Warum das AG Landau bei Schwacke bleibt?
"Der Fraunhofer-Marktpreisspiegel ist im vorliegenden Fall nicht als Schätzgrundlage geeignet. Alle in ...
Warum das AG Landau bei Schwacke bleibt?
"Der Fraunhofer-Marktpreisspiegel ist im vorliegenden Fall nicht als Schätzgrundlage geeignet. Alle in ...
Warum das AG Landau bei Schwacke bleibt?
"Die Krux des vorliegenden Falles sowie in Fällen vergleichbarer Art ist, dass beide Automietpreisspiegel nach ihren eigenen Kriterien - mehr oder weniger in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH - ihre eigenen Vorstellungen entwickelt haben, so dass zu prüfen ist, ...
Das Amtsgericht Landau stellt sich gegen die 1. Kammer des Landgerichtes. Das Landgericht hatte kürzlich anscheinend mit neuer Kammerbesetzung ohne nachvollziehbare Begründung einen 180-Grad-Schwenk vollzogen. Nach jahrelangem begründeten Festhalten an der Schwackeliste als verwendbare Schätzgrundlage verwendet man nun Fraunhofer pur.
Das Amtsgericht hat sich daraufhin einen Fall von streitigen 579 Euro genauer angesehen (Az. 5 C 1089/11, vom 14.06.2013). Die Verantwortlichen der Schwackeliste-AMS und des Fraunhofer-Mietpreisspiegels wurden als Zeugen gehört. Der Richter hatte ...
LG Karlsruhe 6 O 357/12 vom 31.05.2013
LG Koblenz 14 S 83/12 vom 16.05.0213
OLG Stuttgart vom 16.05.13, Az. 13 U 159/12
LG Bonn 6 S 165/12 vom 16.05.2013
LG Bonn 5 S 161/12 vom 15.05.2013
LG Düsseldorf 23 S 2/13 vom 06.05.2013
LG Stuttgart 13 S 220/12 vom 24.04.2013
LG Leipzig 3 S 312/12 vom 23.04.2013
LG Landshut 14 S 2859/12 vom 25.04.2013
LG Gera 1 S 284/11 vom 11.04.2013
LG Aachen 9 O 144/13
LG Köln 9 S 191/12 vom 24.04.13
LG Dresden 8 S 13/12 vom 06.02.2013
LG Leipzig 1 S 305/12 vom 19.03.2013
LG Köln 11 S 76/12 vom 16.04.2013
Verbraucher haben große Bedenken, sich Ihnen zustehendes Recht selbst zu verschaffen, weil sie Anwalts- und Prozesskosten fürchten. Das erscheint nachvollziehbar, lässt sich aber ändern, indem eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen wird.
Im Fall eines unverschuldeten Unfalles im Straßenverkehr braucht es jedoch keine Rechtschutzversicherung, um sich mit Hilfe eines Rechtsanwaltes den berechtigten Schadenersatz vom Schädiger und seiner Kfz-Haftpflichtversicherung zu holen. Der Versicherer hat auch die Kosten des Anwaltes und des Gerichtsverfahrens zu zahlen.
aus Auto-Reporter-Net http://www.auto-reporter.net/1385/2_1385_104_51316_1.php
Der 13. Senat des OLG Stuttgart spricht in der Berufung (Vorinstanz LG Stuttgart) weitere Forderungen aufgrund Mietwagenkosten zu und weist die gegen die Anwendung der Schwackeliste gerichtete Berufung der Beklagten zurück.
Auszüge (sinngemäß):
Die von der Beklagten vorgelegten Internetscreenshots sind unvollständig (weisen keine vergleichbare Leistung aus) und betreffen kein dem vermieteten Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug.
Die Beklagte geht fehl in der Annahme, der Senat könne die Schwackeliste deshalb nicht anwenden, weil sie konkreten Sachvortrag gehalten habe. Der Senat muss sich mit dem Sachvortrag auseinandersetzen, aber ihm nicht folgen, so auch jüngste BGH-Urteile.
Der Senat verweist bereits auf das zuletzt ergangene BGH-Urteil vom 15.03.2013, ergangen zu einem Urteil eines anderen Senates des OLG Stuttgart.
Kosten für einen Zusatzfahrer sind erforderliche Kosten und deshalb zu erstatten, wenn das Geschädigtenfahrzeug von mehreren Nutzern gefahren wurde. Der Kläger muss nicht beweisen, dass es von mehreren Mietern gefahren wurde.
Das Urteil ist in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt und ist für BAV-Mitglieder bereits im internen Bereich der BAV-Seite hinterlegt.
Immer wieder werden Befragungen von Versicherungskunden durchgeführt, deren Fragestellungen am Hauptproblem vorbei gestellt sind. Ein immer wiederkehrendes Thema ist der Preis. Doch der ist durch Internetportale sehr transparent. Wichtiger ist die Leistung und die Frage, ob die zum Preis passt. Also stimmt das Verhältnis zwischen Preis und Leistung? Dem widmen sich inzwischen viele Umfragen, so auch eine aktuelle Studie des Deutschen Institutes für Servicequalität im Auftrag von NTV, so nachzulesen unter: http://www.presseportal.de/rss/pm_64471.rss2
Darin findet sich wohl erstmalig eine Passage zur Zufriedenheit mit dem Versicherer in der Schadenregulierung. Ca. die Hälfte der Kunden scheint da nicht zufrieden zu sein. So verweist das Befragungsinstitut darauf, dass man sich bei Vertragsabschluss auch dafür interessieren sollte, wie sich das Unternehmen im Fall eines Schadens verhält.
Doch wirklich interessant wäre erst eine Befragung von Autofahrern, die unschuldig in einen Unfall verwickelt waren. Deren Erfahrungen zum Verhalten des eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherers wäre sehr aufschlussreich in Bezug auf die Funktionsweise des Systems zur Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen. Anders als bei Kaskoschäden (wie in der oben genannten Studie) hat der zahlungspflichtige Versicherer in Haftpflichtfällen keinen eigenen Kunden zu befriedigen, der kündigen kann, der seine Erfahrungen mittels Negativempfehlung weitertragen kann. In einem Haftpflichtfall kann sich der Versicherer deshalb noch eher stur stellen, nicht reagieren, nur einen kleinen Teilbetrag zahlen und dabei davon ausgehen, dass viele Unfallopfer, die eigentlich einen Geldanspruch haben, mit dem Verhalten des Versicherers nicht umgehen können.
Relevante Fragen einer Studie in Bezug auf Haftpflichtunfälle wären:
In wie vielen Fällen zahlen Versicherer rechtzeitig und vollständig aufgrund eingereichter Unterlagen den Anspruch aus?
Wie hoch ist demgegenüber die Quote der Fälle, in denen es Schwierigkeiten bis hin zu Rechnungskürzungen, langwierigen Schriftwechseln und zermürbenden Gerichtsverfahren kommt?
Welches sind die Versicherer, deren Kunden man sich nicht als Unfallgegner wünschen sollte, da dann neben dem Ärger mit dem Unfall noch größerer Ärger mit dem Versicherer zu befürchten ist?
