Vermietung nach Unfall

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 46-18

Oberlandesgericht Dresden 7 U 146/18 vom 27.09.2018 
(Vorinstanz Landgericht Dresden, 2 O 199/17 vom 18.01.2018)

1. Der Senat wendet zur Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Unfall auch in neuer Besetzung weiterhin die Werte der SchwackeListe an.
2. Aus den drei von der Beklagten vorgelegten Internetscreenshots ist nicht ersichtlich, dass der Geschädigte eine vergleichbare Leistung zum Anmietzeitraum günstiger hätte bekommen können.
3. Offen bliebe hier die unklare Mietdauer bzw. jederzeitige Rückgabemöglichkeit des Mieters.
4. Aus keinem der Internetbeispiele der Beklagten ergibt sich ein mit der erfolgten Anmietung vergleichbarer Gesamtpreis.
5. Die vorgebrachten Argumente der Beklagten sind daher kein hinreichend konkreter Sachvortrag.
6. Die Einholung von Vergleichsangeboten ist dem Geschädigten nur abzuverlangen, wenn der ihm angebotene Tarif ab 50 % über Schwacke merklich überhöht ist.

Zusammenfassung: Der seit vielen Jahren mit Mietwagensachen befasste Senat wendet auch in neuer Besetzung die SchwackeListe Automietpreisspiegel zur Schätzung von erstattungsfähigen Mietwagenkosten an. Die Argumente der Beklagten mittels Internetscreenshots werden berücksichtigt, führen aber aus verschiedenen Gründen nicht zu einer anderen Auffassung. die im Detail erläutert werden. Die Berufung der Beklagten gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Dresden wird daher vollständig zurückgewiesen. Eine klassenkleinere Abrechnung begründet das Absehen von einem Abzug für ersparte Eigenaufwendungen.

Bedeutung für die Praxis: Nach dem Ausscheiden des Vorsitzenden Richters des 7. Zivilsenates wurden in der jüngeren Vergangenheit die Karten am OLG Dresden neu gemischt. Auch wenn nun weitere Senate mit Mietwagenstreitigkeiten befasst sind, ist festzuhalten, dass der in diesen Fragen erfahrene Senat bei Schwacke bleibt. Das Urteil gibt hierfür mit dem Blick auf die Argumente der Beklagten auch konkrete Begründungen ab. Schwacke ist etabliert und ein konkreter Sachvortrag dagegen, der Zweifel begründen könnte, liegt mit unkonkreten Internetscreenshots nicht vor. Über das in den Urteilsgründen abgebildete hinaus gilt zudem, dass einzelne Angebote die Verwendbarkeit einer Schätzgrundlage nicht in Abrede stellen können, wenn die Werte in der Bandbreite der Erhebung berücksichtigt sind.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-18

Amtsgericht Oschersleben 3 C 220/18 vom 28.09.2018

1. Eine telefonische Preisnennung durch die Beklagte an den Geschädigten ist kein konkretes Mietwagenangebot, das den Geschädigten bindet.
2. Erfolgt nach dem Telefonkontakt mit dem Versicherer keine Preisrecherche, fällt der erstattungsfähige Betrag auf den zu schätzenden erforderlichen Marktpreis zurück.
3. Die im Rahmen der Erforderlichkeit nach § 249 BGB erstattungsfähigen Mietwagenkosten werden anhand der Mittelwerte der Listen geschätzt.
4. Das Aufzeigen von Internetangeboten, die nicht vergleichbar sind, erschüttert die Anwendung der Schätzgrundlagen für eine Mittelwertbildung nicht.
5. Kosten für Nebenleistungen wie erweiterte Haftungsreduzierung und Zustellen/Abholen des Ersatzfahrzeuges sind ebenso zu schätzen und zu erstatten

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Oschersleben

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 45-18

Amtsgericht Oschersleben 3 C 220/18 vom 28.09.2018

1. Eine telefonische Preisnennung durch die Beklagte an den Geschädigten ist kein konkretes Mietwagenangebot, das den Geschädigten bindet.
2. Erfolgt nach dem Telefonkontakt mit dem Versicherer keine Preisrecherche, fällt der erstattungsfähige Betrag auf den zu schätzenden erforderlichen Marktpreis zurück.
3. Die im Rahmen der Erforderlichkeit nach § 249 BGB erstattungsfähigen Mietwagenkosten werden anhand der Mittelwerte der Listen geschätzt.
4. Das Aufzeigen von Internetangeboten, die nicht vergleichbar sind, erschüttert die Anwendung der Schätzgrundlagen für eine Mittelwertbildung nicht.
5. Kosten für Nebenleistungen wie erweiterte Haftungsreduzierung und Zustellen/Abholen des Ersatzfahrzeuges sind ebenso zu schätzen und zu erstatten

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Oschersleben übernimmt zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten die Linie des Landgerichtes in Magdeburg. Der Grundbetrag wird an Fracke gemessen. Der Haftpflichtversicherer hatte dem Geschädigten telefonisch einen Preis genannt, aber kein konkretes Angebot abgegeben. Das sah das Gericht nicht als ausreichend an, lediglich diesen genannten Wert als erstattungsfähigen Schadenersatzbetrag für einen Mietwagen anzunehmen.

Bedeutung für die Praxis: Im Ergebnis ist das Urteil zu begrüßen, denn der Direktvermittlungsversuch wurde als unzureichend ausgeurteilt. Doch sind die Anforderungen an den Geschädigten trotzdem hoch angesetzt. Behauptet der Versicherer lediglich irgendeinen Wert, soll bereits eine Erkundigungspflicht greifen, auch wenn das später realisierte Mietwagenangebot marktüblich ist. Nicht berücksichtigt hat das Gericht dabei, dass sich nach der Rechtsprechung des BGH eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen erst ergeben kann, wenn ein angebotener Preis deutlich überhöht ist. Hier reichte es dem Gericht allerdings aus, dass der Preis des angemieteten Fahrzeuges höher war, als der aus einem Telefonat des Geschädigten mit dem Versicherer bekannte Preis eines Direktvermittlungsangebotes. Hieraus resultierte nach Auffassung des Gerichtes bereits eine konkrete Erkundigungspflicht, der der Geschädigte nicht nachgekommen war. Dieser vom Gericht festgestellte Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht wirkte sich aber nicht dahingehend aus, dass die Klage abgewiesen wurde, da die Beklagte kein konkretes annahmefähiges Angebot abgegeben habe. Daher führt der Verstoß gegen § 254 BGB lediglich dazu, dass nicht der Rechnungsbetrag, aber der Marktpreis für einen Normaltarif, geschätzt nach dem Mittelwert der Listen als erforderlich und erstattungsfähig anzusehen ist. Da der Kläger seine Forderung auch so berechnet hatte, wurde die Klagebetrag vollständig zugesprochen.

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Wöchentliches Urteil zum Download

Die wöchentliche Kommentierung eines Urteils wollen wir beibehalten, zu finden im allgemeineren Teil „Vermietung nach Unfall“. Im Bereich RECHTSZEITSCHRIFT MRW erhalten Sie in Zukunft nach Anmeldung für die Internetseite bav.de dieselbe Kommentierung und gleichzeitig das Urteil zum Herunterladen im PDF-Format.

Ohne eine Anmeldung können Sie die Beiträge MRWaktuell hier nicht mehr einsehen, also das wöchentliche Urteil lediglich in Form der Kommentierung ohne Urteils-PDF auf der Startseite.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-18

Landgericht Frankenthal (Pfalz) 2 S 67/18 vom 17.10.2018

1. Die Abtretung erfüllungshalber führt zur Stundung der Grundforderung des Vermieters gegen den Mieter.
2. Die Stundung wirkt fort, wenn der Inhaber der abgetretenen Forderung in unverjährter Zeit gegen den Versicherer vorgeht.
3. Eine Stundung hemmt die Verjährung, solange der Geschädigte aufgrund der erfüllungshalber erfolgten Abtretung vorübergehend zur Verweigerung der Leistung gegenüber dem Vermieter berechtigt ist.
4. Der besonders freigestellte Tatrichter kann den Schwacke-Mietpreisspiegel zur Schätzung der Mietwagenkosten heranziehen.
5. Der Verweis auf Fraunhofer und Internetscreenshots ist kein ausreichend konkreter Sachvortrag.
6. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt günstigere Angebote ignoriert hat.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht hebt ein Urteil des Erstgerichtes auf, das die Klage abgewiesen hatte, weil die Mietzinsforderung inzwischen verjährt und der Schaden somit  entfallen sei. Die Forderung des Vermieters gegen den Mieter ist nicht verjährt. Das Gericht wendet die SchwackeListe an.

Bedeutung für die Praxis: Die Thematik ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 44-18

Landgericht Frankenthal (Pfalz) 2 S 67/18 vom 17.10.2018

1. Die Abtretung erfüllungshalber führt zur Stundung der Grundforderung des Vermieters gegen den Mieter.
2. Die Stundung wirkt fort, wenn der Inhaber der abgetretenen Forderung in unverjährter Zeit gegen den Versicherer vorgeht.
3. Eine Stundung hemmt die Verjährung, solange der Geschädigte aufgrund der erfüllungshalber erfolgten Abtretung vorübergehend zur Verweigerung der Leistung gegenüber dem Vermieter berechtigt ist.
4. Der besonders freigestellte Tatrichter kann den Schwacke-Mietpreisspiegel zur Schätzung der Mietwagenkosten heranziehen.
5. Der Verweis auf Fraunhofer und Internetscreenshots ist kein ausreichend konkreter Sachvortrag.
6. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt günstigere Angebote ignoriert hat.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht hebt ein Urteil des Erstgerichtes auf, dass die Klage abgewiesen hatte, weil die Mietzinsforderung inzwischen verjährt und der Schaden somit  entfallen sei. Die Forderung des Vermieters gegen den Mieter ist nicht verjährt. Das Gericht wendet die SchwackeListe an.

Bedeutung für die Praxis: Die Thematik ...

Nutzungsausfall anstatt Fraunhofer

In einigen Regionen verwenden Oberlandesgerichte und Landgerichte – wenig nachvollziehbar – bei der Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten die Fraunhofer-Liste.

