Vermietung nach Unfall

LG Baden-Baden 2 S 81/11 vom 06.07.2012 bestätigt Schwacke-Schätzung, Internetangebote unsubstantiiert

Das Landgericht Baden-Baden bestätigt das erstinstanzliche Urteil nahezu vollständig. Die Schätzung mit Schwacke gehe in Ordnung, die Beklagte habe keine konkreten Anhaltspunkte dagegen vorgetragen. Die Internetangebote seien unvollständig und nicht vergleichbar. Das Gericht äußert sich sehr ausführlich dazu, warum diese "Screenshots" keine Informationen enthalten, die für den Fall von Bedeutung sind.

Die Behauptungen der Beklagten, der BGH hätte in den letzten drei Verfahren die Schwackeliste als Schätzgrundlage angezweifelt, werden ausführlich zurückgewiesen. Das Gericht zitiert dazu aus den BGH-Urteilen und teilt damit der beklagten Versicherung mit, was wirklich vom BGH gesagt wurde.

Das Urteil wird zügig in die Datenbank eingestellt. Bis dahin kann es wenn nötig beim BAV angefragt werden.

OLG Köln 15 U 204/11 vom 10.07.2012 Schwacke, Fraunhofer, Gutachten ...

Die Schwackeliste ist eine geeignete Schätzgrundlage. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht geboten. Die Fraunhoferliste ist nicht vorzugswürdig. Andere Studien oder die vorgelegten Internetangebote erschüttern die Verwendbarkeit der Schwackeliste nicht.

Das Urteil wird in Kürze in die Datenbank des BAV eingestellt.

LG Köln 11 S 246/11 vom 26.06.2012, nicht Fraunhofer, nicht Internet-Screenshots, nicht Mittelwert.

Das Landgericht hebt eine "Mittelwertentscheidung" des AG Köln auf.

Einen Erfahrungssatz, dass die Wahrheit in der Mitte liege, gibt es nicht. Gegen die Verwendbarkeit der Schwackeliste spricht nicht die bloße Annahme des Erstgerichtes, dass angeblich mangelnde Anonymität der Datenerhebung bei Schwacke zu unbrauchbaren Daten geführt habe. Das Erstgericht hatte "nicht ausschließen können", dass Autovermieter höhere Preise angegeben haben könnten.

Die vorgelegten Internetangebote werden zurückgewiesen, weil intransparent, unpassend und nicht konform der BGH-Rechtsprechung (regionaler Markt, Internet ist Sondermarkt, darüber hinaus schon nicht vergleichbar).

Das Urteil ist der Datenbank zu entnehmen, siehe Link unter "Service"

LG Aachen 2 S 143/12 vom 05.07.2012: Wie soll der Geschädigte ohne Kreditkarte im Internet buchen?

Die Berufungskammern des Landgerichtes urteilen mit der jeweils passenden Schwackeliste. Es ist bereits nicht ersichtlich, wie der Geschädigte ohne Kreditkarte ein Fahrzeug im Internet buchen soll. Schon deshalb scheiden die Internetscreenshots als Argument gegen die Gültigkeit der Schwackeliste aus. Kein EE-Abzug, kein Abzug wegen Fahrzeugalter, Kosten für Haftungsreduzierung sind zu erstatten.

Das Urteil ist in die Urteilsdatenbank eingestellt worden.

LG Halle urteilt mit Mittelwert der Listen: 1 S 8/12 vom 15.06.2012

Trotz des konkreten Vortrages der Kläger, warum die Werte der Fraunhoferliste nicht realistisch sind und wie sich das auf den konkreten Fall in erheblicher Weise auswirkt, hat das Landgericht Halle in einem aktuellen Verfahren zur Bestimmung des Normaltarifes für Mietwagenkosten den Mittelwert zwischen Schwacke und Fraunhofer errechnet, allerdings, ohne das näher zu begründen.

Landgericht Halle 1 S 8/12 vom 15.06.2012, abzurufen über die BAV-Urteilsdatenbank

 

Seminarempfehlung an Werkstätten und Autovermieter

"Wer nicht kämpft, verliert! Schadenregulierung im Autohaus",

so der Titel eines Seminars mit Referent Joachim Otting, RechtundRäder, veranstaltet von der AUTOHAUS-Akademie. Zu Inhalt, Referent, Organisation und Kosten sehen Sie bitte das folgende PDF-Formular.

