Vermietung nach Unfall

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 8-22

Amtsgericht Oldenburg 5 C 5037/21 vom 10.05.2021

1. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Ausgleich der gegen ihn gerichteten Forderungen, die aufgrund des Unfallereignisses und der durch ihn getroffenen Maßnahmen zur Schadenkompensation entstanden sind.
2. Die subjektive Schadenbetrachtung gebietet es, die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Wahl der Mittel zu berücksichtigen. Die grundsätzlich freie Wahlmöglichkeit der Mittel führt nicht dazu, dass er Marktforschung betreiben oder überobligatorische Anstrengungen unternehmen muss, um für den Schädiger zu sparen.
3. Die Kosten der erforderlichen Ersatzmobilität sind mittels der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel zu schätzen (keine Internet-Lastigkeit, örtliche Genauigkeit.
4. Der Verweis der Beklagten auf den Fraunhofer-Marktpreisspiegel ist kein konkreter Sachvortrag, ebenso wenig die Behauptung, woanders wäre ein Mietfahrzeug günstiger gewesen.
5. Die Kosten der schadenbedingten Nebenleistungen sind ebenso von der Beklagten zu erstatten (Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer-Erlaubnis)
6. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen ist ausnahmsweise deshalb nicht gerechtfertigt, weil mit dem Ersatzwagen lediglich unter 1.000 km gefahren wurde.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Oldenburg weist die Einwände der Beklagten gegen die Schadenersatzforderungen des Zessionars zurück und spricht den Restbetrag vollständig zu. Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten wird die Schwacke-Liste angewendet. Kosten der Nebenleistungen werden ebenso als ersatzfähig angesehen. Vom Abzug für Eigenersparnis unter 1.000 km ist abzusehen.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst leitet das Gericht die Grundsätze des Schadenersatzrechts bezogen auf die Ersatzwagenanmietung lehrbuchhaft her und verweist darauf, dass die individuellen Einfluss- und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten zu beurteilen sind. Das allgemeine Bestreiten der Erforderlichkeit der schadenrechtlich geforderten Mietwagenkosten durch die beklagte Haftpflichtversicherung wird vom Gericht nicht als Anlass gesehen, die im Gerichtsbezirk geltende Schwacke-Linie zu verlassen. Es bestehe keine Pflicht zur Erkundigung nach niedrigeren Tarifen, so lange das Angebot nicht deutlich aus dem Rahmen falle. In diesem Rahmen könne er das erstbeste Angebot für sich nutzen. Bei der Beantwortung der Frage der Erstattung von Kosten einer Haftungsreduzierung schaut das Gericht allerdings rechtsfehlerhaft darauf, ob der Geschädigte sein eigenes, verunfalltes Fahrzeug kaskoversichert hat. Das spielt aber hier gar keine Rolle. In Bezug auf die Frage der Erstattungsfähigkeit einer Zweitfahrergebühr liegt das Gericht wieder auf BGH-Linie und urteilt, dass diese dann zu erstatten sind, wenn der Geschädigte auch mit seinem eigenen Fahrzeug nicht nur selbst gefahren ist. Da der Versicherer die Mietwagendauer anzweifelt und daher einen Reparaturablaufplan verlangte, sind dessen Kosten auch von ihm zu erstatten. Einzelne Gerichte denken auch in der Frage von Abzügen wegen ersparter Eigenkosten weiter, wenn dazu vorgetragen wird. Fährt ein Mieter weniger als 1.000 km nicht mit seinem beschädigt in der Werkstatt stehendem Auto, ist eine für ihn realisierbare konkrete Ersparnis bei seinem eigenen Fahrzeug nicht vorstellbar und ein Abzug bei Schadenersatzansprüchen daher falsch.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 8-22

Amtsgericht Oldenburg 5 C 5037/21 vom 10.05.2021

1. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Ausgleich der gegen ihn gerichteten Forderungen, die aufgrund des Unfallereignisses und der durch ihn getroffenen Maßnahmen zur Schadenkompensation entstanden sind.
2. Die subjektive Schadenbetrachtung gebietet es, die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Wahl der Mittel zu berücksichtigen. Die grundsätzlich freie Wahlmöglichkeit der Mittel führt nicht dazu, dass er Marktforschung betreiben oder überobligatorische Anstrengungen unternehmen muss, um für den Schädiger zu sparen.
3. Die Kosten der erforderlichen Ersatzmobilität sind mittels der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel zu schätzen (keine Internet-Lastigkeit, örtliche Genauigkeit.
4. Der Verweis der Beklagten auf den Fraunhofer-Marktpreisspiegel ist kein konkreter Sachvortrag, ebenso wenig die Behauptung, woanders wäre ein Mietfahrzeug günstiger gewesen.
5. Die Kosten der schadenbedingten Nebenleistungen sind ebenso von der Beklagten zu erstatten (Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer-Erlaubnis)
6. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen ist ausnahmsweise deshalb nicht gerechtfertigt, weil mit dem Ersatzwagen lediglich unter 1.000 km gefahren wurde.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Oldenburg weist die Einwände der Beklagten gegen die Schadenersatzforderungen des Zessionars zurück und spricht den Restbetrag vollständig zu. Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten wird die Schwacke-Liste angewendet. Kosten der Nebenleistungen werden ebenso als ersatzfähig angesehen. Vom Abzug für Eigenersparnis unter 1.000 km ist abzusehen.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst leitet das Gericht die Grundsätze des Schadenersatzrechts bezogen auf die Ersatzwagenanmietung lehrbuchhaft her und verweist darauf, dass die individuellen Einfluss- und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten zu beurteilen sind. Das allgemeine Bestreiten der Erforderlichkeit der schadenrechtlich geforderten Mietwagenkosten durch die beklagte Haftpflichtversicherung wird vom Gericht nicht als Anlass gesehen, die im Gerichtsbezirk geltende Schwacke-Linie zu verlassen. Es bestehe keine Pflicht zur Erkundigung nach niedrigeren Tarifen, so lange das Angebot nicht deutlich aus dem Rahmen falle. In diesem Rahmen könne er das erstbeste Angebot für sich nutzen. Bei der Beantwortung der Frage der Erstattung von Kosten einer Haftungsreduzierung schaut das Gericht allerdings rechtsfehlerhaft darauf, ob der Geschädigte sein eigenes, verunfalltes Fahrzeug kaskoversichert hat. Das spielt aber hier gar keine Rolle. In Bezug auf die Frage der Erstattungsfähigkeit einer Zweitfahrergebühr liegt das Gericht wieder auf BGH-Linie und urteilt, dass diese dann zu erstatten sind, wenn der Geschädigte auch mit seinem eigenen Fahrzeug nicht nur selbst gefahren ist. Da der Versicherer die Mietwagendauer anzweifelt und daher einen Reparaturablaufplan verlangte, sind dessen Kosten auch von ihm zu erstatten. Einzelne Gerichte denken auch in der Frage von Abzügen wegen ersparter Eigenkosten weiter, wenn dazu vorgetragen wird. Fährt ein Mieter weniger als 1.000 km nicht mit seinem beschädigt in der Werkstatt stehendem Auto, ist eine für ihn realisierbare konkrete Ersparnis bei seinem eigenen Fahrzeug nicht vorstellbar und ein Abzug bei Schadenersatzansprüchen daher falsch.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7-22

Landgericht Bonn 20 O 5/21 vom 09.11.2021

1. Höhere Mietwagenkosten nach erheblicher Verlängerung der Mietdauer gehen zu Lasten des Schädigers, der vergeblich um einen Vorschuss der Reparaturkosten gebeten wurde.
2. Die Schätzung des Schadenersatzanspruches für Mietwagenkosten erfolgt anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer.
3. Kosten der Nebenleistungen für Winterpaket, Haftungsreduzierung und Zusatzfahrer sind zu erstatten.
4. Es erfolgt kein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen, da der Mietwagen klassenkleiner angemietet wurde.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn spricht einem Geschädigten mehrwöchige Mietwagenkosten zuzüglich der Kosten für Nebenleistungen vollständig zu, nachdem der Schädiger um zügige Regulierung gebeten und vor hohen Mietwagenkosten gewarnt wurde. Die Höhe des Normaltarifes wird mittels Fracke geschätzt und alle abgerechneten und schadenersatzrechtlich geforderten Nebenkosten als erstattungsfähig angesehen.