Was kann man als Vermieter und als vermietendes Autohaus tun?

1. Fälle mit blitzsauberen Argumenten produzieren, wir sind hierfür Ihr Partner, wenn Sie sich helfen lassen wollen.
2. In Prozessen gut vortragen, auch hierbei helfen wir Ihnen und Ihrem Anwalt.
3. Der Geschädigte kann statt die Mietwagenkosten geltend zu machen, auf den Nutzungsausfall setzen. Der ist oft höher als der Fraunhofer-Wochentarif.

 

Gruppe Woche F 17 Woche NA 17 Abweichung
1 140,95 161 14
2 151,02 203 34
3 184,38 245 33
4 241,11 301 25
5 222,97 350 57
6 243,67 413 69
7 256,59 455 77
8 350,03 553 58
9 471,13 833 77
10 698,3 1225 75

Das AG Ettlingen hat nun wieder entschieden (in Anlehnung an BGH VI ZR 290/11 vom 05.02.2013), dass auch bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges der Nutzungsausfall zuzusprechen ist (Az. 6 C 63/17 vom 16.10.2018).

Zum Thema haben wir auch einen ausführlichen Aufsatz veröffentlicht in der MRW, Ausgabe 1-15, zum Thema „Nutzungsausfallentschädigung geltend machen und daraus den Mietwagen bezahlen?“.

Die folgende Tabelle stellen den Nutzungsausfall für eine Woche dem angeblichen Marktpreis für eine Woche nach Fraunhofer 2017 (Bundesdurchschnitt) gegenüber. Hiermit sind bis zu 77% mehr vom Haftpflichtversicherer zu erlangen.

 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-18

Landgericht Köln 11 S 343/17 vom 16.10.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 269 C 71/17 vom 09.08.2017)

1. In einem der streitigen Schadenfälle ist der unfallbedingte Aufschlag wegen erforderlicher Mehrleistungen des Vermieters erstattungsfähig.
2. Dieser pauschale Aufschlag wird mit 20 Prozent bemessen.
3. Durch eine Unfallsituation veranlasste erforderliche Mehrleistungen des Vermieters können im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung des Mietpreises oder mit der Flexibilität der Laufzeit des Mietvertrages stehen.
4. Es wird die Rechtsauffassung aufgegeben, dass die Erstattungsfähigkeit des unfallbedingten Aufschlages allein von einer Eil- und Notsituation abhängig zu machen ist.
5. Für Einwendungen, die erbrachten unfallbedingten Mehrleistungen seien nicht erforderlich gewesen, trägt der Schädiger die Beweislast.
6. Ein Eigenersparnisabzug erfolgt dann, wenn das Geschädigtenfahrzeug der Gruppe 1 zuzuordnen ist und daher keine gruppenkleinere Vermietung möglich ist.
7. Jeder Fall für sich einer Sammelklage ist eine eigene Angelegenheit und demzufolge sind jeweils gesonderte Rechtsanwaltsgebühren und Auslagenpauschalen angefallen.

Zusammenfassung: In einem Verfahren am Landgericht Köln hat die Berufungskammer nach intensiver Diskussion in der mündlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung zum Pauschalaufschlag abgeändert und ist hierzu auf die Linie des OLG Köln eingeschwenkt. Konkret wurde in einem von zwei Fällen der unfallbedingte Aufschlag auf den Normaltarif zugesprochen, auch wenn es sich nicht um einen Fall der Eil- und Notsituation handelte.

Bedeutung für die Praxis: Die ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 43-18

Landgericht Köln 11 S 343/17 vom 16.10.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 269 C 71/17 vom 09.08.2017)

1. In einem der streitigen Schadenfälle ist der unfallbedingte Aufschlag wegen erforderlicher Mehrleistungen des Vermieters erstattungsfähig.
2. Dieser pauschale Aufschlag wird mit 20 Prozent bemessen.
3. Durch eine Unfallsituation veranlasste erforderliche Mehrleistungen des Vermieters können im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung des Mietpreises oder mit der Flexibilität der Laufzeit des Mietvertrages stehen.
4. Es wird die Rechtsauffassung aufgegeben, dass die Erstattungsfähigkeit des unfallbedingten Aufschlages allein von einer Eil- und Notsituation abhängig zu machen ist.
5. Für Einwendungen, die erbrachten unfallbedingten Mehrleistungen seien nicht erforderlich gewesen, trägt der Schädiger die Beweislast.
6. Ein Eigenersparnisabzug erfolgt dann, wenn das Geschädigtenfahrzeug der Gruppe 1 zuzuordnen ist und daher keine gruppenkleinere Vermietung möglich ist.
7. Jeder Fall für sich einer Sammelklage ist eine eigene Angelegenheit und demzufolge sind jeweils gesonderte Rechtsanwaltsgebühren und Auslagenpauschalen angefallen.

Zusammenfassung: In einem Verfahren am ...

Schwacke-Schadenmanager Technic wird teurer

Wie uns die Firma Schwacke mitteilte, werden die Preise für die Internetanwendung SchwackeNet / Schadenmanager Technic erheblich erhöht. Alle Kunden, also Bestandskunden ebenso wie Neukunden, zahlen in Zukunft 648 Euro netto für den elektronischen Zugang zu den Mietwagenklassen und den Automietpreisspiegel.

Für die BAV-Mitglieder wurde uns ein Preis von 499 Euro in Aussicht gestellt, diesbezügliche Gespräche sind noch nicht beendet.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-18

Landgericht Köln 6 S 75/18, Beschlüsse vom 16.08.2018 und vom 13.09.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Leverkusen 20 C 162/17 vom 13.03.2018)

1. Eine Reduzierung des abgetretenen Anspruchs wegen eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht ist nicht vorzunehmen.
2. Die Beklagte ist grundsätzlich zur Schadenkompensation verpflichtet.
3. Die notwendige umgehende Verfügbarkeit des Direktvermittlungsangebotes der Beklagten an die Geschädigte ist nicht aufgezeigt.
4. Auch die Behauptung, bei dem Direktvermittlungsangebot handele es sich um einen Normaltarif rechtfertigt keinen Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht, denn hier hätte die Geschädigte mit Kreditkarte oder Bargeld für Mietzins und Kaution in Vorleistung gehen müssen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln bestätigt ein erstinstanzliches Urteil, in welchem um die Frage der Relevanz eines Direktvermittlungsangebotes  gestritten wurde. Die Auffassung der Haftpflichtversicherung wurde zurückgewiesen, die Geschädigte hätte das unterbreitete Angebot annehmen müssen und daher sei der Schadenersatzanspruch auf den Betrag des Angebotes zu reduzieren.

Bedeutung für die Praxis: Der ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 41-18

Landgericht Köln 6 S 75/18, Beschlüsse vom 16.08.2018 und vom 13.09.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Leverkusen 20 C 162/17 vom 13.03.2018)

1. Eine Reduzierung des abgetretenen Anspruchs wegen eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht ist nicht vorzunehmen.
2. Die Beklagte ist grundsätzlich zur Schadenkompensation verpflichtet.
3. Die notwendige umgehende Verfügbarkeit des Direktvermittlungsangebotes der Beklagten an die Geschädigte ist nicht aufgezeigt.
4. Auch die Behauptung, bei dem Direktvermittlungsangebot handele es sich um einen Normaltarif rechtfertigt keinen Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht, denn hier hätte die Geschädigte mit Kreditkarte oder Bargeld für Mietzins und Kaution in Vorleistung gehen müssen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln ...

Liste aktueller Urteile

Die aktuelle Liste der vorliegenden Urteile umfasst für Juli/August 2018 52 Dokumente. Hier erhalten Sie Zugriff auf diese Liste...

AG Peine

16 C 193/16

27.06.2018

Mittelwert

AG Brühl

24 C 85/18

26.06.2018

Mittelwert

AG Ratzeburg

17 C 485/15

06.07.2018

Mittelwert

AG Kiel

118 C 119/16

15.06.2018

Direktvermittlung

AG Hannover

554 C 12527/17

11.06.2018

Mittelwert

AG Gummersbach

16 C 409/17

20.06.2018

Mittelwert

LG Halle

3 O 278/14

01.02.2018

Sonstiges

AG Speyer

32 C 20/18

27.06.2018

S+ / F-

LG Dresden

3 S 95/18

03.07.2018

S+

AG Stuttgart  -Beschluss-

45 C 2019/18

29.05.2018

S+

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-18

Landgericht Düsseldorf 11 O 367/14 vom 16.03.2018

1. Die Kammer legt die SchwackeListe als Schätzgrundlage zur Bestimmung erforderlicher Mietwagenkosten zugrunde.
2. In den fünf zu entscheidenden Fällen hat die Beklagte keinen konkreten Sachvortrag gegen die Tauglichkeit der SchwackeListe vorgebracht.
3. Es fehlt an der Darlegung und einem Beweisangebot, zu welchem Preis, wann und wo die Geschädigten zum Unfallzeitpunkt eine vergleichbare Leistung hätten günstiger anmieten können.
4. Anderenorts erbrachte Gutachten aus anderen Verfahren sind lediglich unkonkreter Vortrag und daher unerheblich.
5. Einen Abzug für Eigenersparnis bemisst die Kammer ebenso nach den konkreten Werten der Firma Schwacke.
6. Wegen erforderlicher Mehrleistungen des Vermieters bei der Vermietung nach einem Unfall erscheint ein unfallbedingter Aufschlag von 20 Prozent angemessen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf wendet - anders als das OLG Düsseldorf - wieder die SchwackeListe an. Zur Begründung heißt es, dass die Beklagte es versäumte, den vom BGH geforderten konkreten Sachvortrag zu liefern, weshalb nach ihrer Auffassung die SchwackeListe nicht angewendet werden könne. Auf den Normaltarif gewährt das Gericht einen 20%igen unfallbedingten Aufschlag und die Erstattung der Kosten erforderlicher Nebenleistungen.

