korrespondiert, sich ggf. nach weiteren Angeboten erkundigen zu müssen. Das nicht anonyme Vorgehen von Schwacke ist deshalb bedeutungslos.
6. Angebliche ungerechtfertigte Preissteigerungen in Schwacke sind nicht erkennbar.
7. Eine Mittelwertbildung aus Fraunhofer und Schwacke ist nicht konsequent, sondern unzulässig, erfolgt auch immer wieder ohne eine tragfähige Begründung und schafft keine Rechtssicherheit für Geschädigte.
8. Die Beklagte hat mit ihren aktuellen Internetangeboten keine konkreten auf den Fall bezogenen Argumente gegen die Anwendung der Schwackeliste vorgetragen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Erstrichterin ihren Vortrag nicht übergangen, sondern den Sachverhalt verfahrensfehlerfrei festgestellt und rechtlich zutreffend gewürdigt.

Zusammenfassung: Die Schätzung der Mietwagenkosten-Normaltarife erfolgt anhand der Schwackeliste. Eine Mittelwertbildung aus Fraunhofer und Schwacke wird als unzulässig abgelehnt.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Zweibrücken setzt sich extrem ausführlich mit den Argumenten der Schwacke-Gegner auseinander. Auch die Frage der Mittelwertbildung wird intensiv diskutiert. Die Anwendung der Schwackeliste wird in allen möglichen Details begründet.

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Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 48 14


Landgericht Frankenthal (Pfalz) 2 S 57/14 vom 03.09.2014


1. Der grundsätzlich erforderliche Normaltarif kann auf der Basis des Schwacke-Mietpreispiegels geschätzt werden.
2. Andere Werte in Fraunhofer oder allgemeine Bedenken ohne ausreichenden Bezug zur Sache begründen keine Zweifel.
3. Die Behauptung der Anmietmöglichkeit zu günstigeren Preisen hat der Schädiger zu beweisen.
4. Konkreter Sachvortrag ist zu prüfen, muss aber nicht zur Verwendung einer anderen Liste führen, denn das ist vom Ergebnis der Prüfung abhängig.
5. Wegen der unbekannten Mietdauer erfolgt die Vergleichsrechnung anhand von Tagestarifen.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt weitgehend das erstinstanzliche Urteil und schätzt den Normaltarif in ständiger Rechtsprechung mit der Schwackeliste-Automietpreisspiegel.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht zeigt die Beweislastregeln anschaulich auf und erläutert die BGH-Rechtsprechung zur Erforderlichkeit von Mietwagenkosten, wenn diese oberhalb des Normaltarifes von Mietwagen liegen.

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Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 47 14

Landgericht Chemnitz 2 O 2040/13 vom 24.10.2014

1. Die Erforderlichkeit der Ersatzmobilität ergibt sich nicht erst daraus, dass der Geschädigte zur täglichen Lebensführung ein Fahrzeug benötigt, sondern bereits durch die Unterbrechung der Nutzungsmöglichkeit seines Fahrzeuges.
2. Die Schwackeliste Automietpreisspiegel ist eine geeignete Schätzgrundlage.
3. Die dagegen gerichteten Argumente der Beklagten sind unkonkret und nicht auf den Fall bezogen. Ihre Internet-Screenshots sind nicht vergleichbar, weil Jahre später erstellt, mit fester Mietdauer, Kilometerbegrenzung... Das Internet ist ein Sondermarkt.
4. Eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Angebote ist den Geschädigten nicht zuzuschreiben.
5. Ein Sachverständigengutachten ist ohne Nutzen, denn es kann nicht in die Vergangenheit gerichtet sein. Der Beweisantrag dient der Ausforschung.
6. Nebenkosten für Winterreifen, Zustellung und Haftungsreduzierung sind entgegen der Auffassung der Beklagten eine berechtigte Schadenersatzforderungen und somit je nach Anfall zu erstatten.
7. Eigenersparnisabzüge sind dann ausgeschlossen, wenn der Geschädigte bereits klassenniedriger angemietet hat.

Zusammenfassung:

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberlandesgericht Dresden werden die Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste geschätzt und Nebenkosten - soweit angefallen - hinzugerechnet.