Bedeutung für die Praxis: Rechtsfehlerhaft geht das Erstgericht zunächst davon aus, dass es dem Geschädigten grundsätzlich obliegt, die Reparaturkosten vorzufinanzieren. Das hat der BGH jüngst erst wieder verneint. Im konkreten Fall ging das für den Geschädigten nicht nach hinten los, weil die Klägerseite sehr transparent einen Vorschuss eingefordert und vor hohen Mietwagenkosten gewarnt hatte. Eine generelle Erkundigungspflicht – wie sie die Beklagte dem Geschädigten unterstellte – wies das Gericht zurück.

Hinweis: Es ist nichts darüber bekannt, ob das Urteil rechtskräftig geworden ist.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 7-22

Landgericht Bonn 20 O 5/21 vom 09.11.2021

1. Höhere Mietwagenkosten nach erheblicher Verlängerung der Mietdauer gehen zu Lasten des Schädigers, der vergeblich um einen Vorschuss der Reparaturkosten gebeten wurde.
2. Die Schätzung des Schadenersatzanspruches für Mietwagenkosten erfolgt anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer.
3. Kosten der Nebenleistungen für Winterpaket, Haftungsreduzierung und Zusatzfahrer sind zu erstatten.
4. Es erfolgt kein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen, da der Mietwagen klassenkleiner angemietet wurde.

Zusammenfassung: Das Landgericht Bonn spricht einem Geschädigten mehrwöchige Mietwagenkosten zuzüglich der Kosten für Nebenleistungen vollständig zu, nachdem der Schädiger um zügige Regulierung gebeten und vor hohen Mietwagenkosten gewarnt wurde. Die Höhe des Normaltarifes wird mittels Fracke geschätzt und alle abgerechneten und schadenersatzrechtlich geforderten Nebenkosten als erstattungsfähig angesehen.

Bedeutung für die Praxis: Rechtsfehlerhaft geht das Erstgericht zunächst davon aus, dass es dem Geschädigten grundsätzlich obliegt, die Reparaturkosten vorzufinanzieren. Das hat der BGH jüngst erst wieder verneint. Im konkreten Fall ging das für den Geschädigten nicht nach hinten los, weil die Klägerseite sehr transparent einen Vorschuss eingefordert und vor hohen Mietwagenkosten gewarnt hatte. Eine generelle Erkundigungspflicht- wie sie die Beklagte dem Geschädigten unterstellte – wies das Gericht zurück.

Hinweis: Es ist nichts darüber bekannt, ob das Urteil rechtskräftig geworden ist.

Berücksichtigung der Selbstbeteiligung: Häufiger Fehler bei der Fracke-Schätzung

Hier soll auf ein (weiteres) spezifisches Problem bei der Anwendung der Fracke-Schätzung hingewiesen werden. Es geht um die Frage, wie die Selbstbeteiligung der Listen von Schwacke und Fraunhofer von den Gerichten bei der Bildung des Fracke-Mittelwertes berücksichtigt wird.

Zitat Schwacke: "Die Selbstbeteiligung in den vorliegenden Normaltarifen liegt zwischen 500 und 1500 Euro."

Zitat Fraunhofer: "In den Preisen sind die Kosten für eine Haftungsreduzierung mit einer marktüblichen Selbstbeteiligung von ca. 750 bis 2.600 Euro bereits enthalten."

Gerichte halten das für ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 6-22

Landgericht Köln 11 S 104/19 vom 14.12.2021
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 267 C 162/17 vom 19.03.2019)

1. Ein Direktvermittlungsangebot eines Gegnerversicherers bindet den Geschädigten nicht, wenn es die Schadenersatzleistung nicht vollständig umfasst; hier schlechtere Selbstbeteiligung bei der Haftungsreduzierung.
2. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten in Höhe von 10 Prozent auf den Grundpreis der Mietwagenforderung ist angemessen.
3. Ein pauschaler Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieter ist gerechtfertigt, hier bei erforderlicher Vorfinanzierung des Mietwagenpreises durch den Anbieter oder auch bei Vermietung mit zunächst offenem Miet-Ende.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Köln konkretisiert seine Rechtsprechung zur Frage der angemessenen Mietwagenkosten nach Preisvorgabe des Haftpflichtversicherers dahingehend, dass das Direktvermittlungsangebot an den Geschädigten auch im Detail der angebotenen Selbstbeteiligung zum tatsächlichen Anmietbedarf passen muss. Daher wird ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht verneint. Auf den Normaltarif der nach § 287 ZPO geschätzten erforderlichen Kosten ist ein Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen in Höhe von 20 Prozent als angemessen anzusehen. 

Bedeutung für die Praxis: Die 11. Kammer des Landgerichts in Köln hatte im Jahr 2018 entschieden, dass die übliche Preisvorgabe der DEVK den Geschädigten aufgrund seiner Obliegenheit zur Schadenminderung an den ihm gegenüber genannten Tagespreis bindet. Nun schaut man hier wohl etwas genauer hin.
Das Berufungsgericht spricht auch den Aufschlag auf den Grundpreis der Mietwagenkosten zu. Als dafür ausreichend wird es angesehen, wenn der Autovermieter den Mietzins vorfinanzieren oder die Rückgabe des Fahrzeuges flexibel gehandhabt werden muss. Das heißt, dass der Geschädigte sich für die Inanspruchnahme eines teureren Fahrzeuges nicht in einer Notsituation befinden muss. Um ein Mietwagenangebot anzunehmen, das wegen unfallbedingter Mehrleistungen um 20 Prozent teurer als der durchschnittliche Marktpreis ist, können auch die erforderlichkeit anderer unfallbedingter Zusatzleistungen angeführt werden.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 6-22

Landgericht Köln 11 S 104/19 vom 14.12.2021
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 267 C 162/17 vom 19.03.2019)

1. Ein Direktvermittlungsangebot eines Gegnerversicherers bindet den Geschädigten nicht, wenn es die Schadenersatzleistung nicht vollständig umfasst; hier schlechtere Selbstbeteiligung bei der Haftungsreduzierung.
2. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten in Höhe von 10 Prozent auf den Grundpreis der Mietwagenforderung ist angemessen.
3. Ein pauschaler Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieter ist gerechtfertigt, hier bei erforderlicher Vorfinanzierung des Mietwagenpreises durch den Anbieter oder auch bei Vermietung mit zunächst offenem Miet-Ende.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht in Köln konkretisiert seine Rechtsprechung zur Frage der angemessenen Mietwagenkosten nach Preisvorgabe des Haftpflichtversicherers dahingehend, dass das Direktvermittlungsangebot an den Geschädigten auch im Detail der angebotenen Selbstbeteiligung zum tatsächlichen Anmietbedarf passen muss. Daher wird ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht verneint. Auf den Normaltarif der nach § 287 ZPO geschätzten erforderlichen Kosten ist ein Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen in Höhe von 20 Prozent als angemessen anzusehen. 