Informationsblatt AA ansehen

LG Mosbach 5 S 13/12 vom 30.05.2012

LG Mosbach 5 S 13/12 vom 30.05.2012

Die Beklagte ging in Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des AG Buchen, nach welchen das Gericht (neben anderen Streitthemen) mit Schwacke geschätzt hatte und die Eignung der Fraunhoferliste zur Schätzung der Mietwagenkosten abgelehnt hatte.

Die Präsidentenkammer des Landgerichtes wies die Berufung zurück und gab der Beklagten auf, die Kosten des Verfahrens zu zahlen.

Die Schwackeliste hält das Gericht für eine verwendbare Schätzgrundlage und verweist dazu auf jüngste BGH-Rechtsprechung.

Die Beklagte hat das nicht mit konkreten auf den Fall bezogenen Argumenten erschüttert, weder mit der Fraunhoferliste, noch mit Internetausdrucken. Allgemeinplätzen muss das Gericht nicht nachgehen. Trotzdem macht das Berufungsgericht deutlich, warum es die Fraunhoferliste und die Internetausdrucke für nicht relevant hält.

Der Vorwurf, die Geschädigte hätte sich zur Schadenminderung wegen einer Deckungszusage an den Versicherer wenden können, weist das Gericht mit der zurück, denn die Beklagte zeige ja mangelnde Regulierungsbereitschaft.

Nebenkosten werden zugesprochen.

Das Gericht bestätigte die erstinstanzlich zugebilligten 30% Aufschlag auf den Normaltarif wegen unfallbedingter Mehrleistungen in diesem Fall.

Das Urteil ist der Urteilsdatenbank zu entnehmen.

LG Halle 1 S 117/11 vom 15.06.2012: Berufung abgewiesen, Schätzung mit Fraunhofer bestätigt

Das Landgericht Halle hat eine Berufung der Kläger gegen ein erstgerichtliches Urteil zurückgewiesen und damit die Schätzung mit Fraunhofer bestätigt. Leider sind auch hier wieder Zweifel an der Rechtsprechung der Berufungskammer dieses Gerichtes angebracht.

Der Kläger hatte mit seinerseits recherchierten Internet-Screenshots nachweisen wollen, dass die Fraunhoferliste keine korrekten, verwendbaren Werte enthalte. Die von ihm in dem Verfahren vorgelegten Preise stammten zwar nicht aus dem betreffenden Zeitraum, lagen aber weit über den bei Fraunhofer ausgewiesenen MAXIMALWERTEN.

Das Gericht wies diese Angebote als nicht vergleichbar zurück, vor allem mit zwei Begründungen, die nicht Zweifel auslösen:

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LG Zwickau 6 S 174/11 vom 22.06.2012

Auf die Berufung des Klägers hin wird das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Beklagte vollständig verurteilt. Das Gericht entscheidet dabei aber sich nicht für eine der beiden Listen.

Der Annahme des Erstgerichtes, eine Schätzung könnte mit Wochenpreis durch 7 mal Anzahl Tage errechnet werden, ist nicht zu folgen. Tagestarife sind zugrunde zu legen, da der Geschädigte den Ablauf nicht planen könnte.

Der geforderte Betrag liegt demgemäßg sogar unterhalb der Werte, die sich nach der Fraunhoferliste-Tagestarife ergeben. Insoweit ist der Forderung stattzugeben.

Deshalb besteht nach der BGH-Rechtsprechung auch keine Erkundigungspflicht des Geschädigten nach niedrigeren Tarifen.

Das Urteil ist in die Datenbank eingestellt worden.

LG Dresden 8 S 131/12 vom 20.06.2012

Das Berufungsgericht weist die Angriffe der Beklagten gegen die erstinstanzliche Schätzung mit Schwacke zurück. Die Argumentation, dass mittels Internetangeboten nachgewiesen sei, dass die Schwackeliste keine realistischen Marktpreise widerspiegele, wird nicht bestätigt. Die Internetangebote werden als Sondermarkt zurück gewiesen.

Abzug für Eigenersparnis 10%.

