Vermietung nach Unfall

Beispiel für ein Urteil in der Urteilsdatenbank

Die Urteilsdatenbank des BAV enthält nahezu 4000 Dokumente, zumeist Urteile und Beschlüsse aus Gerichtsverfahren. Dabei ging es meistens um restliche Schadenersatzforderungen gegenüber Haftpflichtversicherungen.

Hier sehen Sie ein Beispiel, wie die Urteile dem Anwender in der Datenbank präsentiert werden.

Aktuelles Beispiel: AG Bonn 107 C 187/13 vom 23.04.2014.

Abbildung nach Aufruf des Urteils:

 

 

 

Dabei sind eine Zusammenfassung des Urteils, Aktenzeichen, Datum und Schlagworte zur Suche ersichtlich. Rechts oben kann das Urteil als PDF-Dokument aufgerufen werden.

Die Urteilsdatenbank ist für BAV-Mitglieder kostenlos und für andere Nutzer mit einer kleinen Aufwandspauschale meist von 1 Euro verbunden.

 Urteile können z.B. nach Gerichten, Schlagworten, Aktenzeichen gesucht werden.

 

 

Ergebnisse z.B. für die Suche nach LG Dresden werden dann so dargestellt:

 

Das gewünschte Urteil ist dann anzuklicken, bei Zahlungspflicht (nicht BAV-Mitglied) muss nun ein Betrag entrichtet werden.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 41 14


Landgericht Dresden 3 S 502/13 vom 28.05.2014

1. Der Geschädigte ist nicht grundsätzlich zu einer umfänglichen Marktanalyse verpflichtet, damit auch nicht zur umfangreichen Internetrecherche.
2. Auch das Einsehen der Schwackeliste ist eine ausreichende Information, da diese vom BGH als geeignete gerichtliche Schätzgrundlage bestätigt ist.
3. Eine Mietwagenforderung mit einer geringen Abweichung zum Schwacke-Mittelwert ist angemessen und eine besondere Erkundigungspflicht des Geschädigten bis 50% über dem Mittelwert nicht gegeben.
4. Nebenleistungen sind als Teil der Gesamtleistung Ersatzmobilität zu ersetzen.
5. Außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung sind in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht hält sich an die Rechtsprechung des Oberlandesgericht Dresden zur Frage einer Erkundigungspflicht des Geschädigten.

Bedeutung für die Praxis: Eine erhobene Mietwagenforderung führt erst ab einer Überhöhung von 50% über dem Schwacke-Mittelwert zu einer besonderen Erkundigungspflicht des Geschädigten nach günstigeren Alternativen. Das erscheint angemessen, denn einerseits ist der Schwacke-Automietpreisspiegel laut BGH eine geeignete Schätzgrundlage und andererseits bilden dortige Werte eine Bandbreite ab, deren Mittelwert nicht als Maximalwert verstanden werden darf und so auch um bis zu 50% überschritten werden kann. Die hiesigen Gerichte sehen dann auch den unfallbedingten Aufschlag innerhalb dieser Bandbreite.

Hier das gesamte Urteil

weiterlesen...

Landgericht Krefeld 3 S 10/14 vom 04.08.2014

Beschluss hier vollständig abrufbar:

Landgericht Krefeld 3 S 10/14 vom 04.08.2014
(Vorinstanz Amtsgericht Krefeld 1 C  474/13 vom 24.02.2014)


Beschluss

In dem Rechtsstreit ...

weiterlesen...

Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 40-1 14


Landgericht Düsseldorf 21 S 125/13 vom 15.05.2014

1. Das erstinstanzlich eingeholte Gutachten ist ungeeignet.
2. In Ausübung des eigenen Schätzungsermessens wird die Schwackliste angewendet.
3. Für ein Fahrzeugalter von 5 Jahren wird die Schätzung um eine Fahrzeugklassen-Stufe niedriger vorgenommen.
4. Für Nebenleistungen Haftungsreduzierung, Zweitfahrer, Navigationssystem, Freisprecheinrichtung und Automatikgetriebe sind weitere Forderungen zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Erstgericht geht von falschen Tatsachenfeststellungen anhand eines Sachverständigengutachtens aus. Es kann in der Berufung offen bleiben, ob die Einholung eines Gutachtens für zurückliegende Tatbestände des Marktpreises überhaupt geeignet sind und ob Telefon- und Internetabfragen als geeignet anzusehen sind. Jedenfalls ist das Gutachten ohne Relevanz, weil es nur 5 Anbieter von 19 berücksichtigt hat. Die Rechenmethoden des Sachverständigen begründen ebenso Zweifel an der Richtigkeit von Feststellungen auf Basis dieses Gutachtens.

Bedeutung für die Praxis: Die Frage der Einholung von Preisgutachten durch Sachverständige ist ein wiederkehrender Streitpunkt in Mietwagenprozessen. Bereits der Beweisbeschluss ist oft unzureichend und wird von Klägerseite zu wenig beachtet. Ein Gutachten hat die Situation des Geschädigten zu berücksichtigen in Bezug auf den Leistungsumfang (bietet der befragte Vermieter alle Leistungsbausteine an?), den Markt zum Anmietzeitpunkt (möglicherweise 2 Jahre zurückliegend; welcher Anbieter war am Markt, wer war ausverkauft, hatte die Fahrzeuggruppe nicht, konnte es nicht zustellen, war nciht in der Lage, die korrekte Mietwagengruppe zu ermitteln, auf die der Geschädigte einen Anspruch hat,...?), wer bot ein Fahrzeug für unbestimmte Dauer, ohne Vorkasse, ohne Kaution, für sofort, außerhalb der Öffnungszeiten an? Wenn Sachverständige den korrekten Auftrag erhalten und entsprechende Werte herausfinden können, sind diese Gutachten für Gerichte verwendbar.
Entgegen der überwiegenden Rechtsprechung zieht das Gericht wegen Fahrzeugalter eine Fahrzeuggruppe ab. Üblicherweise wird das nur bei der Geltendmachung von Nutungsausfall angewandt, was auch nachvollziehbar ist, da der Geschädigte keine alten Mietwagen mieten kann und ihm somit ungerechtfetigte Eigenkosten durch das Schadenereignis entstehen.

