Vermietung nach Unfall

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-15

Landgericht  München I  13 S 1501/15 vom 25.08.2015

1. Voraussetzung einer Internetbuchung ist der Einsatz einer Kreditkarte, die Hinterlegung einer Kaution und die Angabe, bis wann der Mietwagen benötigt wird.
2. Da die Fraunhofererhebung vornehmlich auf Interneterhebungen beruht und der Geschädigte die Internetbedingungen nicht erfüllen konnte, ist die Anwendbarkeit der Fraunhoferliste als Schätzgrundlage für Mietwagenkosten erschüttert.
3. Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten wird der arithmetische Mittelwert der Schwackeliste-Automietpreisspiegel angewendet.
4. Eine Herabstufung der Mietwagengruppe aufgrund des Alters des beschädigten Fahrzeuges ist nicht vorzunehmen.

Zusammenfassung:  Das Landgericht München gibt der klägerischen Berufung statt und korrigiert die stereotype erstinstanzliche Schätzung der Mietwagenkosten durch das Amtsgericht München. Ausschlaggebend für diese Korrektur sind die einschränkenden Bedingungen, unter denen eine Internetbuchung zu erfolgen hat. Diese sind auf den Geschädigten nicht zutreffend.

Bedeutung für die Praxis: Die Richter erkennen eines der Grundprobleme des "Fraunhofer-Marktpreisspiegel Mietwagen": Internetangebote folgen eigenen Regeln, die ein Geschädigter in der Regel nicht erfüllt. Der Geschädigte verfügte in diesem Fall nicht über die Voraussetzungen der Bezahlung von Internetangeboten. Der Geschädigte konnte auch nicht angeben, bis wann er den Mietwagen benötigen würde. Bereits der hierzu erfolgte Sachvortrag der Kläger ist konkret im Sinne der Anforderungen des Bundesgerichthofes an die Erschütterung einer Schätzgrundlage, sodass die Fraunhoferliste nicht verwendet werden konnte.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-15

Landgericht Düsseldorf 21 S 342/14 vom 13.08.2015

1. Die Beklagte hat hinreichende Umstände nicht vorgetragen, welche die Richtigkeit der Werte der Schwackeliste erschüttern könnten. Die von ihr aufgezeigten Beispiele sind zeitlich unpassend, enthalten keine Details zu den Anmietkonditionen und die betreffenden Fahrzeuge sind nicht vergleichbar. Zudem fehlt Vortrag dazu, dass solche Angebote für den Geschädigten zum Zeitpunkt des Mobilitätsbedarfes erhältlich gewesen wären.
2. Die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf ist kein Grund für eine hiervon abweichende Entscheidung, denn das OLG Düsseldorf sah aufgrund konkreten Sachvortrages die Schwackeliste als erschüttert an, was in dem hier zu entscheidenden Fall nicht zutrifft.
3. Gegen die Anwendung der Fraunhofer-Liste spricht zudem, dass deren Berechnungsmethode unvollständig und unklar ist in Bezug auf Fahrzeugklasse, Vorteilsausgleich, Zusatzkosten und anstatt einer Berechnung weitere Schätzungen notwendig wären.
4. Die Schwackeliste dagegen ist - vom BGH bestätigt - grundsätzlich ebenso geeignet und ihr sind die wesentlichen Berechnungskriterien zu entnehmen.
5. Nebenkosten der Ersatzanmietung für eine weitgehende Haftungsreduzierung, Zustellkosten, Kosten für einen Zweitfahrer und für die Ausstattung mit wintertauglicher Bereifung sind schadenersatzrechtlich zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht korrigiert eine Fraunhofer-Entscheidung des Erstgerichtes und schätzt den erforderlichen Schadenersatz für einen Mietwagen anhand der Schwackeliste. Neben den Vorzügen der Schwackeliste ist es die Unkonkretheit des Sachvortrages der Beklagten, welche das Gericht trotz Kenntnis der Fraunhofer-Rechtsprechung des OLG Düsseldorf bei der Schwackeliste bleiben lässt.

Bedeutung für die Praxis: Die Berufungskammer des Landgerichtes Düsseldorf sieht ihren Fall als nicht vergleichbar mit dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall an, da in dem zu entscheidenden Rechtstreit die Schwackeliste nicht erschüttert worden ist. Das Gericht stellt in der Urteilsbegründung - anders als das OLG Düsseldorf - konkrete Anforderungen an den Beklagtenvortrag, um die Schwackeliste zu erschüttern. Damit schafft das Gericht eine geeignete Grundlage zur weiteren Anwendung der Schwackeliste auch im OLG-Bezirk Düsseldorf. Denn es prüft die konkrete Begründung des OLG-Urteils, wendet die BGH-Linie auf den eigenen Fall an und kommt zu dem Ergebnis der Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-15

Landgericht Dresden 3 S 484/14 vom 17.07.2015

1. Für den Geschädigten besteht keine generelle Verpflichtung, den Markt umfänglich zu prüfen. Das bedeutet konkret, dass ein Vergleich mit der Schwackeliste ausreichend wäre, denn die ist vom BGH anerkannt.
2. Für weitere Marktsondierungen besteht erst ab einem Missverhältnis von 50 % über dem maßgeblichen Schwacke-Wert ein Anlass.
3. Die von der Beklagten vorgelegten Internetausdrucke begründen keine Zweifel an der Schwackeliste.
4. Diese Angebote entstammen einem Sondermarkt, der nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Markt vergleichbar ist.
5. Die Vergleichbarkeit der Anmietbedingungen ist zweifelhaft. Es fehlen Angaben zur Verfügbarkeit für Normalkunden. Oft bestehen Altersbeschränkungen oder es wird eine Mindestdauer des Führerscheinbesitzes vorausgesetzt.
6. Bereits die in der Regel bestehende Voraussetzung der Vorfinanzierung und die Bedingung des Einsatzes mindestens einer Kreditkarte machen diese Angebote unvergleichbar mit der konkreten Situation des Geschädigten und dem von ihm realisierten Angebot.
7. Selbst wenn alle diese Einschränkungen nicht zutreffen würden, käme es darauf nicht an, ob eine Internetbuchung günstiger gewesen wäre. Denn das dürfte gegen den Mittelwert einer Schätzgrundlage immer möglich sein, ohne dass deshalb ein Zweifel an der Schätzgrundlage gerechtfertigt wäre.
8. Der Beklagten obliegt es stattdessen, den Beweis dahingehend zu führen, dass dem Geschädigten alternativ ein konkretes, vergleichbares und zumutbares Angebot vorgelegen habe, welches einen niedrigeren Betrag gekostet hätte.
9. Der angebotene Sachverständigenbeweis ist dabei als ein Ausforschungsbeweis abzulehnen.

Zusammenfassung: Das Landgericht gibt der Berufung der Kläger statt und spricht die ausstehende Summe der Schadenersatzforderung zu. Das Gericht schätzt anhand der Schwackeliste und weist die intensiv vorgetragenen Argumente der Beklagten sehr ausführlich begründet zurück. Die Behauptung der Beklagten, das Oberlandesgericht Dresden habe seine Rechtsprechung in Bezug auf die Anwendbarkeit der Schätzgrundlagen für Mietwagenkosten geändert, wird berichtigt.