Das Urteil ist in der Datenbank abrufbar

Liste der Mietwagenurteile Juni 2012

Liste der Urteile Mietwagenkosten Juni 2012

AG Riesa

5 C 852/11

12.06.12

S+ / F-

 

AG Pirna

11 C 919/11

13.06.12

S+

 

AG Marienberg

1 C 96/10

04.06.12

 

Sonstige

AG Dippoldiswalde

4 C 769/11

18.05.12

S+ / F-

 

AG Düsseldorf

54 C 15076/11

30.05.12

S+ / F-

 

AG Bonn

111 C 250/11

24.05.12

S+ / F-

 

AG Siegburg

121 C 24/12

25.05.12

S+ / F-

 

AG Leipzig

103 C 5843/11

31.05.12

S+

 

AG Berlin-Mitte

102 C 3333/11

05.06.12

 

Eigenrecherche
des Gerichts

 ...

 

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AG Leipzig mehrfach zur Frage einer Klage am Ort der Niederlassung der Versicherung

Bei uneinheitlicher Rechtsprechung ist es sinnvoll, sich mit der Frage zu befassen, wo eine Klage gegen einen Haftpflichtversicherer sinnvoll erscheint. Versicherer dagegen versuchen dann, die Rechtmäßigkeit der Klage an einem bestimmten Gerichtsstand mit dem Argument anzugreifen, sie würden dort keine Niederlassung betreiben und deshalb sei das Gericht nicht zuständig.

Das Thema ist in der MRW 1.12 ausgiebig behandelt worden, siehe Aufsatz Wenning

Auch das Amtsgericht Leipzig musste sich nun mehrfach mit dem Einwand der beklagten Haftpflichtversicherung befassen, dass das Gericht nicht zuständig sei. Das Gericht hielt das nicht für ein tragfähiges Argument, sondern für den Gerichtsstand nach § 21 ZPO (am Ort einer geschäftlichen Niederlassung des Beklagten) reicht der Schein einer selbstständigen Niederlassung aus, auch wenn diese intern nicht selbstständig arbeiten darf; bei Angabe einer Anschrift, von dortigen Ansprechpartnern auf Abrechnungen und der Bezeichnung einer Niederlassung als „Gebietsdirektion“ ist ausreichender Schein gegeben.

Kammergericht Berlin: An einem außergerichtlichen Schuldanerkenntnis dem Grunde nach und der 100%igen Eintrittspflicht muss sich die Versicherung festhalten lassen

Das Berliner Kammergericht hat bereits im Jahre 2010 entschieden, dass die Versicherung nicht zunächst ihre Haftung zu 100% eingestehen und Schäden demnach regulieren kann und dann später in einem Gerichtsverfahren zu einem Teil der Forderungen einwenden kann, dass die Haftung nicht geklärt sei.

"Ein Anerkennitnis kann auch in einem schlüssigen Verhalten liegen (BGH NJW-RR 2005, 1044, 1047)" usw., Seite 6 des Urteils: Kammergericht vom 11.02.2010, Aktzenzeichen 12 U 92/09 (Beschluss), abzurufen über die Urteilsdatenbank

Das Verhalten einiger Versicherer ist insoweit merkwürdig und wird nicht erfolgreich sein. Sie bestreiten erst im Prozess die Klärung der Haftung, um die Abtretung der Forderung an den Autovermieter zu torpedieren. Sie möchten damit erreichen, dass ein Verstoß gegen das RDG festgestellt wird, weil eine dem Grunde nach nicht geklärte Forderung abgetreten worden sei.

 


 

Nächste Stufe der rechtlichen Auseinandersetzungen mit Haftpflichtversicherern?

Die Gehörsrüge der beklagten Versicherung gegen das Urteil des OLG Köln vom 08.11.2011 (Az. 15 U 39/11) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Argumentation der Beklagten auf Missachtung rechtlichen Gehörs geht deshalb in drei angegriffenen Punkten ins Leere, weil sie darin nur inhaltliche Differenzen zur Auffassung des Gerichtes mitteilt, aber nicht aufzeigt, inwieweit ihr rechtliches Gehör verwehrt wurde.