Bedeutung für die Praxis: Es ist nicht bekannt, ob dieses Urteil rechtskräftig geworden ist. Doch sind die Ausführungen des Erstgerichtes interessant und werden daher hiermit veröffentlicht. Trotz eindeutig erscheinender Vorgabe des OLG-Senates in Düsseldorf kommt das Landgericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die erforderlichen Mietwagenkosten mittels SchwackeListe zu schätzen sind. Denn die Beklagte trägt lediglich vor, Fraunhofer sei anzuwenden, legt dazu - nicht vergleichbare - Internetangebote und sachfremde Gutachten vor und verweist auf das OLG. Das macht die Kammer nicht mit. Dazu beruft sie sich auf Passagen aus den OLG-Ausführungen, dass sich dessen Rechtsprechung auf die örtlichen Gegebenheites des OLG-Bezirks und nicht auf Fälle aus anderen Regionen beziehen und hakt dort ein, wo das OLG behauptet, der Beklagtenvortrag habe in seinen Fällen die Anwendung der SchwackeListe erschüttern können. Da das in dem hier am Landgericht zu entscheidenden Fall anders war, hat das Gericht folgerichtig die SchwackeListe angewendet.

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 39-18

Landgericht Düsseldorf 11 O 367/14 vom 16.03.2018 

1. Die Kammer legt die SchwackeListe als Schätzgrundlage zur Bestimmung erforderlicher Mietwagenkosten zugrunde.
2. In den fünf zu entscheidenden Fällen hat die Beklagte keinen konkreten Sachvortrag gegen die Tauglichkeit der SchwackeListe vorgebracht.
3. Es fehlt an der Darlegung und einem Beweisangebot, zu welchem Preis, wann und wo die Geschädigten zum Unfallzeitpunkt eine vergleichbare Leistung hätten günstiger anmieten können.
4. Anderenorts erbrachte Gutachten aus anderen Verfahren sind lediglich unkonkreter Vortrag und daher unerheblich.
5. Einen Abzug für Eigenersparnis bemisst die Kammer ebenso nach den konkreten Werten der Firma Schwacke.
6. Wegen erforderlicher Mehrleistungen des Vermieters bei der Vermietung nach einem Unfall erscheint ein unfallbedingter Aufschlag von 20 Prozent angemessen.

Zusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf wendet - anders als das OLG Düsseldorf - wieder die SchwackeListe an. Zur Begründung heißt es, dass die Beklagte es versäumte, den vom BGH geforderten konkreten Sachvortrag zu liefern, weshalb nach ihrer Auffassung die SchwackeListe nicht angewendet werden könne. Auf den Normaltarif gewährt das Gericht einen 20%igen unfallbedingten Aufschlag und die Erstattung der Kosten erforderlicher Nebenleistungen.

Bedeutung für die Praxis: Es ist nicht bekannt, ob dieses Urteil rechtskräftig geworden ist. Doch sind die Ausführungen des Erstgerichtes interessant und werden daher hiermit veröffentlicht. Trotz eindeutig erscheinender Vorgabe des OLG-Senates in Düsseldorf kommt das Landgericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die erforderlichen Mietwagenkosten mittels SchwackeListe zu schätzen sind. Denn die Beklagte trägt lediglich vor, Fraunhofer sei anzuwenden, legt dazu - nicht vergleichbare - Internetangebote und sachfremde Gutachten vor und verweist auf das OLG. Das macht die Kammer nicht mit. Dazu beruft sie sich auf Passagen aus den OLG-Ausführungen, dass sich dessen Rechtsprechung auf die örtlichen Gegebenheites des OLG-Bezirks und nicht auf Fälle aus anderen Regionen beziehen und hakt dort ein, wo das OLG behauptet, der Beklagtenvortrag habe in seinen Fällen die Anwendung der SchwackeListe erschüttern können. Da das in dem hier am Landgericht zu entscheidenden Fall anders war, hat das Gericht folgerichtig die SchwackeListe angewendet.

Zum Urteil...

Vorschau MRW 3-2018

Die kommende Ausgabe der MRW befasst sich mit der Tendenz zur Bildung des Mittelwertes aus den Listen (Vermietung nach Unfall) und der Wertminderung nach einem Unfall mit dem Mietfahrzeug.

Ferner hervorzuheben sind Urteile zur Zulassung des Selbstfahrervermietfahrzeuges und der Verjährung der Ursprungsforderung.

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Preisvergleich: Problem auf einen Blick erkennbar

Preisvergleich: Problem auf einen Blick erkennbar

Das erheblich unterschiedliche Werte-Niveau der im Rahmen der Mietwagenstreitigkeiten verwendeten Quellen wie Fraunhofer, Internet-Screenshots, DAT und Schwacke erkennt man am ehesten in einem DIAGRAMM. 

Dazu haben wir ein Beispiel aufbereitet für einen Preisvergleich Fraunhofer / Internetpreis Europcar 2017 / Internetpreis Sixt 2018 / DAT / Schwacke, der dann doch einige Worte der Erklärung benötigt (im Anschluss darunter), da man eine Vergleichbarkeit erst herstellen und dann verständlich machen muss.

Aussage 1: Der Fraunhofer-Wert liegt unter der Hälfte eines vergleichbaren Internet-Wertes.

Aussage 2: Die tatsächlichen Internet-Werte liegen im Bereich von DAT und Schwacke, obwohl sie eine Vorfinanzierung, Vorreservierung, Kaution, feste Buchungsdauer usw. erfordern.

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-18

Landgericht Bonn 8 S 120/18 vom 24.08.2018, Beschluss
(Vorinstanz Amtsgericht Siegburg 108 C 187/17)

1. Ein Mitverschulden des Geschädigten im Rahmen seiner Wahlfreiheit bei der Schadenbeseitigung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn er marktübliche Preise überschreitet.
2. Die von der Beklagten benannten Preise sind Sonderkonditionen, erhältlich durch Vermittlung der Beklagten.
3. Die Einschränkung der Ersetzungsbefugnis des Geschädigten kann nicht von internen Verträgen des Schädigers abhängen.
4. Ein Verschulden des Geschädigten besteht auch grundsätzlich nicht, eine falsche Reparaturwerkstatt ausgewählt zu haben, die eine Reparatur zu lange durchgeführt habe.

Zusammenfassung: Die Vorwürfe ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 38-18

Landgericht Bonn 8 S 120/18 vom 24.08.2018, Beschluss
(Vorinstanz Amtsgericht Siegburg 108 C 187/17)

1. Ein Mitverschulden des Geschädigten im Rahmen seiner Wahlfreiheit bei der Schadenbeseitigung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn er marktübliche Preise überschreitet.
2. Die von der Beklagten benannten Preise sind Sonderkonditionen, erhältlich durch Vermittlung der Beklagten.
3. Die Einschränkung der Ersetzungsbefugnis des Geschädigten kann nicht von internen Verträgen des Schädigers abhängen.
4. Ein Verschulden des Geschädigten besteht auch grundsätzlich nicht, eine falsche Reparaturwerkstatt ausgewählt zu haben, die eine Reparatur zu lange durchgeführt habe.

Zusammenfassung: Die Vorwürfe ...

Verwendung von eigenen Internet-Screenshots in Mietwagen-Akten bei Gericht

Verwendung von eigenen Internet-Screenshots in Mietwagen-Akten bei Gericht

Bringt der Kläger eigene Screenshots in Gerichtsverfahren dort ein, wo sich ein Gericht auf eine Verwendung lediglich der Fraunhofer-Werte festgelegt hat, kommen Gerichte mit ihrer Argumentation ins Straucheln. Gerichte versuchen, den Klägervortrag entweder zu ignorieren oder ihn als unkonkret beiseite zu schieben. Die Begründung des Gerichtes, warum Fraunhofer durch Internetscreenshots, die nicht mit den Fraunhofer-Werten in Einklang zu bringen sind, nicht erschüttert sein soll, trägt in keiner Weise. So geschehen zuletzt am Landgericht Potsdam. Es ist zu vermuten, dass lediglich die festgelegte Linie des Gerichtes gehalten werden soll. Rechtsprechung in einer angemessenen Form, die konkrete Argumente der klagenden Partei prüft und berücksichtigt, dass sich möglicherweise lediglich ein ehrbarer Unternehmer gegen eine ungerechtfertigte Behandlung durch Haftpflichtversicherer durchsetzen muss, um als Unternehmen am Markt zu bestehen, ist das nicht.

Warum sind die Internetbeispiele relevant?
Die Internetangebote, die Kläger aus dem Internet ziehen und dem Gericht vorlegen, sind teilweise mehrfach höher als Fraunhofer-Mittelwerte und liegen zumeist auch über den Fraunhofer-Maximalwerten. Und wenn das massenhaft festzustellen ist, kann das nicht ignoriert werden.

Beispiel:

Fraunhofer Gr. 1 in Düsseldorf 2017 Wochenpreis Mittelwert 139 Euro, Maximum 146 Euro;
Tatsächlicher Preis ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-18

Amtsgericht Bingen am Rhein 21 C 64/18 vom 24.08.2018

1. Zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten stützt sich das Gericht auf den Mittelwert aus den Mittelwerten der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
2. Auf den Normaltarif kann der Geschädigte als Schadenersatz einen erforderlichen unfallbedingten Aufschlag von 20 Prozent verlangen.
3. Von der Beklagten vorgelegte Internetangebote sind kein konkreter Sachvortrag, da sie nicht vergleichbar und Internetangebote per se indiskutabel sind.
4. Für eine zusätzliche Haftungsreduzierung sind marktübliche Preise erstattungsfähig.
5. Ein Abzug wegen Eigenersparnis entfällt bei klassenniedrigerer Anmietung.

Zusammenfassung: Auf den ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 37-18

Amtsgericht Bingen am Rhein 21 C 64/18 vom 24.08.2018

1. Zur Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten stützt sich das Gericht auf den Mittelwert aus den Mittelwerten der Listen von Schwacke und Fraunhofer.
2. Auf den Normaltarif kann der Geschädigte als Schadenersatz einen erforderlichen unfallbedingten Aufschlag von 20 Prozent verlangen.
3. Von der Beklagten vorgelegte Internetangebote sind kein konkreter Sachvortrag, da sie nicht vergleichbar und Internetangebote per se indiskutabel sind.
4. Für eine zusätzliche Haftungsreduzierung sind marktübliche Preise erstattungsfähig.
5. Ein Abzug wegen Eigenersparnis entfällt bei klassenniedrigerer Anmietung.