Bedeutung für die Praxis: "Selbst wenn für die Anmietung im konkreten Fall die Einschränkungen ohne Bedeutung wären, weil die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt oder erfüllbar wären, so steht dies den vorbezeichneten Ausführungen nicht entgegen. Es kommt nicht darauf an, ob über irgendeine Internet-Buchung im konkreten Fall eine Anmietung günstiger gewesen wäre. Das dürfte nahezu in allen Fällen möglich sein, sondern ob durch die Vorlage von Screen-Shots die Schätzungsgrundlage für den konkreten Fall insgesamt in Frage gestellt wird. Dabei spielen unabhängig vom Einzelfall alle realen Bedingungen eine Rolle, die Einfluss auf den Wert der Schätzungsgrundlage haben können." (Zitat)

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-15

Amtsgericht Bonn 102 C 118/15 vom 06.07.2015

1. Die Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten als Schadenersatz ist uneinheitlich. Ein Geschädigter, der einen Automobilclub oder einen Anwalt befragt, welche Mietwagenkosten als erstattungsfähig anzusehen sind, bekommt ggf. einen Wert aus der Schwackeliste genannt, was der BGH immer wieder bestätigt hat. Deshalb wendet das Gericht zur Schätzung die Schwackewerte an.
2. Der Hinweis der Beklagten auf Fraunhofer ist kein konkreter Tatsachenvortrag. Vorbuchungsfrist, PLZ-Vergröberung und Internet-Lastigkeit sprechen zudem gegen deren Verwendbarkeit.
3. Die Bildung eines Mittelwertes aus den Listen kommt wegen methodischer Bedenken nicht in Betracht.
4. Vorgelegte Screenshots sind zeitlich unpassend und setzen andere Bedingungen voraus, als sie der Geschädigte mitbrachte (Kreditkarteneinsatz, feststehener Tag der Rückgabe).
5. Zum Grundpreis hinzuzufügen sind Kosten für erforderliche Nebenleistungen wie das Zustellen und Abholen sowie die wintertaugliche Bereifung.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn spricht einen restlichen geforderten Schadenersatzbetrag vollständig zu, lehnt die Anwendung der Fraunhoferliste und der Mittelwertmethode zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten ab. Die Anwendbarkeit der Schwackeliste werde auch nicht durch die Vorlage unpassender Internetausdrucke erschüttert.

Bedeutung für die Praxis: Aus dem Blickwinkel des Geschädigten muss das Ergebnis einer Schätzung des Schadenersatzanspruches für Mietwagenkosten immer der Schwackewert sein. Denn der BGH hat die Anwendung dieser Liste bestätigt. Dann kann ein Gericht einen solchen Anspruch später nicht auf die Hälfte oder weniger reduzieren. Dann wird die Disposition von Schadenersatz und die Einholung von Rechtsberatung unmöglich. Das Gericht begründet konkret, warum es weder die Fraunhoferliste noch die Mittelwertbildung für die Mietwagenkostenschätzung für anwendbar hält. Zudem weist es den Versuch der Beklagten zurück, mittels Internetausdrucken die Anwendbarkeit der Schwackeliste zu erschüttern.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27-15

Amtsgericht Berlin-Mitte 111 C 3110/13 vom 06.02.2015

1. Das Gericht schätzt die Mietwagenkosten anhand des Normaltarifes der Schwackeliste.
2. Die Liste von Fraunhofer ist nicht geeignet, dort wird gewichtet, bereinigt und schlicht manipuliert.
3. Im Übrigen ist die Ungeeignetheit Fraunhofers nach der Erhebung von Niemann/Yousfi/Neidhardt erwiesen. Bereits diese Stichprobe für 2 Fahrzeugtypen, 64 Standorte und 3776 Einzelpreise reicht aus, das nachzuweisen.
4. Fraunhofers Argument der Anonymität ist weltfremd. Kein Geschädigter wird mit einem "Ätsch! Verrat ich nicht!" auf die Frage nach dem Anmietungsgrund antworten.
5. Die Internetbeispiele der Beklagten zeigen bereits nicht auf, dass ein vergleichbares Fahrzeug für den Geschädigten verfügbar gewesen ist, geschweige denn inklusive der erforderlichen Gesamt-Dienstleistung zum relevanten Zeitpunkt.
5. Es erfolgt kein Abzug für Eigenersparnis bei mit dem Mietwagen gefahrener Strecke unter 1.000 km.
6. Für den Geschädigten bestand keine Verpflichtung, sich weitergehend nach niedrigeren Preisen umzutun, da er nicht zu einem vielfach überteuerten Angebot gegriffen hat (BGH).

Zusammenfassung: Das Gericht macht deutlich, was es von der Fraunhofer-Methode hält: Nichts. Die Fahrzeug-Kategorien entsprechen nicht den Rechten des Geschädigten auf ein vergleichbares Ersatzfahrzeug, Fraunhofer übt sich in Bereinigungen und Gewichtungen und so seien die veröffentlichten Werte "schlicht manipuliert".

Bedeutung für die Praxis: Die Deutlichkeit der Formulierungen des Gerichtes macht es aus. Aufgrund der Erhebung von Niemann/Yusfi/Neidhardt lassen sich die Behauptungen der Beklagten in Bezug auf Schwacke, Fraunhofer und Alternativangebote prüfen und beantworten. Die Ergebnisse von Niemann/Yusfi/Neidhardt sind auf den Seiten des BAV nachzulesen (diesen Link anklicken).

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-15

Landgericht Hannover 7 S 38/14 vom 05.08.2015

1. Als erforderlichen Herstellungsaufwand kann ein Geschädigter Kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage eines Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er muss sich grundsätzlich am Normaltarif orientieren.
2. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Schätzung des Normaltarifes für Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste ist nicht zu beanstanden.
3. Die Eignung der Liste bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wurde, dass sich angebliche Mängel erheblich auf den Einzelfall auswirken.
4. Vorgetragene Einwände sind jedoch nur abstrakt, Internetausdrucke nicht mit der Situation des Zedenten vergleichbar. Sie betreffen auch andere Zeiträume und Rückgabezeiten, andere Fahrzeugklassen und vernachlässigen die erforderlichen Nebenkosten. Einen Zweifel an der zugrunde gelegten Schätzgrundlage können sie darum nicht begründen.
5. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens scheidet wegen fehlender Anknüpfungstatsachen aus, weil Daten aus der Vergangenheit für den Sachverständigen nicht vorliegen.
6. Auch einem älteren Geschädigten steht die Kostenerstattung einer Notdienstpauschale bei einem Mobilitätsbedarf an einem Samstag außerhalb der regulären Öffnungszeiten zu.
7. Nicht immer sind höherwertige Fahrzeuge mit serienmäßigen Navigationsgeräten ausgestattet, weshalb auch die Erstattung der Kosten für ein solches Gerät als eine adäquate Schadenfolge anzusehen sind.
8. Die Kosten zur weiteren Haftungsreduzierung sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Schätzung der Mietwagenkosten mittels Schwackeliste Automietpreisspiegel und weist die Berufung der Beklagten und ihre Argumentation zurück. Weil die Beklagte nicht in der Lage war, ihre Behauptungen konkret zu untermauern - sie hatte die üblichen Internet-Screenshots vorgelegt - sah das Gericht die erstinstanzliche verwendete Schätzgrundlage als nicht erschüttert an. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sah das Gericht nicht geboten.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Hannover liegt mit dieser Entscheidung auf BGH-Linie. Da die Schätzgrundlage zwar von der Beklagten angegriffen, dabei aber keine konkreten, den Fall betreffenden Tatsachen und keine "erheblichen" Auswirkungen auf den verhandelten Fall dargestellt wurden, war die Anwendbarkeit der Schwackeliste nicht als erschüttert anzusehen. Warum ein älterer Geschädigter - wie es der Haftpflichtversicherer wohl vorhatte - einen anderen Schadenersatzanspruch haben sollte als beispielsweise sein jüngerer Nachbar, wird ein Geheimnis des Versicherers bleiben, das aber das Selbstverständnis im Zusammenhang mit Zahlungsverweigerungen deutlich macht.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-15