Urteile April 2013
| BGH | VI ZR 8/12 | 05.03.13 | RDG |
| BGH | VI ZR 245/11 | 05.03.13 | S+ / RDG |
| LG Aachen | 5 S 263/12 | 08.02.13 | Direktvermittlung |
| LG Aachen | 12 O 414/12 | 21.02.13 | S+ / F- / RDG |
| AG Aachen | 106 C 64/12 | 20.12.12 | S+ |
| LG Hannover | 18 S 40/12 | 26.02.13 | Kein Mittelwert / Gutachten+ |
| AG Mainz | 87 C 242/11 | 01.03.13 | Mittelwert |
| AG Siegburg | 101 C 232/12 | 15.03.13 | S+ / F- |
| LG Köln | 11 S 177/12 | 26.03.13 | Winterreifen / Sonstiges |
| AG Kitzingen | 3 C 566/12 | 27.03.13 | S+ / F- |
| AG Erfurt | 9 C 3464/11 | 01.03.13 | S+ / F- |
| AG Tauberbischofsheim | 1 C 306/12 | 21.03.13 | S+ / F- / RDG |
| AG Coburg | 15 C 1468/12 | 31.01.13 | S+ / F- |
| AG Kulmbach | 74 C 270/12 | 19.02.13 | S+ |
| AG Naumburg | 12 C 630/12 | 18.03.13 | S+ / F- |
| AG Naumburg | 12 C 572/12 | 08.03.13 | S+ / F- |
| AG Wernigerode | 10 C 739/12 | 21.02.13 | S+ |
| OLG Karlsruhe | 1 U 130/12 | 01.02.13 | Mittelwert |
| LG Düsseldorf | 23 S 2/13 | 26.03.13 | S+ |
| LG Mühlhausen | 1 S 90/12 | 21.02.13 | S+ |
| AG Krefeld | 1 C 579/12 | 25.03.13 | S+ / F- / RDG |
| AG Wiesbaden | 92 C 2933/12 | 14.03.13 | Mittelwert |
| AG Geilenkirchen | 2 C 7/13 | 04.03.13 | S+ |
| AG Mainz | 83 C 389/11 | 14.03.13 | Mittelwert |
| LG Siegen | 1 S 79/10 | 26.03.13 | S+ / RDG |
| AG Düsseldorf | 32 C 3949/12 | 21.03.13 | S- / F- / Gutachten+ |
| LG Siegen | 1 S 96/10 | 26.03.13 | S+ / F- / RDG |
| AG Itzehoe | 95 C 21/12 | 07.03.13 | S- / F+ / RDG |
| LG Bonn – Beschluss – | 5 S 200/12 | 02.04.13 | S+ / F- |
| LG Braunschweig | 9 S 166/11 | 10.04.2013 | S+ / F- / RDG |
| LG Köln | 11 S 624/11 | 28.03.13 | S+ / F- |
| LG Köln | 11 S 84/12 | 09.04.13 | Aufschlag / Winterreifen |
| AG Köln | 272 C 16/13 | 26.03.13 | S+ / F- |
| LG Krefeld | 3 S 24/12 | 10.01.13 | S+ |
| AG Köln | 261 C 122/12 | 26.11.12 | S+ / F- |
| AG Salzwedel | 31 C 432/12 | 04.04.13 | S+ |
| AG Wipperfürth | 1 C 118/12 | 04.04.13 | S+ / F- |
| LG Bonn | 8 S 84/12 | 05.06.12 | Nutzungsausfall |
| LG Dresden | 8 S 13/12 | 06.02.13 | S+ / F- |
| LG Gera | 1 S 284/11 | 11.04.13 | S+ / F- |
| AG Würzburg | 30 C 2833/12 | 19.04.13 | S+ / F- |
| LG Berlin | 43 S 118/12 | 06.03.13 | Mittelwert |
| LG Berlin | 41 S 121/12 | 19.03.13 | S+ / RDG |
| LG Dresden | 3 S 363/12 | 08.04.13 | S+ / F- |
| AG Dresden | 103 C 6440/12 | 28.03.13 | S+ |
| AG Bad Hersfeld | 10 C 112/13 | 08.04.13 | S+ / F- |
| AG Döbeln | H 4 C 394/12 | 11.04.13 | Sonstiges |
| AG Döbeln | H 2 C 642/12 | 12.04.13 | S+ |
| AG Oranienburg | 26 C 171/12 | 20.03.13 | S+ / F- |
| AG Berlin-Mitte | 110 C 3253/12 | 20.03.13 | S+ / F- / RDG |
| AG Ahrensburg | 43 C 603/12 | 13.04.13 | S+ / F- / RDG |
| LG Köln | 11 S 255/12 | 23.04.13 | Sonstiges |
| LG Bonn | 8 S 302/12 | 11.04.13 | S+ / F- |
| LG Stuttgart | 13 S 220/12 | 24.04.13 | S+ / F- / RDG |
| AG Köln | 265 C 109/12 | 21.03.13 | S+ / F- |
| AG Neuwied | 42 C 1604/12 | 08.04.13 | S+ / F- |
| AG Köln | 270 C 55/12 | 12.04.13 | S+ / RDG |
| AG Köln | 261 C 261/12 | 10.04.13 | S+ / F- |
| AG Köln | 274 C 242/12 | 22.04.13 | S+ / F- |
| AG Bonn | 112 C 166/12 | 24.04.13 | S+ / F- |
Wir danken allen Einsendern. Die Urteile sind zum Teil bereits in die Datenbank eingestellt worden, wenn noch nicht, wird daran gearbeitet.
Der BAV hat seine Mitglieder in einem aktuellen Newsletter über neuere Berufungsentscheidungen der Gerichte informiert. Dabei sind das OLG Karlsruhe, LG Braunschweig, LG Siegen, LG Würzburg, LG Mühlhausen, LG Erfurt, LG Düsseldorf, LG Bonn und das LG Köln. Recht neu ist auch eine Entscheidung des OLG Köln.
Die MRW 1-2013 ist allen Verbandsmitgliedern und den Abonnenten zugesandt worden. Hier erhalten Sie eine Übersicht zu den Inhalten. Bitte klicken Sie dazu auf das PDF-Dokument.
Der BGH hat nach mündlicher Verhandlung am 05.03.2013 ein weiteres Urteil zum Thema Mietwagenkosten nach Unfall gesprochen. Er befasst sich darin mit der Frage der Eigenersparnis bei klassenkleinerer Vermietung und der Begründung für einen unfallbedingten Aufschlag auf den Normaltarif wegen Vorfianzierung und Eilbedüftigkeit.
Berufungsinstanz: OLG Stuttgart, 7 U 109/11 vom 18.08.2011
Das Urteil wurde erstritten unter aktiver Mithilfe des BAV und vor allem Herrn Rechtsanwalt Wenning und ist in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt.
Der BGH hatte am 18.12.12 eine Entscheidung des Landgericht Köln aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH VI ZR 316/11). Das Landgericht hat nun den Vortrag der beklagten Haftpflichtversicherung entsprechend zu prüfen und kann ihn nicht übergehen. Doch die Anwälte der Versicherer tragen nun bundesweit an nahezu allen Gerichten falsch vor, dass nach Auffassung des BGH der Vortrag der Versicherer ausreiche, um die Anwendbarkeit der Schwackeliste zu erschüttern.
Wörtlich heißt es da zum Beispiel:
„Es können keine Zweifel …bestehen, dass unser Vortrag ausreicht, um die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage zu erschüttern.“
Verschwiegen wird dabei diese Passage aus dem BGH-Urteil:
„Mit diesem konkreten Sachvortrag der Beklagten hätte sich das Berufungsgericht im Streitfall näher auseinandersetzen müssen.“ (Am Ende der Randziffer 12)
Der BGH hat also nicht gesagt, dass die Schwackeliste in diesem Fall nicht hätte angewendet werden können, sondern nur, dass das Berufungsgericht das zu prüfen habe.
Den BAV-Mitgliedern haben wir ein Schriftsatzmuster erstellt, um diesem falschen Vortrag zu begegnen. Veröffentlicht im internen Bereich der BAV-Seite am 30.01.2013: BGH VI ZR 316/11 vom 18.12.2012: konkrete Hinweise
Ein Kompliment an die Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger, die der Frage auf den Grund gehen möchte, wie negative Erfahrungen der Versicherungsnehmer und Geschädigten zusammenpassen mit den Positivmeldungen der Versicherer und ihres Verbandes GDV. Dabei dreht es sich um Zeitverzögerungen und Tricks der zahlungsverpflichteten Versicherer und deren Auswirkungen auf die Verbraucher. Nachdem PANORAMA im Fernsehen vorgelegt und die Süddeutsche Zeitung Ende März nachgelegt hat, ist nun eine vielfältige Diskussion in Gange, die ausdrücklich zu begrüßen ist.