Die Beklagte hat in dieser Gehörsrüge massiv die Auffassung des Senates angegriffen, dass eine Aktivlegitimation gegeben sei und die Schätzung mittels Schwacke durch das Vorgericht nicht mit konkreten Angumenten angegriffen sei.

Der Beschluss ist in die Urteilsdatenbank eingestellt

Mehr oder weniger gleichlautend: 15 U 54/11

Landgericht Bielefeld bleibt mit zweifelhaften Begründungen bei der Mittelwertrechtsprechung

LG Bielefeld 6 O 482/11 vom 26.04.2012

Normaltarif wird mit dem Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer geschätzt. Die ausführlichen diesbezüglichen Begründungen erscheinen zweifelhaft.
- Fraunhofer-Werte unter Nutzungsausfall erscheinen dem Gericht nicht bedenklich (so hat das Gericht anscheinend die Rechenmethode des NA nicht verstanden).
- Fraunhofer wird eine Anonymität zugesprochen, Schwacke nicht, das ist fehlerhaft und den weitgehend unwidersprochenen Behauptungen der Versicherer zuzuschreiben (O-Ton: Eigeninteresse "nicht auszuschließen"...).

- Richtig: kein Gutachten, da ein Sachverständiger keine Erkenntnisquellen hat, die über die der Listenanbieter hinausgehen.

- Aus der Schwackeliste wird das gewichtete Mittel verwendet, mit Verweis auf BGH (arithmetisches Mittel ist kein Preis). Aus Fraunhofer kann ein solcher Wert nicht entnommen werden. Dem Gericht macht das nichts aus, es nimmt das arithmetische Mittel.

-Kosten der Haftungsreduzierung werden dem Geschädigten zu 50% angelastet. Das hat der BGH anders entschieden.
-Unterschiedliche Selbstbeteiligungen der Schätz-Listen und der vertraglichen Vereinbarung zwischen Geschädigtem und Vermieter sind für das Gericht nicht erheblich, obwohl sie eine erforderliche Nebenleistung und damit erforderliche Kosten darstellen. Stattdessen ergeht sich das Gericht in der Verwissenschaftlichung von Prozentanteilen an Normaltarifen.

-Nebenkosten für Zusatzfahrer und Zustellung sind zu erstatten.

- Die Kosten für Winterreifen werden zurückgewiesen, die Begründung dazu ist nicht überzeugend. Das Recht auf eine verwendbare Mietsache hat nichts mit der Frage zu tun, wie diese abgerechnet wird.

- Der unfallbedingte Aufschlag wird lediglich mit 10% bemessen, das rechnet sich einfach, denn bem Eigenersparnisabzug bleibt man bei hohen 10%.

Siehe Urteilsdatenbank

Landgericht Bonn 8 S 323/11 vom 06.06.2012: Beklagte besteht auf einem Urteil

Nach Hinweisbeschluss vom 04.05.12, dass die Berufung entsprechend einstimmigem Votum der Kammer keine Aussicht auf Erfolg hat, schreibt der Anwalt der HDI, dass selbstverständlich die Berufung nicht zurückgenommen werde.

Daraufhin entscheidet das LG Bonn am 06.06.12, dass die Berufung zurückgewiesen wird.

Das Gericht begründet im Hinweisbeschluss ausführlich, warum das Verständnis der jüngsten BGH-Linie nicht mit dem Verstehen der Beklagten übereinstimmt und dass auch dem OLG Hamm in seiner Auffassung zu den Anforderungen an eine Erschütterung einer Schätzgrundlage nicht gefolgt werden kann.

über die Datenbank des BAV zum Urteil

Oberlandesgericht Dresden 1 U 1797/11 vom 28.03.2012

Vermietung für 34 Tage, mithin länger als Reparaturdauer, ist dem Geschädigten nicht anzulasten. Denn die Beklagte konnte nicht beweisen, dass der Kläger sie nicht über mangelnde Vorfinanzierungmöglichkeiten informiert hatte. Insoweit ist sie ihrer Beweislast nicht nachgekommen.

Die Vollkasko des Geschädigten ist nicht dazu da, den Schädiger zu entlasten. Diese hätte der Geschädigte in diesem Fall auch nicht einsetzen müssen.

Winterreifen-Kosten sind im Winter erforderliche Kosten, da der Markt überwiegend eine separate Abrechnung vornimmt. Dem Urteil des OLG Köln 15 U 54/11 ist insoweit nicht zu folgen.