Amtsgericht Aachen 102 C 169/14 vom 11.06.2105

1. Nach der Rechtsprechung des OLG Köln sei zwar eine Mittelwertberechnung aus Fraunhofer und Schwacke vorzunehmen, doch nach der Rechtsprechung des BGH sei auch eine Schätzung mittels Schwackeliste möglich.
2. Das Gericht folgt dieser Rechtsprechung des BGH, da wegen des Zustandekommens und der Interessen der Versicherungswirtschaft erhebliche Bedenken gegen die Anwendbarkeit der Fraunhoferliste bestünden.
3. Der Geschädigte kenne die Inhalte der Fraunhoferliste nicht.
4. Von der Beklagten vorgelegte Internetangebote erschütterten die Anwendbarkeit der Schwackeliste nicht. Sie seien fast zwei Jahre jünger und unvollständig. Zudem seien die Bedingungen unklar in Bezug auf die Notwendigkeit der Vorfinanzierung und einer Sicherheitsleistung.
5. Die Verpflichtung des Geschädigten zur Vorfinanzierung der Schadenfolgekosten betreffe die Schadenminderungspflicht. Mithin sei die Beklagte beweispflichtig dafür, dass dem Geschädigten z.B. der Einsatz einer eigenen Kreditkarte möglich und zumutbar war.
6. Die Beklagte sei auch ihrer Beweislast nicht nachgekommen, dass dem Geschädigten ein konkretes und vergleichbares Angebot zu einem niedrigeren Preis zur Verfügung gestanden hätte.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Aachen wendet entgegen der "Vorgabe" des Oberlandesgerichtes in Köln allein die Schwackeliste als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO an. Eine Mittelwertbildung wird mit ausführlicher Begründung abgelehnt.

Bedeutung für die Praxis: Mit eindeutiger und nachvollziehbarer Begründung wendet sich das Gericht gegen die Bildung eines Mittelwertes aus den Listen. Es zeigt dem Versicherer den Weg auf, wie er seine minimalistische Auffassung zu den erstattungsfähigen Mietwagenkosten überzeugend begründen kann: Der Beweis eines konkreten billigeren Ersatzfahrzeuges, im Umfang der konkret erbrachten Leistung und zu den Bedingungen, die der Geschädigte mitbringt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26-15

Landgericht Berlin 45 S 46/15 vom 14.04.2015 (Beschluss nach § 522 ZPO)

1. Obergerichte wie BGH und Kammergericht Berlin haben Schwacke ausdrücklich als Schätzgrundlage für Mietwagenkosten zugelassen.
2. Das Amtsgericht musste das Argument der Internetangebote nicht prüfen, weil diese nicht vergleichbar waren.
3. Die Beklagte hat hier nicht vorgetragen, dass deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter zum streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt, für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung vorgelegen haben.

Zusammenfassung: Es wird angeregt, die Berufung zurückzunehmen, da die Argumente der Beklagten keinen konkreten, auf den Fall bezogenen Sachvortrag gegen die Anwendung der Schwackeliste darstellen.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht widerspricht der Auffassung der Beklagten, sie habe mit ihren Internetbeispielen ausreichend konkret dazu vorgetragen, dass der Geschädigte auch zu einem anderen niedrigeren Preis hätte anmieten können, hätte er sich informiert. Da einigen Gerichten unkonkrete und nicht vergleichbare Angebote aus anderen Orten, zu anderen Zeiten oder zu nicht vergleichbaren Fahrzeugen als ausreichend anzusehen scheinen, kommt dieser deutlichen Stellungnahme des Landgerichtes Berlin eine Bedeutung zu.

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Eingetroffen und hier zu bestellen: Schwacke-Automietpreisspiegel AMS 2015

Der Schwacke Automietpreisspiegel 2015 ist erschienen und kann hier bestellt werden. Für Mitglieder des BAV liegt der Preis bei 230,05 Euro brutto (215 Euro netto bei einer Umsatzsteuer von 7 %). Damit ergibt sich eine Ersparnis von ca. 30 Prozent.

Bitte bestellen Sie hier (Faxformular aufrufen und ausdrucken).

Liste Urteile Mai/Juni 2015

Hier finden Sie die Liste der Gerichtsorte, der Aktenzeichen und des jeweiligen Datums der uns vorliegenden und in nächster Zeit aufzubereitenden Urteile und Beschlüsse der Gerichte Mai/Juni 2015

AG Stuttgart-Bad Cannstatt

6 C 173/15

28.04.2015

S+ / F-

AG Schwarzenbek

2 C 998/13

22.05.2015

S+ / F-

AG Königswinter

12 C 91/14

30.04.2015

Mittelwert

OLG Dresden

7 U 192/14

06.05.2015

S+

LG Berlin

45 S 46/15

14.04.2015

S+

LG Berlin

42 S 236/14

04.03.2015

S+ / F-

LG Berlin

42 S 208/14

15.05.2015

S+ / F-

LG Dresden -Beschluss-

3 S 39/15

15.04.2015

S+

LG Dresden

3 S 597/14

13.04.2015

S+ / F-

LG Frankfurt/Main

2-21 O 36/14

10.04.2015

S+ / F-

LG Duisburg

2 O 205/12

06.03.2015

Sonstiges / Taxi

LG Mannheim

10 S 100/14

16.04.2015

S+ / F- / kein MW

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-15

 

Landgericht Köln 11 S 563/14 vom 23.06.2015 (Beschluss nach § 522 ZPO)

1. Wie das Amtsgericht schätzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste Automietpreisspiegel.
2. Auch angesichts der geänderten Rechtsprechung des OLG Köln hält die Kammer daran fest, berechtigte Zweifel an der Schwackeliste sind nicht begründet.
3. Vorgelegte niedrigere Mietwagenangebote sind - wie das Amtsgericht zutreffend ausführt - nicht vergleichbar. Die Anmietzeiträume sind fest vorgegeben. Ob nicht nur reserviert, sondern auch tatsächlich gemietet werden kann, ist nicht erkennbar.
4. Der Umfang der Dienstleistung aus den Alternativangeboten entspricht nicht dem Bedarf des Geschädigten wie Höhe der Selbstbeteiligung, Sofortverfügbarkeit, ... .
5. Wird eine bestimmte Schätzgrundlage angewendet, sind die Parameter der Schätzgrundlage einzuhalten und nicht abzuändern, um eine Verfälschung wie bei einer Rosinenpickerei auszuschließen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln bestätigt weiterhin die erstinstanzliche örtliche Rechtsprechung zur Mietwagenproblematik. Die geänderte Rechtsprechung des OLG Köln, Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer zu schätzen, wird weiterhin abgelehnt.