Auch die Bafin, oft als zahnloser Tiger angesehen, gab
als Folge dieser Diskussionen bekannt, sich in Kürze mit der Praxis der
Schadenregulierung durch die Versicherer zu beschäftigen.
Offen aber ist, ob die von der Ministerin befragten
Landesjustizverwaltungen verwertbare Aussagen treffen können, wenn nur ein
Bruchteil der Fälle vor den Gerichten ausgetragen wird und es nur ungenügende Statistiken
gibt, die das Versichererverhalten übergreifend dokumentieren. Dennoch: Die bei
den Gerichten anhängigen Fälle werden unzumutbare Verzögerungstaktiken belegen
und ein massenhaftes Anrennen gegen gefestigte Rechtsprechung aufzeigen. So
kann von dieser Spitze des Eisberges auf dessen nicht sichtbaren Teil ein
Rückschluss gezogen werden.
So lange Versicherer offensichtlich unfair – aber
rechtlich nach den geltenden Gesetzen wohl nicht zu verhindern – einseitige
verbraucherschädliche Schadenpolitik betreiben, indem sie für die Assekuranz
negative Sachentscheidungen des Bundesgerichtshofes dadurch unterbinden, dass
sie in letzter Sekunde die Ansprüche anerkennen, so lange wird der deutliche
Eindruck bestehen bleiben, dass Versicherer die Prämien regelmäßig einnehmen,
aber im Schadenfall die vertragliche Vereinbarung nicht ganz ernst nehmen.
Auch wenn letztlich statistisch untermauerte Beweise für
systematische Fehlfunktionen des Versicherungsmarktes nicht beizubringen sind,
weil nur die Versicherer selbst über die dafür nötigen Zahlen verfügen, wird
die Initiative der Justizministerin die teils skandalösen Regulierungen
offenlegen, mittelfristig Wirkung zeigen und die Bafin zum Handeln bewegen.
Wir danken allen Einsendern aktueller Gerichtsurteile zur Problematik der Mietwagenkosten nach Unfällen. Uns haben ca. 60 neue Urteile erreicht. Diese sind überwiegend bereits bearbeitet. Eine vollständige Liste mit Aktenzeichen, Datum und Inhaltsangabe steht den Mitgliedern im internen Bereich zur Verfügung. Mit den Zugangsdaten „Benutzername“ und „Passwort“ haben die Mitglieder auch Zugriff auf die Kurzdarstellungen der wichtigsten Urteile und auf die Urteilsdatenbank (derzeit ca. 3100 Urteile).
Unter anderem sind diese Urteile neu erfasst worden:
| OLG Köln | 3 U 141/12 | 26.02.13 | S+ |
| LG Nürnberg-Fürth | 2 S 2260/11 | 30.08.12 | Direktvermittlung |
| LG Mosbach | 5 S 51/12 | 31.10.12 | S+ / F- |
| LG Mönchengladbach | 5 S 60/12 | 19.02.13 | S+ / F- / RDG |
| LG Düsseldorf | 1 O 427/10 | 14.02.13 | S- / F- / Rechnung der AV |
| LG Düsseldorf | 21 S 105/12 | 10.01.13 | S+ / F- |
usw.
Bisher haben wir nahezu 100 Beiträge pro Monat vor allem zur Rechtsprechung und mit rechtlichen Hinweisen zum freien Download angeboten. Wir werden von nun an dazu übergehen, diese Leistungen vor allem den zahlenden Mitgliedern des BAV zur Verfügung zu stellen. Damit beabsichtigen wir die gezieltere Zusammenarbeit mit den Autovermietungen, Autohäusern und Rechtsanwälten, die uns unterstützen.
Wurde ein Autohalter unschuldig in einen Unfall verwickelt und ist er auf die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs angewiesen, muss die gegnerische Versicherung das Ersatzfahrzeug auch bei geringer Fahrleistung bezahlen. Dieses Urteil hat am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe veröffentlicht.
Für BAV-Mitglieder ist im Mitgliederbereich eine aktuelle Information zum Thema Ort der Klage / Gerichtsstand eingestellt. Das OLG Köln hat die Auffassung eines Gerichtes zur Verweisung an einen anderen Gerichtsort korrigiert.
Ein Kommentar und das Urteil sind für Mitglieder dort kostenlos abrufbar.
Anscheinend erhalten alle Gerichtsebenen der Zivilgerichte, also OLG’s, LG’s und AG’s von Fraunhofer-IAO oder seinen Partnern in den Reihen der Versicherungswirtschaft unaufgefordert den „Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen“ des jeweiligen Jahres zugesandt.
Das kann natürlich auch als ein Argument angesehen werden, die Richter zur Verwendung dieser Liste zu bewegen. Die Investition von ca. 150.000 Euro pro Jahr für ca. 800 Gerichte in Deutschland dürfte sich auch rechnen. Man erwartet sich durch die angestrebte Verwendung der dort abgedruckten „Marktpreise“ sicherlich in Partnerschaft mit den Versicherungsunternehmen eine ordentliche „Rendite“ durch insgesamt niedrigeren Schadenersatz wegen Mietwagenkosten für Unfallopfer.
Die Schwackeliste ist pro Stück ca. ebenso teuer. Doch wir haben noch nicht gehört, dass sie kostenlos an alle Gerichte verteilt wurde. Das ist nach unserer Auffassung auch nicht denkbar, weil hinter der Schwackeliste Automietpreisspiegel ein seriöses, selbstständig tätiges und dem wirtschaftlichen Risiko ausgesetztes Unternehmen steht, das eher nicht von Versicherungen gepämpert wird und sicherlich keine vergleichbaren öffentlichen Förderungen erhält.
Der Bundesverband der Autovermieter wäre schon aus Respekt vor der Unabhängigkeit der Justiz,
selbst wenn er finanziell dazu in der
Lage wäre, nicht
bereit, allen Gerichten die nach unserer Auffassung realistische Liste
der Normaltarife zur Verfügung zu stellen. Den Gerichten bleibt vorbehalten, den
richtigen Weg zu finden.
Anscheinend erhalten alle Gerichtsebenen der Zivilgerichte, also OLG’s, LG’s und AG’s von Fraunhofer-IAO oder seinen Partnern in den Reihen der Versicherungswirtschaft unaufgefordert den „Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen“ des jeweiligen Jahres zugesandt.
Das kann natürlich auch als ein Argument angesehen werden, die Richter zur Verwendung dieser Liste zu bewegen. Die Investition von ca. 150.000 Euro pro Jahr für ca. 800 Gerichte in Deutschland dürfte sich auch rechnen. Man erwartet sich durch die angestrebte Verwendung der dort abgedruckten „Marktpreise“ sicherlich in Partnerschaft mit den Versicherungsunternehmen eine ordentliche „Rendite“ durch insgesamt niedrigeren Schadenersatz wegen Mietwagenkosten für Unfallopfer.
Die Schwackeliste ist pro Stück ca. ebenso teuer. Doch wir haben noch nicht gehört, dass sie kostenlos an alle Gerichte verteilt wurde. Das ist nach unserer Auffassung auch nicht denkbar, weil hinter der Schwackeliste Automietpreisspiegel ein seriöses, selbstständig tätiges und dem wirtschaftlichen Risiko ausgesetztes Unternehmen steht, das eher nicht von Versicherungen gepämpert wird und sicherlich keine vergleichbaren öffentlichen Förderungen erhält.
Der Bundesverband der Autovermieter wäre schon aus Respekt vor der Unabhängigkeit der Justiz, selbst wenn er finanziell dazu in der Lage wäre, nicht bereit, allen Gerichten die nach unserer Auffassung realistische Liste der Normaltarife zur Verfügung zu stellen. Den Gerichten bleibt vorbehalten, den richtigen Weg zu finden.
Wir möchten uns für die erhaltenen Gerichtsurteile herzlich bei Ihnen bedanken und Sie bitten, nicht nachzulassen. Wir haben darunter im letzten Monat auch 20 Landgerichtsentscheidungen erhalten, die weit überwiegend positiv klingen. Im Übrigen sind auch negative Urteile lesenswert.
