Landgericht Koblenz 6 S 374/15 vom 20.12.2016
1. Das Urteil des Erstgerichtes AG Sinzig zur Frage erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist entgegen der Auffassung der beklagten Haftpflichtversicherung nicht rechtfehlerhaft und daher in der Berufung zu bestätigen.
2. Eine Aufklärungspflicht des Vermieters gegenüber dem Geschädigten ist hier nicht ersichtlich, da dem Geschädigten keine deutlich über dem Normaltarif liegenden Preise angeboten oder berechnet wurden.
3. Folgen von Verzögerungen der Reparatur, wie hier aufgrund unvorhergesehener Ausweitung des Reparaturumfanges und wegen der Lieferzeiten der daher benötigten Teile, gehen zu Lasten des Schädigers. Eine dadurch verlängerte Mietwagennutzung muss die Beklagte als eintrittspflichtige Versicherung hinnehmen und erhöhte Kosten des Ersatzwagens erstatten.
4. Die Anwendung der Schwackeliste steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des OLG Koblenz, da die Beklagte deren Geeignetheit nicht erschüttert hat.
5. Die Erstattungsfähigkeit eines Aufschlages auf den Normaltarif wegen unfallbedingter Mehrleistungen in Höhe von 20 % wird bestätigt.
Zusammenfassung: Das Landgericht Koblenz bestätigt eine erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichtes Sinzig vollumfänglich. Der Schwackeliste gebührt der Vorzug und dagegen gerichteter Vortrag der zahlungsverpflichteten Haftpflichtversicherung wird als unsubstantiiert und ins Blaue hinein zurückgewiesen. Bei Erforderlichkeit unfallbedingter Mehrleistungen zur Mobilitäts-Wiederherstellung des Geschädigten wird ein Aufschlag auf den Normaltarif zugesprochen.
Bedeutung für die Praxis: Das Landgericht Koblenz bleibt bei seiner Rechtsprechung, zur Schätzung des Normaltarifes von Mietwagenkosten die Schwackeliste anzuwenden. Anders als das Oberlandesgericht Koblenz sieht das Landgericht bisher in keinem einzigen Fall einen konkreten Sachvortrag eines Haftpflichtversicherers, der Zweifel an diesem Weg aufkommen ließ. Zur Frage der Verspätung gehaltenen Vortrages stellt das Gericht klar, dass der ergänzende Vortrag des Klägers zur Ausfalldauer nicht als verspätet gerügt werden könne, da er erst auf die - letztlich unsubstantiierten - Einwendungen der Beklagten in der Berufungsbegründung notwendig wurde.
Zum Urteil...