Bedeutung für die Praxis: Die 11. Kammer des Landgerichts in Köln hatte im Jahr 2018 entschieden, dass die übliche Preisvorgabe der DEVK den Geschädigten aufgrund seiner Obliegenheit zur Schadenminderung an den ihm gegenüber genannten Tagespreis bindet. Nun schaut man hier wohl etwas genauer hin.
Das Berufungsgericht spricht auch den Aufschlag auf den Grundpreis der Mietwagenkosten zu. Als dafür ausreichend wird es angesehen, wenn der Autovermieter den Mietzins vorfinanzieren oder die Rückgabe des Fahrzeuges flexibel gehandhabt werden muss. Das heißt, dass der Geschädigte sich für die Inanspruchnahme eines teureren Fahrzeuges nicht in einer Notsituation befinden muss. Um ein Mietwagenangebot anzunehmen, das wegen unfallbedingter Mehrleistungen um 20 Prozent teurer als der durchschnittliche Marktpreis ist, können auch die erforderlichkeit anderer unfallbedingter Zusatzleistungen angeführt werden.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 5-22

Amtsgericht Koblenz 152 C 1479/21 vom 20.01.2022

1. Das von der Beklagten gegenüber der Geschädigten telefonisch unterbreitete „Angebot“ entfaltet keine Bindungswirkungen nach § 254 BGB.
2. Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges bei der Klägerin zu Marktpreisen stellt demnach keinen Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadenminderungsobliegenheit dar.
3. Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach Unfall wendet das Gericht die Schwacke-Liste an. Dagegen gerichteter Vortrag der Beklagten ist unsubstanziiert und daher unbeachtlich.
4. Auf den Grundtarif der Vergleichsliste ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent wegen unfallbedingt erforderlicher Mehrleistungen des Vermieters zuzusprechen.
5. Kosten weiterer Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung und das Zustellen und Abholen des Mietfahrzeuges sind von der Beklagten zu erstatten.
6. Kosten der Desinfektion aufgrund der Corona-Gefahren sind schadenersatzrechtlich berechtigt und in der Höhe nicht zu beanstanden.
7. Wegen der Anmietung eines klassenkleineren Fahrzeuges im Vergleich zum Geschädigtenfahrzeug kommt ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen nicht in Betracht.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Koblenz kommt nach Zeugenvernehmung zu dem Schluss dass der Haftpflichtversicherer dem Geschädigten kein annahmefähiges Direktvermittlungsangebot unterbreitet hatte und die Anmietung beim Kläger keinen Rechtsverstoß darstellt. Das Gericht schätzt mittels Schwacke-Liste, spricht auch den Aufschlag und die Nebenkosten zu sowie auch die Desinfektionspauschale des Autovermieters.

Bedeutung für die Praxis: Endlich! Endlich stellt ein Gericht der Beklagten bzw. ihrer Zeugin die richtigen Fragen. Der Haftpflichtversicherer suchte früh den Kontakt zum Geschädigten. Das ist bei vielen Haftpflichtversicherern inzwischen Standard. Weil es für den Versicherer darauf ankommt, den Geschädigten zu erwischen, bevor die Messe gelesen ist (also bevor der einen Sachverständigen beauftragt, einen Anwalt mandatiert und einen Mietwagen geordert hat), versucht er es oft bereits telefonisch, wenn der noch am Unfallort ist oder baldmöglichst danach. Das Problem für den Versicherer ist dann zwar meist nicht mehr, ob er schnell genug ist, aber er bekommt ein neues Problem, über das bisher zu wenig gesprochen und geschrieben wurde.
Wenn Gerichte nachhaken ergibt sich: Der Versicherer weiß zu dem Zeitpunkt noch nicht genug, um erkennen und entscheiden zu können, dass er grundsätzlich den Schaden zu bezahlen hat. Er kennt auch den konkreten Schadenersatzanspruch des Geschädigten nicht. Ja er kann justament noch nicht mal seine Eintrittspflicht geprüft haben und damit dem Geschädigten, dem er schnellstmöglich regulierungsrelevante Vorgaben machen will, auch nicht die Zusage erteilen, dass er die Mietwagenkosten auch vollständig bezahlen wird, von denen er gerade spricht.
Von Ausnahmen abgesehen, ist eine schnelle Kontaktaufnahme des gegnerischen Versicherers mit dem Anspruchsteller daher als ein Schuss ins Blaue anzusehen. Das zeigen auch schon die Formulierungen auf den nachfolgenden Schreiben, in denen es lediglich allgemein (sinngemäß) „wir können alles und alles ist inklusive“ heißt.
Ein konkretes Mietwagenangebot für den Geschädigten, mit dem er in der Lage wäre, danach entsprechend seiner grundsätzlichen Pflicht zur Geringhaltung des Schaden verschiedene Alternativen abzuwägen, wurde hier beim Autor dieser Zeilen bis heute noch nicht gesehen. Gerichte, die das verstehen, können sich zusätzlich die Frage stellen, ob es auch wettbewerbsrechtlich bedenklich ist, wenn Behauptungen ins Blaue hinein nicht nur den Preis beeinflussen, sondern auch die Marktnachfrage kanalisieren. Denn wenn lediglich ein völlig vom Sachverhalt lösgelöster Preis quasi im Sinn einer irreführenden Werbung für Nachfrage bei wenigen Anbietern sorgt, welche sonst auch anderswo zu einer Anmietung geführt hätte, ist ein Vorliegen eines solchen Rechtsverstoßes sehr wohl zu überlegen. Im Zweifel hätte das Autohaus oder der kleine Vermieter – der nicht mit den Großen mitspielen kann – die Miete zum Marktpreis erhalten und nur wegen Fake-Aussagen entsteht dort ein Schaden.
Es ist nicht zu leugnen, dass man bei allgemeiner Betrachtung der Vorgänge bisher einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß regelmäßig verneinte. Doch bei genauerem Hinsehen ergibt sich – und das muss dabei berücksichtigt werden -, dass die „Angebote“ der Versicherer lediglich eine sich selbst bestätigende Prophezeiung sind (wir können alles liefern und dann liefern sie später meist auch, aber ohne zu Beginn zu wissen, worin das abgegebene Angebot konkret besteht). Und das auch nur, weil Gerichte ihnen dieses Spiel erlauben. Würden sie Häuser bauen wie eine Baufirma, bekämen sie mit „wir können alles“ keinen einzigen Auftrag, auch wenn sie nach einer Beauftragung tatsächlich irgendwann einen Plan erstellen und etwas bauen könnten. Darauf kann man keinen Bauherren und keinen Geschädigten in Gerichtsverfahren verpflichten.
Unter diesem Blickwinkel wird auch die BGH-Mietwagenrechtsprechung zum Druck auf Geschädigte mittels Direktvermittlungsversuchen von Mietwagen unter einem besonderen Licht zu sehen sein. Der BGH schien sich zumindest bisher für die Einzelheiten und die Abläufe dieser Vorgänge nicht sonderlich zu interessieren.

Zitiervorschlag: „Ohne Kostenzusage kein annahmefähiges Angebot“

„..aufgrund der Aussage der Zeugin … nicht davon überzeugt, dass die Beklagtenseite dem Geschädigten ein Mietfahrzeug zu einem Preis von 46,- Euro pro Tag konkret angeboten hat. Das geführte Telefonat genügt den Anforderungen an ein hinreichend konkretes alternatives Mietwagenangebot nicht. Die Zeugin hat hierzu ausgeführt, sie habe dem Geschädigten zum Zeitpunkt des Telefonates noch keine Kostenzusage geben können. Sie hätten allgemein über die Angelegenheit und die Möglichkeit der Anmietung eines Fahrzeuges gesprochen. Aufgrund der fehlenden Zusage zur Kostendeckung habe Sie den Geschädigten darauf hingewiesen, dass er einen Mietwagen auf eigenes Kostenrisiko anmieten würde. Seitens der Versicherung werden lediglich ein Betrag in Höhe von 46,00 Euro pro Tag erstattet. (…)
Da sich der Geschädigte demnach nicht auf ein günstigeres Mietwagenangebot der Beklagten verweisen lassen musste, bildet den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit (…) der am Markt übliche Tarif.“
(Amtsgericht Koblenz 152 C 147913/21 vom 20.01.2022)

Ob das Urteil rechtskräftig geworden ist, ist bisher nicht bekannt.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 5-22

Amtsgericht Koblenz 152 C 1479/21 vom 20.01.2022

1. Das von der Beklagten gegenüber der Geschädigten telefonisch unterbreitete „Angebot“ entfaltet keine Bindungswirkungen nach § 254 BGB.
2. Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges bei der Klägerin zu Marktpreisen stellt demnach keinen Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadenminderungsobliegenheit dar.
3. Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach Unfall wendet das Gericht die Schwacke-Liste an. Dagegen gerichteter Vortrag der Beklagten ist unsubstanziiert und daher unbeachtlich.
4. Auf den Grundtarif der Vergleichsliste ist ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent wegen unfallbedingt erforderlicher Mehrleistungen des Vermieters zuzusprechen.
5. Kosten weiterer Nebenleistungen für eine erweiterte Haftungsreduzierung und das Zustellen und Abholen des Mietfahrzeuges sind von der Beklagten zu erstatten.
6. Kosten der Desinfektion aufgrund der Corona-Gefahren sind schadenersatzrechtlich berechtigt und in der Höhe nicht zu beanstanden.
7. Wegen der Anmietung eines klassenkleineren Fahrzeuges im Vergleich zum Geschädigtenfahrzeug kommt ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen nicht in Betracht.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Koblenz kommt nach Zeugenvernehmung zu dem Schluss dass der Haftpflichtversicherer dem Geschädigten kein annahmefähiges Direktvermittlungsangebot unterbreitet hatte und die Anmietung beim Kläger keinen Rechtsverstoß darstellt. Das Gericht schätzt mittels Schwacke-Liste, spricht auch den Aufschlag und die Nebenkosten zu sowie auch die Desinfektionspauschale des Autovermieters.