Wir finden dort regelmäßig Ansätze zur Verbesserung des Vortrages. Sofern Sie eine Veröffentlichung in dieser Liste nicht wünschen und das Urteil nicht bereits öffentlich ist, würden wir das auch berücksichtigen. Wir hätten dann aber die Gelegenheit, den Sachverhalt konkreter zu besprechen.
Hier zur Liste:
|
AG Tauberbischofsheim |
1 C 127/12 |
20.12.12 |
S+ / F- |
|
|
AG Buchen |
1 C 357/12 |
10.01.13 |
S+ / F- |
|
|
AG Hannover |
426 C 7451/12 |
21.12.12 |
S- / F+ |
|
|
AG Mönchengladbach-Rheydt |
15 C 413/11 |
21.12.12 |
S+ / F- |
|
|
AG Mönchengladbach |
36 C 236/12 |
09.01.13 |
S- / Gutachten+ |
|
|
AG Düsseldorf |
21 C 5337/12 |
04.12.12 |
S+ / F- |
|
|
AG Neuss |
80 C 4398/12 |
03.01.13 |
S- / F+ |
|
|
AG Düsseldorf |
47 C 7569/12 |
31.12.12 |
Mittelwert |
|
|
AG Aachen |
121 C 174/12 |
08.01.13 |
S+ |
|
Derzeit schreibt die HUK noch am Tag des Unfalls – wenn sie von dem Ereignis so schnell erfährt – den Geschädigten an und überweist schon mal 25 Euro Kostenpauschale. Darüber berichtet sie auf Seite 1 ihres Schreibens.
„Ist doch ein netter Zug“, denkt mancher zunächst. Doch Seite zwei ist ein 1-seitiger Fragenkatalog, den man nicht ohne Anwalt beantworten sollte. Da wird nach der Kasko gefragt, nach einer „Verkehrs-Service-Versicherung“, die schnelle Regulierung mit der Bitte um Rücksendung der Daten verbunden. Also erweist sich die nette Geste nur als Maske, hinter der der ahnungslose Geschädigte wieder zum Mitspielen überredet werden soll zu einem Spiel, bei dem er nur verlieren kann, wenn er nicht zum Fachanwalt für Verkehrsrecht geht.
Auf den weiteren Seiten werden die Bedingungen des Freundschaftsangebotes noch deutlicher herausgestellt. Rückruf ist erwünscht, man bietet Hilfe an mit direkter Kostenübernahme – wohl aber nicht mit vollständiger, jedenfalls steht das da nicht. Preise sind netto angegeben, obwohl die Kunden das sicherlich eher verwirrt. Mietwagen sind nach Gutdünken in Gruppen sortiert, vermeintliche Kostenrisiken werden aufgebaut, die natürlich nur durch Gefügigkeit gegenüber der Versicherung zu vermeiden sind – so mein Eindruck beim Lesen.
Auch den Autohäusern sollte bewusst sein, dass der Verzicht auf einen Anwalt nach einem Haftpflichtschaden kein Freundschaftsdienst gegenüber dem Kunden ist. „Wir machen das schon, auch ohne anwaltliche Hilfe… „, war einmal. Heute heisst es klare Kante, hop oder top, „Anwalt oder Kürzung der Ansprüche“.
Entweder die Werkstatt kuschelt mit der Versicherung oder sie zeigt Profil für den Kunden.
Das LG Köln hat am 05.02.2013 (Az. 11 S 89/12) der Berufung des Klägern in Bezug auf die Anmietdauer nahzu vollständig stattgegeben (Überlegungsfrist und doch nicht fahrbereit). Da die Mietwagenrechnung im Vergleich zur Schwackeliste sogar darunter lag, wurde die Forderung gegen den Haftpflichtversicherer bis auf den Eigenersparnis-Abzug bestätigt.
Das Urteil wird schnellstmöglich in die Datenbank eingestellt.
Sowohl im Vermietgeschäft mit sogenannten "Normalkunden" (Branchen-Deutsch) als auch bei der Vermietung nach Unfällen ist es üblich, neben der Haupt-Dienstleistung "Mobilität" auch Nebenleistungen anzubieten. Die Palette der ergänzenden Angebote, die der Mieter zusätzlich buchen kann, ist lang. Eine der wichtigsten ist die "Haftungsreduzierung", die für den Fall einer Beschädigung die eigenen Kosten des Mieters reduziert oder bei einem vereinbarten Haftungsausschuss den Mieter vor einer Selbstbeteiligung am Schaden schützen soll.
Für den Geschäftsbereich der Vermietung nach Unfällen ist es wichtig, dabei die Situation des Geschädigten zu berücksichtigen und eine passgenaue Dienstleistung "Haftungsreduzierung" anzubieten. Wenn das Unfallopfer/der spätere Mieter für sein verunfalltes Fahrzeug eine Teilkasko- und/oder Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, ist das für die Vermietung nach dem Unfall von hoher Bedeutung. Dann kann er die Kosten einer ebensolchen Mietwagen-"Versicherung" ohne Wenn und Aber auch als Schadenersatz beim eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend machen. Aus Sicht des Geschädigten ist es zudem von hoher Bedeutung, dass ihm eine passgenaue Haftungsreduzierung angeboten wird. Denn die Risiken an einem neuwertigen Mietwagen selbst einen ihn finanziell belastenden Schaden anzurichten, lassen sich so nahezu ausschließen.
Autovermieter sollten deshalb mit dem Geschädigten besprechen, ob er eine solche Versicherung für sein eigenes Fahrzeug abgeschlossen hat und vor allem festhalten, welche Selbstbeteiligung dabei mit dem Kaskoversicherer vereinbart wurde. Welche Selbstbeteiligungen dabei heute üblich sind, zeigt eine Studie des Verbraucherportals TopTarif.de. Siehe:
http://www.autohaus.de/selbstbeteiligung-bei-kfz-versicherung-beliebt-1220919.html?utm_source=Newsletter&utm_campaign=Newsletter-Einstieg&utm_medium=Newsletter-SM
(Quelle: Autohaus, Schadensmanager vom 12.2.13)
Dort heißt es:
"In Bezug auf die vereinbarten Vertragsdetails würden von Verbrauchern oft Varianten mit einem eher geringen Selbstbehalt gewählt." Zu 80% wird im Teilkaskobereich von Fahrzeughaltern die SB von 150 Euro gewählt, daneben spielt vor allem die SB = 300 Euro eine Rolle. Bei der Kombination von Vollkasko und Teilkasko sei in jedem zweiten Fall eine SB-Kombi von 300/150 abgeschlossen.
Diese Selbstbeteiligung des Geschädigten sollte die Höchstgrenze auch für die Haftungsreduzierung des Mietwagens sein (also nicht SB = 750 Euro, wenn der Kunde für sein Fahrzeug eine SB von 300 fixiert hat). Autovermieter und auch Autohäuser sollten sich deshalb auch mit ihrer Preisliste befassen und sie ggf. überarbeiten. Eine Haftungsreduzierung muss nicht zwingend bereits im "Normaltarif" (Grundpreis) enthalten sein. Sie kann in mehreren Stufen angeboten werden und sollte in der Preisliste transparent dargestellt sein und sich für unterschiedliche Tarife (Normalkunden, Wiederkunden, Unfallersatz, Wochenende, Schnäppchenecke, Servicetarif,..) nicht unterscheiden.
Laut eines Urteils des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 15.02.2005, Az. VI ZR 74/05) kann ...
