Vermietung nach Unfall

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-22

Landgericht Duisburg 5 S 11/22 vom 02.09.2022 (Beschluss)
(Vorinstanz Amtsgericht Dinslaken 30 C 5/21 vom 28.12.2021)

1. Der Geschädigte war während der Ausfalldauer auf Ersatzmobilität per Mietwagen angewiesen, auch wenn die Beklagte das anders sah.
2. Es besteht keine grundsätzliche Verpflichtung für den Geschädigten zur Vorfinanzierung der Ersatzbeschaffung, die Beweislast für eine ohne Weiteres mögliche Kreditfinanzierung liegt beim Schädiger.
3. Zur Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten stellt das Amtsgericht korrekt auf das Mischmodell ab.
4. Auf den Grundbetrag des Normaltarifes nach Fracke ist ein 20-prozentiger Aufschlag für unfallbedingt erforderliche Mehrleistungen des Vermieter gerechtfertigt.
5. Davon unterscheidet der BGH einen Unfallersatztarif (§ 254 BGB) wenn der abgerechnete Betrag mit mindestens 100 Prozent deutlich überhöht ist, der lediglich außerhalb der Erforderlichkeit nach § 249 BGB und ausnahmsweise zuzusprechen sein kann.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Duisburg bestätigt eine erstinstanzliche Entscheidung in Bezug auf die Frage, ob der Geschädigte einen Ersatzwagen anmieten durfte und zu welchem Preis die Schadenersatzforderung gerechtfertigt ist. Dazu wird Fracke angewendet zuzüglich des unfallbedingten Aufschlages. Der Geschädigte hat auch nicht gegen seine Schadenminderungsobliegenheit verstoßen, weil er zur Schadenbeseitigung keinen Kredit aufgenommen hat.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst wurde um die Notwendigkeit der Ersatzwagenanmietung an sich gestritten. Nach Auffassung der Beklagten reichten dafür durchschnittlich pro Tag gefahrene 37 km nicht aus. Der Geschädigte habe gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, da er sich nicht mit einem anderen Auto seiner Familie beholfen oder ein Taxi genommen habe. Die Möglichkeit sich ein anderes Fahrzeug mit dem Rest seiner Familie zu teilen, hatte der Kläger jedoch zurückgewiesen und die Beklagte dazu keinen konkreten Sachvortrag mehr gehalten. Auch der Verweis auf insgesamt günstigere Taxiskosten überzeugte das Gericht nicht, denn diese seien je nach Uhrzeit nicht immer gleich und die Nutzung eines Taxis nicht so verlässlich, wie das Auto vor der Tür, wie vor dem Unfall. Hinzu trete, dass taxikosten auch dadurch unerwartet hoch sein könnten, dass das Fahrzeug während der Fahrt im Verkehr stecken bleibt. Insgesamt müsse eine solche Entscheidung ex ante getroffen werden und da scheide in der konkreten Sicht des Geschädigten der Verzicht auf den Mietwagen und stattdessen die Nutzung eines Taxis jedenfalls aus schadenrechtlichen Gründen aus.
Die Beklagte behauptete außerdem, der Geschädigte hätte einen Kredit aufnehmen müssen, um die Vorfinanzierung der Ersatzanschaffung zu organisieren. Die Behauptung, das wäre dem Kläger möglich gewesen, wurde vom Gericht als in Blaue hinein zurückgewiesen. Die Beklagten hätte hierzu substantiiert vortragen müssen. Sie verwies lediglich auf missverständliche Rechtsprechung des OLG und LG Düsseldorf zur Schadenminderungspflicht, die durchaus als „nicht BGH-konform“ bezeichnet werden kann. Auch der Hinweis auf die Möglichkeit eines Dispositionskredites konnte nicht verfangen, weil gerade dieser erheblich teurer ist und schon gar nicht die geforderte Summe zur Anschaffung eines Autos trage.
Auf den Grundwert des Normaltarifs für Mietwagenkosten sprach das Berufungsgericht einen Aufschlag zu. Hierfür sah es eine Vielzahl von unfallbedingten Mehrleistungen des Vermieters, wie die Vorfinanzierung des Mietzinses über viele Monate und die mangelnde Vorbuchungsmöglichkeit eines Mieters, der von jetzt auf gleich nach einem Unfall mit Totalschaden auf Ersatzmobilität angewiesen ist.
Diese höhere Mietwagenpreis im Rahmen Normaltarif + Aufschlag bringe keine Aufklärungspflicht des Vermieters darüber mit sich, dass Versicherer ggf. den Preis nicht zahlen würden. Eine solche Pflicht ergebe sich erst bei einem Unfallersatztarif, der deutlicher über dem Normaltarif liegen muss.

Das Verfahren ist abgeschlossen, die Beklagte hat die Berufung zurückgenommen.

Zitiervorschlag: „Normaltarif + Aufschlag ist kein Unfallersatztarif“

„Auch die Ausführungen des Amtsgerichts hinsichtlich eines Aufschlags von 20% für einen sog. Unfalltarif sind nicht zu beanstanden. Es handelte sich bei der Anmietung um ein nicht planbares ad hoc Geschäft und der Kläger hat eine Vorfinanzierung ohne Sicherheitsleistung in Anspruch genommen. Der Kläger musste mithin aufgrund des Schadensereignisses und seiner wirtschaftlichen Situation eine Vielzahl von unfallbedingten Mehrleistungen in Anspruch nehmen. Ein Aufschlag von mindestens 20% in derartigen Situationen ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes, der sich die Kammer anschließt, angemessen (BGH NJW 2010, 2569). Der Umstand, dass der Kläger von den Autovermietungen  nicht darüber aufgeklärt worden sein mag, dass der  Tarif  über  einem  Normaltarif  liegt,  ist  unerheblich.  Ausweislich  der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof, der sich die Kammer auch in diesem Fall anschließt, muss eine Aufklärung nur dann erfolgen, wenn der verlangte Mietzins deutlich über dem Normaltarif liegt. Zwar legt der BGH diesbezüglich keine starre Grenze für eine „deutliche Erhöhung“ fest. Aus dem Urteil ergibt sich aber, dass der BGH davon ausgeht, dass Unfalltarife durchschnittlich um mindestens 100% über dem örtliche Normaltarif lägen. Zuschläge von bis zu 200% seien keine Seltenheit (BGH Urteil vom 28.06.2006 – XII ZR 50/04, zitiert nach juris). Die Kammer sieht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH eine „deutliche Erhöhung“ vorliegend mithin nicht als gegeben an.“ (Landgericht Duisburg 5 S 11/22 vom 02.09.2022, Beschluss)

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-22

Oberlandesgericht Frankfurt/Main 7 U 23/22 vom 28.09.2022
(Vorinstanz Landgericht Wiesbaden 2 O 143/21 vom 01.03.2022)

1. Der Geschädigte hat entsprechend des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach § 249 BGB im Rahmen des Zumutbaren immer den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbehebung auszuwählen.
2. Die vom Schädiger zu beweisende Frage, dass der Geschädigte hätte eine günstigere Alternative anmieten können, betrifft die Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB.
3. Beansprucht der Kläger einen Betrag wie hier zunächst nach Schwacke und später nach der Fracke-Methode, handelt es sich um einen Normaltarif, stellt sich die Frage nicht im Rahmen der Erforderlichkeit, ob dem Geschädigten ein günstigerer Tarif zugänglich gewesen ist.
4. Ist der Vortrag der Beklagten wie hier ohne konkreten Vortrag in Bezug auf den konkreten Fall (Internetscreenshots), ist das Gericht nicht verpflichtet, die Schätzmethode zu überprüfen.
5. Lediglich hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten für Winterreifen begründet die Beklagte ihre Einwendungen, die jedoch keinen Erfolg haben können.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main wendet wiederholt das Mischmodell zur Schätzung der erforderlichen Grundwerte des Normaltarifes an. Der Beklagten wird mitgeteilt, dass ihre Auffassung von den Beweislastregeln nicht korrekt ist, sie müsse beweisen, dass der Geschädigte eine günstigere Mietwagenalternative ausgeschlagen habe. So lange der Geschädigte einen Normaltarif verlange, müsse er selbst nicht beweisen, dass es nicht auch günstiger gegangen wäre. In Bezug auf die Kostenerstattung für Winterreifen stellt das OLG klar, dass diese zwischen O und O vom Schädiger zu ersetzen sind.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht weist die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Landgerichtsurteil zurück. In der Frage, was Kläger und Beklagte vortragen und beweisen müssen, gibt es immer wieder Verwirrung. Das OLG klärt zunächst nochmals Vortrags- und Beweislast-Regeln rund um die Frage der Mietwagenkostenerstattung in Bezug auf den Normaltarif, einen Betrag über dem Normaltarif, unter dem Normaltarif und zum über allem liegenden Unfallersatztarif. Da der Kläger einen Normaltarif verlangte und die Beklagte beweisfällig dafür blieb, dass den Geschädigten ein ohne Weiteres zugängliches günstigeres Angebot zur Verfügung stand, ist der verlangte Schadenersatzbetrag zu erstatten. Es reiche nicht, wenn die Beklagte behauptet, der Geschädigte hätte günstiger anmieten können, dafür auf nicht vergleichbare Internetscreenshots verweist und zum Beweis ein Gerichtsgutachten beantragt.
In Bezug auf die Frage der Erforderlichkeit von Kosten für Winterreifen stellt das Berufungsgericht zunächst klar, dass in den Wintermonaten eine Ausstattung mit Winterreifen notwendig ist und daher die Kosten, die mietvertraglich dafür vereinbart wurden, zum Schwacke-Vergleichsbetrag auch als Schadenersatz vom Schädiger zu erstatten sind. Dabei ist die Erforderlichkeit grundsätzlich von Oktober bis Ostern anzunehmen. Die Frage der tatsächlichen Ausstattung des beschädigten und in Reparatur oder Ersatz befindlichen Fahrzeuges des Geschädigten mit Winterreifen ist dafür nicht relevant.

Zitiervorschlag: „Kosten Winterreifen von O bis O erstattungsfähig“

„Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Nebenkosten, gegen die sich die Beklagte lediglich pauschal „wendet“. Eine zureichende, mit einer Begründung versehene Berufungsrüge ist insoweit lediglich hinsichtlich der Winterreifenpauschale erhoben. Gesondert in Rechnung gestellte Kosten für
Winterreifen sind jedoch bis zur Höhe der Schwacke-Nebenkostentabelle erstattungsfähig. Aufschläge für Winterreifen sind jedenfalls dann erforderlich i.S.d. S 249 BGB, wenn das Fahrzeug zwischen „Oktober und Ostern“ (bis Ende April) angemietet worden ist. Die Erforderlichkeit ist dabei nicht nur dann von vornherein zu bejahen, wenn das verunfallte Kfz seinerseits mit Winterreifen ausgestattet war, sondern auch dann, wenn während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden musste, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3 a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat. Dies ist im Zeitraum zwischen Oktober und April jedenfalls der Fall.“
(Oberlandesgericht Frankfurt/Main 7 U 23/22 vom 28.09.2022)

 

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-22

Oberlandesgericht Frankfurt/Main 7 U 23/22 vom 28.09.2022
(Vorinstanz Landgericht Wiesbaden 2 O 143/21 vom 01.03.2022)

1. Der Geschädigte hat entsprechend des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach § 249 BGB im Rahmen des Zumutbaren immer den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbehebung auszuwählen.
2. Die vom Schädiger zu beweisende Frage, dass der Geschädigte hätte eine günstigere Alternative anmieten können, betrifft die Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB.
3. Beansprucht der Kläger einen Betrag wie hier zunächst nach Schwacke und später nach der Fracke-Methode, handelt es sich um einen Normaltarif, stellt sich die Frage nicht im Rahmen der Erforderlichkeit, ob dem Geschädigten ein günstigerer Tarif zugänglich gewesen ist.
4. Ist der Vortrag der Beklagten wie hier ohne konkreten Vortrag in Bezug auf den konkreten Fall (Internetscreenshots), ist das Gericht nicht verpflichtet, die Schätzmethode zu überprüfen.
5. Lediglich hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten für Winterreifen begründet die Beklagte ihre Einwendungen, die jedoch keinen Erfolg haben können.

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main wendet wiederholt das Mischmodell zur Schätzung der erforderlichen Grundwerte des Normaltarifes an. Der Beklagten wird mitgeteilt, dass ihre Auffassung von den Beweislastregeln nicht korrekt ist, sie müsse beweisen, dass der Geschädigte eine günstigere Mietwagenalternative ausgeschlagen habe. So lange der Geschädigte einen Normaltarif verlange, müsse er selbst nicht beweisen, dass es nicht auch günstiger gegangen wäre. In Bezug auf die Kostenerstattung für Winterreifen stellt das OLG klar, dass diese zwischen O und O vom Schädiger zu ersetzen sind.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht weist die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Landgerichtsurteil zurück. In der Frage, was Kläger und Beklagte vortragen und beweisen müssen, gibt es immer wieder Verwirrung. Das OLG klärt zunächst nochmals Vortrags- und Beweislast-Regeln rund um die Frage der Mietwagenkostenerstattung in Bezug auf den Normaltarif, einen Betrag über dem Normaltarif, unter dem Normaltarif und zum über allem liegenden Unfallersatztarif. Da der Kläger einen Normaltarif verlangte und die Beklagte beweisfällig dafür blieb, dass den Geschädigten ein ohne Weiteres zugängliches günstigeres Angebot zur Verfügung stand, ist der verlangte Schadenersatzbetrag zu erstatten. Es reiche nicht, wenn die Beklagte behauptet, der Geschädigte hätte günstiger anmieten können, dafür auf nicht vergleichbare Internetscreenshots verweist und zum Beweis ein Gerichtsgutachten beantragt.
In Bezug auf die Frage der Erforderlichkeit von Kosten für Winterreifen stellt das Berufungsgericht zunächst klar, dass in den Wintermonaten eine Ausstattung mit Winterreifen notwendig ist und daher die Kosten, die mietvertraglich dafür vereinbart wurden, zum Schwacke-Vergleichsbetrag auch als Schadenersatz vom Schädiger zu erstatten sind. Dabei ist die Erforderlichkeit grundsätzlich von Oktober bis Ostern anzunehmen. Die Frage der tatsächlichen Ausstattung des beschädigten und in Reparatur oder Ersatz befindlichen Fahrzeuges des Geschädigten mit Winterreifen ist dafür nicht relevant.

Zitiervorschlag: „Kosten Winterreifen von O bis O erstattungsfähig“

„Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Nebenkosten, gegen die sich die Beklagte lediglich pauschal „wendet“. Eine zureichende, mit einer Begründung versehene Berufungsrüge ist insoweit lediglich hinsichtlich der Winterreifenpauschale erhoben. Gesondert in Rechnung gestellte Kosten für
Winterreifen sind jedoch bis zur Höhe der Schwacke-Nebenkostentabelle erstattungsfähig. Aufschläge für Winterreifen sind jedenfalls dann erforderlich i.S.d. S 249 BGB, wenn das Fahrzeug zwischen „Oktober und Ostern“ (bis Ende April) angemietet worden ist. Die Erforderlichkeit ist dabei nicht nur dann von vornherein zu bejahen, wenn das verunfallte Kfz seinerseits mit Winterreifen ausgestattet war, sondern auch dann, wenn während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden musste, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3 a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat. Dies ist im Zeitraum zwischen Oktober und April jedenfalls der Fall.“
(Oberlandesgericht Frankfurt/Main 7 U 23/22 vom 28.09.2022)

 

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-22

Landgericht Aschaffenburg 12 O 44/22 vom 28.09.2022 

1. Die überlange Mietdauer ist aufgrund der mangelnden Liefermöglichkeit eines sicherheitsrelevanten Ersatzteils zur Instandsetzung des Unfallfahrzeuges gerechtfertigt.
2. Da die Beklagte nicht auf die Bitte um Unterstützung bei Ersatzteilbezug und Mietwagenvermittlung reagierte, hat sie die Mietwagenkosten vollständig nach dem Mischmodell aus Fraunhofer und Schwacke zu erstatten.
3. Die Höhe der Mietwagenkosten bestimmt sich aus den Pauschalen Woche, 3 Tage und Einzeltage.
4. Kosten der Nebenleistung Winterreifen sind zwischen Oktober und Ostern erstattungsfähig.
5. Ein Bestreiten der Aktivlegitimation des Klägers ist ohne eine weitere Substantiierung ausgeschlossen, da die Beklagte ihm gegenüber vorgerichtlich teilweise regulierte.

Zusammenfassung: Das Landgericht Aschaffenburg verurteilt die Allianz-Versicherung zu weiterem Schadenersatz aufgrund Mietwagenkosten und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten. Insbesondere die mehrmonatige Dauer der Anmietung wird nicht beanstandet, da einerseits ein sicherheitsrelevantes Ersatzteil nicht lieferfähig gewesen ist und die Beklagte zur Reduzierung der Schadenkosten um geeignete Maßnahmen gebeten wurde. Auch die Kosten der erforderlichen Ausstattung mit Winterreifen sind vom Schädiger zu ersetzen. 

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht in Aschaffenburg sprach dem Geschädigten die restlichen geforderten Schadenaufwendungen bzgl. Mietwagenkosten und Rechtsanwaltskosten vollständig zu. Die hier angefallene überlange Mietdauer hat der Geschädigte nicht zu vertreten. Denn ein Verschulden nach § 254 BGB ist ihm nicht anzulasten, wenn einerseits notwendige Teile zur Unfallschadenreparatur fehlten und andererseits die Beklagte auf diesen Hinweis nicht reagierte. Im Rahmen seiner Ersetzungsbefugnis entstehende Mehraufwendungen, die sich seinem Einflussbereich entziehen, können nicht zu Lasten des Geschädigten gehen.
Die Kosten der Ausstattung des Mietwagens mit Winterreifen sind schadenrechtlich für eine Miete zwischen Oktober und Ostern zu ersetzen. Das Gericht macht diese Kosten nicht von der Ausstattung des Geschädigtenfahrzeuges abhängig und auch nicht von konkret zu beweisenden winterlichen Straßenverhältnissen. Das erscheint auch sachgerecht, denn es ist bei einer mehrtätigen Miete in dieser Zeit immer damit zu rechnen, dass die Temperaturen fallen. Es wäre unzumutbar und kaum zu organisieren, wenn Mieter massenhaft am Tag vor Frost Mietfahrzeuge oder Räder des Mietfahrzeuges tauschen wollten. Es entspricht grundsätzlich der Pflicht des Mieters, das Fahrzeug nur mit witterungs-konformer Bereifung zu nutzen. Daher hat er das Recht, wenn Winterwetter auftreten kann (in Deutschland anzunehmen von „O bis O“), auch ein Fahrzeug mit Winterreifen anzumieten und die Zusatzkosten vom Schädiger erstattet zu bekommen.
Bis in den Prozess hinein stritt man noch um weitere Positionen, wie Mietwagengruppe, Zweitfahrer-Gebühr, korrekte Mietwagenzulassung und die Frage, wie das verunfallte Fahrzeug versichert war, bis die Beklagte diese Positionen unstreitig stellte. Teilweise begab man sich auf Klägerseite dabei wohl aus Gründen der Prozess-Ökonomie in nicht zwingend notwendige Erklärungen. Weder besteht ein Zusammenhang zwischen Zulassung des Mietfahrzeuges als Mietwagen für Selbstfahrer und das Schadenersatzrecht, noch hat die Versicherung des Geschädigtenfahrzeuges etwas mit der Erstattungsfähigkeit weitgehender Haftungsreduzierungskosten aus dem Mietvertrag zu tun.