Zusammenfassung: Auf den ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-18

Amtsgericht Achern 2 C 71/18 vom 07.08.2018

1. Es liegt weder ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vor, noch ist die Forderung nicht bestimmbar, daher ist die Abtretung des Schadenersatzanspruches wirksam vereinbart.
2. Der Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten wird anhand der SchwackeListe 2017 bestimmt.
3. Lediglich allgemeinen und nicht auf den Fall bezogenen Angriffen auf eine Schätzgrundlage muss der Tatrichter nicht nachgehen.
4. Ergebnisse der Fraunhofer-Liste sind keine geeignete Schätzgrundlage, weil sie internetlastig und nicht auf den regionalen Markt bezogen erhoben worden ist.
5. Dass es günstigere Angebote als zum Mittelwert der SchwackeListe gibt, steht der Anwendung einer Schätzgrundlage nach § 287 nicht entgegen.
6. Eine Abstufung des Mietfahrzeuges aufgrund des Fahrzeugalters ist nicht geboten, da ein Anspuch auf ein vergleichbares Fahrzeug besteht.
7. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellung sind zu erstatten, abzüglich 5 % Eigenersparnis auf den Grundpreis

Zusammenfassung: Das Gericht geht den ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 36-18

Amtsgericht Achern 2 C 71/18 vom 07.08.2018

1. Es liegt weder ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vor, noch ist die Forderung nicht bestimmbar, daher ist die Abtretung des Schadenersatzanspruches wirksam vereinbart.
2. Der Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten wird anhand der SchwackeListe 2017 bestimmt.
3. Lediglich allgemeinen und nicht auf den Fall bezogenen Angriffen auf eine Schätzgrundlage muss der Tatrichter nicht nachgehen.
4. Ergebnisse der Fraunhofer-Liste sind keine geeignete Schätzgrundlage, weil sie internetlastig und nicht auf den regionalen Markt bezogen erhoben worden ist.
5. Dass es günstigere Angebote als zum Mittelwert der SchwackeListe gibt, steht der Anwendung einer Schätzgrundlage nach § 287 nicht entgegen.
6. Eine Abstufung des Mietfahrzeuges aufgrund des Fahrzeugalters ist nicht geboten, da ein Anspuch auf ein vergleichbares Fahrzeug besteht.
7. Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellung sind zu erstatten, abzüglich 5 % Eigenersparnis auf den Grundpreis

Zusammenfassung: Das Gericht geht den ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-18

Amtsgericht Köln 271 C 72/18 vom 05.07.2018

1. Es steht nicht fest, dass der Geschädigten zum Anmietzeitpunkt ein günstigeres vergleichbares Angebot ohne weiteres zugänglich gewesen wäre.
2. Das Amtsgericht Köln sieht in den Behauptungen der Beklagten - geäußert in einem Schreiben an den Geschädigten - kein konkretes Angebot, wenn dort lediglich allgemein auf ein "Ersatzfahrzeug derselben Schwacke-Mietwagenklasse" verwiesen wird und nicht auf ein bestimmtes individuelles Fahrzeug mit seinem Amtlichen Kennzeihen, Fahrzeugtyp, konkreter Motorisierung und bestimmter Ausstattung, das auch wie benötigt verfügbar ist.
3. Die Geschädigte konnte daher den Umfang des durch den Haftpflichtversicherer erteilten Ersatzangebotes nicht prüfen.
4. Die Schätzung erforderlicher Kosten zur Anmietung eines Ersatzfahrzeuges (Grundpreis, Haftungsreduzierung, Zustellen und Abholen) erfolgt mittels der SchwackeListe-Automietpreisspiegel.
5. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Mieters wird mit 10 Prozent bemessen.

Zusammenfassung: Das Gericht schätzt erforderliche Kosten für Mobilität in ständiger Rechtsprechung durch Anwendung der SchwackeListe. Den vom Versicherer gegen die Geschädigte erhobenen ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 35-18

Amtsgericht Köln 271 C 72/18 vom 05.07.2018

1. Es steht nicht fest, dass der Geschädigten zum Anmietzeitpunkt ein günstigeres vergleichbares Angebot ohne weiteres zugänglich gewesen wäre.
2. Das Amtsgericht Köln sieht in den Behauptungen der Beklagten - geäußert in einem Schreiben an den Geschädigten - kein konkretes Angebot, wenn dort lediglich allgemein auf ein "Ersatzfahrzeug derselben Schwacke-Mietwagenklasse" verwiesen wird und nicht auf ein bestimmtes individuelles Fahrzeug mit seinem Amtlichen Kennzeihen, Fahrzeugtyp, konkreter Motorisierung und bestimmter Ausstattung, das auch wie benötigt verfügbar ist.
3. Die Geschädigte konnte daher den Umfang des durch den Haftpflichtversicherer erteilten Ersatzangebotes nicht prüfen.
4. Die Schätzung erforderlicher Kosten zur Anmietung eines Ersatzfahrzeuges (Grundpreis, Haftungsreduzierung, Zustellen und Abholen) erfolgt mittels der SchwackeListe-Automietpreisspiegel.
5. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen des Mieters wird mit 10 Prozent bemessen.

Zusammenfassung: Das Gericht schätzt erforderliche Kosten für Mobilität in ständiger Rechtsprechung durch Anwendung der SchwackeListe. Den vom Versicherer gegen die Geschädigte erhobenen ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-18

Landgericht Hannover 17 S 10/17 vom 16.05.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Hannover 468 C 14528/15 vom 26.05.2016)

1. Die Listen von Schwacke und Fraunhofer sind trotz erheblicher Differenzen beide grundsätzlich geeignete Schätzgrundlagen (Verweis auf BGH und OLG Celle).
2. Der Bundesgerichtshof hat die SchwackeListe als nicht rechtsfehlerhaft bestätigt und die FraunhoferListe auch nicht als geeigneter angesehen.
3. Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass die von der Beklagten behauptete Allgegenwärtigkeit der günstigen Preise nicht stimmt.
4. Telefonauskünfte stellen lediglich tagesaktuelle Preise dar und Zeugenaussagen zerstreuten eher die Zweifel an der kritisierten Schätzgrundlage.
5. Der Geschädigte muss nicht von vornherein einen Degressivtarif wählen, nur weil sich - ex post betrachtet - die Mietdauer von einer Woche ergeben hat.
6. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten erforderlicher Nebenleistungen wie des Haftungsausschlusses sind schadenersatzrechtlich nicht zu beanstanden, nicht jedoch Kosten wintertauglicher Bereifung.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Anwendung der Mittelwert-Methode aus den Listen und begründet das sehr ausführlich mit konkretem Bezug auf die Angriffe der Beklagten gegen die Verwendung der SchwackeListe. Kosten für Nebenleistungen Kasko, Zweitfahrer und Navigationsgerät werden zugesprochen.

Bedeutung für die Praxis: Der Vortrag der Beklagten zur Erschütterung der Anwendbarkeit der SchwackeListe wurde - nach einer Beweisaufnahme - als unsubstantiiert zurückgewiesen. Die vorgelegten Beispiele seien nicht geeignet, die Anwendung (auch) der SchwackeListe zu verhindern. Rückwirkend konnte die Beklagte nicht aufzeigen, dass die behaupteten Angebote für den Geschädigten verfügbar und die Preise abrufbar gewesen seien. Das Berufungsgericht verlangt für den Einzelfall dann trotzdem, dass die Beklagte den Nachweis führen möge, dass behauptete minimale Internetpreise passgenau örtlich und zeitlich vorgetragen werden. Diese Auffassung überzeugt nicht, weil sie (a) die Systematik der Schätzgrundlagen verkennt und (b) den vorgelegten Angeboten zu wenig Beachtung schenkt in Bezug auf die gewichtige Fragen, unter welchen Bedingungen solche Internetangebote und auch Telefonangebote realisierbar sind und welche Fahrzeug-Merkmale die Angebote kennzeichnen.
a): Die Systematik einer Preisliste im Sinne einer statistischen Erhebung ist mehr als ein Durchschnittsbetrag. Das Gericht verkennt, dass die Minimalpreise aus der Gerichtsakte zwar unter den Durchschnittswerten einer Liste liegen mögen, doch vom Statistiker bei der Berechnung eines Durchschnittes trotzdem berücksichtigt worden sind. Damit stehen diese Minimalwerte nicht im Widerspruch zum durchschnittlichen Marktpreis laut Liste und können daher auch kein Argument gegen die Richtigkeit des Durchschnittes sein. Und bereits die fortwährenden Unstimmigkeiten der von Fraunhofer behaupteten Durchschnitts- und Maximalpreise im Vergleich zu tatsächlich vorzufindenden (teils weit) höheren Internetpreisen lässt erkennen, dass die Ergebnisse der Fraunhofer-Methode noch nicht einmal für Internetpreise realistisch sind.
b): Und hier liegt das zweite Problem der Urteilsbegründung: Das Gericht sieht über die Bedingungen der Angebote hinweg, die die Beklagte vorgelegt hat. Da es sich um Internetpreise oder Telefon-Angebote handelt, sind die Kosten durch den Mieter vorzufinanzieren, eine Sicherheit muss gestellt werden, eine Kartenzahlung ist notwendig, das Rückgabedatum muss bekannt sein usw. Das konkrete Fahrzeug ist zudem mit dem verunfallten Fahrzeug mangels Detailangaben nicht vergleichbar. Diese Bedingungen sind für Geschädigte nach einem Unfall nicht realistisch bzw. das Angebot für sie nichts wert. Sie können diese Fahrzeuge nicht anmieten und ihren Mobilitätsbedarf nach einem Unfall damit nicht decken. Insofern sind auch die dort abgebildeten Preise für sie Teil eines Sondermarktes. Das trifft auf Fraunhofer-Werte ebenso zu wie auf die üblicherweise vorgelegten Internet-Screenshots.