Hier das gesamte Urteil

weiterlesen...

Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 39-1 14


Landgericht Köln 11 S 337/13 vom 20.05.2014

1. Der Maßstab der Erstattung für Ersatzwagenkosten durch den Haftpflichtversicherer ist der am Markt übliche Normaltarif.
2. Die Eignung von Listen oder Tabellen bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich etwaige behauptete Mängel konkret und in erheblichem Umfang auf den Fall ausgewirkt haben.
3. Schwacke als neutrales erfahrenes Unternehmen im Regelkreis der Unfallschadenregulierung erhebt den Mietpreisspiegel ohne Beauftragung oder Zusammenarbeit mit einem der beteiligten Verkehrskreise. Nicht reproduzierbare und nicht allen Personen zugängliche Internettarife bleiben unbeachtet. Grundlage bilden beständige abgedruckte bzw. auf Datenträgern vorhandene hauseigene Prospekte und Darstellungen, deren Manipulierbarkeit nur sehr eingeschränkt gegeben sein dürfte.
4. Grundlage der Schwackeliste sind Preiangaben von 7.400 Stationen, deren Angaben durch Plausibilitätskontrollen und anonyme Stichprobenanalysen überprüft wurden.
5. Die Beklagte hat vorliegend nicht aufgezeigt, dass sich angebliche Mängel der Schwackeliste auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die Eignung der Schätzgrundlage ist nicht in Zweifel zu ziehen.
6. Die Heranziehung der Schwackeliste durch das Erstgericht begegnet keinen Bedenken, dass das tatrichterliche Ermessen nach 287 ZPO fehlerhaft ausgeübt worden sei. Das Gericht hält auch in Anbetracht der geänderten Rechtsprechung des OLG Köln an seiner Rechtsprechung fest. Die OLG-Rechtsprechung bemüht allgemeine Einwände und hindert das Landgericht nicht an seiner Verfahrensweise, solange der Sachvortrag der Beklagten unkonkret und nicht auf den Fall bezogen erfolgt.

Zusammenfassung: Die Berufungskammer des Landgerichts in Köln bestätigt seine Rechtsprechung der Anwendung der Schwackeliste zur Ermittlung des Mietwagen-Normaltarifes und verneint zum wiederholten Male die Bildung eines Mittelwertes aus den Listen.

Bedeutung für die Praxis: Bedeutsam erscheint der immer wiederkehrende Hinweis des Landgerichtes an das OLG Köln, dass dessen Rechtsprechung als fragwürdig gelten muss. Das erschließt sich vor allem demjenigen, der aus eigener Erfahrung weiß, wie das OLG vor seiner inhaltlichen Kehrtwende in Mietwagenstreitigkeiten geurteilt hatte. Der Behauptung der Versicherer, dass die Schwackeliste fehlerhaft über eine offene Befragung der Autovermieter zustande gekommen sei, wird hier mit konkretem Blick in die Erläuterungen aus der Schwackeliste begegnet (ausführlich auf Seite 5 des Urteils). Umfangreiche Erörterungen zu den von der Beklagten eingebrachten Argumenten zeigen auf, wie Gerichte mit angeblich beweiserheblichen Internetabfragen (substanzloser Vortrag) umgehen können. Allergrößte Bedeutung - so zeigt dieses Urteil eindrucksvoll in seinen Details - kommt dabei dem detaillierten und konkreten Sachvortrag des Klägers zu, auf die konkreten Unzulänglichkeiten der Screenshots hinzuweisen.

Hier das gesamte Urteil...

weiterlesen...

Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 38-1 14


Landgericht Berlin 42 S 73/14 vom 23.07.2014

1. Die Abtretung ist gütig, insbesondere liegt kein Verstoß gegen das RDG vor.
2. In ständiger Rechtsprechung ist die Schätzung des Normaltarifes anhand der Schwackeliste anerkannt.
3. Eine Eignung bedarf der Prüfung nur bei konkretem Sachvortrag, der Umfang der Auswirkungen der aufgestellten Behauptungen ist mit dem Verweis auf Fraunhofer oder solche Internetscreenhots nicht dargelegt.
4. Der Geschädigte musste sich nicht nach anderen Angeboten erkundigen. Da der Preis nicht vielfach überhöht war, musste er keine Bedenken haben.
5. Kosten der Zusatzleistungen sind den Tabellen der Schwackeliste zu entnehmen.
6. Wegen der Abrechung eine Fahrzeugklasse tiefer ist kein Eigenersparnisabzug vorzunehmen.

Zusammenfassung: Mit klarer Handschrift hält sich das Berufungsgericht an die BGH-Linie: Eine Schwackeschätzung wird bestätigt und die Argumente dagegen als zu allgemein und nicht auf den Fall bezogen zurückgewiesen.

Bedeutung für die Paxis: Neben der Tatsache einer überzeugenden Begründung für die Anwendung der Schwackeliste sind zwei Aspekte erwähnenswert. Zum einen kommen Versicherer noch immer mit Einwendungen gegen die Aktivlegitimation, obwohl Fragen in diesem Themenkomplex seit langem höchstrichterlich geklärt sind. Erfreulicherweise sind die Gerichte hier nahezu immer auf einer Linie und der Linie des BGH. Und entgegen Tendenzen der Berliner Rechtsprechung, immer einen Eigenersparnisabzug vorzunehmen und den häufig bei 15 % anzusetzen, wird dieser Abzug hier verneint und das entsprechend der überwiegenden Rechtsprechung damit begründet, dass der Geschädigte kleiner und damit preiswerter angemietet hat.

Hier das gesamte Urteil

weiterlesen...