Zitiervorschlag: „Kosten Winterreifen von O bis O erstattungsfähig“

„Winterreifen sind auch bereits ab Mitte Oktober als erforderlich anzusehen. Der Zeuge XXX hat insoweit in seiner Zeugeneinvernahme ausgeführt, dass diese regelmäßig von „O bis O“, d.h. von Oktober bis Ostern aufgezogen werden. Der zweite Mietwagen mit Winterreifen wurde am 14.10.2021 übergeben. Zu diesem Zeitpunkt waren Winterreifen erforderlich.“ (Anmerkung: Die Vermietung mit Winterreifen erfolgte im konkreten Fall Mitte Oktober) (Landgericht Aschaffenburg 12 O 44/22 vom 28.09.2022)

Zitiervorschlag: „Anwendung der Listenpauschalen, nicht Woche durch 7 mal Mietdauer“

„Die Berechnung des Mietwagentarifs nach Wochentarif und Zusatztag-Wochentarif ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Grundsätzlich ist bei der Abrechnung der Mietwagenkosten bei mehrtägiger Vermietung die nach der Schwacke Automietpreisspiegel ausgewiesenen Reduzierungen nach Wochen-, 3-Tages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. (…)  Die Autovermietung ist nicht gehalten, hinsichtlich des Einzeltages den Tarif anteilig aus dem Wochentarif zu berechnen.“ (Landgericht Aschaffenburg 12 O 44/22 vom 28.09.2022)

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 42-22

Landgericht Aschaffenburg 12 O 44/22 vom 28.09.2022 

1. Die überlange Mietdauer ist aufgrund der mangelnden Liefermöglichkeit eines sicherheitsrelevanten Ersatzteils zur Instandsetzung des Unfallfahrzeuges gerechtfertigt.
2. Da die Beklagte nicht auf die Bitte um Unterstützung bei Ersatzteilbezug und Mietwagenvermittlung reagierte, hat sie die Mietwagenkosten vollständig nach dem Mischmodell aus Fraunhofer und Schwacke zu erstatten.
3. Die Höhe der Mietwagenkosten bestimmt sich aus den Pauschalen Woche, 3 Tage und Einzeltage.
4. Kosten der Nebenleistung Winterreifen sind zwischen Oktober und Ostern erstattungsfähig.
5. Ein Bestreiten der Aktivlegitimation des Klägers ist ohne eine weitere Substantiierung ausgeschlossen, da die Beklagte ihm gegenüber vorgerichtlich teilweise regulierte.

Zusammenfassung: Das Landgericht Aschaffenburg verurteilt die Allianz-Versicherung zu weiterem Schadenersatz aufgrund Mietwagenkosten und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten. Insbesondere die mehrmonatige Dauer der Anmietung wird nicht beanstandet, da einerseits ein sicherheitsrelevantes Ersatzteil nicht lieferfähig gewesen ist und die Beklagte zur Reduzierung der Schadenkosten um geeignete Maßnahmen gebeten wurde. Auch die Kosten der erforderlichen Ausstattung mit Winterreifen sind vom Schädiger zu ersetzen. 

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht in Aschaffenburg sprach dem Geschädigten die restlichen geforderten Schadenaufwendungen bzgl. Mietwagenkosten und Rechtsanwaltskosten vollständig zu. Die hier angefallene überlange Mietdauer hat der Geschädigte nicht zu vertreten. Denn ein Verschulden nach § 254 BGB ist ihm nicht anzulasten, wenn einerseits notwendige Teile zur Unfallschadenreparatur fehlten und andererseits die Beklagte auf diesen Hinweis nicht reagierte. Im Rahmen seiner Ersetzungsbefugnis entstehende Mehraufwendungen, die sich seinem Einflussbereich entziehen, können nicht zu Lasten des Geschädigten gehen.
Die Kosten der Ausstattung des Mietwagens mit Winterreifen sind schadenrechtlich für eine Miete zwischen Oktober und Ostern zu ersetzen. Das Gericht macht diese Kosten nicht von der Ausstattung des Geschädigtenfahrzeuges abhängig und auch nicht von konkret zu beweisenden winterlichen Straßenverhältnissen. Das erscheint auch sachgerecht, denn es ist bei einer mehrtätigen Miete in dieser Zeit immer damit zu rechnen, dass die Temperaturen fallen. Es wäre unzumutbar und kaum zu organisieren, wenn Mieter massenhaft am Tag vor Frost Mietfahrzeuge oder Räder des Mietfahrzeuges tauschen wollten. Es entspricht grundsätzlich der Pflicht des Mieters, das Fahrzeug nur mit witterungs-konformer Bereifung zu nutzen. Daher hat er das Recht, wenn Winterwetter auftreten kann (in Deutschland anzunehmen von „O bis O“), auch ein Fahrzeug mit Winterreifen anzumieten und die Zusatzkosten vom Schädiger erstattet zu bekommen.
Bis in den Prozess hinein stritt man noch um weitere Positionen, wie Mietwagengruppe, Zweitfahrer-Gebühr, korrekte Mietwagenzulassung und die Frage, wie das verunfallte Fahrzeug versichert war, bis die Beklagte diese Positionen unstreitig stellte. Teilweise begab man sich auf Klägerseite dabei wohl aus Gründen der Prozess-Ökonomie in nicht zwingend notwendige Erklärungen. Weder besteht ein Zusammenhang zwischen Zulassung des Mietfahrzeuges als Mietwagen für Selbstfahrer und das Schadenersatzrecht, noch hat die Versicherung des Geschädigtenfahrzeuges etwas mit der Erstattungsfähigkeit weitgehender Haftungsreduzierungskosten aus dem Mietvertrag zu tun.

Zitiervorschlag: „Kosten Winterreifen von O bis O erstattungsfähig“

„Winterreifen sind auch bereits ab Mitte Oktober als erforderlich anzusehen. Der Zeuge XXX hat insoweit in seiner Zeugeneinvernahme ausgeführt, dass diese regelmäßig von „O bis O“, d.h. von Oktober bis Ostern aufgezogen werden. Der zweite Mietwagen mit Winterreifen wurde am 14.10.2021 übergeben. Zu diesem Zeitpunkt waren Winterreifen erforderlich.“ (Anmerkung: Die Vermietung mit Winterreifen erfolgte im konkreten Fall Mitte Oktober) (Landgericht Aschaffenburg 12 O 44/22 vom 28.09.2022)

Zitiervorschlag: „Anwendung der Listenpauschalen, nicht Woche durch 7 mal Mietdauer“

„Die Berechnung des Mietwagentarifs nach Wochentarif und Zusatztag-Wochentarif ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Grundsätzlich ist bei der Abrechnung der Mietwagenkosten bei mehrtägiger Vermietung die nach der Schwacke Automietpreisspiegel ausgewiesenen Reduzierungen nach Wochen-, 3-Tages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. (…)  Die Autovermietung ist nicht gehalten, hinsichtlich des Einzeltages den Tarif anteilig aus dem Wochentarif zu berechnen.“ (Landgericht Aschaffenburg 12 O 44/22 vom 28.09.2022)

Das Urteil ist rechtskräftig.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-22

Landgericht Düsseldorf 22 S 119/22 vom 11.08.2022 (Beschluss)
(Vorinstanz Amtsgericht Düsseldorf 39 C 123/21 vom 12.05.2022)

1. Der Kläger und Berufungskläger ist aktivlegitimiert, kein Verstoß gegen §§ 1,2,3 oder 5 RDG.
2. Zur Schätzung des erforderlichen Grundwertes des Normaltarifes wird das Mischmodell aus den Werten der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste angewendet.
3. Im Fall der Anmietung noch am Unfalltag wird ein pauschaler Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen im Rahmen der Erforderlichkeit als erstattungsfähig angesehen.
4. Zum Grundpreis und unfallbedingten Aufschlag kommen Kosten der Nebenleistungen hinzu, wie für Haftungsreduzierung, Navigation, Winterreifen und Zustellen/Abholen, geschätzt nach Schwacke-Mittelwert.
5.  Ein Abzug für Eigenersparnis kommt nicht in Betracht, wenn sich der Geschädigte mit einem kleineren Fahrzeug begnügt hat.
6. Die Wiederbeschaffungsdauer von 23 Tagen anstatt standardmäßiger 14 Tage ist wegen vorliegenden Feiertagen und wegen einer während Corona längeren Suche nach einem alternativen Fahrzeug nicht zu beanstanden.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Düsseldorf hebt eine erstinstanzliche Entscheidung auf und spricht zusätzlichen Schadenersatz bzgl. Mietwagenkosten zu. Zum Grundbetrag des Normaltarifs nach Fracke wird im Fall der Anmietung am Unfalltag ein 20-prozentiger Aufschlag als berechtigt angesehen. Die Nebenkosten sind erstattungsfähig (nach Schwacke) und ein Eigenersparnis-Abzug entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht bestätigt zunächst die Fracke-Linie in Düsseldorf. Bei klassenkleinerer Ersatzwagen-Anmietung unterliegt die Forderung des Geschädigten nicht noch zusätzlich einem Abzug wegen ersparter Eigenkosten. In dieser Frage klärt das Berufungsgericht für sich einen Streit, in dem das OLG Düsseldorf ohne eine tragfähige Begründung anders entschieden hatte.
Das Gericht wendet sich gegen die – auch anderswo immer wieder anzutreffende – Auffassung des Erstgerichtes, eine Erstattungsfähigkeit der Kosten einer weitgehenden Haftungsreduzierung hänge davon ab, ob für das eigene Fahrzeug des Geschädigten eine ebenso niedrige Selbstbeteiligung vereinbart sei.Leider hat die Kammer den Unterschied zwischen dem Ausnahmefall „Unfallersatztarif“ (Prüfung über § 254 BGB Schadenminderungspflicht) und dem Normalfall von Grundpreis + Aufschlag nach Zusatzleistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte (20%-Aufschlag im Rahmen der Erforderlichkeit / § 249 BGB) nicht verstanden. Das Gericht spricht den im Rahmen der Erforderlichkeit zu prüfenden Aufschlag ausgerechnet in dem Fall der Eilbedürftigkeit zu. Braucht jemand aber sofort einen Ersatzwagen, ist tendenziell eher die Frage zu stellen, ob ein eigentlich zu teures Angebot ausnahmsweise doch erstattungsfähig ist (Unfallersatztarif). Die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur Erforderlichkeit eines Aufschlages aufgrund unfallbedingter Mehrleistungen hat das Gericht nicht beachtet. So sieht der BGH u.a. in der Notwendigkeit der Vorfinanzierung  des Mietzinses durch den Autovermieter für den Geschädigten einen Aufschlagsgrund. Das hatte der Kläger hier auch vorgetragen.

Das Verfahren ist abgeschlossen, die Beklagte hat entsprechend des Beschlusses bezahlt.

Zitiervorschlag: „Kein Eigenersparnis-Abzug bei klassenkleinerer Anmietung“

„Von diesen Beträgen ist – anders als das Amtsgericht meint – kein pauschaler Abzug iHv 5% der Mietkosten im Wege der Vorteilsausgleichung vorzunehmen, weil der Geschädigte regelmäßig Eigenaufwendungen erspart (zB von so genannten „beweglichen Betriebskosten“ wie Öl-Nachfüllkosten, Reparatur, Wartung und Reifen wie auch den so genannten „ersparten Verschleißkosten“ durch die vorübergehende Nichtbenutzung des eigenen Fahrzeugs (…). Hier liegt jedoch eine Ausnahme wegen Anmietung eines klassentieferen Fahrzeugs vor. (vgl. hierzu OLG Schleswig, Urteil vom 28.11.2019 – 7 U 39/19, … Rz. 26). Mietet der Geschädigte ein einfacheres Fahrzeug, dessen Miete um 10 % geringer ist als die Miete für einen gleichwertigen Pkw, entfällt der Eigenersparnisabzug, da der Abzug der Billigkeit wiedersprechen würde und die Vorteilsausgleichung nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen darf (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.2013 – VI ZR 245/11… Rz. 26).“
Landgericht Düsseldorf 22 S 119/22 vom 11.08.2022 (Beschluss)

Zitiervorschlag: „Mietdauer / Wiederbeschaffungsdauer wegen Corona länger“

„Die vom Geschädigten vorgenommene Anmietzeit von 23 Tagen begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Zwar ist üblicherweise für die Neubeschaffung eines Fahrzeuges in der Regel keine Mietzeit von mehr als zwei Wochen zuzugestehen. Hier war aber zu beachten, dass sich zum einen die Begutachtung etwas verzögerte, zum anderen noch das Pfingstfest mit dem hiermit verbundenen Feiertag während der Anmietzeit und vor allem auch die Corona-Situation die Suche nach einem Ersatzfahrzeug deutlich erschwerte.
Zitiert aus Ersturteil, bestätigt von Landgericht Düsseldorf 22 S 119/22 vom 11.08.2022

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-22

Landgericht Düsseldorf 22 S 119/22 vom 11.08.2022 (Beschluss)
(Vorinstanz Amtsgericht Düsseldorf 39 C 123/21 vom 12.05.2022)

1. Der Kläger und Berufungskläger ist aktivlegitimiert, kein Verstoß gegen §§ 1,2,3 oder 5 RDG.
2. Zur Schätzung des erforderlichen Grundwertes des Normaltarifes wird das Mischmodell aus den Werten der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste angewendet.
3. Im Fall der Anmietung noch am Unfalltag wird ein pauschaler Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen im Rahmen der Erforderlichkeit als erstattungsfähig angesehen.
4. Zum Grundpreis und unfallbedingten Aufschlag kommen Kosten der Nebenleistungen hinzu, wie für Haftungsreduzierung, Navigation, Winterreifen und Zustellen/Abholen, geschätzt nach Schwacke-Mittelwert.
5.  Ein Abzug für Eigenersparnis kommt nicht in Betracht, wenn sich der Geschädigte mit einem kleineren Fahrzeug begnügt hat.
6. Die Wiederbeschaffungsdauer von 23 Tagen anstatt standardmäßiger 14 Tage ist wegen vorliegenden Feiertagen und wegen einer während Corona längeren Suche nach einem alternativen Fahrzeug nicht zu beanstanden.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Düsseldorf hebt eine erstinstanzliche Entscheidung auf und spricht zusätzlichen Schadenersatz bzgl. Mietwagenkosten zu. Zum Grundbetrag des Normaltarifs nach Fracke wird im Fall der Anmietung am Unfalltag ein 20-prozentiger Aufschlag als berechtigt angesehen. Die Nebenkosten sind erstattungsfähig (nach Schwacke) und ein Eigenersparnis-Abzug entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.

Bedeutung für die Praxis: Das Berufungsgericht bestätigt zunächst die Fracke-Linie in Düsseldorf. Bei klassenkleinerer Ersatzwagen-Anmietung unterliegt die Forderung des Geschädigten nicht noch zusätzlich einem Abzug wegen ersparter Eigenkosten. In dieser Frage klärt das Berufungsgericht für sich einen Streit, in dem das OLG Düsseldorf ohne eine tragfähige Begründung anders entschieden hatte.
Das Gericht wendet sich gegen die – auch anderswo immer wieder anzutreffende – Auffassung des Erstgerichtes, eine Erstattungsfähigkeit der Kosten einer weitgehenden Haftungsreduzierung hänge davon ab, ob für das eigene Fahrzeug des Geschädigten eine ebenso niedrige Selbstbeteiligung vereinbart sei.
Leider hat die Kammer den Unterschied zwischen dem Ausnahmefall „Unfallersatztarif“ (Prüfung über § 254 BGB Schadenminderungspflicht) und dem Normalfall von Grundpreis + Aufschlag nach Zusatzleistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte (20%-Aufschlag im Rahmen der Erforderlichkeit / § 249 BGB) nicht verstanden. Das Gericht spricht den im Rahmen der Erforderlichkeit zu prüfenden Aufschlag ausgerechnet in dem Fall der Eilbedürftigkeit zu. Braucht jemand aber sofort einen Ersatzwagen, ist tendenziell eher die Frage zu stellen, ob ein eigentlich zu teures Angebot ausnahmsweise doch erstattungsfähig ist (Unfallersatztarif). Die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur Erforderlichkeit eines Aufschlages aufgrund unfallbedingter Mehrleistungen hat das Gericht nicht beachtet. So sieht der BGH u.a. in der Notwendigkeit der Vorfinanzierung  des Mietzinses durch den Autovermieter für den Geschädigten einen Aufschlagsgrund. Das hatte der Kläger hier auch vorgetragen.