Hier wird die Liste der Urteile gezeigt, die wir im Januar erhalten haben und die in die Datenbank eingestellt sind oder noch eingestellt werden.
| LG Dresden | 3 S 71/12 | 16.11.12 | S+ / F- / RDG |
|
| AG Montabaur | 15 C 48/12 | 04.10.12 | S+ / F- |
|
| AG Adelsheim | 1 C 26/12 | 31.10.12 | Direktvermittlung |
|
| AG Siegburg | 121 C 124/12 | 16.11.12 | S+ / F- |
|
| LG Bonn | 8 S 158/12 | 18.12.12 | S+ / F- / RDG |
|
| LG Bonn | 5 S 70/12 | 17.10.12 | S+ / F- |
|
| AG Trier | 32 C 328/12 | 21.12.12 | S+ / F- |
|
| LG Köln | 11 S 526/11 | 18.12.12 |
| Sonstiges |
| LG Oldenburg | 13 S 29/12 | 18.05.12 |
| Sonstiges |
| AG Bonn | 106 C 123/12 | 18.12.12 | S+ / F- / RDG |
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| AG Köln | 267 C 100/12 | 18.12.12 | S+ / F- |
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| AG Siegburg | 117 C 213/12 | 19.12.12 | S+ / F- |
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| AG Biedenkopf | 50 C 347/12 | 17.12.12 | S+ |
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| OLG Rostock | 3 U 151/10 | 24.11.11 | Grobe Fahrlässigkeit |
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| LG Köln | 11 S 91/12 | 18.12.12 |
| Sonstiges |
| AG Bonn | 108 C 327/12 | 20.12.12 | S+ / F- |
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| LG Hagen | 7 S 31/12 | 01.08.12 | Grobe Fahrlässigkeit |
|
| AG Stuttgart | 45 C 249/12 | 15.10.12 | F+ |
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| AG Waren (Müritz) | 302 C 212/12 | 06.11.12 | S- / F+ |
|
| AG Ahrensburg | 47 C 898/12 | 18.12.12 | S+ / F- |
|
| OLG Düsseldorf | I-1 U 108/11 | 06.03.12 | Nutzungsausfall |
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| AG Linz am Rhein | 21 C 627/12 | 18.12.12 | S+ / F- |
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| AG Hagenow | 13 C 175/12 | 07.12.12 | S+ |
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| AG Linz am Rhein | 21 C 16/12 | 18.12.12 | S+ / F- |
|
| AG Altenkirchen | 71 C 395/12 | 13.12.12 | S+ / RDG |
|
| AG Siegen | 14 C 2616/12 | 20.12.12 | S+ / F- / RDG |
|
| AG Aschaffenburg | 124 C 1970/12 | 20.12.12 | S+ |
|
| AG Stuttgart-Bad Cannstatt | 2 C 2101/12 | 04.12.12 | S+ / F- / RDG |
|
| AG Krefeld | 1 C 369/12 | 28.12.12 | S+ / F- / RDG |
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| AG Leverkusen | 24 C 240/12 | 09.01.13 | S+ / F- / RDG |
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| LG Bonn | 8 S 187/12 | 10.01.13 | S+ / F- |
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| AG Aachen | 103 C 9/12 | 08.01.13 | S+ |
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| AG Köln | 274 C 324/11 | 12.11.12 | S+ / F- |
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| LG Düsseldorf | 21 S 479/11 | 06.12.12 | S+ / F- |
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| AG Düren | 45 C 185/12 | 19.12.12 | S+ |
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| AG Düsseldorf | 58 C 4578/12 | 06.12.12 | Recherche des Gerichts |
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| LG Düsseldorf | 21 S 105/12 | 10.01.13 | S+ / F- |
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| OLG Frankfurt am Main | 6 U 23/12 | 13.11.12 | S+ / F- / RDG |
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| AG Bonn | 104 C 353/12 | 04.01.13 | S+ |
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| BGH | VI ZR 316/11 | 18.12.12 |
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| LG Stuttgart | 18 O 268/11 | 16.01.12 | S+ / F- / RDG |
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Mietwagenrechtswissen 4-2012, Titelseite:
Inhalt:
Rechtsanwalt Peter Rindsfus: "Kürzungsquoten nach dem neuen VVG, bezogen auf den Bereich der Kraftfahrzeuge", MRW 4-12, Seite 62 ff.
Rechtsanwalt Andreas Gursch: "Wie weit geht die Aufklärungspflicht des Autovermieters?", MRW 4-12, Seite 68 ff.
Rechtsanwalt Joachim Otting: "BGH, Abtretung, RDG, Bestimmtheit: Letzter Akt.", MRW 4-12, Seite 69 ff. ...
Gerhard Richter schreibt einen interessanten Beitrag zur Historie der Schadenmanagement-Aktivitäten der KH-Versicherer vor dem Hintergrund aktueller Optionen. Das Thema wird zugespitzt auf die Frage, welche Versicherer mittelfristig am Markt verbleiben: Nur die Kooperationspartner der Autohersteller oder mehr?
Die Materie ist sicherlich komplexer, als sich der Beitrag liest. Beispielsweise kommt der EU-Gesetzgebung eine große Rolle zu. Wie werden sich die Anstregungen der KH-Versicherer und Rechtschutzversicherer auswirken, die Anwalts- und sonstigen Dienstleistungskosten durch Angebote an Geschädigte und Versicherte nieder- oder wegzuorganisieren? Wird die Politik tätig, zum Beispiel zur Frage der Neuorganisation des GDV-Zentralruf?
Aber lesen Sie selbst, Sie können dort auch diskutieren.
LawyersLive.de : Interessantes zum Thema Anwaltschaft und K-Versicherung von Gerhard Richter
Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 18.05.2010 VI ZR 293/08, Urteil vom 22.02.2011 VI ZR 353/09 und Urteil vom 17.05.0211 VI ZR 142/10) zu einer notwendigen Auseinandersetzung der Instanzgerichte mit sogenannten „Ersatzangeboten“ der Versicherer wiederholt.
Er hat eine Entscheidung des Landgericht Köln (9 S 190/11) aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Landgericht hatte sich in seinem Urteil umfangreich mit der Frage der Aktivlegitimation nach dem RDG beschäftigt, sich jedoch nicht mit den vorgelegten Ersatzangeboten auseinandergesetzt. „Dadurch, dass es dies unterlassen hat, hat es die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO überschritten.“, so der BGH in seiner aktuellen Entscheidung.
Viele Instanzgerichte haben sich insbesondere mit der Frage der Schlüssigkeit und Vergleichbarkeit der Ersatzangebote beschäftigt und sind in zahlreichen Urteilen (siehe z. B. MRW 2012, S. 10f., 11f., 12ff., 15f., 33f., 36f., 49ff., 53ff., 54ff., 73f., 75f. ) zu dem Ergebnis gekommen, dass die vorgelegten Ersatzangebote mit den tatsächlichen Anmietungen nicht vergleichbar und daher unsubstantiiert sind.
Auch wenn durch eine bestimmte Anwaltskanzlei vorweggenommene Interpretationen dieses BGH-Urteils schon seit einem halben Jahr durch Schriftsätze geistern, hat sich an der Rechtsprechung des BGH nichts geändert. Er fordert zu Recht eine ergebnisfreie „Auseinandersetzung“ des Tatrichters mit den Ersatzangeboten. Dabei betont er mehrfach § 287 ZPO und nochmals auch in Bezug auf eine eventuelle Beweisaufnahme, dass der Tatrichter auch insoweit „freier“ gestellt ist.
Für die Praxis dürfte es nun noch wichtiger werden, dass die Klägerseite (Autovermieter und Anwalt) die Ersatzangebote auf eine etwaige Vergleichbarkeit und Vollständigkeit hin untersucht und entsprechend vorträgt. In der MRW 2012, Heft 3, Seite 43 finden Sie hierzu entsprechende Anregungen.
Holt ein Geschädigter mehrere Mietwagen-Angebote ein und beweist damit seinen Willen zur Schadensminderung, so hat die eintrittspflichtige Kfz-Haftpfichtversicherung die anfallenden Mietwagenkosten voll zu erstatten.
Im betreffenden Fall hatte ein Autofahrer mit seinem Fahrzeug einen unverschuldeten Verkehrsunfall erlitten. Für die Dauer der Reparatur von vier Tagen mietete er ein Ersatzfahrzeug an, für das Mietwagenkosten in Höhe von 1.008 Euro anfielen. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners jedoch kürzte die Mietwagenkosten einseitig und erstattete dem Autofahrer lediglich 435 Euro mit Verweis auf den Fraunhofer-Mietwagen-Marktpreisspiegel.
