Amtsgericht Zwickau 22 C 1703/16 vom 15.03.2017
1. Der Geltendmachung der streitigen Forderung aus abgetretenem Recht liegt eine wirksame, bestimmte und nicht gegen § 307 BGB verstoßende Abtretungsvereinbarung zugrunde.
2. Nach anteiliger Zahlung der Mietwagenforderung kann die Beklagte den Fahrbedarf des Zedenten nicht mehr grundsätzlich bestreiten. Im Übrigen indiziert die ausreichend intensive Nutzung des Ersatzwagens die Notwendigkeit der Ersatzmobilität.
3. Ein grundsätzlicher Ersatzanspruch besteht bereits allein durch die tatsächliche Nutzung des Mietwagens, auch wenn kein schriftlicher Vertrag vorläge.
4. Die Schätzung des Normaltarifs erfolgt anhand der Schwackeliste. Die von der Beklagten favorisierte Fraunhofer-Liste scheidet aus, da dort eine einwöchige Vorbuchungsfrist unterstellt ist und der Geschädigte in diesem Fall nicht eine Woche vorher buchen konnte.
5. Eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Angeboten bestand für den Geschädigten nicht, da der angewandte Tarif nur geringfügig über dem Schwacke-Mittelwert lag.
6. Die Einwände der Beklagten mittels drei recherchierter günstigerer Angebote sind unerheblich.
Zusammenfassung: Das Amtsgericht Zwickau spricht restliche Mietwagenkosten nahezu vollständig zu, zieht lediglich einen 10%igen Teil vom Schwacke-Normaltarif wegen ersparter Eigenkosten ab. In Bezug auf die Erkundigungspflicht des Geschädigten nach günstigeren Angeboten richtet sich das Gericht nach der Formel, dass wenn der vereinbarte Preis weniger als 50 % über dem Mittelwert von Schwacke liegt, dies nicht als deutlich überhöht anzusehen ist und eine Erkundigungspflicht nicht besteht.
Bedeutung für die Praxis: Zwei Aspekte verdienen eine besondere Erwähnung. Die Anwendung der Fraunhofer-Liste wird abgelehnt - wie es scheint gar nicht erst diskutiert - , wenn der Geschädigte nicht bereits eine Woche vor Anmietungsbeginn reservieren konnte. Hintergrund ist die allseits bekannte Bedingung, dass Fraunhofer seine Werte mit einer einwöchigen Vorbuchungsfrist erhoben hat. In Bezug auf die von der Beklagten vorgelegten Alternativangebote äußert sich das Gericht ebenso deutlich. Es weist darauf hin, dass im Nachhinein vorgelegte günstigere Preise den Mittelwert einer Schätzgrundlage gar nicht erschüttern können. Sie kommen als Argument nicht in Frage, da ein Mittelwert per se aus niedrigen und hohen Preisen bestehen muss. Die Existenz solcher auch niedrigerer Angebote ist dem Mittelwert also schon immanent. Selbst wenn sie in Bezug auf Anmietzeit und Umfang der erbrachten Leistungen vergleichbar wären, würden sie als Argument zurückgewiesen werden müssen.
Zum Urteil...