Zitiervorschlag: „Kein Eigenersparnis-Abzug bei klassenkleinerer Anmietung“

„Von diesen Beträgen ist – anders als das Amtsgericht meint – kein pauschaler Abzug iHv 5% der Mietkosten im Wege der Vorteilsausgleichung vorzunehmen, weil der Geschädigte regelmäßig Eigenaufwendungen erspart (zB von so genannten „beweglichen Betriebskosten“ wie Öl-Nachfüllkosten, Reparatur, Wartung und Reifen wie auch den so genannten „ersparten Verschleißkosten“ durch die vorübergehende Nichtbenutzung des eigenen Fahrzeugs (…). Hier liegt jedoch eine Ausnahme wegen Anmietung eines klassentieferen Fahrzeugs vor. (vgl. hierzu OLG Schleswig, Urteil vom 28.11.2019 – 7 U 39/19, … Rz. 26). Mietet der Geschädigte ein einfacheres Fahrzeug, dessen Miete um 10 % geringer ist als die Miete für einen gleichwertigen Pkw, entfällt der Eigenersparnisabzug, da der Abzug der Billigkeit wiedersprechen würde und die Vorteilsausgleichung nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen darf (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.2013 – VI ZR 245/11… Rz. 26).“
Landgericht Düsseldorf 22 S 119/22 vom 11.08.2022 (Beschluss)

Zitiervorschlag: „Mietdauer / Wiederbeschaffungsdauer wegen Corona länger“

„Die vom Geschädigten vorgenommene Anmietzeit von 23 Tagen begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Zwar ist üblicherweise für die Neubeschaffung eines Fahrzeuges in der Regel keine Mietzeit von mehr als zwei Wochen zuzugestehen. Hier war aber zu beachten, dass sich zum einen die Begutachtung etwas verzögerte, zum anderen noch das Pfingstfest mit dem hiermit verbundenen Feiertag während der Anmietzeit und vor allem auch die Corona-Situation die Suche nach einem Ersatzfahrzeug deutlich erschwerte.
Zitiert aus Ersturteil, bestätigt von Landgericht Düsseldorf 22 S 119/22 vom 11.08.2022

 

Das Verfahren ist abgeschlossen, die Beklagte hat entsprechend des Beschlusses bezahlt.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40-22

Amtsgericht Pirna 12 C 210/22 vom 22.09.2022

1. Eine Verwendung der Fraunhofer-Liste zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten ist aus mehreren Gründen nicht denkbar, wie u.a. Vorbuchungsfrist, Internetlastigkeit, Beauftragung durch Versicherer.
2. Stattdessen ist die Schwacke-Liste Schätzgrundlage als geeignete anzusehen und vorzuziehen.
3. Vorgelegte Internetbeispiele begründen daran keine Zweifel, da diese aus vielerlei Gründen keinen konkreten Sachvortrag darstellen. So sind zum Beispiel keine konkreten Fahrzeuge benannt.
4. Dass die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage nicht jedem ohne weiteres zugänglich ist, ist für deren Anwendbarkeit nicht relevant.
5. Kosten der Reduzierung einer Haftung für den Mieter im Fall der Beschädigung des Mietfahrzeuges sind vom Schädiger unabhängig davon zu erstatten, ob der Geschädigte sein eigenes Fahrzeug ebenso kaskoversichert hatte.
6. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Pirna wendet allein die Schwacke-Liste zur Schätzung für ein Ersatzfahrzeug erforderlicher Mietwagenkosten an. Mit Blick auf die Fraunhofer-Liste sieht das Gericht erhebliche Bedenken in mehreren Teilbereichen der Erhebungsmethode. Zudem sei diese mit den Kraftfahrtversicherern zusammen ersonnen worden. Die von der Beklagten aufgezeigten Internetbeispiele sind samt und sonders nicht als konkreter Sachvortrag zu werten, nicht nur weil sie aus einer anderen Zeit und von zu weit entfernten Stationen stammen. Zum Grundwert des Normaltarifes nach Schwacke kommt noch die Kostenposition Haftungsreduzierung hinzu, die schadenrechtlich vom Schädiger zu ersetzen ist und nach der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste bemessen wird.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht wendet sich in aller Deutlichkeit gegen die Methode der Fraunhofer-Liste, im Internet lediglich bei internationalen Unternehmen Preisangaben zu recherchieren. Dabei werden ganz konkret die Details der Vorgehensweise hinterfragt, wie die einwöchige Vorbuchungsfrist oder die Unterstellung einer festen Mietdauer. Liegen solche Zweifel vor und ist der Beklagtenvortrag in Bezug auf die Internetscreenshots als unkonkret zu bewerten, bleibt einem Gericht wohl wie hier lediglich die Anwendung der Schwacke-Liste.
Das Gericht begegnet dem Unsinns-Vortrag, dass die Online-Schwacke-Liste nicht anwendbar sei, da diese nicht frei öffentlich verfügbar sei. Das sei eine gedruckte Version auch nicht und bei Fraunhofer – egal ob digital oder gedruckt – auch nicht.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 40-22

Amtsgericht Pirna 12 C 210/22 vom 22.09.2022

1. Eine Verwendung der Fraunhofer-Liste zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten ist aus mehreren Gründen nicht denkbar, wie u.a. Vorbuchungsfrist, Internetlastigkeit, Beauftragung durch Versicherer.
2. Stattdessen ist die Schwacke-Liste Schätzgrundlage als geeignete anzusehen und vorzuziehen.
3. Vorgelegte Internetbeispiele begründen daran keine Zweifel, da diese aus vielerlei Gründen keinen konkreten Sachvortrag darstellen. So sind zum Beispiel keine konkreten Fahrzeuge benannt.
4. Dass die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage nicht jedem ohne weiteres zugänglich ist, ist für deren Anwendbarkeit nicht relevant.
5. Kosten der Reduzierung einer Haftung für den Mieter im Fall der Beschädigung des Mietfahrzeuges sind vom Schädiger unabhängig davon zu erstatten, ob der Geschädigte sein eigenes Fahrzeug ebenso kaskoversichert hatte.
6. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten entfällt bei klassenkleinerer Anmietung.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Pirna wendet allein die Schwacke-Liste zur Schätzung für ein Ersatzfahrzeug erforderlicher Mietwagenkosten an. Mit Blick auf die Fraunhofer-Liste sieht das Gericht erhebliche Bedenken in mehreren Teilbereichen der Erhebungsmethode. Zudem sei diese mit den Kraftfahrtversicherern zusammen ersonnen worden. Die von der Beklagten aufgezeigten Internetbeispiele sind samt und sonders nicht als konkreter Sachvortrag zu werten, nicht nur weil sie aus einer anderen Zeit und von zu weit entfernten Stationen stammen. Zum Grundwert des Normaltarifes nach Schwacke kommt noch die Kostenposition Haftungsreduzierung hinzu, die schadenrechtlich vom Schädiger zu ersetzen ist und nach der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste bemessen wird.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht wendet sich in aller Deutlichkeit gegen die Methode der Fraunhofer-Liste, im Internet lediglich bei internationalen Unternehmen Preisangaben zu recherchieren. Dabei werden ganz konkret die Details der Vorgehensweise hinterfragt, wie die einwöchige Vorbuchungsfrist oder die Unterstellung einer festen Mietdauer. Liegen solche Zweifel vor und ist der Beklagtenvortrag in Bezug auf die Internetscreenshots als unkonkret zu bewerten, bleibt einem Gericht wohl wie hier lediglich die Anwendung der Schwacke-Liste.
Das Gericht begegnet dem Unsinns-Vortrag, dass die Online-Schwacke-Liste nicht anwendbar sei, da diese nicht frei öffentlich verfügbar sei. Das sei eine gedruckte Version auch nicht und bei Fraunhofer – egal ob digital oder gedruckt – auch nicht.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-22

Amtsgericht Augsburg 25 C 957/22 vom 17.06.2022

1. Die Mietwagenkosten oberhalb eines nach § 287 ZPO zu schätzenden Normaltarifes sind zu erstatten.
2. Der Geschädigte hat glaubhaft machen können, sich mithilfe der Streitverkündeten nach günstigen Angeboten umgesehen zu haben. Weder der Reparaturbetrieb, noch überregionale Autovermieter konnten ein Fahrzeug vermieten.
3. Der Geschädigte kann sich der Mithilfe des Autovermieters zur Erkundigung nach alternativen Angeboten bedienen.
4. Entscheidend bleibt, dass sich der Geschädigte mit den Ergebnissen der Preiserkundigung selbst auseinandersetzt hat und die Anmiet-Entscheidung selbst trifft.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Augsburg spricht den geforderten restlichen Schadenersatz wegen einer Ersatzanmietung vollständig zu. Die geforderte Summe lag oberhalb vergleichbarer Fraunhofer-Werte und auch über Fracke-Werten. Doch konnte der Geschädigte nachweisen, dass er sich vor der Ersatzanmietung nach Alternativen erkundigt hatte und solche nicht zu finden waren. Zur Erkundigung erhielt er Unterstützung von seinem Autovermieter, der versucht hatte, mit seinem Wissen um die Marktvorgänge möglichst transparent und neutral mit dem Geschädigten gemeinsam die konkrete Marktsituation herauszufinden und zu dokumentieren.

Bedeutung für die Praxis: Dass die überregionalen Autovermieter nicht immer lieferfähig sind, ist eine Binsenweisheit. Die Häufigkeit der „ausverkauft“-Situationen dürfte sich 2021 und 2022 nochmals verstärkt haben. Für die Macher und Nutzer der Fraunhofer-Liste und allgemein für die Schadenregulierung und Schätzung erforderlicher Kosten im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO spielt das bisher erstaunlicherweise keine Rolle. Für mittelständische Vermietunternehmen bedeutet das, dass sie in solchen Fällen dagegen angehen können, auf einen niedrigen Listen-Vergleichswert zurückzufallen. Wenn es sich beweisen lässt, dass Minimal-Angebote im regionalen Markt zur Anmietzeit nicht vorhanden gewesen sind, kann nicht mit Liste geschätzt werden.
Geschädigte sind dabei weder willens noch in der Lage, die Vorgänge zu durchschauen. Daher kann der Vermieter bei einem transparenten und (damit es auch bei Gericht trägt: neutralen) Vorgang der telefonischen Preiserkundigung dessen Hand führen. In Fällen, in denen ein Gericht üblicherweise eher der Verwendung von Fraunhofer-Werten zugeneigt ist und daher den geforderten Betrag im Vergleich zu Fraunhofer als Unfallersatztarif ansehen würde (obwohl Preis vielleicht im Rahmen Schwacke), lässt sich auf diesem Weg der Listen-Diskussion begegnen.
Wichtig erscheint, dass der Geschädigte den Vorgang verstehen kann und seine Entscheidung zur Anmietung selbst und bewusst trifft.
Im Ergebnis sind quasi als Nebeneffekt die Internetscreenshots des Versicherers, die in nahezu allen Prozessen verbunden mit der Behauptung „die gibt es immer und überall“ (sinngemäß) vorgelegt werden, als Schuss ins Blaue entlarvt. Die waren eben nicht da, diese Fahrzeuge zu diesem Preis am Anmietort. Es waren ggf. keine Fahrzeuge zum konkreten Bedarf oder gar keine Fahrzeuge da.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-22

Amtsgericht Augsburg 25 C 957/22 vom 17.06.2022

1. Die Mietwagenkosten oberhalb eines nach § 287 ZPO zu schätzenden Normaltarifes sind zu erstatten.
2. Der Geschädigte hat glaubhaft machen können, sich mithilfe der Streitverkündeten nach günstigen Angeboten umgesehen zu haben. Weder der Reparaturbetrieb, noch überregionale Autovermieter konnten ein Fahrzeug vermieten.
3. Der Geschädigte kann sich der Mithilfe des Autovermieters zur Erkundigung nach alternativen Angeboten bedienen.
4. Entscheidend bleibt, dass sich der Geschädigte mit den Ergebnissen der Preiserkundigung selbst auseinandersetzt hat und die Anmiet-Entscheidung selbst trifft.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Augsburg spricht den geforderten restlichen Schadenersatz wegen einer Ersatzanmietung vollständig zu. Die geforderte Summe lag oberhalb vergleichbarer Fraunhofer-Werte und auch über Fracke-Werten. Doch konnte der Geschädigte nachweisen, dass er sich vor der Ersatzanmietung nach Alternativen erkundigt hatte und solche nicht zu finden waren. Zur Erkundigung erhielt er Unterstützung von seinem Autovermieter, der versucht hatte, mit seinem Wissen um die Marktvorgänge möglichst transparent und neutral mit dem Geschädigten gemeinsam die konkrete Marktsituation herauszufinden und zu dokumentieren.

Bedeutung für die Praxis: Dass die überregionalen Autovermieter nicht immer lieferfähig sind, ist eine Binsenweisheit. Die Häufigkeit der „ausverkauft“-Situationen dürfte sich 2021 und 2022 nochmals verstärkt haben. Für die Macher und Nutzer der Fraunhofer-Liste und allgemein für die Schadenregulierung und Schätzung erforderlicher Kosten im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO spielt das bisher erstaunlicherweise keine Rolle. Für mittelständische Vermietunternehmen bedeutet das, dass sie in solchen Fällen dagegen angehen können, auf einen niedrigen Listen-Vergleichswert zurückzufallen. Wenn es sich beweisen lässt, dass Minimal-Angebote im regionalen Markt zur Anmietzeit nicht vorhanden gewesen sind, kann nicht mit Liste geschätzt werden.
Geschädigte sind dabei weder willens noch in der Lage, die Vorgänge zu durchschauen. Daher kann der Vermieter bei einem transparenten und (damit es auch bei Gericht trägt: neutralen) Vorgang der telefonischen Preiserkundigung dessen Hand führen. In Fällen, in denen ein Gericht üblicherweise eher der Verwendung von Fraunhofer-Werten zugeneigt ist und daher den geforderten Betrag im Vergleich zu Fraunhofer als Unfallersatztarif ansehen würde (obwohl Preis vielleicht im Rahmen Schwacke), lässt sich auf diesem Weg der Listen-Diskussion begegnen.
Wichtig erscheint, dass der Geschädigte den Vorgang verstehen kann und seine Entscheidung zur Anmietung selbst und bewusst trifft.
Im Ergebnis sind quasi als Nebeneffekt die Internetscreenshots des Versicherers, die in nahezu allen Prozessen verbunden mit der Behauptung „die gibt es immer und überall“ (sinngemäß) vorgelegt werden, als Schuss ins Blaue entlarvt. Die waren eben nicht da, diese Fahrzeuge zu diesem Preis am Anmietort. Es waren ggf. keine Fahrzeuge zum konkreten Bedarf oder gar keine Fahrzeuge da.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-22

Amtsgericht Bonn 114 C 230/21 vom 12.04.2022

1. Anders als die Beklagte sieht das Gericht in dem Verweis auf günstigere Angebote durch die Beklagte und auch aufgrund der telefonisch erteilten freundlichen Hinweise an den Geschädigten keinen Verstoß gegen die Schadenminderungs-Obliegenheit, wenn Fahrzeuge zum Marktpreis angemietet wurden.
2. Die Schätzung des Grundpreises marktüblicher Mietwagen erfolgt anhand des Mischmodells aus den Listen „Fracke“.
3. Auf den Grundpreis ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent gerechtfertigt für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters im Rahmen der Erforderlichkeit nach § 249 BGB.
4. Wegen außerdem erforderlicher Zusatzleistungen wie Haftungsreduzierung, Winterreifen u.a. sind die dafür entstandenen Kosten in Höhe der Vergleichswerte nach Schwacke erstattungsfähig.
5. Die Kosten der außergerichtlichen Kosten einer rechtlichen Vertretung sind ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn weist den Vorwurf der Beklagten zurück, der Geschädigte hätte die von ihr mitgeteilten günstigeren Angebote realisieren können. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht sieht das Gericht nicht, wenn dem Geschädigten kein konkretes Angebot unterbreitet wird. Das Gericht bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des OLG Köln. Die Höhe des vom Unfallgegner zu erstattenden Betrages wird mittels Fracke, unfallbedingtem Aufschlag und Nebenkosten geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Versicherer suchen weiter den sofortigen telefonischen Kontakt zum Geschädigten, möglichst noch am Unfallort. Solche Telefonate sind aus verschiedenen Gründen problematisch. In den meisten Fällen wird es sich um eine Ausnahmesituation handeln, in der die Angerufenen überfordert sind, auch noch Einwände und Hinweise entgegenzunehmen, die sie rechtlich binden und die Höhe ihres Anspruches beschneiden sollen. Daneben besteht das Problem, dass der Geschädigte später nicht beweisen kann, was gesagt wurde bzw. was nicht gesagt wurde. Gerichte glauben manchmal allzu leicht den Versicherern und ihren selbst erstellten Aufzeichnungen. Hier haben sich schon Ungereimtheiten ergeben, zum Beispiel mit wem man telefoniert haben will. Außerdem kann der Versicherer so schnell gar kein konkretes Angebot abgeben. Er kennt weder den konkreten Mobilitätsbedarf, noch kann er sicher sagen, wann und wo er welches konkret passende Fahrzeug zur Verfügung stellen will. So wird die Höhe nach dem üblichen Strickmuster Fracke plus plus geschätzt.

Zitiervorschlag: „Kein konkretes Angebot“

„Entgegen der Auffassung der Beklagten müssen sich die Geschädigten und damit auch die Klägerin nicht auf einen günstigen Tarif verweisen lassen. Dies wäre unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB nur dann angezeigt, wenn den Betroffenen seitens der Beklagten konkrete Preise, die genaue Verfügbarkeit und die genauen Konditionen in einem ohne weiteres annahmefähigen Angebot ausreichend transparent gemacht worden sind (OLG Köln Beschluss vom 27.3.2017 – 15 U 34/17 -, juris m.w.N.). Ein Angebot dieser konkreten und bestimmten Art behauptet die Beklagte selbst nicht. Soweit sie hierzu Internetangebote jeweils für einen späteren Zeitraum vorlegt, haben diese – da schlicht zeitlich nicht einschlägig – selbstverständlich außer Betracht zu bleiben. Soweit die Beklagte teilweise vorträgt, die Geschädigten seien vor der Anmietung telefonisch über günstigere Möglichkeiten informiert worden, reicht auch dies den vorgenannten Anforderungen nicht aus, da es sich jedenfalls nicht um vollständige, ohne weiteres annahmefähige Vertragsangebote gehandelt hat.“
Amtsgericht Bonn 114 C 230/21 vom 12.04.2022

Zitiervorschlag: „Unfallbedingt erforderlicher Aufschlag“

„Unabhängig von der vorgenannten besonderen Eilbedürftigkeit in der Anmietsituation (so ausdrücklich OLG Köln, Urteil vom 1-6. Juni 2015 – 15 U 220/14 -, Rn. 17, juris) kann die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs aber auch aus den Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, wenn der Geschädigte zur Vorleistung etwa durch Einsatz einer Kreditkarte nicht verpflichtet ist; das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung  der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.Ä.) allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 05. März 2013 – VI ZR 245/11 -, Rn. 15, juris). Als weiteres derartiges besonderes Merkmal mit Rücksicht auf die Unfallsituation kommt eine reparaturbedingt flexible Laufzeit des Mietvertrags in Betracht (OLG Köln a.a.O.; LG Bonn a.a.O.).“
Amtsgericht Bonn 114 C 230/21 vom 12.04.2022

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-22

Amtsgericht Bonn 114 C 230/21 vom 12.04.2022

1. Anders als die Beklagte sieht das Gericht in dem Verweis auf günstigere Angebote durch die Beklagte und auch aufgrund der telefonisch erteilten freundlichen Hinweise an den Geschädigten keinen Verstoß gegen die Schadenminderungs-Obliegenheit, wenn Fahrzeuge zum Marktpreis angemietet wurden.
2. Die Schätzung des Grundpreises marktüblicher Mietwagen erfolgt anhand des Mischmodells aus den Listen „Fracke“.
3. Auf den Grundpreis ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent gerechtfertigt für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters im Rahmen der Erforderlichkeit nach § 249 BGB.
4. Wegen außerdem erforderlicher Zusatzleistungen wie Haftungsreduzierung, Winterreifen u.a. sind die dafür entstandenen Kosten in Höhe der Vergleichswerte nach Schwacke erstattungsfähig.
5. Die Kosten der außergerichtlichen Kosten einer rechtlichen Vertretung sind ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn weist den Vorwurf der Beklagten zurück, der Geschädigte hätte die von ihr mitgeteilten günstigeren Angebote realisieren können. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht sieht das Gericht nicht, wenn dem Geschädigten kein konkretes Angebot unterbreitet wird. Das Gericht bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des OLG Köln. Die Höhe des vom Unfallgegner zu erstattenden Betrages wird mittels Fracke, unfallbedingtem Aufschlag und Nebenkosten geschätzt.