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 34-18

Landgericht Hannover 17 S 10/17 vom 16.05.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Hannover 468 C 14528/15 vom 26.05.2016)

1. Die Listen von Schwacke und Fraunhofer sind trotz erheblicher Differenzen beide grundsätzlich geeignete Schätzgrundlagen (Verweis auf BGH und OLG Celle).
2. Der Bundesgerichtshof hat die SchwackeListe als nicht rechtsfehlerhaft bestätigt und die FraunhoferListe auch nicht als geeigneter angesehen.
3. Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass die von der Beklagten behauptete Allgegenwärtigkeit der günstigen Preise nicht stimmt.
4. Telefonauskünfte stellen lediglich tagesaktuelle Preise dar und Zeugenaussagen zerstreuten eher die Zweifel an der kritisierten Schätzgrundlage.
5. Der Geschädigte muss nicht von vornherein einen Degressivtarif wählen, nur weil sich - ex post betrachtet - die Mietdauer von einer Woche ergeben hat.
6. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten erforderlicher Nebenleistungen wie des Haftungsausschlusses sind schadenersatzrechtlich nicht zu beanstanden, nicht jedoch Kosten wintertauglicher Bereifung.

Zusammenfassung: Das Berufungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Anwendung der ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-18

Amtsgericht Wipperfürth 9 C 115/17 vom 05.07.2018

1. Die Aktivlegitimation der Klägerin wird bestätigt, da die abgetretene Forderung laut Formulierung im (BAV-) Abtretungsformular problemlos bestimmbar ist.
2. Erforderliche Mietwagenkosten werden anhand des Mietwagenspiegels der Firma DAT geschätzt.
3. Seine Anwendbarkeit nach § 287 ZPO ergibt sich aus der Art der Datenerhebung und der Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse zwischen Schwacke und Fraunhofer. Der Vortrag gegen seine Tauglichkeit ist unsubstantiiert.
4. Kosten der Reduzierung der Haftung auf eine Selbstbeteiligung von 150 Euro sind auch dann erstattungsfähig, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht gleichwertig versichert ist.
5. Ganzjahresreifen (M+S) sind wintertaugliche Reifen, erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen und dadurch erforderliche Kosten sind erstattungsfähig.
6. Der Abzug für ersparte Eigenkosten entfällt, da ein klassenkleineres Fahrzeug angemietet wurde.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Wipperfürth wendet den DAT-Mietwagenspiegel ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 33-18

Amtsgericht Wipperfürth 9 C 115/17 vom 05.07.2018

1. Die Aktivlegitimation der Klägerin wird bestätigt, da die abgetretene Forderung laut Formulierung im (BAV-) Abtretungsformular problemlos bestimmbar ist.
2. Erforderliche Mietwagenkosten werden anhand des Mietwagenspiegels der Firma DAT geschätzt.
3. Seine Anwendbarkeit nach § 287 ZPO ergibt sich aus der Art der Datenerhebung und der Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse zwischen Schwacke und Fraunhofer. Der Vortrag gegen seine Tauglichkeit ist unsubstantiiert.
4. Kosten der Reduzierung der Haftung auf eine Selbstbeteiligung von 150 Euro sind auch dann erstattungsfähig, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht gleichwertig versichert ist.
5. Ganzjahresreifen (M+S) sind wintertaugliche Reifen, erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen und dadurch erforderliche Kosten sind erstattungsfähig.
6. Der Abzug für ersparte Eigenkosten entfällt, da ein klassenkleineres Fahrzeug angemietet wurde.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht in Wipperfürth wendet den DAT-Mietwagenspiegel ...

Empfehlung: DAT Mietwagenspiegel nutzen

Empfehlung: DAT Mietwagenspiegel nutzen

Seit längerem ist der DAT-Mietwagenspiegel in der Diskussion. Wir beobachten die technische Entwicklung seit Jahren und sind inzwischen der Auffassung, dass die aktuelle Version in den überwiegenden Funktionen bereits nutzbar ist. Das heißt, wir empfehlen Ihnen nun, die Internetanwendung unter https://www.dat.de/ kennenzulernen und für die Durchsetzung von Mietwagenforderungen einzusetzen.

Wer einen Zugang zum System beantragen möchte, kann sich hier anmelden:

https://www.dat.de/mietwagenspiegel/ (Bestellformular)

DAT verlangt 24,00 Euro pro Monat für Kunden, die ihre eigenen Preise an das System gemeldet haben, und gewährt dafür 750 Preisabfragen pro Jahr, also ca. 3-4 pro Werktag.

Dafür erhält der Anwender die tabellarische Darstellung der Mietpreise für 10 Mietwagengruppen (Grundpreise Tag, 3 Tage, Woche; Nebenkosten und Werte unter unfallersatztypischen Bedingungen) in einem selbst festgelegten KM-Umkreis rund im das angefragte PLZ-Gebiet.

Der Anwender muss sich mit Passwort anmelden und wird durch mehrere Masken zum Mietpreis-Ergebnis geführt.

Maske 1: Hier sind keine Eingaben notwendig, weiter geht es oben rechts mit dem gelben Pfeil.

...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-18

Amtsgericht Gummersbach 12 C 42/18 vom 23.07.2018

1. Mietwagenkosten gehören nach § 249 Abs. 2 S. 1 zu den Herstellungskosten und der Geschädigte kann den dafür erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen.
2. Den Erforderlichkeitsmaßstab bildet der übliche Normaltarif des Marktes, der anhand des Modus der SchwackeListe zu schätzen ist.
3. Schwacke bildet tatsächliche Marktverhältnisse ab, verzichtet auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und Internetrecherchen und stützt sich auf die Auswertung schriftlicher Preislisten.
4. Konkreter Sachvortrag gegen die Anwendbarkeit der Schätzgrundlage liegt nicht vor.
5. Die Mittelwertrechtsprechung des OLG Köln unter Zuhilfenahme auch des Fraunhofer-Mietspiegels überzeugt nicht, denn sie führt zur Vermischung von Ergebnissen verschiedener Methoden.
6. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für weitergehende Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen/Abholen sind zu erstatten.
7. Der Abzug für Eigenersparnis beträgt 10 Prozent.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Gummersbach spricht sich gegen die ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 32-18

Amtsgericht Gummersbach 12 C 42/18 vom 23.07.2018

1. Mietwagenkosten gehören nach § 249 Abs. 2 S. 1 zu den Herstellungskosten und der Geschädigte kann den dafür erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen.
2. Den Erforderlichkeitsmaßstab bildet der übliche Normaltarif des Marktes, der anhand des Modus der SchwackeListe zu schätzen ist.
3. Schwacke bildet tatsächliche Marktverhältnisse ab, verzichtet auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und Internetrecherchen und stützt sich auf die Auswertung schriftlicher Preislisten.
4. Konkreter Sachvortrag gegen die Anwendbarkeit der Schätzgrundlage liegt nicht vor.
5. Die Mittelwertrechtsprechung des OLG Köln unter Zuhilfenahme auch des Fraunhofer-Mietspiegels überzeugt nicht, denn sie führt zur Vermischung von Ergebnissen verschiedener Methoden.
6. Kosten erforderlicher Nebenleistungen für weitergehende Haftungsreduzierung, Winterreifen und Zustellen/Abholen sind zu erstatten.
7. Der Abzug für Eigenersparnis beträgt 10 Prozent.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Gummersbach spricht sich gegen die ...

Preisschwankungen bei Internet-Mietwagenkosten

Preisschwankungen bei Internet-Mietwagenkosten

Laut aktuellen Presseinformationen wurden im Interesse der Verbraucher bestehende Preisunterschiede bei Online-Angeboten genauer untersucht. Die Verbraucherzentrale Brandenburg: "Dynamische Preisdifferenzierung ist im Handel seit jeher gängige Praxis."

https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/pressemeldungen/presse-bb/onlinehandel-das-spiel-mit-dem-dynamischen-preis-28651

Auch die Preise der Internetanbieter von Mietwagen schwanken erheblich. So kostete dasselbe Fahrzeug an demselben Ort bei ... 

R+V wieder mit Anschreiben zu maximalen Mietwagenkosten

R+V wieder mit Anschreiben zu maximalen Mietwagenkosten

Jedes Jahr dasselbe Spiel, die R+V sendet ein Papier an alle Autovermieter, welches nur für die Rundablage taugt.

Es werden maximal zu erstattende Mietwagenkosten nach Haftpfichtunfällen bekannt gegeben. Die sind jedoch ein Witz. Aus Sicht der Branche betrachtet: Wer diese Preise ernsthaft in Erwägung zieht, dem ist nicht zu helfen. Meine Meinung: Dann den Geschädigten lieber ziehen lassen.

Vergleichen wir mal ein paar Preise / Werte, Beispiel ... 