Bedeutung für die Praxis:

Das Landgericht schließt sich trotz persönlich anderer - und insoweit hier nicht begründeter - Auffassung der ständigen Rechtsprechung seines Oberlandesgerichtes an. Das Urteil zeigt auch, dass sich Haftpflichtversicherer in allen möglichen Bereichen streiten wollen. Entgegen klarer BGH-Rechtsprechung wird sogar bestritten, dass aus dem geschlossenen Mietverhältnis überhaupt ein Anspruch gegenüber der Beklagten anzuleiten ist. Daneben werden die Abtretungen ignoriert, der Anspruchsgrund unkonkret in Frage gestellt und alles Mögliche mit Nichtwissen bestritten, obwohl zuvor in allen Fällen Teilbeträge reguliert wurden. Sehr ausführlich erläutert das Gericht, warum Sachverständigengutachten in Mietwagenstreitigkeiten keine verwertbaren Ergebnisse liefern können.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

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Nach unverschuldetem Unfall immer Fachanwalt für Verkehrsrecht einschalten

Es gibt einen Rat an Verkehrsunfall-Geschädigte, der bedeutender ist, als alle anderen guten und auch richtigen Hinweise nach einem Unfall. Der lautet: "Man nehme sich einen versierten Anwalt!".
Denn sofern unverschuldet, kostet er nichts und wenn eine Mitschuld vorliegt, ist das sowieso geboten. Ohne diese Unterstützung zahlt man drauf.

Es gibt auch keinen Grund, auf den Anwalt zu verzichten.

Bei dessen Auswahl sollte man sich nicht auf die Empfehlungen von Freunden und Bekannten verlassen, sondern auf den Rat von Autohaus, Werkstatt, Mietwagenunternehmen oder Sachverständigem. Auch den Versprechungen der eigenen Rechtsschutzversicherung, dass der von ihr geprüfte Anwalt der Beste sei, ist nicht zu trauen. Denn auch Ihre Rechtsschutzversicherung will nur Kosten sparen. Rufen Sie den Anwalt an und fragen Sie ihn konkret nach Ihrem Fall, was er denkt, was er tun wird und was zu erwarten ist. Auch bei Anwälten ist die Frage zu stellen, ob sie üblicherweise eher für oder gegen Kfz-Haftpflichtversicherer arbeiten, denn entsprechend könnte er in Einzelfragen Fehler machen. Ihr Anwalt sollte regelmäßig bei Gericht sein, alle Bereiche der Kfz-Schadenregulierung beherrschen (auch Mietwagenrecht und ggf. Personenschaden) und die aktuelle Rechtsprechung kennen. Das ist nicht bei allen Anwälten vorauszusetzen.

Entweder Sie hören bei der Anwaltswahl auf oben genannte professionelle Ratgeber oder Sie sollten einen eigenen Weg finden, das einschätzen zu können.

Die Vertretung durch den richtigen Anwalt ist für das finanzielle Ergebnis, also für die Höhe des Schadenersatzes von entscheidender Bedeutung. Es ist heute einfach davon auszugehen, dass Ihnen ohne Anwalt oder mit dem falschen Anwalt Geld verloren geht, das Ihnen zusteht und das die Versicherung nicht zahlen wird, wenn Sie sie nicht dazu zwingen, notfalls auch vor Gericht. Das ist heute ein ganz normaler Vorgang, vor dem man nicht zurückschrecken muss.

Dazu lesen Sie bitte:

https://www.test.de/Anwalts-Umfrage-zu-Versicherern-Regulierungsverhalten-hat-sich-verschlechtert-4781468-0/

Zitate daraus zum Beispiel:

"Seien Sie skeptisch, auch wenn Mitarbeiter des Versicherers Sie sehr zuvor­kommend behandeln und Ihnen rasch Zahlungen anbieten. Das kann auch eine Taktik sein, um berechtigte weitere Ansprüche zu umgehen."

oder:

"Der Haft­pflicht­versicherer Ihres Unfall­gegners ist recht­lich gesehen auch Ihr Gegner. "

Preissystematik Normaltarife

Gerichte entscheiden die Frage, welcher Schadenersatzanspruch nach einem Unfall für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges berechtigt ist, in dem nach dem Normaltarif gefragt wird. Viele dieser Gerichte benötigen eine Systematik zu Normaltarifen, die sie bisher wohl nicht haben.