Bedeutung für die Praxis: Versicherer suchen weiter den sofortigen telefonischen Kontakt zum Geschädigten, möglichst noch am Unfallort. Solche Telefonate sind aus verschiedenen Gründen problematisch. In den meisten Fällen wird es sich um eine Ausnahmesituation handeln, in der die Angerufenen überfordert sind, auch noch Einwände und Hinweise entgegenzunehmen, die sie rechtlich binden und die Höhe ihres Anspruches beschneiden sollen. Daneben besteht das Problem, dass der Geschädigte später nicht beweisen kann, was gesagt wurde bzw. was nicht gesagt wurde. Gerichte glauben manchmal allzu leicht den Versicherern und ihren selbst erstellten Aufzeichnungen. Hier haben sich schon Ungereimtheiten ergeben, zum Beispiel mit wem man telefoniert haben will. Außerdem kann der Versicherer so schnell gar kein konkretes Angebot abgeben. Er kennt weder den konkreten Mobilitätsbedarf, noch kann er sicher sagen, wann und wo er welches konkret passende Fahrzeug zur Verfügung stellen will. So wird die Höhe nach dem üblichen Strickmuster Fracke plus plus geschätzt.

Zitiervorschlag: „Kein konkretes Angebot“

„Entgegen der Auffassung der Beklagten müssen sich die Geschädigten und damit auch die Klägerin nicht auf einen günstigen Tarif verweisen lassen. Dies wäre unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB nur dann angezeigt, wenn den Betroffenen seitens der Beklagten konkrete Preise, die genaue Verfügbarkeit und die genauen Konditionen in einem ohne weiteres annahmefähigen Angebot ausreichend transparent gemacht worden sind (OLG Köln Beschluss vom 27.3.2017 – 15 U 34/17 -, juris m.w.N.). Ein Angebot dieser konkreten und bestimmten Art behauptet die Beklagte selbst nicht. Soweit sie hierzu Internetangebote jeweils für einen späteren Zeitraum vorlegt, haben diese – da schlicht zeitlich nicht einschlägig – selbstverständlich außer Betracht zu bleiben. Soweit die Beklagte teilweise vorträgt, die Geschädigten seien vor der Anmietung telefonisch über günstigere Möglichkeiten informiert worden, reicht auch dies den vorgenannten Anforderungen nicht aus, da es sich jedenfalls nicht um vollständige, ohne weiteres annahmefähige Vertragsangebote gehandelt hat.“
Amtsgericht Bonn 114 C 230/21 vom 12.04.2022

Zitiervorschlag: „Unfallbedingt erforderlicher Aufschlag“

„Unabhängig von der vorgenannten besonderen Eilbedürftigkeit in der Anmietsituation (so ausdrücklich OLG Köln, Urteil vom 1-6. Juni 2015 – 15 U 220/14 -, Rn. 17, juris) kann die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs aber auch aus den Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, wenn der Geschädigte zur Vorleistung etwa durch Einsatz einer Kreditkarte nicht verpflichtet ist; das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung  der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.Ä.) allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 05. März 2013 – VI ZR 245/11 -, Rn. 15, juris). Als weiteres derartiges besonderes Merkmal mit Rücksicht auf die Unfallsituation kommt eine reparaturbedingt flexible Laufzeit des Mietvertrags in Betracht (OLG Köln a.a.O.; LG Bonn a.a.O.).“
Amtsgericht Bonn 114 C 230/21 vom 12.04.2022

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-22

Amtsgericht Siegburg 125 C 206/21 vom 02.06.2022

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt kein Verstoß des Geschädigten gegen die Obliegenheit der Minderung des Schadens vor.
2. Telefonisch erteilte Mietwagenhinweise können kein konkretes und annahmefähiges Angebot sein.
3. Die Schätzung der erforderlichen Kosten der Ersatzmobilität erfolgt anhand des Mischmodells aus Schwacke und Fraunhofer.
4. Aufgrund des unklaren Rückgabezeitpunktes ist ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 Prozent wegen unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters zu erstatten.
5. Die Kosten der üblicherweise nicht in den Grundpreisen enthaltenen Nebenleistungen sind gesondert zu erstatten und können mittels der Schwacke-Nebenkostentabelle geschätzt werden.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Siegburg sieht keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, wenn die/der Geschädigte eine allgemeine telefonische Information der Beklagten ignoriert und über den Reparaturbetrieb bei einem spezialisierten Autovermieter zum Marktpreis anmietet. Das Gericht schätzt mit Fracke zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten. Auch die Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit sind zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: In der Regel beinhalten die „Aufklärungsschreiben“ der Haftpflichtversicherer schon keine konkreten Angebote für einen Ersatzwagen. Denn ein allgemeines „wir können jedes Auto liefern und alles ist inklusive“ ist kein konkretes Angebot. Der Geschädigte kann anhand der vorliegenden Informationen keinen Preisvergleich mit anderen Angeboten anstellen und auch nicht erkennen, wann ihm welches (vergleichbare) Fahrzeug wo für welchen Preis zur Verfügung gestellt werden soll. Das Amtsgericht Siegburg betrachtet den Fall der telefonischen Übermittlung der Vorgaben des Versicherers. Diese seien per se ungeeignet, ihn an ein Ersatzwagenangebot bzw. einen Preis zu binden.
Völlig unglaubwürdig erscheint die Behauptung der Beklagten, sie habe den Geschädigten telefonisch auf den Normaltarif hingewiesen. Hier zeigt sich, wie verschoben die Auffassungen sind und wie weit die schadenrechtlichen Überzeugungen auseinanderliegen. Spricht der Versicherer vom Normaltarif, handelt es sich doch tatsächlich um den Direktvermittlungstarif, den er mit einem oder mehreren Kooperationspartnern für solche Fälle als Großkunde vereinbart hat. Der Normaltarif ist dagegen nach Lesart der BGH-Rechtsprechung der Tarif, den ein Selbstzahler mit oder ohne Vorreservierung angeboten bekommt.

Zitiervorschlag: „Kein konkretes Angebot“
„Im Schadensfall 6 vermag der Beklagte nicht mit dem Einwand durchdringen, er habe den Geschädigten vorab über günstigere Anmietungsmöglichkeiten informiert.
Gegen die gegen die Ersatzfähigkeit eines Unfallersatztarifs kann zwar sprechen, dass der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Geschädigten auf die Anmietung zum Normaltarif oder zum Unfallersatztarif hingewiesen hat (BGH, NJW 2016, 2402 Rn. 9, beck-online). An einen entsprechenden Hinweis seitens des Versicherers sind jedoch gewisse Anforderungen zu stellen, dessen Erfüllung der Beklagte nach den Regeln der Darlegungs- und Beweislast nachzuweisen hat. Erst durch das vorlegen eines konkreten Preises für das Mietverhältnis durch den Versicherer können diese Anforderungen als erfüllt betrachtet werden. Dass ein den Anforderungen genügendes Angebot seitens des Versicherers erfolgte, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Vortrag des Beklagten über das Telefongespräch vom 09.12.2020 lässt bereits jegliche Details über ein konkret vorgelegtes Angebot missen. Nur auf telefonisch unterbreitete, und damit für den Geschädigten nicht dokumentierte und beweisbare, Vermittlungsangebote muss sich der Geschädigte nicht einlassen. Derartige „Angebote“ sind nicht beweisbar, erst recht wenn auf diesem Weg Selbstbeteiligungen geregelt werden sollen, auch fehlen naturgemäß Detailangeben zur den Zusatzkosten und Zusatzleistungen..“
(Amtsgericht Siegburg 125 C 206/21 02.06.2022)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-22

Amtsgericht Siegburg 125 C 206/21 vom 02.06.2022

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt kein Verstoß des Geschädigten gegen die Obliegenheit der Minderung des Schadens vor.
2. Telefonisch erteilte Mietwagenhinweise können kein konkretes und annahmefähiges Angebot sein.
3. Die Schätzung der erforderlichen Kosten der Ersatzmobilität erfolgt anhand des Mischmodells aus Schwacke und Fraunhofer.
4. Aufgrund des unklaren Rückgabezeitpunktes ist ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 Prozent wegen unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters zu erstatten.
5. Die Kosten der üblicherweise nicht in den Grundpreisen enthaltenen Nebenleistungen sind gesondert zu erstatten und können mittels der Schwacke-Nebenkostentabelle geschätzt werden.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Siegburg sieht keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, wenn die/der Geschädigte eine allgemeine telefonische Information der Beklagten ignoriert und über den Reparaturbetrieb bei einem spezialisierten Autovermieter zum Marktpreis anmietet. Das Gericht schätzt mit Fracke zuzüglich Aufschlag und Nebenkosten. Auch die Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit sind zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: In der Regel beinhalten die „Aufklärungsschreiben“ der Haftpflichtversicherer schon keine konkreten Angebote für einen Ersatzwagen. Denn ein allgemeines „wir können jedes Auto liefern und alles ist inklusive“ ist kein konkretes Angebot. Der Geschädigte kann anhand der vorliegenden Informationen keinen Preisvergleich mit anderen Angeboten anstellen und auch nicht erkennen, wann ihm welches (vergleichbare) Fahrzeug wo für welchen Preis zur Verfügung gestellt werden soll. Das Amtsgericht Siegburg betrachtet den Fall der telefonischen Übermittlung der Vorgaben des Versicherers. Diese seien per se ungeeignet, ihn an ein Ersatzwagenangebot bzw. einen Preis zu binden.
Völlig unglaubwürdig erscheint die Behauptung der Beklagten, sie habe den Geschädigten telefonisch auf den Normaltarif hingewiesen. Hier zeigt sich, wie verschoben die Auffassungen sind und wie weit die schadenrechtlichen Überzeugungen auseinanderliegen. Spricht der Versicherer vom Normaltarif, handelt es sich doch tatsächlich um den Direktvermittlungstarif, den er mit einem oder mehreren Kooperationspartnern für solche Fälle als Großkunde vereinbart hat. Der Normaltarif ist dagegen nach Lesart der BGH-Rechtsprechung der Tarif, den ein Selbstzahler mit oder ohne Vorreservierung angeboten bekommt.

Zitiervorschlag: „Kein konkretes Angebot“
„Im Schadensfall 6 vermag der Beklagte nicht mit dem Einwand durchdringen, er habe den Geschädigten vorab über günstigere Anmietungsmöglichkeiten informiert.
Gegen die gegen die Ersatzfähigkeit eines Unfallersatztarifs kann zwar sprechen, dass der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Geschädigten auf die Anmietung zum Normaltarif oder zum Unfallersatztarif hingewiesen hat (BGH, NJW 2016, 2402 Rn. 9, beck-online). An einen entsprechenden Hinweis seitens des Versicherers sind jedoch gewisse Anforderungen zu stellen, dessen Erfüllung der Beklagte nach den Regeln der Darlegungs- und Beweislast nachzuweisen hat. Erst durch das vorlegen eines konkreten Preises für das Mietverhältnis durch den Versicherer können diese Anforderungen als erfüllt betrachtet werden. Dass ein den Anforderungen genügendes Angebot seitens des Versicherers erfolgte, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Vortrag des Beklagten über das Telefongespräch vom 09.12.2020 lässt bereits jegliche Details über ein konkret vorgelegtes Angebot missen. Nur auf telefonisch unterbreitete, und damit für den Geschädigten nicht dokumentierte und beweisbare, Vermittlungsangebote muss sich der Geschädigte nicht einlassen. Derartige „Angebote“ sind nicht beweisbar, erst recht wenn auf diesem Weg Selbstbeteiligungen geregelt werden sollen, auch fehlen naturgemäß Detailangeben zur den Zusatzkosten und Zusatzleistungen..“
(Amtsgericht Siegburg 125 C 206/21 02.06.2022)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-22

Landgericht Köln 11 S 553/21 vom 02.08.2022 (Datum mündliche Verhandlung)
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 263 C 109/20 vom 09.03.2021)

1. Die wegen Lieferverzögerung eines Ersatzteils weit über die zunächst veranschlagte Mietdauer hinausgehende Gesamtmietdauer ist nicht zu beanstanden.
2. Die Frage der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten ist nicht zu vermengen mit Fragen der Obliegenheit für den Geschädigten zur Geringhaltung des Schadens.
3. Zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten wird das Mischmodell Fracke angewendet.
4. Es ist in beiden Listen auf die statistische Größe arithmetisches Mittel abzustellen. 
5. Vom Grundwert nach dem Mischmodell ist bei klassengleicher Anmietung ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 Prozent vorzunehmen.
6. Kosten erforderlicher und vom Vermieter erbrachter Nebenleistungen sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Köln sieht die Miete über die gesamte – wegen fehlender Teile verlängerte – Reparaturdauer als gerechtfertigt an. Das Erstgericht hatte mit einer extrem strengen Interpretation des Reparaturablaufes befunden, dass der Werkstatt ein Verschulden an der Verlängerung der Fahrzeugmiete zuzuweisen sei und daher den erstattungsfähigen Mietzeitraum für den Ersatzwagen erheblich gekürzt. Dem Geschädigten wurde auf dieser Basis wegen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht ein weiterer Schadenersatzanspruch versagt. Das korrigierte das Berufungsgericht. Das Landgericht Köln schließt sich sodann der Mietwagenrechtsprechung des Amtsgerichtes Köln an und ändert seine Rechtsprechung zur Anwendung der Mietwagenlisten auf das Mischmodell. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind vom Schädiger zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst ist der erste Teil des Urteils relevant, in dem die Kammer dem Erstgericht bescheinigt, die Rechte des Geschädigten auf eine sehr kleinliche Weise beschnitten zu haben. Weil nach Ansicht des Erstrichters davon auszugehen sei, dass eine frühere Nachfrage nach einem alternativen, eigentlich unpassenden Ersatzteil ganz sicher einen sofortigen Reparaturbeginn ermöglicht hätte, sei in der Werkstatt falsch vorgegangen worden, so das Amtsgericht. Der Geschädigte habe daher gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen und müsse auf Teilen der Mietwagenkosten sitzenbleiben. Das Ergebnis der Berufung dagegen lautet, dass die Mietdauer nicht zu kürzen sei, da die Werkstatt stetig und wiederkehrend beim Lieferanten nach dem Ersatzteil gefragt hatte und jedes Mal die Auskunft erhielt, dass mit der Lieferung täglich gerechnet werden könne. In dieser Situation sei der Werkstatt kein Vorwurf zu machen, so lautet die Begründung der im Ergebnis erfreulichen Korrektur des Urteils der ersten Instanz.
Sofern dazu vorgetragen wurde, wäre ein 
eventueller Fehler der Reparaturwerkstatt für die Mietdauer und die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten jedoch unerheblich gewesen. Fehler der Werkstatt sind das Risiko des Schädigers und nicht des Geschädigten. Kommt es nach Ansicht des Schädigers und des Erstgerichtes zu Reparaturverzögerungen, heißt das ja nicht, dass der Geschädigte hätte etwas daran ändern können. Zwar wird ihm bei erheblichen Verzögerungen grundsätzlich eine Nachfrage zuzumuten sein, doch kann das nicht so weit gehen, der Werkstatt im Detail von Kundenseite Vorgaben zu machen, wie oft und wie intensiv nachzufragen und nach Alternativen zu suchen ist. Es ist das Risiko des Schädigers, wenn der Geschädigte eine Werkstatt beauftragt, deren möglicherweise zu beanstandenden Reparaturabläufe nicht optimal sind (auch wenn für eine solche Beanstandung hier bei dem konkreten Vorgehen der Werkstatt kein Raum ist, so sinngemäß das Berufungsgericht).
Das Landgericht Köln 
hätte das Vorbringen des Schädigers gegen die Länge der Mietdauer also damit beantworten können, dass der Geschädigte keinen ausreichenden Einblick in die und auf die Reparaturabläufe hat und daher die Mietdauer von ihm nicht zu beeinflussen ist. Insoweit hätte die Beklagte eine Abtretung von eventuellen Schadenersatzansprüchen des Geschädigten gegenüber der Werkstatt an sich verlangen und sodann versuchen können, in einem separaten Schadenersatzverfahren zu beweisen, dass die Werkstatt fehlerhaft agierte und sie den entstandenen Schaden der längeren Miete zu ersetzen habe. 
Im zweiten Teil des Urteils wird die Höhe des Schadenersatzanspruchs nach § 287 ZPO geschätzt. Die Kammer begründet nicht, warum sie von nun an das Mischmodell und nicht wie bisher die Werte der Schwacke-Liste anwendet. Diese fehlende Begründung erstaunt sehr. Denn jahrelang wies sie die Angriffe der Versicherer als unkonkret zurück und zählte die Zweifel an den Werten der Fraunhofer-Liste und die Vorteile der Schwacke-Liste auf. Die Entscheidung enthält kein einziges Argument, mit dem dieser Wandel nachvollziehbar wird, bis auf die Vereinheitlichung der Rechtsprechung. Damit macht es sich das Gericht sehr leicht und vermeidet, dass die Begründung für diese Änderung der Auffassung im Licht der früheren Urteilsbegründungen erheblich kritisiert werden könnte. Es ließe sich bereits bei der Frage „Modus oder arithmetisches Mittel“ einhaken, die die Kammer in der Vergangenheit intensiv diskutierte, wovon sie nun nichts mehr zu wissen scheint.  