Wert positiver Rechtsprechung im eigenen Gerichtsbezirk

Der Wert einer positiven Mietwagenrechtsprechung im eigenen Gerichtsbezirk ist jedem klar. Gut begründete Urteile, möglichst der Berufungskammern, sind eine Basis für künftige Vermietungen und angemessenen Umsatz. Doch kennt der eintrittspflichtige Versicherer oder sein Anwalt die Rechtsprechung auch, die Sie angeht?

Soweit bekannt, sind viele Versicherer sogar ...

weiterlesen...

Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 37-1 14

Landgericht Karlsruhe 6 O 53/13 vom 25. Juli 2014

1. Ersatzfähig ist nicht nur der Mittelwert aus den Listen Schwacke und Fraunhofer.
2. Erkundigungen des Geschädigten zeigen die Angemessenheit der Abrechnung.
3. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht legte die Beklagten nicht dar.
4. Auch die Kosten für wintertaugliche Bereifung sind zu erstatten.
5. Ein Abzug für Eigenersparnis ist in Höhe von 5% vorzunehmen.

Zusammenfassung: In dieser erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichtes, in der auch um Verschuldensanteile am Unfallgeschehen gestritten wurde, weist das Gericht die Auffassung der Beklagten zurück, dass die Mietwagenkosten höchstens mit einem Mittelwert aus den Beträgen der Schwackeliste und der Fraunhoferliste zu bemessen sind.

Bedeutung für die Paxis: Die Bedeutung des Urteils ergibt sich aus den Erkundigungen des Geschädigten nach anderen Angeboten, die nicht zu einem verwertbaren Angebot geführt haben.
Zunächst ist kritisch anzumerken, dass das Gericht dem Geschädigten wohl eine überzogene Erkundigungspflicht auferlegt hat. Die Nachfrageobliegenheit nach günstigeren Tarifen formuliert das Gericht zu allgemein. Denn der BGH stellt die Pflicht des Geschädigten in den Zusammenhang eines ihm zu teuer angebotenen Ersatzfahrzeuges, konkret - in dazu ergangenen Entscheidungen - das Mehrfache der Werte einer Schätzgrundlage. Das OLG Dresden sieht diese Grenze regelmäßig bei 50% über Schwacke-Normaltarifen.
Da sich der Geschädigte in diesem konkreten Fall jedoch tatsächlich vor der Anmietung um einen Marktüberblick bemüht hatte und das auch mit Preisen belegen konnte, hat sich das Gericht mit der Frage befasst, ob dieser Geschädigte mit seinem Vortrag bewiesen hat, dass für ihn zu denselben Leistungsbestandteilen kein günstigeres Fahrzeug zur Verfügung stand. Das hat das Gericht bestätigt.
Bemerkenswert ist dabei, dass sich die Ergebnisse der Erkundigungen des Geschädigten nach Marktpreisen tendentiell mit den Werten der Schwackeliste decken und jedenfalls ganz weit entfernt von den Werten der Fraunhoferliste liegen. Das kann auch als Grund vermutet werden, seitens der Beklagten auf eine Berufung zu verzichten.

 

Hier das gesamte Urteil 

weiterlesen...

Liste Urteile Juli 2014


Urteile Juli 2014

 

AG Braunschweig

118 C 3118/13

03.06.2014

S+ / F-

AG Merseburg

10 C 33/13

18.06.2014

F+

AG Lüneburg

12 C 525/12

24.06.2014

S+ / F-

...

 

weiterlesen...

Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 36-1 14

Landgericht Koblenz 6 S 302/13 vom 26.08.2014

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, die Abtretungsvereinbarung bedeutet keinen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und die Formulierungen des Formulars sind bestimmt genug.
2. Der Mietvertrag ist wirksam, insbesondere enthält er ausreichende Informationen zur Preisvereinbarung.
3. Entgegen ihrer Behauptung hat die Beklagte keine deutlich günstigeren Angebote aufgezeigt (konkreter Ort und Zeitraum und Vertragsbedingungen). Insgesamt hat die Beklagte nicht aufgezeigt, wie sich angebliche Mängel der Schwackeliste auf den konkreten Fall auswirken.
4. Besondere Leistungen gegenüber dem Geschädigten (hier Vorfinanzierung, Verzicht auf Sicherheitsleistungen, erhöhter Verwaltungsaufwand, Eilbedürftigkeit, Sonderrisiken durch ungeklärte Haftung am vorhergehenden Unfallgeschehen) sind mit einem 20%-igen Aufschlag auf den Normaltarif zu bemessen.

Zusammenfassung: In dieser Berufungsentscheidung bestätigt das Landgericht Koblenz ein Urteil des Amtsgerichtes Sinzig. Die Verwendbarkeit der Schwackeliste als Schätzgrundlage wird bestätigt. Der Beklagtenvortrag anhand alternativer Internetangebote wird als unzureichend zurückgewiesen, ein unfallbedingter Aufschlag und Kostenersatz für Nebenleistungen werden zugesprochen.

Bedeutung für die Paxis:  Auch wenn das Urteil als Standard der Mietwagen-Rechtsprechung gelten kann, zeigt es, dass noch immer viele Versicherer - so auch hier die Beklagte - um die Frage möglicher Verstöße gegen das RDG und wegen angeblich unbestimmter Abtretungen streiten. Das erscheint völlig abwegig, denn der Bundesgerichtshof hat dazu längst entschieden. Das Motto scheint zu sein: Es wird einfach alles bestritten und gegen alles Denkbare vorgetragen. Es könnte ja mal etwas dabei herauskommen, wenn gegnerischer Anwalt oder Gericht nicht ganz sattelfest sind.
Das Berufungsgericht wendet die BGH-Rechtsprechung schulbuchmäßig an, insbesondere auch was den Aufschlag auf den Normaltarif angeht.

 

Hier das gesamte Urteil 

weiterlesen...