Bedeutung für die Praxis: OLG Köln und OLG Düsseldorf sind von der Anwendung der Schwackeliste abgerückt. Die dazu von den beiden OLG's thesenhaft aufgestellten Begründungen tragen überhaupt nicht. Besonders deutlich wird das in Urteilen des Landgerichts Köln. Die entscheidenden Argumente des Gerichtes sind, dass aus zwei als fehlerhaft angesehenen Aussagen durch eine Vermischung denknotwendig nichts Korrektes entstehen kann sowie dass alle Argumente der beklagten Haftpflichtversicherungen mit dem konkreten Fall nicht vergleichbar bzw. nur unvollständig sind und damit den Anforderungen der höchstichterlichen Rechtsprechung nicht genügen.

Hier geht's zum Beschluss...

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Aufregerthema auch für Sie? Neue Quartalsschrift KFZ Schadenmanager

Diese Woche kam eine neue Zeitschrift ins Haus, der KFZ SCHADEN MANAGER. Für mich ist das ein Aufregerthema, wenn ich diese Ausgabe lese. Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, wie man das Thema der Schadensteuerung wohl zu verstehen hat.

Ich beginne beim Editorial von Chefredakteur Konrad Wenz. Hier wird zunächst beschrieben, dass sich der Kürzungsdruck der Versicherer in Bezug auf die Schadenkosten (Rechnungen von Handwerksbetrieben, Anwälten, Mietwagenunternehmen usw.) ergäbe, weil die "Combined Ratio" über 100 Prozent liege (sie stellt dar, dass die Versicherer mehr ausgeben, als sie einnehmen). Da frage ich mich, warum der Herr Wenz daraus schlussfolgert, dass es seit jeher darum gehe, die Unfallinstandsetzungskosten zu senken? Warum sind aus diesem Grund Kfz-Betriebe aufgefordert, ihre Prozesse ständig zu optimieren, "um die Forderungen der Versicherungen einhalten zu können"?

Statt dessen sind Kfz-Betriebe doch wohl eher aufgefordert, in ihr Know-How und ihr Personal zu investieren, um hochqualitative Arbeit leisten zu können und die "Schätzchen" der Kunden  wieder sicher auf die Straße zu schicken. Natürlich gehört ...

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Wie sich Versicherer den Internetpreis schönrechnen

NUR FÜR MITGLIEDER

Wie kommen Versicherer von einem Internetpreis pro Woche von 901 Euro auf 189 Euro? Die Antwort auf diese Frage ansehen

Versicherer behaupten in tausenden Mietwagenprozessen, der Geschädigte habe zu teuer angemietet und verweisen dann auf selbst recherchierte Internetpreise von großen Autovermietern. Eine Woche einen Mietwagen zu nutzen soll dann nur 200 Euro kosten und mehr stehe auch einem Geschädigten nicht zu. Habe er zu teurer angemietet, sei das sein Pech, als Versicherer zahle man das jedenfalls nicht.

Das ist ...

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 25-15

Amtsgericht Koblenz, Az. 411 C 3756/14 vom 13.04.2015

1.    Die Beklagte unterbreitete dem Geschädigten kein annahmefähiges Mietwagenangebot.
2.    Ein Schreiben des Versicherers mittels einer Mietpreisliste und Telefonnummern von kooperierenden Mietwagenanbietern lässt keine Aktivitäten des Geschädigten zur Minderung des Schadens notwendig werden.
3.    Ein Verweis auf Fraunhofer ist kein konkreter Sachvortrag zur Erschütterung der Anwendbarkeit der Schwackeliste.
4.    Für besondere unfallbedingte Leistungen, die aus Sicht des Geschädigten erforderlich sind, ist ein Aufschlag von 20% auf den Normaltarif zu erstatten.
5.    Nebenkosten für Zustellen, Versicherung und Winterreifen sind ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Auch das schriftliche Mietwagen-Vermittlungsangebot des Gegner-Versicherers an den Geschädigten löst keine gesteigerte Empfindsamkeit des Geschädigten und keine besondere Erkundigungspflicht nach speziellen Minimaltarifen aus. Die Anwendung der Schwackeliste zur Bestimmung des Normaltarifs ist auch dann zulässig.

Bedeutung für die Praxis:  Der Versicherer hatte versucht, mit seinem frühzeitigen Schreiben an den Geschädigten nicht nur die Vermietung bei einem Kooperationspartner zu einem mit diesem angeblich vereinbarten Preis zu realisieren, sondern eine gezielte Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen zu konstruieren nach dem Motto „nun war der Geschädigte ja über den Mietwagenpreis informiert“. Das sah das Gericht anders und schätzte den Normaltarif anhand der für das Gericht vorzugswürdigen Schätzgrundlage nach § 287 ZPO und im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung.

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Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 24-15

Landgericht Duisburg 12 S 130/14 vom 28.05.2015

1. Entgegen der Auffassung der Erstinstanz ist die Schätzung des Normaltarifes der Mietwagenkosten anhand der Fraunhoferliste zu korrigieren und mit Schwacke zu schätzen.
2. Das Berufungsgericht darf den Prozessstoff selbstständig neu prüfen und eine andere Bewertung vornehmen.
3. Fraunhofer kann ohne weitere Überprüfung nicht als unabhängige Erhebung angesehen werden.
4. Im Wesentlichen sind bei Fraunhofer Internetanfragen durchgeführt und nur eine geringe Zahl von Angeboten berücksichtigt worden.
5. Die von Fraunhofer unterstellten Bedingungen repräsentieren einen Sondermarkt, dessen Preise für einen angemessen erachteten Mietwagentarif keine Grundlage sein können.
6. Konkrete fallbezogene Argumente gegen die Anwendung der Schwackeliste hat die Beklagte nicht geliefert.
7. Eine weitergehende Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten oblag dem Geschädigten nicht, da der vereinbarte Preis nicht überhöht gewesen ist.
8. Zur Änderung der ständigen Rechtsprechung der Berufungskammer besteht auch vor dem Hintergrund der neueren Entscheidungen des OLG Düsseldorf kein Anlass.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt seine ständige Rechtsprechung und schätzt anstatt mit der Fraunhoferliste in der Berufung mit der Schwackeliste. Die Fraunhofer-Rechtsprechung des OLG Düsseldorf wird abgelehnt.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht lässt sich auch von den bereits ad absurdum geführten neueren Entscheidungen des OLG Düsseldorf nicht beirren. Das Gericht kennt die Hintergründe der Entstehung der Fraunhoferliste. In der Entscheidung wird herausgestellt, dass durch die Methode der Datenerhebung bei Fraunhofer kein allgemeingültiger Normaltarif des Mietwagenmarktes ermittelt worden sein kein, auf den ein Geschädigter zu verweisen wäre.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 22-15