 

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-22

Landgericht Köln 11 S 553/21 vom 02.08.2022 (Datum mündliche Verhandlung) 
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 263 C 109/20 vom 09.03.2021)

1. Die wegen Lieferverzögerung eines Ersatzteils weit über die zunächst veranschlagte Mietdauer hinausgehende Gesamtmietdauer ist nicht zu beanstanden.
2. Die Frage der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten ist nicht zu vermengen mit Fragen der Obliegenheit für den Geschädigten zur Geringhaltung des Schadens.
3. Zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten wird das Mischmodell Fracke angewendet.
4. Es ist in beiden Listen auf die statistische Größe arithmetisches Mittel abzustellen. 
5. Vom Grundwert nach dem Mischmodell ist bei klassengleicher Anmietung ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 Prozent vorzunehmen.
6. Kosten erforderlicher und vom Vermieter erbrachter Nebenleistungen sind zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Köln sieht die Miete über die gesamte – wegen fehlender Teile verlängerte – Reparaturdauer als gerechtfertigt an. Das Erstgericht hatte mit einer extrem strengen Interpretation des Reparaturablaufes befunden, dass der Werkstatt ein Verschulden an der Verlängerung der Fahrzeugmiete zuzuweisen sei und daher den erstattungsfähigen Mietzeitraum für den Ersatzwagen erheblich gekürzt. Dem Geschädigten wurde auf dieser Basis wegen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht ein weiterer Schadenersatzanspruch versagt. Das korrigierte das Berufungsgericht. Das Landgericht Köln schließt sich sodann der Mietwagenrechtsprechung des Amtsgerichtes Köln an und ändert seine Rechtsprechung zur Anwendung der Mietwagenlisten auf das Mischmodell. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind vom Schädiger zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst ist der erste Teil des Urteils relevant, in dem die Kammer dem Erstgericht bescheinigt, die Rechte des Geschädigten auf eine sehr kleinliche Weise beschnitten zu haben. Weil nach Ansicht des Erstrichters davon auszugehen sei, dass eine frühere Nachfrage nach einem alternativen, eigentlich unpassenden Ersatzteil ganz sicher einen sofortigen Reparaturbeginn ermöglicht hätte, sei in der Werkstatt falsch vorgegangen worden, so das Amtsgericht. Der Geschädigte habe daher gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen und müsse auf Teilen der Mietwagenkosten sitzenbleiben. Das Ergebnis der Berufung dagegen lautet, dass die Mietdauer nicht zu kürzen sei, da die Werkstatt stetig und wiederkehrend beim Lieferanten nach dem Ersatzteil gefragt hatte und jedes Mal die Auskunft erhielt, dass mit der Lieferung täglich gerechnet werden könne. In dieser Situation sei der Werkstatt kein Vorwurf zu machen, so lautet die Begründung der im Ergebnis erfreulichen Korrektur des Urteils der ersten Instanz.
Sofern dazu vorgetragen wurde, wäre ein 
eventueller Fehler der Reparaturwerkstatt für die Mietdauer und die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten jedoch unerheblich gewesen. Fehler der Werkstatt sind das Risiko des Schädigers und nicht des Geschädigten. Kommt es nach Ansicht des Schädigers und des Erstgerichtes zu Reparaturverzögerungen, heißt das ja nicht, dass der Geschädigte hätte etwas daran ändern können. Zwar wird ihm bei erheblichen Verzögerungen grundsätzlich eine Nachfrage zuzumuten sein, doch kann das nicht so weit gehen, der Werkstatt im Detail von Kundenseite Vorgaben zu machen, wie oft und wie intensiv nachzufragen und nach Alternativen zu suchen ist. Es ist das Risiko des Schädigers, wenn der Geschädigte eine Werkstatt beauftragt, deren möglicherweise zu beanstandenden Reparaturabläufe nicht optimal sind (auch wenn für eine solche Beanstandung hier bei dem konkreten Vorgehen der Werkstatt kein Raum ist, so sinngemäß das Berufungsgericht).
Das Landgericht Köln 
hätte das Vorbringen des Schädigers gegen die Länge der Mietdauer also damit beantworten können, dass der Geschädigte keinen ausreichenden Einblick in die und auf die Reparaturabläufe hat und daher die Mietdauer von ihm nicht zu beeinflussen ist. Insoweit hätte die Beklagte eine Abtretung von eventuellen Schadenersatzansprüchen des Geschädigten gegenüber der Werkstatt an sich verlangen und sodann versuchen können, in einem separaten Schadenersatzverfahren zu beweisen, dass die Werkstatt fehlerhaft agierte und sie den entstandenen Schaden der längeren Miete zu ersetzen habe. 
Im zweiten Teil des Urteils wird die Höhe des Schadenersatzanspruchs nach § 287 ZPO geschätzt. Die Kammer begründet nicht, warum sie von nun an das Mischmodell und nicht wie bisher die Werte der Schwacke-Liste anwendet. Diese fehlende Begründung erstaunt sehr. Denn jahrelang wies sie die Angriffe der Versicherer als unkonkret zurück und zählte die Zweifel an den Werten der Fraunhofer-Liste und die Vorteile der Schwacke-Liste auf. Die Entscheidung enthält kein einziges Argument, mit dem dieser Wandel nachvollziehbar wird, bis auf die Vereinheitlichung der Rechtsprechung. Damit macht es sich das Gericht sehr leicht und vermeidet, dass die Begründung für diese Änderung der Auffassung im Licht der früheren Urteilsbegründungen erheblich kritisiert werden könnte. Es ließe sich bereits bei der Frage „Modus oder arithmetisches Mittel“ einhaken, die die Kammer in der Vergangenheit intensiv diskutierte, wovon sie nun nichts mehr zu wissen scheint.  

 

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-22

Amtsgericht Trier 6 C 355/21 vom 10.08.2022

1. Zur Bemessung der Höhe des Schadenersatzanspruches wegen Ersatzwagenanmietung ist der Normaltarif des regionalen Mietwagenmarktes mittels Schwacke-Liste Automietpreisspiegel zu bestimmen.
2. Die Beklagte, die auf die alleinige Anwendbarkeit der Werte der Fraunhofer-Liste verweist, hat nicht bewiesen, dass der Geschädigte zum angegebenen Preis einen Ersatzwagen hätte anmieten können.
3. Grundsätze des Schadenrechts wären auf den Kopf gestellt, wenn in Bezug auf Vortrags- und Beweislast-Regeln dem Geschädigten im Rahmen der Schadenminderungspflicht mehr Pflichten auferlegt würden, als dem Schädiger.
4. Die vom Beklagten behaupteten Alternativangebote sind unpassend, vage und werden daher als unkonkreter Sachvortrag zurückgewiesen, da sie nicht den Substituierungsanforderungen zur Erschütterung einer Schätzgrundlage genügen.
5. Der insgesamt unkonkrete Sachvortrag der Beklagten verpflichtet das Gericht nicht dazu, zur Frage der Angemessenheit der geforderten Mietwagenkosten ein Sachverständigengutachten einzuholen.
6. Bei Anmietung binnen einer Woche nach dem Unfallereignis ist ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 Prozent angemessen.
7. Weitere Nebenkosten der Anmietung für Haftungsreduzierung, Navigations-Funktion, Winterreifen und Zustellen/Abholen des Fahrzeuges sind erforderlich anzusehen und daher erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Trier spricht der aus abgetretenem Recht klagenden Autovermietung die weiteren geforderten Mietwagenkosten nach Unfall vollständig zu. Zur Schätzung des Normaltarifes werden die Schwacke-Mittelwerte angewendet, zuzüglich eines Pauschalaufschlages von 20 Prozent für unfallbedingte Mehrleistungen. Auch die Nebenkosten seien vom Schädiger schadenersatzrechtlich zu erstatten. Insgesamt bescheinigt das Gericht der Beklagten, dass ihr Vortrag mittels Internetscreenshots unzureichend ist. Sie müsse ihre Behauptung belegen, dass der Geschädigte in seiner konkreten Situation den behaupteten Preis konkret hätte erlangen können.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Trier orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung der Berufungsgerichtes. Im Ergebnis gilt Schwacke + 20 + Nebenkosten. Der übliche Vortrag der Versicherer wird ganz korrekt zu verstanden, dass der Versicherer beweisen muss, dass der von ihm behauptete Normalpreis für eine vergleichbare Leistung zum Anmietzeitpunkt im regionalen Markt des Anmietorts gegolten hat. Irgendwelche nicht vergleichbaren Internetscreenshots können die Anwendung der Schätzgrundlage Schwacke daher nicht infrage stellen. Behauptet der Versicherer zudem, der Geschädigte habe mit der Art der Schadenbehebung gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstoßen, müsse er das auch konkret beweisen. Ein Gutachten, verlang vom Gericht, wäre als ein Ausforschungsbeweis zu bewerten, wenn die Beklagte – wie hier – zu etwaigen Mängeln der Schätzgrundlage lediglich unkonkret vorgetragen hat.
Den unfallbedingten Aufschlag spricht das Gericht zu, wenn der Geschädigte innerhalb einer Woche einen Ersatzwagen anmietet. Das wird damit begründet, dass der Vermieter zusätzliche Risiken zu tragen hat, zum Beispiel weil Verursachungsanteile am Unfallereignis und damit Haftungsfragen noch fraglich sein könnten oder weil Anbieter Mehrkosten zu tragen haben, um flexibel und schnell auf den Ersatzbedarf zu reagieren.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-22

Amtsgericht Trier 6 C 355/21 vom 10.08.2022

1. Zur Bemessung der Höhe des Schadenersatzanspruches wegen Ersatzwagenanmietung ist der Normaltarif des regionalen Mietwagenmarktes mittels Schwacke-Liste Automietpreisspiegel zu bestimmen.
2. Die Beklagte, die auf die alleinige Anwendbarkeit der Werte der Fraunhofer-Liste verweist, hat nicht bewiesen, dass der Geschädigte zum angegebenen Preis einen Ersatzwagen hätte anmieten können.
3. Grundsätze des Schadenrechts wären auf den Kopf gestellt, wenn in Bezug auf Vortrags- und Beweislast-Regeln dem Geschädigten im Rahmen der Schadenminderungspflicht mehr Pflichten auferlegt würden, als dem Schädiger.
4. Die vom Beklagten behaupteten Alternativangebote sind unpassend, vage und werden daher als unkonkreter Sachvortrag zurückgewiesen, da sie nicht den Substituierungsanforderungen zur Erschütterung einer Schätzgrundlage genügen.
5. Der insgesamt unkonkrete Sachvortrag der Beklagten verpflichtet das Gericht nicht dazu, zur Frage der Angemessenheit der geforderten Mietwagenkosten ein Sachverständigengutachten einzuholen.
6. Bei Anmietung binnen einer Woche nach dem Unfallereignis ist ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 Prozent angemessen.
7. Weitere Nebenkosten der Anmietung für Haftungsreduzierung, Navigations-Funktion, Winterreifen und Zustellen/Abholen des Fahrzeuges sind erforderlich anzusehen und daher erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Trier spricht der aus abgetretenem Recht klagenden Autovermietung die weiteren geforderten Mietwagenkosten nach Unfall vollständig zu. Zur Schätzung des Normaltarifes werden die Schwacke-Mittelwerte angewendet, zuzüglich eines Pauschalaufschlages von 20 Prozent für unfallbedingte Mehrleistungen. Auch die Nebenkosten seien vom Schädiger schadenersatzrechtlich zu erstatten. Insgesamt bescheinigt das Gericht der Beklagten, dass ihr Vortrag mittels Internetscreenshots unzureichend ist. Sie müsse ihre Behauptung belegen, dass der Geschädigte in seiner konkreten Situation den behaupteten Preis konkret hätte erlangen können.

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Trier orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung der Berufungsgerichtes. Im Ergebnis gilt Schwacke + 20 + Nebenkosten. Der übliche Vortrag der Versicherer wird ganz korrekt zu verstanden, dass der Versicherer beweisen muss, dass der von ihm behauptete Normalpreis für eine vergleichbare Leistung zum Anmietzeitpunkt im regionalen Markt des Anmietorts gegolten hat. Irgendwelche nicht vergleichbaren Internetscreenshots können die Anwendung der Schätzgrundlage Schwacke daher nicht infrage stellen. Behauptet der Versicherer zudem, der Geschädigte habe mit der Art der Schadenbehebung gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstoßen, müsse er das auch konkret beweisen. Ein Gutachten, verlang vom Gericht, wäre als ein Ausforschungsbeweis zu bewerten, wenn die Beklagte – wie hier – zu etwaigen Mängeln der Schätzgrundlage lediglich unkonkret vorgetragen hat.
Den unfallbedingten Aufschlag spricht das Gericht zu, wenn der Geschädigte innerhalb einer Woche einen Ersatzwagen anmietet. Das wird damit begründet, dass der Vermieter zusätzliche Risiken zu tragen hat, zum Beispiel weil Verursachungsanteile am Unfallereignis und damit Haftungsfragen noch fraglich sein könnten oder weil Anbieter Mehrkosten zu tragen haben, um flexibel und schnell auf den Ersatzbedarf zu reagieren.

 

Sachverständigen-Gutachten mit Mietwagenpreis DAT

Seit Jahren gibt es eine dritte Mietpreisliste zur Schadenschätzung nach § 287 ZPO. Die DAT (Deutsche Automobil Treuhand) erhebt jährlich Mietwagenpreise und stellt sie Abonnenten und Verwendern von DAT-Produkten zur Recherche zur Verfügung. Man erhält je nach Mietwagenklasse für einen Umkreis rund um einen anzugebenden Ort die relevanten Ergebnisse auch für einen zurückliegenden Zeitpunkt inkl. Mittelwert, Maximum … (inkl. der Angabe von Nebenkosten für Haftungsreduzierung usw.).

Sachverständige, die mit DAT-Systemen arbeiten, um ihre Schadengutachten zu erstellen, können hierüber im Gutachten nicht nur die Mietwagenklasse des Geschädigten-Fahrzeuges ausweisen, sondern abgestimmt auf die prognostizierte Ausfalldauer und den Ort des Mobilitätsbedarfs auch den aktuellen Mietwagenpreis bestimmen und dem Geschädigten im Gutachten zur Verfügung stellen.

Im Ergebnis wird sich einerseits der Vermieter / die vermietende Werkstatt damit auseinandersetzen und den Preis wohl mehr oder weniger mitgehen und andererseits der Versicherer und ggf. später das Gericht mit diesen Werten befassen müssen.

Das Amtsgericht Bad Liebenwerda hat das mit Urteil vom 01.07.2022 (Az. 12 C 29/22) getan und die vom Versicherer zurückgehaltenen Restbeträge für erstattungsfähig erklärt.

Das Urteil ist der BAV-Urteilsdatenbank zu entnehmen. 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-22

Amtsgericht Weißenfels 1 C 92/22 vom 12.07.2022

1. Die Einwendungen der Beklagten zur Frage der Aktivlegitimation des Klägers werden zurückgewiesen, da die Abtretung der Schadenersatzforderung wirksam vereinbart wurde.
2. Die Beklagte wird zur Erstattung von Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste verurteilt.
3. Einzelne günstigere Angebote können die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste nicht erschüttern, die einen allgemeinen Überblick vermittelt und den regionalen Markt repräsentiert.
4. Der Geschädigte kann nicht auf den Sondermarkt Internet verwiesen werden.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Weißenfels (Landgerichtsbezirk Halle/Saale) wendet zur Prüfung der Angemessenheit der Schadenersatzforderung bezüglich Mietwagenkosten die Schwacke-Liste an. Die allgemeinen Angriffe der Beklagten auf die Schwacke-Liste weist das Gericht als unkonkret und die aufgezeigten Internetbeispiele als nicht vergleichbar zurück. Die Aktivlegitimation des Klägers wird auch vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung zur Abtretungsfrage (Transparenzgebot von AGB) bestätigt.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst zur Grundlage vieler Klagen, die Aktivlegitimation aus abgetretenem Recht. Die Texte der Formulare sind immer wieder im Streit. Die Abtretung muss wirksam vereinbart sein und sie darf nicht gegen geltendes Recht verstoßen, wie das Rechtsdienstleistungs-Gesetz und das BGB. Bei letzterem geht es um §§ 305 und 307, Vorschriften rund um die Frage, ob der unterzeichnende Verbraucher als Geschädigter eine für ihn zumutbare Formulierung vorgelegt bekommen hat, die er verstehen konnte. Der Bundesgerichtshof hatte zuletzt in zwei Entscheidungen zur Abtretung von Sachverständigenkosten rechtliche Verstöße gesehen, die Haftpflichtversicherer seitdem auf die Abtretungen der Autovermieter übertragen wollen. Das Amtsgericht Weißenfels hat einen Verstoß gegen das Transparenzgebot verneint und seine Auffassung konkret begründet: Unklarheiten bezüglich einer Rückabtretungsregelung sind nicht erkennbar und eine Weiterabtretung, wie sie der BGH bemängelte, ist im hier entschiedenen Fall nicht vorgesehen.
Die Frage der Erschütterung der Schätzgrundlage wird ausführlich behandelt. Die Internetangebote, die der Versicherer dazu vorgelegt hatte, bieten für das Gericht keinen Anlass, an der Anwendbarkeit der Werte zu zweifeln. Ein gewichtiger Punkt ist die Bewertung der Internetangebote als Sondermarkt und lediglich als „invitatio ad offerendum“, die Bitte an den Mieter, seinerseits ein Angebot abzugeben. Hinzu kommt, dass den Beispielen nicht zu entnehmen war, mit welcher Vorbuchungsfrist sie erstellt wurden und die Frage unbeantwortet ist, ob solche Angebote zum Anmietzeitpunkt überhaupt zur Verfügung standen. Zudem ist der Mietzeitraum jeweils konkret begrenzt und eine solche feste Anmietzeit nicht mit den Bedürfnissen des Geschädigten in Einklang zu bringen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-22