Landgericht Düsseldorf 20 S 113/13 vom 04.07.2014

Landgericht Düsseldorf 20 S 113/13 vom 04.07.2014
 (Vorinstanz Amtsgericht Neuss 80 C 1484/13)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf die mündliche Verhandlung vom 06.06.2014 durch den Präsidenten des Landgerichts XXX, die Richterin am Landgericht XXX und den Richter XXX

für  Recht erkannt:

 

Auf die Berufung des Klägers

...

weiterlesen...

Aktuelle Liste der Urteile Mietwagenrecht Juni 2014

Hiermit informieren wir zur Liste aktueller Urteile aus Juni 2014. Die Urteile werden schnellstmöglich bearbeitet und in die Urteilsdatenbank eingestellt.

LG Düsseldorf

21 S 125/13

15.05.2014

S+ / F- / Gutachten-

AG Flensburg

65 C 7/14

28.05.2014

Mittelwert

LG Köln

13 S 216/13

14.05.2014

Mittelwert

AG Köln

262 C 118/13

31.03.2014

S+ / F- / kein MW

AG Zittau

Z 14 C 347/12

02.05.2014

S+ / F-

LG Dresden

3 S 502/13

28.05.2014

S+

LG Köln

11 S 252/13

27.05.2014

S+ / F- / kein MW

weiterlesen...

Mietwagenrecht§wi§§en aktuell KW 35-1 14

 

Landgericht Düsseldorf 20 S 113/13 vom 04.07.2014.

1. Die eingetretene verlängerte Reparaturdauer geht zu Lasten des Schädigers. Behauptungen zur Erkennbarkeit von Reparaturschwierigkeiten für den Geschädigten lassen keinen anderen Schluss zu.
2. Die durch den Gutachter festgestellte Verkehrssicherheit des Unfallfahrzeuges führt hier nicht dazu, dass der Geschädigte sein Fahrzeug bis zum Reparaturbeginn wieder abholen und weiterfahren muss.
3. Ein hypothetischer Nutzungswille ist grundsätzlich zu vermuten. Ein Betreiten mit Nichtwissen ist unerheblich.
4. Die Schadenschätzung in Bezug auf die Mietwagenkosten erfolgt mit der Schwackeliste-Automietpreisspiegel 2010.
5. Für die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Haftungsreduzierung spielt die tatsächliche Versicherung des Geschädigtenfahrzeuges keine Rolle.
6. Kosten für Nebenleistungen wie Automatikgetriebe und Navigationssystem sowie Zustellung/Abholung sind zu erstatten.
7. Vorgetragene unfallspezifische zusätzliche Kostenfaktoren (hier vor allem die Kreditierung des Mietzinses) rechtfertigen einen Aufschlag auf den Normaltarif von 20% (dagegen gerichtete Beweispflicht beim Schädiger).

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht spricht dem Kläger weitere Mietwagenforderungen nahezu vollständig zu. Angewendet wird die Schwackeliste mit dem Normaltarif und den Nebenkosten und weitere 20% Aufschlag.

Bedeutung für die Praxis:  Das Urteil befasst sich mit mehr als den üblichen Aspekten der Mietwagenrechtsprechung. Denn der Versicherer hatte auch die Berechtigung zur Ersatzmobilität angegriffen, den Nutzungswillen in Abrede gestellt sowie die Berechtigung der Mietdauer bezweifelt. Dabei geht das Gericht dezidiert auf die Einwendungen der Beklagten ein und liefert für die allermeisten Teilaspekte eine ausführliche Begründung.

 

Hier das gesamte Urteil 

weiterlesen...

Landgericht Dresden: Bei Ersatzmietwagen keine Pflicht zur umfänglichen Marktanalyse

(Urteil hier vollständig abrufbar)

 Landgericht Dresden 3 S 627/13 vom 13.06.2014
(Vorinstanz Amtsgericht Dresden 105 C 4099/13)

Im Namen des Volkes


Urteil


In dem Rechtsstreit XXX gegen XXX wegen Schadenersatz hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Dresden durch Richter am Landgericht XXX als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2014 am 13.06.2014 für RECHT erkannt:

1.    Auf die Berufung des Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 27.11.2013 – 105 C 4099/13 –wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird

weiterlesen...

Landgericht Köln bestätigt seine Rechtsprechung

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 20.05.2014 (Az. 11 S 306/13) entschieden, dass nur die Schwackeliste eine geeignete Schätzgrundlage darstellt. Alle von der Beklagten dagegen vorgebrachten Einwände werden mit Bezug zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zurück gewiesen.

Es werden jedoch weitere Nebenkosten für wintertaugliche Bereifung zugesprochen, ebenso wie Kosten für einen unfallbedingten Mehraufwand des Vermieters.

Oberlandesgericht Rostock verwirft Fraunhofer

Mit der Entscheidung des OLG Rostock vom 16.06.2014 (Az. 5 U 96/12) gibt das höchste Zivilgericht des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern eindeutig vor, wie zukünftig in Mietwagensachen (Schadenersatz nach Unfall) zu entscheiden ist.

5 Jahre nach dem Unfall und der Ersatzanmietung geht damit ein Prozess gegen eine Kfz-Haftpflichtversicherung zu Ende. Im ersten Rechtszug wurde der Klage des Unfallgeschädigten überwiegend stattgegeben und die Versicherung verurteilt, ca. 4.000 Euro restliche Schadenersatzleistungen zu zahlen. Dagegen legte diese Berufung ein. Sodann ging auch der Kläger in Berufung für einen kleineren Teil der Gesamtforderung, den das Landgericht im zunächst nicht zugesprochen hatte (unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif).

Ergebnis:
Das OLG sprach einen weiteren - über die erstinstanzlich zugesprochene Summe hinausgehenden - Schadenersatzanspruch zu.

Begründung:
Die Angriffe der Versicherung gegen die Anwendung der Schwackeliste als Schätzgrundlage wurden vollständig zurückgewiesen. Die Versicherung hatte ihre Zweifel an der Geeignetheit der Schwacke-Liste nicht belegt.