Urteilsdatenbank

Landgericht Dortmund 4 S 107/11 vom 09.06.2012

Bezüglich Mietwagenkosten wird die Berufung der Beklagten abgewiesen.
Die Internetangebote erschüttern die Linie des Gerichtes der Schätzung mit der aktuellen Schwackeliste nicht, das "bedarf keiner weiteren Erörterung und ist der Beklagten aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt."
Für erforderliche unfallbedingte Mehrleistungen ist ein Aufschlag von 20% auf den Normaltarif gerechtfertigt.
Nebenkosten sind zu erstatten.

Das Urteil ist der BAV-Datenbank zu entnehmen, für BAV-Mitglieder kostenlos.

Landgericht Köln 13 S 340/11 vom 13.06.2012

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Feststellung der erforderlichen Mietwagenkosten ist ein untaugliches Instrument im Mietwagenstreit.

Zunächst hält das LG Köln die von der beklagten Versicherung vorgebrachten Argumente gegen die Schätzung mittels Schwacke-Automietpreisspiegel für nicht überzeugend. Auch ist eine Mittelwertbildung zwischen Schwacke und Fraunhofer nicht sachgerecht.

Auch soweit die Beklagte erklärt, Preise "in dieser Größenordnung" der vorgelegten Screenshots hätten dem Geschädigten zur Verfügung gestanden, stellt das keinen ausreichenden konkreten Sachvortrag dar.
(Anmerkung:
Die Kritik an diesen Behauptungen betrifft ja gerade die Frage, welche Preise für die konkret benötigte Leistung tatsächlich galten, ob die behaupteten Angebote verfügbar, mit allen Leistungen inbegriffen dem Geschädigten zur Verfügung standen).

Der angebotene Sachverständigenbeweis ist untauglich. Dem Sachverständigen liegen keine Tatsachen vor und sind für ihn auch nicht zugänglich, auf diesen aufbauend er sachverständige Schlussfolgerungen ziehen könnte.

Die Schätzung mittels Schwacke-AMP erscheint nicht nur zulässig, sondern auch einzig sachgerecht.

Urteil aus BAV-Urteilsdatenbank aufrufen

Landgericht Bonn 8 S 106/12 vom 13.06.2012

Das LG Bonn erklärt der beklagten Versicherung die BGH-Linie und verwirft die Auffassung des OLG Hamm zur Erschütterung einer Schätzgrundlage.

Berufung der Beklagten wird per Beschluss zurückgewiesen.

Schätzung mittels Schwacke-Automietpreisspiegel, nicht mit Fraunhofer.

Sämtliche ausführliche Angriffe der Beklagten auf das Urteild es Amtsgerichtes werden abgewiesen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nach jüngster BGH-Rechtsprechung eben nicht höchstrichterlich geklärt, dass die Schwackeliste als Schätzgrundlage erschüttert ist. Der BGH hat lediglich klar gestellt, dass entsprechender Vortrag nicht übergangen werden darf, ein Gericht sich damit zu befassen hat.

Die Auffassung des OLG Hamm wird nicht geteilt, dass mit den dort vorgelegten Internetangeboten die Schwackeliste erschüttert werden könnte, da sie bezüglich der enthaltenen Leistungen nicht vergleichbar seien.

Das Urteil ist in die BAV-Datenbank eingestellt worden.

Ist das "Fairplay" genannte Konzept der Allianz-Versicherung gescheitert?

Die Allianz-Versicherung und einige weitere Assekuranzen betreiben immer ausgeklügeltere Schadenmanagement-Systeme. Bei der Allianz heißt das vollmundig „Fairplay“. Das Ziel des Systems sei die einvernehmliche Abwicklung von Kfz-Schäden zwischen der Versicherung und vor allem den Reparaturbetrieben, "zum Wohle aller Beteiligten". Vermeintliche Vorteile für die Reparaturbetriebe werden vor allem in schnellerer Zahlung und weniger kritischer Regulierung gesehen. Ausdrücklich gehe es nicht darum, Rechte von Geschädigten auf freie Wahl von Anwalt und Sachverständigem zu beschneiden. Doch die Regeln gibt der Versicherer vor, zum Beispiel: Nur ohne Anwalt. Kritiker sehen genau das als wettbewerbsrechtlich bedenklich und für Geschädigte und Anwälte als erheblichen Nachteil. Denn die versprochene schnelle Abwicklung wird mit teilweise erheblichen Nachteilen erkauft. Wer weder Anwalt noch eigenen Sachverständigen zur Beurteilung des Schadens und Durchsetzung der Ansprüche beauftragt, verzichtet auf finanzielle Mittel, die ihm zustehen. 