Vermieter haben oft zwei Preislisten, beide für einen Normaltarif, bezeichnet z.B. mit "Standardtarif" und "Vorzugstarif". Die Bezeichnungen sollen für den Kunden deutlich machen, dass einer der beiden Tarife an besondere Bedingungen geknüpft ist, die nur ein Teil der Kunden mitbringen, die beim Vermieter Kosten sparen und der damit günstiger ist. Den "Vorzugstarif" bekommt nur, wer den Preis im Voraus bezahlt, dazu Sicherheiten für das Fahrzeug oder den Schadenersatz für mögliche Beschädigungen hinterlegt, der auch konkret sagt, bis wann er das Fahrzeug benötigt, eine Vorbuchungsfrist einhält usw… . Der "Standardtarif", den viele Vermieter anbieten, wird allen Kunden angeboten, auch wenn sie eine Vorbuchungsfrist nicht einhalten, keine Vorkasse leisten können, keine Kreditkarte und keine weitreichenden Sicherheiten vorweisen können. Der Preis für einen Mietwagen ist dabei höher, denn der Vermieter hat ein zusätzliches Risiko und einen größeren Aufwand. Doch beides sind Normaltarife und haben mit dem Unfallersatzgeschäft anderer Vermieter nichts zu tun.

Das ist also nicht zu verwechseln mit Kunden, die nach einem Unfall ein Auto anmieten, denn für diesen Kunden gibt es weitere unfallbedingte Sonderleistungen und Risiken des Vermieters. So muss z.B. eine Abtretung der Forderungen gefertigt und eine Prüfung durchgeführt werden, auf welche Leistungen der Geschädigte einen Schadenersatzanspruch hat. Das beschädigte Fahrzeug muss in eine Schwacke-Gruppe einsortiert werden und das dementsprechende Mietfahrzeug herausgesucht, ggf. besorgt werden. In jedem Fall ist eine Prüfung vorzunehmen, ob ausreichender Fahrbedarf besteht und ob ein Zweitfahrzeug zur Verfügung steht, das den Schadenersatzanspruch dem Grunde nach ausschließt. Es ist Korrespondenz mit einem Versicherer zu führen, ggf. ist ein Anwalt hinzuzuziehen. Das Zahlungsziel muss weit verlängert werden, da hier nicht wie beim Standardtarif am Ende der Miete bezahlt wird, sondern zu unbestimmter Zeit. Hierfür hat der Bundesgerichtshof einen prozentualen Aufschlag auf den Normaltarif zugebilligt, der davon anhängig ist, ob der Mieter auf diese unfallbedingten Zusatzleistungen angewiesen war.

Daneben existiert im Sprachgebrauch der Gerichte und Anwälte noch der Unfallersatztarif. Der bezeichnet eine Abrechnung nach einem Unfall, die noch oberhalb einer Normaltarifes + Aufschlag liegt. Ausnahmsweise kann auch der Unfallersatztarif eine berechtigte Forderung gegenüber dem Versicherer sein, wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass er seinen bestehenden Mobilitätsbedarf nur mit diesem eigentlich zu teuren Angebot eines Vermieters realisieren konnte.

 

Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 46 14

Oberlandesgericht Dresden 7 U 192/14 vom 16.10.2014, Beschluss nach § 522 ZPO

1. Das Landgericht Leipzig hat der Klägerin ohne Rechtsfehler weiteren Schadenersatz aufgrund Mietwagenkosten in 18 Fällen zugesprochen.
2. Die Beklagte hat eine Schätzung anhand der Schwackeliste auch in ihrer Berufungsbegründung nicht erschüttern können.
3. Schwacke ist geeignet, wenn andere günstigere und aber vergleichbare Angebote nicht aufgezeigt werden. Die Beispiele geben kein Anlass zu weiterer Sachaufklärung.
4. Unterschiede bestehen durch Kilometerbegrenzungen, bei der Pflicht zur Abholung beim Vermieter oder den in den Angeboten erkennbaren Zeitpunkten und Zeiträumen.
5. Nebenkosten für wintertaugliche Bereifung und weitere Haftungsreduzierungen sind zu erstatten.
6. Ein "erhebliches" bzw. "auffällig hohes" Abweichen vom Normaltarif, welches den Geschädigten zum Nachfragen und zu Erkundigungen verpflichten könnte, ist ab einer 50%igen Abweichung vom Normaltarif zu sehen.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Dresden bestätigt seine Rechtsprechung der Anwendung der Schwackeliste, solange kein auffallendes Missverhältnis zwischen Abrechnung und Schwacke-Mittelwert besteht und weist die Argumente der Beklagten als nicht auf den Fall bezogen ab.