Ein sonstiger Anlass zur Anwendung der Fraunhoferliste bestand auch nicht. Die Fraunhofer-Werte sind nur grob zusammengesetzt (2-stellige PLZ anstatt bei Schwacke 3-stellig fein untergliedert). Fraunhofer hat auch vor allem 6 Großanbieter im Internet berücksichtigt, weshalb das OLG diese Liste nicht angewendet sehen möchte. Schwacke ist dagegen breiter gestreut, umfangreicher und ortsnah, die Angebote sind zudem sofort verfügbar. Auch die BGH-Entscheidung vom 18.12.12 gebietet nichts anderes, dort wurde nur klargestellt, dass die Argumente der Versicherung zu hören und zu bewerten sind. Die von ihr vorgelegten Argumente sind dadurch gekennzeichnet, dass sie auf eine konkrete Mietdauer festgelegt sind, insofern sind die Argumente unerheblich.

Auf die Berufung des Klägers hin spricht das Berufungsgericht sogar weiteren Schadenersatz für unfallbedingte Mehrleistungen von 30% auf den Normaltarif zu. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes hat der Kläger hinreichend deutlich gemacht, dass Mehrleistungen erforderlich waren. Die Gewährung des Aufschlages wird zeitlich begrenzt bis zu einem hier in dem speziellen Fall stattgefundenen Fahrzeugtausch gegen ein anderes Fahrzeug des Autovermieters.

Das Berliner Kammergericht (OLG in Berlin) bleibt sich bei der Herangehensweise an Schadenersatzforderungen aufgrund Mietwagenkosten treu

Das Kammergericht in Berlin hat mit Datum vom 08. Mai 2014 (Az. 22 U 199/13) eine vorgerichtliche Entscheidung des Landgericht Berlin weitgehend bestätigt. Das Landgericht hatte den Normaltarif anhand des Mittelwertes zweier von den Parteien jeweils für richtig gehaltener Schätzgrundlagen (Schwacke und Fraunhofer) nach § 287 ZPO geschätzt. Das hat das Kammergericht (der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgend) ausdrücklich nicht beanstandet, da es in diesem Vorgehen keinen Verstoß gegen das weite Schätzungsermessen des Erstgerichtes gesehen hat.

Eine maßgebliche Korrektur hat das Berufungsgericht dort vorgenommen, wo die Erstinstanz vor der Mittelung der Schwacke- und Fraunhofer-Werte abgerechnete Nebenkosten noch einseitig nur der Schwackeliste hinzugerechnet hatte. Diese Nebenkosten seien erst nach Mittelung der Grundwerte hinzuzurechnen.

Auch die Frage der Berücksichtigung der abgerechneten Preise oder der Listenwerte bei Teilpositionen der Mietwagenforderung wurde korrigiert. Das Kammergericht verweist auf die Betrachtung der Gesamtkosten und unterbindet die Rosinenpickerei, wahlweise immer den niedrigeren Betrag aus Rechnung oder Listenwert zuzusprechen. Sofern ein Vergleich mit einer Schätzgrundlage das Mittel der Wahl ist, müssen alle Positionen aus der / den Schätzgrundlagen gebildet werden. Der Verweis auf günstiger abgerechnete Teilpositionen der Mietwagenrechnung  ist nicht statthaft.

Kosten für weitere Nebenleistungen wurden entgegen der Erstinstanz zugesprochen (weitere Haftungsreduzierung, wintertaugliche Bereifung, ...)

Nach vielen Jahren des Beharrens der Berliner Rechtsprechung auf den viel zu hohen Eigenersparnis-Abzug von 15 Prozent wurde dieser vom Kammergericht nun auf 10 Prozent gesenkt. Das stellt jedoch noch immer einen im bundesdeutschen Vergleich nicht nachvollziehbarne Höchstwert dar. Andere Oberlandesgerichte haben längst erkannt, dass der Abzug für den Schadenersatz wegen Eigenersparnis damit viel zu hoch bemessen ist und sehen unter bestimmten Voraussetzung bereits vollständig von einem Eigenersparnisabzug ab, selbst wenn vom Geschädigten ein klassengleiches Ersatzfahrzeug gemietet wurde. Diesen Verzicht hat das Kammergericht immerhin für eine klassenkleinere Vermietung vorgegeben. Nicht nachvollziehbar erscheint allerdings die – auch dürftig begründete - Bemessung der Bezugsbasis für den Betrag der Eigenersparnis. Hier geht das Gericht von den Gesamtmietwagenkosten aus, die Werte für Leistungen beinhalten, die in keiner Weise unter den Bezugspunkt für die Eigenersparnisberechnung gefasst werden können (Zustellkosten, Haftungsreduzierung, ...).

Zusammenfassend hat das Kammergericht klargestellt, dass eine Schätzung durch den Erstrichter auf Basis des Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer nicht korrekturbedürftig ist. Selbstverständlich ist dann auch eine Schätzung auf Basis von Schwacke-Werten nicht zu korrigieren. Es bleibt beim grundsätzlich freien Schätzungsermessen des Erstrichters.

MRW 2-14 Inhaltsübersicht

Mit einem Klick auf das hier hinterlegte PDF-Dokument können Sie sich einen Überblick über die Inhalte der aktuellen Ausgabe der MRW 2-14 verschaffen.

OLG Rostock spricht restliche Mietwagenkosten nahezu vollständig zu

Der 5. Senat des OLG Rostock hat eine Entscheidung des LG Rostock zugunsten des Klägers abgeändert und die Berufung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung gegen das erstinstanzliche Urteil vollständig abgewiesen.

Die Anwendbarkeit der Schwackeliste wurde bestätigt, diese Auffassung konkret begründet und die Fraunhoferliste  aufgrund dargestellter Schwächen nicht angewendet. Zweifel an der Anwendbarkeit der Schwackeliste aufgrund vorgelegter Internetscreenshots weist der Senat zurück und begründet das.