Dazu führte das Gericht aus: „Der Kläger hat hinreichend dargelegt und zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass er zwei Vergleichsangebote neben dem schließlich ausgewählten Angebot … eingeholt hat, die jedoch keine wesentlich günstigeren Tarife aufwiesen.“ Die Differenz an ausstehenden Mietwagenkosten wurde deshalb vollumfänglich zugesprochen.
Bei einer eiligen Anmietung kurz nach dem Unfall, aufgrund einer Notsituation, muss sich der Geschädigte nicht auf günstigere Mietwagenangebote aus dem Internet verweisen lassen. Ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent auf den Normaltarif ist zulässig. Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges sind die Kosten für eine Vollkaskoversicherung , die Nebenkosten für Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges sowie die Mehrkosten für Winterreifen und einen Zusatzfahrer erstattungsfähig. Vgl LG Bonn Az. 5 S 94/12 )
Quelle: Printausgabe Autoflotte 01_2013
Hier die Liste aus dem Dezember 2012. Wollen Sie, dass andere Vermieter, Anwälte und Gerichte die Argumente aus den Entscheidungen ihres örtlichen Gerichtes kennen und sich darauf einstellen können? Es können richtige Argumente übernommen werden. Oder zweifelhaften Entscheidungen ist besser zu begegnen. Dafür muss die Rechtsprechung aber bekannt sein, also senden Sie uns, was Sie haben. Die Versicherer sind sonst weiterhin besser informiert und strategisch im Vorteil. Sie können das ändern. Fax 030-258989-99.
Hier die Liste der Entscheidungen, die uns erreicht hat.
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AG Saarbrücken |
22 AR 1/12 |
17.09.12 |
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Sonstiges |
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LG Magdeburg |
2 S 212/12 |
17.10.12 |
Mittelwert |
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LG Trier |
1 S 107/12 |
13.11.12 |
S+ / F- |
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LG Köln |
11 S 595/11 |
27.11.12 |
S+ / F- |
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LG Köln |
11 S 274/11 |
27.11.12 |
S+ / F- / Gutachten- |
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LG Köln |
11 S 591/11 |
27.11.12 |
S+ / F- |
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LG Köln |
27 O 233/12 |
06.12.12 |
S+ / F- |
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AG Trier |
31 C 126/12 |
05.12.12 |
S+ / F- |
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Fraunhofer schrieb auch in 2012 ein ausführliches Vorwort zur wortreichen Erklärung seiner Aktivitäten beim Mietpreisspiegel. Den Lesern dürfte das jedoch wenig Auskunft darüber geben, wie man tatsächlich vorgegangen ist.
Hier soll die Frage gestellt werden, wie Buchbinder-Internetpreise eingeflossen sein können. Buchbinder ist eines von sechs als bedeutend befundenen Unternehmen, die von Fraunhofer für die Interneterhebung ausgewählt wurden, da „die verbindlich buchbare Angebote aufweisen“ (Fraunhofer 2012, Seite 9).
Wer selbst auf der Buchbinder-Seite nachschaut, erhält zunächst jedoch die Information, dass eine 48h-Frist einzuhalten sei. Beispiel für Frankfurt ansehen
Die Firma Buchbinder kann also nur deshalb berücksichtigt werden, weil man in der FRaunhofer-Erhebung eine erhebliche Vorbuchungsfrist unterstellt und behauptet, dass das keine Auswirkungen auf den Preis habe. Das ist aber falsch, wie eine hier bereits veröffentlichte Studie zeigte:
Fachaufsatz Mietwagenrecht§wi§§en 03-2011: Niemann/Yousfi/Neidhardt, Einfluss der Vorbuchungszeit auf Verfügbarkeit und Preis bei Mietwagen im Internet
Diese Einschränkung führt schon in allen Fällen, in denen der Geschädigte diese Frist nicht einhalten kann, dass die Datenbasis der Fraunhofer-Erhebung zu Ergebnissen führt, die auf den Fall nciht anwendbar sind. Da Fraunhofer keine Aussage getroffen hat, welchen Anteil die Buchbinder-Preise ingesamt und in den jeweiligen Tabellenwerten haben, ist das Argument von erheblicher Bedeutung.
Doch das Problem weitet sich aus, da – sofern man die 48h-Frist einhält – anscheinend bei allen Stationen (wir haben ca. ein Dutzend ausprobiert) nur die Rückmeldung kommt, man möge sich telefonisch an die Station wenden. Wir hatten ein Mittelklassefahrzeug mit Navi gewählt. Wir konnten in keinem Fall einen Werte per Internet abrufen. Wie hat Fraunhofer das dann geschafft?
Ansicht Screenshot Anfrage Internet Buchbinder in Frankfurt/M. mit nahezu 3 Tagen Vorbuchungsfrist
Diese Abbildungen haben wir verfügbar aus München, Hamburg, Fraunkfurt, Giessen, Bonn, Rostock, Hof, Deggendorf, Hannover, Rosenheim, Bochum, Braunschweig
Das Problem ist nicht nur auf eine Fahrzeuggruppe beschränkt.
Das Berufungsgericht weist die Berufung der Beklagten vollständig zurück. Die Klägerin ist aktivlegitimiert., die Mietverträge sind wirksam vereinbart, die Schwackeliste ist eine sachgerecht angewandte Schätzgrundlage, Einwände dagegen sind nicht konkret und damit nicht zu berücksichtigen, Nebenkosten kommen hinzu usw.
Hervorzuheben ist die rechtliche Würdigung der Aufschlagsdiskussion. Ist vom Kläger die Erforderlichkeit der unfallbedingten Mehrleistungen (Vorfinanzierung, Verzicht auf Kaution,..) dargelegt und ein Aufschlag aus diesem Grunde argumentiert, obliegt es dem Schädiger, zu beweisen, dass dem Geschädigten ein Fahrzeug zu einem niedrigeren Tarif ohne weiteres zugänglich war. Die meisten Gerichte halten sich bisher nicht an diese BGH-Grundsätze (Urteile VI ZR 112/09 vom 19.01.2010 und VI ZR 234/07 vom 24.06.2008).
Das Urteil wird in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt.
Das Berufungsgericht weist die Berufung der Beklagten vollständig ab. Keiner der Vorwürfe (Verstoß RDG, Unbestimmtheit der Abtretung, falsche Schätzgrundlage, Übergehen des Beklagtenvortrages usw.) rechtfertigen ein Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.
Das Dokument wird in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt.
Das Berufungsgericht weist die Berufung der Beklagten nach mündlicher Verhandlung zurück. Die Abtretung ist wirksam vereinbart, die Schätzung mittels Schwacke geht in Ordnung. Der Versuch der Versicherung, unpassende und unzureichend aussagekräftige Screenshots nicht nur als Beispiel für niedrigere Preise gegen Schwacke hinzustellen, sondern als konkret zugängliche Angebote für den Geschädigten, wird zuückgewiesen. Dabei geht das Gericht noch nicht einmal darauf ein, dass der Versicherung für diesen Fall die Beweislast zugekommen wäre, dass diese Angebote auch realiserbar und zumutbar waren.
Das Urteil wird in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt.
Die Berufung der Beklagten bleibt überwiegend in Erfolg. Die Aktivlegitimation ist gegeben (RDG und Bestimmtheit). Die Schätzung mit Schwacke wird bestätigt, Nebenkosten kommen hinzu. Kosten für Zustellung allerdings nicht.
Das Urteil wird in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt.
Das Gericht korrigiert die Erstinstanz, die die Klage abgewiesen hatte. Die Schätzung der Kosten für ein Fahrzeug der Gruppe 6 mit dem Schwacke-AMP sei vorzunehmen. Ein Aufschag wegen unfallbedingter Mehrleistungen komme in dem Fall nicht in Betracht. Nebenkosten sind jedoch erstattungsfähig.
Das Urteil wird in die BAV-Urteilsdatenbank eingestellt.