Amtsgericht Weißenfels 1 C 92/22 vom 12.07.2022

1. Die Einwendungen der Beklagten zur Frage der Aktivlegitimation des Klägers werden zurückgewiesen, da die Abtretung der Schadenersatzforderung wirksam vereinbart wurde.
2. Die Beklagte wird zur Erstattung von Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste verurteilt.
3. Einzelne günstigere Angebote können die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste nicht erschüttern, die einen allgemeinen Überblick vermittelt und den regionalen Markt repräsentiert.
4. Der Geschädigte kann nicht auf den Sondermarkt Internet verwiesen werden.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Weißenfels (Landgerichtsbezirk Halle/Saale) wendet zur Prüfung der Angemessenheit der Schadenersatzforderung bezüglich Mietwagenkosten die Schwacke-Liste an. Die allgemeinen Angriffe der Beklagten auf die Schwacke-Liste weist das Gericht als unkonkret und die aufgezeigten Internetbeispiele als nicht vergleichbar zurück. Die Aktivlegitimation des Klägers wird auch vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung zur Abtretungsfrage (Transparenzgebot von AGB) bestätigt.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst zur Grundlage vieler Klagen, die Aktivlegitimation aus abgetretenem Recht. Die Texte der Formulare sind immer wieder im Streit. Die Abtretung muss wirksam vereinbart sein und sie darf nicht gegen geltendes Recht verstoßen, wie das Rechtsdienstleistungs-Gesetz und das BGB. Bei letzterem geht es um §§ 305 und 307, Vorschriften rund um die Frage, ob der unterzeichnende Verbraucher als Geschädigter eine für ihn zumutbare Formulierung vorgelegt bekommen hat, die er verstehen konnte. Der Bundesgerichtshof hatte zuletzt in zwei Entscheidungen zur Abtretung von Sachverständigenkosten rechtliche Verstöße gesehen, die Haftpflichtversicherer seitdem auf die Abtretungen der Autovermieter übertragen wollen. Das Amtsgericht Weißenfels hat einen Verstoß gegen das Transparenzgebot verneint und seine Auffassung konkret begründet: Unklarheiten bezüglich einer Rückabtretungsregelung sind nicht erkennbar und eine Weiterabtretung, wie sie der BGH bemängelte, ist im hier entschiedenen Fall nicht vorgesehen.
Die Frage der Erschütterung der Schätzgrundlage wird ausführlich behandelt. Die Internetangebote, die der Versicherer dazu vorgelegt hatte, bieten für das Gericht keinen Anlass, an der Anwendbarkeit der Werte zu zweifeln. Ein gewichtiger Punkt ist die Bewertung der Internetangebote als Sondermarkt und lediglich als „invitatio ad offerendum“, die Bitte an den Mieter, seinerseits ein Angebot abzugeben. Hinzu kommt, dass den Beispielen nicht zu entnehmen war, mit welcher Vorbuchungsfrist sie erstellt wurden und die Frage unbeantwortet ist, ob solche Angebote zum Anmietzeitpunkt überhaupt zur Verfügung standen. Zudem ist der Mietzeitraum jeweils konkret begrenzt und eine solche feste Anmietzeit nicht mit den Bedürfnissen des Geschädigten in Einklang zu bringen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-22

Amtsgericht Wolfenbüttel 17 C 269/21 vom 29.07.2022

1. Die Daten der Schwacke-Liste sind allgemein verfügbar, auch wenn hierfür durch die Beklagte ein Kaufpreis zu zahlen ist.
2. Der zu erstattende Schadenersatz bzgl. Mietwagenkosten bemisst sich im Grundpreis anhand des Mischmodells der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
3. Vom Grundpreis ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendung in Höhe von 10 Prozent gerechtfertigt.
4. Kosten erforderlicherer und angefallener Nebenleistungen für einer erweiterte Haftungsreduzierung und Zustellen des Mietfahrzeuges sind vom Unfallgegner zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht schätzt erforderliche Mietwagenkosten anhand des Mittelwert-Modells abzüglich 10 Prozent Eigenersparnis. Auch die Kosten der angefallenen Nebenleistungen hält das Gericht für schadenbedingt und angemessen. Auf einige besondere Einlassungen der Beklagten findet das Gericht eine deutliche Antwort.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Amtsgericht an der Fracke-Rechtsprechung des Landgerichts Braunschweig orientiert und den Abzug für ersparte Eigenkosten sinnvoller Weise nur vom Grundbetrag vornimmt und zum Beispiel nicht von den Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens zum/vom Anmietort.
Eine Herabstufung der zur Vergleichsrechnung herangezogenen Mietwagenklasse wegen des schon älteren Geschädigtenfahrzeugs lehnt das Gericht ab. Geschädigten könnten keine älteren Fahrzeuge vergleichbar mit ihren eigenen anmieten und wenn, ergäbe sich eher nur ein marginaler Unterschied.
Die Beklagte behauptete, dass eine Anwendung des Mischmodells nicht stattfinden könne, weil die Werte der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel nicht öffentlich verfügbar seien. Das wies das Gericht zurück. Zwar müsse man dafür bezahlen, doch sei das auch bei den anderen Listen so und auch nicht zu beanstanden.
Versicherer haben wohl zunehmend selbst Schwierigkeiten, ihnen gefallende Screenshots zu den ihnen vorschwebenden Minimal-Rumpf-Preisen im Internet zu finden. So hat das Preisniveau aus dem Beklagtenvortrag nicht etwa ergeben, dass die Fraunhofer-Werte richtig sein könnten. Das Gericht sah durch den Vortrag der Beklagten eher das Mischmodell als bestätigt an, obwohl es sich doch um ein Internet-Angebot eines der von Fraunhofer befragten Unternehmens handelte. Die von der Beklagten als Beleg für ihre Behauptungen in das Verfahren eingebrachten Screenshots zeigten ebenso – anders als es die Beklagte vorhatte – dass die Höhe der Beträge für Nebenkosten auch im Vergleich zu Internetangeboten als angemessen anzusehen sind (Haftungsreduzierung). Die Strategie mittels aktueller Screenshots geht daher inzwischen wohl weitestgehend nach hinten los und es macht den Versicherer-Kanzleien Schwierigkeiten, ihre Behauptungen mit (vermeintlichen) Argumenten zu unterfüttern.
Kritisch ist anzumerken, dass das Gericht in Bezug auf die berücksichtigten Beträge uneinheitlich vorgegangen ist. Die Grundbeträge wurden den Listen entnommen, doch wenn ein Teilbetrag der Mietwagenrechnung unterhalb der Liste lag, wurde der berücksichtigt. Sinnvoll wäre eine einheitliche Vorgehensweise, in allen Teilpositionen mittels Liste zu schätzen und erst am Ende den Schätzwert mit der Gesamtforderung aus der Mietwagenrechnung zu vergleichen, dann wenn Liste niedriger nur den Listenbetrag, wenn Rechnung niedriger, nur den Rechnungsbetrag.

 

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-22

Amtsgericht Wolfenbüttel 17 C 269/21 vom 29.07.2022

1. Die Daten der Schwacke-Liste sind allgemein verfügbar, auch wenn hierfür durch die Beklagte ein Kaufpreis zu zahlen ist.
2. Der zu erstattende Schadenersatz bzgl. Mietwagenkosten bemisst sich im Grundpreis anhand des Mischmodells der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
3. Vom Grundpreis ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendung in Höhe von 10 Prozent gerechtfertigt.
4. Kosten erforderlicherer und angefallener Nebenleistungen für einer erweiterte Haftungsreduzierung und Zustellen des Mietfahrzeuges sind vom Unfallgegner zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht schätzt erforderliche Mietwagenkosten anhand des Mittelwert-Modells abzüglich 10 Prozent Eigenersparnis. Auch die Kosten der angefallenen Nebenleistungen hält das Gericht für schadenbedingt und angemessen. Auf einige besondere Einlassungen der Beklagten findet das Gericht eine deutliche Antwort.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Amtsgericht an der Fracke-Rechtsprechung des Landgerichts Braunschweig orientiert und den Abzug für ersparte Eigenkosten sinnvoller Weise nur vom Grundbetrag vornimmt und zum Beispiel nicht von den Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens zum/vom Anmietort.
Eine Herabstufung der zur Vergleichsrechnung herangezogenen Mietwagenklasse wegen des schon älteren Geschädigtenfahrzeugs lehnt das Gericht ab. Geschädigten könnten keine älteren Fahrzeuge vergleichbar mit ihren eigenen anmieten und wenn, ergäbe sich eher nur ein marginaler Unterschied.
Die Beklagte behauptete, dass eine Anwendung des Mischmodells nicht stattfinden könne, weil die Werte der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel nicht öffentlich verfügbar seien. Das wies das Gericht zurück. Zwar müsse man dafür bezahlen, doch sei das auch bei den anderen Listen so und auch nicht zu beanstanden.
Versicherer haben wohl zunehmend selbst Schwierigkeiten, ihnen gefallende Screenshots zu den ihnen vorschwebenden Minimal-Rumpf-Preisen im Internet zu finden. So hat das Preisniveau aus dem Beklagtenvortrag nicht etwa ergeben, dass die Fraunhofer-Werte richtig sein könnten. Das Gericht sah durch den Vortrag der Beklagten eher das Mischmodell als bestätigt an, obwohl es sich doch um ein Internet-Angebot eines der von Fraunhofer befragten Unternehmens handelte. Die von der Beklagten als Beleg für ihre Behauptungen in das Verfahren eingebrachten Screenshots zeigten ebenso – anders als es die Beklagte vorhatte – dass die Höhe der Beträge für Nebenkosten auch im Vergleich zu Internetangeboten als angemessen anzusehen sind (Haftungsreduzierung). Die Strategie mittels aktueller Screenshots geht daher inzwischen wohl weitestgehend nach hinten los und es macht den Versicherer-Kanzleien Schwierigkeiten, ihre Behauptungen mit (vermeintlichen) Argumenten zu unterfüttern.
Kritisch ist anzumerken, dass das Gericht in Bezug auf die berücksichtigten Beträge uneinheitlich vorgegangen ist. Die Grundbeträge wurden den Listen entnommen, doch wenn ein Teilbetrag der Mietwagenrechnung unterhalb der Liste lag, wurde der berücksichtigt. Sinnvoll wäre eine einheitliche Vorgehensweise, in allen Teilpositionen mittels Liste zu schätzen und erst am Ende den Schätzwert mit der Gesamtforderung aus der Mietwagenrechnung zu vergleichen, dann wenn Liste niedriger nur den Listenbetrag, wenn Rechnung niedriger, nur den Rechnungsbetrag.

 

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-22

Amtsgericht Neuwied 42 C 48/22 vom 04.08.2022

1. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach Unfall kann anhand der Schwacke-Liste vorgenommen werden.
2. Die Frage, welche der drei Methoden zur Ermittlung der Höhe der gerechtfertigten Mietwagenkosten geeignet ist, bedarf nur dann der Klärung, wenn die Beklagte konkreten auf den Fall bezogenen Sachvortrag hält, in diesem Fall daher nicht.
3. Solche konkreten Vergleichsangebote anderer Anbieter zur Verdeutlichung eines unverhältnismäßig hohen Preises der Anmietung hat die Beklagte nach Auffassung des Gerichtes nicht aufgezeigt.
4. Kosten für Nebenleistungen (Haftungsreduzierung, Winterreifen, Navigation, Zusatzfahrer und Zustellen + Abholen) sind Teil der berechtigten schadenrechtlichen Forderungen.
5. Bei Anmietung mehrere Wochen nach dem Unfall erscheint der Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen nicht berechtigt.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht spricht weitere Mietwagenkosten auf Basis der Schwacke-Liste zu. Auch die Kosten der in Anspruch genommenen und erforderlichen Nebenleistungen sind vom Schädiger zu erstatten. Einen unfallbedingten Aufschlag spricht das Gericht im Rahmen der Erforderlichkeit nicht zu. 

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Neuwied bestätigt die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste, auch wenn das OLG Koblenz es den Versicherern weiterhin viel zu einfach macht: Wenn vom Versicherer irgendwelche Mietwagen-Screenshots egal von wann und egal mit welchem Inhalt vorgelegt werden, sei die Schätzgrundlage erschüttert, so das OLG in der Vergangenheit. Das Landgericht und das Amtsgericht Neuwied schauen sich das genauer an. Der Kläger hatte mithilfe eines regionalen BAV-Gutachtens zu Fraunhofer aufgezeigt, dass die Screenshots der Versicherer nur ausgesuchte Beispiele sind, deren Anbieter auch viel höhere Preise weit über Fraunhofer abrechnen. Weiterhin hatte der Kläger sehr konkret formuliert, was an den Internetscreenshots auszusetzen ist, um als konkreter Sachvortrag bewertet zu werden.
Weiterhin kritisch zu hinterfragen ist es, warum einige wenige Internetbeispiele überhaupt geeignet sein sollen, die Anwendung einer Schätzgrundlage infrage zu stellen. Die Schätzgrundlage weist Mittelwerte aus, die aus niedrigen und hohen Werten gebildet werden. Zeigt nun der Schädiger Angebote zu niedrigen Preisen, ist daraus nichts den Rechtsstreit betreffendes ableitbar, außer er hat sie dem Geschädigten vor Anmietung vorgehalten (§ 254 BGB).

Zitiervorschlag: „Kein konkreter Sachvortrag“
„Daraus folgt, dass der Geschädigte dem ihm obliegenden Wirtschaftlichkeitsgebot grundsätzlich dann genügt, wenn er sich bei Anmietung des jeweiligen Ersatzfahrzeuges an einer dieser Listen orientiert. Die jeweilige Eignung der Listen bzw. Tabellen braucht nur dann näher geklärt zu werden, wenn von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die Tatsachen müssen sich hierbei auf die Mietwagenpreise im konkreten Fall und gerade nicht auf die abstrakt generelle Eignung der Schätzgrundlage auswirken. (…) Die Klägerin hat zu den von der Beklagten vorgelegten Angeboten eingewendet, dass sich aus ihnen gerade nicht die konkrete Mietwagenklasse ergibt und die darin ausgewiesenen Preise daher nicht die erforderlichen Kosten darstellen können. Zu Recht verweist die Klägerin insoweit darauf, dass sich nähere Informationen zur Mietwagenklasse den vorgelegten Angeboten nicht entnehmen lassen. Unter dem Bild eines beispielhaft dargestellten Mietfahrzeuges ohne Typ und Modellbezeichnung und der Überschrift „Kombis Schaltung“ ist lediglich der Mietzeitraum und ein Gesamtpreis ausgewiesen. Auch die von diesem Preis umfassten Leistungen lassen sich der vorgelegten Anzeige ebenfalls nicht entnehmen. Die Beklagte ist diesem zutreffenden Vorbringen der Klägerin nicht entgegengetreten und hat ihren auf die abgedruckten Anzeigen gestützten Vortrag nicht durch Vorlage aussagekräftiger Angebote weiter konkretisiert.“
(Amtsgericht Neuwied 42 C 48/22 vom 04.08.2022)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-22

Amtsgericht Neuwied 42 C 48/22 vom 04.08.2022

1. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach Unfall kann anhand der Schwacke-Liste vorgenommen werden.
2. Die Frage, welche der drei Methoden zur Ermittlung der Höhe der gerechtfertigten Mietwagenkosten geeignet ist, bedarf nur dann der Klärung, wenn die Beklagte konkreten auf den Fall bezogenen Sachvortrag hält, in diesem Fall daher nicht.
3. Solche konkreten Vergleichsangebote anderer Anbieter zur Verdeutlichung eines unverhältnismäßig hohen Preises der Anmietung hat die Beklagte nach Auffassung des Gerichtes nicht aufgezeigt.
4. Kosten für Nebenleistungen (Haftungsreduzierung, Winterreifen, Navigation, Zusatzfahrer und Zustellen + Abholen) sind Teil der berechtigten schadenrechtlichen Forderungen.
5. Bei Anmietung mehrere Wochen nach dem Unfall erscheint der Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen nicht berechtigt.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht spricht weitere Mietwagenkosten auf Basis der Schwacke-Liste zu. Auch die Kosten der in Anspruch genommenen und erforderlichen Nebenleistungen sind vom Schädiger zu erstatten. Einen unfallbedingten Aufschlag spricht das Gericht im Rahmen der Erforderlichkeit nicht zu. 

Bedeutung für die Praxis: Das Amtsgericht Neuwied bestätigt die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste, auch wenn das OLG Koblenz es den Versicherern weiterhin viel zu einfach macht: Wenn vom Versicherer irgendwelche Mietwagen-Screenshots egal von wann und egal mit welchem Inhalt vorgelegt werden, sei die Schätzgrundlage erschüttert, so das OLG in der Vergangenheit. Das Landgericht und das Amtsgericht Neuwied schauen sich das genauer an. Der Kläger hatte mithilfe eines regionalen BAV-Gutachtens zu Fraunhofer aufgezeigt, dass die Screenshots der Versicherer nur ausgesuchte Beispiele sind, deren Anbieter auch viel höhere Preise weit über Fraunhofer abrechnen. Weiterhin hatte der Kläger sehr konkret formuliert, was an den Internetscreenshots auszusetzen ist, um als konkreter Sachvortrag bewertet zu werden.
Weiterhin kritisch zu hinterfragen ist es, warum einige wenige Internetbeispiele überhaupt geeignet sein sollen, die Anwendung einer Schätzgrundlage infrage zu stellen. Die Schätzgrundlage weist Mittelwerte aus, die aus niedrigen und hohen Werten gebildet werden. Zeigt nun der Schädiger Angebote zu niedrigen Preisen, ist daraus nichts den Rechtsstreit betreffendes ableitbar, außer er hat sie dem Geschädigten vor Anmietung vorgehalten (§ 254 BGB).

Zitiervorschlag: „Kein konkreter Sachvortrag“
„Daraus folgt, dass der Geschädigte dem ihm obliegenden Wirtschaftlichkeitsgebot grundsätzlich dann genügt, wenn er sich bei Anmietung des jeweiligen Ersatzfahrzeuges an einer dieser Listen orientiert. Die jeweilige Eignung der Listen bzw. Tabellen braucht nur dann näher geklärt zu werden, wenn von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die Tatsachen müssen sich hierbei auf die Mietwagenpreise im konkreten Fall und gerade nicht auf die abstrakt generelle Eignung der Schätzgrundlage auswirken. (…) Die Klägerin hat zu den von der Beklagten vorgelegten Angeboten eingewendet, dass sich aus ihnen gerade nicht die konkrete Mietwagenklasse ergibt und die darin ausgewiesenen Preise daher nicht die erforderlichen Kosten darstellen können. Zu Recht verweist die Klägerin insoweit darauf, dass sich nähere Informationen zur Mietwagenklasse den vorgelegten Angeboten nicht entnehmen lassen. Unter dem Bild eines beispielhaft dargestellten Mietfahrzeuges ohne Typ und Modellbezeichnung und der Überschrift „Kombis Schaltung“ ist lediglich der Mietzeitraum und ein Gesamtpreis ausgewiesen. Auch die von diesem Preis umfassten Leistungen lassen sich der vorgelegten Anzeige ebenfalls nicht entnehmen. Die Beklagte ist diesem zutreffenden Vorbringen der Klägerin nicht entgegengetreten und hat ihren auf die abgedruckten Anzeigen gestützten Vortrag nicht durch Vorlage aussagekräftiger Angebote weiter konkretisiert.“
(Amtsgericht Neuwied 42 C 48/22 vom 04.08.2022)

 

R+V-Schreiben Mietwagenkosten Regulierung 2022

Ein Schreiben der R+V liegt in den ersten Briefkästen der Autovermieter. Die R+V hat ihre jährliche Bekanntmachung der nach ihrer Auffassung – unter Missachtung der Rechtsprechung – angenehmen Marktpreise versendet.