Die Ausweitung der Gesamtmietdauer hat der Schädiger zu vertreten. Für einen Teil der Mietzeit wird ein Aufschlag von 30% wegen erforderlicher unfallbedingter Mehrleistungen gegeben.

Das Urteil wird nach geeigneter Bearbeitung veröffentlicht und steht den Mitglieder bereits in der Urteilsdatenbank kostenlos zur Verfügung.

OLG Rostock vom 16.06.2014, Az. 5 U 96/12

Landgericht Krefeld (Beschluss): Berufung der Versicherung wird zurückgewiesen

(Urteil hier vollständig abrufbar)

Das Gericht bestätigt die erstinstanzliche Anwendung der Schwackeliste Automietpreisspiegel und verweist dazu auf die BGH-Entscheidung vom 18.12.2012 (VI ZR 316/11). Bedenken müssten aufzeigen, welche anderen Anbieter für eine vergleichbare Leistung am selben Ort und zur richtigen Zeit geboten haben. Das tut die Beklagte nicht. Das Gericht führt ausführlich und deutlich aus, warum die Argumente der Versicherung dem Anspruch konkreten Sachvortrages nicht genügen. Auch die OLG-Rechtsprechung in Köln ändert daran nichts. 

Landgericht Krefeld 3 S 4/14 vom 04.06.2014

(Vorinstanz Amtsgericht Kempen 11 C 169/13)

weiterlesen...

Landgericht Koblenz gibt Berufung der Klägerin weitgehend statt und fasst das Urteil insgesamt neu

(Urteil hier vollständig abrufbar)

Der Geschädigte konnte - so das Ergebnis seiner Erkundigungen, die er nach einem telefonischen Hinweis der Beklagten tatsächlich durchführte - kein Fahrzeug zum angeblichen Preis von 43 Euro pro Tag erhalten. So schätzt das Gericht den Normaltarif auf der Basis der Schwackeliste, die durch die Ausführungen der Beklagten nicht erschüttert wurde. Obwohl der Geschädigte die branchenüblichen Voraussetzungen zur Anmietung eines Fahrzeuges zum Normaltarif nicht erfüllen konnte, da er z. B. keine Kreditkarte besaß und auch weder Kaution noch Vorfinanzierung möglich gewesen sind, spricht das Gericht einen Aufschlag auf diesen Normaltarif wegen unfallbedingter Mehrleistungen der Vermieter unverständlicherweise leider nicht zu. So ist das Urteil im Ergebnis zwar erfreulich. Doch zeigt es auch, dass das Gericht in einigen Fragen eher abwägige Auffassungen vertritt. Bereits die Verpflichtung des Geschädigten, sich zu erkundigen, wenn ihm der Schädiger irgendwelche Zahlen und Hinweise gibt, darf als fragwürdig bezeichnet werden. Denn er mietete ja zu einem Marktpreis an. Das Gericht hätte statt dessen den Schluss für diesen Fall und für die Zukunft ziehen können, dass diese Hinweise ins Blaue hinein gegeben sind und den Geschädigten nicht interessieren müssen, solange sie nicht konkret und zumutbar sind. Zur Frage der wintertauglichen Bereifung hätte sicherlich ein Blick auf das Datum zwischen Anmietung und Rückgabe gereicht, hierzu hätte möglicherweise etwas mehr vorgetragen werden müssen.

 

Landgericht Koblenz 2 S 33/14 vom 19.05.2014

(Vorinstanz Amtsgericht Westerburg 21 C 95/13)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, die Richterin am Landgericht XXX und den Richter am Landgericht XXX auf die mündliche Verhandlung  vom 28.04.2014 für Recht erkannt:

1.     Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Westerburg vom 29.08.2013, Az: 21 C 95/13, abgeändert und zu Klarstellungszwecken insgesamt wie folgt neugefasst:

      Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.525,34 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2013 zu zahlen.

       Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.   Von den Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz haben die Klägerin 17,65 % und die Beklagte 82,35 % zu tragen.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.    Die Revision ist nicht zugelassen.

Gründe:

(abgekürzt  gemäß  §  540  Abs. 1 Satz 1 ZPO)

 

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts wird auf das angefochtene Klage abweisende Urteil Bezug genommen.

 

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre auf Zahlung von 1.852,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2013 gerichtete Klage weiter. Sie rügt unzureichende Tatsachenfeststellung und fehlerhafte Rechtsanwendung. Das Urteil lasse nicht erkennen, welche Grundlage das Amtsgericht für die Bemessung der Mietwagenkosten anwende. Eine Klageabweisung sei nur dann ...

weiterlesen...

Landgericht Düsseldorf in Berufung pro Autovermieter

(Urteil hier vollständig abrufbar)

Das Landgericht Düsseldorf gibt der Berufung des Klägers statt, verwirft ein Gutachten des Sachverständigen als untauglich, wendet die Schwackeliste als Schätzgrundlage an. Den Anfeindungen der Beklagten gegen die Richtigkeit der Ergebnisse aus der Schwackeliste erteilt das Gericht eine Abfuhr. Fehlerhaft zieht das Gericht 10 % wegen Alter des Geschädigtenfahrzeuges ab, eine Praxis aus der Nutzungsausfall-Rechtsprechung, die eigentlich nicht auf die Rechtsprechung zu Forderungen aufgrund konkreter Mietwagenkosten übertragbar ist.

 

Landgericht Düsseldorf 21 S 125/13 vom 15.05.2015

(Vorinstanz Amtsgericht Düsseldorf 32 C 3949/12)

 

Im Namen des Volkes

 

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX

 

gegen

 

XXX

 

hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10.04.2014 durch den Vorsitzenden Richte r am Landgericht XXX, den Richter amLandgericht XXX und den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX

 

für  Recht erkannt:

 

Auf die Berufung de s Klägers wird da s Urteil des Amtsgerichts Düsseldorfvom 21.03.2013, Az: 32 C 3949/12, teilweise abgeändert und insgesamtwie folgt neu gefasst:

 

Die Beklagte wird...

weiterlesen...