Nun scheint das Konzept gescheitert oder aber die Allianz hat falsche Tatsachen in einem Rechtstreit vor dem Landgericht München I vorgetragen! 

Der Reihe nach:

Seit einigen Jahren kommt ein Befürworter des Konzeptes nach dem anderen hinzu. Inzwischen ...

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Landgericht Düsseldorf 21 S 164/11 vom 31.05.12

Berufung der Klägerin erfolgreich, Beklagte hat die Restforderung zu 70% zu erstatten.
-> Kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Die Schreiben der Beklagten enthalten kein annahmefähiges Angebot.
-> Abtretung kein RDG-Verstoß.
-> Schätzung mittels Schwacke, nicht Fraunhofer.
-> UE-Aufschlag von 20%.
-> EE-Abzug von 5%.
-> Verschiedene Nebenkosten sind zuzusprechen, nicht Zustellung und Zweitfahrer.

Siehe Urteilsdatenbank

Liste Urteile Mai 2012: Kosten für Mietwagen nach Unfällen

Die Gerichte haben auch im Mai 2012 wieder über die angemessenen Kosten für die Anmietung eines Mietwagens nach einem Unfall zu befinden. Hier erhalten Sie die Liste der uns von Autovermietern oder Rechtsanwälten dankenswerterweise überlassenen Urteile der Amtsgerichte, Landgericht und Oberlandesgerichte.

Sollten Sie ein Urteil besitzen, dass sich mit Fragen der Autovermietung befasst, faxen Sie das doch bitte an uns unter 030-258989-99.

Übrigens: Meist erhalten wir mit den Urteilen die Bitte, eine Anonymisierung der Namen und Streitparteien bei uns vorzunehmen. Bisher haben wir das immer zuverlässig hinbekommen.

AG Bonn

111 C 226/11

12.04.12

S+

 

LG Nürnberg-Fürth

8 S 9839/11

25.04.12

S+

 

AG Bad Neuenahr-Ahrw.

31 C 605/11

23.04.12

S+ / F-

RDG

AG Düsseldorf

22 C 12737/11

04.01.12

 

RDG

AG Grevenbroich

9 C 20/11

10.04.12

S+ / F-

 

LG Köln

11 S 245/11

17.04.12

S+ / F-

RDG

AG Aachen

113 C 22/12

03.04.12

S+ / F-

 

AG Krefeld

6 C 181/11

13.04.12

S+ / F-

RDG

AG Neuss

80 C 5078/11

04.04.12

F

RDG

LG Köln

11 S 116/11

24.04.12

S+ / F- / Gutachten-

Kein Mittelwert

 

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Landgericht Köln 9 S 8-12 vom 08.06.12

Die Restforderung an den Versicherer ist durch diesen zu 78% an den klagenden Autovermieter zu erstatten.
-> Haftung war nicht strittig, Abtretung nicht unbestimmt und kein RDG-Verstoß.
-> Normaltarif kann mit Schwacke geschätzt werden.
-> Mit Mängelanzeigen bzgl. Schwacke dringt die Beklagte nicht durch (Fraunhofer, Sachverständigengutachten,  Internetangebote).
-> Teilweise wurde einem Aufschlag wegen unfallbedingter Besonderheiten stattgegeben.
-> Kein EE-Abzug.
-> Nebenkosten sind zu erstatten.

 

Siehe Urteilsdatenbank.bav.de

Allianz-Versicherung: Versichert und verloren, NDR-Panorama

Krankheit, Autounfall oder Arbeitsunfall, Versicherer machen bei der Schadenregulierung Probleme. Christoph Lütgerts Blick ins Innere der Versicherungsbranche beleuchtet die Macht der Konzerne und zeigt, wie dieses System Leben zerstören kann.