Bisher war mein Kommentar jeweils: Ab in die „Rundablage“. Doch Überraschung … dieses Mal lohnt ein genauer Blick: Die dort als erstattungsfähig bezeichneten Preise sind teilweise 100 Prozent über Fraunhofer-Werten (aktuelle Ausgabe 2021) und hier und da über Schwacke-Werten.

Was ist da passiert?
Es gibt zwei mögliche Erklärungen.
–    Die R+V-Gruppe ist der häufigen Klagen der Autovermieter überdrüssig und will in Zukunft die Kosten reduzieren, die durch verlorene Prozesse auflaufen, ggf. unter dem Eindruck der jüngsten Verfahren am OLG Frankfurt (BAV-Info an seine Mitglieder). Denn immerhin hat sie als der Versicherer, der nach subjektiver Einschätzung am meisten herunterkürzte und am wenigsten kompromissbereit war, höchstwahrscheinlich auch die höchsten Kosten für Anwälte und Gerichte zu tragen. Wer in Deckung verharrend die Kürzungen hingenommen hat, muss sich dann bei den Autovermietern bedanken, die sich gegen die R+V, Kravag, … massiv gewehrt haben.
Oder aber…
–    Die R+V denkt etwas naiver als andere Versicherer, dass ihr jährlich in die Welt gesetztes Schema „Informationsschreiben zur Regulierung von Mietwagenkosten“ trotz anderslautender Meinung der Gerichte so beispielgebend und korrekt ist, dass man das auch andersherum anwenden müsse: Wenn die Preise anziehen, gehen wir hoch, auch wenn sich alle anderen Haftpflichtversicherer hinter den (aktuell nicht mehr verwendbaren) Werten der Fraunhofer-Liste 2021 verstecken und derzeit damit vordergründig besser fahren als nun die R+V. Denn immerhin ist Fracke auf Basis 2021 niedriger als das, was die R+V nun zahlen will (Einschränkung: Es gibt keine hundertprozentige Vergleichbarkeit, weil die R+V mit ihren Beträgen die Nebenkosten inkludiert sieht, schadenrechtlicher Unsinn hoch 3, der zu weniger Nebenleistungen für Geschädigte führt, obwohl diese ein Anrecht darauf haben und die Kosten zu erstatten sind).

Was bedeutet das für Sie?
–    Wer sich an das Tableau hält, wird sich nach aktuellen Anmietungen/Abrechnungen nicht mehr mit der R+V streiten müssen und auch bei Vorliegen einiger Nebenkosten einigermaßen hinkommen. Für ältere Mieten aus 2022 könnte das ebenso gelten, das bleibt abzuwarten. Für Abrechnungen aus 2021 und zuvor dürfte weiterhin nur der Rechtsweg zu einer akzeptablen Abrechnung führen. Was in 2023 folgt, wird man sehen, ggf. geht es dann wieder in die andere Richtung, das wird aus dem Schreiben schon deutlich.
–    Grundsätzlich: Die derzeit trotz erheblicher Preissteigerungen (wenn auch nicht wie zu hören ist von 50 Prozent, eher 30+) fortschreitende Erosion der nach Ersatzmieten für erstattungsfähig erklärten Abrechnungspreise auf Basis der Fraunhofer-Werte 2021 ist ein Anschlag auf die Existenz mittelständischer Autovermieter. Wenn dann in 2022 die Preise stark gestiegen sind (Statistisches Bundesamt: + 50 Prozent, Auffassung hier eher ca. über 30 Prozent), muss der Fracke-Wert um einen Branchen-Inflations-Zuschlag von 30-50 Prozent) erhöht werden. Die R+V hat das erkannt und will wohl in 2023 nicht reihenweise zu weiterem Schadenersatz verurteilt werden.

Oder aber Gerichte schauen wieder verstärkt in die Schwacke-Liste. Sie würden dort feststellen, dass die Werte der Realität entsprechen, auch wenn man auslastungsabhängige VorkaufskasseKautionWennverfügbarInternet-Preise mit Schwacke vergleicht, was eigentlich Äpfel und Birnen sind.

Schreiben R+V ansehen

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 31-22

Landgericht München I HK O 5284/20 vom 25.06.2020

1. Anbieter von AutoAbo-Dienstleistungen gelten als Autovermieter und unterliegen den gesetzlichen Vorschriften wie andere Anbieter der Branche auch.
2. Im Antrag auf Fahrzeug-Zulassung ist auch im Fall der Verwendung als AutoAbo nach § 6 Abs. 4 Fahrzeugzulassungs-VO FZV anzugeben, dass das Fahrzeug als Selbstfahrervermietfahrzeug genutzt werden soll.
3. Im Zusammenhang mit der Vermietung ergibt sich zudem nach § 13 Abs. 2, S. 3 Fahrzeugzulassungs-VO FZV (Änderungen) die Verpflichtung, bei der Zulassungsbehörde die Vermietungsabsicht für dieses Fahrzeug anzugeben, auch wenn es bereits auf diesen Halter zugelassen ist. 
4. Dem Versicherer ist die Verwendung als Selbstfahrervermietfahrzeug „anzuzeigen“, § 23 FZV.
5. Sofern AutoAbo-Fahrzeuge nicht auf den Mieter zugelassen werden, besteht nach § 29 Anlage VIII Abs. 2 STVZO grundsätzlich eine jährliche Pflicht zur amtlichen Hauptuntersuchung.

Zusammenfassung: Das Landgericht München I hatte sich in einem Wettbewerbsverfahren mit der Frage zu befassen, ob dem Autovermieter ein Unterlassungsanspruch gegen einen Anbieter von AutoAbo-Dienstleistungen zusteht, wenn letzterer die Fahrzeuge nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zulässt. Die Wettbewerbskammer hat den Unterlassungsanspruch zugesprochen und dem AutoAbo-Anbieter im Fall eines zukünftigen Verstoßes ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro angedroht.

Bedeutung für die Praxis: Klassische Autovermieter und Carsharer bieten Mobilität von wenigen Minuten bis zu mehreren Monaten an. Außer für das Betanken/Laden und für streckenbezogene Gebühren sind alle Kosten beim Vermieter. Das bedeutet der Mieter braucht nur loszufahren. Das ist beim AutoAbo in der Regel ebenso. Daher wird um dieselben Kunden geworben.
Der Wettbewerb darf stattfinden, muss aber fair sein. Für die Autovermietung gelten bestimmte Regelungen der Zulassung, Versicherung und technischen Überwachung der Fahrzeuge. Und diese Regeln haben auch für Plattformen und Fahrzeughalter zu gelten, die diese besondere Form der Autovermietung anbieten möchten. Das hat das LG München eindeutig festgestellt.
An die Abo-Anbieter ergeht der Wunsch, das zu beachten und es nicht auf beiderseits aufwendige und für die unterlegene Seite kostspielige Rechtsstreitigkeiten ankommen zu lassen.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30-22

Amtsgericht Bergisch-Gladbach 63 C 382/21 vom 07.07.2022

1. Weder das Schreiben der Beklagten noch das behauptete telefonische Vermittlungsangebot sind für die Frage relevant, ob der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstoßen hat.
2. Die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten ist daher nach § 249 BGB zu schätzen, wobei das Gericht den Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer dazu heranzieht.
3. Bei klassenkleinerer Anmietung entfällt der Abzug für ersparte Eigenkosten.
4. Ein Aufschlag wegen unfallbedingt veranlasster Mehrleistungen des Vermieters wird nicht zugesprochen, da die angeführte Nichtverfügbarkeit einer Kreditkarte zur Stellung einer Zahlungssicherheit vom Tatrichter nicht akzeptiert wird.
5. Kosten erbrachter und erforderlicher Nebenleistungen sind vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.
6. Außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren sind ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bergisch-Gladbach spricht weiteren Schadenersatz wegen angefallener Mietwagenkosten zu. Die Auffassung der Beklagten, der Geschädigte hätte ein zu beachtendes Direktvermittlungsangebot erhalten und gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen, wird zurückgewiesen. Weder waren die Informationen im Anschreiben des Gegnerversicherers konkret genug noch muss sich der Geschädigte nach telefonisch erteilten Hinweisen richten. Die Schätzung der Höhe der Mietwagenkosten erfolgt anhand Mischmodell, ohne Aufschlag und zuzüglich Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht weist den Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht zurück. Ein Direktvermittlungsangebot, das den Geschädigten an den dort genannten Preis binden soll, muss konkret und nachprüfbar sein. Telefonische „Hinweise“ kommen dafür keinesfalls in Betracht. Bei einem schriftlichen „Angebot“ muss der Geschädigte klar erkennen können, dass das Angebot seinem Bedarf entspricht, wie hoch der Preis ist und wie er das Angebot realisieren kann. Da Versicherer ihre Angebote, soweit bekannt, immer ins Blaue hinein abgeben, dürfte sich die Rechtsprechung schwer tun, einen Verstoß gegen § 254 BGB festzustellen. Bereits anders entschiedene Fälle sind diesbezüglich kritisch zu hinterfragen.
Den Aufschlag auf den Grundpreis spricht das Gericht nicht zu. Obwohl der Geschädigte nicht von sich aus zu seinen Möglichkeiten der Vorfinanzierung vortragen muss und die Kläger dargelegt haben, dass keine Kreditkarte verfügbar gewesen ist, sieht das Gericht das überraschend nicht als ausreichenden Vortrag für die Notwendigkeit der Vorfinanzierung durch den Vermieter an.

Zitiervorschlag: „Direktvermittlung: kein konkretes Angebot“

„Eine Kürzung der Ansprüche der Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB aufgrund der von der Beklagten behaupteten Angebote bzw. Vermittlungsangebote eines günstigeren Mietwagens kommt nicht in Betracht. Zwar kann das Angebot des Haftpflichtversicherers des Schädigers an den Geschädigten, ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln, beachtlich sein (BGH, NJW 2016, 2402). Steht fest, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif „ohne Weiteres“ zugänglich gewesen wäre, ist der vom Geschädigten gewählte Tarif wegen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erstattungsfähig. Zu erstatten sind dann nur die Kosten, die dem Geschädigten bei Inanspruchnahme des günstigeren Tarifs entstanden wären (BGH, Urteil vom 12. Februar 2019, VI ZR 141/18).
Die hier behaupteten Arten des Hinweises auf günstigere Anmietmöglichkeiten genügen diesen Voraussetzungen indes nicht.
Das von der Beklagten verwendete Schreiben (Anlage 84, BI. 130 GA) enthielt keinen konkreten Preis der Ersatzanmietung und lässt einen Bezug auf das im vorliegenden Fall geschädigte Fahrzeug, einen Pkw Porsche Boxster S, nicht erkennen. Der Geschädigte konnte auch bei einem Zugang des Schreibens nicht konkret erkennen, welchen Preis er bei Vermittlung durch die Beklagte zu zahlen hat. Stattdessen war er gehalten, anhand von Vergleichsfahrzeugen und der Motorisierung einen Preis herauszufinden. Schon die erforderlichen Recherchearbeiten und die mangelnde Vergleichbarkeit mit anderen Tabellen führen dazu, dass es sich nicht um ein ohne Weiteres zugängliches Vermittlungsangebot handelt. Es handelt sich nur um eine erste Preisinformation. Dies reicht in dieser Form nicht aus (LG Bonn, Urteil vom 25.05.2021, 5 S 89/20).
Dies gilt auch für das – bestrittene – telefonisch unterbreitete Angebot an den Geschädigten XXX. Denn auf telefonisch unterbreitete, und damit für den Geschädigten nicht dokumentierte und beweisbare, Vermittlungsangebote muss sich der Geschädigte nicht einlassen. Derartige „Angebote“ sind nicht beweisbar, erst recht wenn auf diesem Weg Selbstbeteiligungen geregelt werden sollen (LG Bonn, Urteil vom 25.05.2021, 5 S 89/20).
Demnach musste sich der Geschädigte nicht auf die Vermittlungsangebote einlassen, sondern es sind grundsätzlich die nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln zu errechnenden Beträge zu erstatten.“
(Amtsgericht Bergisch-Gladbach 63 C 382/21 vom 07.07.2022)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 30-22

Amtsgericht Bergisch-Gladbach 63 C 382/21 vom 07.07.2022

1. Weder das Schreiben der Beklagten noch das behauptete telefonische Vermittlungsangebot sind für die Frage relevant, ob der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstoßen hat.
2. Die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten ist daher nach § 249 BGB zu schätzen, wobei das Gericht den Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer dazu heranzieht.
3. Bei klassenkleinerer Anmietung entfällt der Abzug für ersparte Eigenkosten.
4. Ein Aufschlag wegen unfallbedingt veranlasster Mehrleistungen des Vermieters wird nicht zugesprochen, da die angeführte Nichtverfügbarkeit einer Kreditkarte zur Stellung einer Zahlungssicherheit vom Tatrichter nicht akzeptiert wird.
5. Kosten erbrachter und erforderlicher Nebenleistungen sind zu vom Haftpflichtversicherer zu erstatten.
6. Außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren sind ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bergisch-Gladbach spricht weiteren Schadenersatz wegen angefallener Mietwagenkosten zu. Die Auffassung der Beklagten, der Geschädigte hätte ein zu beachtendes Direktvermittlungsangebot erhalten und gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen, wird zurückgewiesen. Weder waren die Informationen im Anschreiben des Gegnerversicherers konkret genug, noch muss sich der Geschädigte nach telefonisch erteilten Hinweisen richten. Die Schätzung der Höhe der Mietwagenkosten erfolgt anhand Mischmodell, ohne Aufschlag und zuzüglich Nebenkosten.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht weist den Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht zurück. Ein Direktvermittlungsangebot, dass den Geschädigten an den dort genannten Preis binden soll, muss konkret sein und nachprüfbar. Telefonische „Hinweise“ kommen dafür keinesfalls in Betracht. Bei einem schriftlichen „Angebot“ muss der Geschädigte klar erkennen können, dass das Angebot seinem Bedarf entspricht, wie hoch der Preis ist und wie er das Angebot realisieren kann. Da Versicherer ihre Angebote soweit bekannt immer ins Blaue hinein abgeben, dürfte sich die Rechtsprechung schwer tun, einen Verstoß gegen “ 254 BGB festzustellen. Bereits anders entschiedene Fälle sind diesbezüglich kritisch zu hinterfragen.
Den Aufschlag auf den Grundpreis spricht das Gericht nicht zu. Obwohl der Geschädigte nicht von sich aus zu seinem Möglichkeiten der Vorfinanzierung vortragen muss und die Kläger dargelegt haben, dass keine Kreditkarte verfügbar gewesen ist, sieht das Gericht das überraschend nicht als ausreichenden Vortrag für die Notwendigkeit der Vorfinanzierung durch den Vermieter an.

Zitiervorschlag: „Direktvermittlung: kein konkretes Angebot“

„Eine Kürzung der Ansprüche der Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB aufgrund der von der von der Beklagten behaupteten Angebote bzw. Vermittlungsangebote eines günstigeren Mietwagens kommt nicht in Betracht. Zwar kann das Angebot des Haftpflichtversicherers des Schädigers an den Geschädigten, ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln, beachtlich sein (BGH, NJW 2016, 2402). Steht fest, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif „ohne Weiteres“ zugänglich gewesen wäre, ist der vom Geschädigten gewählte Tarif wegen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erstattungsfähig. Zu erstatten sind dann nur die Kosten, die dem Geschädigten bei Inanspruchnahme des günstigeren Tarifs entstanden wären (BGH, Urteil vom 12. Februar 2019, VI ZR 141/18).
Die hier behaupteten Arten des Hinweises auf günstigere Anmietmöglichkeiten genügen diesen Voraussetzungen indes nicht.
Das von der Beklagten verwendete Schreiben (Anlage 84, BI. 130 GA) enthielt keinen konkreten Preis der Ersatzanmietung und lässt einen Bezug auf das im vorliegenden Fall geschädigte Fahrzeug, einen Pkw Porsche Boxster S, nicht erkennen. Der Geschädigte konnte auch bei einem Zugang des Schreibens nicht konkret erkennen, welchen Preis er bei Vermittlung durch die Beklagte zu zahlen hat. Stattdessen war er gehalten, anhand von Vergleichsfahrzeugen und der Motorisierung einen Preis herauszufinden. Schon die erforderlichen Recherchearbeiten und die mangelnde Vergleichbarkeit mit anderen Tabellen führen dazu, dass es sich nicht um ein ohne weiteres zugängliches Vermittlungsangebot handelt. Es handelt sich nur um eine erste Preisinformation. Dies reicht in dieser Form nicht aus (LG Bonn, Urteil vom 25.05.2021, 5 S 89/20).
Dies gilt auch für das – bestrittene – telefonisch unterbreitete Angebot an den Geschädigten XXX. Denn auf telefonisch unterbreitete, und damit für den Geschädigten nicht dokumentierte und beweisbare, Vermittlungsangebote muss sich der Geschädigte nicht einlassen. Derartige „Angebote“ sind nicht beweisbar, erst recht wenn auf diesem Weg Selbstbeteiligungen geregelt werden sollen (LG Bonn, Urteil vom 25.05.2021, 5 S 89/20).
Demnach musste sich der Geschädigte nicht auf die Vermittlungsangebote einlassen, sondern es sind grundsätzlich die nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln zu errechnenden Beträge zu erstatten.“
(Amtsgericht Bergisch-Gladbach 63 C 382/21 vom 07.07.2022)

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-22

Landgericht Schwerin 6 S 18/22 vom 07.07.2022
(Vorinstanz Amtsgericht Ludwigslust 44 C 19/18 vom 24.06.2020)

1. Geschädigte sind grundsätzlich nicht zu einer Recherche nach günstigen Internetangeboten verpflichtet.
2. Die Anwendung der Schwacke-Liste zur Schätzung der erforderlichen Kosten des Mietwagen-Normaltarifes durch das Erstgericht ist nicht zu beanstanden.
3. Auf den Grundwert des Normaltarifes ist ein Aufschlag in Höhe von 25 Prozent wegen unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieter gerechtfertigt.
4. Bei klassenkleinerer Anmietung entfällt ein Abzug für ersparte Eigenkosten.
5. Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der im Rahmen der Schätzung zu verwendenden Mietwagenklasse ist das vermietete und nicht des beschädigte Fahrzeug.