Aktuelle Liste der Urteile Mietwagenrecht Mai 2014

Hier stellen wir die Liste aktueller Urteile aus Mai 2014 online. Die Urteile werden schnellstmöglich bearbeitet und in die Urteilsdatenbank eingestellt.

LG Stuttgart

16 O 445/13

30.04.2014

S+ / F-

LG Köln

9 S 191/12

23.12.2013

Mittelwert

AG Düsseldorf

41 C 2381/14

17.04.2014

S+ / F- / kein MW

AG Krefeld

1 C 480/ 13

05.05.2014

S+ / F-

weiterlesen...

Landgericht Frankfurt/M. erkennt die Schwacke-Methode aufgrund der anonymen Stichproben an

Landgericht Frankfurt/Main vom 13.03.14, Az. 2-15 S 148/13

Die SchwackeListe muss aber keine anderen Anforderungen erfüllen als ein Geschädigter ... Tatsächlich sind Grundlage der Datenerfassung der Schwackeliste "die gedruckten bzw. auch auf Datenträgern oder im Internet vorhandenen hauseigenen Prospekte und Darstellungen, die einem Kunden offeriert werden". Angebotslisten, die im Internet als pdf-file hinterlegt sind, werden ausgedruckt. Die zugesandten Preisinformationen werden mittels Plausibilitätskonktrollen und durch anonyme Stichproben überprüft (Schwackeliste, Seite 4).

Siebtel-Wochenpreise: Fehlerhafte Pauschalierung der Mietdauer durch Gerichte

In einigen Gerichtsbezirken werden die Mietwagen-Forderungen der Geschädigten inzwischen nach der Methode geschätzt: Wochentarif durch 7 Tage mal Anzahl der Anmietdauer. Die Begründung lautet zumeist, dass dem Vermieter kein Mehraufwand entstanden sei, wenn die Vermietung länger als eine Woche andauere.

Diese Methode ist zu kritisieren. Sie berücksichtigt nicht, dass der normale Mieter eines Fahrzeuges die Anmietdauer auf den Tag und die Stunde genau anzugeben hat, wenn er einen Mietvertrag abschließt. Bringt er das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurück, entsteht dem Vermieter ein Schaden, der über den Tagesumsatz weit hinausgehen kann. Die Ursachen sind zum Beispiel die Umorganisation einer Anschlussmiete, die Absage an den Anschluss-Mietkunden, Organisationsaufwand, langfristige Nachteile wegen Unzuverlässigkeit usw. Die Vermieter machen einen solchen Schaden beim Mieter häufig auch geltend.

Bei Vermietungen nach Unfällen kann der Geschädigte als Mieter das Mietende nahezu niemals angeben. Es ist also die Regel, dass der Vermieter eine Anschlussvermietung nicht organisieren kann. Schon das unterscheidet im Übrigen das Geschäft vom Normalgeschäft (O-Ton Bundesgerichtshof). Vertraglich ist bei Vermietungen nach Unfällen somit kein konkretes Mietende vereinbart. Der Mieter beendet den Vertrag, wann es allein ihm passt (Ersatzbeschaffung, Reperaturende). Und der Vermieter akzeptiert die ihm entstehenden Nachteiler mangelnder Planbarkeit und damit geringerer Auslastung. Seine Fahrzeuge stehen also häufiger herum. Aus diesem Grund müssen Gerichte wieder zur Berücksichtigung von Tagespreisen übergehen, denn das entspricht der vertraglichen Situation zwischen Mieter und Vermieter.

Ist zu Mietbeginn zumindest bekannt, dass es bis zur Beendigung der Reparatur 7 Tage dauern wird, kann in diesem Ausnahmefall zunächst von einem Wochentarif ausgegangen werden, wobei danach wieder Tagespreise anzusetzen sind.

Vor allem ist die Gerichtspraxis kritisch zu hinterfragen, im Nachhinein den Siebtel-Wochenpreis für die Gesamtmietdauer anzusetzen. Dazu muss bei Gericht wieder verstärkt vorgetragen werden, damit die Richter das verstehen können.

Amtsgericht Minden mit einem äußerst blamablen Urteil pro Württembergische Haftpflichtversicherung

Mit der Rechtsprechung in Mietwagenkosten ist es vielerorts nicht weit her. Gerichte überziehen reihenweise die Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten, sind der Rechtsprechung überdrüssig und tendenziell in ungerechtfertigter Weise versicherungsfreundlich. Das Amtsgericht Minden hat das nun wieder eindrucksvoll bewiesen. So hat es z.B. noch nicht mitbekommen, dass vor 6 Jahren am 01.07.2008 das Rechtsberatungsgesetz außer Kraft getreten ist und seit dem statt dessen das Rechtsdienstleistungsgesetz gilt. Eine mindestens 4-stellige Anzahl von Gerichtsverfahren zur Fragen der Rechtsberatung und Abtretung mündeten seit 2008 in mehreren BGH-Entscheidungen, doch das Gericht hat das alles nicht bemerkt  oder will die höchstrichterlichen Vorgaben nicht zur Kenntnis nehmen.  Peinlich, peinlich…

Dem Kläger nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall werden sodann weitere durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärte und damit zuzusprechende Restforderungen versagt. Am Ende bleibt ihm ein Geldbetrag für Ersatzmobilität nahezu in Höhe des Nutzungsausfalls, das obwohl der Geschädigte noch in der Nacht ein Fahrzeug benötigte und bekommen hat und die normalen Bedingungen einer Fahrzeugmiete nicht erfüllen konnte (Vorfinanzierung, Kaution, feste Mietdauer,…). Kleinlich, kleinlich…

Und was sagt wohl der Schwäbische Versicherer dazu? Alles in Ordnung ...im Namen der Versichertengemeinschaft.