Bedeutung für die Praxis: Endlich! Endlich stellt ein Gericht der Beklagten bzw. ihrer Zeugin die richtigen Fragen. Der Haftpflichtversicherer suchte früh den Kontakt zum Geschädigten. Das ist bei vielen Haftpflichtversicherern inzwischen Standard. Weil es für den Versicherer darauf ankommt, den Geschädigten zu erwischen, bevor die Messe gelesen ist (also bevor der einen Sachverständigen beauftragt, einen Anwalt mandatiert und einen Mietwagen geordert hat), versucht er es oft bereits telefonisch, wenn der noch am Unfallort ist oder baldmöglichst danach. Das Problem für den Versicherer ist dann zwar meist nicht mehr, ob er schnell genug ist, aber er bekommt ein neues Problem, über das bisher zu wenig gesprochen und geschrieben wurde.
Wenn Gerichte nachhaken ergibt sich: Der Versicherer weiß zu dem Zeitpunkt noch nicht genug, um erkennen und entscheiden zu können, dass er grundsätzlich den Schaden zu bezahlen hat. Er kennt auch den konkreten Schadenersatzanspruch des Geschädigten nicht. Ja er kann justament noch nicht mal seine Eintrittspflicht geprüft haben und damit dem Geschädigten, dem er schnellstmöglich regulierungsrelevante Vorgaben machen will, auch nicht die Zusage erteilen, dass er die Mietwagenkosten auch vollständig bezahlen wird, von denen er gerade spricht.
Von Ausnahmen abgesehen, ist eine schnelle Kontaktaufnahme des gegnerischen Versicherers mit dem Anspruchsteller daher als ein Schuss ins Blaue anzusehen. Das zeigen auch schon die Formulierungen auf den nachfolgenden Schreiben, in denen es lediglich allgemein (sinngemäß) „wir können alles und alles ist inklusive“ heißt.
Ein konkretes Mietwagenangebot für den Geschädigten, mit dem er in der Lage wäre, danach entsprechend seiner grundsätzlichen Pflicht zur Geringhaltung des Schaden verschiedene Alternativen abzuwägen, wurde hier beim Autor dieser Zeilen bis heute noch nicht gesehen. Gerichte, die das verstehen, können sich zusätzlich die Frage stellen, ob es auch wettbewerbsrechtlich bedenklich ist, wenn Behauptungen ins Blaue hinein nicht nur den Preis beeinflussen, sondern auch die Marktnachfrage kanalisieren. Denn wenn lediglich ein völlig vom Sachverhalt lösgelöster Preis quasi im Sinn einer irreführenden Werbung für Nachfrage bei wenigen Anbietern sorgt, welche sonst auch anderswo zu einer Anmietung geführt hätte, ist ein Vorliegen eines solchen Rechtsverstoßes sehr wohl zu überlegen. Im Zweifel hätte das Autohaus oder der kleine Vermieter – der nicht mit den Großen mitspielen kann – die Miete zum Marktpreis erhalten und nur wegen Fake-Aussagen entsteht dort ein Schaden.
Es ist nicht zu leugnen, dass man bei allgemeiner Betrachtung der Vorgänge bisher einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß regelmäßig verneinte. Doch bei genauerem Hinsehen ergibt sich – und das muss dabei berücksichtigt werden -, dass die „Angebote“ der Versicherer lediglich eine sich selbst bestätigende Prophezeiung sind (wir können alles liefern und dann liefern sie später meist auch, aber ohne zu Beginn zu wissen, worin das abgegebene Angebot konkret besteht). Und das auch nur, weil Gerichte ihnen dieses Spiel erlauben. Würden sie Häuser bauen wie eine Baufirma, bekämen sie mit „wir können alles“ keinen einzigen Auftrag, auch wenn sie nach einer Beauftragung tatsächlich irgendwann einen Plan erstellen und etwas bauen könnten. Darauf kann man keinen Bauherren und keinen Geschädigten in Gerichtsverfahren verpflichten.
Unter diesem Blickwinkel wird auch die BGH-Mietwagenrechtsprechung zum Druck auf Geschädigte mittels Direktvermittlungsversuchen von Mietwagen unter einem besonderen Licht zu sehen sein. Der BGH schien sich zumindest bisher für die Einzelheiten und die Abläufe dieser Vorgänge nicht sonderlich zu interessieren.

Zitiervorschlag: „Ohne Kostenzusage kein annahmefähiges Angebot“

„..aufgrund der Aussage der Zeugin … nicht davon überzeugt, dass die Beklagtenseite dem Geschädigten ein Mietfahrzeug zu einem Preis von 46,- Euro pro Tag konkret angeboten hat. Das geführte Telefonat genügt den Anforderungen an ein hinreichend konkretes alternatives Mietwagenangebot nicht. Die Zeugin hat hierzu ausgeführt, sie habe dem Geschädigten zum Zeitpunkt des Telefonates noch keine Kostenzusage geben können. Sie hätten allgemein über die Angelegenheit und die Möglichkeit der Anmietung eines Fahrzeuges gesprochen. Aufgrund der fehlenden Zusage zur Kostendeckung habe Sie den Geschädigten darauf hingewiesen, dass er einen Mietwagen auf eigenes Kostenrisiko anmieten würde. Seitens der Versicherung werden lediglich ein Betrag in Höhe von 46,00 Euro pro Tag erstattet. (…)
Da sich der Geschädigte demnach nicht auf ein günstigeres Mietwagenangebot der Beklagten verweisen lassen musste, bildet den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit (…) der am Markt übliche Tarif.“
(Amtsgericht Koblenz 152 C 147913/21 vom 20.01.2022)

Ob das Urteil rechtskräftig geworden ist, ist bisher nicht bekannt.

Fraunhofer 2021

Die Fraunhofer-Liste „Mietpreisliste Mietwagen Deutschland 2021“ ist erschienen. Auf 154 Seiten hat Fraunhofer die nach dort herrschender Meinung aktuellen Preise des Mietwagenmarktes 2021 veröffentlicht und erläutert.

An der Erhebungsmethode, die 2008 zusammen mit den deutschen Haftpflichtversicherern entwickelt wurde – hat sich nichts nennenswertes geändert. Grundsätzlich gibt es weiter zwei unabhängig voneinander durchgeführte Erhebungen, die bis heute wenig transparente Telefonbefragung und die ebenso undurchsichtige Interneterhebung. In beiden Fällen werden Fahrzeugpreise ohne branchenübliche Nebenleistungen auf eine nicht weiter bekannte Weise ermittelt und zunächst nach Acriss-Fahrzeuggruppen sortiert tabellarisch veröffentlicht.

Zusätzlich werden dieselben Werte nochmals in der Sortierung nach Schwacke-Mietwagenklassen veröffentlicht, da die Intension der Liste die Kfz-Schadenregulierung ist und hier nur Werte nach Schwacke-Klassen angewendet werden. Wohl zur allgemeinen Überraschung erklärt man hier erstmalig nach 13 Jahren transparent, mit welchem Trick man die Fahrzeuge letztlich auch in Schwacke-Klassen einsortiert. Hierüber wird noch ausführlich zu reden sein.