Landgericht Berlin 42 S 236/14 vom 04.03.2015

1. Mietwagenkosten sind Aufwand der Wiederherstellung. Ein Mindestbetrag ist der am Markt übliche Normaltarif.
2. Dieser Schaden bemisst sich auf der Grundlage einer Pauschale entsprechend der Mietwagenklasse am regionalen Markt nach der jeweiligen Schwackeliste.
3. Generelle, allgemeine und nicht vergleichbare Angriffe auf eine nach § 287 ZPO verwendbare Schätzgrundlage sind unerheblich.
4. Möglicherweise günstigere vorhandene Angebote kann es geben, doch es geht um den "erforderlichen" Mietpreis.
5. Marktforschung, um für den Schädiger zu sparen, muss der Geschädigte nicht betreiben.
6. Ein Aufschlag wegen der Erforderlichkeit unfallbedingter Mehrleistungen erscheint hier mangels Darstellung der Nichtzugänglichkeit zu günstigeren Tarifen nicht gerechtfertigt.
7. Zusatzkosten für Nebenleistungen sind zu erstatten, soweit erforderlich und angefallen.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht korrigiert auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil des Erstgerichtes geringfügig. Insbesondere wird die Anwendung der Schwackeliste zur Schätzung des Normaltarifes für Mietwagen bestägt.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst bestätigt das Berufungsurteil die in Berlin vorherrschende Tendenz, trotz eines Kammergerichtsurteils, das die Schätzung anhand des Mittelwertes aus Fraunhofer und Schwacke nicht beanstandet hatte, zur Schätzung von Mietwagenkosten weiterhin die Schwackeliste anzuwenden. Zudem zeigen die einführenden Erläuterungen zur Mietwagenrechtsprechung den Willen der Richter auf, den Geschädigten bei der Auswahl der Schadenersatzangebote nicht zu überfordern. Praxisnah geht das Gericht davon aus, dass der Geschädigte nicht für den Schädiger sparen muss, die entstehenden Kosten aber im Rahmen bleiben müssen, entsprechend seiner Verpflichtung zur Schadenminderung nach § 254, Abs. 2 BGB.

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FAZ v. 27.05.15, Seite N4: Die verfassungsrechtliche Bindung des Richters an das Gesetz ist für höchste Richter Makulatur.

In einem interessanten Aufsatz schreibt Prof. Volker Rieble, Universität München, über die Problematik mangelnder Kontrollmöglichkeit und überbordender Richtermacht in unserer Gesellschaft.

http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/richter-lehnen-kritik-am-ihren-urteilen-eher-ab-13611366.html

Das steht für mich in einer gedanklichen Beziehung zur Mietwagenrechtsprechung seit 2004.

Die Rechtsprechung zu Fragen des Schadenersatzes ist ständig im Fluss. Seit 10 Jahren versuchen Zivilgerichte, einen Weg aus der vom BGH - als dem höchsten deutschen Zivilgericht - gestellten Normaltarif-Falle zu finden, die den Geschädigten ganz grundsätzlich in seinen Rechten beschneidet, weil ein Unfallgeschädigter nunmal kein Normalkunde ist. Die Folge ist das Ausbluten einer Branche von mittelständischen Unternehmen. Überleben können nur noch die, die der Vermietung nach Unfällen abgeschworen haben oder die anderweitig so erfolgreich sind, dass ihnen diese Probleme nicht den Garaus machen können.

Als das Übel erscheint immer mehr, dass das Bundesgericht (BGH) einer Fehleinschätzung unterlag, als man mit einem Schwenk in der Rechtsprechung pro Versicherungswirtschaft auf ein fortan ausgleichendes Handeln der Versicherer gesetzt hatte.

Liste Urteile März/April 2015

Hier finden Sie die Liste der Gerichtsorte, der Aktenzeichen und des jeweiligen Datums der uns vorliegenden und in nächster Zeit aufzubereitenden Urteile und Beschlüsse der Gerichte.

Urteile März / April 2015

AG Bonn

112 C 265/14

12.03.2015

Mittelwert

AG Stuttgart

42 C 2618/14

10.03.2015

S- / F+

AG Köln

264 C 215/14

26.03.2015

S+ / F-

AG Düren

42 C 394/14

25.03.2015

S+ / F-

AG Erkelenz

15 C 229/14

11.03.2015

S+ / F-

AG Köln

275 C 217/14

04.03.2015

S+ / F- / kein MW

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Das OLG Düsseldorf hat nachgeladen: Pro Fraunhofer bedeutet halber Nutzungsausfall

Das OLG Düsseldorf hat in einem weiteren Verfahren entschieden, dass nur die Fraunhoferliste als Schätzgrundlage in Frage komme. Weder die Anwendung der Schwackeliste (der BGH hatte die Anwendung dieser Liste ausdrücklich bestätigt) noch die Bildung eines rechnerischen Mittelwertes sind aus Sicht des Berufungsgerichtes angemessen.

Wie schon im ersten Urteil vom 24.03.2015 scheint anstatt des konkreten Rechtsbegehrens des Klägers nur das Ziel im Vordergrund zu stehen, bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfall im Gerichtsbezirk des OLG Düsseldorf ausschließlich die Fraunhoferliste durchzusetzen. Denn es fehlt eine sachliche und ausführliche Begründung, warum weder Schwackeliste noch ein Mittelwert aus beiden Listen anwendbar seien. Zu diesem Eindruck gelangt man bereits auf den Seiten 5 und 6 des Urteils (III, 1.; III, 2. und III, 3.). Das Gericht verweist dort zunächst korrekt auf den BGH und dessen Vorgabe, nur dann den Bedenken gegen eine der Listen (Schwacke oder Fraunhofer) nachzugehen, wenn deutlich günstigere oder ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum und den Ort der Anmietung aufgezeigt werden.