Wiederholung der Sendung erfolgt am 09.06.12, auch auch in der Mediathek des Senders abrufbar unter: http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/panorama_die_reporter/panoramadiereporter143.html

 

 

Landgericht Bonn bestätigt seine Linie: Schätzung mit Schwacke, Aufschlag nur eingeschränkt erstattungsfähig

LG Bonn 18 O  275/11 vom 04.05.12

-> Sammelklage aus 10 Anmietfällen.
-> Aktivlegitimation ist gegeben, kein RDG-Verstoß, Forderungen bestimmbar.
-> Beweiserhebung wäre unverhältnismäßiger Aufwand, Schätzung nach 287 ZPO möglich, hierzu Schwacke-AMP tauglich.
-> Fraunhofer nicht vorzugswürdig, Kritik an Fraunhofer.
-> Vorgelegte Internetangebote sind keine Erschütterung der Schätzgrundlage, mit Begründung.
-> Kein Eigenersparnisabzug, da klassenniedriger angemietet.
-> Aufschlag für UE wird nur in einem Fall zugesprochen.
-> Verschiedene Nebenkosten waren zu erstatten.

Das Urteil ist der BAV-Urteilsdatenbank zu entnehmen.

Berlin, Wilhelmstrasse 43 G

Bei der Praxis der Versicherer, Grundsatzurteile der Rechtsprechung zu verhindern... "da kann einem Angst und Bange werden".

Für die Rechtsprechung erscheint es wichtig, dass in bestimmten Rechtsfragen, die von Bürgern, Anwälten und Gerichten unterschiedlich gesehen werden könnten, obergerichtliche und höchstrichterliche Entscheidungen für Klarheit sorgen.

Nur so dürfte gewährleistet werden können, dass sich in der Folge eine einheitliche Rechtsprechung ergibt und zum Beispiel Haftpflichtversicherer erkennen können, welcher Schadenersatz gegenüber einem Unfallopfer zu leisten wäre, wenn man es richtig machen würde. Die Versicherer müssten also an Urteilen des Bundesgerichtshofes (BGH) sehr interessiert sein, denn es ist ja ihre Aufgabe, Schäden korrekt zu regulieren. Daran interessiert sind sie aber wohl häufig nicht, und zwar genau dann, wenn das Urteil negativ für sie enden könnte. Die aus Sicht der Versicherer zu befürchtende Folge wäre ja, dass alle Zivilgerichte in Deutschland einheitlich nach der Marschroute des höchsten Zivilgerichtes urteilten, zwar dann alle Gerichte rechtlich korrekt, aber zu Lasten des Versicherers.

Dann ...

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Das wahre Märchen vom gelben Kuckuck

Kfz-Haftpflichtversicherer scheinen an einer fairen und unproblematischen Schadenregulierung inzwischen immer weniger interessiert zu sein. Nachdem der BGH entschieden hat, dass Dienstleister aus abgetretenem Recht wegen noch nicht bezahlter Forderungen gegen die Versicherung klagen dürfen, sofern es nur um ihre Kosten geht, werden immer neue Baustellen eröffnet. Derzeit zeichnet sich ab, dass dem Geschädigten wohl flächendeckend und systematisch pro forma ...

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Landgericht Köln gegen den Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer

Das Landgericht Köln hat eine erstinstanzliche "Mittelwertentscheidung" aufgehoben und die Schätzung mit Schwacke ausführlich begründet: LG Köln 11 S 116/11 vom 24.04.2012

-> AG hatte Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer zugrundegelegt; das wird vom LG beanstandet
-> Schätzung nach Schwacke
-> Feststellung des AG, dass weder Schwacke noch Fraunhofer allein zur Schätzung geeignet seien, der Mittelwert aus beiden aber sehr wohl, trägt nicht; AG widersprach sich außerdem insofern, als es die Gefahr der Manipulation Schwackes aufgrund der fehlenden Anonymität feststellte, dafür aber gleichzeitig keinerlei Anhaltspunkte erkannte
-> Schwacke eindeutig vorzugswürdig, keine Internetangebote, Grundlage bilden nur abgedruckte/physisch vorhandene Preislisten, befragt werden nur tatsächlich vorhandene Stationen (Name, Anschrift, Telefonnummer)
-> Fraunhofer: Internetangebote, nur sechs Anbieter, PLZ-Vergröberung, Vorbuchungsfrist, keine Nebenkosten
-> Sachverständigengutachten würde keine neuen Erkenntnisse bringen
-> Günstigere Angebote sind nur relevant, wenn alle Konditionen erkennbar sind und die erforderlichen Zusatzleistungen enthalten sind; Internetangebote sind generell nicht relevant, Sondermarkt
-> Aufschlag i.H.v. 20 % bei Anmietung noch am Unfalltag
-> Kosten für Vollkaskoversicherung, Zusatzfahrer, Navigationsgerät, Zustellung/Abholung sind zu erstatten