Im Ergebnis hat es Fraunhofer wegen der methodischen Schwäche der Fahrzeuggruppierung für die Mietwagengruppen 01, 02, 04, und weit überwiegend 11 (teilweise auch Gruppe 10 nur vereinzelt) keine Werte erheben können. Die Werte in den übrigen Mietwagenklassen sind im Bundesdurchschnitt im Vergleich zum Vorjahr um bis zu 44 % (Wochentarif bis zu 39,5 %) gestiegen. Meist liegt der Preisanstieg im Bereich um die 25 %, aber auch weit darunter und weit weg von den 50 Prozent Preissteigerungen, die das Statistische Bundesamt im August 2021 bereits amtlich festgestellt hat.

Es ist also wie immer, Fraunhofer lässt den Kommentator kopfschüttelnd zurück. Das selbst dann, wenn die ausgewiesenen Werte stark gestiegen sind und viel näher als vorher an den Schwacke-Werten liegen.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 4-22

Amtsgericht Siegburg 103 C 13/21 vom 09.12.2021

1. Nach einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Ersatzwagens erübrigt sich die Diskussion zum Nutzungswillen und zur Nutzungsmöglichkeit auch dann, wenn sich der Geschädigte im Anschluss kein Fahrzeug mehr anschafft.
2. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt anhand des „Mittelwertes der Listen-Mittelwerte“.
3. Zur Ermittlung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten ist zum Grundtarif ein 20%-Aufschlag wegen der Erforderlichkeit unfallbedingter Mehrleistungen hinzuzufügen.
4. Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen des Geschädigten in Höhe von 4 Prozent ist ausreichend.
5. Die beklagtenseits gegen die Berechtigung der Mietwagenforderung vorgelegten alternativen Angebote sind nicht vergleichbar und daher nicht als konkreter Sachvortrag zu bewerten.
6. Kosten erforderlicher Nebenleistungen wie erweiterte Haftungsreduzierung, Zweitfahrergebühr und Fahrzeug mit Navigation sind von der Beklagten zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Siegburg spricht der Klägerin aus abgetretenem Recht die restlichen Mietwagenkosten vollständig zu, ebenso den unfallbedingten Aufschlag und die Nebenkosten. Zuvor stellt das Gericht jedoch klar, dass im Regelfall auch dann an den Schädiger gerichtete Schadenersatzforderungen bzgl. Mietwagenkosten erstattungsfähig sein können, wenn sich der Geschädigte nach der Miete kein anderes Fahrzeug als Ersatz für seinen Unfallwagen anschafft.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht sagt aus, dass Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit für die Frage der Erstattungsfähigkeit konkret angefallener Mietwagenkosten unerheblich sind, da es dann um eine konkrete Abrechnung für tatsächlich erforderliche Ersatzmobilität nach einem Unfall geht. Es richtet den Blick also verstärkt auf die Nutzung des eigenen Fahrzeuges vor dem Unfall, abrupt beendet durch den Unfall und fortgesetzt mit dem Mietwagen. Ob der Geschädigte im Laufe der Schadenregulierung dann zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietvertrages aus verschiedenen denkbaren Gründen zu der Entscheidung gelangt, sich kein neues Fahrzeug anzuschaffen, ist daher nicht relevant (bei üblichen Einschränkungen in der Frage ausreichenden Fahrbedarfs oder eines frei verfügbaren anderen eigenen und geeigneten Fahrzeuges). Die Richtigkeit dieser Auffassung stellt folgender Gedanke auf die Probe: Sofern sich während der Schadenregulierung herausstellt, dass es für den gewünschten Ersatzwagen finanziell nicht reicht (dann eben gar kein Auto mehr) oder der Geschädigte aus persönlichen Gründen zufällig gerade zu diesem Zeitpunkt, ob aus familiären oder gesundheitlichen Gründen, beschließt, kein Auto mehr fahren zu wollen, oder er zu der Einsicht kommt, dass draußen zu viele potentielle Schädiger herumfahren, dann kann ihm diese Entscheidung nicht zum Nachteil gereichen, indem er die Mietwagenkosten für 14 Tage Wiederbeschaffungszeitraum zzgl. Überlegungsfrist selbst bezahlen muss.
Das Gericht sieht mehrere mögliche Gründe für den Aufschlag. Neben der Eilbedürftigkeit sind das höhere Kosten des Vermieters im Zusammenhang mit der unklaren Anmietdauer und ein daraus resultierender erhöhter Verwaltungsaufwand und verschiedene finanzielle Risiken des Vermieters wegen fehlender Kaution und nicht erfolgter Vorauszahlung des Mieters.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 4-22

Amtsgericht Siegburg 103 C 13/21 vom 09.12.2021

1. Nach einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Ersatzwagens erübrigt sich die Diskussion zum Nutzungswillen und zur Nutzungsmöglichkeit auch dann, wenn sich der Geschädigte im Anschluss kein Fahrzeug mehr anschafft.
2. Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten erfolgt anhand des „Mittelwertes der Listen-Mittelwerte“.
3. Zur Ermittlung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten ist zum Grundtarif ein 20%-Aufschlag wegen der Erforderlichkeit unfallbedingter Mehrleistungen hinzuzufügen.
4. Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen des Geschädigten in Höhe von 4 Prozent ist ausreichend.
5. Die beklagtenseits gegen die Berechtigung der Mietwagenforderung vorgelegten alternativen Angebote sind nicht vergleichbar und daher nicht als konkreter Sachvortrag zu bewerten.
6. Kosten erforderlicher Nebenleistungen wie erweiterte Haftungsreduzierung, Zweitfahrergebühr und Fahrzeug mit Navigation sind von der Beklagten zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Siegburg spricht der Klägerin aus abgetretenem Recht die restlichen Mietwagenkosten vollständig zu, ebenso den unfallbedingten Aufschlag und die Nebenkosten. Zuvor stellt das Gericht jedoch klar, dass im Regelfall auch dann an den Schädiger gerichtete Schadenersatzforderungen bzgl. Mietwagenkosten erstattungsfähig sein können, wenn sich der Geschädigte nach der Miete kein anderes Fahrzeug als Ersatz für seinen Unfallwagen anschafft.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht sagt aus, dass Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit für die Frage der Erstattungsfähigkeit konkret angefallener Mietwagenkosten unerheblich sind, da es dann um eine konkrete Abrechnung für tatsächlich erforderliche Ersatzmobilität nach einem Unfall geht. Es richtet den Blick also verstärkt auf die Nutzung des eigenen Fahrzeuges vor dem Unfall, abrupt beendet durch den Unfall und fortgesetzt mit dem Mietwagen. Ob der Geschädigte im Laufe der Schadenregulierung dann zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietvertrages aus verschiedenen denkbaren Gründen zu der Entscheidung gelangt, sich kein neues Fahrzeug anzuschaffen, ist daher nicht relevant (bei üblichen Einschränkungen in der Frage ausreichenden Fahrbedarfs oder eines frei verfügbaren anderen eigenen und geeigneten Fahrzeuges). Die Richtigkeit dieser Auffassung stellt folgender Gedanke auf die Probe: Sofern sich während der Schadenregulierung herausstellt, dass es für den gewünschten Ersatzwagen finanziell nicht reicht (dann eben gar kein Auto mehr) oder der Geschädigte aus persönlichen Gründen zufällig gerade zu diesem Zeitpunkt, ob aus familiären oder gesundheitlichen Gründen, beschließt, kein Auto mehr fahren zu wollen, oder er zu der Einsicht kommt, dass draußen zu viele potentielle Schädiger herumfahren, dann kann ihm diese Entscheidung nicht zum Nachteil gereichen, indem er die Mietwagenkosten für 14 Tage Wiederbeschaffungszeitraum zzgl. Überlegungsfrist selbst bezahlen muss.
Das Gericht sieht mehrere mögliche Gründe für den Aufschlag. Neben der Eilbedürftigkeit sind das höhere Kosten des Vermieters im Zusammenhang mit der unklaren Anmietdauer und ein daraus resultierender erhöhter Verwaltungsaufwand und verschiedene finanzielle Risiken des Vermieters wegen fehlender Kaution und nicht erfolgter Vorauszahlung des Mieters.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 3-22