Bedeutung für die Praxis: Wie einst das OLG Köln hält das Gericht in Dresden seine Linie und stellt deren Übereinstimmung mit dem BGH heraus. Vor allem die 50%-Grenze über dem Schwacke-Mittelwert sollte beispielgebend sein, drückt sie doch den geglückten Versuch aus, die Möglichkeiten des Geschädigten und die BGH-Rechtsprechung zusammen zu bringen.

(noch nicht rechtskräftig)

Hier der gesamte Beschluss...

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Eingetroffen und hier zu bestellen: Schwacke Automietpreisspiegel 2014

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Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 45 14

Landgericht Stuttgart 13 S 205/13 vom 04.06.2014

1. Die Beklagte vermengt die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Frage der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB.
2. Das Berufungsgericht ist nicht an die vom Amtsgericht gem. § 287 ZPO vorgenommene Schätzung gebunden.
3. Als Schätzgrundlage ist Schwacke anzuwenden.

Zusammenfassung: Die Eignung von Listen oder Tabellen bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken, doch dem Vortrag der Beklagten fehlt es am Bezug zum Fall.

Bedeutung für die Praxis:
Das Gericht stellt ausdrücklich heraus, dass die Eignung einer Liste nur dann der Klärung bedarf, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Es überträgt der Beklagten die Aufgabe, entsprechenden Sachvortrag zu halten, dass ein vergleichbares Fahrzeug zu einem wesentlich günstigeren Preis von einem anderen, von ihr bezeichneten Mietwagenunternehmen hätte angemietet werden können. Pauschale Angriffe werden als nicht ausreichend zurückgewiesen. Es wären deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten streitgegenständlichen Zeitraum am Ort der Anmietung notwendig gewesen, um konkreten Sachvortrag anzubringen.

Hier das gesamte Urteil...

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Urteile Mietwagenrecht September 2014

Urteile aus September 14

AG Köln

274 C 94/14

05.09.2014

S+

AG Leverkusen

24 C 56/14

05.09.2014

Mittelwert

AG Linz am Rhein

21 C 273/14

05.09.2014

S+ / F-

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Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 44 14

Landgericht Mannheim 5 O 12/14 vom 18.08.2014

1. Restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall sowie Standkosten werden in voller Höhe zugesprochen.
2. Nicht zu ersetzen seien lediglich unnötige Aufwendungen. Es besteht das Risiko, dass der Geschädigte nicht den billigsten Anbieter beauftragt, wofür er aber nicht einzustehen hat. Der Geschädigte kann den Anmiet-Anlass Unfall bei der Anmietung nicht leugnen.
3. Die Richtlinien der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind ungeeignet, da auch Gutachten keine rückwirkenden Erkenntnisse bringen können.
4. Schadenersatzforderungen aufgrund legaler Tarife außerhalb des Wuchers sind hinzunehmen.

Zusammenfassung: Das Gericht stellt den Geschädigten in den Vordergrund und begründet, warum die ihm entstandenen Kosten in voller Höhe zu ersetzen sind.

Bedeutung für die Praxis: Die Begründung des Landgerichtes mag einfach klingen, doch bietet sie den Vorteil, einiges vom Kopf wieder auf die Füße zu stellen. Denn woher soll ein Geschädigter eine Rechtsprechung pro Fraunhofer kennen, auf die ihn die Rechtsprechung in seinen Rechten zurücksetzt, was ihn selbst von den erhobenen Forderungen eine vierstellige Summe kosten kann. Warum kann eine nachträgliche Preiskontrolle der Gerichte dazu führen, dass eine Mietwagenforderung (zunächst erhoben im Rahmen der Schwackewerte) halbiert wird, obwohl der BGH die Schwackewerte und die Erhebungsmethode der Firma Schwacke gelten lässt? Die markigen Worte des Gerichtes sind zu relativieren, wenn es gleichzeitig feststellt, dass die Forderungen des Klägers nur geringfügig über den zugestandenen Beträgen liegen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hier das gesamte Urteil...