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-18

Amtsgericht Stuttgart 43 C 5515/17 vom 17.04.2018

1. Aufgrund vorgerichtlicher Teilabrechnungen hat die Beklagte die Erforderlichkeit der Anmietungen anerkannt und kann nun im Prozess auch die Anmietdauer nicht mehr mit Erfolg bestreiten.
2. Geltend gemacht werden kann der ortsübliche Normaltarif, den das Gericht mittels der SchwackeListe schätzt.
3. Im Fall höherwertiger Vermietung im Vergleich zum Geschädigtenfahrzeug orientiert sich die Schätzung an der Mietwagengruppe des beschädigten Fahrzeuges unter Abzug einer Eigenersparnis von 10 %.
4. Gegen die Anwendbarkeit von Schätzgrundlagen haben die Parteien keine konkreten Tatsachen aufgezeigt.
5. Es besteht keine generelle Erkundigungspflicht des Geschädigten nach günstigeren Tarifen.
6. Kosten der erforderlichen Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen und Zusatzfahrer sind zu erstatten.
7. Eine Abtretung des Schadenersatzanspruches erfüllungshalber hemmt die Verjährung der Mietzinsforderung. Deshalb ist der Anspruch des Vermieters gegen den Geschädigten nicht verjährt. Die Einrede der Verjährung durch den Geschädigten gegenüber der Zessionarin wäre sogar treuwidrig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Stuttgart spricht in mehreren Fällen die geforderten Restbeträge aus dem jeweils abgetretenen Schadenersatzanspruch wegen Mietwagenkosten zu. Den Einwand der Verjährung der ursprünglichen Mietzinsforderung weist das Gericht mit ausführlicher Begründung zurück. Es zeigt im Gegenteil auf, dass sich der Geschädigte hierauf wegen Treuwidrigkeit gegenüber dem Vermieter nicht berufen könne. Die Höhe des Normaltarifes der ortsüblichen Mietwagenkosten wird anhand der SchwackeListe geschätzt, ebenso wie die Kosten für vereinbarte und erforderliche Nebenleistungen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht setzt sich sehr intensiv mit der Frage auseinander, ob der Schadenersatzspruch aufgrund einer behaupteten Verjährung der Mietzinsforderung noch besteht. Das Argument der Beklagten lautet: Wenn der Mieter als Geschädigter wegen Verjährung nicht mehr mit der Mietzinsforderung belastet ist, dann habe er auch keinen Schaden mehr, der abgetreten vom Vermieter eingeklagt werden könnte. Das Amtsgericht Stuttgart verwirft diese Auffassung mit überzeugender Begründung. Das Hauptargument lautet, dass die Abtretung erfüllungshalber des Schadenersatzanspruches durch den Geschädigten an den Vermieter die Forderung stundet und damit die Verjährung hemmt. Damit teilt es die in dieser Frage von Anfang an vom BAV vertretene Auffassung. Das Gericht weist zusätzlich darauf hin, dass der Geschädigte nicht nach § 254 BGB verpflichtet ist, dem Vermieter gegenüber die Einrede der Verjährung zu erheben, da dies treuwidrig und widersprüchlich wäre (§ 242 BGB).

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 29-18

Amtsgericht Stuttgart 43 C 5515/17 vom 17.04.2018

1. Aufgrund vorgerichtlicher Teilabrechnungen hat die Beklagte die Erforderlichkeit der Anmietungen anerkannt und kann nun im Prozess auch die Anmietdauer nicht mehr mit Erfolg bestreiten.
2. Geltend gemacht werden kann der ortsübliche Normaltarif, den das Gericht mittels der SchwackeListe schätzt.
3. Im Fall höherwertiger Vermietung im Vergleich zum Geschädigtenfahrzeug orientiert sich die Schätzung an der Mietwagengruppe des beschädigten Fahrzeuges unter Abzug einer Eigenersparnis von 10 %.
4. Gegen die Anwendbarkeit von Schätzgrundlagen haben die Parteien keine konkreten Tatsachen aufgezeigt.
5. Es besteht keine generelle Erkundigungspflicht des Geschädigten nach günstigeren Tarifen.
6. Kosten der erforderlichen Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen und Zusatzfahrer sind zu erstatten.
7. Eine Abtretung des Schadenersatzanspruches erfüllungshalber hemmt die Verjährung der Mietzinsforderung. Deshalb ist der Anspruch des Vermieters gegen den Geschädigten nicht verjährt. Die Einrede der Verjährung durch den Geschädigten gegenüber der Zessionarin wäre sogar treuwidrig.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Stuttgart spricht in mehreren Fällen die geforderten Restbeträge aus dem jeweils abgetretenen Schadenersatzanspruch wegen Mietwagenkosten zu. Den Einwand der Verjährung der ursprünglichen Mietzinsforderung weist das Gericht mit ausführlicher Begründung zurück. Es zeigt im Gegenteil auf, dass sich der Geschädigte hierauf wegen Treuwidrigkeit gegenüber dem Vermieter nicht berufen könne. Die Höhe des Normaltarifes der ortsüblichen Mietwagenkosten wird anhand der SchwackeListe geschätzt, ebenso wie die Kosten für vereinbarte und erforderliche Nebenleistungen.

Bedeutung für die Praxis: Das Gericht setzt sich sehr intensiv mit der Frage auseinander, ob der Schadenersatzspruch aufgrund einer behaupteten Verjährung der Mietzinsforderung noch besteht. Das Argument der Beklagten lautet: Wenn der Mieter als Geschädigter wegen Verjährung nicht mehr mit der Mietzinsforderung belastet ist, dann habe er auch keinen Schaden mehr, der abgetreten vom Vermieter eingeklagt werden könnte. Das Amtsgericht Stuttgart verwirft diese Auffassung mit überzeugender Begründung. Das Hauptargument lautet, dass die Abtretung erfüllungshalber des Schadenersatzanspruches durch den Geschädigten an den Vermieter die Forderung stundet und damit die Verjährung hemmt. Damit teilt es die in dieser Frage von Anfang an vom BAV vertretene Auffassung. Das Gericht weist zusätzlich darauf hin, dass der Geschädigte nicht nach § 254 BGB verpflichtet ist, dem Vermieter gegenüber die Einrede der Verjährung zu erheben, da dies treuwidrig und widersprüchlich wäre (§ 242 BGB).

Zum Urteil...

Urteile zur Verjährung der Ursprungsforderung

Aktualisierung am 22.2.19

Das Thema greift weiter um sich. Mit dem AG Heinsberg und dem LG Düsseldorf sowie dem AG Stuttgart haben nach dem OLG Stuttgart drei weitere Gerichte für die Verjährung der Mietzinsforderung entschieden und sodann auch nicht gesehen, dass das für die Geltendmachenung des Schadenersatzanspruches völlig irrelevant ist.

Beispielhaft das AG Stuttgart (41 C 5142/17 vom 28.03.2018):

"Die Beklagte kann sich gegenüber der Klägerin darauf berufen, dass den Geschädigten im Hinblick auf die streitgegenständlichen Mietwagenkosten kein weiterer Schaden mehr entstehen kann, weil die klägerische Forderung gegenüber den Geschädigten nunmehr verjährt ist. Die Unfallgeschädigten sind im Hinblick auf die lhnen gemäß S 254 BGB obliegende Schadensminderungspflicht auch gehalten, sich hierauf gegenüber der Klägerin zu berufen, vergleiche OLG Stuttgart, a.a.O.

Vorliegend wurden sämtliche Arrmietvorgänge im Jahr 2014 vorgenommen. Die Bearbeitung der Schadensfälle durch die Beklagte war spätestens nach zwei Monaten definitiv beendet. Danach war der Geschädigte wieder in der Zahlungspflicht. Dies infolge der Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Mieter, dem Geschädigten, dass der Geschädigte durch die Abtretung nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit ist, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit und Höhe leistet, was unstreitig der Fall war. Hieraus folgt, dass die Verjährung über den Zeitraum von längstens zwei Monaten gehemmt war."

Das AG Stuttgart wertet das "wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit und Höhe leistet" als beendet zum Zeitpuntk der Zahlungsverweigerung des Versicherers, anstatt, wie es richtig wäre, bis zum Ende der Durchsetzung aus abgetrettenem Recht mit der Klage, um die es ja gerade geht.

Zudem zur Erinnerung: Der Schaden des Geschädigten liegt in der entzogenen Mobilität und nicht in der Rechnungshöhe der Mietwagenkosten. Insofern kann ein Verjähren der Mietzinsforderung keine Relevanz für die Frage haben, ob aus abgetretenem Recht geklagt werden kann, wenn die Mietzinsforderung bereits verjährt sein sollte.

 

Richtig entschieden haben diese Gerichte (mit den entsprechenden Auszügen aus den Urteilen): ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-18

Landgericht Stuttgart 29 O 467/17 vom 01.06.2018

1. Das erstinstanzlich entscheidende Landgericht wendet zur Schätzung der im Rahmen des Schadenersatzes erstattungsfähigen Mietwagenkosten die SchwackeListe an.
2. Die Fraunhoferliste ist aufgrund der Defizite der regionalen Genauigkeit nicht vorzugswürdig. 
3. Die Beklagte hat keine konkreten Einwendungen in Bezug auf die Unrichtigkeit der Schwackewerte vorgebracht, weshalb auch ein Risikoabschlag auf die Schwackewerte nicht geboten erscheint.
4. Da nach dem substantiierten Klägervortrag in allen Fällen von der Besonderheit einer Unfallsituation auszugehen ist, wird ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif zugesprochen.
5. Aufgrund der Vermietung klassenkleinerer Fahrzeuge erfolgt kein Abzug wegen Eigenersparnis.
6. Kosten für Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen/Abholen, Navigationssysteme und Zusatzfahrer sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Die 29. Kammer des Landgericht Stuttgart spricht die rechtlichen Schadenersatzforderungen wegen Mietwagenkosten aus mehreren Schadenfällen nahezu vollständig zu. Die Klägerin hatte pro Schadenfall eine Schwacke-Vergleichsrechnung erstellt, jeweils mehrere erforderliche Nebenleistungen abgerechnet und einen unfallbedingten Aufschlag auf den Normaltarif begründet. 

Bedeutung für die Praxis: Stuttgarter Gerichte lehnen Fraunhofer weitestgehend ab. Schwacke ist in Bezug auf die Mietwagenkosten das Maß der Dinge. Das Urteil hat jedoch insofern keine Bedeutung, dass es keinen Haftpflichtversicherer - noch nicht einmal die Stuttgarter Assekuranzen - interessiert, dass die örtlichen Gerichte ihre Fraunhofer-Kürzungen nicht mitmachen.

Zum Urteil ...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 28-18

Landgericht Stuttgart 29 O 467/17 vom 01.06.2018

1. Das erstinstanzlich entscheidende Landgericht wendet zur Schätzung der im Rahmen des Schadenersatzes erstattungsfähigen Mietwagenkosten die SchwackeListe an.
2. Die Fraunhoferliste ist aufgrund der Defizite der regionalen Genauigkeit nicht vorzugswürdig. 
3. Die Beklagte hat keine konkreten Einwendungen in Bezug auf die Unrichtigkeit der Schwackewerte vorgebracht, weshalb auch ein Risikoabschlag auf die Schwackewerte nicht geboten erscheint.
4. Da nach dem substantiierten Klägervortrag in allen Fällen von der Besonderheit einer Unfallsituation auszugehen ist, wird ein unfallbedingter Aufschlag auf den Normaltarif zugesprochen.
5. Aufgrund der Vermietung klassenkleinerer Fahrzeuge erfolgt kein Abzug wegen Eigenersparnis.
6. Kosten für Nebenleistungen wie Haftungsreduzierung, Winterreifen, Zustellen/Abholen, Navigationssysteme und Zusatzfahrer sind erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Die 29. Kammer des Landgericht Stuttgart spricht die rechtlichen Schadenersatzforderungen wegen Mietwagenkosten aus mehreren Schadenfällen nahezu vollständig zu. Die Klägerin hatte pro Schadenfall eine Schwacke-Vergleichsrechnung erstellt, jeweils mehrere erforderliche Nebenleistungen abgerechnet und einen unfallbedingten Aufschlag auf den Normaltarif begründet. 