Zusammenfassung: Das Landgericht Schwerin hat die Anwendung der Schwacke-Liste zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten in einer Berufungssache nicht beanstandet. Eine generelle Erkundigungspflicht – wie sie die Beklagte in Bezug auf Mietwagen-Internetportale behauptet hat – hat das Landgericht zurückgewiesen. Sofern unfallbegingt Sonderleistungen wie Haftungsübernahme, Vorfinanzierung durch den Autovermieter oder zeitliche Besonderheiten vorliegen, ist auch ein Aufschlag auf den Grundpreis gerechtfertigt.

Bedeutung für die Praxis: Das Erstgericht hatte seine Haltung ausführlich dargelegt, warum es die erforderlichen Mietwagenkosten allein mittels der Werte aus Schwacke schätzen will. Dem hat das Berufungsgericht vollständig zugestimmt. Zusätzlich hatte der Autovermieter einen Aufschlag wegen der Erforderlichkeit unfallbedingter Zusatzleistungen in Höhe von 25 Prozent gefordert. Leider wird deutlich, dass dieses Gericht den Aufschlag zwar zuspricht, die Linie des BGH jedoch auch nicht verstanden hat. Es bezeichnet den Tarif als Unfallersatztarif, was er aber nicht ist.
Ist  in einem Ausnahme-Fall ein Unfallersatztarif zu erstatten, dann deshalb, weil der Geschädigte zwar einen eigentlich nicht erforderlichen (über dem Marktpreis liegenden) Preis verlangt, jedoch keine Alternative hat, um seine Mobilität fortzusetzen. Wenn er nachweisen kann, dass es keine günstigeren Angebote gegeben hat (Beweislast beim Geschädigten), kann er den Unfallersatztarif ausnahmsweise verlangen (§ 254 BGB: dann kein Verstoß gegen die Schadenminderungs-Obliegenheit).
Hier im entschiedenen Fall jedoch geht es nicht um die Geltendmachung des Unfallersatztarifes, sondern um einen Aufschlag im Rahmen der erforderlichen Kosten (§ 249 BGB) und nicht außerhalb der Erforderlichkeit. Weil unfallbedingte Mehrleistungen erforderlich gewesen sind, ist der Aufschlag im Rahmen der Schätzung zu berücksichtigen. Ein Beispiel dafür ist die Notwendigkeit, für den Geschädigten den Mietzins in der Regel erst einmal vorzufinanzieren, da dieser in der Unfallsituation – selbst wenn er nicht mittellos ist – die Kosten einer Ersatzmobilität für eine unbestimmte Anmietdauer und damit unbestimmte Höhe des Schadenaufwandes nicht aufbringen kann. Üblich wäre sonst eine Zahlung bei Reservierung oder spätestens bei Mietbeginn und nicht Monate oder Jahre später. Das ist der unfallbedingte Mehraufwand beim Vermieter.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-22

Landgericht Schwerin 6 S 18/22 vom 07.07.2022
(Vorinstanz Amtsgericht Ludwigslust 44 C 19/18 vom 24.06.2020)

1. Geschädigte sind grundsätzlich nicht zu einer Recherche nach günstigen Internetangeboten verpflichtet.
2. Die Anwendung der Schwacke-Liste zur Schätzung der erforderlichen Kosten des Mietwagen-Normaltarifes durch das Erstgericht ist nicht zu beanstanden.
3. Auf den Grundwert des Normaltarifes ist ein Aufschlag in Höhe von 25 Prozent wegen unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieter gerechtfertigt.
4. Bei klassenkleinerer Anmietung entfällt ein Abzug für ersparte Eigenkosten.
5. Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der im Rahmen der Schätzung zu verwendenden Mietwagenklasse ist das vermietete und nicht des beschädigte Fahrzeug.

Zusammenfassung: Das Landgericht Schwerin hat die Anwendung der Schwacke-Liste zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten in einer Berufungssache nicht beanstandet. Eine generelle Erkundigungspflicht – wie sie die Beklagte in Bezug auf Mietwagen-Internetportale behauptet hat – hat das Landgericht zurückgewiesen. Sofern unfallbegingt Sonderleistungen wie Haftungsübernahme, Vorfinanzierung durch den Autovermieter oder zeitliche Besonderheiten vorliegen, ist auch ein Aufschlag auf den Grundpreis gerechtfertigt.

Bedeutung für die Praxis: Das Erstgericht hatte seine Haltung ausführlich dargelegt, warum es die erforderlichen Mietwagenkosten allein mittels der Werte aus Schwacke schätzen will. Dem hat das Berufungsgericht vollständig zugestimmt. Zusätzlich hatte der Autovermieter einen Aufschlag wegen der Erforderlichkeit unfallbedingter Zusatzleistungen in Höhe von 25 Prozent gefordert. Leider wird deutlich, dass dieses Gericht den Aufschlag zwar zuspricht, die Linie des BGH jedoch auch nicht verstanden hat. Es bezeichnet den Tarif als Unfallersatztarif, was er aber nicht ist.
Ist  in einem Ausnahme-Fall ein Unfallersatztarif zu erstatten, dann deshalb, weil der Geschädigte zwar einen eigentlich nicht erforderlichen (über dem Marktpreis liegenden) Preis verlangt, jedoch keine Alternative hat, um seine Mobilität fortzusetzen. Wenn er nachweisen kann, dass es keine günstigeren Angebote gegeben hat (Beweislast beim Geschädigten), kann er den Unfallersatztarif ausnahmsweise verlangen (§ 254 BGB: dann kein Verstoß gegen die Schadenminderungs-Obliegenheit).
Hier im entschiedenen Fall jedoch geht es nicht um die Geltendmachung des Unfallersatztarifes, sondern um einen Aufschlag im Rahmen der erforderlichen Kosten (§ 249 BGB) und nicht außerhalb der Erforderlichkeit. Weil unfallbedingte Mehrleistungen erforderlich gewesen sind, ist der Aufschlag im Rahmen der Schätzung zu berücksichtigen. Ein Beispiel dafür ist die Notwendigkeit, für den Geschädigten den Mietzins in der Regel erst einmal vorzufinanzieren, da dieser in der Unfallsituation – selbst wenn er nicht mittellos ist – die Kosten einer Ersatzmobilität für eine unbestimmte Anmietdauer und damit unbestimmte Höhe des Schadenaufwandes nicht aufbringen kann. Üblich wäre sonst eine Zahlung bei Reservierung oder spätestens bei Mietbeginn und nicht Monate oder Jahre später. Das ist der unfallbedingte Mehraufwand beim Vermieter.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-22

Landgericht Frankfurt am Main 2-01 S 18/22 vom 23.05.2022
(Vorinstanz Amtsgericht Frankfurt/Höchst 382 C 25/21 vom 14.01.2022)

1. Das Berufungsgericht hält eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand des Mischmodells der Listen von Schwacke und Fraunhofer für vorzugswürdig.
2. Kosten für schadenersatzrechtlich erforderliche Nebenleistungen – hier Haftungsreduzierung – sind darüber hinaus zu erstatten und bemessen sich an der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste.
3. Das Recht auf eine Reduzierung der Selbstbeteiligung auf Null Euro erscheint angemessen, um sämtliche Risiken im Umgang mit dem Mietfahrzeug zu vermeiden. 
4. Die Frage des Vorliegens einer Kaskoversicherung und der Selbstbeteiligung des beschädigten Fahrzeuges des Geschädigten spielt in den Zusammenhang keine Rolle.
5. Aus insgesamt hohen Kosten der erweiterten Haftungsreduzierung bei langer Mietdauer kann kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht abgeleitet werden.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht spricht auch die nach der Entscheidung des Erstgerichtes noch offenen restlichen Metwagenforderungen aus mehreren Unfällen zu. Die Auffassung des Erstgerichtes wird korrigiert, bei hohen Kosten der Haftungsreduzierung für eine Reduzierung der SB von 500 auf 150 liege offensichtlich ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht des Geschädigten vor. Im Gegenteil – so das Berufungsgericht – komme es wegen der langen Mietdauer zu diesen hohen Kosten und spiele die Frage der Kasko für das beschädigte Fahrzeuge keine Rolle.

Bedeutung für die Praxis: Immer wieder konstruieren Versicherer ein angebliches Missverhältnis zwischen der (zu hohen) Schadenersatzforderung bzgl. Haftungsreduzierung und einer angeblich nur marginalen Leistung der Haftungsreduzierung z.B. zwischen 500 Euro und 150 Euro SB. Das würde ein Mieter als Selbstzahler nie bezahlen. Ziel ist die Stimmungsmache bei Gericht gegen die angebliche Abzocke der Autovermieter.
Das Berufungsgericht in Frankfurt lässt sich nicht davon beeindrucken. Und das ist auch richtig so, denn einerseits sind Kosten für einer Reduzierung der Selbstbeteiligung selbst bei vermeintlich doch so günstigen Internetangeboten normal und das sogar in mehreren Stufen bis zur SB Null Euro mit Kosten bis zu 41 Euro pro Tag. Nur leider finden Gerichte diese Zusatzkosten auf den Internetscreenshots der Versicherer nicht wieder, weil diese in der Regel unvollständig sind und das wohl auch so beabsichtigt ist.
Andererseits führe – so kann man die Auffassung des Berufungsgerichtes verstehen – der nackte Vergleich der Zahlen 500 Euro -> 150 Euro und der dafür verlangte Schadenersatzbetrag in die Irre. Denn sich in einer langen Laufzeit der Ersatzmiete summierende Tagespreise der Haftungsreduzierung bedeuten, dass die Risikominimierung den Geschädigten an jedem Tag der Miete aufs Neue davor schützt, für einen Schaden am Mietwagen mit eigenen Mitteln aufkommen zu müssen.
Dass die Frage der Versicherung des beschädigten Fahrzeuges in dem Zusammenhang keinerlei Rolle spielt, rundet die Entscheidung ab und entspricht der Auffassung des BGH.

Siehe dazu auch: Berücksichtigung der Selbstbeteiligung: Häufiger Fehler bei der Fracke-Schätzung

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-22

Landgericht Frankfurt am Main 2-01 S 18/22 vom 23.05.2022
(Vorinstanz Amtsgericht Frankfurt/Höchst 382 C 25/21 vom 14.01.2022)

1. Das Berufungsgericht hält eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand des Mischmodells der Listen von Schwacke und Fraunhofer für vorzugswürdig.
2. Kosten für schadenersatzrechtlich erforderliche Nebenleistungen – hier Haftungsreduzierung – sind darüber hinaus zu erstatten und bemessen sich an der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste.
3. Das Recht auf eine Reduzierung der Selbstbeteiligung auf Null Euro erscheint angemessen, um sämtliche Risiken im Umgang mit dem Mietfahrzeug zu vermeiden. 
4. Die Frage des Vorliegens einer Kaskoversicherung und der Selbstbeteiligung des beschädigten Fahrzeuges des Geschädigten spielt in den Zusammenhang keine Rolle.
5. Aus insgesamt hohen Kosten der erweiterten Haftungsreduzierung bei langer Mietdauer kann kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht abgeleitet werden.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht spricht auch die nach der Entscheidung des Erstgerichtes noch offenen restlichen Metwagenforderungen aus mehreren Unfällen zu. Die Auffassung des Erstgerichtes wird korrigiert, bei hohen Kosten der Haftungsreduzierung für eine Reduzierung der SB von 500 auf 150 liege offensichtlich ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht des Geschädigten vor. Im Gegenteil – so das Berufungsgericht – komme es wegen der langen Mietdauer zu diesen hohen Kosten und spiele die Frage der Kasko für das beschädigte Fahrzeuge keine Rolle.

Bedeutung für die Praxis: Immer wieder konstruieren Versicherer ein angebliches Missverhältnis zwischen der (zu hohen) Schadenersatzforderung bzgl. Haftungsreduzierung und einer angeblich nur marginalen Leistung der Haftungsreduzierung z.B. zwischen 500 Euro und 150 Euro SB. Das würde ein Mieter als Selbstzahler nie bezahlen. Ziel ist die Stimmungsmache bei Gericht gegen die angebliche Abzocke der Autovermieter.
Das Berufungsgericht in Frankfurt lässt sich nicht davon beeindrucken. Und das ist auch richtig so, denn einerseits sind Kosten für einer Reduzierung der Selbstbeteiligung selbst bei vermeintlich doch so günstigen Internetangeboten normal und das sogar in mehreren Stufen bis zur SB Null Euro mit Kosten bis zu 41 Euro pro Tag. Nur leider finden Gerichte diese Zusatzkosten auf den Internetscreenshots der Versicherer nicht wieder, weil diese in der Regel unvollständig sind und das wohl auch so beabsichtigt ist.
Andererseits führe – so kann man die Auffassung des Berufungsgerichtes verstehen – der nackte Vergleich der Zahlen 500 Euro -> 150 Euro und der dafür verlangte Schadenersatzbetrag in die Irre. Denn sich in einer langen Laufzeit der Ersatzmiete summierende Tagespreise der Haftungsreduzierung bedeuten, dass die Risikominimierung den Geschädigten an jedem Tag der Miete aufs Neue davor schützt, für einen Schaden am Mietwagen mit eigenen Mitteln aufkommen zu müssen.
Dass die Frage der Versicherung des beschädigten Fahrzeuges in dem Zusammenhang keinerlei Rolle spielt, rundet die Entscheidung ab und entspricht der Auffassung des BGH.

Siehe dazu auch: Berücksichtigung der Selbstbeteiligung: Häufiger Fehler bei der Fracke-Schätzung

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26-22

Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen 6 C 539/21 vom 10.06.2022

1. Die unter den Parteien streitige Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten kann anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel geschätzt werden.
2. Für die hier beschädigte und vermietete Mietwagengruppe enthält die Fraunhofer-Liste keine Werte, daher kommt für eine Schadenschätzung lediglich die Schwacke-Liste in Betracht.
3. Angefallene Mehrleistungen der Autovermietung waren aus Sicht des Schädigten erforderlich und daher ist ein unfallbedingter Aufschlag auf den Grundpreis des Normaltarifs erstattungsfähig.
4. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine weitest gehende Haftungsreduzierung und für Zustellung und Abholung des Fahrzeuges sind ebenso vom Schädiger zu ersetzen.
5. Liegen die entstandenen Kosten nur geringfügig über dem Vergleichsbetrag der anzuwendenden Liste, können diese Kosten vom Versicherer verlangt werden.
6. Die Beklagte hat auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Garmisch-Partenkirchen verurteilte die Beklagte zur Zahlung der geforderten restlichen Mietwagenkosten nach Schwacke. Eine Schätzung mittels Fraunhofer oder Mischmodell war auch nicht möglich, weil in der Fraunhofer-Liste keine Werte zur Fahrzeuggruppe veröffentlicht worden sind. Zusätzlich könne die Klägerin einen unfallbedingten Aufschlag und Kosten für angefallene Nebenleistungen ersetzt verlangen.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte zahlte zwei Monate nach Mietende erstmals Mietwagenkosten an die Klägerin, allerdingt weniger als gefordert. Das Gericht sprach sodann den restlichen Schadenersatz allein auf Basis der Schwacke-Liste zu. In vielen Mietwagenklassen gibt es auch für diejenigen Gerichte gar keine Alternative zur Anwendung der Schwacke-Liste, weil Fraunhofer-Werte schlicht nicht vorhanden sind. Hier ging es um Restschadenersatz aus 2018 und Fraunhofer hatte keinen Wert. In den Fraunhofer-Listen 2021 und 2022 fehlen in immer mehr Mietwagenklassen die Angaben.
Auch der Aufschlag wird zugesprochen. Das Gericht führt unter anderem diese Gründe für den unfallbedingten Aufschlag an: Mietzins vorfinanziert, ebenso die Umsatzsteuer, auf Sicherheitsleistungen des Mieters verzichtet und damit Zusatzrisiken akzeptiert und vermietet, obwohl die Haftungsfrage ungeklärt gewesen ist.
Wie andere Gerichte zuvor auch, sah das Gericht keinen Grund für einer Kürzung der geforderten Restschadensumme darin, dass der Vergleichsbetrag nach Schwacke geringfügig überschritten wurde.

Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig.

 

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26-22

Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen 6 C 539/21 vom 10.06.2022

1. Die unter den Parteien streitige Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten kann anhand der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel geschätzt werden.
2. Für die hier beschädigte und vermietete Mietwagengruppe enthält die Fraunhofer-Liste keine Werte, daher kommt für eine Schadenschätzung lediglich die Schwacke-Liste in Betracht.
3. Angefallene Mehrleistungen der Autovermietung waren aus Sicht des Schädigten erforderlich und daher ist ein unfallbedingter Aufschlag auf den Grundpreis des Normaltarifs erstattungsfähig.
4. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen für eine weitest gehende Haftungsreduzierung und für Zustellung und Abholung des Fahrzeuges sind ebenso vom Schädiger zu ersetzen.
5. Liegen die entstandenen Kosten nur geringfügig über dem Vergleichsbetrag der anzuwendenden Liste, können diese Kosten vom Versicherer verlangt werden.
6. Die Beklagte hat auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Garmisch-Partenkirchen verurteilte die Beklagte zur Zahlung der geforderten restlichen Mietwagenkosten nach Schwacke. Eine Schätzung mittels Fraunhofer oder Mischmodell war auch nicht möglich, weil in der Fraunhofer-Liste keine Werte zur Fahrzeuggruppe veröffentlicht worden sind. Zusätzlich könne die Klägerin einen unfallbedingten Aufschlag und Kosten für angefallene Nebenleistungen ersetzt verlangen.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte zahlte zwei Monate nach Mietende erstmals Mietwagenkosten an die Klägerin, allerdingt weniger als gefordert. Das Gericht sprach sodann den restlichen Schadenersatz allein auf Basis der Schwacke-Liste zu. In vielen Mietwagenklassen gibt es auch für diejenigen Gerichte gar keine Alternative zur Anwendung der Schwacke-Liste, weil Fraunhofer-Werte schlicht nicht vorhanden sind. Hier ging es um Restschadenersatz aus 2018 und Fraunhofer hatte keinen Wert. In den Fraunhofer-Listen 2021 und 2022 fehlen in immer mehr Mietwagenklassen die Angaben.
Auch der Aufschlag wird zugesprochen. Das Gericht führt unter anderem diese Gründe für den unfallbedingten Aufschlag an: Mietzins vorfinanziert, ebenso die Umsatzsteuer, auf Sicherheitsleistungen des Mieters verzichtet und damit Zusatzrisiken akzeptiert und vermietet, obwohl die Haftungsfrage ungeklärt gewesen ist.
Wie andere Gerichte zuvor auch, sah das Gericht keinen Grund für einer Kürzung der geforderten Restschadensumme darin, dass der Vergleichsbetrag nach Schwacke geringfügig überschritten wurde.

Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig.

 

 

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