Amtsgericht Köln 273 C 69/21 vom 11.02.2022

1. Die erforderlichen Mietwagenkosten zur Wiederherstellung der Mobilität des Geschädigten werden anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer geschätzt.
2. Da Fraunhofer keinen Modus ausweist, wird auf das arithmetische Mittel aus beiden Listen zurückgegriffen.
3. Die dem Gericht von der Beklagten gegen die Verwendung der Schwacke-Liste vorgelegten Internetscreenshots sind kein konkreter Sachvortrag.
4. Der Abzug für ersparte Eigenkosten ist mit 4 Prozent vom Grundpreis ausreichend bemessen.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen zur Reduzierung der Haftung bei Mietwagenbeschädigung und für eine Zweitfahrer-Erlaubnis sind vom Schädiger zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln wechselt mit Blick auf das OLG Köln zur Schätzung der Mietwagenkosten mit fadenscheiniger Begründung auf die Mittelwert-Linie. Die trotzdem weiter vehement gegen die Verwendung der Schwacke-Liste im Rahmen der Mittelwertberechnung vorgetragenen Argumente der Beklagten werden als unkonkret zurückgewiesen. Kosten für eine Haftungsreduzierung und den Zweitfahrer sind vom Versicherer zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst ist es bedeutsam zu wissen, dass sich die Amtsrichter in Köln auf die Verwendung des Mittelwertes Fracke verständigt haben. Inwieweit das am Landgericht Bestand haben wird, muss abgewartet werden. Dem Verfasser ist es jedoch wichtig, auf die Verzwickungen hinzuweisen, mit denen das Amtsgericht in seiner Urteilsbegründung kämpft. Die Argumentation der Beklagten mittels eingeholter Internetscreenshots wird mit tragfähigen Argumenten zurückgewiesen. So seien (1.) die Screenshots nur Auswahlfenster mit der Notwendigkeit für den Mieter, weitere Auswahlschritte zu gehen, um den Wagen zu reservieren. Es handele sich (2.) zudem nur um eine Mietanfrage des Interessenten per Internet, die vom Vermieter nicht angenommen werden muss. Die tatsächlichen Konditionen und Verfügbarkeiten ergäben sich (3.) erst nach einer Rückmeldung des Vermieters. Die Beispiele aus den Screenshots seien (4.) bezüglich des Fahrzeuges nicht hinreichend konkret, ohne eine Mietwagenklasse zum Vergleich mit dem vorhandenen schadenrechtlichen Anspruch. Unter anderem damit begründet das Amtsgericht seine Auffassung, dass die Internetscreenshots bei der Frage der Suche nach der verwendbaren Schätzgrundlage keine Rolle spielen können. Das führt jedoch zu der Frage, wo der Unterschied zur Methode der Erstellung der Fraunhofer-Liste liegen soll. Fraunhofer hat es doch genauso gemacht. Auch dort ist es derselbe Weg bis zum Vorliegen eines angeblichen Preisangebotes. Das Gericht müsste mit derselben Begründung, die es hier ja eindeutig und korrekt formuliert, auch die Anwendbarkeit der Internet-Tabellen der Fraunhofer-Liste ablehnen. Das Ergebnis des Verfahrens hätte auf die Begründung hinauslaufen müssen: „Eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist nicht erzielbar, das Gericht verbleibt bei seiner Auffassung, dass die Fraunhofer-Werte für die Rechtsprechung nicht verwendbar sind, zumal Vorkasse, Kaution, Internetbuchung, Vorbuchung usw. Mietkriterien sind, die Geschädigte in der Regel nicht erfüllen können“. Doch das ist rechtspolitisch in Köln nicht mehr gewünscht. Auch zur Schwacke-Liste wird unbestätigtes Zeugs übernommen. Seit wann kann eine „etwaige“ Manipulation ein Urteilsgrund sein? Das Gericht hätte hier die Aufgabe gehabt, diese Etwaigkeit zu ergründen, zumal sie im krassen Gegensatz zur bisherigen Rechtsauffassung zur Schwacke-Liste steht. Das Urteil zeigt, dass sich die Rechtsprechung zu wenig mit den Tatsachen auseinandersetzt. Stattdessen wird über die eigene „umfassende Abwägung“ schwadroniert, die doch nur ein Ziel hat, das gewünschte Ergebnis zu begründen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 3-22

Amtsgericht Köln 273 C 69/21 vom 11.02.2022

1. Die erforderlichen Mietwagenkosten zur Wiederherstellung der Mobilität des Geschädigten werden anhand des Mittelwertes der Listen von Schwacke und Fraunhofer geschätzt.
2. Da Fraunhofer keinen Modus ausweist, wird auf das arithmetische Mittel aus beiden Listen zurückgegriffen.
3. Die dem Gericht von der Beklagten gegen die Verwendung der Schwacke-Liste vorgelegten Internetscreenshots sind kein konkreter Sachvortrag.
4. Der Abzug für ersparte Eigenkosten ist mit 4 Prozent vom Grundpreis ausreichend bemessen.
5. Kosten erforderlicher Nebenleistungen zur Reduzierung der Haftung bei Mietwagenbeschädigung und für eine Zweitfahrer-Erlaubnis sind vom Schädiger zu erstatten.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Köln wechselt mit Blick auf das OLG Köln zur Schätzung der Mietwagenkosten mit fadenscheiniger Begründung auf die Mittelwert-Linie. Die trotzdem weiter vehement gegen die Verwendung der Schwacke-Liste im Rahmen der Mittelwertberechnung vorgetragenen Argumente der Beklagten werden als unkonkret zurückgewiesen. Kosten für eine Haftungsreduzierung und den Zweitfahrer sind vom Versicherer zu erstatten.

Bedeutung für die Praxis: Zunächst ist es bedeutsam zu wissen, dass sich die Amtsrichter in Köln auf die Verwendung des Mittelwertes Fracke verständigt haben. Inwieweit das am Landgericht Bestand haben wird, muss abgewartet werden. Dem Verfasser ist es jedoch wichtig, auf die Verzwickungen hinzuweisen, mit denen das Amtsgericht in seiner Urteilsbegründung kämpft. Die Argumentation der Beklagten mittels eingeholter Internetscreenshots wird mit tragfähigen Argumenten zurückgewiesen. So seien (1.) die Screenshots nur Auswahlfenster mit der Notwendigkeit für den Mieter, weitere Auswahlschritte zu gehen, um den Wagen zu reservieren. Es handele sich (2.) zudem nur um eine Mietanfrage des Interessenten per Internet, die vom Vermieter nicht angenommen werden muss. Die tatsächlichen Konditionen und Verfügbarkeiten ergäben sich (3.) erst nach einer Rückmeldung des Vermieters. Die Beispiele aus den Screenshots seien (4.) bezüglich des Fahrzeuges nicht hinreichend konkret, ohne eine Mietwagenklasse zum Vergleich mit dem vorhandenen schadenrechtlichen Anspruch. Unter anderem damit begründet das Amtsgericht seine Auffassung, dass die Internetscreenshots bei der Frage der Suche nach der verwendbaren Schätzgrundlage keine Rolle spielen können. Das führt jedoch zu der Frage, wo der Unterschied zur Methode der Erstellung der Fraunhofer-Liste liegen soll. Fraunhofer hat es doch genauso gemacht. Auch dort ist es derselbe Weg bis zum Vorliegen eines angeblichen Preisangebotes. Das Gericht müsste mit derselben Begründung, die es hier ja eindeutig und korrekt formuliert, auch die Anwendbarkeit der Internet-Tabellen der Fraunhofer-Liste ablehnen. Das Ergebnis des Verfahrens hätte auf die Begründung hinauslaufen müssen: „Eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist nicht erzielbar, das Gericht verbleibt bei seiner Auffassung, dass die Fraunhofer-Werte für die Rechtsprechung nicht verwendbar sind, zumal Vorkasse, Kaution, Internetbuchung, Vorbuchung usw. Mietkriterien sind, die Geschädigte in der Regel nicht erfüllen können“. Doch das ist rechtspolitisch in Köln nicht mehr gewünscht. Auch zur Schwacke-Liste wird unbestätigtes Zeugs übernommen. Seit wann kann eine „etwaige“ Manipulation ein Urteilsgrund sein? Das Gericht hätte hier die Aufgabe gehabt, diese Etwaigkeit zu ergründen, zumal sie im krassen Gegensatz zur bisherigen Rechtsauffassung zur Schwacke-Liste steht. Das Urteil zeigt, dass sich die Rechtsprechung zu wenig mit den Tatsachen auseinandersetzt. Stattdessen wird über die eigene „umfassende Abwägung“ schwadroniert, die doch nur ein Ziel hat, das gewünschte Ergebnis zu begründen.