Ein unfallgeschädigter Kraftfahrer bzw. Fahrzeugbesitzer muss nach einem Unfall erfahren können, wer ihn geschädigt hat und welche Versicherung den Schaden zahlen muss. Dazu hat der Staat Sorge zu tragen. Doch er hat es dem Gesamtverband der Deutschen Versicherer überlassen, den so genannten „GDV-Zentralruf“ einzurichten. Dort kann jeder anrufen und unter Angabe des Unfallgegners die zahlungsverpflichtete Versicherung und die zugehörigen Vertragsdaten erfahren, neuere elektronische Medien wie Mail funktionieren auch.
Nun liegen seit einiger Zeit Informationen vor, dass die Versicherer dieses Vertrauen des Staates ausnutzen. Es ist bekannt, dass der GDV dort eingehende Anrufe immer wieder telefonisch an den Versicherer durchstellt, anstatt einfach die Frage des Anrufers zu beantworten.
Das hat erhebliche negative Konsequenzen für die betroffenen Anrufer, da die Versicherer das unerfahrene Unfallopfer mit zweifelhaften Methoden bearbeiten und ihn letztlich um einen Teil seines Schadenersatzanspruches bringen können. Aspekte sind: Nimmt der Geschädigte einen Anwalt, einen SELBST AUSGEWÄHLTEN Sachverständigen, einen Mietwagen …
Die Beispiele sind vielzählig, die Methoden immer für den Betroffenen wohlklingend, aber nur auf ein Ziel ausgerichtet: Die Auszahlung an die Geschädigten zu reduzieren. Da diese unerfahren sind, ihre Rechte nicht kennen, häufig keinen eigenen Anwalt an ihre Seite nehmen und am Ende auch nicht erfahren, was ihnen genommen wurde, sind die Versicherer sehr erfolgreich damit. Kommt das Telefonat mit dem Versicherer zustande werden zumeist auch Fakten geschaffen, die den Anspruch des Geschädigten herabsetzen. Denn er gibt Informationen preis, geht im Gespräch auf Vorschläge ein, die seine Position schwächen und ihn tatsächliches Geld kosten.
Wir haben unter anderem die Bundesverbraucherministerin und die Bundesjustizministerin dazu angeschrieben. Die Antwort offenbart eine grenzenlose Naivität. Ein zuständiger Beamter meldet sich mit der Auffassung, dass jedem Bürger die Möglichkeit bekannt sei, einen eigenen Anwalt ohne eigene Kosten einzuschalten. Wer darauf verzichte, entscheide das aktiv und bewusst. Insoweit sei es nicht zu beanstanden, wenn sich diese Unfallopfer zu dem Versicherer durchstellen lassen. Dass diese hierdurch den Schadenmanagement ausgeliefert werden, interessiert die verantwortliche Stelle nicht. Für ihn ist die Welt in Ordnung, für viele Opfer nicht, siehe nur:
Nach nochmaligen Anschreiben, dass das doch nicht im Ernst so richtig sein könne, und dass – wie eine extra dazu durchgeführte repräsentative Umfrage ergab – Geschädigte ihre Rechte eben nicht kennen und durch den GDV im Auftrag des Staates den Versicherern ausgeliefert werden, kam die lapidare Antwort, dass das alles so richtig und eine Änderung nicht angezeigt sei.
Noch weitergehend hat die HUK-Coburg nun wohl durchgesetzt, dass dieser GDV-Zentralruf die notwendigen Auskünfte nicht mehr erteilen darf, sofern es sich um einen ihrer Vorgänge handelt. Damit erscheint der Legitimation des GDV-Zentralruf die Grundlage entzogen und wir werden das dem zuständigen Bundesjustizministerium mitteilen und wiederum die Auflösung der GDV-Bearbeitungsstelle fordern und eine eigene staatliche Auskunftstelle anregen, die den Anforderung der Unfallopfer entspricht und nicht nach den einseitigen Wünschen der Versicherer funktioniert.
Wir bitten Betroffene um Beispiele, Mitstreiter um Unterstützung und sind für alle Informationen in diesem Zusammenhang dankbar.
Amtsgericht Siegburg vom 12.12.2012 – 104 C 70/12: Das Gericht weist den Vorstoß der Beklagten zurück, sie habe den Geschädigten vor Anmietung Mietwagen-Angebote unterbreitet, die diese hätten annehmen müssen.
(das Urteil ist noch nicht rechtskräftig)
(…) Soweit die Beklagte hier einen Verstoß der Geschädigten XXX, XXX und XXX gegen die ihnen nach dem oben Gesagten obliegende Schadenminderungspflicht insoweit einwendet, als diese keine Anmietung gemäß den Hinweisen der Beklagten in den an die Geschädigten gesandten Hinweisschreiben vorgenommen hätten, vermag das Gericht hierin einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht nicht zu erblicken.
Es kann insoweit dahinstehen, ob die Hinweisschreiben der Beklagten den Geschädigten XXX, XXX und XXX überhaupt zugegangen sind, was die Klägerin bestreitet. Auch für den Fall, dass die Geschädigten die Schreiben erhalten haben, folgt aus den streitgegenständlichen Anmietungen auch vor diesem Hintergrund kein Verstoß gegen die den betreffenden Geschädigten obliegende Schadenminderungspflicht.
Denn die von der Beklagten vorgelegten Schreiben enthalten zwar Ausführungen und Informationen, die die Geschädigten für die Problematik der Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten zu sensibilisieren vermögen und eine Orientierungshilfe darstellen. Sie sind ihrem eigentlichen sachlichen Inhalt nach jedoch zu pauschal, um die Geschädigten jeweils vollständig in die Lage zu versetzen, den genauen Inhalt des ihnen unterbreiteten Angebots mit dem Angebot der Klägerin zu vergleichen. Es fehlen insoweit wesentliche Informationen wie eine nach Wochen-, 3-Tages- und Tagespreisen differenzierende Preisdarstellung (die Darstellung der Beklagten enthält jeweils nur Tagesnettopreise) sowie die Vertrags- und Versicherungsbedingungen im Einzelnen. Hiermit konnte die Beklagte den Geschädigten die Gleichwertigkeit des von ihr unterbreiteten Angebots nicht aufzeigen. Dies wäre aber jedenfalls Voraussetzung für eine Verweisungsmöglichkeit (vgl. LG Köln, Urteil vom 03.09.2010 – Az. 20 O 354/09). Ein Verstoß der Geschädigten gegen die ihnen obliegende Schadenminderungspflicht scheitert auch daran, dass sich die Geschädigten allenfalls auf „ohne weiteres zugängliche“ Angebote verweisen lassen müssten (…). Bei der Frage, ob entsprechende kostengünstigere Angebote dem Geschädigten zum Zeitpunkt der Anmietung „ohne weiteres zugänglich“ waren, ist auf die konkreten Umstände im Einzelfall abzustellen (BGH a.a.O.).
Die von der Beklagten in ihren Schreiben jeweils wiedergegebenen Angebote sind den Geschädigten gerade nicht „ohne weiteres zugänglich“ gewesen, sondern stellten unstreitig gerade der Beklagten eingeräumte „Sondertarife“ dar. Ohne Nennung der Schadennummer, auf die im Schreiben der Beklagten explizit hingewiesen wird und Bezugnahme auf das Schreiben der Beklagten bzw. gar ohne deren Vermittlung wären die Preise für die Geschädigten unstreitig nicht erhältlich gewesen. Die Geschädigten müssen sich auf diese nicht verweisen lassen.
Eine andere Betrachtung würde dem allgemeinen Grundsatz des Schadenersatzrechts widersprechen, dass der Geschädigte als „Herr des Regulierungsgeschehens“ den Schaden grundsätzlich unter freier Wahl der ihm hierzu zur Verfügung stehenden Mittel beseitigen kann, ohne sich hierbei der Hilfe des Schädigers bedienen zu müssen (…).