Diese Frage nach dem Vorliegen konkreten Sachvortrages hat das Landgericht Düsseldorf, das Gericht des ersten Rechtszuges, noch eindeutig mit "nein" beantwortet und ausführlich begründet (siehe dazu: http://openjur.de/u/694002.html). Das OLG Düsseldorf hingegen hat sich in der Berufung damit nicht weiter befasst, sondern zur Begründung seiner anderslautenden Auffassung und der Anwendung der Fraunhoferliste zunächst nur auf sein erstes in Bezug auf Fraunhofer gleichlautendes Urteil vom 24.03.2015 verwiesen und damit wohl gemeint, die Sache sei für immer entschieden. So findet sich auf Seite 6 oben dann auch die Formulierung: „...kann die in Streit stehende Frage, ob die Beklagte durch Vorlage von Vergleichsangeboten die Eignung der Schwackeliste als Schätzgrundlage im konkreten Fall erschüttert hat, dahinstehen.“

Wie bitte? Warum sollte das dahinstehen können, wenn der BGH genau das zur Bedingung gemacht hat, die Eignung einer Schätzgrundlage als überprüfungswürdig anzusehen? Hieraus ziehe ich ganz eindeutig den Schluss, dass es dem Gericht nicht um die Begründung der Entscheidung dieses Einzelfalles ging, sondern um das Abweisen einer Klage aus Prinzip nach dem Motto „Wir machen hier Fraunhofer, damit das im OLG-Bezirk (und darüber hinaus?) klar ist“.

An einer anderen Stelle wird die mangelnde Kompetenz des Gerichtes anhand der fehlerhaften Beantwortung einer einfachen Fachfrage deutlich. Das ...

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 21-15

Landgericht Koblenz 13 S 78/14 vom 23.01.2015

 

1. Die Abtretung der streitgegenständlichen Forderung ist weder aufgrund eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig noch wegen mangelnder Bestimmtheit der Forderung.
2. Der Mietvertrag ist wirksam zustande gekomme, auch wenn Preise nicht eingetragen wurden.
3. Die Schätzung ersatzfähiger Mietwagenkosten kann anhand der Schwackeliste erfolgen.
4. Die durch die Beklagte vorgelegten Internetscreenshots begründen keine ernsthaften Zweifel an der Geeignetheit der Schwackeliste. Deren Aussagekraft kann tatrichterlich daraufhin überprüft werden, ob sie konkret aufzeigt, dass der Normaltarif zum Zeitpunkt sowie am Ort der Anmietung wesentlich niedriger gewesen sein könnte. Das ist hier nicht der Fall, weil die Internetscreenshots aus verschiedenen Gründen nicht mit der Situation des Geschädigten vergleichbar sind.
5. An der Tauglichkeit des Beweisangebotes zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage des Normaltarifes in der Anmietsituation bestehen ernsthafte Zweifel.
6. Ein allgemeiner Einwand zur Erkundigungspflicht des Geschädigten geht fehl, da es sich hier um die Frage der Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten handelt und nicht um die Frage geht, ob ausnahmsweise kein Normaltarif zugänglich gewesen ist.
7. Für eine Erstattungsfähigkeit eines Aufschlages wegen unfallbedingter Mehrkosten über den Normaltarif hinaus hat die Klägerin nicht konkret aufgezeigt, inwieweit dieser Mehraufwand für den Geschädigten erforderlich gewesen wäre.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht weist die Berufung der Beklagten zurück und wendet die Schwackeliste zur Mietwagenkosten-Schätzung an. Die Verwendbarkeit der üblichen Screenshots wird  mit Verweis auf die BGH-Rechtsprechung zurückgewiesen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht spricht die Probleme rund um die von den Beklagten in Mietwagenprozessen üblicherweise vorgelegten Internetscreenshots besonders deutlich aus. Die Kritikpunkte, wie die feststehende Mietdauer, werden einzeln benannt und abgehandelt.

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Aufsatz Freymann / Vogelgesang in zfs 10/14

Richter haben die Aufgabe, Recht zu sprechen. Es ist nicht ihre Aufgabe, die Rechtsprechung anderer Gerichte durch zweifelhafte Ausführungen oder gar im eigenen Interesse zu untergraben. Das ist soweit klar. Doch was, wenn selbst Landgerichtspräsidenten soweit über das Ziel hinausschreiben, dass man sich fragt, warum macht der das?

Dieser Beitrag nimmt Bezug auf einen Aufsatz von Hans-Peter Freymann, Präsident des Landgerichts Saarbrücken und Stephanie Vogelgesang, Universität des Saarlandes in der zfs, Ausgabe 10/14, siehe Anlage (erweiterte Fassung).

Es klingt zunächst in Bezug auf die Autoren vielversprechend: Ein Landgerichtspräsident und eine wissenschaftliche Mitarbeiterin eines Jura-Lehrstuhls begeben sich in die Niederungen der Mietwagenrechtsprechung und verwissenschaftlichen den aktuellen Stand der Rechtsprechung. Das könnte für andere Gerichte interessant sein, wenn es objektiv und in Bezug auf die verfügbaren Daten umfassend ist.

Das Ergebnis taugt dafür jedoch nicht. Als ...

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Selbsterfahrungskurs Unfallersatz-Mietwagen: Was ist falsch an der BGH-Rechtsprechung?

Mit Nachtrag, siehe unten.

Als Geschäftsführer des BAV verfüge ich über einen Dienstwagen. Dafür bin ich sehr dankbar und nutze ihn selbstverständlich. Kurz vor Ostern ist mir ein kleines Missgeschick passiert. Ich fuhr an einer großen Kreuzung in Berlin als erster „bei grün“ zügig an und kollidierte mit einem anderen Pkw. Dessen Fahrer hatte versucht, mir eigentlich entgegenkommend und gleichzeitig auch bei grün losfahrend, zu wenden und noch vor mir auf meine Spur zu fahren. Ich bremste mit mehreren Metern ABS-Einsatz und rutschte ihm doch noch in seine Tür. Das alles war sehr ärgerlich – so wie für jeden anderen unschuldig in einen Unfall verwickelten Verkehrsteilnehmer. Aber ich hatte ja einige Kenntnisse rund um die Materie und so entspannte ich mich etwas.

Erst nach Ostern – das Auto fuhr ja noch – stellte ich fest, dass es wohl nicht nur um ein paar Kratzer gehen würde, sondern Stoßfänger, Kotflügel, Grill und Scheinwerfer erheblich betroffen sind. Dass man von außen nur geringe Beschädigungen sieht, heißt ja oft nicht viel. Wie ich dann vermutete, stellte ein Sachverständiger fest, dass das Fahrzeug wegen der Scheinwerfer-Beschädigung nicht mehr fahrbereit sei. Ich brauchte einen Ersatzwagen. Hier musste ich mich besonders anstrengen, das war klar. Niemand würde mich als in Mietwagensachen Unerfahrenen ansehen und mir eine überhöhte Mietwagenrechnung durchgehen lassen.

Ich buchte also im Internet bei einem der großen Anbieter ein Fahrzeug. Ich wählte ...

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Ein besonderer BGH-Richter nun im Ruhestand: Burkhard Pauge

Kürzlich als E-Mail erhalten:

"Richter am Bundesgerichtshof Burkhard Pauge im Ruhestand ...