Leichte Beute: Haftpflichtversicherer sehr erfolgreich

Die deutschen Kfz-Haftpflichtversicherer betreiben Volksverdummung. Mit zunehmendem wirtschaftlichem Erfolg. Stichworte sind Autounfall, Schadenregulierung, GDV-Zentralruf, Schuldfrage, Augenhöhe, Regulierungsvorgabe sowie Rechtsrat/Rechtsanwalt, Mietwagen, Reparatur und Gutachten.

Erleidet jemand einen Schaden, ist er so zu stellen, als sei der Schaden nicht geschehen. Das ergibt sich aus den Grundsätzen des Schadenersatzrechts. Es stellt sich jedoch die Frage:

„Wie läuft eine Schadenregulierung aus Sicht des Unfallopfers auf eine für vollständigen Ersatz empfehlenswerte Weise ab?“

1. Ein Unfall mit erheblichem Blechschaden (geschätzte Kosten mindestens 1000 Euro) passiert, die Daten der Beteiligten (Name, Adresse, Fahrzeug inkl. Kennzeichen) werden ausgetauscht, der Schädiger teilt dem Geschädigten noch den Namen seines Haftpflichtversicherers mit. Danach geht man seiner Wege, denn mehr muss und sollte vor Ort nicht passieren.

2. Der Schädiger meldet den Schaden umgehend seinem Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer.

3. Der Geschädigte nimmt Kontakt zu einem Fachanwalt für Verkehrsrecht auf, außerdem zu einer selbst gewählten Reparaturwerkstatt und zu einem Sachverständigen seines Vertrauens sowie zu einem naheliegenden Mietwagenunternehmen. Das alles mit dem Ziel, den Schaden schätzen, reparieren und regulieren zu lassen und währenddessen zu den notwendigen Kosten mobil zu bleiben. Die Dienstleister helfen ihm, fachlich und rechtlich auf Augenhöhe mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zu agieren und keine finanziellen oder sonst wie materiellen Verluste zu erleiden (Siehe oben: „als wäre der Schaden nicht geschehen“, oder wie der Gesetzgeber in § 249 BGB formuliert, „…den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“).

4. Nach Schätzung der Kosten und Reparatur des Schadens sendet der Rechtsanwalt die Schadenabrechnung an den Gegnerversicherer und der erstattet die Kosten der erforderlichen und transparent dargestellten Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes.

Die Realität sieht leider immer häufiger so aus:

1. Unfall .. wie oben

2. Geschädigter fragt den Schädiger noch am Unfallort eindringlich nach den Kontaktdaten des Haftpflichtversicherers. Bestenfalls möchte er die kleine Versichertenkarte überreicht bekommen mit Versicherungsscheinnummer und Kontakt-Telefonnummer des Versicherers seines Unfallgegners. Er möchte den gegnerischen Versicherer am liebsten selbst noch vom Unfallort aus oder spätestens nach Heimkehr anrufen und den Schaden als Geschädigter „melden“. Der Versicherer soll das unbedingt schnell erfahren und mit seiner Regulierung beginnen, damit der Geschädigte wieder ruhig schlafen kann.
Oder der Schädiger ruft sofort den Versicherer an und der lässt sich noch am Unfallort den Geschädigten ans Telefon geben. Und wenn letzteres nicht mehr gelingt, telefoniert der Versicherer mit Ausdauer hinter dem Geschädigten her.

3. Der gegnerische Versicherer ist hocherfreut über diesen frühen Kontakt. Er wird von nun an alles tun, um die Höhe des Schadens auf ein Minimum zu drücken. In gewissen Grenzen ist das legitim, doch die Grenzen werden oftmals überschritten (siehe z.B. AG Coburg, Urteil vom 14.07.2017 – 15 C 696/17:  „Das Gericht nimmt aus einer Vielzahl hier geführter ähnlich gelagerter Rechtsstreitigkeiten irritiert zur Kenntnis, dass allgemeine Schadenersatzgrundsätze bei der beklagten Haftpflichtversicherung entweder unbekannt sind oder zu Lasten eines Unfallgeschädigten negiert werden…“).

4. Noch bevor feststeht, dass der eigene Versicherungsnehmer den Schaden allein verursacht hat und der Versicherer den Schaden vollständig regulieren wird müssen, wird er dem Geschädigten (für das Ergebnis am Ende bedeutsame) Vorgaben machen. Das wird er als telefonisches und später auch schriftliches Informations- und Hilfsangebot verpacken. So wird dem Unfallopfer ein dem Versicherer geneigter Schadengutachter anempfohlen, der sogleich, unproblematisch und kostenlos Kontakt aufnehmen und den Schaden besichtigen und nach Vorgaben des Versicherers mit dem Ziel einer Minimalkalkulation beziffern kann. Es wird auch empfohlen, das Fahrzeug direkt abholen und für den Geschädigten kostenlos repariert und gereinigt wieder vor die Tür stellen zu lassen. Ein Ersatzwagen ist natürlich auch dabei und einen Anwalt braucht es nicht, denn die Sache sei ja übersichtlich, Personenschäden seien zum Glück nicht zu beklagen und überhaupt kümmere man sich rührend um alles, damit der arme Geschädigte nach diesem Missgeschick unbesorgt und zufrieden in die Zukunft schauen kann. Wozu also der Anwalt?

5. Das sind die ersten Warnschüsse noch im Telefonat am Unfallort oder im anschließenden Schreiben: Die Kosten des Sachverständigen werden mit erfundenen Maximalbeträgen gedeckelt, ebenso die Kosten für den Mietwagen. Es wird die Vermittlung von Dienstleistern angeboten bzw. deren Kontaktdaten mit der Aufforderung mitgeteilt, sich dorthin zu wenden. Jedenfalls werde nicht mehr bezahlt, als die angegebenen Preise. Damit sind alles entscheidende Pflöcke eingerammt, die dann später von den Gerichten auch bestätigt werden. Denn der Geschädigte wird von nun an als hinlänglich informiert darüber angesehen, dass ihm durch Vermittlung des gegnerischen Versicherers Schadenersatzleistungen unter Marktpreisen zugänglich waren. Lehnt er das ab, verstößt er gegen seine Pflicht, den Schaden gering zu halten. Damit wird es schwierig, die üblichen Marktpreise zum Beispiel für den Mietwagen abzurechnen.

6. Warum den Anwalt von Anfang an? Wird später doch ein Anwalt benötigt, weil der Versicherer nun nicht mehr so freundlich ist, alles zu regulieren, wird dieser keine Freude daran haben, die Reste des Falles zusammenzukehren. Denn sein Honorar für die fast gleiche Arbeit ist durch seine späte Einschaltung auf ein Minimum geschrumpft. Ein guter Fachanwalt ist dann vielleicht schwieriger zu bekommen. Auch kann er so spät beauftragt nicht mehr alles erreichen. Teile des Schadens sind auf dem falschen Weg im Sand versickert.
Hilfreich ist es zu wissen, dass der Bundesgerichthof in einem Urteil aus 2019 zu dem Ergebnis kam, dass ein Geschädigter angesichts des Regulierungsverhaltens mancher Versicherer berechtigte Zweifel daran haben darf, dass der Versicherer ohne weiteres seiner Schadenersatzpflicht korrekt nachkomme. Diesem Urteil zufolge ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von Anfang an daher erforderlich (BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19).
Das Oberlandesgericht Frankfurt urteilt, der ewige Streit um die berechtigte Schadenhöhe lasse „es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“ (OLG Frankfurt, Urteil vom 1.12.2014 – 22 U 171/13).