Bedeutung für die Praxis: Stuttgarter Gerichte lehnen Fraunhofer weitestgehend ab. Schwacke ist in Bezug auf die Mietwagenkosten das Maß der Dinge. Das Urteil hat jedoch insofern keine Bedeutung, dass es keinen Haftpflichtversicherer - noch nicht einmal die Stuttgarter Assekuranzen - interessiert, dass die örtlichen Gerichte ihre Fraunhofer-Kürzungen nicht mitmachen.

Zum Urteil ...

Aktualisierung der Informationen zum Formular Abtretung

Wie sich zeigt, neigen einzelne Gerichte dazu, die in der Abtretungsformulierung eingearbeitete Stundung der Mietzinsforderung an eine Frist zu knüpfen. Gerichte, die unserer Rechtsansicht folgen, gehen davon aus, dass eine Stundung der Forderung gegenüber dem Mieter so lange besteht, bis der Versuch des Vermieters, die abgetretene Forderung beim Versicherer geltend zu machen, gescheitert oder erfüllt ist. Gerichte, die das anders beurteilen, sehen vor dem Hintergrund der in der bisherigen Abtretung enthaltenen Formulierung „in angemessener Zeit“ eine Frist von z.B. drei Monaten nach der Unterzeichnung der Abtretung, nach der die Stundung beendet sei und die Verjährungsfrist zu laufen beginne. So kommt es dazu, dass ein solches Gericht urteilt, die Ursprungsforderung sei verjährt, der Geschädigte habe keinen Schaden mehr und so könne auch aus abgetretenem Recht der Vermieter nichts mehr bekommen (derzeit LG Düsseldorf und AG Heinsberg). Vorsichthalber wollen wir daher eine Formulierung im Abtretungsformular verändern.

Bisher steht da:

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Hiermit ...

Aktualisierung der Informationen zum Formular Abtretung

Wie sich zeigt, neigen einzelne Gerichte dazu, die in der Abtretungsformulierung eingearbeitete Stundung der Mietzinsforderung an eine Frist zu knüpfen. Gerichte, die unserer Rechtsansicht folgen, gehen davon aus, dass eine Stundung der Forderung gegenüber dem Mieter so lange besteht, bis der Versuch des Vermieters, die abgetretene Forderung beim Versicherer geltend zu machen, gescheitert oder erfüllt ist. Gerichte, die das anders beurteilen, sehen vor dem Hintergrund der in der bisherigen Abtretung enthaltenen Formulierung „in angemessener Zeit“ eine Frist von z.B. drei Monaten nach der Unterzeichnung der Abtretung, nach der die Stundung beendet sei und die Verjährungsfrist zu laufen beginne. So kommt es dazu, dass ein solches Gericht urteilt, die Ursprungsforderung sei verjährt, der Geschädigte habe keinen Schaden mehr und so könne auch aus abgetretenem Recht der Vermieter nichts mehr bekommen (derzeit LG Düsseldorf und AG Heinsberg). Vorsichthalber wollen wir daher eine Formulierung im Abtretungsformular verändern.

Bisher steht da:

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Hiermit ...

Beispiel Hamburg: Fraunhofer-Hochburgen mit Internet-Preisen bis zu 4,5 mal höher als Fraunhofer

Beispiel Hamburg: Fraunhofer-Hochburgen mit Internet-Preisen bis zu 4,5 mal höher als Fraunhofer

In Hamburg, Düsseldorf und München urteilen die allermeisten Abteilungen und Kammern der Amts- und Landgerichte auf der Basis der Fraunhofer-Mittelwerte.

Wie falsch das ist soll hier am Beispiel Hamburg nochmals gezeigt werden. Damit verbunden ergeht die Bitte, über ein neuerliches Anrennen auf die Gerichte auf Basis dieser Werte nachzudenken. Jeder kann Werte weit oberhalb Fraunhofer reproduzieren und dann in seinen Verfahren nutzen.

Fraunhofer 2017, PLZ 20, Interneterhebung

Gruppe / pro Tag auf Basis Wochenpreis / Maximum (Woche)
1            21,53                                     175,00
2            20,77                                     159,00
3            26,53                                     299,57
4            30,33                                     308,11
5            32,22                                     620,83
6            36,07                                     382,80
7            38,45                                     413,14
8            52,06                                     775,92
9            68,24                                     863,26
10          105,25                                   1152,99

Preise Sixt KW 26/18 für 6 Tage / pro Tag (SB=0, km-frei, ohne weitere Nebenkosten)

Gruppe 1: nicht angeboten
Gruppe 2: nicht angeboten
Gruppe 3: 485,52 Euro;  75,42 pro Tag (ca. Fraunhofer mal 3)
Gruppe 4: 490,49 Euro;  81,75 pro Tag (ca. Fraunhofer mal 3)
Gruppe 5: 578,49 Euro;  96,42 pro Tag (ca. Fraunhofer mal 3)

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27-18

Landgericht Köln 11 S 482/17 vom 17.04.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 273 C 139/17)

1. Das Berufungsgericht weist auf dem Beschlussweg (§ 522 ZPO) die Auffassung der Beklagten zurück, die Klägerin könne aus abgetretenem Recht keinen Schadenersatz mehr verlangen, da die Ursprungsforderung des Vermieters gegen den Mieter im Verlauf des Rechtsstreits verjährt sei.
2. Die Verjährung des Mietzinsanspruchs wird aufgrund der "Abtretung erfüllungshalber" gehemmt, weil sie - wie konkludent vereinbart - gestundet wird und bei Weiterbestehen der bisherigen Forderung eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit besteht.
3. Die Stundung endet und der Verjährungszeitraum beginnt erst dann, wenn der außergerichtliche oder gerichtliche Versuch der anderweitigen Befriedigung beim Gegnerversicherer misslingt.
4. Eine Abtretung erfüllungshalber besteht (im Gegensatz zu "sicherungshalber"), wenn sich der Gläubiger aus den abgetretenen Ansprüchen nicht nur befriedigen durfte, sondern auch sollte.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln befasst sich mit dem Versuch des Versicherers, über eine konstruierte Verjährung der Mietzinsforderung der Klage aus abgetretenem Recht entgegen zu treten. Da die Abtretung der Schadenersatzforderung erfüllungshalber und nicht sicherungshalber erfolgte, geht das Gericht jedoch von einer Stundung der Forderung und einer Hemmung der Verjährung aus. Im Ergebnis ist der Verjährungszeitraum nicht abgelaufen und die Klage aus abgetretenem Recht erfolgreich.

Bedeutung für die Praxis: Nicht nur Vermieter, auch Sachverständige haben derzeit in vielen Fällen eine Diskussion der Verjährung der Ursprungsforderung bei Gericht zu führen. Manche Gerichte lassen sich dabei verunsichern. Das Landgericht Köln erkennt, dass eine Abtretung erfüllungshalber eine Stundung der Mietzinsforderung beinhaltet und damit die Verjährung hemmt. Dabei bezieht es sich auf ein Urteil des VIII. Senates des BGH.

In der MRW 1 und 2/2018 ist die rechtliche Thematik ausführlich behandelt.

Zum Urteil...

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 27-18

Landgericht Köln 11 S 482/17 vom 17.04.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Köln 273 C 139/17)

1. Das Berufungsgericht weist auf dem Beschlussweg (§ 522 ZPO) die Auffassung der Beklagten zurück, die Klägerin könne aus abgetretenem Recht keinen Schadenersatz mehr verlangen, da die Ursprungsforderung des Vermieters gegen den Mieter im Verlauf des Rechtsstreits verjährt sei.
2. Die Verjährung des Mietzinsanspruchs wird aufgrund der "Abtretung erfüllungshalber" gehemmt, weil sie - wie konkludent vereinbart - gestundet wird und bei Weiterbestehen der bisherigen Forderung eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit besteht.
3. Die Stundung endet und der Verjährungszeitraum beginnt erst dann, wenn der außergerichtliche oder gerichtliche Versuch der anderweitigen Befriedigung beim Gegnerversicherer misslingt.
4. Eine Abtretung erfüllungshalber besteht (im Gegensatz zu "sicherungshalber"), wenn sich der Gläubiger aus den abgetretenen Ansprüchen nicht nur befriedigen durfte, sondern auch sollte.

Zusammenfassung: Das Landgericht Köln befasst sich mit dem Versuch des Versicherers, über eine konstruierte Verjährung der Mietzinsforderung der Klage aus abgetretenem Recht entgegen zu treten. Da die Abtretung der Schadenersatzforderung erfüllungshalber und nicht sicherungshalber erfolgte, geht das Gericht jedoch von einer Stundung der Forderung und einer Hemmung der Verjährung aus. Im Ergebnis ist der Verjährungszeitraum nicht abgelaufen und die Klage aus abgetretenem Recht erfolgreich.

Bedeutung für die Praxis: Nicht nur Vermieter, auch Sachverständige haben derzeit in vielen Fällen eine Diskussion der Verjährung der Ursprungsforderung bei Gericht zu führen. Manche Gerichte lassen sich dabei verunsichern. Das Landgericht Köln erkennt, dass eine Abtretung erfüllungshalber eine Stundung der Mietzinsforderung beinhaltet und damit die Verjährung hemmt. Dabei bezieht es sich auf ein Urteil des VIII. Senates des BGH.