...  war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Bundesgerichtshof abgeordnet.
Am 2. April 2001 wurde Herr Pauge zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt. Er gehört seither dem vornehmlich für das Recht der unerlaubten Handlungen sowie das Arzthaftungsrecht zuständigen VI. Zivilsenat an. Seit dem Jahre 2008 ist er zugleich Vertreter der nicht ständigen Beisitzer im Dienstgericht des Bundes und seit dem Jahre 2009 auch stellvertretendes Mitglied im Senat für Patentanwaltssachen. Die Rechtsprechung insbesondere des VI. Zivilsenats hat Herr Pauge in allen dem Senat zugewiesenen Rechtsgebieten maßgeblich mitgeprägt. "

Das Ausmaß der Prägung der Rechtsprechung des VI. Zivilsenates ist außenstehend schwer zu beurteilen. Doch erinnere ich mich an eine Begebenheit, die mir noch heute in Erinnerung ist. Anlässlich des Verkehrsgerichtstages 2006 berichtete dieser Richter der Presse in der obligatorischen Pressekonferenz von seinem Arbeitskreis, den er zuvor leitete, mit den Worten (sinngemäß):
"Meinetwegen sollten sich Geschädigte immer an den eintrittspflichtigen Versicherer wenden, dann gibt es weniger Probleme."

Jedem, der mit dem Schadenersatzrecht zu tun hat, ist die Dimension des Satzes sofort klar. Die nun aufgeregte Fragerei der Presse wurde sodann vom Leiter der Pressekonferenz (ich glaube, es war Generalbundesanwalt Nehm) sofort mit den Worten beendet: "Schluss nun, sonst redet sich der Herr BGH-Richter um Kopf und Kragen."

Nun hat Herr Pauge seinen verdienten Ruhestand erreicht. Mal sehen, ob und wo wir wieder von ihm hören oder lesen dürfen.

Ausmaß von Preisschwankungen in Fraunhofer-Listen

Manchen Gerichten ist eine erhebliche Preisänderung einer Liste ein ausreichender Beleg dafür, dass die Liste nicht richtig sein kann. Dagegen gibt es zwei bedeutende Argumente:

1. Zumeist wird - bei Schwacke - auf den Modus/gewichtetes Mittel geschaut. Dieser Wert ist vom Zufall abhängig, denn er kann ein Minimum in einem Jahr und ein Maximum im anderen Jahr sein, da er den am häufigsten genannten Wert darstellt. In manchen PLZ-Gebieten der Schwackeliste hat der Zufall es so gewollt, dass diese Schwankung vorhanden ist. Das hat gar nichts damit zu tun, dass sich die Preise der Region geändert hätten.

2. Wenn wegen Preisschwankungen die Schwackeliste abgelehnt wird, dann muss die Fraunhoferliste noch viel vehementer abgelehnt werden.
- Denn dort gibt es bei den bundesweit ausgewiesenen Mittelwerten Preissenkungen von über 22 % und Preiserhöhungen von über 11 % in einem Jahr (Quelle: Fraunhofer 2014, Seite 69).
- Weiter gibt es im Abschnitt der Telefonerhebung bei den bundesweit ausgewiesenen Mittelwerten angeblich Senkungen der rechnerischen Mittelwerte binnen eines Jahres in Höhe von über 37 % und Steigerungen von über 11 % (a.a.O., Seite 73).
- Schaut man in die Regionen, dasselbe Bild, Beispiel PLZ 12, Interneterhebung, Gruppe M: Senkung des regionalen Mittelwertes von 246,74 Euro in 2013 auf 193,88 Euro in 2014, macht ein Minus von über 21 % in einem Jahr (Seite 117 in 2013 und Seite 118 in 2014).
- Ebenso sind Steigerungen im 2-stelligen Prozentbereich anzutreffen, z.B. auf denselben Seiten in PLZ 13 die Mietwagengruppe P von 438,51 Euro auf 487,38 Euro, mithin über 11%.

Es schwanken in Fraunhofer Preise von einem Jahr zum nächsten Jahr also um über ein Drittel und darauf sind die Gerichte hinzuweisen, die den Werten einer Liste misstrauen, wenn diese Gerichte "unerklärliche" Preisschwankungen beanstanden. Diese Schwankungen - und das ist das bemerkenswerte daran - sind hier nicht auf dem Modus/gewichtetes Mittel bezogen, sondern auf die rechnerischen Mittelwerte aus allen Werten, die erhoben wurden. 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 13-15

Landgericht Magdeburg 10 O 241/14 vom 27.11.2014

1. Zwar haftet die Beklagte aufgrund einer unter 20 km/h liegenden zugelassenen Höchstgeschwindigkeit des Verursacherfahrzeuges nicht nach §§ 7, 18 StVG, doch haftet sie stattdessen wegen schuldhafter Unfallverursachung entsprechend § 823 BGB.
2. Trotz geringer Fahrleistung von 12 km/Tag war der Geschädigte berechtigt, zur Beseitigung der Schadenfolgen ein Ersatzfahrzeug anzumieten.
3. Gegen die Anwendung der allgemein anerkannten 20 km-Grenze sprechen die Umstände des Einzelfalles.
4. Es ist die Überlegung anzustellen, ob der  Geschädigte  üblicherweise  auch  mit  seinem  eigenen  Fahrzeug  nur  wenige  Kilometer gefahren war und trotzdem ein eigenes Fahrzeug unterhalten hatte.
5. Ein solches vielleicht unwirtschaftliches Verhalten kann ihm im Schadenfall nicht entgegengehalten werden.
6. Etwas anderes wäre ggf. zu  entscheiden,  wenn  der  Geschädigte  nur  während  der  Ersatzanmietung  wenige  und  sonst  viele Kilometer gefahren wäre.
7. Es kommt darüber hinaus nicht darauf an, ob die Wahrnehmung der Pflichten als Großvater,  kurzfristige  Fahrten  mit  den  Enkeln erledigen zu können, für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges trotz letztlich insgesamt geringer Fahrleistung ausreichend sind.

Zusammenfassung: Das Landgericht befasste sich erstinstanzlich mit einem Verkehrsunfallgeschehen auf einem Privatgrundstück, mit dessen Verursachung und mit den zu erstattenden Kosten der Schadenbehebung. Das Gericht sah aus Gründen der gewohnten geringen Intensität der Fahrzeugnutzung des Geschädigten keinen Anlass, an der Berechtigung zur Ersatzanmietung zu zweifeln, obwohl der Geschädigte nur 12 km pro Tag damit gefahren war.

Bedeutung für die Praxis: Die allgemein anerkannte Km-Grenze bei 20 km pro Tag zur Berechtigung, für Ersatzmobilität ein Fahrzeug anzumieten, ist nicht starr. Besondere Umstände können trotz geringer Fahrleistung ein Grund für einen Erstattungsanspruch von Mietwagenkosten sein. Bereits bisher sind Gründe geläufig wie schlecht ausgebauter öffentlicher Nahverkehr, ländlicher Lebensraum, keine oder schlechte Taxi-Abdeckung, besondere Bedürfnisse ständig und kurzfristig verfügbarer Mobilität usw. Aber auch die Frage, ob der Geschädigte für sich bereits vor dem Unfall die Entscheidung getroffen hatte, trotz Zweifeln an der Wirtschaftlichkeit pro Kilometer immer ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung zu haben, ist ein treffendes Argument zur Anmietung eines Ersatzfahrzeuges. Das ergibt sich aus Überlegungen zur Grundnorm des Schadenersatzrechts § 249 BGB, nachdem der Zustand herzustellen ist, als wäre der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten.