Ergebnis

Der Geschädigte kann sich nach einem solchen von ihm selbst aus Unwissenheit und Verunsicherung eingeleiteten Kontakt mit dem gegnerischen Versicherer sehr häufig nicht mehr frei entscheiden, wo und für welchen Marktpreis er den ihm entstandenen Schaden beheben lässt. Er erzeugt selbst das Risiko, Kosten zu erzeugen, die der Versicherer letztlich nicht bezahlen muss. Er fällt auf den noch immer guten Leumund der Versicherer und auf die Professionalität der Schadenregulierung herein, die doch nur ein Ziel hat, ihm so wenig wie möglich für den erlittenen Schaden zu erstatten.
(Einschränkung: Es ist nicht für jeden Fall auszuschließen, dass der Geschädigte zufrieden auf die Schadenregulierung zurückblickt, ggf. auch berechtigt oder weil er nicht weiß, was ihm zum vollständig regulierten Schaden fehlt. Nicht jeder Fall ist gleich und auch nicht jeder Versicherer ist gleich.)

Ergo, der betroffene Leser kann kann selbst entscheiden, ob er rechtzeitig die notwendigen Weichen stellen oder zur leichten Beute werden will. Diese Entscheidung kann ihm aber niemand abnehmen.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 2-22

Landgericht Wiesbaden 14 S 132/20 vom 17.12.2021
(Vorinstanz Amtsgericht Wiesbaden 93 C 4381/19 vom 19.06.2020)

1. Die Berufung der beklagten Haftpflichtversicherung gegen die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten des Erstgerichtes anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer wird zurückgewiesen.
2. In Bezug auf vorgelegte Internetscreenshots bestätigt die Berufung die Auffassung der Erstinstanz, dass solche Angebote auch Teil der Mittelwert-Berechnung in der Schwacke-Liste sein können.
3. Die von der Beklagten eingeforderte Einholung eines Sachverständigengutachtens wird abgelehnt.
4. Dem Geschädigten obliegt keine allgemeine Erkundigungspflicht nach anderen und günstigeren Mietwagenangeboten.
5. Kosten der Ausstattung des Ersatzfahrzeuges mit Winterreifen sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Wiesbaden bestätigt ein Mietwagenurteil der Erstinstanz und weist die Angriffe der Beklagten gegen das Amtsgerichtsurteil als unkonkret und falsch zurück. Die Mittelwert-Methode wird in der Berufung bestätigt, ebenso die Erstattungsfähigkeit von Nebenkosten. Eine grundsätzliche Erkundigungspflicht des Geschädigten bestehe nicht.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte hatte die Aktivlegitimation in der Berufungsinstanz nicht mehr infrage gestellt. Das Amtsgericht hatte keine Verstöße gegen einschlägige Rechtsgrundlagen gesehen. Der Auffassung der Beklagten, die Schwacke-Liste komme für eine Mittelwertbildung zur Mietwagenschätzung nicht in Betracht, wurde zunächst vom Erstgericht und dann auch vom Berufungsgericht eindeutig widersprochen. Das Erstgericht hatte vor allem eine Anwendung allein der Fraunhofer-Liste als problematisch angesehen. Die Beklagte hatte es versäumt, konkrete Auswirkungen der von ihr angeführten angeblichen Erhebungsfehler bei Schwacke auf den konkreten Fall darzulegen. Ihre Behauptungen zur Möglichkeit für den Geschädigten, einen Mietwagen günstiger anzumieten, erfolgten ins Blaue hinein. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind erstattungsfähig. Einen Aufschlag auf den Grundtarif hatte die Klägerin nicht geltend gemacht.

Hinweis: Das Gericht erkennt in den Internetbeispielen, die von der Beklagten hier in den Prozess eingebracht wurden, keine so große Anzahl von konkreten und günstigeren Vergleichsangeboten für einen Verdacht gegen den Werte aus der Schwacke-Liste. ABER: Es besteht anders herum die Möglichkeit, Internetscreenshots für den Gerichtsbezirk Wiesbaden für Kläger zur Verfügung zu stellen, um gegen die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Werte eine Zahl von ca. 80 im Vergleich zu Fraunhofer viel teureren Mietwagen-Beispielen zur Verfügung zu stellen. Bei Interesse, damit die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste für eine Mittelwertbildung infrage zu stellen, melde man sich bitte zur  Erstellung eines Gutachtens zum Internetmarkt Wiesbaden 2021. Solche Beispiele sind auch für über 60 weitere Städte und Regionen gesammelt und verfügbar.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 2-22

Landgericht Wiesbaden 14 S 132/20 vom 17.12.2021
(Vorinstanz Amtsgericht Wiesbaden 93 C 4381/19 vom 19.06.2020)

1. Die Berufung der beklagten Haftpflichtversicherung gegen die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten des Erstgerichtes anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer wird zurückgewiesen.
2. In Bezug auf vorgelegte Internetscreenshots bestätigt die Berufung die Auffassung der Erstinstanz, dass solche Angebote auch Teil der Mittelwert-Berechnung in der Schwacke-Liste sein können.
3. Die von der Beklagten eingeforderte Einholung eines Sachverständigengutachtens wird abgelehnt.
4. Dem Geschädigten obliegt keine allgemeine Erkundigungspflicht nach anderen und günstigeren Mietwagenangeboten.
5. Kosten der Ausstattung des Ersatzfahrzeuges mit Winterreifen sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Das Landgericht Wiesbaden bestätigt ein Mietwagenurteil der Erstinstanz und weist die Angriffe der Beklagten gegen das Amtsgerichtsurteil als unkonkret und falsch zurück. Die Mittelwert-Methode wird in der Berufung bestätigt, ebenso die Erstattungsfähigkeit von Nebenkosten. Eine grundsätzliche Erkundigungspflicht des Geschädigten bestehe nicht.

Bedeutung für die Praxis: Die Beklagte hatte die Aktivlegitimation in der Berufungsinstanz nicht mehr infrage gestellt. Das Amtsgericht hatte keine Verstöße gegen einschlägige Rechtsgrundlagen gesehen. Der Auffassung der Beklagten, die Schwacke-Liste komme für eine Mittelwertbildung zur Mietwagenschätzung nicht in Betracht, wurde zunächst vom Erstgericht und dann auch vom Berufungsgericht eindeutig widersprochen. Das Erstgericht hatte vor allem eine Anwendung allein der Fraunhofer-Liste als problematisch angesehen. Die Beklagte hatte es versäumt, konkrete Auswirkungen der von ihr angeführten angeblichen Erhebungsfehler bei Schwacke auf den konkreten Fall darzulegen. Ihre Behauptungen zur Möglichkeit für den Geschädigten, einen Mietwagen günstiger anzumieten, erfolgten ins Blaue hinein. Die Kosten erforderlicher Nebenleistungen sind erstattungsfähig. Einen Aufschlag auf den Grundtarif hatte die Klägerin nicht geltend gemacht.

Hinweis: Das Gericht erkennt in den Internetbeispielen, die von der Beklagten hier in den Prozess eingebracht wurden, keine so große Anzahl von konkreten und günstigeren Vergleichsangeboten für einen Verdacht gegen den Werte aus der Schwacke-Liste. ABER: Es besteht anders herum die Möglichkeit, Internetscreenshots für den Gerichtsbezirk Wiesbaden für Kläger zur Verfügung zu stellen, um gegen die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Werte eine Zahl von ca. 80 im Vergleich zu Fraunhofer viel teureren Mietwagen-Beispielen zur Verfügung zu stellen. Bei Interesse, damit die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Liste für eine Mittelwertbildung infrage zu stellen, melde man sich bitte zur  Erstellung eines Gutachtens zum Internetmarkt Wiesbaden 2021. Solche Beispiele sind auch für über 60 weitere Städte und Regionen gesammelt und verfügbar.

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