Das Urteil ist der BAV-Urteilsdatenbank zu entnehmen.

Landgericht Kaiserlautern bestätigt Erstinstanz in der Schätzung mit Schwackeliste

Das Landgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 23.05.2012 in einer durch die Versicherung eingelegten Berufung entschieden, dass:

-> die Aktivlegitimation der Klägerin gegeben war, da weder ein Problem der BEstimmtheit der Abtretung bestand, noch ein Verstoß gegen das RDG vorlag.
-> das Erstgericht mit Schwacke den Normaltarif schätzen durfte.
-> die Argumente der Beklagten mittels Fraunhofer und Internetangeboten wurden detailliert zurück gewiesen. Einseits handele es sich nicht um konkreten Sachvortrag, andererseits sind Mängel bei Fraunhofer durch das Gericht dargestellt.
-> Ein Aufschlag wegen unfallbedingter Zusatzleistungen war in diesem Fall erforderlich.
-> Kein Abszug wegen Eigenersparnis, da klassenniedrigerangemietet wurde.

Das Urteil mit dem Aktenzeichen 4 S 69/11 ist der BAV-Urteilsdatenbank zu entnehmen.

Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V.

Wir stellen uns vor.

Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) wurde am 05. April 1954 gegründet. Er ist eine Interessenvertretung von Unternehmen, die Pkw, Anhänger, Transporter und Lkw vermieten. Der BAV repräsentiert ca. zwei Drittel des Gesamtmarktes der Autovermietung. Er steht den Mitgliedern für alle branchenrelevanten Aufgaben zur Verfügung.

Alles Wissenswerte haben wir für Sie in einer Verbandsbroschüre aufbereitet. Bitte schauen Sie hinein. Sie erfahren wer wir sind und welche Aufgaben der BAV für die Branche der Autovermietung übernommen hat. Sie sehen, wie erfolgreich wir dabei bisher gewesen sind und warum es sich lohnt, unserer Interessengemeinschaft beizutreten und in Zukunft mit uns zusammenzuarbeiten.

Bitte hier klicken ...

BAV - Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.
Hohenzollerndamm 123
14199 Berlin
Tel.  030 - 25 89 89-45
Fax: 030 - 25 89 89-99

 

Urteilsdatenbank des BAV

Der BAV bietet den Zugriff auf eine Datenbank für Gerichtsurteile und Fachartikel bzgl. Mietwagen an.

Meinung der Nutzer (10.08.2022):
„Die Datenbank des BAV ist für die Mitglieder von großem Nutzen. Hier kann sich der Autovermieter oder sein Anwalt jederzeit über den aktuellen Stand der lokalen Rechtsprechung informieren. Von unschätzbarem Wert ist die Datenbank für die überregionale bundesweite Rechtsprechung. Wenn ein Autovermieter nicht lokal Klagen kann, sondern am entfernten Unfallort oder am Sitz der Versicherung klagen muss, bietet die Datenbank wichtige Informationen über die dortige Rechtsprechung und insbesondere die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage fern der Heimat.“

In der Datenbank sind - zumeist im Format PDF - enthalten:
- alle wichtigen BGH-Urteile der letzten Jahre
- alle wichtigen und uns bekannten Urteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte seit 2008
- jeweils mindestens ein Urteil einer Abteilung eines Amtsgerichtes seit 2008, soweit bekannt und von Bedeutung
- alle aktuellen uns bekannten Urteile seit Mitte 2010

Mitte 2022 befinden sich ca. 6.600 Dokumente in der Datenbank. Für ...

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