Das Landgericht entscheidet nach Berufung durch die klagenden Autovermietung und Anschlussberufung der beklagten Versicherung:
– Schätzung mit Schwacke, nicht mit Fraunhofer, Internetscreenshots sind kein ausreichender konkreter Sachvortrag zur Erschütterung der Schwackeliste
– Aufschlag von 20% in Fällen kurzfristiger Anmietung
– weitere Nebenkosten.
Hier die aktuelle Liste, bitte senden Sie uns, was Sie erhalten oder gar selbst durchsetzen. So lange Versicherer ungerechtfertigt Mietwagenkosten streichen und berechtigte Zahlungen zurückhalten, sollten die Ergebnisse der Gerichtsverfahren anderen Gerichten, Anwälten, Vermietern und Geschädigten zugänglich gemacht werden.
Helfen Sie dabei bitte mit: Fax an 030-258989-99.
|
AG Frankfurt am Main |
31 C 1811/11 |
12.01.12 |
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Sonstiges |
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AG Köln |
267 C 118/12 |
23.10.12 |
S+ / F- |
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AG Königstein im Taunus |
21 C 871/12 |
22.10.12 |
S+ / F- |
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VG Aachen |
2 K 714/11 |
30.04.12 |
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Sonstiges |
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LG Bayreuth |
12 S 86/12 |
24.10.12 |
S+ |
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LG Köln |
11 S 358/11 |
16.10.12 |
S+ / F- / Gutachten- |
|
AA
AA
Das Amtsgericht Bonn hat sich intensiv mit der rechtlichen Bedeutung der Anschreiben und Anrufe von Haftpflichtversicherungen beim Geschädigten beschäftigt, deren Hintergrund es in der Regel ist, die Anmietung eines Fahrzeuges zu verhindern oder dem Geschädigten Höchstpreisvorgaben zu machen.
Zitate aus dem Urteil:
"Die Beklagte hat indes in allen vier Fällen den Geschädigten kein gleichwertiges Angebot unterbreitet. ... Alle für den Geschädigten wichtigen Fragen wie Erfordernis der Vorleistung, Notwendigkeit einer Kaution oder Inhaberschaft einer Kreditkarte, Möglichkeit eines Zweitfahrers, Zustellung und Abholung des Mietwagens, Zusatzausrüstung mit Winterreifen und Navigationsgerät oder Modalitäten einer Voll- und Teilkaskoversicherung samt Höhe des Selbstbehalts sind den beiden telefonischen Angeboten der Beklagten ... nicht zu entnehmen, so dass Gleichwertigkeit der Angebote ersichtlich ausscheidet."
"Auch das
Das Landgericht Trier hat durch die Präsidentenkammer am 13.11.12 mit Teilurteil (Az. 1 S 107/12) entschieden, dass die Berufung der Beklaghten nur zu einem kleinen Teil berechtigt ist und die Entscheidung zu den Fragen der Winterreifenkosten und des Aufschlages zurück gestellt wird.
Zur Schätzung des Normaltarifes für Mietwagenkosten wird der Schwacke-Automietpreisspiegel verwendet. Dagegen hat die Beklagte keine konkreten Argumente vorgebracht. Nebenkosten sind zu erstatten, soweit hierzu konkret vorgetragen ist.
Das Urteil wird in Kürze in die Urteilsdatenbank eingestellt.
Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt, mit verspätetem Sachvortrag muss sich das Berufungsgericht zudem nicht beschäftigen.
Landgericht Dortmund 4 S 3/12 vom 11.10.2012, Berufung der beklagten Versicherung abgewiesen.
Screenshots von Internetseiten und die Behauptung, diese wären dem Kläger auch zugänglich gewesen, genügen nicht den Anforderungen an den konkreten Sachvortrag.
In der Anhörung wurde erarbeitet, dass die Internetangebote:
– nicht gebucht, sondern nur angefragt werden können,
– die Bearbeitung der Anfragen häufig länger dauert,
– ein verbindlicher Anmietzeitraum mit Angabe der genauen Rückgabezeit notwendig ist,
– besondere Zahlungs- und Sicherheitsbedingungen an den Mieter gestellt werden,
– die Fahrzeugverfügbarkeit erst nach Internetanfrage geklärt werden kann,
– besondere Mietbedingungen gelten.
Damit ist die Kammer des Landgerichtes in ihrer Auffassung bestärkt, dass das Internet einen Sondermarkt darstellt.
Die Schätzung der Mietwagenkosten durch das Erstgericht mit der Schwackeliste begegnet keinen Bedenken.
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 30.10.2012 (Az. 11 S 617/11) zunächst die Berufung der Versicherung gegen ein Urteil des AG Köln verworfen. Hervorzuheben ist, dass sich das Gericht mit der Frage der Vergleichbarbeit von Leistungen und Preisen der Autovermieter besonders intensiv auseinander gesetzt hat. Die Vergleichbarkeit mit den - von der Versicherung vorgelegten - Internet-Screenshaots wird unter anderem
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 30.10.2012 (Az. 11 S 617/11) zunächst die Berufung der Versicherung gegen ein Urteil des AG Köln verworfen. Hervorzuheben ist, dass sich das Gericht mit der Frage der Vergleichbarbeit von Leistungen und Preisen der Autovermieter besonders intensiv auseinander gesetzt hat. Die Vergleichbarkeit mit den - von der Versicherung vorgelegten - Internet-Screenshots wird unter anderem deshalb verneint, da:
Das Landgericht Bonn hat die streitenden Parteien mit Beschluss vom 26.10.2012 (Az. 8 S 175/12) deutlich darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil der ersten Instanz zurückzuweisen. Die Argumente der beklagten Kfz-Haftpfllichtversicherung, mit der sie die Bezahlung ausstehender Mietwagenforderungen zu begründen versucht, sind nicht geeignet, ...
Das Landgericht Dresden hat mit Urteil vom 07.11.2012 zum Aktenzeichen 8 S 239/12 die Berufung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung gegen das Urteil des Amtsgericht Meißen zurückgewiesen. Die Beklagte hat keine maßgeblichen Argumente gegen die Schätzung mit ...
Eine Mittelwertbildung scheidet aus, wenn das Erstgericht dies damit begründet, dass beide Schätzgrundlagen fehlerhaft seien. Denn aus zwei fehlerhaften Liste könne man durch Kombination keine verwendbare Grundlage zur Schadenschätzung nach §287 ZPO bilden. Zudem habe die Beklagte in keiner Weise dargelegt, wie ihre Auffassung zu begründen ist, dass die Schwackeliste für die Schätzung der Mietwagenkosten nicht geeignet sei. Ihre Argumente gingen alle an der Sache vorbei, stellten auf nicht vergleichbare Tatbestände ab oder waren unbewiesene Behauptungen. Aus diesem Grund kam auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht.
Das Landgericht Bonn hat am 06.11.12 zum Aktenzeichen 8 S 170/12 ...
Die Fraunhoferliste Marktpreisspiegel Mietwagen 2012 weist nach eigenen Angaben für die Interneterhebung Durchschnittswerte für ca. 900.000 Preise aus. Diese sind bei wenigen Internetanbietern erhoben worden. Reproduzierbar oder nachvollziehbar ist das für den Leser, einen Gutachter oder die Gerichte nicht, so die Auffassung vieler Beteiligter.
An dieser Stelle möchten wir uns mit der
Haftungsreduzierung beschäftigen, die nach dem Fraunhofer-Vorwort in
typischer Weise in den Normaltarifen enthalten ist. Die konkrete Aussage auf Seite 20 des Vorwortes lautet:
" - Haftungsreduzierung bzw. Haftungsbeschränkung mit typischer Selbstbeteiligung (meist zwischen 750 und 950 Euro)" (fett ist eine Hervorhebung des Verfassers).
Der Minimalwert, der - soweit bekannt - in den Internetangeboten ...
Die Beklagte wandte in der Berufung ein, das Amtsgericht habe zu Unrecht die Schwackeliste als Schätzgrundlage für Mietwagenkosten angewendet. Mit den Screenshots auis dem Internet habe die Beklagte konkret dargelegt, dass die Schwackeliste erschüttert sei. Das Landgericht ...