In der MRW 1 und 2/2018 ist die rechtliche Thematik ausführlich behandelt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26-18

Landgericht Braunschweig 6 S 20/18, Beschluss vom 16.02.2018 und Beschluss vom 11.04.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Wolfenbüttel 17 C 185/17)

1. Das Berufungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Schätzung des Normaltarifes der Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer.
2. Die Abtretungsvereinbarung zwischen Geschädigtem und Autovermieter ist wirksam geschlossen worden.
3. Die Beklagte hat keine Anhaltspunkte dargetan, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Schätzung begründen könnten.
4. Die Eignung der Schätzung bedarf nur dann einer Klärung, wenn die Beklagte konkrete Tatsachen vorträgt, dass sich erhebliche Mängel auf den konkreten Fall auswirken. Konkrete günstigere Angebote anderer Anbieter zum Anmietzeitraum hat die Beklagte nicht aufgezeigt.
5. Zusatzkosten für wintertaugliche Bereifung sind auch dann erstattungsfähig, wenn sie zwingend zur Verkehrssicherheit des Fahrzeuges gehören.
7. Aufgrund eines erhöhten Schaden- und Kostenrisikos im Umgang mit dem Mietwagen sind Kosten der Haftungsreduzierung als Schadenersatz ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Die 6. Berufungskammer des Landgerichtes in Braunschweig schätzt den erstattungsfähigen Normaltarif der Mietwagenkosten weiterhin anhand des Mittelwertes aus den beiden Schätzgrundlagen Schwacke und Fraunhofer. Nebenkosten für Haftungsreduzierung und Winterreifen sind hinzuzurechnen.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Braunschweig weist den Angriff des Versicherers gegen seine Mittelwert-Rechtsprechung zurück. Anders wäre wohl entschieden worden, das lässt sich der Begründung entnehmen, wenn der Versicherer für den Zeitpunkt der Anmietung ein günstigeres Angebot hätte nachweisen können. Es ist jedoch grundsätzlich zweifelhaft, ob mit günstigeren konkreten Angeboten eine Schätzgrundlage zu erschüttern ist. Das sieht auch der BGH so, der in der vielzitierten Entscheidung VI ZR 316/11 vom 18.12.2012 lediglich entschieden hat, dass in einem solchen Fall der Frage der Erschütterung einer Schätzgrundlage nachzugehen ist. Nicht damit gesagt hat der BGH, dass Schwacke oder eine andere Liste bereits erschüttert ist.
Das heißt hier: Der Geschädigte mietete im Februar 2017 für drei Wochen ein Fahrzeug der Gruppe 5. Laut Fraunhofer lagen die für 2016 erhobenen Wochen-Werte der Region ca. zwischen 150 und 600 Euro, im Mittel bei ca. 250 Euro. Die Werte von Schwacke lagen zwischen ca. 350 und 700 Euro, im Mittel bei ca. 550 Euro. Der "Mittelwert der Mittelwerte" aus beiden Listen liegt rechnerisch bei ca. 400 Euro. Das Gericht hätte also laut seiner Begründung anders entschieden, wenn die Beklagte für Anfang 2017 im späteren Prozess ein oder mehrere Internetwerte z.B. in Höhe von 350 Euro pro Woche vorgelegt hätte, ohne dass der Geschädigte diese Angebote ohne Verpflichtung zur Marktforschung kennen musste.
Diese Auffassung kann nicht richtig sein, denn mit einem solchen Angebot wird eine Schätzgrundlage denklogisch nicht zu erschüttern sein, da die Werte der Liste mit Minimum, Mittelwert und Maximum (Schwacke: ca. 350 bis 700 Euro) ja gerade aussagen, dass es solche Werte gibt, wie sie die Beklagte dann vorlegt und dass diese Werte bei der Errechnung des Mittelwertes der Liste sogar berücksichtigt worden sind, aber eben nicht nur diese Werte.
Offen wäre in diesem Fall auch die Frage, welche Schlussfolgerungen das Gericht aus einem vom Kläger vorgelegten Internetangebot oberhalb des Fraunhofer-Mittelwertes oder über dem Mittelwert aus beiden Listen dann ziehen sollte. Für den Zeitpunkt dieser Urteilskommentierung könnte ein Internetpreis (Gruppe 5) ohne Kilometerbegrenzung und mit weitgehender Haftungsreduzierung von über 700 Euro als Gegenbeispiel vorgelegt werden.
Der durch das Gericht von der Beklagten geforderte Vortrag zu konkreten Angeboten zum Anmietzeitpunkt wäre stattdessen auf § 254 BGB zu beziehen. Würde die Beklagte nachweisen können, dass dem Geschädigten ein günstigeres vergleichbares und annahmefähiges Angebot vorlag und er dieses ausgeschlagen hat, um anderswo teurer anzumieten, läge der Fall der ausnahmsweisen Reduzierung des erstattungsfähigen Schadenersatzes auf einen Betrag unterhalb der Erforderlichkeit und damit unterhalb des Marktpreises vor. Auf die Anwendbarkeit der Schätzlisten käme es dann nicht mehr an und die Richtigkeit der dortigen Werte wäre nicht berührt.

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Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26-18

Mietwagenrecht§wi§§en MRW aktuell 26-18

Landgericht Braunschweig 6 S 20/18, Beschluss vom 16.02.2018 und Beschluss vom 11.04.2018
(Vorinstanz Amtsgericht Wolfenbüttel 17 C 185/17)

1. Das Berufungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Schätzung des Normaltarifes der Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer.
2. Die Abtretungsvereinbarung zwischen Geschädigtem und Autovermieter ist wirksam geschlossen worden.
3. Die Beklagte hat keine Anhaltspunkte dargetan, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Schätzung begründen könnten.
4. Die Eignung der Schätzung bedarf nur dann einer Klärung, wenn die Beklagte konkrete Tatsachen vorträgt, dass sich erhebliche Mängel auf den konkreten Fall auswirken. Konkrete günstigere Angebote anderer Anbieter zum Anmietzeitraum hat die Beklagte nicht aufgezeigt.
5. Zusatzkosten für wintertaugliche Bereifung sind auch dann erstattungsfähig, wenn sie zwingend zur Verkehrssicherheit des Fahrzeuges gehören.
7. Aufgrund eines erhöhten Schaden- und Kostenrisikos im Umgang mit dem Mietwagen sind Kosten der Haftungsreduzierung als Schadenersatz ebenso erstattungsfähig.

Zusammenfassung: Die 6. Berufungskammer des Landgerichtes in Braunschweig schätzt den erstattungsfähigen Normaltarif der Mietwagenkosten weiterhin anhand des Mittelwertes aus den beiden Schätzgrundlagen Schwacke und Fraunhofer. Nebenkosten für Haftungsreduzierung und Winterreifen sind hinzuzurechnen.

Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Braunschweig weist den Angriff des Versicherers gegen seine Mittelwert-Rechtsprechung zurück. Anders wäre wohl entschieden worden, das lässt sich der Begründung entnehmen, wenn der Versicherer für den Zeitpunkt der Anmietung ein günstigeres Angebot hätte nachweisen können. Es ist jedoch grundsätzlich zweifelhaft, ob mit günstigeren konkreten Angeboten eine Schätzgrundlage zu erschüttern ist. Das sieht auch der BGH so, der in der vielzitierten Entscheidung VI ZR 316/11 vom 18.12.2012 lediglich entschieden hat, dass in einem solchen Fall der Frage der Erschütterung einer Schätzgrundlage nachzugehen ist. Nicht damit gesagt hat der BGH, dass Schwacke oder eine andere Liste bereits erschüttert ist.
Das heißt hier: Der Geschädigte mietete im Februar 2017 für drei Wochen ein Fahrzeug der Gruppe 5. Laut Fraunhofer lagen die für 2016 erhobenen Wochen-Werte der Region ca. zwischen 150 und 600 Euro, im Mittel bei ca. 250 Euro. Die Werte von Schwacke lagen zwischen ca. 350 und 700 Euro, im Mittel bei ca. 550 Euro. Der "Mittelwert der Mittelwerte" aus beiden Listen liegt rechnerisch bei ca. 400 Euro. Das Gericht hätte also laut seiner Begründung anders entschieden, wenn die Beklagte für Anfang 2017 im späteren Prozess ein oder mehrere Internetwerte z.B. in Höhe von 350 Euro pro Woche vorgelegt hätte, ohne dass der Geschädigte diese Angebote ohne Verpflichtung zur Marktforschung kennen musste.
Diese Auffassung kann nicht richtig sein, denn mit einem solchen Angebot wird eine Schätzgrundlage denklogisch nicht zu erschüttern sein, da die Werte der Liste mit Minimum, Mittelwert und Maximum (Schwacke: ca. 350 bis 700 Euro) ja gerade aussagen, dass es solche Werte gibt, wie sie die Beklagte dann vorlegt und dass diese Werte bei der Errechnung des Mittelwertes der Liste sogar berücksichtigt worden sind, aber eben nicht nur diese Werte.
Offen wäre in diesem Fall auch die Frage, welche Schlussfolgerungen das Gericht aus einem vom Kläger vorgelegten Internetangebot oberhalb des Fraunhofer-Mittelwertes oder über dem Mittelwert aus beiden Listen dann ziehen sollte. Für den Zeitpunkt dieser Urteilskommentierung könnte ein Internetpreis (Gruppe 5) ohne Kilometerbegrenzung und mit weitgehender Haftungsreduzierung von über 700 Euro als Gegenbeispiel vorgelegt werden.
Der durch das Gericht von der Beklagten geforderte Vortrag zu konkreten Angeboten zum Anmietzeitpunkt wäre stattdessen auf § 254 BGB zu beziehen. Würde die Beklagte nachweisen können, dass dem Geschädigten ein günstigeres vergleichbares und annahmefähiges Angebot vorlag und er dieses ausgeschlagen hat, um anderswo teurer anzumieten, läge der Fall der ausnahmsweisen Reduzierung des erstattungsfähigen Schadenersatzes auf einen Betrag unterhalb der Erforderlichkeit und damit unterhalb des Marktpreises vor. Auf die Anwendbarkeit der Schätzlisten käme es dann nicht mehr an und die Richtigkeit der dortigen Werte wäre nicht berührt.

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