Urteil „Im Namen des Volkes“ vom 23.05.2014, Az. 21 C 221/13

Landgericht Potsdam: Wer schnell ein Fahrzeug braucht, kann nicht auf Fraunhofer und günstige Internetangebote verwiesen werden

Vor dem Landgericht Potsdam nahm die beklagte Haftpflichtversicherung eine Berufung zurück. Sie meinte bis zu diesem Zeitpunkt - und sicherlich weiterhin, dass auch ein Geschädigter, der nachts auf der Autobahn nach einem Unfall einen Mobilitätsbedarf hat, sich nach günstigeren Angeboten erkundigen muss und man ihm später zum Vorwurf machen kann, er hätte in der Werkstatt ein Fahrzeug zu einem Normaltarif im Preisniveau der Schwackeliste angemietet und deshalb das Geld des Versicherers verschwendet. Das Gericht hat das eindeutig nicht bestätigt. Az. des Verfahrens: 6 S 67/13 vom 30.04.14

Amtsgericht Bonn lehnt Linie des OLG Köln mit nachvollziehbarer Begründung ab

Das AG Bonn schätzt mit Schwacke, Begründung:

- die vom OLG behaupteten Preissteigerungen sind nicht konkretisiert, also nicht überprüfbar. Die konkreten Angaben der Kläger zeigen das Gegenteil.

- Den Kosten für die Senkung des Selbstbehaltes stehen (anders als das OLG annimmt) konkrete Leistungen der Reduzierung des Risikos für den Geschädigten gegenüber. Laut BGH hat er einen Anspruch auf diese Leistung.

- Die Kombination zweier bedenklicher Listen könne sowieso zu nichts Verwertbarem führen.

AG Bonn, 107 C 210/13 vom 23.04.2014

Amtsgericht Neu-Ulm mit falschem Ansatz

Die Fehler der Gerichte aufgrund von "Aus dem Bauch"-Entscheidungen häufen sich. Schwerpunkte sind die Mittelwertbildung, das Versagen des Aufschlages und das Hochrechnen des Siebtel-Wochenpreises.

Das AG Neu-Ulm soll hier ein Beispiel für den Fehler der Mittelwertbildung sein. Das Gericht sieht bei Fraunhofer und Schwacke Schwächen. Welche? Wird nicht erklärt. Damit ist das Urteil schon nicht nachvollziehbar und nicht für eine höhere Instanz prüfbar. (Leider kommt hier hinzu, dass bereits der Kläger nur einen Mittelwert eingefordert hatte und auch noch einen Beschluss des Berufungsgerichts vorlegte, der diese Richtung für den Gerichtsbezirk Memmingen nahelegt.)

Das Gericht stützt sich auf den BGH, der beide Listen und den Mittelwert nicht beanstande. Das Gericht dagegen beanstandet beide Listen und wählt doch den Mittelwert. Das passt schon nicht zusammen.

Sodann erklärt das Gericht aber, dass günstigere Angebote nur relevant gewesen wären, wenn diese aus dem Zeitraum der Vermietung stammen würden.

Daraus ergibt sich die Frage, warum diese dann relevant sein sollten. Kannte der Geschädigte denn diese Angebote? Vielleicht kannte der Geschädigte dann auch höhere Angebote (Schwacke hat Minimum, Maximum und Mittelwert) und welche Bedeutung haben dann diese hohen Angebote? Wie stünde das Gericht dazu, wenn der Kläger aus abgetretenem Recht nachweisen könnte, dass ihm bekannt ist, dass seinerzeit ein Anbieter ausverkauft gewesen ist? Welche Bedeutung hat das dann für das Gericht, wenn es positive Kenntnisse der Beklagten - sofern sie aus der Zeit der Miete stammen - als relevant für den Geschädigten ansieht?

Das Gericht betrachtet die Selbstbeteiligungen in den Kaskoversicherungen nicht, mittelt einfach frei von der Leber, Nebenkosten spielen keine Rolle.

Schlussendlich gibt sich der Kläger mit 1800 Euro für einen ganzen Monat der Vermietung eines Gruppe 5 - Fahrzeuges zufrieden, ein Betrag weit unter Internetpreisen, die in ihren Mietbedingungen noch nicht einmal mit einer Unfallersatzvermietung vergleichbar sind.

Konkret: Aktueller Preis Gruppe 4 eine Woche inkl. HR SB 450 zu Internetbedigungen (30h Vorbuchung, feste Mietdauer, Buchung im Internet, Kaution, ...): 546 Euro, macht für 36 tage 2750 Euro und nicht 1800 Euro (Internetpreis!)

Az. 3 C 1585/13 vom 27.02.2014

Direktvermittlungsangebot der DEVK an den Geschädigten ist nicht bindend

Landgericht Stuttgart erstinstanzlich (rechtskräftig!):

Die Beklagte hat zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen habe, da ihm ein günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich sei. Die Angebote an den Geschädigten, auf die die Beklagte verweist, sind zu unkonkret. Konkrete Bedingungen werden nicht mitgeteilt, zudem fehlen Nebenleistungen.

Auch ist die Beklagte selbst keine Autovermieterin. Sie verweist auf nach ihren Informationen bestehende Angebote. Das kann die Beklagte bisher aber nicht beweisen, weshalb die Behauptungen der Beklagten nicht nachvollziehbar sind.

Auch Verweise auf Vereinbarungen mit der Daimler AG, dort könne günstiger angemietet werden, sind nicht nachvollziehbar. Dass dem Geschädigten ein konkretes Angebot von dort vorlag, behauptet die Beklagte noch nicht einmal.

Das Urteil ist abrufbar in der BAV-Urteilsdatenbank . (Az. 16 O 445/13 vom 30.04.2014)

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

Bitte hier klicken ...

BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
14199 Berlin
Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

weiterlesen...
nach oben