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Liste Urteile August 2014

Hier die (wenigen) Urteile aus August 2014

AG Berlin-Mitte

13 C 3005/14

24.07.2014

S+ / F-

AG Hannover

408 C 5278/14

18.07.2014

S+ / F-

AG Bonn

102 C 63/14

24.07.2014

Mittelwert

AG Siegburg

113 C 21/14

30.07.2014

F+ (+ Aufschlag)

AG Aschaffenburg

122 C 40/14

03.08.2014

S+ / F-

AG Trier

5 C 32/14

24.04.2014

S+

LG Schwerin

6 S 134/13

23.07.2014

S+ / F-

...

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Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 43 14

Landgericht Berlin 41 S 8/14 vom 02.10.2014

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Erstgerichtes muss sich die Klägerin nicht darauf verweisen lassen, dass ihr ein günstigeres Fahrzeug zur Verfügung gestanden hätte.
2. Allgemeine Einwände der Beklagten gegen die Anwendbarkeit des Schwacke-Automietpreisspiegels sind unerheblich.
3. Auch der Versuch der Darstellung konkreter und günstigerer Alternativangebote geht fehl. Die vorgelegten Internetangebote sind nicht vergleichbar, weil zeitlich ungeeignet und inhaltlich unvollständig (Verfügbarkeit, Vorauszahlung, Zahlungsmittel,...) oder anderslautend (Vorbuchungsfrist, räumlich,..). 
4. Für Anmietungen im April sind Nebenkosten für die Ausrüstung mit wintertauglicher Bereifung zu erstatten.
5. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind ebenso zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht korrigiert mittels schadenersatzrechtlicher Grundlagen ein Urteil des AG Berlin-Mitte, in welchem dem Geschädigten weiterer Schadenersatz mit der Begründung verweigert wurde, er hätte ja auch ein günstigeres Angebot bekommen können.

Bedeutung für die Praxis: Die Abrechnung eines Betrages unterhalb der Schwackeliste kann nach Auffasung des Berufungsgerichtes keinen überhöhten Unfallersatztarif darstellen, der zu einer besonderen Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten führen könnte. Hieraus ergibt sich auch, dass die Beweislast dafür bei der Beklagten liegt, dass dem Geschädigten doch ein günstigeres und annahmefähiges Angebot bekannt und zugänglich war. Als Schätzgrundlage wird nachvollziehbar begründet die Schwackeliste angewandt, wogegen der allgemeine und der "konkret gemeinte" Vortrag der Beklagten als unbegründet zurück gewiesen wird.

Hier das gesamte Urteil...

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Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 42 14

Landgericht Krefeld 3 S 4/14 vom 04.06.2014, Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO

1. Die Berufung der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung wird zurückgewiesen.
2. Da der Geschädigte weder die Erforderlichkeit unfallbedingter Mehrleistungen ausreichend dargelegt hat, noch die ausnahmsweise Erstattungsfähigkeit eines erhöhten Tarifes aufgrund Nichtzugänglichkeit zu anderen Angeboten bewiesen hat, wird ein Normaltarif zugrunde gelegt.
3. Soweit das Amtsgericht sich dazu auf dem Schwacke-Automietpreisspiegel stützt, ist das nicht zu beanstanden.
4. Der Vortrag der Beklagten begründet keine Zweifel an der Anwendbarkeit der Schwackeliste.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Schwacke-Schätzung trotz umfassender Argumentation der Beklagten mit den üblichen Internetscreenshots.

Bedeutung für die Praxis: Die Inhalte der Internetscreenshots, welche die Haftpflichtversicherer in die Prozesse einbringen, können nicht als konkreter Sachvortrag gelten. Maßgebend sind die Anforderungen des BGH aus VI ZR 300/09: "Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken". Wenn die Internetscreenshots nicht das richtige Fahrzeug, den Zeitpunkt, den Ort oder den Gesamtumfang der Leistung beinhalten, dann können sie nicht als konkreter Sachvortrag gelten.

Hier das gesamte Urteil...

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Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

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BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
14199 Berlin
Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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