Hier gehts zum Urteil...

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Der 1. Senat des OLG Düsseldorf liegt wieder einmal daneben

(Mit Ergänzungen vom 28.04.2015)

Der 1. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat sich leider wieder vergaloppiert. Seitdem dort in 2008 der Vorsitzende Richter Dr. Eggert in den Ruhestand verabschiedet wurde, sind die Zeiten vorbei, in denen man einen wirklich sattelfesten "Blechsenat" in Deutschlands OLG-Landschaft vorfinden konnte. Unter dem neuen Düsseldorfer Vorsitzenden Dr. Scholten ist nun vieles anders.

So zog man z.B. in 2012 die Grenzen der Wertminderung an einem Unfallfahrzeug zu eng. Damals ...

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Erstattung der Kosten für Ersatzmietwagen nach Unfall mit gewerblich zugelassenem Fahrzeug

In vielen Fällen sind auch gewerblich zugelassene Fahrzeuge nach einem Unfall beschädigt und die Firma benötigt ein Ersatzfahrzeug. Sofern der Gegner als Versursacher feststeht und Schadenersatz zu leisten hat (Haftpflichtschaden), stellt sich die Frage, ob auch der "gewerbliche Geschädigte" einen Ersatzwagen anmieten kann und dem Schädiger diese Kosten auferlegt werden können.

Auch wenn der BGH hierzu noch keine abschließenden Festlegungen getroffen zu haben scheint, geht er erkennbar davon aus, dass der gewerbliche Geschädigte grundsätzlich mindestens den "entgangenen Gewinn" geltend machen kann. Daneben kommen eine Nutzungsausfallentschädigung und die Kosten eines Mietwagens in Frage.

Ob der geschädigte Gewerbebetrieb Mietwagenkosten als Schaden geltend machen kann, hängt wie so oft vom Einzelfall ab. Als entscheidend wird die Antwort auf die Frage nach den ...

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 12-15

Amtsgericht Nürnberg Az. 24 C 4756/13 vom 30.10.2013

1. Die Anlehnung der klägerischen Forderung an die Schwackeliste ist nicht zu beanstanden. Hierzu verweist das  Gericht  auf  die
    Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichtes.
2. Eine Überlegenheit der Fraunhoferliste, welche ebenso wie die Schwackeliste auf Umfragen beruht und nicht so  differenziert  ist,
    erschließt sich nicht.
3. Konkrete Mängel der Schätzung anhand Schwackeliste, die - sich auf den Fall beziehende - erhebliche  Auswirkungen aufzeigen,  
    sind nicht aufgezeigt.
4. Aufgrund von Schwacke-Preiserhöhungen werden 17 % Abschlag auf den Normaltarif vorgenommen.
5. Die Kosten für Winterreifen sind zu erstatten, weil der Vermieter  den  Mietwagen  mit  Winterreifen  ausgestattet  hatte  und  der
    Geschädigte sein Fahrzeug auch mit Winterreifen gefahren war. Die Verpflichtung zur Vermietung nur verkehrssicherer Fahrzeuge
    ändert daran nichts.
6. Der Eigenersparnis-Abzug wird mit 3 % als ausreichend angesehen, da der fortschreitende technische Fortschrift  die  Fahrzeuge
    langlebiger macht.

Zusammenfassung: Das Gericht verweist auf die ständige Rechtsprechung des Landgerichts Nürnberg und schätzt anhand der Schwackeliste unter Abzug von 17 %. Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind zu erstatten. 

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Nürnberg zieht die Schwackeliste zwar der Fraunhoferliste vor. Doch der stereotype Abzug von 17 % vom Normaltarif kann nicht überzeugen. Dieser wird nur allgemein mit dem Verweis auf Preissteigerungen in der Schwackeliste begründet. Schaut man in die Schwackelisten 2010, 2011 und 2012 - das Gericht bezieht sich auf 2011 - , ergeben sich im PLZ-Gebiet 904 keine erheblichen Preissteigerungen, sondern eher Preissenkungen. Die Werte der Listen sind für Gerichte schwer zu durchschauen, selbst wenn sie nur die Schwackeliste heranziehen. Beispielfragen sind, ob die Haftungsreduzierung enthalten ist und ob Modus oder Mittelwert betrachtet werden. Dem klägerischen Anwalt obliegt es, hierzu konkrete Ausführungen zu leisten. Sofern diese Preissteigerungen wie hier nicht vorliegen, reicht der Verweis auf die Vereinheitlichung der Rechtsprechung nicht aus, diesen willkürlich erscheinenden Abzug zu begründen.

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Kravag macht sich die Finger schmutzig

Ein inzwischen typisches Gerichtsverfahren, geführt durch den Rechtsvertreter der KRAVAG, zeichnet sich dadurch aus, dass gegen alles vorgetragen wird, was man sich denken kann.

Beispiel: Urteil AG Fürstenwalde/Spee Az. 26 C 299/13

1. Obwohl ein Teil der Mietwagenkosten reguliert wurde, wird die Berechtigung der Anmietung dem Grunde nach bestritten, der Geschädigte hätte nach Auffassung der Versicherung gar keinen Mietwagen nehmen dürfen.

2. Die Forderung in Bezug auf die Reparaturkosten wird insgesamt bestritten, indem die Vertragsvereinbarung ...

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7-15

Landgericht Siegen 3 S 26/14 vom 15.12.2014

1. Das Berufungsgericht bestätigt das Urteil der ersten Instanz, welche die Anwendbarkeit des gerichtlich eingeholten Gutachtens verneint und den Normaltarif auf der Basis des Schwacke-Automietpreisspiegels geschätzt hatte.
2. Das Gericht wendet den Mietpreisspiegel aus 2003 an, da dessen Werte des Normaltarifes frei sind von irgendeinem Manipulations-Vorwurf.
3. Ein Angriff auf eine anerkannte Schätzgrundlage erfordert den Vortrag konkreter Tatsachen, dass sich Mängel auf den Fall erheblich auswirken.
4. Das Fehlen einer Eignung hat der Schädiger zu beweisen, indem wesentlich günstigere Angebote anderer Anbieter aufgezeigt werden. Das hat die Beklagte nicht getan.

Zusammenfassung: Das Landgericht Siegen bestätigt in der Berufung seine gefestigte Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach Unfällen, indem auf die Schwackeliste 2003 zurückgegriffen und ein Inflationszuschlag hinzugerechnet wird.

Bedeutung für die Praxis: Von Bedeutung ist vor allem die klare Aussage zur Beweislast. Die Beklagte scheitert mit dem Versuch, unkonkrete und nicht vergleichbare Beispiele von Internetangeboten zur Erschütterung der Schätzgrundlage einzusetzen. Damit könne sie nicht beweisen, dass der Geschädigte ein vergleichbares Fahrzeug zu wesentlich günstigeren Konditionen hätte anmieten können.

Hier das gesamte Urteil  ...

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Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

Bitte hier klicken ...

BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
14199 Berlin
Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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